TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/18 S15 410741-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S15 410.741-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, festgestellte Volljährigkeit alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 10.088-East Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 10.088-East Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 23.08.2009 (Aktenseiten 7 bis 15 Bundesasylamt) hat der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg angegeben, er sei vor ca. 11 Monaten mit einem PKW von Kabul schlepperunterstützt, an die iranische Grenze gefahren, wo er dann zu Fuß illegal in den Iran eingereist sei. Im Iran habe er sich ungefähr 10 Tage in Teheran aufgehalten. Danach sei er mit einem PKW und zu Fuß, durch unbekannte Schlepper, in die Türkei gebracht worden. Er habe sich dann ca 20 Tage in Istanbul aufgehalten. Anschließend sei er noch nach Izmir und von dort mit einem Schlauchboot nach Mytilini in Griechenland gereist. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach habe er sich ca 7 Tage im Flüchtlingslager aufgehalten, bis ihm von den griechischen Behörden ein Landesverbot erteilt worden sei. Er habe in Griechenland nicht um Asyl angesucht. Danach sei er mit einer Fähre nach Athen gebracht worden. Dort habe er sich ca 1 Monat aufgehalten und sei danach nach Sparta gefahren. In Sparta sei er ungefähr 3 Monate aufhältig gewesen und sei danach wieder nach Athen gegangen. Dort sei er neuerlich von der Polizei aufgegriffen und anschließend 2 Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er noch ca 20 Tage in Athen geblieben und danach mit verschiedenen LKW¿s und zu Fuß über verschiedene Etappen bis nach Österreich gefahren. Tagsüber seien sie mit dem LKW gefahren, nachts seien sie zu Fuß gegangen. Manche Tage hätten sie in den Bergen verbracht. Seine Reise von Athen bis nach Österreich habe ca 20 Tage gedauert Am 23.08.2009 sei er dann in Österreich in einem ihm unbekannten Ort ausgestiegen. Die Nacht habe er im Freien auf der Straße verbracht.

In seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 01.09.2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Angaben aus der Erstbefragung fest und betonte minderjährig zu sein. In Afghanistan habe er auch eine Geburturkunde. Er sei jedoch damit einverstanden, dass zur Feststellung des Alters eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werde. Er sei in Griechenland sechs Monate aufhältig gewesen, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt, weil er in Griechenland nie habe bleiben wollen, er habe nach Europa gewollt. Während seines Aufenthaltes in Griechenland habe er von der Kirche Essen bekommen und sei auch zwei Monate im Gefängnis gewesen. Im Gefängnis sei nichts passiert. Er habe nur bei der Abnahme der Fingerabdrücke Tritte bekommen. Zudem führte der Beschwerdeführer in Gegenwart seines Rechtsberaters aus, er sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.

Die Einvernahme wurde unterbrochen, um nach dem Ergebnis der Altersfeststellung weitergeführt zu werden.

Das Bundesasylamt holte mehrere Gutachten zur Altersfeststellung ein und es wurde die Einvernahme nach Einholung der Gutachten am 09.10.2009 weitergeführt. Nachdem der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Alterfeststellung, wonach seine Angaben im Widerspruch mit den eingeholten Gutachten stünden, konfrontiert wurde gab er an, dass er nicht älter sei, als er angegeben habe. Zudem habe er keinen Asylantrag in Griechenland gestellt, weil er gesehen habe, wie man dort mit den Asylanten umgehen würde. Die Asylanten hätten auf der Straße geschlafen. In der Nacht sei die Kriminalität sehr hoch. Es gebe viele Süchtige. Vor vier Monaten sei er auch von drei bewaffneten Kurden überfallen worden und hätten sie ihm sein Handy und ¿ 150,- abgenommen. Er sei auch bei der Polizei gewesen, habe allerdings keine Angaben zu den Personen machen können und es sei ihm gesagt worden, dass man nichts machen könne.

Das Bundesasylamt stellte die Volljährigkeit fest.

Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich mehrere Monate in Griechenland aufgehalten habe und im Zusammenhang mit der festgestellten Volljährigkeit, hat das Bundesasylamt hat am 13.10.2009 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs 1 VO 343/2003 an Griechenland gerichtet. Eine rechtzeitige Antwort Griechenlands langte hiezu nicht ein, sodass das Bundesasylamt mit Schreiben vom 23.11.2009 der griechischen Behörde mitteilte, dass nunmehr eine Zuständigkeit im Sinne des Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 Dublin-II-Verordnung bestünde.Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich mehrere Monate in Griechenland aufgehalten habe und im Zusammenhang mit der festgestellten Volljährigkeit, hat das Bundesasylamt hat am 13.10.2009 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, an Griechenland gerichtet. Eine rechtzeitige Antwort Griechenlands langte hiezu nicht ein, sodass das Bundesasylamt mit Schreiben vom 23.11.2009 der griechischen Behörde mitteilte, dass nunmehr eine Zuständigkeit im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin-II-Verordnung bestünde.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.10.2009 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG informiert.Der Beschwerdeführer wurde am 14.10.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG informiert.

Am 04.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt hinsichtlich seiner Ausweisung. Er gab an, dass er in Griechenland Feinde habe, die ihn umbringen würden. Dort sei er in Lebensgefahr. Er wolle nicht nach Griechenland. Der Cousin seines Feindes sei Schlepper und suche ihn in Griechenland. Zudem gab er an, dass er es noch nicht geschafft habe sich seine Geburtsurkunde zuschicken zu lassen.

4. Das Bundesasylamt hat mit angefochtenem Bescheid vom 04.12.2009, Zl. 09 10.088 - EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 (1) iVm. Art 18 (7) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.4. Das Bundesasylamt hat mit angefochtenem Bescheid vom 04.12.2009, Zl. 09 10.088 - EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, (1) in Verbindung mit Artikel 18, (7) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Begründend wurde zum Antragsteller festgestellt, dass seine Identität nicht fest stehe.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers könne mittels mehrerer Sachverständigengutachten festgestellt werden. Er leide nicht an schweren körperlichen oder einer schweren psychischen Störung. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Das Bundesasylamt traf in dem hier angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen zur Lage in Griechenland, so zum griechischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin-Überstellung", zu Fragen des Refoulement sowie zu Polizeiübergriffen/Rücküberstellungen.Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers könne mittels mehrerer Sachverständigengutachten festgestellt werden. Er leide nicht an schweren körperlichen oder einer schweren psychischen Störung. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Das Bundesasylamt traf in dem hier angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen zur Lage in Griechenland, so zum griechischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin-Überstellung", zu Fragen des Refoulement sowie zu Polizeiübergriffen/Rücküberstellungen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der Problematik der Altersfeststellungen, das Bundesasylamt auch gehalten sein könne, zur Feststellung des Alters des Asylwerbers mehrere Methoden bzw. Gutachter verschiedener Fachrichtungen heranzuziehen. In Zusammenschau, der eingeholten Gutachten sei somit auch im Lichte der Judikatur des VwGH die Feststellung der Volljährigkeit zu Recht erfolgt. Die 20 Tages Frist ab Antragstellung gelte nicht mehr, da dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt worden sei, sollte das Ergebnis der Altersuntersuchung sein, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, so gehe die Behörde davon aus, dass sie vom Beschwerdeführer getäuscht worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei der Einvernahme zu folgen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, nach an einer schweren psychischen Störung leide, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Griechenland eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Es stehe aufgrund seiner Angaben fest, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben bzw. Privatleben in Österreich führe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass den Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Wäre die Annahme gerechtfertigt, dass alle Asylverfahren in Griechenland die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten, so würden die gemeinschaftlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einzuleiten, da Griechenland so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestünden aus Sicht der erkennenden Behörde aber keine Anhaltspunkte. Zusammengefasst seien die allgemein gehaltenen Darstellungen und Behauptungen des Beschwerdeführers ohne Beweisanbot daher nicht geeignet die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II VO im konkreten Fall dazulegen.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der Problematik der Altersfeststellungen, das Bundesasylamt auch gehalten sein könne, zur Feststellung des Alters des Asylwerbers mehrere Methoden bzw. Gutachter verschiedener Fachrichtungen heranzuziehen. In Zusammenschau, der eingeholten Gutachten sei somit auch im Lichte der Judikatur des VwGH die Feststellung der Volljährigkeit zu Recht erfolgt. Die 20 Tages Frist ab Antragstellung gelte nicht mehr, da dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt worden sei, sollte das Ergebnis der Altersuntersuchung sein, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, so gehe die Behörde davon aus, dass sie vom Beschwerdeführer getäuscht worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei der Einvernahme zu folgen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, nach an einer schweren psychischen Störung leide, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Griechenland eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Es stehe aufgrund seiner Angaben fest, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben bzw. Privatleben in Österreich führe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass den Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Wäre die Annahme gerechtfertigt, dass alle Asylverfahren in Griechenland die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten, so würden die gemeinschaftlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einzuleiten, da Griechenland so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestünden aus Sicht der erkennenden Behörde aber keine Anhaltspunkte. Zusammengefasst seien die allgemein gehaltenen Darstellungen und Behauptungen des Beschwerdeführers ohne Beweisanbot daher nicht geeignet die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin römisch zwei VO im konkreten Fall dazulegen.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei minderjährig und würde in Griechenland in eine aussichtslose Situation geraten. In Griechenland habe der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt. Die 20 Tages Frist sei gemäß § 28 AsylG abgelaufen. Griechenland habe der Übernahme des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zugestimmt, sondern es sei die Zuständigkeit lediglich durch Verfristung eingetreten. Weiters finden sich in der Beschwerde Zitate aus dem Bericht der Fact Finding Mission von Caritas und Rotem Kreuz Österreich vom 17.08.2009, aus welchen sich Probleme bei Dublin-Rückkehrern ergäben, die Asylanerkennungsrate hätte 2008 nur 0,05 % betragen. Nach Abschaffung der zweiten Instanz sei nur mehr eine Überprüfung durch den Staatsrat möglich. Es stehe kein Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel mehr offen. Aufgrund der Änderungen des Präsidialerlasses Nr. 81/2009 werde in Griechenland derzeit kein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren gewährleistet. Das Asylverfahren in Griechenland - auch für die "Dublin-Rückkehrer" entspreche nicht den Anforderungen an ein rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechendes Verfahren. Ebenso werde darin einhellig dargestellt, dass es realiter so gut wie keine Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende gebe, insbesondere nicht für alleinstehende Männer, die mit hoher Wahrscheinlichkeit niemals während ihres Aufenthaltes in Griechenland untergebracht werden würden. Bei einer Gesamtbetrachtung der Mängel im erstinstanzlichen Verfahren und der Anerkennungsquoten gegen Null für afghanische Asylsuchende in Griechenland bestehe jedenfalls ein ernsthaftes Risiko für den Beschwerdeführer, dass er trotz seines Schutzbedarfes weder Asyl noch subsidiären Schutz in Griechenland erhalte. Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte hätten ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der europarechtlichen Verfahrensstandards seitens Griechenlands. Aus diesem Grund hätten diese entschieden, dass eine Überstellung nach Griechenland unzulässig sei.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei minderjährig und würde in Griechenland in eine aussichtslose Situation geraten. In Griechenland habe der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt. Die 20 Tages Frist sei gemäß Paragraph 28, AsylG abgelaufen. Griechenland habe der Übernahme des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zugestimmt, sondern es sei die Zuständigkeit lediglich durch Verfristung eingetreten. Weiters finden sich in der Beschwerde Zitate aus dem Bericht der Fact Finding Mission von Caritas und Rotem Kreuz Österreich vom 17.08.2009, aus welchen sich Probleme bei Dublin-Rückkehrern ergäben, die Asylanerkennungsrate hätte 2008 nur 0,05 % betragen. Nach Abschaffung der zweiten Instanz sei nur mehr eine Überprüfung durch den Staatsrat möglich. Es stehe kein Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel mehr offen. Aufgrund der Änderungen des Präsidialerlasses Nr. 81 aus 2009, werde in Griechenland derzeit kein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren gewährleistet. Das Asylverfahren in Griechenland - auch für die "Dublin-Rückkehrer" entspreche nicht den Anforderungen an ein rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechendes Verfahren. Ebenso werde darin einhellig dargestellt, dass es realiter so gut wie keine Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende gebe, insbesondere nicht für alleinstehende Männer, die mit hoher Wahrscheinlichkeit niemals während ihres Aufenthaltes in Griechenland untergebracht werden würden. Bei einer Gesamtbetrachtung der Mängel im erstinstanzlichen Verfahren und der Anerkennungsquoten gegen Null für afghanische Asylsuchende in Griechenland bestehe jedenfalls ein ernsthaftes Risiko für den Beschwerdeführer, dass er trotz seines Schutzbedarfes weder Asyl noch subsidiären Schutz in Griechenland erhalte. Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte hätten ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der europarechtlichen Verfahrensstandards seitens Griechenlands. Aus diesem Grund hätten diese entschieden, dass eine Überstellung nach Griechenland unzulässig sei.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 29.12.2009 beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerde wurde mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung gewährt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, in Verbindung mit dem seitens des Asylgerichtshofes vorgenommenen ergänzenden Ermittlungsverfahren.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters stützt sich auf § 61 Abs 3 Z 1lit b AsylG.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters stützt sich auf Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins l, i, t, b AsylG.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO (iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreisen des Beschwerdeführers in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreisen des Beschwerdeführers in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben. In dem Asylverfahren des Beschwerdeführers ist noch keine Sachentscheidung in Griechenland gefallen.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.1.3. Das Bundesasylamt hat das Zulassungsverfahren jedenfalls fehlerfrei geführt. Im gegenständlichen Erstverfahren war es erforderlich drei Gutachten zur Altersfeststellung (AS 43 bis 127) einzuholen, um in weiterer Folge eine gesetzmäßige Entscheidung der Zuständigkeit gewährleisten zu können. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens behauptete der Beschwerdeführer minderjährig zu sein. Er brachte jedoch diesbezüglich widersprüchliche Angaben vor. So gab er sein Geburtsdatum erstmals mit XXXX an und in weiterer Folge, nach dem gregorianischen Kalender, mit XXXX (das einem Geburtdatum vom XXXX entspricht) an. Seinen Angaben zu seinem Alter konnte somit kein Glaube geschenkt werden und das Bundesasylamt war verpflichtet geeignete Sachverständige zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers zu bestellen. Aus den eingeholten Gutachten bestätigte sich in weiterer Folge, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist. Der Beschwerdeführer führte somit wiederholt und trotz Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, ein falsches Geburtsdatum an.2.1.1.3. Das Bundesasylamt hat das Zulassungsverfahren jedenfalls fehlerfrei geführt. Im gegenständlichen Erstverfahren war es erforderlich drei Gutachten zur Altersfeststellung (AS 43 bis 127) einzuholen, um in weiterer Folge eine gesetzmäßige Entscheidung der Zuständigkeit gewährleisten zu können. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens behauptete der Beschwerdeführer minderjährig zu sein. Er brachte jedoch diesbezüglich widersprüchliche Angaben vor. So gab er sein Geburtsdatum erstmals mit römisch 40 an und in weiterer Folge, nach dem gregorianischen Kalender, mit römisch 40 (das einem Geburtdatum vom römisch 40 entspricht) an. Seinen Angaben zu seinem Alter konnte somit kein Glaube geschenkt werden und das Bundesasylamt war verpflichtet geeignete Sachverständige zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers zu bestellen. Aus den eingeholten Gutachten bestätigte sich in weiterer Folge, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist. Der Beschwerdeführer führte somit wiederholt und trotz Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, ein falsches Geburtsdatum an.

Die eingeholten Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und sind in ihrem Ergebnis stimmig. Es bestehen keine Gründe an deren Richtigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer versuchte somit im Rahmen des Asylverfahrens die erkennende Behörde zu täuschen, weshalb eine Versäumung der 20 Tage Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt auch bereits hingewiesen. Zudem hat es der Beschwerdeführer verabsäumt seine Geburtsurkunde rechtzeitig vorzulegen. Der mit der Beschwerde vorgelegte Personalausweis vermag an der erfolgten Altersfeststellung jedenfalls nichts zu ändern. Vielmehr vermittelt das plötzliche Vorlegen eines Personalausweises durch den Beschwerdeführer den Eindruck, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, seinen Aufenthalt in Österreich so lange wie möglich hinauszuzögern, in dem er versucht, Zweifel an seinem Alter zu erwecken. Das Bundesasylamt kam jedoch vollkommen korrekt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht hat. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang vollständigkeitshalber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008 zu Zl. 2006/20/0624 verwiesen. In diesem Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 28 Abs. 1 letzter Satz fest, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine § 5 AsylG-Entscheidung für das Bundesasylamt im Ergebnis schrankenlos möglich ist, bei vollumfänglicher Überprüfungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren.Die eingeholten Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und sind in ihrem Ergebnis stimmig. Es bestehen keine Gründe an deren Richtigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer versuchte somit im Rahmen des Asylverfahrens die erkennende Behörde zu täuschen, weshalb eine Versäumung der 20 Tage Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt auch bereits hingewiesen. Zudem hat es der Beschwerdeführer verabsäumt seine Geburtsurkunde rechtzeitig vorzulegen. Der mit der Beschwerde vorgelegte Personalausweis vermag an der erfolgten Altersfeststellung jedenfalls nichts zu ändern. Vielmehr vermittelt das plötzliche Vorlegen eines Personalausweises durch den Beschwerdeführer den Eindruck, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, seinen Aufenthalt in Österreich so lange wie möglich hinauszuzögern, in dem er versucht, Zweifel an seinem Alter zu erwecken. Das Bundesasylamt kam jedoch vollkommen korrekt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht hat. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang vollständigkeitshalber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008 zu Zl. 2006/20/0624 verwiesen. In diesem Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz fest, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine Paragraph 5, AsylG-Entscheidung für das Bundesasylamt im Ergebnis schrankenlos möglich ist, bei vollumfänglicher Überprüfungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

In der Beschwerdeausführung werden einerseits Erfahrungsberichte zusammengefasst, dazu ist zu erwähnen:

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit imzutreffend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit imzutreffend, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge in Österreich im Verfahren sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.

2.1.2.2. Kritik am griechischen Asylwesen/der Situation in Griechenland - allgemein

Es ist zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).Es ist zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).

2.1.2.2.1. Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 401.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt; insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann eine Überstellung jedoch in Einzelfällen, zumeist solchen von Personen außergewöhnlicher Vulnerabilität, - ohne Einzelfallzusicherung Griechenlands - unzulässig sein. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden (Zl. U 1080/09).

Die maßgeblich europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:

Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.

Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.

Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.

Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 vom 29.07.2009, D 4675/2009 und vom 02.12.2009, E 7410/2009, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich, die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den Bundesverfassungsgerichtshof dürfte mit der speziell "deutschen" Problematik in Zusammenhang stehen, dass die deutsche Rechtslage (im Unterschied zur österreichischen) zur Zeit eine Einzelfallprüfung in "Dublin-Verfahren" wegen Drittstaatssicherheit überhaupt nicht zuzulassen scheint.Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009, und vom 02.12.2009, E 7410 aus 2009,, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen. Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen. Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich, die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den Bundesverfassungsgerichtshof dürfte mit der speziell "deutschen" Problematik in Zusammenhang stehen, dass die deutsche Rechtslage (im Unterschied zur österreichischen) zur Zeit eine Einzelfallprüfung in "Dublin-Verfahren" wegen Drittstaatssicherheit überhaupt nicht zuzulassen scheint.

2.1.2.2.2. Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.

2.1.2.2.3. Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 [fortan: FFM]; dazu siehe bereits die völlig zutreffende methodologische Kritik im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ S12 403.116, Seiten 25f) Quellen ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten (siehe deren Aussagen in der obigen Verfahrenserzählung). Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt.

Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).

Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wie zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).

Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären (anders stellte sich die Situation jedenfalls bei einigen Personen dar, die direkt aus der Türkei einreisen und aus den Grenzgebieten zurückgeschoben wurden, diesbezüglich könnte der Regierungswechsel im Oktober 2009 eine Verbesserung bewirken).

Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM).

2.1.2.2.4. Auf Basis des unter 2.1.2.2.3. festgestellten und der Verfahrensergebnisse des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt, auch aus Kapazitätsgründen, an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde. Am 27.11.2009 erklärte der greichische Minister für Bürgerrechtsschutz Chrysohoidis, dass ab 2010 unabhängige Expertengruppen an der Prüfung von Asylanträgen teilnehmen werden und die Rolle der Polizei reduziert würde. auch der griechische Premierminister kündigte Maßnahmen zur besseren Integration von Immigranten an (RiA Athen, 27.11.2009).2.1.2.2.4. Auf Basis des unter 2.1.2.2.3. festgestellten und der Verfahrensergebnisse des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt, auch aus Kapazitätsgründen, an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde. Am 27.11.2009 erklärte der greichische Minister für Bürgerrechtsschutz Chrysohoidis, dass ab 2010 unabhängige Expertengruppen an der Prüfung von Asylanträgen teilnehmen werden und die Rolle der Polizei reduziert würde. auch der griechische Premierminister kündigte Maßnahmen zur besseren Integration von Immigranten an (RiA Athen, 27.11.2009).

2.1.2.2.5. Für den Asylgerichtshof folgt somit, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667).

2.1.2.2.6. Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.2.1.2.2.6. Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.

2.1.2.2.7. Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Art. 3 EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.2.1.2.2.7. Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Artikel 3, EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.

2.1.2.2.8. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen aus 2007 ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin II VO als Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass nach der Dublin II - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert wären (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2). Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM widergegebenen Aussagen).2.1.2.2.8. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen aus 2007 ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin römisch zwei VO als Verletzung des Artikel 3, EMRK angesehen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass nach der Dublin römisch zwei - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert wären (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2). Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM widergegebenen Aussagen).

2.1.2.2.9. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin II VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in § 39 Abs 2 AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.2.1.2.2.9. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin römisch zwei VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in Paragraph 39, Absatz 2, AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.

2.1.2.3. Kritik am griechischen Asylwesen/der Situation in Griechenland - im individuellen Fall des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer gab bereits zu Beginn an, dass er keine Absicht gehabt habe in Griechenland einen Asylantrag zu Stellen, Er habe nach Europa gewollt. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Vorfälle in Griechenland schildern, die sein Leben in Griechenland gefährden könnten. Er hat lediglich angegeben, dass er eine schriftliche Aufforderung erhalten habe, Griechenland binnen einem Monat zu verlassen. Anlässlich der Erstbefragung gab er an, in Athen für zwei Monate inhaftiert gewesen zu sein. Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum habe er in Griechenland jedoch nicht angeben müssen. Seiner Beschwerdeausführung, dass er in Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit niemals untergebracht werde, ist erstens zu entgegnen, dass er in seiner Erstbefragung selbst angab, auch ohne Asylantragstellung für sieben Tage in einem Flüchtlingslager untergebracht worden zu sein und zudem kann aus den oben dargestellten Ausführungen eine solche Behauptung jedenfalls nicht entnommen werden. Seine Behauptung, er habe ihn Griechenland Feinde, kann zudem lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Aus dem Inhalt seiner Einvernahmen ist vielmehr zu entnehmen, dass er nicht gewillt ist, nach Griechenland zurückzukehren.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt zu wenig konkret, um daraus eine mögliche Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Griechenland darzutun.Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt zu wenig konkret, um daraus eine mögliche Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung nach Griechenland darzutun.

Im Hinblick auf die Versorgungsfrage erscheint im Falle des Beschwerdeführers entscheidend, dass bei diesem keine Vulnerabilitätsaspekte vorliegen. Er gestand im gesamten Verfahren selbst zu, mehrere Monate in Griechenland (Athen, Sparta, Mytilini) verbracht und sein Überleben gesichert zu haben.

Dass der Beschwerdeführer bei seinem früheren Aufenthalt letztlich selbständig für sich in Athen gesorgt hat, lässt jedenfalls keine (im Sinne des Art. 3 EMRK) völlige Hilflosigkeit während eines zukünftigen Aufenthaltes erwarten. Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person wäre sind, wie schon aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, ebenfalls nicht hervorgekommen.Dass der Beschwerdeführer bei seinem früheren Aufenthalt letztlich selbständig für sich in Athen gesorgt hat, lässt jedenfalls keine (im Sinne des Artikel 3, EMRK) völlige Hilflosigkeit während eines zukünftigen Aufenthaltes erwarten. Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person wäre sind, wie schon aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, ebenfalls nicht hervorgekommen.

2.1.2.4. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges vorgelegt bzw. langten keine Informationen über etwaige ernste Krankheitszustände des Beschwerdeführers ein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen jungen, gesunden Mann und konnten auch von Amts wegen keine medizinischen Beeinträchtigungen wahrgenommen werden.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben über seinen vergangenen Aufenthalt in Griechenland gemacht. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass er in Griechenland ohne Schwierigkeiten aufhältig sein konnte und imstande war, seinen Aufenthalt zu bewerkstelligen. Weiters haben sich auch nach erfolgter Prüfung keine besonderen Vulnerabilitätsaspekte hinsichtlich Krankheiten ergeben. Von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls auszugehen. Bei Rückkehr nach Griechenland zum Entscheidungszeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass eine zumutbare Existenzsicherung für den Beschwerdeführer (weiterhin) möglich sein wird.

2.1.2.5. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II (des Bescheides des BAA):2.2. Spruchpunkt römisch zwei (des Bescheides des BAA):

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie schon oben dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Griechenland derzeit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand indizieren ebenso keine Unzulässigkeit einer Überstellung oder die Notwendigkeit einer temporären Aussetzung im Sinne des § 10 Abs 3 AsylG.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie schon oben dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Griechenland derzeit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand indizieren ebenso keine Unzulässigkeit einer Überstellung oder die Notwendigkeit einer temporären Aussetzung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, internationale Judikatur, real risk

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten