Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S10 410.348-1/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Maximilian PETUTSCHNIG, 9020 Klagenfurt, Kohldorfer Straße 98, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zahl: 09 12.237-EAST WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Maximilian PETUTSCHNIG, 9020 Klagenfurt, Kohldorfer Straße 98, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zahl: 09 12.237-EAST WEST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herr XXXX alias XXXX (Erst-BF), geboren am XXXX alias XXXX, und seine Ehegattin Frau XXXX (Zweit-BF), geboren am XXXX, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige des Iran und Angehörige der persischen Volksgruppe und der moslemischen (schiitischen) Religionsgemeinschaft. Sie haben am 05.10.2009 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herr römisch 40 alias römisch 40 (Erst-BF), geboren am römisch 40 alias römisch 40 , und seine Ehegattin Frau römisch 40 (Zweit-BF), geboren am römisch 40 , sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige des Iran und Angehörige der persischen Volksgruppe und der moslemischen (schiitischen) Religionsgemeinschaft. Sie haben am 05.10.2009 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Erstbefragungen:
1.2.1. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 06.10.2009, gab der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre im Jänner 2003 gemeinsam mit seiner Frau von Teheran nach Urumieh gefahren und hätte illegal zu Fuß die Grenze zur Türkei überschritten. Sie wären danach über Istanbul mit dem Zug nach Griechenland gefahren, wo ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Sie hätten sich in Athen aufgehalten, und später wäre seine Frau nach Deutschland gereist. Er selbst hätte nachkommen sollen, die finanziellen Mittel hätten jedoch nicht gereicht. So wäre seine Gattin nach ca. einem Jahr nach Griechenland wieder zurückgekehrt.
Er hätte sich dann noch bis zum 03.09.2009 in Athen aufgehalten, danach wäre er gemeinsam mit seiner Gattin und seinem Neffen XXXX über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo ihnen wiederum die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Aus Angst, nach Griechenland zurückgeschoben zu werden, wären sie mit dem Zug nach Österreich gefahren und am 05.10.2009 in Wien angekommen.Er hätte sich dann noch bis zum 03.09.2009 in Athen aufgehalten, danach wäre er gemeinsam mit seiner Gattin und seinem Neffen römisch 40 über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo ihnen wiederum die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Aus Angst, nach Griechenland zurückgeschoben zu werden, wären sie mit dem Zug nach Österreich gefahren und am 05.10.2009 in Wien angekommen.
Griechenland hätte er verlassen, da Leute von der iranischen Botschaft zu ihm ins Geschäft gekommen wären und ihn mit dem Tod bedroht hätten. Ein Name wäre ihm bekannt, einer der Männer würde XXXX heißen. Mehr wisse er darüber nicht.Griechenland hätte er verlassen, da Leute von der iranischen Botschaft zu ihm ins Geschäft gekommen wären und ihn mit dem Tod bedroht hätten. Ein Name wäre ihm bekannt, einer der Männer würde römisch 40 heißen. Mehr wisse er darüber nicht.
Er hätte aus dem Iran fliehen müssen, da er dort Hinrichtungen gefilmt und an verschiedene iranische Medienanbieter in den USA weitergegeben hätte. Aus diesem Grund wäre er inhaftiert und gefoltert worden. Er fürchte, im Iran hingerichtet zu werden und würde sobald wie möglich Bestätigungen über seine Haft vorlegen wollen.
1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, am 06.10.2009, machte die Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Farsi im Wesentlichen gleichlautende Angaben betreffend ihre Reiseroute und gab an:
Sie hätte sich von Jänner bis März 2003 in Griechenland aufgehalten, dann wäre sie nach Deutschland gereist. Dort wäre sie bis Ende 2005 geblieben und dann wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Sie wäre aufgrund der Probleme ihres Mannes aus dem Iran geflüchtet, auch in Griechenland wären sie bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran fürchte sie, inhaftiert und gefoltert zu werden.
1.3. Mit Vorfallsmeldung vom 17.10.2009 teilte die Polizeiinspektion St. Georgen EAST dem Bundesasylamt mit, dass es in der EAST West am selben Tag zwischen dem in der Grundversorgung befindlichen Erst-BF und seinem Neffen XXXX zu einem heftigen Streit in Zusammenhang mit der Zweit-BF gekommen wäre, der erst durch das Einschreiten der Polizei geschlichtet hätte werden können.1.3. Mit Vorfallsmeldung vom 17.10.2009 teilte die Polizeiinspektion St. Georgen EAST dem Bundesasylamt mit, dass es in der EAST West am selben Tag zwischen dem in der Grundversorgung befindlichen Erst-BF und seinem Neffen römisch 40 zu einem heftigen Streit in Zusammenhang mit der Zweit-BF gekommen wäre, der erst durch das Einschreiten der Polizei geschlichtet hätte werden können.
1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurden die BF sowie der Neffe des Erst-BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Schubhaft genommen. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass Zweifel an den Verwandtschaftsverhältnissen der drei betroffenen Personen bestehen würden. Es liege der Verdacht nahe, dass sie sich erst in Griechenland getroffen und sich zum Zwecke der illegalen Weiterreise zu einer Familie zusammengeschlossen hätten.1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurden die BF sowie der Neffe des Erst-BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Schubhaft genommen. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass Zweifel an den Verwandtschaftsverhältnissen der drei betroffenen Personen bestehen würden. Es liege der Verdacht nahe, dass sie sich erst in Griechenland getroffen und sich zum Zwecke der illegalen Weiterreise zu einer Familie zusammengeschlossen hätten.
1.5. Konsultationsverfahren:
1.5.1. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Zweit-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Gießen (Deutschland) am 22.10.2003, in Tayros (Griechenland) am 03.07.2006 und in Bekescsaba (Ungarn) am 05.10.2009 jeweils im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Ein AFIS-Abgleich betreffend den Erst-BF ergab, dass er ebenfalls am 05.10.2009 in Bekescsaba (Ungarn) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Aufgrund der Angaben der BF und der Eurodac-Treffer zu Griechenland, Deutschland und Ungarn stellte das Bundesasylamt am 19.10.2009 Anfragen gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Deutschland und Ungarn sowie ein Ersuchen um Aufnahme der BF gemäß Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO an die zuständige Behörde in Griechenland.Aufgrund der Angaben der BF und der Eurodac-Treffer zu Griechenland, Deutschland und Ungarn stellte das Bundesasylamt am 19.10.2009 Anfragen gemäß Artikel 21, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Deutschland und Ungarn sowie ein Ersuchen um Aufnahme der BF gemäß Artikel 10, Absatz 2, bzw. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an die zuständige Behörde in Griechenland.
1.5.2. Den BF wurde mit Schriftstücken vom 19.10.2009, übernommen am 21.10.2009, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, da seit 19.10.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.5.2. Den BF wurde mit Schriftstücken vom 19.10.2009, übernommen am 21.10.2009, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigte, da seit 19.10.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
1.5.3. Mit Schreiben vom 21.10.2009 teilten die deutschen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass die Zweit-BF am 23.10.2003 in Deutschland unter dem Namen XXXX, einen Asylantrag gestellt hätte. Das Asylverfahren wäre am 23.11.2005 negativ abgeschlossen worden.1.5.3. Mit Schreiben vom 21.10.2009 teilten die deutschen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass die Zweit-BF am 23.10.2003 in Deutschland unter dem Namen römisch 40 , einen Asylantrag gestellt hätte. Das Asylverfahren wäre am 23.11.2005 negativ abgeschlossen worden.
1.5.4. Da Griechenland die Aufnahmeersuchen vom 19.10.2009 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO betreffend den Erst-BF bzw. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO betreffend die Zweit-BF nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde mit Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 04.11.2009 (Zweit-BF) bzw. vom 23.11.2009 (Erst-BF) festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung der Asylverfahren gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO bei Griechenland liegt.1.5.4. Da Griechenland die Aufnahmeersuchen vom 19.10.2009 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO betreffend den Erst-BF bzw. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO betreffend die Zweit-BF nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde mit Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 04.11.2009 (Zweit-BF) bzw. vom 23.11.2009 (Erst-BF) festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung der Asylverfahren gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO bei Griechenland liegt.
1.5.5. Mit Schreiben vom 16.11.2009 teilten die ungarischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass der Erst-BF unter dem Namen XXXX, sowie die Zweit-BF unter dem Namen XXXX, Asylanträge gestellt hätten.1.5.5. Mit Schreiben vom 16.11.2009 teilten die ungarischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass der Erst-BF unter dem Namen römisch 40 , sowie die Zweit-BF unter dem Namen römisch 40 , Asylanträge gestellt hätten.
1.6. Einvernahmen:
1.6.1. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST West, am 25.11.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und einer Rechtsberaterin gab der Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er würde angeben wollen, dass Herr XXXX nicht sein Verwandter sei. Er hätte ihn vor ca. ein bis eineinhalb Jahren in Griechenland kennengelernt und hätte auch sechs oder sieben Monate gemeinsam mit ihm gewohnt.Er würde angeben wollen, dass Herr römisch 40 nicht sein Verwandter sei. Er hätte ihn vor ca. ein bis eineinhalb Jahren in Griechenland kennengelernt und hätte auch sechs oder sieben Monate gemeinsam mit ihm gewohnt.
Seine Frau hätte er Ende 2001 kennengelernt, im Jahr 2002 hätten sie sich verlobt. Den Iran hätten sie gemeinsam im November oder Dezember 2002 verlassen. Seit dieser Zeit wäre er immer in Griechenland aufhältig gewesen. Er hätte im Jahr 2005 einen Asylantrag gestellt, die griechischen Behörden hätten ihn jedoch nur kurz einvernommen. Er hätte bis heute keine Antwort erhalten, wie das Verfahren ausgegangen wäre. Er hätte in Griechenland als Gelegenheitsarbeiter und von 2006 bis 2007 bei einer griechischen Firma gearbeitet. Im Jahr 2009 hätte er dann ein eigenes Geschäftslokal eröffnet.
Betreffend seine Gesundheit gab der Erst-BF an, zurzeit drei verschiedene Medikamente zu nehmen, Beruhigungsmittel und Schlaftabletten.
In Griechenland wäre er bis vor kurzem nicht politisch aktiv gewesen. Als jedoch im Iran Präsidentschaftswahlen gewesen wären, hätte es mehrfach Demonstrationen gegeben, an denen er teilgenommen hätte. Er hätte alles fotografiert sowie gefilmt und wäre für die Information der Presse zuständig gewesen. Bei diversen Sendern wären seine Aufnahmen veröffentlicht worden, und eine gewisse Frau XXXX hätte ihn um ein Interview für XXXX gebeten. Er wäre per Internet und Webcam live in einer Sendung zugeschaltet gewesen und hätte sich dabei offen und deutlich geäußert. Zwei Tage später hätte sich ein Herr XXXX telefonisch gemeldet und gesagt, er wäre von der iranischen Botschaft. Der Mann hätte gemeint, dass der Erst-BF in dem Interview zu weit gegangen wäre und an das Schicksal von Herrn XXXX denken solle. Dieser wäre ebenfalls politisch aktiv gewesen und im Jahr 2007 spurlos verschwunden.In Griechenland wäre er bis vor kurzem nicht politisch aktiv gewesen. Als jedoch im Iran Präsidentschaftswahlen gewesen wären, hätte es mehrfach Demonstrationen gegeben, an denen er teilgenommen hätte. Er hätte alles fotografiert sowie gefilmt und wäre für die Information der Presse zuständig gewesen. Bei diversen Sendern wären seine Aufnahmen veröffentlicht worden, und eine gewisse Frau römisch 40 hätte ihn um ein Interview für römisch 40 gebeten. Er wäre per Internet und Webcam live in einer Sendung zugeschaltet gewesen und hätte sich dabei offen und deutlich geäußert. Zwei Tage später hätte sich ein Herr römisch 40 telefonisch gemeldet und gesagt, er wäre von der iranischen Botschaft. Der Mann hätte gemeint, dass der Erst-BF in dem Interview zu weit gegangen wäre und an das Schicksal von Herrn römisch 40 denken solle. Dieser wäre ebenfalls politisch aktiv gewesen und im Jahr 2007 spurlos verschwunden.
Der Erst-BF brachte weiters vor, dass am selben Tag ca. 90 afghanische Staatsangehörige in seinem Geschäftslokal erschienen wären. Sie wären strenggläubige Moslems gewesen und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, da er Werbung gegen die islamischen Traditionen bzw. Prinzipien gemacht hätte. Er wäre daraufhin nach Hause gegangen und hätte mit seiner Frau vereinbart, sich gemeinsam zu verstecken. Ununterbrochen hätten sie Drohanrufe bekommen, so alle fünf bis zehn Minuten. Sie hätten daraufhin ihre Handys abgemeldet und sich neue Nummern besorgt.
Als der Erst-BF zwei oder drei Tage später kurz weg gewesen wäre, hätte ihn seine Frau angerufen und erzählt, dass drei unbekannte Männer in ihrer Wohnung gewesen wären. Diese hätten unbedingt mit ihm persönlich reden und auf seine Rückkehr in der Wohnung warten wollen. Seine Frau hätte daher die Polizei verständigt, die die Personen höflich aufgefordert hätte, wegzugehen. Dies hätten die Männer dann auch gemacht, und die Polizei hätte seiner Frau dann verboten, noch einmal wegen solch einer Angelegenheit anzurufen. Dies wäre alles eine interne Sache des Iran, die die Polizei nichts angehen würde.
Seine Frau wäre wegen dieses Vorfalles psychisch fertig gewesen, und sie hätten die Wohnung verlassen. Sie wären bei einem Freund untergekommen und hätten beschlossen, aus Griechenland auszureisen. Über Mazedonien wären sie nach Serbien gefahren, wo sie für einige Tage inhaftiert gewesen wären. Mit Hilfe eines Schleppers wären sie nach Ungarn gelangt, wo sie in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden wären. Aus Angst, wieder nach Griechenland zurückgeschickt zu werden, wären sie nach Österreich weitergereist. Sie hätten die falsche Information bekommen, dass Österreich Flüchtlinge nicht nach Griechenland abschieben würde.
In seiner Wohnung hätte neben ihm und seiner Frau auch noch Herr XXXX gewohnt. Dieser wäre auch in seinem Geschäft, einem Internetcafé, angestellt gewesen. Herr XXXX selber hätte von den Filmaufnahmen gewusst. Seine Frau wäre jedoch nicht über alles informiert gewesen, hätte aber ein Mal an einer der Demonstrationen teilgenommen.In seiner Wohnung hätte neben ihm und seiner Frau auch noch Herr römisch 40 gewohnt. Dieser wäre auch in seinem Geschäft, einem Internetcafé, angestellt gewesen. Herr römisch 40 selber hätte von den Filmaufnahmen gewusst. Seine Frau wäre jedoch nicht über alles informiert gewesen, hätte aber ein Mal an einer der Demonstrationen teilgenommen.
Auf Nachfrage, ob sich der Erst-BF jemals an die Polizei gewandt hätte, gab dieser an, dass dies ein Mal geschehen wäre. Am XXXX wäre der Vorfall in der Wohnung gewesen, woraufhin seine Frau die Polizei angerufen hätte. Einen Tag später, am XXXX, hätte dann er selber die Polizei nochmals kontaktiert. Sein Leben wäre in Griechenland in Gefahr. Er hätte acht bis neun Jahre dort gelebt und beherrsche die Sprache. Er hätte grundsätzlich nicht vorgehabt, dieses Land zu verlassen.Auf Nachfrage, ob sich der Erst-BF jemals an die Polizei gewandt hätte, gab dieser an, dass dies ein Mal geschehen wäre. Am römisch 40 wäre der Vorfall in der Wohnung gewesen, woraufhin seine Frau die Polizei angerufen hätte. Einen Tag später, am römisch 40 , hätte dann er selber die Polizei nochmals kontaktiert. Sein Leben wäre in Griechenland in Gefahr. Er hätte acht bis neun Jahre dort gelebt und beherrsche die Sprache. Er hätte grundsätzlich nicht vorgehabt, dieses Land zu verlassen.
1.6.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST West, am 25.11.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und einer Rechtsberaterin gab die Zweit-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Auch sie nehme Medikamente ein, sie könne ohne Beruhigungsmittel und Schlaftabletten nicht schlafen. Sie hätte auch Zahnschmerzen und Zahnfleischbluten, sie müsse dringend von einem Zahnarzt untersucht werden.
Seitdem sie Ende 2004 aus Deutschland nach Griechenland zurückgewiesen worden wäre, hätte sie durchgehend dort gelebt. Wann sie Griechenland verlassen hätte, könne sie nicht genau sagen, sie wäre jedoch immer mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Freund unterwegs gewesen.
Ihr Mann sei in Griechenland in Gefahr. Er hätte die aufgrund der manipulierten iranischen Präsidentschaftswahl stattfindenden Demonstrationen gefilmt und die Aufnahmen an verschiedene Fernsehsender geschickt. Sie wären daraufhin von der iranischen Botschaft bedroht worden und hätten sich mehrere Tage in ihrer Wohnung versteckt. Danach hätten sie die Wohnung verlassen und sich bei einem Freund versteckt. Nach einigen Tagen hätten sie dann Griechenland verlassen, wobei das eigentliche Ziel die Schweiz gewesen wäre. Über Ungarn wären sie dann jedoch nach Österreich gelangt.
Befragt nach einer konkreten Gefährdung gab die Zweit-BF an, selbst immer zu Hause gewesen zu sein, ihr Mann wäre aber in seinem Geschäftslokal bedroht worden. Sie hätte ein Mal die Polizei angerufen und Bescheid gesagt, dass sie und ihr Mann unter Druck gesetzt worden wären. Die Polizei hätte jedoch geantwortet, dass sie das nichts angehen würde. Sie selber sei nie bedroht worden, nur ihr Mann wäre aktiv gewesen und deshalb in Gefahr.
1.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.11.2009, Zahlen: 09 12.236-EAST WEST und 09 12.237-EAST WEST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 05.10.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO (Anmerkung: betreffend den Erst-BF richtig Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO) Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.11.2009, Zahlen: 09 12.236-EAST WEST und 09 12.237-EAST WEST, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 05.10.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO (Anmerkung: betreffend den Erst-BF richtig Artikel 10, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO) Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland. Die BF seien gesund.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland). Das Vorbringen der BF betreffend die Gründe für das Verlassen Griechenlands würde keinen glaubwürdigen Kern aufweisen, da in zu vielen Details Widersprüche in den einzelnen Einvernahmen aufgekommen wären. Sollte rein hypothetisch eine Bedrohung für die BF in Griechenland bestehen, würden sich die BF an staatliche Institutionen wie die Polizei wenden können, da Griechenland willens und fähig sei, für die innere Sicherheit im Land Sorge zu tragen.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.8. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihren Vertreter fristgerecht mit gleichlautenden Schreiben vom 30.11.2009 Beschwerde und kritisierten in einer mehrseitigen Stellungnahme das griechische Asylverfahren. Sie beantragten die Herbeischaffung ihrer griechischen Asylakten sowie ihre Einvernahme zum Hergang des von den griechischen Behörden bis dato geführten Asylverfahrens und eines informierten Vertreters des UNHCR in Wien.
Den Beschwerden angeschlossen war ein dreiseitiges Schreiben in persischer Sprache, das (nach Übersetzung ins Deutsche) eine Wiederholung der Fluchtgeschichte der BF beinhaltete. Der Erst-BF bekräftigte, durch einen Mitarbeiter der iranischen Botschaft namens XXXX telefonisch bedroht worden zu sein. Plötzlich wären 90 afghanische Staatsangehörige, streng gläubige Paschtunen, in sein Geschäftslokal gestürmt und hätten ihm gesagt, dass er ein Ungläubiger sei und ihren Führer ausgelacht hätte. Nur mit Hilfe dreier zufällig anwesender Freunde hätte er entkommen können. Zu Hause hätte er alles seiner Frau erzählt, ihre Telefone hätten ununterbrochen geklingelt, und sie wären ständig bedroht worden. Am XXXX, kurz nachdem er seine Wohnung zum Einkaufen verlassen hätte, hätten drei Männer gewaltsam seine Wohnung gestürmt und nach ihm gefragt. Seine Frau hätte ihn telefonisch darüber informiert und danach die Polizei angerufen. Diese hätte die Männer zwar weggeschickt, hätte aber weitere Hilfeleistungen abgelehnt. Am nachfolgenden Tag hätte er selbst nochmals die Polizei angerufen, diese hätte ihm aber weiterhin nicht helfen wollen. Aus diesem Grund hätte er danach mit seiner Frau Griechenland verlassen.Den Beschwerden angeschlossen war ein dreiseitiges Schreiben in persischer Sprache, das (nach Übersetzung ins Deutsche) eine Wiederholung der Fluchtgeschichte der BF beinhaltete. Der Erst-BF bekräftigte, durch einen Mitarbeiter der iranischen Botschaft namens römisch 40 telefonisch bedroht worden zu sein. Plötzlich wären 90 afghanische Staatsangehörige, streng gläubige Paschtunen, in sein Geschäftslokal gestürmt und hätten ihm gesagt, dass er ein Ungläubiger sei und ihren Führer ausgelacht hätte. Nur mit Hilfe dreier zufällig anwesender Freunde hätte er entkommen können. Zu Hause hätte er alles seiner Frau erzählt, ihre Telefone hätten ununterbrochen geklingelt, und sie wären ständig bedroht worden. Am römisch 40 , kurz nachdem er seine Wohnung zum Einkaufen verlassen hätte, hätten drei Männer gewaltsam seine Wohnung gestürmt und nach ihm gefragt. Seine Frau hätte ihn telefonisch darüber informiert und danach die Polizei angerufen. Diese hätte die Männer zwar weggeschickt, hätte aber weitere Hilfeleistungen abgelehnt. Am nachfolgenden Tag hätte er selbst nochmals die Polizei angerufen, diese hätte ihm aber weiterhin nicht helfen wollen. Aus diesem Grund hätte er danach mit seiner Frau Griechenland verlassen.
1.9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 09.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.10. Mit Beschwerdeergänzungen vom 13.12.2009 wurden gegenständliche Bescheide zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Die BF schilderten die Ereignisse, die sie zur Flucht aus dem Iran veranlasst hätten sowie ihre spätere Situation in Griechenland. Sie kritisierten wiederholt die gegenwärtige Lage des griechischen Asylwesens und das Vorgehen der Erstbehörde. Das Bundesasylamt hätte zu den Fluchtgründen der BF aus dem Iran keine weitergehenden Ermittlungen angestellt, obwohl diese mit den Gründen für die Flucht aus Griechenland in einem untrennbaren Zusammenhang stehen würden. Darüber hinaus hätten die BF keine Gelegenheit bekommen, zu dem vom Bundesasylamt herangezogenen Quellenverzeichnis betreffend die Lage in Griechenland Stellung zu nehmen.
Weiters wäre der korrekte Familienname des Erst-BF XXXX, nicht XXXX. Er wäre auch nicht am XXXX, sondern am XXXX geboren.Weiters wäre der korrekte Familienname des Erst-BF römisch 40 , nicht römisch 40 . Er wäre auch nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren.
Die BF wiederholten die Beweisanträge der Beschwerden vom 30.11.2009 und erweiterten diese insoweit, indem sie die Einvernahmen eines Herrn XXXX vom Verfassungsschutz Hamburg und eines informierten Vertreters des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im BMI beantragten.Die BF wiederholten die Beweisanträge der Beschwerden vom 30.11.2009 und erweiterten diese insoweit, indem sie die Einvernahmen eines Herrn römisch 40 vom Verfassungsschutz Hamburg und eines informierten Vertreters des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im BMI beantragten.
Angeschlossen an die Beschwerdeergänzungen waren wiederum die dreiseitige handschriftliche Beschwerdeschrift vom 30.11.2009, eine Kopie einer iranischen Heiratsurkunde sowie weitere handschriftlich geschriebene Seiten in persischer Sprache, die, wie aus dem Schreiben des Vertreters ersichtlich war, die Fluchtgründe der BF aus dem Iran zum Inhalt hatten.
1.11. Am 23.12.2009 wurden die BF nach Griechenland überstellt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 122/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO lautet:Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO lautet:
Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz eins, nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Abs. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Absatz 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
Gemäß Art. 18 Abs. 6 Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Gemäß Artikel 18, Absatz 6, Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Gemäß Art. 20 Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Art. 20 Abs. 2 aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.Gemäß Artikel 20, Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Artikel 20, Absatz 2, aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den BF wurde vor den Einvernahmen und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den BF wurde vor den Einvernahmen und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Griechenland und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Griechenland zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Griechenland über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden in gegenständlichen Bescheiden die den Entscheidungen zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatten, in ihren Beschwerden dazu Stellung zu nehmen. Dies haben die BF auch entsprechend getan.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540). Insofern kann daher dem Vorbringen der BF, sie hätten zu dem vom Bundesasylamt herangezogenen Quellenverzeichnis betreffend die Lage in Griechenland keine Stellung nehmen können, nicht gefolgt werden.
Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach in Griechenland finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher zugrunde gelegt (siehe auch Punkt 2.2.2.3.).
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Griechenland liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Griechenland liegt daher nicht vor.
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO betreffend den Erst-BF und Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO betreffend die Zweit-BF eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO betreffend den Erst-BF und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO betreffend die Zweit-BF eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt in der Bescheidbegründung betreffend die Zweit-BF zutreffend festgestellt, dass betreffend die Zweit-BF eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c (im Spruch des Bescheides nicht angeführt) sowie gemäß Art. 18 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt in der Bescheidbegründung betreffend die Zweit-BF zutreffend festgestellt, dass betreffend die Zweit-BF eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (im Spruch des Bescheides nicht angeführt) sowie gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht.
Im Spruch des Bescheides betreffend den Erst-BF wurde ebenfalls - hier jedoch unzutreffend - Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO angeführt. Da die richtigerweise anzuwendenden Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO in der Anfrage an Griechenland (wie oben ausgeführt) korrekt angeführt wurden, ist dies nicht als wesentlicher Verfahrensfehler zu werten.Im Spruch des Bescheides betreffend den Erst-BF wurde ebenfalls - hier jedoch unzutreffend - Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO angeführt. Da die richtigerweise anzuwendenden Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO in der Anfrage an Griechenland (wie oben ausgeführt) korrekt angeführt wurden, ist dies nicht als wesentlicher Verfahrensfehler zu werten.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in den Beschwerden dem Sinn nach geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in den Beschwerden dem Sinn nach geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (in der Folge EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (in der Folge EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Kritik am griechischen Asylwesen sowie an der Situation in Griechenland, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.2.3. Kritik am griechischen Asylwesen sowie an der Situation in Griechenland, mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Im gegenständlichen Verfahren kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Griechenland entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Verfahren kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Griechenland entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Griechenland, die den BF im gegenständlichen Bescheid vorgehalten wurden, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E). Mit den von den BF in den Beschwerden vorgebrachten Punkten, wonach Griechenland über kein funktionierendes Grundversorgungssystem für Asylwerber verfüge, hat sich die Erstbehörde bereits in den bekämpften Bescheid auseinandergesetzt. Die Erstbehörde hat aktuelle Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen und ist hierbei insbesondere auf die Versorgung von Asylwerbern (inkl. Aufnahmezentren) sowie den Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung eingegangen.Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E). Mit den von den BF in den Beschwerden vorgebrachten Punkten, wonach Griechenland über kein funktionierendes Grundversorgungssystem für Asylwerber verfüge, hat sich die Erstbehörde bereits in den bekämpften Bescheid auseinandergesetzt. Die Erstbehörde hat aktuelle Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen und ist hierbei insbesondere auf die Versorgung von Asylwerbern (inkl. Aufnahmezentren) sowie den Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung eingegangen.
Der Asylgerichtshof schließt sich der Einschätzung der Erstbehörde an und geht nach Abschluss des Beweisverfahrens im gegenständlichen Verfahren weiter davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.
Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Non-Refoulementverletzung zu verneinen ist.
Hiezu ist näher Folgendes auszuführen:
Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Art. 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Art. 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2,) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3,). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.
Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann unter Hinweis auf die Ausführungen EGMR verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist, dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den EGMR wenden wird können.
Im gegenständlichen Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass dem Asylgerichtshof keine nachvollziehbaren Fälle bekannt sind, in welchen AsylwerberInnen nach erfolgter Einreise nach Griechenland (im Zuge einer Überstellung aus einem anderen Staat der Europäischen Union) tatsächlich ohne Zugang zum Asylverfahren oder im Anschluss an ein qualifiziert mangelhaftes Asylverfahren in Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Irak oder Iran abgeschoben worden wären. Es wird davon ausgegangen, dass in einem demokratischen Land wie Griechenland mit einer freien Medienberichterstattung entsprechende Informationen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sogleich bekannt geworden wären. Der Asylgerichtshof nimmt somit zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wie der englische Court of Appeal und jüngst der EGMR (wie oben zitiert) begründet an, dass die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung jedenfalls nicht besteht, da Griechenland zur Zeit effektiv keine Abschiebungen in wichtige Herkunftsstaaten von Asylwerbern, namentlich Iran, Irak, Somalia und Afghanistan durchführt. Es bestehen auch keine Hinweise, wonach sich die griechische Verwaltungspraxis diesbezüglich in Kürze ändern würde. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass entsprechende Änderungen auch sofort (gerichts-)öffentlich gemacht würden.
Ferner wird auf den jüngst seitens der Caritas Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes dem Asylgerichtshof übersandten und somit gerichtsnotorischen Bericht betreffend die Situation von Personen, welche von Österreich nach Griechenland gemäß der Dublin II-VO überstellt worden sind (Fact Finding Mission vom 23.-28.05.2009) verwiesen. Was den Inhalt des Berichtes anlangt, ist zum einen bemerkenswert, dass ausdrücklich der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer bejaht wird. Diese erhalten, nach übereinstimmenden Aussagen im Bericht, kurze Zeit nach ihrer Ankunft am Athener Flughafen die "pink card", welche zusätzlich vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem gewährleistet. Zum anderen ist im Bericht die Aussage der Direktorin von Amnesty International Griechenland zitiert, wonach Asylsuchende mit einer gültigen "pink card" nicht inhaftiert werden (Seite 37 des Berichtes). Weiters ist festzuhalten, dass sich in dem Bericht keine Hinweise über die Verletzung des Non-Refoulementgebots in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin II-VO finden. Der Asylgerichtshof hat ferner bemerkt, dass dem Interview mit Vertreterinnen des Griechischen Roten Kreuzes bzw. des Flüchtlingszentrums Lavrio eine umfassende Liste von Hilfsorganisationen zu entnehmen ist, welche rechtliche Beratung und zum Teil auch Unterbringung anbieten. Den Aussagen von Vertretern des Greek Refugee Council ist ferner zu entnehmen, dass diese Organisation eine spezialisierte Rechtsberatung aller Dublin-Rückkehrer, die dies wünschen, anbietet; dies umfasst auch eine Vertretung im Verfahren vor dem Staatsrat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die praktische Arbeit des Greek Refugee Council jedenfalls teilweise von griechischen Ministerien finanziert wird.
Zur Frage der Unterbringung fügt sich der Bericht im Wesentlichen in die Reihe der dem Gerichtshof aus Vorverfahren und gerichtsnotorisch bekannten Berichte, welche die Engpässe und Probleme in diesem Zusammenhang schildern. Dabei ist jedoch anzumerken, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass es Fälle von Dublin-Rückkehrern gibt, darunter auch alleinstehende junge Männer, welche in einem Flüchtlingszentrum (Lavrio) untergebracht sind, wobei die Unterbringungsstandards dort nach dem Bericht besser sind als in Österreich. Es wird auch ein Fall einer aus Dänemark überstellten vulnerablen Familie angeführt, die im Ort Lavrio aufgrund staatlicher Initiative in einer Wohnung untergebracht worden ist. Aus dem Bericht geht ebenso hervor, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden; insbesondere stellt das Lavrio-Zentrum eine auf diese Personen(gruppen) spezialisierte Einrichtung dar. In den Fällen, in denen eine staatliche Unterbringung nicht (zeitnah) erfolgt, existiert eine Reihe von Hilfsorganisationen und privaten Unterbringungsmöglichkeiten, welche von Asylwerbern in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang enthält der Bericht auch Ausführungen darüber, dass die medizinische Behandlung für Asylwerber grundsätzlich gleich griechischen Staatsbürgern erfolgt. Zusätzlich sind hier aber auch in diesem Bereich NGOs tätig, welche von der Regierung co-finanziert werden.
Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht (mehr) so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach § 41 Abs. 3 AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht (mehr) so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).
Betreffend die insbesondere in den Beschwerden der BF ausgeübte Kritik am griechischen Asylverfahren ist auszuführen, dass dieser die obigen Ausführungen wie auch die schon im erstbehördlichen Verfahren und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten, den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Griechenland entgegenstehen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.
Behaupteten die BF in ihren Einvernahmen und Beschwerden, sie würden in Griechenland durch Mitarbeiter der iranischen Botschaft bzw. fanatische Muslime bedroht werden, ohne dass ihnen die griechische Polizei helfen würde, so ist dieses Vorbringen aufgrund mehrerer Widersprüche in den Aussagen der BF als nicht glaubwürdig anzusehen.
So gab der Erst-BF in seiner Erstbefragung an, Männer der iranischen Botschaft wären in sein Geschäft gekommen und hätten ihn bedroht. Einer dieser Männer hätte den Namen XXXX geführt. In seiner Einvernahme änderte der Erst-BF diese Aussage und brachte vor, ein gewisser XXXX von der iranischen Botschaft hätte ihn telefonisch eingeschüchtert, später wären jedoch circa 90 afghanische Staatsangehörige, alles religiöse Fanatiker, in sein Geschäft gekommen und hätten ihn als Ungläubigen bezeichnet. Neben diesen widersprüchlichen Angaben erscheint es auch wenig nachvollziehbar, dass plötzlich Afghanen eine Bedrohung darstellen würden, wo doch die behauptete Drohung durch die iranische Botschaft ausgesprochen worden wäre.So gab der Erst-BF in seiner Erstbefragung an, Männer der iranischen Botschaft wären in sein Geschäft gekommen und hätten ihn bedroht. Einer dieser Männer hätte den Namen römisch 40 geführt. In seiner Einvernahme änderte der Erst-BF diese Aussage und brachte vor, ein gewisser römisch 40 von der iranischen Botschaft hätte ihn telefonisch eingeschüchtert, später wären jedoch circa 90 afghanische Staatsangehörige, alles religiöse Fanatiker, in sein Geschäft gekommen und hätten ihn als Ungläubigen bezeichnet. Neben diesen widersprüchlichen Angaben erscheint es auch wenig nachvollziehbar, dass plötzlich Afghanen eine Bedrohung darstellen würden, wo doch die behauptete Drohung durch die iranische Botschaft ausgesprochen worden wäre.
Auch betreffend den weiteren Verlauf der Ereignisse ergaben sich Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des Erst-BF und denen seiner Ehefrau. Der Erst-BF behauptete, sich erst einmal ein paar Tage mit seiner Frau zu Hause versteckt zu haben und immer wieder telefonisch bedroht worden zu sein. Dies wäre sogar so weit gegangen, dass die BF ihre Telefonnummern hätten wechseln müssen. Diese Angaben erscheinen insofern fraglich, als dass die Zweit-BF kein einziges Mal einen Drohanruf erwähnte und auch angab, nicht sie selbst, sondern lediglich ihr Ehemann sei bedroht worden.
Die größten Widersprüche ergeben sich jedoch hinsichtlich der behaupteten Ereignisse in der Wohnung der BF und der Kontaktaufnahme mit der griechischen Polizei. So gab der Erst-BF an, drei Männer hätten seine Wohnung aufgesucht und, da er selbst gerade einkaufen gewesen wäre, seine anwesende Frau nach ihm gefragt. Diese hätte die Polizei verständigt, die die Männer zwar weggeschickt, jedoch das Ganze als interne Angelegenheit des Iran bezeichnet und sich geweigert hätte, im Falle einer Rückkehr der Personen wiederzukommen. Demgegenüber erwähnte die Zweit-BF keinen solchen Vorfall. Sie brachte vor, ihr Mann wäre im Geschäft bedroht worden, er wäre dann nach Hause gekommen, und sie hätten sich einige Zeit lang versteckt. Später hätten sie die Wohnung verlassen, um bei einem Freund unterzukommen. Da die Zweit-BF von einem Besuch dreier Männer und der anschließenden Verständigung der Polizei nichts erzählte, ist die Schilderung des Erst-BF bezüglich dieser Ereignisse in Zweifel zu ziehen. Die Zweit-BF betonte auch, lediglich ein einziges Mal die Polizei telefonisch kontaktiert zu haben, ein persönliches Zusammentreffen mit Polizisten sprach sie nicht an.
Somit konnten die BF aufgrund dieser gegensätzlichen Aussagen keine konkrete Gefahrensituation glaubhaft machen, zumal auch in Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen der BF im Verfahren (Behauptung, Herr XXXX wäre ein Neffe des Erst-BF; Falschangaben der Zweit-BF im Zuge ihres Asylverfahrens in Deutschland betreffend ihr Alter; plötzliche Änderung des Namens des Erst-BF in der Beschwerdeergänzung von XXXX auf XXXX sowie des Geburtsdatums; Vorlage einer Heiratsurkunde, deren Echtheit aufgrund eines Fotos der Zweit-BF, das den üblichen Anforderungen an die Form einer offiziellen Urkunde nicht entspricht, bedenklich erscheint) immer wieder Widersprüche auftraten.Somit konnten die BF aufgrund dieser gegensätzlichen Aussagen keine konkrete Gefahrensituation glaubhaft machen, zumal auch in Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen der BF im Verfahren (Behauptung, Herr römisch 40 wäre ein Neffe des Erst-BF; Falschangaben der Zweit-BF im Zuge ihres Asylverfahrens in Deutschland betreffend ihr Alter; plötzliche Änderung des Namens des Erst-BF in der Beschwerdeergänzung von römisch 40 auf römisch 40 sowie des Geburtsdatums; Vorlage einer Heiratsurkunde, deren Echtheit aufgrund eines Fotos der Zweit-BF, das den üblichen Anforderungen an die Form einer offiziellen Urkunde nicht entspricht, bedenklich erscheint) immer wieder Widersprüche auftraten.
Sollte es entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes doch zu einer Bedrohungssituation gekommen sein, so ist die in diesem Zusammenhang durch die BF behauptete Weigerung der Polizei, den BF helfen zu wollen, als nicht glaubwürdig anzusehen. Griechenland ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU, wobei die BF im Falle eventueller Übergriffe gegen sie die Möglichkeit haben, sich an die griechischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).
Betreffend das Vorbringen des Vertreters der BF, die Erstbehörde hätte die Fluchtgeschichte aus dem Iran zu wenig gewürdigt, ist auszuführen, dass in einem Dublin-Verfahren lediglich Fluchtgründe, die die BF zum Verlassen eines Mitgliedstaates der EU gezwungen haben, Beachtung finden. So kann auch das in der Beschwerdeergänzung vom 13.12.2009 vorgelegte, mehrseitige Schreiben der BF, das laut Angabe des BF-Vertreters die Ereignisse im Iran vor der Flucht zum Inhalt hatte, nicht in die Entscheidungsfindung miteinfließen.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leiden die BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im konkreten Fall gaben die BF an, an Schlafstörungen zu leiden bzw. brachte die Zweit-BF vor, aufgrund von Zahnfleischbluten einen Zahnarzt zu benötigen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnten die BF keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes darlegen. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuell existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
Zu den angegebenen Erkrankungen ist auszuführen, dass, sollte diese notwendig sein, eine allfällige Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Griechenland möglich ist. Das Vorliegen dieser Erkrankungen alleine vermag die dargelegten Voraussetzungen für das Gebot des Selbsteintritts durch Österreich nicht zu erfüllen.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Griechenland aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Griechenland aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Mit heutiger Entscheidung des Asylgerichtshofes werden beide BF aus Österreich nach Griechenland ausgewiesen, daher kann auch diesbezüglich ein Eingriff ins Familienleben durch die Überstellung ausgeschlossen werden. Sonstige Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen. Die Behauptung, Herr XXXX sei der Neffe des Erst-BF, wurde im Zuge des Verfahrens durch die BF selbst widerrufen und besteht somit kein familiärer Bezug zwischen dieser Person und den BF.Mit heutiger Entscheidung des Asylgerichtshofes werden beide BF aus Österreich nach Griechenland ausgewiesen, daher kann auch diesbezüglich ein Eingriff ins Familienleben durch die Überstellung ausgeschlossen werden. Sonstige Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen. Die Behauptung, Herr römisch 40 sei der Neffe des Erst-BF, wurde im Zuge des Verfahrens durch die BF selbst widerrufen und besteht somit kein familiärer Bezug zwischen dieser Person und den BF.
Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach die BF bei einer Überstellung nach Griechenland in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würden.Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach die BF bei einer Überstellung nach Griechenland in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würden.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Die BF reisten erst Anfang Oktober 2009 in das Bundesgebiet ein und ihr Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Die BF reisten erst Anfang Oktober 2009 in das Bundesgebiet ein und ihr Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Griechenland weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Griechenland weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Griechenland in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG als unzulässig erscheinen ließen.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Griechenland in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG als unzulässig erscheinen ließen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.02.2010