TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/18 D8 223908-4/2010

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Veröffentlicht am 18.03.2010
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Spruch

D8 223908-4/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04. März 2010, Z 09 16.223-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04. März 2010, Z 09 16.223-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 06. Mai 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger der Ukraine und am XXXX geboren zu sein.1. Der Beschwerdeführer reiste am 06. Mai 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger der Ukraine und am römisch 40 geboren zu sein.

Er wurde am 07. Mai 2001 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu seiner Person einvernommen. Am 13. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch einvernommen und gab als Fluchtgrund im Wesentlichen an, sowohl der Militärakademie als auch der Polytechnischen Hochschule verwiesen worden zu sein, nachdem bekannt geworden sei, dass sein Großvater ein Anhänger Banderas gewesen sei. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, selbst nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Er sei mehrmals vom Sicherheitsdienst verhaftet und gefoltert worden. Erstmals seien zwei Verhaftungen im Jahr 1990 erfolgt, danach im Jahr 1993 für die Dauer von zwei Wochen, danach ebenfalls im Jahr 1993 gemeinsam mit seinem Vater vier Monate lang und nach dem Tod seiner Eltern sei er zuletzt im März 2001 zwei Wochen lang inhaftiert gewesen. Ihm sei nicht genau mitgeteilt worden, was ihm vorgeworfen werde. Nach der Haftentlassung sei er für zwei Monate nach Perezyn zu einem Freund gefahren. Seine Dokumente habe er nicht mehr zurückbekommen und habe er Angst, nicht "in Ruhe" gelassen oder sogar vom Geheimdienst im Gefängnis umgebracht zu werden.

Am 10. August 2001 langte eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Kiew vom XXXX beim Bundesasylamt ein.Am 10. August 2001 langte eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Kiew vom römisch 40 beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid vom 23. August 2001, Z 01 10.679-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine fest (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 23. August 2001, Z 01 10.679-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine fest (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2001, Z 01 10.679-BAW, erhobene Berufung wurde nach Einstellung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers und Abhaltung einer Berufungsverhandlung am 14. September 2005 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. September 2005,

Z 223.908/15-VI/18/04, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idF 126/2002, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.Ziffer 223 Punkt 908 /, 15 -, römisch sechs /, 18 /, 04,, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung 126 aus 2002,, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen.

Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2006, Z 2006/19/0657-6, abgelehnt.Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2006, Ziffer 2006 /, 19 /, 0657 -, 6,, abgelehnt.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 19. November 2005 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag. Am 18. November 2005 wurde der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Ukrainisch einvernommen und erklärte sich mit der Beantragung eines Heimreisezertifikates bei seiner zuständigen Vertretungsbehörde einverstanden. Er gab an, nichts Neues zu seiner Verfolgung angeben zu können.

Der Beschwerdeführer wurde am 24. November 2005 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Traiskirchen, im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er keinen anderen Ausweg habe, als neuerlich einen Asylantrag zu stellen, da ihm seine Staatsbürgerschaft in der Ukraine aberkannt worden sei. Er habe keine Familie und keine Wohnung mehr in der Ukraine. Er gab weiters an, von einem Burschen aus der Ukraine in Österreich erfahren zu haben, dass in seiner Wohnung fremde Leute wohnen und ihn die Polizei und "Banditen" suchen würden.

Am 05. Juli 2006 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, in Schubhaft "keine andere Möglichkeit als einen Asylantrag zu stellen" gehabt zu haben. Er wäre sonst abgeschoben worden, habe aber eine Frau und eine Tochter und wolle in Österreich arbeiten. Über Nachfrage gab er an, bereits alle seine Fluchtgründe vorgebracht zu haben. Polizeilich gesucht werde er in der Ukraine nicht, er habe als Trainer gearbeitet und sogar Polizisten Unterricht erteilt. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Sein Vater sei in Folge starker Verletzungen durch die Sicherheitsbehörden verstorben. Von einem Landsmann habe er in Österreich erfahren, dass er nicht in seine Wohnung zurückkehren dürfe, da er dort gesucht worden sei. Von den Sicherheitsbehörden sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm die ukrainische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Er gab an, selbst nicht politisch tätig gewesen, sondern wegen seines Großvaters verfolgt worden zu sein.

Mit Bescheid vom 07. Juli 2006, Z 05 19.935-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück.Mit Bescheid vom 07. Juli 2006, Z 05 19.935-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. September 2006, Z 223.908/30-VI/18/06, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003 (AsylG), gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Familienverfahren mit seiner Tochter nicht geführt worden sei.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. September 2006, Ziffer 223 Punkt 908 /, 30 -, römisch sechs /, 18 /, 06,, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (AsylG), gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Familienverfahren mit seiner Tochter nicht geführt worden sei.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006, Z 05 19.935-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I 101/2003, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren ebenso wenig glaubwürdig sei wie im ersten Asylverfahren. Der Beschwerdeführer habe im nunmehr zweiten Asylverfahren keine Beweismittel vorlegen können. Er habe selbst angegeben, bereits alle seine Fluchtgründe im ersten Asylverfahren genannt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich nur auf seine bereits vorgebrachten Gründe bezogen, wobei er plötzlich ins Treffen geführt habe, dass sein Vater als Folge von starken Verletzungen verstorben sei, was er im ersten Asylverfahren nicht behauptet habe. Nachdem sich das im ersten Asylverfahren erstattete Vorbringen auf Grund zahlreicher unaufgeklärter Widersprüche als unglaubwürdig erwiesen habe, seien die Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren ebenso unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe neuerlich eine Verfolgung seiner Person wegen der Unterstützung Banderas durch seinen Großvater ins Treffen geführt, habe dazu aber weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren konkrete Angaben machen können. Dass ihm die Staatsbürgerschaft in der Ukraine aberkannt worden sei, stelle eine stereotype Behauptung des Beschwerdeführers dar, die er nicht plausibel erklären habe können. Er behauptete einerseits, dass er in der Ukraine weder polizeilich gesucht noch dass nach ihm gefahndet werde, um andererseits zu behaupten, von der Polizei und Banditen in der Ukraine gesucht zu werden. Von einem Landsmann, den er zufällig in Österreich getroffen habe, sei ihm geraten worden, nicht in die Ukraine zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete Bedrohungssituation schildern können, sondern nur angegeben, dass nach ihm in seiner früheren Wohnung gesucht werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren sei nicht geeignet, das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. September 2005 als unglaubwürdig bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig erscheinen zu lassen. Die Aussagen der gesetzlichen Vertreterin der Tochter des Beschwerdeführers, auf deren Person der Beschwerdeführer in seinem Verfahren Bezug genommen habe, seien ebenso wenig glaubwürdig, habe sich diese doch auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt und keine konkreten und detaillierten Angaben getätigt. Die gesetzliche Vertreterin der Tochter des Beschwerdeführers habe sich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt immer mehr in Widersprüche verstrickt, die sie nicht aufklären habe können. Sie habe keinerlei Beweismittel vorlegen können und überdies bei Asylantragstellung im Formblatt einen gänzlich anderen Fluchtgrund angegeben. In einer Gesamtschau komme das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der vom Beschwerdeführer selbst bzw. seiner Lebensgefährtin behauptete Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass weder die vom Beschwerdeführer noch die von seiner Lebensgefährtin behaupteten Fluchtgründe der Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten, weshalb deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Legte man das Vorbringen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zugrunde, sei von mangelnder Asylrelevanz auszugehen. Es könne von keiner Gefahr iSd § 50 FPG oder einer Gefährdungssituation, die die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine als einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen ließe, ausgegangen werden und sei die Ausweisung des Beschwerdeführers kein unzulässiger Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006, Z 05 19.935-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren ebenso wenig glaubwürdig sei wie im ersten Asylverfahren. Der Beschwerdeführer habe im nunmehr zweiten Asylverfahren keine Beweismittel vorlegen können. Er habe selbst angegeben, bereits alle seine Fluchtgründe im ersten Asylverfahren genannt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich nur auf seine bereits vorgebrachten Gründe bezogen, wobei er plötzlich ins Treffen geführt habe, dass sein Vater als Folge von starken Verletzungen verstorben sei, was er im ersten Asylverfahren nicht behauptet habe. Nachdem sich das im ersten Asylverfahren erstattete Vorbringen auf Grund zahlreicher unaufgeklärter Widersprüche als unglaubwürdig erwiesen habe, seien die Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren ebenso unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe neuerlich eine Verfolgung seiner Person wegen der Unterstützung Banderas durch seinen Großvater ins Treffen geführt, habe dazu aber weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren konkrete Angaben machen können. Dass ihm die Staatsbürgerschaft in der Ukraine aberkannt worden sei, stelle eine stereotype Behauptung des Beschwerdeführers dar, die er nicht plausibel erklären habe können. Er behauptete einerseits, dass er in der Ukraine weder polizeilich gesucht noch dass nach ihm gefahndet werde, um andererseits zu behaupten, von der Polizei und Banditen in der Ukraine gesucht zu werden. Von einem Landsmann, den er zufällig in Österreich getroffen habe, sei ihm geraten worden, nicht in die Ukraine zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete Bedrohungssituation schildern können, sondern nur angegeben, dass nach ihm in seiner früheren Wohnung gesucht werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren sei nicht geeignet, das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. September 2005 als unglaubwürdig bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig erscheinen zu lassen. Die Aussagen der gesetzlichen Vertreterin der Tochter des Beschwerdeführers, auf deren Person der Beschwerdeführer in seinem Verfahren Bezug genommen habe, seien ebenso wenig glaubwürdig, habe sich diese doch auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt und keine konkreten und detaillierten Angaben getätigt. Die gesetzliche Vertreterin der Tochter des Beschwerdeführers habe sich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt immer mehr in Widersprüche verstrickt, die sie nicht aufklären habe können. Sie habe keinerlei Beweismittel vorlegen können und überdies bei Asylantragstellung im Formblatt einen gänzlich anderen Fluchtgrund angegeben. In einer Gesamtschau komme das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der vom Beschwerdeführer selbst bzw. seiner Lebensgefährtin behauptete Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass weder die vom Beschwerdeführer noch die von seiner Lebensgefährtin behaupteten Fluchtgründe der Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten, weshalb deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Legte man das Vorbringen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zugrunde, sei von mangelnder Asylrelevanz auszugehen. Es könne von keiner Gefahr iSd Paragraph 50, FPG oder einer Gefährdungssituation, die die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine als einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen ließe, ausgegangen werden und sei die Ausweisung des Beschwerdeführers kein unzulässiger Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in seinem gesamten Umfang fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), in der er vorbrachte, keine Verwandten und keine Wohnung in der Ukraine zu haben, keine Dokumente zu besitzen und dass ihm die Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. In der Ukraine werde er umgebracht und habe er in Österreich eine Familie. Er beantragte, ihm nach Verfahrensergänzung Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Moldawien" nicht zulässig sei sowie Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in seinem gesamten Umfang fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), in der er vorbrachte, keine Verwandten und keine Wohnung in der Ukraine zu haben, keine Dokumente zu besitzen und dass ihm die Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. In der Ukraine werde er umgebracht und habe er in Österreich eine Familie. Er beantragte, ihm nach Verfahrensergänzung Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Moldawien" nicht zulässig sei sowie Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben.

Die Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07. Juli 2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. Oktober 2009, GZ. D8 223908-31/2008/42E, gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I 76/1997, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.).Die Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07. Juli 2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. Oktober 2009, GZ. D8 223908-31/2008/42E, gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

3. Am 29. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er in der Ukraine Probleme mit der Mafia und mit den für die Sicherheit des Landes zuständigen Organisationen habe. Er habe einen Bekannten getroffen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass er immer noch gesucht werde. Für den Fall seiner Rückkehr in die Ukraine äußerte er Todesangst.

Am 07. Jänner 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG persönlich ausgefolgt.Am 07. Jänner 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG persönlich ausgefolgt.

Am 26. Jänner 2010 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache und einer Rechtsberaterin sowie des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich und den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz befragt wurde. Der Beschwerdeführer führte nach Vorhalt auf die in Aussicht genommene Vorgangsweise des Bundesasylamtes zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache aus, dass er "Änderungen" habe und er diese jetzt vorbringen wolle. Er sei am 27. Dezember 2009 in der ukrainischen Kirche gewesen, wo er einen namentlich genannten Freund getroffen habe. Dieser Freund komme drei Mal im Monat aus der Ukraine nach Österreich und habe ihm mitgeteilt, dass "ich derzeit große Probleme in der Ukraine habe". Die Verfolger des Beschwerdeführers seien nach dem Wissen des Freundes des Beschwerdeführers nach Polen und in die Slowakei gefahren, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen und habe sein Freund Angst geäußert, überhaupt mit ihm, dem Beschwerdeführer, zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe den Freund gefragt, was er tun solle und habe ihm dieser in Aussicht gestellt, dass er bei Rückkehr große Probleme bekommen werde und er nicht wissen würde, was mit ihm geschehen würde. Auf die Frage, welche Leute ihn suchen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass es früher der KGB und jetzt "SBO" sei. Über Nachfrage, ob er immer noch aus den gleichen Gründen gesucht werde wie im ersten und zweiten Verfahren geschildert, gab der Beschwerdeführer an, keine anderen oder neuen Gründe zu haben und schon lange "weg" zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, "psychische Behandlung" zu benötigen und seit ca. fünf Jahren psychische Probleme zu haben. Er sei bei einem praktischen Arzt gewesen, der ihm Beruhigungsmittel, Schlaftabletten und sehr starke Tropfen verschrieben habe. Behandlungsberichte könne er keine vorlegen, diese würden sich beim Arzt befinden.

Mit Schreiben vom 13. Feber 2010 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderberichten.

Mit Bescheid vom 04. März 2010, Z 09 16.223-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 29. Dezember 2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden." Nach Feststellungen zur Lage in der Ukraine führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen psychischen Probleme nicht belegen habe können und keine Arztbestätigungen vorgelegt habe. Er habe behauptet, schon seit fünf Jahren derartige Probleme zu haben, dies aber in keinem Teil des Vorverfahrens erwähnt. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich vorgebracht, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nach wie vor dieselben seien. Es liege kein Sachverhalt vor, der einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung unterliegen würde. Vielmehr würde durch die Aufrechterhaltung der Verfolgungsbehauptung eine erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Dem Beschwerdeführer sei "mehrfach in den Vorverfahren" die Glaubwürdigkeit aberkannt worden. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der behauptete ausreisekausale Sachverhalt als unglaubwürdig beurteilt worden sei und keine neue Sache vorliege. Die Ausweisung des nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführers, der mehrfach verurteilt, zahlreich wegen gerichtlich strafbarer Handlungen angezeigt worden sei, mit einem Aufenthaltsverbot belegt sowie illegaler Beschäftigung nachgehe, sei zulässig.Mit Bescheid vom 04. März 2010, Z 09 16.223-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 29. Dezember 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden." Nach Feststellungen zur Lage in der Ukraine führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen psychischen Probleme nicht belegen habe können und keine Arztbestätigungen vorgelegt habe. Er habe behauptet, schon seit fünf Jahren derartige Probleme zu haben, dies aber in keinem Teil des Vorverfahrens erwähnt. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich vorgebracht, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nach wie vor dieselben seien. Es liege kein Sachverhalt vor, der einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung unterliegen würde. Vielmehr würde durch die Aufrechterhaltung der Verfolgungsbehauptung eine erneute Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Dem Beschwerdeführer sei "mehrfach in den Vorverfahren" die Glaubwürdigkeit aberkannt worden. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der behauptete ausreisekausale Sachverhalt als unglaubwürdig beurteilt worden sei und keine neue Sache vorliege. Die Ausweisung des nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführers, der mehrfach verurteilt, zahlreich wegen gerichtlich strafbarer Handlungen angezeigt worden sei, mit einem Aufenthaltsverbot belegt sowie illegaler Beschäftigung nachgehe, sei zulässig.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 04. März 2010 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 09. März 2010 im Familienverfahren namens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Begründung des Bundesasylamtes wiederholt und im Wesentlichen ausführt, dass es sich für das Bundesasylamt offensichtlich um einen "Routinefall" handle und sich die Einvernahme in einem enormen Tempo abgespielt hätte. Die Behauptung, an keiner schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störungen zu leiden, sei eine grundlose Annahme des Bundesasylamtes. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den in der Einvernahme zu Tage getretenen Problemen auseinandersetzen wollen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wurde die Vorlage von aussagekräftigen Dokumenten zur Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes angekündigt. Die Befassung mit der im Verfahren vor dem Bundesasylamt abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers würde vom Asylgerichtshof nicht unter Zeitdruck zu bewältigen sein.

Mit Email vom 15. März 2010 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 15. März 2010 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

II. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Rechtslage:

1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.4 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I 471/1995, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.4 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 471 aus 1995,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.5 Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. In der Sache:

2.1 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.1 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007, 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007, 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227 mwN).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227 mwN).

2.2 Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19. Feber 2009, 2008/01/0344, Folgendes aus:

"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:

"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt."Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.

Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."

Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."

Das Bundesasylamt hat im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz jegliche Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterlassen. Dieser gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, psychische Behandlung zu benötigen und schon seit fünf Jahren an psychischen Problemen zu leiden. Ihm seien von seinem praktischen Arzt Beruhigungsmittel, Schlaftabletten und sehr starke Tropfen verschrieben worden. Der Beschwerdeführer gab an, dass bei seinem namentlich genannten Arzt Behandlungsberichte seien. Das Bundesasylamt sah sich nicht veranlasst, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erheben und anschließend einer Beurteilung zu unterziehen. Die belangte Behörde schien in ihrer Begründung den Grundsatz der Amtswegigkeit zu missachten und dem Beschwerdeführer die alleinige Pflicht zur Vorlage von aktuellen Befunden auferlegen zu wollen. Das Bundesasylamt hat in der Begründung lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt und in seinem Vorverfahren nie von psychischen Problemen berichtet habe, was nicht als schlüssige Beurteilung zu bezeichnen ist, die einer nachprüfenden Kontrolle durch den Asylgerichtshof standhält, hat der Beschwerdeführer doch von Beschwerden gesprochen, denen nachzugehen gewesen wäre. Es wäre daher eine Begutachtung bzw. die Einholung der Behandlungsberichte beim behandelnden Arzt mit Zustimmung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, was im fortgesetzten Verfahren zu veranlassen sein wird. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Bundesasylamt genau zu ermitteln haben, ob sich diesbezüglich Sachverhaltsänderungen ergeben haben, welche gegebenenfalls bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind.

Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach Erhebung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb das Bundesasylamt auch im vorliegenden Verfahren von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausging, auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach Erhebung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb das Bundesasylamt auch im vorliegenden Verfahren von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausging, auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).

2.3 Das Bundesasylamt hat auch keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getätigt. Auch in diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Das Bundesasylamt hat zwar in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 einige Fragen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gestellt, jedoch nicht alle für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers relevanten Tatsachen ermittelt. Das Bundesasylamt schien zu übersehen, dass das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ohne Ausweisung beendet wurde und sich der Beschwerdeführer bereits seit 2001 und sein Kind seit 2003 im Bundesgebiet aufhalten, weshalb eine detaillierte Befragung vonnöten sein wird. Das Bundesasylamt ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, die für das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009 anzustellen.2.3 Das Bundesasylamt hat auch keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getätigt. Auch in diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Das Bundesasylamt hat zwar in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 einige Fragen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gestellt, jedoch nicht alle für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers relevanten Tatsachen ermittelt. Das Bundesasylamt schien zu übersehen, dass das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ohne Ausweisung beendet wurde und sich der Beschwerdeführer bereits seit 2001 und sein Kind seit 2003 im Bundesgebiet aufhalten, weshalb eine detaillierte Befragung vonnöten sein wird. Das Bundesasylamt ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, die für das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, anzustellen.

2.4 Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass unter anderem die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.

2.5 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).2.5 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gegenständliche Beschwerde langte am 15. März 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 15. März 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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