TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/18 B1 410853-1/2010

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Veröffentlicht am 18.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 410.853-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2009, Zl. 09 03.602-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 21.12.2009 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 21.12.2009 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte ebenso wie sein mit ihm illegal eingereister Onkel am 23.03.2009 die Gewährung von internationalem Schutz.

Der Onkel des Beschwerdeführers hatte erstmals am 06.03.2003 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.02.2008 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Onkels des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, festgestellt wurde und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurde. Nach den Feststellungen dieses Berufungsbescheides, der mit Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter des Onkels des Beschwerdeführers am 08.02.2008 in Rechtskraft erwachsen ist, waren die Verfolgungsbehauptungen des Onkels des Beschwerdeführers, er sei in seinem Herkunftsstaat aufgrund einer bestehenden Blutrachekonstellation am Leben bedroht, nicht glaubhaft. Der Onkel des Beschwerdeführers war danach zufolge einer Mitteilung der Caritas Rückkehrhilfe am 22.08.2008 aus dem Bundesgebiet ausgereist.Der Onkel des Beschwerdeführers hatte erstmals am 06.03.2003 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.02.2008 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, wobei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Onkels des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, festgestellt wurde und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurde. Nach den Feststellungen dieses Berufungsbescheides, der mit Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter des Onkels des Beschwerdeführers am 08.02.2008 in Rechtskraft erwachsen ist, waren die Verfolgungsbehauptungen des Onkels des Beschwerdeführers, er sei in seinem Herkunftsstaat aufgrund einer bestehenden Blutrachekonstellation am Leben bedroht, nicht glaubhaft. Der Onkel des Beschwerdeführers war danach zufolge einer Mitteilung der Caritas Rückkehrhilfe am 22.08.2008 aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Der Beschwerdeführer gab bei der am 24.03.2009 erfolgten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen an, dass sein Großvater vor langer Zeit in Blutrache verwickelt worden sei. Deshalb seien seine beiden Onkel nach dem Krieg geflohen. Im August 2008 sei sein nunmehr mit ihm eingereister Onkel zurückgekehrt und seither hätten beide keine Ruhe gehabt und seien von Unbekannten dauernd bedroht worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer von unbekannten Männern angegriffen und mit einem Messer und einer Eisenstange verletzt worden. Der Vorfall sei der Polizei gemeldet, die Täter seien jedoch nicht gefunden worden. Der Beschwerdeführer und sein Onkel hätten sich seit dem XXXX bis zur Abreise versteckt, da beider Leben in Gefahr sei.Der Beschwerdeführer gab bei der am 24.03.2009 erfolgten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen an, dass sein Großvater vor langer Zeit in Blutrache verwickelt worden sei. Deshalb seien seine beiden Onkel nach dem Krieg geflohen. Im August 2008 sei sein nunmehr mit ihm eingereister Onkel zurückgekehrt und seither hätten beide keine Ruhe gehabt und seien von Unbekannten dauernd bedroht worden. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer von unbekannten Männern angegriffen und mit einem Messer und einer Eisenstange verletzt worden. Der Vorfall sei der Polizei gemeldet, die Täter seien jedoch nicht gefunden worden. Der Beschwerdeführer und sein Onkel hätten sich seit dem römisch 40 bis zur Abreise versteckt, da beider Leben in Gefahr sei.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag gab der Onkel des Beschwerdeführers an, gemeinsam mit dem genannten Neffen in einem Fahrzeug versteckt illegal nach Österreich eingereist zu sein. Er halte die Fluchtgründe seines ersten Asylantrages aufrecht und gab weiters an, dass ein Leben in seiner Heimat für ihn nicht möglich sei, da ihm dort sicher etwas passieren werde. Sein Neffe, der Beschwerdeführer, sei bereits im XXXX durch einen Messerstich schwer verletzt worden. Sein Leben sei im Falle einer Rückkehr aufgrund einer Blutrache in großer Gefahr.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag gab der Onkel des Beschwerdeführers an, gemeinsam mit dem genannten Neffen in einem Fahrzeug versteckt illegal nach Österreich eingereist zu sein. Er halte die Fluchtgründe seines ersten Asylantrages aufrecht und gab weiters an, dass ein Leben in seiner Heimat für ihn nicht möglich sei, da ihm dort sicher etwas passieren werde. Sein Neffe, der Beschwerdeführer, sei bereits im römisch 40 durch einen Messerstich schwer verletzt worden. Sein Leben sei im Falle einer Rückkehr aufgrund einer Blutrache in großer Gefahr.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.03.2009 wiederholte der Beschwerdeführer auf Befragen, dass sein Großvater in Blutrache mit einer anderen Familie stehe. Nach der Rückkehr seines Onkels im Sommer (2008) aus Österreich sei die Situation immer heikler geworden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer in einem Turnsaal durch drei Personen, die er nur vom Sehen kenne, mit einem Messer und mit einer Eisenstange angegriffen worden. Er wies Narben am linken Unterarm, am rechten Schienbein und am Rücken vor und gab an, er habe diesen Vorfall im Kosovo zur Anzeige gebracht und die Polizei habe mitgeteilt, dass man die Täter erwischen werde.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.03.2009 wiederholte der Beschwerdeführer auf Befragen, dass sein Großvater in Blutrache mit einer anderen Familie stehe. Nach der Rückkehr seines Onkels im Sommer (2008) aus Österreich sei die Situation immer heikler geworden. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer in einem Turnsaal durch drei Personen, die er nur vom Sehen kenne, mit einem Messer und mit einer Eisenstange angegriffen worden. Er wies Narben am linken Unterarm, am rechten Schienbein und am Rücken vor und gab an, er habe diesen Vorfall im Kosovo zur Anzeige gebracht und die Polizei habe mitgeteilt, dass man die Täter erwischen werde.

Der Onkel des Beschwerdeführers räumte bei der am selben Tag erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt ein, dass sein im März 2003 in Österreich gestellter Asylantrag eine negative Entscheidung ergeben hat und er am 09.08.2008 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt ist. Er sei am 23.03.2009 wieder nach Österreich gekommen und habe dieselben Gründe für die Stellung eines Asylantrages, die er bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe. Die bestehende Blutrache sei durch den Angriff auf seinen Neffen, den Beschwerdeführer, am XXXX verstärkt worden.Der Onkel des Beschwerdeführers räumte bei der am selben Tag erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt ein, dass sein im März 2003 in Österreich gestellter Asylantrag eine negative Entscheidung ergeben hat und er am 09.08.2008 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt ist. Er sei am 23.03.2009 wieder nach Österreich gekommen und habe dieselben Gründe für die Stellung eines Asylantrages, die er bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe. Die bestehende Blutrache sei durch den Angriff auf seinen Neffen, den Beschwerdeführer, am römisch 40 verstärkt worden.

Am 29.06.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, wobei er angab, dass seine Familie im Herkunftsstaat ein eigenes dreistöckiges Haus mit einem 16 Ar großen Grundstück, ein weiteres 50 Ar großes Grundstück, ein Kraftfahrzeug und Ersparnisse besitze, sowie eine Pension aufgrund des Ablebens seines Vaters während des Krieges erhalte. Sein Bruder handle im gesamten Kosovo mit Kraftfahrzeugen.

Er stelle in Österreich einen Asylantrag, weil sein Großvater Probleme mit einer Person gehabt habe, deren Sohn er getötet habe. Sein mit ihm eingereister Onkel habe ihm nach seiner Rückkehr aus Österreich über dieses Problem und die deshalb bestehende Blutrachekonstellation erzählt. Am XXXX sei er durch unbekannte Personen mit einem Messer verletzt und geschlagen worden. Dies sei der einzige Vorfall und Grund für die Ausreise gewesen. Er wisse nicht viel über die Blutrachekonstellation, nur was ihm sein Onkel erzählt habe. Auf die Frage nach der Betroffenheit anderer Familienangehöriger durch die Blutrache behauptete er, dass sein Bruder nicht aus dem Haus gehen könne. Zum Vorhalt, dass er unmittelbar zuvor eine Tätigkeit seines Bruders als Autohändler im ganzen Kosovo beschrieben habe, brachte er vor, dass sein Bruder nur bei Tag unterwegs, aber nach 19:00 Uhr ständig zu Hause sei, da man sich am Tag besser schützen könne. Auf konkretes Nachfragen gab er an, dass sein mitgereister Onkel im Kosovo keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme der Behörde eine gerichtlich beglaubigte Erklärung seines angeblichen Bruders vom 21.05.2009 vor, worin der im Verfahren bereits mehrmals in unterschiedlicher Weise dargestellte Angriff auf den Beschwerdeführer in einem Fitnesscenter am "XXXX" beschrieben wurde, wobei darin auch vorgebracht wurde, dass die Urheber des Angriffes sich danach beim Haus der Familie nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. In der Erklärung wurde auch neuerlich das Bestehen einer Blutrachekonstellation wegen eines Konfliktes des Großvaters des Beschwerdeführers mit einer anderen Person behauptet. Der Beschwerdeführer legte weiters einen handschriftlich in albanischer Sprache abgefassten medizinischen Bericht vom XXXX vor, wonach er in Folge einer Rauferei in die Notaufnahme XXXX eingeliefert worden sei und bei ihm Stich- und Schnittwunden am rechten Bein, im Rückenbereich, am linken Arm, sowie Hautverletzungen im Gesicht festgestellt worden seien. Auf Aufforderung, den Vorfall im Fitnesscenter näher zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Bruder im Center gewesen sei, als jemand hinter seinem Rücken erschienen sei und ihm mit einer Eisenstange in den Rücken geschlagen habe, worauf er zu Boden gefallen sei. Danach sei er in den Arm und den Rücken gestochen worden und habe das Bewusstsein verloren.Er stelle in Österreich einen Asylantrag, weil sein Großvater Probleme mit einer Person gehabt habe, deren Sohn er getötet habe. Sein mit ihm eingereister Onkel habe ihm nach seiner Rückkehr aus Österreich über dieses Problem und die deshalb bestehende Blutrachekonstellation erzählt. Am römisch 40 sei er durch unbekannte Personen mit einem Messer verletzt und geschlagen worden. Dies sei der einzige Vorfall und Grund für die Ausreise gewesen. Er wisse nicht viel über die Blutrachekonstellation, nur was ihm sein Onkel erzählt habe. Auf die Frage nach der Betroffenheit anderer Familienangehöriger durch die Blutrache behauptete er, dass sein Bruder nicht aus dem Haus gehen könne. Zum Vorhalt, dass er unmittelbar zuvor eine Tätigkeit seines Bruders als Autohändler im ganzen Kosovo beschrieben habe, brachte er vor, dass sein Bruder nur bei Tag unterwegs, aber nach 19:00 Uhr ständig zu Hause sei, da man sich am Tag besser schützen könne. Auf konkretes Nachfragen gab er an, dass sein mitgereister Onkel im Kosovo keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme der Behörde eine gerichtlich beglaubigte Erklärung seines angeblichen Bruders vom 21.05.2009 vor, worin der im Verfahren bereits mehrmals in unterschiedlicher Weise dargestellte Angriff auf den Beschwerdeführer in einem Fitnesscenter am "XXXX" beschrieben wurde, wobei darin auch vorgebracht wurde, dass die Urheber des Angriffes sich danach beim Haus der Familie nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. In der Erklärung wurde auch neuerlich das Bestehen einer Blutrachekonstellation wegen eines Konfliktes des Großvaters des Beschwerdeführers mit einer anderen Person behauptet. Der Beschwerdeführer legte weiters einen handschriftlich in albanischer Sprache abgefassten medizinischen Bericht vom römisch 40 vor, wonach er in Folge einer Rauferei in die Notaufnahme römisch 40 eingeliefert worden sei und bei ihm Stich- und Schnittwunden am rechten Bein, im Rückenbereich, am linken Arm, sowie Hautverletzungen im Gesicht festgestellt worden seien. Auf Aufforderung, den Vorfall im Fitnesscenter näher zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Bruder im Center gewesen sei, als jemand hinter seinem Rücken erschienen sei und ihm mit einer Eisenstange in den Rücken geschlagen habe, worauf er zu Boden gefallen sei. Danach sei er in den Arm und den Rücken gestochen worden und habe das Bewusstsein verloren.

Zum Vorhalt, dass die Angaben des Onkels des Beschwerdeführers über eine Blutrachekonstellation bereits in dessen erstem Asylverfahren als nicht glaubhaft beurteilt wurden und auch die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel und zum Teil widersprüchlich seien, gab dieser an, dass er und auch sein Onkel die Wahrheit gesagt hätten. Er brachte weiters vor, dass die Bereitschaft und Fähigkeit der Behörden im Kosovo, Schutz vor kriminellen Handlungen privater Personen zu leisten, nicht gegeben sei.

Auch der Onkel des Beschwerdeführers wurde am 29.06.2009 neuerlich durch das Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, dass in seinem Herkunftsstaat im Heimatort seine Ehegattin und drei Kinder im eigenen Haus der Familie leben. Neben dem einstöckigen Haus verfüge er auch über ein 6 Ar großes Grundstück im Kosovo. Der Onkel des Beschwerdeführers wiederholte, dass er im Kosovo durch eine bestehende Blutrachekonstellation am Leben gefährdet sei und beschrieb dazu angebliche gegen ihn im Jahr 2002 erfolgte Angriffshandlungen, welche bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.02.2008 über seinen ersten Asylantrag als nicht glaubhaft beurteilt worden waren. Durch den Onkel des Beschwerdeführers wurden auf wiederholte konkrete Befragung keine gegen ihn nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2008 gerichteten Verfolgungshandlungen dargestellt und lediglich eine generell bestehende Bedrohung wegen Blutrache behauptet. Hinsichtlich des durch seinen Neffen beschriebenen Vorfalls in einem Turnsaal am XXXX gab er an, dass er die Gründe für diesen Angriff auf den Neffen nicht kenne, es aber vielleicht die Blutrache gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo habe er Angst, sein Haus zu verlassen.Auch der Onkel des Beschwerdeführers wurde am 29.06.2009 neuerlich durch das Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, dass in seinem Herkunftsstaat im Heimatort seine Ehegattin und drei Kinder im eigenen Haus der Familie leben. Neben dem einstöckigen Haus verfüge er auch über ein 6 Ar großes Grundstück im Kosovo. Der Onkel des Beschwerdeführers wiederholte, dass er im Kosovo durch eine bestehende Blutrachekonstellation am Leben gefährdet sei und beschrieb dazu angebliche gegen ihn im Jahr 2002 erfolgte Angriffshandlungen, welche bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.02.2008 über seinen ersten Asylantrag als nicht glaubhaft beurteilt worden waren. Durch den Onkel des Beschwerdeführers wurden auf wiederholte konkrete Befragung keine gegen ihn nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2008 gerichteten Verfolgungshandlungen dargestellt und lediglich eine generell bestehende Bedrohung wegen Blutrache behauptet. Hinsichtlich des durch seinen Neffen beschriebenen Vorfalls in einem Turnsaal am römisch 40 gab er an, dass er die Gründe für diesen Angriff auf den Neffen nicht kenne, es aber vielleicht die Blutrache gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo habe er Angst, sein Haus zu verlassen.

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs.1 Z 1 AsylG wurde einer "Berufung" gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde einer "Berufung" gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, als nicht glaubhaft beurteilt. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich auch keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung.

Da der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten habe und keine stichhaltigen Gründe für einen weiteren Verbleib in Österreich vorliegen, werde durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auf unzulässige Weise im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.Da der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten habe und keine stichhaltigen Gründe für einen weiteren Verbleib in Österreich vorliegen, werde durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.

1.3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit nicht datiertem Schreiben seines Rechtsvertreters, das am 21.12.2009 fristgerecht als Telefax eingebracht wurde, fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ebenso wie sein Onkel, der ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, von Blutrache bedroht sei, wobei er auch von drei Personen verletzt worden sei. Blutrache sei im Kosovo üblich und Schutz durch die Polizei trotz Anzeige nicht gegeben. Ein (im angefochtenen Bescheid zitierter) Abschnitt einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft Pristina vom 26.06.2009, wonach hartes Einschreiten der Gerichte bei Blutrachefällen eine wichtigere Rolle spiele, sei unrichtig, dies sei auf den Einzelfall abzustellen und es wären genauere Recherchen im Umfeld des Beschwerdeführers zu machen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Flucht keine (weiteren) Beweismittel mitgebracht und es spreche der Umstand der handschriftlichen Ausfertigung der Spitalsbestätigung nicht gegen deren Echtheit.

Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer lediglich durch private Personen verfolgt werde, dennoch werde er von zuständigen Polizeibehörden nicht geschützt und sei mit dem Tod bedroht.

Es bilde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass die Behörde es unterlassen habe, im Heimatbezirk des Beschwerdeführers zu recherchieren.

Wie auch in vielen anderen vom betreffenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Schriftsätzen wird - nahezu mutwillig - "vorsichtshalber" das aktenwidrige Vorbringen erstattet, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser nicht mit jener Person identisch sei, die die Einvernahme durchgeführt habe.

Die Behörde habe nicht ausreichende Feststellungen getroffen, insbesondere darüber, ob wegen der durch den Beschwerdeführer erlittenen Körperverletzungen die Polizei eingeschaltet wurde, diese Ermittlungen in diese Richtung getätigt habe und ob die Täter gefunden wurden.

Weiters wird vorgebracht, dass die Behörde sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der Situation des Beschwerdeführers befassen solle.

Der Beschwerdeführer werde in Österreich durch einen Onkel und eine Cousine mütterlicherseits, die österreichische Staatsbürger sind, unterstützt.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat Anfang XXXX Opfer eines gewaltsamen Angriffes, durch den er am Körper verletzt wurde. Dieser Angriff ist - entgegen Behauptungen des Beschwerdeführers im Verfahren - nicht auf eine bestehende Blutrachesituation zurückzuführen. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen einer Blutrachesituation am Leben oder hinsichtlich seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht. Er könnte vor allfälligen weiteren gegen ihn gerichteten kriminellen Angriffen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat Anfang römisch 40 Opfer eines gewaltsamen Angriffes, durch den er am Körper verletzt wurde. Dieser Angriff ist - entgegen Behauptungen des Beschwerdeführers im Verfahren - nicht auf eine bestehende Blutrachesituation zurückzuführen. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen einer Blutrachesituation am Leben oder hinsichtlich seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht. Er könnte vor allfälligen weiteren gegen ihn gerichteten kriminellen Angriffen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Im Herkunftsstaat verfügt die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, Geschwister) im Herkunftsort über ein eigenes Haus und über Grundbesitz.

Es wird der Beurteilung das in der Berufung erstattete Vorbringen zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich durch einen Onkel und eine Cousine mütterlicherseits, die bereits österreichischer Staatsbürger sind, unterstützt wird.

2.2 Zur Situation in der Republik Kosovo ist davon auszugehen, dass ein funktionierendes System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafrechtspflege besteht und dass gegen die körperliche Integrität gerichtete Straftaten verhindert und wirksam verfolgt werden. Ebenso sind in der Republik Kosovo die Grundversorgung sowie die Krankenversorgung der Bevölkerung gesichert. Dies ergibt sich aus den nachstehenden aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids:

"Allgemeine Sicherheitslage

Trotz aller anfänglicher Demonstrationen und Ausschreitungen verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig. Demonstrationen fanden zwar auch im Südkosovo immer wieder in den serbischen Enklaven statt, allerdings ohne relevante gewaltsame Vorfälle. Auch die befürchteten Pogrome gegen Serben und Aufstände von Albanern in den Nachbarländern blieben aus. Die Furcht vor einem Massenexodus aus den serbischen Enklaven, dem angedrohten wirtschaftlichen Boykott seitens der serbischen Regierung oder gar vor einer militärischen Aktion serbischer Streitkräfte erwies sich als unbegründet. (International Crisis Group, Kosovo's First Month, 18 March 2008, http://www.crisisgroup.org/home/index.cfm?id=5335&1=1, Zugriff am 29.09.2008)

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande. (derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Die generelle Sicherheitslage in Kosovo kann als stabil, aber weiterhin angespannt bezeichnet werden. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Pfeilern, der kosovarischen Polizei (KP), den internationalen Polizeikräften sowie KFOR. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Der neu ernannte NATO-Generalsekretär Anders Fogh Rasmussen erklärte in seiner Antrittsrede, dass die KFOR-Truppen mittelfristig auf eine schnelle Eingreiftruppe von ca. 2.500 Mann reduziert werden bzw. überhaupt zur Gänze den Kosovo verlassen könnten. Auch der Chef des NATO-Kommando Süd im Kosovo hält eine mögliche Reduktion der KFOR-Truppen auf ca. 2.500 Mann in den nächsten zwei Jahren für möglich. (BalkanInsight.com: Serbia: Conditions Not Right for KFOR Withdrawal, 06.08.2009)

Trotz gelegentlicher Zwischenfälle ist die Sicherheitslage ein Jahr nach der Unabhängigkeit ziemlich entspannt. Tatsächlich hat sich die Sicherheitssituation auch für die serbische Minderheit im vergangenen Jahr verbessert. Sie können sich im ganzen Land ohne Gefahr bewegen. Das heißt, dass sich auch die Enklaven öffnen. Die KFOR habe bereits einige Posten aufgelöst, auch Schutzzäune um Kirchen wurden entfernt. Geplant seien nun "Entwicklungszonen" in Gebieten mit verschiedenen ethnischen Gemeinschaften, wo die KFOR, NGOs und Institutionen des Kosovo Toleranz fördern sollen. Die KFOR steht auch im Kontakt zu den serbischen Streitkräften. (derStandard.at: Kosovo: Die Enklaven öffnen sich, 15. Feb. 2009)

Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich meist nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Fälle von Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzung des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt kam es zu einigen Vorfällen in Nord-Mitrovica zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, wobei nicht immer klar wird, ob der Anlass rein ethnisch motiviert war oder von interessierten Kräften der lokalen organisierten Kriminalität als solcher instrumentalisiert wurde. Ethnisch motivierte Gewalttaten machen dagegen nur einen sehr geringen Teil der Kriminalität aus, laut UNMIK-Polizeiangaben im unteren einstelligen Prozentbereich.

Zentrales Element des künftigen Engagements der EU in Kosovo ist die im Februar 2008 beschlossene zivile Mission der EU (EULEX), die insbesondere Aufgaben im Bereich "Rechtsstaatlichkeit" übernimmt und seit dem 9.12.2008 mit Tätigkeiten im gesamten Missionsgebiet begonnen hat. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. EULEX hat derzeit ca. 1.600 Vollzugsbeamte im Polizeibereich aus 29 Staaten im Einsatz. Insgesamt sind ca. 400 dieser Beamten in Formed Police Units (FPUs) eingesetzt, d.h. in geschlossenen Einheiten, die zur Kontrolle von Menschenaufläufen bzw. Aufruhr eingesetzt werden können. Die Sollstärke der EULEX Polizei beträgt ca. 1.800 Beamte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. (Das "unabhängige" Kosovo:

Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 26.03.2009)

Menschenrechte

Allgemein

Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel II, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel XII, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel römisch zwei, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel römisch zwölf, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Rechtsschutz

Justiz

Im Justizwesen sind derzeit 293 örtliche Richter und 91 Staatsanwälte aus allen ethnischen Gruppen tätig. Beobachter stellen noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten fest. EULEX hat seitdem 09.12.2008 justizielle Funktionen übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern ausgeübt wurden. Das Justizsystem ist an vielen Stellen noch verbesserungsbedürftig.

Zentrales Element des künftigen Engagements der EU in Kosovo ist die im Februar 2008 beschlossene zivile Mission der EU (EULEX), die insbesondere Aufgaben im Bereich "Rechtsstaatlichkeit" übernimmt und seit dem 9.12.2008 mit Tätigkeiten im gesamten Missionsgebiet begonnen hat. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. EULEX hat derzeit ca. 1.600 Vollzugsbeamte im Polizeibereich aus 29 Staaten im Einsatz. Insgesamt sind ca. 400 dieser Beamten in Formed Police Units (FPUs) eingesetzt, d.h. in geschlossenen Einheiten, die zur Kontrolle von Menschenaufläufen bzw. Aufruhr eingesetzt werden können. Die Sollstärke der EULEX Polizei beträgt ca. 1.800 Beamte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Sicherheitsbehörden

Die Kosovo Police (KP - ehemals Kosovo Police Service KPS) hat derzeit eine Stärke von 8.808 Personen (7.105 Polizisten, 572 Angehörige des so genannten "Sicherheitspersonals" und 1.131 Angehörige des Zivilpersonals). Zudem wurden im Bereich Grenze "Border and Boundary" (KP BBP) drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet. Zwei davon wurden vollständig an KP übergeben. In dem RHQ Nord sind die Grenzübergänge 1 und 31 in den kosovo-serbischen Gemeinden Leposavic und Zubin Potok weiterhin unter Exekutivgewalt der UNMIK-Grenzpolizei, da hier die KP als Ordnungsgewalt nicht akzeptiert wird. Weiterhin unterstehen der KP inzwischen 34 Polizeistationen (6 davon nicht überführt, die sich überwiegend in den Minderheitengebieten befinden).

Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %. 84,5% der KP Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten (9,93% Serben, 2,99%

Bosniaken; die übrigen gehören anderen Minderheiten wie z.B. Gorani, Roma, Mazedoniern,

Ägyptern, Türken oder Montenegrinern an). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.

Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo: 14.-19.5.2006, 06.2006)

In Kosovo sind insgesamt ca. 14.700 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.400 Soldaten) und Nicht-NATO-Staaten (2.300 Soldaten) stationiert. Deutschland beteiligt sich mit ca. 2.300 Soldaten am KFOR-Einsatz. Das Operationsgebiet von KFOR ist in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, österreichischer, amerikanischer, irischer bzw. französischer Leitung steht. KFOR wird vorerst weiterhin mit ähnlicher Stärke die Stabilität in Kosovo gewährleisten helfen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Blutrache:

Nach wie vor ist es im Kosovo üblich, bei Blutvergiessen ein Abkommen mit der betroffenen Familie zu schließen. Diese Praxis wird auch bei Verkehrsunfällen, etc eingehalten.

In vielen Fällen weigert sich die betroffene Familie (dort, wo Opfer vorliegen), ein Abkommen zu schließen und es gibt einen "schwelenden Konflikt".

Aus den Erfahrungswerten, den örtlichen Gegebenheiten und der Situation vor Ort wird festgestellt, dass zahlreiche Fälle ohne Abkommen ohne Konsequenzen bleiben.

Eine Einschätzung einer Gefährdungssituation ist von zahlreichen Faktoren abhängig, unter anderem:

Drohungen, bzw. Ankündigung von Blutrache (konkrete Fakten);

Verhalten der "als schuldig betrachteten Familie" (Respekt, etc);

Verurteilungen von Tätern durch ein Gericht;

Beurteilung der Werte im jeweiligen Bereich (Land, Stadt).

Weiters spielt der Zeitfaktor auch eine Rolle, sowie die Weiterentwicklung der Gesellschaft, welche vor allem im Kosovo sehr rasch erfolgte. Hartes Einschreiten der Gerichte bei Blutrachefällen zur Verhinderung von gegenseitigen Ermordungen spielt vor allem auch im Kosovo eine immer wichtigere Rolle.

(Anfragebeantwortung des VB an der OB Pristina am 26.06.2009)

Blutrache ist noch immer ein existierendes Phänomen im Kosovo und basiert neben dem Kanun heute in erster Line auf mangelndem Vertrauen in staatliche Einrichtungen und das Justizsystem im Kosovo. In den 90er Jahren wurde die Blutrache im Rahmen zahlreicher Kampagnen der Regierung und der Zivilverwaltung erfolgreich bekämpft. Die Anzahl der Fälle von Blutrache ist merklich zurückgegangen, auch wenn es sie noch immer gibt. Die Gesellschaft toleriert Blutrache grundsätzlich nicht mehr. Frauen und Kinder sind von Blutrache grundsätzlich nicht betroffen, da gemäß den Vorschriften des Kanun die Ehre durch die Tötung von Frauen und Kindern nicht wiederhergestellt werden kann. Blutrache spielte vor 1990 eine wesentlich größere Rolle im Alltagsleben des Kosovo. Nach Ende des Krieges ist Blutrache kein Problem mehr. Besonders Rugova war bemüht, verfeindete Familien auszusöhnen und oft ist dies auch gelungen.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Rechtsschutz

Gesetzt den Fall, dass eine Person nichtstaatlicher Verfolgung durch einen anderen Familienclan in Hinblick auf Blutrache unterliegt, sind die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo (UNMIK Polizei, KFOR, KPS, KPC) in der Lage effektiven Schutz zu bieten. Angehörige aller Volksgruppen können sich bei drohender Blutrache an die UNMIK Polizei wenden. Entsprechende Anzeigen werden von der UNMIK Polizei verfolgt und sanktioniert. (siehe Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006; UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Rückkehrfragen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 KW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.

Alterspension mit einer Zahlung von 45 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 113.000 Personen. Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt

19.730 Personen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009).

Es ist auszuschließen, dass jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt. In ländlichen Gegenden besteht die Möglichkeit die laufenden, in bar zu begleichenden Lebenshaltungskosten durch Wohnen im eigenen Haus bzw. bei Familienangehörigen und Versorgung durch eigenen Grund (Garten oder Feld) niedrig zu halten. Für Produkte die im Kosovo selbst erzeugt werden ist der Preis sehr niedrig im Gegensatz zu Importware. Trotz offiziell hoher Arbeitslosigkeit besteht ein Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, speziell im Baugewerbe. Für Personen, die nicht in der Lage sind ihre eigenen notdürftigen wirtschaftliche Existenz zu sichern, besteht -bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen- gegenwärtig ein Anspruch auf Sozialhilfe. Darüber hinaus leisten für solche Personen auch humanitäre Organisationen (wie zB die Mutter-Teresa-Gesellschaft) humanitäre Hilfe, umfassend die Verteilung etwa von Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikel (Asylfact v. 29.10.2003, Sachverständigengutachten v. Stephan Müller ; vgl zB VwGH E 16.7.2003, Zahl: 2003/01/0059; vgl. auch UBAS v. 5.8.2004, Zl: 243.038/0-XI/38/03, UBAS vom 19.1.2005 256.493/0-VI/18/05; UBAS v. 31.1.2005, 209.062/12-VII/20/03 sowie uva. VG Aachen, v. 14.10.2004, 9L 890/04 A; Reisebericht des StV Leiters des BAA-Außenstelle Linz v. Nov. 2004)Es ist auszuschließen, dass jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt. In ländlichen Gegenden besteht die Möglichkeit die laufenden, in bar zu begleichenden Lebenshaltungskosten durch Wohnen im eigenen Haus bzw. bei Familienangehörigen und Versorgung durch eigenen Grund (Garten oder Feld) niedrig zu halten. Für Produkte die im Kosovo selbst erzeugt werden ist der Preis sehr niedrig im Gegensatz zu Importware. Trotz offiziell hoher Arbeitslosigkeit besteht ein Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, speziell im Baugewerbe. Für Personen, die nicht in der Lage sind ihre eigenen notdürftigen wirtschaftliche Existenz zu sichern, besteht -bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen- gegenwärtig ein Anspruch auf Sozialhilfe. Darüber hinaus leisten für solche Personen auch humanitäre Organisationen (wie zB die Mutter-Teresa-Gesellschaft) humanitäre Hilfe, umfassend die Verteilung etwa von Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikel (Asylfact v. 29.10.2003, Sachverständigengutachten v. Stephan Müller ; vergleiche zB VwGH E 16.7.2003, Zahl: 2003/01/0059; vergleiche auch UBAS v. 5.8.2004, Zl: 243.038/0-XI/38/03, UBAS vom 19.1.2005 256.493/0-VI/18/05; UBAS v. 31.1.2005, 209.062/12-VII/20/03 sowie uva. VG Aachen, v. 14.10.2004, 9L 890/04 A; Reisebericht des StV Leiters des BAA-Außenstelle Linz v. Nov. 2004)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches, dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet, und zwar durch Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene und eine spezialisierte Gesundheitsversorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten."

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers werden nach seine Angaben vor dem Bundesasylamt, die durch seine Sprach- und Lokalkenntnisse bestätigt wurden, zugrunde gelegt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Anfang XXXX Ziel eines gewaltsamen Angriffes war und dadurch Verletzungen am Körper erlitten hat, sind durch die von ihm dazu getätigten Angaben, die gegenüber der Behörde vorgewiesenen Spuren der Verletzungen am Körper und die vorgelegte Bestätigung vom XXXX über die Einlieferung in die Notaufnahme XXXX in Folge einer Rauferei dargetan. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass dieser Angriff auf den Beschwerdeführer auf eine Blutrachekonstellation zurückzuführen ist, welche der Onkel des Beschwerdeführers, der mit ihm gemeinsam illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, bereits zur Begründung eines am 06.03.2003 gestellten Asylantrages und nunmehr eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz behauptet hat. Dies ergibt sich zunächst schon aus den Feststellungen des rechtskräftigen Berufungsbescheides über die Abweisung des ersten Asylantrages des Onkels des Beschwerdeführers, wonach dessen Angaben nicht der Wahrheit entsprochen haben. Das Bestehen einer solchen Blutrachekonstellation wird auch durch keinerlei Anhaltspunkte im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Angriff auf den Beschwerdeführer Anfang XXXX belegt. Der Beschwerdeführer selbst hat gegenüber der Behörde auf Befragen immer wieder angegeben, dass er über das Bestehen einer solchen Blutrachekonstellation erst durch seinem nunmehr mit ihm eingereisten Onkel nach dessen Rückkehr aus Österreich in den Herkunftsstaat im August 2008 erfahren habe. Auch aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren allerdings auch nicht einheitlich dargestellten Ablauf des gegen ihm Anfang XXXX erfolgten Angriffes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochene Blutrachekonstellation Anlass für den Angriff gewesen ist, da der Beschwerdeführer keinerlei Angaben darüber gemacht hat, dass die Täter ein solches Motiv offen gelegt hätten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Abläufe des auf ihn erfolgten Angriffes mit Körperverletzungsfolgen zumindest zweifelhaft erscheinen, da dieser bei der Erstbefragung am 24.03.2009 und bei der zweiten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.06.2009 die Täter als unbekannte Personen bezeichnet hat, während er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.03.2009 vorbrachte, dass er die Personen, die ihm die Verletzungen zugefügt hätten, "vom Sehen her" gekannt habe. Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst im Verfahren durchgehend angegeben hat, dass der Angriff auf ihn am XXXX erfolgt sei, während aus der von ihm vorgelegten angeblichen beglaubigten Erklärung seines Bruders das Datum eines solchen Vorfalls mit XXXX ersichtlich ist und auch die vor ihm vorgelegte ärztliche Bestätigung über seine erfolgte Einlieferung in die Notaufnahme XXXX mit XXXX datiert. Aufgrund dieser Widersprüche können nährere Feststellungen über Umstände, unter denen dem Beschwerdeführer die erlittenen Verletzungen am Körper zugefügt worden sind, nicht getroffen werden.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Anfang römisch 40 Ziel eines gewaltsamen Angriffes war und dadurch Verletzungen am Körper erlitten hat, sind durch die von ihm dazu getätigten Angaben, die gegenüber der Behörde vorgewiesenen Spuren der Verletzungen am Körper und die vorgelegte Bestätigung vom römisch 40 über die Einlieferung in die Notaufnahme römisch 40 in Folge einer Rauferei dargetan. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass dieser Angriff auf den Beschwerdeführer auf eine Blutrachekonstellation zurückzuführen ist, welche der Onkel des Beschwerdeführers, der mit ihm gemeinsam illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, bereits zur Begründung eines am 06.03.2003 gestellten Asylantrages und nunmehr eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz behauptet hat. Dies ergibt sich zunächst schon aus den Feststellungen des rechtskräftigen Berufungsbescheides über die Abweisung des ersten Asylantrages des Onkels des Beschwerdeführers, wonach dessen Angaben nicht der Wahrheit entsprochen haben. Das Bestehen einer solchen Blutrachekonstellation wird auch durch keinerlei Anhaltspunkte im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Angriff auf den Beschwerdeführer Anfang römisch 40 belegt. Der Beschwerdeführer selbst hat gegenüber der Behörde auf Befragen immer wieder angegeben, dass er über das Bestehen einer solchen Blutrachekonstellation erst durch seinem nunmehr mit ihm eingereisten Onkel nach dessen Rückkehr aus Österreich in den Herkunftsstaat im August 2008 erfahren habe. Auch aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren allerdings auch nicht einheitlich dargestellten Ablauf des gegen ihm Anfang römisch 40 erfolgten Angriffes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochene Blutrachekonstellation Anlass für den Angriff gewesen ist, da der Beschwerdeführer keinerlei Angaben darüber gemacht hat, dass die Täter ein solches Motiv offen gelegt hätten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Abläufe des auf ihn erfolgten Angriffes mit Körperverletzungsfolgen zumindest zweifelhaft erscheinen, da dieser bei der Erstbefragung am 24.03.2009 und bei der zweiten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.06.2009 die Täter als unbekannte Personen bezeichnet hat, während er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.03.2009 vorbrachte, dass er die Personen, die ihm die Verletzungen zugefügt hätten, "vom Sehen her" gekannt habe. Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst im Verfahren durchgehend angegeben hat, dass der Angriff auf ihn am römisch 40 erfolgt sei, während aus der von ihm vorgelegten angeblichen beglaubigten Erklärung seines Bruders das Datum eines solchen Vorfalls mit römisch 40 ersichtlich ist und auch die vor ihm vorgelegte ärztliche Bestätigung über seine erfolgte Einlieferung in die Notaufnahme römisch 40 mit römisch 40 datiert. Aufgrund dieser Widersprüche können nährere Feststellungen über Umstände, unter denen dem Beschwerdeführer die erlittenen Verletzungen am Körper zugefügt worden sind, nicht getroffen werden.

Letztlich hat der Onkel des Beschwerdeführers bei der Einvernahme in dessen Asylverfahren am 29.06.2009 selbst eingeräumt, dass dieser die Gründe für den gegen den Beschwerdeführer Anfang XXXX gerichteten Angriff nicht kenne, und die Verbindung zur behaupteten Blutrachesituation als bloße Möglichkeit eingeräumt.Letztlich hat der Onkel des Beschwerdeführers bei der Einvernahme in dessen Asylverfahren am 29.06.2009 selbst eingeräumt, dass dieser die Gründe für den gegen den Beschwerdeführer Anfang römisch 40 gerichteten Angriff nicht kenne, und die Verbindung zur behaupteten Blutrachesituation als bloße Möglichkeit eingeräumt.

Die Feststellungen über die familiären und privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren.

Der Inhalt der vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegte Erklärung seines angeblichen Bruders vom 21.05.2009 bestätigt zwar einerseits das Bestehen einer Blutrachesituation zwischen der Familie des Beschwerdeführers und einer anderen Familie, stellt aber ebenfalls keinen definitiven Zusammenhang zwischen dem darin auch bestätigten Angriff auf den Beschwerdeführer am "XXXX" her.

Insgesamt lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst bis zur Rückkehr seines Onkels in den Herkunftsstaat im August 2008 keinerlei Informationen über eine allenfalls bestehende Blutrachekonstellation gehabt hat und seine Familie auch niemals Ziel entsprechender Drohungen oder von Angriffen gewesen ist, erkennen, dass eine solche Bedrohung tatsächlich nicht besteht. Dies wird auch durch den bereits im angefochten Bescheid relevierten Umstand bestätigt, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Angaben im ganzen Kosovo als Händler von Kraftfahrzeugen tätig ist und niemals Ziel von Drohungen oder Angriffen gewesen ist. Die vom Beschwerdeführer dazu getätigte Anmerkung, dass sein Bruder dieser Beschäftigung nur tagsüber nachgehe und nach 19:00 Uhr ständig zu Hause sei, weil man sich am Tag besser schützen könne, lässt erkennen, dass eine tatsächliche Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers auch unabhängig von mangelnden Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Onkels des Beschwerdeführers über das orliegen einer Blutrachekonstellation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nur deshalb im Kosovo unbehelligt gelebt haben, da es sich dabei vorwiegend um Frauen und Kinder handle, die von Blutrache nicht betroffen sind, trifft gerade auf den älteren Bruder des Beschwerdeführers nicht zu, sondern wäre dieser nach dem traditionellen Vorstellungen über die Ausübung von Blutrache als ältestes männliches Mitglied der Kernfamilie des Beschwerdeführers gegenüber diesem wohl als prioritäres Ziel eines etwaigen Rachaktes und mehr gefährdet (als der Beschwerdeführer) anzusehen. Auch deshalb erscheint es wenig plausibel, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer Anfang XXXX in Zusammenhang mit einer Blutrachekonstellation steht, da der ältere Bruder des Beschwerdeführers nach dem Inhalt der angeblich von ihm stammenden Erklärung vom 21.05.2009 bei diesem dargestellten Angriff anwesend war.Insgesamt lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst bis zur Rückkehr seines Onkels in den Herkunftsstaat im August 2008 keinerlei Informationen über eine allenfalls bestehende Blutrachekonstellation gehabt hat und seine Familie auch niemals Ziel entsprechender Drohungen oder von Angriffen gewesen ist, erkennen, dass eine solche Bedrohung tatsächlich nicht besteht. Dies wird auch durch den bereits im angefochten Bescheid relevierten Umstand bestätigt, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Angaben im ganzen Kosovo als Händler von Kraftfahrzeugen tätig ist und niemals Ziel von Drohungen oder Angriffen gewesen ist. Die vom Beschwerdeführer dazu getätigte Anmerkung, dass sein Bruder dieser Beschäftigung nur tagsüber nachgehe und nach 19:00 Uhr ständig zu Hause sei, weil man sich am Tag besser schützen könne, lässt erkennen, dass eine tatsächliche Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers auch unabhängig von mangelnden Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Onkels des Beschwerdeführers über das orliegen einer Blutrachekonstellation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nur deshalb im Kosovo unbehelligt gelebt haben, da es sich dabei vorwiegend um Frauen und Kinder handle, die von Blutrache nicht betroffen sind, trifft gerade auf den älteren Bruder des Beschwerdeführers nicht zu, sondern wäre dieser nach dem traditionellen Vorstellungen über die Ausübung von Blutrache als ältestes männliches Mitglied der Kernfamilie des Beschwerdeführers gegenüber diesem wohl als prioritäres Ziel eines etwaigen Rachaktes und mehr gefährdet (als der Beschwerdeführer) anzusehen. Auch deshalb erscheint es wenig plausibel, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer Anfang römisch 40 in Zusammenhang mit einer Blutrachekonstellation steht, da der ältere Bruder des Beschwerdeführers nach dem Inhalt der angeblich von ihm stammenden Erklärung vom 21.05.2009 bei diesem dargestellten Angriff anwesend war.

Angesichts dieser Erwägungen muss - unabhängig davon, dass nach den Feststellungen im Herkunftsstaat Blutrachephänomene angetroffen werden können - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht wegen einer Blutrachekonstellation bedroht ist.

Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergibt sich die Fähigkeit und Bereitschaft der dortigen zuständigen Behörden, den Beschwerdeführer vor etwaigen kriminellen Angriffen zu schützen. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer Schutz verweigert werden sollte, da nach seiner eigenen Darstellung die Anzeige über den gegen ihn Anfang XXXX erfolgten gewaltsamen Angriff entgegengenommen wurde.Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergibt sich die Fähigkeit und Bereitschaft der dortigen zuständigen Behörden, den Beschwerdeführer vor etwaigen kriminellen Angriffen zu schützen. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer Schutz verweigert werden sollte, da nach seiner eigenen Darstellung die Anzeige über den gegen ihn Anfang römisch 40 erfolgten gewaltsamen Angriff entgegengenommen wurde.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen bildet es keinerlei Verfahrensmangel, dass die Behörde Recherchen im Heimatbezirk des Beschwerdeführers unterlassen hat, zumal die Beschwerde es nicht aufzuzeigen unternimmt, welche Ergebnisse einer derartigen Recherche allenfalls zu einer anderen Entscheidung im Verfahren führen hätten können. Dies gilt auch für die angesprochene Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der Situation des Beschwerdeführers befassen solle; die Beschwerde führt nicht aus, zu welchem Beweisthema die Tätigkeit eines solchen Sachverständigen welchen Befund ergeben könnte und zielt daher somit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab.

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf jenen des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde ist den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen, dass ein zitierter Abschnitt einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft Pristina vom 26.06.2009 unrichtig sei, ist durch keinerlei Quellen belegt und damit nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die entsprechenden Feststellungen unzutreffend seien. Dies gilt auch für das nicht näher substantiierte Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von den zuständigen Polizeibehörden in der Heimat nicht geschützt werde und daher mit dem Tod bedroht sei. Diese Behauptung steht mit den auf die zitierten Quellen gestützten Feststellungen über das Vorliegen einer stabilen Sicherheitslage und die hinsichtlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zufriedenstellende Arbeit der Kosovo Polizei nicht in Einklang.

3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er im Heimatland über zahlreiche verwandtschaftliche Verbindungen verfügt, und es anzunehmen ist, dass er bei seiner Rückkehr wieder im Haus seiner Familie Aufnahme finden kann. Nach dem Inhalt der Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine von ihm als wohlhabend beschriebenen Familie erhalten könne.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Auf Grund der behaupteten Bedrohungssituation durch kriminelle Privatpersonen kann keine günstige Entscheidung über seinen Asylantrag erfolgen, weil der Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, vielmehr hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine Anzeige über den behaupteten Angriff im XXXX erstattet, die auch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat somit nicht plausibel dargetan, dass ihm bei einem solchen Anlass die Gewährung von Schutz (aus einem der in der GFK genannten Gründen) verweigert worden wäre.Auf Grund der behaupteten Bedrohungssituation durch kriminelle Privatpersonen kann keine günstige Entscheidung über seinen Asylantrag erfolgen, weil der Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, vielmehr hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine Anzeige über den behaupteten Angriff im römisch 40 erstattet, die auch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat somit nicht plausibel dargetan, dass ihm bei einem solchen Anlass die Gewährung von Schutz (aus einem der in der GFK genannten Gründen) verweigert worden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Polizei KP ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, im Elternhaus, wo er auch bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und einem Bruder gelebt hat, wieder seine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder im Elternhaus leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, im Elternhaus, wo er auch bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und einem Bruder gelebt hat, wieder seine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder im Elternhaus leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:

2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, durch seinen in Österreich lebenden Onkel mütterlicherseits und eine Cousine, die österreichische Staatsbürger sind, unterstützt zu werden. Dies bildet ein zwischen Verwandten übliches Verhältnis der Leistung und Inanspruchnahme von gegenseitiger Unterstützung, allerdings besteht dadurch keine für das Bestehen eines Familienlebens vorausgesetzte Beziehungsintensität, zumal die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sehr kurz ist, kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und den Beteiligten der bloß vorübergehende Charakter des vorläufigen Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführers nach Stellung des im Ergebnis nicht berechtigten Antrages auf internationalen Schutz bewusst sein musste. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel mütterlicherseits und der Cousine ausginge, bliebe jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung nicht entgegenstehend beurteilt wurden.Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, durch seinen in Österreich lebenden Onkel mütterlicherseits und eine Cousine, die österreichische Staatsbürger sind, unterstützt zu werden. Dies bildet ein zwischen Verwandten übliches Verhältnis der Leistung und Inanspruchnahme von gegenseitiger Unterstützung, allerdings besteht dadurch keine für das Bestehen eines Familienlebens vorausgesetzte Beziehungsintensität, zumal die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sehr kurz ist, kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und den Beteiligten der bloß vorübergehende Charakter des vorläufigen Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführers nach Stellung des im Ergebnis nicht berechtigten Antrages auf internationalen Schutz bewusst sein musste. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel mütterlicherseits und der Cousine ausginge, bliebe jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung nicht entgegenstehend beurteilt wurden.

Die Ausweisung bildet keinen Eingriff in ein etwaiges Familienlebendes Beschwerdeführers mit seinem mit ihm illegal eingereisten Onkel väterlicherseits, da in dessen beim Asylgerichtshof unter Zl. B1 266.567-2 anhängigem Beschwerdeverfahren unter einem eine zurückweisende Entscheidung mit einer Ausweisung in den Kosovo erfolgt.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im XXXX ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bzw. bestehenden Abschiebungsschutzes rechtmäßig erfolgt ist.Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im römisch 40 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bzw. bestehenden Abschiebungsschutzes rechtmäßig erfolgt ist.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den größten Teil seines bisherigen Lebens bis zu seiner illegalen Einreise nach Österreich im Kosovo verbracht und er eine vertiefte familiäre Beziehung zu seinen Angehörigen (Mutter, Bruder) im Herkunftsstaat hat.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 2 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, familiäre Situation, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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