TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/25 S14 410150-1/2009

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S14 410.150-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch: Rechtsberater Dr. Johannes ZACH, p.A.: Otto Glöckel-Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2009, Zahl: 09 10.044-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch: Rechtsberater Dr. Johannes ZACH, p.A.: Otto Glöckel-Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2009, Zahl: 09 10.044-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.09.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 01.12.2008 in Griechenland sowie am 10.08.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte (AS 3). Das Bundesasylamt richtete am 26.08.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland (AS 25), welches seitens der griechischen Behörden unbeantwortet blieb. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.09.2009 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass Griechenland mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zuständig geworden sei. Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie das Führen von Konsultationen mit Griechenland wurden dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 28.09.2009 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt (AS 45).1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.09.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 01.12.2008 in Griechenland sowie am 10.08.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte (AS 3). Das Bundesasylamt richtete am 26.08.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland (AS 25), welches seitens der griechischen Behörden unbeantwortet blieb. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.09.2009 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass Griechenland mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zuständig geworden sei. Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie das Führen von Konsultationen mit Griechenland wurden dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 28.09.2009 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt (AS 45).

1.3. Bei der Ersteinvernahme am 21.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, 16 Jahre alt zu sein (aus der Niederschrift vom 21.08.2009 geht als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX hervor) und in Griechenland auf der Straße ohne Hilfe vom Staat gelebt zu haben. Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme zum Asylantrag (am 06.10.2009) gab der Beschwerdeführer, der als unbegleiteter Minderjähriger von einem Rechtsberater der Erstaufnahmestelle gesetzlich vertreten wurde, vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seines Aufenthaltes in Griechenland (zusammengefasst) an, dass er in Griechenland, als er einen Monat lang in Mytilini im Gefängnis gewesen sei, von der gesetzlichen Regelung erfahren habe, wonach das Ersteinreiseland [für die Führung des Asylverfahrens] zuständig sei. Er habe dann in Griechenland auch einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. In Athen habe er dann erneut versucht einen Asylantrag zu stellen. Schließlich sei er zu einem Büro von UNHCR gegangen, um von dort Hilfe zu erlangen. Er habe ein Schreiben von UNHCR bekommen und mit diesem Schreiben sei er zur Polizei gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt und ersucht, in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Er sei dann zu einer Unterkunft an der albanischen Grenze gebracht worden, wo er dann auch einen Landesverweis erhalten habe. In der Unterkunft habe es keine Möglichkeit gegeben, etwas zu lernen. Sie seien gezwungen gewesen, sich im Freien an einem Bach zu waschen, da es in der Unterkunft kein Badezimmer gegeben habe. In die Räume habe es immer reingeregnet. Sie hätten auch nichts zu essen bekommen, die meiste Zeit habe es nur Brot und Käse gegeben. Eine Frau habe in der Unterkunft für sie gekocht. Er habe sich acht Monate in Griechenland aufgehalten, habe in Griechenland einen Landesverweis erhalten und die Polizei habe ihn in Athen, weil er die "rote Karte" [diese soll den Zugang zu Versorgungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt gewährleisten] habe erhalten wollen, geschlagen. Vor der Polizeistation in Athen hätten jeden Tag sehr viele Leute gewartet und jeden Tag sei gesagt worden, dass man morgen oder übermorgen wieder kommen solle. Es sei eine Masse von Menschen gewesen. Eines Tages habe er sich zum Eingang der Polizeistation gestellt und gesagt, dass er die "rote Karte" bekommen möchte. Daraufhin habe ihm ein Polizist auf den Kopf geschlagen.1.3. Bei der Ersteinvernahme am 21.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, 16 Jahre alt zu sein (aus der Niederschrift vom 21.08.2009 geht als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 hervor) und in Griechenland auf der Straße ohne Hilfe vom Staat gelebt zu haben. Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme zum Asylantrag (am 06.10.2009) gab der Beschwerdeführer, der als unbegleiteter Minderjähriger von einem Rechtsberater der Erstaufnahmestelle gesetzlich vertreten wurde, vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seines Aufenthaltes in Griechenland (zusammengefasst) an, dass er in Griechenland, als er einen Monat lang in Mytilini im Gefängnis gewesen sei, von der gesetzlichen Regelung erfahren habe, wonach das Ersteinreiseland [für die Führung des Asylverfahrens] zuständig sei. Er habe dann in Griechenland auch einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. In Athen habe er dann erneut versucht einen Asylantrag zu stellen. Schließlich sei er zu einem Büro von UNHCR gegangen, um von dort Hilfe zu erlangen. Er habe ein Schreiben von UNHCR bekommen und mit diesem Schreiben sei er zur Polizei gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt und ersucht, in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Er sei dann zu einer Unterkunft an der albanischen Grenze gebracht worden, wo er dann auch einen Landesverweis erhalten habe. In der Unterkunft habe es keine Möglichkeit gegeben, etwas zu lernen. Sie seien gezwungen gewesen, sich im Freien an einem Bach zu waschen, da es in der Unterkunft kein Badezimmer gegeben habe. In die Räume habe es immer reingeregnet. Sie hätten auch nichts zu essen bekommen, die meiste Zeit habe es nur Brot und Käse gegeben. Eine Frau habe in der Unterkunft für sie gekocht. Er habe sich acht Monate in Griechenland aufgehalten, habe in Griechenland einen Landesverweis erhalten und die Polizei habe ihn in Athen, weil er die "rote Karte" [diese soll den Zugang zu Versorgungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt gewährleisten] habe erhalten wollen, geschlagen. Vor der Polizeistation in Athen hätten jeden Tag sehr viele Leute gewartet und jeden Tag sei gesagt worden, dass man morgen oder übermorgen wieder kommen solle. Es sei eine Masse von Menschen gewesen. Eines Tages habe er sich zum Eingang der Polizeistation gestellt und gesagt, dass er die "rote Karte" bekommen möchte. Daraufhin habe ihm ein Polizist auf den Kopf geschlagen.

Der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers bezog sich auf die Situation der unbegleiteten Minderjährigen in Griechenland.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wird der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wird der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.

Das Bundesasylamt ging von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus, wobei es offensichtlich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers XXXX zugrunde legte, und den Bescheid dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zustellte. Der angefochtene Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für (minderjährige) Asylwerber in Griechenland.Das Bundesasylamt ging von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus, wobei es offensichtlich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers römisch 40 zugrunde legte, und den Bescheid dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zustellte. Der angefochtene Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für (minderjährige) Asylwerber in Griechenland.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher gegen den Bescheid des Bundesasylamtes unter anderem eingewendet wird, dass der Beschwerdeführer minderjährig und daher ex lege besonders schutzbedürftig sei. Die Asylsituation in Griechenland sei ("medien-publikums- und behördennotorisch") katastrophal. Es existiere keine einzige Quelle mehr, die Griechenland bescheinige, ein konventions- und Dublin II-konformes Asylverfahren durchzuführen. Griechenland selbst gebe zu, dazu nicht mehr in der Lage und willens zu sein, weshalb Griechenland die Kommission um eine Aussetzung der Anwendung der Dublin II-VO ersucht habe. Leidtragende dieser zutiefst menschenunwürdigen Situation seien gerade die besonders geschützten unbegleiteten Minderjährigen, wie es der Beschwerdeführer sei. Zur Bescheinigung der "katastrophale Asylsituation" in Griechenland werden der Beschwerde Berichte und Pressemeldungen betreffend Griechenland beigelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer illegal in Griechenland einreiste, wo er zunächst erkennungsdienstlich behandelt wurde und schließlich einen Asylantrag stellte, bevor er von Griechenland nach Ungarn und Österreich reiste, wo er weitere Asylanträge stellte. Gemäß Art. 6 der Dublin II-VO, wonach der Mitgliedstaat, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat, zuständig ist, wenn der unbegleitete Minderjährige in keinem Mitgliedstaat Familienangehörige hat, wäre Griechenland grundsätzlich zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer illegal in Griechenland einreiste, wo er zunächst erkennungsdienstlich behandelt wurde und schließlich einen Asylantrag stellte, bevor er von Griechenland nach Ungarn und Österreich reiste, wo er weitere Asylanträge stellte. Gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO, wonach der Mitgliedstaat, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger seinen (ersten) Asylantrag gestellt hat, zuständig ist, wenn der unbegleitete Minderjährige in keinem Mitgliedstaat Familienangehörige hat, wäre Griechenland grundsätzlich zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.

2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).

2.2.1. Hinsichtlich der Versorgungssituation für Asylwerber in Griechenland ist bei Zugrundelegung des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass - ungeachtet der enormen Kapazitätsprobleme bei der Versorgung von Asylwerbern - Versorgungsleistungen in Griechenland nicht völlig fehlen, dass Asylwerber nicht etwa systematisch von Versorgungsleistungen ausgeschlossen sind und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland nicht allgemein in eine existenzielle Notlage geraten. Auch aus der Beschwerde und aus den mit der Beschwerde vorgelegten Berichten und Pressemitteilungen sowie aus dem jüngsten UNHCR-Bericht "Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009 ergibt sich Solches nicht. Ausgehend davon besteht im Allgemeinen keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten.2.2.1. Hinsichtlich der Versorgungssituation für Asylwerber in Griechenland ist bei Zugrundelegung des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass - ungeachtet der enormen Kapazitätsprobleme bei der Versorgung von Asylwerbern - Versorgungsleistungen in Griechenland nicht völlig fehlen, dass Asylwerber nicht etwa systematisch von Versorgungsleistungen ausgeschlossen sind und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland nicht allgemein in eine existenzielle Notlage geraten. Auch aus der Beschwerde und aus den mit der Beschwerde vorgelegten Berichten und Pressemitteilungen sowie aus dem jüngsten UNHCR-Bericht "Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009 ergibt sich Solches nicht. Ausgehend davon besteht im Allgemeinen keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätten.

Allerdings ist mit Blick auf die durch Kapazitätsprobleme bedingten, mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung in Griechenland - solche Kapazitätsprobleme bzw. Wartezeiten gehen auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes hervor (vgl. AS 159, wo von "Unterbringungsproblemen" und "Wartezeiten" die Rede ist, die für besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten) - davon auszugehen, dass die Rücküberstellung nach Griechenland bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen), im Einzellfall im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).Allerdings ist mit Blick auf die durch Kapazitätsprobleme bedingten, mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung in Griechenland - solche Kapazitätsprobleme bzw. Wartezeiten gehen auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes hervor vergleiche AS 159, wo von "Unterbringungsproblemen" und "Wartezeiten" die Rede ist, die für besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten) - davon auszugehen, dass die Rücküberstellung nach Griechenland bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen), im Einzellfall im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).

2.2.2. Es ist daher zu fragen, welche Folgen im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser - mitunter auch mit längeren Wartezeiten einhergehenden - Versorgungslage im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland zu erwarten sind, wobei im Fall des Beschwerdeführers speziell die (Versorgungs)Situation von unbegleiteten Minderjährigen zu beleuchten ist:

Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides (insbesondere S 17ff) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass für unbegleitete Minderjährige in Griechenland spezielle gesetzliche Aufnahme- und Verfahrensrichtlinien geschaffen wurden und dass es auch spezielle Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige gibt. Es würde vulnerablen Personengruppen besonderes Augenmerk geschenkt werden, es würden etwa Minderjährige bevorzugt behandelt werden. Gleichzeitig geht aus dem angefochtenen Bescheid jedoch auch hervor, dass die Kapazitäten der bestehenden Aufnahmezentren völlig unzureichend sind, auch für vulnerable Personengruppen unzumutbare Wartezeiten in Griechenland entstehen können, zwar die Aufnahme von Erwachsenen auf akzeptablem Niveau steht, sich jedoch hinsichtlich der Aufnahme allein reisender Kinder Probleme zeigen und dass das schwedische Migration Board von einer Überstellung unbegleiteter Minderjähriger nach Griechenland absieht.

Der angefochtene Bescheid enthält keine konkreten Sachverhaltsgrundlagen dahingehend, ob und inwieweit die beschriebenen allgemeinen Kapazitätsprobleme bei der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern bei unbegeleiteten Minderjährigen ebenfalls bestehen und ob bzw. wie lange Wartezeiten für diesen besonders geschützten Personenkreis zu befürchten sind. Konkrete Feststellungen zu diesem Themenbereich (nämlich zur Situation von unbegleiteten Minderjährigen in der Praxis) fehlen im angefochtenen Bescheid. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich vielmehr ein mögliches Auseinanderklaffen von Rechtslage und Praxis hinsichtlich der Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern in Griechenland (insbesondere hinsichtlich ihrer adäquaten Unterbringung/Versorgung), sodass die adäquate Aufnahme dieses besonders geschützten Personenkreises in Griechenland in der Praxis möglicherweise nicht gewährleistet ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem - auch vom Bundesasylamt in den Feststellungen zitierten - Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.12.2008, ergibt, dass die Behandlung/Unterbringung/Versorgung minderjähriger Asylwerber in Griechenland in der Praxis mangelhaft ist. Dem genannten Bericht zufolge gibt es viel zu wenig Plätze für Minderjährige in entsprechenden Einrichtungen (laut einem Gespräch mit der griechischen UNHCR-Vertreterin stünden für 6000 unbegleitete Minderjährige 200 - 300 Plätze in Einrichtungen zur Verfügung) und es gebe zwar für die Behandlung Minderjähriger entsprechende staatliche Beschlüsse, jedoch seien die Praxis und die Unterbringung problematisch.

Auch der jüngste UNHCR-Bericht zu Griechenland ("Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009) weist auf Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung, Versorgung und Unterstützung (unter anderem) von unbegleiteten Minderjährigen, und zwar auch von solchen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, hin und beschreibt die Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Griechenland auch in weiteren Bereichen als problematisch (zur Indizwirkung eines derartigen UNHCR-Berichtes vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).Auch der jüngste UNHCR-Bericht zu Griechenland ("Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009) weist auf Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung, Versorgung und Unterstützung (unter anderem) von unbegleiteten Minderjährigen, und zwar auch von solchen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, hin und beschreibt die Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Griechenland auch in weiteren Bereichen als problematisch (zur Indizwirkung eines derartigen UNHCR-Berichtes vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Im Fall des Beschwerdeführers bestehen angesichts seines - vom Bundesasylamt zugrunde gelegten - Alters (der Beschwerdeführer ist laut seinen Angaben erst am XXXX 17 Jahre alt geworden) sowie aufgrund des Umstandes, dass er unbegleitet ist, besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit (vgl. dazu - die 16 Jahre und 10 Monate bzw. 16 Jahre und 111/2 Monate alte Asylwerber betreffenden - hg.Im Fall des Beschwerdeführers bestehen angesichts seines - vom Bundesasylamt zugrunde gelegten - Alters (der Beschwerdeführer ist laut seinen Angaben erst am römisch 40 17 Jahre alt geworden) sowie aufgrund des Umstandes, dass er unbegleitet ist, besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit vergleiche dazu - die 16 Jahre und 10 Monate bzw. 16 Jahre und 111/2 Monate alte Asylwerber betreffenden - hg.

Erkenntnisse vom 14.10.2009, GZ: S4 409.313-1/2009/2E, und vom 15.12.2009, S4 410.372-1/2009/2E, in welchen ausgeführt wurde, dass der Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber als von besonderer Vulnerabilität angesehen werden muss, zumal unbegleitete Minderjährige bei mangelnder Bereitstellung von Unterbringungsmöglichleiten einem erhöhten Risiko unterliegen, in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt zu werden). Eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des minderjährigen unbegleiteten Beschwerdeführers im Fall seiner Rücküberstellung nach Griechenland liegt im Akt nicht ein. Bei Prüfung des konkreten Einzellfalles ist anhand der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage des Bundesasylamtes eine abschließende Beurteilung der Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit als unbegleiteter Minderjährigkeit die reale Gefahr besteht, im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland im Hinblick auf Versorgung und Unterbringung in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation zu geraten, nicht möglich. Weitere - dem Beschwerdeführer vorzuhaltende - (ergänzende) Ermittlungen zur faktischen Situation von unbegleiteten Minderjährigen (insbesondere im Hinblick auf deren tatsächliche Versorgung, Unterbringung und Behandlung) sind - unter Einbeziehung des jüngsten UNHCR-Berichtes zu Griechenland ("Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009) - zum Ausschluss einer Grundrechtsverletzung daher unerlässlich. Sollten diese Ermittlungen ergeben, dass (nach der Dublin-II VO nach Griechenland rücküberstellte) unbegleitete minderjährige Asylwerber aufgrund der Kapazitätsprobleme in Griechenland in der Praxis Gefahr laufen, nicht zeitgerecht und nicht adäquat aufgenommen zu werden, wäre allenfalls auch eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des minderjährigen Beschwerdeführers einzuholen.Erkenntnisse vom 14.10.2009, GZ: S4 409.313-1/2009/2E, und vom 15.12.2009, S4 410.372-1/2009/2E, in welchen ausgeführt wurde, dass der Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber als von besonderer Vulnerabilität angesehen werden muss, zumal unbegleitete Minderjährige bei mangelnder Bereitstellung von Unterbringungsmöglichleiten einem erhöhten Risiko unterliegen, in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt zu werden). Eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des minderjährigen unbegleiteten Beschwerdeführers im Fall seiner Rücküberstellung nach Griechenland liegt im Akt nicht ein. Bei Prüfung des konkreten Einzellfalles ist anhand der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage des Bundesasylamtes eine abschließende Beurteilung der Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit als unbegleiteter Minderjährigkeit die reale Gefahr besteht, im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland im Hinblick auf Versorgung und Unterbringung in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation zu geraten, nicht möglich. Weitere - dem Beschwerdeführer vorzuhaltende - (ergänzende) Ermittlungen zur faktischen Situation von unbegleiteten Minderjährigen (insbesondere im Hinblick auf deren tatsächliche Versorgung, Unterbringung und Behandlung) sind - unter Einbeziehung des jüngsten UNHCR-Berichtes zu Griechenland ("Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009) - zum Ausschluss einer Grundrechtsverletzung daher unerlässlich. Sollten diese Ermittlungen ergeben, dass (nach der Dublin-II VO nach Griechenland rücküberstellte) unbegleitete minderjährige Asylwerber aufgrund der Kapazitätsprobleme in Griechenland in der Praxis Gefahr laufen, nicht zeitgerecht und nicht adäquat aufgenommen zu werden, wäre allenfalls auch eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des minderjährigen Beschwerdeführers einzuholen.

2.2.3. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.2.2.3. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.

2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch angemerkt, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch angemerkt, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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