TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/16 C13 410253-1/2009

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Veröffentlicht am 16.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C13 410.253-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2009, Zahl: 09 13.788-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2009, Zahl: 09 13.788-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer XXXX, leben gemeinsam in einer Unterkunft der Grundversorgung des Landes XXXX. Der Erst-BF und die Zweit-BF stellten beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 16.11.2005 je einen Antrag auf Asyl.1.1. Die Beschwerdeführer römisch 40 , leben gemeinsam in einer Unterkunft der Grundversorgung des Landes römisch 40 . Der Erst-BF und die Zweit-BF stellten beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 16.11.2005 je einen Antrag auf Asyl.

1.2. Bei ihren Einvernahmen am 23.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost-Traiskirchen, gaben der Erst-BF und die Zweit-BF jeweils im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:

1.2.1. Der Erst-BF gab an, dass er sein Heimatland gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 11.11.2005 verlassen habe und schlepperunterstützt per Flugzeug nach Moskau geflogen sei. Von dort seien sie per LKW und PKW am 16.11.2005 illegal nach Österreich gebracht worden.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er ab der 10. Schulklasse neben der Schule in einem Nachtclub gearbeitet habe. Dort habe er mehrere Männer als Stammkunden kennengelernt und man habe ihn über Homosexualität aufgeklärt. Er hätte homosexuelle Kontakte mit einem Anführer einer Homosexuellengruppe gehabt, der ihn zu seinem Eigentum hätte machen wollen. In weiterer Folge hätte der Erst-BF selbst nicht gewusst, was er wollte. Im Jahr 2000 sei er dann mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, der Zweit-BF, zusammengezogen. Über seine homosexuellen Aktivitäten habe er ihr nichts erzählt und habe während der Zeit mit ihr weiter homosexuelle Kontakte gehabt. Er hätte ein bisexuelles Leben geführt. "Der Mann" hätte gewollt, dass der Erst-BF die Lebensgefährtin verlasse. Er hätte gesagt, wenn er sich nicht von seiner Lebensgefährtin trenne, würde er - wie "XXXX" - umgebracht und zerstückelt werden. Der Erst-BF hätte mit seiner Lebensgefährtin zusammenbleiben wollen und hätte die Trennung von ihr verweigert.

Im Juli 2004 wären einige Leute zu seiner Lebensgefährtin, gekommen und hätten sie über sein Doppelleben unterrichtet. Seine Lebensgefährtin hätte sich "dagegen" gewehrt, worauf sie von den Männern verletzt worden sei. Der Erst-BF hätte seiner Lebensgefährtin alle Tatsachen aus seiner Vergangenheit gestanden. Nach diesem Vorfall hätte er sich mit seinem homosexuellen Partner getroffen, der zu ihm gesagt habe, es würde nichts nützen, weil hinter ihm eine Organisation von 40 bis 50 Männern stünde, die vor nichts Halt machten. Dies sei ihm selbst auch klar gewesen. Deswegen seien er und seine Lebensgefährtin ständig auf der Flucht gewesen. Einmal, als seine Lebensgefährtin von der Arbeit nach Hause gefahren wäre, wäre sie auf unvorstellbare Weise gefoltert worden. Der Erst-BF habe ihr zu verstehen gegeben, dass diese Foltermaßnahmen erst ein Ende haben würden, wenn der Erst-BF dem Mann gehöre. Die einzige Möglichkeit, sich zu schützen, sei daraufhin ihre Flucht aus dem Heimatland gewesen.

Der "Ex-Homosexual-Partner" des Erst-BF hätte viel Geld und Macht und würde ihn überall im Land finden. Von einer Anzeige bei der Polizei habe er auf Rat eines Juristen abgesehen, da er selbst wegen homosexueller Kontakte schuldig gesprochen worden wäre.

1.2.2. Die Zweit-BF machte bezüglich der Ausreise und der Reiseroute gleichlautende Angaben wie der Erst-BF.

Sie habe den Beruf einer medizinisch-technischen Fachkraft erlernt und sei als Laborassistentin sowie als Kosmetikerin, Hand- und Fußpflegerin tätig gewesen. Bezüglich ihres Fluchtgrundes gab sie an, dass sie ihren Lebensgefährten, den Erst-BF, im Jahr 1999 kennengelernt hätte und mit ihm im Jahr 2000 zusammengezogen wäre. Ihrer beider Angehörigen seien wegen des hohen Altersunterschiedes strikt gegen ihre Beziehung gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihre Kinder bei ihren Geschwistern gelebt, denn sie wären ohnehin bei den Großeltern aufgewachsen. Im Jahr 2001 sei der Stiefbruder ihres Lebensgefährten aus dem Gefängnis entlassen worden. Er hätte begonnen, sie psychisch zu terrorisieren und hätte verlangt, dass sie wegziehen bzw. dass sie ihren Lebensgefährten verlasse. Sie wären auch aus der Wohnung ausgezogen. Im Juli 2004 wären zwei Männer zu ihr nach Hause gekommen, während ihr Lebensgefährte im Nachtclub gearbeitet hätte. Diese zwei Männer hätten ihr gesagt, dass ihr Lebensgefährte homosexuell sei. Sie hätte dies nicht wahrhaben wollen und habe diese Leute angeschrieen, dass das nicht stimme. Daraufhin hätten diese Männer sie mit einem Glas im Kopfbereich verletzt. Die Wunde sei im Krankenhaus in Ulaanbaatar genäht worden. Im Krankenhaus hätte ihr Lebensgefährte zugegeben, dass er vor der Partnerschaft mit ihr homosexuelle Kontakte gehabt hätte, was jetzt nicht mehr der Fall sei. Diese zwei Männer hätten sie gewarnt, dass dies erst der Anfang der Drohungen sei. In den nächsten Tagen hätte sie erneut Besuche von diesen Männern erhalten. Im August 2005, als sie aus einem Taxi ausgestiegen sei, hätten sie zwei Männer mitgenommen und in einem dunklen Keller eingesperrt. Dort sei sie von diesen Leuten gefoltert worden. Man hätte sie überall geschlagen, speziell an ihrem rechten Ohr, wo sie jetzt fast nichts mehr höre, und an der Hüfte sei sie mehrmals getreten worden. Sie sei im Unterleibsbereich mit einer Flasche misshandelt worden.

Die Kosten für die Ausreise (9 Millionen Tugrik) hätten sie mit dem Geld aus dem Verkauf ihres Kosmetiksalons finanziert.

1.3. Am 17.12.2005 (in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Zweit-BF irrtümlich mit 17.12.2006 datiert) wurde die Zweit-BF - im Beisein ihres Lebensgefährten, des Erst-BF - auf frischer Tat bei der mutmaßlichen Begehung eines Ladendiebstahles (von Hygieneartikeln im Gesamtwert von 33,90 Euro) betreten. Mangels Sprachkenntnissen der BF konnte kein außergerichtlicher Tatausgleich vorgenommen werden, sondern wurde Anzeige gemäß § 127 Strafgesetzbuch (StGB) erstattet.1.3. Am 17.12.2005 (in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Zweit-BF irrtümlich mit 17.12.2006 datiert) wurde die Zweit-BF - im Beisein ihres Lebensgefährten, des Erst-BF - auf frischer Tat bei der mutmaßlichen Begehung eines Ladendiebstahles (von Hygieneartikeln im Gesamtwert von 33,90 Euro) betreten. Mangels Sprachkenntnissen der BF konnte kein außergerichtlicher Tatausgleich vorgenommen werden, sondern wurde Anzeige gemäß Paragraph 127, Strafgesetzbuch (StGB) erstattet.

Am 16.03.2006 wurde die Zweit-BF neuerlich wegen des Verdachtes der Begehung eines Ladendiebstahles (Lebensmittel) strafrechtlich angezeigt.

1.4. Ergänzende Befragungen:

1.4.1. Bei seiner ergänzenden Befragung am 12.09.2006 bestätigte der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch die Richtigkeit seiner im Verfahren bisher gemachten Angaben. Auf die Frage, warum er erst fünf Jahre nach Beginn der Bedrohungen ausgereist sei, sagte der Erst-BF, er habe erst an Ausreise gedacht, nachdem seine Freundin in der Wohnung von drei Männern misshandelt und am Kopf verletzt worden sei, das sei im Juli 2004 gewesen. Den von der Zweit-BF vorgebrachten Vorfall im Jahr 2005 (Folter in einem Keller) erwähnte er nicht.

Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland fürchte er, dass der Mann ihn nicht vergessen habe und immer noch eine Bedrohung für ihn darstelle. In der Homosexuellen-Szene in der Mongolei komme es immer wieder zu Streitereien und es hätte auch schon Verletzte und Tote gegeben.

In Österreich lebe er von der Sozialhilfe. Seine Lebensgefährtin habe aus ihrer Ehe zwei Töchter, diese würden bei Verwandten in der Mongolei leben. Ihr Mann sei gestorben. Auch seine Verwandten würden in der Heimat leben.

1.4.2. Bei ihrer ergänzenden Befragung am 16.10.2006 bestätigte die Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch ebenfalls die Richtigkeit ihrer im Verfahren bisher gemachten Angaben. Nun gab sie, an, schon seit 1999 mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuwohnen. Bei dem Vorfall im Juli 2004 seien zwei Männer zu ihr nach Hause gekommen (der Erst-BF hatte demgegenüber bei seiner Erst-Einvernahme angegeben, es seien einige Personen, und bei seiner ergänzenden Einvernahme, es seien drei Männer gewesen). Anschließend schilderte sie den Vorfall wie auch ihr Verhalten und das ihres Lebensgefährten im Krankenhaus im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben bei ihrer ersten Einvernahme und mit den Angaben des Erst-BF. Anschließend schilderte sie erneut - wie bei ihrer ersten Einvernahme - den Vorfall im August 2005, als sie von zwei Männern in einem Keller gefoltert worden wäre; sie sei aber nicht vergewaltigt worden.

Sie gab weiters an, ihr Mann sei im Jahr 1997 durch Selbstmord gestorben und sie sei nach diesem Vorfall wie auch nach den von ihr geschilderten beiden anderen Vorfällen einige Zeit lang in psychiatrischer Behandlung gewesen.

In weiterer Folge wurde der Zweit-BF der Text ihrer handschriftlichen Angaben in ihrem Asylantrag vorgehalten, der (in Übersetzung) wie folgt lautete:

"Ich bin unter Druck geraten und mein Recht ist verletzt worden, das hat mehrere Jahre gedauert. Deswegen bin ich hergekommen. Mein erster Mann ist gestorben. Danach habe ich meinen Lebensgefährten kennengelernt. Wir lebten zusammen. Wie haben 13 Jahre Altersunterschied. Die Verwandten meines Mannes waren dagegen und wollten nicht, dass wir zusammenleben. Sie haben mich verbal beschimpft und unter Druck gesetzt und schlecht behandelt. Mein Mann war ein Kaschmir-Händler. Seine Konkurrenz war sehr schlimm, es gab einen Konkurrenzkampf. Deshalb haben sie mich auf dem Nachhauseweg ausgeraubt und geschlagen. Das ist schlimmer geworden. Ein Bruder von meinem Lebensgefährten war öfters im Gefängnis, er ist ein schlechter Mensch. Er war dann neidig auf meinen Lebensgefährten und hat mich unter Druck gesetzt und mich vergewaltigt und mir gedroht, mich umzubringen. Dieser Druck hat sich auf meine Psyche ausgewirkt und ich hatte Epilepsieanfälle, Alles war sehr schwer. Auf Vorschlag meines Lebensgefährten sind wir hierher gekommen."

Auf Vorhalt, dass diese im schriftlichen Antrag angegebenen Fluchtgründe krass jenen Begebenheiten widersprächen, die die Zweit-BF nun erzählt hätte, sagte sie, ja, das stimme, sie habe gelogen, der Schlepper habe gesagt, sie solle "ziemlich viel lügen und nicht die Wahrheit sagen".

Der Zweit-BF wurden sodann länderkundliche Feststellungen zur Mongolei vorgehalten, zu denen sie sich nicht äußern wollte.

1.5. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erst-BF und der Zweit-BF vom 16.11.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) mit Bescheiden vom 12.09.2006, Zahl: 05 19.653-BAI (bezüglich des Erst-BF), sowie vom 16.10.2006, Zahl: 05 19.654-BAI (bezüglich der Zweit-BF) ab (Spruchpunkt I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet (die Zweit-BF in die Mongolei) aus (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erst-BF und der Zweit-BF vom 16.11.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) mit Bescheiden vom 12.09.2006, Zahl: 05 19.653-BAI (bezüglich des Erst-BF), sowie vom 16.10.2006, Zahl: 05 19.654-BAI (bezüglich der Zweit-BF) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet (die Zweit-BF in die Mongolei) aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Erstbehörde traf Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, die Vorbringen der BF seien (in sich und zueinander) widersprüchlich und unglaubwürdig. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung der BF. Im Falle der Rückkehr in die Mongolei drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihren Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

1.6. Gegen diese Bescheide richten sich die mit Schreiben vom 22.09.2006 (bezüglich des Erst-BF) bzw. vom 31.10.2006 (bezüglich der Zweit-BF) fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Berufung, übermittelt per Telefax von der Caritas XXXX jeweils am selben Tag, mit denen die Bescheide gesamtinhaltlich angefochten und in denen jeweils zu den drei Spruchpunkten beantragt wurde, der UBAS möge1.6. Gegen diese Bescheide richten sich die mit Schreiben vom 22.09.2006 (bezüglich des Erst-BF) bzw. vom 31.10.2006 (bezüglich der Zweit-BF) fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Berufung, übermittelt per Telefax von der Caritas römisch 40 jeweils am selben Tag, mit denen die Bescheide gesamtinhaltlich angefochten und in denen jeweils zu den drei Spruchpunkten beantragt wurde, der UBAS möge

den Bescheid aufheben und dem Asylantrag stattzugeben, in eventu

aussprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (1997) nicht zulässig sei,aussprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (1997) nicht zulässig sei,

aussprechen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.

Zudem wurde jeweils der Antrag auf Durchführung einer baldigen mündlichen Verhandlung vor dem UBAS gestellt.

1.6.1. In der Berufungsbegründung des Erst-BF wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht auf die Schilderungen bezüglich der Homosexuellen-Szene in der Mongolei eingegangen sei; dies werde als mangelnde Beweiswürdigung gerügt. Es liege in seinem Fall ganz eindeutig eine Verfolgung durch Privatperson vor, die nach der Judikatur des VwGH auch asylrelevant sein könne, wenn die staatliche Gewalt im Herkunftsstaat dem Verfolgten nicht ausreichend Schutz biete. Da er keinen Reisepass habe, drohe ihm in der Mongolei Haft bis zu sechs Monaten.

1.6.2. In der Berufungsbegründung der Zweit-BF, die offenbar von derselben Hilfsorganisation unterstützt erstellt wurde und auch inhaltlich in weiten Bereichen form- und wortgleich mit jener des Erst-BF ist, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in ihrem Falle ganz eindeutig eine Verfolgung durch Privatperson vorliege, die nach der Judikatur des VwGH auch asylrelevant sein könne, wenn die staatliche Gewalt im Herkunftsstaat dem Verfolgten nicht ausreichend Schutz biete. Da sie keinen Reisepass habe, drohe ihr in der Mongolei Haft bis zu sechs Monaten.

1.7. Die in Punkt 1.6. angeführten Berufungen samt Verwaltungsakten langten am 29.09.2006 bzw. am 20.11.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein.

1.8. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerden geltenden Berufungen zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.

1.9. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter des Erst-BF und der Zweit-BF, die Dritt-BF XXXX, geboren. Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter stellten für sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) und beriefen sich in der Begründung auf ihre eigenen Fluchtgründe.1.9. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter des Erst-BF und der Zweit-BF, die Dritt-BF römisch 40 , geboren. Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter stellten für sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) und beriefen sich in der Begründung auf ihre eigenen Fluchtgründe.

1.10. Mit Bescheid vom 12.11.2009, Zahl 09 13.788-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Dritt-BF auf internationalen Schutz vom 06.11.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 mit Bescheid vom 12.11.2009 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.10. Mit Bescheid vom 12.11.2009, Zahl 09 13.788-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Dritt-BF auf internationalen Schutz vom 06.11.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 mit Bescheid vom 12.11.2009 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der Dritt-BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat (jenem ihrer Eltern). Die Dritt-BF führe mit ihren Eltern (dem Erst-BF und der Zweit-BF) ein Familienleben und es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG [2005] vor. Bezüglich der Dritt-BF wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, diesbezüglich werde auf jene ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie auf die ergangenen Entscheidungen verwiesen.In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der Dritt-BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat (jenem ihrer Eltern). Die Dritt-BF führe mit ihren Eltern (dem Erst-BF und der Zweit-BF) ein Familienleben und es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG [2005] vor. Bezüglich der Dritt-BF wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, diesbezüglich werde auf jene ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie auf die ergangenen Entscheidungen verwiesen.

1.11 Gegen diesen in Punkt 1.10. genannten Bescheid erhob die Dritt-BF durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 26.11.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid insbesondere wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften gesamtinhaltlich angefochten und zu den drei Spruchpunkten beantragt wurde, der Asylgerichtshof möge

den Bescheid aufheben und dem Asylantrag stattgeben, in eventu

aussprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG (2005) nicht zulässig sei und der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde undaussprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (2005) nicht zulässig sei und der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und

aussprechen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass sämtliche Fluchtgründe der Eltern der Dritt-BF wiederholt und Gründe im Sinne von Art. 8 EMRK geltend gemacht würden. Sie könnten in keinem anderen Staat der Welt ein normales Familienleben führen. Es sei zudem im angefochtenen Bescheid nicht auf die Fluchtgründe des Vaters [,] mit dem sie ein Familienleben führten [,] Bezug genommen. Die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei seien ihnen nicht zur Stellungnahme übermittelt worden und würden die wirkliche Situation nur verkürzt darstellen. Es liege daher ein erheblicher Verfahrensmangel vor. Weiters würden Berichte und Feststellungen zu ihrer speziellen individuellen Situation - Verstrickung des Vaters in der "Homosexuellen-Szene" und Verfolgung und Misshandlung der Mutter - fehlen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohen. Sie seien in Österreich gut integriert.In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass sämtliche Fluchtgründe der Eltern der Dritt-BF wiederholt und Gründe im Sinne von Artikel 8, EMRK geltend gemacht würden. Sie könnten in keinem anderen Staat der Welt ein normales Familienleben führen. Es sei zudem im angefochtenen Bescheid nicht auf die Fluchtgründe des Vaters [,] mit dem sie ein Familienleben führten [,] Bezug genommen. Die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei seien ihnen nicht zur Stellungnahme übermittelt worden und würden die wirkliche Situation nur verkürzt darstellen. Es liege daher ein erheblicher Verfahrensmangel vor. Weiters würden Berichte und Feststellungen zu ihrer speziellen individuellen Situation - Verstrickung des Vaters in der "Homosexuellen-Szene" und Verfolgung und Misshandlung der Mutter - fehlen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohen. Sie seien in Österreich gut integriert.

Diese Beschwerde langte am 03.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

1.11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 01.02.2010 in allen drei Verfahren, jene an die Dritt-BF an ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, wurden die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu Fragen betreffend ihre persönliche Situation in Österreich sowie betreffend die mit gleichem Schreiben übermittelten aktuellen länderkundlichen Feststellungen zur Mongolei Stellung zu nehmen.

1.12. Mit Schreiben vom 15.02.2010 nahmen der Erst-BF und die Zweit-BF zu dieser Verfahrensanordnung Stellung. Sie bestätigten im Wesentlichen ihre bisher im Verfahren gemachten Angaben, würden keine Kurse besuchen und seien nicht Mitglied in einem Verein. Derzeit sei es einem Asylwerber praktisch nicht möglich, einer regulären Beschäftigung nachzugehen, sie wären aber sehr froh, dass sie zumindest im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas arbeiten könnten, und legten dazu, sowie für den Besuch von Deutsch-Kursen, Bestätigungen bei. Der Erst-BF bracht überdies vor, dass er Hepatitis B habe.

Darauf folgen offenbar NGO-unterstützt erstellte Ausführungen darüber, dass die Familie durch eine Ausweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde. Sie seien strafrechtlich unbescholten und integriert. XXXX und Österreich seien nunmehr ihre einzige Heimat.Darauf folgen offenbar NGO-unterstützt erstellte Ausführungen darüber, dass die Familie durch eine Ausweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde. Sie seien strafrechtlich unbescholten und integriert. römisch 40 und Österreich seien nunmehr ihre einzige Heimat.

Die übermittelten Länderfeststellungen zur Mongolei würden abgelehnt, da sie die wirkliche Situation nur verkürzt darstellten, insbesondere die Versorgungssituation und die Frage nach dem Schutz vor privater Verfolgung. Zur Situation von Homosexuellen in der Mongolei wurde auf eine Ausstellung in Deutschland verwiesen, die die Verfolgungssituation treffender darstelle. Die Familie sei verfolgt als "Gruppe von Personen in der Mongolei ohne vorhandene Existenzgrundlage". Aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Soziallage in der Mongolei wäre ihr Überleben im Fall einer Rückkehr nicht gesichert und würde daher eine Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Es werde daher die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt, wofür fünf umfangreiche Fragen zu den angesprochenen Problemkreisen formuliert wurden.Die übermittelten Länderfeststellungen zur Mongolei würden abgelehnt, da sie die wirkliche Situation nur verkürzt darstellten, insbesondere die Versorgungssituation und die Frage nach dem Schutz vor privater Verfolgung. Zur Situation von Homosexuellen in der Mongolei wurde auf eine Ausstellung in Deutschland verwiesen, die die Verfolgungssituation treffender darstelle. Die Familie sei verfolgt als "Gruppe von Personen in der Mongolei ohne vorhandene Existenzgrundlage". Aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Soziallage in der Mongolei wäre ihr Überleben im Fall einer Rückkehr nicht gesichert und würde daher eine Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen. Es werde daher die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt, wofür fünf umfangreiche Fragen zu den angesprochenen Problemkreisen formuliert wurden.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes betreffend die BF, beinhaltend insbesondere die Niederschriften der Einvernahmen des Erst-BF bzw. der Zweit-BF vor dem Bundesasylamt vom 23.11.2005, vom 12.09.2006 und vom 16.10.2006 sowie die als Beschwerde geltenden Berufungen des Erst-BF vom 22.09.2006 und der Zweit-BF vom 31.10.2006 sowie die Beschwerde der Dritt-BF vom 26.11.2009

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren:

a) in den Bescheiden betreffend den Erst-BF und die Zweit-BF:

Hanns Seidel Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusammenarbeit, Mongolei, Bericht März 2006

Der Weltalmanach 2006 Zahlen, Daten Fakten, S. 322;

http://www.cia.gov/cia/publications/factbook/geos/mg.html

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 8.3.2006

OPM - US Office of Personnel Management, Investigations Services:

Citizenchip Laws of the World, März 2001

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2005, 08.03.2006

Immigration and Refugee Board of Canada, 26. März 1999, in UK Home Office im Länderbericht vom Oktober 2005 zitiert

ILGA, 31.7.2000 zitiert in UK Home Office, Oktober 2005, Abs. 6.62ILGA, 31.7.2000 zitiert in UK Home Office, Oktober 2005, Absatz 6 Punkt 62

IIAS, November 2002

Utopia-asia.com, M2 Presswire, 18.10.2002, abgerufen am 3.7.2006

UK Home Office: Country of Origin Information Report - Mongolia - September 2005 (revised October 2005), Oktober 2005

UNHCR, 1.September 2002, Arbeitsübersetzung ACCORD

The State of the World's Children 2004, UNICEF (www.unicef.org/sowc04); SOS Kinderdorf Österreich http://www.sos-kinderdorf.at/ abgerufen am 21.06.2006

United Nation, Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women,

http://www.ecoi.net/file_upload/34189_accord542_315mon.pdf 15.3.1999

The UB Post, Child adoption dangerous with no feedback on children, 15.03.2006

http://ubpost.mongolnews.mn/index.php?subaction=showfull&id=1142479095&archive=&start_from=&ucat=1&

http://www.mongolianembassy.us/eng_about_mongolia/social.php

abgerufen am 30.06.2006

mongolische Botschaft in Washington, D.C., abgerufen am 30.06.2006

Bericht der Weltgesundheitsorganisation 2004

http://www.wpro.who.int/countries/05mog/health_situation.htm

Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 221-223

b) im Bescheid betreffend die Dritt-BF:

Hanns Seidel Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusammenarbeit, Mongolei, Bericht März 2006

Der Weltalmanach 2006 Zahlen, Daten Fakten, S. 322; http://www.cia.gov/cia/publications/factbook/geos/mg.html

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 8.3.2006

OPM - US Office of Personnel Management, Investigations Services:

Citizenchip Laws of the World, März 2001

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2005, 08.03.2006)

Immigration and Refugee Board of Canada, 26. März 1999, in UK Home Office im Länderbericht vom Oktober 2005 zitiert

ILGA, 31.7.2000 zitiert in UK Home Office, Oktober 2005, Abs. 6.62ILGA, 31.7.2000 zitiert in UK Home Office, Oktober 2005, Absatz 6 Punkt 62

IIAS, November 2002

Utopia-asia.com, M2 Presswire, 18.10.2002, abgerufen am 3.7.2006

UK Home Office: Country of Origin Information Report - Mongolia - September 2005 (revised October 2005), Oktober 2005

UNHCR, 1.September 2002, Arbeitsübersetzung ACCORD

The State of the World's Children 2004, UNICEF (www.unicef.org/sowc04); SOS Kinderdorf Österreich http://www.sos-kinderdorf.at/ abgerufen am 21.06.2006

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http://www.ecoi.net/file_upload/34189_accord542_315mon.pdf 15.3.1999

The UB Post, Child adoption dangerous with no feedback on children, 15.03.2006

http://ubpost.mongolnews.mn/index.php?subaction=showfull&id=1142479095&archive=&start_from=&ucat=1&

The UB Post, Helpin children, building communities

http://ubpost.mongolnews.mn/development.php?subaction=showfull&id=1121855356&archive=&start_from=&ucat=6&

http://www.mongolianembassy.us/eng_about_mongolia/social.php abgerufen

am 30.06.2006

UNDP, 2003, S.10

Bericht der Weltgesundheitsorganisation 2004

Einsichtnahme in folgende, den BF mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 01.02.2010 im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Erst-BF und der Zweit-BF:

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" vom 28.05.2009

(AI, Report 2009).

Schweizer Bundesamt für Migration, "Mongolei - Medizinische Versorgung" vom 08.12.2006 (BFM, Medizinische Versorgung 2006)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" vom 16.07.2009 (FH, Mongolia 2009).

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008

(FES, Politische Krise 2008).

Hanns-Seidel-Stiftung, "Mongolei: Quartalsbericht Juli bis September 2009" (Hans-Seidel-Stiftung, Mongolei 07-09/2009).

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB, Bericht Mongolei 2009).

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).

US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008).

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008,

Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).

World Health Organization, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009" (WHO, Mongolia Health System 2009).

Stellungnahme der BF zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 01.02.2010

Die BF haben keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für ihre Fluchtvorbringen oder ihre angegebenen Identitäten vorgelegt.

3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf den gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akt des Bundesasylamtes sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen der Erstbehörde zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden gemeinsam mit den aktuellen, ebenfalls oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die den BF mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2009 zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.

3.2. Die BF führen die Namen und Geburtsdaten XXXX, und sind mongolische Staatsangehörige. Der Erst-BF und die Zweit-BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.3.2. Die BF führen die Namen und Geburtsdaten römisch 40 , und sind mongolische Staatsangehörige. Der Erst-BF und die Zweit-BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie waren nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

Der Erst-BF und die Zweit-BF haben zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, ihre Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieben sie jeglichen Nachweis ihrer Identität schuldig. Grundlage für die Ausstellung der Geburtsurkunde samt Namen der Dritt-BF waren eidesstattliche Erklärungen des Erst-BF und der Zweit-BF, die sie am 10.11.2009 bezüglich ihrer Namen und Geburtsdaten vor einem öffentlichen Notar in Österreich abgaben.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits eine Mitwirkungspflicht trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von den BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Die Vorbringen der BF waren in ihrer Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Namen der BF notwendig gewesen wären. Zur Individualisierung im Verfahren waren die vorgebrachten Namen durchaus ausreichend.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie zu ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

3.3. Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die BF angehört.

Dies ergibt sich aus den in Punkt 2. angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.

Insoweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2009 angegeben haben, einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt werde (nämlich der "Gruppe von Personen in der Mongolei ohne vorhandene Existenzgrundlage"), wird darauf verwiesen, dass dieses Vorbringen den genannten länderkundlichen Feststellungen entgegensteht, wonach die Mongolei heute ein Mehrparteienstaat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen nach westlichem, demokratischem Vorbild ist und Einrichtungen zur Versorgung Mittelloser bestehen.

Mögen die BF auch erst wieder eine Existenz aufbauen müssen, so haben sie doch beide jeweils Berufe erlernt und sind jung bzw. im arbeitsfähigen Alter. Dass ihre Gesundheit derart schwer beeinträchtigt wäre, dass sie keiner Erwerbsarbeit nachgehen könnten, haben die BF weder behauptet (im Gegenteil haben sie angegeben, gerne bald wieder arbeiten zu wollen), noch ist dies im Verfahren sonstwie hervorgekommen.

Davon abgesehen ist anzumerken, dass die BF auch in Österreich - in einem ihnen fremden Land mit einer fremden Sprache - lediglich von der Grundversorgung für Asylwerber leben. Zu ihrer Behauptung in ihren Stellungnahmen vom 15.02.2010 wird angemerkt, dass Asylwerbern Erwerbsarbeit in Österreich grundsätzlich nicht verboten ist (zum Beispiel als Selbständige).

3.4. Die BF haben eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachten die BF eine Verfolgung durch Private vor, wobei der Erst-BF von Anfang an angab, er und seine Lebensgefährtin wären von seinen Bekannten aus dem Homosexuellen-Milieu verfolgt worden.

Die Zweit-BF gab dementgegen zu Beginn ihres Verfahrens an, der Stiefbruder ihres Lebensgefährten sei aus dem Gefängnis entlassen worden, hätte sie psychisch terrorisiert und verlangt, dass sie wegziehen bzw. dass sie ihren Lebensgefährten verlasse. Sie wären auch aus der Wohnung ausgezogen. Dies hat der Erst-BF in seinen Einvernahmen und Eingaben nie vorgebracht.

Dann schilderte sie - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Erst-BF, in Details jedoch mehrfach widersprüchlich - einen Vorfall im Jahr 2004, in dem sie von Bekannten ihres Mannes aus dem Homosexuellen-Milieu verfolgt worden wäre. Während sie jedoch angab, zwei Männer hätten sie besucht, gab der Erst-BF zunächst an, es wären "einige" gewesen und bei einer späteren Einvernahme, es wären drei gewesen. Später schwenkte die Zweit-BF auf die Linie ihres Lebensgefährten um und stützte sich ebenfalls nur mehr auf den angegebenen Fluchtgrund der Verfolgung durch Homosexuelle. Ihr Vorbringen blieb aber unplausibel und in sich unschlüssig, da sie zwar im Zuge des Verfahrens auch angab, von Männern aus dem Umfeld ihres Mannes bedroht worden zu sein, dabei aber völlig offenließ, warum sie überhaupt bedroht worden wäre und was damit hätte bezweckt werden sollen. Dies lässt annehmen, dass sie zwar das Fluchtvorbringen ihres Lebensgefährten übernommen hat, um nicht der Behörde gegenüber widersprüchliche Vorbringen zu erstatten, sein Fluchtvorbringen aber nur teilweise nachvollzogen hat.

Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar - zuletzt - im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, weichen jedoch in den mehreren behördlichen Einvernahmen in wesentlichen Details insofern eklatant voneinander ab, als man aufgrund der Intensität derartiger Vorfälle davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung bleiben, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hat.

Abgesehen davon, dass der Erst-BF und die Zweit-BF nunmehr seit über vier Jahren in Österreich leben und ihr Fluchtvorbringen nach wie vor lediglich behauptet haben, ohne dafür (oder für ihre Identität) irgendeinen Beleg vorlegen zu können, steht einer Glaubwürdigkeit ihrer Angaben neben den genannten (und weiteren) Widersprüchen aber vor allem auch entgegen, dass die Zweit-BF in ihren Einvernahmen und in ihrer Beschwerde (also mehrmals) einen konkreten Vorfall aus dem Jahr 2005 schilderte, in dem sie in einem dunklen Keller gefangengehalten und sadistisch gefoltert worden wäre , den der Erst-BF zwar in seiner ersten Einvernahme - ohne Datum - kurz angesprochen hatte, in seinen weiteren Einvernahmen sowie in seiner Beschwerde aber nicht mehr erwähnte.

Auf Vorhalt in ihrer ergänzenden Einvernahme vom 16.10.2006, dass die in ihrem schriftlichen Antrag angegebenen Fluchtgründe krass jenen Begebenheiten widersprächen, die die Zweit-BF später erzählt hätte, sagte sie, ja, das stimme, sie habe gelogen, der Schlepper habe gesagt, sie solle "ziemlich viel lügen und nicht die Wahrheit sagen". Auch dieser Umstand ist nicht dazu geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit der BF zu erhöhen.

Das Vorbringen in den Beschwerden war - zumal es im Wesentlichen nur das von den BF im Verfahren zuletzt Behauptete wiederholt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.

Hinsichtlich der Vorwürfe, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, ist insbesondere auf die Mitwirkungspflicht der BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Das in den Beschwerden beantragte Sachverständigengutachten über die Situation in speziellen Bereichen im Herkunftsstaat der BF konnte daher unterbleiben.

Ebensowenig ist die Behörde dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF seitens des Bundesasylamtes somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben der BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.

Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.

Eine Billigung bzw. ein unzureichender Schutz vor der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wird zwar in den Befragungen, Einvernahmen und Beschwerden vorgebracht, aber nicht näher ausgeführt. Auch in den Einvernahmen ist kein Hinweis ersichtlich, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen die BF zu verhindern oder abzustellen, zumal die BF nach eigenen Angaben nicht einmal Anzeige bei der Polizei gegen die behaupteten Verfolgungshandlungen erstattet haben. Bei der angegebenen Verletzung der Zweit-BF hätten sie im Krankenhaus sogar falsche Angaben gemacht, um die Polizei mit der Angelegenheit nicht zu befassen. Die bloße allgemeine Unterstellung des mangelnden staatlichen Schutzes alleine reicht nicht aus.

3.6. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des Erst-BF und der Zweit-BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

3.7. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.7. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Der Erst-BF und die Zweit-BF sind im erwerbsfähigen Alter und haben beide jeweils Berufe erlernt. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, haben die BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Der Erst-BF hat lediglich bei seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs knapp angegeben, er hätte Hepatitis B. Aus der von ihm beigelegten Medikamentenverordnung ist zu entnehmen, dass er nicht akut an dieser - im Übrigen auch in der Mongolei behandelbaren - Krankheit leidet. Die Zweit-BF hat im Verfahren verschiedentlich angegeben, diverse gesundheitliche Probleme gehabt zu haben (psychiatrische Behandlungen nach diversen von ihr angegebenen Vorfällen, schlechtes Hörvermögen). Sie hat jedoch trotz mehreren Jahren Aufenthalt in Österreich ein angebliches medizinisches Problem weder konkret dargelegt noch durch ärztliche Befunde o.ä. belegt. Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal sie auch vor ihrer Ausreise erwerbstätig waren und nach den von ihnen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Unterlagen auch derzeit einer Arbeit nachgehen können bzw. nachgehen.

Bezüglich der Dritt-BF wurden keinerlei gesundheitliche Probleme behauptet und sind auch sonstwie nicht bekanntgeworden.

Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Im Herkunftsstaat der BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, haben diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu Punkt 3.4.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, haben diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu Punkt 3.4.).

Die Behauptung in den Stellungnahmen der BF vom 15.02.2010, ihnen würde in der Mongolei Haft bis zu sechs Monaten drohen, da sie keinen Reisepass hätten, ist für sich alleine ebenfalls noch nicht geeignet, eine solche Gefahr annehmen zu lassen, zumal - mag diese Behauptung auch stimmen und mögen die Haftbedingungen auch (folgend den aktuellen länderkundlichen Feststellungen) nicht westlichen Standards entsprechen - diese bloß behauptete Gefährdung in ihrem Ausmaß nicht derart schwer erscheint, dass dadurch alleine schon im Falle einer Überstellung der BF in die Mongolei Art. 3 EMRK verletzt würde.Die Behauptung in den Stellungnahmen der BF vom 15.02.2010, ihnen würde in der Mongolei Haft bis zu sechs Monaten drohen, da sie keinen Reisepass hätten, ist für sich alleine ebenfalls noch nicht geeignet, eine solche Gefahr annehmen zu lassen, zumal - mag diese Behauptung auch stimmen und mögen die Haftbedingungen auch (folgend den aktuellen länderkundlichen Feststellungen) nicht westlichen Standards entsprechen - diese bloß behauptete Gefährdung in ihrem Ausmaß nicht derart schwer erscheint, dass dadurch alleine schon im Falle einer Überstellung der BF in die Mongolei Artikel 3, EMRK verletzt würde.

3.8. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würden, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von den BF auch nicht behauptet.

3.9. Den BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und sie hatten niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Dies ergibt sich aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

3.10. Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, sie sind Familienangehörige im Sinn des AsylG 2005. Sie wohnen gemeinsam in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber in XXXX und haben keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten weiteren Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.3.10. Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben, sie sind Familienangehörige im Sinn des AsylG 2005. Sie wohnen gemeinsam in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber in römisch 40 und haben keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten weiteren Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.

Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

Die BF werden mit im Spruchtenor und in den Begründungen gleichlautenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in die Mongolei ausgewiesen, sodass Art. 8 EMRK aus diesem Grund nicht verletzt ist.Die BF werden mit im Spruchtenor und in den Begründungen gleichlautenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in die Mongolei ausgewiesen, sodass Artikel 8, EMRK aus diesem Grund nicht verletzt ist.

3.11. Der Erst-BF und die Zweit-BF besuchen in Österreich keine Universitäten, Schulen, Kurse oder sonstigen Ausbildungen. Sie haben Bestätigungen vorgelegt, wonach sie in den Jahren 2006 bzw. 2007 bei der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas der Katholischen Kirche XXXX die Kurse "Deutsch als Fremdsprache" (Grundkurs I und II) erfolgreich absolviert haben. Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und haben Bestätigungen der Caritas der Katholischen Kirche XXXX vorgelegt, wonach sie Reinigungsarbeiten bzw. sonstige Dienstleistungen in geringfügigem Ausmaß zur Zufriedenheit erbringen.3.11. Der Erst-BF und die Zweit-BF besuchen in Österreich keine Universitäten, Schulen, Kurse oder sonstigen Ausbildungen. Sie haben Bestätigungen vorgelegt, wonach sie in den Jahren 2006 bzw. 2007 bei der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas der Katholischen Kirche römisch 40 die Kurse "Deutsch als Fremdsprache" (Grundkurs römisch eins und römisch zwei) erfolgreich absolviert haben. Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und haben Bestätigungen der Caritas der Katholischen Kirche römisch 40 vorgelegt, wonach sie Reinigungsarbeiten bzw. sonstige Dienstleistungen in geringfügigem Ausmaß zur Zufriedenheit erbringen.

Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

3.12. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das wegen des Tatverdachtes eines Ladendiebstahles am 17.12.2005 gegen die Zweit-BF eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wurde mit einer Diversion gemäß § 90c Strafprozessordnung (StPO) beendet. Aus der Anzeige gegen die Zweit-BF wegen des Verdachtes der Begehung eines weiteren Ladendiebstahles am 17.03.2006 ist dem erkennenden Gericht keine gerichtliche Strafverurteilung bekannt.3.12. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das wegen des Tatverdachtes eines Ladendiebstahles am 17.12.2005 gegen die Zweit-BF eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wurde mit einer Diversion gemäß Paragraph 90 c, Strafprozessordnung (StPO) beendet. Aus der Anzeige gegen die Zweit-BF wegen des Verdachtes der Begehung eines weiteren Ladendiebstahles am 17.03.2006 ist dem erkennenden Gericht keine gerichtliche Strafverurteilung bekannt.

Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der Erst-BF und die Zweit-BF sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

4.1.1. Anzuwendendes Recht bezüglich des Erst-BF und der Zweit-BF:

Gemäß § 75 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (in der Fassung. BGBI. I Nr. 101/2003) gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 (in der Fassung. BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge (unter dem Regime des AsylG 1997), die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, das ist nunmehr die Fassung der AsylG-Novelle 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge (unter dem Regime des AsylG 1997), die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, das ist nunmehr die Fassung der AsylG-Novelle 2003, zu führen.

4.1.2. Anzuwendendes Recht bezüglich der Dritt-BF:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden der Dritt-BF, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden der Dritt-BF, anzuwenden.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

4.1.3. Anzuwendendes Recht bezüglich aller drei BF:

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der EMRK entgegensteht.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

4.2.1. Bezüglich des Erst-BF und der Zweit-BF:

Da gegenständliche Asylanträge am 16.11.2005 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 12.09.2006 bzw. am 16.10.2006 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden, als Beschwerde geltenden Berufungen ergibt. Da die Verfahren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, sind sie vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Da gegenständliche Asylanträge am 16.11.2005 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 12.09.2006 bzw. am 16.10.2006 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden, als Beschwerde geltenden Berufungen ergibt. Da die Verfahren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, sind sie vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Das Bundesasylamt hat die Absprüche über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) und über die Ausweisung (Spruchpunkt III.) zu Recht auf § 8 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gestützt. In den Bescheiden wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF und von § 8 Abs. 2 AsylG 1997 gesprochen. Da § 8 AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt § 8 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anwenden wollte und angewandt hat.Das Bundesasylamt hat die Absprüche über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) und über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) zu Recht auf Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gestützt. In den Bescheiden wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF und von Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 gesprochen. Da Paragraph 8, AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anwenden wollte und angewandt hat.

4.2.2. Bezüglich der Dritt-BF:

Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 06.11.2009 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 12.11.2009 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt. Da die Dritt-BF mit ihren Eltern, dem Erst-BF und der Zweit-BF, ein Familienleben führt, liegt diesbezüglich ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 06.11.2009 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 12.11.2009 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt. Da die Dritt-BF mit ihren Eltern, dem Erst-BF und der Zweit-BF, ein Familienleben führt, liegt diesbezüglich ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

4.2.3. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.

Den BF wurde insbesondere durch die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Im Zuge der Verfahren wurden der Zweit-BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen in der Einvernahme am 16.10.2006 nachweislich niederschriftlich, den anderen BF erst in den angefochtenen Bescheiden zur Kenntnis gebracht. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Mongolei über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes in den vorliegenden Fällen nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu anderen Bescheidergebnissen geführt hätte. Darüber hinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatten, in ihren Beschwerden dazu Stellung zu nehmen.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, zumal auch das erkennende Gericht den BF mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2010 unter anderem auch aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Mongolei zur Kenntnis gebracht hat, sodass die BF nicht nur in ihren Berufungen bzw. Beschwerden, sondern auch in ihren Stellungnahmen zu dieser Verfahrensanordnung Stellungnahmen zu diesen Länderfeststellungen einbringen konnten und davon auch zu einzelnen Punkten Gebrauch gemacht haben.

4.2.4. Zu den Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide:

4.2.4.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (§ 7 AsylG 1997 bzw. § 3 AsylG 2005):4.2.4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Paragraph 7, AsylG 1997 bzw. Paragraph 3, AsylG 2005):

4.2.4.1.1. Zu den Verfahren betreffend den Erst-BF und die Zweit-BF:

Gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

4.2.4.1.2. Zum Verfahren betreffend die Dritt-BF:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht.

4.2.4.1.3. Zu den Verfahren betreffend alle drei BF:

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Private, nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Soweit die BF eine Verfolgung durch Private behaupten, fehlt es überdies am Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den angefochtenen Bescheiden führen würden.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4.2.4.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 bzw. § 8 AsylG 2005):4.2.4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 bzw. Paragraph 8, AsylG 2005):

4.2.4.2.1. Zu den Verfahren betreffend den Erst-BF und die Zweit-BF:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

4.2.4.2.2. Zum Verfahren betreffend die Dritt-BF:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

4.2.4.2.3. Zu den Verfahren betreffend alle drei BF:

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Dem Vorbringen der BF in ihren Stellungnahmen vom 15.02.2010, ihnen drohe bei einer Ausweisung in die Mongolei der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage, stehen die dargelegten länderkundlichen Feststellungen zur Mongolei entgegen, zumal die BF nach ihren Angaben im Herkunftsstaat in erlernten Berufen erwerbstätig waren, während sie in Österreich seit über vier Jahren in der Grundversorgung für Asylwerber leben.

Die Behauptung in den Stellungnahmen der BF vom 15.02.2010, ihnen würde in der Mongolei Haft bis zu sechs Monaten drohen, da sie keinen Reisepass hätten (siehe auch Punkt 3.7. dieses Erkenntnisses), ist für sich alleine ebenfalls noch nicht geeignet, eine solche Gefahr annehmen zu lassen, zumal - mag diese Behauptung auch stimmen und mögen die Haftbedingungen auch (folgend den aktuellen länderkundlichen Feststellungen) nicht westlichen Standards entsprechen und Wünsche offenlassen - diese bloß behauptete Gefährdung in ihrem Ausmaß nicht derart schwer erscheint, dass dadurch alleine schon im Falle einer Rückstellung der in Österreich illegal eingereisten BF in die Mongolei Art. 3 EMRK verletzt würde.Die Behauptung in den Stellungnahmen der BF vom 15.02.2010, ihnen würde in der Mongolei Haft bis zu sechs Monaten drohen, da sie keinen Reisepass hätten (siehe auch Punkt 3.7. dieses Erkenntnisses), ist für sich alleine ebenfalls noch nicht geeignet, eine solche Gefahr annehmen zu lassen, zumal - mag diese Behauptung auch stimmen und mögen die Haftbedingungen auch (folgend den aktuellen länderkundlichen Feststellungen) nicht westlichen Standards entsprechen und Wünsche offenlassen - diese bloß behauptete Gefährdung in ihrem Ausmaß nicht derart schwer erscheint, dass dadurch alleine schon im Falle einer Rückstellung der in Österreich illegal eingereisten BF in die Mongolei Artikel 3, EMRK verletzt würde.

Wie schon unter Punkt 4.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den erstbehördlichen Bescheiden führen würden. Daher waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Wie schon unter Punkt 4.2.4.1. zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den erstbehördlichen Bescheiden führen würden. Daher waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

4.2.4.2.4. Schutzbereich Gesundheit - Art. 3 EMRK:4.2.4.2.4. Schutzbereich Gesundheit - Artikel 3, EMRK:

Der Erst-BF hat vorgebracht, dass er an Hepatitis B leide, und hat dazu eine Medikamentenverordnung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.02.2010 vorgelegt, derzufolge "Zust. N. Hepatitis B (rezid. Epistaxis)" und susp. Polyarthritis (Früharthritis) diagnostiziert wurde.Der Erst-BF hat vorgebracht, dass er an Hepatitis B leide, und hat dazu eine Medikamentenverordnung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.02.2010 vorgelegt, derzufolge "Zust. N. Hepatitis B (rezid. Epistaxis)" und susp. Polyarthritis (Früharthritis) diagnostiziert wurde.

Die Zweit-BF hat im Verfahren verschiedentlich angegeben, diverse gesundheitliche Probleme gehabt zu haben (psychiatrische Behandlungen nach diversen von ihr angegebenen Vorfällen, schlechtes Hörvermögen). Sie hat jedoch in mehreren Jahren Aufenthalt in Österreich ein sie betreffendes medizinisches Problem nicht konkret dargelegt oder belegt.

Diese gesundheitlichen Probleme fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGNR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid vs. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Diese gesundheitlichen Probleme fallen nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGNR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid vs. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).

Bei dem im vorliegenden Fall vorgebrachten gesundheitlichenen Problemen handelt es sich um solche, deren Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in der Mongolei möglich ist. Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in der Mongolei wurde nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten.

Konkret konnten die BF daher akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.

4.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide, Ausweisung (§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 bzw. § 10 AsylG 2005):4.2.4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide, Ausweisung (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 bzw. Paragraph 10, AsylG 2005):

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 (die Aufhebung des dieselben Sachverhalte regelnden Abs. 1 hat der Gesetzgeber bei der Erlassung des Abs. 8 offenbar irrtümlich versäumt) ist § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 (die Aufhebung des dieselben Sachverhalte regelnden Absatz eins, hat der Gesetzgeber bei der Erlassung des Absatz 8, offenbar irrtümlich versäumt) ist Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Die Verfahren werden daher bezüglich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Die Verfahren werden daher bezüglich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Die BF sind in ihren Beschwerden den vom Bundesasylamt zu Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründungen ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt haben. Die inzwischen neugeborene Dritt-BF lebt gemeinsam mit ihren Eltern. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde wird mit Entscheidung des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum ebenso wie die Beschwerden ihrer Eltern negativ beschieden und wird sie gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei ausgewiesen, sodass diesbezüglich keine Beeinträchtigung des in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben zu erblicken ist.Die BF sind in ihren Beschwerden den vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch drei. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründungen ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt haben. Die inzwischen neugeborene Dritt-BF lebt gemeinsam mit ihren Eltern. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde wird mit Entscheidung des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum ebenso wie die Beschwerden ihrer Eltern negativ beschieden und wird sie gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei ausgewiesen, sodass diesbezüglich keine Beeinträchtigung des in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben zu erblicken ist.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich (Erst-BF und Zweit-BF) seit November 2005 im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der EGMR hat im Erkenntnis vom 08.04.2008 (Nnyanzi gg. das Vereinigte Königsreich) festgehalten, dass ein fast zehnjähriger Aufenthalt in einem Aufenthaltsstaat für sich alleine noch kein Abschiebungshindernis bzw. eine Ausweisung aus diesem Grund für sich alleine noch keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet. Auch hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF (Erst-BF und Zweit-BF), die sich länger als drei, aber noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalten, inzwischen so stark integriert sind, dass ihre Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde.Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich (Erst-BF und Zweit-BF) seit November 2005 im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der EGMR hat im Erkenntnis vom 08.04.2008 (Nnyanzi gg. das Vereinigte Königsreich) festgehalten, dass ein fast zehnjähriger Aufenthalt in einem Aufenthaltsstaat für sich alleine noch kein Abschiebungshindernis bzw. eine Ausweisung aus diesem Grund für sich alleine noch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeutet. Auch hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF (Erst-BF und Zweit-BF), die sich länger als drei, aber noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalten, inzwischen so stark integriert sind, dass ihre Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde.

Da die BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, illegal eingereist sind und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheint, zumal sie auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sowie eine besondere soziale Integration nicht zu erkennen war, zumal sie auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse oder sonstige Ausbildungen besuchen, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, Zl. 2002/21/0181 ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der gemäß § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen. Das wegen des Tatverdachtes eines Ladendiebstahles am 17.12.2005 gegen die Zweit-BF eingeleitete gerichtliche Strafverfahren, das mit einer Diversion gemäß § 90c Strafprozessordnung (StPO) beendet wurde, sowie das gegen die Zweit-BF wegen des Verdachtes der Begehung eines weiteren Ladendiebstahles am 17.03.2006 eingeleitete Verfahren, zu dem dem erkennenden Gericht keine gerichtliche Strafverurteilung bekannt ist, blieb bei dieser Interessensabwägung noch außer Betracht.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, Zl. 2002/21/0181 ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen. Das wegen des Tatverdachtes eines Ladendiebstahles am 17.12.2005 gegen die Zweit-BF eingeleitete gerichtliche Strafverfahren, das mit einer Diversion gemäß Paragraph 90 c, Strafprozessordnung (StPO) beendet wurde, sowie das gegen die Zweit-BF wegen des Verdachtes der Begehung eines weiteren Ladendiebstahles am 17.03.2006 eingeleitete Verfahren, zu dem dem erkennenden Gericht keine gerichtliche Strafverurteilung bekannt ist, blieb bei dieser Interessensabwägung noch außer Betracht.

Die inzwischen neugeborene Dritt-BF lebt gemeinsam mit ihren Eltern. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde wird mit Entscheidung des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum ebenso wie die Beschwerden ihrer Eltern negativ beschieden, und wird sie gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei ausgewiesen, sodass auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK aus diesem Grund zu erkennen ist. Das Vorbringen der BF in ihren Stellungnahmen vom 15.02.2010, sie "könnten in keinem anderen Staat der Welt ein normales Familienleben führen", ist offensichtlich überzeichnet.Die inzwischen neugeborene Dritt-BF lebt gemeinsam mit ihren Eltern. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde wird mit Entscheidung des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum ebenso wie die Beschwerden ihrer Eltern negativ beschieden, und wird sie gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei ausgewiesen, sodass auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK aus diesem Grund zu erkennen ist. Das Vorbringen der BF in ihren Stellungnahmen vom 15.02.2010, sie "könnten in keinem anderen Staat der Welt ein normales Familienleben führen", ist offensichtlich überzeichnet.

Unabhängig von ihrem Bestreben, in einem anderen Land möglicherweise aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass die BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sind, in der Mongolei wieder Fuß zu fassen.

Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privatleben durch die Ausweisungen nicht zu erkennen.

Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt III. waren daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. waren daher ebenfalls abzuweisen.

Die Ausweisungsentscheidung hinsichtlich des Erst-BF war im Spruch zu korrigieren, da die Erstbehörde (offenbar irrtümlich) den Ausspruch des - aus dem gesamten Verfahren und aus der sonstigen Begründung klar hervorgehenden - Ziellandes im Spruch verabsäumt hat.

Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisungen im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind von den BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisungen hervorgekommen.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind von den BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisungen hervorgekommen.

4.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.4.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF aufkommen lässt und diese auch in den Berufungs- bzw. Beschwerdeschriftsätzen - ebenso wie in ihren Stellungnahmen zu Verfahrensanordnungen des erkennenden Gerichtes im Zuge der Gewährung von Parteiengehör - keine Angaben machten, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF aufkommen lässt und diese auch in den Berufungs- bzw. Beschwerdeschriftsätzen - ebenso wie in ihren Stellungnahmen zu Verfahrensanordnungen des erkennenden Gerichtes im Zuge der Gewährung von Parteiengehör - keine Angaben machten, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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