TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/8 S11 410050-1/2009

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Veröffentlicht am 08.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S11 410050-1/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zahl: 09 10.609-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zahl: 09 10.609-EAST OST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 02.09.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 02.09.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.

1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 03.09.2009, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Pashtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte Afghanistan Ende 2006 Richtung Pakistan verlassen, wo er zwei Monate in der Stadt Quetta gelebt hätte. Über den Iran wäre er in die Türkei gelangt, wo er sich dreieinhalb Monate in Istanbul aufgehalten hätte. Mit einem Schlauchboot wäre er auf eine ihm unbekannte griechische Insel gelangt und dort von der Polizei aufgegriffen worden. Er hätte eine "rote Karte" erhalten, und nach vierzehntägigem Aufenthalt in einem Lager wäre er in die Türkei zurückgeschoben worden. Ein weiterer Versuch, nach Griechenland zu gelangen, wäre gescheitert. Er hätte in der Türkei einen Landesverweis erhalten und wäre daraufhin mittels LKW und zu Fuß nach Bulgarien gereist. Nach drei Monaten wäre er abermals mit einem LKW und zu Fuß nach Albanien gelangt, wo er sich zweieinhalb Monate in Tirana aufgehalten hätte. Danach wäre er in den Kosovo gefahren und hätte zwei Monate in Pristina gelebt. Nach kurzer Haft wäre er nach Serbien gereist, wo er ebenfalls verhaftet und zwei Monate im Gefängnis gesessen wäre. Nach seiner Entlassung hätte er sich 25 Tage in einem Lager aufgehalten und wäre Anfang August 2009 illegal und zu Fuß in Ungarn eingereist. Er wäre erkennungsdienstlich behandelt worden und hätte am 02.09.2009 selbstständig Ungarn mit dem Zug Richtung Österreich verlassen.

Er hätte nur in Ungarn um Asyl angesucht, in Griechenland wäre er gar nicht einvernommen worden. Er hätte dort nur eine "rote Karte" bekommen. Nach Griechenland würde er nicht zurück wollen, da er psychische Probleme hätte.

Afghanistan hätte verlassen, da ihn seine Cousins, Anhänger der Taliban, zwangsrekrutieren hätten wollen. Er hätte dies nicht wollen und wäre daher geflüchtet.

Im Anschluss an die Erstbefragung wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF am 04.08.2008 nach seiner illegalen Einreise in Samos (Griechenland), am 24.01.2009 in Tyros (Griechenland) im Zuge einer Asylantragsstellung und am 05.08.2009 in Bekescsaba (Ungarn), ebenfalls im Zuge einer Asylantragsstellung, erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 07.09.2009 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Ungarn an die zuständige ungarische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 08.09.2009, übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 07.09.2009 Konsultationen mit Ungarn geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF am 04.08.2008 nach seiner illegalen Einreise in Samos (Griechenland), am 24.01.2009 in Tyros (Griechenland) im Zuge einer Asylantragsstellung und am 05.08.2009 in Bekescsaba (Ungarn), ebenfalls im Zuge einer Asylantragsstellung, erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 07.09.2009 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Ungarn an die zuständige ungarische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 08.09.2009, übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 07.09.2009 Konsultationen mit Ungarn geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 14.09.2009 teilten die ungarischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass der BF in Ungarn unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, einen Asylantrag gestellt hätte. Da Griechenland einer Übernahme des BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt hätte, würde sich Ungarn als für nicht zuständig erklären.Mit Schreiben vom 14.09.2009 teilten die ungarischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass der BF in Ungarn unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Asylantrag gestellt hätte. Da Griechenland einer Übernahme des BF gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt hätte, würde sich Ungarn als für nicht zuständig erklären.

Am 24.09.2009 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Dublin II-VO. Dem BF wurde mit Schriftstück vom 25.09.2009, übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 24.09.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.Am 24.09.2009 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Dublin II-VO. Dem BF wurde mit Schriftstück vom 25.09.2009, übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 24.09.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 24.09.2009 unter Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 13.10.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm. Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bei Griechenland liegt.Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 24.09.2009 unter Bezug auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 13.10.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bei Griechenland liegt.

1.4. Mit zwei handschriftlichem Schreiben in der Sprache Pashtu, beim Bundesasylamt eingelangt am 28.09.2009 und 15.10.2009, brachte der BF seine Fluchtgründe aus Afghanistan vor und schilderte den Ablauf seiner Reise bis nach Österreich. Er würde sich nun schon eineinhalb Jahre in Europa in verschiedenen Gefängnissen aufhalten und schäme sich jedes Mal, dies seiner Familie telefonisch mitteilen zu müssen. Er hätte auch in Griechenland enorme Schwierigkeiten gehabt und würde sich in großer Not befinden. Sein psychischer Zustand sei schlecht und sein seelisches Befinden fürchterlich, doch würde man behaupten, er würde schauspielern. Er würde ihm sehr naheliegend erscheinen, dass er verrückt werden würde.

1.5. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der EAST Ost am 22.10.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Pashtu und eines Rechtsberaters gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Er fühle sich gut und sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er hätte keine Dokumente, diese wären ihm in Serbien abgenommen worden.

Er wäre nach vierzehn Tagen Aufenthalt von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden. Von dort wäre er nach Bulgarien und weiter nach Albanien, in den Kosovo und später über Serbien nach Ungarn gereist. In Griechenland hätte er keine Bleibe gehabt und auch nicht ausreichend verdient, um sich eine Wohnung zu leisten. Es würden dort menschenunwürdige Zustände herrschen, Flüchtlinge würden in Parkanlagen schlafen, und es gäbe auch kein Wasser. Eine Ausweisung nach Griechenland würde bedeuten, dass er nach Afghanistan zurückkehren müsse. Seine ganze Familie gehöre der Al Kaida an, er wolle jedoch nicht kriminell werden. Seine Cousins wären Taliban und würden dasselbe auch aus ihm machen.

In Griechenland hätte er unter Zwang einen Antrag gestellt. Dort wäre sein Leben in Gefahr, er hätte betteln müssen. Er wäre jedoch ein Mensch, und kein Tier. Er hätte das Gefühl, verrückt geworden zu sein.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2009, Zahl: 09 10.609-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.09.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm. Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2009, Zahl: 09 10.609-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.09.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland. Der BF sei gesund.

Beweiswürdigend wurde - zusammengefasst - angeführt, dass den Angaben des BF betreffend seine Lage als Asylwerber in Griechenland die aktuellen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Feststellungen zu Griechenland entgegenstünden, wonach eine Versorgung von Asylwerbern gewährleistet sei. Es wurde weiters festgestellt, dass seinen Angaben, von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden zu sein, kein Glauben geschenkt werde. Der BF sei in Griechenland keiner realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass Griechenland Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumt.

1.7. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit undatiertem Schreiben, eingebracht bei der Erstbehörde per Telefax am 16.11.2009, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF keinesfalls zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei und es die Behörde unterlassen hätte, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob er überhaupt einvernahmefähig gewesen sei, hinzuzuziehen. Überdies hätte der BF in seiner Einvernahme die Aussage "Ich habe das Gefühl, dass ich verrückt geworden bin." getätigt, die als deutliches Indiz für eine Verwirrtheit und Orientierungslosigkeit angesehen werden kann. Betreffend die Zuständigkeit Griechenlands wurde moniert, dass ein mangelhaftes Konsultationsverfahren durchgeführt worden wäre. Der BF hätte aufgrund seiner Aufenthalte in Albanien, im Kosovo und in Serbien für mehr als drei Monate das Hoheitsgebiet der EU verlassen, weshalb gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO die Wiederaufnahmeverpflichtung Griechenlands erloschen wäre.In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF keinesfalls zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei und es die Behörde unterlassen hätte, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob er überhaupt einvernahmefähig gewesen sei, hinzuzuziehen. Überdies hätte der BF in seiner Einvernahme die Aussage "Ich habe das Gefühl, dass ich verrückt geworden bin." getätigt, die als deutliches Indiz für eine Verwirrtheit und Orientierungslosigkeit angesehen werden kann. Betreffend die Zuständigkeit Griechenlands wurde moniert, dass ein mangelhaftes Konsultationsverfahren durchgeführt worden wäre. Der BF hätte aufgrund seiner Aufenthalte in Albanien, im Kosovo und in Serbien für mehr als drei Monate das Hoheitsgebiet der EU verlassen, weshalb gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO die Wiederaufnahmeverpflichtung Griechenlands erloschen wäre.

Der BF kritisierte darüber hinaus das griechische Asylverfahren und brachte vor, dass er im Falle einer Zurück- und Abschiebung nach Griechenland keine angemessene Versorgung erhalten würde. Eine Kettenabschiebung nach Afghanistan sowie eine Verletzung seiner in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere der Art. 3 und Art. 6 EMRK, drohe. Weiters wäre durch den griechischen Präsidialerlass 81/2009 das Recht auf ein faires Verfahren eingeschränkt worden, da nunmehr keine Berufungsmöglichkeit gegen Asylentscheidungen bestehen würde. Der Beschwerde beigefügt waren ein Email des Greek Council for Refugees sowie ein Bericht von Human Rights Watch, um die schlechte Versorgungssituation von Asylwerbern in Griechenland zu belegen.Der BF kritisierte darüber hinaus das griechische Asylverfahren und brachte vor, dass er im Falle einer Zurück- und Abschiebung nach Griechenland keine angemessene Versorgung erhalten würde. Eine Kettenabschiebung nach Afghanistan sowie eine Verletzung seiner in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere der Artikel 3 und Artikel 6, EMRK, drohe. Weiters wäre durch den griechischen Präsidialerlass 81 aus 2009, das Recht auf ein faires Verfahren eingeschränkt worden, da nunmehr keine Berufungsmöglichkeit gegen Asylentscheidungen bestehen würde. Der Beschwerde beigefügt waren ein Email des Greek Council for Refugees sowie ein Bericht von Human Rights Watch, um die schlechte Versorgungssituation von Asylwerbern in Griechenland zu belegen.

1.8. Mit einer weiteren Beschwerde vom 19.11.2009, eingebracht durch die Vertreterin des BF und als Beschwerdeergänzung zu werten, wiederholte der BF seine Kritik am griechischen Asylverfahren und brachte weiters vor, dass seine Rechtsberatung aufgrund seiner Verwirrung nur lückenhaft durchgeführt hätte werden können und deshalb die darauf folgende Einvernahme nichtig gewesen sei. Er gab erneut an, sich für mehr als drei Monate außerhalb der EU befunden zu haben, weshalb eine Zuständigkeit Griechenlands nicht mehr bestehe.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 23.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.

1.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.02.2010, GZ: S11 410.050-1/2009-3Z, wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

Art. 20 Abs. 1 lit. a bis c Dublin II-VO lauten:Artikel 20, Absatz eins, Litera a bis c Dublin II-VO lauten:

(1) Gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:(1) Gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Allgemeine Kritik am griechischen Asylverfahren:

2.2.1.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.2.2.1.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.

Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.

Festzuhalten ist auch, dass Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behaupten. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im September 2009 vorliegenden Berichte.

2.2.1.2. Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.

Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).

Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO).Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO).

Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen (vgl. dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).

2.2.1.3. Der Asylgerichtshof geht im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.

Im Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist. In letzterer Fallkonstellation hat allerdings eine besonders sorgfältige individuelle Prüfung stattzufinden. Hier schiene es etwa angezeigt, dass die Erstbehörde explizite Zusicherungen von griechischer Seite einholt, bevor sie eine entsprechende Unzuständigkeitsentscheidung trifft. Freilich ist auch diese (mögliche) Problematik zur Zeit dadurch entschärft, dass nicht objektiviert ist (dazu sogleich näher unten), dass Griechenland tatsächlich (nach Gemeinschaftsrecht und Menschenrechten unzulässige) Abschiebungen in Herkunftsstaaten von Asylwerbern wie Iran, Irak oder Afghanistan durchführt. Es genügt schließlich anzumerken, dass die letzten Erwägungen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant sind, da wie schon ausgeführt, hier ein Asylantrag in Griechenland noch nicht gestellt worden war.

2.2.1.4. Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Nonrefoulementverletzung zu verneinen ist.

Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Art. 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Art. 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2,) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3,). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.

Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist, worauf UNHCR auch ausdrücklich hinweist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann nun bereits unter Hinweis auf die Ausführungen des EGMR in seiner zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist, dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den EGMR wenden wird können.

2.2.1.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.2.2.1.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.

2.2.1.6. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Von maßgeblicher Bedeutung für die Klärung der Frage, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung der Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre, sind unter anderem die Fragen der Situation der Asylwerber in Griechenland, der gesundheitlichen Verfassung des BF sowie des Lebens des BF in einer Ehegemeinschaft oder einer eheähnlichen Familiengemeinschaft sowie eines allfälligen einem Familienangehörigen des BF gewährter Schutz.2.2.1.6. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Von maßgeblicher Bedeutung für die Klärung der Frage, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung der Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre, sind unter anderem die Fragen der Situation der Asylwerber in Griechenland, der gesundheitlichen Verfassung des BF sowie des Lebens des BF in einer Ehegemeinschaft oder einer eheähnlichen Familiengemeinschaft sowie eines allfälligen einem Familienangehörigen des BF gewährter Schutz.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im gegenständlichen Fall wurde durch das Bundesasylamt festgestellt, dass der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Es ergaben sich jedoch im Zuge des Verfahrens Hinweise auf das mögliche Vorliegen einer psychischen Störung, die einer genaueren Untersuchung seitens der Erstbehörde bedurft hätten. So brachte der BF in einem handschriftlich verfassten Brief vor, nicht schlafen zu können und sich in einer schlechten psychischen Verfassung zu befinden, wobei sich auch sein Allgemeinzustand enorm verschlechtert hätte. Darüber hinaus wurde im Protokoll der Einvernahme vom 22.10.2009 vermerkt, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung aufgrund der Verwirrung des BF nur lückenhaft durchgeführt hätte werden können.

Meint nun das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung, es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG entgegenstehen würden, wird darauf hingewiesen, dass diese Argumentation aufgrund des Fehlens eines medizinischen Gutachtens lediglich eine Vermutung, jedoch keine überprüfbare Beweisführung darstellt. Das mögliche Vorliegen psychischer Erkrankungen kann nicht mit vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden und hätte beispielsweise durch die Anordnung einer PSY III-Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen entsprechend geklärt werden müssen.Meint nun das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung, es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG entgegenstehen würden, wird darauf hingewiesen, dass diese Argumentation aufgrund des Fehlens eines medizinischen Gutachtens lediglich eine Vermutung, jedoch keine überprüfbare Beweisführung darstellt. Das mögliche Vorliegen psychischer Erkrankungen kann nicht mit vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden und hätte beispielsweise durch die Anordnung einer PSY III-Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen entsprechend geklärt werden müssen.

Daher kann ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

2.2.1.7. Das Bundesasylamt wird somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes ergänzende Erhebungen durchzuführen haben. Es wird daher die Frage der gesundheitlichen Verfassung des BF und insbesondere der Überstellungsfähigkeit nach Griechenland zu klären sein (etwa durch Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens).

2.2.2. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.2.2. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall sind aufgrund mangelnder Entscheidungsreife weitere Erhebungen durch das Bundesasylamt betreffend den gesundheitlichen Zustand des BF erforderlich. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall sind aufgrund mangelnder Entscheidungsreife weitere Erhebungen durch das Bundesasylamt betreffend den gesundheitlichen Zustand des BF erforderlich. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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