TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/1 B3 406475-1/2009

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Veröffentlicht am 01.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
GFK Art1A
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 406.475-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. April 2009, Zl. 08 10.052-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. April 2009, Zl. 08 10.052-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, stammt aus XXXX, und stellte am 15. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Beweis seiner Identität legte er seinen am XXXX in XXXX ausgestellten UNMIK-Reisepass vor (Verwaltungsakt, S 33ff).1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, stammt aus römisch 40 , und stellte am 15. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Beweis seiner Identität legte er seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten UNMIK-Reisepass vor (Verwaltungsakt, S 33ff).

2. Bei seiner Erstbefragung am 15. Oktober 2008 gab er - zusammengefasst - an, er habe am 11. Oktober 2008 den Kosovo verlassen, weil sein Heimatdorf XXXX in der Nähe des nördlichen Teils XXXX, wo "die Serben wohnen", liege. Die Lage sei instabil und unsicher. Er habe sich Sorgen um seine Sicherheit gemacht, weshalb er den Kosovo verlassen habe. Seine Ehefrau und seine vier Kinder, die - wie drei seiner Brüder (ein weiterer lebe in XXXX) - nach wie vor in XXXX leben würden, habe er aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen können; auch sei für diese eine solche Reise nicht zumutbar. Für seine Schleppung habe er EUR 2.300,- gezahlt. Von Jänner 1993 bis November 2000 habe er als Asylwerber in Deutschland gelebt, wo ihm in diesem Zeitraum immer wieder eine Duldung ausgestellt worden sei. 2005 habe er von der österreichischen Botschaft in Tirana ein drei Monate gültiges Touristenvisum ausgestellt bekommen. 2007 habe er (wieder) einen Asylantrag in Deutschland gestellt; dieses Asylverfahren sei "negativ entschieden" worden und er sei im September 2007 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden. Zwei Schwestern von ihm lebten in Deutschland, eine andere in Schweden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er einerseits, dass es für ihn keine Sicherheit gebe, andererseits könnte er aufgrund der schwierigen Lage im Kosovo den Lebensunterhalt für seine Familie nicht bestreiten.2. Bei seiner Erstbefragung am 15. Oktober 2008 gab er - zusammengefasst - an, er habe am 11. Oktober 2008 den Kosovo verlassen, weil sein Heimatdorf römisch 40 in der Nähe des nördlichen Teils römisch 40 , wo "die Serben wohnen", liege. Die Lage sei instabil und unsicher. Er habe sich Sorgen um seine Sicherheit gemacht, weshalb er den Kosovo verlassen habe. Seine Ehefrau und seine vier Kinder, die - wie drei seiner Brüder (ein weiterer lebe in römisch 40 ) - nach wie vor in römisch 40 leben würden, habe er aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen können; auch sei für diese eine solche Reise nicht zumutbar. Für seine Schleppung habe er EUR 2.300,- gezahlt. Von Jänner 1993 bis November 2000 habe er als Asylwerber in Deutschland gelebt, wo ihm in diesem Zeitraum immer wieder eine Duldung ausgestellt worden sei. 2005 habe er von der österreichischen Botschaft in Tirana ein drei Monate gültiges Touristenvisum ausgestellt bekommen. 2007 habe er (wieder) einen Asylantrag in Deutschland gestellt; dieses Asylverfahren sei "negativ entschieden" worden und er sei im September 2007 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden. Zwei Schwestern von ihm lebten in Deutschland, eine andere in Schweden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er einerseits, dass es für ihn keine Sicherheit gebe, andererseits könnte er aufgrund der schwierigen Lage im Kosovo den Lebensunterhalt für seine Familie nicht bestreiten.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. Februar 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe die Grundschule in XXXX und die allgemeinbildende höhere Schule in XXXX abgeschlossen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sowohl mit "Serben als auch Albanern" Probleme. Mit den Albanern habe er Probleme, weil er mit dem Serben XXXX, der im Nachbardorf wohne, auch nach dem Krieg gut befreundet gewesen sei. Mit den Serben habe er wegen seiner Wohnung in XXXX Probleme. Da er seine Familie habe zurück lassen müssen, seien die Probleme größer geworden. Weiters sei er angefeindet worden, weil er während des Krieges in Deutschland gewesen sei. Als zusätzlichen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer (wieder) wirtschaftliche Gründe an, weil die Unterstützung in seinem Heimatland "sehr dürftig" sei.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. Februar 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe die Grundschule in römisch 40 und die allgemeinbildende höhere Schule in römisch 40 abgeschlossen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sowohl mit "Serben als auch Albanern" Probleme. Mit den Albanern habe er Probleme, weil er mit dem Serben römisch 40 , der im Nachbardorf wohne, auch nach dem Krieg gut befreundet gewesen sei. Mit den Serben habe er wegen seiner Wohnung in römisch 40 Probleme. Da er seine Familie habe zurück lassen müssen, seien die Probleme größer geworden. Weiters sei er angefeindet worden, weil er während des Krieges in Deutschland gewesen sei. Als zusätzlichen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer (wieder) wirtschaftliche Gründe an, weil die Unterstützung in seinem Heimatland "sehr dürftig" sei.

4. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. April 2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Im Kosovo habe er seinen Lebensunterhalt als Maurer bestreiten können. Neben seinem Eigentumshaus verfüge er noch über ein vier Ar großes Grundstück. Er habe den Kosovo verlassen, weil er ein besseres Leben habe führen wollen. Auch sei er in seinem Heimatort von der albanischen Bevölkerung mehrmals wegen seiner engen Freundschaft zu seinem serbischen Freund, den er seit seinem Wehrdienst kenne, "kritisiert" worden. Da zusätzlich seine Schwiegermutter eine Bosniakin sei, sei in seiner Ortschaft verbreitert worden, dass er eine pro-serbische Einstellung habe und die "Albanerbewegung" nicht mitfinanziert habe. Er habe aber diese Bewegung finanziert. Manche würden denken, dass er mir den Serben zusammengearbeitet habe. Er sei nur wegen seiner Kinder in Österreich, um hier zu arbeiten, denn er wolle, dass es diesen besser gehe. Befragt, ob er sich im Falle einer Rückkehr in Peje, Pristina oder Gjakove niederlassen könnte, antwortete der Beschwerdeführer, er wolle mit seinen Kindern zusammenleben. Bei seiner Erstbefragung habe er deshalb nur wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben, weil er (wegen des Verdachtes der Schlepperei) verhaftet worden sei und die Niederschrift unterschrieben habe, um nicht länger in Haft bleiben zu müssen. Auf Vorhalt, dass seinen Angaben kein Fluchtgrund im Sinne der GFK entnommen werden könne, antwortete der Beschwerdeführer, er sei auch "indirekte[r] Unterdrückung" ausgesetzt gewesen und man habe ihm seine "Geschichte" schon in Deutschland nicht geglaubt. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen äußerte er sich dahingehend, dass ihn diese nicht interessieren würden, da er die Lage im Kosovo kenne. Weiters führte er aus, dass seit 2007 "das Gericht im Kosovo nicht funktionier[e]", sich niemand für private und allgemeine Umstände interessiere und sowohl nationale als auch internationale Organisationen nicht funktionieren würden. Zum Beweis dafür, dass er eine Wohnung in XXXX besitze, die von Serben "okkupiert" werde, legte der Beschwerdeführer eine (eidesstattliche) Erklärung von zwei näher genannten Personen vom 1. August 2002 vor (Verwaltungsakt, S 255). Auf Vorhalt, dass es sich dabei um eine Gefälligkeitsbescheinigung handle, antwortete der Beschwerdeführer, dass damit bestätigt werden solle, dass er eine Wohnung in XXXX habe.Im Kosovo habe er seinen Lebensunterhalt als Maurer bestreiten können. Neben seinem Eigentumshaus verfüge er noch über ein vier Ar großes Grundstück. Er habe den Kosovo verlassen, weil er ein besseres Leben habe führen wollen. Auch sei er in seinem Heimatort von der albanischen Bevölkerung mehrmals wegen seiner engen Freundschaft zu seinem serbischen Freund, den er seit seinem Wehrdienst kenne, "kritisiert" worden. Da zusätzlich seine Schwiegermutter eine Bosniakin sei, sei in seiner Ortschaft verbreitert worden, dass er eine pro-serbische Einstellung habe und die "Albanerbewegung" nicht mitfinanziert habe. Er habe aber diese Bewegung finanziert. Manche würden denken, dass er mir den Serben zusammengearbeitet habe. Er sei nur wegen seiner Kinder in Österreich, um hier zu arbeiten, denn er wolle, dass es diesen besser gehe. Befragt, ob er sich im Falle einer Rückkehr in Peje, Pristina oder Gjakove niederlassen könnte, antwortete der Beschwerdeführer, er wolle mit seinen Kindern zusammenleben. Bei seiner Erstbefragung habe er deshalb nur wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben, weil er (wegen des Verdachtes der Schlepperei) verhaftet worden sei und die Niederschrift unterschrieben habe, um nicht länger in Haft bleiben zu müssen. Auf Vorhalt, dass seinen Angaben kein Fluchtgrund im Sinne der GFK entnommen werden könne, antwortete der Beschwerdeführer, er sei auch "indirekte[r] Unterdrückung" ausgesetzt gewesen und man habe ihm seine "Geschichte" schon in Deutschland nicht geglaubt. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen äußerte er sich dahingehend, dass ihn diese nicht interessieren würden, da er die Lage im Kosovo kenne. Weiters führte er aus, dass seit 2007 "das Gericht im Kosovo nicht funktionier[e]", sich niemand für private und allgemeine Umstände interessiere und sowohl nationale als auch internationale Organisationen nicht funktionieren würden. Zum Beweis dafür, dass er eine Wohnung in römisch 40 besitze, die von Serben "okkupiert" werde, legte der Beschwerdeführer eine (eidesstattliche) Erklärung von zwei näher genannten Personen vom 1. August 2002 vor (Verwaltungsakt, S 255). Auf Vorhalt, dass es sich dabei um eine Gefälligkeitsbescheinigung handle, antwortete der Beschwerdeführer, dass damit bestätigt werden solle, dass er eine Wohnung in römisch 40 habe.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberichtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Das Bundesasylamt traf nach Darstellung des Verfahrensganges umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zu den Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung. Darin wird u.a. festgehalten, die Sicherheitslage sei stabil, aber weiterhin angespannt; auch in XXXX habe sie sich trotz einiger Zwischenfälle stabilisiert. Eine Relokation innerhalb des Kosovo sei jederzeit möglich. Das KPS Kosovo Police Service (KPS) führe seine Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus; Strafanzeigen würden vom KPS aufgenommen und verfolgt werden. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte jemand kein Vertrauen in die Dienste von KPS haben, bestehe die Möglichkeit, sich auch direkt an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung seien im Kosovo gewährleistet. Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität aufgrund des vorgelegten Personaldokumentes feststehe. Er sei kosovarischer Staatsangehöriger, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert, weil er bei seiner Erstbefragung am 15. Oktober 2008 vorgebracht habe, er sei aufgrund der instabilen Lage geflohen, und demgegenüber bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. Februar 2009 Probleme mit Serben und Albanern wegen seiner Wohnung in XXXX, seines serbischen Freundes aus dem Nachbardorf und seines Deutschlandaufenthaltes angeführt habe. "Stichhaltige und persönlich erlebte Handlungsabläufe" habe der Beschwerdeführer nicht darstellen können, vielmehr habe er sein Vorbringen nur "schemenhaft und pauschal" dargelegt. Auch habe er in seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. April 2009 nur mehr das Problem mit Albanern aufgrund seiner Freundschaft zu einem Serben angeführt und sein Vorbringen wiederum dahingehend gesteigert, dass er im Heimatdorf Kritik ausgesetzt gewesen sei, weil seine Mutter (gemeint: Schwiegermutter) Bosniakin sei. "Bemerkenswert" sei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland seine Asylanträge mit demselben Vorbringen begründet habe, die "allesamt wegen persönlicher Unglaubwürdigkeit abgewiesen" worden seien. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Abgesehen davon sei bei von Privatpersonen ausgehender Verfolgung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden im Kosovo auszugehen. Die wirtschaftlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers stellten keine Verfolgung iSd der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) dar. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei als gesunder, arbeitsfähiger Mann, der über Familienanschluss im Kosovo verfüge, dort nicht in seiner Existenz gefährdet. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberichtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Das Bundesasylamt traf nach Darstellung des Verfahrensganges umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zu den Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung. Darin wird u.a. festgehalten, die Sicherheitslage sei stabil, aber weiterhin angespannt; auch in römisch 40 habe sie sich trotz einiger Zwischenfälle stabilisiert. Eine Relokation innerhalb des Kosovo sei jederzeit möglich. Das KPS Kosovo Police Service (KPS) führe seine Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus; Strafanzeigen würden vom KPS aufgenommen und verfolgt werden. Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte jemand kein Vertrauen in die Dienste von KPS haben, bestehe die Möglichkeit, sich auch direkt an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung seien im Kosovo gewährleistet. Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität aufgrund des vorgelegten Personaldokumentes feststehe. Er sei kosovarischer Staatsangehöriger, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert, weil er bei seiner Erstbefragung am 15. Oktober 2008 vorgebracht habe, er sei aufgrund der instabilen Lage geflohen, und demgegenüber bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. Februar 2009 Probleme mit Serben und Albanern wegen seiner Wohnung in römisch 40 , seines serbischen Freundes aus dem Nachbardorf und seines Deutschlandaufenthaltes angeführt habe. "Stichhaltige und persönlich erlebte Handlungsabläufe" habe der Beschwerdeführer nicht darstellen können, vielmehr habe er sein Vorbringen nur "schemenhaft und pauschal" dargelegt. Auch habe er in seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. April 2009 nur mehr das Problem mit Albanern aufgrund seiner Freundschaft zu einem Serben angeführt und sein Vorbringen wiederum dahingehend gesteigert, dass er im Heimatdorf Kritik ausgesetzt gewesen sei, weil seine Mutter (gemeint: Schwiegermutter) Bosniakin sei. "Bemerkenswert" sei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland seine Asylanträge mit demselben Vorbringen begründet habe, die "allesamt wegen persönlicher Unglaubwürdigkeit abgewiesen" worden seien. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Abgesehen davon sei bei von Privatpersonen ausgehender Verfolgung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden im Kosovo auszugehen. Die wirtschaftlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers stellten keine Verfolgung iSd der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) dar. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei als gesunder, arbeitsfähiger Mann, der über Familienanschluss im Kosovo verfüge, dort nicht in seiner Existenz gefährdet. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht gesteigert, weil er in der Erstbefragung aufgefordert worden sei, sein Fluchtvorbringen kurz zu schildern. Weiters seien in seinem Vorbringen auch keine Widersprüche erkennbar, da er bei beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt abgegeben habe, dass er sowohl Probleme mit der albanischen Bevölkerung als auch mit der serbischen Minderheitsbevölkerung habe. Als "maßgeblicher Hinweis", dass er "ständigen Anfeindungen" ausgesetzt gewesen sei, sei die Enteignung seiner Wohnung in XXXX anzusehen. Dafür habe er eine Bestätigung vorgelegt, die jedoch vom Bundesasylamt ohne jegliche Ermittlungen als Gefälligkeitsbestätigung gewertet worden sei. Er habe sein Vorbringen "so detailliert wie möglich" dargestellt, hingegen habe das Bundesasylamt gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen, weil es den Sachverhalt nicht genauer "hinterfragt" habe. Soweit er sich erinnern könne, seien seine Asylanträge in Deutschland nicht aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit abgelehnt worden. Dies sei entweder eine unzulässige Annahme des Bundesasylamtes gewesen oder dieses habe sich ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in den deutschen Verwaltungsakten verschafft. Weiters habe das Bundesasylamt seine Manuduktionspflicht dahingehend verletzt, als es dem unvertretenen Beschwerdeführer nicht mitgeteilt habe, dass die Länderfeststellungen einen Beweis zur Entscheidungsfindung darstellen würden. Diese Länderfeststellungen würden sich "großteils" nicht auf sein Fluchtvorbringen beziehen und hätten somit "keinerlei" Relevanz. Die in den Länderfeststellungen dargelegte Nichtbefolgung von Untersuchungsergebnissen und Empfehlungen des Ombudsmannes seitens der Regierung würden allerdings bestätigen, dass der Beschwerdeführer keine "Handhabe" bezüglich seiner Wohnung in XXXX habe und es fehlenden staatlichen Schutz bei Übergriffen auf den Beschwerdeführer durch Angehörige seiner eigenen oder der serbischen Volksgruppe gebe.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht gesteigert, weil er in der Erstbefragung aufgefordert worden sei, sein Fluchtvorbringen kurz zu schildern. Weiters seien in seinem Vorbringen auch keine Widersprüche erkennbar, da er bei beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt abgegeben habe, dass er sowohl Probleme mit der albanischen Bevölkerung als auch mit der serbischen Minderheitsbevölkerung habe. Als "maßgeblicher Hinweis", dass er "ständigen Anfeindungen" ausgesetzt gewesen sei, sei die Enteignung seiner Wohnung in römisch 40 anzusehen. Dafür habe er eine Bestätigung vorgelegt, die jedoch vom Bundesasylamt ohne jegliche Ermittlungen als Gefälligkeitsbestätigung gewertet worden sei. Er habe sein Vorbringen "so detailliert wie möglich" dargestellt, hingegen habe das Bundesasylamt gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen, weil es den Sachverhalt nicht genauer "hinterfragt" habe. Soweit er sich erinnern könne, seien seine Asylanträge in Deutschland nicht aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit abgelehnt worden. Dies sei entweder eine unzulässige Annahme des Bundesasylamtes gewesen oder dieses habe sich ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in den deutschen Verwaltungsakten verschafft. Weiters habe das Bundesasylamt seine Manuduktionspflicht dahingehend verletzt, als es dem unvertretenen Beschwerdeführer nicht mitgeteilt habe, dass die Länderfeststellungen einen Beweis zur Entscheidungsfindung darstellen würden. Diese Länderfeststellungen würden sich "großteils" nicht auf sein Fluchtvorbringen beziehen und hätten somit "keinerlei" Relevanz. Die in den Länderfeststellungen dargelegte Nichtbefolgung von Untersuchungsergebnissen und Empfehlungen des Ombudsmannes seitens der Regierung würden allerdings bestätigen, dass der Beschwerdeführer keine "Handhabe" bezüglich seiner Wohnung in römisch 40 habe und es fehlenden staatlichen Schutz bei Übergriffen auf den Beschwerdeführer durch Angehörige seiner eigenen oder der serbischen Volksgruppe gebe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Es besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen - auf den glaubwürdigen Angaben und dem vorgelegten UNMIK-Reisepass des Beschwerdeführers beruhenden - Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in der Republik Kosovo getroffen hat.

Ob auch die Feststellungen zu den Fluchtgründen zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten die Punkte 2.3.2. und 2.4.4.).Ob auch die Feststellungen zu den Fluchtgründen zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche unten die Punkte 2.3.2. und 2.4.4.).

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Sofern er wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch weiter unten).Sofern er wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich vergleiche dazu auch weiter unten).

Weiters zeigt auch die vorgebrachte Inbesitznahme der Wohnung des Beschwerdeführers in XXXX durch Serben keinen asylrelevanten Sachverhalt auf. Denn abgesehen davon, dass diese Inbesitznahme in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Kosovo steht (die vorgelegte Erklärung ist mit 1. August 2002 datiert), konnte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in seinem - nicht von Serben kontrollierten - Heimatort XXXX ein normales Leben führen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau und seine Kindern dort nach wie vor in seinem Eigentumshaus wohnen und der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Maurer bestreiten konnte. Zusätzlich wohnen in XXXX (zumindest) drei Brüder des Beschwerdeführers.Weiters zeigt auch die vorgebrachte Inbesitznahme der Wohnung des Beschwerdeführers in römisch 40 durch Serben keinen asylrelevanten Sachverhalt auf. Denn abgesehen davon, dass diese Inbesitznahme in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Kosovo steht (die vorgelegte Erklärung ist mit 1. August 2002 datiert), konnte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in seinem - nicht von Serben kontrollierten - Heimatort römisch 40 ein normales Leben führen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau und seine Kindern dort nach wie vor in seinem Eigentumshaus wohnen und der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Maurer bestreiten konnte. Zusätzlich wohnen in römisch 40 (zumindest) drei Brüder des Beschwerdeführers.

Ebenso stellen die behaupteten "Kritisierungen" - mangels Intensität - keine im gegebenen Zusammenhang wesentliche Bedrohung dar. Sollte es dennoch zu (relevanten) Übergriffen kommen, kann zum einen - wie bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt und in der Beschwerde nicht substantiiert in Abrede gestellt - nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer gegen eine derartige Verfolgung hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde (vgl. dazu neben den Länderfeststellungen insbes. den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, demzufolge für alle ethnischen Albaner hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar ist, UNMIK/KPS willens und auch in der Lage sind, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und diese einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 4) heißt, Beobachter würden darauf hinweisen, "dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26. Mai 2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25. September 2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6. April 2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19. März 2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9. Juni 2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10. Februar 2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17. April 2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30. März 2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15. Juni 2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15. Dezember 2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17. Oktober 2008, B10 401.656-1/2008/2E oder vom 23. April 2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer bei Übergriffen Privater auf seine Person hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Sollte er der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Ebenso stellen die behaupteten "Kritisierungen" - mangels Intensität - keine im gegebenen Zusammenhang wesentliche Bedrohung dar. Sollte es dennoch zu (relevanten) Übergriffen kommen, kann zum einen - wie bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt und in der Beschwerde nicht substantiiert in Abrede gestellt - nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer gegen eine derartige Verfolgung hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde vergleiche dazu neben den Länderfeststellungen insbes. den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, demzufolge für alle ethnischen Albaner hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar ist, UNMIK/KPS willens und auch in der Lage sind, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und diese einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 4) heißt, Beobachter würden darauf hinweisen, "dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26. Mai 2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25. September 2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6. April 2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19. März 2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9. Juni 2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10. Februar 2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17. April 2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30. März 2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15. Juni 2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15. Dezember 2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17. Oktober 2008, B10 401.656-1/2008/2E oder vom 23. April 2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer bei Übergriffen Privater auf seine Person hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Sollte er der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

Zum anderen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des regional begrenzten Charakters der behaupteten Gefährdung dieser dadurch entziehen kann, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa in Städte wie Pristina oder Prizren, begeben kann (vgl. dazu den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 2. Februar 2009, 17, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde, noch dass dem XXXX geborenen, gesunden Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Beschwerdeführer (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu den bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 17) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").Zum anderen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des regional begrenzten Charakters der behaupteten Gefährdung dieser dadurch entziehen kann, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa in Städte wie Pristina oder Prizren, begeben kann vergleiche dazu den im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 2. Februar 2009, 17, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde, noch dass dem römisch 40 geborenen, gesunden Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Beschwerdeführer (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu den bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 17) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").

2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des ebenfalls unter Punkt2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 2.3.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des ebenfalls unter Punkt

2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der überdies über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der überdies über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. In seinem Heimatort leben (zumindest) seine Ehefrau, die vier gemeinsamen Kinder und drei Brüder, ein weiterer Bruder lebt in XXXX. Demgegenüber halten sich in Österreich keine Verwandte des Beschwerdeführers auf. Vor diesem Hintergrund ist ein Eingriff in das Recht auf Familienleben zu verneinen.2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. In seinem Heimatort leben (zumindest) seine Ehefrau, die vier gemeinsamen Kinder und drei Brüder, ein weiterer Bruder lebt in römisch 40 . Demgegenüber halten sich in Österreich keine Verwandte des Beschwerdeführers auf. Vor diesem Hintergrund ist ein Eingriff in das Recht auf Familienleben zu verneinen.

Das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Oktober 2008 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass die Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um einen Eingriff in sein Privatleben zu bewirken.Das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Oktober 2008 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass die Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um einen Eingriff in sein Privatleben zu bewirken.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, so etwa, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, für seinen Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen.

2.5.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.5.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.5.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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