TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/15 C5 314988-1/2008

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Veröffentlicht am 15.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C5 314.988-1/2008/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.9.2007, 06 12.262-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2007 und am 19.6.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.9.2007, 06 12.262-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2007 und am 19.6.2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Russischen Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Russischen Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.3.2011 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.3.2011 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 14.11.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion St. Georgen i.A.) am 15.11.2006 gab er an, er gehöre der ethnischen Gruppe der Tschetschenen an und sei Muslim.

Als Fluchtgrund nannte er: "[w]egen der Familienangehörigen in Österreich". Er und seine Mutter hätten in einem Mehrparteienhaus gewohnt und seien dort oftmals überfallen worden. Man habe dabei versucht, ihn zu entführen. Auf die Frage, ob etwas dagegen spreche, das Asylverfahren in Polen zu führen, antwortete er, er sei nur nach Europa gekommen, um mit seinen Brüdern in Österreich zu leben.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 27.11.2006 gab der Beschwerdeführer - gerafft wiedergegeben - an, er sei bei einem Bombenabwurf im Oktober 1999 verletzt worden. Seine Brüder XXXX und XXXX hielten sich in Österreich auf. Die Frage, wann er erstmals den Gedanken gefasst habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, beantwortete der Beschwerdeführer damit, er habe dies eigentlich nicht tun wollen, seine Mutter habe diesen Gedanken gehabt. Er habe dann doch ausreisen wollen, weil er glaube, "dass die russische Seite die tschetschenische Seite vernichten will". Seine Ausreise hänge nicht damit zusammen, dass er nun bereits die Schule abgeschlossen habe, obwohl er froh sei, dass er seine Ausbildung nicht habe unterbrechen müssen. Er schreibe zur Zeit ein Buch über die tschetschenischen Kriege, das in Russland nicht veröffentlicht werden könne; er hoffe, dass dies hier möglich sei.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 27.11.2006 gab der Beschwerdeführer - gerafft wiedergegeben - an, er sei bei einem Bombenabwurf im Oktober 1999 verletzt worden. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 hielten sich in Österreich auf. Die Frage, wann er erstmals den Gedanken gefasst habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, beantwortete der Beschwerdeführer damit, er habe dies eigentlich nicht tun wollen, seine Mutter habe diesen Gedanken gehabt. Er habe dann doch ausreisen wollen, weil er glaube, "dass die russische Seite die tschetschenische Seite vernichten will". Seine Ausreise hänge nicht damit zusammen, dass er nun bereits die Schule abgeschlossen habe, obwohl er froh sei, dass er seine Ausbildung nicht habe unterbrechen müssen. Er schreibe zur Zeit ein Buch über die tschetschenischen Kriege, das in Russland nicht veröffentlicht werden könne; er hoffe, dass dies hier möglich sei.

Am 30.11.2006 wurde der Beschwerdeführer, der damals in Schubhaft angehalten wurde, von einer Ärztin untersucht; in ihrer gutachtlichen Stellungnahme für das Bundesasylamt kam sie zum Ergebnis, er mache sich Sorgen um die Mutter; er sei psychisch stabil, sodass eine Überstellung (nach Polen) möglich sei. Die Schubhaftbedingungen - vor allem die Trennung von der Mutter - seien für ihn nicht leicht zu ertragen.

Eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 30.11.2006 diente nur der Klärung der Zuständigkeit Österreichs.

Am 19.12.2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da nach einer amtsärztlichen Untersuchung die stationäre Aufnahme in die XXXX verfügt worden war. Am 22.12.2006 wurde er von dort entlassen, die Klinik (Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) stellte in ihrem Bericht (an den Menschenrechtsbeirat) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Amtsärztin habe den Beschwerdeführer bei bestehenden Todeswünschen in die Klinik eingewiesen. Bei ihm bestehe die ausgeprägte Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung, die Schubhaftsituation habe die Symptomatik wesentlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide unter der Trennung von seiner Mutter, um die er sich wegen ihres gesundheitlichen Zustandes große Sorgen mache. Sie nicht mehr wiedersehen zu können, würde für ihn bedeuten, gleichsam jeglichen Lebenssinn zu verlieren. Für seine psychische Gesundheit sei es dringend notwendig, ihm ein stabiles Lebensumfeld zu schaffen, in dem es ihm ermöglicht werde, die traumatischen Erlebnisse, eventuell auch mit Hilfe einer psychotherapeutischen Behandlung, zu bearbeiten. Es seien weiterhin latente Suizidgedanken vorhanden gewesen. Er habe in etwas gebessertem psychischen Zustand ins "Asylantenheim" zu seiner Mutter entlassen werden können.Am 19.12.2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da nach einer amtsärztlichen Untersuchung die stationäre Aufnahme in die römisch 40 verfügt worden war. Am 22.12.2006 wurde er von dort entlassen, die Klinik (Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) stellte in ihrem Bericht (an den Menschenrechtsbeirat) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Amtsärztin habe den Beschwerdeführer bei bestehenden Todeswünschen in die Klinik eingewiesen. Bei ihm bestehe die ausgeprägte Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung, die Schubhaftsituation habe die Symptomatik wesentlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide unter der Trennung von seiner Mutter, um die er sich wegen ihres gesundheitlichen Zustandes große Sorgen mache. Sie nicht mehr wiedersehen zu können, würde für ihn bedeuten, gleichsam jeglichen Lebenssinn zu verlieren. Für seine psychische Gesundheit sei es dringend notwendig, ihm ein stabiles Lebensumfeld zu schaffen, in dem es ihm ermöglicht werde, die traumatischen Erlebnisse, eventuell auch mit Hilfe einer psychotherapeutischen Behandlung, zu bearbeiten. Es seien weiterhin latente Suizidgedanken vorhanden gewesen. Er habe in etwas gebessertem psychischen Zustand ins "Asylantenheim" zu seiner Mutter entlassen werden können.

Bei seiner Einvernahme am 5.4.2007 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, er sei Tschetschene und Muslim; er sei in XXXX geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Im Juli oder August 2006 habe er sich gemeinsam mit seiner Mutter entschlossen, die Heimat zu verlassen, weil seine Mutter Angst gehabt habe, dass ihn russische Soldaten mitnähmen. Er habe sich von 26.9.2006 bis 29.10.2006 in Polen aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt; er sei nach Österreich weitergereist, weil sich seine Brüder XXXX und XXXX hier befänden. Die Frage, ob er in seiner Heimat jemals von der Polizei oder dem Militär angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; er sei nur einmal, im Mai 2004, von betrunkenen Anhängern Kadyrovs verprügelt worden. 1999 sei er bei einem Bombenangriff verletzt worden. Im Jahr 2000 habe er auf dem Heimweg von der Schule Schüsse gehört und sei davongelaufen. Zwischen 2003 und 2006 seien dreimal Soldaten gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen; seine Mutter, ein anderes Mal eine Nachbarin habe sich dagegen gewehrt, und die Soldaten hätten von ihrem Vorhaben abgelassen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei vomBei seiner Einvernahme am 5.4.2007 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, er sei Tschetschene und Muslim; er sei in römisch 40 geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Im Juli oder August 2006 habe er sich gemeinsam mit seiner Mutter entschlossen, die Heimat zu verlassen, weil seine Mutter Angst gehabt habe, dass ihn russische Soldaten mitnähmen. Er habe sich von 26.9.2006 bis 29.10.2006 in Polen aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt; er sei nach Österreich weitergereist, weil sich seine Brüder römisch 40 und römisch 40 hier befänden. Die Frage, ob er in seiner Heimat jemals von der Polizei oder dem Militär angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; er sei nur einmal, im Mai 2004, von betrunkenen Anhängern Kadyrovs verprügelt worden. 1999 sei er bei einem Bombenangriff verletzt worden. Im Jahr 2000 habe er auf dem Heimweg von der Schule Schüsse gehört und sei davongelaufen. Zwischen 2003 und 2006 seien dreimal Soldaten gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen; seine Mutter, ein anderes Mal eine Nachbarin habe sich dagegen gewehrt, und die Soldaten hätten von ihrem Vorhaben abgelassen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei vom

19. bis 22.12.2006 in Behandlung in der XXXX gewesen, seither in keiner Behandlung mehr; er habe keine psychischen Probleme. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht; er gab an, dass vieles daran nicht stimme. Nachdem ihm die Niederschrift über die Einvernahme rückübersetzt worden war, gab er an, er sei in Polen gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen, weil er sonst nicht hätte einreisen dürfen. Er sei nicht damit einverstanden, dass sein Asylakt aus Polen vom Bundesasylamt angefordert werde. Er habe dort nicht alle Informationen gegeben und wolle nicht, dass in seinen Akt Einsicht genommen werde.19. bis 22.12.2006 in Behandlung in der römisch 40 gewesen, seither in keiner Behandlung mehr; er habe keine psychischen Probleme. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht; er gab an, dass vieles daran nicht stimme. Nachdem ihm die Niederschrift über die Einvernahme rückübersetzt worden war, gab er an, er sei in Polen gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen, weil er sonst nicht hätte einreisen dürfen. Er sei nicht damit einverstanden, dass sein Asylakt aus Polen vom Bundesasylamt angefordert werde. Er habe dort nicht alle Informationen gegeben und wolle nicht, dass in seinen Akt Einsicht genommen werde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, weil Soldaten von 2000 bis 2006 insgesamt dreimal versucht hätten, ihn mitzunehmen; dies habe jedoch seine Mutter bzw. eine Nachbarin jedes Mal verhindert. 1999 sei er bei einem Flugzeugangriff am rechten Arm verletzt und 2004 von Kadyrov-Leuten verprügelt worden. Zu der posttraumatischen Belastungsstörung, welche die XXXX diagnostiziert habe, werde festgestellt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Grozny gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe die Klinik am 22.12.2006 in etwas gebessertem psychischen Zustand verlassen und seither keine Behandlung in Anspruch genommen. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass ihm bei einer Rückkehr in die Heimat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen zur Verfügung stünden. Er leide offensichtlich nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung (Seiten 37 f. des angefochtenen Bescheides). Die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen seien wegen ihrer mangelnden Intensität kein ernsthafter Nachteil iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK). Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, weil Soldaten von 2000 bis 2006 insgesamt dreimal versucht hätten, ihn mitzunehmen; dies habe jedoch seine Mutter bzw. eine Nachbarin jedes Mal verhindert. 1999 sei er bei einem Flugzeugangriff am rechten Arm verletzt und 2004 von Kadyrov-Leuten verprügelt worden. Zu der posttraumatischen Belastungsstörung, welche die römisch 40 diagnostiziert habe, werde festgestellt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Grozny gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe die Klinik am 22.12.2006 in etwas gebessertem psychischen Zustand verlassen und seither keine Behandlung in Anspruch genommen. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass ihm bei einer Rückkehr in die Heimat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen zur Verfügung stünden. Er leide offensichtlich nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung (Seiten 37 f. des angefochtenen Bescheides). Die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen seien wegen ihrer mangelnden Intensität kein ernsthafter Nachteil iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK). Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.9.2007 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 19.9.2007.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 19.9.2007.

1.3. Am 18.12.2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat, am 19.6.2009 der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer - sowie seine Mutter XXXX und sein Bruder XXXX - als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.1.3. Am 18.12.2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat, am 19.6.2009 der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer - sowie seine Mutter römisch 40 und sein Bruder römisch 40 - als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.

1.4. Der unabhängige Bundesasylsenat bzw. der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer und den Zeugen XXXX in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:1.4. Der unabhängige Bundesasylsenat bzw. der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer und den Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

Verfassung der Russischen Föderation vom 12. Dezember 1993 (http://www.verfassungen.de/rus/russland93-index.htm)

Verfassung der Tschetschenischen Republik (Chechnya - Constitution) von 2003 (http://www.servat.unibe.ch/icl/cc00000_.html)

Stephan Hille, Moskau zieht Truppen aus Tschetschenien ab. NZZ 12.8.2006 (APA vom 16.8.2006)

Stephan Hille, Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grosny. NZZ 6.1.2007 (APA vom 8.1.2007)

Klaus Ammann, Nordkaukasus. Entwicklungen in Tschetschenien sowie in Dagestan, Kabardino-Balkarien, Inguschetien. SFH (Jänner 2007)

US State Department, 2008 Country Reports on Human Rights Practices:

Russia (25.2.2009)

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 22.11.2008, Stand Oktober 2008

Kadyrov Wants Federal Troops Out. Chechnya Weekly 29.3.2007

Mairbek Vatchagaev, Zakaev Takes on the Emirate. Chechnya Weekly 8.11.2007

Kadyrov Delivers the Vote ... . Chechnya Weekly 6.12.2007

In der Verhandlung vom 19.6.2009 legte der Beschwerdeführer zwei Artikel Jens Siegerts vor, und zwar "Tschetschenien nun fast unabhängig"

(http://blog.boell-net.de/blogs/russland-blog/archive/2009/04/16/tschetschenien-nun-fast-unabh-228-ngig.aspx) und "Tschetschenische Schlachthofsruhe" (http://blog.boell-net.de/blogs/russland-blog/archive/2009/04/11/tschetschenische-schlachthofsruhe.aspx).

Nach dieser Verhandlung legte er den aktuellen Bericht von amnesty international zu Russland vor, ebenso eine Notiz aus dem "Asylmagazin" 6/09 mit einem Auszug aus dem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial vom Mai 2009 "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Oktober 2007 - April 2009". Weiters legte der Beschwerdeführer einen fachärztlichen Befund vom 15.7.2009 vor, aus dem hervorgeht, dass seine psychiatrische Erkrankung aus einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgehe, deren Symptome zT immer noch bestünden. Er leide unter einer Sozialphobie mit Vermeidungs- und Rückzugsverhalten. Eine Begleitpsychotherapie sei aus Sprachgründen kaum möglich, eine antidepressive Dauermedikation unbedingt nötig.

Sodann holte der Asylgerichtshof das Gutachten eines Sachverständigen, und zwar eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, zu der Frage ein, ob beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere psychische Beeinträchtigung vorliege und ob eine Überstellung in die Russische Föderation (bzw. nach Tschetschenien) eine Retraumatisierung oder andere Beeinträchtigungen auslösen könnte. Am 22.12.2009 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Zur Lage in Tschetschenien und zur Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation:

2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Die Russische Föderation besteht nach Art. 5 Abs. 2 ihrer Verfassung (von 1993) aus Republiken, Regionen, Gebieten, bundesbedeutsamen Städten, einem autonomen Gebiet und autonomen Bezirken als den gleichberechtigten Subjekten der Russischen Föderation. Zu diesen Republiken gehört nach Art. 65 Abs. 1 dieser Verfassung die - im Nordkaukasus gelegene - Tschetschenische Republik, ebenso wie ihre Nachbarrepubliken Dagestan, Inguschetien und Nordossetien (seit 1996 "Republik Nordossetien und Alania").Die Russische Föderation besteht nach Artikel 5, Absatz 2, ihrer Verfassung (von 1993) aus Republiken, Regionen, Gebieten, bundesbedeutsamen Städten, einem autonomen Gebiet und autonomen Bezirken als den gleichberechtigten Subjekten der Russischen Föderation. Zu diesen Republiken gehört nach Artikel 65, Absatz eins, dieser Verfassung die - im Nordkaukasus gelegene - Tschetschenische Republik, ebenso wie ihre Nachbarrepubliken Dagestan, Inguschetien und Nordossetien (seit 1996 "Republik Nordossetien und Alania").

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion erklärte sich Tschetschenien 1991 für unabhängig; das führte 1994 zum Ersten Tschetschenienkrieg, der 1996 mit der De-facto-Unabhängigkeit endete. Danach tobten in Tschetschenien heftige Machtkämpfe, die Kriminalität war hoch und strahlte über die Grenzen aus, und Banden aus Tschetschenien verübten Übergriffe auf Nachbarrepubliken. Gegen Ende 1999 begann der Zweite Tschetschenienkrieg, als - nach Bombenanschlägen in verschiedenen russischen Städten - russische Truppen (dh. Truppen der Russischen Föderation) wieder in Tschetschenien einmarschierten. Russische und tschetschenische Sicherheitskräfte sowie tschetschenische Rebellen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen. In jüngster Zeit entspannt sich die Lage aber etwas.

Die neue tschetschenische Verfassung schreibt die Zugehörigkeit Tschetscheniens zur Russischen Föderation fest (Art. 1 Abs. 2); die vorgesehenen Autonomieregelungen sind eng begrenzt. Der damalige russische Präsident Putin erklärte im Jänner 2006 zum wiederholten Male die "antiterroristische Operation" in Tschetschenien, dh. die kriegerischen Auseinandersetzungen, für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramzan Kadyrovs in der Tschetschenischen Republik sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch gibt es weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, welche die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken verlagert haben, besonders nach Inguschetien und Dagestan. Lokale Sicherheitskräfte schätzen die Zahl der Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens weiterhin auf einige Hundert. Tschetschenien ist somit noch nicht dauerhaft befriedet. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt.Die neue tschetschenische Verfassung schreibt die Zugehörigkeit Tschetscheniens zur Russischen Föderation fest (Artikel eins, Absatz 2,); die vorgesehenen Autonomieregelungen sind eng begrenzt. Der damalige russische Präsident Putin erklärte im Jänner 2006 zum wiederholten Male die "antiterroristische Operation" in Tschetschenien, dh. die kriegerischen Auseinandersetzungen, für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramzan Kadyrovs in der Tschetschenischen Republik sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch gibt es weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, welche die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken verlagert haben, besonders nach Inguschetien und Dagestan. Lokale Sicherheitskräfte schätzen die Zahl der Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens weiterhin auf einige Hundert. Tschetschenien ist somit noch nicht dauerhaft befriedet. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt.

Kadyrovs Machtfülle ist nicht wenigen im Kreml ein Dorn im Auge, die fürchten, er könnte irgendwann zu stark und unkontrollierbar werden. Beobachter ziehen Vergleiche mit der Vorgeschichte des Ersten Tschetschenienkrieges, als der damalige Präsident der Tschetschenischen Republik nach mehr Unabhängigkeit gestrebt hatte, sodass es schließlich zum Krieg gekommen war.

Tschetschenen werden seit 2001 auf freiwilliger Basis in die russische Armee aufgenommen, seit 2007 auch als Wehrpflichtige. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige; tschetschenische Wehrpflichtige werden nicht außerhalb Tschetscheniens eingesetzt.

2.1.1.2. Sicherheitslage

Wie erwähnt, liefern sich die "Kadyrovzy" weiterhin kleinere Kämpfe mit den Rebellen. Ursprünglich die Privatmiliz Akhmat Kadyrovs unter der Führung seines Sohnes Ramzan Kadyrov, wurden sie schließlich in offizielle Streitkräfte des Innenministeriums umgewandelt. Unter den russischen Militärs herrscht ihnen gegenüber durchaus ein erhebliches Misstrauen. Diese mehrere Tausend Mann starke Truppe besteht zum Großteil aus ehemaligen Widerstandskämpfern, die durch Argumente, Geld und auch Gewalt - zB durch die Entführung von Angehörigen - zum Überlaufen bewogen worden sind. Föderale und pro-russische Sicherheitskräfte sollen Familienangehörige von Rebellen-Kommandanten und -Kämpfern entführen.

Nicht-Regierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass es im Nordkaukausus auch nach dem - von offizieller Seite festgestellten - Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung kommt. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass das wirkliche Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere seien. In den vergangenen zwei Jahren hatten Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Es kommt jedoch weiterhin und in letzter Zeit auch wieder vermehrt zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, zu Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen. Wurden 2006 von Memorial noch 187 Entführungen registriert, ist die Zahl im ersten Halbjahr 2008 auf 15 Fälle zurückgegangen (davon wurden 12 Entführte wieder freigelassen). Memorial erklärt dies damit, dass Präsident Kadyrov im Feber 2007 den Kadyrovzy die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Andere Menschenrechtsorganisationen meinen, dass zumindest ein Teil des Rückganges nur scheinbar ist und ein zurückhaltenderes Anzeigeverhalten widerspiegle.Nicht-Regierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass es im Nordkaukausus auch nach dem - von offizieller Seite festgestellten - Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung kommt. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass das wirkliche Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere seien. In den vergangenen zwei Jahren hatten Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Es kommt jedoch weiterhin und in letzter Zeit auch wieder vermehrt zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, zu Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen. Wurden 2006 von Memorial noch 187 Entführungen registriert, ist die Zahl im ersten Halbjahr 2008 auf 15 Fälle zurückgegangen (davon wurden 12 Entführte wieder freigelassen). Memorial erklärt dies damit, dass Präsident Kadyrov im Feber 2007 den Kadyrovzy die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Andere Menschenrechtsorganisationen meinen, dass zumindest ein Teil des Rückganges nur scheinbar ist und ein zurückhaltenderes Anzeigeverhalten widerspiegle.

Im August 2006 kündigte Präsident Putin an, in den kommenden beiden Jahren die Stärke der russischen Truppen in Tschetschenien (etwa 50.000 Soldaten) halbieren zu wollen. Für die Sicherheit in Tschetschenien sollten vor allem die rund 20.000 Soldaten des tschetschenischen Innenministeriums sorgen ("Tschetschenisierung" des Konflikts). Die russischen Soldaten in Tschetschenien haben sich weitgehend in ihre Garnisonen und Kontrollposten zurückgezogen.

Der willkürliche Gewaltgebrauch durch Regierungstruppen, der während des Konfliktes zahllose zivile Opfer gefordert und zu massenhafter Vertreibung und der Zerstörung von Eigentum und der Infrastruktur geführt hat, ging 2006 wie schon seit 2004 - im Vergleich zu 2001/02 - weiter zurück, kommt aber vor allem im Süden der Republik weiter vor; dorthin haben sich die Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Widerstandskämpfern verlegt, daher verlassen immer mehr Menschen die Bergregion.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nicht-Regierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden ist. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen.

Am 22.9.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.9.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karachaevo-Tscherkessien, Gebiet Stavropol) begangen wurden. Die Amnestie gilt für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.1.2007 die Waffen niederlegen) und für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (ua. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schweren Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt.

2.1.1.3. Versorgungssituation

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben internationaler Hilfsorganisationen in letzter Zeit deutlich verbessert. In den Nachbarrepubliken Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien hat sich die Lage hingegen eher verschlechtert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Grozny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission (ECHO) findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Shali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser usw.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Nach Schätzungen der Vereinten Nationen waren 2008 etwa 80 % der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 US-$ je Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der Vereinten Nationen unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt.

Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser und etwa 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nicht-Regierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Verschiedene Schätzungen, ua. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30 bis 50 % der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grozny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 bis 15 Mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch nach dieser Quelle die Personallage, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der Kriege verlassen haben.

2.1.1.4. Rückkehrfragen

Solange der Tschetschenienkonflikt nicht endgültig gelöst ist, muss man davon ausgehen, dass die russischen Behörden abgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit widmen. Dies gilt besonders für solche Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen.

2.1.1.5. Situation von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens

Fremdenfeindliche Ressentiments nahmen in der Bevölkerung der Russischen Föderation und bei den Behörden in den letzten Jahren zu; sie richten sich insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Tschetschenen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) haben aber an Intensität abgenommen. Tschetschenen sind das Ziel benachteiligender Praktiken der Behörden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Personenkontrollen und Wohnungsdurchsuchungen, zT ohne rechtliche Begründung, Festnahmen, Strafverfahren auf Grund fingierter Beweise und Kündigungsdruck auf Arbeitgeber und Vermieter. Tschetschenen haben auch weiterhin Schwierigkeiten, eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Wege zu erlangen. Offensichtliche Diskriminierungen, wie das Fälschen von Beweismitteln oder die Verfolgung durch die Miliz, werden jedoch seltener.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (ua. in großen Städten, wie zB Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit der anti-kaukasischen Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zur Sozialhilfe, zu staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem und zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzungen für eine Registrierung sind ein nachweisbarer Wohnraum und die Vorlage des Inlandspasses. Kaukasier haben laut Angaben von Menschenrechtsvertretern jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Regionalbehörden der Russischen Föderation wenden restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und rückgeführten Tschetschenen im Besonderen verstärkt. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich hieran in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen berichten, dass vielen Tschetschenen, besonders in Moskau, die Registrierung verweigert werde. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Wie ihre Lebensverhältnisse sind, hängt insbesondere davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Menschenrechtler beklagen eine Zunahme von Festnahmen wegen fehlender Registrierungen oder auf Grund manipulierter Ermittlungsverfahren. Eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen (Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit) wird in der Russischen Föderation laut Berichten von amnesty international und des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge regelmäßig verwehrt.

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Dagestan und Kabardino-Balkarien und in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stavropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung auch grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, ua. weil Wohnraum (eine Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist als in Moskau. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nicht-Regierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der Kadyrovzy, die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel 10 Rubel, also ungefähr 30 (Euro-)Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher.

2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Muslim und gehört der ethnischen Gruppe der Tschetschenen an. Er wohnte zuletzt mit seiner Familie, di. seinen Eltern und seinen Brüdern, in XXXX in Tschetschenien. Sein Bruder XXXX floh 2004 aus Tschetschenien und reiste am 30.4.2004 nach Österreich ein. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.6.2005, 253.190/0-X/47/04, wurde ihm Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend heißt es, er werde, seit er etwa 16 oder 17 Jahre alt sei, auf Grund einer schweren Gesichtsverletzung immer wieder verdächtigt, Widerstandskämpfer zu sein. Ein weiterer Bruder, XXXX, reiste ebenfalls noch 2004 nach Österreich ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.7.2009, C5 268.313-0/2008/17E, wurde seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid (soweit ihm damit Asyl verweigert worden war) abgewiesen; es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei, und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.7.2010 erteilt. Der Vater und der älteste Bruder des Beschwerdeführers verschwanden 2005 spurlos; der Vater war in der Früh zur Arbeit, der Bruder auf Arbeitssuche gegangen, sie kehrten am Abend nicht nach Hause zurück.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Muslim und gehört der ethnischen Gruppe der Tschetschenen an. Er wohnte zuletzt mit seiner Familie, di. seinen Eltern und seinen Brüdern, in römisch 40 in Tschetschenien. Sein Bruder römisch 40 floh 2004 aus Tschetschenien und reiste am 30.4.2004 nach Österreich ein. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.6.2005, 253.190/0-X/47/04, wurde ihm Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend heißt es, er werde, seit er etwa 16 oder 17 Jahre alt sei, auf Grund einer schweren Gesichtsverletzung immer wieder verdächtigt, Widerstandskämpfer zu sein. Ein weiterer Bruder, römisch 40 , reiste ebenfalls noch 2004 nach Österreich ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.7.2009, C5 268.313-0/2008/17E, wurde seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid (soweit ihm damit Asyl verweigert worden war) abgewiesen; es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei, und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.7.2010 erteilt. Der Vater und der älteste Bruder des Beschwerdeführers verschwanden 2005 spurlos; der Vater war in der Früh zur Arbeit, der Bruder auf Arbeitssuche gegangen, sie kehrten am Abend nicht nach Hause zurück.

Der Beschwerdeführer ging in Grozny zur Schule und schloss sie 2006 ab. 1999 wurde er, als er im Rahmen eines Flüchtlingskonvois in einem Auto mitfuhr, durch einen Bombenangriff russischer Flugzeuge am rechten Arm verletzt. Er verlor das Bewusststein und wurde notdürftig verarztet. Dieses Ereignis hat sich tief in ihn eingeprägt. 2000 wurde er von Kadyrovzy, denen er im Weg war und die ihn mit dem Auto anfuhren, verprügelt. 2002 wurde er Zeuge einer Schießerei. Dies war für ihn ein großer Schock. In die Wohnung, die er gemeinsam mit seinen Angehörigen bewohnte, drangen zwischen 2000 und 2006 mehrmals Soldaten ein und bedrohten ihn mit der Verschleppung, nahmen aber davon jedes Mal Abstand, da seine Mutter oder eine Nachbarin, einmal auch sein Vater, sich für ihn einsetzten.

Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung; bei einer Überstellung in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien ist mit einer Verstärkung dieser Störung zu rechnen, darüber hinaus mit weitergehenden Beeinträchtigungen seelischer Natur bis hin zum Suizid.

2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.2.1.1. Die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation gründen sich auf die oben (Pt. 1.4) erwähnten Länderberichte, va. auf den Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 22.11.2008 (Stand Oktober 2008). Sie werden durch den Bericht des US State Department, 2008 Human Rights Report: Russia vom 25.2.2009 und jenen der Schweizer Flüchtlingshilfe "Nordkaukasus. Entwicklungen in Tschetschenien sowie in Dagestan, Kabardino-Balkarien, Inguschetien" vom Jänner 2007 (verfasst von Klaus Ammann) ergänzt und gestützt.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung der Russischen Föderation und zu jenem der Verfassung der Tschetschenischen Republik stützen sich auf die Texte dieser Verfassungen.

Die Einschätzung, wie Kadyrovs Macht im Kreml gesehen wird, stützt sich auf die beiden Artikel Stephan Hilles in der Neuen Zürcher Zeitung. Der Hinweis auf Beobachter beruht auf dem Bericht Ammanns (S 3).

Die Feststellungen zu den Kadyrovzy stützen sich zT auf den Artikel Hilles vom 12.8.2006. Die Feststellung, dass Familienangehörige von Rebellen-Kommandanten und -Kämpfern entführt werden, stützt sich auf den Bericht des US State Department (section 1, g). Die Feststellung, dass die Zahl der Verschleppungen 2008 zurückgegangen ist, wird zB auch durch den Bericht des US State Department bestätigt (der die gleiche Zahl von 15 enthält; section 1, b und g), der auch über die Einschätzung anderer Menschenrechtsorganisationen berichtet (section 1, g).

Den Umstand, dass unter den Rebellen islamistische Kräfte die Oberhand gewinnen, umschreibt der Bericht des US State Department wie folgt: "[T]he Chechen government forcibly reined in the Islamist insurgency that replaced the separatist insurgency as the main source of conflict." (Bericht des US State Department, Einleitung)

Die Feststellung, dass Menschen die Bergregion verlassen, stützt sich auf den Bericht Ammanns (S 6).

Die übrigen Feststellungen stützen sich auf den Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und aus einer international angesehenen Qualitätszeitung (der Neuen Zürcher Zeitung), sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2.1.2. An dieser Einschätzung ändert sich nichts auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, nämlich der beiden Artikel Jens Siegerts ("Tschetschenien nun fast unabhängig" und "Tschetschenische Schlachthofsruhe"), des aktuellen Berichts von amnesty international zu Russland und des Auszugs aus dem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial (so. Pt. 1.4). Die beiden Artikel Siegerts laufen darauf hinaus, dass die "Tschetschenisierung" tatsächlich durchgesetzt wird, dass Russland Truppen abzieht, dass generell Ruhe eintritt, dass aber die Kadyrovzy gezielt gegen Gegner Kadyrovs vorgehen. Der amnesty-Bericht bestätigt die menschenrechtlich problematische Situation in Tschetschenien; 2008 habe es etwa ein Dutzend Fälle von "Verschwindenlassen" gegeben. Auch der Auszug aus dem Bericht von Memorial schließlich entspricht im Ergebnis - unter dem letztlich rechtlich relevanten Aspekt einer allfälligen Gruppenverfolgung (su. Pt. 2.3.2.2) - der Einschätzung der oben dargestellten Feststellungen.

2.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen Erlebnissen in Tschetschenien beruhen auf seinen glaubwürdigen Angaben, die er vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof weitgehend gleich und somit widerspruchsfrei gemacht hat. Dass er Tschetschene aus Tschetschenien ist, wird auch durch die Aussagen der Dolmetscherin - einer gebürtigen Tschetschenin, die jahrelang in Tschetschenien gelebt hat - erhärtet, wonach der Beschwerdeführer Tschetschenisch wie ein Tschetschene aus Tschetschenien spricht. (Auch das Bundesasylamt war im Übrigen offenbar bereits davon ausgegangen, dass er Tschetschene sei.)

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.11.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei bei einem Bombenabwurf im Oktober 1999 von einem Splitter gestreift worden und habe im Krankenhaus einen "Gips" erhalten. Er habe Tschetschenien zum einen verlassen, weil man dort nicht leben könne; in der Nacht kämen Leute und es werde gestohlen. Man habe ihn mitnehmen wollen und seine Mutter habe geweint. Zum anderen seien seine Brüder in Österreich.

Bei seiner Einvernahme am 5.4.2007 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und sein Bruder XXXX seien seit Oktober 2005 spurlos verschwunden. Vor der Ausreise habe er mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung in XXXX gewohnt. Er habe die Schule am 31.5.2006 abgeschlossen und die Abschlussprüfungen im Juni 2006 abgelegt.Bei seiner Einvernahme am 5.4.2007 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und sein Bruder römisch 40 seien seit Oktober 2005 spurlos verschwunden. Vor der Ausreise habe er mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung in römisch 40 gewohnt. Er habe die Schule am 31.5.2006 abgeschlossen und die Abschlussprüfungen im Juni 2006 abgelegt.

Im Frühjahr 1999 sei er zusammen mit anderen Flüchtlingen unterwegs gewesen, sie seien von russischen Flugzeugen beschossen und er sei am rechten Arm verletzt worden. Eine Frau aus dem Nachbardorf habe ihn verbunden; seither könne er seinen Arm nicht mehr ganz ausstrecken. Im Jahr 2000 seien russische Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert mitzukommen. Sein Vater und eine Nachbarin - seine Mutter sei nicht zu Hause gewesen - hätten sich dagegen gewehrt, deshalb sei er nicht mitgenommen worden. Im Jahr 2000 habe er auf dem Heimweg von der Schule Schüsse gehört und sei davongelaufen. Ein weiterer Zwischenfall habe sich zwischen 2003 und 2006 abgespielt: In der Nacht seien mindestens sechs russische Soldaten gekommen und hätten ihn zu Hause abholen wollen. Seine Mutter habe ihn umarmt, geweint und ihn nicht losgelassen; deshalb hätten ihn die Soldaten nicht mitgenommen und seien wieder gegangen. Im Juli oder August 2006 seien wieder russische Soldaten gekommen, um ihn mitzunehmen, hätten aber, da seine Mutter geschrien und geweint habe, davon Abstand genommen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe einige der geschilderten Vorfälle bei seinen bisherigen Einvernahmen nicht erwähnt. Er gab dazu an, er habe Angst vor Kadyrovzy in Österreich gehabt. Weiters wurde ihm vorgehalten, er habe den Vorfall, bei dem er am Arm verletzt worden sei, seinerzeit in Einzelheiten anders geschildert (und zwar von einem Gips und nicht von einem Verband gesprochen und den Vorfall in den Oktober 1999 und nicht ins Frühjahr 1999 verlegt). Er gab dazu an, er sei erst einige Tage nach der Verletzung zu einem Arzt gekommen; ob es sich um einen Gips gehandelt habe, wisse er nicht. Er habe auch sicher nicht gesagt, dass der Vorfall im Frühjahr gewesen sei. Nachdem dem Beschwerdeführer die Niederschrift über die Einvernahme rückübersetzt worden war, gab er an, er wolle berichtigen, dass die Schießerei, von der er gesprochen habe, nicht 2000, sondern 2002 stattgefunden habe.

Die Feststellungen zu seiner Familie beruhen zT auch auf den Angaben seiner Mutter, so die Einzelheiten zum Verschwinden seines Vaters und eines seiner Brüder.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.4.2007, wie erwähnt, an, er sei einmal, im Mai 2004, von betrunkenen Kadyrovzy verprügelt worden, als er die Straße habe überqueren wollen und von ihnen angefahren worden sei. Dies habe er, wie er damals behauptete, bei seiner Einvernahme in Polen erzählt, in Österreich aber bisher nicht, da er hier Angst vor Kadyrovzy gehabt habe; er habe sich aber nun entschlossen, es zu erzählen. In Polen habe er erst nach seiner Einvernahme erfahren, dass sich Kadyrovzy an ihm rächen könnten. In der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat oder vor dem Asylgerichtshof erwähnte der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht, gab aber - anders als vor dem Bundesasylamt - seine Zustimmung dazu, dass Polen die Gründe, die er dort zur Unterstützung seines Asylantrages angegeben habe, dem Bundesasylamt übermittle. Es ergab sich, dass er in Polen seine Gründe schriftlich bekannt gegeben hatte, dass er aber - außer bei der Grenzkontrolle - nicht einvernommen worden war.

Schriftlich hatte er sich nur wie folgt geäußert: "Ich bin nach Polen eingereist, weil ich um Asyl ansuchen möchte. Das Asyl brauche ich, weil man in Tschetschenien unmöglich leben kann. Heute

verschwinden dort Leute. Um Mitternacht stürmen ... Häuser, nehmen

junge Leute mit und bringen sie um." Irgendwelche individuellen Gründe hatte er - anders als er bei seiner Einvernahme am 5.4.2007 behauptet hatte - nicht angegeben. Ob der Vorfall mit den Kadyrovzy sich tatsächlich zugetragen hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, da sich rechtlich keine anderen Konsequenzen ergeben; er wird daher gleichfalls den Feststellungen zugrundegelegt.

Ergänzt sei, dass der Zeuge - ein Bruder des Beschwerdeführers - in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aussagen konnte.

Die Feststellungen zur posttraumatischen Belastungsstörung und zu den zu erwartenden Folgen einer Überstellung in die Russische Föderation stützen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen vom 11.11.2009, der ausführte, der Beschwerdeführer habe glaubhaft über Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Rückzugs- und Vermeidungsverhalten, sozialphobischen Zügen und gleichzeitig sichtbarer depressiver Verstimmung mit deutlichen Einbußen der sozialen Leistungs- bzw. Funktionsfähigkeit berichtet. Als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung und der wohl auch nicht umgesetzten intensiven nervenfachärztlichen und psychotherapeutischen Betreuung habe sich eine andauernde Persönlichkeitsänderung eingestellt. Eine Überstellung in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien hätte eine weitere Verstärkung der posttraumatischen Belastungsstörung zur Folge, es wären darüber hinaus weitere Beeinträchtigungen seelischer Natur bis hin zum Suizid zu erwarten.

Gegenüber diesem Gutachten sind allenfalls davon abweichende frühere ärztliche Stellungnahmen (zB jene vom 30.11.2006; vgl. oben Pt. 1.1) schon deshalb kaum von Gewicht, weil sie nicht aktuell sind. Dagegen deutet der Bericht der XXXX vom 22.12.2006 bereits in die Richtung, die auch das aktuelle Gutachten geht.Gegenüber diesem Gutachten sind allenfalls davon abweichende frühere ärztliche Stellungnahmen (zB jene vom 30.11.2006; vergleiche oben Pt. 1.1) schon deshalb kaum von Gewicht, weil sie nicht aktuell sind. Dagegen deutet der Bericht der römisch 40 vom 22.12.2006 bereits in die Richtung, die auch das aktuelle Gutachten geht.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Zeugen XXXX, eines Bruders des Beschwerdeführers, stützen sich auf den Asylakt dieses Zeugen, soweit er das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betrifft; der Akt liegt beim Asylgerichtshof auf. Das gilt auch für die Feststellungen zum Asylverfahren eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers, XXXX.Die Feststellungen zum Asylverfahren des Zeugen römisch 40 , eines Bruders des Beschwerdeführers, stützen sich auf den Asylakt dieses Zeugen, soweit er das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betrifft; der Akt liegt beim Asylgerichtshof auf. Das gilt auch für die Feststellungen zum Asylverfahren eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers, römisch 40 .

2.3. Rechtlich folgt daraus:

2.3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Vorschrift VfGH 6.11.2008, U 97/08).

2.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

2.3.2.2. Der Beschwerdeführer schilderte Umstände und Vorkommnisse, die nicht unter die GFK zu subsumieren sind. Weder die Armverletzung, die er 1999 während eines Fliegerangriffs auf einen Flüchtlingskonvoi erlitt, noch die Schießerei, deren Zeuge er zufällig wurde, können als Verfolgung im Sinne der GFK gewertet werden, zumal da ihm bei der Schießerei persönlich nichts geschah. Dass er einmal von Kadyrovzy verprügelt wurde und dass er mehrmals verschleppt werden sollte, kann dies auch nicht bewirken, da es jedes Mal beim Versuch geblieben ist, weil sich seine Angehörigen bzw. eine Nachbarin dem erfolgreich entgegenstellten. Aus diesen Vorfällen kann nicht die Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden, zumal da sich aus den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation ergibt, dass die ungezielten Säuberungsaktionen weitgehend eingestellt sind und dass sich die russischen Truppen aus Tschetschenien zurückgezogen haben.

Nur ergänzend sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer von seinem Plan, ein Buch über die Kriege in Tschetschenien zu schreiben - von dem er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.11.2006 erzählt hatte (vgl. Pt. 1.1) -, in den Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat und vor dem Asylgerichtshof nichts berichtete. Vielmehr ist in der Stellungnahme vom 21.12.2009 davon die Rede, er habe die Absicht gehabt ("Er hatte die Absicht"), ein Buch zu schreiben, und er habe damals "noch" Gedichte geschrieben. Eine Verfolgungsgefahr wegen eines Buches, das der Beschwerdeführer einmal schreiben wollte, aber offenbar nicht mehr zu schreiben beabsichtigt, kann daher nicht angenommen werden. Dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einer solchen Gefahr überhaupt auszugehen wäre, wenn der Plan noch aufrecht wäre.Nur ergänzend sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer von seinem Plan, ein Buch über die Kriege in Tschetschenien zu schreiben - von dem er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.11.2006 erzählt hatte vergleiche Pt. 1.1) -, in den Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat und vor dem Asylgerichtshof nichts berichtete. Vielmehr ist in der Stellungnahme vom 21.12.2009 davon die Rede, er habe die Absicht gehabt ("Er hatte die Absicht"), ein Buch zu schreiben, und er habe damals "noch" Gedichte geschrieben. Eine Verfolgungsgefahr wegen eines Buches, das der Beschwerdeführer einmal schreiben wollte, aber offenbar nicht mehr zu schreiben beabsichtigt, kann daher nicht angenommen werden. Dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einer solchen Gefahr überhaupt auszugehen wäre, wenn der Plan noch aufrecht wäre.

Aus den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien ergibt sich weiters, dass dort keine Situation besteht, in der alle Einwohner dieser Republik oder alle Angehörigen der tschetschenischen Ethnie allein auf Grund dieses Umstandes mit Verfolgung rechnen müssen (vgl. VwGH 28.5.2009, 2008/19/1031). In Tschetschenien besteht auch keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) ausgesetzt wäre. Obwohl die Sicherheitslage noch immer zu wünschen übrig lässt, hat sie sich doch soweit entspannt, dass nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer solchen Gefährdung auszugehen ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht nur für bestimmte Gruppen von Einwohnern, etwa für Personen, denen ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt wird (vgl. zu einer ähnlichen Situation VwGH 24.3.1999, 98/01/0386; 16.6.1999, 98/01/0339; 6.7.1999, 99/01/0044; 8.9.1999, 98/01/0614; 16.2.2000, 98/01/0253); dass der Beschwerdeführer zu ihnen gehören würde, hat er nicht glaubhaft machen können. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Konsequenz eine solche Situation für die Entscheidung im Asylpunkt hätte.Aus den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien ergibt sich weiters, dass dort keine Situation besteht, in der alle Einwohner dieser Republik oder alle Angehörigen der tschetschenischen Ethnie allein auf Grund dieses Umstandes mit Verfolgung rechnen müssen vergleiche VwGH 28.5.2009, 2008/19/1031). In Tschetschenien besteht auch keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) ausgesetzt wäre. Obwohl die Sicherheitslage noch immer zu wünschen übrig lässt, hat sie sich doch soweit entspannt, dass nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer solchen Gefährdung auszugehen ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht nur für bestimmte Gruppen von Einwohnern, etwa für Personen, denen ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt wird vergleiche zu einer ähnlichen Situation VwGH 24.3.1999, 98/01/0386; 16.6.1999, 98/01/0339; 6.7.1999, 99/01/0044; 8.9.1999, 98/01/0614; 16.2.2000, 98/01/0253); dass der Beschwerdeführer zu ihnen gehören würde, hat er nicht glaubhaft machen können. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Konsequenz eine solche Situation für die Entscheidung im Asylpunkt hätte.

2.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge:Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge:

AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Daher kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Daher kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Der Schutz durch Art. 3 MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe; dies gilt selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Der Schutz durch Artikel 3, MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe; dies gilt selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.3.3.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Asylgerichtshof geht auf Grund der Feststellungen zur Person davon aus, dass eine - womöglich zwangsweise durchgesetzte - Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Verstärkung dieser Störung führen würde, darüber hinaus zu weitergehenden Beeinträchtigungen seelischer Natur bis hin zum Suizid. Er geht daher insgesamt davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Art. 3 MRK führen würde, da die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dafür erforderlich ist (vgl. dazu VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mwN), überschritten wird.2.3.3.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Asylgerichtshof geht auf Grund der Feststellungen zur Person davon aus, dass eine - womöglich zwangsweise durchgesetzte - Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Verstärkung dieser Störung führen würde, darüber hinaus zu weitergehenden Beeinträchtigungen seelischer Natur bis hin zum Suizid. Er geht daher insgesamt davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Artikel 3, MRK führen würde, da die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dafür erforderlich ist vergleiche dazu VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mwN), überschritten wird.

Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine allenfalls mögliche Verbesserung dieses Zustandes selbst verhindert, indem er keine Therapie in Anspruch nimmt. Unabhängig davon, ob ihm dieses Verhalten bei seinem Krankheitsbild überhaupt vorgeworfen werden kann, ist Maßstab der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht, ob der Fremde seine Gefährdung verschuldet hat, denn der Schutz durch Art. 3 MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR).Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine allenfalls mögliche Verbesserung dieses Zustandes selbst verhindert, indem er keine Therapie in Anspruch nimmt. Unabhängig davon, ob ihm dieses Verhalten bei seinem Krankheitsbild überhaupt vorgeworfen werden kann, ist Maßstab der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht, ob der Fremde seine Gefährdung verschuldet hat, denn der Schutz durch Artikel 3, MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR).

Dem Beschwerdeführer ist daher subsidiärer Schutz zu gewähren.

2.3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."2.3.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da der Asylgerichtshof - anders als noch das Bundesasylamt und somit erstmals - feststellt (Pt. 2.3.3.2), dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland unzulässig ist, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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