TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/1 B1 411644-1/2010

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Veröffentlicht am 01.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 411.644-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2010, Zl. 08 08.055-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 09.02.2010 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 09.02.2010 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe wurde am 13.09.2008 von Organen der BPD XXXX wegen Verdacht eines Vermögensdeliktes und unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Bei der am selben Tag erfolgten Einvernahme vor der BPD XXXX gab er an, aus dem Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX zu stammen. Er sei am 07.08.2002 aus dem Kosovo illegal nach Österreich eingereist, um einen Asylantrag zu stellen. Er habe sich an verschiedenen Orten im Bundesgebiet aufgehalten und sei nicht behördlich gemeldet. Er wolle - nach erfolgter Einstellung des Verfahrens über seinen Asylantrag - neuerlich einen Asylantrag stellen. In weiterer Folge änderte der Beschwerdeführer seine Angaben und führte aus, dass er erst vor zwei Tagen aus dem Kosovo ausgereist sei. Er sei in Deutschland gewesen und von dort aus im Jahr 2002 in dem Kosovo abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer legte eine am 07.08.2002 für ihn ausgestellte "Essen - und Zutrittskarte" für Asylwerber vor.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe wurde am 13.09.2008 von Organen der BPD römisch 40 wegen Verdacht eines Vermögensdeliktes und unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Bei der am selben Tag erfolgten Einvernahme vor der BPD römisch 40 gab er an, aus dem Dorf römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 zu stammen. Er sei am 07.08.2002 aus dem Kosovo illegal nach Österreich eingereist, um einen Asylantrag zu stellen. Er habe sich an verschiedenen Orten im Bundesgebiet aufgehalten und sei nicht behördlich gemeldet. Er wolle - nach erfolgter Einstellung des Verfahrens über seinen Asylantrag - neuerlich einen Asylantrag stellen. In weiterer Folge änderte der Beschwerdeführer seine Angaben und führte aus, dass er erst vor zwei Tagen aus dem Kosovo ausgereist sei. Er sei in Deutschland gewesen und von dort aus im Jahr 2002 in dem Kosovo abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer legte eine am 07.08.2002 für ihn ausgestellte "Essen - und Zutrittskarte" für Asylwerber vor.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und Geschwister sich in seinem Herkunftsort im Kosovo aufhalten. Er sei mit Schlepperunterstützung am 12.09.2008 illegal nach Österreich eingereist. Er habe in Deutschland bereits 1995 Asyl beantragt und sei bis zum Jahr 2000 oder 2001 dort aufhältig gewesen. Danach habe er in Österreich 2002 einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er "in Blutrache stehe". Außerdem habe er am Krieg der UCPMB teilgenommen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer das Asylverfahren in Österreich im Jahr 2002 nicht fortgesetzt habe, gab er an, dass er Österreich verlassen habe müssen, weil die Personen, die im Kosovo nach ihm gesucht hätten, erfahren hätten, dass er sich in Österreich aufhalte. Daher habe er Österreich verlassen und sei zu einer in Deutschland lebenden Freundin gereist. Er sei dann aus Deutschland abgeschoben worden. Im Falle einer Rückkehr in dem Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer ermordet zu werden. Er habe keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt. Es gäbe eine Bestätigung der Polizei in XXXX aus der serbischen Zeit, wonach diese Gefahr bestehe.Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er "in Blutrache stehe". Außerdem habe er am Krieg der UCPMB teilgenommen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer das Asylverfahren in Österreich im Jahr 2002 nicht fortgesetzt habe, gab er an, dass er Österreich verlassen habe müssen, weil die Personen, die im Kosovo nach ihm gesucht hätten, erfahren hätten, dass er sich in Österreich aufhalte. Daher habe er Österreich verlassen und sei zu einer in Deutschland lebenden Freundin gereist. Er sei dann aus Deutschland abgeschoben worden. Im Falle einer Rückkehr in dem Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer ermordet zu werden. Er habe keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt. Es gäbe eine Bestätigung der Polizei in römisch 40 aus der serbischen Zeit, wonach diese Gefahr bestehe.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.09.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass seine in der Erstbefragung getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland 1995 einen Asylantrag gestellt. Er sei seit 1998 einfaches Mitglied der LDK gewesen. Er sei erstmals im Jahre 2002 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Aufgrund telefonischer Drohungen seiner Verfolger habe er eine Freundin kontaktiert, die ihm in Deutschland eine Unterkunft zur Verfügung gestellt habe. Dort sei er drei Monate geblieben und danach durch die deutsche Polizei verhaftet um vermutlich in Herbst 2002 in den Kosovo abgeschoben worden. Er habe den Kosovo wiederum am 11. oder 12.09.2008 vom Herkunftsort XXXX aus verlassen. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er eine Rachehandlung des Ehegatten seiner jüngeren Schwester befürchte, die als Minderjährige gegen den Willen der Familie mit dieser Personen die Ehe geschlossen habe, worauf der Vater des Beschwerdeführers verhindert habe, dass diese Schwester weiter mit diesem Mann lebe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.09.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass seine in der Erstbefragung getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland 1995 einen Asylantrag gestellt. Er sei seit 1998 einfaches Mitglied der LDK gewesen. Er sei erstmals im Jahre 2002 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Aufgrund telefonischer Drohungen seiner Verfolger habe er eine Freundin kontaktiert, die ihm in Deutschland eine Unterkunft zur Verfügung gestellt habe. Dort sei er drei Monate geblieben und danach durch die deutsche Polizei verhaftet um vermutlich in Herbst 2002 in den Kosovo abgeschoben worden. Er habe den Kosovo wiederum am 11. oder 12.09.2008 vom Herkunftsort römisch 40 aus verlassen. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er eine Rachehandlung des Ehegatten seiner jüngeren Schwester befürchte, die als Minderjährige gegen den Willen der Familie mit dieser Personen die Ehe geschlossen habe, worauf der Vater des Beschwerdeführers verhindert habe, dass diese Schwester weiter mit diesem Mann lebe.

Im Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen am 02.02.2001 durch die Straßenverkehrsbehörde XXXX ausgestellten deutschen Führerschein sowie einen am 07.09.2001 in XXXX ausgestellten jugoslawischen Personalausweis vor.Im Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen am 02.02.2001 durch die Straßenverkehrsbehörde römisch 40 ausgestellten deutschen Führerschein sowie einen am 07.09.2001 in römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Personalausweis vor.

Auf Anfrage des Bundesasylamtes teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.10.2008 mit, dass der Beschwerdeführer am 06.06.1995 in Deutschland einen Asylantrag gestellte habe, über den am 30.08.2000 eine negative Entscheidung getroffen wurde. Der Beschwerdeführer ist aus Deutschland am 05.12.2002 abgeschoben worden.

Am 25.06.2009 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt. Dabei legte er als weitere Beweismittel eine Anzeige seines Vaters vom 21.11.2001 sowie eine ärztliche Bestätigung betreffend seinem Vater vom selben Tag vor, weiters eine Gewerbeanmeldung für das Gewerbe "einfachste Gartenarbeiten" vom 16.04.2009, eine für ihn im Rahmen eines Branchenkontingents erteilte Beschäftigungsbewilligung als Gartenarbeiter für die Zeit von 25.05.2009 bis 24.11.2009 sowie einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit einem Gärtnereibetrieb vor, weiters eine Arbeitsbescheinigung dieses Betriebes vom 24.06.2009.

Im Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1995 bis 2001 in Deutschland gewesen sei und zu Anfang des Jahres 2001 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben wurde. Er sei danach sechs Monate im Kosovo gewesen und habe sich dann auf den Weg nach Österreich gemacht. Nach der Rückkehr im Jahr 2001 habe er in seinem Elternhaus im Herkunftsort gelebt und sei dann zur UCPMB gegangen, der er drei oder vier Monate lang angehört habe. Er habe persönlich auf niemanden geschossen und habe an Patrouillen teilgenommen. Nachdem er die UCPMB verlassen habe, habe der Beschwerdeführer sich drei oder vier Monate in XXXX in Südserbien vor seinem Schwager versteckt. Die Schwester des Beschwerdeführers habe als Minderjährige mit diesem Mann gegen den Willen des Vaters des Beschwerdeführers ihre Familie verlassen. Später habe der Vater des Beschwerdeführers vorgegeben, die Beziehung zu tolerieren, vorauf die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers zu Familie gekommen seien. In weiterer Folge habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Schwester verboten, weiterhin mit dem besagten Mann zusammen zu leben, worauf dieser geschworen habe, den Beschwerdeführer zu töten. Diese Drohung sei ausgesprochen worden, als die Schwester des Beschwerdeführers wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt sei und die Familie sie darin gehindert habe, mit dem Mann eine Ehe zu führen bzw. mit ihm das Haus wieder zu verlassen. Die besagte Feindschaft bzw. Bedrohung liege seit 1994 vor. Darin sei auch der Grund für die Reise des Beschwerdeführers nach Deutschland gelegen. Auf ausdrückliches Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Rückkehr in dem Kosovo im Jahr 2001 keinerlei persönlichen Berührungspunkte mit dem besagten Ex-Schwager gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe 2002 den Kosovo erneut wegen der Angst vor dem Ex-Schwager verlassen. Damals sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Vater des Beschwerdeführers von einem Mann, der anschließend für kurze Zeit in Haft angehalten wurde, zusammengeschlagen wurde. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Anzeigebestätigung und ärztliche Bestätigung. Auf Fragen nach einem Zusammenhang des Täters mit seinem Ex-Schwager gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen nicht kenne, aber er nicht wisse, warum sein Vater sonst geschlagen worden sein solle. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass man im Jahr 2002 etwa zwei oder drei Monate vor seiner damaligen Ausreise nach Österreich versucht habe, ihn in Südserbien zu vergiften. Er könne nicht sagen, dass der Ex-Schwager der Täter gewesen sei, aber irgendwer müsse es gemacht haben. Auf Fragen nach anderen Personen, die aufgrund der Motivlage oder eines Gelegenheitsverhältnisses als Täter eines solchen Versuches in Betracht kommen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur sagen könne, dass man damals versucht habe, ihn zu vergiften und er nicht wisse, wer die Täter seien. Die Möglichkeiten und seinen Verdacht habe er bereits geäußert. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme für 45 Minuten auf Ersuchen des Beschwerdeführers wegen angegebener Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme gab dieser an, dass er auch Magenschmerzen habe und sich nicht mehr in der Lage fühle, die Einvernahme fortzusetzen, jedoch nach Rückübersetzung seiner bisherigen Angaben die Richtigkeit bestätigen könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, im Falle der in Anspruchnahme ärztlicher Behandlung eine diesbezügliche Bestätigung der Behörde vorzulegen.Im Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1995 bis 2001 in Deutschland gewesen sei und zu Anfang des Jahres 2001 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben wurde. Er sei danach sechs Monate im Kosovo gewesen und habe sich dann auf den Weg nach Österreich gemacht. Nach der Rückkehr im Jahr 2001 habe er in seinem Elternhaus im Herkunftsort gelebt und sei dann zur UCPMB gegangen, der er drei oder vier Monate lang angehört habe. Er habe persönlich auf niemanden geschossen und habe an Patrouillen teilgenommen. Nachdem er die UCPMB verlassen habe, habe der Beschwerdeführer sich drei oder vier Monate in römisch 40 in Südserbien vor seinem Schwager versteckt. Die Schwester des Beschwerdeführers habe als Minderjährige mit diesem Mann gegen den Willen des Vaters des Beschwerdeführers ihre Familie verlassen. Später habe der Vater des Beschwerdeführers vorgegeben, die Beziehung zu tolerieren, vorauf die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers zu Familie gekommen seien. In weiterer Folge habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Schwester verboten, weiterhin mit dem besagten Mann zusammen zu leben, worauf dieser geschworen habe, den Beschwerdeführer zu töten. Diese Drohung sei ausgesprochen worden, als die Schwester des Beschwerdeführers wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt sei und die Familie sie darin gehindert habe, mit dem Mann eine Ehe zu führen bzw. mit ihm das Haus wieder zu verlassen. Die besagte Feindschaft bzw. Bedrohung liege seit 1994 vor. Darin sei auch der Grund für die Reise des Beschwerdeführers nach Deutschland gelegen. Auf ausdrückliches Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Rückkehr in dem Kosovo im Jahr 2001 keinerlei persönlichen Berührungspunkte mit dem besagten Ex-Schwager gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe 2002 den Kosovo erneut wegen der Angst vor dem Ex-Schwager verlassen. Damals sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Vater des Beschwerdeführers von einem Mann, der anschließend für kurze Zeit in Haft angehalten wurde, zusammengeschlagen wurde. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Anzeigebestätigung und ärztliche Bestätigung. Auf Fragen nach einem Zusammenhang des Täters mit seinem Ex-Schwager gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen nicht kenne, aber er nicht wisse, warum sein Vater sonst geschlagen worden sein solle. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass man im Jahr 2002 etwa zwei oder drei Monate vor seiner damaligen Ausreise nach Österreich versucht habe, ihn in Südserbien zu vergiften. Er könne nicht sagen, dass der Ex-Schwager der Täter gewesen sei, aber irgendwer müsse es gemacht haben. Auf Fragen nach anderen Personen, die aufgrund der Motivlage oder eines Gelegenheitsverhältnisses als Täter eines solchen Versuches in Betracht kommen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur sagen könne, dass man damals versucht habe, ihn zu vergiften und er nicht wisse, wer die Täter seien. Die Möglichkeiten und seinen Verdacht habe er bereits geäußert. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme für 45 Minuten auf Ersuchen des Beschwerdeführers wegen angegebener Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme gab dieser an, dass er auch Magenschmerzen habe und sich nicht mehr in der Lage fühle, die Einvernahme fortzusetzen, jedoch nach Rückübersetzung seiner bisherigen Angaben die Richtigkeit bestätigen könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, im Falle der in Anspruchnahme ärztlicher Behandlung eine diesbezügliche Bestätigung der Behörde vorzulegen.

Am 29.06.2009 langte beim Bundesasylamt eine Zeitbestätigung des allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX für den 25.06.2009 betreffend den Beschwerdeführer ein.Am 29.06.2009 langte beim Bundesasylamt eine Zeitbestätigung des allgemeinen Krankenhauses der Stadt römisch 40 für den 25.06.2009 betreffend den Beschwerdeführer ein.

Die Einvernahme des Beschwerdeführers wurde am 14.07.2009 fortgesetzt, wobei er eine Kopie einer Bestätigung der Organisation der Kriegveteranen der UCPMB vom 03.06.2009 vorlegte, wonach der Beschwerdeführer vom 03.02.2001 bis 19.05.2001 in einer näher genannten Einheit Angehöriger der UCPMB gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er habe die vorgelegte Bestätigung der UCPMB durch seine Familie geschickt bekommen. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Abschiebung aus Deutschland in den Kosovo im November 2002 bis zur neuerlichen Ausreise bei seinem Eltern gelebt habe. Er sei jedoch ab und zu auch in Serbien bei einer Tante väterlicherseits gewesen. In jener Zeit, die er im Elternhaus verbracht habe, sei er tagsüber fast immer im Haus geblieben. Er habe in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seitens seiner Familie bestritten. Er habe im Jahr 2008 neuerlich den Kosovo verlassen, weil verstärkt nach ihm gesucht worden sei und er sich nicht immer nur verstecken haben wollen. Diese Suche sei durch den Ex-Gatten seiner Schwester sowie die zwei Personen, die bereits den Vater des Beschwerdeführers geschlagen hätten, durchgeführt worden. Während des Aufenthaltes im Herkunftsstaat zwischen November 2002 und seiner Ausreise im Jahr 2008 sei es zu keinen persönlichen Berührungspunkten zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen gekommen. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund der Regeln des Kanun durch seinen Ex-Schwager getötet zu werden, da seine Familie die jüngere Schwester des Beschwerdeführers zurückgeholt habe. Auf den Vorhalt, dass sich die traditionellen Regelungen des Kanun auf eine Rache im Zusammenhang mit einer Tötungshandlung beziehen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies ziemlich das Gleiche sei, da die Familie des Beschwerdeführers dem Ex-Schwager die Schwester des Beschwerdeführers weggenommen hätte.

Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich wegen des dargestellten Problems nicht an die Polizei gewandt, da jeder wisse, dass der Staat und die Polizei sich nicht um Angelegenheiten kümmere, die nach dem Kanun erledigt werden. Der Beschwerdeführer habe deshalb fast sechs Jahre mit der Ausreise zugewartet, weil es sehr lange gedauert habe, bis die Reise organisiert werden konnte.

Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat Sympathisant der LDK gewesen. Er sei einmal im Jahr 2006 etwa eine Stunde lang von der Polizei angehalten worden, weil er eine Geldstrafe für ein Verkehrsdelikt nicht bezahlt habe wollen.

In Österreich lebe der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft und finanziere seinen Lebensunterhalt aus Einkünften als Gartenarbeiter. Der Beschwerdeführer habe im Juli Arzttermine in der Psychiatrie beim AKH und bei einem Psychologen und Neurologen. Er vergesse sehr viel und habe große Angst. Der Beschwerdeführer habe diese Termine nach seinem Besuch im AKH vereinbart, das er wegen der starken Kopfschmerzen aufgesucht habe, welche der Grund für den Abbruch der Einvernahme vom 25.06.2009 gewesen seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sämtliche Befunde und Gutachten der Behörde vorzulegen. Ihm wurde Gehör zu vorläufigen Feststellungen über die Situation in seinem Herkunftsstaat eingeräumt.

Mit Schreiben vom 27.07.2009 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen ab. Darin wurde ausgeführt, dass die Objektivität der in der Länderfeststellungen zitierten staatlichen Berichte eingeschränkt sei, da insbesondere Berichte des deutschen auswärtigen Amtes und des US Department of State von diplomatischer Vorsicht geprägt und daher nicht objektiv seien. Zur Problemstellung der Blutrache werde in den Berichten nur am Rande Bezug genommen. Dazu wurden Darstellungen des traditionellen Systems der Blutrache auf Grundlage des Kanun aus mehreren Quellen wiedergegeben.

Weiters wurde in der Stellungnahme vorgebracht, dass der Beschwerdeführer psychiatrischer Hilfestellung bedarf und regelmäßig zu einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie gehe.

Mit Schreiben vom 13.08.2009 wurde ein Röntgenbefund vom 04.08.2009 vorgelegt, wonach beim Beschwerdeführer eine minimale flachbogige rechtskonvexe Skoliose gegeben sei. Daneben wurde eine Bestätigung der genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.07.2009 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen werde.

Mit Schreiben vom 02.09.2009 wurde für den Beschwerdeführer eine Studienbestätigung der XXXX über die Meldung des Beschwerdeführers als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Bachelorstudium XXXX im Wintersemester 2009/2010 vorgelegt.Mit Schreiben vom 02.09.2009 wurde für den Beschwerdeführer eine Studienbestätigung der römisch 40 über die Meldung des Beschwerdeführers als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Bachelorstudium römisch 40 im Wintersemester 2009 aus 2010, vorgelegt.

Durch das Bundesasylamt wurde ein klinisch psychologisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer einer in XXXX niedergelassen Klinischen und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin - Universitätslektorin eingeholt. Aus dem Gutachten vom 25.12.2009, das unter Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle sowie der ärztlichen Bestätigungen vom 30.07.2009, vom 03.08.2009 und vom 04.08.2009 sowie auf Grund einer am 22.09.2009 erfolgenden 2 1/2 stündigen Untersuchung des Beschwerdeführer erstellt wurde, ergibt sich, das beim Beschwerdeführer keine psychische Störung vorliege, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer posttraumatische Belastungsstörung entsprechen würde. Die Ergebnisse der klinisch-psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22.09.2009 sprechen für eine natürliche erlebnisreaktive Entwicklung im Rahmen einer besonders ungünstigen Lebenssituation, wie sie bei Migration oder Flucht häufig anzutreffen ist, wobei die Sorge hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung derzeit im Mittelpunkt des subjektiven Beschwerdeerlebnis stehen (ICD-10: Z60 "Anpassungsprobleme aufgrund belastender Lebensumstände"). Es liege keine psychische Erkrankung vor, welche einen zwingenden Grund für die Durchführung einer ärztlichen Behandlung darstelle. Auf klinisch- psychologischer Ebene liege keine psychische Erkrankung vor, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Intensität einer Rückführung in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen lasse. Die Ablehnung des Asylansuchens berge für den Beschwerdeführer großes Enttäuschungspotential; eine Überstellung in das Heimatland stelle eine Belastung für den Antragsteller dar, weshalb während des gesamten Prozesses einer eventuellen Rücküberführung bei Bedarf ärztliche Stützung zur Verfügung stehen müsse.Durch das Bundesasylamt wurde ein klinisch psychologisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer einer in römisch 40 niedergelassen Klinischen und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin - Universitätslektorin eingeholt. Aus dem Gutachten vom 25.12.2009, das unter Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle sowie der ärztlichen Bestätigungen vom 30.07.2009, vom 03.08.2009 und vom 04.08.2009 sowie auf Grund einer am 22.09.2009 erfolgenden 2 1/2 stündigen Untersuchung des Beschwerdeführer erstellt wurde, ergibt sich, das beim Beschwerdeführer keine psychische Störung vorliege, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer posttraumatische Belastungsstörung entsprechen würde. Die Ergebnisse der klinisch-psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22.09.2009 sprechen für eine natürliche erlebnisreaktive Entwicklung im Rahmen einer besonders ungünstigen Lebenssituation, wie sie bei Migration oder Flucht häufig anzutreffen ist, wobei die Sorge hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung derzeit im Mittelpunkt des subjektiven Beschwerdeerlebnis stehen (ICD-10: Z60 "Anpassungsprobleme aufgrund belastender Lebensumstände"). Es liege keine psychische Erkrankung vor, welche einen zwingenden Grund für die Durchführung einer ärztlichen Behandlung darstelle. Auf klinisch- psychologischer Ebene liege keine psychische Erkrankung vor, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Intensität einer Rückführung in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen lasse. Die Ablehnung des Asylansuchens berge für den Beschwerdeführer großes Enttäuschungspotential; eine Überstellung in das Heimatland stelle eine Belastung für den Antragsteller dar, weshalb während des gesamten Prozesses einer eventuellen Rücküberführung bei Bedarf ärztliche Stützung zur Verfügung stehen müsse.

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs.1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Kosovo gefährdet, Opfer einer Blutrachehandlung zu werden, als nicht glaubhaft beurteilt. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich auch keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung.

Da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Beziehungen habe und sonstigen privaten Gründe für einen weiteren Verbleib in Österreich nur geringes Gewicht zukomme, werde durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auf unzulässige Weise im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.Da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Beziehungen habe und sonstigen privaten Gründe für einen weiteren Verbleib in Österreich nur geringes Gewicht zukomme, werde durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.

1.3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 09.02.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Bedrohung seiner Person und sonstige Gefährdung konkret nachgewiesen habe, die vom Staat Kosovo ausgehe und diesem zumindest indirekt zurechenbar sei. Er habe glaubhaft gemacht und nachgewiesen, dass er in Gefahr lebe, Opfer einer bestehenden Blutrache zu werden, und der Staat nicht in der Lage sei, ihn vor Verfolgung seitens Dritter zu schützen. Keinesfalls richtig sei die Würdigung seiner Angaben als unplausibel und widersprüchlich. Dies sei eine subjektive Meinung, die nicht mit allgemeinen Beweisregeln in Einklang zu bringen sei. Auch habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft zur UCPMB und die Sympathie zur LDK glaubhaft nachgewiesen. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussage könne nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Bestätigung der Mitgliedschaft zur UCPMB mit 03.06.2009 datiert sei.

Bezüglich seines Gesundheitszustandes seien eine Bestätigung über die Behandlung in der Ambulanz der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie und Nachweise über regelmäßige Behandlungen bei einer namentlich genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vorgelegt worden. Da die im Verfahren herangezogene Gutachterin jedenfalls hinsichtlich einer Überstellung in das Heimatland den Bedarf ärztlicher Stütze bejahe, sei keinesfalls eine posttraumatische Belastungsstörung auszuschließen. Die Beschwerde enthält keine darüber hinausgehenden fallbezogenen Äußerungen und es wird darin insbesondere der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht konkret entgegengetreten.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Gemeinde XXXX, wo seine Eltern und Geschwister im Haus der Familie leben. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland am 06.06.1995 einen Asylantrag gestellt, über den am 30.08.2001 negativ entschieden worden ist. Für ihn wurde am 02.02.2001 durch die Straßenverkehrsbehörde XXXX in Deutschland ein Führerschein ausgestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Zeit vom 03.02.2001 bis 19.05.2001 einer Einheit der UCPMB in Südserbien angehört hat. Er hat wegen dieses Umstandes in seinem Herkunftsstaat Republik Kosovo keinerlei Verfolgungshandlungen zu befürchten.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 , wo seine Eltern und Geschwister im Haus der Familie leben. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland am 06.06.1995 einen Asylantrag gestellt, über den am 30.08.2001 negativ entschieden worden ist. Für ihn wurde am 02.02.2001 durch die Straßenverkehrsbehörde römisch 40 in Deutschland ein Führerschein ausgestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Zeit vom 03.02.2001 bis 19.05.2001 einer Einheit der UCPMB in Südserbien angehört hat. Er hat wegen dieses Umstandes in seinem Herkunftsstaat Republik Kosovo keinerlei Verfolgungshandlungen zu befürchten.

Für den Beschwerdeführer wurde am 07.09.2001 in XXXX ein jugoslawischer Personalausweis ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat am 07.08.2002 in Traiskirchen in Österreich erstmals einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren wurde am 14.08.2002 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge illegal nach Deutschland, von wo aus er am 05.12.2002 in dem Kosovo abgeschoben worden ist. Danach lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner neuerlichen Ausreise im September 2008 in seinem Elternhaus sowie immer wieder kurzfristig auch bei einer Tante väterlicherseits in Südserbien. Er bestritt seinen Lebensunterhalt aus Unterstützungsleistungen durch seine Verwandten.Für den Beschwerdeführer wurde am 07.09.2001 in römisch 40 ein jugoslawischer Personalausweis ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat am 07.08.2002 in Traiskirchen in Österreich erstmals einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren wurde am 14.08.2002 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge illegal nach Deutschland, von wo aus er am 05.12.2002 in dem Kosovo abgeschoben worden ist. Danach lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner neuerlichen Ausreise im September 2008 in seinem Elternhaus sowie immer wieder kurzfristig auch bei einer Tante väterlicherseits in Südserbien. Er bestritt seinen Lebensunterhalt aus Unterstützungsleistungen durch seine Verwandten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Familie des Beschwerdeführers in Konflikt mit einem Mann steht, der 1994 eine jüngere Schwester des Beschwerdeführers ehelichen wollte. Der Beschwerdeführer war während seiner Aufenthalte im Herkunftsstaat keinerlei konkreten Angriffen seitens dieser Person ausgesetzt. Unabhängig davon könnte der Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Für den Beschwerdeführer besteht keine Verfolgungsgefahr wegen eines Naheverhältnisses zur Partei LDK und dieser hat auch keine konkreten Manifestationen einer solchen Bedrohung im Verfahren behauptet.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner neuerlichen illegalen Einreise im September 2008 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat seit 25.05.2009 eine erlaubte Beschäftigung als Gartenarbeiter ausgeübt und hat am 16.04.2009 ein Gewerbe der Ausübung einfachster Gartenarbeiten angemeldet. Er hat im Wintersemester 2009/2010 ein Studium an der XXXX begonnen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen zu in Österreich niedergelassenen Personen.Der Beschwerdeführer lebt seit seiner neuerlichen illegalen Einreise im September 2008 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat seit 25.05.2009 eine erlaubte Beschäftigung als Gartenarbeiter ausgeübt und hat am 16.04.2009 ein Gewerbe der Ausübung einfachster Gartenarbeiten angemeldet. Er hat im Wintersemester 2009 aus 2010, ein Studium an der römisch 40 begonnen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen zu in Österreich niedergelassenen Personen.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Es liegt beim Beschwerdeführer keine posttraumatische Belastungsstörung und keine sonstige psychische Erkrankung vor, welche einen zwingenden Grund für die Durchführung einer ärztlichen Behandlung darstellt. Es besteht auf klinisch-psychologischer Ebene keine psychische Erkrankung, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Intensität eine Rückführung in dem Herkunftsstaat Republik Kosovo unzumutbar erscheinen lasse.

2.2 Zur Situation in der Republik Kosovo werden die nachstehenden aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, denen in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten wurde, zugrunde gelegt:

Trotz aller anfänglicher Demonstrationen und Ausschreitungen verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig. Demonstrationen fanden zwar auch im Südkosovo immer wieder in den serbischen Enklaven statt, allerdings ohne relevante gewaltsame Vorfälle. Auch die befürchteten Pogrome gegen Serben und Aufstände von Albanern in den Nachbarländern blieben aus. Die Furcht vor einem Massenexodus aus den serbischen Enklaven, dem angedrohten wirtschaftlichen Boykott seitens der serbischen Regierung oder gar vor einer militärischen Aktion serbischer Streitkräfte erwies sich als unbegründet (International Crisis Group, Kosovo's First Month, 18 March 2008, http://www.crisisgroup.org/home/index.cfm?id=5335&1=1, Zugriff am 29.09.2008).

Die generelle Sicherheitslage in Kosovo kann als stabil, aber weiterhin angespannt bezeichnet werden. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Pfeilern, der kosovarischen Polizei (KP), den internationalen Polizeikräften sowie KFOR (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009).

Zentrales Element des künftigen Engagements der EU in Kosovo ist die im Februar 2008 beschlossene zivile Mission der EU (EULEX), die insbesondere Aufgaben im Bereich "Rechtsstaatlichkeit" übernimmt und seit dem 9.12.2008 mit Tätigkeiten im gesamten Missionsgebiet begonnen hat. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. EULEX hat derzeit ca. 1.600 Vollzugsbeamte im Polizeibereich aus 29 Staaten im Einsatz. Insgesamt sind ca. 400 dieser Beamten in Formed Police Units (FPUs) eingesetzt, d.h. in geschlossenen Einheiten, die zur Kontrolle von Menschenaufläufen bzw. Aufruhr eingesetzt werden können. Die Sollstärke der EULEX Polizei beträgt ca. 1.800 Beamte (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009).

Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank (Das "unabhängige" Kosovo:

Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 26.03.2009).

Seit Jänner 2009 hat der Kosovo eine eigene Armee. Die "Sicherheitskräfte", wie sie offiziell heißen, zählen 2500 aktive Soldaten und 800 Reservisten. Sie sind mit Handfeuerwaffen ausgerüstet, die sie nur bei direkter Lebensgefahr verwenden dürfen. Die kosovarischen Sicherheitskräfte werden von britischen Armeeoffizieren ausgebildet, die Uniformen kommen aus den USA und die Fahrzeuge aus Deutschland. Die Sicherheitskräfte sind dem im Vorjahr gegründeten Verteidigungsministerium untergeordnet und sollten mindestens zehn Prozent nicht-albanische Mitglieder aufnehmen. Erster Befehlshaber der "Kosovo-Armee" ist Sulejman Selimi, ehemaliger Kommandant der "Kosovo-Befreiungsarmee" (UÇK) und des formal aufgelösten Kosovo-Schutzkorps (derStandard.at: Kosovaren haben eine eigene Armee, 21.01.2009).

Sicherheitsbehörden

Die Kosovo Police (KP - ehemals Kosovo Police Service KPS) hat derzeit eine Stärke von 8.808 Personen (7.105 Polizisten, 572 Angehörige des so genannten "Sicherheitspersonals" und 1.131 Angehörige des Zivilpersonals). Zudem wurden im Bereich Grenze "Border and Boundary" (KP BBP) drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet. Zwei davon wurden vollständig an KP übergeben. In dem RHQ Nord sind die Grenzübergänge 1 und 31 in den kosovo-serbischen Gemeinden Leposavic und Zubin Potok weiterhin unter Exekutivgewalt der UNMIK-Grenzpolizei, da hier die KP als Ordnungsgewalt nicht akzeptiert wird. Weiterhin unterstehen der KP inzwischen 34 Polizeistationen (6 davon nicht überführt, die sich überwiegend in den Minderheitengebieten befinden).

Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %. 84,5% der KP Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten (9,93% Serben, 2,99% Bosniaken; die übrigen gehören anderen Minderheiten wie z.B. Gorani, Roma, Mazedoniern, Ägyptern, Türken oder Montenegrinern an) (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009).

Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.

Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009).

Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008).

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo: 14.-19.5.2006, 06.2006).

In Kosovo sind insgesamt ca. 14.700 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.400 Soldaten) und Nicht-NATO-Staaten (2.300 Soldaten) stationiert. Deutschland beteiligt sich mit ca. 2.300 Soldaten am KFOR-Einsatz. Das Operationsgebiet von KFOR ist in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, österreichischer, amerikanischer, irischer bzw. französischer Leitung steht. KFOR wird vorerst weiterhin mit ähnlicher Stärke die Stabilität in Kosovo gewährleisten helfen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 KW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche (Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009).

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.

Alterspension mit einer Zahlung von 45 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 113.000 Personen. Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt

19.730 Personen (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009).

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches, dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet, und zwar durch Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene und eine spezialisierte Gesundheitsversorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009).

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.

Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht Zentren für geistige Gesundheit, den so genannten Mental Health Care Centres, MHCs, die sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina befinden. In den fünf Regionalkrankenhäusern Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica stehen Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive jeweils angeschlossener Ambulanz zur Verfügung (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009).

Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Auf Anfragen erklärten die behandelnden Ärzte der Psychiatrien in den Regionalkrankenhäusern, PTBS-Patienten überwiegend medikamentös, aber auch teilweise auf psychotherapeutischer Grundlage zu behandeln, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliege und die Zeit für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen zur Verfügung stehe. Trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation seien die Ärzte in der Lage, psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den primären Strukturen der FMCs statt. So legt z. B. das Zentrum für Mentale Gesundheit für den Kreis Prizren seinen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in der Einrichtung oder in Form von Hausbesuchen durch ein Team statt, wobei Familienmitglieder in die Behandlung integriert werden. Wie in unterschiedlichen öffentlichen Einrichtungen von Ärzten berichtet wird, ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten 3 Jahren deutlich zurückgegangen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009).

Die NRO Rehabilitation Center for Torture Victims bietet als Behandlungsmethoden supportive Psychotherapie, kognitive Therapie, Entspannungsmethoden, Rollenspiele, Kunst- und Wahrnehmungstherapie u. a. an. Betreuungseinrichtungen dieser NRO finden sich in Pristina, Gjilan, Decan, Peje, Skenderaj, Podujevo und Suhareke.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery, das Centre for Stress Mangement and Education in Gjakove, "One to One" Psychosocial Centres in Peje und Prizren. Zusätzlich sind einige NROen wie z.B. Medica Kosova tätig, die psychisch Kranke und durch belastende Kriegsereignisse traumatisierte Personen beraten und medizinisch/psychologisch behandeln (ÖB Pristina: Anfragebeantwortung vom 03.12.2007).

Es liegen keine Hinweise vor, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden konnten. Auch die Volkszugehörigkeit hat auf die Erreichbarkeit von Therapieplätzen nur einen geringen Einfluss. Nach Auskunft der befragten Ärzte fühlen sich alle Therapeuten an die Standesehre und den medizinischen Eid gebunden (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007).

Kosovska Kamenica (albanisch Kamenicë bzw. Kamenica, serbisch-kyrillisch ???????? ????????) ist die östlichste Stadt im Kosovo mit circa 20.000 Einwohnern. Sie ist Verwaltungssitz einer Großgemeinde mit etwa 65.000 Einwohnern. Das Dorf Hodanoc ("Hodonoc") gehört zur Großgemeinde Kosovska Kamenica. Die Mehrheit der Bevölkerung in Kosovska Kamenica sind Albaner (entnommen aus der freien Enzyklopädie Wikipedia; Gebietslandkarte liegt dem Akt bei).

Zur Blutrache im Kosovo

Bei einem Gesetzesvakuum wie der Kosovo immer wieder erleben musste, besann sich die Bevölkerung auf ihre Traditionen, die ein geregeltes Zusammenleben ermöglichten. Dies war der eigentliche Sinn des Kanun (das albanische Gewohnheitsrecht), der jeden gesellschaftlichen Bereich regelte und eigentlich auf die reinen Bergvölker anzuwenden war, die abseits jeder Zivilisation eine Gesellschaftsordnung entwickeln mussten. Hierzu zählt auch die Blutrache, welche ebenfalls im Kanun verankert ist (Quelle: Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 09.2005).

Folgende grundsätzliche Regelungen gelten hinsichtlich der Blutrache. Eine Blutrache außerhalb dieser Regelungen hat es in der Vergangenheit nicht gegeben und wird augenblicklich auch nicht praktiziert (Quelle: Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 09.2005).

Gesetze des Kanun treffen ausschließlich auf Kosovo Albaner zu und unterschieden sich schon immer im Hinblick auf den Wohnort der Familien. So wurden die Gesetze der Blutrache innerhalb von Städten nicht so ernst genommen wie etwa beispielsweise im ländlichen Raum. Daraus resultierend ist es zu einer unterschiedlichen Anwendungspraxis gekommen.

Verletzung der Ehre: Grundsätzlich ist dem Gesetz der Blutrache bei Tötungsdelikten der Ehrverlust zugrunde zu legen. Die Familie hat sozusagen ihre Ehre verloren und kann diese nur wieder herstellen, wenn der Täter (Mörder eines Familienmitgliedes) ebenfalls getötet wird. Es bestand jedoch immer die Möglichkeit für die Familien eine Person von allgemeinem Ansehen (Vermittler) einzusetzen, der die Bedingungen (Blutgeld) aushandeln konnte. Als Spezialfall kann die Tötung eines Kosovo Albaners durch einen Angehörigen einer nicht geachteten Minderheiten (Roma) gesehen werden. Hier war wohl keine Möglichkeit, einen Vermittler einzusetzen, da dies einen besonders großen Ehrverlust darstellt. Die Tötung in Selbstverteidigung, zur Abwehr von Raub, Beleidigung und anderen Übergriffen zieht ebenfalls Blutrache nach sich, nicht aber unbeabsichtigte Tötungen (wie z.B. Unfälle). Allerdings kann die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Unfall gehandelt hat, mitunter erst nach der Einschaltung von Vermittlern beantwortet werden.

Gesetze des Kanun finden immer weniger Geltung. Gesetze und rechtsstaatliche Ordnung ersetzen den Kanun vollständig. Insbesondere die Blutrache wird mit zunehmendem Aufbau anderer rechtlicher Instrumente immer mehr in den Hintergrund gedrängt, da anstelle des Kanun¿s die gültige Rechtsordnung tritt und die strafrechtliche Ahndung die verletzte Ehre ebenso wieder herstellt, wie die vollzogene Blutrache (Quelle: Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 09.2005).

Blutrache in der tradierten Form gibt es auch heute noch, wenn sie auch selten geworden ist. Die Interviewpartner sehen einen Unterschied zu früheren Formen der Blutrache darin, dass sich die Rache heute eher gegen den Urheber der Tötung richtet, weniger gegen seine männlichen Verwandten.

In letzter Zeit wurden wiederholt Fälle von Blutrache vor Gericht verhandelt. Der Strafrahmen bei Blutrache mit Todesfolge reicht von 20 Jahren bis lebenslanger Haft. 2004 führten schätzungsweise 60%-65% der kriminellen Handlungen in Verbindung mit Blutrache zu einer Anklage und fast alle führten schließlich zu einer Verurteilung (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2004, 25.02.2005).

Gesetzt dem Fall, dass eine Person nichtstaatlicher Verfolgung durch einen anderen Familienclan in Hinblick auf Blutrache unterliegt, sind die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo (UNMIK Polizei, KFOR, KPS, KPC) in der Lage, effektiven Schutz zu bieten. Angehörige aller Volksgruppen können sich bei drohender Blutrache an die UNMIK Polizei wenden. Entsprechende Anzeigen werden von der UNMIK Polizei verfolgt und sanktioniert (siehe Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 09.2005; UK Home Office, Operational Guidance Note, Serbia/Montenegro, 10.2005).

Zur UCPMB:

Im Länderbericht des UK Home Office vom April 2005 wird auf die Entstehung der UCPMB (Ushtria Clirimtare e Medvedja, Predheve Bujanovac) in Südserbien (Presevo-Tal) eingegangen. Diese habe als Ableger der UCK im Dezember 1999 mehrere Anschläge auf serbische Polizeieinrichtungen verübt. Im Jahre 2000 seien die Angriffe durch die UCPMB auf die serbischen Sicherheitskräfte eskaliert, mehr als 30 serbische Polizisten seien getötet worden ((UK Home Office, Country Report Serbia and Montenegro, April 2005 http://www.ecoi.net/file_upload/ds880_03093ser.doc).

Im Mai 2001 wurde die UCPMB aufgelöst. Im selben Bericht wird auch auf das sog. Konculj - Abkommen eingegangen. Aufgrund dieses Abkommens wurde ein 17 Monate dauernder Aufstand der ethnischen Albaner in Südserbien beendet und serbisches Militär durfte wieder in die Sicherheitszone zurückkehren. Die UCPMB wurde aufgelöst und demobilisiert, im Gegenzug sollten die albanischen Kämpfer amnestiert werden (SFH "Zur Situation der Albaner/innen im Presevo - Tal, Mai 2005 -

http://www.ecoi.net/file_upload/hl532_srbmn_sdserbien0505.pdf).

Mehrere Rückfragen bei staatlichen Institutionen (Verwaltungsbehörden in Südserbien und Belgrad sowie bei Gerichten in Belgrad) lassen keine Schlüsse zu, dass - sogar in Serbien selbst - die Amnestie für ehemalige Kämpfer der UCPMB nicht eingehalten werde. Sogar bei der strafrechtlichen Verfolgung von ehemaligen UCPMB-Kämpfern - in Serbien selbst - gilt der allgemeine Grundsatz, dass die bloße Mitgliedschaft unter keiner Strafe steht und stand. Vielmehr kam es zu den entsprechenden Anzeigen über die jeweiligen strafrechtlichen Delikte, die im Rahmen von Kampfhandlungen ausgeführt wurden. Die Mitgliedschaft bei einer "Organisation" wirkte da erschwerend als Qualifikation des Deliktes (Bericht des Polizeiattachés an der OB Belgrad, 02.12.2008).

Die Amnestie umfasst jugoslawische Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 im Gebiet der Stadtgemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Art. 139 Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren werden eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen. Anhaltspunkte, dass die Amnestie nicht umgesetzt wird, liegen nicht vor (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005).Die Amnestie umfasst jugoslawische Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 im Gebiet der Stadtgemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Artikel 139, Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren werden eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen. Anhaltspunkte, dass die Amnestie nicht umgesetzt wird, liegen nicht vor (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005).

Über die Verhaftung von ehemaligen UCPMB - Kämpfern wurden keine Hinweise gefunden. Dies scheint schon allein deshalb nicht möglich, da es im Zusammenhang mit den Unruhen in Südserbien von 2001 ein entsprechendes Amnestiegesetz für ehemalige UCPMB - Kämpfer gibt, von der nur solche Personen ausgenommen sind, die im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.

Das Amnestiegesetz betreffend Straftaten im Zusammenhang mit den Unruhen in Südserbien im Frühjahr 2001 traten am 10.07.2002 in Kraft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007).

Nicht feststellbar war, dass es in der ehemaligen Provinz Kosovo bzw. in der nunmehrigen Republik Kosovo jemals zu staatlichen Repressionen gegenüber bzw. zu einem staatlichen Vorgehen gegen ehemalige UCPMB - Mitglieder kam. Wobei dies schon allein in der Zielsetzung der UCPMB (bei den Mitgliedern handelte es sich hauptsächlich, ja ausschließlich um Albaner - größtenteils aus Südserbien -, die gegen das - damals wohl noch verhasste - Serbien agierten und denen - schon damals - die Provinz Kosovo als Art "innerstaatliche Fluchtalternative" offen bzw. zur Verfügung stand) begründbar erscheint.

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers werden nach seine Angaben vor dem Bundesasylamt, die durch seine Sprach- und Lokalkenntnisse sowie die vorgelegten Dokumente (Führerschein, Personalausweis) bestätigt wurden, zugrunde gelegt. Die Feststellungen über die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren, die durch den Inhalt der Mitteilung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.10.2008 bestätigt werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie sich aus dem Inhalt einer von ihm vorgelegten Bestätigung der Organisation der Kriegsveteranen der UCPMB vom 03.06.2009 ergibt - vom 03.01.2001 bis 19.05.2001 ein Angehöriger der UCPMB gewesen ist, da sich aus diesem Umstand nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat keinerlei Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ergibt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht behauptet, dass er deshalb Drohungen oder konkreten Angriffen von staatlicher oder auch von privater Seite ausgesetzt gewesen sei.

Ähnliches gilt auch für die Frage, ob die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich in einem Konfliktverhältnis mit einem früheren Ehegatten einer jüngeren Schwester des Beschwerdeführers gestanden ist. Auch wenn es dazu gekommen sein mag, dass die Familie des Beschwerdeführers zur Beziehung der damals minderjährigen jüngeren Schwester des Beschwerdeführers mit dem als Verfolger bezeichneten Mann nicht eingewilligt haben und deshalb das weitere Zusammenleben mit ihm verhindert haben sollte, war der Beschwerdeführer doch schon nach eigener Darstellung während seines zuletzt nahe zu sechs Jahren dauernden Aufenthaltes im Herkunftsstaat keinerlei konkreten Drohungen oder Angriffen durch diesen angeblichen Verfolger ausgesetzt. Der Beschwerdeführer gab zu diesem Aufenthalt in seinem Elternhaus zwar an, dass er tagsüber fast immer zu Hause geblieben sei, äußerte jedoch in weiteren Verlauf der Einvernahme, dass er während dieser Zeit auch mehr als 50 Mal kurzfristig bei seiner Tante väterlicherseits in Südserbien gewesen sei. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht völlig zurückgezogen und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gelebt hat, sondern wiederholt grenzüberschreitende Reisebewegungen getätigt hat, ohne dass es zu einem konkreten Angriff des angeblichen Verfolgers auf ihn gekommen ist. Dies zeigt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers am Leben oder hinsichtlich seiner körperlichen Unversehrtheit tatsächlich nicht gegeben war.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung wäre auch nicht - wie im Verfahren vorgebracht wurde - auf Regelungen des Kanun zurückzuführen, da darin Vergeltungshandlungen nur nach Tötungsdelikten vorgesehen sind.

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, er habe wegen der behaupteten Bedrohung nicht den Versuch unternommen, Schutz durch die zuständigen Behörden im Herkunftsstaat zu erhalten. Daher bestehen im vorliegenden Fall auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein solcher Schutz (aus asylrelevanten oder sonstigen Gründen) verweigert werde.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren darüber gesprochen, dass er Ziel eines Versuches, ihn zu vergiften, gewesen sei, als er sich vor seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2002 in Südserbien aufgehalten hatte. Er konnte jedoch nicht konkret darlegen, dass ein solcher Versuch im Zusammenhang mit der behaupteten Bedrohungssituation gestanden ist, und hat vielmehr über Motive und Täterschaft bloß spekulative Äußerungen getätigt.

Der Beschwerdeführer hat auch dargetan, dass sein Vater im November 2001 im Herkunftsstaat Ziel eines Angriffes mit Körperverletzungsfolgen gewesen ist. Aus dem Umstand, dass es seither zu keinem weiteren derartigen Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers gekommen ist, ist ersichtlich, dass eine anhaltende weitere Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers unabhängig von Fragen der Beteiligung oder Täterschaft des früheren Gatten der Schwester der Beschwerdeführer an diesem Vorfall nicht gegeben ist. Die Tatsache, dass ein am damaligen Vorfall beteiligter Täter danach nach Darstellung des Beschwerdeführers in Haft angehalten wurde, belegt auch die Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates, gegen derartige Bedrohungen vorzugehen.

Unabhängig davon könnte der Beschwerdeführer vor einer kriminellen Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Sicherheitskräfte seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers ist auch keinerlei Hinweis dafür ersichtlich, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates allenfalls erforderlichen Schutz gegenüber dem Beschwerdeführer verweigern sollten, zumal er wegen der behaupteten Bedrohung nach eigener Darstellung keine Anzeige erstattet hat.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und den vorgelegten Beweismitteln (Beschäftigungsbewilligung, Gewerbeanmeldung).

Die Feststellungen über den (insbesondere psychischen) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des durch das Bundesasylamt eingeholten Gutachtens einer klinischen Psychologin vom 25.12.2009. Dieses Gutachten weist gegenüber der im Verfahren vorgelegten Bestätigung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.07.2009 eine höhere Aktualität auf. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nach dem Inhalt des Gutachtens das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer definitiv auszuschließen.

Aus dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Naheverhältnis zur LDK ist keinerlei Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten. Dieser hat auch keinerlei konkreten Vorfälle im Verfahren behauptet, wonach er wegen dieser politischen Einstellung Drohungen oder Angriffen ausgesetzte gewesen sei.

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf jenen des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde ist den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Das nicht näher substantiierte Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von den zuständigen Polizeibehörden in der Heimat nicht geschützt werde, steht mit den auf die zitierten Quellen gestützten Feststellungen über das Vorliegen einer stabilen Sicherheitslage und die hinsichtlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zufriedenstellende Arbeit der Kosovo Polizei nicht in Einklang und wird auch durch den vom Beschwerdeführer angegebenen Umstand, dass nach dem Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers im November 2001 der Täter in Haft angehalten wurde, widerlegt.

3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er im Heimatland über verwandtschaftliche Verbindungen verfügt, und es anzunehmen ist, dass er bei seiner Rückkehr wieder im Haus seiner Familie Aufnahme finden kann. Nach dem Inhalt der Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet und es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Auf Grund der behaupteten Bedrohungssituation durch kriminelle Privatpersonen kann keine günstige Entscheidung über seinen Asylantrag erfolgen, weil der Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, vielmehr hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Anzeige über die behauptete Bedrohung erstattet. Der Beschwerdeführer hat somit nicht plausibel dargetan, dass ihm bei einem solchen Anlass die Gewährung von Schutz (aus einem der in der GFK genannten Gründen) verweigert worden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Polizei KP ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, im Elternhaus, wo er auch bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat, wieder seine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer wieder im Elternhaus leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, im Elternhaus, wo er auch bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat, wieder seine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer wieder im Elternhaus leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:

2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Aus dem klinisch-psychologischen Gutachten 25.12.2009 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung vorliegt, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer posttraumatische Belastungsstörung entsprechen würde. Es liegt keine psychische Erkrankung vor, welche einen zwingenden Grund für die Durchführung einer ärztlichen Behandlung darstelle und welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Intensität einer Rückführung in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen lasse. In der Beschwerdewerden keine konkreten Mängel des klinisch-psychologischen Gutachtens vom 25.12.2009 vorgebracht und es weist diese gegenüber der als Beleg für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestätigung einer namentlich genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.07.2009 eine größere Aktualität auf. Angesichts der unwidersprochenen Feststellungen über die im Herkunftsstaat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen wäre allerdings auch bei tatsächlichem Vorliegen einer derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigung davon auszugehen, dass diese nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Aus dem klinisch-psychologischen Gutachten 25.12.2009 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung vorliegt, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad einer posttraumatische Belastungsstörung entsprechen würde. Es liegt keine psychische Erkrankung vor, welche einen zwingenden Grund für die Durchführung einer ärztlichen Behandlung darstelle und welche hinsichtlich Erscheinungsbild und Intensität einer Rückführung in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen lasse. In der Beschwerdewerden keine konkreten Mängel des klinisch-psychologischen Gutachtens vom 25.12.2009 vorgebracht und es weist diese gegenüber der als Beleg für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestätigung einer namentlich genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.07.2009 eine größere Aktualität auf. Angesichts der unwidersprochenen Feststellungen über die im Herkunftsstaat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen wäre allerdings auch bei tatsächlichem Vorliegen einer derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigung davon auszugehen, dass diese nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Zu dem im klinisch-psychologischen Gutachten vom 25.12.2009 angesprochenen allfälligenen Erfordernis einer medizinischen Stütze bei einer Abschiebung bleibt festzuhalten, dass auch in den für die Durchführung einer Abschiebung maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 46 iVm § 50 FPG) auf die Geltung von Art. 3 EMRK ausdrücklich hingewiesen wird.Zu dem im klinisch-psychologischen Gutachten vom 25.12.2009 angesprochenen allfälligenen Erfordernis einer medizinischen Stütze bei einer Abschiebung bleibt festzuhalten, dass auch in den für die Durchführung einer Abschiebung maßgeblichen Rechtsvorschriften (Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG) auf die Geltung von Artikel 3, EMRK ausdrücklich hingewiesen wird.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, in Österreich wohnhafte Angehörige oder sonstige in Österreich aufhältige Personen, zu denen eine nähere Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zu haben, weshalb die Ausweisung keinen Engriff in dessen Familienleben darstellt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den größten Teil seines bisherigen Lebens - abgesehen von einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland - bis zu seiner neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Kosovo sowie bei seiner Tante in Südserbien verbracht, wodurch eine vertiefte familiäre Beziehung zu diesen Angehörigen im Herkunftsstaat hat.

Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im September 2008 ist als nicht lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, insbesondere auch vor der für ihn erwirkten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, der Anmeldung eines Gewerbes und der Aufnahme eines Studiums.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich eine erlaubte Beschäftigung aus, hat Kenntnisse der deutschen Sprache und ein Studium begonnen. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass zwar Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegeben sind aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 2 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegt die Voraussetzung der Ziffer 1 unstrittig vor und wurde dem auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Abschiebungshindernis, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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