Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C5 265.439-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.2.2010, 10 01.070-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.2.2010, 10 01.070-EAST Ost, beschlossen:
Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
1.1.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 8.3.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 6.4.2004 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er gehöre seit fünf oder sechs Jahren der Jatiya Party (JP) an und sei aktives Mitglied dieser Partei. Mitglieder der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) hätten gegen ihn Anzeigen erstattet, er sei fälschlich des illegalen Waffenbesitzes bezichtigt worden. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden; die Polizei habe ihn mehrmals im Haus seiner Eltern gesucht, er habe sich zu diesem Zeitpunkt aber nicht dort aufgehalten. Die AL und die BNP seien die mächtigsten Parteien in seinem Land und hätten Einfluss auf die Polizei und auf die Justiz.
1.1.2. Mit Bescheid vom 11.10.2005, 04 03.923-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt versagte dem Asylwerber mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit und hielt fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Bangladesh begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Asylwerber iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.1.1.2. Mit Bescheid vom 11.10.2005, 04 03.923-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 wies es den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt versagte dem Asylwerber mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit und hielt fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Bangladesh begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Asylwerber iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 14.10.2005 persönlich zugestellt.
1.1.3.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Asylwerber eine mit 23.10.2005 datierte Berufung ein, die am 28.10.2005 beim Bundesasylamt einlangte (das Datum der Postaufgabe oder sonstigen Einbringungsart ist dem Akt des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen) und die der unabhängige Bundesasylsenat, nachdem er am 24.11.2005 und am 10.4.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, mit Bescheid vom 16.5.2006, 265.439/7-II/06/06 (mündlich verkündet am 10.4.2006), gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abwies. Im Bescheid vom 16.5.2006 wird das Vorbringen des Asylwerbers wie folgt wiedergegeben:1.1.3.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Asylwerber eine mit 23.10.2005 datierte Berufung ein, die am 28.10.2005 beim Bundesasylamt einlangte (das Datum der Postaufgabe oder sonstigen Einbringungsart ist dem Akt des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen) und die der unabhängige Bundesasylsenat, nachdem er am 24.11.2005 und am 10.4.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, mit Bescheid vom 16.5.2006, 265.439/7-II/06/06 (mündlich verkündet am 10.4.2006), gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abwies. Im Bescheid vom 16.5.2006 wird das Vorbringen des Asylwerbers wie folgt wiedergegeben:
"Der Antragsteller hat im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass sein genauer Name XXXX, laute. Der Antragsteller sei am XXXX im Dorf XXXX, geboren. Der Antragsteller hätte fünf Geschwister, nämlich drei Brüder und zwei Schwestern. Der Antragsteller sei ein Mitglied der Jatiya Party in XXXX und hätte sich für diese Partei engagiert. Hinsichtlich seiner asylrelevanten Verfolgung gab der Antragsteller an, dass ihn auf Grund seiner Tätigkeit für die JP Mitglieder der BNP verfolgt hätten. Anfang Jänner 2003 wurde eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes bei den Sicherheitsorganen des zuständigen Polizeikommissariates XXXX eingebracht. Diese Anzeige sei von Mitgliedern der AL und BNP erstattet worden. Die Sicherheitsorgane des Polizeikommissariates XXXX hätten den Antragsteller per Haftbefehl gesucht. Der Antragsteller hätte sich beim Großvater väterlicherseits versteckt gehalten. Der Vater des Antragstellers hätte einen Rechtsanwalt beauftragt, den Antragsteller zu vertreten. Dieser Rechtsanwalt hätte dem Vater des Antragstellers geraten, den Antragsteller ins Ausland zu schicken. Daraufhin sei der Antragsteller nach XXXX gefahren und in weiterer Folge über Indien und Moskau nach Österreich. Der Antragsteller hätte Angst vor den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates XXXX und auch vor den Mitgliedern der BNP sowie AL in XXXX, gehabt, er sei aus Bangladesh ausgereist, um sein Leben von den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates XXXX sowie den Mitgliedern der BNP und AL in XXXX, in Sicherheit zu bringen. Es sei dem Antragsteller nicht möglich gewesen, in Bangladesh ein normales Leben zu führen.""Der Antragsteller hat im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass sein genauer Name römisch 40 , laute. Der Antragsteller sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 , geboren. Der Antragsteller hätte fünf Geschwister, nämlich drei Brüder und zwei Schwestern. Der Antragsteller sei ein Mitglied der Jatiya Party in römisch 40 und hätte sich für diese Partei engagiert. Hinsichtlich seiner asylrelevanten Verfolgung gab der Antragsteller an, dass ihn auf Grund seiner Tätigkeit für die JP Mitglieder der BNP verfolgt hätten. Anfang Jänner 2003 wurde eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes bei den Sicherheitsorganen des zuständigen Polizeikommissariates römisch 40 eingebracht. Diese Anzeige sei von Mitgliedern der AL und BNP erstattet worden. Die Sicherheitsorgane des Polizeikommissariates römisch 40 hätten den Antragsteller per Haftbefehl gesucht. Der Antragsteller hätte sich beim Großvater väterlicherseits versteckt gehalten. Der Vater des Antragstellers hätte einen Rechtsanwalt beauftragt, den Antragsteller zu vertreten. Dieser Rechtsanwalt hätte dem Vater des Antragstellers geraten, den Antragsteller ins Ausland zu schicken. Daraufhin sei der Antragsteller nach römisch 40 gefahren und in weiterer Folge über Indien und Moskau nach Österreich. Der Antragsteller hätte Angst vor den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates römisch 40 und auch vor den Mitgliedern der BNP sowie AL in römisch 40 , gehabt, er sei aus Bangladesh ausgereist, um sein Leben von den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates römisch 40 sowie den Mitgliedern der BNP und AL in römisch 40 , in Sicherheit zu bringen. Es sei dem Antragsteller nicht möglich gewesen, in Bangladesh ein normales Leben zu führen."
Sodann wird das Gutachten, mit dessen Erstattung der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen beauftragt hatte, teilweise (wörtlich) wiedergegeben. Nach den Recherchen des Sachverständigen bzw. der von ihm beauftragten Personen traf es zu, dass der Asylwerber an dem von ihm genannten Ort gewohnt hatte und seine Familie dort wohnte; auch die Angaben über seine Verwandten trafen zu. Die Angaben über die Verfolgung durch Sicherheitsorgane des Polizeikommissariates XXXX und über die Erstattung einer Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes trafen nach diesem Gutachten nicht zu. Die Angaben über die Mitgliedschaft des Asylwerbers in der JP und über seine Tätigkeit für diese Partei und auch über "die davon abgeleitete asylrelevante Verfolgung" durch Mitglieder der BNP wurden im Gutachten bestätigt.Sodann wird das Gutachten, mit dessen Erstattung der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen beauftragt hatte, teilweise (wörtlich) wiedergegeben. Nach den Recherchen des Sachverständigen bzw. der von ihm beauftragten Personen traf es zu, dass der Asylwerber an dem von ihm genannten Ort gewohnt hatte und seine Familie dort wohnte; auch die Angaben über seine Verwandten trafen zu. Die Angaben über die Verfolgung durch Sicherheitsorgane des Polizeikommissariates römisch 40 und über die Erstattung einer Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes trafen nach diesem Gutachten nicht zu. Die Angaben über die Mitgliedschaft des Asylwerbers in der JP und über seine Tätigkeit für diese Partei und auch über "die davon abgeleitete asylrelevante Verfolgung" durch Mitglieder der BNP wurden im Gutachten bestätigt.
Gestützt iW auf dieses Gutachten versagte die Berufungsbehörde dem Asylwerber die Glaubwürdigkeit. Sie führte zudem aus, der Vater des Asylwerbers habe wohl bestätigt, dass der Asylwerber von Mitgliedern der BNP verfolgt werde, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, diese Verfolgung nachvollziehbar anzugeben; im Ergebnis wertete die Berufungsbehörde die Bestätigung des Vaters "als Gefälligkeitsbestätigung". Darauf, dass nach dem Gutachten auch andere Personen diese Verfolgung bestätigt hatten, ging die Berufungsbehörde nicht ein. In einem Satz wies sie auch auf die "interne Fluchtalternative" hin, die es dem Asylwerber ermöglicht hätte, sich in andere Teile von Bangladesh zu begeben.
Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 24.5.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.1.3.2. Mit "Berichtigungsbescheiden" vom 27.9.2006 und vom 2.10.2006 änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid vom 16.5.2006 (einmal wird er mit dem Datum der Verkündung bezeichnet) jeweils "gemäß § 68 Abs. 2 AVG" in mehreren, für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Einzelheiten ab. Auf das Verhältnis dieser Bescheide zueinander und zum Bescheid vom 16.5.2006 ist daher hier nicht einzugehen. Ob und wann der Bescheid vom 27.9.2006 dem Asylwerber zugestellt wurde, ist dem Akt des unabhängigen Bundesasylsenates nicht (mehr) zu entnehmen; dem Bundesasylamt wurde er am 28.9.2006 per Telefax zugestellt. Der Bescheid vom 2.10.2006 wurde dem Asylwerber am 9.10.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, dem Bundesasylamt am 4.10.2006 per Telefax.1.1.3.2. Mit "Berichtigungsbescheiden" vom 27.9.2006 und vom 2.10.2006 änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid vom 16.5.2006 (einmal wird er mit dem Datum der Verkündung bezeichnet) jeweils "gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG" in mehreren, für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Einzelheiten ab. Auf das Verhältnis dieser Bescheide zueinander und zum Bescheid vom 16.5.2006 ist daher hier nicht einzugehen. Ob und wann der Bescheid vom 27.9.2006 dem Asylwerber zugestellt wurde, ist dem Akt des unabhängigen Bundesasylsenates nicht (mehr) zu entnehmen; dem Bundesasylamt wurde er am 28.9.2006 per Telefax zugestellt. Der Bescheid vom 2.10.2006 wurde dem Asylwerber am 9.10.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, dem Bundesasylamt am 4.10.2006 per Telefax.
1.1.3.3. Mit Beschluss vom 10.9.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen den Berufungsbescheid gerichteten Beschwerde ab. Begründend hielt er ua. fest, die Beschwerde werfe "in Anbetracht des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative" keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme.
1.1.4. Schon am 9.8.2006 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung des Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom selben Tag ein, aus der sich ergibt, dass der Asylwerber am 8.8.2006 mit einem Zug nach Italien ausreiste - er gab bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle an, er wolle sich dort als Tourist aufhalten - und dass er von den italienischen Behörden nicht nach Österreich zurückgeschoben wurde. Es sei, so das Landespolizeikommando, daher davon auszugehen, dass der Asylwerber das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe.
1.2.1. Am 4.2.2010 stellte der Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) gab er an, er habe seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen. Seit Juni oder Juli 2005 sei er geschieden, im November 2009 habe er eine Entscheidung betreffend seine Niederlassungsbewilligung erhalten. Seither drohe ihm die Fremdenpolizei die Abschiebung nach Bangladesh an. Zwei Tage zuvor sei er aufgefordert worden, sich mit der Flugkarte und dem Reisepass zur Fremdenpolizei zu begeben. Er habe daher Angst, nach Bangladesh abgeschoben zu werden. Da er dort auf Grund seiner politischen Gesinnung nach wie vor verfolgt werde, stelle er einen neuerlichen Asylantrag; er habe Angst um sein Leben. Die Frage nach neuen Gründen verneinte der Asylwerber.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.2.2010 legte der Asylwerber die Kopie einer Mitgliedschaftsbestätigung der JP vom 15.2.2006 vor; er gab an, er habe der Berufungsbehörde diese Bestätigung bereits im ersten Verfahren vorgelegt. Weiters führte er aus, er habe in Bangladesh politische Probleme, die bereits seit sechs bis sechseinhalb Jahren bestünden; er befürchte, von Mitgliedern der AL oder der BNP getötet zu werden.
1.2.2. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Asylwerber bestehe seit 10.4.2006 (dem Tag der Verkündung des Vorbescheides) eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich "seit Rechtskraft des Vorverfahrens" nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag (der irrtümlich als "Antrag auf internationalen Schutz" bezeichnet wird, obwohl er nicht unter das AsylG 2005 fiel) "im Wesentlichen unverändert". Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien ident mit jenen des Vorverfahrens. Sie seien bereits anlässlich jenes Verfahrens als nicht glaubhaft qualifiziert worden; dem Gesamtvorbringen komme daher kein glaubhafter Kern zu. Zur Lage im Herkunftsstaat heißt es beweiswürdigend, diese Feststellung ergebe sich "aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation".1.2.2. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Asylwerber bestehe seit 10.4.2006 (dem Tag der Verkündung des Vorbescheides) eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich "seit Rechtskraft des Vorverfahrens" nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag (der irrtümlich als "Antrag auf internationalen Schutz" bezeichnet wird, obwohl er nicht unter das AsylG 2005 fiel) "im Wesentlichen unverändert". Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien ident mit jenen des Vorverfahrens. Sie seien bereits anlässlich jenes Verfahrens als nicht glaubhaft qualifiziert worden; dem Gesamtvorbringen komme daher kein glaubhafter Kern zu. Zur Lage im Herkunftsstaat heißt es beweiswürdigend, diese Feststellung ergebe sich "aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation".
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen (vgl. unten Pt. 2.2.1.1) vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sei (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da er sei Rechtskraft des Vorbescheides (am 10.4.2006) das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe bzw. 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vergleiche unten Pt. 2.2.1.1) vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sei (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da er sei Rechtskraft des Vorbescheides (am 10.4.2006) das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe bzw. 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen seien.
1.2.3. Am 25.2.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 2.3.2010 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 wurde bereits am 10.4.2006 verkündet und damit rechtskräftig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Kommentar [2009] § 68 Rz 9).2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 wurde bereits am 10.4.2006 verkündet und damit rechtskräftig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Kommentar [2009] Paragraph 68, Rz 9).
2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist ua. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist ua. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.
2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005.
2.2.1.1. § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz" steht) lautet auszugsweise:2.2.1.1. Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz" steht) lautet auszugsweise:
"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12 a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz)"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12, a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz)
[...]"
§ 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41 a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§ 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005). § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41 a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005). Gemäß § 41 a Abs. 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005). Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41, a Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005). Gemäß Paragraph 41, a Absatz 3, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.
2.2.1.2. Vorraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher ua., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
2.2.2.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht". Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):2.2.2.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht". Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):
"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."
Auch in § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."Auch in Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."
Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:
"Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist.""Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."
Die Erläut. zur RV weisen ausdrücklich darauf hin, dass, was die achtzehnmonatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte (vgl. die Rsp. des VwGH zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997: VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 8.9.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; 21.1.2010, 2008/01/0637, uva.; zum gleichgelagerten § 6 Abs. 3 AsylG 1997 VwGH 6.5.2008, 2005/01/0438; 6.5.2008, 2005/01/0799; zu § 10 AsylG 2005 VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".Die Erläut. zur Regierungsvorlage weisen ausdrücklich darauf hin, dass, was die achtzehnmonatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte vergleiche die Rsp. des VwGH zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997: VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 8.9.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; 21.1.2010, 2008/01/0637, uva.; zum gleichgelagerten Paragraph 6, Absatz 3, AsylG 1997 VwGH 6.5.2008, 2005/01/0438; 6.5.2008, 2005/01/0799; zu Paragraph 10, AsylG 2005 VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten, dass der Asylwerber das Bundesgebiet seit der (rechtskräftigen) Erlassung der Ausweisung, die im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 ausgesprochen wurde, nicht verlassen habe. Worauf das Bundesasylamt diese Annahme gründet, tut es nicht dar; es ist aber zu vermuten, dass dafür die Behauptung des Asylwerbers bei der Einvernahme maßgeblich war, der ebendies angegeben hatte. Wie oben (Pt. 1.1.4) beschrieben, gibt es jedoch deutliche Hinweise darauf, dass der Asylwerber das Bundesgebiet am 8.8.2006 verlassen hat; dies hat jedenfalls das Landespolizeikommando für Niederösterreich am darauffolgenden Tag festgehalten und dem Bundesasylamt mitgeteilt. Das Bundesasylamt hat sich bei seiner Annahme, der Asylwerber habe Österreich nicht verlassen, mit dieser Mitteilung nicht auseinandergesetzt und sie auch dem Asylwerber bei der Einvernahme nicht vorgehalten. Dem ersten Anschein nach gibt es keinen Grund, an der Seriosität dieser Quelle zu zweifeln; dagegen wäre es denkbar, dass der Asylwerber seinen - vermutlich kurzen - Aufenthalt als Tourist in Italien vergessen hat oder dass er ihn verschleiern wollte, weil er etwa fremdenpolizeiliche Maßnahmen oder Verwaltungsstrafen befürchten mochte.
Geht man davon aus, dass der Asylwerber Österreich am 8.8.2006 tatsächlich verlassen hat, so war die Ausweisung nach der damals geltenden Rechtslage damit "konsumiert", wie sich die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 ausdrücken. Nach deren Ansicht würde, gleichsam rückblickend betrachtet, seit 1.1.2010 davon auszugehen sein, dass damit der Lauf der achtzehnmonatigen Frist des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ausgelöst worden ist, nach deren Ablauf die Ausweisung nicht mehr aufrecht wäre. Die Erläut. gehen, wie oben zitiert, davon aus, dass diese Regelung "naturgemäß" auch für Ausweisungen gilt, die vor dem 1.1.2010 schon erlassen waren, "auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist". Ob dies zutrifft und ob es auch für Ausweisungen gilt, die nicht auf § 10 AsylG 2005, sondern auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 gestützt worden sind, kann aber hier dahinstehen, weil die achtzehnmonatige Frist (beginnend mit der Ausreise am 8.8.2006) jedenfalls bereits abgelaufen war, als der Asylwerber seinen zweiten Asylantrag stellte bzw. als das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid erließ. Die Ausweisung war somit nicht mehr "aufrecht".Geht man davon aus, dass der Asylwerber Österreich am 8.8.2006 tatsächlich verlassen hat, so war die Ausweisung nach der damals geltenden Rechtslage damit "konsumiert", wie sich die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 ausdrücken. Nach deren Ansicht würde, gleichsam rückblickend betrachtet, seit 1.1.2010 davon auszugehen sein, dass damit der Lauf der achtzehnmonatigen Frist des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ausgelöst worden ist, nach deren Ablauf die Ausweisung nicht mehr aufrecht wäre. Die Erläut. gehen, wie oben zitiert, davon aus, dass diese Regelung "naturgemäß" auch für Ausweisungen gilt, die vor dem 1.1.2010 schon erlassen waren, "auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist". Ob dies zutrifft und ob es auch für Ausweisungen gilt, die nicht auf Paragraph 10, AsylG 2005, sondern auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 gestützt worden sind, kann aber hier dahinstehen, weil die achtzehnmonatige Frist (beginnend mit der Ausreise am 8.8.2006) jedenfalls bereits abgelaufen war, als der Asylwerber seinen zweiten Asylantrag stellte bzw. als das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid erließ. Die Ausweisung war somit nicht mehr "aufrecht".
2.2.2.3. Da nach der Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Asylwerber Österreich seit der Erlassung der Ausweisung verlassen hat - vielmehr sprechen starke Indizien dagegen -, kann derzeit auch nicht gesagt werden, dass eine aufrechte Ausweisung bestünde und dass somit diese Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorläge.
2.2.3. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.2.2.3. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
2.2.3.1. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt ua.:2.2.3.1. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt ua.:
2.2.3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.2.3.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.3.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
2.2.3.2. Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen , dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.2.2.3.2. Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen , dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
2.2.3.3. Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, die Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag (di. seit dem 10.4.2006) "im Wesentlichen unverändert". Im Vorverfahren hatte der Asylwerber behauptet, er werde von der Polizei auf Grund falscher Beschuldigungen wegen illegalen Waffenbesitzes verfolgt; im rechtskräftigen Vorbescheid wird - im Einklang mit dem in jenem Verfahren erstatteten Gutachten eines Sachverständigen - davon ausgegangen, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Weiters hatte der Asylwerber behauptet, er werde von Mitgliedern der BNP verfolgt. Der Sachverständige bzw. seine Gewährsleute hatten dieses Vorbringen als zutreffend erachtet, da es vom Vater des Asylwerbers und von anderen Bewohnern seines Dorfes bestätigt worden war. Die Berufungsbehörde wertete die Aussage des Vaters als bloße Gefälligkeitsbestätigung und setzte sich mit den Aussagen der anderen Personen nicht auseinander. Für den Asylgerichtshof ist der Grund für diese Beweiswürdigung nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang gewinnt es an Bedeutung, dass der Verwaltungsgerichthof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 10.9.2009 ausdrücklich - und entgegen seiner sonstigen Übung - darauf hingewiesen hat, es liege eine inländische Fluchtalternative vor; im Hinblick darauf schienen keine grundsätzlichen Fragen zu klären zu sein. Unter diesen Umständen ist von der Möglichkeit auszugehen, dass der Asylwerber tatsächlich von Angehörigen der BNP verfolgt worden ist und ihm weitere Verfolgung droht.
Es ist daher zu prüfen, ob eine inländische Fluchtalternative immer noch besteht.
Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens und dem Zeitpunkt, zu dem der angefochtene Bescheid verkündet worden ist, liegen drei Jahre und mehr als zehn Monate. In diesem Zeitraum kam es in Bangladesh ua. zur Ablösung der - von der BNP gebildeten - Regierung durch eine Übergangsregierung im Oktober 2006, zur Ausrufung des Ausnahmezustandes und der Bildung einer weiteren Übergangsregierung ("caretaker government") im Jänner 2007, zur Wahl eines Parlaments im Dezember 2008 und zur Bildung einer neuen Regierung durch die AL im Jänner 2009. Dies ist zwar den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, die sich insoweit auf einen Satz beschränken (welcher der Sache nach bereits eine Subsumtion am Maßstab der Wesentlichkeit der Änderung ist), es ist aber gerichtsnotorisch und auch in Bescheiden des Bundesasylamtes festgehalten (zB im Bescheid vom 27.11.2009, 09 14.321-EAST Ost, mit dem im Übrigen ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist). Bedenkt man, dass eine Verfolgung des Asylwerbers durch Mitglieder der BNP nicht ausgeschlossen ist, so kann derzeit nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen nicht geändert habe und eine inländische Fluchtalternative weiterhin bestehe. Entscheidend ist, ob sich die Änderung der Lage auch auf den Asylwerber auswirkt. Dies ist an Hand der Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht endgültig zu entscheiden.
2.2.3.4. Damit fehlt es aber an der Vorraussetzung, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Dies lässt sich beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abschließend beurteilen.
2.2.4. Somit sind jedenfalls zwei der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.2.2.4. Somit sind jedenfalls zwei der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ausreise, Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, Fristen, parlamentarische Materialien, politisches SystemZuletzt aktualisiert am
19.04.2010