Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C13 312.321-1/2008/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C13 312.322-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2007, Zahl: 07 00.037-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2007, Zahl: 07 00.037-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Am 02.01.2007 um 2 Uhr 40 wurde von der Grenzpolizeiinspektion (GPI) Großkrut im Ortsgebiet Poysdorf, Bezirk Mistelbach (Niederösterreich) ein PKW kontrolliert und dabei ein österreichischer Staatsangehöriger (mutmaßlicher Schlepper) und die vier BF, mongolische Staatsangehörige - Herr XXXX (Erst-BF), seine Gattin XXXX und ihre beiden minderjährigen Töchter XXXX und XXXX, - festgenommen. Die BF gaben an, sie seien illegal und schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellten (die Eltern für sich und für ihre Töchter) je einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) und wurden in die Erstaufnahmestelle (EAST) Ost Traiskirchen überstellt.1.1. Am 02.01.2007 um 2 Uhr 40 wurde von der Grenzpolizeiinspektion (GPI) Großkrut im Ortsgebiet Poysdorf, Bezirk Mistelbach (Niederösterreich) ein PKW kontrolliert und dabei ein österreichischer Staatsangehöriger (mutmaßlicher Schlepper) und die vier BF, mongolische Staatsangehörige - Herr römisch 40 (Erst-BF), seine Gattin römisch 40 und ihre beiden minderjährigen Töchter römisch 40 und römisch 40 , - festgenommen. Die BF gaben an, sie seien illegal und schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellten (die Eltern für sich und für ihre Töchter) je einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) und wurden in die Erstaufnahmestelle (EAST) Ost Traiskirchen überstellt.
1.2. Vorverfahren des Erst-BF:
Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF bereits zuvor zweimal in Österreich um Asyl angesucht hatte. Am 24.07.2004 hatte er als seinen Namen XXXX, angegeben und sich dem Asylverfahren nach dessen Entscheidungsreife entzogen. In seiner Abwesenheit war dieses erste Asylverfahren rechtskräftig abweisend entschieden worden.Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF bereits zuvor zweimal in Österreich um Asyl angesucht hatte. Am 24.07.2004 hatte er als seinen Namen römisch 40 , angegeben und sich dem Asylverfahren nach dessen Entscheidungsreife entzogen. In seiner Abwesenheit war dieses erste Asylverfahren rechtskräftig abweisend entschieden worden.
Seinen zweiten Asylantrag hatte der Erst-BF am 13.02.2005 unter dem Namen XXXX gestellt. Dieser Antrag war wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG als unzulässig zurückgewiesen worden.Seinen zweiten Asylantrag hatte der Erst-BF am 13.02.2005 unter dem Namen römisch 40 gestellt. Dieser Antrag war wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG als unzulässig zurückgewiesen worden.
Am 20.08.2004 war der Erst-BF wegen des Verdachtes des Ladendiebstahles dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX angezeigt worden. Am 07.09.2004 war der Erst-BF wegen des Verdachtes der Verwirklichung der Delikte "Gewerbsmäßiger Diebstahl" und "Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung" erkennungsdienstlich behandelt worden.Am 20.08.2004 war der Erst-BF wegen des Verdachtes des Ladendiebstahles dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht römisch 40 angezeigt worden. Am 07.09.2004 war der Erst-BF wegen des Verdachtes der Verwirklichung der Delikte "Gewerbsmäßiger Diebstahl" und "Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung" erkennungsdienstlich behandelt worden.
Am 12.04.2005 war der Erst-BF freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt.
1.3. Erstbefragungen:
In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der GPI Großkrut am 02.01.2007 gaben der Erst-BF und die Zweit-BF (für sich und als Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Töchter) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Der Erst-BF gab an, er sei mit seiner Familie vor zehn Tagen per Zug von Ulaanbaatar nach Moskau und von dort schlepperunterstützt per russischem Kleintransporter über Tschechien nach Österreich gefahren, wo sie per Autostop mit dem aufgegriffenen (in Punkt 1.1. angeführten), ihm unbekannten Lenker weitergefahren seien. In Österreich würden eine Schwester, ein Schwager und zwei Neffen von ihm leben. Er sei Rechtsanwalt. Die Zweit-BF machte diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Sie sei auch Juristin.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Erst-BF an, dass seine Frau Kasachin sei und sie "von" (richtig wohl: vor) den Verwandten seiner Frau geflüchtet seien. Diese Verwandten seien gegen ihre Ehe und sie wollten sie alle umbringen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund und weil seine Schwester in Österreich sei.
Die Zweit-BF gab zum Fluchtgrund befragt an, dass ihre und die Verwandten ihres Mannes wegen ihrer unterschiedlichen Religionen ständig Auseinandersetzungen und Streit miteinander hätten. Sie sei von den Verwandten ihres Mannes durch ein Messer an mehreren Stellen ihres Körpers verletzt worden. Deshalb seien sie geflüchtet und würden in Österreich Schutz suchen. Sie habe Angst "von" (richtig wohl: vor) den Verwandten und diese seien bereit, sie umzubringen.
Der Erst-BF gab zu seinen Vorverfahren an, er habe bereits im Jahr 2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt, jedoch ohne seine Familie. Er habe aber das Ergebnis des Verfahrens nicht abgewartet und sei im April 2005 zurück in die Mongolei gereist, weil sein damaliger Freund in ein anderes Land geflüchtet sei. Deshalb habe er seine Familie geholt.
1.4. Bei ihrer Einvernahme am 09.01.2007 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigten der Erst-BF und die Zweit-BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Die Schwester des Erst-BF lebe seit 2004 in Graz und sei ebenfalls Asylwerberin, Näheres wisse er nicht. Die Zweit-BF gab an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Gründe würden auch für ihre Kinder gelten.
Die BF legten keinerlei Beweismittel oder Belege für ihr Fluchtvorbringen oder ihre Identität vor.
Die BF gaben an, sie hätten über ein russisches Visum verfügt. Aufgrund der Einreise der BF aus Tschechien und der allgemeinen Erfahrung, dass viele mongolische Asylwerber mit einem tschechischen Visum in das Gebiet der Europäischen Union (EU) einreisen, führte das Bundesasylamt Konsultationen mit Tschechien zur Frage, ob dieser Mitgliedstaat zur Führung der Asylverfahren der BF zuständig ist. Diese Konsultationen verliefen negativ. Die BF wurden zum Asylverfahren zugelassen.
1.5. Bei ihrer Einvernahme am 16.02.2007 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, gaben der Erst-BF und die Zweit-BF im Wesentlichen Folgendes an:
1.5.1. Der Erst-BF gab an:
Seine Frau sei Kasachin, sie hätten 1992 geheiratet. Seine Familie sei gegen diese Heirat gewesen. 2002 wären seine Mutter und sein Schwiegervater gestorben. Am 11.08.2003 hätte der Bruder seiner Frau diese mit dem Messer an der linken Hand verletzt. Da er Angst vor seinem Bruder gehabt hätte, hätte er seine Familie verlassen und sei nach Österreich geflüchtet. Im Jahr 2005 sei er freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt. Am 11.02.2005 habe sein Bruder seine Frau abermals an der rechten Hand verletzt. Im Juli 2006 habe er sie wieder an der Hand und mit einer Glasscherbe an der Lippe verletzt. Im Dezember 2006 seien sie daher aus der Mongolei geflüchtet. Wenn er seine Frau verteidigen hätte wollen, hätte sein Bruder auch ihn geschlagen. Im Jahr 2004 hätte er sein Auge und im Jahr 2006 seine Nase verletzt. Seine Familie und sein Bruder hätten in Ulaanbaatar in verschiedenen Bezirken gelebt. Seine Frau sei wegen der Schnittverletzungen im Krankenhaus behandelt worden, die Hand sei aber trotz Operation nicht ganz in Ordnung. Den Ärzten hätten sie die Wahrheit erzählt, diese hätten die Polizei verständigt, sein Bruder sei drei Tage in Haft gewesen. Gerichtsverhandlung hätte es keine gegeben. Der Polizist hätte auf Frage des Erst-BF gemeint, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle, er denke, sein Bruder habe Geld gezahlt. Sein jüngerer Bruder sei Polizist und er denke, dass er seinem älteren Bruder helfe. Sein Bruder wolle seine Frau und seine Kinder umbringen. Auf Vorhalt, warum er dann zunächst alleine ohne seine Familie geflüchtet sei, gab der Erst-BF an, dass seine Familie nach der Trennung in Ruhe gelassen worden sei.
1.5.2. Die Zweit-BF machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben.
Sie zeigte ihre Verletzungsnarben und sie könne den kleinen Finger, Ringfinger und Mittelfinger ihrer linken Hand nicht durchstrecken. Auch die Schulter könne sie nicht mehr richtig bewegen. Ihr Schwager hätte sie auch mit den Füßen in den Unterbauch getreten, seither habe sie ständige Schmerzen im Unterbauch. Als ihr Mann in Österreich gewesen sei, hätte sie mehr Ruhe von ihrem Schwager gehabt. Aber einmal wäre es doch zu einem Übergriff gekommen. Das hätte sie ihrem Mann erzählt und er sei wieder zurück in die Mongolei gekommen. Auch ihre Kinder seien von ihrem Schwager geschlagen worden.
In Ulaanbaatar hätten sie einmal die Wohnung gewechselt, sie seien aber auch gefunden worden. Sie sei schon in der Schule benachteiligt worden, weil sie zur Hälfte Kasachin sei. Sonst habe sie keine Probleme in ihrem Heimatland gehabt.
1.6. Laut Vermerk im Verwaltungsakt wurde der Erst-BF am 09.03.2007 bzw. am 31.03.2007 wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes "Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung" (§ 130 StGB) der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Am 12.04.2007 wurde er wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes "Diebstahl" nach § 127 StGB dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht XXXX angezeigt.1.6. Laut Vermerk im Verwaltungsakt wurde der Erst-BF am 09.03.2007 bzw. am 31.03.2007 wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes "Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung" (Paragraph 130, StGB) der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt. Am 12.04.2007 wurde er wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes "Diebstahl" nach Paragraph 127, StGB dem Bezirksanwalt beim Bezirksgericht römisch 40 angezeigt.
1.7. Im Verwaltungsakt befindet sich auf Seite 205 ff. die Ablichtung eines mongolischen KFZ-Führerscheines des Erst-BF auf den Namen XXXX samt Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für Mongolisch, die unter Berufung auf ihren Eid die Übereinstimmung der Übersetzung mit der Ablichtung des Führerscheines bestätigt.1.7. Im Verwaltungsakt befindet sich auf Seite 205 ff. die Ablichtung eines mongolischen KFZ-Führerscheines des Erst-BF auf den Namen römisch 40 samt Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für Mongolisch, die unter Berufung auf ihren Eid die Übereinstimmung der Übersetzung mit der Ablichtung des Führerscheines bestätigt.
1.8. Am 04.04.2007 wurde der Erst-BF im Zug von Frankfurt/Main nach Paris in Frankreich durch die französische Grenzpolizei kontrolliert. Da er über keine tauglichen Reisepapiere verfügte, wurde er am 05.04.2007 nach Deutschland rückgeführt. Laut Protokoll seiner Einvernahme vor der Bundespolizeiinspektion XXXX gab der Erst-BF an, gestern sei sein Geburtstag gewesen und er hätte von Österreich nach Paris zum Eiffelturm fahren wollen. Er sei am 03.04.2007 von Wien nach München und von dort Richtung Paris gefahren. Er sei schon beim Einsteigen in den Zug in Wien betrunken gewesen. In Paris hätte er den Eiffelturm sehen und seinen dort lebenden Bruder besuchen wollen. Sein Bruder hätte ihn angerufen, er hätte ihm ein Auto schenken wollen. Er wolle so schnell wie möglich zu seiner Frau und seinen Kindern.1.8. Am 04.04.2007 wurde der Erst-BF im Zug von Frankfurt/Main nach Paris in Frankreich durch die französische Grenzpolizei kontrolliert. Da er über keine tauglichen Reisepapiere verfügte, wurde er am 05.04.2007 nach Deutschland rückgeführt. Laut Protokoll seiner Einvernahme vor der Bundespolizeiinspektion römisch 40 gab der Erst-BF an, gestern sei sein Geburtstag gewesen und er hätte von Österreich nach Paris zum Eiffelturm fahren wollen. Er sei am 03.04.2007 von Wien nach München und von dort Richtung Paris gefahren. Er sei schon beim Einsteigen in den Zug in Wien betrunken gewesen. In Paris hätte er den Eiffelturm sehen und seinen dort lebenden Bruder besuchen wollen. Sein Bruder hätte ihn angerufen, er hätte ihm ein Auto schenken wollen. Er wolle so schnell wie möglich zu seiner Frau und seinen Kindern.
Der Erst-BF wurde in Haft genommen.
1.9. Laut Aktenvermerk im Verwaltungakt der Zweit-BF (Seite 149) wurde bei dieser laut Auskunft des Landeskrankenhauses XXXX vom 08.05.2007 am 26.04.2007 eine Küretage vorgenommen. Eine weiterführende Behandlung oder eine weiterführende Medikamentation seien nicht notwendig.1.9. Laut Aktenvermerk im Verwaltungakt der Zweit-BF (Seite 149) wurde bei dieser laut Auskunft des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 08.05.2007 am 26.04.2007 eine Küretage vorgenommen. Eine weiterführende Behandlung oder eine weiterführende Medikamentation seien nicht notwendig.
1.10. Am 02.07.2007 wurde der Erst-BF gemäß Dublin II-Verordnung aus Deutschland (Frankfurt/Main) nach Österreich (Wien-Schwechat) rücküberstellt.
1.11. In seiner Einvernahme am 03.07.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, gab der Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund und könne nicht Deutsch. Von 24.07.2004 bis 12.04.2005 sei er bereits einmal in Österreich gewesen. Er habe seine rechtswissenschaftliche Ausbildung am 01.06.2004 abgeschlossen, habe aber bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 10.07.2004 nicht in seinem Fach gearbeitet, sondern sich in Ausbildung befunden. Von 12.04.2005 bis 23.12.2006 habe er bei seinem Bruder XXXX gearbeitet. Die Kanzlei befinde sich in XXXX, die Adresse sei ihm unbekannt. Auf die Frage: "Schildern Sie Ihre Arbeitssituation (Lebenssituation), Ihren beruflichen Alltag." (Schreibfehler korrigiert) antwortete der Erst-BF: "Ich habe das Telefon bewacht und auf Anrufe gewartet, 5 Tage in der Woche habe ich auf einen Anruf gewartet und wenn ich von meinem Bruder angerufen wurde, habe ich jemanden verteidigt. Ich habe den Akt studiert und habe alles Mögliche für den Mandanten gemacht. Ich kann darüber keine genauen Angaben machen." In weiterer Folge nannte der Erst-BF seine drei Brüder und vier Schwestern namentlich und mit Geburtsjahr. Ein Bruder lebe seit 2004 als Asylwerber in Paris und eine Schwester seit 2004 als Asylwerberin in Graz. Einer seiner Brüder sei Jurist bei der Staatsanwaltschaft in seiner Heimatstadt, eine Schwester sei Ärztin bei der Polizei.Er sei gesund und könne nicht Deutsch. Von 24.07.2004 bis 12.04.2005 sei er bereits einmal in Österreich gewesen. Er habe seine rechtswissenschaftliche Ausbildung am 01.06.2004 abgeschlossen, habe aber bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 10.07.2004 nicht in seinem Fach gearbeitet, sondern sich in Ausbildung befunden. Von 12.04.2005 bis 23.12.2006 habe er bei seinem Bruder römisch 40 gearbeitet. Die Kanzlei befinde sich in römisch 40 , die Adresse sei ihm unbekannt. Auf die Frage: "Schildern Sie Ihre Arbeitssituation (Lebenssituation), Ihren beruflichen Alltag." (Schreibfehler korrigiert) antwortete der Erst-BF: "Ich habe das Telefon bewacht und auf Anrufe gewartet, 5 Tage in der Woche habe ich auf einen Anruf gewartet und wenn ich von meinem Bruder angerufen wurde, habe ich jemanden verteidigt. Ich habe den Akt studiert und habe alles Mögliche für den Mandanten gemacht. Ich kann darüber keine genauen Angaben machen." In weiterer Folge nannte der Erst-BF seine drei Brüder und vier Schwestern namentlich und mit Geburtsjahr. Ein Bruder lebe seit 2004 als Asylwerber in Paris und eine Schwester seit 2004 als Asylwerberin in Graz. Einer seiner Brüder sei Jurist bei der Staatsanwaltschaft in seiner Heimatstadt, eine Schwester sei Ärztin bei der Polizei.
Der Erst-BF beantwortete in der Folge Fragen zu seinen Aufenthaltsorten von 2004 bis 2006 sowie zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat. Er sei politisch nicht tätig gewesen und hätte auch keine Probleme mit irgendwelchen Behörden in seinem Herkunftsstaat oder sonstige über sein Fluchtvorbringen hinausgehende Probleme gehabt.
Auf Fragen zu seinem Fluchtvorbringen gab der Erst-BF an, sein Bruder XXXX hätte seine Frau unterdrückt, geschlagen und verletzt und schilderte einzelne Umstände näher. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben hätte, sein Bruder XXXX sei Rechtsanwalt, sagte der Erst-BF: "Es gibt noch einen Bruder namens XXXX, er ist XXXX geboren, in seinem Reisepass steht aber XXXX, er führt den gleichen Namen[,] wie mein Bruder, der Rechtsanwalt." Auf die Frage, warum er das nicht gleich angegeben hätte, als er nach seinen Verwandten gefragt worden sei, sagte der Erst-BF, er hätte dies im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund schildern wollen.Auf Fragen zu seinem Fluchtvorbringen gab der Erst-BF an, sein Bruder römisch 40 hätte seine Frau unterdrückt, geschlagen und verletzt und schilderte einzelne Umstände näher. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben hätte, sein Bruder römisch 40 sei Rechtsanwalt, sagte der Erst-BF: "Es gibt noch einen Bruder namens römisch 40 , er ist römisch 40 geboren, in seinem Reisepass steht aber römisch 40 , er führt den gleichen Namen[,] wie mein Bruder, der Rechtsanwalt." Auf die Frage, warum er das nicht gleich angegeben hätte, als er nach seinen Verwandten gefragt worden sei, sagte der Erst-BF, er hätte dies im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund schildern wollen.
Auf die etwas später erfolgte Frage, welchen Grund XXXX gehabt hätte, seine Frau zu schlagen, sagte der Erst-BF: "Ich weiß es nicht, wahrscheinlich mochte er keine Kasachen."Auf die etwas später erfolgte Frage, welchen Grund römisch 40 gehabt hätte, seine Frau zu schlagen, sagte der Erst-BF: "Ich weiß es nicht, wahrscheinlich mochte er keine Kasachen."
Während er zuerst angab, sie hätten mit dem Bau eines Hauses begonnen, dann hätten sie es so stehen lassen, der Rohbau befinde sich gleich neben dem Haus seiner Schwester XXXX, gab der Erst-BFWährend er zuerst angab, sie hätten mit dem Bau eines Hauses begonnen, dann hätten sie es so stehen lassen, der Rohbau befinde sich gleich neben dem Haus seiner Schwester römisch 40 , gab der Erst-BF
später in der Einvernahme an: " ... Außerdem habe ich kein Zuhause."
Er habe in Österreich keine Verwandten (der Widerspruch dazu, dass er zuvor angegeben hatte, eine Schwester lebe seit 2004 als Asylwerberin in Graz, blieb offen), er sei nicht erwerbstätig und besuche keine Schule.
Auf Vorhalt, er habe am 02.01.2007 im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass er vor den Verwandten seiner Frau geflüchtete wäre, sagte der Erst-BF: "Meine Fluchtgründe wurden falsch übersetzt." Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen dem seiner Frau widerspreche, sagte der Erst-BF: "Dann wird das so sein, wie meine Frau sagt". Es könne schon sein, dass er seinerzeit andere Angaben gemacht habe, er könne sich daran nicht mehr genau erinnern. Auf Vorhalt weiterer Widersprüche zwischen seinen jetzigen und früheren Aussagen und Aussagen seiner Frau sagte der Erst-BF lediglich: "Wenn meine Frau das so sagt, dann wird das so sein." Sodann wurde dem Erst-BF weitere gravierende Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen seiner Frau betreffend die Berufstätigkeit des Erst-BF vorgehalten, die dieser ebenfalls nicht nachvollziehbar aufklären konnte.
1.12. In der Eingabe vom 09.07.2007 an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wiederholte der Erst-BF einzelne im Verfahren bereits gemachte Angaben. Sein Bruder XXXX hasse alle Kasachstaner und hätte seine Frau so an den Händen verletzt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Die Operationen in der Mongolei hätten nicht geholfen. Er sei mit seiner Familie hierhergekommen, "wie ich meine Frau ärztlich Untersuchen lassen wollte" (zitiert). Sie würden leider nicht so gut Deutsch sprechen und deshalb könne seine Frau nicht untersucht [werden]. Sie führten jetzt ein ruhiges Leben und fühlten sich in Österreich wohl.1.12. In der Eingabe vom 09.07.2007 an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wiederholte der Erst-BF einzelne im Verfahren bereits gemachte Angaben. Sein Bruder römisch 40 hasse alle Kasachstaner und hätte seine Frau so an den Händen verletzt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Die Operationen in der Mongolei hätten nicht geholfen. Er sei mit seiner Familie hierhergekommen, "wie ich meine Frau ärztlich Untersuchen lassen wollte" (zitiert). Sie würden leider nicht so gut Deutsch sprechen und deshalb könne seine Frau nicht untersucht [werden]. Sie führten jetzt ein ruhiges Leben und fühlten sich in Österreich wohl.
In der Mongolei gebe es sehr viele politische Probleme. Es gebe reiche und arme Leute. Wenn sie (Anmerkung: die Behörde) mehr wissen wollten, könnten sie im Internet nachlesen. Wenn sie diesen Brief gelesen hätten, dann sollten sie ihnen bitte helfen.
1.13. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 02.01.2007 mit Bescheiden vom 08.05.2007 (bezüglich der Zweit- bis Viert-BF) bzw. vom 23.07.2007 (bezüglich des Erst-BF) gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.13. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 02.01.2007 mit Bescheiden vom 08.05.2007 (bezüglich der Zweit- bis Viert-BF) bzw. vom 23.07.2007 (bezüglich des Erst-BF) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
In den Bescheidbegründungen traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Ihre Fluchtgeschichte hätten die BF in vielen Punkten widersprüchlich und somit unglaubwürdig geschildert. Einige Widersprüche wurden in den angefochtenen Bescheiden dargestellt.
Die Begründung enthält auch manch überholten Passus (Auszug: " ... Einen außergewöhnlichen Meilenstein in der mongolischen Rechtsgeschichte bildet das vom Parlament nach mehrjährigen intensiven Vorarbeiten verabschiedete Gesetzespaket zur Reform von Zivilgesetzbuch, ..., welches zum September 2002 in Kraft treten
wird. ... ")
1.14. Gegen diese Bescheide richten sich die mit Schreiben der Zweit-BF vom 23.05.2007, eingelangt am 24.05.2007 (Poststempel 25.07.2007), in dem interessanterweise nicht nur der sie betreffende Bescheid und die ihre zwei Kinder betreffenden Bescheide, sondern auch der damals noch nicht ergangene Bescheid betreffend den Erst-BF angefochten werde, und mit Schreiben des Erst-BF vom 31.07.2007, eingelangt am 03.08.2007 (Poststempel 02.08.2007) fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Berufung, mit denen die Bescheide gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten wurden.
Beantragt wurde, die Bescheide zu beheben und gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren, für den Fall der Abweisung festzustellen, dass gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zukomme und festzustellen, dass gemäß § 10 AsylG die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei unzulässig sei.Beantragt wurde, die Bescheide zu beheben und gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl zu gewähren, für den Fall der Abweisung festzustellen, dass gemäß Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zukomme und festzustellen, dass gemäß Paragraph 10, AsylG die Ausweisung aus Österreich in die Mongolei unzulässig sei.
Den Berufungen waren jeweils handschriftliche Schreiben des Erst-BF und der Zweit-BF angefügt. Auf Aufforderung des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge UBAS) , diese Berufungsausführungen in deutscher Sprache zu verfassen, legten die BF deutschsprachige Eingaben vor (die Zweit-BF mit Datum 13.06.2007, eingelangt beim UBAS am 18.06.2007, der Erst-BF mit 03.09.2007, eingelangt beim UBAS am 06.09.2007).
Die Zweit-BF wiederholte in ihrem Schreiben im Wesentlichen Aussagen, die sie bereits im Verfahren vorgebracht hatte. Unter anderem führte sie aus: "Er (Anmerkung: der sie verletzende Bruder des Erst-BF) wurde nie verhaftet, weil einer seiner Brüder Polizeichef war." Dieser heiße XXXX.Die Zweit-BF wiederholte in ihrem Schreiben im Wesentlichen Aussagen, die sie bereits im Verfahren vorgebracht hatte. Unter anderem führte sie aus: "Er (Anmerkung: der sie verletzende Bruder des Erst-BF) wurde nie verhaftet, weil einer seiner Brüder Polizeichef war." Dieser heiße römisch 40 .
Der Erst-BF wiederholte ebenfalls Aussagen, die er und seine Frau bereits im Verfahren gemacht hatten, über die angegebene Bedrohungssituation durch seinen Bruder XXXX.Der Erst-BF wiederholte ebenfalls Aussagen, die er und seine Frau bereits im Verfahren gemacht hatten, über die angegebene Bedrohungssituation durch seinen Bruder römisch 40 .
1.15. Die Berufungen samt Verwaltungsakten langten am 31.05.2007 (bezüglich der Zweit- bis Viert-BF) bzw. am 07.08.2007 (bezüglich des Erst-BF) beim UBAS ein.
1.16. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerden geltenden Berufungen zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
1.17. In der Zwischenzeit wurden weitere Vorfälle, aufgrund derer der Erst-BF verdächtigt wurde, strafrechtlich relevante Delikte verwirklicht zu haben, angezeigt. Am 03.12.2007 wurde er angezeigt, eine Person durch Zuziehen eines Schales misshandelt zu haben, wobei eine Verletzung jedoch nicht zustande gekommen sei, und damit das Delikt des § 83 StGB ("Körperverletzung") begangen zu haben. Am 17.12.2008 wurde der Erst-BF bei der Begehung von zwei versuchten Diebstählen auf frischer Tat betreten (ein Fahrrad und ein Einkaufskorb). Am 29.10.2009 wurde der Erst-BF bei einer Kontrolle in der XXXX bei dem Verdacht der Begehung des Diebstahles eines Handy betreten.1.17. In der Zwischenzeit wurden weitere Vorfälle, aufgrund derer der Erst-BF verdächtigt wurde, strafrechtlich relevante Delikte verwirklicht zu haben, angezeigt. Am 03.12.2007 wurde er angezeigt, eine Person durch Zuziehen eines Schales misshandelt zu haben, wobei eine Verletzung jedoch nicht zustande gekommen sei, und damit das Delikt des Paragraph 83, StGB ("Körperverletzung") begangen zu haben. Am 17.12.2008 wurde der Erst-BF bei der Begehung von zwei versuchten Diebstählen auf frischer Tat betreten (ein Fahrrad und ein Einkaufskorb). Am 29.10.2009 wurde der Erst-BF bei einer Kontrolle in der römisch 40 bei dem Verdacht der Begehung des Diebstahles eines Handy betreten.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend die Vorakten betreffend den Erst-BF, die Niederschriften der Erstbefragungen des Erst-BF und der Zweit-BF und der mehrfachen Einvernahmen beider vor dem Bundesasylamt, die Aktenbestandteile betreffend das Konsultationsverfahren mit Tschechien und die Rücküberstellung des Erst-BF aus Deutschland, sowie die Berufungen vom 23.05.2007 und vom 31.07.2007 samt aufforderungsgemäßen deutschsprachigen Fassungen vom 13.06.2007 und vom 03.09.2007
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren:
Hanns Seidel Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusammenarbeit, Mongolei, Bericht März 2006
Der Weltalmanach 2006 Zahlen, Daten Fakten, S. 322;
http://www.cia.gov/cia/publications/factbook/geos/mg.html
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 08.03.2006
OPM - US Office of Personeel Management, Investigations Services:
Citizenchip Laws of the World, März 2001
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2005, 08.03.2006
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ILGA, 31.07.2000 zitiert in UK Home Office, Oktober 2005, Abs. 6.62ILGA, 31.07.2000 zitiert in UK Home Office, Oktober 2005, Absatz 6 Punkt 62
IIAS, November 2002
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Dr. Dietrich Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in:
Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 221-223, aufgerufen über die Webseite "Mongolei Online", Webseite zuletzt aktualisiert am 10.10.2006
Die BF haben im Verfahren keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Fluchtvorbringen vorgelegt. Bezüglich ihrer Identität wurde ein mongolischer Führerschein betreffend den Erst-BF vorgelegt.
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf die gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten des Bundesasylamtes.
3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
3.2. Die vier BF führen die in Punkt 1.1. angeführten Namen und Geburtsdaten, sind mongolische Staatsangehörige und gehören der buddhistischen Religionsgemeinschaft an. Der Erst-BF gehört der mongolischen, und die Zweit-BF gehört nach ihren Angaben zur Hälfte der kasachischen Volksgruppe an.
Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von den BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden. Das Vorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen.Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von den BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden. Das Vorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie zu ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu ihrem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorgebrachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.
3.3. Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die BF angehören.
Dies ergibt sich aus den in Punkt 2. angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
3.4. Die BF haben eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Als fluchtauslösende Ereignisse brachten die BF verschiedene Gründe vor. Hatte der Erst-BF zunächst angegeben, die Verwandten seiner Frau würden ihn verfolgen, so wechselte dieses Vorbringen im Laufe des Verfahrens - bei Erst-BF und Zweit-BF übereinstimmend - dazu über, dass ein Bruder des Erst-BF seine Frau verfolgt, geschlagen und verletzt hätte. Aber auch dabei unterliefen dem Erst-BF eine Vielzahl an Widersprüchen und Unplausibilitäten, die das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig erscheinen lassen. So nannte der Erst-BF drei Brüder und vier Schwestern namentlich (davon lebe einer seit 2004 als Asylwerber in Paris und eine seit 2004 als Asylwerberin in Graz, welch letztere er aber in späteren Angaben nicht mehr erwähnte), wovon einer Rechtsanwalt sei, bei dem der Erst-BF auch gearbeitet hätte. Als der Erst-BF dann offensichtlich irrtümlich den als Rechtsanwalt bezeichneten Bruder als Verfolger benannte, erfand er offensichtlich schnell eine Geschichte der Namensgleichheit dieses mit einem weiteren Bruder, um diesen Widerspruch wieder auszubessern.
Aber auch das Vorbringen, der Erst-BF und die Zweit-BF seien ausgebildete Juristen ("Rechtsanwalt"), erscheint weitgehend unglaubwürdig; dies zunächst deshalb, weil der Erst-BF in späteren Aussagen angab, er hätte nach Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums noch nicht in diesem Fach gearbeitet (und seine Frau angab, er sei beim Bauunternahmen eines Onkels angestellt gewesen), aber vor allem auch deshalb, weil die Antwort des Erst-BF auf die Aufforderung, seinen Berufsalltag beim Bruder, der Rechtsanwalt sei, zu schildern (siehe Punkt 1.12.), zeigt, dass der Erst-BF seine Vorstellung von den Tätigkeiten eines Anwaltes vielleicht aus dem Fernsehen, aus dem Internet oder aus irgendwelchen Zeitschriften, nicht aber aus der tatsächlichen Praxis bezieht. Seine Aussage, er kenne die genaue Adresse der Rechtsanwaltskanzlei nicht, bei der er gearbeitet habe (noch dazu bei seinem Bruder), erscheint bei einem angeblich graduierten Juristen völlig unglaubwürdig.
Die Angaben des Erst-BF zu seinen Fluchtgründen weichen daher in den mehrfachen behördlichen Einvernahmen in wesentlichen Details insofern eklatant von seinen vorangegangen Aussagen, aber auch von jenen seiner Frau ab, als man aufgrund der Intensität eines derartigen Vorfalls davon ausgehen muss, dass eben diese Details (richtig) in Erinnerung bleiben, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hat. Auf mehrfache Vorhalte von Widersprüchen konnte der Erst-BF diese in keiner Weise nachvollziehbar aufklären.
Die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wird darüber hinaus auch durch die zahlreichen Anzeigen gegen den Erst-BF in den wenigen Jahren seines Aufenthaltes in Österreich wegen des Verdachtes der Begehung strafrechtlicher Delikte (Diebstahl, Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Körperverletzung) stark beeinträchtigt, die nahelegen, dass der Erst-BF mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten nicht ausreichend vertraut ist, und die seine persönliche Glaubwürdigkeit stark in Zweifel ziehen.
Hinsichtlich des Vorwurfes in den Beschwerden, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht der BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF seitens des Bundesasylamtes somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben der BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Aber auch bei Wahrheitsunterstellung, dass Verwandte (welche auch immer), also Private, die Zweit-BF verfolgen würden (was jedoch nicht glaubhaft gemacht wurde), würde dies jedoch keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund verwirklichen.
3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Eine Billigung der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wird zwar in der Beschwerde vorgebracht, aber nicht näher ausgeführt. Auch in den Einvernahmen ist kein Hinweis ersichtlich, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen die BF zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung allein bzw. die Behauptung, einer der Brüder des Erst-BF würde seine Position als "Polizeichef" missbrauchen und dem verfolgenden anderen Bruder des Erst-BF helfen, und daher würden die BF nicht ausreichend geschützt werden, reicht dazu nicht aus.
3.6. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.6. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Die BF sind jung bzw. im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, haben die BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal der Erst-BF (Familienvater) nach eigenen Angaben bereits im Herkunftsstaat erwerbstätig war.
Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Im Herkunftsstaat der BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, haben diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu Punkt 3.4.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, haben diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu Punkt 3.4.).
3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden.
Das Vorbringen in den Beschwerden war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung ihres augenscheinlich konstruierten (weil vielfach widersprüchlichen und unplausiblen) Fluchtvorbringens, welches die BF bereits vor der Erstbehörde erstattet hatten.
Auch auf Art. 6 Abs. 1 EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor.Auch auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von den BF auch nicht behauptet.
3.8. Den BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und sie hatten niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Dies ergibt sich aus den Aussagen der BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.9. Die BF führen in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung in der Steiermark ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben und sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Andere Art. 8 EMRK-relevante Familienangehörige haben die BF - auch in Österreich - nicht. Die vom Erst-BF in einer Einvernahme angeführte Schwester, die seit 2004 als Asylwerberin in Graz lebe, hat er später nicht mehr erwähnt. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.3.9. Die BF führen in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung in der Steiermark ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben und sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Andere Artikel 8, EMRK-relevante Familienangehörige haben die BF - auch in Österreich - nicht. Die vom Erst-BF in einer Einvernahme angeführte Schwester, die seit 2004 als Asylwerberin in Graz lebe, hat er später nicht mehr erwähnt. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.
Dies ergibt sich aus der Aussagen der BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.10. Der Erst-BF und die Zweit-BF besuchen in Österreich keine Kurse, Schulen oder sonstige Ausbildungen. Sie können auch nicht hinreichend Deutsch und gehen nach ihren Angaben keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Angabe, dass sie beide ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen hätten, wurde in keiner Weise belegt. Die beiden Töchter (Dritt-BF und Viert-BF) gehen in Österreich zur Schule.
Daraus ergibt sich, dass im Fall der BF keine Integration in Österreich angestrebt wird.
Dies ergibt sich aus den Aussagen der BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.11. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt, wenngleich bezüglich des Erst-BF in den wenigen Jahren seines Aufenthaltes in Österreich eine Vielzahl an Anzeigen wegen des Verdachtes der Begehung strafrechtlich relevanter Delikte (Diebstahl, Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Körperverletzung) erstattet wurden. Die BF sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG , Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG , Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der EMRK entgegensteht.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
4.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 02.01.2007 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 08.05.2007 und am 23.07.2007 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden, als Beschwerde geltenden Berufungen ergibt. Da die Verfahren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, sind sie vom Asylgerichtshof weiterzuführen.4.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 02.01.2007 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 08.05.2007 und am 23.07.2007 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden, als Beschwerde geltenden Berufungen ergibt. Da die Verfahren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, sind sie vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
4.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die mehrfachen Einvernahmen - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.
4.2.3. Zu den Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide:
4.2.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):4.2.3.1. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Verwandte der BF, nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behaupten, fehlt es überdies am Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den angefochtenen Bescheiden führen würden.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch bezeichneten Bescheide abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
4.2.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):4.2.3.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Während die anderen BF keine erheblichen gesundheitlichen Probleme angaben, hat die Zweit-BF diverse gesundheitliche Probleme, so insbesondere bezüglich ihrer Hände und bezüglich ihres Unterleibes, geltend gemacht. Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGNR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid vs. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Während die anderen BF keine erheblichen gesundheitlichen Probleme angaben, hat die Zweit-BF diverse gesundheitliche Probleme, so insbesondere bezüglich ihrer Hände und bezüglich ihres Unterleibes, geltend gemacht. Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGNR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid vs. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Im vorliegenden Fall hat die Zweit-BF trotz ihres Vorbringens bezüglich ihrer Hände nach dem Aktenstand in den drei Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen und war bezüglich der im April 2007 vorgenommenen Küretage laut Auskunft des Landeskrankenhauses XXXX weder eine weiterführende Behandlung noch eine weiterführende Medikation notwendig war. Vor allem aber handelt es sich bei diesen Problemen aber durchwegs um solche, deren Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in der Mongolei möglich ist. Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in der Mongolei wurde nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten.Im vorliegenden Fall hat die Zweit-BF trotz ihres Vorbringens bezüglich ihrer Hände nach dem Aktenstand in den drei Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen und war bezüglich der im April 2007 vorgenommenen Küretage laut Auskunft des Landeskrankenhauses römisch 40 weder eine weiterführende Behandlung noch eine weiterführende Medikation notwendig war. Vor allem aber handelt es sich bei diesen Problemen aber durchwegs um solche, deren Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in der Mongolei möglich ist. Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in der Mongolei wurde nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten.
Konkret konnten die BF daher akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.
Wie schon unter Punkt 4.2.3.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren daher keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Wie schon unter Punkt 4.2.3.1. zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren daher keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.
4.2.3.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide, Ausweisung):4.2.3.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide, Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die BF sind in ihrer Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt haben.Die BF sind in ihrer Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch drei. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt haben.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit Jänner 2007 im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der EGMR hat im Erkenntnis vom 08.04.2008 (Nnyanzi gg. das Vereinigte Königsreich) festgehalten, dass ein fast zehnjähriger Aufenthalt in einem Aufenthaltsstaat für sich alleine noch kein Abschiebungshindernis bzw. eine Ausweisung aus diesem Grund für sich alleine noch keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet. Auch hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF auf Grund ihrer allenfalls besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würden.Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit Jänner 2007 im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der EGMR hat im Erkenntnis vom 08.04.2008 (Nnyanzi gg. das Vereinigte Königsreich) festgehalten, dass ein fast zehnjähriger Aufenthalt in einem Aufenthaltsstaat für sich alleine noch kein Abschiebungshindernis bzw. eine Ausweisung aus diesem Grund für sich alleine noch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeutet. Auch hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF auf Grund ihrer allenfalls besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würden.
Da die BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet haben, zu denen sie eine Art. 8 EMRK-relevante Beziehung hätten, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, illegal eingereist sind und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert ist, zumal sie nach eigenen Angaben auch derzeit keiner Erwerbsarbeit nachgehen, der Erst-BF und die Zweit-BF nicht hinreichend Deutsch können (die Dritt-BF und die Viert-BF gehen in Österreich zur Schule), sowie eine soziale Integration nicht zu erkennen war, zumal der Erst-BF und die Zweit-BF auch keine Schulen und Vereine oder Kurse oder sonstige Ausbildungen besuchen, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.Da die BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet haben, zu denen sie eine Artikel 8, EMRK-relevante Beziehung hätten, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, illegal eingereist sind und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert ist, zumal sie nach eigenen Angaben auch derzeit keiner Erwerbsarbeit nachgehen, der Erst-BF und die Zweit-BF nicht hinreichend Deutsch können (die Dritt-BF und die Viert-BF gehen in Österreich zur Schule), sowie eine soziale Integration nicht zu erkennen war, zumal der Erst-BF und die Zweit-BF auch keine Schulen und Vereine oder Kurse oder sonstige Ausbildungen besuchen, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, Zl. 2002/21/0181 ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der gemäß § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen. Die gegen den Erst-BF in den wenigen Jahren seines Aufenthaltes in Österreich in einer Vielzahl von Fällen angezeigten Verdachte der Begehung strafrechtlicher Delikte (Diebstahl, Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Körperverletzung) blieben bei dieser Interessensabwägung noch außer Betracht.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, Zl. 2002/21/0181 ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen. Die gegen den Erst-BF in den wenigen Jahren seines Aufenthaltes in Österreich in einer Vielzahl von Fällen angezeigten Verdachte der Begehung strafrechtlicher Delikte (Diebstahl, Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Körperverletzung) blieben bei dieser Interessensabwägung noch außer Betracht.
Unabhängig von ihrem Bestreben, in einem anderen Land insbesondere aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass die BF (der Erst-BF und die Zweit-BF haben nach eigenen Angaben jeweils ein Universitätsstudium absolviert - noch dazu im Fach Rechtswissenschaften, welches sie am ehesten in ihrem Heimatland ausüben können) jederzeit in der Lage sind, in der Mongolei wieder Fuß zu fassen.
Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. waren daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. waren daher ebenfalls abzuweisen.
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind von den BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind von den BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.
4.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.4.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF aufkommen lassen und diese auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machten, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF aufkommen lassen und diese auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machten, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, non refoulementZuletzt aktualisiert am
07.10.2010