Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D12 238374-0/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.5.2003, FZ. 02 38.216-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.5.2003, FZ. 02 38.216-BAT, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahrensgang
Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger und Sohn der Beschwerdeführerin zu D12 237668-0/2008, die als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 10.12.2002 beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf ihre eigenen Fluchtgründe, einbrachte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2003, FZ. 02 13.083-BAT, wurde der Asylantrag der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 1 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2003, FZ. 02 13.083-BAT, wurde der Asylantrag der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.)
Daraufhin wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 5.5.2003, FZ. 02 38.216-BAT, gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung der Gewährung von Asyl gegenüber dem Familienangehörigen, auf den sich der Erstreckungsantrag beziehe, nicht vorliege.Daraufhin wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 5.5.2003, FZ. 02 38.216-BAT, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung der Gewährung von Asyl gegenüber dem Familienangehörigen, auf den sich der Erstreckungsantrag beziehe, nicht vorliege.
Gegen ihre jeweiligen abweisenden Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (nach damaliger Terminologie Berufung) erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.10.2003, GZ.237.668/0-VIII/23/07, wurde die gegen den Bescheid der Mutter eingebrachte Beschwerde gemäß §§ 6, 8 und 32 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.10.2003, GZ. 238.374/0-VIII/23/03, wurde die gegen den Bescheid des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.10.2003, GZ.237.668/0-VIII/23/07, wurde die gegen den Bescheid der Mutter eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraphen 6, 8 und 32 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.10.2003, GZ. 238.374/0-VIII/23/03, wurde die gegen den Bescheid des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen.
Gegen diese abweisenden Bescheide erhob die gesetzliche Vertreterin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 21.9.2006, Zlen. 2006/19/0071-12 und 2006/19/0072 hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften auf.
In der Folge wurde die gegen den Bescheid der Mutter eingebrachte Beschwerde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2007, GZ. 237.668/0/11E-VIII/23/03, gemäß § 6 Z 1 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.2009, Zl. 2007/19/0741-7, abgelehnt.In der Folge wurde die gegen den Bescheid der Mutter eingebrachte Beschwerde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2007, GZ. 237.668/0/11E-VIII/23/03, gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.2009, Zl. 2007/19/0741-7, abgelehnt.
Auch die gegen den Bescheid des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde wies der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß §§ 6, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 ab. Mit Erkenntnis vom 9.10.2009, Zl. 2007/19/0742-7 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und hat in seinem Erkenntnis folgende Erwägungen getroffen:Auch die gegen den Bescheid des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde wies der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraphen 6, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab. Mit Erkenntnis vom 9.10.2009, Zl. 2007/19/0742-7 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und hat in seinem Erkenntnis folgende Erwägungen getroffen:
"Wird die gesetzlich angeordnete Umdeutung von der Behörde erster Instanz missachtet und ein Bescheid erlassen, mit dem ohne Verzicht des Erstreckungswerbers auf die Umdeutung ein - nicht mehr vorliegender - Antrag auf Asylerstreckung abgewiesen wird, so hat dies aber nicht zur Folge, dass nun im Berufungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer Asylerstreckung zu prüfen und darüber zu entscheiden wäre. In einem solchen Fall ist der erstinstanzliche Bescheid vielmehr aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27.1.2000, 98/20/0581, und vom 4.11.2004, 2003/20/0395). Demnach kam es der belangten Behörde nicht zu, erstmals über den in einen Asylantrag umgedeuteten Asylerstreckungsantrag zu befinden.""Wird die gesetzlich angeordnete Umdeutung von der Behörde erster Instanz missachtet und ein Bescheid erlassen, mit dem ohne Verzicht des Erstreckungswerbers auf die Umdeutung ein - nicht mehr vorliegender - Antrag auf Asylerstreckung abgewiesen wird, so hat dies aber nicht zur Folge, dass nun im Berufungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer Asylerstreckung zu prüfen und darüber zu entscheiden wäre. In einem solchen Fall ist der erstinstanzliche Bescheid vielmehr aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 27.1.2000, 98/20/0581, und vom 4.11.2004, 2003/20/0395). Demnach kam es der belangten Behörde nicht zu, erstmals über den in einen Asylantrag umgedeuteten Asylerstreckungsantrag zu befinden."
II. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich daraus:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) ebenfalls anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) ebenfalls anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat den Antrag vor dem 1.5.2005 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I 126/2002 zu führen.Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat den Antrag vor dem 1.5.2005 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
2. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 10 AsylG 1997 dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".
Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen an. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (§ 11 Abs 2 zweiter Satz AsylG). Das ist dann der Fall, wenn der Asylantrag des Angehörigen im Hauptverfahren als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und der "Betroffene" (das ist die Person, die Asylerstreckung beantragt hat) nicht auf diese Umdeutung verzichtet hat. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetztes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395).Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen an. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG). Das ist dann der Fall, wenn der Asylantrag des Angehörigen im Hauptverfahren als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und der "Betroffene" (das ist die Person, die Asylerstreckung beantragt hat) nicht auf diese Umdeutung verzichtet hat. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetztes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395).
3. Nachdem im gegenständlichen Fall der Asylantrag der gesetzlichen Vertreterin als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, ist der Antrag des Beschwerdeführers (wovon die belangte Behörde auch zu Recht ausgegangen ist) als Asylantrag zu beurteilen.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch folgende Erwägungen zu entnehmen:
"Wird die gesetzlich angeordnete Umdeutung von der Behörde erster Instanz missachtet und ein Bescheid erlassen, mit dem ohne Verzicht des Erstreckungswerbers auf die Umdeutung ein - nicht mehr vorliegender - Antrag auf Asylerstreckung abgewiesen wird, so hat dies aber nicht zur Folge, dass nun im Berufungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer Asylerstreckung zu prüfen und darüber zu entscheiden wäre. In einem solchen Fall ist der erstinstanzliche Bescheid vielmehr aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27.1.2000, 98/20/0581, und vom 4.11.2004, 2003/20/0395). Demnach kam es der belangten Behörde nicht zu, erstmals über den in einen Asylantrag umgedeuteten Asylerstreckungsantrag zu befinden.""Wird die gesetzlich angeordnete Umdeutung von der Behörde erster Instanz missachtet und ein Bescheid erlassen, mit dem ohne Verzicht des Erstreckungswerbers auf die Umdeutung ein - nicht mehr vorliegender - Antrag auf Asylerstreckung abgewiesen wird, so hat dies aber nicht zur Folge, dass nun im Berufungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer Asylerstreckung zu prüfen und darüber zu entscheiden wäre. In einem solchen Fall ist der erstinstanzliche Bescheid vielmehr aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 27.1.2000, 98/20/0581, und vom 4.11.2004, 2003/20/0395). Demnach kam es der belangten Behörde nicht zu, erstmals über den in einen Asylantrag umgedeuteten Asylerstreckungsantrag zu befinden."
Es ist der belangten Behörde/Asylgerichtshof daher verwehrt, über den Asylantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit. Das Bundesasylamt wird nunmehr über den - noch offenen - Asylantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VwGHZuletzt aktualisiert am
26.02.2010