TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/18 A10 228808-2/2009

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Veröffentlicht am 18.02.2010
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Spruch

A10 228.808-2/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, GZ 09 06.314 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, GZ 09 06.314 EAST-OST, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.03.2002 einen (ersten) Asylantrag ein.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.04.2002 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, in seinem Dorf gebe es einen Schrein, wo die Dorfbewohner das Idol anbeteten. Bei ihnen im Dorf glaube man daran, dass verstorbene Personen den Geist an lebende Personen weitergeben würden. Die Person, die ihm den Geist weitergegeben habe, habe auch das Idol angebetet. Er sei aber Christ. Sie hätten dann gewollt, dass er auch das Idol anbete. Er sei etwa sechs Jahre alt gewesen, als ihm dieser Mann den Geist übergeben habe. Sein Vater habe damals gemeint, dass er zu klein sei, um dieses Idol zu tragen und anzubeten. Deswegen sei es einer anderen Person anvertraut worden. Mit sechzehn Jahren hätte er das Idol zurücknehmen müssen. Er habe das aber abgelehnt. Voriges Jahr habe es ein Fest gegeben, zu dessen Anlass er dieses Idol hätte tragen sollen, was er abgelehnt habe. Ihm sei eine Frist von einer Woche gewährt worden, danach hätte er geopfert werden müssen. Er sei aber vor der Zeremonie am 01.08.2001 aus dem Dorf geflüchtet und nach Lagos gegangen. Dort hätten sie ihn gefunden und zurückbringen wollen, um ihn zu opfern. Bei einer möglichen Rückkehr nach Nigeria wäre sein Leben in Gefahr. Auf den Vorhalt, dass er sich an die Behörden um Schutz hätte wenden können, gab er an, dass ihn die nigerianische Polizei nicht beschützen könnte. Man müsste ihnen Geld geben. Wenn die Leute aus dem Dorf Geld bezahlten, dann würde man ihn ausliefern.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2002, GZ 02 07.813-BAT, wurde I. der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2002, GZ 02 07.813-BAT, wurde römisch eins. der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich wiederholt straffällig:

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt sowie der bedingt nachgesehene Teil der Strafe vom XXXX widerrufen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gemäß § 27 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt sowie der bedingt nachgesehene Teil der Strafe vom römisch 40 widerrufen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 27, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2002 erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2007, ausgefertigt am 23.11.2007, Zl. 228.808/0/15E-XI/38/02, I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen und II. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG zulässig ist. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch einen lokalen Kult in Nigeria unglaubwürdig sei, zumal da er in seinen niederschriftlichen Einvernahmen und in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht in der Lage gewesen sei, konkrete, nachvollziehbare und substanziierte Angaben zu tätigen. Auch habe sein Vorbringen in zeitlicher Hinsicht diverse Widersprüche aufgewiesen. Schließlich könne auch nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre oder dass sonstige gegen ein Refoulement sprechende Gründe vorlägen. Dieser Bescheid erwuchs durch mündliche Verkündung am 20.11.2007 in Rechtskraft.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2002 erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2007, ausgefertigt am 23.11.2007, Zl. 228.808/0/15E-XI/38/02, römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zulässig ist. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch einen lokalen Kult in Nigeria unglaubwürdig sei, zumal da er in seinen niederschriftlichen Einvernahmen und in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht in der Lage gewesen sei, konkrete, nachvollziehbare und substanziierte Angaben zu tätigen. Auch habe sein Vorbringen in zeitlicher Hinsicht diverse Widersprüche aufgewiesen. Schließlich könne auch nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre oder dass sonstige gegen ein Refoulement sprechende Gründe vorlägen. Dieser Bescheid erwuchs durch mündliche Verkündung am 20.11.2007 in Rechtskraft.

Der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 17.03.2008, Zl. AW 2008/20/0174-2, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Schließlich wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2008, Zl. 2008/20/0186-4, abgelehnt.Der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 17.03.2008, Zl. AW 2008/20/0174-2, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Schließlich wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2008, Zl. 2008/20/0186-4, abgelehnt.

Gegen den Beschwerdeführer liegen zwei rechtskräftige Aufenthaltsverbote vor, und zwar vom 05.12.2003 und vom 19.02.2008.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am XXXX bei einer Personenkontrolle in Wien angehalten und festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am römisch 40 bei einer Personenkontrolle in Wien angehalten und festgenommen.

In der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 28.05.2009 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 28.05.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich gut. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Im Dezember 2008 sei er mit dem Zug nach Mailand gereist, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Ende Februar 2009 sei er wieder nach Wien zurückgekehrt und halte sich seither ständig in Österreich auf. Seit seinem letzten Asylantrag habe er das EU-Gebiet nicht verlassen und sei auch nicht in sein Heimatland zurückgekehrt. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er sich entschlossen habe, in Österreich zu bleiben. Sonst könnte er nirgends hingehen. Die von ihm bei seinem letzten Asylantrag angegebenen Gründe seien immer noch aufrecht. Als neue Gründe führte er an, dass er vor circa einer Woche einen Brief von dem Priester aus seinem Dorf erhalten habe, der ihm damals zur Flucht verholfen habe. In diesem mit 07.05.2009 datierten Brief einer Kirche in Benin-Stadt stehe, dass sein Bruder von den Jugendlichen des Dorfes ermordet worden sei, weil er nicht verraten habe, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Er könne daher nicht in sein Heimatland zurückkehren. Weiters habe er aufgrund einer Messerstecherei in Wien im XXXX zweimal operiert werden müssen. Er sei damals von einem ihm unbekannten Mann von hinten mit einem Messer attackiert worden. Seither müsse er immer noch Medikamente einnehmen. Er sei auch im Alter von dreizehn Jahren von seinem eigenen Vater mit einer Schusswaffe angeschossen worden. Er habe dies bei seinem letzten Antrag nicht gesagt. Dies seien alle seine neuen Gründe. Bei einer möglichen Rückkehr nach Nigeria befürchte er, dass er wegen des Rituals in seinem Dorf entweder eine Jungfrau töten müsste oder andernfalls selbst getötet würde. Mit dem Staat oder der Polizei in seinem Heimatland habe er keine Probleme. Sein Vater könnte aber die Polizei bestechen, weil er sehr mächtig sei und viel Geld habe.Bei seiner Erstbefragung am 28.05.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich gut. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Im Dezember 2008 sei er mit dem Zug nach Mailand gereist, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Ende Februar 2009 sei er wieder nach Wien zurückgekehrt und halte sich seither ständig in Österreich auf. Seit seinem letzten Asylantrag habe er das EU-Gebiet nicht verlassen und sei auch nicht in sein Heimatland zurückgekehrt. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er sich entschlossen habe, in Österreich zu bleiben. Sonst könnte er nirgends hingehen. Die von ihm bei seinem letzten Asylantrag angegebenen Gründe seien immer noch aufrecht. Als neue Gründe führte er an, dass er vor circa einer Woche einen Brief von dem Priester aus seinem Dorf erhalten habe, der ihm damals zur Flucht verholfen habe. In diesem mit 07.05.2009 datierten Brief einer Kirche in Benin-Stadt stehe, dass sein Bruder von den Jugendlichen des Dorfes ermordet worden sei, weil er nicht verraten habe, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Er könne daher nicht in sein Heimatland zurückkehren. Weiters habe er aufgrund einer Messerstecherei in Wien im römisch 40 zweimal operiert werden müssen. Er sei damals von einem ihm unbekannten Mann von hinten mit einem Messer attackiert worden. Seither müsse er immer noch Medikamente einnehmen. Er sei auch im Alter von dreizehn Jahren von seinem eigenen Vater mit einer Schusswaffe angeschossen worden. Er habe dies bei seinem letzten Antrag nicht gesagt. Dies seien alle seine neuen Gründe. Bei einer möglichen Rückkehr nach Nigeria befürchte er, dass er wegen des Rituals in seinem Dorf entweder eine Jungfrau töten müsste oder andernfalls selbst getötet würde. Mit dem Staat oder der Polizei in seinem Heimatland habe er keine Probleme. Sein Vater könnte aber die Polizei bestechen, weil er sehr mächtig sei und viel Geld habe.

Am 04.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 04.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er leide an keinerlei Krankheiten. Er habe ein Schreiben von einem Priester aus seinem Heimatort bekommen. Dieser habe ihm in dem Schreiben dringend von einer Heimreise abgeraten. Er habe diesen Brief zwischen dem 10.05. und dem 12.05.2009 bekommen. Dieser Pfarrer habe ihn damals nach Lagos gebracht. Er sei in Österreich erstmals im Jahr 2002 eingereist und habe das Land seitdem nicht mehr verlassen. Er habe keinen Kontakt in sein Heimatland. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er, wie aus dem Brief des Pfarrers hervorgehe, nicht mehr nach Nigeria zurückkehren könne. Sein Leben wäre dort in Gefahr. Er wolle auch nicht mehr im Gefängnis bleiben. Er hoffe, dass er freigelassen werde und ein neues Leben beginnen könne. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien dieselben und auch noch aktuell. Neue Gründe habe er nicht. Er habe in Österreich keine Eltern oder Kinder und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur geplanten Zurückweisung wegen entschiedener Sache führte er aus, er habe mittlerweile das Gefühl, dass sein Aufenthalt nicht nur in Österreich, sondern auf der ganzen Welt illegal sei. Er könne nur darum bitten, ihm zu helfen, mehr könne er dazu nicht sagen. Einer Ausweisung seiner Person nach Nigeria stehe der Umstand entgegen, dass man ihn in Nigeria opfern würde, weil er nicht bereit sei, die Betreuung dieses Schreins zu übernehmen. Er spreche ein wenig Deutsch, einen Deutschkurs habe er aber nicht besucht. Er sei vor kurzem Mitglied beim "Verein für europäisch-afrikanische Hilfe und Zusammenführung" geworden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Asylantrag sei unter anderem deswegen abgelehnt worden, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine glaubhafte Verfolgung darzulegen und weil er über keinerlei neuen Informationen verfüge. Er habe jedoch einen Brief seines Pfarrers in Nigeria vorgelegt, auf dem alle Kontaktinformationen vermerkt seien. Dennoch habe es die Asylbehörde unterlassen, sich von der Richtigkeit dieses Schreibens zu überzeugen. Er habe genauestens angeführt, warum sein Leben in Nigeria in Gefahr sei. Außerdem könnten seine gesundheitlichen Probleme in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelt werden. Eine Operation wäre lebensgefährlich und unleistbar. Er habe von seinen Bauchproblemen erzählt. Er sei unverschuldet von jemandem mit einem Messer attackiert worden und habe dadurch lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Zwei Operationen seien bereits durchgeführt worden, eine dritte sei dringend geplant. Da er noch immer unter ständigen Schmerzen leide, sei er auch in ständiger Behandlung. Weiters käme der Aspekt der Doppelbestrafung hinzu, die in Nigeria nach dem Gesetz geahndet werden könne und nachweislich auch schon öfters durchgeführt worden sei. In nigerianischen Gefängnissen seien Folterungen an der Tagesordnung. Obwohl er dem Bundesasylamt sein ganzes Wissen zur Kenntnis gebracht habe, sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und kein Versuch unternommen worden, seine Angaben zu bestätigen und die Beweise zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2009 in sein Heimatland abgeschoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 20.11.2007 bezöge.

Der Beschwerdeführer behauptete in diesem zweiten Verfahren wiederum eine Bedrohung seiner Person in Nigeria wegen seiner Weigerung zur Nachfolge in einem lokalen Kult. Er stützte sich dabei nur auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen und machte im zweiten Verfahren keinerlei neuen asylrelevanten Bedrohungen geltend. Der Beschwerdeführer gab vielmehr bei seiner Einvernahme vom 12.06.2009 an, die Fluchtgründe seien dieselben wie aus dem ersten Verfahren, neue Gründe habe er nicht. An diesem Ergebnis ändert auch der vorgelegte Brief eines Pfarrers aus Benin-Stadt im Bundesstaat Edo nichts, mit welchem das Fluchtvorbringen schon deshalb nicht glaubhaft gemacht werden kann, weil der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren, zuletzt noch in der Berufungsverhandlung, immer behauptete, aus dem Dorf XXXX im Bundesstaat Imo zu stammen. Es handelt sich dabei also lediglich um die Fortführung eines bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifizierten Fluchtvorbringens. Schließlich kann man sich nach den aktuellen Länderberichten im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch lokale Kulte durchaus auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederlassen und auf diese Weise, auch im Hinblick auf das fehlende Meldesystem in Nigeria, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr entziehen (z. B. UK Home Office, Immigration and Nationality Directorate, Operational Guidance Note Nigeria, 18.01.2007, Pkt. 3.12.8 bis 3.12.12).Der Beschwerdeführer behauptete in diesem zweiten Verfahren wiederum eine Bedrohung seiner Person in Nigeria wegen seiner Weigerung zur Nachfolge in einem lokalen Kult. Er stützte sich dabei nur auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen und machte im zweiten Verfahren keinerlei neuen asylrelevanten Bedrohungen geltend. Der Beschwerdeführer gab vielmehr bei seiner Einvernahme vom 12.06.2009 an, die Fluchtgründe seien dieselben wie aus dem ersten Verfahren, neue Gründe habe er nicht. An diesem Ergebnis ändert auch der vorgelegte Brief eines Pfarrers aus Benin-Stadt im Bundesstaat Edo nichts, mit welchem das Fluchtvorbringen schon deshalb nicht glaubhaft gemacht werden kann, weil der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren, zuletzt noch in der Berufungsverhandlung, immer behauptete, aus dem Dorf römisch 40 im Bundesstaat Imo zu stammen. Es handelt sich dabei also lediglich um die Fortführung eines bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifizierten Fluchtvorbringens. Schließlich kann man sich nach den aktuellen Länderberichten im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch lokale Kulte durchaus auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederlassen und auf diese Weise, auch im Hinblick auf das fehlende Meldesystem in Nigeria, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr entziehen (z. B. UK Home Office, Immigration and Nationality Directorate, Operational Guidance Note Nigeria, 18.01.2007, Pkt. 3.12.8 bis 3.12.12).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Auch zur Ausweisungsentscheidung und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten. Die Länderfeststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 21.01.2009; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008; U. K. Home Office, Country of Origin Information Report Nigeria, 05.12.2008). Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen.Auch zur Ausweisungsentscheidung und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten. Die Länderfeststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 21.01.2009; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008; U. K. Home Office, Country of Origin Information Report Nigeria, 05.12.2008). Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen.

Insbesondere ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurden durch keinerlei ärztliche Befunde oder Gutachten belegt, sondern lediglich in allgemeiner Weise behauptet, und sind daher als unglaubwürdig zu bewerten. Weiters ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die behauptete Messerattacke nach eigenen Angaben bereits im XXXX und demnach bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 20.11.2007 stattfand.Insbesondere ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Die in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurden durch keinerlei ärztliche Befunde oder Gutachten belegt, sondern lediglich in allgemeiner Weise behauptet, und sind daher als unglaubwürdig zu bewerten. Weiters ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die behauptete Messerattacke nach eigenen Angaben bereits im römisch 40 und demnach bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 20.11.2007 stattfand.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es drohe ihm eine Doppelbestrafung aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich, ist dem zu entgegnen, dass diese strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz bereits im Entscheidungszeitpunkt des das Erstverfahren rechtskräftig abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2007 vorlagen. Nach der Länderdokumentation sowie der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes trat auch in diesem Punkt keine Änderung in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen ein. Das Beschwerdevorbringen trat diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass etwa den nigerianischen Behörden Informationen zur Kenntnis gelangt wären, wonach Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen vorliegen, was aber nach dem Regelungsinhalt des Dekrets Nr. 33/1990 die Voraussetzung für eine Verfolgung in Nigeria wäre. Insgesamt gesehen ist es daher als nicht glaubwürdig zu beurteilen, dass die nigerianischen Behörden hinsichtlich des Beschwerdeführers tatsächlich Kenntnis über dessen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz haben, und es ist daher im Beschwerdefall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund in Nigeria eine Gefahr drohte.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es drohe ihm eine Doppelbestrafung aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich, ist dem zu entgegnen, dass diese strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz bereits im Entscheidungszeitpunkt des das Erstverfahren rechtskräftig abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2007 vorlagen. Nach der Länderdokumentation sowie der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes trat auch in diesem Punkt keine Änderung in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen ein. Das Beschwerdevorbringen trat diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass etwa den nigerianischen Behörden Informationen zur Kenntnis gelangt wären, wonach Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen vorliegen, was aber nach dem Regelungsinhalt des Dekrets Nr. 33 aus 1990, die Voraussetzung für eine Verfolgung in Nigeria wäre. Insgesamt gesehen ist es daher als nicht glaubwürdig zu beurteilen, dass die nigerianischen Behörden hinsichtlich des Beschwerdeführers tatsächlich Kenntnis über dessen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz haben, und es ist daher im Beschwerdefall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund in Nigeria eine Gefahr drohte.

Zur Lage in Nigeria bietet beispielsweise der umfassende Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21.01.2009 folgendes Bild:

"IV. Rückkehrerfragen:

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40 % des BSP, 80 % der Staatseinnahmen und 97 % der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Schätzungsweise 50-70 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar circa 1.000 US-Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt.

1.2. Medizinische Versorgung

Es gibt eine allgemeine Kranken- oder Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im "formalen Sektor" gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im "informellen Sektor". Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formalen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich zu Leistungen an die Berechtigten führen werden. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden. Die Patienten müssen auch in staatlichen Krankenhäusern ihre Behandlung selbst bezahlen.

Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind zwar möglich, können von dem Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Nach offiziellen Schätzungen sind circa 5 % der Bevölkerung mit HIV/AIDS infiziert. Regierung und private Organisationen betreiben Aufklärung, was zu einer leicht rückgängigen Infektionsrate geführt hat."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;

12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;

26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria - mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich - keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria - mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich - keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Aber auch eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die öffentlichen Interessen überwögen und dass ein Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die öffentlichen Interessen überwögen und dass ein Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig wäre.

Vor allem reiste der Beschwerdeführer erst am 24.03.2002 illegal nach Österreich ein. Sein Aufenthaltsrecht in Österreich stützte sich von Anfang an lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits dreimal wegen Verbrechen nach § 27 bzw. § 28 SMG strafgerichtlich verurteilt, nämlich am XXXX, am XXXX und am XXXX, wobei Freiheitsstrafen von insgesamt 4 Jahren und 7 Monaten verhängt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung von schweren Suchtgiftdelikten abzuleitende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für die Gesundheit Dritter, wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081). Angesichts der Schwere dieser Delikte kann auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Strafhaft wohl verhalten hat, noch nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen. Gegen den Beschwerdeführer liegen auch zwei rechtskräftige Aufenthaltsverbote vor, und zwar vom 05.12.2003 und vom 19.02.2008. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine besonderen integrationsbegründenden Umstände oder schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt gesehen ist daher jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung auszugehen. Auch die Mitgliedschaft beim Verein XXXX vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.Vor allem reiste der Beschwerdeführer erst am 24.03.2002 illegal nach Österreich ein. Sein Aufenthaltsrecht in Österreich stützte sich von Anfang an lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits dreimal wegen Verbrechen nach Paragraph 27, bzw. Paragraph 28, SMG strafgerichtlich verurteilt, nämlich am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 , wobei Freiheitsstrafen von insgesamt 4 Jahren und 7 Monaten verhängt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung von schweren Suchtgiftdelikten abzuleitende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für die Gesundheit Dritter, wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081). Angesichts der Schwere dieser Delikte kann auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Strafhaft wohl verhalten hat, noch nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen. Gegen den Beschwerdeführer liegen auch zwei rechtskräftige Aufenthaltsverbote vor, und zwar vom 05.12.2003 und vom 19.02.2008. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine besonderen integrationsbegründenden Umstände oder schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt gesehen ist daher jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung auszugehen. Auch die Mitgliedschaft beim Verein römisch 40 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung rechtmäßig, Dekret, Doppelbestrafung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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