TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/17 S19 411212-1/2010

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Veröffentlicht am 17.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3

Spruch

S19 411.212-1/2010-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, FZ. 09 10.423-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, FZ. 09 10.423-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 30.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.08.2009 Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der an diesem Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ungefähr 23 Tage zuvor in einem LKW versteckt illegal von seiner Heimat aus in die Türkei gelangt, die weitere Reiseroute sei ihm nicht bekannt. Wann, wo und wie die Einreise in die EU erfolgt sei, könne er nicht angeben. Auf Vorhalt des vorliegenden EURODAC-Treffer zu Griechenland brachte der Beschwerdeführer vor, er sei einen Monat in der Stadt A. gewesen, dann jedoch im Sommer 2008 in den Iran zurückgekehrt, wobei der den genauen Zeitpunkt nicht wisse. Er habe dort lediglich einen Ausweisungsbescheid erhalten und wolle nicht nach Griechenland zurück.

Bereits am 30.08.2009 war der Beschwerdeführer nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen worden und gab er dabei an, dass er die beiden Personen (N.H., AIS 09 10.424 und K.B., AIS 09 10.422), die zusammen mit ihm von der Grenzpolizeiinspektion aufgegriffen worden waren, schon längere Zeit kenne. Sie seien im Iran in derselben näheren Umgebung wohnhaft gewesen, hätten miteinander gesprochen und beschlossen, den Iran illegal zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner politischen Probleme aus dem Iran fliehen wollen. Ohne Reisedokumente seien sie von S. mit dem Autobus zur Grenze gefahren und dort in U. in einen LKW gestiegen. Sein Vater kenne Leute, von welchen die Schleppung organisiert worden sei. Der Iran sei von ihnen am 7. oder 8.8.2009 verlassen worden und seien sei von U. aus - abgesehen von kurzen Unterbrechungen - durchgehend bis nach Österreich gefahren.

2. Am 04.09.2009 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes. Zur Ausreise und zum Aufenthalt im EU-Gebiet befragt, gab der Beschwerdeführer dabei an, dass er bereits ein Jahr zuvor das erste Mal über die Türkei zusammen mit sechs anderen Personen mit einem gekauften Schlauchboot nach Griechenland in das EU-Gebiet eingereist und dort 25 Tage geblieben sei. Unter diesen Personen habe sich auch sein Freund N.H. befunden. Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, dass jener Freund angegeben habe, alleine in jenem Schlauchboot gewesen zu sein und den Beschwerdeführer nie gesehen zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, warum dieser das gesagt habe. Der Beschwerdeführer sei nach Betreten der Insel aufgegriffen und habe seinen Freund N.H. zuletzt auf der Insel gesehen, als dort die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei eine Woche in einer Haftanstalt gewesen und habe danach einen Landesverweis mit der Aufforderung herhalten, Griechenland innerhalb von 30 Tagen zu verslassen. Nach seiner Enthaftung sei in die Stadt A. gegangen, wo er sich von vielen Iranern beraten habe lassen und zu dem Schluss gekommen sei, dass ein Bleiben sinnlos sei. Er sei wegen Arbeit nach Griechenland gekommen, und habe dort bleiben wollen. Er habe dann dort jedoch gesehen, dass die Lebensumstände nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten und habe in dieser Zeit auf der Straße schlafen müssen. Er habe in Griechenland viel Elend gesehen, auch, dass Asylwerber von Polizisten getreten worden seien. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes in Griechenland Geld von zu Hause erhalten. Er habe auch versucht, eine rote Karte zu erhalten, sei jedoch von der Polizei geschlagen worden; die Warteschlange sei aufgelöst worden. Er sei schließlich komplett freiwillig ausgereist und habe für die Rückreise keinen Schlepper benötigt. Er habe dazu mit zwei anderen Personen in A. ein Schlauchboot gekauft und sie seien damit in die Türkei gerudert. Anschließend seien sie zu Fuß zwei Tage und Nächte in die Stadt E. gegangen, von wo er mit dem Bus nach Istanbul und dann nach G. gefahren sei. An der Grenze [zum Iran] habe er sich mit einem Taxi zum nächsten Bergweg führen lassen und sei zu Fuß über die Berge bis zur [iranischen] Stadt M. gegangen, von wo aus er mit einer Buslinie nach T. gefahren sei. Dazu befragt, ob er für seine Rückreise in den Iran Beweise habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm momentan nichts einfalle, jedoch das Militär einmal nach ihm gefragt habe; auch seine Freunde würden dies bestätigen können. Auf die Frage des Bundesasylamtes, ob der Beschwerdeführer nie versucht habe, seinen Freund, der sich gleichzeitig in Griechenland in Haft befunden habe, nach seiner eigenen Enthaftung zu kontaktieren, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie getrennt worden seien. Seinen Freund N.H. habe er erst vor ungefähr zwei bis drei Monaten im Iran wieder gesehen. Dazu befragt, warum er wieder in den Iran und nicht etwa in ein anderes EU-Land gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ihm dies geraten, als der Beschwerdeführer von diesem Geld angefordert und ihm dabei die Umstände in A. geschildert habe. Im Iran habe er dann wieder als LKW-Fahrer gearbeitet. Nachdem er im Juni 2009 im Iran an einer Demonstration gegen die iranische Regierung teilgenommen und aufgrund dessen mit den iranischen Behörden Probleme bekommen habe, sei er 40 Tage nach jener Demonstration, vor ungefähr 26 Tagen geflüchtet und habe sich in dieser Zeit mit Fluchtvorbereitungen beschäftigt, wobei ihm sein Vater geholfen habe. Dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Flucht ausschließlich mit seinem Vater geplant zu haben, sonst wisse niemand von seiner Fluchtorganisation. Am Tag der Abreise aus dem Iran sei der Beschwerdeführer mit seinen beiden genannten Freunden, die er seinen Angaben in der Einvernahme zufolge seit 15 Jahren kenne, nach U. gefahren, von wo aus sie mit dem Schlepper in dessen PKW mitgenommen worden seien. Seine beiden Freunde und er hätten erst bei der Abfahrt von zu Hause erfahren, dass es sich dabei um denselben Schlepper handeln würde; wie sich diesbezüglich seine beiden Freunde abgestimmt hätten, habe er nicht gewusst. Er sei sich jedoch sicher, dass die Brüder seiner Freunde mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen hätten. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, das zweite Mal deshalb nicht mit dem Schlauchboot gefahren zu sein, das er diesmal in ein besseres Land als Griechenland habe wollen.

Zu Verwandten und Bekannten im EU-Raum befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in England einen Onkel zu haben und in Österreich nur seine beiden genannten Freunde zu kennen. Auch gab er an, gesund zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde im Laufe der Einvernahme auch aufgetragen, die von ihm genannten, in seiner Heimat befindlichen Dokumente (Geburtsurkunde, Führerschein, Personalausweis), vorab zu faxen und anschließend die Originale nachzureichen.

Am Ende dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, mit Griechenland Konsultationen zu führen, da das Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seit dem Eurodac-Treffer vom 26.09.2009 das EU-Gebiet nicht wieder verlassen habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt und deren Inhalt dem Beschwerdeführer übersetzt.Am Ende dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, mit Griechenland Konsultationen zu führen, da das Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seit dem Eurodac-Treffer vom 26.09.2009 das EU-Gebiet nicht wieder verlassen habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt und deren Inhalt dem Beschwerdeführer übersetzt.

3. Am 02.10.2010 richtete das Bundesasylamt unter Verweis auf den EURODAC-Treffer, demzufolge der Beschwerdeführer am 26.09.2008 in K./Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 7) ein Aufnahmesuchen gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die griechischen Behörden, mit dem Ersuchen um eine dringliche Antwort bis zum 02.11.2009. Das Bundesasylamt informierte die griechischen Behörden dabei auch darüber, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich nur 25 Tage in Griechenland aufgehalten zu haben und anschließend freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, ehe er von dort aus neuerlich auf unbekanntem Wege illegal nach Österreich eingereist sei. Es gebe jedoch für das Bundesaylamt jedoch keinen Nachweis, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise in Griechenland das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich tatsächlich verlassen habe.3. Am 02.10.2010 richtete das Bundesasylamt unter Verweis auf den EURODAC-Treffer, demzufolge der Beschwerdeführer am 26.09.2008 in K./Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 7) ein Aufnahmesuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die griechischen Behörden, mit dem Ersuchen um eine dringliche Antwort bis zum 02.11.2009. Das Bundesasylamt informierte die griechischen Behörden dabei auch darüber, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich nur 25 Tage in Griechenland aufgehalten zu haben und anschließend freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, ehe er von dort aus neuerlich auf unbekanntem Wege illegal nach Österreich eingereist sei. Es gebe jedoch für das Bundesaylamt jedoch keinen Nachweis, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise in Griechenland das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich tatsächlich verlassen habe.

3. Mit im Akt einliegenden Schreiben vom 08.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 02.10.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.3. Mit im Akt einliegenden Schreiben vom 08.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 02.10.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

4. Am 11.11.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, mit Schreiben vom 09.11.2009 über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.4. Am 11.11.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, mit Schreiben vom 09.11.2009 über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.

5. Am 25.11.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen. Zu Beginn dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zugelassen werde, das aufgrund der Verfahrensumstände eine Entscheidung innerhalb der 20-Tagesfrist nicht einzuhalten gewesen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass diese Zulassung einer möglicherweise späteren Zurückweisung nicht entgegenstehe.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, recht schwer atmen zu können, da er eine gebrochene Nase habe. Dazu befragt, wie lange er seine beiden Freunde bereits kenne, antwortete der Beschwerdeführer mit "[d]ie letzten 5 Jahre". Darauf angesprochen, warum diesbezüglich in der Ersteinvernahme 15 Jahre angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er kenne sie zwar 15 Jahre, freundschaftlich jedoch rund fünf Jahre. Dazu aufgefordert seine Einreise nach Griechenland noch einmal zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, sie seien fünf Tage in Schubhaft gewesen, Danach seien er und sein Freund N.H. entlassen worden. Da sie keine Hilfe erhalten hätten, habe der Beschwerdeführer nach 25 Tagen beschlossen, in seine Heimat zu reisen. Nach Rückfrage seitens des Bundesasylamtes wiederholte der Beschwerdeführer, dass sie gemeinsam aus der Schubhaft entlassen worden seien, er danach jedoch nicht mehr mit seinem Freund zusammen gewesen sei. Auf die Frage, ob er in Griechenland jemanden getroffen habe, gab der Beschwerdeführer an, immer allein gewesen zu sein. Nach einem Vorhalt, dass der Freund N.H. etwas anderes sage, gab der Beschwerdeführer an, dass das was dieser sage, nicht stimme. Auf die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 04.09.2009 genannten Identitätsdokumente angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, diese bisher noch nicht im Original erhalten zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin erneut aufgetragen, jene Dokumente vorab per Fax übermitteln zu lassen und anschließend im Original nachzureichen.

Zur Beabsichtigten Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland führte dieser aus, bereits in Griechenland gewesen, jedoch nicht von den griechischen Behörden akzeptiert worden zu sein, weshalb er dann wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, FZ. 09 10.423-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 10 (1) iVm 18 (7) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, FZ. 09 10.423-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, (1) in Verbindung mit 18 (7) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, zwischenzeitlich von Griechenland zunächst in seine Heimat zurückgekehrt sowie anschließend von dort erneut ausgereist und über unbekannte Länder nach Österreich gelangt zu sein, unglaubwürdig seien. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass jemand Geld und Gesundheit riskiere, um illegal in das EU-Gebiet einzureisen, um 25 Tage später mangels Gefallen wieder freiwillig in den Iran zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe auch keine Beweise vorgelegt, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Die Aussagen seiner beiden Freunde seien von geringer Beweiskraft, da auch deren Interesse an einem Verbleib in Österreich sehr groß sei. Zudem hätten sich die beiden Freunde auch im Zuge deren eigenen Verfahren in Widersprüche verwickelt, weshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen betreffend deren Aufenthalt im Iran gering sei. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Zufälligkeiten im Zusammenhang mit der behaupteten neuerlichen gemeinsamen Ausreise aus dem Iran seien nicht glaubhaft.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass ein Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen und daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass ein Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen und daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise zu finden gewesen seien, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise iSv Art 8 Abs 2 EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde und sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd § 10 Abs 2 Z 1 AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergebe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 10 Abs 3 AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise zu finden gewesen seien, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde und sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergebe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.

7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.01.2010 am 18.01.2010 beim Bundesasylamt fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde zunächst im Wesentlichen vorgebracht, dass die 20-Tagesfrist verstrichen sei und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen hätte werden müssen, die (irrtümlich) erfolgte Zustimmungserklärung Griechenlands keine eigenständige zuständigkeitsbegründende Wirkung entfalte sowie, dass der Beschwerdeführer stets vorgebracht habe, aus dem Iran nach Österreich gereist zu sein, was auch von seinen Mitreisenden bestätigt werde. Seitens der Behörde wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt. In weiterer Folge wurde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen [insbesondere Berichte bzw Stellungnahmen des UNHCR von 2007 - 2009, dt Judikatur, Urteile des EGMR, Bericht des Antifolterkomitees des Europarates vom 30.06.2009, "Offener Brief" der "Hellenic League for Human Rights" vom 03.06.2009] schließlich vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie keine ausreichende entsprechende Versorgung offenstehe, es in Griechenland keine effektiven Rechtschutzmöglichkeiten gebe, es zu einer Verschärfung des griechischen Fremdenrechts gekommen sei, die Anerkennungsquote in Griechenland extrem niedrig sei und Griechenland rechtliche Sonderpositionen vertrete. Im Falle einer Zurückschiebung nach Griechenland drohe dem Beschwerdeführer somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.01.2010 am 18.01.2010 beim Bundesasylamt fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde zunächst im Wesentlichen vorgebracht, dass die 20-Tagesfrist verstrichen sei und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen hätte werden müssen, die (irrtümlich) erfolgte Zustimmungserklärung Griechenlands keine eigenständige zuständigkeitsbegründende Wirkung entfalte sowie, dass der Beschwerdeführer stets vorgebracht habe, aus dem Iran nach Österreich gereist zu sein, was auch von seinen Mitreisenden bestätigt werde. Seitens der Behörde wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt. In weiterer Folge wurde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen [insbesondere Berichte bzw Stellungnahmen des UNHCR von 2007 - 2009, dt Judikatur, Urteile des EGMR, Bericht des Antifolterkomitees des Europarates vom 30.06.2009, "Offener Brief" der "Hellenic League for Human Rights" vom 03.06.2009] schließlich vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie keine ausreichende entsprechende Versorgung offenstehe, es in Griechenland keine effektiven Rechtschutzmöglichkeiten gebe, es zu einer Verschärfung des griechischen Fremdenrechts gekommen sei, die Anerkennungsquote in Griechenland extrem niedrig sei und Griechenland rechtliche Sonderpositionen vertrete. Im Falle einer Zurückschiebung nach Griechenland drohe dem Beschwerdeführer somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 27.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO (iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben des Beschwerdeführers auch noch weniger als ein Jahr zurück (Art. 10 Abs 1 letzter Satz Dublin II VO), eine Asylantragstellung erfolgte dort nicht (EURODAC-Treffer der Kat. 2).2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben des Beschwerdeführers auch noch weniger als ein Jahr zurück (Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz Dublin römisch zwei VO), eine Asylantragstellung erfolgte dort nicht (EURODAC-Treffer der Kat. 2).

Der Beschwerdeführer gab zwar vor dem Bundesasylamt an, nach seiner (durch den Eurodac-Treffer dokumentierten) Einreise in Griechenland das Gebiet der EU nach rund 25 Tagen wieder freiwillig verlassen zu haben und in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, ehe er abermals und diesmal über ihm unbekannte Länder in die EU und in weiterer Folge nach Österreich eingereist sei, doch ist in diesem Zusammenhang im Ergebnis der Beurteilung des Bundesasylamtes zu folgen, welches das Vorbringen des Beschwerdeführers, den EU-Raum nach seinem Aufenthalt in Griechenland freiwillig wieder verlassen zu haben, für unglaubwürdig erachtete. Aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, war das Vorbringen zur zwischenzeitigen Rückkehr in den Iran als unglaubwürdig zu qualifizieren. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise in der Einvernahme am 04.09.2009 an, seine Flucht mit keinem anderen, nur mit seinem Vater geplant zu haben (AS 51), während er noch bei der Befragung gleich nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2009 angegeben hatte, mit seinen Freunden gesprochen und beschlossen zu haben, den Iran illegal zu verlassen (AS 27). Die Schilderung des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 04.09.2009, wonach er sich bei der gemeinsamen Ausreise mit seinen Freunden gleichsam um einen Zufall gehandelt habe, erweist sich dem Bundesasylamt folgend, als nicht glaubwürdig. Weiters gab der Beschwerdeführer am 04.09.2009 auf die Frage, ob er nie versucht habe, seinen sich gleichzeitig in Haft befunden habenden Freund zu kontaktieren, nachdem der Beschwerdeführer enthaftet worden sei, an, dass sie getrennt worden seien (AS 47) und stellt dies somit in einer Weise dar, als ob diese Trennung zwangsweise erfolgt sei. Demgegenüber brachte er bei seiner Einvernahme am 25.11.2009 vor, sie seien gemeinsam aus der Schubhaft entlassen worden und sei er danach nicht mehr mit seinem Freund zusammen gewesen (AS 117), was auf eine freiwillige Trennung hinweist, was sich wiederum insofern als nicht nachvollziehbar erweist, als der Beschwerdeführer auch vorgebracht hat, mit diesem Freund bereits seit Jahren befreundet zu sein und auch (angeblich) zweimal mit diesem gemeinsam aus dem Iran ausgereist sei. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht die vom Bundesayslamtes vertretene Ansicht entkräften, der zufolge es ungewöhnlich sei, zunächst ein beträchtliches Risiko einzugehen, um illegal in das EU-Gebiet einzureisen, um kurze Zeit danach freiwillig in die Heimat zurückzureisen, (bloß) weil es einem in der EU nicht gefalle; der Beschwerdeführer äußerte sich in der Beschwerde dazu nicht. Zu Recht verwies das Bundesasylamt auch darauf, dass der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde, Beweismittel, insbesondere zu seiner Identität (jedenfalls vorab per Fax) vorzulegen, er dieser Aufforderung jedoch ohne jegliche Begründung bis zur Bescheiderlassung (und auch nicht im Beschwerdeverfahren) nachgekommen ist, obwohl er vor dem Bundesasylamt angegeben hat, diesbezüglich mit seinem im Iran aufhältigen Vater sprechen zu wollen (AS 41). Dass ihm dies dann nicht möglich gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

In der Beschwerde wurde zwar die Behauptung, dass der Beschwerdeführer aus dem Iran kommend nach Österreich eingereist sei, wiederholt, ohne diese näher zu präzisieren. In der Beschwerdeschrift wurde in diesem Zusammenhang dazu lediglich vorgebracht, dass das Bundesasylamt ausgeführt habe, den Aussagen der Mitreisenden des Beschwerdeführers komme ein geringer Beweiswert zu. Das Bundesasylamt habe das Recht auf Parteiengehör verletzt, indem es dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitgeteilt habe und diesem keine Gelegenheit geboten habe, dazu Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, dass auch in der Beschwerdeschrift verabsäumt wurde, die Gelegenheit zu nutzen und der im gegenständlich bekämpften Bescheid dargelegten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Einzelnen und näher substantiiert entgegenzutreten, ist dazu auch festzustellen, dass die Behörde bzw. das Gericht nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Die Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach den Aussagen der Freunde des Beschwerdeführers aufgrund deren eigene Interessen an einem Verbleib in Österreich lediglich eine geringer Beweiskraft beizumessen sei, kann angesichts der bisherigen Ausführungen und mangels einer entsprechend substantiierten Entgegnung seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden und war daher auch von der in der Beschwerdeschrift beantragten Einvernahme der Freunde des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen.In der Beschwerde wurde zwar die Behauptung, dass der Beschwerdeführer aus dem Iran kommend nach Österreich eingereist sei, wiederholt, ohne diese näher zu präzisieren. In der Beschwerdeschrift wurde in diesem Zusammenhang dazu lediglich vorgebracht, dass das Bundesasylamt ausgeführt habe, den Aussagen der Mitreisenden des Beschwerdeführers komme ein geringer Beweiswert zu. Das Bundesasylamt habe das Recht auf Parteiengehör verletzt, indem es dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitgeteilt habe und diesem keine Gelegenheit geboten habe, dazu Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, dass auch in der Beschwerdeschrift verabsäumt wurde, die Gelegenheit zu nutzen und der im gegenständlich bekämpften Bescheid dargelegten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Einzelnen und näher substantiiert entgegenzutreten, ist dazu auch festzustellen, dass die Behörde bzw. das Gericht nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Die Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach den Aussagen der Freunde des Beschwerdeführers aufgrund deren eigene Interessen an einem Verbleib in Österreich lediglich eine geringer Beweiskraft beizumessen sei, kann angesichts der bisherigen Ausführungen und mangels einer entsprechend substantiierten Entgegnung seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden und war daher auch von der in der Beschwerdeschrift beantragten Einvernahme der Freunde des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen.

Schließlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass im Zuge des Konsultationsverfahrens die österreichische Dublinbehörde Griechenland ordnungsgemäß auf das Vorbringen des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht hat. Griechenland hat diesen Feststellungen nicht widersprochen. Aufgrund der angegebenen Tatsachen ergibt sich daher, dass Griechenland für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Antrag des Beschwerdeführers hätte aufgrund des Ablaufs der 20-Tagesfrist zugelassen werden müssen, ist festzustellen, dass eine Zulassung in der Einvernahme am 25.11.2009 auch tatsächlich erfolgte und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt wurde (AS 115, 123). Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach auch nach Zulassung des Verfahrens eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 AsylG für das Bundesasylamt schrankenlos möglich ist (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624) hinzuweisen. Soweit der VwGH in der soeben zitierten Entscheidung auch ausgesprochen hat, dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle mit der Zulassung des Verfahrens endet und im gegenständlichen Fall das Verfahren nach Zulassung in der Erstaufnahmestelle weitergeführt wurde, ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt als zur Führung von Asylverfahren monokratisch organisierte Behörde eingerichtet ist und sich dessen örtlicher Wirkungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Eine Verletzung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit liegt demnach nicht vor. Es ist weiters noch zu prüfen, ob die Fortführung des Verfahrens einen derartig gravierenden Verfahrensfehler darstellt, welcher mit der Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht saniert worden wäre: Der Beschwerdeführer wurde einer Erstbefragung unterzogen und vom Bundesasylamt in der Erstaufnahmestelle zweimal einvernommen. Eine Rechtsberatung im Zulassungsverfahren erhielt der Beschwerdeführer nicht. In diesem Zusammenhang ist jedoch wiederum auf den Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, dem zufolge mitzubedenken ist, dass ein - nicht aufenthaltsberechtigte - Asylwerber im Zulassungsverfahren einer Reihe zeitlicher (20-Tage-Frist, Einvernahmen in kurzen Abständen) und örtlicher (Gebietsbeschränkung des § 12 Abs. 2 AsylG 2005) Einschränkungen unterliegt, die eine Hilfestellung erfordern und im Gegensatz dazu der Gesetzgeber außerhalb des Zulassungsverfahrens die Beistellung einer Rechtsberatung nicht für erforderlich erachtete. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen und wäre es dem so - aufenthaltsberechtigten - Asylwerber leichter möglich gewesen, selbst für eine geeignete Beratung zu sorgen. Im gegenständlichen Fall liegt somit zwar eine Verletzung der funktionellen Zuständigkeit vor (da das Verfahren in der Erstaufnahmestelle weitergeführt wurde), welche den Beschwerdeführer jedoch nicht in seiner Rechtsposition beschwerte und auf den inhaltlichen Ausgang des Verfahrens keine Auswirkung zeigte. Jedenfalls entschied die sachlich und örtlich zuständige, monokratisch organisierte Behörde Bundesasylamt mit einem im Ergebnis inhaltlich richtigen Bescheid.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Antrag des Beschwerdeführers hätte aufgrund des Ablaufs der 20-Tagesfrist zugelassen werden müssen, ist festzustellen, dass eine Zulassung in der Einvernahme am 25.11.2009 auch tatsächlich erfolgte und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgehändigt wurde (AS 115, 123). Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach auch nach Zulassung des Verfahrens eine Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG für das Bundesasylamt schrankenlos möglich ist (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624) hinzuweisen. Soweit der VwGH in der soeben zitierten Entscheidung auch ausgesprochen hat, dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle mit der Zulassung des Verfahrens endet und im gegenständlichen Fall das Verfahren nach Zulassung in der Erstaufnahmestelle weitergeführt wurde, ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt als zur Führung von Asylverfahren monokratisch organisierte Behörde eingerichtet ist und sich dessen örtlicher Wirkungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Eine Verletzung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit liegt demnach nicht vor. Es ist weiters noch zu prüfen, ob die Fortführung des Verfahrens einen derartig gravierenden Verfahrensfehler darstellt, welcher mit der Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht saniert worden wäre: Der Beschwerdeführer wurde einer Erstbefragung unterzogen und vom Bundesasylamt in der Erstaufnahmestelle zweimal einvernommen. Eine Rechtsberatung im Zulassungsverfahren erhielt der Beschwerdeführer nicht. In diesem Zusammenhang ist jedoch wiederum auf den Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, dem zufolge mitzubedenken ist, dass ein - nicht aufenthaltsberechtigte - Asylwerber im Zulassungsverfahren einer Reihe zeitlicher (20-Tage-Frist, Einvernahmen in kurzen Abständen) und örtlicher (Gebietsbeschränkung des Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005) Einschränkungen unterliegt, die eine Hilfestellung erfordern und im Gegensatz dazu der Gesetzgeber außerhalb des Zulassungsverfahrens die Beistellung einer Rechtsberatung nicht für erforderlich erachtete. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen und wäre es dem so - aufenthaltsberechtigten - Asylwerber leichter möglich gewesen, selbst für eine geeignete Beratung zu sorgen. Im gegenständlichen Fall liegt somit zwar eine Verletzung der funktionellen Zuständigkeit vor (da das Verfahren in der Erstaufnahmestelle weitergeführt wurde), welche den Beschwerdeführer jedoch nicht in seiner Rechtsposition beschwerte und auf den inhaltlichen Ausgang des Verfahrens keine Auswirkung zeigte. Jedenfalls entschied die sachlich und örtlich zuständige, monokratisch organisierte Behörde Bundesasylamt mit einem im Ergebnis inhaltlich richtigen Bescheid.

Hingewiesen wird jedoch an dieser Stelle auch ausdrücklich darauf, dass durch ein wiederholtes willkürliches Ignorieren der Zuständigkeiten der Erstaufnahmestellen und somit durch eine systematische Umgehung der §§ 28 ff AsylG nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein solcher Sachverhalt durch das erkennende Gericht anders zu beurteilen sein könnte.Hingewiesen wird jedoch an dieser Stelle auch ausdrücklich darauf, dass durch ein wiederholtes willkürliches Ignorieren der Zuständigkeiten der Erstaufnahmestellen und somit durch eine systematische Umgehung der Paragraphen 28, ff AsylG nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein solcher Sachverhalt durch das erkennende Gericht anders zu beurteilen sein könnte.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.1.3. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Ebenso unbestrittener Maßen ist in den Asylverfahren der Beschwerdeführer noch keine Sachentscheidung in Griechenland gefallen, zumal dieser dort bisher noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen sonst derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei, Griechenland wurde auch vom dem Aufnahmeersuchen aus Sicht des Bundesasylamtes zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen Würdigung informiert.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen sonst derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei, Griechenland wurde auch vom dem Aufnahmeersuchen aus Sicht des Bundesasylamtes zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen Würdigung informiert.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K8-K15 zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen, gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen, gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.

2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art 3 EMRK2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK

2.1.2.2.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Art. 32.1.2.2.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Artikel 3

EMRK

2.1.2.2.1.1. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht erkennbar.

Im gegenständlichen Verfahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Griechenland entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Verfahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Griechenland entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").

Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).

Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt; insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann eine Überstellung jedoch in Einzelfällen, zumeist solchen von Personen außergewöhnlicher Vulnerabilität, - ohne Einzelfallzusicherung Griechenlands - unzulässig sein. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden (Zl. U 1080/09).

Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.

Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 (fortan: FFM]; dazu siehe bereits die völlig zutreffende methodologische Kritik im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ S12 403.116, Seiten 25f) Quellen ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten. Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt.

*) Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).

*) Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wie zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).

*) Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären (anders stellte sich die Situation jedenfalls bei einigen Personen dar, die direkt aus der Türkei einreisen und aus den Grenzgebieten zurückgeschoben wurden, diesbezüglich könnte der Regierungswechsel im Oktober 2009 eine Verbesserung bewirken).

*) Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM).

Daraus sowie aus den Verfahrensergebnissen des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Auch kann aktuell nicht mehr davon gesprochen werden, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Das UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde.Daraus sowie aus den Verfahrensergebnissen des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Auch kann aktuell nicht mehr davon gesprochen werden, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Das UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde.

Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof daher zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht.

Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.

Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Art. 3 EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Artikel 3, EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.

2.1.2.2.1.2. Soweit nun im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer und in der Beschwerdeschrift die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert wurde, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und die hier getätigten Ausführungen hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.

Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie die Beschwerdeführer - im Zuge der Vollziehung der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009).Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie die Beschwerdeführer - im Zuge der Vollziehung der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt vergleiche Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009).

Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch über Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Abschiebungen nach Griechenland entschied dieser Gerichtshof im Zeitraum vom 14.05.2008 bis 31.12.2008 in 94 Fällen positiv und in 47 Fällen negativ und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 in 58 Fällen positiv und in 45 Fällen negativ, wobei jeweils die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ausschlaggebend war (ECRE, Information Note "ECHR Interim Measures [Rule 39] to stop Dublin transfers"). Der österreichische Verfassungsgerichtshof geht ebenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Transfers nach Griechenland aus, sondern lehnt die Behandlung von Beschwerden gegen diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes regelmäßig ab (VfGH 03.09.2009, U 1892/09-3; 16.06.2009, U 306/09-12; 28.04.2009, U 1080/09-3).Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch über Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Abschiebungen nach Griechenland entschied dieser Gerichtshof im Zeitraum vom 14.05.2008 bis 31.12.2008 in 94 Fällen positiv und in 47 Fällen negativ und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 in 58 Fällen positiv und in 45 Fällen negativ, wobei jeweils die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ausschlaggebend war (ECRE, Information Note "ECHR Interim Measures [Rule 39] to stop Dublin transfers"). Der österreichische Verfassungsgerichtshof geht ebenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Transfers nach Griechenland aus, sondern lehnt die Behandlung von Beschwerden gegen diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes regelmäßig ab (VfGH 03.09.2009, U 1892/09-3; 16.06.2009, U 306/09-12; 28.04.2009, U 1080/09-3).

Für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären: Betreffend Dublin-Rückkehrer gibt es keine derartigen Berichte (UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009). Zwar schilderte der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, wenn auch nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Auch ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich, wobei allerdings keine Dublin-Rückkehrer betroffen waren (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle keineswegs von einer allgemein den aufgrund der Dublin-Verordnung überstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben alle Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären: Betreffend Dublin-Rückkehrer gibt es keine derartigen Berichte (UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009). Zwar schilderte der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, wenn auch nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Auch ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich, wobei allerdings keine Dublin-Rückkehrer betroffen waren (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle keineswegs von einer allgemein den aufgrund der Dublin-Verordnung überstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben alle Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.

Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805/2009, und 29.07.2009, D 4675/2009; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43) gefolgt wurde. Die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, vom 23.09.2009, 2 BvQ 68/09, und vom 9.10.2009, 2 BvQ 72/09, betreffen jeweils einstweilige Anordnungen, mit der die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wird, und setzen sich mit der Lage der Asylwerber in Griechenland nicht inhaltlich auseinander.Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805 aus 2009,, und 29.07.2009, D 4675 aus 2009,; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43) gefolgt wurde. Die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, vom 23.09.2009, 2 BvQ 68/09, und vom 9.10.2009, 2 BvQ 72/09, betreffen jeweils einstweilige Anordnungen, mit der die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wird, und setzen sich mit der Lage der Asylwerber in Griechenland nicht inhaltlich auseinander.

Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Art. 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Artikel 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008).

Auch aus den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Länderberichten bzw. aus jenen, welche von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009; Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas Hammaberg - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009). In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum"), welches auch zusammen mit der Beschwerdeschrift vorgelegt wurde, hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenland im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").

Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person wäre (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) sind ebenfalls nicht hervorgekommen (beachte in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen weiter unten unter Punkt 2.1.2.2.3.)

2.1.2.2.2. Übergriffe durch die griechische Polizei oder Privatpersonen

Soweit der Beschwerdeführer Übergriffe durch Polizeiorgane geschildert hat (siehe oben unter Punkt I.), ist dazu auszuführen, dass seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt wird, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerber kommen kann und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Eine in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist dagegen in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen die Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist. Gegen eine etwaige Bedrohung Privatpersonen in Griechenland besteht die Möglichkeit, die Hilfe der griechischen Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen.Soweit der Beschwerdeführer Übergriffe durch Polizeiorgane geschildert hat (siehe oben unter Punkt römisch eins.), ist dazu auszuführen, dass seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt wird, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerber kommen kann und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Eine in Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist dagegen in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen die Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist. Gegen eine etwaige Bedrohung Privatpersonen in Griechenland besteht die Möglichkeit, die Hilfe der griechischen Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen.

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2.1.2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das erin einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das erin einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

In seiner Einvernahme am 04.09.2009 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, in in jener vom 25.11.2009, dass er sich körperlich und geistig in der Lage befinde, die Befragung zu absolvieren, jedoch recht schwer atmen könne, da er eine gebrochene Nase habe. Damit konnte seitens des Beschwerdeführers insgesamt kein akut existenzbedrohender Krankheitszustand oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Griechenland belegt werden. Eine allenfalls notwendige (Nach-)Behandlung der gebrochenen Nase könnte laut den Länderberichten auch in Griechenland erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie griechische Staatsbürger. Auch aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Ebenso wenig finden sich in der Beschwerde Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen ergibt sich auch keine Notwendigkeit, weitere Erhebungen dazu durchzuführen.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

2.1.2.3. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten.2.1.2.3. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten.

2.1.3. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Gemäß § 41 Abs 6 AsylG hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben, zuzustimmen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben, zuzustimmen.

Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Griechenland überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Griechenland überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, Misshandlung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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