TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/10 B1 411276-1/2010

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Veröffentlicht am 10.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 411.276-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, Zl. 09 15.108-EASt-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 27.01.2010 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 27.01.2010 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, wurde am XXXX bei einem Einschreiten von Organen der PI XXXX wegen häuslicher Gewalt und Wegweisungsverbot in der Wohnung seiner früheren Lebensgefährtin und Mutter dreier gemeinsamer Kinder betreten und vorläufig festgenommen. Nach seiner Vorführung stellte er bei der BH XXXX am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion XXXX am XXXX gab er an, dass er erstmals 1994 nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag gestellt hatte, weil er in Serbien zum Militär eingezogen werden sollte. Nach Ablehnung des Antrages sei er bis in das Jahr 2000 illegal in Österreich geblieben und habe, nachdem er aufgegriffen worden sei, Österreich verlassen und sei in dem Kosovo zurückgekehrt. Zirka ein halbes Jahr später sei er neuerlich nach Österreich gekommen und habe sich seither überwiegend im Großraum XXXX aufgehalten. 1997 habe er seine frühere Lebensgefährtin, eine kroatische Staatsangehörige, kennen gelernt und seien 2001 und 2008 drei gemeinsame Kinder geboren wurden. In den letzten Monaten habe der Kontakt mit der früheren Lebensgefährtin hauptsächlich telefonisch bestanden und diese sei etwa drei Mal in der Woche mit den Kindern zum Beschwerdeführer nach XXXX gekommen. Err habe bis vor eine Woche bei einem Onkel in XXXX gewohnt und sei dann zur früheren Lebensgefährtin nach XXXX gekommen, um mit den Kindern zusammen zu sein. Eine dauerhafte Lebensgemeinschaft sei nicht geplant gewesen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt Anfang November 2009 von Slowenien aus illegal nach Österreich eingereist.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 bei einem Einschreiten von Organen der PI römisch 40 wegen häuslicher Gewalt und Wegweisungsverbot in der Wohnung seiner früheren Lebensgefährtin und Mutter dreier gemeinsamer Kinder betreten und vorläufig festgenommen. Nach seiner Vorführung stellte er bei der BH römisch 40 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 gab er an, dass er erstmals 1994 nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag gestellt hatte, weil er in Serbien zum Militär eingezogen werden sollte. Nach Ablehnung des Antrages sei er bis in das Jahr 2000 illegal in Österreich geblieben und habe, nachdem er aufgegriffen worden sei, Österreich verlassen und sei in dem Kosovo zurückgekehrt. Zirka ein halbes Jahr später sei er neuerlich nach Österreich gekommen und habe sich seither überwiegend im Großraum römisch 40 aufgehalten. 1997 habe er seine frühere Lebensgefährtin, eine kroatische Staatsangehörige, kennen gelernt und seien 2001 und 2008 drei gemeinsame Kinder geboren wurden. In den letzten Monaten habe der Kontakt mit der früheren Lebensgefährtin hauptsächlich telefonisch bestanden und diese sei etwa drei Mal in der Woche mit den Kindern zum Beschwerdeführer nach römisch 40 gekommen. Err habe bis vor eine Woche bei einem Onkel in römisch 40 gewohnt und sei dann zur früheren Lebensgefährtin nach römisch 40 gekommen, um mit den Kindern zusammen zu sein. Eine dauerhafte Lebensgemeinschaft sei nicht geplant gewesen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt Anfang November 2009 von Slowenien aus illegal nach Österreich eingereist.

Die (frühere) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab bei niederschriftlicher Befragung am 07.12.2009 an, diesen seit 1997 zu kennen. Eine Lebensgemeinschaft hätte sie mit ihm von August 2008 bis zum Vorfall am XXXX in XXXX gehabt. Der Beschwerdeführer habe auf ihre Kosten in der Wohnung gelebt und habe nie für den Unterhalt der Kinder beigetragen. Ihr sei bekannt, dass der Beschwerdeführer sich nicht legal in Österreich aufhalte. Zum Vorfall am XXXX gab sie an, dass der Beschwerdeführer damals betrunken gewesen sei und sie ihn nach einem Streit aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, worauf er ihr zwei oder drei Ohrfeigen gegeben habe. Danach habe sie die Polizei gerufen. Sie habe ihn schon öfters aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, er sei diesen Aufforderungen aber nicht nachgekommen. Auch sei er schon mehrmals von der Polizei abgeholt worden. Er sei aber nie abgeschoben worden bzw. habe Österreich nie verlassen müssen. Sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben.Die (frühere) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab bei niederschriftlicher Befragung am 07.12.2009 an, diesen seit 1997 zu kennen. Eine Lebensgemeinschaft hätte sie mit ihm von August 2008 bis zum Vorfall am römisch 40 in römisch 40 gehabt. Der Beschwerdeführer habe auf ihre Kosten in der Wohnung gelebt und habe nie für den Unterhalt der Kinder beigetragen. Ihr sei bekannt, dass der Beschwerdeführer sich nicht legal in Österreich aufhalte. Zum Vorfall am römisch 40 gab sie an, dass der Beschwerdeführer damals betrunken gewesen sei und sie ihn nach einem Streit aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, worauf er ihr zwei oder drei Ohrfeigen gegeben habe. Danach habe sie die Polizei gerufen. Sie habe ihn schon öfters aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, er sei diesen Aufforderungen aber nicht nachgekommen. Auch sei er schon mehrmals von der Polizei abgeholt worden. Er sei aber nie abgeschoben worden bzw. habe Österreich nie verlassen müssen. Sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben.

Bei der Erstbefragung durch die PI XXXX am XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gut Deutsch und Serbokroatisch und mittelgut Albanisch spreche. Er habe im Kosovo einen Wohnsitz in XXXX und sei zuletzt mit einer Autobuslinie vor etwa einem Monat von dort aus nach Slowenien gereist und habe zu Fuß illegal die Grenze nach Österreich überschritten. Er habe Österreich zuvor drei bis vier Mal in der Dauer von 6 Monaten bis zu einem Jahr verlassen, nämlich zwei Mal im Jahr 2007, einmal im Jahr 2006 und einmal im Jahr 2009. Er stelle den Asylantrag, weil er mit den Kindern, welche er mit der ehemaligen Lebensgefährtin habe, in Österreich bleiben wolle. Er habe keine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in dem Herkunftsstaat.Bei der Erstbefragung durch die PI römisch 40 am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gut Deutsch und Serbokroatisch und mittelgut Albanisch spreche. Er habe im Kosovo einen Wohnsitz in römisch 40 und sei zuletzt mit einer Autobuslinie vor etwa einem Monat von dort aus nach Slowenien gereist und habe zu Fuß illegal die Grenze nach Österreich überschritten. Er habe Österreich zuvor drei bis vier Mal in der Dauer von 6 Monaten bis zu einem Jahr verlassen, nämlich zwei Mal im Jahr 2007, einmal im Jahr 2006 und einmal im Jahr 2009. Er stelle den Asylantrag, weil er mit den Kindern, welche er mit der ehemaligen Lebensgefährtin habe, in Österreich bleiben wolle. Er habe keine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in dem Herkunftsstaat.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.01.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Herkunftsort XXXX in der Gemeinde XXXX seine Eltern sowie fünf Schwestern und ein Bruder aufhältig seien. Albanisch sei seine Muttersprache und er spreche auch Serbisch und Deutsch. Auf die Frage nach gesundheitlichen Beschwerden gab er an, dass er vor zwei Wochen in XXXX gestürzt sei und seither Schmerzen im rechten Bein habe. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.01.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Herkunftsort römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 seine Eltern sowie fünf Schwestern und ein Bruder aufhältig seien. Albanisch sei seine Muttersprache und er spreche auch Serbisch und Deutsch. Auf die Frage nach gesundheitlichen Beschwerden gab er an, dass er vor zwei Wochen in römisch 40 gestürzt sei und seither Schmerzen im rechten Bein habe. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerdeführer habe noch niemals ein Identitätsdokument besessen. Er stamme aus XXXX in der Gemeinde XXXX in Kosovo und sei Staatsangehöriger des Kosovos sowie Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er habe zuletzt im Herkunftsort in seinem Elternhaus gelebt. Er sei 1994 nach Österreich gekommen und habe einen Asylantrag gestellt, der 1998 abgelehnt worden sei. Seither habe er sich ständig in Österreich aufgehalten. Seit 2001 habe er eine Lebensgefährtin und mit ihr drei gemeinsame Töchter. Er habe Österreich seit 1998 nur einmal im September 2009 für eine Woche verlassen und sei im Kosovo gewesen, weil seine Mutter krank gewesen sei. In Österreich sei seine Lebensgefährtin für den Lebensunterhalt aufgekommen und er habe keine Beschäftigung ausgeübt. Der Beschwerdeführer leiste keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder. Er habe auch einen Onkel in XXXX, bei dem er mitunter gelebt habe.Der Beschwerdeführer habe noch niemals ein Identitätsdokument besessen. Er stamme aus römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 in Kosovo und sei Staatsangehöriger des Kosovos sowie Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er habe zuletzt im Herkunftsort in seinem Elternhaus gelebt. Er sei 1994 nach Österreich gekommen und habe einen Asylantrag gestellt, der 1998 abgelehnt worden sei. Seither habe er sich ständig in Österreich aufgehalten. Seit 2001 habe er eine Lebensgefährtin und mit ihr drei gemeinsame Töchter. Er habe Österreich seit 1998 nur einmal im September 2009 für eine Woche verlassen und sei im Kosovo gewesen, weil seine Mutter krank gewesen sei. In Österreich sei seine Lebensgefährtin für den Lebensunterhalt aufgekommen und er habe keine Beschäftigung ausgeübt. Der Beschwerdeführer leiste keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder. Er habe auch einen Onkel in römisch 40 , bei dem er mitunter gelebt habe.

Er habe sich am 03.01.2010 entschlossen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil ihm seine Lebensgefährtin davon überzeugt habe, dass er nicht auf Dauer illegal in Österreich bleiben könne. Der Beschwerdeführer erwarte sich von seinem Asylantrag, dass ihm ermöglicht werde, legal bei seiner Familie zu leben. Im Falle einer Rückkehr in dem Kosovo könne er sich nicht vorstellen, dort zu bleiben, weil er seit 1994 in Österreich lebe und einen Freundeskreis und seine Familie hier aufgebaut habe. Er habe nie Probleme mit Behörden und Institutionen oder Privatpersonen im Kosovo gehabt.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er bis zum Vortag in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewohnt habe und äußerte zum Vorhalt, dass er aus der Wohnung weggewiesen worden und ihm ein Betretungsverbot erteilt worden sei, dass er nach dem Betretungsverbot zwei Wochen bei seinem Onkel gewesen sei; dieses sei jetzt wieder aufgehoben worden.

Der Beschwerdeführer bezeichnete die bei der Erstbefragung getätigten Angaben über weitere Aufenthalte außerhalb von Österreich in den Jahren 2006 und 2007 als unrichtig und gab an, dass er gedacht damals habe, es sei schlecht für ihn, wenn er sage, dass er die ganze Zeit in Österreich gewesen sei.

Den Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Umgehung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gestellt habe und brachte dazu vor, dass er bei seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin bleiben wolle.

Am 11.01.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seines nunmehrigen Rechtsvertreters, wobei der Beschwerdeführer die bei der Einvernahme am 05.01.2010 getätigten Angaben als richtig und vollständig bezeichnete. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, sowie eine Ausweisung in dem Kosovo zu veranlassen. Auf entsprechende Aufforderung wurden durch den Beschwerdeführer keine konkreten entgegenstehenden Gründe genannt und wurde dazu auch durch den Rechtsberater und den Vertreter des Beschwerdeführers kein Vorbringen erstattet.

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs.1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat behauptet habe und auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung ersichtlich sei. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das im Hinblick auf seine frühere Lebensgefährtin und seine drei unmündigen Kinder bestehende Familienleben in Österreich wurde im Hinblick auf die illegale Einreise, den anhaltenden unerlaubten Aufenthalt im Inland, die Tatsache, dass das Familienleben während des illegalen Aufenthaltes zustande gekommen ist, mehrere erfolgte strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die als gering anzusehenden Integrationsbemühungen als zulässig beurteilt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Bewirkung einer Beschwerde wurde auf die Abstammung des Beschwerdeführers aus der Republik Kosovo als sicheren Herkunftsstaat, auf dem weit länger als drei Monate bestehenden Aufenthalt in Österreich vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, sowie darauf gestützt, das vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden.

1.3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.12.2009 fristgerecht Beschwerde.

Darin wird vorgebracht, dass der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten werde. Mit einer Vollstreckung des Bescheides würde in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben sowie das Recht der Kinder des Beschwerdeführers auf einen Vater eingegriffen.Darin wird vorgebracht, dass der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten werde. Mit einer Vollstreckung des Bescheides würde in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben sowie das Recht der Kinder des Beschwerdeführers auf einen Vater eingegriffen.

Die Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kosovo sei. Dieser habe jedoch stets angegeben, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen und verfüge auch über keine Papiere und Identitätsnachweise. Die Behörde habe die Staatsbürgerschaft festgestellt, ohne dass dafür auch nur ein objektives Beweisergebnis vorliege.

Des Weiteren habe die Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin keine Lebensgemeinschaft mehr führe und sich nur sporadisch bei dieser und deren Töchter aufhalte. Das gesamte Beweisverfahren habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer sich ständig bei seiner Familie aufgehalten habe. Die Behörde habe sich mit für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten nur teilweise und nicht nachvollziehbar beschäftigt. Sie habe unterlassen, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Gemeinde XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 .

Er brachte erstmals am 18.07.1994 nach illegaler Einreise einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.1994 bzw. Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 25.10.1995 abgewiesen wurde. In einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde dem Beschwerdeführer zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt und sodann mit Erkenntnis vom 11.06.1997 die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer war von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom XXXX aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Im Hinblick auf das Asylverfahren wurde mehrfach für den Beschwerdeführer ein Abschiebungsaufschub erteilt, zuletzt mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX mit Gültigkeit bisDer Beschwerdeführer war von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Im Hinblick auf das Asylverfahren wurde mehrfach für den Beschwerdeführer ein Abschiebungsaufschub erteilt, zuletzt mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 mit Gültigkeit bis

XXXX.römisch 40 .

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX aus Anlass erfolgter rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 aus Anlass erfolgter rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen §§ 83 Abs. 2, 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz 2, 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Er wurde durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen §§ 130, 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zur einen bedingen Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Er wurde durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraphen 130, 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zur einen bedingen Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Er wurde durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen §§ 125, 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das genannte Urteil des Landesgericht XXXX keine Zusatzstrafe verhängt wurde.Er wurde durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraphen 125, 83, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das genannte Urteil des Landesgericht römisch 40 keine Zusatzstrafe verhängt wurde.

Er wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB zur einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Er wurde mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, StGB zur einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Er wurde durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen §§ 15 Abs. 1, 288 Abs. 1, 12, 83 Abs. 1, 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1, 83 Abs. 2 StGB zur einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Er wurde durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 288, Absatz eins, 12, 83, Absatz eins, 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 107, Absatz eins, 83, Absatz 2, StGB zur einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich mit einer Lebensgefährtin, einer kroatischen Staatsangehörigen drei 2001 und 2008 geborene gemeinsame Kinder. Er ist in den Geburtsurkunden der Kinder nicht als Vater eingetragen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nachgegangen und hat keinen Unterhaltsbeitrag für seine Kinder geleistet. Für seinen Lebensunterhalt ist seine Lebensgefährtin aufgekommen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Lebensgefährtin nach einem Streit und gegen diese gerichtete Gewalt weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot durch Organe der Polizeiinspektion XXXX ausgesprochen. Seine Lebensgefährtin gab bei der am 07.12.2009 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme zum Vorfall an, dass der Beschwerdeführer auf ihre Kosten in der Wohnung gelebt habe und er nie einen Unterhaltsbeitrag für die Kinder geleistet habe. Der Beschwerdeführer sei aus der Wohnung der Lebensgefährtin in XXXX auch bereits mehrmals von der Polizei abgeholt worden. Die Lebensgefährtin wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben.Der Beschwerdeführer hat in Österreich mit einer Lebensgefährtin, einer kroatischen Staatsangehörigen drei 2001 und 2008 geborene gemeinsame Kinder. Er ist in den Geburtsurkunden der Kinder nicht als Vater eingetragen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nachgegangen und hat keinen Unterhaltsbeitrag für seine Kinder geleistet. Für seinen Lebensunterhalt ist seine Lebensgefährtin aufgekommen. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Lebensgefährtin nach einem Streit und gegen diese gerichtete Gewalt weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot durch Organe der Polizeiinspektion römisch 40 ausgesprochen. Seine Lebensgefährtin gab bei der am 07.12.2009 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme zum Vorfall an, dass der Beschwerdeführer auf ihre Kosten in der Wohnung gelebt habe und er nie einen Unterhaltsbeitrag für die Kinder geleistet habe. Der Beschwerdeführer sei aus der Wohnung der Lebensgefährtin in römisch 40 auch bereits mehrmals von der Polizei abgeholt worden. Die Lebensgefährtin wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben.

In XXXX ist ein Onkel des Beschwerdeführers niedergelassen, der österreichischer Staatsangehöriger ist und der den Beschwerdeführer mitunter unterstützt hat.In römisch 40 ist ein Onkel des Beschwerdeführers niedergelassen, der österreichischer Staatsangehöriger ist und der den Beschwerdeführer mitunter unterstützt hat.

Im Herkunftsort des Beschwerdeführers leben dessen Eltern sowie Geschwister in einem eigenen Haus der Familie und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Betreiben einer Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2009 seine Familie im Herkunftsstaat aufgesucht und ist danach erneut illegal nach Österreich eingereist.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei konkrete Verfolgungsgefahr oder sonstige Bedrohung im Herkunftsstaat behauptet.

2.2 Zum Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Kosovo wird festgestellt:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

a) by birth;

b) by adoption;

c) by naturalization;

d) based on international treaties

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

Acquisition of citizenship by birth

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

Übergangsbestimmungen:

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

Exkurs:

REGULATION NO. 2000/13

UNMIK/REG/2000/13

17 March 2000

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

Section 3

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

Kosovo:

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

Doppelstaatsbürgerschaft

Article 3 Multiple Citizenships

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3). Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,). Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers werden nach seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, die durch seine Sprach- und Lokalkenntnisse bestätigt wurden, zugrunde gelegt.

Die Feststellungen über das erste in Österreich geführte Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des dem Asylgerichtshof durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX vorgelegten Bescheids über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer vom XXXX.Die Feststellungen über das erste in Österreich geführte Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des dem Asylgerichtshof durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vorgelegten Bescheids über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer vom römisch 40 .

Auch die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo beruht auf dessen im Verfahren mehrfach getätigten Angaben. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar gegenüber dem Organ PI XXXX am XXXX als staatenlos bezeichnet, bei der Erstbefragung nach dem AsylG allerdings offensichtlich wahrheitswidrig angegeben, dass er zwar die serbokroatische Sprache gut, die albanische Sprache aber nur mittelgut beherrsche. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.01.2010 angegeben, dass seine Muttersprache Albanisch und dass er Staatsangehöriger des Kosovos sei. Auch bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.01.2010 hat der Beschwerdeführer ebenso wie sein nunmehriger Rechtsvertreter auf die Aufforderung, allfällige Gründe bekannt zu geben, die der Zulässigkeit einer Abschiebung bzw. dem Ausspruch einer Ausweisung in die Republik Kosovo entgegenstehen, keine Stellungnahme abgegeben. Erstmals wurde in der Beschwerde vom 27.01.2010 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Papiere oder Identitätsnachweise habe und die Behörde die Staatszugehörigkeit bezüglich Kosovo festgestellt habe, ohne dass dafür ein objektives Beweisergebnis vorliege. Damit blendet die Beschwerde allerdings dem Umstand aus, dass der Beschwerdeführer auf Befragung durch das Bundesasylamt am 05.01.2010 selbst angegeben hat, dass er Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist und dass sowohl er als auch sein Rechtsvertreter in der weiteren Einvernahme am 11.01.2010 der Feststellung der Republik Kosovo als Herkunftsstaat und damit auch Zielstaat der asylrechlichten Ausweisung nicht entgegen getreten sind.Auch die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo beruht auf dessen im Verfahren mehrfach getätigten Angaben. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar gegenüber dem Organ PI römisch 40 am römisch 40 als staatenlos bezeichnet, bei der Erstbefragung nach dem AsylG allerdings offensichtlich wahrheitswidrig angegeben, dass er zwar die serbokroatische Sprache gut, die albanische Sprache aber nur mittelgut beherrsche. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.01.2010 angegeben, dass seine Muttersprache Albanisch und dass er Staatsangehöriger des Kosovos sei. Auch bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.01.2010 hat der Beschwerdeführer ebenso wie sein nunmehriger Rechtsvertreter auf die Aufforderung, allfällige Gründe bekannt zu geben, die der Zulässigkeit einer Abschiebung bzw. dem Ausspruch einer Ausweisung in die Republik Kosovo entgegenstehen, keine Stellungnahme abgegeben. Erstmals wurde in der Beschwerde vom 27.01.2010 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Papiere oder Identitätsnachweise habe und die Behörde die Staatszugehörigkeit bezüglich Kosovo festgestellt habe, ohne dass dafür ein objektives Beweisergebnis vorliege. Damit blendet die Beschwerde allerdings dem Umstand aus, dass der Beschwerdeführer auf Befragung durch das Bundesasylamt am 05.01.2010 selbst angegeben hat, dass er Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist und dass sowohl er als auch sein Rechtsvertreter in der weiteren Einvernahme am 11.01.2010 der Feststellung der Republik Kosovo als Herkunftsstaat und damit auch Zielstaat der asylrechlichten Ausweisung nicht entgegen getreten sind.

Es ergibt sich allerdings auch aus den Feststellungen über das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Kosovo, dass der Beschwerdeführer nach der Sondervorschrift des Art. 29 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo deren Staatsangehöriger ist. Der Beschwerdeführer ist zwar bereits 1994 aus dem (damaligen) Herkunftsstaat ausgereist, nach seinen Angaben im Verfahren waren jedoch seine Eltern zum in Art. 29 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo festgelegten Stichtag 01.01.1998 dort aufhältig und zum damaligen Zeitpunkt auch Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien. Daher kommt den Eltern des Beschwerdeführers die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo auf Grund der Bestimmung des Art. 29 Abs.1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo zu. Aufgrund der direkten Abstammung von diesen seinen Eltern ist der Beschwerdeführer nach Art. 29 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Staatsangehöriger der Republik Kosovo.Es ergibt sich allerdings auch aus den Feststellungen über das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Kosovo, dass der Beschwerdeführer nach der Sondervorschrift des Artikel 29, Absatz 2, des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo deren Staatsangehöriger ist. Der Beschwerdeführer ist zwar bereits 1994 aus dem (damaligen) Herkunftsstaat ausgereist, nach seinen Angaben im Verfahren waren jedoch seine Eltern zum in Artikel 29, Absatz eins, des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo festgelegten Stichtag 01.01.1998 dort aufhältig und zum damaligen Zeitpunkt auch Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien. Daher kommt den Eltern des Beschwerdeführers die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo auf Grund der Bestimmung des Artikel 29, Absatz eins, des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo zu. Aufgrund der direkten Abstammung von diesen seinen Eltern ist der Beschwerdeführer nach Artikel 29, Absatz 2, des Staatsangehörigkeitsgesetzes Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Das Vorbringen der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei staatenlos, ist unabhängig davon auch unzulässig, weil § 40 AsylG - im Wesentlichen gleichlautend mit der durch die AsylG-Novelle 2003 in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 eingeführten Bestimmung in ihrer Fassung gemäß BGBl. 129/2004 - ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt hat, das vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist das Vorbringen der Bschwerde über Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers als Versuch der missbräuchlichen Verlängerung des Verfahrens und daher als unbeachtlich anzusehen, da die Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer habe "stets angegeben, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen" im Hinblick auf seine oben dargestellten Angaben vor dem Bundesasylamt am 05.01.2010 und am 11.01.2010 einerseits aktenwidrig sind und diese Aussage andererseits auch nicht im Einklang mit den dargestellten Inhalt des Staatsangehörigkeitsrechts der Republik Kosovo steht und daher unzutreffend ist. Hinweise darauf, dass eine der in § 40 Abs.1 AsylG vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot gegeben seien, wurden weder in der Berufung vorgebracht, noch sind sie sonst gegeben: es sind weder Sachverhaltsänderungen seit der Entscheidung erster Instanz ersichtlich, es lagen keine Verfahrensmängel vor und es trifft auch nicht zu, dass dem Beschwerdeführer eine solche Tatsache - Beweismittel wurden nicht vorgelegt - bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamts nichtzugänglich war oder dieser nicht in der Lage war, diese vorzubringen.Das Vorbringen der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei staatenlos, ist unabhängig davon auch unzulässig, weil Paragraph 40, AsylG - im Wesentlichen gleichlautend mit der durch die AsylG-Novelle 2003 in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 eingeführten Bestimmung in ihrer Fassung gemäß Bundesgesetzblatt 129 aus 2004, - ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt hat, das vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Artikel 13, EMRK und des Artikel 11, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt römisch drei.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist das Vorbringen der Bschwerde über Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers als Versuch der missbräuchlichen Verlängerung des Verfahrens und daher als unbeachtlich anzusehen, da die Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer habe "stets angegeben, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen" im Hinblick auf seine oben dargestellten Angaben vor dem Bundesasylamt am 05.01.2010 und am 11.01.2010 einerseits aktenwidrig sind und diese Aussage andererseits auch nicht im Einklang mit den dargestellten Inhalt des Staatsangehörigkeitsrechts der Republik Kosovo steht und daher unzutreffend ist. Hinweise darauf, dass eine der in Paragraph 40, Absatz eins, AsylG vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot gegeben seien, wurden weder in der Berufung vorgebracht, noch sind sie sonst gegeben: es sind weder Sachverhaltsänderungen seit der Entscheidung erster Instanz ersichtlich, es lagen keine Verfahrensmängel vor und es trifft auch nicht zu, dass dem Beschwerdeführer eine solche Tatsache - Beweismittel wurden nicht vorgelegt - bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamts nichtzugänglich war oder dieser nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der erfolgten Einvernahmen auf Befragen eingeräumt, dass er im Herkunftsstaat keine Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist und auch keine sonstige Bedrohungslage besteht.

Die Feststellungen über die familiären und privaten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben sowie den Angaben seiner Lebensgefährtin im Verfahren. Diese haben übereinstimmig angegeben, dass eine entsprechende Lebensgemeinschaft etwa seit 2001 bestanden hat, aus der drei gemeinsame Kinder stammen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder geleistet und sein Lebensunterhalt durch seine Lebensgefährtin gewährleistet worden ist. Weiters ergibt sich aus den im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Niederschriften von Sicherheitsdienststellen, dass der Beschwerdeführer am XXXX und auch bei nicht näher bezeichnet Anlässen zuvor häusliche Gewalt gegen seine Lebensgefährtin ausgeübt hat, was zu Interventionen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geführt hat.Die Feststellungen über die familiären und privaten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben sowie den Angaben seiner Lebensgefährtin im Verfahren. Diese haben übereinstimmig angegeben, dass eine entsprechende Lebensgemeinschaft etwa seit 2001 bestanden hat, aus der drei gemeinsame Kinder stammen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder geleistet und sein Lebensunterhalt durch seine Lebensgefährtin gewährleistet worden ist. Weiters ergibt sich aus den im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Niederschriften von Sicherheitsdienststellen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 und auch bei nicht näher bezeichnet Anlässen zuvor häusliche Gewalt gegen seine Lebensgefährtin ausgeübt hat, was zu Interventionen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geführt hat.

Die Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers wurden dem Asylgerichtshof auf Ersuchen vom Standesamtsverband XXXX vorgelegt.Die Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers wurden dem Asylgerichtshof auf Ersuchen vom Standesamtsverband römisch 40 vorgelegt.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid wurden im Verfahren und in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

3.2 Die Feststellungen über das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Kosovo ergeben sich aus den zitierten Quellen.

3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er im Heimatland über verwandtschaftliche Verbindungen verfügt, und es anzunehmen ist, dass er bei seiner Rückkehr wieder im Haus seiner Familie Aufnahme finden kann.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass diesem in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, im Elternhaus, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt hat, wieder seine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder im Elternhaus leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, im Elternhaus, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt hat, wieder seine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder im Elternhaus leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Einreise nach Österreich 1994 bis 31.03.2000 bloß auf Grund des Umstandes, dass die Durchsetzung der gegen ihn verfügten Ausweisung (im Hinblick auf das Asylverfahren) aufgeschoben wurde, rechtmäßig in Bundesgebiet befunden. Seither ist sein Aufenthalt rechtswidrig und seit Rechtskraft des Bescheides der BH XXXX von XXXX, mit dem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, lag eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausreise aus dem Bundesgebiet vor, welcher dieser nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer seit 2001 geführte Lebensgemeinschaft und seine familiäre Beziehung zur den 2001 und 2008 geborenen gemeinsamen Kindern mit seiner Lebensgefährtin zu beurteilen. Es ist einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und mit seinen Kindern geführt hat. Es ist allerdings nicht zur Schließung einer Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bzw. der Mutter seiner Kinder gekommen, sodass eine daraus abzuleitende Ausrichtung des Verhältnisses als dauerhaft nicht gegeben ist. Die Intensität der familiären Beziehung zur seiner Lebensgefährtin wird auch dadurch beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer wiederholt häusliche Gewalt gegen sie geübt hat, was zu Interventionen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anlass gab und dazu geführt hat, dass die Lebensgefährtin im Rahmen der Einvernahme zu einem derartigen Vorfall durch die PI XXXX am 07.12.2009 angegeben hatte, dass sie mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun haben wolle. Im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder ist die Ausprägung des familiären Verhältnisses des Beschwerdeführers zu diesen dadurch gemindert, dass dieser nicht als Vater in den Geburtsurkunden eingetragen ist er nicht durch Unterhaltsleistungen an der Lebenshaltung beiträgt sondern vielmehr selbst Unterstützung der Lebensgefährtin zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Anspruch genommen hat.Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Einreise nach Österreich 1994 bis 31.03.2000 bloß auf Grund des Umstandes, dass die Durchsetzung der gegen ihn verfügten Ausweisung (im Hinblick auf das Asylverfahren) aufgeschoben wurde, rechtmäßig in Bundesgebiet befunden. Seither ist sein Aufenthalt rechtswidrig und seit Rechtskraft des Bescheides der BH römisch 40 von römisch 40 , mit dem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, lag eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausreise aus dem Bundesgebiet vor, welcher dieser nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer seit 2001 geführte Lebensgemeinschaft und seine familiäre Beziehung zur den 2001 und 2008 geborenen gemeinsamen Kindern mit seiner Lebensgefährtin zu beurteilen. Es ist einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und mit seinen Kindern geführt hat. Es ist allerdings nicht zur Schließung einer Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bzw. der Mutter seiner Kinder gekommen, sodass eine daraus abzuleitende Ausrichtung des Verhältnisses als dauerhaft nicht gegeben ist. Die Intensität der familiären Beziehung zur seiner Lebensgefährtin wird auch dadurch beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer wiederholt häusliche Gewalt gegen sie geübt hat, was zu Interventionen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anlass gab und dazu geführt hat, dass die Lebensgefährtin im Rahmen der Einvernahme zu einem derartigen Vorfall durch die PI römisch 40 am 07.12.2009 angegeben hatte, dass sie mit dem Beschwerdeführer nichts mehr zu tun haben wolle. Im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder ist die Ausprägung des familiären Verhältnisses des Beschwerdeführers zu diesen dadurch gemindert, dass dieser nicht als Vater in den Geburtsurkunden eingetragen ist er nicht durch Unterhaltsleistungen an der Lebenshaltung beiträgt sondern vielmehr selbst Unterstützung der Lebensgefährtin zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Anspruch genommen hat.

Zum Zeitpunkt des Entstehens der Lebensgemeinschaft und noch vor der Geburt der gemeinsamen Kinder ist die Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes eingetreten. Dies bedeutet, dass das Familienleben erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem dem Beschwerdeführer und auch seiner Partnerin bewusst sein musste, dass er sich nicht rechtsmäßig im Bundesgebiet aufhält und aufgrund des Aufenthaltsverbotes zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet ist.

Es ist zwar vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern auszugehen, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität der familiärer Bindungen unter Bedachtnahme auf die oben beschriebenen einschränkenden Modalitäten als nicht größer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Im vorliegendem Fall scheinen vielmehr eher geringer ausgeprägte familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kinder vorzuliegen, wie sich aus dem Unterbleiben von Unterhaltsleistungen und den erfolgten Akten häuslicher Gewalt ersehen lässt.Es ist zwar vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern auszugehen, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität der familiärer Bindungen unter Bedachtnahme auf die oben beschriebenen einschränkenden Modalitäten als nicht größer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Im vorliegendem Fall scheinen vielmehr eher geringer ausgeprägte familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kinder vorzuliegen, wie sich aus dem Unterbleiben von Unterhaltsleistungen und den erfolgten Akten häuslicher Gewalt ersehen lässt.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Jahr 1994 ist zwar als lange zu bezeichnen, wird aber dadurch massiv relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt zunächst ab Stellung des Asylantrages bloß auf Grund des Umstandes, dass die Durchsetzung der gegen ihn verfügten Ausweisung (im Hinblick auf das Asylverfahren) aufgeschoben wurde, rechtmäßig erfolgt ist, und der Beschwerdeführer auch nach Rechtskraft des Bescheides über das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot vom XXXX entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung (bis zur neuerlichen Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz im Dezember 2009) illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Er hat damit schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, gesetzt, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens rechtfertigen.Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Jahr 1994 ist zwar als lange zu bezeichnen, wird aber dadurch massiv relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt zunächst ab Stellung des Asylantrages bloß auf Grund des Umstandes, dass die Durchsetzung der gegen ihn verfügten Ausweisung (im Hinblick auf das Asylverfahren) aufgeschoben wurde, rechtmäßig erfolgt ist, und der Beschwerdeführer auch nach Rechtskraft des Bescheides über das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot vom römisch 40 entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung (bis zur neuerlichen Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz im Dezember 2009) illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Er hat damit schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, gesetzt, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens rechtfertigen.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, er übt in Österreich aber keine erlaubte Beschäftigung aus und leistet keine Unterhaltsbeiträge für seine Kinder. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt straffällig geworden ist, stellt einen weiteren Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet im Hinblick auf das bestehende Familienleben mit Lebensgefährtin und Kindern zwar Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, das schon durch die seinerzeitige Erlassung des vom Beschwerdeführer nicht respektierten Aufenthaltsverbotes dokumentiert ist, sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen,5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen,

1. wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

...

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

...

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 2 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, familiäre Situation, Herkunftsstaat, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Neuerungsverbot, non refoulement, sicherer Herkunftsstaat, soziale Verhältnisse, Staatsbürgerschaft, strafrechtliche Verurteilung, Unterkunft, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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