TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/25 S3 408025-1/2009

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Veröffentlicht am 25.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S3 408.025-1/2009/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2009, GZ 09 02.056 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2009, GZ 09 02.056 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern am 16.02.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 23.07.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 24.10.2008 in Griechenland einen Asylantrag stellte.

Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2009 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute aus, sie sei vor achteinhalb Monaten von XXXX aus schlepperunterstützt gemeinsam mit ihren Kindern und einem Freund ihres Mannes mit einem Bus in den Iran gefahren. Sie hätten sich eine Woche in Teheran aufgehalten und seien dann in die Türkei gebracht worden. Nach einer Woche in der Türkei seien sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden und anschließend hätten sie sich sechs bis sieben Monate in Griechenland aufgehalten. Dann habe sie erfahren, dass ihr Mann auf dem Weg nach Griechenland sei und ihr etwas antun wolle. Aus diesem Grund sei sie schließlich von Athen nach Österreich geflogen. Ihres Wissens habe sie in Griechenland nicht um Asyl angesucht. Sie sei krank gewesen. Sie habe eine Schwester im EU-Raum, wisse aber nicht, wo sich diese aufhalte. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche der Umstand, dass ihr Mann sie dort finden könnte, weil er auf dem Weg nach Griechenland sei.Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2009 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute aus, sie sei vor achteinhalb Monaten von römisch 40 aus schlepperunterstützt gemeinsam mit ihren Kindern und einem Freund ihres Mannes mit einem Bus in den Iran gefahren. Sie hätten sich eine Woche in Teheran aufgehalten und seien dann in die Türkei gebracht worden. Nach einer Woche in der Türkei seien sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden und anschließend hätten sie sich sechs bis sieben Monate in Griechenland aufgehalten. Dann habe sie erfahren, dass ihr Mann auf dem Weg nach Griechenland sei und ihr etwas antun wolle. Aus diesem Grund sei sie schließlich von Athen nach Österreich geflogen. Ihres Wissens habe sie in Griechenland nicht um Asyl angesucht. Sie sei krank gewesen. Sie habe eine Schwester im EU-Raum, wisse aber nicht, wo sich diese aufhalte. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche der Umstand, dass ihr Mann sie dort finden könnte, weil er auf dem Weg nach Griechenland sei.

Das Bundesasylamt richtete aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des EURODAC-Treffers am 19.02.2009 ein auf Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 09.03.2009 teilte Österreich gegenüber Griechenland mit, dass Griechenland nicht fristgerecht auf das Wiederaufnahmeersuchen geantwortet habe und deshalb davon ausgegangen werde, dass Griechenland gemäß Art. 20 Abs. 1 lit c Dublin-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei.Das Bundesasylamt richtete aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des EURODAC-Treffers am 19.02.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 09.03.2009 teilte Österreich gegenüber Griechenland mit, dass Griechenland nicht fristgerecht auf das Wiederaufnahmeersuchen geantwortet habe und deshalb davon ausgegangen werde, dass Griechenland gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei.

Am 23.02.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 23.02.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 16.03.2009 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie minderjährig sei. Sie wisse ihr Geburtsdatum nicht und habe auch kaum Zeitvorstellungen, sie sei Analphabetin.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2009 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass ihre Schwester XXXX in Wien als anerkannter Flüchtling lebe. Zu Griechenland gab sie an, dass sie dort Probleme hätte. Sie wolle nicht das Leben ihrer Kinder in Gefahr bringen. Sie habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und man habe ihr gesagt, dass die Einvernahme in vier bis fünf Monaten erfolgen werde. Ihr Mann dürfe nicht wissen, dass sie hier in Österreich sei. Sie sei mit ihm vor fünf Jahren im Alter von zwölf Jahren verheiratet worden. Sie habe anfangs ein älteres Geburtsdatum angegeben, damit sie ihre Kinder nicht verliere und damit sie nicht zu ihrem Mann zurückkehren müsse.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2009 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass ihre Schwester römisch 40 in Wien als anerkannter Flüchtling lebe. Zu Griechenland gab sie an, dass sie dort Probleme hätte. Sie wolle nicht das Leben ihrer Kinder in Gefahr bringen. Sie habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und man habe ihr gesagt, dass die Einvernahme in vier bis fünf Monaten erfolgen werde. Ihr Mann dürfe nicht wissen, dass sie hier in Österreich sei. Sie sei mit ihm vor fünf Jahren im Alter von zwölf Jahren verheiratet worden. Sie habe anfangs ein älteres Geburtsdatum angegeben, damit sie ihre Kinder nicht verliere und damit sie nicht zu ihrem Mann zurückkehren müsse.

Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 23.03.2009 lag bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Derzeit könne am ehesten eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden. Für eine andere Störung bestünden derzeit keine Hinweise. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären derzeit nicht zwingend anzuraten. Laut der gutachterlichen Stellungnahme sei eine Verschlechterung der Befindlichkeit bei einer Überstellung nicht auszuschließen. Derzeit sei die Asylwerberin nicht suizidal, es bestehe derzeit keine Einengung. Affekthandlungen seien niemals auszuschließen.

Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin wurde diese zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Laut der zahnärztlichen Untersuchung zur Alterseingrenzung/Altersannäherung anhand der Zähne durch XXXX vom 26.03.2009 entsprechen die Ergebnisse aus der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren denen einer 19-jährigen. Aufgrund der Untersuchungsmethode wurde ein Zeitfenster von +/- 2 Jahren angegeben. Für die Untersuchung wurden eine ausführliche Befragung zu den Lebensumständen, Ernährungsgewohnheiten, Gesundheitsfragen, habituellen Gewohnheiten, Putzverhalten usw. sowie eine genaue Inspektion der Mundhöhle und eine Zahnstatuserhebung durchgeführt. In dem Gutachten ist weiters angeführt, dass eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich ist, die Aussagekraft der Begutachtung würde mit einer solchen wesentlich erhöht werden.Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin wurde diese zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Laut der zahnärztlichen Untersuchung zur Alterseingrenzung/Altersannäherung anhand der Zähne durch römisch 40 vom 26.03.2009 entsprechen die Ergebnisse aus der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren denen einer 19-jährigen. Aufgrund der Untersuchungsmethode wurde ein Zeitfenster von +/- 2 Jahren angegeben. Für die Untersuchung wurden eine ausführliche Befragung zu den Lebensumständen, Ernährungsgewohnheiten, Gesundheitsfragen, habituellen Gewohnheiten, Putzverhalten usw. sowie eine genaue Inspektion der Mundhöhle und eine Zahnstatuserhebung durchgeführt. In dem Gutachten ist weiters angeführt, dass eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne ohne radiologische Untersuchungsmethode nicht möglich ist, die Aussagekraft der Begutachtung würde mit einer solchen wesentlich erhöht werden.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme von XXXX, Facharzt für Radiologie, zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) vom XXXX liege bei der Beschwerdeführerin ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits vor. Nach Schmidt et al. (2007) trete dies in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auf. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter sei damit nicht vereinbar.Laut der gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 , Facharzt für Radiologie, zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) vom römisch 40 liege bei der Beschwerdeführerin ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits vor. Nach Schmidt et al. (2007) trete dies in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auf. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter sei damit nicht vereinbar.

Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten von XXXX, Fachärztin für Gerichtsmedizin, XXXX, Klinisch-Forensische Bildgebung, vom XXXX zeige die körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, dass sie körperlich einer erwachsenen Frau entspreche. Die Beurteilung der MRT-Bilder beider Schlüsselbeine habe ein Lebensalter von mindestens 23,8 Jahren ergeben. Aus zahnärztlicher Sicht habe sich ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren ergeben. Zusammenfassend ergebe sich nach derzeitigem Wissensstand auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen; in den durchgeführten Untersuchungen hätten sich aber auch Hinweise gefunden, dass sie auch älter als 18 Jahre sein könne. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Gerichtsmedizin, römisch 40 , Klinisch-Forensische Bildgebung, vom römisch 40 zeige die körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, dass sie körperlich einer erwachsenen Frau entspreche. Die Beurteilung der MRT-Bilder beider Schlüsselbeine habe ein Lebensalter von mindestens 23,8 Jahren ergeben. Aus zahnärztlicher Sicht habe sich ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren ergeben. Zusammenfassend ergebe sich nach derzeitigem Wissensstand auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen; in den durchgeführten Untersuchungen hätten sich aber auch Hinweise gefunden, dass sie auch älter als 18 Jahre sein könne. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.05.2009 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass ihr wahres Alter tatsächlich 17 Jahre sei. Bei ihrer Ankunft habe sie nur deshalb angegeben, volljährig zu sein, weil sie Angst gehabt habe, dass man sie nach Afghanistan zurückschicken würde. Sie wolle nicht nach Griechenland zurück, weil ihr Leben und das ihrer Kinder dort in Gefahr wäre. Ihr Mann sei hinter ihnen her. Hier habe sie Schutz gefunden. Einer Ausweisung nach Griechenland stehe der Umstand entgegen, dass sie vor ihrem Mann geflüchtet sei und glaube, bei einer Rückkehr nach Griechenland von ihrem Mann getötet zu werden. Daher sei ihr Leben und das Leben ihrer Kinder in Gefahr. Vom Rechtsberater wurden Berichte von UNHCR und Pro Asyl zu Griechenland sowie medizinische Befunde betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt.

Laut einer Ambulanzkarte vom XXXX des XXXX, Abteilung Chirurgie, wurde bei der Beschwerdeführerin Gastroenteritis diagnostiziert.Laut einer Ambulanzkarte vom römisch 40 des römisch 40 , Abteilung Chirurgie, wurde bei der Beschwerdeführerin Gastroenteritis diagnostiziert.

In einem Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom XXXX wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit einer PTSD (F43.1) vom XXXX bis XXXX in stationärer Behandlung war.In einem Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom römisch 40 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit einer PTSD (F43.1) vom römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Behandlung war.

Laut einem Ärztebrief vom XXXX des Landesklinikums XXXX, Abteilung Innere Medizin, war die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX erneut stationär aufhältig. Als Diagnosen werden Morphin- und Benzoüberdosierung, PTSD und latente Hyperthyreose angeführt.Laut einem Ärztebrief vom römisch 40 des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Innere Medizin, war die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 erneut stationär aufhältig. Als Diagnosen werden Morphin- und Benzoüberdosierung, PTSD und latente Hyperthyreose angeführt.

XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte laut einem nervenärztlichen Befund vom XXXX bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, derzeit ohne manifeste neurologische Ausfälle.römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte laut einem nervenärztlichen Befund vom römisch 40 bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, derzeit ohne manifeste neurologische Ausfälle.

Mit Schreiben vom XXXX wurde ein psychologischer Bericht von XXXX, Psychologin, XXXX, vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin seit drei Monaten in psychologischer Betreuung sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am heutigen Tag in der Psychiatrie XXXX stationär aufgenommen worden sei.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde ein psychologischer Bericht von römisch 40 , Psychologin, römisch 40 , vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin seit drei Monaten in psychologischer Betreuung sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am heutigen Tag in der Psychiatrie römisch 40 stationär aufgenommen worden sei.

Laut einer Stellungnahme des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom XXXX wurde bei der Beschwerdeführerin ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Impulshaftigkeit und Verdacht auf dissoziative Störung diagnostiziert. Als Nebendiagnose wird auch eine Hyperthyreose angeführt. Ebenfalls wird in der Stellungnahme vermerkt, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX in stationärer Behandlung sei.Laut einer Stellungnahme des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom römisch 40 wurde bei der Beschwerdeführerin ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Impulshaftigkeit und Verdacht auf dissoziative Störung diagnostiziert. Als Nebendiagnose wird auch eine Hyperthyreose angeführt. Ebenfalls wird in der Stellungnahme vermerkt, dass die Beschwerdeführerin seit römisch 40 in stationärer Behandlung sei.

Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom XXXX wurde mitgeteilt, dass die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verfügung gemäß § 215 ABGB bei der Tante der Kinder, XXXX, untergebracht worden seien und sich die Beschwerdeführerin seit XXXX in stationärer Behandlung im Landesklinikum XXXX befinde.Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verfügung gemäß Paragraph 215, ABGB bei der Tante der Kinder, römisch 40 , untergebracht worden seien und sich die Beschwerdeführerin seit römisch 40 in stationärer Behandlung im Landesklinikum römisch 40 befinde.

Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom XXXX wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gemeinsam mit ihren beiden Kindern und ihrem Ehemann in die Betreuungsstelle zurückgekehrt sei. Die für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Beschwerdeführerin getroffene Verfügung gemäß § 215 ABGB sei nicht mehr aktuell. Anzeichen für eine Gefährdung der beiden Kinder seien nicht bekannt.Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gemeinsam mit ihren beiden Kindern und ihrem Ehemann in die Betreuungsstelle zurückgekehrt sei. Die für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Beschwerdeführerin getroffene Verfügung gemäß Paragraph 215, ABGB sei nicht mehr aktuell. Anzeichen für eine Gefährdung der beiden Kinder seien nicht bekannt.

Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde mittels Fax der Diakonie, Flüchtlingsdienst, am 18.06.2009 ein Ärztebrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom XXXX übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX in stationärer Behandlung war. Als Diagnosen werden posttraumatisches Belastungssyndrom mit Impulshaftigkeit sowie Verdacht auf dissoziative Störung und als Nebendiagnose Hyperthyreose angeführt.Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde mittels Fax der Diakonie, Flüchtlingsdienst, am 18.06.2009 ein Ärztebrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom römisch 40 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin von römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Behandlung war. Als Diagnosen werden posttraumatisches Belastungssyndrom mit Impulshaftigkeit sowie Verdacht auf dissoziative Störung und als Nebendiagnose Hyperthyreose angeführt.

Mit Fax vom 25.05.2009 wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein aktueller Befundbericht von XXXX, zerifizierte klinische Psychologin und Neuropsychologin, vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. In der Stellungsnahme bringt die Vertreterin vor, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Suizidversuche hinter sich habe und ein weiterer Suizidversuch im Fall einer Abschiebung sehr wahrscheinlich wäre. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass sich die Situation in Griechenland weiter verschlechtert habe, und dazu der Bericht des UNHCR-Büros in Österreich mit dem Titel "UNHCR besorgt über griechische Asyl-Pläne" vom 15.05.2009 zitiert.Mit Fax vom 25.05.2009 wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein aktueller Befundbericht von römisch 40 , zerifizierte klinische Psychologin und Neuropsychologin, vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. In der Stellungsnahme bringt die Vertreterin vor, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Suizidversuche hinter sich habe und ein weiterer Suizidversuch im Fall einer Abschiebung sehr wahrscheinlich wäre. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass sich die Situation in Griechenland weiter verschlechtert habe, und dazu der Bericht des UNHCR-Büros in Österreich mit dem Titel "UNHCR besorgt über griechische Asyl-Pläne" vom 15.05.2009 zitiert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Griechenland die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.08.2009, S3 408.025-1/2009/6Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 25.08.2009 wurde durch den Verein XXXX eine Stellungnahme des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom XXXX vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin seit XXXX stationär aufhältig sei und eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Des Weiteren werde ausgeführt, dass es immer wieder zu suizidalen Krisen komme, auch mit der Gefahr des erweiterten Suizids mit Einbeziehung der beiden Kinder der Beschwerdeführerin. Es bestehe daher eine deutliche chronische Belastung und es sei zu erwarten, dass das Zustandsbild sich etwa im Fall eines negativen Abschiebungsbescheides krisenhaft zuspitze und es tatsächlich zum erweiterten Suizid komme. Aus diesem Grund sei eine Abschiebung der Beschwerdeführerin bzw. der Kinder aus medizinischer Sicht derzeit nicht vertretbar. Weiters vorgelegt wurde ein nervenärztlicher Befund von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit hoher Tendenz zu "Primitivreaktionen" mit ernstzunehmender Suizidgefährdung leide. Derzeit finde sich allerdings keine akute Suizidgefahr im Sinn einer Notwendigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. Aufgrund der psychischen Konstellation könne eine solche Gefährdung jedoch jederzeit auftreten.Am 25.08.2009 wurde durch den Verein römisch 40 eine Stellungnahme des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom römisch 40 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin seit römisch 40 stationär aufhältig sei und eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Des Weiteren werde ausgeführt, dass es immer wieder zu suizidalen Krisen komme, auch mit der Gefahr des erweiterten Suizids mit Einbeziehung der beiden Kinder der Beschwerdeführerin. Es bestehe daher eine deutliche chronische Belastung und es sei zu erwarten, dass das Zustandsbild sich etwa im Fall eines negativen Abschiebungsbescheides krisenhaft zuspitze und es tatsächlich zum erweiterten Suizid komme. Aus diesem Grund sei eine Abschiebung der Beschwerdeführerin bzw. der Kinder aus medizinischer Sicht derzeit nicht vertretbar. Weiters vorgelegt wurde ein nervenärztlicher Befund von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit hoher Tendenz zu "Primitivreaktionen" mit ernstzunehmender Suizidgefährdung leide. Derzeit finde sich allerdings keine akute Suizidgefahr im Sinn einer Notwendigkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. Aufgrund der psychischen Konstellation könne eine solche Gefährdung jedoch jederzeit auftreten.

Weiters in Vorlage gebracht wurde ein vorläufiger Ärztebrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung stationär aufhältig war.Weiters in Vorlage gebracht wurde ein vorläufiger Ärztebrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung stationär aufhältig war.

Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom XXXX wurde dem Asylgerichtshof die Verfügung gemäß § 215 ABGB betreffend die zwei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sowie ein psychiatrischer Befund von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom XXXX übermittelt. Danach sei die Beschwerdeführerin weiterhin psychisch labil und daher sei im Fall von zusätzlichen psychischen Belastungen eine "Primitivreaktion" mit suizidalen oder selbstschädigenden Folgen, die auch die Kinder mit erfassen könnten, nicht auszuschließen.Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom römisch 40 wurde dem Asylgerichtshof die Verfügung gemäß Paragraph 215, ABGB betreffend die zwei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sowie ein psychiatrischer Befund von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom römisch 40 übermittelt. Danach sei die Beschwerdeführerin weiterhin psychisch labil und daher sei im Fall von zusätzlichen psychischen Belastungen eine "Primitivreaktion" mit suizidalen oder selbstschädigenden Folgen, die auch die Kinder mit erfassen könnten, nicht auszuschließen.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2009 wurden dem Asylgerichtshof von der Vertreterin der Beschwerdeführerin mehrere Berichte vorgelegt, nämlich ein Bericht des Helsinki Komitees Griechenland, ein Bericht des UNHCR von 26.07.2009 sowie ein Bericht von Human Rights Watch vom 27.07.2009. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und ihrer damit in Verbindung stehenden besonderen Vulnerabilität sowie aufgrund des Umstandes, dass sie nach den Richtlinien des UNHCR als aus Afghanistan stammende Frau zu einer besonders schutzwürdigen Personengruppe zähle, jedenfalls in Österreich zum Verfahren zuzulassen.

Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom XXXX wurde dem Asylgerichtshof der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts XXXX übermittelt, wonach dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung über die beiden minderjährigen Kinder entzogen wurde. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die beiden Kinder seit XXXX im Krisenzentrum XXXX untergebracht seien.Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vom römisch 40 wurde dem Asylgerichtshof der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 übermittelt, wonach dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung über die beiden minderjährigen Kinder entzogen wurde. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die beiden Kinder seit römisch 40 im Krisenzentrum römisch 40 untergebracht seien.

Laut einem - allerdings nicht näher begründeten - nervenärztlichen Befund von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom XXXX sei eine Medikation nicht erforderlich, weil sich herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin ihr psychisch-pathologisches Verhalten nur aus dem Kalkül, Asyl zu bekommen, vorgetäuscht habe und offensichtlich keine psychopathologischen Symptome vorliegen.Laut einem - allerdings nicht näher begründeten - nervenärztlichen Befund von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom römisch 40 sei eine Medikation nicht erforderlich, weil sich herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin ihr psychisch-pathologisches Verhalten nur aus dem Kalkül, Asyl zu bekommen, vorgetäuscht habe und offensichtlich keine psychopathologischen Symptome vorliegen.

In einem Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 23.11.2009 wurde nach telefonischer Rücksprache mit der Ordination von XXXX festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem XXXX nicht mehr in der Ordination in Behandlung gewesen sei.In einem Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 23.11.2009 wurde nach telefonischer Rücksprache mit der Ordination von römisch 40 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 nicht mehr in der Ordination in Behandlung gewesen sei.

Mit Schreiben vom 11.12.2009 forderte der Asylgerichtshof den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin auf, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dahingehend zu erstatten, ob im Fall der Beschwerdeführerin noch behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen. Nach einem Antrag auf Fristerstreckung legte der rechtsfreundliche Vertreter die Vertretung wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin zurück.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. Sie stellte am 24.10.2008 in Griechenland einen Asylantrag, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 16.02.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt 19.02.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland richtete. Mit Schreiben vom 09.03.2009 teilte Österreich der griechischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die Beschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung die Verantwortung für diese bei Griechenland liegt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. Sie stellte am 24.10.2008 in Griechenland einen Asylantrag, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 16.02.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt 19.02.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland richtete. Mit Schreiben vom 09.03.2009 teilte Österreich der griechischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung die Verantwortung für diese bei Griechenland liegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Laut Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 13 Dublin-Verordnung sieht für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, vor, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 13, Dublin-Verordnung sieht für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, vor, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Art. 10, 13 und 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Artikel 10, 13 und 16 Dublin-Verordnung.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau von XXXX, dessen Familienangehörige im Sinn des § 2 Z 22 AsylG 2005. Der Beschwerde von XXXX wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau von römisch 40 , dessen Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005. Der Beschwerde von römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt vor einer neuerlichen Entscheidung im Fall der Beschwerdeführerin ein aktuelles Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen haben wird. Dabei wäre insbesondere zu klären, ob noch behandlungsbedürftige Krankheiten vorliegen. Des Weiteren sind die aktuellen Obsorgeverhältnisse hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder abzuklären.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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