Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
E14 220.177-2/2010-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhauser, 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010, Zahl: 00 02.250-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhauser, 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010, Zahl: 00 02.250-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstverfahren
Der Beschwerdeführer brachte am 19.01.1989 erstmalig einen Asylantrag ein, welchen er am 04.07.1990 mit der Begründung zurückzog, dass er nunmehr eine Anstellung gefunden habe, und dem Staat nicht mehr zur Last fallen wolle (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 13).
Am 14.06.2000 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2002, GZ:220.177/13-IV/10/02, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht zulässig ist. Der Bescheid erwuchs am 18.01.2002 in Rechtskraft (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 13).Am 14.06.2000 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2002, GZ:220.177/13-IV/10/02, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht zulässig ist. Der Bescheid erwuchs am 18.01.2002 in Rechtskraft (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 13).
Begründet wurde die damalige Entscheidung auf Grundlage der nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung, Erhebungen in der Türkei) erfolgten Tatsachenfeststellung damit, dass der Beschwerdeführer in Exilzeitschriften und zum Teil in türkischen Zeitschriften Artikel verfasst hatte, welche zweifelsohne als staatsfeindliche Betätigung angesehen werden konnten und darauf ein beträchtlicher Strafrahmen in der Türkei stand. Ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei anhängig gewesen und nunmehr schwebend gehalten und würde ihn im Falle einer Fortführung dieses Verfahrens möglicherweise ein über 20-jährige Bestrafung erwarten. Darüber hinaus war die Familie des Beschwerdeführers auf Grund der Bestattung des Bruders in ein erhöhtes Wachsamkeits- und Blickfeld der Heimatbehörden gekommen (OZ 13 S 5 - 7).
Mit Bescheid vom 01.03.2002, GZ: 220.177/14-IV/10/02 erteilte der Unabhängige Bundesasylsenat erstmalig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2003 (OZ 14, AS 237 - 241), welche in der Folge über Anträge des Beschwerdeführers (AS 251, 259, 266, 278) mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.01.2003 (AS 254 - 256), 22.12.2003 (AS 262 - 264), 17.02.2005 (AS 270 - 272), 17.01.2006 (AS 285 - 287) und 08.01.2007 (AS 297 - 299) jeweils um 1 Jahr bzw. einmal um 2 Jahre verlängert wurde.
Gegenständliches Verfahren
Verfahrensablauf
Am 31.10.2007 (AS 361 - 363) und 31.07.2009 (AS 399 - 405) stellte der Beschwerdeführer erneut Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG.Am 31.10.2007 (AS 361 - 363) und 31.07.2009 (AS 399 - 405) stellte der Beschwerdeführer erneut Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG.
Am 09.11.2009 führte das Bundesasylamt im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Botschaftsanfrage durch (AS 471 - 481), und gab dem Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs die Möglichkeit dazu (AS 483), sowie zu den Länderfeststellungen zur Türkei (AS 483 - 543) Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16.12.2009 dazu Stellung (AS 545 - 548).
Eine niederschriftliche Einvernahme erfolgte im Verfahren ebenso wenig, wie die Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt sei, ihm den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen.
Mit Bescheid vom 14.01.2010, Zahl: 00 02.250-BAW, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies mit Spruchpunkt III den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (ASMit Bescheid vom 14.01.2010, Zahl: 00 02.250-BAW, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab, entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies mit Spruchpunkt römisch drei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS
637 - 735).
Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.10.2007 und 31.07.2009 erfolgte nicht.Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom 31.10.2007 und 31.07.2009 erfolgte nicht.
Gegen diesen am 18.01.2010 zugestellten (AS 738) Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 01.02.2010 (OZ 1/2009-18, 2/2010-3).
Verfahrensinhalt
Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung unter Hinweis auf die ihm bisher erteilten Aufenthaltsberechtigungen (AS 363). In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm auf Grund seiner Chronik jedenfalls Verfolgung drohe und durch die derzeitige Eskalation der Auseinandersetzung der türkischen Staatsgewalt mit den Kurden ihm jedenfalls Repressalien drohen würden (AS 546).
Die Aberkennung durch das Bundesasylamt erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Überprüfung des vom Beschwerdeführers vorgelegten Gerichtsurteiles ergeben habe, dass dieses authentisch und rechtskräftig sei. In diesem Gerichtsurteil sei eine Person namens Y.C. zu einer Geldstrafe verurteilt worden und wären keine weiteren Personen davon betroffen. Daraus würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht verurteilt worden sei, und daher auch keine Bestrafung seitens des türkischen Staates zu erwarten habe. Die Voraussetzungen für eine befristete Aufenthaltsberechtigung seien somit nicht mehr gegeben (AS 715). Hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben führe, da er wegen Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehegattin verurteilt worden sei und zuletzt 2 Jahre in der Justizanstalt XXXX inhaftiert gewesen sei (AS 721). Er sei auch nur 5 Jahre (1992 - 1997) legal in Österreich aufhältig gewesen und musste sich bereits zum Zeitpunkt seiner Eheschließung im Jahr 2002 des unsicheren Status bewusst sein (AS 725). Es bestünden jedoch vor allem zahlreiche Verurteilungen sowie ein mittlerweile unbefristet erlassenes Rückkehrverbot vom XXXX, weshalb die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (AS 727 - 731).Die Aberkennung durch das Bundesasylamt erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Überprüfung des vom Beschwerdeführers vorgelegten Gerichtsurteiles ergeben habe, dass dieses authentisch und rechtskräftig sei. In diesem Gerichtsurteil sei eine Person namens Y.C. zu einer Geldstrafe verurteilt worden und wären keine weiteren Personen davon betroffen. Daraus würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht verurteilt worden sei, und daher auch keine Bestrafung seitens des türkischen Staates zu erwarten habe. Die Voraussetzungen für eine befristete Aufenthaltsberechtigung seien somit nicht mehr gegeben (AS 715). Hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben führe, da er wegen Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehegattin verurteilt worden sei und zuletzt 2 Jahre in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert gewesen sei (AS 721). Er sei auch nur 5 Jahre (1992 - 1997) legal in Österreich aufhältig gewesen und musste sich bereits zum Zeitpunkt seiner Eheschließung im Jahr 2002 des unsicheren Status bewusst sein (AS 725). Es bestünden jedoch vor allem zahlreiche Verurteilungen sowie ein mittlerweile unbefristet erlassenes Rückkehrverbot vom römisch 40 , weshalb die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (AS 727 - 731).
Die Beschwerde führt zunächst aus, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht zu einer Aberkennung des subsidiären Schutzes führen dürfe, wobei auf die Erkenntnisse des VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, und 06.10.1999, 99/01/0288 verwiesen wurde. Es handle sich bei den Verurteilungen keinesfalls um schwere Verbrechen im Sinne der Judikatur (OZ 1/2009-18 S2). Zum Gerichtsverfahren in der Türkei wird ausgeführt, dass das Verfahren den Beschwerdeführer betreffend unterbrochen worden sei und somit eine Verjährung der Strafbarkeit nicht eintreten könne. Nach wie vor befürchte der Beschwerdeführer massive Repressalien insbesondere Verhaftung (OZ 1/2009-18 S3). Es bestehe ein regelmäßiger Kontakt zu seinem Sohn und er sei eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen. Zum Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen mehr (OZ 1/2009-18 S3 - 4).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Gesetzliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Die vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen betreffend der dem Beschwerdeführer drohenden Verurteilung im Herkunftsstaat sind vor dem Hintergrund der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2002 nicht ausreichend, um die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu begründen. Dies deshalb, da unter anderem gerade dieses Urteil in Verbindung mit dem Schreiben eines Vertrauensanwaltes (OZ 12), die Grundlage für die Feststellung war, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Verurteilung drohte, da sich die Gefährdung des Beschwerdeführers eben aus der Verurteilung des Redakteurs und Herausgebers Y.C., für das Abdrucken von Texten des Beschwerdeführers, ergab. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2001 basierte somit wesentlich auf diesem, auch damals bereits rechtskräftigen Gerichtsurteil, weshalb von einer Veränderung der Situation diesbezüglich nicht gesprochen werden kann.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu ermitteln sein, ob die, sich damals aus diesem Urteil ergebende, Prozessgefahr den Beschwerdeführer betreffend noch gegeben ist.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht korrekt sind. So wird etwa auf Seite 45 des Bescheides (AS 725) festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich fünf Jahre (1992 bis 1997) legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Dies ist jedoch unrichtig, da der Aufenthalt gemäß § 15 Asylg bzw. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zweifellos ein rechtmäßiger ist und der Beschwerdeführer daher jedenfalls auch seit 2001 - und da bis dato nicht über seinen Antrag auf Verlängerung entschieden wurde (siehe dazu weiter unten II.4.) - immer noch legal im Bundesgebiet aufhältig ist. In der Folge ist es daher auch unzutreffend, wenn das Bundesasylamt ausführt, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner Heirat im November 2002 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Bescheid S 45, AS 725). Dass diese nicht nur von kurzer Dauer sein würde ergab sich aus der Begründung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2002, wovon offenbar auch das Bundesasylamt ausging, da dieses die Aufenthaltsberechtigung jeweils ohne weiteres Verfahren verlängerte.Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht korrekt sind. So wird etwa auf Seite 45 des Bescheides (AS 725) festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich fünf Jahre (1992 bis 1997) legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Dies ist jedoch unrichtig, da der Aufenthalt gemäß Paragraph 15, Asylg bzw. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zweifellos ein rechtmäßiger ist und der Beschwerdeführer daher jedenfalls auch seit 2001 - und da bis dato nicht über seinen Antrag auf Verlängerung entschieden wurde (siehe dazu weiter unten römisch zwei.4.) - immer noch legal im Bundesgebiet aufhältig ist. In der Folge ist es daher auch unzutreffend, wenn das Bundesasylamt ausführt, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner Heirat im November 2002 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Bescheid S 45, AS 725). Dass diese nicht nur von kurzer Dauer sein würde ergab sich aus der Begründung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2002, wovon offenbar auch das Bundesasylamt ausging, da dieses die Aufenthaltsberechtigung jeweils ohne weiteres Verfahren verlängerte.
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu korrigieren und diese erneut einer rechtlichen Beurteilung in Abwägung zu den völlig korrekt festgestellten unzähligen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu unterziehen haben.
Es handelt sich bei der zu klärenden Fragen um eine elementare Frage, wobei der Asylgerichtshof nunmehr erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlich der Prozessgefahr den Beschwerdeführer betreffend durchführen und diese in der Folge mit dem Beschwerdeführer in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtern müsste. Damit wäre jedoch im gegenständlichen Fall das gesamte erstinstanzliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert, was einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleichkäme, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Es handelt sich bei der zu klärenden Fragen um eine elementare Frage, wobei der Asylgerichtshof nunmehr erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlich der Prozessgefahr den Beschwerdeführer betreffend durchführen und diese in der Folge mit dem Beschwerdeführer in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtern müsste. Damit wäre jedoch im gegenständlichen Fall das gesamte erstinstanzliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert, was einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleichkäme, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).
Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 31.10.2007 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist daher noch offen. Da dieser vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (13.01.2008) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 31.10.2007 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist daher noch offen. Da dieser vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (13.01.2008) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
30.04.2010