TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/24 D9 264841-0/2008

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Veröffentlicht am 24.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 264841-0/2008/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2005, Zl. 03 09.116-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2005, Zl. 03 09.116-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sowie § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sowie Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer gelangte am 7. Februar 2003 schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asyl.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer gelangte am 7. Februar 2003 schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asyl.

Im Zuge der ersten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 7. Januar 2004 gab dieser - kurz zusammengefasst - an, dass er am XXXX legal aus Georgien ausgereist und schließlich mit der Unterstützung von Schleppern nach Österreich gelangt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte er, dass er von XXXX bis Mitte XXXX in kriminelle Machenschaften hineingezogen worden sei, indem er mit einem LKW unwissentlich illegale Drogen transportiert habe. Nachdem ihm dies bekannt geworden sei, habe er aus Angst vor den rechtlichen Konsequenzen jenen LKW, in dem sich die illegale Ware befunden habe, auf der Straße stehen gelassen und sei weggelaufen. In weiterer Folge sei die gesamte Ladung gestohlen worden, weshalb die kriminelle Persönlichkeit, in dessen Auftrag der Transport stattgefunden habe, den Beschwerdeführer nunmehr zur Rechenschaft ziehen wolle. Für den Fall, dass er jene Transportware nicht zurückgebe beziehungsweise ersetze, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Schließlich habe er sich aus Angst um sein Leben dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. In Georgien habe der Beschwerdeführer ansonsten keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen staatlichen Organen gehabt.Im Zuge der ersten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 7. Januar 2004 gab dieser - kurz zusammengefasst - an, dass er am römisch 40 legal aus Georgien ausgereist und schließlich mit der Unterstützung von Schleppern nach Österreich gelangt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte er, dass er von römisch 40 bis Mitte römisch 40 in kriminelle Machenschaften hineingezogen worden sei, indem er mit einem LKW unwissentlich illegale Drogen transportiert habe. Nachdem ihm dies bekannt geworden sei, habe er aus Angst vor den rechtlichen Konsequenzen jenen LKW, in dem sich die illegale Ware befunden habe, auf der Straße stehen gelassen und sei weggelaufen. In weiterer Folge sei die gesamte Ladung gestohlen worden, weshalb die kriminelle Persönlichkeit, in dessen Auftrag der Transport stattgefunden habe, den Beschwerdeführer nunmehr zur Rechenschaft ziehen wolle. Für den Fall, dass er jene Transportware nicht zurückgebe beziehungsweise ersetze, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Schließlich habe er sich aus Angst um sein Leben dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. In Georgien habe der Beschwerdeführer ansonsten keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen staatlichen Organen gehabt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei und des versuchten Diebstahls nach den §§ 164 Abs. 2 und 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei und des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 164, Absatz 2 und 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 12. Februar 2004 erfolgte eine zweite, ergänzende niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe, wie bei der Ersteinvernahme, angab.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2004, Zahl: 03 09.116-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Asyl vom 7. Februar 2003 unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, ab und erklärte unter Spruchpunkt II die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für nicht zulässig. Gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2005 erteilt.Mit Bescheid vom 12. Februar 2004, Zahl: 03 09.116-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Asyl vom 7. Februar 2003 unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab und erklärte unter Spruchpunkt römisch zwei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für nicht zulässig. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2005 erteilt.

Der Bescheid vom 12. Februar 2004, Zahl: 03 09.116-BAL, erwuchs mit 28. Februar 2004 in Rechtskraft.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung und des versuchten Diebstahls nach den §§ 134 Abs. 1 und 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung und des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 134, Absatz eins und 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Am 8. August 2005 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG ein. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Verhältnisse in Georgien schlecht und ungeordnet seien, weswegen eine gefahrlose Rückkehr für den Beschwerdeführer, dessen persönliche Situation sich seither nicht verändert habe, weiterhin nicht möglich sei.Am 8. August 2005 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG ein. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Verhältnisse in Georgien schlecht und ungeordnet seien, weswegen eine gefahrlose Rückkehr für den Beschwerdeführer, dessen persönliche Situation sich seither nicht verändert habe, weiterhin nicht möglich sei.

Auf Grund der Aufforderung des Bundesasylamtes vom 29. August 2005 eine Stellungnahme zur allgemeinen Lage in Georgien abzugeben, langte am 19. September 2005 eine Stellungnahme des Beschwerdeführes beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ein, worin dieser ausführt, dass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung aus mehreren Gründen gesetzlich geboten sei. Zum Einen leide er an einer Drogensuchterkrankung und müsse daher in ein Substitutionsprogramm aufgenommen werden. Solche Angebote würden in Georgien überhaupt nicht, beziehungsweise nur für Personen mit ausreichenden finanziellen Mitteln, existieren. Zum Anderen sei er nach wie vor in Gefahr von Mittelsmännern jener kriminellen Persönlichkeit, welche er geschädigt habe, misshandelt zu werden, ohne dass der georgische Staat ihm Schutz gewähren könnte. Seine Ausweisung nach Georgien würde zudem gegen Artikel 8 EMRK verstoßen, da er der einzige Verwandte seines unmündigen Cousins XXXX sei. Dieser befinde sich als Asylwerber im Kinderheim XXXX und die beiden verbinde eine besonders intensive Beziehung.Auf Grund der Aufforderung des Bundesasylamtes vom 29. August 2005 eine Stellungnahme zur allgemeinen Lage in Georgien abzugeben, langte am 19. September 2005 eine Stellungnahme des Beschwerdeführes beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ein, worin dieser ausführt, dass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung aus mehreren Gründen gesetzlich geboten sei. Zum Einen leide er an einer Drogensuchterkrankung und müsse daher in ein Substitutionsprogramm aufgenommen werden. Solche Angebote würden in Georgien überhaupt nicht, beziehungsweise nur für Personen mit ausreichenden finanziellen Mitteln, existieren. Zum Anderen sei er nach wie vor in Gefahr von Mittelsmännern jener kriminellen Persönlichkeit, welche er geschädigt habe, misshandelt zu werden, ohne dass der georgische Staat ihm Schutz gewähren könnte. Seine Ausweisung nach Georgien würde zudem gegen Artikel 8 EMRK verstoßen, da er der einzige Verwandte seines unmündigen Cousins römisch 40 sei. Dieser befinde sich als Asylwerber im Kinderheim römisch 40 und die beiden verbinde eine besonders intensive Beziehung.

Mit Bescheid vom 23. September 2005, Zahl: 03 09.116-BAL, stellte das Bundesasylamt unter Spruchpunkt I fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF zulässig sei und widerrief gemäß § 15 Abs. 2 AsylG die mit Bescheid vom 12. Februar 2004, Zahl: 03 09.116-BAL, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Unter Spruchpunkt II wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.Mit Bescheid vom 23. September 2005, Zahl: 03 09.116-BAL, stellte das Bundesasylamt unter Spruchpunkt römisch eins fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF zulässig sei und widerrief gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG die mit Bescheid vom 12. Februar 2004, Zahl: 03 09.116-BAL, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Unter Spruchpunkt römisch zwei wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.

Am 28. September 2005 wurde verfahrensgegenständlicher Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich im Amt ausgefolgt.

Gegen den Bescheid vom 23. September 2005, 03 09.116-BAL, richtet sich die fristgerecht am 7. Oktober 2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Entwendung gemäß § 141 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Entwendung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.

Am 25. Februar 2010 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein unmündiger Cousin XXXX, sowie dessen Vertreterin, die Jugendwohlfahrt, teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 14. Januar 2010 mit, keinen Vertreter zu entsenden und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.Am 25. Februar 2010 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein unmündiger Cousin römisch 40 , sowie dessen Vertreterin, die Jugendwohlfahrt, teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 14. Januar 2010 mit, keinen Vertreter zu entsenden und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien, wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Dem Beschwerdeführer wurde am 12. Februar 2004 durch das Bundesasylamt der nunmehr zu wertende Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2005 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der Beschwerdeführer in Georgien von kriminellen Privatpersonen verfolgt wurde und er im Falle einer Rückkehr der Gefahr von zumindest nicht unerheblichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Die belangte Behörde konnte nicht feststellen, dass sich der Beschwerdeführer jenen Misshandlungen in einem anderen Teil Georgiens hätte entziehen können, bzw. der georgische Staat effizient willens und fähig gewesen wäre, ihn zu schützen.

Die georgischen Sicherheitsbehörden sind zwischenzeitig gewillt und faktisch im Stande, den Beschwerdeführer gegen jene Übergriffe, welche von ihm als Fluchtgründe vorgebracht wurden, zu schützen.

Dem seitens des Beschwerdeführers nunmehr erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und leidet an Hepatitis-C, befindet sich allerdings deswegen nicht in Behandlung.

Sein Cousin XXXX, geboren am XXXX, ist in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter gegenwärtig aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer ist diesem gegenüber weder pflege- noch unterhaltspflichtig, sondern besteht zwischen ihnen ein loses Familienverhältnis.Sein Cousin römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter gegenwärtig aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer ist diesem gegenüber weder pflege- noch unterhaltspflichtig, sondern besteht zwischen ihnen ein loses Familienverhältnis.

In Österreich aufhältig ist weiters die Freundin des Beschwerdeführers, XXXX, welche nach Angaben des Beschwerdeführers georgische Staatsangehörige und in Österreich Asylwerberin ist, ansonsten verfügt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen in und zu Österreich.In Österreich aufhältig ist weiters die Freundin des Beschwerdeführers, römisch 40 , welche nach Angaben des Beschwerdeführers georgische Staatsangehörige und in Österreich Asylwerberin ist, ansonsten verfügt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen in und zu Österreich.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach, bezieht Sozialhilfe und weist sechs Vorstrafen (Eigentums- und Suchtmitteldelikte) auf.

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines

Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle fünf Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle fünf Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.

(Quelle:

http://www.parliament.ge/files/68_1944_951190_CONSTIT_27_12.06.pdf, "The Constitution of Georgia", Zugriff 30. Juli 2008)

Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premierminister, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden.

(Quelle: Politik Georgiens,

http://de.wikipedia.org/wiki/Politik_Georgiens, Zugriff 30. Juli 2008)

Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9. Mai 2008)

Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle. Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und die Hauptstadt Tiflis. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9. Mai 2008)

Politische Situation

Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung. Es ist zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.

Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Jänner 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Jänner im Amt vereidigt.

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Jänner 2008 zu stellen.

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.

Bei den Präsidentenwahlen im Jänner 2008 wurde unter sieben Kandidaten Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47% der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69%. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.

Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten auf Grund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen.

Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18%, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73% der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66% der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44% der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.

Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Leiter der Verwaltung des Premierministers, der Staatskanzlei, ist Kacha Bendukidse.

Das von der Partei des georgischen Präsidenten Michail Saakaschwili dominierte Parlament in Tiflis beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) im August 2008. Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili den Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging es jedoch nie ein. Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar. Die Prognose für das Wirtschaftswachstum die vor dem Krieg bei 7,5 bis 9 % für das Jahr 2008 lag, muss jetzt auf 2,5 bis 5 % reduziert werden. Um das bestehende Haushaltsdefizit zu decken, ist die georgische Wirtschaft insbesondere von ausländischen Investitionen abhängig. Ein Rückgang an Investitionen hat voraussichtlich eine schockartige Auswirkung auf die Währung, insbesondere auf die limitierten staatlichen Fremdwährungsreserven.

Saakaschwilis Position ist momentan innenpolitisch gestärkt, da die georgische Bevölkerung gegenüber Russland als Aggressor geeint ist.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008; Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008)

Gerichtsbarkeit

Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht.

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für diese. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008)

Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008)

Sicherheitsbehörden

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten zwei bis drei Jahren verzwölffacht - zeigen. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden.

Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20-30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9. Mai 2008)

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers habe sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern.

(Quelle: Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008)

Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen. Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

(Quellen: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)

Ombudsmann

Die Ombudsmann Institution in Georgien existiert seit 10 Jahren, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz der Menschenrechte in Georgien liegt. Derzeit ist bereits der dritte Ombudsmann in sein Amt gewählt worden. Die Tätigkeiten des Ombudsmannes umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.

Der Ombudsmann konnte 2007 einige spektakuläre Fälle publik machen, was die Entlassung eines Staatsanwaltes zur Folge hatte, sowie die Entlassung von zwei Abteilungsleitern des Innenministeriums.

Der Kontakt mit dem Ombudsmann kann auf verschiedene Art hergestellt werden. Es gibt eine eigene Hotline über die der Ombudsmann erreicht werden kann, oder Bürger können persönlich zu den Sprechstunden kommen bzw. einen Brief oder E-Mail schreiben. Der Bekanntheitsgrad des Ombudsmannes liegt nach einer jüngeren Studie bei etwa 75% und auch Medienberichte zur Arbeit des Ombudsmannes sind keine Seltenheit, insbesondere bei spektakulären Fällen.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

2006 gab es über 4.000 Beschwerden; im Vergleich hierzu wurden 2004 nur 1.500 Beschwerden eingebracht. Die Zahl der Beschwerden wird 2007 nochmals steigen, da bereits bis Ende September 2007 4.000 Gesuche von Bürgern eingereicht wurden. Diese enorme Zahl von Beschwerden hat zu Kapazitätsproblemen geführt, die noch nicht behoben sind, da auch die Mitarbeiterfluktuation beim Ombudsmann relativ hoch ist.

Der Hintergrund der Beschwerden hat sich in den letzten Jahren stark geändert. Während es vor einigen Jahren noch zahlreiche Beschwerden von Minderheiten oder Personen gab, die sich über schlechte Polizeiarbeit beklagten, so ging der Trend zuletzt hin zu Eigentumsproblemen.

Dem Ombudsmann gelingt es immer wieder sich Gehör zu verschaffen. Dennoch hat er gerade in höheren Kreisen teils mit offener Ablehnung zu kämpfen, so verlassen etwa bei seiner halbjährlichen Berichterstattung im Parlament viele Abgeordnete das Plenum. Der Ombudsmann in Georgien ist aufgrund seiner Tätigkeiten und Berichte auch politischem Druck ausgesetzt, da oft in "höheren Kreise" ermittelt wird und Fälle veröffentlicht werden. Nachhaltig beeinträchtigt hat die dies die Funktionsfähigkeit des Ombudsmannes jedoch nicht.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Zahlreiche Beschwerden beziehen sich auch auf illegale Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Ombudsmannes beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert, dass seine diesbezüglichen Vorschläge noch nicht umgesetzt wurden. Außerdem bedauert der Ombudsmann, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden oft nicht untersuchen würde, darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen.

(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)

Grundversorgung / medizinische Versorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, alleinstehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Das georgische Gesundheitswesen befindet sich nach wie vor in einer schwierigen Lage. Sie ist durch ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet, die aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich und damit für zahlreiche Georgier kaum verfügbar sind. Eine kostenlose medizinische Behandlung ist nur in bestimmten Fällen (u.a. Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlung, Lebensbedrohung) möglich. Auch die Finanzierung dieser kostenlosen Behandlungsprogramme ist angesichts der großen Finanzprobleme des Staates nicht immer gesichert. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen größeren Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können - ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis - in den größeren Städten (Batumi, Kutaissi, Telawi) grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen. Allerdings sind 2005 größere Investitionsvorhaben angelaufen, um künftig auch die Grundversorgung in Westgeorgien über ein großes Krankenhaus in Kutaissi grundlegend zu verbessern.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 24. April 2006)

Behandlung nach Rückkehr

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage von Frau Titberidze hat IOM ein Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch ein Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert. Das Sozialministerium hat bezüglich dieser Frage nicht geantwortet. Es ist jedoch bekannt, dass es eine Unterstützung für Sozialfälle gibt. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedentliche Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und

-veteranen.

(Quelle: Gesprächsnotiz des Verbindungsbeamten des österreichischen Bundesministeriums für Inneres in Georgien, Alexander Neumüller, mit der Leiterin des juristischen Departments vom Ombudsmann Georgiens (Natia Imnadze) und einer Mitarbeiterin von IOM (Khatuna Titberidze); 23. Juni 2009)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25. Februar 2010, sowie Einsicht in die herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in Georgien.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben und den in der Beschwerdeverhandlung nachgewiesenen Sprachkenntnissen.

Die Feststellungen zum Familienstand, Gesundheitszustand sowie zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Darstellungen desselben, jene zum verwandtschaftlichen Verhältnis mit XXXX aus dessen Angaben vor dem erkennenden Senat in der Verhandlung vom 25. Februar 2010. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX wird aufgrund seiner Angaben vor dem erkennenden Senat festgestellt.Die Feststellungen zum Familienstand, Gesundheitszustand sowie zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Darstellungen desselben, jene zum verwandtschaftlichen Verhältnis mit römisch 40 aus dessen Angaben vor dem erkennenden Senat in der Verhandlung vom 25. Februar 2010. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 wird aufgrund seiner Angaben vor dem erkennenden Senat festgestellt.

Die Feststellungen über die strafrechtliche Bescholtenheit des Beschwerdeführers stützen sich auf den Strafregisterauszug der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX.Die Feststellungen über die strafrechtliche Bescholtenheit des Beschwerdeführers stützen sich auf den Strafregisterauszug der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .

Die Feststellungen über die Situation in Georgien ergeben sich aus den zitierten Quellen, die ein übereinstimmendes Bild der Berichtslage geben und zeigen, dass sich die Situation der georgischen Sicherheitsbehörden und der Justiz gegenüber den Feststellungen, welche diesbezüglich vom Bundesasylamt dem Bescheid vom 12. Februar 2004 zugrunde gelegt wurden, verbessert hat. Da zufolge den in diesem Erkenntnis getroffenen Feststellungen nunmehr in Georgien ein geordnetes Justizwesen und eine effiziente Exekutive besteht, sind jene Umstände weggefallen, welche seinerzeit die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Februar 2004 enthaltene Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat mangels effizienter Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des georgischen Staates nicht zulässig sei, getragen haben.

Im vorliegenden Fall besteht unter Zugrundelegung der Länderberichte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an schutzfähige und schutzwillige staatliche Sicherheitsbehörden zu wenden.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolleer die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle

Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Es ist zu betonen, dass der georgische Staat durch Reformen in den vergangenen Jahren die Justiz und die Exekutive merklich professionalisiert hat, womit im gegenständlichen Fall nicht mehr von einer mangelnden Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Behörden auszugehen ist. Für den Beschwerdeführer besteht bei einer Rückkehr nach Georgien daher real die Möglichkeit, sich an staatliche Sicherheitsbehörden zu wenden und deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren gibt es keinen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.Es ist zu betonen, dass der georgische Staat durch Reformen in den vergangenen Jahren die Justiz und die Exekutive merklich professionalisiert hat, womit im gegenständlichen Fall nicht mehr von einer mangelnden Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Behörden auszugehen ist. Für den Beschwerdeführer besteht bei einer Rückkehr nach Georgien daher real die Möglichkeit, sich an staatliche Sicherheitsbehörden zu wenden und deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren gibt es keinen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.

In Georgien besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, in Georgien durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.In Georgien besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, in Georgien durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher in Anwendung der geltenden Rechtslage zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH v. 28.06.2003, Zl. G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH v. 28.06.2003, Zl. G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).

Die Ausweisung stellt keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Cousin, besteht ein loses Familienverhältnis, das auf gelegentliche Besuche und Treffen beschränkt ist. Es besteht weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und lebt der Beschwerdeführer auch nicht mit diesem in gemeinsamem Haushalt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin. Dieser Beziehung entstammen keine gemeinsamen Kinder. Sonst verfügt er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Ein Eingriff in das Privatleben der Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält. Es musste diesem jedoch bekannt sein, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht auf Dauer darstellte.

Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2003 in Österreich. Weiters liegen im gegenständlichen Fall keine maßgeblichen sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich vor.

Er hat keine abgeschlossene Ausbildung und ist in Österreich nicht erwerbstätig. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus staatlichen Unterstützungsleistungen und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Einen Deutschkursabschluss kann er nach siebenjährigem Aufenthalt in Österreich nicht vorweisen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgrund strafrechtlicher Delikte mehrmals verurteilt. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 08.04.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Er hat keine abgeschlossene Ausbildung und ist in Österreich nicht erwerbstätig. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus staatlichen Unterstützungsleistungen und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Einen Deutschkursabschluss kann er nach siebenjährigem Aufenthalt in Österreich nicht vorweisen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgrund strafrechtlicher Delikte mehrmals verurteilt. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 08.04.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegt, insbesondere aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz nach den oben ausgeführten Beurteilungen abzuerkennen. Von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ist nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer noch Verwandte im Herkunftsstaat hat.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3 EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Der Beschwerdeführer leidet an keiner Artikel 3 EMRK relevanten Erkrankung, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3

EMRK.

Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war auch diesbezüglich der erstinstanzliche Ausspruch des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Ausweisung, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Deutschkenntnisse, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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