TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/3 S9 257809-7/2010

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Veröffentlicht am 03.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S9 257.809-7/2010/2E

S9 257.811-6/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde

1. XXXX alias XXXX,1. römisch 40 alias römisch 40 ,

2. XXXX alias XXXX2. römisch 40 alias römisch 40

beide StA. Russische Föderation, 2. gesetzlich vertreten durch XXXX alias XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, FZ. 09 15.265-EAST Ost und 09 15.267-EAST Ost, zu Recht erkannt:beide StA. Russische Föderation, 2. gesetzlich vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, FZ. 09 15.265-EAST Ost und 09 15.267-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 30.12.2004 erstmals gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag. Sie wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Grenzüberwachungspostens niederschriftlich einvernommen. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil in Tschetschenien Krieg herrsche und sie um die Sicherheit ihrer Kinder fürchte. Sie habe bereits zwei Brüder verloren.

1.2. Am 11.01.2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum West, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, ihre Angaben würden auch für die mit ihr reisende minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gelten. Sie habe von Anfang an nach Österreich reisen wollen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie wolle nicht nach POLEN zurückkehren. Es liege in der Nähe von Russland; auch ihr ebenfalls in Österreich aufhältiger volljähriger Sohn wolle nicht zurückkehren. Sie würden gerne in Österreich bleiben.

1.3. Am 18.01.2005 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Mit dem am 21.01.2005 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt.1.3. Am 18.01.2005 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Mit dem am 21.01.2005 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt.

1.4. Am 21.01.2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut im Rahmen des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Sie wolle in Österreich bleiben.

Der Rechtsberater beantragte eine ärztliche Untersuchung, weil die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin herzkrank sei.

1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.01.2005, FZ. 04 26.129-EAST West und 04 26.136-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.01.2005, FZ. 04 26.129-EAST West und 04 26.136-EAST West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 01.02.2005 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 01.02.2005 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.

1.6. Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2005, Zln. 257.809/0-II/06/05 und 257.811/0-II/06/2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 5, 5a AsylG 1997 abgewiesen.1.6. Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.03.2005, Zln. 257.809/0-II/06/05 und 257.811/0-II/06/2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 5, 5 a, AsylG 1997 abgewiesen.

1.7. Am 04.04.2005 langte ein Schreiben von SOS-Menschenrechte bei der Bezirkshauptmannschaft Perg ein, wonach im Zulassungsverfahren keine Untersuchung hinsichtlich der Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin erfolgt sei. Aufgrund der wesentlichen Bedeutung der Abklärung dieser Frage habe die Erstbeschwerdeführerin diese Frage zur Prüfung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Dem Schreiben war ein Schriftstück einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.03.2005 beigelegt, welchem zu entnehmen ist, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden sei.

1.8. Am 12.04.2005 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahrens gemäß § 69 AVG ein, welchen mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005, Zln. 257.809/7-II/06/05 und 257.811/7-II/06/05, stattgegeben wurde; die Bescheide des Bundesasylamtes wurden behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung der Verfahren zurückverwiesen.1.8. Am 12.04.2005 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG ein, welchen mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005, Zln. 257.809/7-II/06/05 und 257.811/7-II/06/05, stattgegeben wurde; die Bescheide des Bundesasylamtes wurden behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung der Verfahren zurückverwiesen.

1.9. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 02.02.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sie habe fünf Brüder gehabt. Ein Bruder sei 1996 bei einem Schusswechsel ums Leben gekommen, ein anderer Bruder habe bei einem Luftangriff einen Herzinfarkt erlitten und ihr ältester Bruder sei verhaftet worden und 2002 verstorben. Ihr Vater habe Krebs gehabt. Ihr Bruder XXXX sei am 21.08.2004 verschleppt worden und werde bis heute vermisst. Sie wisse nicht, wo sich ihr Gatte aufhalte. Ihr Mann sei mitgenommen worden. Sie sei wegen ihres Sohnes geflüchtet. Er sei im Oktober 2004 festgenommen worden. Er sei zwei Tage geschlagen worden. Sie glaube, er sei wegen ihrer Brüder verhaftet worden. Sie wisse nicht, warum er schließlich freigelassen worden sei.1.9. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 02.02.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sie habe fünf Brüder gehabt. Ein Bruder sei 1996 bei einem Schusswechsel ums Leben gekommen, ein anderer Bruder habe bei einem Luftangriff einen Herzinfarkt erlitten und ihr ältester Bruder sei verhaftet worden und 2002 verstorben. Ihr Vater habe Krebs gehabt. Ihr Bruder römisch 40 sei am 21.08.2004 verschleppt worden und werde bis heute vermisst. Sie wisse nicht, wo sich ihr Gatte aufhalte. Ihr Mann sei mitgenommen worden. Sie sei wegen ihres Sohnes geflüchtet. Er sei im Oktober 2004 festgenommen worden. Er sei zwei Tage geschlagen worden. Sie glaube, er sei wegen ihrer Brüder verhaftet worden. Sie wisse nicht, warum er schließlich freigelassen worden sei.

1.10. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.02.2006, FZ. 04 26.129-BAG und 04 26.136-BAG, wurden die Asylanträge der beiden Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.10. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.02.2006, FZ. 04 26.129-BAG und 04 26.136-BAG, wurden die Asylanträge der beiden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Russischen Föderation. Beweiswürdigend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine systematische, asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 10.02.2006 nachweislich zugestellt.

1.11. Am 26.04.2006 zog die Erstbeschwerdeführerin die gegen die genannten Bescheide eingebrachten Berufungen zurück. In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer in ihr Heimatland zurück.

2.1. Am 18.08.2007 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) über POLEN kommend erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.08.2007 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz.

2.2. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte wurden am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See niederschriftlich erstbefragt.

2.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe am 23.02.2007 gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Mann ihre Heimat verlassen und sei mit dem Zug über Moskau und Brest nach Terespol gereist. Von POLEN aus sei sie über UNGARN und die SLOWAKEI nach ÖSTERREICH gereist. Sie habe in POLEN und im Jahr 2004 in ÖSTERREEICH Asylanträge gestellt. Sie hätten POLEN verlassen, weil ihr Mann Probleme mit Mitarbeitern des FSB gehabt habe. Er sei in POLEN verfolgt worden.

Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer zu UNGARN, POLEN und ÖSTERREICH gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei im Jahr 2004 drei Tage in POLEN gewesen und sei danach nach ÖSTERREICH gereist. In ÖSTERREICH habe sie sich bis zum 26.04.2006 als Asylwerberin aufgehalten. Anschließend sei sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrt. Am 27.02.2007 sei sie nach POLEN gereist, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe. Von POLEN aus seien sie nach UNGARN gereist. Dort seien sie angehalten worden. Von UNGARN aus seien sie über die SLOWAKEI nach ÖSTERREICH gereist. Sie habe nicht in POLEN bleiben wollen, weil POLEN kein sicheres Land sei. Ihr volljähriger Sohn befinde sich nach wie vor in ÖSTERREICH.

2.2.2. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass er am 23.02.2007 seine Heimat verlassen habe und mit dem Zug über Moskau und Brest nach POLEN gereist sei, wo er sich circa ein halbes Jahr aufgehalten habe.

Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer zu POLEN und UNGARN gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an, er sei von POLEN nach UNGARN gereist. Am 18.08.2007 seien sie von UNGARN in die SLOVAKEI gereist. In POLEN habe er einen negativen Bescheid erhalten. Sein Sohn befinde sich in ÖSTERREICH.

2.3. Die Erstbeschwerdeführerin brachte medizinische Unterlagen in Vorlage, wonach sie vom 21.03.2006 bis 05.04.2006 im Landeskrankenhaus XXXX in stationärer Behandlung gewesen sei. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden rezidivierende Lumboischialgie, dzt akuter Lumbago, Bandscheibenprotusion L4/L5, L5/S1, Gastritis, eine Traumatische Belastungsstörung, Struma nodosa inc, euthyreot sowie Zust. n. Hepatitis 1989 diagnostiziert.2.3. Die Erstbeschwerdeführerin brachte medizinische Unterlagen in Vorlage, wonach sie vom 21.03.2006 bis 05.04.2006 im Landeskrankenhaus römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen sei. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden rezidivierende Lumboischialgie, dzt akuter Lumbago, Bandscheibenprotusion L4/L5, L5/S1, Gastritis, eine Traumatische Belastungsstörung, Struma nodosa inc, euthyreot sowie Zust. n. Hepatitis 1989 diagnostiziert.

2.4. Am 22.08.2007 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN, erhielten die Beschwerdeführerinnen am 22.08.2007. Mit dem am 28.08.2007 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt.2.4. Am 22.08.2007 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN, erhielten die Beschwerdeführerinnen am 22.08.2007. Mit dem am 28.08.2007 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt.

2.5. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 05.09.2007 in der EAST Ost untersucht. Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, übermittelte am 10.09.2007 bzw. 12.09.2007 für jede Beschwerdeführerin je eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren.2.5. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 05.09.2007 in der EAST Ost untersucht. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, übermittelte am 10.09.2007 bzw. 12.09.2007 für jede Beschwerdeführerin je eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren.

2.5.1. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin kam die Ärztin zu dem Schluss, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die einer Überstellung nach POLEN nicht entgegenstehe. Im Falle einer Überstellung bestehe nicht die reale Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder dass sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde.

2.5.2. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin würden an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leiden.

2.6. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte wurden am 11.09.2007 getrennt voneinander im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

2.6.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter und ihre Angaben würden auch für diese gelten. Ihr volljähriger Sohn, XXXX, lebe als Asylwerber in Österreich. Seit ihrer neuerlichen Einreise habe sie ihn noch nicht gesehen. Sie telefoniere allerdings drei- bis viermal am Tag mit ihm. Während ihres ersten Aufenthaltes in Österreich habe sie sich ständig bei ihm aufgehalten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt wäre, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, es sei für sie unmöglich nach POLEN zurückzukehren. Es seien jene Leute, die das Lager betreten und verlassen hätten, gefilmt und aufgenommen worden. Danach sei es zu dem von ihrem Mann geschilderten Vorfall mit den Mitarbeitern des FSB gekommen. Es seien auch Gruppen von Kadyrow-Leuten im Lager, die versuchen würden die Leute zu überreden, dass sie in die Heimat zurückzukehren. Ihr Gatte habe diese Leute gesehen. Sie selbst habe sie nicht gesehen, sondern lediglich davon gehört. Im Lager und um das Lager herum habe es immer wieder Schlägereien gegeben. Außerdem sei ihre Tochter mehrmals auf dem Weg zur Schule und in der Schule angegriffen und belästigt worden. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine Anzeigen erstattet, weil sie gehört habe, dass die Polizei dagegen nichts unternehmen würde. Zur Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie habe eine Kopfverletzung gehabt und aufgrund dessen Kopfschmerzen. Sie habe in POLEN psychische Probleme gehabt und sei drei Monate in Behandlung gewesen.2.6.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter und ihre Angaben würden auch für diese gelten. Ihr volljähriger Sohn, römisch 40 , lebe als Asylwerber in Österreich. Seit ihrer neuerlichen Einreise habe sie ihn noch nicht gesehen. Sie telefoniere allerdings drei- bis viermal am Tag mit ihm. Während ihres ersten Aufenthaltes in Österreich habe sie sich ständig bei ihm aufgehalten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt wäre, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, es sei für sie unmöglich nach POLEN zurückzukehren. Es seien jene Leute, die das Lager betreten und verlassen hätten, gefilmt und aufgenommen worden. Danach sei es zu dem von ihrem Mann geschilderten Vorfall mit den Mitarbeitern des FSB gekommen. Es seien auch Gruppen von Kadyrow-Leuten im Lager, die versuchen würden die Leute zu überreden, dass sie in die Heimat zurückzukehren. Ihr Gatte habe diese Leute gesehen. Sie selbst habe sie nicht gesehen, sondern lediglich davon gehört. Im Lager und um das Lager herum habe es immer wieder Schlägereien gegeben. Außerdem sei ihre Tochter mehrmals auf dem Weg zur Schule und in der Schule angegriffen und belästigt worden. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine Anzeigen erstattet, weil sie gehört habe, dass die Polizei dagegen nichts unternehmen würde. Zur Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie habe eine Kopfverletzung gehabt und aufgrund dessen Kopfschmerzen. Sie habe in POLEN psychische Probleme gehabt und sei drei Monate in Behandlung gewesen.

2.6.2. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er werde am XXXX im Krankenhaus XXXX wegen eines Leistenbruches operiert werden. Sein Sohn lebe in ÖSTERREICH. Er habe täglich telefonischen Kontakt mit ihm. Bis zu seiner Ausreise habe er zu Hause gelebt. Er habe sonst keine engen Bindungen zu ÖSTERREICH. Es würden weitschichtige Verwandte in ÖSTERREICH leben, deren Aufenthaltsstatus er nicht kenne. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, brachte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin vor, dass er nicht nach POLEN zurückkehren könne. Dort bestehe eine Gefahr für ihn und seine Tochter. Sie seien dort zu einem Geschäft gefahren. Er habe seiner Gattin gesagt, sie soll Mineralwasser einkaufen gehen und habe draußen auf sie gewartet. Vor dem Geschäft seien viele Leute gestanden. Er habe sich dazugestellt und eine Zigarette geraucht. Es sei ein Mann gekommen und habe ihm seine eigenen Personalien genannt. Woher er diese gekannt habe, wisse er nicht. Dieser Mann habe ihm einen Ausweis des FSB gezeigt und verlangt, dass er mit ihm zu dessen Auto gehe. Er habe sich allerdings in Sicherheit bringen können und sich auf dem Bahnhofsgelände versteckt gehalten. Danach habe er seine Gattin und seine Tochter geholt und POLEN schließlich verlassen. Er habe keine Anzeige erstattet, weil es im Lager keine Polizei gebe. Er sei in POLEN dreimal im Spital des Lagers gewesen, doch er sei nicht operiert worden. Man habe ihm gesagt, dass die Ärzte streiken würden und nicht auf ihrem Arbeitsplatz seien. Auch andere Leute würden auf eine Operation warten. Seine Tochter sei zweimal in der Schule und auf dem Heimweg beschimpft und wegen ihrer Herkunft belästigt worden. Er habe gehört, dass es in ÖSTERREICH viel besser wäre. In POLEN habe er einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seinem Sohn gestellt.2.6.2. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er werde am römisch 40 im Krankenhaus römisch 40 wegen eines Leistenbruches operiert werden. Sein Sohn lebe in ÖSTERREICH. Er habe täglich telefonischen Kontakt mit ihm. Bis zu seiner Ausreise habe er zu Hause gelebt. Er habe sonst keine engen Bindungen zu ÖSTERREICH. Es würden weitschichtige Verwandte in ÖSTERREICH leben, deren Aufenthaltsstatus er nicht kenne. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, brachte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin vor, dass er nicht nach POLEN zurückkehren könne. Dort bestehe eine Gefahr für ihn und seine Tochter. Sie seien dort zu einem Geschäft gefahren. Er habe seiner Gattin gesagt, sie soll Mineralwasser einkaufen gehen und habe draußen auf sie gewartet. Vor dem Geschäft seien viele Leute gestanden. Er habe sich dazugestellt und eine Zigarette geraucht. Es sei ein Mann gekommen und habe ihm seine eigenen Personalien genannt. Woher er diese gekannt habe, wisse er nicht. Dieser Mann habe ihm einen Ausweis des FSB gezeigt und verlangt, dass er mit ihm zu dessen Auto gehe. Er habe sich allerdings in Sicherheit bringen können und sich auf dem Bahnhofsgelände versteckt gehalten. Danach habe er seine Gattin und seine Tochter geholt und POLEN schließlich verlassen. Er habe keine Anzeige erstattet, weil es im Lager keine Polizei gebe. Er sei in POLEN dreimal im Spital des Lagers gewesen, doch er sei nicht operiert worden. Man habe ihm gesagt, dass die Ärzte streiken würden und nicht auf ihrem Arbeitsplatz seien. Auch andere Leute würden auf eine Operation warten. Seine Tochter sei zweimal in der Schule und auf dem Heimweg beschimpft und wegen ihrer Herkunft belästigt worden. Er habe gehört, dass es in ÖSTERREICH viel besser wäre. In POLEN habe er einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seinem Sohn gestellt.

2.7. Am 25.09.2007 langte bei der Erstaufnahmestelle Ost ein Kurzbrief des Landesklinikums XXXX ein, wonach der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX in stationärer Behandlung gewesen sei. Er sei wegen eines Leistenbruches operiert worden.2.7. Am 25.09.2007 langte bei der Erstaufnahmestelle Ost ein Kurzbrief des Landesklinikums römisch 40 ein, wonach der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen sei. Er sei wegen eines Leistenbruches operiert worden.

2.8. Mit den Bescheiden vom 17.10.2007, FZ. 07 07.555-EAST Ost, 07 07.556-EAST Ost und 07 07.554-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig sei.2.8. Mit den Bescheiden vom 17.10.2007, FZ. 07 07.555-EAST Ost, 07 07.556-EAST Ost und 07 07.554-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 22.10.2007 zugestellt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 22.10.2007 zugestellt.

2.9. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurden mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007, Zln. 257.809-4/2E-II/06/07, 257.811-3/2E-II/06/07 und 315.625-1/2E-II/06/07, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen.2.9. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurden mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007, Zln. 257.809-4/2E-II/06/07, 257.811-3/2E-II/06/07 und 315.625-1/2E-II/06/07, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

2.10. Den gegen diese Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden an den wurde mit Beschluss vom 18.12.2007, Zl. AW2007/19/0935 bis 0937-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/1296 bis 1298-6, wurde schließlich die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Asylgerichtshof am 06.04.2009 und den rechtlichen Vertretern der Beschwerdeführerinnen am 07.04.2009 nachweislich zugestellt.

3.1. Am 10.04.2009 stellten die Beschwerdeführerinnen weitere Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerinnen wurden am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt.

3.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte dabei im Wesentlichen vor, sie habe am 30.12.2004 in ÖSTERREICH um Asyl angesucht und sei im April 2006 gemeinsam mit ihrer Tochter nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrt. Am 19.08.2007 sei sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie ÖSTERREICH nicht mehr verlassen. Sie wolle mit ihrer Familie zusammenleben.

Die Erstbeschwerdeführerin legte einen Psychiatrischen Befund von XXXX, Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.10.2008 vor. Diesem ist als Diagnose ein Diskusprolaps L4/L5 und L5/S1, Klimakterium, Altersichtigkeit sowie Posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen.Die Erstbeschwerdeführerin legte einen Psychiatrischen Befund von römisch 40 , Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.10.2008 vor. Diesem ist als Diagnose ein Diskusprolaps L4/L5 und L5/S1, Klimakterium, Altersichtigkeit sowie Posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen.

3.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe am 30.12.2004 in ÖSTERREICH um Asyl angesucht und sei im April 2006 gemeinsam mit ihrer Mutter nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrt. Am 19.08.2007 sei sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie ÖSTERREICH nicht mehr verlassen. Sie wolle mit ihrer Familie zusammenleben. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte sie, dass ihrem Bruder und ihren Eltern etwas passiere. Sie habe keine eigenen Flüchtgründe; ihre Eltern hätten bereits alles angeführt.

3.1.3. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass er seit seiner ersten Antragstellung am 19.08.2007 ÖSTERREICH nicht mehr verlassen habe. Sein Sohn lebe seit fünf Jahren in ÖSTERREICH; er wolle mit seiner Familie zusammenleben.

3.2. Am 17.04.2009 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.3.2. Am 17.04.2009 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

3.3. Am 23.04.2009 wurden die Beschwerdeführerinnen durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Rahmen des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

3.3.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Zuge dessen vor, dass in ÖSTERREICH außer den mit ihr reisenden Familienangehörigen noch ihr volljähriger Sohn als Asylwerber lebe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in ihrer Heimat Probleme gehabt habe. Ihr Sohn befinde sich in ÖSTERREICH. Sie könne daher nicht zurückkehren. Sie habe bereits die Gründe genannt, die gegen eine Ausweisung nach POLEN sprechen würden. Sie habe bei ihrer ersten Einreise nach ÖSTERREICH in POLEN Probleme gehabt. Nun habe ihr Mann Schwierigkeiten in POLEN. Er habe ihr gesagt, dass sie POLEN verlassen müssten. Ihre Tochter gehe seit vier Jahren in ÖSTERREICH zur Schule. Als sie im vorangegangenen Verfahren einen negativen Bescheid erhalten hätten, habe ihre Tochter tagelang geweint und gesagt, dass sie bei ihrem Bruder bleiben wolle.

3.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie wolle nicht POLEN. Sie gehe in Österreich zur Schule.

3.3.3. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin brachte vor, auch er wolle in ÖSTERREICH bleiben. Er fürchte um sein Leben. In POLEN sei es schlimmer als in der Heimat. Dort würden Agenten herumgehen und sich die Namen der in den Lagern aufhältigen TSCHETSCHENIEN notieren. Sie würden an die TSCHETSCHENEN herantreten und versuchen, diese zu einer Rückkehr zu bewegen. Sie würden den Leuten versprechen, dass in der Heimat alles besser geworden wäre. Es habe - abgesehen von dem Vorfall, den er im vorangegangenen Verfahren erwähnt habe - keine Vorfälle in POLEN gegeben.

3.4. Mit dem am 28.04.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben nahm die Beschwerdeführerinnenvertreterin zu den bisherigen Ermittlungen wie folgt Stellung:

Aufgrund der besonders langen Dauer des Dublin-Verfahrens bestehe ein hoher Grad an Integration der Familie, weshalb sich die Sachlage anders als im ersten Verfahren darstelle. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche seit vier Jahren in ÖSTERREICH die Schule und sei entsprechend gut integriert. Sie spreche gut Deutsch und habe auch viele österreichische Freundinnen. Zu POLEN habe die Zweitbeschwerdeführerin keinen Bezug. Eine lange Dauer des Asylverfahrens mindere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insofern, als die Ausweisung nicht im Interesse der Einhaltung der öffentlichen Ordnung geboten sein kann, wenn die Dauer des Verfahrens nicht auf ein verzögerndes Verhalten des Asylwerbers zurückzuführen sei. Zugunsten minderjähriger Asylwerber bzw. minderjähriger Familienangehöriger sei der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Die Abstandnahme von der Ausweisung nach § 5 AsylG 2005 bedeute nicht einen endgültigen Verbleib im Bundesgebiet, sondern habe bloß die Inanspruchnahme des Selbsteintritts zur Folge, womit das Asylverfahren in ÖSTERREICH durchgeführt werde, an dessen negativen Ausgang die Ausweisung geknüpft sei.Aufgrund der besonders langen Dauer des Dublin-Verfahrens bestehe ein hoher Grad an Integration der Familie, weshalb sich die Sachlage anders als im ersten Verfahren darstelle. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche seit vier Jahren in ÖSTERREICH die Schule und sei entsprechend gut integriert. Sie spreche gut Deutsch und habe auch viele österreichische Freundinnen. Zu POLEN habe die Zweitbeschwerdeführerin keinen Bezug. Eine lange Dauer des Asylverfahrens mindere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insofern, als die Ausweisung nicht im Interesse der Einhaltung der öffentlichen Ordnung geboten sein kann, wenn die Dauer des Verfahrens nicht auf ein verzögerndes Verhalten des Asylwerbers zurückzuführen sei. Zugunsten minderjähriger Asylwerber bzw. minderjähriger Familienangehöriger sei der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Die Abstandnahme von der Ausweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 bedeute nicht einen endgültigen Verbleib im Bundesgebiet, sondern habe bloß die Inanspruchnahme des Selbsteintritts zur Folge, womit das Asylverfahren in ÖSTERREICH durchgeführt werde, an dessen negativen Ausgang die Ausweisung geknüpft sei.

3.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, FZ. 09 04.291-EAST Ost, 09 04.292-EAST Ost und 09 04.290-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.3.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, FZ. 09 04.291-EAST Ost, 09 04.292-EAST Ost und 09 04.290-EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Zustimmung POLENS aus den Vorverfahren nach wie vor aufrecht sei, weil die Beschwerdeführerinnen bislang noch nicht nach POLEN überstellt worden seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten darüber hinaus die Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise im Juli 2007 nicht wieder verlassen. Da sich weder der gegenständliche Sachverhalt noch die Rechtslage geändert habe, unterliege der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz keiner neuerlichen Überprüfung oder Entscheidung. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 04.05.2009 und der Beschwerdeführerinnenvertreterin nachweislich am 29.04.2009 zugestellt.

3.6. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 13.05.2009 eingebrachten Beschwerden, worin zunächst auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnenvertreterin verwiesen wurde. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut integriert sei, die Schule besuche und viele österreichische Freundinnen habe. Eine Ausweisung verstoße demnach gegen Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach wie vor psychisch sehr krank. Im vorangegangenen Asylverfahren sei festgestellt worden, dass sie an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute. Die Erstbeschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren einen Befund vom 28.10.2008 vorgelegt, der nach Ansicht der belangten Behörde keinerlei Verschlechterung ihres schlechten Gesundheitszustandes erkennen lasse. Dieses Krankheitsbild sei allerdings mit der Verfestigung ihres Aufenthaltes und dessen ihrer Familie in ÖSTERREICH zu sehen. Aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich könne der Vollzug der Ausweisung eine so massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu Folge haben, dass von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gesprochen werden müsse. Es seien darüber hinaus Fälle bekannt, wo POLEN nach Ablehnung der Behandlung von Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof und ähnlich langer Verfahrensdauer eine Rücknahme abgelehnt habe. Es werde daher zu prüfen sein, ob POLEN nach einer so langen Verfahrensdauer tatsächlich zu Rücknahme bereit sei.3.6. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht am 13.05.2009 eingebrachten Beschwerden, worin zunächst auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnenvertreterin verwiesen wurde. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut integriert sei, die Schule besuche und viele österreichische Freundinnen habe. Eine Ausweisung verstoße demnach gegen Artikel 3, UN-Kinderrechtskonvention. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach wie vor psychisch sehr krank. Im vorangegangenen Asylverfahren sei festgestellt worden, dass sie an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute. Die Erstbeschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren einen Befund vom 28.10.2008 vorgelegt, der nach Ansicht der belangten Behörde keinerlei Verschlechterung ihres schlechten Gesundheitszustandes erkennen lasse. Dieses Krankheitsbild sei allerdings mit der Verfestigung ihres Aufenthaltes und dessen ihrer Familie in ÖSTERREICH zu sehen. Aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich könne der Vollzug der Ausweisung eine so massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu Folge haben, dass von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gesprochen werden müsse. Es seien darüber hinaus Fälle bekannt, wo POLEN nach Ablehnung der Behandlung von Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof und ähnlich langer Verfahrensdauer eine Rücknahme abgelehnt habe. Es werde daher zu prüfen sein, ob POLEN nach einer so langen Verfahrensdauer tatsächlich zu Rücknahme bereit sei.

3.7. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 02.06.2009, GZ S9 257.809-5/2009/2E, S9 257.811-4/2009/2E und S9 315.625-2/2009/2E, wurden die Beschwerden vom 29.04.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Der Asylgerichtshof stellte in der Begründung fest, dass in den vorliegenden Fällen keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes seit dem rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren eingetreten seien. Sowohl die vorgebrachten angeblichen Sicherheitsprobleme in POLEN als auch die Schutzwilligkeit der polnischen Behörden seien bereits in den Vorverfahren ausgiebig erörtert worden. Auch die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen sei in schlüssiger Form bejaht worden und es seien auch keine neuen schweren Erkrankungen hervorgekommen, die einer Überstellung nach POLEN entgegenstehen würden. Zur vorgebrachten langen Verfahrensdauer wurde im Hinblick auf Art 8 EMRK festgestellt, dass einerseits die Asylbehörden daran kein Verschulden treffen würden und dass andererseits daraus noch keine rechtlich relevante Bindung an den Aufenthaltsstaat ableitbar sei.3.7. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 02.06.2009, GZ S9 257.809-5/2009/2E, S9 257.811-4/2009/2E und S9 315.625-2/2009/2E, wurden die Beschwerden vom 29.04.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Der Asylgerichtshof stellte in der Begründung fest, dass in den vorliegenden Fällen keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes seit dem rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren eingetreten seien. Sowohl die vorgebrachten angeblichen Sicherheitsprobleme in POLEN als auch die Schutzwilligkeit der polnischen Behörden seien bereits in den Vorverfahren ausgiebig erörtert worden. Auch die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen sei in schlüssiger Form bejaht worden und es seien auch keine neuen schweren Erkrankungen hervorgekommen, die einer Überstellung nach POLEN entgegenstehen würden. Zur vorgebrachten langen Verfahrensdauer wurde im Hinblick auf Artikel 8, EMRK festgestellt, dass einerseits die Asylbehörden daran kein Verschulden treffen würden und dass andererseits daraus noch keine rechtlich relevante Bindung an den Aufenthaltsstaat ableitbar sei.

4.1. Am 19.08.2009 stellten die Beschwerdeführerinnen erneut Anträge auf internationalen Schutz und wurden dazu von Organen der öffentlichen Sicherheit der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Sie gaben an, dass sie sich seit dem 16.08.2007 in ÖSTERRECIH aufhalten würden. Die Anträge würden sie stellen, weil sie einen negativen Bescheid bekommen hätten. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin habe nach wie vor Probleme in POLEN und könne dorthin nicht zurück. Er befürchte dort von Kadirow-Leuten umgebracht zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass sie an der Wirbelsäule operiert worden sei und deshalb nicht in ein anderes Land reisen könne.

4.2. Mit Schreiben vom 25.08.2009 teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführerinnen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Diese Mitteilungen wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 25.08.2009 zugestellt.4.2. Mit Schreiben vom 25.08.2009 teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Diese Mitteilungen wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 25.08.2009 zugestellt.

4.3. Die Erstbeschwerdeführerin legte in der Folge medizinische Unterlagen des Landeskrankenhauses XXXX sowie des Landeskrankenhauses XXXX vor.4.3. Die Erstbeschwerdeführerin legte in der Folge medizinische Unterlagen des Landeskrankenhauses römisch 40 sowie des Landeskrankenhauses römisch 40 vor.

Aus dem Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin von 15.05.2009 bis 14.06.2009 mit akuter Lumboischialgie in der Abteilung für Chirurgie stationär aufgenommen wurde. Nach einer genauen Abklärung wurde die Erstbeschwerdeführerin analgetisch, myotonolytisch sowie psychotherapeutisch behandelt. Nach einem diagnostizierten Bandscheibenvorfall wurde sie der Neurochirurgie des XXXX vorgestellt. Dort wurde eine Indikation zur operativen Intervention gestellt. Bis zur Übernahme erfolgten eine konservative Therapie und eine PRT am 03.06.2009. Die Maßnahmen erbrachten lediglich eine mäßige Besserung der Beschwerdesymptomatik.Aus dem Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin von 15.05.2009 bis 14.06.2009 mit akuter Lumboischialgie in der Abteilung für Chirurgie stationär aufgenommen wurde. Nach einer genauen Abklärung wurde die Erstbeschwerdeführerin analgetisch, myotonolytisch sowie psychotherapeutisch behandelt. Nach einem diagnostizierten Bandscheibenvorfall wurde sie der Neurochirurgie des römisch 40 vorgestellt. Dort wurde eine Indikation zur operativen Intervention gestellt. Bis zur Übernahme erfolgten eine konservative Therapie und eine PRT am 03.06.2009. Die Maßnahmen erbrachten lediglich eine mäßige Besserung der Beschwerdesymptomatik.

Am 15.06.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom XXXX zur operativen Intervention wegen einer akuten Lumboischialgie übernommen. Aus dem MTD Dekurs ergibt sich, dass am 17.06.2009 mit der postopertiven Mobilisation begonnen wurde, die Erstbeschwerdeführerin jedoch über starke Schmerzen geklagt habe. Am 18.06.2009 hätten sich die Schmerzen deutlich gebessert, wogegen die Patientin am 19.06.2009 wieder über stärkere Schmerzen geklagt habe. Dem Arztbrief des XXXX vom 13.07.2009 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin von 14.06.2009 bis 21.06.2009 wegen einer Therapieresistenten Lumboischialgie zur operativen Intervention aufgenommen worden war und die Operation am 16.06.2009 erfolgte.Am 15.06.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 zur operativen Intervention wegen einer akuten Lumboischialgie übernommen. Aus dem MTD Dekurs ergibt sich, dass am 17.06.2009 mit der postopertiven Mobilisation begonnen wurde, die Erstbeschwerdeführerin jedoch über starke Schmerzen geklagt habe. Am 18.06.2009 hätten sich die Schmerzen deutlich gebessert, wogegen die Patientin am 19.06.2009 wieder über stärkere Schmerzen geklagt habe. Dem Arztbrief des römisch 40 vom 13.07.2009 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin von 14.06.2009 bis 21.06.2009 wegen einer Therapieresistenten Lumboischialgie zur operativen Intervention aufgenommen worden war und die Operation am 16.06.2009 erfolgte.

Über den Verlauf ist dem Arztbrief Nachfolgendes zu entnehmen: "Auf Grund neuerlich geklagter Schmerzen wird am 17.06.2009 eine MR-Kontrolle der LWS durchgeführt, die jedoch einen blanden Befund zeigt und die Patientin kann in gutem neurolog. Zustand mit blanden Wundverhältnissen am 21.06.2009 in häusliche Pflege entlassen werden. Therapievorschlag/Kontrolltermine: Wir empfehlen die körperliche Schonung für weitere 2 - 3 Wochen."

4.4. Am 26.08.2009 wurden die Beschwerdeführerinnen im Zuge des Parteiengehörs durch Organe der Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

4.4.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei mit ihrem Rechtsberater einverstanden. Mit ihr seien ihr Mann und ihre Tochter gereist. Darüber hinaus sei ihr volljähriger Sohn seit etwa fünf Jahren in ÖSTERREICH; er habe eine weiße Karte.

Die Erstbeschwerdeführerin wohne mit ihrem Mann und ihrer Tochter in einer Pension in XXXX. Ein Landsmann habe sie mit dem Auto nach Traiskirchen gebracht. Während der rund eineinhalb Stunden dauernden Fahrt habe sie Schmerzen in der Wirbelsäule gehabt und ihr rechter Fuß sei geschwollen. Das sei vom Sitzen; danach sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie habe den Fuß nicht bewegen können. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren neuerlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sagte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie dann vielleicht wieder um Asyl ansuchen werde. Sie selbst habe keine Fluchtgründe. Ihr Sohn sei in ÖSTERREICH. Ihr Gatte habe Probleme in POLEN. Auch ihre Tochter habe Probleme in der Schule in POLEN gehabt. Seit ihrem letzten Verfahren habe sich betreffend POLEN nichts geändert. Sie sei jedoch operiert worden und habe die Befunde vorgelegt. Sie habe sich in der Nacht sehr schlecht gefühlt und könne sich nicht gut bewegen. Ihr rechtes Bein spüre sie zeitweise nicht und könne es nicht bewegen. Sie könne nicht lange sitzen, da sie Schmerzen im Wirbelsäulenbereich habe.Die Erstbeschwerdeführerin wohne mit ihrem Mann und ihrer Tochter in einer Pension in römisch 40 . Ein Landsmann habe sie mit dem Auto nach Traiskirchen gebracht. Während der rund eineinhalb Stunden dauernden Fahrt habe sie Schmerzen in der Wirbelsäule gehabt und ihr rechter Fuß sei geschwollen. Das sei vom Sitzen; danach sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie habe den Fuß nicht bewegen können. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren neuerlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sagte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie dann vielleicht wieder um Asyl ansuchen werde. Sie selbst habe keine Fluchtgründe. Ihr Sohn sei in ÖSTERREICH. Ihr Gatte habe Probleme in POLEN. Auch ihre Tochter habe Probleme in der Schule in POLEN gehabt. Seit ihrem letzten Verfahren habe sich betreffend POLEN nichts geändert. Sie sei jedoch operiert worden und habe die Befunde vorgelegt. Sie habe sich in der Nacht sehr schlecht gefühlt und könne sich nicht gut bewegen. Ihr rechtes Bein spüre sie zeitweise nicht und könne es nicht bewegen. Sie könne nicht lange sitzen, da sie Schmerzen im Wirbelsäulenbereich habe.

Nach der weiteren Behandlung gefragt, gab sie an, jede zweite Woche beim Hausarzt zu sein und Tabletten zu bekommen. In den letzten zwei Wochen sei sie einmal in XXXX und einmal in XXXX zur Kontrolle gewesen. Die Ärzte in Österreich hätten ihr gesagt, dass sie erneut operiert werden sollte, wenn in den nächsten sechs Monaten die Schmerzen nicht besser werden sollten. Sie wolle nicht nach POLEN, weil sie in ÖSTERREICH bereits in Behandlung sei. Außerdem sei ihr Sohn in ÖSTERREICH und sie wolle ohne ihren Sohn nicht leben. Sie besuche regelmäßig den Psychiater (XXXX), den Befund habe sie vorgelegt. Darin habe der Psychiater geschrieben, dass sie sechs Monate nicht überstellt werden könne. Der Rechtsberater stellte in diesem Zusammenhang den Antrag auf Abklärung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.Nach der weiteren Behandlung gefragt, gab sie an, jede zweite Woche beim Hausarzt zu sein und Tabletten zu bekommen. In den letzten zwei Wochen sei sie einmal in römisch 40 und einmal in römisch 40 zur Kontrolle gewesen. Die Ärzte in Österreich hätten ihr gesagt, dass sie erneut operiert werden sollte, wenn in den nächsten sechs Monaten die Schmerzen nicht besser werden sollten. Sie wolle nicht nach POLEN, weil sie in ÖSTERREICH bereits in Behandlung sei. Außerdem sei ihr Sohn in ÖSTERREICH und sie wolle ohne ihren Sohn nicht leben. Sie besuche regelmäßig den Psychiater (römisch 40 ), den Befund habe sie vorgelegt. Darin habe der Psychiater geschrieben, dass sie sechs Monate nicht überstellt werden könne. Der Rechtsberater stellte in diesem Zusammenhang den Antrag auf Abklärung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

4.4.2. Die Beschwerdeführerin legte weitere medizinische Unterlagen, darunter zwei psychiatrische Befunde des Dr. XXXX, Gesundheitsstelle XXXX, vom 21.07.2009 sowie vom 18.08.2009 vor.4.4.2. Die Beschwerdeführerin legte weitere medizinische Unterlagen, darunter zwei psychiatrische Befunde des Dr. römisch 40 , Gesundheitsstelle römisch 40 , vom 21.07.2009 sowie vom 18.08.2009 vor.

Dem Befund vom 21.07.2009 ist nach kurzer Darstellung der Vorgeschichte zu entnehmen: "Derzeitige Probleme: Mitte Juni 2009 wurde sie nach jahrelangem Bandscheibenvorfall und langwierigen konservativen Therapien schließlich einer Bandscheibenoperation unterzogen. Die früher extremen Schmerzen im rechten Bein seien nun besser geworden. Psychisch sei sie nun sehr belastet, weil der VwGH die Entscheidung der 2. Instanz im Asylverfahren bestätigt hat, dass ihr inhaltliches Verfahren in POLEN zu führen sei. Immerhin sei sie schon zuvor lange in ÖSTERREICH gewesen, ihr Sohn, der hier geblieben sei, sei als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Mit ihrem Mann habe sie weiterhin Probleme, sie redeten einfach sehr wenig miteinander, manchmal über Monate hin. Weiterhin gibt sie quälende Kopfschmerzen und ausgeprägte Schlafstörungen an, obwohl sie alle vom Spital empfohlenen Medikamente korrekt einnehme.

Diagnose: Z. n. Bandscheibenoperation, Schmerzrezidiv,

Alterssichtigkeit, Posttraumatische Belastungsstörung. Beurteilung:

Zurzeit Rekonvaleszenz nach Bandscheibenoperation mit Rezidivgefahr. Gesundheitsgefährdung durch sofortige Abschiebung in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich."

Dem weiteren Psychiatrischen Befund des Dr. XXXX vom 18.08.2008 ist betreffend die Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen: "Derzeitige Probleme: Nunmehr wurde entschieden, dass über ihren Asylantrag nicht in Österreich sondern in Polen entschieden werde. Über die Zukunft v.a. ihres hier lebenden Sohnes mache sie sich viele Sorgen. Ihr Mann spreche nun schon seit mehr als zwei Monaten überhaupt nicht mehr mit ihr und werfe gelegentlich mit Geschirr nach ihr. Bis die Kinder nicht außer Haus seien, wolle sie sich mit einer eventuellen Scheidung noch gedulden. Immer noch Gefühllosigkeit an der Außenseite des rechten Unterschenkels und des rechten Fußes. Sie schlafe so schlecht, dass sie fast jede Stunde aus einem Alptraum aufwache. Beurteilung: Zustand nach Bandscheibenoperation; Posttraumatische Belastungsstörung. Empfehlung: Trittico 150 mg ret. 0-0-1/3 bei sehr ausgeprägten Panikattacken Alprazolam 0.5 mg."Dem weiteren Psychiatrischen Befund des Dr. römisch 40 vom 18.08.2008 ist betreffend die Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen: "Derzeitige Probleme: Nunmehr wurde entschieden, dass über ihren Asylantrag nicht in Österreich sondern in Polen entschieden werde. Über die Zukunft v.a. ihres hier lebenden Sohnes mache sie sich viele Sorgen. Ihr Mann spreche nun schon seit mehr als zwei Monaten überhaupt nicht mehr mit ihr und werfe gelegentlich mit Geschirr nach ihr. Bis die Kinder nicht außer Haus seien, wolle sie sich mit einer eventuellen Scheidung noch gedulden. Immer noch Gefühllosigkeit an der Außenseite des rechten Unterschenkels und des rechten Fußes. Sie schlafe so schlecht, dass sie fast jede Stunde aus einem Alptraum aufwache. Beurteilung: Zustand nach Bandscheibenoperation; Posttraumatische Belastungsstörung. Empfehlung: Trittico 150 mg ret. 0-0-1/3 bei sehr ausgeprägten Panikattacken Alprazolam 0.5 mg."

4.4.3. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2009 im Wesentlichen an, dass sie in Österreich bleiben wolle. Ihr Vater habe in POLEN Probleme. Sie wolle auch keine Schule in POLEN besuchen, weil sie die Sprache nicht verstehen würde. Sie sei auch von polnischen Schülern geschlagen worden, was sie bereits in den Vorverfahren angegeben habe. Sie wolle weiter in ÖSTERREICH die Schule besuchen.

4.4.4. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2009 an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und er sich körperlich und geistig in der Lage fühlen würde, die Befragung zu absolvieren. Er wohne mit seiner Gattin und seiner Tochter in XXXX in der Bundesbetreuung. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuwesen gab er an, dass er nicht nach POLEN zurück wolle, da POLEN für ihn das gleiche wie RUSSLAND sei. Er sei in POLEN erkannt und verfolgt worden. Den Namen der Person kenne er nicht, er kenne sie nur vom Sehen. Er wisse, dass diese Person für Kadirow arbeiten würde. Die Verfolger würden zwar sogar nach AMERIKA aber nicht nach ÖSTERREICH kommen. In ÖSTERREICH würden die Leute beschützt werden. In POLEN müsse man dagegen ständig aufpassen. Die Gründe, die er im letzten Verfahren vorgebracht habe, halte er nach wie vor aufrecht. In POLEN sei es für ihn sehr gefährlich; er könne daher dort nicht hin. Seine Ehefrau habe neue Probleme, weil sie in Österreich operiert worden und sehr nervös sei. Er sei bereit mit seiner ganzen Familie in ÖSTERREICH zu sterben, bevor er nach POLEN gehe.4.4.4. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2009 an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und er sich körperlich und geistig in der Lage fühlen würde, die Befragung zu absolvieren. Er wohne mit seiner Gattin und seiner Tochter in römisch 40 in der Bundesbetreuung. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuwesen gab er an, dass er nicht nach POLEN zurück wolle, da POLEN für ihn das gleiche wie RUSSLAND sei. Er sei in POLEN erkannt und verfolgt worden. Den Namen der Person kenne er nicht, er kenne sie nur vom Sehen. Er wisse, dass diese Person für Kadirow arbeiten würde. Die Verfolger würden zwar sogar nach AMERIKA aber nicht nach ÖSTERREICH kommen. In ÖSTERREICH würden die Leute beschützt werden. In POLEN müsse man dagegen ständig aufpassen. Die Gründe, die er im letzten Verfahren vorgebracht habe, halte er nach wie vor aufrecht. In POLEN sei es für ihn sehr gefährlich; er könne daher dort nicht hin. Seine Ehefrau habe neue Probleme, weil sie in Österreich operiert worden und sehr nervös sei. Er sei bereit mit seiner ganzen Familie in ÖSTERREICH zu sterben, bevor er nach POLEN gehe.

4.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.08.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen. Auf der Grundlage umfangreicher Länderfeststellungen zu POLEN stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer derart schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Störung leiden würden, sodass sie im Falle einer Überstellung nach POLEN in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würden. Die Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach POLEN würden sich ausschließlich auf Sachverhalte stützen, welche bereits in Vorverfahren vorgebracht und in den rechtskräftigen Entscheidungen berücksichtigt worden seien.4.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.08.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen. Auf der Grundlage umfangreicher Länderfeststellungen zu POLEN stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer derart schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Störung leiden würden, sodass sie im Falle einer Überstellung nach POLEN in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würden. Die Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach POLEN würden sich ausschließlich auf Sachverhalte stützen, welche bereits in Vorverfahren vorgebracht und in den rechtskräftigen Entscheidungen berücksichtigt worden seien.

Zum ebenfalls in ÖSTERREICH aufhältigen volljährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten stellte das Bundesasylamt fest, dass dessen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz negativ aber insgesamt ebenfalls noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Er lebe wie die Beschwerdeführerinnen in der Bundesbetreuung. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen halte er sich jedoch schon seit dem Jahr 2004 in ÖSTERREICH auf. Obwohl der volljährige Sohn für die Beschwerdeführerinnen eine gewisse seelische Unterstützung darstellen würde, könne nicht festgestellt werden, dass diese etwa aufgrund eines Pflege- oder Unterhaltsverhältnisses derart auf dessen Unterstützung angewiesen wären, dass ihnen deshalb ein Verbleib ohne ihn außerhalb ÖSTERREICHS unzumutbar wäre. Im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Interessensabwägung stellte das Bundesasylamt fest, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen lediglich so lange legal begründet war, bis die Anträge negativ entschieden wurden und sie in der Folge neuerliche Asylanträge gestellt hatten. Die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich könne daher nicht als Argument eines besonders gewichtigen privaten Interesses am Verbleib in ÖSTERREICH herangezogen werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen sei daher unter Abwägung der gesamten Umstände vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen sowie der Beschwerdeführerinnenvertreterin am 26.08.2009 nachweislich zugestellt.Zum ebenfalls in ÖSTERREICH aufhältigen volljährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten stellte das Bundesasylamt fest, dass dessen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz negativ aber insgesamt ebenfalls noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Er lebe wie die Beschwerdeführerinnen in der Bundesbetreuung. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen halte er sich jedoch schon seit dem Jahr 2004 in ÖSTERREICH auf. Obwohl der volljährige Sohn für die Beschwerdeführerinnen eine gewisse seelische Unterstützung darstellen würde, könne nicht festgestellt werden, dass diese etwa aufgrund eines Pflege- oder Unterhaltsverhältnisses derart auf dessen Unterstützung angewiesen wären, dass ihnen deshalb ein Verbleib ohne ihn außerhalb ÖSTERREICHS unzumutbar wäre. Im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Interessensabwägung stellte das Bundesasylamt fest, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen lediglich so lange legal begründet war, bis die Anträge negativ entschieden wurden und sie in der Folge neuerliche Asylanträge gestellt hatten. Die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich könne daher nicht als Argument eines besonders gewichtigen privaten Interesses am Verbleib in ÖSTERREICH herangezogen werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen sei daher unter Abwägung der gesamten Umstände vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen sowie der Beschwerdeführerinnenvertreterin am 26.08.2009 nachweislich zugestellt.

4.6. Mit Schreiben vom 09.09.2009 brachten die Beschwerdeführerinnen gegen diese Bescheide rechtzeitig Beschwerden ein und beantragten, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Entscheidung wegen entschiedener Sache wäre unzulässig, weil durch das Auftreten neuer Umstände eine Anwendung des § 68 AVG nicht zulässig sei. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens habe die Erstbeschwerdeführerin einen Bandscheibenvorfall erlitten und sei deswegen in Behandlung gewesen. Es sei ihr in der Folge kaum möglich gewesen, das Bett zu verlassen und eine Operation sei notwendig geworden. Derzeit befinde sie sich in Behandlung, welche nur von mäßigem Erfolg gekrönt sei. Sie müsse regelmäßig zu Kontrollen und benötige starke Schmerzmittel. Auch über eine zweite Operation sei bereits gesprochen worden. Diese hinzugetreten Erkrankung stelle einen neuen Sachverhalt dar und es müsse geprüft werden, ob eine entsprechende Behandlung und Unterkunft in POLEN gewährleistet sei. Auch sei es verabsäumt worden ein entsprechendes medizinisches Gutachten zu erstellen. Da eine Aufenthaltsbeendigende Maßnahme eine reale Gefahr für die Erstbeschwerdeführerin darstellen würde wären auch die Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung gegeben. Die Beschwerden wurden gemeinsam mit den Verwaltungsakten am 15.09.2009 dem Asylgerichtshof übermittelt.4.6. Mit Schreiben vom 09.09.2009 brachten die Beschwerdeführerinnen gegen diese Bescheide rechtzeitig Beschwerden ein und beantragten, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Entscheidung wegen entschiedener Sache wäre unzulässig, weil durch das Auftreten neuer Umstände eine Anwendung des Paragraph 68, AVG nicht zulässig sei. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens habe die Erstbeschwerdeführerin einen Bandscheibenvorfall erlitten und sei deswegen in Behandlung gewesen. Es sei ihr in der Folge kaum möglich gewesen, das Bett zu verlassen und eine Operation sei notwendig geworden. Derzeit befinde sie sich in Behandlung, welche nur von mäßigem Erfolg gekrönt sei. Sie müsse regelmäßig zu Kontrollen und benötige starke Schmerzmittel. Auch über eine zweite Operation sei bereits gesprochen worden. Diese hinzugetreten Erkrankung stelle einen neuen Sachverhalt dar und es müsse geprüft werden, ob eine entsprechende Behandlung und Unterkunft in POLEN gewährleistet sei. Auch sei es verabsäumt worden ein entsprechendes medizinisches Gutachten zu erstellen. Da eine Aufenthaltsbeendigende Maßnahme eine reale Gefahr für die Erstbeschwerdeführerin darstellen würde wären auch die Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung gegeben. Die Beschwerden wurden gemeinsam mit den Verwaltungsakten am 15.09.2009 dem Asylgerichtshof übermittelt.

4.7. Mit Schreiben vom 17.09.2009 stellten die Beschwerdeführerinnen den Antrag, ihre Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO 2005 inhaltlich zuzulassen, weil der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt und am 17.03.2009 negativ entschieden habe, wodurch an diesem Tag die Sechsmonatsfrist zu laufen begonnen habe. Eine Verlängerung der Frist habe nicht stattgefunden, da sich die Beschwerdeführerinnen die ganze Zeit über in der Grundversorgung befunden und damit über eine aufrechte Meldung verfügt hätten. Das Ende der Frist sei damit der 17.09.2009 und die Verfahren seien nunmehr zuzulassen.4.7. Mit Schreiben vom 17.09.2009 stellten die Beschwerdeführerinnen den Antrag, ihre Verfahren gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO 2005 inhaltlich zuzulassen, weil der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt und am 17.03.2009 negativ entschieden habe, wodurch an diesem Tag die Sechsmonatsfrist zu laufen begonnen habe. Eine Verlängerung der Frist habe nicht stattgefunden, da sich die Beschwerdeführerinnen die ganze Zeit über in der Grundversorgung befunden und damit über eine aufrechte Meldung verfügt hätten. Das Ende der Frist sei damit der 17.09.2009 und die Verfahren seien nunmehr zuzulassen.

4.8. Mit den Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 21.09.2009 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4.8. Mit den Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 21.09.2009 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4.9. Mit Schreiben vom 23.09.2009 stellten die Beschwerdeführerinnen im Hinblick darauf fest, dass die aufschiebende Wirkung keine Auswirkung auf den Fristenlauf des Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO habe, da bereits durch den Ablauf der Frist am 17.09.2009 die Zuständigkeit zur Führung des materiellen Verfahrens ex lege auf ÖSTERREICH übergegangen sei. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist stelle keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich vom Ablauf der Frist abhängig sei. Selbst bei einer fortlaufenden Asylantragsstellung mit der Absicht, sich so einen Aufenthalt zu erzwingen, würden sich keinerlei Rechtsfolgen für den Fristenlauf ergeben. Ein neuerliches in Gang Setzen der Frist durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach deren Ablauf widerspräche der Intention des europäischen Gesetzgebers und habe folglich keine Auswirkung auf den bereits erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf4.9. Mit Schreiben vom 23.09.2009 stellten die Beschwerdeführerinnen im Hinblick darauf fest, dass die aufschiebende Wirkung keine Auswirkung auf den Fristenlauf des Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO habe, da bereits durch den Ablauf der Frist am 17.09.2009 die Zuständigkeit zur Führung des materiellen Verfahrens ex lege auf ÖSTERREICH übergegangen sei. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist stelle keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich vom Ablauf der Frist abhängig sei. Selbst bei einer fortlaufenden Asylantragsstellung mit der Absicht, sich so einen Aufenthalt zu erzwingen, würden sich keinerlei Rechtsfolgen für den Fristenlauf ergeben. Ein neuerliches in Gang Setzen der Frist durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach deren Ablauf widerspräche der Intention des europäischen Gesetzgebers und habe folglich keine Auswirkung auf den bereits erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf

ÖSTERREICH.

4.10. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 25.10.2009, GZ S9 257.809-6/2009/6E, S9 257.811-5/2009/6E und S9 315.625-3/2009/6E, wurden die Beschwerden vom 09.09.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Der Asylgerichtshof stellte in der Begründung fest, dass in den vorliegenden Fällen keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes seit dem rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren eingetreten seien. Sowohl die vorgebrachten angeblichen Sicherheitsprobleme in POLEN als auch die Schutzwilligkeit der polnischen Behörden seien bereits in den Vorverfahren ausgiebig erörtert worden. Auch die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen sei in schlüssiger Form bejaht worden und es seien auch keine neuen schweren Erkrankungen hervorgekommen, die einer Überstellung nach POLEN entgegenstehen würden. Gegenteiliges ließe sich auch aus den medizinischen Unterlagen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich deren psychischer Störung sowie ihrer Beschwerden nach erfolgter Bandscheibenoperation nicht ableiten. Zur vorgebrachten langen Verfahrensdauer wurde im Hinblick auf Art 8 EMRK festgestellt, dass einerseits die Asylbehörden daran kein Verschulden treffen würden und dass andererseits daraus noch keine rechtlich relevante Bindung an den Aufenthaltsstaat ableitbar sei. Im Hinblick auf den in Österreich aufhältigen Sohn (bzw. Bruder) der Beschwerdeführerinnen war bereits im Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben verneint.4.10. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 25.10.2009, GZ S9 257.809-6/2009/6E, S9 257.811-5/2009/6E und S9 315.625-3/2009/6E, wurden die Beschwerden vom 09.09.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Der Asylgerichtshof stellte in der Begründung fest, dass in den vorliegenden Fällen keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes seit dem rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren eingetreten seien. Sowohl die vorgebrachten angeblichen Sicherheitsprobleme in POLEN als auch die Schutzwilligkeit der polnischen Behörden seien bereits in den Vorverfahren ausgiebig erörtert worden. Auch die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen sei in schlüssiger Form bejaht worden und es seien auch keine neuen schweren Erkrankungen hervorgekommen, die einer Überstellung nach POLEN entgegenstehen würden. Gegenteiliges ließe sich auch aus den medizinischen Unterlagen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich deren psychischer Störung sowie ihrer Beschwerden nach erfolgter Bandscheibenoperation nicht ableiten. Zur vorgebrachten langen Verfahrensdauer wurde im Hinblick auf Artikel 8, EMRK festgestellt, dass einerseits die Asylbehörden daran kein Verschulden treffen würden und dass andererseits daraus noch keine rechtlich relevante Bindung an den Aufenthaltsstaat ableitbar sei. Im Hinblick auf den in Österreich aufhältigen Sohn (bzw. Bruder) der Beschwerdeführerinnen war bereits im Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffs in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben verneint.

Zum von den Beschwerdeführern behaupteten Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist wurde vom Asylgerichthof Folgendes ausgeführt:

"Die gegen die ablehnenden Bescheide des Unabhängigen Bundesasylasenates vom 19.11.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden sind jedenfalls als Rechtsbehelfe im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zu betrachten. Da der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus den Beschwerden mit Beschluss vom 18.12.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wurde mit dessen Zustellung die durch die Zustimmung POLENS vom 28.08.2007 ausgelöste Sechsmonatsfrist wirksam unterbrochen."Die gegen die ablehnenden Bescheide des Unabhängigen Bundesasylasenates vom 19.11.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden sind jedenfalls als Rechtsbehelfe im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zu betrachten. Da der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus den Beschwerden mit Beschluss vom 18.12.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wurde mit dessen Zustellung die durch die Zustimmung POLENS vom 28.08.2007 ausgelöste Sechsmonatsfrist wirksam unterbrochen.

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009 wurde schließlich die Behandlung der Beschwerden durch den Verwaltungsgerichthof abgelehnt. Das bedeutet jedoch noch nicht zwangsläufig, dass die Sechsmonatfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO bereits am 17.03.2009 wieder neu zu laufen begonnen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes existiert auch ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes erst mit seiner Zustellung. So hat er zum Beispiel in seiner Entscheidung vom 17.01.2006, 2005/18/0504 (unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 18.01.2000, 98/18/0326) ausdrücklich festgestellt, dass "ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst mit seiner Zustellung (Erlassung) - somit ex nunc - zum Tragen kommt".Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009 wurde schließlich die Behandlung der Beschwerden durch den Verwaltungsgerichthof abgelehnt. Das bedeutet jedoch noch nicht zwangsläufig, dass die Sechsmonatfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO bereits am 17.03.2009 wieder neu zu laufen begonnen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes existiert auch ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes erst mit seiner Zustellung. So hat er zum Beispiel in seiner Entscheidung vom 17.01.2006, 2005/18/0504 (unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 18.01.2000, 98/18/0326) ausdrücklich festgestellt, dass "ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst mit seiner Zustellung (Erlassung) - somit ex nunc - zum Tragen kommt".

Wie im Verfahrensgang (siehe oben unter Punkt I. 2.11.) bereits festgestellt, wurde der gegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009 dem Asylgerichthof am 06.04.2009 und dem Beschwerdeführervertreter am 07.04.2009 nachweislich zugestellt. Er wurde daher erst am 06.04.2009 erlassen und konnte frühestens an diesem Tag Rechtswirkungen entfalten. Auch die Sechsmonatsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d. Dublin II-VO konnte daher frühestens am 06.04.2009 neu zu laufen beginnen und allenfalls frühestens mit Ablauf des 06.10.2009 wieder enden.Wie im Verfahrensgang (siehe oben unter Punkt römisch eins. 2.11.) bereits festgestellt, wurde der gegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009 dem Asylgerichthof am 06.04.2009 und dem Beschwerdeführervertreter am 07.04.2009 nachweislich zugestellt. Er wurde daher erst am 06.04.2009 erlassen und konnte frühestens an diesem Tag Rechtswirkungen entfalten. Auch die Sechsmonatsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO konnte daher frühestens am 06.04.2009 neu zu laufen beginnen und allenfalls frühestens mit Ablauf des 06.10.2009 wieder enden.

Der Asylgerichthof hat den gegenständlichen Beschwerden mit den Beschlüssen vom 21.09.2009 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese Beschlüsse wurden der Beschwerdeführervertreterin am 22.09.2009 und damit noch innerhalb der offenen Sechsmonatsfrist des Art 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zugestellt, wodurch diese neuerlich wirksam unterbrochen wurde. Es hat daher entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer bis dato noch kein Übergang der Zuständigkeit zur inhaltlichen Überprüfung der vorliegenden Asylanträge von POLEN auf ÖSTERREICH nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO stattgefunden."Der Asylgerichthof hat den gegenständlichen Beschwerden mit den Beschlüssen vom 21.09.2009 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese Beschlüsse wurden der Beschwerdeführervertreterin am 22.09.2009 und damit noch innerhalb der offenen Sechsmonatsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zugestellt, wodurch diese neuerlich wirksam unterbrochen wurde. Es hat daher entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer bis dato noch kein Übergang der Zuständigkeit zur inhaltlichen Überprüfung der vorliegenden Asylanträge von POLEN auf ÖSTERREICH nach Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO stattgefunden."

Die Erkenntnisse wurden der rechtlichen Vertreterin am 27.10.2009 und den Beschwerdeführern am 28.10.2009 nachweislich zugestellt.

5.1. Am 09.12.2009 stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin die nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und wurden dazu von Organen der öffentlichen Sicherheit der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Sie gaben an, dass sie sich seit dem 19.08.2007 in ÖSTERREICH aufhalten würden. Die Asylgründe ihrer letzten Anträge würden voll inhaltlich aufrecht beleiben. Man habe vor einer Woche versucht sie abzuschieben, jedoch sei der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin krank gewesen und habe hohes Fieber gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin wisse nicht genau, was ihrem Mann fehle; er sei im Krankenhaus XXXX gewesen, man habe ihn dann aber in ein Krankenhaus in der Nähe von XXXX verlegt. Die Erstbeschwerdeführerin selbst sei vor ca. fünf Monaten an der Wirbelsäule operiert worden. Sie habe die ärztlichen Kontrolltermine nicht wahrnehmen können, da es ihr am nächsten Tag wegen der Festnahme nicht gut gegangen sei. Ihr Mann habe Probleme in POLEN und ihr einziger Sohn lebe seit fünf Jahren in ÖSTERREICH. Sie wolle bei ihrer Familie bleiben.5.1. Am 09.12.2009 stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin die nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und wurden dazu von Organen der öffentlichen Sicherheit der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Sie gaben an, dass sie sich seit dem 19.08.2007 in ÖSTERREICH aufhalten würden. Die Asylgründe ihrer letzten Anträge würden voll inhaltlich aufrecht beleiben. Man habe vor einer Woche versucht sie abzuschieben, jedoch sei der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin krank gewesen und habe hohes Fieber gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin wisse nicht genau, was ihrem Mann fehle; er sei im Krankenhaus römisch 40 gewesen, man habe ihn dann aber in ein Krankenhaus in der Nähe von römisch 40 verlegt. Die Erstbeschwerdeführerin selbst sei vor ca. fünf Monaten an der Wirbelsäule operiert worden. Sie habe die ärztlichen Kontrolltermine nicht wahrnehmen können, da es ihr am nächsten Tag wegen der Festnahme nicht gut gegangen sei. Ihr Mann habe Probleme in POLEN und ihr einziger Sohn lebe seit fünf Jahren in ÖSTERREICH. Sie wolle bei ihrer Familie bleiben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass sie seit vier Jahren hier zur Schule ginge und viele Freunde habe. Sie sei eine der Besten und wolle eine Lehre als Kellnerin beginnen. In Russland habe sie keine Freunde. In POLEN sei es für ihren Vater gefährlich und sie habe Angst, dass ihm etwas zustoßen könnte.

5.2. Mit Schreiben vom 15.12.2009 teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführerinnen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Diese Mitteilungen wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 15.12.2009 zugestellt.5.2. Mit Schreiben vom 15.12.2009 teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Diese Mitteilungen wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 15.12.2009 zugestellt.

5.3. Am 23.12.2009 wurden die Beschwerdeführerinnen im Zuge des Parteiengehörs durch Organe der Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

5.3.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei mit ihrem Rechtsberater einverstanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht geändert. Sie sei wegen eines Bandscheibenvorfalles operiert worden. Im gegenständlichen Verfahren sei sie nicht vertreten.

Außer ihrem Mann, ihrem volljährigen Sohn und ihrer Tochter befänden sich keine weiteren Angehörigen oder Verwandten in ÖSTERREICH. Sie sei zuletzt am 19.08.2007 nach ÖSTERREICH eingereist und seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Sie stelle den gegenständlichen Asylantrag, weil sie nicht nach POLEN fahren wolle. Sie wolle mit ihrer ganzen Familie hier in ÖSTERREICH bleiben. Ihr Mann habe Probleme in POLEN, man werde dort einfach auf der Straße verprügelt. Den ihr zur Einsicht- und Stellungnahme vorgehaltenen Länderfeststellungen zu POLEN glaube sie kein Wort, in POLEN gebe es viele Probleme.

Ihr Mann befinde sich seit 01.12.2009 im Krankenhaus in XXXX. Der Rechtsberater beantragte die Ermittlung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und verwies darauf, dass die getrennte Ausweisung der Angehörigen der Kernfamilie nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (AGH v. 07.05.2009, S406.200-1-12009/2e) gegen Artikel 8 EMRK verstoße. Im Falle eines gesundheitlichen Überstellungshindernisses eines Familienmitgliedes sei die Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder zumindest nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuschieben.Ihr Mann befinde sich seit 01.12.2009 im Krankenhaus in römisch 40 . Der Rechtsberater beantragte die Ermittlung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und verwies darauf, dass die getrennte Ausweisung der Angehörigen der Kernfamilie nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (AGH v. 07.05.2009, S406.200-1-12009/2e) gegen Artikel 8 EMRK verstoße. Im Falle eines gesundheitlichen Überstellungshindernisses eines Familienmitgliedes sei die Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder zumindest nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 aufzuschieben.

5.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 23.12.2009 im Wesentlichen an, dass es ihr gut gehe, sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Sie wolle in ÖSTERREICH bleiben und hier weiter die Schule besuchen. Zu den Länderfeststellungen wolle sie nicht Stellung nehmen. Im gegenständlichen Verfahren werde sie nur durch ihre Mutter vertreten. Die Erstbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass ihre Tochter tatsächlich hier in Österreich bleiben wolle und sie Probleme in POLEN hätten.

5.4. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.12.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.5.4. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.12.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen.

Auf der Grundlage umfangreicher Länderfeststellungen zu POLEN stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass sich ein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin nicht ergeben habe. Nach Auffassung des Bundesasylamtes habe die Fremdenpolizeibehörde im Zuge einer geplanten Abschiebung zu beurteilen, in wie fern die Überstellung nach POLEN aufgrund von allenfalls vorliegenden Krankheiten eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Die Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach POLEN würden sich ausschließlich auf Sachverhalte stützen, welche bereits in Vorverfahren vorgebracht und in den rechtskräftigen Entscheidungen berücksichtigt worden seien. Die Zustimmung POLENS aus den Vorverfahren sei nach wie vor aufrecht, weil die Beschwerdeführerinnen bislang noch nicht nach POLEN überstellt worden seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten darüber hinaus die Mitgliedstaaten der EU seit ihrer Einreise im Juli 2007 nicht wieder verlassen.Auf der Grundlage umfangreicher Länderfeststellungen zu POLEN stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass sich ein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin nicht ergeben habe. Nach Auffassung des Bundesasylamtes habe die Fremdenpolizeibehörde im Zuge einer geplanten Abschiebung zu beurteilen, in wie fern die Überstellung nach POLEN aufgrund von allenfalls vorliegenden Krankheiten eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen könnte. Die Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach POLEN würden sich ausschließlich auf Sachverhalte stützen, welche bereits in Vorverfahren vorgebracht und in den rechtskräftigen Entscheidungen berücksichtigt worden seien. Die Zustimmung POLENS aus den Vorverfahren sei nach wie vor aufrecht, weil die Beschwerdeführerinnen bislang noch nicht nach POLEN überstellt worden seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten darüber hinaus die Mitgliedstaaten der EU seit ihrer Einreise im Juli 2007 nicht wieder verlassen.

Zum ebenfalls in ÖSTERREICH aufhältigen volljährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass dieser gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen in der Bundesbetreuung lebe und ein gewisses Unterstützungsverhältnis bestehe. Das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen dem Sohn und den Beschwerdeführerinnen könne daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen etwa aufgrund eines Pflege- oder Unterhaltsverhältnisses derart auf dessen Unterstützung angewiesen wären, dass ihnen deshalb ein Verbleib ohne ihn außerhalb ÖSTERREICHS unzumutbar wäre. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen halte sich der volljährige Sohn bereits seit dem Jahr 2004 als Asylwerber in ÖSTERREICH auf; die Beschwerdeführerinnen seien dagegen im Jahr 2006 ohne den Sohn (bzw. Bruder) wieder in die Heimat zurückgekehrt. Es liege auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in ÖSTERREICH vor.Zum ebenfalls in ÖSTERREICH aufhältigen volljährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass dieser gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen in der Bundesbetreuung lebe und ein gewisses Unterstützungsverhältnis bestehe. Das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen dem Sohn und den Beschwerdeführerinnen könne daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen etwa aufgrund eines Pflege- oder Unterhaltsverhältnisses derart auf dessen Unterstützung angewiesen wären, dass ihnen deshalb ein Verbleib ohne ihn außerhalb ÖSTERREICHS unzumutbar wäre. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen halte sich der volljährige Sohn bereits seit dem Jahr 2004 als Asylwerber in ÖSTERREICH auf; die Beschwerdeführerinnen seien dagegen im Jahr 2006 ohne den Sohn (bzw. Bruder) wieder in die Heimat zurückgekehrt. Es liege auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in ÖSTERREICH vor.

Im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Interessensabwägung stellte das Bundesasylamt fest, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen lediglich so lange legal begründet war, bis die Anträge negativ entschieden wurden und dass sie in der Folge immer wieder neuerliche Asylanträge gestellt hatten. Die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich könne daher nicht als Argument eines besonders gewichtigen privaten Interesses am Verbleib in ÖSTERREICH herangezogen werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen sei daher unter Abwägung der gesamten Umstände vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen am 23.12.2009 nachweislich zugestellt.Im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Interessensabwägung stellte das Bundesasylamt fest, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen lediglich so lange legal begründet war, bis die Anträge negativ entschieden wurden und dass sie in der Folge immer wieder neuerliche Asylanträge gestellt hatten. Die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich könne daher nicht als Argument eines besonders gewichtigen privaten Interesses am Verbleib in ÖSTERREICH herangezogen werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen sei daher unter Abwägung der gesamten Umstände vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen am 23.12.2009 nachweislich zugestellt.

5.5. Mit Schreiben vom 23.12.2009 brachten die Beschwerdeführerinnen gegen diese Bescheide rechtzeitig Beschwerden ein und beantragten, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin befinde sich nach einem Anfall während der versuchten Abschiebung der Familie nach POLEN seit 01.12.2009 im Krankenhaus Enzenbach. Er leide an TBC und sei bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides stationär aufgenommen gewesen, sodass eine Abschiebung des Ehemannes aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich sei. Entsprechend dem Antrag des Rechtsberaters bei der Einvernahme am 23.1.2009 hätte die Erstbehörde die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 aufschieben müssen. Auch habe der Rechtsberater in seinem Antrag auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, wonach die getrennte Ausweisung der Angehörigen der Kernfamilie gegen Artikel 8 EMRK verstoße. Dennoch seien die Beschwerdeführerinnen mit gegenständlichem Bescheid aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden und sei lediglich angemerkt worden, dass die Fremdenpolizei zu prüfen habe, ob die Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Zudem habe die Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin unterlassen und werde dieser laut Auskunft des Oberarztes des Krankenhauses Enzenbach jedenfalls für sechs Monate medikamentös behandelt werden müssen. Die Erkrankung des Ehemannes sei als neuer relevanter Sachverhalt einzustufen. Weiters seien keine Ermittlungen zur Behandlungsmöglichkeit von TBC von Asylwerbern und deren Versorgung mit den notwendigen Medikamenten in POLEN durchgeführt worden. Da bei einer Zurück- oder Abschiebung eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte drohe, würden die möglichen Nachteile durch die Vollziehung des bekämpften Bescheides bei weitem die öffentliche Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung oder die Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO überwiegen und seien daher auch die Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung gegeben. Die Beschwerden wurden gemeinsam mit den Verwaltungsakten am 11.01.2010 dem Asylgerichtshof übermittelt.5.5. Mit Schreiben vom 23.12.2009 brachten die Beschwerdeführerinnen gegen diese Bescheide rechtzeitig Beschwerden ein und beantragten, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin befinde sich nach einem Anfall während der versuchten Abschiebung der Familie nach POLEN seit 01.12.2009 im Krankenhaus Enzenbach. Er leide an TBC und sei bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides stationär aufgenommen gewesen, sodass eine Abschiebung des Ehemannes aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich sei. Entsprechend dem Antrag des Rechtsberaters bei der Einvernahme am 23.1.2009 hätte die Erstbehörde die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 aufschieben müssen. Auch habe der Rechtsberater in seinem Antrag auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, wonach die getrennte Ausweisung der Angehörigen der Kernfamilie gegen Artikel 8 EMRK verstoße. Dennoch seien die Beschwerdeführerinnen mit gegenständlichem Bescheid aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden und sei lediglich angemerkt worden, dass die Fremdenpolizei zu prüfen habe, ob die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Zudem habe die Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin unterlassen und werde dieser laut Auskunft des Oberarztes des Krankenhauses Enzenbach jedenfalls für sechs Monate medikamentös behandelt werden müssen. Die Erkrankung des Ehemannes sei als neuer relevanter Sachverhalt einzustufen. Weiters seien keine Ermittlungen zur Behandlungsmöglichkeit von TBC von Asylwerbern und deren Versorgung mit den notwendigen Medikamenten in POLEN durchgeführt worden. Da bei einer Zurück- oder Abschiebung eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte drohe, würden die möglichen Nachteile durch die Vollziehung des bekämpften Bescheides bei weitem die öffentliche Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung oder die Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO überwiegen und seien daher auch die Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung gegeben. Die Beschwerden wurden gemeinsam mit den Verwaltungsakten am 11.01.2010 dem Asylgerichtshof übermittelt.

5.6. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist laut aktueller Abfrage des Zentralen Melderegisters derzeit nicht mehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und wurde wegen seines unbekannten Aufenthaltes bereits am 19.01.2010 aus der Grundversorgung entlassen. Laut telefonischer Auskunft eines Angestellten der Verwaltung des Landeskrankenhauses XXXX wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bereits am 07.01.2010 aus dem Krankenhaus entlassen. Offensichtlich befindet er sich derzeit in der SCHWEIZ, da der behandelnde Oberarzt des Landeskrankenhauses XXXX nach eigener Auskunft von einem Kantonsspital angerufen und bezüglich der TBC des Ehemannes der Beschwerdeführerin befragt worden war.5.6. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist laut aktueller Abfrage des Zentralen Melderegisters derzeit nicht mehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und wurde wegen seines unbekannten Aufenthaltes bereits am 19.01.2010 aus der Grundversorgung entlassen. Laut telefonischer Auskunft eines Angestellten der Verwaltung des Landeskrankenhauses römisch 40 wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bereits am 07.01.2010 aus dem Krankenhaus entlassen. Offensichtlich befindet er sich derzeit in der SCHWEIZ, da der behandelnde Oberarzt des Landeskrankenhauses römisch 40 nach eigener Auskunft von einem Kantonsspital angerufen und bezüglich der TBC des Ehemannes der Beschwerdeführerin befragt worden war.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.

2.2. Betreffend die Frage des zuständigen Mitgliedsstaates zur inhaltlichen Prüfung der vorliegenden Asylanträge ist grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen ist.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Zustimmung POLENS zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen noch nicht durch eine tatsächliche Überstellung konsumiert wurde. Die Beschwerdeführerinnen brachten darüber hinaus selbst vor, dass sie seit ihrer Einreise im August 2007 ÖSTERREICH nicht mehr verlassen hätten.

2.2.1. Die in Art. 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Dublin II-VO geregelte und im Gegenstand maßgebliche Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall noch nicht abgelaufen. Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:2.2.1. Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte und im Gegenstand maßgebliche Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall noch nicht abgelaufen. Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:

Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO langte am 28.08.2007 beim Bundesasylamt ein. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c ist der Mitgliedsstaat, der nach der vorliegenden Vorordnung für die Prüfung des Asylantrage zuständig ist, verpflichtet einen Antragssteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO langte am 28.08.2007 beim Bundesasylamt ein. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, ist der Mitgliedsstaat, der nach der vorliegenden Vorordnung für die Prüfung des Asylantrage zuständig ist, verpflichtet einen Antragssteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d letzter Satz Dublin II-VO ist ein Beschwerdeführer so bald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu überstellen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, letzter Satz Dublin II-VO ist ein Beschwerdeführer so bald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu überstellen.

Gemäß Art 20 Abs. 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

2.2.2. Die gegen die ablehnenden Bescheide des Unabhängigen Bundesasylasenates vom 19.11.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden sind jedenfalls als Rechtsbehelfe im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zu betrachten. Da der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus den Beschwerden mit Beschluss vom 18.12.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wurde mit dessen Zustellung die durch die Zustimmung POLENS vom 28.08.2007 ausgelöste Sechsmonatsfrist wirksam unterbrochen.2.2.2. Die gegen die ablehnenden Bescheide des Unabhängigen Bundesasylasenates vom 19.11.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden sind jedenfalls als Rechtsbehelfe im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zu betrachten. Da der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus den Beschwerden mit Beschluss vom 18.12.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wurde mit dessen Zustellung die durch die Zustimmung POLENS vom 28.08.2007 ausgelöste Sechsmonatsfrist wirksam unterbrochen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009 wurde schließlich die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Asylgerichthof am 06.04.2009 und dem Beschwerdeführervertreter am 07.04.2009 nachweislich zugestellt. Die Sechsmonatsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d. Dublin II-VO hätte daher frühestens mit Ablauf des 06.10.2009 wieder enden können.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009 wurde schließlich die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Asylgerichthof am 06.04.2009 und dem Beschwerdeführervertreter am 07.04.2009 nachweislich zugestellt. Die Sechsmonatsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO hätte daher frühestens mit Ablauf des 06.10.2009 wieder enden können.

Der Asylgerichthof hat jedoch im Vorverfahren den Beschwerden mit den Beschlüssen vom 21.09.2009 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese Beschlüsse wurden der Beschwerdeführerinnenvertreterin am 22.09.2009 und damit noch innerhalb der offenen Sechsmonatsfrist des Art 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zugestellt, wodurch diese neuerlich wirksam unterbrochen wurde. Mit Zustellung der abweisenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 27.10.2009 begann die Sechsmonatsfrist des Art 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO neu zu laufen und ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor offen.Der Asylgerichthof hat jedoch im Vorverfahren den Beschwerden mit den Beschlüssen vom 21.09.2009 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese Beschlüsse wurden der Beschwerdeführerinnenvertreterin am 22.09.2009 und damit noch innerhalb der offenen Sechsmonatsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zugestellt, wodurch diese neuerlich wirksam unterbrochen wurde. Mit Zustellung der abweisenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 27.10.2009 begann die Sechsmonatsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO neu zu laufen und ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor offen.

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.3. Im vorliegenden Fall steht der Behandlung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Denn seit dem Abschluss der letzten Asylverfahren (mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007, Zln. 257.809-4/2E-II/06/07, 257.811-3/2E-II/06/07 und 315.625-1/2E-II/06/07 sowie den Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 02.06.2009, GZ S9 257.809-5/2009/2E, S9 257.811-4/2009/2E und S9 315.625-625-2/2009/2E, als auch jenen vom 22.10.2009 GZ S9 257.809-6/2009/6E, S9 257.811-5/2009/6E, S9 315.625-3/2009/6E, mit welchen die Beschwerden betreffend die letzten Folgeanträge nach § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen wurden) trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein.3.3. Im vorliegenden Fall steht der Behandlung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Denn seit dem Abschluss der letzten Asylverfahren (mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007, Zln. 257.809-4/2E-II/06/07, 257.811-3/2E-II/06/07 und 315.625-1/2E-II/06/07 sowie den Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 02.06.2009, GZ S9 257.809-5/2009/2E, S9 257.811-4/2009/2E und S9 315.625-625-2/2009/2E, als auch jenen vom 22.10.2009 GZ S9 257.809-6/2009/6E, S9 257.811-5/2009/6E, S9 315.625-3/2009/6E, mit welchen die Beschwerden betreffend die letzten Folgeanträge nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen wurden) trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein.

3.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu angeblichen Sicherheitsproblemen in POLEN wurde in den bereits rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ausführlich erörtert. Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Art. 3 EMRK oder in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint. Auch in der Beschwerde findet sich diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen, welches der Ansicht des Bundesasylamtes Konkretes entgegensetzen könnte. Sowohl in den rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren als auch in den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt. Es ist nach wie vor nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellte Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Anhängern von Kadyrow oder militanten Gruppierungen kollaborieren würden. Auch das wurde bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ausführlich festgestellt.3.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu angeblichen Sicherheitsproblemen in POLEN wurde in den bereits rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ausführlich erörtert. Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Artikel 3, EMRK oder in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint. Auch in der Beschwerde findet sich diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen, welches der Ansicht des Bundesasylamtes Konkretes entgegensetzen könnte. Sowohl in den rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren als auch in den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt. Es ist nach wie vor nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellte Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Anhängern von Kadyrow oder militanten Gruppierungen kollaborieren würden. Auch das wurde bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ausführlich festgestellt.

3.5. Es liegen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch keine wesentlichen, in den Personen der Beschwerdeführerinnen liegenden, neuen Sachverhaltselemente vor, wie beispielsweise schwere Erkrankungen, die an der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen nach POLEN tatsächliche Zweifel aufkommen ließen. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen wurde im Verfahren von der belangten Behörde in schlüssiger Form bejaht. Dem ist auch in der gegenständlichen Beschwerde nichts entgegengesetzt worden.

3.5.1. Die von der Erstbeschwerdeführerin in den vorhergehenden Verfahren vorgebrachte und durch die vorgelegten psychiatrischen Befunde des Dr. XXXX vom 21.07.2009 und 18.08.2009 (ausführliche Darstellung siehe oben unter Punkt I.4.4.2) bestätigte Posttraumatische Belastungsstörung wurde bereits in den Vorverfahren durch die vom Bundesasylamt mit der Untersuchung beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin festgestellt. Die Ärztin kam jedoch in ihrer gutachtlichen Stellungnahme zu dem Schluss, dass diese psychische Störung einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach POLEN nicht entgegen stehe.3.5.1. Die von der Erstbeschwerdeführerin in den vorhergehenden Verfahren vorgebrachte und durch die vorgelegten psychiatrischen Befunde des Dr. römisch 40 vom 21.07.2009 und 18.08.2009 (ausführliche Darstellung siehe oben unter Punkt römisch eins.4.4.2) bestätigte Posttraumatische Belastungsstörung wurde bereits in den Vorverfahren durch die vom Bundesasylamt mit der Untersuchung beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin festgestellt. Die Ärztin kam jedoch in ihrer gutachtlichen Stellungnahme zu dem Schluss, dass diese psychische Störung einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach POLEN nicht entgegen stehe.

Und auch die Rückenbeschwerden der Erstbeschwerdeführerin waren grundsätzlich bereits in die rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eingebracht und im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN entsprechend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin hatte medizinische Unterlagen über eine stationäre Behandlung von 21.03.2006 bis 05.04.2006 im Landeskrankenhaus XXXX vorgelegt, worin unter anderem eine redivierende Lumboischialgie, akuter Lumbago und Bandscheibenprotusion L4/L5, L5/S1 festgestellt worden waren (siehe oben unter Punkt I.2.3.).Und auch die Rückenbeschwerden der Erstbeschwerdeführerin waren grundsätzlich bereits in die rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eingebracht und im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN entsprechend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin hatte medizinische Unterlagen über eine stationäre Behandlung von 21.03.2006 bis 05.04.2006 im Landeskrankenhaus römisch 40 vorgelegt, worin unter anderem eine redivierende Lumboischialgie, akuter Lumbago und Bandscheibenprotusion L4/L5, L5/S1 festgestellt worden waren (siehe oben unter Punkt römisch eins.2.3.).

Das Bundesasylamt und der Unabhängige Bundesasylasenat stellten schließlich vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu POLEN, wonach dort grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung von Asylwerben gewährleistet ist, zu Recht fest, dass die festgestellten körperlichen und psychischen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin ihrer Überstellung nach POLEN nicht entgegen stehen würden.

Auch hinsichtlich des im Vorverfahren vorgebrachten Bandscheibenvorfalles und der daraufhin notwendigen Operation der Erstbeschwerdeführerin ließ sich aus den medizinischen Unterlagen keinesfalls ableiten, dass ein neuer Sachverhalt vorliegen würde und deshalb eine Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache unzulässig wäre. Wie oben ausführlich dargestellt, ergab sich aus den Unterlagen lediglich, dass die Erstbeschwerdeführerin am 15.05.2009 aufgrund einer akuten Lumboischialgie im Landeskrankenhaus XXXX stationär aufgenommen und dort einen Monat lang behandelt worden war. Da diese Behandlung nicht den gewünschten Erfolg erbrachte, wurde die Erstbeschwerdeführerin daraufhin in das XXXX überstellt, wo sie am 16.06.2009 operiert wurde und bereits fünf Tage später in häusliche Pflege entlassen werden konnte. Im Arztbrief des XXXX wurde zu diesem Zeitpunkt lediglich die körperliche Schonung für weitere zwei bis drei Wochen empfohlen. Im Vorverfahren konnte daher aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen weder eine besondere Pflegebedürftigkeit noch eine erhöhte Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin abgeleitet werden, die eine neue Beurteilung ihrer Überstellungsfähigkeit im Hinblick auf eine allenfalls vorliegende Transportunfähigkeit oder die medizinische Versorgung in POLEN notwendig gemacht hätte.Auch hinsichtlich des im Vorverfahren vorgebrachten Bandscheibenvorfalles und der daraufhin notwendigen Operation der Erstbeschwerdeführerin ließ sich aus den medizinischen Unterlagen keinesfalls ableiten, dass ein neuer Sachverhalt vorliegen würde und deshalb eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache unzulässig wäre. Wie oben ausführlich dargestellt, ergab sich aus den Unterlagen lediglich, dass die Erstbeschwerdeführerin am 15.05.2009 aufgrund einer akuten Lumboischialgie im Landeskrankenhaus römisch 40 stationär aufgenommen und dort einen Monat lang behandelt worden war. Da diese Behandlung nicht den gewünschten Erfolg erbrachte, wurde die Erstbeschwerdeführerin daraufhin in das römisch 40 überstellt, wo sie am 16.06.2009 operiert wurde und bereits fünf Tage später in häusliche Pflege entlassen werden konnte. Im Arztbrief des römisch 40 wurde zu diesem Zeitpunkt lediglich die körperliche Schonung für weitere zwei bis drei Wochen empfohlen. Im Vorverfahren konnte daher aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen weder eine besondere Pflegebedürftigkeit noch eine erhöhte Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin abgeleitet werden, die eine neue Beurteilung ihrer Überstellungsfähigkeit im Hinblick auf eine allenfalls vorliegende Transportunfähigkeit oder die medizinische Versorgung in POLEN notwendig gemacht hätte.

Auch der Asylgerichtshof gelangte im Vorverfahren vor dem Hintergrund der strengen Judikaturlinie des EGMR zu Artikel 3 EMRK, in der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") dieser Bestimmung hingewiesen wird, zur Ansicht, dass die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach POLEN zu keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Im gegenständlichen Verfahren gab die Erstbeschwerdeführerin zudem glaubhaft an, dass ihr Gesundheitszustand seit dem letzten Verfahren unverändert sei.

Da somit in jenen Umständen, die im Erstverfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit ÖSTERREICHS und zur Feststellung der Zuständigkeit POLENS geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, sind die neuerlich gestellten Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

4.1. Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien für die Interessensabwägung bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung der Beschwerdeführerinnen nach POLEN zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass die Ausweisung keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienlebens darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten.4.1. Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien für die Interessensabwägung bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung der Beschwerdeführerinnen nach POLEN zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass die Ausweisung keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienlebens darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten.

Wenn in den Beschwerden nunmehr vorgebracht wird, dass die Erstbehörde wegen des Krankenhausaufenthaltes des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin (bzw. des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin) die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuschieben gehabt hätte, so ist dieser Auffassung entgegen zu halten, dass es sich bei einem Durchsetzungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 um in der Person des Asylwerbers liegende Gründe handeln muss und dafür nur besondere persönliche Eigenschaften des Asylwerbers (etwa Erkrankung oder Schwangerschaft) in Verbindung mit vom Herkunftsstaat bzw. Drittstaat nicht zu vertretenden Umständen, wie etwa mangelnden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten oder schlechten Lebensbedingungen in Betracht kommen.Wenn in den Beschwerden nunmehr vorgebracht wird, dass die Erstbehörde wegen des Krankenhausaufenthaltes des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin (bzw. des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin) die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 aufzuschieben gehabt hätte, so ist dieser Auffassung entgegen zu halten, dass es sich bei einem Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 um in der Person des Asylwerbers liegende Gründe handeln muss und dafür nur besondere persönliche Eigenschaften des Asylwerbers (etwa Erkrankung oder Schwangerschaft) in Verbindung mit vom Herkunftsstaat bzw. Drittstaat nicht zu vertretenden Umständen, wie etwa mangelnden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten oder schlechten Lebensbedingungen in Betracht kommen.

Der Krankenhausaufenthalt des Ehegatten stellt jedoch keinen solchen in der Person der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin gelegenen Grund dar. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin hat nach der letzten abweisenden Entscheidung des Asylgerichthofes vom 17.10.2009 aber selbst keinen weiteren Asylantrag eingebracht. Damit liegt in seinem Fall nach wie vor die rechtskräftige Entscheidung vor, dass POLEN für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, sowie eine in diesem Zusammenhang verfügte Ausweisung nach POLEN. Es bestand daher auch kein Grund die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuschieben. Eine allenfalls unzulässige partielle Ausweisung der Beschwerdeführerinnen ist nicht zu befürchten, denn schließlich obliegt es in letzter Konsequenz tatsächlich der Fremdenpolizei, ein im Zuge einer geplanten Abschiebung allenfalls neu bestehendes Abschiebehindernis entsprechend zu berücksichtigen. Die mit der konkreten Situation vertrauten Vollzugsbehörden tragen nämlich die Verantwortung für die Beurteilung der Reisefähigkeit im Zeitpunkt des Vollzugs und für die korrekte, sichere und menschenwürdige Rückführung des Beschwerdeführers. Sollten sich daher in zeitlicher Näher zur Überstellung kurzfristig unerwartete Verschlechterungen des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers einstellen, fällt die Beurteilung dieser Zustände in den Aufgabenbereich der fremdenpolizeilichen Organe.Der Krankenhausaufenthalt des Ehegatten stellt jedoch keinen solchen in der Person der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin gelegenen Grund dar. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin hat nach der letzten abweisenden Entscheidung des Asylgerichthofes vom 17.10.2009 aber selbst keinen weiteren Asylantrag eingebracht. Damit liegt in seinem Fall nach wie vor die rechtskräftige Entscheidung vor, dass POLEN für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, sowie eine in diesem Zusammenhang verfügte Ausweisung nach POLEN. Es bestand daher auch kein Grund die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 aufzuschieben. Eine allenfalls unzulässige partielle Ausweisung der Beschwerdeführerinnen ist nicht zu befürchten, denn schließlich obliegt es in letzter Konsequenz tatsächlich der Fremdenpolizei, ein im Zuge einer geplanten Abschiebung allenfalls neu bestehendes Abschiebehindernis entsprechend zu berücksichtigen. Die mit der konkreten Situation vertrauten Vollzugsbehörden tragen nämlich die Verantwortung für die Beurteilung der Reisefähigkeit im Zeitpunkt des Vollzugs und für die korrekte, sichere und menschenwürdige Rückführung des Beschwerdeführers. Sollten sich daher in zeitlicher Näher zur Überstellung kurzfristig unerwartete Verschlechterungen des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers einstellen, fällt die Beurteilung dieser Zustände in den Aufgabenbereich der fremdenpolizeilichen Organe.

Darüber hinaus ist der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin laut aktueller Abfrage des Zentralen Melderegisters derzeit nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und wurde am 19.01.2010 wegen seines unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen. Laut telefonischer Auskunft eines Angestellten der Verwaltung des Landeskrankenhauses XXXX wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bereits am 07.01.2010 aus dem Krankenhaus entlassen. Offensichtlich befindet er sich derzeit in der SCHWEIZ, da der behandelnde Oberarzt des Landeskrankenhauses XXXX nach eigener Auskunft bereits von einem Kantonsspital angerufen und bezüglich der TBC des Ehemannes der Beschwerdeführerin befragt wurde.Darüber hinaus ist der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin laut aktueller Abfrage des Zentralen Melderegisters derzeit nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und wurde am 19.01.2010 wegen seines unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen. Laut telefonischer Auskunft eines Angestellten der Verwaltung des Landeskrankenhauses römisch 40 wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bereits am 07.01.2010 aus dem Krankenhaus entlassen. Offensichtlich befindet er sich derzeit in der SCHWEIZ, da der behandelnde Oberarzt des Landeskrankenhauses römisch 40 nach eigener Auskunft bereits von einem Kantonsspital angerufen und bezüglich der TBC des Ehemannes der Beschwerdeführerin befragt wurde.

Zusammengefasst liegen im Hinblick auf den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin auch nach Ansicht des Asylgerichthofes keine Umstände vor, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerinnen nach POLEN zum Entscheidungszeitpunkt entgegenstehen würden.

4.2. Im Hinblick auf den in ÖSTERREICH aufhältigen volljährigen Sohn (bzw. Bruder) der Beschwerdeführerinnen wurde bereits in den Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben im Falle einer Ausweisung nach POLEN verneint. Neue Umstände, die auf eine erhöhte gegenseitige Abhängigkeit (etwa aufgrund einer allfälligen Pflegebedürftigkeit) hindeuten würden, sind auch im neuen Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Sohn (bzw. Bruder) der Beschwerdeführerinnen selbst lediglich einen auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel besitzt und dementsprechend sein Verbleib in Österreich keinesfalls (nachdem eine abschließende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht getroffen wurde) als gesichert angenommen werden kann.4.2. Im Hinblick auf den in ÖSTERREICH aufhältigen volljährigen Sohn (bzw. Bruder) der Beschwerdeführerinnen wurde bereits in den Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben im Falle einer Ausweisung nach POLEN verneint. Neue Umstände, die auf eine erhöhte gegenseitige Abhängigkeit (etwa aufgrund einer allfälligen Pflegebedürftigkeit) hindeuten würden, sind auch im neuen Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Sohn (bzw. Bruder) der Beschwerdeführerinnen selbst lediglich einen auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel besitzt und dementsprechend sein Verbleib in Österreich keinesfalls (nachdem eine abschließende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht getroffen wurde) als gesichert angenommen werden kann.

4.3. Wenn nun behauptet wird, dass es aufgrund der langen Verfahrensdauer zu einer verfestigten Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich gekommen sei, so ist in diesem Zusammenhang zentral auf die Entscheidung des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu verweisen, wonach ein dreijähriger, ausschließlich auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Die Beschwerdeführerinnen stellten nach erneuter Einreise in ÖSTERREICH im August 2007 ihre Anträge auf internationalen Schutz und halten sich damit seit etwa zweieinhalb Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Darüber hinaus trifft im gegenständlichen Verfahren die Behörden kein Verschulden an einer für das Dublinverfahren überdurchschnittlangen Verfahrensdauer, da das vorangegangene Dublin-Verfahren bereits am 19.11.2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die weitere Verzögerung ist ausschließlich auf die beim VwGH erfolglos eingebrachten Beschwerden, (welchen zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt aber schließlich die Behandlung abgelehnt wurde) und auf die im weiteren Verlauf gestellten Folgeanträge zurückzuführen.

Da auch in den gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegt, nämlich die Zurückweisung der Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch den Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da auch in den gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt, nämlich die Zurückweisung der Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch den Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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