TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/29 E6 216115-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E6 216.115-3/2010-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HABERSACK als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Jordanien alias Israel alias Staatenlos, vertreten durch RA Mag. BITSCHE Martin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zl. 07 10.403-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HABERSACK als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Jordanien alias Israel alias Staatenlos, vertreten durch RA Mag. BITSCHE Martin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zl. 07 10.403-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.Verfahrensgang:römisch eins.1.Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.02.2000 unter den Personalien "XXXX, geb. XXXX in XXXX, Israel, Palästinenser" erstmals die Gewährung von Asyl in Österreich. Er wurde hiezu am 06.03.2000 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab bezüglich seines Fluchtvorbringens an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er sich durch das Verteilen von Zettel für die Hamas Bewegung engagiert habe und in der Folge von einem Scheich gewaltsam bedrängt worden sei, ein Selbstmordattentat gemeinsam mit seinem Bruder durchzuführen.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.02.2000 unter den Personalien "XXXX, geb. römisch 40 in römisch 40 , Israel, Palästinenser" erstmals die Gewährung von Asyl in Österreich. Er wurde hiezu am 06.03.2000 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab bezüglich seines Fluchtvorbringens an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er sich durch das Verteilen von Zettel für die Hamas Bewegung engagiert habe und in der Folge von einem Scheich gewaltsam bedrängt worden sei, ein Selbstmordattentat gemeinsam mit seinem Bruder durchzuführen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2000, Zl. 00 02.326-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem damaligen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.03.2000 zugestellt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2000, Zl. 00 02.326-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Israel gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem damaligen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.03.2000 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 23.03.2000 brachte der damalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers (er wurde aufgrund der Falschangabe, noch minderjährig zu sein, vom Jugendamt betreut und vertreten) Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.03.2000 ein.

4. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 24.10.2001 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, Identitätsdokumente vorzulegen; dies unterließ der Beschwerdeführer jedoch. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2002, Zl. 216.115/0-VI/42/00, wurde die Berufung vom 23.03.2000 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.03.2000 gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2002 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach zweimaligem Zustellversuch rechtswirksam zugestellt.4. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 24.10.2001 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, Identitätsdokumente vorzulegen; dies unterließ der Beschwerdeführer jedoch. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2002, Zl. 216.115/0-VI/42/00, wurde die Berufung vom 23.03.2000 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14.03.2000 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2002 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach zweimaligem Zustellversuch rechtswirksam zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2002 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 02.05.2002 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. In der Folge lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2002 jedoch mittels Beschluss vom 12.09.2002 ab.

6. Am XXXX hat der Beschwerdeführer (unter den oben unter Punkt 1. angegebenen Personalien) die österreichische Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, geheiratet. Aus dieser im XXXX geschiedenen Ehe ging eine Tochter, XXXX hervor.6. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer (unter den oben unter Punkt 1. angegebenen Personalien) die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet. Aus dieser im römisch 40 geschiedenen Ehe ging eine Tochter, römisch 40 hervor.

7. Am 27.07.2005 korrigierte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens betreffend die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Aufenthaltsberechtigung seit XXXX) über Vorhalt von Widersprüchlichkeiten bezüglich seiner Angaben zu seiner Person seine Personalien.7. Am 27.07.2005 korrigierte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens betreffend die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Aufenthaltsberechtigung seit römisch 40 ) über Vorhalt von Widersprüchlichkeiten bezüglich seiner Angaben zu seiner Person seine Personalien.

8. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1.1. und 2. Fall SMG, § 28 Abs. 1 SMG, § 31 Abs. 1 SMG, § 28 Abs. 2, 4. Fall und 12, 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt.8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins Punkt eins und 2, Fall SMG, Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraph 31, Absatz eins, SMG, Paragraph 28, Absatz 2, 4, Fall und 12, 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt.

9. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom XXXX wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zu Zl. 2007/18/0699 wurde nach Überprüfung der Interessensabwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen.9. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom römisch 40 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zu Zl. 2007/18/0699 wurde nach Überprüfung der Interessensabwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

10. Am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, geschiedene XXXX, mit welcher er ebenfalls eine Tochter hat.10. Am römisch 40 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , geschiedene römisch 40 , mit welcher er ebenfalls eine Tochter hat.

11. Am 08.11.2007 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag befragt. Nunmehr gab der Beschwerdeführer zu seinen Personalien "XXXX, Jordanien" an. Als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung führte er aus, dass er von der Polizei in seiner Heimat für elf Tage festgehalten und gezwungen worden sei, Geständnisse für Straftaten zu unterschreiben, welche er nicht begangen habe. Aufgrund seines Geständnisses sei er auch am XXXX in Haft genommen und erst 15 Monate später wieder freigelassen worden. Weiters liege ein Strafbeschluss des Gerichtes für Strafsachen in XXXX vor, sodass er zu befürchten habe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in Haft genommen zu werden. Im Zuge dieser Einvernahme am 08.11.2007 legte der Beschwerdeführer ein Säumnisurteil vor, wonach er zu einer Haftstrafe von 7 Jahren samt Schwerarbeit in Jordanien verurteilt worden sei.11. Am 08.11.2007 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag befragt. Nunmehr gab der Beschwerdeführer zu seinen Personalien "XXXX, Jordanien" an. Als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung führte er aus, dass er von der Polizei in seiner Heimat für elf Tage festgehalten und gezwungen worden sei, Geständnisse für Straftaten zu unterschreiben, welche er nicht begangen habe. Aufgrund seines Geständnisses sei er auch am römisch 40 in Haft genommen und erst 15 Monate später wieder freigelassen worden. Weiters liege ein Strafbeschluss des Gerichtes für Strafsachen in römisch 40 vor, sodass er zu befürchten habe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in Haft genommen zu werden. Im Zuge dieser Einvernahme am 08.11.2007 legte der Beschwerdeführer ein Säumnisurteil vor, wonach er zu einer Haftstrafe von 7 Jahren samt Schwerarbeit in Jordanien verurteilt worden sei.

Am 13.11.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er in seinem ersten Asylverfahren aus Angst, dass sein Bruder in Jordanien Probleme bekommen würde, falsche Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums und Geburtsortes gemacht habe.

Weiters erklärte er im Zuge dieser Einvernahme, dass er in Jordanien bereits verurteilt wurde und er aus diesem Grund nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren wolle.

Als Grund für seine bereits erfolgte sowie seine im Falle der Rückkehr zu erwartende Inhaftierung in Jordanien versuchte der Beschwerdeführer darzulegen, dass diese Inhaftierung auf dem von ihm erpressten Geständnis beruhen würde.

Am 14.04.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und legte im Zuge dieser Einvernahme einen jordanischen Personalausweis und eine jordanische Geburtsurkunde vor.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am XXXX geborenen wurde und jordanischer Staatsangehöriger ist.Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geborenen wurde und jordanischer Staatsangehöriger ist.

Weiters wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Jordanien vorgelegt, welche dieser selbst durchlas und dazu angab, dass alles wahr sei, was dort angeführt ist. Ebenso führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Lebensverhältnisse in Jordanien an sich nicht schlecht gewesen seien.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 wiederholte der Beschwerdeführer dezidiert seine Angabe, dass er bereits vor seiner Einreise im Jahr 2000 strafrechtlich in Jordanien wegen organisierter Kriminalität, schwerer Körperverletzung und versuchten Mordes verfolgt worden sei. Dem Vorhalt durch das Bundesasylamt, dass durch einen Verbindungsbeamten recherchiert worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäß jordanischem Strafrecht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, da gegen den Beschwerdeführer in Jordanien schon eine Vielzahl an strafbaren Handlungen vorliegen würden, wurde durch den Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Auch zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sofort nach seiner Haftentlassung im Jahr 1998 einen Raubüberfall begangen habe, und nur deshalb von einem jordanischen Gericht in Abwesenheit verurteilt worden sei, da er alle Ladungsbescheide (wohl aufgrund seines Aufenthaltes zu diesem Zeitpunkt in Österreich) missachtet habe, konnte der Beschwerdeführer nur angeben, dass er nichts getan habe.

12. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, Zl. 07 10.403-BAW, wurde im Spruchpunkt I. der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 08.11.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich zwar bei dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Strafbeschluss des Gerichtes in Jordanien um ein echtes Dokument handle und damit das Vorbringen des Beschwerdeführers - betreffend der in Jordanien drohenden Haftverhängung - als glaubhaft beurteilt wurde. Damit wäre jedoch durch den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan, da dieser Sachverhalt bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen habe und damit schon im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens vorzubringen gewesen wäre. Es könne daher kein neuer, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG festgestellt werden. Trotz Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde vor allem in Verbindung mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich kein Hindernis für eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Jordanien gesehen.12. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, Zl. 07 10.403-BAW, wurde im Spruchpunkt römisch eins. der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 08.11.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich zwar bei dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Strafbeschluss des Gerichtes in Jordanien um ein echtes Dokument handle und damit das Vorbringen des Beschwerdeführers - betreffend der in Jordanien drohenden Haftverhängung - als glaubhaft beurteilt wurde. Damit wäre jedoch durch den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan, da dieser Sachverhalt bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen habe und damit schon im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens vorzubringen gewesen wäre. Es könne daher kein neuer, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG festgestellt werden. Trotz Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde vor allem in Verbindung mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich kein Hindernis für eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Jordanien gesehen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2008 persönlich durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.

13. Mit Schriftsatz vom 22.10.2008 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, Zl. 07 10.403-BAW, ein, welche beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, am 31.10.2008 eingelangte.

Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer jenes Vorbringen, das er bereits in Rahmen seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz erstattete und führte insbesondere aus, dass es sich bei diesem Vorbringen betreffend die Verurteilung zu einer Haftstrafe um einen neu entstanden Sachverhalt (nova producta) handeln würde. Dies vor allem deshalb, da selbst wenn man die Verurteilung in Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung im Jahr 1996 sehen würde, es dennoch lebensfremd wäre, anzunehmen, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens und eine rechtskräftige Verurteilung zu einer langjährigen, mit schwerer Arbeit verbundenen Haftstrafe dasselbe wäre.

Auch wäre es dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar, dass er unwahre Angaben im Asylverfahren gemacht hat, da ihm aufgrund seiner Lebensgeschichte Misstrauen zu den Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

Vor allem aber hätte das Bundesasylamt fälschlicherweise keine Refoulementprüfung vorgenommen und hätte den konkreten Fall lediglich an Art. 8 EMRK und nicht auch an Art. 3 EMRK gemessen. Die erstinstanzliche Behörde hätte es gänzlich unterlassen, auf "das an der Spitze der EMRK stehende höchste und absolute Grundrecht des Art. 3 EMRK, i.e. Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, dessen zu befürchtende Verletzung im Zielstaat einer Abschiebung den elementarsten Non-Refoulement-Grund darstellt, einzugehen". Es wird zwar im Anschluss in der Beschwerde ganz allgemein ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Folter und/oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu gewärtigen haben wird, wobei konkrete Ausführungen, zB welcher Gefahr er ausgesetzt sein wird, hiezu fehlen. Es wird zum Beweis hierfür die Beischaffung von drei Berichten beantragt.Vor allem aber hätte das Bundesasylamt fälschlicherweise keine Refoulementprüfung vorgenommen und hätte den konkreten Fall lediglich an Artikel 8, EMRK und nicht auch an Artikel 3, EMRK gemessen. Die erstinstanzliche Behörde hätte es gänzlich unterlassen, auf "das an der Spitze der EMRK stehende höchste und absolute Grundrecht des Artikel 3, EMRK, i.e. Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, dessen zu befürchtende Verletzung im Zielstaat einer Abschiebung den elementarsten Non-Refoulement-Grund darstellt, einzugehen". Es wird zwar im Anschluss in der Beschwerde ganz allgemein ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Folter und/oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu gewärtigen haben wird, wobei konkrete Ausführungen, zB welcher Gefahr er ausgesetzt sein wird, hiezu fehlen. Es wird zum Beweis hierfür die Beischaffung von drei Berichten beantragt.

Außerdem könne im konkreten Fall keine Ausweisung ohne Verletzung von Art. 8 EMRK durchgeführt werden.Außerdem könne im konkreten Fall keine Ausweisung ohne Verletzung von Artikel 8, EMRK durchgeführt werden.

Es lägen dem erstinstanzlichen Bescheid somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung und sekundäre Feststellungsmängel zugrunde.

Weiters hätte die erstinstanzliche Behörde die ihr obliegende Ermittlungspflicht verletzt, da sie den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei und auch keine bzw. keine vollständigen Herkunftsländerinformationen insbesondere zu den Haftbedingungen in Jordanien eingeholt und mit der Situation des Beschwerdeführers abgewogen habe. Die erstinstanzliche Behörde habe lediglich einen einzigen Bericht zu Jordanien angeführt und sei des Weiteren den fraglichen Angaben des Verbindungsbeamten gefolgt.

14. Am 31.10.2008 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz ein, wovon das Bundesasylamt verständigt wurde.

15. Am 31.10.2008 langte eine Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, der eine kurze ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX angeschlossen war. In dieser wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wegen depressiven und Angstsymptomen aufgrund einer im Herkunftsland erlittenen Traumatisierung in psychiatrischer Behandlung befinde und ein entsprechendes Gutachten nachgereicht werden würde.15. Am 31.10.2008 langte eine Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, der eine kurze ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 angeschlossen war. In dieser wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wegen depressiven und Angstsymptomen aufgrund einer im Herkunftsland erlittenen Traumatisierung in psychiatrischer Behandlung befinde und ein entsprechendes Gutachten nachgereicht werden würde.

Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde in dieser ärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX ausgeführt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien Art. 3 EMRK verletzen würde, da dem Beschwerdeführer bereits die subjektiv für wahrscheinlich gehaltene Inhaftierung solche seelischen Qualen bereiten würde, dass dies einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung gleichkommen bzw. eine Retraumatisierung auslösen würde. Weiters wäre der Beschwerdeführer im Zuge der Inhaftierung in Jordanien, - mit welcher aufgrund des vorliegenden Urteils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre, - einem beträchtlichem Risiko ausgesetzt, unmenschlich oder erniedrigend behandelt bzw. gefoltert zu werden.Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde in dieser ärztlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 ausgeführt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jordanien Artikel 3, EMRK verletzen würde, da dem Beschwerdeführer bereits die subjektiv für wahrscheinlich gehaltene Inhaftierung solche seelischen Qualen bereiten würde, dass dies einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung gleichkommen bzw. eine Retraumatisierung auslösen würde. Weiters wäre der Beschwerdeführer im Zuge der Inhaftierung in Jordanien, - mit welcher aufgrund des vorliegenden Urteils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre, - einem beträchtlichem Risiko ausgesetzt, unmenschlich oder erniedrigend behandelt bzw. gefoltert zu werden.

16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2008, Zl. E6 216.115-2/2008, wurde der Beschwerde vom 22.10.2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

17. Am 06.11.2008 erfolgte durch das Bundesasylamt eine Anfrage an den Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Jordanien (AS 623), deren Ergebnis am 12.11.2008 beim Bundesasylamt einlangte (Zahl 58/08 - AS 619).

Am 10.11.2008 erfolgte durch das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation (AS 607), deren Ergebnis am 02.12.2008 beim BAW einlangte (AS. Seite 651,653,655).

18. Am 29.01.2009 wurden die vom Bundesasylamt ermittelten Sachverhaltsannahmen zu Jordanien dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt, und wurde ihm zugleich die Gelegenheit gegeben, dazu als auch zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

19. Mit Schriftsatz vom 14.02.2009 lange eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Angeschlossen war ein fachärztlicher Befundbericht vom XXXX von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie (AS 685).19. Mit Schriftsatz vom 14.02.2009 lange eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Angeschlossen war ein fachärztlicher Befundbericht vom römisch 40 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie (AS 685).

20. Am 12.05.2009 wurde durch das Bundesasylamt - Außenstelle Wien - die Ärztin Dr. XXXX (Klinische und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin - Universitätslektorin) beauftragt, den Beschwerdeführer einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen, die am 22.06.2009 stattfand und deren psychologisches Ergebnis am20. Am 12.05.2009 wurde durch das Bundesasylamt - Außenstelle Wien - die Ärztin Dr. römisch 40 (Klinische und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin - Universitätslektorin) beauftragt, den Beschwerdeführer einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen, die am 22.06.2009 stattfand und deren psychologisches Ergebnis am

XXXX beim Bundesasylamt einlangte (AS 761).römisch 40 beim Bundesasylamt einlangte (AS 761).

21. Nach Übermittlung des psychologischen Ergebnisses von Dr. XXXX und der Aufforderung an den Beschwerdeführer, dazu Stellung zu nehmen, langte am 20.10.2009 eine Stellungnahme samt Kommentar von Dr. XXXX sowie ein Patientenbrief des XXXX beim Bundesasylamt ein.21. Nach Übermittlung des psychologischen Ergebnisses von Dr. römisch 40 und der Aufforderung an den Beschwerdeführer, dazu Stellung zu nehmen, langte am 20.10.2009 eine Stellungnahme samt Kommentar von Dr. römisch 40 sowie ein Patientenbrief des römisch 40 beim Bundesasylamt ein.

22. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zl. 07 10.403-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Gemäß22. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zl. 07 10.403-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen.

Unter einem wurde der Berufung gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Unter einem wurde der Berufung gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt ist in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Dies sei vor allem aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowie der wissentlichen Täuschung der österreichischen Behörden durch falsche Angaben anzunehmen gewesen.

Weiters hätten sich keinerlei Hinweis bzw. Anknüpfungspunkte auf eine Verfolgungsgefährdung nach Art. 3 EMRK ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale und familiäre Beziehungen in Jordanien und sei es ihm zuzumuten, sich mit der eigenen Arbeitsleistung zukünftig in Jordanien den Lebensunterhalt zu sichern und bei Verwandten zu leben, so wie es ihm auch vor der Ausreise möglich war.Weiters hätten sich keinerlei Hinweis bzw. Anknüpfungspunkte auf eine Verfolgungsgefährdung nach Artikel 3, EMRK ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale und familiäre Beziehungen in Jordanien und sei es ihm zuzumuten, sich mit der eigenen Arbeitsleistung zukünftig in Jordanien den Lebensunterhalt zu sichern und bei Verwandten zu leben, so wie es ihm auch vor der Ausreise möglich war.

Aus den Erkenntnisquellen ergäbe sich, dass in Jordanien keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich dort aufhalten würde, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechende Gefahr ausgesetzt wäre.Aus den Erkenntnisquellen ergäbe sich, dass in Jordanien keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich dort aufhalten würde, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Gefahr ausgesetzt wäre.

Dieser Bescheid wurde am 01.02.2010 dem Beschwerdeführer durch öffentliche Sicherheitsorgane persönlich zugestellt.

23. Gegen diesen gegenständlichen Bescheid wurde mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.10.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wurde.

Zitiert wurden Passagen des Berichtes von Amnesty International sowie des Berichtes von Human Rights Watch zu den Haftzuständen sowie den Gerichtsverfahren in Jordanien aus dem Jahr 2009.

I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien, trägt den Namen XXXX auch XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien, trägt den Namen römisch 40 auch römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren.

Der Beschwerdeführer hat erstmalig am 21.02.2000 unter Angabe falscher Daten zu seiner Identität einen Asylantrag in Österreich gestellt, und hält sich seitdem ständig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat von seiner Einreise bis zur Erlangung seines fremdenrechtlichen Niederlassungsnachweises die Asylbehörde sowie weitere inländische Institutionen über seine Person und seine persönlichen Verhältnisse getäuscht. Er hat mit einer falschen eidesstattlichen Erklärung ein Ehefähigkeitszeugnis erschlichen.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX unter Angabe von falschen persönlichen Daten zu seiner Identität eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Auf Grundlage dieser unter wissentlicher Vortäuschung einer falschen Identität geschlossenen Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt, die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes erfolgte am XXXX und erfolgte am XXXX die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft beim Magistrat der Stadt Wien, wobei der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens schlussendlich nach Vorhalt diverser Widersprüche seine wahre Identität bzw. Herkunft bekannt gab.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 unter Angabe von falschen persönlichen Daten zu seiner Identität eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Auf Grundlage dieser unter wissentlicher Vortäuschung einer falschen Identität geschlossenen Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt, die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes erfolgte am römisch 40 und erfolgte am römisch 40 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft beim Magistrat der Stadt Wien, wobei der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens schlussendlich nach Vorhalt diverser Widersprüche seine wahre Identität bzw. Herkunft bekannt gab.

Der Beschwerdeführer hat auch im Staatsbürgerschaftsverfahren die eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass er nicht wegen eines kriminellen Deliktes verurteilt worden sei.

Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI scheinen folgende Eintragungen auf:

  • -Strichaufzählung
    Körperverletzung am XXXXKörperverletzung am römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Raufhandel, Diebstahl am XXXXRaufhandel, Diebstahl am römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Raufhandel am XXXXRaufhandel am römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Schwere Nötigung am XXXXSchwere Nötigung am römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Par. 28 Suchtmittelgesetz - Suchtmittelhandel vom XXXXPar. 28 Suchtmittelgesetz - Suchtmittelhandel vom römisch 40

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen § 83 StGB. (Körperverletzung) und §§ 27, 28 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 7 Monate bedingt nachgesehen, unter Einhaltung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 83, StGB. (Körperverletzung) und Paragraphen 27, 28, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 7 Monate bedingt nachgesehen, unter Einhaltung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Das gegenständliche Urteil betraf ein Verbrechen und vier Vergehen.

Der Beschwerdeführer befand sich in Jordanien bereits einmal vor dem ihm angeblich untergeschobenen Raubüberfall in Haft aufgrund einer Verurteilung wegen diversen strafbaren Handlungen.

Mit Bescheid der BPD-Wien vom XXXX wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Betreffend das Aufenthaltsverbot wurde vom VwGH dem Antrag auf aufschiebende Wirkung am 20.09.2007 nicht stattgegeben und wurde die VwGH-Beschwerde am 11.12.2007 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der BPD-Wien vom römisch 40 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Betreffend das Aufenthaltsverbot wurde vom VwGH dem Antrag auf aufschiebende Wirkung am 20.09.2007 nicht stattgegeben und wurde die VwGH-Beschwerde am 11.12.2007 als unbegründet abgewiesen.

Der ersten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin aus dem Jahr XXXX entstammt das im selben Jahr geborene gemeinsame Kind XXXX. Die Ehe wurde am XXXX rechtskräftig geschieden.Der ersten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin aus dem Jahr römisch 40 entstammt das im selben Jahr geborene gemeinsame Kind römisch 40 . Die Ehe wurde am römisch 40 rechtskräftig geschieden.

Trotz all dieser ergangenen negativen behördlichen Entscheidungen (neg. Asylverfahren, Entzug der Niederlassungsbewilligung, unbefristetes Aufenthaltsverbot) hat der Beschwerdeführer am XXXX neuerlich unter Angabe einer falschen Herkunft eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, wobei sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war und nicht mit der Fortsetzung eines Familienlebens im Gastland rechnen durfte.Trotz all dieser ergangenen negativen behördlichen Entscheidungen (neg. Asylverfahren, Entzug der Niederlassungsbewilligung, unbefristetes Aufenthaltsverbot) hat der Beschwerdeführer am römisch 40 neuerlich unter Angabe einer falschen Herkunft eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, wobei sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war und nicht mit der Fortsetzung eines Familienlebens im Gastland rechnen durfte.

Seit 2004 war der Beschwerdeführer bei verschiedenen Firmen in Österreich beschäftigt und zwischenzeitlich mehrmals als arbeitslos gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner nunmehrigen zweiten Ehefrau an derselben Wohnadresse gemeldet und entstammt dieser Ehe die gemeinsame Tochter XXXX.Der Beschwerdeführer ist mit seiner nunmehrigen zweiten Ehefrau an derselben Wohnadresse gemeldet und entstammt dieser Ehe die gemeinsame Tochter römisch 40 .

Es bestehen familiäre Beziehungen zur Familie des Beschwerdeführers in Jordanien, welche in XXXX lebt. Dort leben noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer hat zehn Jahre die Grundschule und die Hälfte der allgemein bildenden höheren Schule in XXXX besucht. Er wurde als Verkäufer ausgebildet und hat sehr gut verdient.Es bestehen familiäre Beziehungen zur Familie des Beschwerdeführers in Jordanien, welche in römisch 40 lebt. Dort leben noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer hat zehn Jahre die Grundschule und die Hälfte der allgemein bildenden höheren Schule in römisch 40 besucht. Er wurde als Verkäufer ausgebildet und hat sehr gut verdient.

Zur ersten Ehegattin in Österreich sowie der gemeinsamen Tochter (Ehe und Vaterschaft unter falschem Namen) besteht keine nennenswerte familiäre Beziehung mehr.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Jordanien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in Jordanien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Jordanien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in Jordanien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

I.3. Zur Lage in Jordanien wird festgestellt:römisch eins.3. Zur Lage in Jordanien wird festgestellt:

Aktuelle politische Situation

Das "Haschemitische Königreich Jordanien" ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben, aber keine eigenen politischen Befugnisse wahr. Staatsoberhaupt ist König Abdullah II. bin Hussein (seit 7. Februar 1999). Seit dem 22. November 2007 wird das Amt des Premierministers von Nader Dahabi, das des Außenministers von Dr. Salahuddin Al Baschir ausgeübt.Das "Haschemitische Königreich Jordanien" ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben, aber keine eigenen politischen Befugnisse wahr. Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei. bin Hussein (seit 7. Februar 1999). Seit dem 22. November 2007 wird das Amt des Premierministers von Nader Dahabi, das des Außenministers von Dr. Salahuddin Al Baschir ausgeübt.

Jordanien ist weiterhin bemüht, als Vorreiter für Reformen in der Region zu gelten. König Abdullah II strebt für sein Land nach systematischer Modernisierung. Er möchte Jordanien zur einer führenden Nation im Nahen Osten machen. 2005 setzte der König ein Komitee ein, das mit der "Nationalen Agenda" einen Reform- und Entwicklungsplan für die nächste Dekade erarbeitete.Jordanien ist weiterhin bemüht, als Vorreiter für Reformen in der Region zu gelten. König Abdullah römisch zwei strebt für sein Land nach systematischer Modernisierung. Er möchte Jordanien zur einer führenden Nation im Nahen Osten machen. 2005 setzte der König ein Komitee ein, das mit der "Nationalen Agenda" einen Reform- und Entwicklungsplan für die nächste Dekade erarbeitete.

Mitte 2006 brachte der König eine Reforminitiative ("Wir sind alle Jordanien") auf den Weg. Inzwischen wurde ein Ausschuss zur Umsetzung der Reformempfehlungen und der neuen gesellschaftspolitischen Agenda gebildet. Wichtigste Entwicklungsziele sind politische, soziale und wirtschaftliche Reformen. Eine Neuausrichtung der Wirtschaftsstruktur soll die Exportfähigkeit steigern und mehr einheimischen Arbeitskräften Beschäftigung bieten. Darüber hinaus wurde auch ein Konzept zur Dezentralisierung des Landes vorgelegt, das die Aufteilung des Landes in drei Verwaltungsregionen (Nord, Mitte, Süd) vorsieht. Durch Regionalisierung und politische Reformen wird eine aktivere Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten am politischen Prozess angestrebt. Dazu gehören auch ein konstanter Dialog mit der Zivilgesellschaft und die Bildung einer funktionierenden Parteienlandschaft.

Die Kommunal- und vor allem die Parlamentswahlen vom August und November 2007 prägten die innenpolitische Agenda im zweiten Halbjahr 2007. Seit dem 22. November 2007 hat Jordanien eine neue Regierung. Im Rahmen der Bildung eines reformorientierten Kabinetts ernannte König Abdullah einen neuen Premierminister (Nader Al Dahabi) und einen neuen Außenminister (Dr. Salahuddin Al Baschir). Nach dem überraschend schlechten Abschneiden bei den Unterhauswahlen nehmen die Flügelkämpfe unter den Islamisten zu.

Die politische Akzentuierung des Programms der Regierung Al Dahabi hat sich von Fragen der inneren Sicherheit, die für den Vorgänger Al Bakhit nach den Bombenanschlägen vom November 2005 Priorität hatten, in Richtung der dringend erforderlichen Reform der Finanz-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik des Landes verschoben.

Die Lage in der Region prägt die innenpolitische Agenda Jordaniens:

Der israelisch-palästinensische Konflikt hemmt den gesellschaftspolitischen Ausgleich im Lande selbst und dessen wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Auch die Lage im Irak wirkt sich auf Jordanien aus: rund 500.000 irakische Flüchtlinge stellen eine große Belastung für die Infrastruktur, Sozialsysteme und innere Sicherheit des Landes dar.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit - Jordanien - Innenpolitik, Stand Juni 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Jordanien/Innenpolitik.html, Zugriff 20.08.2008)

Rechtsschutz

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. In der Praxis gibt es einen unabhängigen Entscheidungsfindungskörper, die Unabhängigkeit wird jedoch durch Familien- und Stammeseinflüsse kompromittiert. 2007 gab es Berichte über politische Gefangene.

Das Justizsystem besteht aus Zivil-, Strafrechts-, Handels-, Sicherheits- und Religionsgerichten. Die meisten Fälle werden in Zivilgerichten behandelt, zu dem auch ein Berufungsgericht, ein Höchstgericht und ein Kassationsgericht gehören. Das Staatssicherheitsgericht, das aus militärischen und zivilen Richtern besteht, entscheidet bei Angriffen gegen den Staat und Drogendelikten. Religionsgerichte bestehen aus Schariagerichten und Tribunalen für Nichtmuslime. Schariagerichte sind für alle Fälle zuständig, die mit der persönlichen Lage von Muslimen zu tun haben, wie Heirat, Scheidung, Erbe.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Jordan, 11.03.2008)

Die Justiz ist Druck durch die Exekutive ausgesetzt, die Mitglieder des Hohen Justizrates werden vom König ernannt. Es gibt kein Verfassungsgericht. Obwohl die meisten Zivilgerichte offen sind, kann das Staatssicherheitsgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit agieren. Seit 2001 kann der Premierminister jeden beliebigen Fall diesem Staatssicherheitsgericht zuweisen.

Willkürliche Verhaftungen kommen vor. Verdächtige können bis zu 48 Stunden ohne Haftbefehl festgehalten werden, und 10 Tage ohne erfolgter Anklage, ein Frist, die von Gerichten regelmäßig um 15 Tage verlängert wird. Verdächtigen, die an das Staatssicherheitsgericht verwiesen werden, werden selbst diese Rechte verwehrt, Untersuchungshaftzeiten sind oft lang, der Zugang zu Rechtsbeistand wird bis kurz vor Prozessbeginn vorenthalten.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Jordan, 02.07.2008)

Es gibt in Jordanien keine Doppelbestrafungen. Es wurde bestätigt, dass man in Jordanien nicht für ein Delikt bestraft werden kann, wenn bereits eine Verurteilung für dasselbe Delikt durch ein (auch ausländisches) Gericht vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, wenn in Jordanien die Haftstrafen für das begangene Delikt höher sein sollten.

(Anfragebeantwortung des VB in Jordanien, per Email am 21.08.2008)

Menschenrechte

Jordanien hat die meisten der wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert und 2006 und 2007 in der offiziellen Gazette publiziert, was bedeutet, dass diese nun in Gerichten umgesetzt werden und nationale Gesetze ersetzen. Ein Gesetz trat in Kraft, das einen soliden gesetzlichen Rahmen für ein Nationales Zentrum für Menschenrechte festlegt. Dieses Zentrum besteht bereits seit 2002 und gewann seitdem an Glaubwürdigkeit, da es nicht mit Kritik an der Regierung spart.

Straftaten die mit der Todesstrafe bestraft werden, wurden merklich reduziert. Ein seit Mai 2006 bestehendes de facto Moratorium für Exekutionen wird aufrechterhalten.

Frauen können seit einer Gesetzesänderung auch ohne Zustimmung ihres Ehemannes einen Pass bekommen, das Heiratsalter für Frauen wurde auf 18 Jahre angehoben. Frauen können jedoch immer noch nicht ihre Staatsbürgerschaft an ihre Kinder vererben. Das Komitee der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau stellte einiger Fortschritte bei der Bekämpfung von Stereotypen und der Zunehmenden Partizipation von Frauen im öffentlichen Leben fest. Frauen stellen jedoch nur 16% der Arbeitskräfte dar, auch bei den hochsensiblen Themen häusliche Gewalt und Ehrenverbrechen ist Raum für weitere Fortschritte.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Jordan, 03.04.2008)

Obwohl die Regierung die Menschenrechte respektiert, ist die Lage in einigen Bereichen weiterhin problematisch. Das Recht der Bürger, ihre Regierung zu ändern ist eingeschränkt.

Nichtregierungsorganisationen berichten über willkürliche Verhaftungen, lange Haftstrafen und Folter in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Verletzungen der Privatsphäre der Bürger kommen vor. Tätigkeiten der politischen Opposition werden eingeschränkt.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Jordan, 02.07.2008)

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Jordan, 11.03.2008)

Grundfreiheiten

Die Verfassung gewährt die Religionsfreiheit insoweit, als dass die Riten einer Religion frei ausgeübt werden können, vorausgesetzt die religiösen Praktiken sind mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar. Die Religionsfreiheit wird von der Regierung durch einige Beschränkungen eingeschränkt.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Jordan, 11.03.2008)

Der Islam ist Staatsreligion, 92% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Christentum und Judentum sind anerkannte religiöse Minderheiten und dürfen ihrer Religion nachgehen. Baha¿is und Drusen dürfen ihren Glauben ebenfalls ausüben, sind jedoch keine anerkannten Religionsgemeinschaften. Seit 2006 können staatlich ernannte Räte religiöse Erlässe, so genannte Fatwas, verkünden, diese zu kritisieren ist illegal.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Jordan, 02.07.2008)

(CIA World Factbook, Jordan, 07.08.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 20.08.2008)

Die Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen ohne schriftliche Genehmigung sind verboten. Als öffentliche Versammlung werden allgemein Treffen von zwei oder mehr Personen definiert, auch in privaten Häusern. Für diese muss eine Genehmigung eingeholt werden. Genehmigungen müssen mindestens zwei Tage vor der Veranstaltung eingeholt werden. Verstöße gegen diese Gesetze können mit Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten bestraft werden. Oppositionelle Gruppen beklagen, dass die meisten ihrer Ansuchen abgelehnt werden.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Jordan, 02.07.2008)

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Jordan, 11.03.2008)

Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, die Regierung schränkte dieses Recht in der Praxis jedoch ein. Das Gesetz verbietet die Gründung einer Vereinigung zu Gunsten von Parteiorganisationen. Die Regierung verpflichtete Organisationen dazu, Bewilligungen durch den Gouverneur für jegliche Art von Konferenzen, Workshops, Seminaren und Treffen einzuholen. Verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen kritisierten, dass ihnen diese Bewilligung aus unersichtlichen Gründen des Öfteren verweigert wurde.

Im Mai 2007 wurde eine Verordnung erlassen, derzufolge beim Industrie und Handelsministerium registrierte Organisationen der Genehmigung des Ministerrats bedürfen, um ausländische Fördergelder anzunehmen. Beim Ministerium für soziale Entwicklung registrierte Organisationen berichteten von Einschränkungen ihrer Arbeit durch willkürliche Regulierungsmaßnahmen.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Jordan, 11.03.2008)

Obwohl Dutzende Nichtregierungsorganisationen frei arbeiten können, wird solchen die als subversiv betrachtet werden die Lizenz vorenthalten. NRO dürfen sich nicht politisch betätigen.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Jordan, 02.07.2008)

Meinungs- und Pressefreiheit sind ebenfalls in der Praxis eingeschränkt. Während Bürger die Regierung gemeinhin offen kritisieren können, unter Journalisten wird - vor allem bei Berichten über die Königsfamilie, den Geheimdienst, religiöse Themen - Selbstzensurierung ausgeübt. Die Beleidigung des Königs, die Verleumdung der Regierung oder die Beleidigung religiösen Glaubens sind Straftatbestände.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Jordan, 11.03.2008)

Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit wird gemeinhin respektiert.

(Freedom House, Freedom in the World 2008: Jordan, 02.07.2008)

Gesundheitswesen

In Vergleich zu den meisten seiner Nachbarn verfügt Jordanien über ein relativ fortgeschrittenes Gesundheitsversorgungssystem, wenngleich die Leistungen stark auf XXXX konzentriert bleiben.In Vergleich zu den meisten seiner Nachbarn verfügt Jordanien über ein relativ fortgeschrittenes Gesundheitsversorgungssystem, wenngleich die Leistungen stark auf römisch 40 konzentriert bleiben.

Im öffentlichen Sektor betreibt das Gesundheitsministerium 1 245 primäre Gesundheitszentren und 27 Spitäler, welche über 37 Prozent aller Spitalsbetten im Land verfügen. Royal Medical Services des Militärs betreibt 11 Spitäler mit 24 Prozent aller Betten. Das Jordan University Hospital hat drei Prozent aller Betten des Landes. Der private Sektor stellt 36 Prozent aller Spitalsbetten zur Verfügung, welche sich auf 56 Spitäler aufteilen.

(LOC - Library of Congress, Country Profile: Jordan, September 2006, S. 8-9: http://lcweb2.loc.gov/frd/cs/profiles/Jordan.pdf; Zugriff am 7.11.2008)

Nur 7 Prozent der Konsultationen finden bei NGO-Einrichtungen statt. Die Aufnahme von jungen Menschen, Analphabeten, Armen und solchen, die im Norden leben, oder die nicht versichert sind, erfolgt wahrscheinlich in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums.

UNRWA bietet primäre Gesundheitsversorgung für palästinensische Flüchtlinge (1,66 Millionen) mittels 23 primärer Gesundheitseinrichtungen.

(WHO - World Health Organisation: Jordan. Trade in Health related Services and GATS, ohne Datum, S. 1-3:

http://gis.emro.who.int/HealthSystemObservatory/PDF/Trade%20And%20Health%20Services/Jordan.pdf; Zugriff am 7.11.2008)

Eine moderne medizinische Basisversorgung sowie Medikamente stehen in den wichtigsten Städten Jordaniens zur Verfügung, aber nicht notwendigerweise in den außerhalb gelegenen Gebieten. Die meisten Spitäler in Jordanien, besonders in XXXX, sind privat. Die Ärzte und Spitäler erwarten oft sofortige Barzahlung für Leistungen.Eine moderne medizinische Basisversorgung sowie Medikamente stehen in den wichtigsten Städten Jordaniens zur Verfügung, aber nicht notwendigerweise in den außerhalb gelegenen Gebieten. Die meisten Spitäler in Jordanien, besonders in römisch 40 , sind privat. Die Ärzte und Spitäler erwarten oft sofortige Barzahlung für Leistungen.

(USDOS - US Department of State/Travel.State.Gov: Jordan, 14. Oktober 2008 (letzte Aktualisierung):

http://travel.state.gov/travel/cis_pa_tw/cis/cis_1149.html; Zugriff am 7.11.2008)

Lokale und internationale Einrichtungen, welche gratis medizinische Leistungen anbieten, umfassen die UNRWA, karitative Gesellschaften unter dem Dach der General Union of Voluntary Societies (GUVS), den Zakat Fonds (islamische Spenden) und ausländische Gemeindezentren, welche mit der Hilfe von internationalen Gruppen wie der Caritas und Radda Barnen (Swedish Save the Children) verwaltet werden.

(Embassy of the Hashemite Kingdom of Jordan, Washington D.C: Health & Social Development, ohne Datum:

http://www.jordanembassyus.org/new/jib/factsheets/health.shtml; Zugriff am 7.11.2008)

Die Nationale oder Soziale Gesundheitsversicherung deckt 68 Prozent [der Bevölkerung] ab, 32 Prozent sind nicht versichert. Ein Teil der Bevölkerung ist mehrfach versichert.

Die Preispolitik [für Medikamente] im öffentlichen Sektor sieht folgende Kostenaufteilung vor: - Nicht-Versicherte:

Anschaffungskosten plus 10 Prozent [...], - Versicherte: 10 Prozent, wenn das einzelne verschriebene Medikament unter 10 JD liegt, 5 Prozent, wenn die Kosten pro Medizin über 10 JD liegen, - Patienten mit niedrigem Einkommen: 0,25 JD pro Medikament [...].

Rückerstattung: Im öffentlichen Sektor muss der Patient alles über den Kosten des günstigsten Generikums selbst bezahlen.

(DFID - UK Department for International Development: Medicine Pricing Policies in EMR Country Profile - Jordan, ohne Datum (jüngste Daten aus 2005):

http://www.dfidhealthrc.org/MeTA/documents/17%20april%20documents/Country%20Profile-Jordan%20Final.doc; Zugriff am 7.11.2008)

Zur Zeit der Studie verdiente der niedrigst bezahlte jordanische Regierungsangestellte 3 JD (US$ 4.22) pro Tag. Insgesamt würde ein niedrig bezahlter Regierungsangestellter allgemein weniger als ein Tagesgehalt für die Bezahlung von Standardbehandlungen in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen benötigen.

Aber aufgrund der sehr niedrigen Verfügbarkeit von Medikamenten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und einiger unerschwinglicher Preise in privaten Einzelhandelsapotheken gibt es für die Ärmsten und die unversicherten Teile der Gesellschaft große Hindernisse beim Zugang zu essentiellen Behandlungen. Insgesamt sind die Medikamentenpreise in Jordanien im Vergleich zu den internationalen Referenzpreisen trotz nationaler Preisregulierungen hoch.

(WHO - World Health Organisation: Jordan. Medicine prices, availability, affordability and price components,2007,S.2,4:

http://www.haiweb.org/medicineprices/surveys/200405JO/sdocs/summary-report.pdf; Zugriff am 7.11.2008)

Öffentliche Spitäler und Gesundheitszentren behandelten Patienten unabhängig von ihrem Status, aber Nicht-Jordanier zahlten höhere Gebühren als Bürger. Palästinenser, die seit 1967 aus Gaza vertrieben wurden, hatten keine Sozialleistungen, medizinische Leistungen, öffentliche Bildung oder andere Sozialleistungen, die palästinensische Staatsbürger Jordaniens Zugang genossen.

(USCRI - US Committee for Refugees and Immigrants: World Refugee Survey, 14. Juni 2008:

http://www.refugees.org/countryreports.aspx?id=2150; Zugriff am 5.01.2009)

  • -Strichaufzählung
    Die Gesundheitsversorgung für UNRWA-Flüchtlinge (Die Informationen beziehen sich wenn nicht anders angegeben auf das gesamte UNRWA-Mandatsgebiet.)

UNRWA betrieb 24 medizinische Kliniken in- und außerhalb der Flüchtlingslager [in Jordanien].

(USCRI - US Committee for Refugees and Immigrants: World Refugee Survey, 14. Juni 2008:

http://www.refugees.org/countryreports.aspx?id=2150; Zugriff am 5.01.2009)

UNRWA bietet primäre Gesundheitsversorgung für palästinensische Flüchtlinge (1,66 Millionen) mittels 23 primärer Gesundheitseinrichtungen.

(WHO - World Health Organisation: Jordan. Trade in Health related Services and GATS, ohne Datum, S. 1-3:

http://gis.emro.who.int/HealthSystemObservatory/PDF/Trade%20And%20Health%20Services/Jordan.pdf; Zugriff am 7.11.2008)

Medizinische Versorgungsleistungen bestehen aus ambulanter Versorgung, Zahnmedizin und der Rehabilitation von physisch behinderten Personen. Kliniken für Flüchtlinge, die an nicht-übertragbaren Krankheiten wie Diabetes und Bluthochdruck leiden, sowie Spezialversorgung wie Kinderheilkunde, Geburtshilfe, Gynäkologie und Kardiologie werden in 112 Gesundheitseinrichtungen [im gesamten UNRWA-Mandatsgebiet] angeboten. 13 Kliniken in Jordanien, der Westbank und dem Gaza-Streifen bieten auch physische Rehabilitationsleistungen an. Alle 96 Gesundheitszentren sind mit Laboratorien ausgestattet und 14 haben Radiologie-Einheiten.

(UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, Primary Health Care, ohne Datum:

http://www.un.org/unrwa/programmes/health/primary.html; Zugriff am 02.01.2009

UNRWA bietet Hilfe bei den Kosten für sekundäre medizinische Behandlung, besonders in Notfällen und bei lebensrettenden Maßnahmen in öffentlichen, NGO- und Privatspitälern. Allerdings war UNRWA aufgrund des Anstiegs der Spitalskosten in den 1990er Jahren und der Reduzierung des UNRWA-Budgets gezwungen, den Anteil der Kostenbeiträge, der von den Flüchtlingen zu tragen ist, auf 12 bis 40 Prozent der Behandlungskosten zu erhöhen. Außerdem wurde die Anzahl der Überweisungen beschränkt und die Rückerstattung für bestimmte Behandlungen eingestellt. Die Spitalskosten für besondere Härtenfälle, die Ärmsten unter den Flüchtlingen, werden zur Gänze von UNRWA übernommen.

(United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, Secondary Health Care, ohne Datum:

http://www.un.org/unrwa/programmes/health/secondary.html; Zugriff am 02.01.2009)

2) Feststellungen zum Gesundheitssystem, der medizinischen Versorgung, NGO-s und Haftbedingungen in Jordanien - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.8.2008

.)Auswärtiges Amt, Länder Reisen und Sicherheit: Jordanien, 21. August 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Jordanien/Sicherheitshinweise.html (Zugriff 21. August 2008)

Die medizinische Versorgung in XXXX ist gut, außerhalb XXXX entspricht sie je nach Gebiet nicht bzw. nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Ambulanzfahrzeuge sind in den ländlichen und abgelegenen Gebieten nur sporadisch stationiert.Die medizinische Versorgung in römisch 40 ist gut, außerhalb römisch 40 entspricht sie je nach Gebiet nicht bzw. nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Ambulanzfahrzeuge sind in den ländlichen und abgelegenen Gebieten nur sporadisch stationiert.

.) Europäische Kommission, ENP Progress Report: Jordan, 3. April 2008

Auf dem Gesundheitssektor finden weiterhin Reformen statt, die den Versicherungsschutz, die Qualität der medizinischen Versorgung und die Infrastruktur verbessern sollen.

.) Embassy to the Hashemite Kingdom of Jordan, Media and Communications - Health and Social Development, ohne Datum, http://www.jordanembassyus.org/new/jib/factsheets/health.shtml (Zugriff- 22. August 2008)

Das jordanische Gesundheitssystem hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich verbessert. Jordanien verfügt über ein solides, gut strukturiertes Gesundheitssystem, eines der effizientesten der Region.

Der größte Anbieter von Gesundheitsdiensten ist der öffentliche Sektor, der durch einen privaten Sektor, durch internationale und karitative Organisationen wie United Nations Relief and Works Agency (UNRWA), Nichtregierungsorganisationen und andere karitative Gesellschaften komplimentiert wird.

Kostenlose medizinische Versorgung wird von der UNRWA, karitativen Gesellschaften der Dachorganisation General Union of Voluntary Societies (GUVS), dem Zakat Fonds und ausländischen Gemeindezentren, die mithilfe von internationalen Gruppen wie Caritas verwaltet werden.

Der Anteil an medizinischem Personal ist in Jordanien hoch. Auf 10.000 Einwohner kommen 28 Ärzte, 10 Krankenschwestern und Hebammen, sieben Zahnärzte, neun Apotheker und 16 Krankenhausbetten. Das einzige woran es wirklich fehlt sind ausgebildete ortsansässige Krankenschwestern. Die Regierung richtet neue Ausbildungsanstalten für Krankenschwestern und Pfleger ein. 96% der Jordanier erhalten kostenlose Gesundheitsversorgung.

Etwa 5% der jordanischen Bevölkerung leiden unter physischer oder psychischer Behinderung. 58 private und öffentliche Zentren kümmern sich um diese. Mehr solcher Zentren sind geplant.

Die gesundheitlichen Verhältnisse in Jordanien zählen zu den besten im Mittleren Osten. Entwicklung wird in Jordanien sehr ganzheitlich verstanden, weshalb Armut, Analphabetismus und Gesundheit zusammen bekämpft werden müssen. Fortschritte in den Bereichen Armut und Analphabetismus, zusammen mit Verbesserungen bei sanitären Einrichtungen, sauberem Wasser, gesunder Ernährung und Unterkünften trugen dazu bei, dass die Jordanier gesünder sind. Das Hauptziel der Gesundheitsstrategie war es, allen Bürgern die angebrachte Gesundheitsversorgung zur Verfügung stellen zu können. Gesundheitsindikatoren haben sich im Zuger dessen in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich verbessert.

USAID, http://www.usaidjordan.org/sectors.cfm?inSector=20 (Zugriff 21. August 2008)

USAID Jordanien unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium Programme zur Erweiterung und Institutionalisierung eines hochwertigen gesundheitssystems. Schwerpunkt ist Familienplanung und Gesundheitsversorgung bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Senkung der Kinder- und Säuglingssterblichkeit.

Gibt es in Jordanien ein soziales Auffangnetz für mittellose Staatsangehörige, caritative Einrichtungen, staatliche Unterkünfte, medizinische Versorgung?

.) Anfragebeantwortung des VB in Jordanien vom 21. August 2008

Ja, es gibt in Jordanien ein "Sozialamt". Die sozialen Absicherungen sind jedoch nicht mit jenen in Österreich vergleichbar. In der Regel kommt die Unterstützung aus der eigenen Familie.

Es gibt auch moslemische und christliche karitative Einrichtungen, welche arme Leute unterstützen. Die medizinische Grundversorgung ist ebenfalls gewährleistet.

Auch helfen palästinensische Organisationen ihren Landsleuten - speziell, wenn diese für die palästinensische "Sache" tätig waren.

Im Folgenden einige NGOs sowie Informationen zur medizinischen

Versorgung in Jordanien:

NGOs:

Caritas Jordanien: http://www.caritas.org/worldmap/mona/jordan.html (Zugriff 21. Auust 2008)

Die Caritas Jordanien wurden 1967 nach dem Sechs-Tage-Krieg mit Israel gegründet. Die Caritas Jordanien unterhält vier Kliniken, die allgemeine medizinische und zahnmedizinische Versorgung in XXXX und Zarga anbieten und in denen täglich rund 400 Patienten betreut werden.Die Caritas Jordanien wurden 1967 nach dem Sechs-Tage-Krieg mit Israel gegründet. Die Caritas Jordanien unterhält vier Kliniken, die allgemeine medizinische und zahnmedizinische Versorgung in römisch 40 und Zarga anbieten und in denen täglich rund 400 Patienten betreut werden.

Haftbedingungen in Jordanien:

Internationales Rotes Kreuz, The ICRC in Jordan, 2008, http://www.icrc.org/Web/eng/siteeng0.nsf/htmlall/jordan?OpenDocument (Zugriff 21. August 2008)

Das Internationale Rote Kreuz ist seit 1967 in Jordanien vertreten und besucht Häftlinge, um deren Behandlung und Lebensbedingungen zu überwachen. Zudem arbeitet das IKRK mit dem Nationalen Roten Halbmond zusammen, um internationales humanitäres Recht zu fördern.

Die Zustände im jordanischen Strafvollzug sind durchaus angemessen. Es gibt vor allem Großraumzellen mit Fernsehmöglichkeit und Aircondition. Besuchmöglichkeiten durch Familienangehörige und Rechtsanwälte sind gewährleistet. Es gibt jedoch keine Arbeitsmöglichkeit für die Gefangenen.

(Anfragebeantwortung des VB in Jordanien, per Email am 21.08.2008)

Bei mehreren Besuchen [...] bei zwei [...] Inhaftierten im jordanischen Gefängnis "Jweydih" konnte [...] [eine Kontaktperson] keine offensichtlichen Mängel oder Fehlbehandlungen feststellen. Die [...] Häftlinge beschwerten sich nicht über die Behandlung, bzw. über sonstige Umstände im ältesten Gefängnis Jordaniens (wird in naher Zukunft geschlossen werden).

Österreich ist zur Modernisierung der jordanischen Haftanstalten federführend bei einem "Twinning-Projekt" der EU beteiligt. Das Projektteam wird in Zukunft sehr eng mit den jordanischen Kollegen des Strafvollzuges zusammenarbeiten [...].

(VB an der ÖB Amman, E-Mail vom 16.06.2008)

2) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Thema Haftbedingungen, psychische Erkrankungen - Jordanien vom 5.12.2008

Anbei dürfen Informationen der Staatendokumentation übermittelt werden.

Ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens, trotz bereits vorliegender Verurteilung in Abwesenheit, noch möglich?

ÖB Amman, E-Mail vom 2.12.2008

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist trotz Verurteilung in Abwesenheit möglich.

Kann der Ast. sonstige Rechtsmittel gegen dieses Urteil noch wahrnehmen?

ÖB Amman, E-Mail vom 2.12.2008

Der Ast hat die Möglichkeit, sonstige Rechtsmittel gegen dieses Urteil wahrzunehmen.

Gibt es Verjährungsfristen nach Verurteilung wegen Raub mit Waffen und Komplizen?

ÖB Amman, E-Mail vom 2.12.2008

Es gibt keine Verjährungsfristen.

Besteht in Jordanien die Möglichkeit frühzeitig bei guter Führung aus der Haft entlassen zu werden?

ÖB Amman, E-Mail vom 2.12.2008

In Jordanien beträgt ein Haftjahr 9 Monate. Dies bedeutet, dass ein Gefangener der eine 3-jährige Haftstrafe zu verbüßen hat, insgesamt nur 27 Monate angehalten wird.

Ist die Lebensgrundlage (Essen, Nahrung) in den Haftanstalten gesichert?

Gibt es Ärzte in den Haftanstalten oder Ärzte die Häftlinge in Haftanstalten betreuen?

ÖB Amman, E-Mail vom 2.12.2008

Die Lebensgrundlage ist jedenfalls gesichert.

Die medizinische Betreuung in den Gefängnissen ist ortsüblich gesichert. Die medizinische Versorgung in Jordanien ist als sehr gut zu bezeichnen.

Haben Häftlinge Ausgang (Hofspaziergang in der Haftanstalt)?

ÖB Amman, E-Mail vom 2.12.2008

Die Gefangenen haben täglich die Möglichkeit sich im Freien zu bewegen und auch Sport zu betreiben.

Können Häftlinge mit Anwälten in Verbindung treten?

ÖB Amman, E-Mail vom 2.12.2008

Ja.

Gibt es Hinweise, dass nach allfälligen Übergriffen durch das Gefängnispersonal jemals Maßnahmen von staatlicher Seite gegen diese Personen ergriffen wurden bzw. ob solche Maßnahmen ergriffen würden?

ÖB Amman, E-Mail vom 2.12.2008

Disziplinäres Fehlverhalten von Bediensteten wird grundsätzlich geahndet. Wie weit Übergriffe im Einzelfall verfolgt werden ist nicht bekannt. Diesbezüglich ist lediglich ein Fall bekannt, der die Entlassung des Bediensteten zur Folge hatte.

USDOS - US-Department of State, Jordan - Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2008:

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100598.htm; Zugriff am 03.06.2008

In Jordanien ist Folter verboten, und der Staat verschärfte im Jahr 2007 das Gesetz. Es wird eine Reihe von Berichten - darunter vom UN-Sonderberichterstatter - zu Vorwürfen von Misshandlungen zusammengefasst. Nach dem Tod eines Häftlings wurde aufgrund eines Berichts ein Gefängnisdirektor entlassen.

3. ACCORD - Anfrage bzgl. medizinische Versorgung, Gesundheitssystem in Jordanien vom 17.10.2008:

Krankenversicherung, Infrastruktur, Kosten;

Die Library of Congress schreibt in ihrem Länderbericht zu Jordanien vom September 2006,

das Land verfüge im Vergleich zu seinen Nachbarländern über ein recht entwickeltes

Gesundheitssystem, obgleich die Dienstleistungen stark auf XXXX konzentriert seien. DasGesundheitssystem, obgleich die Dienstleistungen stark auf römisch 40 konzentriert seien. Das

Gesundheitssystem sei in private und öffentliche Institutionen aufgeteilt. Im öffentlichen Sektor

betreibe das Gesundheitsministerium 1.245 Gesundheitszentren und 27 Krankenhäuser, stelle

damit 37 Prozent der Krankenbetten im Land zur Verfügung. Das Royal Medical Services des

Militärs betreibe elf Krankenhäuser (24 Prozent der Krankenbetten im Land). Das Jordan

University Hospital stelle drei Prozent aller Krankenbetten zur Verfügung. Der private Sektor

biete 36 Prozent aller Krankenbetten an, die auf 56 Krankenhäuser aufgeteilt seien:

Die World Health Organization (WHO) schreibt in einem undatierten Bericht (jüngste Referenz

aus dem Jahr 2004), Jordaniens öffentlicher Gesundheitssektor bestehe unter anderem aus dem Gesundheitsministerium (Ministry of Health, MOH), den Royal Medical Services (RMS) und zwei Universitätskrankenhäusern. Das Gesundheitsministerium stelle über ein Netz von

Gesundheitszentren, Mutter-Kind-Stätten und Krankenhäusern primäre, sekundäre und tertiäre

Dienstleistungen zur Verfügung. Es betreibe 29 Krankenhäuser im ganzen Land, die mit ihren

3500 Betten ein Drittel der Bettenzahl des Landes enthielten. Knapp die Hälfte der ambulanten

Behandlungen (49 Prozent) würde in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums stattfinden, 40

Prozent in privaten Einrichtungen. Die restlichen 11 Prozent würden sich unter anderem auf

Einrichtungen der RMS, UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) und NGOs verteilen. Ambulante Betreuung der ärmeren Bevölkerungsschichten und Bewohnern ländlicher Gebiete komme viel häufiger in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums als in anderen Einrichtungen vor. Jordanier würden durchschnittlich JD 32,77 pro Jahr für ambulante Betreuung bezahlen, 75 Prozent davon seien Ausgaben für Medikamente. Frauen hätten im Vergleich zu Männern höhere Auslagen, Bewohner städtischer Gebiete hätten verglichen mit Bewohnern ländlicher Regionen zweimal so hohe Gesundheitsausgaben. Stationäre Patienten würden insbesondere in Einrichtungen des

Gesundheitsministeriums (55 Prozent) sowie in jenen der RMS (22 Prozent) und in privaten

Einrichtungen (21 Prozent) aufgenommen. Die Aufnahme junger, ungebildeter und armer Personen, Bewohnern des Norden des Landes sowie nicht-versicherter Personen finde am ehesten in den vom Gesundheitsministerium betrieben Einrichtungen statt. Dies treffe auch auf Personen zu, die beim Gesundheitsministerium versichert seien. Der private Sektor stelle über ein Netz von privaten Privatkliniken und 54 Krankenhäusern, die meisten davon in städtischen Gebieten gelegen, Grundversorgung sowie sekundäre und tertiäre Dienstleistungen zur Verfügung. Etwa 700 private Ärzte würden im Land praktizieren. Medizinische Grundversorgung für palästinensische Flüchtlinge würde in 23 von UNRWA betriebenen Einrichtungen angeboten:

Das US Department of State (USDOS) gibt auf seiner Reiseinformationsseite Travel.gov an,

dass moderne medizinische Versorgung und Medikamente in den größeren Städten verfügbar

seien, jedoch nicht unbedingt in entlegenen Gebieten. Die meisten Krankenhäuser in Jordanien,

vor allem in XXXX, seien privat. Ärzte und Krankenhäuser würden für ihre Dienstleistungenvor allem in römisch 40 , seien privat. Ärzte und Krankenhäuser würden für ihre Dienstleistungen

häufig Barzahlung erwarten:

Laut der undatierten Website der Jordanischen Botschaft in Washington D.C. würden kostenlose medizinische Dienstleistungen unter anderem von UNRWA, 4/7 Wohltätigkeitsorganisationen unter dem Dachverband General Union of Voluntary Services (GUVS), dem Zakat-Fond sowie ausländisch betriebenen Gemeindezentren angeboten.

Ein undatierter Bericht des UK Department for International Development (DFID) (jüngste verwendete Daten aus 2005) nennt Daten in bezug auf das Krankenversicherungswesen und Medikamentenpreise in Jordanien: Insgesamt seien demnach 68 Prozent der Bevölkerung krankenversichert, darunter 55% bei der staatlichen Krankenversicherung (National Health Insurance, Anm. ACCORD). Nichtversicherte müssten im öffentlichen Sektor die Anschaffungskosten eines Medikaments zuzüglich 10 Prozent des Wertes bezahlen. VersicherteEin undatierter Bericht des UK Department for International Development (DFID) (jüngste verwendete Daten aus 2005) nennt Daten in bezug auf das Krankenversicherungswesen und Medikamentenpreise in Jordanien: Insgesamt seien demnach 68 Prozent der Bevölkerung krankenversichert, darunter 55% bei der staatlichen Krankenversicherung (National Health Insurance, Anmerkung ACCORD). Nichtversicherte müssten im öffentlichen Sektor die Anschaffungskosten eines Medikaments zuzüglich 10 Prozent des Wertes bezahlen. Versicherte

würden 10 Prozent bezahlen, wenn das verordnete Einzelmedikament bis JD 10 koste. In Fällen, in denen der Preis JD 10 übersteige, seien 5 Prozent pro Verschreibung zu bezahlen.

Geringverdienende würden JD 0.25 pro Stück bezahlen. Im öffentlichen Sektor behandelte beziehungsweise staatlich versicherte Patienten erhielten die Kosten für das billigste verfügbare Generikum (lowest price generic, LPC) rückerstattet. Weiters lege ein Komitee für Ausschreibungen fest, welche Medikamente im öffentlichen Sektor und bei staatlicher Krankenversicherung rückerstattet würden.

Laut einem Bericht der World Health Organization (WHO) aus dem Jahr 2007, der auf einer statistischen Studie beruht, würden Standardmedikamente/-behandlungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen weniger als JD 3 kosten, dies entspreche dem durchschnittlichen

Tageseinkommen eines öffentlichen Angestellten mit geringem Verdienst zur Zeit der Untersuchung. Zahlreiche Personen, insbesondere jene ohne private Krankenversicherung, müssten Medikamente aus der eigenen Tasche bezahlen. Dies komme - vor dem Hintergrund chronischer Mängel an lebenswichtigen Medikamenten im öffentlichen Sektor - besonders im privaten Sektor vor. Die Medikamentenkosten, die Patienten im öffentlichen Sektor selbst zu tragen hätten, entsprächen den Anschaffungskosten der Arzneimittel. Die geringe Verfügbarkeit lebenswichtiger Medikamente im öffentlichen Einrichtungen und ihre teils unbezahlbaren Preise im privaten Einzelhandel würden Bedürftigen und Nichtversicherten den Zugang zu diesen Arzneimitteln erschweren. Im privaten Sektor gebe es große Preisunterschiede zwischen Herstellerfabrikaten und Generika, wobei jedoch auch die Preise einiger Generika hoch seien. Generika seien leichter verfügbar als Herstellerfabrikate, jedoch sei der Gebrauch letzterer weiter verreitet, da es kein rechtliches Regelwerk gebe, das die Verschreibung und den Verkauf generischer Äquivalente vorschreibe. Ohne formale Zustimmung des betreffenden Arztes sei es rechtlich nicht erlaubt, die Rezepte zugunsten entsprechender Generika zu verändern, sofern der Patient versichert sei.

4. Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Jordanien vom 12.11.2008

Es gibt in Jordanien Ärzte, die auf die Behandlung von Traumen spezialisiert sind. Bei der Nachfrage in einem Hospital wurden mir vier Ärzte namentlich genannt:

Dr. Sameer Samuawi, Dr. Karabid Zakarian, Dr. Heisam Abu Farha, Dr. Jamal El Khatib (Tel.Nr. im Akt ersichtlich).

Jordanische Staatsbürger sind in der Regel krankenversichert. Es besteht jedoch keine Verpflichtung eine Versicherung abzuschließen. Personen, die einer regelmäßigen Arbeit nachgehen, zahlen normalerweise auch für eine Krankenversicherung ein. Betreffend Behandlung von Traumen sieht die Situation folgendermaßen aus:

Staatsangestellte sind grundsätzlich versichert, ihnen wird eine derartige Behandlung vom Staat bezahlt. Bei allen anderen Personen ist die Bezahlung der Behandlung von der jeweiligen Versicherung abhängig. Vielfach müsste eine derartige Behandlung privat bezahlt werden. Als Beispiel führe ich die Preise für Privatpatienten von Dr. Jamal El-Khatib an (er behandelt z.B. viele traumatisierte Opfer der Bombenanschläge von 2005) - Für die erste Sitzung werden 40 jordanische Dinare verlangt (ca. 40 Euro), für jede weitere Sitzung werden 25 Dinare berechnet.

Eine Medikamentenversorgung ist in Jordanien jedenfalls als ausreichend zu bezeichnen.

5. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.06.2008 bzgl. Haftbedingungen in Jordanien:

Die Regierung hielt generell Männer, Frauen und Jugendliche in getrennten Gefängnissen und Haftanstalten fest. Der GID [General Intelligence Directorate] hielt einige Personen aus Gründen der nationalen Sicherheit in getrennten Haftanstalten fest und die Regierung hielt andere Gefangene und -häftlinge aufgrund von Sicherheitsdelikten in regulären Gefängnissen inhaftiert. Gefangene aufgrund von Sicherheitsdelikten waren oft von gewöhnlichen Kriminellen in den Gefängnissen, aber nicht in den Zentren für Untersuchungshaft getrennt. Die Zustände für derartige Gefangene unterschieden sich nicht signifikant.

Die Gefängnisse waren überbelegt und mit Personal unterbesetzt. Laut NCHR [National Centre for Human Rights] und anderen NGOs waren die sanitären Verhältnisse mangelhaft, und das Essen und die Gesundheitsversorgung unzureichend. Die Regierung erlaubte unabhängigen lokalen und internationalen Menschenrechtsbeobachtern private Interviews in den Gefängnissen.

Am 16. Juli [2007] veröffentlichte die Arabische Organisation für Menschenrechte einen Bericht, in dem sie die Zustände in den Gefängnissen kritisiert, wobei sie das Fehlen von kaltem Trinkwasser, die Raumtemperatur und die Behandlung von Jugendlichen nannten.

Am 24. Dezember [2007] veröffentlichte NCHR seinen Jahresbericht über die Zustände in den Gefängnissen und kritisierte die mangelhaften Verhältnisse in den Gefängnissen und die Regierung, weil sie nicht auf frühere Empfehlungen reagiert hatte. Der Bericht zählte 867 Gefängnisunruhen während des Jahres [2007] - hauptsächlich gegen die mangelhafte Behandlung und Zustände.

Am 1. April [2007] verlegte der PSD [Public Security Directorate] in Reaktion auf die Überbelegung 700 Männer aus dem Jweideh-Gefängnis.

Die Regierung erlaubte lokalen und internationalen MenschenrechtsbeobachterInnen den Besuch von Gefängnissen. Während des Jahres besuchte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) entsprechend den Standardmodalitäten des IKRK Gefangene und Häftlinge in allen Gefängnissen inklusive derjenigen [Personen], die vom GID und dem militärischen Nachrichtendirektorat festgehalten wurden. Während des Jahres machte das NCHR 53 Besuche in Gefängnissen. Am 26. März öffnete das PSD zwei seiner Strafanstalten (Swaqa und Muwaqqar) für lokale Journalisten. Ende August besuchte HRW Human Rights Watch das Adaleh-Zentrum, und Human and Environment Observatory besuchte fünf Justizvollzugsanstalten und eine Haftanstalt des GID.

(USDOS - US-Department of State, Jordan - Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2008)

Das Gesetz verbietet derartige Praktiken [Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung], aber heimische wie internationale NGOs äußerten Vorwürfe von Folter und Misshandlung von Gefangenen in Polizei- und Sicherheitshafteinrichtungen. Am 9. Oktober änderte die Regierung den Artikel 208 im Strafgesetzbuch, wobei sie das Statut umdefinierte, um psychologischen Schaden einzuschließen. Sie weitete seinen Anwendungsbereich auf alle öffentlichen Angestellten aus - inklusive Gefängniswärter und Polizeioffiziere und erhöhte die Strafen für Folter zur Gewinnung von Informationen von sechs Monaten auf drei Jahre Haft einschließlich Schwerarbeit im Fall von ernsten Verletzungen. Zu Jahresende war kein Staatsangestellter unter dem geänderten Statut vor Gericht gestellt worden.

Am 1. April [2007] verlegte der PSD [Public Security Directorate] in Reaktion auf die Überbelegung 700 Männer aus dem Jweideh-Gefängnis.

(USDOS - US-Department of State, Jordan - Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2008)

Offiziere, welche der Misshandlung von Gefangenen angeklagt sind, stehen vor einem ernannten Polizeigericht statt vor einem unabhängigen regulären Gericht. Die Polizeimitglieder, welche die Wärter des Aqaba-Gefängnisses wegen des zu Tode Schlagens eines Insassen belangen, erhöhten im Mai die Anklagepunkte von Pflichtvernachlässigung auf Mord nur nach der Intervention von König Abdullah II.Offiziere, welche der Misshandlung von Gefangenen angeklagt sind, stehen vor einem ernannten Polizeigericht statt vor einem unabhängigen regulären Gericht. Die Polizeimitglieder, welche die Wärter des Aqaba-Gefängnisses wegen des zu Tode Schlagens eines Insassen belangen, erhöhten im Mai die Anklagepunkte von Pflichtvernachlässigung auf Mord nur nach der Intervention von König Abdullah römisch zwei.

Das GID bot dem National Center for Human Rights der Regierung dieselben Bedingungen für unangekündigte Besuche zu jeder Zeit und private Interviews mit Gefangenen, wie sie mit Human Rights Watch vereinbart worden waren. Zur Berichtslegung wurde dieses Angebot noch nicht in Anspruch genommen. Das Public Security Directorate erlaubte manchmal dem Jordanian Engineers' Association's Freedom Committee den Besuch von inhaftierten Ingenieuren.

(Human Rights Watch, Jordan, country summary, January 2008)

[Es] wurde nun als tatsächlicher Grund für die [Gefängnis-]Revolten [im April 2008] die von der EU und von Menschrechtsorganisationen geforderte und von Jordanien umgesetzte Trennung von Untersuchungshäftlingen und bereits rechtskräftig Verurteilten [sic!] Häftlingen genannt. Unter anderem kam es zu Verlegungen von Häftlingen weit weg von ihren Familien und somit von Besuchsmöglichkeiten. Man wollte mit den Verlegungen auch gewisse "eingefahrene" kriminelle Strukturen innerhalb der Gefängnismauern zerschlagen. Es war den Verantwortlichen wichtig, neue Häftlinge bzw. Untersuchungshäftlinge nicht mehr in Kontakt mit diesen "kriminellen Netzwerken" innerhalb der Gefängnisse - darunter auch fundamentalistische islamische Gruppen - kommen zu lassen. Das kann wohl als einer der Hauptgründe für die Aufstände angesehen werden.

Bei mehreren Besuchen [...] bei zwei [...] Inhaftierten im jordanischen Gefängnis "Jweydih" konnte [...] [eine Kontaktperson] keine offensichtlichen Mängel oder Fehlbehandlungen feststellen. Die [...] Häftlinge beschwerten sich nicht über die Behandlung, bzw. über sonstige Umstände im ältesten Gefängnis Jordaniens (wird in naher Zukunft geschlossen werden).

Österreich ist federführend bei einem "Twinning-Projekt" der EU betreffend Strafvollzug. Das Projektteam wird in Zukunft sehr eng mit den jordanischen Kollegen des Strafvollzuges zusammenarbeiten

[...].

(VB an der ÖB Amman, E-Mail vom 16.06.2008)

6. Anfragebeantwortung des EU-Beauftragten XXXX in Jordanien vom 25.06.2009 - Zuständig für das gesamte jordanische Gefängniswesen - Projektkoordinator und ständiger Berater in Jordanien im Auftrag der EU.6. Anfragebeantwortung des EU-Beauftragten römisch 40 in Jordanien vom 25.06.2009 - Zuständig für das gesamte jordanische Gefängniswesen - Projektkoordinator und ständiger Berater in Jordanien im Auftrag der EU.

Anfrage an den EU- Beauftragten über Jordanien, betreffend der dortigen Haftbedingungen, betreffend einer Verurteilung in Abwesenheit, bzgl. eines Strafurteiles mit schwerer Arbeit, betreffend der Medizinische Versorgung und betreffend Misshandlungsfälle durch Bedienstete einer jordanischen

Gefängnisanstalt:

Antwort - XXXX:

Der Strafvollzug in Jordanien besteht derzeit ausschließlich aus der Abschließung von der Außenwelt. Besuche können regelmäßig empfangen werden, auch telefonieren ist möglich. Gefangene sind nicht verpflichtet "Arbeit" zu leisten, außerdem stehen nur für ca. 10% Arbeitsplätze zur Verfügung. Von schwerer Arbeit kann keinesfalls gesprochen werden. Die Möglichkeit zu arbeiten besteht ausschließlich durch "Freiwilligkeit" des Insassen. Medizinische Versorgung ist in allen Gefängnissen gegeben. Misshandlungsfälle durch Bedienstete sind seit Juli 2008 keine bekannt. Die Grundversorgung der Insassen ist gut und der h.o. Kultur angepasst.

Anfrage an den EU-Experten, ob jemals Fälle von Misshandlungen von Strafgefangenen in Jordanien bekannt wurden, die auch zum Teil zum Tode geführt hätten.

Antwort: Diesbezüglich ist mir nichts bekannt. Es war auch nie Thema der Human Rights Organisationen die seit Jahren hier arbeiten.

Rückkehrsituation

Trotz insgesamt positiver wirtschaftlicher Trends bleibt Jordanien weiterhin anfällig für externe Schocks und stark abhängig von ausländischen Finanzhilfen. Problematisch ist nach wie vor das hohe Haushaltsdefizit (geplant 2008: 5,4 Prozent des BIP, Geberzuflüsse abgezogen sogar 9,1 Prozent). Der Staatshaushalt wird 2008 stark durch umfangreiche soziale Sozialausgaben belastet, die nach der Abschaffung aller wesentlichen Subventionen (u.a. Elektrizität, Treibstoffe), angekündigt wurden. Diese Entwicklung stellt die jordanische Regierung vor große sozial- und wirtschaftspolitische Herausforderungen.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit - Jordanien - Wirtschaft, Stand Juni 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Jordanien/Wirtschaft.html, Zugriff 20.08.2008)

Jordanien hat ungenügende Wasser-, Öl- und andere natürliche Ressourcen. Armut, Arbeitslosigkeit und Inflation sind fundamentale Probleme, die König Abdullah II aber seit seiner Amtsübernahme 1999 durch zahlreiche Reformmaßnahmen zu bekämpfen sucht.Jordanien hat ungenügende Wasser-, Öl- und andere natürliche Ressourcen. Armut, Arbeitslosigkeit und Inflation sind fundamentale Probleme, die König Abdullah römisch zwei aber seit seiner Amtsübernahme 1999 durch zahlreiche Reformmaßnahmen zu bekämpfen sucht.

(CIA World Factbook, Jordan, 07.08.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 20.08.2008)

Es gibt in Jordanien ein "Sozialamt". Die sozialen Absicherungen sind jedoch nicht mit jenen in Österreich vergleichbar. In der Regel kommt die Unterstützung aus der eigenen Familie.

Es gibt auch moslemische und christliche karitative Einrichtungen, welche arme Leute unterstützen. Die medizinische Grundversorgung ist ebenfalls gewährleistet.

Auch helfen palästinensische Organisationen ihren Landsleuten - speziell, wenn diese für die palästinensische "Sache" tätig waren.

(Anfragebeantwortung des VB in Jordanien, per Email am 21.08.2008)

Auf dem Gesundheitssektor finden weiterhin Reformen statt, die den Versicherungsschutz, die Qualität der medizinischen Versorgung und die Infrastruktur verbessern sollen.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Jordan, 03.04.2008)

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die Stellungnahmen, die ärztlichen Gutachten sowie durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Anfragebeantwortung des VB in Jordanien, per Email am 21.08.2008

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit - Jordanien - Innenpolitik, Stand Juni 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Jordanien/Innenpolitik.html, Zugriff 20.08.2008

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit - Jordanien - Wirtschaft, Stand Juni 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Jordanien/Wirtschaft.html, Zugriff 20.08.2008

  • -Strichaufzählung
    CIA World Factbook, Jordan, 07.08.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 20.08.2008

  • -Strichaufzählung
    Europäische Kommission, ENP Progress Report: Jordan, 03.04.2008

  • -Strichaufzählung
    Freedom House, Freedom in the World 2008: Jordan, 02.07.2008

  • -Strichaufzählung
    Human Rights Watch, World Report 2008: Jordan, 31.01.2008

  • -Strichaufzählung
    U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices 2007: Jordan, 11.03.2008

I.4. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.4. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.4.1. Der Beschwerdeführer brachte nachstehende Beweismittel in Vorlage:römisch eins.4.1. Der Beschwerdeführer brachte nachstehende Beweismittel in Vorlage:

1 Gerichtsbeschluss - XXXX1 Gerichtsbeschluss - römisch 40

1 österr. Staatsbürgerschaftsnachweis für XXXX1 österr. Staatsbürgerschaftsnachweis für römisch 40

1 österr. Heiratsurkunde vom XXXX (ausg. Auf XXXX)1 österr. Heiratsurkunde vom römisch 40 (ausg. Auf römisch 40 )

1 österr. Heiratsurkunde vom XXXX (ausg. Auf XXXX)1 österr. Heiratsurkunde vom römisch 40 (ausg. Auf römisch 40 )

1 jordanische Geburtsurkunde - ausgestellt auf XXXX.1 jordanische Geburtsurkunde - ausgestellt auf römisch 40 .

1 jordanischer Personalausweis, ausgestellt am XXXX für XXXX1 jordanischer Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 für römisch 40

1 psychologisches Gutachten vom XXXX - Dr. XXXX1 psychologisches Gutachten vom römisch 40 - Dr. römisch 40

Das Bundesasylamt hat - wie oben unter I. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.Das Bundesasylamt hat - wie oben unter römisch eins. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten jordanischen Personalausweis und der jordanischen Geburtsurkunde (AS. 229, 237f).

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten nunmehr glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie die vorgelegten Heirats- und Geburtsurkunden.

I.4.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.4.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

1. Der Beschwerdeführer führte vor dem Bundesasylamt im Zuge seiner ersten Asylantragsstellung aus, dass er sein Heimatland - damals palästinensisches Autonomiegebiet Israels - verlassen habe, da er sich durch das Verteilen von Zetteln für die Hamas-Bewegung engagiert habe, und in der Folge von einem Scheich gewaltsam bedrängt worden sei, ein Selbstmordattentat gemeinsam mit seinem Bruder durchzuführen.

Im Zuge der nunmehr zweiten, verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen an, dass er von der Polizei in seiner tatsächlichen Heimat Jordanien für elf Tage festgehalten und im Zuge dessen gezwungen worden sei, Geständnisse für Straftaten zu unterschreiben, welche er nicht begangen habe. Aufgrund dieser Geständnisse sei er in Haft genommen und erst fünfzehn Monate später wieder freigelassen worden. Weiters liege ein Strafbeschluss des Gerichts für Strafsachen in XXXX vor, sodass er zu befürchten habe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in Haft genommen zu werden. Als Beweismittel wurde ein Säumnisurteil vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von sieben Jahren samt Schwerarbeit in Jordanien verurteilt worden sei.Im Zuge der nunmehr zweiten, verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen an, dass er von der Polizei in seiner tatsächlichen Heimat Jordanien für elf Tage festgehalten und im Zuge dessen gezwungen worden sei, Geständnisse für Straftaten zu unterschreiben, welche er nicht begangen habe. Aufgrund dieser Geständnisse sei er in Haft genommen und erst fünfzehn Monate später wieder freigelassen worden. Weiters liege ein Strafbeschluss des Gerichts für Strafsachen in römisch 40 vor, sodass er zu befürchten habe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in Haft genommen zu werden. Als Beweismittel wurde ein Säumnisurteil vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von sieben Jahren samt Schwerarbeit in Jordanien verurteilt worden sei.

2. Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach dem 21.02.2000 in Österreich illegal eingereist sei, und seitdem verschiedenste inländische Behörden mit der Angabe einer falschen Identität bzw. Herkunft in die Irre geführt habe.

Durch die Verwendung wissentlich falscher Personalien habe sich der Beschwerdeführer auch massive persönliche Vorteile erschlichen (Grundversorgung, Heirat von österreichischen Staatsbürgerinnen und dadurch Erschleichung eines Aufenthaltstitels). Weiters sei er unter der angegebenen falschen Identität wegen strafbarer Handlungen angezeigt und auch vom Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.Durch die Verwendung wissentlich falscher Personalien habe sich der Beschwerdeführer auch massive persönliche Vorteile erschlichen (Grundversorgung, Heirat von österreichischen Staatsbürgerinnen und dadurch Erschleichung eines Aufenthaltstitels). Weiters sei er unter der angegebenen falschen Identität wegen strafbarer Handlungen angezeigt und auch vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der falschen Identität habe sich der Beschwerdeführer solange bedient, bis er im Zuge eines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf seine widersprüchlichen Aussagen angesprochen wurde, und letztlich habe er erst über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seine Personalien richtig gestellt.

Weiters habe der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag mit der Darstellung begründet, dass er im palästinensischen Autonomiegebiet Israels geboren und aufgewachsen sei, und vor seiner Ausreise aus dem behaupteten Herkunftsstaat von der Hamas sowie von einem heimatlichen Fürsten verfolgt worden sei, wohingegen er im zweiten Verfahren eine in Abwesendheit erfolgte, gerichtliche Verurteilung seiner Person in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat - Jordanien - geltend gemacht habe. Dazu führte der Beschwerdeführer konkret aus, dass er in Abwesenheit wegen einer Tat, die er nicht begangen habe, zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe mit schwerer Arbeit verurteilt worden sei.

In weiterer Folge nahm das Bundesasylamt ebenso richtigerweise an, dass die wissentliche Verwendung einer falschen Identität sowie die Angabe eines falschen Herkunftsstaates nur das Ziel gehabt habe, dass sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren dadurch persönliche Vorteile erhoffte. Wäre er tatsächlich asylrelevanten Verfolgungen in Jordanien ausgesetzt gewesen beziehungsweise bei tatsächlichem Vorliegen einer zu Unrecht erfolgten Verurteilung durch ein jordanisches Gericht, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sogleich bei Eintritt in das österreichische Bundesgebiet unter seinen richtigen persönlichen Daten einen Asylantrag gestellt, und auch dementsprechend etwaige Fluchtgründe schon im ersten Asylverfahren der Behörde dargelegt hätte.

Das Bundesasylamt stellte weiters schlüssig fest, dass die im gegenständlichen zweiten Asylverfahren dargelegten Darstellungen etwaiger Verfolgungshandlungen auch nicht geeignet gewesen seien, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen. Gleichzeitig wurden die in den Einvernahmen durchaus gravierenden Widersprüche beispielhaft aufgezeigt.

So tätigte der Beschwerdeführer divergierende Angaben in Bezug auf seine vor seiner Ausreise stattgefundenen Haftaufenthalte in Jordanien. Behauptete er noch in seiner Erstbefragung, elf Tage in Polizeihaft verbracht zu haben, so steigerte er sein Vorbringen vor der EASt-Ost, indem er in dieser Einvernahme eine bisherige Inhaftierung seiner Person in Jordanien auf 15 Monate und 11 Tage ausweitete und schlussendlich eine verbüßte Haftstrafe in Jordanien von 1996 bis 1998 angab.

Gravierende Widersprüche sind auch schon im Kernvorbringen erkennbar, zumal der Beschwerdeführer unterschiedliche Motive einer staatlichen Verfolgung seiner Person in Jordanien dem Bundesasylamt gegenüber präsentierte.

So führte er vor der EASt-Ost noch aus, aufgrund einer (politischen) Verbindung seiner beiden Onkel - XXXX und XXXX - zu Arafat, persönliche Verfolgungshandlungen in Jordanien erlebt zu haben. Dazu klar im Widerspruch gab er vor dem BAW an, dass für seine Verfolgung in Jordanien keine persönlichen Gründe vorliegen würden. Er wisse nicht, warum er von einem jordanischen Gericht verurteilt worden sei, es sei aber seine gesamte Familie in Jordanien bereits festgenommen und geschlagen worden. Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen früheren Angaben vor dem BAW darlegte, dass sein Onkel gegen Arafat gekämpft habe und nur dieser und sein Bruder Probleme gehabt hätten.So führte er vor der EASt-Ost noch aus, aufgrund einer (politischen) Verbindung seiner beiden Onkel - römisch 40 und römisch 40 - zu Arafat, persönliche Verfolgungshandlungen in Jordanien erlebt zu haben. Dazu klar im Widerspruch gab er vor dem BAW an, dass für seine Verfolgung in Jordanien keine persönlichen Gründe vorliegen würden. Er wisse nicht, warum er von einem jordanischen Gericht verurteilt worden sei, es sei aber seine gesamte Familie in Jordanien bereits festgenommen und geschlagen worden. Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen früheren Angaben vor dem BAW darlegte, dass sein Onkel gegen Arafat gekämpft habe und nur dieser und sein Bruder Probleme gehabt hätten.

Schon allein auf Grund dieser unterschiedlichen Darstellung des fluchtkausalen Vorbringens war - wie das Bundesasylamt richtigerweise ausführte - erkennbar, dass die behaupteten, angeblich in Jordanien stattgefundenen Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft sind.

3. Wie bereits durch das Bundesasylamt ist jedoch jedenfalls aufgrund des jordanischen Gerichtsbeschluss vom XXXX davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch das Strafgericht in XXXX wegen der Begehung von Gewaltdelikten zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe in Abwesenheit verurteilt worden ist.3. Wie bereits durch das Bundesasylamt ist jedoch jedenfalls aufgrund des jordanischen Gerichtsbeschluss vom römisch 40 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch das Strafgericht in römisch 40 wegen der Begehung von Gewaltdelikten zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe in Abwesenheit verurteilt worden ist.

Der Inhalt des vorgelegten Strafurteils entspricht jedoch nicht den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So sprach dieser zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens davon, dass er in Jordanien zu einem Geständnis hinsichtlich der Begehung eines Diebstahls und organisiertem Verbrechens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Jordanien genötigt worden sei, wohingegen er in einer weiteren Einvernahme davon sprach, ein Geständnis betreffend der Tatbegehung eines Mordes unterschreiben zu haben bzw. dass er dazu genötigt worden sei.

Aus dem vorgelegten Strafurteil ist jedoch klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Tatvollendung eines schweren Raubes in Abwesenheit zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

4. Aufgrund des bisherigen Auftretens des Beschwerdeführers vor verschiedenen inländischen Behörden kann gemäß den Ausführungen des Bundesasylamtes, denen der Asylgerichthof nichts entgegenzusetzen hat, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bevorstehenden Abschiebung nun mit allen Mitteln und vor allem wiederum mit einer konstruierten Fluchtgeschichte, konkret mit der Darlegung einer widerrechtlichen Anklage und Verurteilung, versucht hat, doch noch in den Genuss eines Aufenthaltstitels für Österreich zu gelangen und seinen nunmehrigen zweiten Asylantrag durch wissentlich falsche Behauptungen zu begründen versuchte.

Dem Bundesasylamt kann daher auch nicht entgegengetreten werden, wenn es in einer Gesamtschau - insbesondere in Hinblick auf die bisherige, sofort nach der Einreise begonnene, von 2000 bis 2005 andauernde kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers auch in Österreich - annimmt, dass der Beschwerdeführer in Jordanien nicht willkürlich bzw. unbegründet einer Straftat bezichtigt bzw. verurteilt wurde. Diese Annahme wird auch dadurch unterstützt, dass durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Jordanien im Auftrag des Bundesasylamtes ermittelt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1996 von einem Strafgericht in XXXX wegen der Begehung eines Raubüberfalles rechtskräftig verurteilt worden war und aus diesem Grunde auch eine Haftstrafe vom XXXX bis zum XXXX in Jordanien verbüßt hat. Kurze Zeit nach seiner Entlassung wurden der Beschwerdeführer und ein Komplize neuerlich wegen eines weiteren verübten bewaffneten Raubüberfalles (Bedrohung eines Taxilenkers mit einem Messer) angezeigt, wobei der Beschwerdeführer weder auf Vorladungen des Gerichtes in dieser Rechtssache reagiert hat, noch zur Gerichtsverhandlung erschienen ist, wodurch auch am XXXX vom Strafgericht in XXXX eine Verurteilung in Abwesendheit seiner Person wegen Raubes unter Anwendung von Waffengewalt erfolgte. Dieses Urteil ist gemäß den Länderberichten sowie der Auskunft des Verbindungsbeamten aufgrund eines - zumindest den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens entsprechenden - Gerichtsverfahrens in Jordanien entstanden, und kann das Urteil auch mit den entsprechenden Rechtsmitteln bekämpft und das Verfahren neu aufgerollt werden.Dem Bundesasylamt kann daher auch nicht entgegengetreten werden, wenn es in einer Gesamtschau - insbesondere in Hinblick auf die bisherige, sofort nach der Einreise begonnene, von 2000 bis 2005 andauernde kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers auch in Österreich - annimmt, dass der Beschwerdeführer in Jordanien nicht willkürlich bzw. unbegründet einer Straftat bezichtigt bzw. verurteilt wurde. Diese Annahme wird auch dadurch unterstützt, dass durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Jordanien im Auftrag des Bundesasylamtes ermittelt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1996 von einem Strafgericht in römisch 40 wegen der Begehung eines Raubüberfalles rechtskräftig verurteilt worden war und aus diesem Grunde auch eine Haftstrafe vom römisch 40 bis zum römisch 40 in Jordanien verbüßt hat. Kurze Zeit nach seiner Entlassung wurden der Beschwerdeführer und ein Komplize neuerlich wegen eines weiteren verübten bewaffneten Raubüberfalles (Bedrohung eines Taxilenkers mit einem Messer) angezeigt, wobei der Beschwerdeführer weder auf Vorladungen des Gerichtes in dieser Rechtssache reagiert hat, noch zur Gerichtsverhandlung erschienen ist, wodurch auch am römisch 40 vom Strafgericht in römisch 40 eine Verurteilung in Abwesendheit seiner Person wegen Raubes unter Anwendung von Waffengewalt erfolgte. Dieses Urteil ist gemäß den Länderberichten sowie der Auskunft des Verbindungsbeamten aufgrund eines - zumindest den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens entsprechenden - Gerichtsverfahrens in Jordanien entstanden, und kann das Urteil auch mit den entsprechenden Rechtsmitteln bekämpft und das Verfahren neu aufgerollt werden.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt von einem unter Folter erzwungenen Geständnis nicht mehr sprach. Vielmehr bestätigte er, dass er bereits wegen der Begehung eines strafrechtlichen Deliktes eine Haftstrafe in Jordanien verbüßt hat.

Während dieser Einvernahme am 14.04.2008 gab der Beschwerdeführer auch über Befragung an, dass er im Falle einer Rückkehr zuerst zu seinen Eltern in XXXX gehen würde, dann aber wieder in XXXX leben möchte und sich dort eine Mietwohnung leisten und eine Arbeit finden könnte. Auch habe er bereits mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Rückkehr nach Jordanien vereinbart, sollte der gegenständliche Asylantrag abgewiesen werden.Während dieser Einvernahme am 14.04.2008 gab der Beschwerdeführer auch über Befragung an, dass er im Falle einer Rückkehr zuerst zu seinen Eltern in römisch 40 gehen würde, dann aber wieder in römisch 40 leben möchte und sich dort eine Mietwohnung leisten und eine Arbeit finden könnte. Auch habe er bereits mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Rückkehr nach Jordanien vereinbart, sollte der gegenständliche Asylantrag abgewiesen werden.

5. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht auch, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter willkürlicher strafrechtlicher Verfolgung und der Befürchtung, langjährig eine Haftstrafe verbüßen zu müssen, noch zwei Jahre nach dem von ihm verübten Raubüberfall im Jahr 1998, konkret bis ins Jahr 2000, mit seiner Ausreise zugewartet hat. Zudem sei der Beschwerdeführer entsprechend seiner Angaben bis zu seiner Ausreise in XXXX einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe in XXXX problemlos leben können. Der Beschwerdeführer hat es somit nicht als notwendig erachtet, sogleich nach Eintritt der erst im zweiten Asylverfahren dargelegten persönlichen Verfolgungsgefahr seine Heimat zu verlassen. Ein derartiges Verhalten lässt sich mit dem angeblich fluchtkausalen Vorbringen nicht vereinbaren.5. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht auch, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter willkürlicher strafrechtlicher Verfolgung und der Befürchtung, langjährig eine Haftstrafe verbüßen zu müssen, noch zwei Jahre nach dem von ihm verübten Raubüberfall im Jahr 1998, konkret bis ins Jahr 2000, mit seiner Ausreise zugewartet hat. Zudem sei der Beschwerdeführer entsprechend seiner Angaben bis zu seiner Ausreise in römisch 40 einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe in römisch 40 problemlos leben können. Der Beschwerdeführer hat es somit nicht als notwendig erachtet, sogleich nach Eintritt der erst im zweiten Asylverfahren dargelegten persönlichen Verfolgungsgefahr seine Heimat zu verlassen. Ein derartiges Verhalten lässt sich mit dem angeblich fluchtkausalen Vorbringen nicht vereinbaren.

Hinzu kommt, dass es auch als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer sich dem Risiko einer Passkontrolle am Flughafen ausgesetzt habe, wenn er tatsächlich eine widerrechtliche Verfolgungshandlung seitens der jordanischen Behörden ernsthaft befürchtet habe.

Auch die Ausreisplanung des Beschwerdeführers spricht gegen eine persönliche widerrechtliche staatliche Verfolgung, die bereits seit mehreren Jahren bestanden haben soll. Dazu erscheint es äußerst bemerkenswert zu sein, dass der Beschwerdeführer auch entsprechend seiner Darstellungen im Verfahren im Heimatland bei der ungarischen Botschaft ein Visum beantragt und auf die Ausstellung eines solchen einen Monat lang im Heimatland zugewartet habe.

Nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer von XXXX, mit Zwischenlandung in Beirut und in Griechenland, nach Budapest geflogen. Dieses Verhalten lässt auf eine gut vorbereitete Reiseorganisation schließen und entspricht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht der Darstellung einer auf großer Angst begründeten und sofort notwendigen Flucht.Nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer von römisch 40 , mit Zwischenlandung in Beirut und in Griechenland, nach Budapest geflogen. Dieses Verhalten lässt auf eine gut vorbereitete Reiseorganisation schließen und entspricht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht der Darstellung einer auf großer Angst begründeten und sofort notwendigen Flucht.

Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt gewesen, so hätte er wohl überdies jede sich ergebende Möglichkeit genutzt, einen Asylantrag unmittelbar im ersten Einreisestaat zu stellen, auch um die physische und finanzielle Last der Weiterreise von sich zu nehmen. Letztlich ist daher davon auszugehen, dass er gezielt nach Österreich unter Umgehung der Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen einreisen wollte.

6. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch schwer erschüttert, dass er erstmalig im gegenständlichen zweiten Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof und damit erst im Beschwerdeverfahren, vorbrachte, an einer psychischen Krankheit zu leiden und sich auch in ärztlicher Behandlung zu befinden.

Was die Glaubwürdigkeit der nachträglich in der Stellungnahme vom 31.10.2008 geltend gemachten psychischen Probleme an sich betrifft, so ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut Ausführungen des Bundesasylamtes in den Einvernahmen vor dem BAW nicht den Eindruck erweckte, verwirrt oder unkonzentriert bzw. unfähig zu sein, die Fragen widerspruchsfrei, konkret, detailgenau und schlüssig sowie nachvollziehbar zu beantworten. Auch erklärte der Beschwerdeführer mehrmals ausdrücklich in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, unter keinerlei Krankheiten zu leiden, bzw. durch keinerlei Tatsachen gehindert zu sein, seine Aussagen zu tätigen.

Die Darstellung, an einem Trauma zu leiden, welches nunmehr acht Jahre nach Verlassen des Heimatlandes aufgetreten sein soll, wurde auch schon vom Bundesasylamt als weiterer Versuch gesehen, den Aufenthalt in Österreich auf jeden möglichen und irgendwie plausibel erscheinenden, auch vorgeschobenen Grund zu stützen.

Der vorgelegte fachärztliche Befundbericht sowie die später übermittelte Stellungnahme dieses Facharztes zum vom Bundesasylamt eingeholten Gutachten vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Bundesasylamt hat zusammengefasst in völlig korrekter Weise nachstehende Würdigung der Angaben des vom Beschwerdeführer herangezogenen Gutachters Dr. XXXX vorgenommen.Der vorgelegte fachärztliche Befundbericht sowie die später übermittelte Stellungnahme dieses Facharztes zum vom Bundesasylamt eingeholten Gutachten vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Bundesasylamt hat zusammengefasst in völlig korrekter Weise nachstehende Würdigung der Angaben des vom Beschwerdeführer herangezogenen Gutachters Dr. römisch 40 vorgenommen.

Die diagnostizierte Erkrankung, posttraumatisches Belastungssyndrom, beruht offenbar rein auf der vom Beschwerdeführer vor dem betreffenden Arzt erzählten Lebensgeschichte und den vom Beschwerdeführer selbst dargelegten auftretenden Beschwerden. Das von Dr. XXXX attestierte traumatische Erlebnis ist nicht in seinen objektiven Ursachen nachgewiesen, wobei die Darstellung des Ablaufes bzw. Zustandekommens durch die einzig dafür verfügbare Person, den Beschwerdeführer selbst, lediglich ein Indiz für ein solches Vorliegen sein kann.Die diagnostizierte Erkrankung, posttraumatisches Belastungssyndrom, beruht offenbar rein auf der vom Beschwerdeführer vor dem betreffenden Arzt erzählten Lebensgeschichte und den vom Beschwerdeführer selbst dargelegten auftretenden Beschwerden. Das von Dr. römisch 40 attestierte traumatische Erlebnis ist nicht in seinen objektiven Ursachen nachgewiesen, wobei die Darstellung des Ablaufes bzw. Zustandekommens durch die einzig dafür verfügbare Person, den Beschwerdeführer selbst, lediglich ein Indiz für ein solches Vorliegen sein kann.

Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass eine solche Darstellung durchaus nicht zwangsläufig der Wahrheit entsprechen muss. Aus den vorgelegten Gutachten oder medizinischen Stellungnahmen geht nicht hervor, dass und inwieweit die Angaben kritisch durchleuchtet wurden bzw. aufgrund welcher objektivierbaren Umstände eine unwahre Begebenheitsschilderung ausgeschlossen wurde. Vielmehr erscheint es als äußerst ungewöhnlich, dass Dr. XXXX - Facharzt für Psychiatrie - in seinem fachärztlichen Befundbericht vom XXXX zur Lage in Jordanien, den Haftbedienungen in jordanischen Haftanstalten, den Einwänden des Bundesasylamtes und der kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers eine einseitige Stellung bezieht, wobei eine solche subjektive Meinungsäußerung in keinem Einklang mit einem ärztlichen Befundbericht steht und auch dessen fachliche Kompetenz wesentlich überschreitet.Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass eine solche Darstellung durchaus nicht zwangsläufig der Wahrheit entsprechen muss. Aus den vorgelegten Gutachten oder medizinischen Stellungnahmen geht nicht hervor, dass und inwieweit die Angaben kritisch durchleuchtet wurden bzw. aufgrund welcher objektivierbaren Umstände eine unwahre Begebenheitsschilderung ausgeschlossen wurde. Vielmehr erscheint es als äußerst ungewöhnlich, dass Dr. römisch 40 - Facharzt für Psychiatrie - in seinem fachärztlichen Befundbericht vom römisch 40 zur Lage in Jordanien, den Haftbedienungen in jordanischen Haftanstalten, den Einwänden des Bundesasylamtes und der kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers eine einseitige Stellung bezieht, wobei eine solche subjektive Meinungsäußerung in keinem Einklang mit einem ärztlichen Befundbericht steht und auch dessen fachliche Kompetenz wesentlich überschreitet.

Eine derartige Vorgehensweise lässt klare Zweifel an der Objektivität des betreffenden Befundberichtes bzw. medizinischen Sachverständigen aufkommen, wodurch auch die Annahme des Vorliegens eines Gefälligkeitsschreibens berechtigt erscheint.

Um jegliche Zweifel auszuräumen, wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesasylamtes einer klinisch-psychologischen Untersuchung durch Dr. XXXX (Klinische und Gesundheitspsychologin-Psychotherapeutin) unterzogen, die am 22.06.2009 in deren Praxis stattfand. Dem vorliegenden Gutachten von Dr. XXXX zufolge wurde der Beschwerdeführer einer insgesamt zweieinhalbstündigen Untersuchung unterzogen. Es wurde logisch nachvollziehbar dargelegt, welche Verfahren in dieser Untersuchung angewandt wurden, die zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes geführt haben, wobei anzumerken ist, dass dies in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht von Dr. XXXX nicht der Fall ist. Zusammenfassend wird von Dr. XXXX in ihrem psychologischen Gutachten vom 15.09.2009 darlegt, dass zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung keine posttraumatische Belastungsstörung vorlag. Insgesamt sprachen die Ergebnisse der klinisch-psychologischen Untersuchung für eine durch die Konfrontation mit einer eventuellen Rückführung in die Heimat im Frühjahr 2008 ausgelöste Angstreaktion, welche sich vorwiegend in erhöhter Ängstlichkeit bis hin zu Angstattacken mit agoraphobischem Charakter manifestierte. Ferner wurde von Dr. XXXX festgestellt, dass zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sowohl subjektiv als auch objektiv mit Hilfe der durch den Beschwerdeführer vom September 2008 bis April 2009 in Anspruch genommen psychiatrische Behandlung eine deutliche Stabilisierung seiner Person festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer selbst habe im April 2009 die Medikamente abgesetzt, zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung besteht keine Indikation für eine weitere medizinische Behandlung.Um jegliche Zweifel auszuräumen, wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesasylamtes einer klinisch-psychologischen Untersuchung durch Dr. römisch 40 (Klinische und Gesundheitspsychologin-Psychotherapeutin) unterzogen, die am 22.06.2009 in deren Praxis stattfand. Dem vorliegenden Gutachten von Dr. römisch 40 zufolge wurde der Beschwerdeführer einer insgesamt zweieinhalbstündigen Untersuchung unterzogen. Es wurde logisch nachvollziehbar dargelegt, welche Verfahren in dieser Untersuchung angewandt wurden, die zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes geführt haben, wobei anzumerken ist, dass dies in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht von Dr. römisch 40 nicht der Fall ist. Zusammenfassend wird von Dr. römisch 40 in ihrem psychologischen Gutachten vom 15.09.2009 darlegt, dass zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung keine posttraumatische Belastungsstörung vorlag. Insgesamt sprachen die Ergebnisse der klinisch-psychologischen Untersuchung für eine durch die Konfrontation mit einer eventuellen Rückführung in die Heimat im Frühjahr 2008 ausgelöste Angstreaktion, welche sich vorwiegend in erhöhter Ängstlichkeit bis hin zu Angstattacken mit agoraphobischem Charakter manifestierte. Ferner wurde von Dr. römisch 40 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sowohl subjektiv als auch objektiv mit Hilfe der durch den Beschwerdeführer vom September 2008 bis April 2009 in Anspruch genommen psychiatrische Behandlung eine deutliche Stabilisierung seiner Person festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer selbst habe im April 2009 die Medikamente abgesetzt, zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung besteht keine Indikation für eine weitere medizinische Behandlung.

Dr. XXXX ist im Zuge Ihrer jahrelangen Tätigkeit als klinische und Gesundheitspsychologin- Psychotherapeutin als auch aufgrund Ihrer jahrelangen Gutachtertätigkeit mit der Materie vertraut und verfügt daher über die notwendige Kompetenz hinsichtlich der Durchführung solcher Aufgaben unter den geforderten Aspekten. Das Gutachten selbst ist schlüssig nachvollziehbar, plausibel, widerspruchsfrei und legt die gefragte Situation sehr ausführlich dar. Es ergaben sich daher keine Bedenken hinsichtlich des in diesem Gutachten festgestellten Sachverhaltes, und war daher dem Antrag auf eine neuerliche Begutachtung in der Beschwerde nicht stattzugeben.Dr. römisch 40 ist im Zuge Ihrer jahrelangen Tätigkeit als klinische und Gesundheitspsychologin- Psychotherapeutin als auch aufgrund Ihrer jahrelangen Gutachtertätigkeit mit der Materie vertraut und verfügt daher über die notwendige Kompetenz hinsichtlich der Durchführung solcher Aufgaben unter den geforderten Aspekten. Das Gutachten selbst ist schlüssig nachvollziehbar, plausibel, widerspruchsfrei und legt die gefragte Situation sehr ausführlich dar. Es ergaben sich daher keine Bedenken hinsichtlich des in diesem Gutachten festgestellten Sachverhaltes, und war daher dem Antrag auf eine neuerliche Begutachtung in der Beschwerde nicht stattzugeben.

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leiden würde, so stehen laut den aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien als auch entsprechend der im Akt vorliegenden Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in XXXX mehrere Institutionen und Ärzte in Jordanien zu Verfügung, die sich auf derartige Krankheitsbilder spezialisiert haben, deren Dienste der Allgemeinheit in Jordanien zur Verfügung stehen.Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leiden würde, so stehen laut den aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien als auch entsprechend der im Akt vorliegenden Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in römisch 40 mehrere Institutionen und Ärzte in Jordanien zu Verfügung, die sich auf derartige Krankheitsbilder spezialisiert haben, deren Dienste der Allgemeinheit in Jordanien zur Verfügung stehen.

7. Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters darauf verweist, dass der Beschwerdeführer eine schwere Zwangsarbeit in einer Haftanstalt in Jordanien zu erwarten habe und schlechte Haftbedingungen im Herkunftsstaat zu erwarten seien, so stehen dieser Behauptung klar die im Akt einliegende Anfragebeantwortung des EU-Beauftragten -

XXXX - als auch die übrigen getroffenen Länderfeststellungen zu Jordanien entgegen. Dazu sei angemerkt, dass der betreffende EU-Beauftragte als ausgebildeter Offizier beim österreichischen Bundesheer von der EU als Sachverständiger bzw. Koordinator an der Evaluierung des Strafvollzugs in Jordanien beauftragt wurde und mitwirkt. Demnach kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser die Kompetenz besitzt, über die Lage und die Situation in den Strafanstalten in Jordanien Auskünfte zu erteilen. XXXX hat auch, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, keinerlei persönliches Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens, und kann aus diesem Grund den Einwendungen in der Beschwerde gegen den Verbindungsbeamten bzw. dessen Feststellungen nichts abgewonnen werden, da die Angaben des Beschwerdeführers wohl als im Verhältnis einseitiger zu beurteilen sind. Eine etwaige Verletzung des Parteiengehörs ist inzwischen durch Anführung der Anfragebeantwortungen von XXXX im erstinstanzlichen Bescheid durch Erhebung einer Beschwerde als geheilt anzusehen.römisch 40 - als auch die übrigen getroffenen Länderfeststellungen zu Jordanien entgegen. Dazu sei angemerkt, dass der betreffende EU-Beauftragte als ausgebildeter Offizier beim österreichischen Bundesheer von der EU als Sachverständiger bzw. Koordinator an der Evaluierung des Strafvollzugs in Jordanien beauftragt wurde und mitwirkt. Demnach kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser die Kompetenz besitzt, über die Lage und die Situation in den Strafanstalten in Jordanien Auskünfte zu erteilen. römisch 40 hat auch, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, keinerlei persönliches Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens, und kann aus diesem Grund den Einwendungen in der Beschwerde gegen den Verbindungsbeamten bzw. dessen Feststellungen nichts abgewonnen werden, da die Angaben des Beschwerdeführers wohl als im Verhältnis einseitiger zu beurteilen sind. Eine etwaige Verletzung des Parteiengehörs ist inzwischen durch Anführung der Anfragebeantwortungen von römisch 40 im erstinstanzlichen Bescheid durch Erhebung einer Beschwerde als geheilt anzusehen.

Dem im Akt vorliegenden Bericht von XXXX zu Folge stellt eine Verurteilung durch ein jordanisches Gericht - Freiheitsstrafe mit schwerer Zwangsarbeit - eine gängige Praxis der Urteilsverkündung dar. In der Realität besteht jedoch in den Haftanstalten nicht genügend Arbeitsmöglichkeiten für die Strafgefangenen zur Verfügung, wodurch eine Arbeitsaufnahme während des Strafvollzuges nur privilegierten Strafgefangenen ermöglicht wird. Ferner wird vom EU-Beauftragten, der mit der Lage und Situation in jordanischen Haftanstalten sehr gut vertraut ist, bestätigt, dass die Haftbedingungen in Jordanien zwar nicht westlichen Standards entsprechen, jedoch lägen keine menschenunwürdigen Zustände für Strafgefangene vor.Dem im Akt vorliegenden Bericht von römisch 40 zu Folge stellt eine Verurteilung durch ein jordanisches Gericht - Freiheitsstrafe mit schwerer Zwangsarbeit - eine gängige Praxis der Urteilsverkündung dar. In der Realität besteht jedoch in den Haftanstalten nicht genügend Arbeitsmöglichkeiten für die Strafgefangenen zur Verfügung, wodurch eine Arbeitsaufnahme während des Strafvollzuges nur privilegierten Strafgefangenen ermöglicht wird. Ferner wird vom EU-Beauftragten, der mit der Lage und Situation in jordanischen Haftanstalten sehr gut vertraut ist, bestätigt, dass die Haftbedingungen in Jordanien zwar nicht westlichen Standards entsprechen, jedoch lägen keine menschenunwürdigen Zustände für Strafgefangene vor.

8. In einer Gesamtschau betrachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Vorgehensweise, dessen widersprüchliche Angaben im Verfahren und dessen offenbar zumindest einstmaliger vorliegenden kriminellen Neigungen als unglaubwürdig. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Jordanien willkürlich und fälschlich einer Straftat bezichtigt und in Abwesenheit durch ein jordanisches Gericht verurteilt worden sei.

Da die Angaben in zentralen Punkten augenscheinlich nicht den Tatsachen entsprechen, sei bei einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen und der Person des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Weiters sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur deshalb eingebracht habe, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern bzw. um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu verzögern.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an, und geht aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer gleich nach Erlassung des erstinstanzlichen negativen Bescheides im ersten Asylverfahren versucht hat, durch die sofortige Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu erlangen. Dies ist ihm mit Erhalt der Aufenthaltsberechtigung am XXXX aufgrund der wissentlich unter Angabe falscher Personaldaten geschlossenen Ehe auch gelungen. Als schließlich im Zuge des Verfahrens betreffend die beantragte österreichische Staatsbürgerschaft die wahre Identität des Beschwerdeführers bekannt wurde, ehelichte der zwischenzeitig geschiedene Beschwerdeführer am XXXX zum zweiten Mal kurz nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes am XXXX neuerlich eine österreichische Staatsbürgerin. Da dem Beschwerdeführer anschließend offenbar bewusst wurde, dass für ihn wohl keine anderen Möglichkeiten mehr offen stehen, einen legalen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, stellte er am 08.11.2007 einen zweiten Asylantrag. Vor diesem Hindergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Asylverfahren danach gestrebt hat, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern auch versucht hat, durch Eheschließungen eine Niederlassungsbewilligung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erhalten.Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an, und geht aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer gleich nach Erlassung des erstinstanzlichen negativen Bescheides im ersten Asylverfahren versucht hat, durch die sofortige Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu erlangen. Dies ist ihm mit Erhalt der Aufenthaltsberechtigung am römisch 40 aufgrund der wissentlich unter Angabe falscher Personaldaten geschlossenen Ehe auch gelungen. Als schließlich im Zuge des Verfahrens betreffend die beantragte österreichische Staatsbürgerschaft die wahre Identität des Beschwerdeführers bekannt wurde, ehelichte der zwischenzeitig geschiedene Beschwerdeführer am römisch 40 zum zweiten Mal kurz nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes am römisch 40 neuerlich eine österreichische Staatsbürgerin. Da dem Beschwerdeführer anschließend offenbar bewusst wurde, dass für ihn wohl keine anderen Möglichkeiten mehr offen stehen, einen legalen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, stellte er am 08.11.2007 einen zweiten Asylantrag. Vor diesem Hindergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Asylverfahren danach gestrebt hat, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern auch versucht hat, durch Eheschließungen eine Niederlassungsbewilligung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erhalten.

Aufgrund dieses Verhaltens, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im zweiten Asylverfahren zur Gänze ausgetauscht hat, muss davon ausgegangen werden, dass das verfahrensgegenständliche Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde. Auf die Ausführungen zum weiters grob widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens sei an dieser Stelle verwiesen. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Jordanien keiner Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war.

Im Lichte dessen kam das erkennende Gericht zu den mit den Feststellungen des Bundesasylamtes im Ergebnis übereinstimmenden oben angeführten Feststellungen.

An dieser Stelle ist zur Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ergänzend auszuführen, dass das Bundesasylamt keinesfalls allein (wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angedeutet) aufgrund der vorerst nicht bekannt gegebenen Personalien zum Schluss gelangt ist, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen war.

Der Behauptung in der Beschwerde, dass das Bundesasylamt Vorbringensteile, welche eine Verfolgung des Beschwerdeführers belegen würden, nicht entsprechend gewürdigt habe, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesasylamt hat vielmehr das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar aufgrund der Widersprüchlichkeiten und mangels Nachvollziehbarkeit über große Passagen hinweg als unglaubwürdig gewertet. Insbesondere hat sich das Bundesasylamt mit dem Gutachten zur behaupteten posttraumatischen Belastungsreaktion auseinandergesetzt, und ist im Ergebnis richtigerweise dem lege artis erstellten Gutachten von Dr. XXXX gefolgt.Der Behauptung in der Beschwerde, dass das Bundesasylamt Vorbringensteile, welche eine Verfolgung des Beschwerdeführers belegen würden, nicht entsprechend gewürdigt habe, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesasylamt hat vielmehr das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar aufgrund der Widersprüchlichkeiten und mangels Nachvollziehbarkeit über große Passagen hinweg als unglaubwürdig gewertet. Insbesondere hat sich das Bundesasylamt mit dem Gutachten zur behaupteten posttraumatischen Belastungsreaktion auseinandergesetzt, und ist im Ergebnis richtigerweise dem lege artis erstellten Gutachten von Dr. römisch 40 gefolgt.

Die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme zu den Verurteilungen in Jordanien vermögen nicht die persönlich vor der Behörde durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Aussagen zu widerlegen. Bereits das Bundesasylamt hat wie oben dargelegt die Widersprüche schlüssig herausgearbeitet, und konnte der Beschwerdeführer diese auch über entsprechende Vorhalte nicht aufklären. Die Ausführungen in der Beschwerde zu diesen Widersprüchen vermögen keinerlei neue Aspekte aufzuzeigen. Vor allem ergibt sich auch nicht, wie behauptet, aus der neuerlichen Übersetzung des Gerichtsbeschlusses, dass der Beschwerdeführer in Jordanien angeblich lediglich in Untersuchungshaft gesessen sei, sondern lässt sich daraus lediglich - und dies dezidiert - herauslesen, dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt wurde.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, am Verfahren entsprechend teilzunehmen, da er in den Einvernahmen am 14.04.2008 und am 22.09.2008 ohne Dolmetscher einvernommen wurde, ist anzugeben, dass der Beschwerdeführer an anderer Stelle in der Beschwerde seine guten Deutschkenntnisse als besonderen Aspekt hinsichtlich einer Integration in Österreich anführt. Vor allem gab der Beschwerdeführer selbst in beiden Einvernahmen an, dass er die jeweilige Einvernahme in deutscher Sprache führen möchte und auf einen Dolmetscher verzichte. Die jeweiligen Niederschriften unterzeichnete der Beschwerdeführer selbst und bestätigte damit, deren Inhalt verstanden zu haben. Im Zuge der Einvernahme am 14.04.2008 korrigierte der Beschwerdeführer sogar nach Durchlesen des Protokolls eine Angabe, sodass jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass er ausreichende Deutschkenntnisse für eine Einvernahme in dieser Sprache besitzt.

9. Das Bundesasylamt hatte somit das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verurteilung zutreffend gewürdigt und festgestellt, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die einschlägige Judikatur zugrunde gelegt.

10. Die Beschwerde sowie die abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers enthielten keine maßgeblichen Argumente, welche die Beweiswürdigung der Erstbehörde wesentlich in Frage stellten oder den eben dargestellten Erwägungen des Asylgerichtshofes entscheidungswesentlich entgegenstünden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, dass er im Gefolge einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus ethnischen oder persönlichen sowie sonstigen Gründen einer allenfalls asylrelevanten Ungleichbehandlung gegenüber anderen unterworfen wäre. Das Vorbringen von Einzelschicksalen ohne konkreten Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vermag keine Relevanz im Hinblick auf die Entscheidung zu begründen (vgl. unten).10. Die Beschwerde sowie die abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers enthielten keine maßgeblichen Argumente, welche die Beweiswürdigung der Erstbehörde wesentlich in Frage stellten oder den eben dargestellten Erwägungen des Asylgerichtshofes entscheidungswesentlich entgegenstünden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, dass er im Gefolge einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus ethnischen oder persönlichen sowie sonstigen Gründen einer allenfalls asylrelevanten Ungleichbehandlung gegenüber anderen unterworfen wäre. Das Vorbringen von Einzelschicksalen ohne konkreten Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vermag keine Relevanz im Hinblick auf die Entscheidung zu begründen vergleiche unten).

Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

11. Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.11. Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.

Schon der Beschwerdeführer selbst hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt, der in seinem Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, und dass er sich - wie schon vor seiner Ausreise - seinen Lebensunterhalt verdienen kann, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Der Beschwerdeführer könnte weiters im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zurückgreifen, zumal er mit diesen schon vor seiner Ausreise zusammen gelebt hat und nicht ersichtlich ist, weshalb dies im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat - neben einer eventuell anfänglich notwendigen finanziellen Unterstützung - nicht mehr möglich sei. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, und hat dieser laut eigenen Angaben sogar schon mit seiner Ehegattin darüber gesprochen, vorerst im Falle einer Rückkehr bei seinen Eltern zu leben und dann anschließend in XXXX Arbeit und Wohnung zu finden. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.Schon der Beschwerdeführer selbst hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt, der in seinem Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, und dass er sich - wie schon vor seiner Ausreise - seinen Lebensunterhalt verdienen kann, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Der Beschwerdeführer könnte weiters im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zurückgreifen, zumal er mit diesen schon vor seiner Ausreise zusammen gelebt hat und nicht ersichtlich ist, weshalb dies im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat - neben einer eventuell anfänglich notwendigen finanziellen Unterstützung - nicht mehr möglich sei. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, und hat dieser laut eigenen Angaben sogar schon mit seiner Ehegattin darüber gesprochen, vorerst im Falle einer Rückkehr bei seinen Eltern zu leben und dann anschließend in römisch 40 Arbeit und Wohnung zu finden. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG indizieren würde.Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG indizieren würde.

12. Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den durch das Bundesasylamt erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Der Auszugsweise zitierte Bericht von Amnesty International Jordanien 2009 in der Beschwerde reicht hierfür nicht aus, da hiermit einerseits lediglich Einzelschicksale aufgezeigt wurden, und andererseits Ausführungen zu erpressten Geständnissen im Fall nicht schlagend werden, da der Beschwerdeführer gemäß dem vorgelegten Säumnisurteil, und damit offensichtlich ohne Abgabe einer Aussage verurteilt wurde. Diese Praxis der Verurteilung in Abwesenheit (aufgrund der Anklagepunkte) gibt es auch in Österreich, und ist an sich der Standard der Verfahren in Jordanien zwar nicht mit westlichen vergleichbar, aber dennoch jedenfalls als rechtsstaatlich zu bezeichnen. Dass dem Beschwerdeführer konkret aus in seiner Person gelegenen Gründen jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Gefängnis drohen würde (falls es tatsächlich zu einer Haftstrafe kommen würde), hat dieser nicht einmal selbst vorgebracht, vielmehr wurde vom Beschwerdeführer auch zu seiner Haftstrafe von 1996-1998 keinerlei Foltervorbringen erstattet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Auch aus den Feststellungen zur drohenden Haftstrafe betreffend den Beschwerdeführer ließ sich eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen nicht ableiten, wie dies in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen umfangreichen und zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen zu diesem Thema war in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers eine asylrelevante weil menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers durch Unterziehung eines Strafverfahrens bei der eventuellen Verurteilung oder Bestrafung aus in der GFK genannten Gründen jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen.

II.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.römisch zwei.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBl, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBl, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Jordanien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Jordanien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jordanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Jordanien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers noch in Jordanien leben, und er selbst in seiner Einvernahme am 14.04.2008 angegeben hat, dass seine Lebensverhältnisse in Jordanien nicht schlecht gewesen seien. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiters hat er selbst ausgeführt, im Falle einer Rückkehr zuerst bei seiner Familie Aufenthalt nehmen und anschließend eine Mietwohnung und Arbeit in XXXX suchen zu wollen.Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jordanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Jordanien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers noch in Jordanien leben, und er selbst in seiner Einvernahme am 14.04.2008 angegeben hat, dass seine Lebensverhältnisse in Jordanien nicht schlecht gewesen seien. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiters hat er selbst ausgeführt, im Falle einer Rückkehr zuerst bei seiner Familie Aufenthalt nehmen und anschließend eine Mietwohnung und Arbeit in römisch 40 suchen zu wollen.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Betreffend die vorgelegte Stellungnahme vom 31.10.2008 sowie das Gutachten von Dr. XXXX ist auszuführen, dass das hierin angeführte Trauma des Beschwerdeführers, welches nunmehr acht Jahre nach Verlassen seines Heimatlandes aufgetreten sein soll, nur als weiterer Versuch des Beschwerdeführers gesehen wird, seinen Aufenthalt in Österreich auf jeden möglichen und irgendwie plausibel erscheinenden, auch vorgeschobenen Grund zu stützen (vgl. oben). Hiezu ist weiters anzuführen, dass sich sowohl der VwGH und VfGH als auch der EGMR bereits wiederholt zur Thematik der posttraumatischen Belastungsstörungen geäußert haben (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443;VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).Betreffend die vorgelegte Stellungnahme vom 31.10.2008 sowie das Gutachten von Dr. römisch 40 ist auszuführen, dass das hierin angeführte Trauma des Beschwerdeführers, welches nunmehr acht Jahre nach Verlassen seines Heimatlandes aufgetreten sein soll, nur als weiterer Versuch des Beschwerdeführers gesehen wird, seinen Aufenthalt in Österreich auf jeden möglichen und irgendwie plausibel erscheinenden, auch vorgeschobenen Grund zu stützen vergleiche oben). Hiezu ist weiters anzuführen, dass sich sowohl der VwGH und VfGH als auch der EGMR bereits wiederholt zur Thematik der posttraumatischen Belastungsstörungen geäußert haben (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443;VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).

Zusammenfassend ergibt sich aus den Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".Zusammenfassend ergibt sich aus den Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".

Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).

Aus den oben ausgeführten Grundsätzen des VwGH, des VfGH sowie des EGMR lässt sich dem Ergebnis des Gutachtens insofern vorgreifen, als dass der Beschwerdeführer wohl auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsreaktion nach Jordanien überstellt werden könnte. Dies vor allem deshalb, da er noch in keiner Klinik zwangseingewiesen war, gleich nach seiner Einreise (über acht Jahre!!) keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, sich aus dem Gutachten von Dr. XXXX ergibt, dass die kurzfristige psychotherapeutische Behandlung jedenfalls Erfolg gezeigt hat, und der Beschwerdeführer die Medikamente selbst abgesetzt hat und sich nunmehr in keinerlei Behandlung mehr befindet, er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatland mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann. Auch durch die Rückführung würde, ginge man tatsächlich von einer posttraumatischen Belastungsreaktion aus, keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen beim Beschwerdeführer herbeiführen (vgl. zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).Aus den oben ausgeführten Grundsätzen des VwGH, des VfGH sowie des EGMR lässt sich dem Ergebnis des Gutachtens insofern vorgreifen, als dass der Beschwerdeführer wohl auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsreaktion nach Jordanien überstellt werden könnte. Dies vor allem deshalb, da er noch in keiner Klinik zwangseingewiesen war, gleich nach seiner Einreise (über acht Jahre!!) keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, sich aus dem Gutachten von Dr. römisch 40 ergibt, dass die kurzfristige psychotherapeutische Behandlung jedenfalls Erfolg gezeigt hat, und der Beschwerdeführer die Medikamente selbst abgesetzt hat und sich nunmehr in keinerlei Behandlung mehr befindet, er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatland mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann. Auch durch die Rückführung würde, ginge man tatsächlich von einer posttraumatischen Belastungsreaktion aus, keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen beim Beschwerdeführer herbeiführen vergleiche zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).

Aus den Feststellungen zu der dem Beschwerdeführer eventuell aufgrund des jordanischen Säumnisurteils drohenden Haftstrafe ließ sich weder eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen ableiten, noch konnte vor dem Hintergrund der oben getroffenen umfangreichen und zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen zu diesem Thema in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers eine menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers durch Unterziehung eines Strafverfahrens bei der eventuellen Verurteilung oder Bestrafung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Auch vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK und dem daraus abgeleiteten Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung konnte kein Grund erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer ein subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre.Aus den Feststellungen zu der dem Beschwerdeführer eventuell aufgrund des jordanischen Säumnisurteils drohenden Haftstrafe ließ sich weder eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen ableiten, noch konnte vor dem Hintergrund der oben getroffenen umfangreichen und zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen zu diesem Thema in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers eine menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers durch Unterziehung eines Strafverfahrens bei der eventuellen Verurteilung oder Bestrafung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Auch vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK und dem daraus abgeleiteten Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung konnte kein Grund erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer ein subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre.

II. 3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aus.römisch zwei. 3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aus.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

  • -Strichaufzählung
    die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

  • -Strichaufzählung
    auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

II.4.2. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.römisch zwei.4.2. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

Der Beschwerdeführer ist im Februar 2000 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Erst im November 2006 nahm der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit an, und arbeitete mit mehrfachen Unterbrechungen - wobei er in dieser Zeit Arbeitslosengeld bezog - für verschiedene, wechselnde Firmen. Während des nunmehr fast zehnjährigen Aufenthaltes war der Beschwerdeführer daher nicht einmal die Hälfte dieser Zeit in einem festen Beschäftigungsverhältnis, nicht einmal von einer besonderen beruflichen Integration in einem speziellen Betrieb kann mangels eines dauerhaft durchgehenden Arbeitsverhältnisses gesprochen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr seit einiger Zeit einer festen Beschäftigung nachgeht, führt dies nicht automatisch (gerade bei Überwiegen der beschäftigungslosen Zeit in Österreich) dazu, dass von einer besonderen beruflichen Integration auszugehen wäre. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jahrelang einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei, über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, ordnungsgemäß versichert sei und über eine ortsübliche Unterkunft gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter verfüge. Speziell zur beruflichen und sozialen Integration fehlen weitere konkrete Ausführungen.

Der Beschwerdeführer hat auch einen Bruder in Österreich, mit welchem er nie zusammen gelebt hat. Die Beziehung zu diesem Bruder beruht auch nicht auf einem speziellen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, sondern hat der Beschwerdeführer vielmehr von diesem Bruder im Jahr 2005 314 g Cannabiskraut, 50,8 g Kokain und 525 Tabletten (psychotrope Stoffe) zum Weiterverkauf erhalten. Daraus resultiert keine von der Judikatur als berücksichtigungswürdiges Verhältnis zu beurteilende Beziehung, auch wenn in der Beschwerde versucht wird, anderes darzulegen. Richtig ist zwar, dass auch Beziehungen zwischen Geschwistern unter den Begriff des "Familienlebens" fallen können, dazu ist aber bei Erwachsenen eben eine besondere Beziehungsintensität wie eine finanzielle Abhängigkeit oder ein gemeinsamer Haushalt notwendig. Keines dieser Kriterien wird durch den Beschwerdeführer jedoch erfüllt, und ist die Angabe, dass der Beschwerdeführer teilweise - trotz angegebener eigener Arbeit - zeitweise von seinem Bruder finanziell unterstützt wird, nicht ausreichend, ein solches Naheverhältnis zu begründen.

Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und sein Bruder bereits im Juni 2004 einen Anderen durch Schläge mit Hosengürtel sowie weiteren Schlägen und Tritten am Körper verletzt. Aufgrund dieser Straftaten wurde der Beschwerdeführer auch verurteilt, und verbüßte eine unbedingte Haftstrafe im Ausmaß von drei Monaten. Weiters hat der Beschwerdeführer auch vor Österreichischen Behörden wiederholt falsche Angaben über seine Identität (Name, Geburtsdatum) und sein Herkunftsland gemacht. Damit hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH vom 18.03.2003, 2000/18/0074) sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH vom 07.09.2004, 2004/18/0208) verletzt. Der seit den Straftaten verstrichene Zeitraum steht einer Würdigung dieser Taten im Zusammenhang mit der Interessensabwägung nicht entgegen, wenn auch aufgrund der seitherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers diesen Gründe kein derart gravierendes Gewicht beigemessen werden darf, dass allein dadurch die Interessensabwägung zu Ungunsten eines ansonsten voll integrierten Beschwerdeführers ausfallen würde. Es treten jedoch wie dargestellt noch mehrere Umstände hinzu, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dazu führen, dass es zulässig ist, die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und sein Bruder bereits im Juni 2004 einen Anderen durch Schläge mit Hosengürtel sowie weiteren Schlägen und Tritten am Körper verletzt. Aufgrund dieser Straftaten wurde der Beschwerdeführer auch verurteilt, und verbüßte eine unbedingte Haftstrafe im Ausmaß von drei Monaten. Weiters hat der Beschwerdeführer auch vor Österreichischen Behörden wiederholt falsche Angaben über seine Identität (Name, Geburtsdatum) und sein Herkunftsland gemacht. Damit hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH vom 18.03.2003, 2000/18/0074) sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH vom 07.09.2004, 2004/18/0208) verletzt. Der seit den Straftaten verstrichene Zeitraum steht einer Würdigung dieser Taten im Zusammenhang mit der Interessensabwägung nicht entgegen, wenn auch aufgrund der seitherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers diesen Gründe kein derart gravierendes Gewicht beigemessen werden darf, dass allein dadurch die Interessensabwägung zu Ungunsten eines ansonsten voll integrierten Beschwerdeführers ausfallen würde. Es treten jedoch wie dargestellt noch mehrere Umstände hinzu, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dazu führen, dass es zulässig ist, die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.

So wurde auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 1 FPG vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX als rechtmäßig beurteilt, und angenommen, dass das große Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltkriminalität sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die Verhängung dieses Aufenthaltsgebotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erschiene.So wurde auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 als rechtmäßig beurteilt, und angenommen, dass das große Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltkriminalität sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die Verhängung dieses Aufenthaltsgebotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erschiene.

Die aus der Aufenthaltsdauer von zehn Jahren des Beschwerdeführers ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden in ihrem Gewicht auch dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt von Februar 2000 bis zu seiner Heirat im Februar 2002 nur auf Grund eines Asylantrages rechtmäßig war, der sich letztlich als unberechtigt herausgestellt hat. Weiters hat die Integration des Beschwerdeführers in der für ihn wesentlichen sozialen Komponente durch sein Täuschungsverhalten, durch das gemeinsam mit seinem Bruder begangene Körperverletzungsdelikt sowie durch das Suchtmitteldelikt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Demgemäß ist den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall kein geringeres Gewicht beizumessen als den Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Angehörigen. Dies auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwei Kinder und eine Ehegattin hat. Der Beschwerdeführer hat mit der ersten Ehegattin zwar die gemeinsame Obsorge für die ältere Tochter, lebt jedoch nicht mit diesen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dargelegt, welche eine derartige Beziehungsintensität und Abhängigkeit bedingen würden, wie sie von der Judikatur für die Annahme eines der Ausweisung entgegenstehenden Interesses verlangt werden würden. Lebt ein Ausländer nicht mit seinem minderjährigen Kinde zusammen, so ist sein Schutz vor Ausweisung gemäß der Judikatur des EGMR (vgl. EGMR vom 08.01.2009, 10606/07, Grant) geringer, und steht auch ein regelmäßiger, wöchentlicher Kontakt einer Ausweisung nicht entgegen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt mit der gemeinsamen zweiten Tochter lebt, kann zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis führen, weil diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass diese Neuorientierung und Gründung seines Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem er sich in Anbetracht des laufenden Aufenthaltsverbotsverfahrens der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Auch die Interessen und das Wohl der Kinder, ein fixes Prüfungskriterium seit dem Fall Boultif gegen die Schweiz - sind durch die Abschiebung des Vaters nicht verletzt, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, bereits mit seiner Frau über eine gemeinsame Rückkehr nach Jordanien gesprochen zu haben, und dort noch über familiären Anschluss zu verfügen. Die "Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten", denen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers wahrscheinlich in Jordanien begegnen, stehen der Ausweisung nicht entgegen.Die aus der Aufenthaltsdauer von zehn Jahren des Beschwerdeführers ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden in ihrem Gewicht auch dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt von Februar 2000 bis zu seiner Heirat im Februar 2002 nur auf Grund eines Asylantrages rechtmäßig war, der sich letztlich als unberechtigt herausgestellt hat. Weiters hat die Integration des Beschwerdeführers in der für ihn wesentlichen sozialen Komponente durch sein Täuschungsverhalten, durch das gemeinsam mit seinem Bruder begangene Körperverletzungsdelikt sowie durch das Suchtmitteldelikt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Demgemäß ist den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall kein geringeres Gewicht beizumessen als den Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Angehörigen. Dies auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwei Kinder und eine Ehegattin hat. Der Beschwerdeführer hat mit der ersten Ehegattin zwar die gemeinsame Obsorge für die ältere Tochter, lebt jedoch nicht mit diesen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und wurden auch sonst keine Anhaltspunkte dargelegt, welche eine derartige Beziehungsintensität und Abhängigkeit bedingen würden, wie sie von der Judikatur für die Annahme eines der Ausweisung entgegenstehenden Interesses verlangt werden würden. Lebt ein Ausländer nicht mit seinem minderjährigen Kinde zusammen, so ist sein Schutz vor Ausweisung gemäß der Judikatur des EGMR vergleiche EGMR vom 08.01.2009, 10606/07, Grant) geringer, und steht auch ein regelmäßiger, wöchentlicher Kontakt einer Ausweisung nicht entgegen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt mit der gemeinsamen zweiten Tochter lebt, kann zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis führen, weil diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass diese Neuorientierung und Gründung seines Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem er sich in Anbetracht des laufenden Aufenthaltsverbotsverfahrens der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Auch die Interessen und das Wohl der Kinder, ein fixes Prüfungskriterium seit dem Fall Boultif gegen die Schweiz - sind durch die Abschiebung des Vaters nicht verletzt, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, bereits mit seiner Frau über eine gemeinsame Rückkehr nach Jordanien gesprochen zu haben, und dort noch über familiären Anschluss zu verfügen. Die "Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten", denen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers wahrscheinlich in Jordanien begegnen, stehen der Ausweisung nicht entgegen.

Schließlich war zu berücksichtigen, dass die gesamte, mittlerweile erfolgte Begründung des Privat- und Familienlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens bzw. auf einen durch bewusste Angabe falscher Daten erlangten Aufenthaltstitel beruht. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

II.4.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.römisch zwei.4.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

II. 5. Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.römisch zwei. 5. Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

II. 6. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß § 23 AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte desrömisch zwei. 6. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß Paragraph 23, AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des

B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen giltB-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt

§ 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Paragraph 67, d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird vergleiche dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).

Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, den Sachverhalt durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen - als geklärt anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zl. 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. dazu auch VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339).Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, den Sachverhalt durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen - als geklärt anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zl. 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers vergleiche dazu auch VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wurde oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erschien, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen wurden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen wollte (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wurde oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erschien, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen wurden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen wollte (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Insbesondere ist der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Angaben der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Die beschwerdeführende Partei ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Insbesondere ist der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Angaben der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Die beschwerdeführende Partei ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei. Auch wird in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen getreten. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes auch daraus kein Hinweis auf eine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei. Auch wird in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen getreten. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes auch daraus kein Hinweis auf eine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Den Ausführungen in der Beschwerde, dass eine Anwendung der ersten Tatbestandsvariante des § 41 Abs. 7 AsylG bei der gleichzeitigen Annahme einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen mögen sich zwar in Randbereichen überschneiden, jedoch kann - wie im vorliegenden Fall - trotz einer zweifelsfreien Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. So ist trotz der unglaubwürdigen Behauptung, vom Beschwerdeführer sei ein Geständnis erzwungen worden und werde er jetzt unter menschenunwürdigen Verhältnissen eine Haftstrafe absitzen müssen, vom Sachverhalt auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund entsprechender Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten ein Strafverfahren geführt wurde, welches aufgrund seiner Abwesenheit zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führte und aufgrund dessen ihm jetzt eine Haftstrafe, welche jedoch keinesfalls Asylrelevanz entfaltet, droht.Den Ausführungen in der Beschwerde, dass eine Anwendung der ersten Tatbestandsvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG bei der gleichzeitigen Annahme einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen mögen sich zwar in Randbereichen überschneiden, jedoch kann - wie im vorliegenden Fall - trotz einer zweifelsfreien Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. So ist trotz der unglaubwürdigen Behauptung, vom Beschwerdeführer sei ein Geständnis erzwungen worden und werde er jetzt unter menschenunwürdigen Verhältnissen eine Haftstrafe absitzen müssen, vom Sachverhalt auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund entsprechender Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten ein Strafverfahren geführt wurde, welches aufgrund seiner Abwesenheit zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führte und aufgrund dessen ihm jetzt eine Haftstrafe, welche jedoch keinesfalls Asylrelevanz entfaltet, droht.

II.7. Da aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit dem geklärten Sachverhalt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien nicht vorgelegen ist, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 38 Abs. 2 AsylG 2005 nicht Folge zu leisten.römisch zwei.7. Da aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit dem geklärten Sachverhalt eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien nicht vorgelegen ist, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 nicht Folge zu leisten.

II.8. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.8. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Haft, Identität, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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