TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/23 S13 306762-4/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S13 306.762-4/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstr. 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, FZ. 09 12.330 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstr. 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, FZ. 09 12.330 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I 135/2009 (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 17.06.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 17.06.2010 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt und Rechtsmittel

Die Beschwerdeführerin, vermutlich eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und vier Geschwistern am 25.08.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).

Mit Bescheid vom 03.10.2006, FZ. 06 08.885 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG mit der Begründung als unzulässig zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.). (AS 123)Mit Bescheid vom 03.10.2006, FZ. 06 08.885 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG mit der Begründung als unzulässig zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.). (AS 123)

Mit Bescheid vom 08.11.2006, FZ. 306.762-C1/E1-XVIII/59/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) die Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet ab (AS 257).Mit Bescheid vom 08.11.2006, FZ. 306.762-C1/E1-XVIII/59/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) die Berufung gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet ab (AS 257).

Die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihrer Familie nach Polen überstellt, die Familie kehrte jedoch - bis auf einen der Brüder - nach Österreich zurück und erhob Beschwerde gegen den UBAS-Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof (AS 25, 341), welcher mit Beschluss vom 01.02.2007 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte (AS 335).

Mit Beschluss vom 27.05.2008, Zlen. 2007/20/0095 bis 0099-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG iVm Art. 129c Abs. 1 B-VG ab (AS 383).Mit Beschluss vom 27.05.2008, Zlen. 2007/20/0095 bis 0099-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG ab (AS 383).

Weiterer Verlauf

Am 08.07.2008 stellte das Bundesasylamt den "Laissez-Passer"-Schein für eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen aus (AS 45).

Am XXXX heiratete die Beschwerdeführerin in XXXX einen in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling aus Tschetschenien nach muslimischem Ritus (AS 15, 17) und zog am XXXX zu ihm, was dem Bundesasylamt durch Übermittlung des Meldezettels am 24.09.2008 bekannt gemacht wurde.Am römisch 40 heiratete die Beschwerdeführerin in römisch 40 einen in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling aus Tschetschenien nach muslimischem Ritus (AS 15, 17) und zog am römisch 40 zu ihm, was dem Bundesasylamt durch Übermittlung des Meldezettels am 24.09.2008 bekannt gemacht wurde.

Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt und Rechtsmittel

Am 03.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin der BH Innsbruck, Fremdenwesen, zum Zwecke der Überstellung vorgeführt, wobei die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Asylantrag stellte (AS 1).

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.11.2008, FZ. 08 10.846 EAST-West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (II.). (AS 183)Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.11.2008, FZ. 08 10.846 EAST-West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (römisch zwei.). (AS 183)

In der dagegen erhobenen Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin unter Vorlage der Heiratsurkunde mit, dass sie ihren jetzigen Ehemann am XXXX in XXXX auch standesamtlich geheiratet habe.In der dagegen erhobenen Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin unter Vorlage der Heiratsurkunde mit, dass sie ihren jetzigen Ehemann am römisch 40 in römisch 40 auch standesamtlich geheiratet habe.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.07.2009, GZ S13 306.762-3/2008/3E, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 19.08.2009 nach Polen überstellt (AS 33).

Drittes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin reiste am 07.10.2009 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 5).

Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 5) und eine Eurodac-Abfrage (AS 3) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor am 08.08.2006 in Lublin (Polen), am 25.08.2006 in Hardegg (Österreich), am 22.10.2007 in Warschau (Polen), am 03.11.2008 in Innsbruck (Österreich) und am 19.08.2009 in Warschau (Polen) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ihre standesamtliche Heiratsurkunde vorlegte (AS 9, 13).

Am 19.10.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin II-VO (AS 29).

Am 21.10.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 19.10.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 49, 51).Am 21.10.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 19.10.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 49, 51).

Mit Schreiben vom 21.10.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 59).Mit Schreiben vom 21.10.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 59).

Am 24.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. XXXX auf ihren psychischen Gesundheitszustand untersucht und es erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme der besagten Ärztin (AS 141).Am 24.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. römisch 40 auf ihren psychischen Gesundheitszustand untersucht und es erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme der besagten Ärztin (AS 141).

Am 01.12.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und ihres Ehemannes als Vertrauensperson sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Im Zuge der Einvernahme machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im fünften Monat schwanger sei und legte ihren Mutter-Kind-Pass, Ultraschallbilder, eine Meldebestätigung und eine Terminvereinbarung bei einem Gynäkologen vor (AS 85).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 22.01.2010, FZ. 09 12.330 - EAST Ost, zugestellt am 27.01.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 147).Mit Bescheid vom 22.01.2010, FZ. 09 12.330 - EAST Ost, zugestellt am 27.01.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 147).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Polens daraus ergebe, dass die Beschwerdeführerin - wie der Eurodac-Treffer ergeben hätte - dort bereits 08.08.2006, am 22.10.2007 und am 19.08.2009 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätte. Darüber hinaus hätten die polnischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO zugestimmt.Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Polens daraus ergebe, dass die Beschwerdeführerin - wie der Eurodac-Treffer ergeben hätte - dort bereits 08.08.2006, am 22.10.2007 und am 19.08.2009 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätte. Darüber hinaus hätten die polnischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) Dublin II-VO zugestimmt.

Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde, da ein Eingriff in das mit ihrem Ehemann bestehende Familienleben verhältnismäßig sei und sonst zu keinen in Österreich aufhältigen Personen ein enges Familienleben oder ein Abhängigkeitsverhältnis oder sonst eine Bindung zu Österreich oder eine Integrationsverfestigung festzustellen sei.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde, da ein Eingriff in das mit ihrem Ehemann bestehende Familienleben verhältnismäßig sei und sonst zu keinen in Österreich aufhältigen Personen ein enges Familienleben oder ein Abhängigkeitsverhältnis oder sonst eine Bindung zu Österreich oder eine Integrationsverfestigung festzustellen sei.

Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Polen einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Daher sei bei ihrer Überstellung nach Polen nicht davon auszugehen, dass sie einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Polen einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Daher sei bei ihrer Überstellung nach Polen nicht davon auszugehen, dass sie einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, die einer Ausweisung entgegenstünden, da die Beschwerdeführerin nicht im fortgeschrittenen Stadium schwanger sei und eine ausreichende medizinische Behandlung oder Versorgung des Beschwerdeführers in Polen vorhanden sei.

Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Polen gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Bericht des U.S. Department of State "U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Poland, 25.02.2009" sowie " Office for the Repatriation and Aliens, Anfragebeantwortung vom 18.03.2008", sowie "Anfragebeantwortung UDSC, per Email am 16.10.2008", den "Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland", auf den Bericht des Europäischen Parlaments, "The conditions in centres for third country national (detention camps, open centres as well as transit centres and transit zones) with a particular focus on provisions and facilities for persons with spezial needs in the 25 EU member states (Polen), Dezember 2007", des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Kurzbericht über Flüchtlingsaufnahmestelle Debak bei Warschau, Polen, Juni 2007, sowie auf die Berichte "UDSC - Office for Foreigners, Procedure for granting the refugee status, 2008,

http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266. html, Zugriff 13.05.2009", "UDSC - Office for Foreigners, Refugee status - legal basis, 2008, http://www.udsc.gov.pl/Legal, basis,

791. html, Zugriff 13.05.2009", sowie "UDSC - Office for Foreigners, Statistics, Yearly, Refugee applications and decisions in the years 2007 - 2008 (english version),

http://www.udsc.gov.pl/files/statystyki/REFUGEES 2007 - 2008. xls, Zugriff 13.05.2009" beziehen. Weiters hat sich das Bundesasylamt auf die Länderfeststellungen gemäß einer Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Warschau vom 31.01.2008und 17.10.2008, auf eine Anfragebeantwortung des Amtes für Fremdenangelegenheiten - Büro für Organisation der Flüchtlingszentren vom 18.06.2008, eine Anfragebeantwortung des Amtes für Fremdenangelegenheiten - Departement für Asylverfahren vom 15.10.2008 sowie eine Anfragebeantwortung von ECRE vom 04.02.2008 berufen. Weiters auf einen Bericht des UNHCR "UNHCR, Polen - Psychologische Behandlung für traumatisierte Asylsuchende, Anfragebeantwortung vom Juli 2007" berufen.

Die Länderfeststellungen kommen - insoweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, dort ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person Verfolgung zu befürchten hat (Non-Refoulement).

Außerdem wird jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Asylwerbern steht jene medizinische Versorgung zu, die auch allen polnischen Bürgern mit einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zusteht. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt. Psychologische Unterstützung wird in allen Aufnahmeeinrichtungen angeboten.

Beschwerde (AS 255)

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.02.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt.

In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie einerseits in Polen keine medizinische Versorgung zu erwarten habe und andererseits zu ihrem Ehemann ein schützenswertes Familienleben vorliege. Weiters liege zwischen ihrem Kind und ihrem Ehemann ein Familienleben vor. Eine Entbindung ohne ärztliche Versorgung bedeute ein unzumutbares Risiko für Mutter und Kind.

Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Beschwerde langte am 17.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Sachverhalt

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen der Beschwerdeführerin und sonstige Aussagen

a) In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Flucht nach Österreich hat die Beschwerdeführerin auf ihre Angaben in den vorangegangenen Asylverfahren verwiesen, wonach sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Polen eingereist sei und dort am 08.08.2006 einen (ersten) Asylantrag gestellt habe. Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, dass sie schon zwei Mal (im Dezember 2006 und im August 2009) nach Polen abgeschoben worden sei. Sie sei nach ihrer zweiten Abschiebung in Polen nicht mehr untergebracht worden und habe zwei Monate bei Bekannten gewohnt. Am 06.10.2009 habe daraufhin Polen verlassen und sei am nächsten Tag frühmorgens in Österreich angekommen.

Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie von maskierten Männern, mit denen ihre Brüder Probleme hätten, vergewaltigt worden sei.

Gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche, dass sie dort keine Grundversorgung bekommen werde.

Zum Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei schwanger, könne aber die Einvernahme durchführen.

In Österreich lebe ihr Ehemann, von dem sie nicht getrennt werden wolle..

b) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche, dass sie verheiratet und schwanger sei und bei ihrem Ehemann in Österreich bleiben wolle. In Polen sei ihr sowohl Unterkunft als auch medizinische Versorgung verweigert worden. Sie habe den Arzt am Flughafen über ihre Schwangerschaft informiert und auch danach bei der polnischen Asylbehörde medizinische Versorgung beantragt, weil sie sich schlecht gefühlt habe. Diese sei ihr jedoch verweigert worden. Sie habe in Polen keinen Bescheid, sondern eine grüne Flüchtlingskarte, die auf ein Monat befristet gewesen sei, erhalten.

In Österreich sei sie auch aufgrund ihres Folgeantrags nicht in Grundversorgung. Sie habe sich auch nicht um eine Aufnahme bemüht, sondern sei gleich zu ihrem Ehemann gezogen. Die medizinische Versorgung bezahle die Diakonie.

Zum Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im 5. Monat schwanger sei und der Geburtstermin mit XXXX errechnet worden sei. Am 11.01.2010 sei ein Kontrolltermin bei einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe vorgesehen. Die Schwangerschaft verlaufe ohne Probleme. Sie leide weiters an einer Nebenhöhlenentzündung, dürfe jedoch aufgrund der Schwangerschaft keine Medikamente einnehmen. Psychisch fühle sie sich nicht sehr gut, habe sich aber bisher keiner Psychotherapie unterzogen.Zum Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im 5. Monat schwanger sei und der Geburtstermin mit römisch 40 errechnet worden sei. Am 11.01.2010 sei ein Kontrolltermin bei einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe vorgesehen. Die Schwangerschaft verlaufe ohne Probleme. Sie leide weiters an einer Nebenhöhlenentzündung, dürfe jedoch aufgrund der Schwangerschaft keine Medikamente einnehmen. Psychisch fühle sie sich nicht sehr gut, habe sich aber bisher keiner Psychotherapie unterzogen.

Zur gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass sie im Großen und Ganzen mit dem Untersuchungsergebnis einverstanden sei, obwohl sie nicht glaube, dass sie nervlich zu 100 % in Ordnung sei.Zur gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass sie im Großen und Ganzen mit dem Untersuchungsergebnis einverstanden sei, obwohl sie nicht glaube, dass sie nervlich zu 100 % in Ordnung sei.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie sei seit XXXX mit ihrem jetzigen Ehemann XXXX auch standesamtlich verheiratet und wohne mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Ihr Ehemann komme für ihren Lebensunterhalt auf. Sie habe von der Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen nichts gewusst.Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie sei seit römisch 40 mit ihrem jetzigen Ehemann römisch 40 auch standesamtlich verheiratet und wohne mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Ihr Ehemann komme für ihren Lebensunterhalt auf. Sie habe von der Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen nichts gewusst.

Es lebe außerdem ein Bruder der Beschwerdeführerin lebe in Österreich und er habe eine "weiße Karte". Sie lebe mit ihrem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis.

c) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie, als sie das letzte Mal nach Polen überstellt worden sei, nicht mehr in die dortige Grundversorgung aufgenommen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Polen fürchte sie, keine ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten und im Falle einer Risikogeburt bestehe auch Gefahr für ihr Kind.

Länderberichte Polen

Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Polen betreffend das polnische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.5. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.5. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.

Weitere Beweismittel

a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass am 30.09.2009 eine Entscheidung über die Nichtfortführung des Verfahrens ergangen sei ("On 30 September 2009 the alien was issued the decision about discontinuance of the asylum proceedings.").a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass am 30.09.2009 eine Entscheidung über die Nichtfortführung des Verfahrens ergangen sei ("On 30 September 2009 the alien was issued the decision about discontinuance of the asylum proceedings.").

b) Laut Eurodac-Abfrage hat die Beschwerdeführerin am 08.08.2006 in Polen einen Asylantrag gestellt.

c) Laut Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX hat die Beschwerdeführerin am XXXX einen in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling standesamtlich geheiratet (AS 25).c) Laut Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 hat die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling standesamtlich geheiratet (AS 25).

d) Im für die Beschwerdeführerin ausgestellten Mutter-Kind-Pass wird der errechnete Geburtstermin mit XXXX angegeben (AS 101 - 117).d) Im für die Beschwerdeführerin ausgestellten Mutter-Kind-Pass wird der errechnete Geburtstermin mit römisch 40 angegeben (AS 101 - 117).

e) Ein Kontrolltermin bei dem Gynäkologen Dr. XXXX war für 11.01.2010 vereinbart (AS 123).e) Ein Kontrolltermin bei dem Gynäkologen Dr. römisch 40 war für 11.01.2010 vereinbart (AS 123).

f) In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 24.11.2009 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden (AS 141).f) In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 24.11.2009 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden (AS 141).

g) Am XXXX wird vom Zentralen Melderegister bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Tag an der Adresse ihres Ehemannes wohnhaft sei (AS 121).g) Am römisch 40 wird vom Zentralen Melderegister bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Tag an der Adresse ihres Ehemannes wohnhaft sei (AS 121).

h) Im Ausdruck einer Abfrage des Schengener Informationssystems ist für die Beschwerdeführerin in Polen ein Aufenthaltsverbot bis XXXX vorgemerkt (AS 7).h) Im Ausdruck einer Abfrage des Schengener Informationssystems ist für die Beschwerdeführerin in Polen ein Aufenthaltsverbot bis römisch 40 vorgemerkt (AS 7).

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

a) Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2006 gemeinsam mit ihrer Familie erstmals in Polen eingereist und stellte dort am 08.08.2006, 22.10.2007 und am 19.08.2009 Asylanträge, wobei ihr letzter Asylantrag in Polen abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin reiste in Österreich ein, wo sie am 25.08.2006 und später noch einmal am 03.11.2008 Asylanträge stellte, welche wegen Unzulässigkeit bzw. entschiedener Sache negativ beschieden wurden und aufgrund derer die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und (zuletzt am 19.08.2009) abgeschoben wurde. Ihr Asylantrag in Polen ist abgelehnt und besteht dort ein Aufenthaltsverbot.

Die Beschwerdeführerin reiste daraufhin am 07.10.2009 neuerlich nach Österreich ein, wo sie einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Polen sowie die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die derzeitige Nichtfortführung des Asylverfahrens in Polen bestätigt die Zustimmungserklärung Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 "lit e)" Dublin II-VO, das Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem Schengen-Informationssystem.Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Polen sowie die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die derzeitige Nichtfortführung des Asylverfahrens in Polen bestätigt die Zustimmungserklärung Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, "lit e)" Dublin II-VO, das Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem Schengen-Informationssystem.

b) Es besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Polen einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder dass sie keinen Refoulement-Schutz in Polen genießen würde.

Die Beschwerdeführerin hat in Polen mehrmals Asylanträge gestellt und ihr Verfahren ist negativ abgeschlossen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass dies unter Missachtung des Refoulement-Schutzes erfolgt ist. Zwar ist in Polen die Möglichkeit einer Zurückweisung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" vorgesehen. Selbst wenn diese Bestimmung im konkreten Fall angewandt worden sein sollte, kann daraus jedoch für sich genommen nicht geschlossen werden, dass in Polen kein faires Verfahren gewährleistet war. Diesbezüglich ist außerdem festzustellen, dass den Angaben zum polnischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten zu entnehmen ist, dass tschetschenische Asylwerber, die ihre Herkunft nachweisen können, in der Regel nicht in ihr Herkunftsland ausgewiesen werden, sondern zumindest subsidiären Schutz oder einen "tolerierten Aufenthalt" erhalten. Insoweit gegen die Beschwerdeführerin wegen des negativ abgeschlossenen Verfahrens in Polen ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist und ihr damit eine Abschiebung in die Heimat droht, ist daher festzustellen, dass dieser Umstand - mangels Hinweisen auf ein rechtsstaatswidriges Verfahren oder die Missachtung des Refoulement-Schutzes - als solches keine unmenschliche Behandlung darzustellen vermag.

Die Feststellungen ergeben sich aus der Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie der aktuellen und unbedenklichen Länderberichte.

c) Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnte. Die Beschwerdeführerin ist schwanger und der errechnete Geburtstermin ist der XXXX.c) Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnte. Die Beschwerdeführerin ist schwanger und der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 .

Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet.

Was die Nebenhöhlenentzündung betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Befunde vorgelegt und selbst angegeben hat, dass sie nicht in Behandlung stehe.

Was die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin betrifft, so sind Hinweise auf Komplikationen oder das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft nicht hervorgekommen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass diesbezüglich aktuell kein dringender, etwa lebenserhaltender Behandlungsbedarf besteht und Kontrollen auch in Polen, durchgeführt werden könnte.

Insgesamt handelt es sich bei zwar bei einer unkomplizierten Schwangerschaft und einer Nebenhöhlenentzündung generell nicht um eine Erkrankung oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die bei einer Überstellung nach Polen eine besonders schwerwiegende Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin befürchten lassen. Die Beschwerdeführerin bedarf jedoch wie alle Schwangeren zwei Monate vor der Geburt, der körperliche Schonung.

Insoweit die Beschwerdeführerin dazu vorgebracht hat, dass sie in Polen von der kostenlosen Grundversorgung ausgeschlossen sei, ist festzustellen, dass dies aufgrund des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens und des Aufenthaltverbotes zwar nachvollziehbar ist. Es sind dem Asylgerichtshof jedoch keine Hinweise bekannt, die den Schluss nahelegen würden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rücküberstellung in polnischen Krankenhäusern nicht behandelt oder ihr insbesondere im Falle einer Risikogeburt jede medizinisch Unterstützung verweigert werden würde.

Dies alles ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und insbesondere aus den unter II.1.3 zu d) - f) angeführten Beweismitteln und aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten zu Polen (II.1.2.).Dies alles ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und insbesondere aus den unter römisch zwei.1.3 zu d) - f) angeführten Beweismitteln und aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten zu Polen (römisch zwei.1.2.).

d) Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX standesamtlich mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling verheiratet, lebt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft und wird von ihm unterhalten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erwarten XXXX ihr gemeinsames Kind.d) Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 standesamtlich mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling verheiratet, lebt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft und wird von ihm unterhalten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erwarten römisch 40 ihr gemeinsames Kind.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den unter II.1.3 zu c), d) und g) angeführten Beweismitteln.Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den unter römisch zwei.1.3 zu c), d) und g) angeführten Beweismitteln.

Zu dem ebenfalls in Österreich als anerkanntem Flüchtling aufhältigen Bruder der Beschwerdeführerin besteht keine besondere Nahebeziehung. Hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrem Bruder hat die Beschwerdeführerin nämlich lediglich angegeben, dass dieser mit seiner Familie in Österreich wohne. Es besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.

Eine Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese Gründe nicht von Dauer sind.Eine Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese Gründe nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 37 AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat, zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Polen verfügt hat.

Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihrem Gesundheitszustand, zur Situation in Polen und zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen befragt wurde, wobei sie insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dieser Beziehung zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus ihrer Sicht dazustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihrem Gesundheitszustand, zur Situation in Polen und zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen befragt wurde, wobei sie insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dieser Beziehung zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus ihrer Sicht dazustellen.

Unzuständigkeit Österreichs

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin ausschließlich Polen zuständig ist.

Zur Zuständigkeit Polens

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ergibt.

Aus dem oben unter 0 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.

Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt

Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.

Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter 0 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, die Beschwerdeführerin liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil sie in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter 0 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, die Beschwerdeführerin liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil sie in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wegen der Überstellung nach Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wegen der Überstellung nach Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter 0 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.

Hinsichtlich ungeborener Kinder liegt im Verhältnis zu den Eltern kein schützenswertes Familienleben vor, da Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an Teil der Familie werden (vgl. EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland sowie VfGH 24.02.2003, B 1670/01).Hinsichtlich ungeborener Kinder liegt im Verhältnis zu den Eltern kein schützenswertes Familienleben vor, da Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an Teil der Familie werden vergleiche EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland sowie VfGH 24.02.2003, B 1670/01).

Im gegenständlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in Österreich standesamtlich verheiratet, bei ihrem Ehemann wohnhaft ist, von diesem unterstützt wird und das Ehepaar ein Kind erwartet [vgl. II.2 zu d)].Im gegenständlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in Österreich standesamtlich verheiratet, bei ihrem Ehemann wohnhaft ist, von diesem unterstützt wird und das Ehepaar ein Kind erwartet [vgl. römisch zwei.2 zu d)].

Diese Element ist im vorliegenden Fall jedoch für sich genommen nicht geeignet, eine rechtliche Bewertung im Sinne des Vorliegens einer Zuständigkeit Österreichs zu begründen, da die Rückführung nach Polen und die Durchführung eines Asylverfahrens in diesem Land keine ungerechtfertigte Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familien- und Privatleben darstellen würde.Diese Element ist im vorliegenden Fall jedoch für sich genommen nicht geeignet, eine rechtliche Bewertung im Sinne des Vorliegens einer Zuständigkeit Österreichs zu begründen, da die Rückführung nach Polen und die Durchführung eines Asylverfahrens in diesem Land keine ungerechtfertigte Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Familien- und Privatleben darstellen würde.

Dieser Erkenntnis hat der Asylgerichtshof auf der Basis der ständigen Judikatur des EGMR folgende Überlegungen zu Grunde gelegt:

Der Begriff des in Art 8 EMRK geschützten Familienlebens umfasst zunächst jedenfalls auch das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben (vgl. EGMR 28. 5. 1985, Fall Abdulaziz; EGMR 21. 6. 1988, Fall Berrehab). Im vorliegenden Fall liegt daher jedenfalls ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vor. Auf die Motivation zur Eheschließung kommt es grundsätzlich nicht an. Eine Ehe ist so lange als von Art. 8 EMRK grundsätzlich erfasstes Familienleben anzusehen, als nicht erwiesen ist, dass überhaupt keine ehegemeinschaftlichen Beziehung der Betroffenen zueinander vorliegt - was im vorliegenden Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes mangels entsprechender Hinweise nicht unterstellt werden kann.Der Begriff des in Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens umfasst zunächst jedenfalls auch das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben vergleiche EGMR 28. 5. 1985, Fall Abdulaziz; EGMR 21. 6. 1988, Fall Berrehab). Im vorliegenden Fall liegt daher jedenfalls ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vor. Auf die Motivation zur Eheschließung kommt es grundsätzlich nicht an. Eine Ehe ist so lange als von Artikel 8, EMRK grundsätzlich erfasstes Familienleben anzusehen, als nicht erwiesen ist, dass überhaupt keine ehegemeinschaftlichen Beziehung der Betroffenen zueinander vorliegt - was im vorliegenden Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes mangels entsprechender Hinweise nicht unterstellt werden kann.

Art. 8 EMRK gewährt jedoch kein Recht, den Staat frei zu wählen, in dem das Familienleben stattfinden soll. Jeder Staat hat vielmehr das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül).Artikel 8, EMRK gewährt jedoch kein Recht, den Staat frei zu wählen, in dem das Familienleben stattfinden soll. Jeder Staat hat vielmehr das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül).

Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielen ua. die Dauer der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft sowie ggf. die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielen ua. die Dauer der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft sowie ggf. die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat des jeweiligen Ehepartners aufrechterhalten und dadurch in der Folge eine Familienzusammenführung nach allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov).Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat des jeweiligen Ehepartners aufrechterhalten und dadurch in der Folge eine Familienzusammenführung nach allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov).

Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Im vorliegenden Fall ist zunächst einerseits festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ehemann in Österreich erst seit relativ kurzer Zeit verheiratet ist und zusammenlebt und andererseits, dass die Eheleute im XXXX ihr erstes Kind erwarten.Im vorliegenden Fall ist zunächst einerseits festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ehemann in Österreich erst seit relativ kurzer Zeit verheiratet ist und zusammenlebt und andererseits, dass die Eheleute im römisch 40 ihr erstes Kind erwarten.

Es ist jedoch nicht gesichert, dass ein Familienleben mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch außerhalb Österreichs (zB in Polen) geführt werden könnte.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist nämlich zwar in Österreich anerkannter Flüchtling und verfügt somit über einen Reisepass, mit dem er nach einer eventuellen Rückführung der Beschwerdeführerin nach Polen dort um ein Aufenthaltsrecht ansuchen könnte. Anders als in jenen Fällen, in denen es um ein mögliches Familienleben der Betroffenen im Heimatland des auszuweisenden Fremden geht, ist in diesem Fall jedoch keineswegs sichergestellt, dass dem Ehemann, da es sich im Falle von Polen für beide Betroffenen um ein Drittland handelt, in Polen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Familienzusammenführung zukäme.

Zum Aufenthaltsrecht von anerkannten Flüchtlingen im Sinne der GFK ist nämlich zu beachten, dass weder die Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten noch die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auf anerkannte Flüchtlinge anzuwenden ist. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in Polen auf Grund der Eheschließung sicher ist.

Allerdings könnte die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückführung nach Polen noch eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirken. Gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ist nämlich einem Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen generell eine Niederlassungsbewilligung etc. zu erteilen, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende - wie hier der Ehemann der Beschwerdeführerin - Asylberechtigter ist, wobei der Antrag allerdings im Ausland (hier: Polen bzw. im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland die Russische Föderation) zu stellen und die Entscheidung dort abzuwarten wäre. Die besondere Einschränkung der Quotenpflicht erlischt darüber hinaus bereits drei Jahre nach der Antragstellung. Somit wäre eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Österreich in absehbarer und (insbesondere in Bezug auf das relativ junge Alter der Eheleute) damit zumutbarer Zeit rechtlich möglich.

Abschließend stellt der Asylgerichtshof daher fest, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft, des erst seit ungefähr einem Jahr (mit Unterbrechungen) bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes und des (noch) Nichtvorhandenseins von Kindern sowie der Möglichkeit, in absehbarer Zeit das Familienleben in Österreich fortführen zu können, daher - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich beide Ehepartner des ungewissen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst sein mussten und damit rechnen mussten, dass eine Fortsetzung des Familienlebens schwierig bis unmöglich sein würde - nicht davon ausgegangen werden kann, dass außerordentliche Umstände vorliegen, die einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben unzulässig erscheinen lassen.Abschließend stellt der Asylgerichtshof daher fest, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft, des erst seit ungefähr einem Jahr (mit Unterbrechungen) bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes und des (noch) Nichtvorhandenseins von Kindern sowie der Möglichkeit, in absehbarer Zeit das Familienleben in Österreich fortführen zu können, daher - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich beide Ehepartner des ungewissen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst sein mussten und damit rechnen mussten, dass eine Fortsetzung des Familienlebens schwierig bis unmöglich sein würde - nicht davon ausgegangen werden kann, dass außerordentliche Umstände vorliegen, die einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben unzulässig erscheinen lassen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter 0 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin zu keinen weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, noch besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Polen kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter 0 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin zu keinen weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, noch besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Polen kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Polen einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration der Beschwerdeführerin gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Polen einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration der Beschwerdeführerin gesprochen werden.

Rechtmäßigkeit der Ausweisung

Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter III.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch drei.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.

Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 8 EMRK unzulässig wäre.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig wäre.

Da die Ausweisung nach Polen rechtmäßig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 4 AsylG.Da die Ausweisung nach Polen rechtmäßig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 4, AsylG.

Die Durchführung der Ausweisung ist jedoch gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 17.06.2010 aufzuschieben.Die Durchführung der Ausweisung ist jedoch gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 17.06.2010 aufzuschieben.

Wie nämlich oben unter II.2 zu c) festgestellt, ist die Beschwerdeführerin schwanger und ist in den nächsten zwei Monaten mit der Entbindung zu rechnen. Sie bedarf daher schon aus diesem Grunde der körperlichen Schonung. Es erscheint daher notwendig, zur Hintanhaltung von Schäden für die Beschwerdeführerin oder für ihr ungeborenes Kind die Durchführung der Ausweisung vorübergehend aufzuschieben.Wie nämlich oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellt, ist die Beschwerdeführerin schwanger und ist in den nächsten zwei Monaten mit der Entbindung zu rechnen. Sie bedarf daher schon aus diesem Grunde der körperlichen Schonung. Es erscheint daher notwendig, zur Hintanhaltung von Schäden für die Beschwerdeführerin oder für ihr ungeborenes Kind die Durchführung der Ausweisung vorübergehend aufzuschieben.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. I Nr. 116/2009 (MSchG) wird für Frauen ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, ist auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, (MSchG) wird für Frauen ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, ist auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Die Durchführung der Ausweisung ist jedoch bis zum 17.06.2010 aufzuschieben.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, bestehendes Familienleben, Ehe, familiäre Situation, Interessensabwägung, real risk, Schwangerschaft, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zeitpunkt der Eheschließung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten