TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/5 S10 407019-3/2010

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Veröffentlicht am 05.02.2010
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Spruch

S10 407.019-3/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Frau Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Frau Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not,

Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, Zahl: 09 11.988-EAST OST zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und derDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Erstes Vorverfahren:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und hat am 20.04.2009 beim Bundesasylamt ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und hat am 20.04.2009 beim Bundesasylamt ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.

1.1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am 21.04.2009 vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie wäre von SLEPCOVSK, Tschetschenien, mit einem PKW und mit dem Zug über Moskau bis nach Terespol, Polen, gereist. In Polen hätte sie einen Asylantrag gestellt und sich dort ca. drei Monate aufgehalten. Am 19.04.2009 wäre sie mit einem Schlepper und anderen Personen Richtung Österreich aufgebrochen und am 20.04.2009 in Wien angekommen. Sie habe eine Schwester in Österreich und einen Bruder in Schweden.

Zu den Fluchtgründen führte die BF aus, sie hätte nach dem Tod ihres Vaters als unverheiratete Frau nicht mehr in ihrer Heimat bleiben können. Niemand hätte sie beschützen können, deshalb hätte sie Angst gehabt. Polen hätte sie verlassen, weil sich dort zwei Männer, tschetschenische Asylwerber, befinden würden, die sie mit Zwang verheiraten wollen würden.

1.1.3. Zusätzlich zum Asylantrag ersuchte die BF mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 20.04.2009 "das Land Österreich dringend um Asyl". Sie schilderte ihre Probleme als unverheiratete Frau in ihrem Heimatdorf und gab an, nur von ihrer Familie beschützt worden zu sein. Zwei Brüder hätten jedoch geheiratet und wären weggezogen, ihre Schwester lebe seit 2002 in Österreich und der Vater wäre 2007 verstorben. Da sie somit ohne Familie und Schutz dagestanden wäre, hätte eine schlimme Zeit für sie begonnen. Ein Wahhabit, Herr XXXX, der schon vier Ehefrauen hätte, hätte sie als fünfte Ehefrau haben wollen und sie entführen lassen. Sie wäre mehrmals geschlagen und bedroht worden, hätte es aber geschafft zu fliehen. XXXX hätte auch zwei Brüder, die in Polen leben und es sogar dort schaffen würden, mehrere Frauen zu haben.1.1.3. Zusätzlich zum Asylantrag ersuchte die BF mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 20.04.2009 "das Land Österreich dringend um Asyl". Sie schilderte ihre Probleme als unverheiratete Frau in ihrem Heimatdorf und gab an, nur von ihrer Familie beschützt worden zu sein. Zwei Brüder hätten jedoch geheiratet und wären weggezogen, ihre Schwester lebe seit 2002 in Österreich und der Vater wäre 2007 verstorben. Da sie somit ohne Familie und Schutz dagestanden wäre, hätte eine schlimme Zeit für sie begonnen. Ein Wahhabit, Herr römisch 40 , der schon vier Ehefrauen hätte, hätte sie als fünfte Ehefrau haben wollen und sie entführen lassen. Sie wäre mehrmals geschlagen und bedroht worden, hätte es aber geschafft zu fliehen. römisch 40 hätte auch zwei Brüder, die in Polen leben und es sogar dort schaffen würden, mehrere Frauen zu haben.

1.1.4. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich am 16.01.2009 in Lublin (Polen) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 23.04.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Der BF wurde mit Schriftstück vom 23.04.2009, von der BF am 27.04.2009 persönlich übernommen, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtige, da seit 23.04.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Mit Schreiben vom 24.04.2009 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.1.1.4. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich am 16.01.2009 in Lublin (Polen) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 23.04.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Der BF wurde mit Schriftstück vom 23.04.2009, von der BF am 27.04.2009 persönlich übernommen, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtige, da seit 23.04.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Mit Schreiben vom 24.04.2009 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.

1.1.5. Am 11.05.2009 wurde die BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist die BF nach ihren Angaben alleine hier, eine Schwester lebe mit ihren Kinder in XXXX. Zu Hause habe die BF noch vier Schwestern und drei Brüder. Die Eltern sowie zwei weitere Brüder seien bereits verstorben. Einer der drei Brüder lebe in der Schweiz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ein älterer Mann hätte sie heiraten wollen und sie einmal entführen lassen, wobei sie jedoch entkommen hätte können. Im Jänner 2009 sei sie dann ausgereist. Polen hätte sie verlassen, da sie einen Bruder des Mannes, der die zur Heirat zwingen hätte wollen, dort gesehen hätte.1.1.5. Am 11.05.2009 wurde die BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist die BF nach ihren Angaben alleine hier, eine Schwester lebe mit ihren Kinder in römisch 40 . Zu Hause habe die BF noch vier Schwestern und drei Brüder. Die Eltern sowie zwei weitere Brüder seien bereits verstorben. Einer der drei Brüder lebe in der Schweiz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ein älterer Mann hätte sie heiraten wollen und sie einmal entführen lassen, wobei sie jedoch entkommen hätte können. Im Jänner 2009 sei sie dann ausgereist. Polen hätte sie verlassen, da sie einen Bruder des Mannes, der die zur Heirat zwingen hätte wollen, dort gesehen hätte.

Sie habe Magenschmerzen und leide an Wirbelsäulenproblemen. Sie habe das Gefühl, gar nicht zu schlafen, im Traum weine sie oft.

Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen lag bei der BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Die BF, die angab, sich in XXXX in einen Mann verliebt und diesen gleich geheiratet zu haben, hätte zwar etwas sorgenvoll gewirkt, doch hätten keine Auffälligkeiten im psychopathologischen Status gefunden werden können.Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen lag bei der BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Die BF, die angab, sich in römisch 40 in einen Mann verliebt und diesen gleich geheiratet zu haben, hätte zwar etwas sorgenvoll gewirkt, doch hätten keine Auffälligkeiten im psychopathologischen Status gefunden werden können.

1.1.6. Am 12.05.2009 legte die BF dem Bundesasylamt einen Ehevertrag vom XXXX, ausgestellt durch das Islamische Zentrum Wien, vor, aus dem hervorging, dass die BF am selben Tag Herrn XXXX nach islamischem Recht geheiratet hatte.1.1.6. Am 12.05.2009 legte die BF dem Bundesasylamt einen Ehevertrag vom römisch 40 , ausgestellt durch das Islamische Zentrum Wien, vor, aus dem hervorging, dass die BF am selben Tag Herrn römisch 40 nach islamischem Recht geheiratet hatte.

1.1.7. Bei ihrer Einvernahme am 19.05.2009 in der EAST Ost, im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, brachte die BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes vor:

Ihre Verwandten würden seit ca. sieben Jahren in Österreich leben, ihre Schwester und ihr Cousin hätten jeweils sechs Kinder. Auf Nachfrage gab die BF an, ihren nach muslimischem Recht angetrauten Ehemann schon in Tschetschenien kennengelernt zu haben. Er hätte einen Sohn, der hier bei ihm lebe. Den Namen seiner Ex-Gattin, Frau XXXX, hätte sie noch nie gehört, es hätte sie auch nie interessiert, mit wem ihr Gatte zuvor verheiratet gewesen wäre.Ihre Verwandten würden seit ca. sieben Jahren in Österreich leben, ihre Schwester und ihr Cousin hätten jeweils sechs Kinder. Auf Nachfrage gab die BF an, ihren nach muslimischem Recht angetrauten Ehemann schon in Tschetschenien kennengelernt zu haben. Er hätte einen Sohn, der hier bei ihm lebe. Den Namen seiner Ex-Gattin, Frau römisch 40 , hätte sie noch nie gehört, es hätte sie auch nie interessiert, mit wem ihr Gatte zuvor verheiratet gewesen wäre.

Sie hätte ihn gleich nach ihrer Einreise in Österreich bei ihrer Schwester kennengelernt, ihn jedoch schon von zu Hause her gekannt. Ihr Mann lebe nun schon seit sechs Jahren in Österreich, nach seiner Ausreise aus Tschetschenien hätte sie praktisch keinen Kontakt zu ihm gehabt, sie hätte nur ab und zu mit ihrer Schwester in Österreich telefoniert. Geheiratet hätte sie, um eine Familie zu haben.

Zu ihrer Situation in Polen führte die BF aus, dass sich dort zwei Brüder befinden würden, die sie in Tschetschenien entführen lassen hätten. Wenn sie von ihnen in Polen entdeckt werden würde, würden sie sie erneut entführen. Als sie die Brüder in Polen gesehen hätte, hätte sie Angst bekommen und wäre nach Österreich geflohen, sie würde nicht einen Mann heiraten wollen, der schon vier Frauen hätte. Zu den polnischen Behörden wäre sie nicht gegangen, weil sie gewusst hätte, dass sie nicht in Polen bleiben würde.

Sie wisse, dass sie nicht krank sei, sie sei nur oft sehr nervös. Für ihren Unterhalt komme ihr Mann auf, er hole sie am Abend aus dem Lager und bringe sie in der Früh wieder zurück. Nach Vorhalt, dass der Ehegatte aufgrund seines Konventionspasses ihr jederzeit nach Polen nachfolgen könnte, gab die BF an, dass eine Frau bei ihrem Mann leben müsse und nicht umgekehrt. Da auch ihre Schwester, die wie eine Mutter für sie sei, in Österreich lebe, wolle sie hier bleiben.

1.1.8. Mit Bescheid vom 20.05.2009, Zahl: 09 04.688-EAST OST, wies das Bundesasylamt diesen ersten Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.04.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1.8. Mit Bescheid vom 20.05.2009, Zahl: 09 04.688-EAST OST, wies das Bundesasylamt diesen ersten Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.04.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Tschetschenen-Refoulement sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten. Hinsichtlich der islamischen Eheschließung der BF führte das Bundesasylamt aus, dass nach Art. 7 Dublin II-VO das Personalstatut zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hätte. Dies liege hier nicht vor. Ein Abhängigkeitsverhältnis zum angeblichen Lebensgefährten liege nicht vor.Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten. Hinsichtlich der islamischen Eheschließung der BF führte das Bundesasylamt aus, dass nach Artikel 7, Dublin II-VO das Personalstatut zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hätte. Dies liege hier nicht vor. Ein Abhängigkeitsverhältnis zum angeblichen Lebensgefährten liege nicht vor.

1.1.9. Gegen diesen Bescheid hat die BF durch ihre Vertreterin fristgerecht mit Schreiben vom 03.06.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am selben Tag, Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.06.2009, GZ: S10 407.019-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 30.06.2009, GZ: S10 407.019-1/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet ab und schloss sich in der Begründung den Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an.1.1.9. Gegen diesen Bescheid hat die BF durch ihre Vertreterin fristgerecht mit Schreiben vom 03.06.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am selben Tag, Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.06.2009, GZ: S10 407.019-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 30.06.2009, GZ: S10 407.019-1/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet ab und schloss sich in der Begründung den Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an.

1.1.10. Mit Schreiben vom 03.07.2009 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt eine Mitteilung gemäß § 38 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) des Standesamtsverbandes XXXX vom 25.06.2009 betreffend die beabsichtigte Eheschließung zwischen der BF und dem anerkannten Flüchtling Herrn XXXX.1.1.10. Mit Schreiben vom 03.07.2009 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesasylamt eine Mitteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Personenstandsgesetz (PStG) des Standesamtsverbandes römisch 40 vom 25.06.2009 betreffend die beabsichtigte Eheschließung zwischen der BF und dem anerkannten Flüchtling Herrn römisch 40 .

1.1.11. Am 16.07.2009 wurde durch das Bundesasylamt eine Personensuche betreffend die BF im Zentralen Melderegister (ZMR) durchgeführt, wobei die Anfragedaten wie folgt lauteten:

"Familienname: XXXX, Vorname: XXXX, Geburtsdatum: XXXX". Die Anfrage ergab: "Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor"."Familienname: römisch 40 , Vorname: römisch 40 , Geburtsdatum: XXXX". Die Anfrage ergab: "Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor".

1.1.12. Mit Schreiben vom 23.07.2009 teilte die Erstbehörde den polnischen Dublinbehörden mit, dass sich die BF dem Verfahren entzogen hätte und sich die Überstellungsfrist somit gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf 18 Monate verlängern würde.1.1.12. Mit Schreiben vom 23.07.2009 teilte die Erstbehörde den polnischen Dublinbehörden mit, dass sich die BF dem Verfahren entzogen hätte und sich die Überstellungsfrist somit gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf 18 Monate verlängern würde.

1.2. Zweites Vorverfahren:

1.2.1. Am 04.08.2009 stellte die BF ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am 05.08.2009 vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab die BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Tschetschenisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie befinde sich seit 20.04.2009 in Österreich und hätte das Land seit rechtskräftigem Abschluss ihres Vorverfahrens nicht verlassen. Sie stelle einen neuen Antrag, da sie am XXXX den anerkannten Flüchtling Herrn XXXX geheiratet hätte. Ihr Mann lebe hier, und sie würde auch hier leben wollen.Sie befinde sich seit 20.04.2009 in Österreich und hätte das Land seit rechtskräftigem Abschluss ihres Vorverfahrens nicht verlassen. Sie stelle einen neuen Antrag, da sie am römisch 40 den anerkannten Flüchtling Herrn römisch 40 geheiratet hätte. Ihr Mann lebe hier, und sie würde auch hier leben wollen.

Die BF legte eine Kopie einer Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX, ausgestellt am XXXX, vor, aus der ersichtlich war, dass sie am selben Tag Herrn XXXX geehelicht hatte.Die BF legte eine Kopie einer Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , vor, aus der ersichtlich war, dass sie am selben Tag Herrn römisch 40 geehelicht hatte.

1.2.3. Mit Schreiben vom 17.08.2009 wurde der BF ein Schriftstück gemäß § 29 Abs. 3 AsylG durch Hinterlegung zugestellt, in dem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückzuweisen.1.2.3. Mit Schreiben vom 17.08.2009 wurde der BF ein Schriftstück gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG durch Hinterlegung zugestellt, in dem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückzuweisen.

1.2.4. Bei ihrer Einvernahme am 25.08.2009 in der EAST Ost, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die Sprache Tschetschenisch, brachte die BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie sei seit XXXX mit Herrn XXXX verheiratet. Dieser habe auch einen Sohn, XXXX, der bei ihnen wohnen würde. Ihren Gatten hätte sie in der Heimat kennengelernt, er sei mit dem Mann ihrer Schwester verwandt. Anfangs wäre es ihre Absicht gewesen, wegen ihrer Schwester nach Österreich zu kommen. Sie hätte dann am 22.04.2009 Herrn XXXX bei dieser wiedergesehen und mit ihm gesprochen. Am XXXX hätte er sie mit nach Hause genommen, und am darauffolgenden Tag wären sie zum Religionsgelehrten einer türkischen Moschee gegangen.Sie sei seit römisch 40 mit Herrn römisch 40 verheiratet. Dieser habe auch einen Sohn, römisch 40 , der bei ihnen wohnen würde. Ihren Gatten hätte sie in der Heimat kennengelernt, er sei mit dem Mann ihrer Schwester verwandt. Anfangs wäre es ihre Absicht gewesen, wegen ihrer Schwester nach Österreich zu kommen. Sie hätte dann am 22.04.2009 Herrn römisch 40 bei dieser wiedergesehen und mit ihm gesprochen. Am römisch 40 hätte er sie mit nach Hause genommen, und am darauffolgenden Tag wären sie zum Religionsgelehrten einer türkischen Moschee gegangen.

Betreffend weitere familiäre Bindungen gab die BF an, ihre Schwester XXXX würde mit ihrem Ehemann sowie ihren sechs Kindern in Wien wohnen. Auch ein Cousin, XXXX, lebe hier. Abschließend brachte die BF vor, dass sie nicht nach Polen, sondern hier bei ihrem Mann bleiben wolle.Betreffend weitere familiäre Bindungen gab die BF an, ihre Schwester römisch 40 würde mit ihrem Ehemann sowie ihren sechs Kindern in Wien wohnen. Auch ein Cousin, römisch 40 , lebe hier. Abschließend brachte die BF vor, dass sie nicht nach Polen, sondern hier bei ihrem Mann bleiben wolle.

1.2.5. Mit Aktenvermerk vom 26.08.2009 (AS 55) hielt das Bundesasylamt Folgendes fest: "Die AW wurde wegen Überschreitung der 20-Tagesfrist zum Verfahren zugelassen und ist beabsichtigt, den Antrag zurückzuweisen."

1.2.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.08.2009, Zahl: 09 09.319-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.2.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.08.2009, Zahl: 09 09.319-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.

1.2.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 16.09.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am selben Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sich nun durch das mehrere Monate dauernde Zusammenleben ein Familienleben etabliert hätte und sie auch zwischenzeitlich schwanger geworden wäre, das Kind jedoch verloren hätte. Der Beschwerde beigelegt war ein ambulanter Arztbrief der UNIVERSITÄTSKLINIK FÜR FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE XXXX vom 16.07.2009, der bestätigte, dass die BF eine Fehlgeburt erlitten hätte. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, GZ: S10 407.019-2/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.1.2.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 16.09.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am selben Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sich nun durch das mehrere Monate dauernde Zusammenleben ein Familienleben etabliert hätte und sie auch zwischenzeitlich schwanger geworden wäre, das Kind jedoch verloren hätte. Der Beschwerde beigelegt war ein ambulanter Arztbrief der UNIVERSITÄTSKLINIK FÜR FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE römisch 40 vom 16.07.2009, der bestätigte, dass die BF eine Fehlgeburt erlitten hätte. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, GZ: S10 407.019-2/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

1.3. Gegenständliches Verfahren:

1.3.1. Am 30.09.2009 stellte die BF ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz.

1.3.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am 30.09.2009 vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab die BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie hätte sich seit ihrer illegalen Einreise am 20.04.2009 durchgehend in Österreich aufgehalten. Sie würde nicht nach Hause wollen, ihr Mann sei in Österreich, darüber hinaus sei sie wieder schwanger und wolle nicht, dass ihr Kind ohne Vater aufwachse.

Die BF legte unter anderem einen ZMR-Auszug vom 27.05.2009, ihre Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX sowie einen ambulanten Arztbrief der UNIVERSITÄTSKLINIK FÜR FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE XXXX vom 29.09.2009 vor, der die Schwangerschaft der BF bestätigte und den 26.05.2010 als voraussichtlichen Geburtstermin nannte.Die BF legte unter anderem einen ZMR-Auszug vom 27.05.2009, ihre Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 sowie einen ambulanten Arztbrief der UNIVERSITÄTSKLINIK FÜR FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE römisch 40 vom 29.09.2009 vor, der die Schwangerschaft der BF bestätigte und den 26.05.2010 als voraussichtlichen Geburtstermin nannte.

1.3.3. Mit Schreiben vom 06.10.2009 hätte der BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt werden sollen, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Dieses Schreiben wurde der BF jedoch nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht, die Unterschrift der BF auf dem Schriftstück fehlt.1.3.3. Mit Schreiben vom 06.10.2009 hätte der BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt werden sollen, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Dieses Schreiben wurde der BF jedoch nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht, die Unterschrift der BF auf dem Schriftstück fehlt.

1.3.4. Am 07.10.2009 langte beim Bundesasylamt eine Aufenthaltsbestätigung des LKH - UNIVERSITÄTSKLINIKUM XXXX ein, die der BF einen stationären Aufenthalt in der Klinischen Abteilung für Gynäkologie vom 05.10. bis 07.10.2009 bescheinigte.1.3.4. Am 07.10.2009 langte beim Bundesasylamt eine Aufenthaltsbestätigung des LKH - UNIVERSITÄTSKLINIKUM römisch 40 ein, die der BF einen stationären Aufenthalt in der Klinischen Abteilung für Gynäkologie vom 05.10. bis 07.10.2009 bescheinigte.

1.3.5. Bei ihrer Einvernahme am 19.10.2009 in der EAST Ost, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die Sprache Tschetschenisch, brachte die BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie hätte am 06.10.2009 ihr Kind verloren. Sie wohne weiterhin in XXXX mit ihrem Ehegatten zusammen. Außerdem würden eine Schwester und ein Cousin von ihr mit ihren Familien in Österreich leben. Ihren Mann hätte sie in Tschetschenien kennengelernt, am XXXX hätten sie geheiratet. Der moslemische Ehevertrag wäre am XXXX in der Moschee geschlossen worden, und am XXXX hätten sie auch standesamtlich geheiratet.Sie hätte am 06.10.2009 ihr Kind verloren. Sie wohne weiterhin in römisch 40 mit ihrem Ehegatten zusammen. Außerdem würden eine Schwester und ein Cousin von ihr mit ihren Familien in Österreich leben. Ihren Mann hätte sie in Tschetschenien kennengelernt, am römisch 40 hätten sie geheiratet. Der moslemische Ehevertrag wäre am römisch 40 in der Moschee geschlossen worden, und am römisch 40 hätten sie auch standesamtlich geheiratet.

Sie wolle nicht nach Polen, dort wären zwei Brüder des Mannes aufhältig, der sie heiraten würde wollen. Diese würden sie wieder entführen, aus diesem Grund wäre sie ja nach Österreich geflohen.

Die BF legte abschließend einen Befundbericht der UNIVERSITÄTSKLINIK FÜR FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE XXXX vom 07.10.2009 vor, der ihren dortigen stationären Aufenthalt vom 05.10. bis 07.10.2009 bestätigte und als Diagnose "Abortus incompl. 7.SSW" nannte.Die BF legte abschließend einen Befundbericht der UNIVERSITÄTSKLINIK FÜR FRAUENHEILKUNDE UND GEBURTSHILFE römisch 40 vom 07.10.2009 vor, der ihren dortigen stationären Aufenthalt vom 05.10. bis 07.10.2009 bestätigte und als Diagnose "Abortus incompl. 7.SSW" nannte.

1.3.6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.01.2010, Zahl 09 11.988-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.).1.3.6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.01.2010, Zahl 09 11.988-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die ersten beiden Asylanträge der BF rechtskräftig abgewiesen worden seien und die BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das Familienleben der BF mit ihrem Ehemann durch die Heirat nach moslemischem Recht sowie die standesamtliche Heirat erst nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet begründet worden wäre und ein tatsächliches Zusammenleben erst seit XXXX bestehen würde. Da die BF begründetermaßen nicht erwarten hätte können, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, hätte ihr und ihrem Ehegatten somit bereits am Beginn ihrer Beziehung klar sein müssen, dass der gemeinsame Verbleib im Bundesgebiet sehr unsicher sein würde. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK könne nicht erkannt werden.Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass das Familienleben der BF mit ihrem Ehemann durch die Heirat nach moslemischem Recht sowie die standesamtliche Heirat erst nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet begründet worden wäre und ein tatsächliches Zusammenleben erst seit römisch 40 bestehen würde. Da die BF begründetermaßen nicht erwarten hätte können, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, hätte ihr und ihrem Ehegatten somit bereits am Beginn ihrer Beziehung klar sein müssen, dass der gemeinsame Verbleib im Bundesgebiet sehr unsicher sein würde. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK könne nicht erkannt werden.

1.3.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Vertreterin fristgerecht mit Schreiben vom 22.01.2010, eingelangt bei der Erstbehörde am selben Tag, Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben und beantragte,

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund von Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

sie zum inhaltlichen Verfahren in Österreich zuzulassen sowie

ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die BF monierte in der Begründung den Ablauflauf der Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung. Es befinde sich keine unterschriebene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG im Akt, obwohl die BF während dieses Verfahrens die ganze Zeit über aufrecht gemeldet gewesen sei, das Verfahren sei daher zuzulassen. Auch weitere Verfahrensfehler seien begangen worden (so beispielsweise die Nichtladung der Vertreterin der BF zur Einvernahme der BF), sodass aufgrund der Häufung an Verfahrensfehlern Willkür vorliege und der Bescheid zu beheben sei.Die BF monierte in der Begründung den Ablauflauf der Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung. Es befinde sich keine unterschriebene Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG im Akt, obwohl die BF während dieses Verfahrens die ganze Zeit über aufrecht gemeldet gewesen sei, das Verfahren sei daher zuzulassen. Auch weitere Verfahrensfehler seien begangen worden (so beispielsweise die Nichtladung der Vertreterin der BF zur Einvernahme der BF), sodass aufgrund der Häufung an Verfahrensfehlern Willkür vorliege und der Bescheid zu beheben sei.

Die BF brachte weiters vor, dass sie am XXXX ihren bisher nach muslimischem Recht angetrauten Ehemann standesamtlich geheiratet hätte. Es wäre somit unzutreffend, dass, wie im Bescheid behauptet, keine wesentliche Änderung seit dem Erstverfahren eingetreten sei, da durch diese familiäre Bindung zu ihrem Ehegatten die Grundlage für eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Österreich geschaffen worden wäre. Darüber hinaus verwies die BF auf Art. 15 Dublin II-VO, der eine Zusammenführung von Familienmitgliedern aus humanitären Gründen vorsehen würde, wobei als zur Führung des Asylverfahrens zuständiges Land von der BF-Vertreterin (offenbar irrtümlich) die Slowakei (anstelle von Polen) angeführt wurde.Die BF brachte weiters vor, dass sie am römisch 40 ihren bisher nach muslimischem Recht angetrauten Ehemann standesamtlich geheiratet hätte. Es wäre somit unzutreffend, dass, wie im Bescheid behauptet, keine wesentliche Änderung seit dem Erstverfahren eingetreten sei, da durch diese familiäre Bindung zu ihrem Ehegatten die Grundlage für eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Österreich geschaffen worden wäre. Darüber hinaus verwies die BF auf Artikel 15, Dublin II-VO, der eine Zusammenführung von Familienmitgliedern aus humanitären Gründen vorsehen würde, wobei als zur Führung des Asylverfahrens zuständiges Land von der BF-Vertreterin (offenbar irrtümlich) die Slowakei (anstelle von Polen) angeführt wurde.

Abschließend gab die BF an, nunmehr schon mehrere Monate mit ihrem Ehegatten zusammenzuleben und auch schon schwanger gewesen zu sein (siehe Arztbrief vom 16.07.2009, der sich aber nicht wie angeführt in der Anlage befand, jedoch schon im Rahmen der Beschwerde im zweiten Vorverfahren vorgelegt worden war). Sie hätte bedauerlicherweise das Kind verloren, doch spreche diese Schwangerschaft für eine entsprechende schützenswerte Nahebeziehung zu ihrem Ehegatten, die deutlich über das Ausmaß einer freundschaftlichen Beziehung hinausgehe. Der im Oktober 2009 geschehene zweite Verlust eines ungeborenen Kindes wurde in der Beschwerdeschrift nicht angeführt.

1.3.8. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde und Vorakten langte am 02.02.1010 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 28 AsylG lautet:Paragraph 28, AsylG lautet:

Abs. 1: Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Absatz eins :, Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Abs. 2: Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.Absatz 2 :, Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

Abs. 3: Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.Absatz 3 :, Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

Abs. 4: Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.Absatz 4 :, Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO lautet:Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO lautet:

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

2.2.1.1. Familienleben, Art. 8 EMRK:2.2.1.1. Familienleben, Artikel 8, EMRK:

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass bezüglich des Familienlebens der BF keine wesentliche Änderung seit den Vorverfahren eingetreten sei und somit weiterhin kein Verstoß gegen das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vorliege.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass bezüglich des Familienlebens der BF keine wesentliche Änderung seit den Vorverfahren eingetreten sei und somit weiterhin kein Verstoß gegen das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben vorliege.

Die Erstbehörde übersieht hierbei, dass die BF ihren zur Zeit des ersten Vorverfahrens lediglich nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann inzwischen am XXXX standesamtlich geheiratet hat und kurz darauf schwanger geworden ist. Nach einer Fehlgeburt (siehe Arztbrief vom 16.07.2009) wurde die BF wenig später wieder schwanger, wobei sie am 06.10.2009 abermals einen Abortus erlitt. Diese Ereignisse sind als ein Indiz dafür zu werten, dass bezüglich der familiären Bindung der BF zu ihrem Ehemann sehr wohl prüfenswerte Umstände vorliegen. Das Bundesasylamt unterließ es jedoch, Nachforschungen bezüglich Qualität und Quantität des aktuellen Familienlebens der beiden Ehegatten sowie bezüglich der tatsächlichen präsumptiven Vaterschaft des Ehemannes der BF anzustellen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird lediglich ausgeführt, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, ohne dass diese Ausführungen auf angeführten Ermittlungen oder Erhebungen beruhen würden.Die Erstbehörde übersieht hierbei, dass die BF ihren zur Zeit des ersten Vorverfahrens lediglich nach moslemischem Recht angetrauten Ehemann inzwischen am römisch 40 standesamtlich geheiratet hat und kurz darauf schwanger geworden ist. Nach einer Fehlgeburt (siehe Arztbrief vom 16.07.2009) wurde die BF wenig später wieder schwanger, wobei sie am 06.10.2009 abermals einen Abortus erlitt. Diese Ereignisse sind als ein Indiz dafür zu werten, dass bezüglich der familiären Bindung der BF zu ihrem Ehemann sehr wohl prüfenswerte Umstände vorliegen. Das Bundesasylamt unterließ es jedoch, Nachforschungen bezüglich Qualität und Quantität des aktuellen Familienlebens der beiden Ehegatten sowie bezüglich der tatsächlichen präsumptiven Vaterschaft des Ehemannes der BF anzustellen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird lediglich ausgeführt, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, ohne dass diese Ausführungen auf angeführten Ermittlungen oder Erhebungen beruhen würden.

Aufgefallen ist, dass die Niederschrift über die Einvernahme der BF durch die Erstbehörde am 19.10.2009 in großen Teilen wortgleich (sowohl bezüglich der Fragen als auch bezüglich der Antworten) mit der Niederschrift der Einvernahme vom 19.05.2009 ist und die BF somit wieder die wörtlich selben Antworten auf die selben Fragen gegeben hat (wenn nicht Textbausteine aus der älteren Niederschrift einfach in die jüngere Niederschrift kopiert worden sind). Hier wäre es zielführender gewesen, die BF zu ihrer aktuellen Lebenssituation und ihrem Eheleben näher zu befragen, anstatt beispielsweise erneut Fragen betreffend die Ex-Gattin des Ehemannes zu stellen.

2.2.1.2. Dublin-Fristen:

Betreffend den Dublin-Sachverhalt führte das Bundesasylamt ab 23.04.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und stützte seine Entscheidung im Erstverfahren auf die Zustimmung von Polen zur Übernahme der BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO, die am 28.04.2009 innerhalb der vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einlangte.Betreffend den Dublin-Sachverhalt führte das Bundesasylamt ab 23.04.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO und stützte seine Entscheidung im Erstverfahren auf die Zustimmung von Polen zur Übernahme der BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO, die am 28.04.2009 innerhalb der vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einlangte.

Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 der Dublin II-VO hat im Fall der BF somit am 28.04.2009 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof vom 20.05.2009 hat mit Zurückweisung dieser Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009, zugestellt am 02.07.2009, die Überstellungsfrist neu zu laufen begonnen.Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, der Dublin II-VO hat im Fall der BF somit am 28.04.2009 mit der Zustimmung Polens zu laufen begonnen. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof vom 20.05.2009 hat mit Zurückweisung dieser Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009, zugestellt am 02.07.2009, die Überstellungsfrist neu zu laufen begonnen.

Mit Schreiben vom 23.07.2009 hat die Erstbehörde Polen mitgeteilt, dass sich die BF dem Verfahren entzogen hätte und sich die Überstellungsfrist somit gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf 18 Monate verlängern würde. Diese Vermutung, dass die BF in Österreich nicht gemeldet und somit gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz Dublin II-VO "flüchtig" sei, stützte sich auf eine Personensuche betreffend die BF im ZMR, die jedoch durch das Bundesasylamt offenbar fehlerhaft durchgeführt wurde. Durch die unrichtige Eingabe der Personalien (XXXX statt XXXX sowie XXXX statt XXXX) konnten über die BF keine Daten für eine Meldeauskunft eruiert werden.Mit Schreiben vom 23.07.2009 hat die Erstbehörde Polen mitgeteilt, dass sich die BF dem Verfahren entzogen hätte und sich die Überstellungsfrist somit gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf 18 Monate verlängern würde. Diese Vermutung, dass die BF in Österreich nicht gemeldet und somit gemäß Artikel 20, Absatz 2, letzter Satz Dublin II-VO "flüchtig" sei, stützte sich auf eine Personensuche betreffend die BF im ZMR, die jedoch durch das Bundesasylamt offenbar fehlerhaft durchgeführt wurde. Durch die unrichtige Eingabe der Personalien (römisch 40 statt römisch 40 sowie römisch 40 statt römisch 40 ) konnten über die BF keine Daten für eine Meldeauskunft eruiert werden.

Eine vom Asylgerichtshof am 03.02.2009 durchgeführte ZMR-Abfrage mit Eingabe des vollständigen Namens der BF ergab jedoch, dass sie durchgehend seit 27.05.2009 an der Adresse ihres Ehegatten in XXXX gemeldet ist. Die BF hat sich somit aus diesem Grund keineswegs dem Verfahren entzogen, weshalb auch nicht die Vorraussetzung des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz Dublin II-VO, die für eine Verlängerung der Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate notwendig wäre, vorliegt. Es ist daher aufgrund dieses der Erstbehörde unterlaufenen Irrtums anzunehmen, dass die Mitteilung über die Verlängerung der Frist auf 18 Monate an Polen zu Unrecht erfolgte, sodass die Frist des Art. 20 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO (6 Monate, beginnend mit 02.07.2009) zum heutigen Zeitpunkt abgelaufen wäre .Eine vom Asylgerichtshof am 03.02.2009 durchgeführte ZMR-Abfrage mit Eingabe des vollständigen Namens der BF ergab jedoch, dass sie durchgehend seit 27.05.2009 an der Adresse ihres Ehegatten in römisch 40 gemeldet ist. Die BF hat sich somit aus diesem Grund keineswegs dem Verfahren entzogen, weshalb auch nicht die Vorraussetzung des Artikel 20, Absatz 2, letzter Satz Dublin II-VO, die für eine Verlängerung der Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate notwendig wäre, vorliegt. Es ist daher aufgrund dieses der Erstbehörde unterlaufenen Irrtums anzunehmen, dass die Mitteilung über die Verlängerung der Frist auf 18 Monate an Polen zu Unrecht erfolgte, sodass die Frist des Artikel 20, Absatz 2, erster Satz Dublin II-VO (6 Monate, beginnend mit 02.07.2009) zum heutigen Zeitpunkt abgelaufen wäre .

2.2.1.3. Zulassungsverfahren, Mitteilungspflicht, Fristen:

Bezüglich der in § 29 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Mitteilung ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, wonach aufgrund der fehlenden Unterschrift der BF im Akt nicht nachvollziehbar ist, dass das Bundesasylamt dieses Schreiben der BF ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht hätte. Hierzu ist Folgendes auszuführen:Bezüglich der in Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vorgesehenen Mitteilung ist dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, wonach aufgrund der fehlenden Unterschrift der BF im Akt nicht nachvollziehbar ist, dass das Bundesasylamt dieses Schreiben der BF ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht hätte. Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist das Führen von Konsultationen dem Asylwerber innerhalb der 20-Tagesfrist mitzuteilen und gilt in diesem Fall die 20-Tagesfrist nicht. Vgl. dazu die Gesetzesmaterialien, RV 952 XXII. GP zu § 28: "Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Einleitung von Konsultationen mit Verfahrensanordnung dem Asylwerber anzuzeigen; eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4, die binnen 20 Tagen erfolgt, genügt."Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist das Führen von Konsultationen dem Asylwerber innerhalb der 20-Tagesfrist mitzuteilen und gilt in diesem Fall die 20-Tagesfrist nicht. Vgl. dazu die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 28 :, "Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Einleitung von Konsultationen mit Verfahrensanordnung dem Asylwerber anzuzeigen; eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4,, die binnen 20 Tagen erfolgt, genügt."

Jedoch ergibt sich weder aus dem AsylG noch aus dem AVG, dass eine solche Mitteilung bzw. Verfahrensanordnung schriftlich auszuhändigen wäre (vgl. dazu auch Frank/Anerinhof, Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl. K6. zu § 29, wo aufgezählt wird, welche Infos schriftlich auszuhändigen sind) und ist es daher auch möglich, diesen Umstand dem Antragsteller nachweislich mündlich (protokollarisch in der Niederschrift) anzuzeigen.Jedoch ergibt sich weder aus dem AsylG noch aus dem AVG, dass eine solche Mitteilung bzw. Verfahrensanordnung schriftlich auszuhändigen wäre vergleiche dazu auch Frank/Anerinhof, Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl. K6. zu Paragraph 29,, wo aufgezählt wird, welche Infos schriftlich auszuhändigen sind) und ist es daher auch möglich, diesen Umstand dem Antragsteller nachweislich mündlich (protokollarisch in der Niederschrift) anzuzeigen.

Da im Akt ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG fehlt, war zu prüfen und abzuwägen, ob - wie in der Beschwerde behauptet - dieser Verfahrensfehler so schwer wiegt, dass der Bescheid nicht Bestand haben konnte. Hier ist zunächst § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG zu beachten, der vorsieht, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.Da im Akt ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG fehlt, war zu prüfen und abzuwägen, ob - wie in der Beschwerde behauptet - dieser Verfahrensfehler so schwer wiegt, dass der Bescheid nicht Bestand haben konnte. Hier ist zunächst Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG zu beachten, der vorsieht, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.

Beabsichtigt die Erstbehörde, den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, wurde es jedoch verabsäumt, dies der Antragstellerin mitzuteilen, wird daher das Verfahren zugelassen, es besteht jedoch weiterhin gemäß § 28 Abs. 1 AsylG die Möglichkeit, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuweisen. Im Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, 2006/20/0624, kam dieser zum Ergebnis, dass - sofern ein Zurückweisungstatbestand vorliegt - eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig sein kann, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist (vgl. etwa Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO; siehe hierzu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2008, 2007/21/0509).Beabsichtigt die Erstbehörde, den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, wurde es jedoch verabsäumt, dies der Antragstellerin mitzuteilen, wird daher das Verfahren zugelassen, es besteht jedoch weiterhin gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG die Möglichkeit, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuweisen. Im Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, 2006/20/0624, kam dieser zum Ergebnis, dass - sofern ein Zurückweisungstatbestand vorliegt - eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig sein kann, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist vergleiche etwa Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO; siehe hierzu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2008, 2007/21/0509).

Eine Schranke dieser Möglichkeit der Erstbehörde, das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG trotz Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuweisen, würde jedoch ein willkürliches Vorgehen der Behörde darstellen, etwa wenn tatsächlich der Rechtsunterworfene in seinem Vertrauen auf gesetzlich vorgesehene rechtswirksame Maßnahmen der Behörde enttäuscht würde.Eine Schranke dieser Möglichkeit der Erstbehörde, das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG trotz Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuweisen, würde jedoch ein willkürliches Vorgehen der Behörde darstellen, etwa wenn tatsächlich der Rechtsunterworfene in seinem Vertrauen auf gesetzlich vorgesehene rechtswirksame Maßnahmen der Behörde enttäuscht würde.

Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesasylamt im Zuge des aktuellen Verfahrens unterlassen, der BF die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ordnungsgemäß zur Kenntnis zu bringen. Dies für sich alleine würde noch keine Willkür, sondern einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen.Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesasylamt im Zuge des aktuellen Verfahrens unterlassen, der BF die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ordnungsgemäß zur Kenntnis zu bringen. Dies für sich alleine würde noch keine Willkür, sondern einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen.

Auffällig ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass sich im Akt betreffend das zweite (rechtskräftig abgeschlossene) Vorverfahren ein Aktenvermerk der Erstbehörde vom 26.08.2009 findet (siehe Punkt 1.2.5.: "Die AW wurde wegen Überschreitung der 20-Tagesfrist zum Verfahren zugelassen und ist beabsichtigt, den Antrag zurückzuweisen.") Aus welchen Gründen diese Absichtsänderung erfolgte, blieb jedoch unerwähnt.

Betrachtet man nunmehr dieses Vorgehen der Erstbehörde im zweiten Vorverfahren in Zusammenhang mit der nunmehr im aktuellen Verfahren zum zweiten Mal erfolgten Zurückweisung des Antrages nach erfolgter Zulassung, so ist nicht auszuschließen, dass im konkreten Fall die BF bereits zwei Mal in ihrem Vertrauen auf Maßnahmen der Behörde, wie oben erwähnt, enttäuscht worden ist. Das Vorgehen des Bundesasylamtes, in beiden Fällen aufgrund offenbar in seinem Wirkungsbereich aufgetretener Fehler eine Zulassung des Verfahrens herbeizuführen, um sodann den Antrag der BF unter Berufung auf § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG doch wieder zurückzuweisen, erweckt jedoch den Eindruck, dass dieses Vorgehen der Behörde willkürlich erfolgte, zumal eine Begründung dafür fehlt.Betrachtet man nunmehr dieses Vorgehen der Erstbehörde im zweiten Vorverfahren in Zusammenhang mit der nunmehr im aktuellen Verfahren zum zweiten Mal erfolgten Zurückweisung des Antrages nach erfolgter Zulassung, so ist nicht auszuschließen, dass im konkreten Fall die BF bereits zwei Mal in ihrem Vertrauen auf Maßnahmen der Behörde, wie oben erwähnt, enttäuscht worden ist. Das Vorgehen des Bundesasylamtes, in beiden Fällen aufgrund offenbar in seinem Wirkungsbereich aufgetretener Fehler eine Zulassung des Verfahrens herbeizuführen, um sodann den Antrag der BF unter Berufung auf Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG doch wieder zurückzuweisen, erweckt jedoch den Eindruck, dass dieses Vorgehen der Behörde willkürlich erfolgte, zumal eine Begründung dafür fehlt.

2.2.1.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde daher für den Fall, dass sie erneut eine zurückweisende Entscheidung erlassen wollte, ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben. So hat sie die Frage der Überstellbarkeit der BF nach Polen in Hinblick auf den zwischenzeitlich allfällig erfolgten Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist (Beginn der Frist mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009) zu klären, unter besonderer Bedachtnahme auf die Frage, aus welchem Grund (wie unter Punkt 2.2.1.2. erwähnt) die Verlängerung der Frist auf 18 Monate erfolgt wäre.

Sollte die Erstbehörde in diesem Zusammenhang zum Ergebnis kommen, dass diese Verlängerung auf 18 Monate rechtmäßig vorgenommen wurde und die Überstellungsfrist weiterhin offen ist, so hätte das Bundesasylamt im Verlauf des Verfahrens weitere Erhebungsschritte bezüglich des aktuellen Familienlebens der BF mit ihrem Ehegatten sowie bezüglich der möglichen präsumptiven Vaterschaft des Ehemannes der BF, beispielweise durch Einvernahme auch des Ehegatten, zu setzen.

Was die Frage der Rechtmäßigkeit des Verfahrens bezüglich der gemäß §§ 28, 29 AsylG fristgerecht zur Kenntnis zu bringenden Mitteilungen über die Absicht der Erlassung von zurückweisenden Entscheidung anbelangt, hätte die Erstbehörde ausreichend zu begründen, aus welchen Beweggründen Absichtsänderungen erfolgt wären und somit Willkür nicht vorliege.Was die Frage der Rechtmäßigkeit des Verfahrens bezüglich der gemäß Paragraphen 28, 29, AsylG fristgerecht zur Kenntnis zu bringenden Mitteilungen über die Absicht der Erlassung von zurückweisenden Entscheidung anbelangt, hätte die Erstbehörde ausreichend zu begründen, aus welchen Beweggründen Absichtsänderungen erfolgt wären und somit Willkür nicht vorliege.

2.2.1.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.2.1.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

2.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

2.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

2.2.2.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unrechtmäßig aufzuheben waren, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.2.2.2.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unrechtmäßig aufzuheben waren, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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