TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/14 C9 301052-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 301052-1/2008/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2006, Zl. 01 01.592-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2006, Zl. 01 01.592-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, iVm. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

"I. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt."I. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 wird XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen."Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 wird römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen."

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat AFGHANISTAN nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in den Herkunftsstaat AFGHANISTAN nicht zulässig ist.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.01.2001 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: BAI), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), gestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.01.2001 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: BAI), einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 05.06.2002, Zl. 01 01.592-BAI, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 05.06.2002, Zl. 01 01.592-BAI, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser mit 20.06.2002 in Rechtskraft erwuchs.

3. In der Folge wurde dem Bf. antragsgemäß vom Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich jährlich mit Bescheid verlängert.

4. Am 21.02.2006 brachte der Bf. beim BAI neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.

5. Am 14.03.2006 wurde der Bf. vor dem BAI zu der von Amts wegen beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu den vorgehaltenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan niederschriftlich einvernommen. Der Bf. führte dazu aus, dass sich in seiner Heimatstadt XXXX nach wie vor die Taliban befinden würden. Seine Familie sei teilweise im Iran, in Pakistan oder in Deutschland. Wenn man ihn nach Kabul schicken würde, dann hätte er dort niemanden. Er sei sechs Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Er sei selbst in Afghanistan ein Fremder, er kenne sich dort selbst nicht mehr aus. Außerdem sei die Lage in Afghanistan immer noch bedrohlich. Sein Vater sei von den Mujaheddin umgebracht worden und daher sei er mit sechs Jahren von dort geflohen.5. Am 14.03.2006 wurde der Bf. vor dem BAI zu der von Amts wegen beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu den vorgehaltenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan niederschriftlich einvernommen. Der Bf. führte dazu aus, dass sich in seiner Heimatstadt römisch 40 nach wie vor die Taliban befinden würden. Seine Familie sei teilweise im Iran, in Pakistan oder in Deutschland. Wenn man ihn nach Kabul schicken würde, dann hätte er dort niemanden. Er sei sechs Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Er sei selbst in Afghanistan ein Fremder, er kenne sich dort selbst nicht mehr aus. Außerdem sei die Lage in Afghanistan immer noch bedrohlich. Sein Vater sei von den Mujaheddin umgebracht worden und daher sei er mit sechs Jahren von dort geflohen.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.03.2006, Zl. 01 01.592-BAI, dem Bf. persönlich ausgefolgt am 30.03.2006, von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Bf. den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten entzogen (Spruchpunkt I.), sowie den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.03.2006, Zl. 01 01.592-BAI, dem Bf. persönlich ausgefolgt am 30.03.2006, von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Bf. den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten entzogen (Spruchpunkt römisch eins.), sowie den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen damit, dass aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ersichtlich sei, dass sich die Verhältnisse in Afghanistan nicht unerheblich geändert hätten. Es könne daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Lebensgrundlage - insbesondere im Raum Kabul - finden könnte. Unter Verweis auf die angeführten Feststellungen zur Situation in Afghanistan bzw. zur Rückkehrsituation sei anzuführen, dass alle Umstände, die für die Entscheidung im Bescheid vom 05.06.2002 maßgeblich gewesen wären, weggefallen seien und dass derzeit auch keine Hindernisse bestehen würden, die einer Rückkehr des Bf. nach Afghanistan entgegen stehen würden. Der Bf. habe mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen können, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Auch sonst hätten sich aus den Angaben des Bf. keine Hinweise ableiten lassen, wonach er in Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Bf. bei einer Rückkehr dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" wäre. Für den maßgeblichen Raum Kabul könne festgestellt werden, dass die Sicherheitslage auf Grund der Anwesenheit internationaler Truppen zwar immer noch fragil, aber vergleichweise zufriedenstellend sei. Auch die Versorgungslage in Kabul sei nicht derart schlecht, dass eine extreme Gefährdung angenommen werden müsste. Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Bf. sei davon auszugehen, dass er im Raum Kabul eine vergleichweise stabile Existenzgrundlage finden könne. Er gehöre nicht zu jenen Personen, die auf Grund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der offensichtlich gesunde und arbeitsfähige Bf. nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen damit, dass aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ersichtlich sei, dass sich die Verhältnisse in Afghanistan nicht unerheblich geändert hätten. Es könne daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Lebensgrundlage - insbesondere im Raum Kabul - finden könnte. Unter Verweis auf die angeführten Feststellungen zur Situation in Afghanistan bzw. zur Rückkehrsituation sei anzuführen, dass alle Umstände, die für die Entscheidung im Bescheid vom 05.06.2002 maßgeblich gewesen wären, weggefallen seien und dass derzeit auch keine Hindernisse bestehen würden, die einer Rückkehr des Bf. nach Afghanistan entgegen stehen würden. Der Bf. habe mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen können, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Auch sonst hätten sich aus den Angaben des Bf. keine Hinweise ableiten lassen, wonach er in Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Bf. bei einer Rückkehr dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" wäre. Für den maßgeblichen Raum Kabul könne festgestellt werden, dass die Sicherheitslage auf Grund der Anwesenheit internationaler Truppen zwar immer noch fragil, aber vergleichweise zufriedenstellend sei. Auch die Versorgungslage in Kabul sei nicht derart schlecht, dass eine extreme Gefährdung angenommen werden müsste. Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Bf. sei davon auszugehen, dass er im Raum Kabul eine vergleichweise stabile Existenzgrundlage finden könne. Er gehöre nicht zu jenen Personen, die auf Grund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der offensichtlich gesunde und arbeitsfähige Bf. nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.

Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, sei im der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen.

7. Gegen den unter 6. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAI am 11.04.2006 fristgerecht eingelangte und mit 06.04.2006 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Darin beantragte der Bf., eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung des Bf. zu verlängern.

Begründend brachte der Bf. vor, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keinesfalls erkennen lassen würden, dass sich alle Umstände wie dort dargestellt verändert hätten, sodass bereits aus diesen Überlegungen die jetzige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unzulässig sei. Im Übrigen gehe die belangte Behörde offenbar auch nur davon aus, dass für ihn ein Leben in Kabul den Grundsätzen des Art. 3 EMRK entsprechen könnte. Die Entscheidung des Bundesasylamtes müsse sich jedoch auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, nicht nur auf einzelne Teile. Es könne nämlich aus österreichischer Sicht nicht sichergestellt werden, dass der Bf. tatsächlich ausschließlich in den eingegrenzten Raum Kabul zurückgestellt werden würde und auch dort weiterhin verbleiben könnte. Für ihn sei in Afghanistan entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Lebensgrundlage nicht vorhanden. Er würde dort über kein soziales Netz verfügen. Er habe dort keine näheren Verwandten, die ihn unterstützen könnten. Darüber hinaus habe er Afghanistan bereits im Alter von sechs Jahren verlassen. Er sei dann mit seiner Familie nach XXXX (Tadschikistan) gegangen, wo er einige Jahre gelebt hätte. Der Bf. würde sich in Afghanistan gar nicht zurechtfinden können und müsste um sein Leben fürchten. Die belangte Behörde habe auch veraltete Länderfeststellungen aus den Jahren 1997, 2001, 2002 und 2003 herangezogen. Dem Bf. hätte daher unter dem Blickwinkel von Art. 2 und 3 EMRK der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. Daher sei auch die Ausweisung des Bf. von Österreich nach Afghanistan unzulässig. Der Berufungsschrift legte der Bf. ein Konvolut an Berichten zur allgemeinen Lage in Afghanistan bei.Begründend brachte der Bf. vor, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keinesfalls erkennen lassen würden, dass sich alle Umstände wie dort dargestellt verändert hätten, sodass bereits aus diesen Überlegungen die jetzige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unzulässig sei. Im Übrigen gehe die belangte Behörde offenbar auch nur davon aus, dass für ihn ein Leben in Kabul den Grundsätzen des Artikel 3, EMRK entsprechen könnte. Die Entscheidung des Bundesasylamtes müsse sich jedoch auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, nicht nur auf einzelne Teile. Es könne nämlich aus österreichischer Sicht nicht sichergestellt werden, dass der Bf. tatsächlich ausschließlich in den eingegrenzten Raum Kabul zurückgestellt werden würde und auch dort weiterhin verbleiben könnte. Für ihn sei in Afghanistan entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Lebensgrundlage nicht vorhanden. Er würde dort über kein soziales Netz verfügen. Er habe dort keine näheren Verwandten, die ihn unterstützen könnten. Darüber hinaus habe er Afghanistan bereits im Alter von sechs Jahren verlassen. Er sei dann mit seiner Familie nach römisch 40 (Tadschikistan) gegangen, wo er einige Jahre gelebt hätte. Der Bf. würde sich in Afghanistan gar nicht zurechtfinden können und müsste um sein Leben fürchten. Die belangte Behörde habe auch veraltete Länderfeststellungen aus den Jahren 1997, 2001, 2002 und 2003 herangezogen. Dem Bf. hätte daher unter dem Blickwinkel von Artikel 2 und 3 EMRK der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. Daher sei auch die Ausweisung des Bf. von Österreich nach Afghanistan unzulässig. Der Berufungsschrift legte der Bf. ein Konvolut an Berichten zur allgemeinen Lage in Afghanistan bei.

Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 26.04.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt.

8. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Mit Aktenvermerk vom 09.10.2008 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.Mit Aktenvermerk vom 09.10.2008 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt.

9. Mit Aktenvermerk vom 11.12.2008 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof fortgesetzt.

10. Am 17.02.2010 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme des Bf. (datiert mit 12.02.2010) ein.

Darin führte der Bf. aus, dass er sich momentan in Haft befinde und es noch sechs Monate bis zum Vollzug der Freiheitsstrafe dauern würde. Sein Problem sei, dass er kein Zuhause, keine Sozialversicherungsnummer und kein Einkommen habe. Er sei seit elf Jahren in Österreich und von diesen elf Jahren sei er fünf Jahre im Gefängnis gewesen. Der Grund, warum er in Haft sei, sei immer derselbe: Er habe kein Dach über dem Kopf und kein "Amtsgeld". Er stelle die Frage, was jemand anderer täte, wenn er keine Sozialversicherungsnummer, kein Dach über dem Kopf und kein Geld habe? Das Wichtigste sei aber, dass er kein Recht zum Arbeiten hätte. Wie lange solle er noch so auf der Straße leben und auf eine Antwort vom Bundesasylamt warten. Er wolle nur das Recht zum Arbeiten haben.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Bf. samt Beilagen (OZ 1).

Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Einsicht in die schriftliche Stellungnahme des Bf. vom 12.02.2010 (OZ 16).

Einsicht in die folgenden Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat:

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Afghanistan", deutsche Fassung vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, "Afghanistan - Aktuelle Lage (Juli 2009)" (BAMF, Aktuelle Lage 2009).

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Oktober 2009)" vom 28.10.2009 (DAA, Bericht 28.10.2009).

Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH", vom 26.02.2009 (SFH, Position 2009).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom 26.06.2009 (UKHO, Afghanistan 2009).

UNHCR, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009 (englische Fassung vom Juli 2009) (UNHCR, Richtlinien 2009).

United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - Report of the Secretary-General", Nr. A/64/364-S/2009/475, vom 22.09.2009 (UN, Report A/64/364-S/2009/475).

US Department of State, "Afghanistan - International Religious Freedom Report 2008" vom 19.09.2008 (USDS, International Religious Freedom Report 2008).

US Department of State, "2008 Human Rights Report: Afghanistan" vom 25.02.2009 (USDS, Afghanistan 2008).

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. führt den Namen

XXXX und behauptet, am XXXX in XXXX (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.römisch 40 und behauptet, am römisch 40 in römisch 40 (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.

2. Der Bf. wurde in Österreich mehrmals wegen Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

Urteil des Landesgerichts (in der Folge: LG) XXXX vom XXXX, gemäß §§ 287 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB wegen des Vergehens der gefährlicher Drohung im Zustand voller Berauschung zu einer Geldstrafe von 200 Tagssätzen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe mit Urteil des LG XXXX vom XXXX).Urteil des Landesgerichts (in der Folge: LG) römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 287, Absatz eins und 107 Absatz eins und 2 StGB wegen des Vergehens der gefährlicher Drohung im Zustand voller Berauschung zu einer Geldstrafe von 200 Tagssätzen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 ).

Urteil des LG XXXX vom XXXX, gemäß §§ 142 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der gefährlicher zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren (am 18.02.2006 Entlassung aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen; Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe mit Urteil des LG XXXX vom XXXX).Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 142, Absatz eins und 107 Absatz eins und 2 StGB wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der gefährlicher zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren (am 18.02.2006 Entlassung aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen; Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 ).

Urteil des LG XXXX vom XXXX, gemäß § 105 Abs. 1 und §§ 15, 127 und 129 Z 1 StGB wegen Nötigung und wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Vollzugsdatum: XXXX).Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraph 105, Absatz eins und Paragraphen 15, 127 und 129 Ziffer eins, StGB wegen Nötigung und wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Vollzugsdatum: römisch 40 ).

Urteil des LG XXXX vom XXXX, gemäß §§ 15, 127 und 129 Z 1 StGB wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127 und 129 Ziffer eins, StGB wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Urteil des LG XXXX vom XXXX, gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen.Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Zur allgemeinen politischen Lage in Afghanistan:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion, dem Bürgerkrieg zwischen den Mujaheddin-Gruppen und der Gewaltherrschaft der Taliban. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf politischer noch auf persönlicher Ebene.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die Verabschiedung einer Verfassung und schließlich im August dieses Jahres die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen in der Geschichte Afghanistans. Afghanistan ist damit formal eine Demokratie mit Gewaltenteilung. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

In weiten Teilen des Landes - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten, aber auch zunehmend in Teilen des Norden (insbesondere in Kundus, Takhar, Baghlan) - finden nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Dies gilt insbesondere für zentrale Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa). Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bislang jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (z.B. sofortiger Abzug aller ausländischen Streitkräfte).

Auch in jenen Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v. a. in Teilen des Nordens. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islams zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islams zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.

Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive. Neue Parlamentswahlen sind für den Frühsommer 2010 anberaumt.

Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.

Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe "Demokratie" und "Partei" wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2010 gilt) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. So sind auch die traditionellen (Mujaheddin-)Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

Am 20. August 2009 fanden in Afghanistan Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen von zahlreichen Anschlägen; am Wahltag wurden im gesamten Land etwa 300 schwere Gewaltakte verzeichnet - so viele wie zuvor in einer ganzen Woche. Dennoch gelang es den Aufständischen nur in einzelnen Regionen des Südens und Südostens, die Wahlen massiv zu stören und die Bevölkerung vom Urnengang abzuhalten. Insgesamt verlief der Wahltag besser als befürchtet. Dem vorläufigen Endergebnis der Präsidentschaftswahl zufolge beteiligten sich insgesamt 5,9 Millionen Wähler an dem Urnengang; mit 54,6% der Stimmen hätte Amtsinhaber Hamid Karzai die im ersten Wahlgang erforderliche absolute Mehrheit deutlich erreicht. Allerdings stellte die Wahlbeschwerdekommission massive Wahlfälschungen fest und erklärte nach mehrwöchiger Prüfung 1,3 Mio. Stimmen für ungültig. Dadurch sank der Stimmenanteil von Karzai unter 50%. Der daraufhin nötig gewordene zweite Wahlgang wurde nach Rückzug von Karzais Konkurrenten Abdullah abgesagt. Abdullah begründete seine Entscheidung mit der mangelnden Unabhängigkeit der Wahlkommission und der Befürchtung erneuter Wahlfälschungen. Am 2. November 2009 erklärte die Wahlkommission Karzai zum Sieger der Präsidentschaftswahlen. (DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. UN, Report A/64/364-S/2009/475; UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)Am 20. August 2009 fanden in Afghanistan Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen von zahlreichen Anschlägen; am Wahltag wurden im gesamten Land etwa 300 schwere Gewaltakte verzeichnet - so viele wie zuvor in einer ganzen Woche. Dennoch gelang es den Aufständischen nur in einzelnen Regionen des Südens und Südostens, die Wahlen massiv zu stören und die Bevölkerung vom Urnengang abzuhalten. Insgesamt verlief der Wahltag besser als befürchtet. Dem vorläufigen Endergebnis der Präsidentschaftswahl zufolge beteiligten sich insgesamt 5,9 Millionen Wähler an dem Urnengang; mit 54,6% der Stimmen hätte Amtsinhaber Hamid Karzai die im ersten Wahlgang erforderliche absolute Mehrheit deutlich erreicht. Allerdings stellte die Wahlbeschwerdekommission massive Wahlfälschungen fest und erklärte nach mehrwöchiger Prüfung 1,3 Mio. Stimmen für ungültig. Dadurch sank der Stimmenanteil von Karzai unter 50%. Der daraufhin nötig gewordene zweite Wahlgang wurde nach Rückzug von Karzais Konkurrenten Abdullah abgesagt. Abdullah begründete seine Entscheidung mit der mangelnden Unabhängigkeit der Wahlkommission und der Befürchtung erneuter Wahlfälschungen. Am 2. November 2009 erklärte die Wahlkommission Karzai zum Sieger der Präsidentschaftswahlen. (DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche UN, Report A/64/364-S/2009/475; UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)

2. Zur Sicherheitslage in Afghanistan:

Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokalerMachthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 18. Juni 2008 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.

2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul im 1. Halbjahr 2009 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist. Ende August 2008 übernahmen die Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und nationalen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden, vielmehr kann sogar von einer Stabilisierung der Sicherheitslage gesprochen werden. Dies ist allerdings der allgegenwärtigen und sichtbaren Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte geschuldet, die in dieser Form nur in der Hauptstadt zu beobachten ist.

Sehr selten kommt es in Außenbezirken Kabuls zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, vereinzelt auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.

Die jüngsten Anschläge verdeutlichen, dass auch die in Kabul stationierten internationalen Schutztruppen weiterhin bzw. zunehmend die Zielscheibe für Angriffe der Aufständischen darstellen.

Zu beobachten war im 2. Halbjahr 2008 auch eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden. Im 1. Halbjahr 2009 war die Zahl der Entführungen hingegen wieder leicht rückläufig.

2.2. Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten:

Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten scheint ungebrochen. Vor allem im Süden (Helmand, Kandhar), aber auch im Südosten (Kunar, Nuristan, Khost) wurde auch im ersten Halbjahr 2009 ein weiterer Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Hierzu zählen auch die Ermordung einer der ranghöchsten afghanischen Polizistinnen, Malalai Kakar, im September 2008 in Kandahar, und der afghanischen Frauenrechtsaktivisten Sitar Achakzai, die im April 2009 ebenfalls in Kandahr von Taliban erschossen wurde. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Stämmen und Clans ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.

2.3. Sicherheitslage im Norden und Westen:

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Bahglan, in denen die Aufständischen ihre Aktivitäten im 1. Halbjahr 2009 erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär auch die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

(DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. UNHCR, Richtlinien 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche UNHCR, Richtlinien 2009)

3. Sicherheitsbehörden und Militär:

Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei (ANP) fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Inzwischen haben die Vereinigten Staaten de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Deutschland engagiert sich weiterhin und verstärkt mit einem bilateralen Projekt bei der Ausbildung afghanischer Polizeikräfte auf allen Ebenen. Im 1. Halbjahr 2009 wurde ein weiterer Aufwuchs der ANP um insgesamt rund 15.000 über die bisherige Gesamtstärke von rund 82.000 in die Wege geleitet. Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.150 Tote und 1.700 Verwundete im Jahr 2008, im Jahr 2009 bisher über 760 Tote, 1.250 Verletzte und knapp 200 Vermisste). Bei der Durchsetzung sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in die die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können.

Ähnliches gilt auch für die afghanische Nationalarmee (ANA). Die Vereinigten Staaten betreiben den Aufbau der ANA mit großem Mitteleinsatz; das Gremium zur Koordinierung zwischen afghanischer Regierung und der internationalen Gemeinschaft (Joint Coordination and Monitoring Board, JCMB) hat im September 2008 einen Aufwuchs der ANA auf insgesamt 134.000 Mann gebilligt. Es besteht Einigkeit, dass es noch eine Reihe von Jahren dauern wird, bis die ANA in der Lage sein wird, flächendeckend und selbständig (d.h. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich durchzuführen. Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz an Mitarbeitern verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. UN, Report A/64/364-S/2009/475; UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche UN, Report A/64/364-S/2009/475; UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)

4. Regierungsfeindliche Kräfte und nichtstaatliche Akteure:

Bei den Gegnern, die den afghanischen Sicherheitskräften und den ausländischen Truppen (die i.R. der Operation Enduring Freedom (OEF) oder als International Security Assistance Force (ISAF) operieren) gegenüberstehen, kann häufig nicht eindeutig bestimmt werden, um welche Gruppierung es sich im Einzelnen handelt. Die Vielfalt der Gruppen und ihre Vernetzung untereinander wird in dem Akronym "AGE" deutlich, das für "Anti-Government Elements" steht und von den Koalitionstruppen und der afghanischen Regierung als Bezeichnung für die Aufständischen benutzt wird. Oft ist auch nur von Aufständischen (Insurgents) die Rede. Gemeint sind damit sowohl Stammesmilizen, die der Regierung ihre Autorität streitig machen, kriminelle Vereinigungen, insbesondere aus dem Drogengeschäft, und vor allem ideologische Feinde der Regierung wie die Taliban oder die Hizb-e islami. Aber auch die Taliban können nach heutiger Einschätzung nicht als homogene Gruppe angesehen werden. Vielmehr vereinigen sich hier zahlreiche militante Gruppen, von denen einige als politische Gruppierung organisiert sind und andere auf paschtunischen Stammes- bzw. regionalen Verbindungen beruhen. Zu nennen sind hier neben den Taliban u.a. das sog. Haqqani- Netzwerk, al-Qaida, die Hizb-e islami von Gulbuddin Hekmatyar und aus Pakistan stammende militante Gruppen wie Jaish-e Mohammed, Lashkar-e-Tayyib oder Tehrik Nefazi- Shariat Muhammad, die sich mit anderen zur Tehrik-e-Taliban-e-Pakistan (TTP, pakistanische Taliban) zusammengeschlossen haben.

Dennoch besteht eine gewisse Organisationsstruktur, die es den Taliban und den mit ihnen verbündeten Gruppen ermöglicht, gezielte Anschläge und Militäraktionen auszuführen (vgl. etwa spektakuläre Aktionen wie den Anschlag auf das Serena-Hotel im Januar 2008, das Attentat auf Karzai vom April 2008, die Gefangenenbefreiung in Kandahar im Juli 2008 oder den Angriff auf das Justizministerium und die Gefängnisverwaltung in Kabul im Februar 2009). Seit dem Jahr 2007 haben die Taliban ihre militärische Taktik zur Erreichung der strategischen Ziele geändert. Sie sind bestrebt, verlustreiche Angriffe größerer Verbände zu vermeiden und setzen deshalb verstärkt auf eine Art Guerilla-Taktik. Im Wesentlichen kommen dabei Selbstmordattentäter und Landminen zum Einsatz.Dennoch besteht eine gewisse Organisationsstruktur, die es den Taliban und den mit ihnen verbündeten Gruppen ermöglicht, gezielte Anschläge und Militäraktionen auszuführen vergleiche etwa spektakuläre Aktionen wie den Anschlag auf das Serena-Hotel im Januar 2008, das Attentat auf Karzai vom April 2008, die Gefangenenbefreiung in Kandahar im Juli 2008 oder den Angriff auf das Justizministerium und die Gefängnisverwaltung in Kabul im Februar 2009). Seit dem Jahr 2007 haben die Taliban ihre militärische Taktik zur Erreichung der strategischen Ziele geändert. Sie sind bestrebt, verlustreiche Angriffe größerer Verbände zu vermeiden und setzen deshalb verstärkt auf eine Art Guerilla-Taktik. Im Wesentlichen kommen dabei Selbstmordattentäter und Landminen zum Einsatz.

Nach Erkenntnissen des UNHCR und anderer Einrichtungen sind folgende nichtstaatliche Akteure in Afghanistan aktiv:

Taliban

Tehrik-e-Taliban-e-Pakistan (TTP, Bewegung der pakistanischen Taliban) mit Basis in Süd Waziristan/Pakistan.

Hizb-e islami von Gulbuddin Hekmatyar (hauptsächlich Ost- und Nordost-Afghanistan)

Al-Qaida, die anderen Gruppen finanzielle und logistische Unterstützung bietet. Presseberichten zufolge soll die Anzahl ausländischer Kämpfer (u.a. Araber, Usbeken, Tschetschenen, Nordafrikaner und Europäer) der al-Qaida in Afghanistan wieder steigen.

Hizb-e islami (Khalis) mit Basis in Nangarhar und angrenzenden Gebieten in Pakistan.

Das Haqqani Netzwerk., hauptsächlich im Osten.

Tora-Bora Nizami Mahaz (Militärfront von Tora Bora), ein Ableger der Hizb-e islami (Khalis) mit Basis in Ostafghanistan und Alliierter der Taliban.

Jaish-e-Khorassan Al-Islami (Armee des islamischen Khorassan) mit Basis in Süd- Waziristan/Pakistan und Südafghanistan, behauptet afghanische und ausländische Kämpfer zu haben.

Ein vielschichtiges Spektrum privater und halbprivater Milizen.

Zur Truppenstärke der Aufständischen können keine genauen Angaben gemacht werden. Die

USA gehen davon aus, dass die Taliban über 10.000 bis 15.000 Mann verfügen, die Haqqani-

Gruppe und die Hizb-e islami über je 1.000. Daneben sollen ca. 2.000 illegale bewaffnete

Gruppierungen mit etwa 125.000 Personen existieren.

(BAMF, Aktuelle Lage 2009; vgl. UKHO, Afghanistan 2009)(BAMF, Aktuelle Lage 2009; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009)

5. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen:

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten.Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten.

Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler Menschenrechtsorganisationen: das Budget und die Art der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Die AIHRC wird fast ausschließlich durch internationale Geber, seit Mitte 2008 allerdings auch zu einem - wenn auch nur geringen - Teil aus dem Staatshaushalt finanziert, obwohl die Pariser Grundsätze eine Vollfinanzierung aus dem nationalen Haushalt vorsehen. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt - in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Im September 2007 forderte das afghanische Parlament ein Zustimmungsrecht bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Dieser Vorstoß war gegen die - als "Spionin des Auslands" titulierte - Amtsinhaberin Dr. Samar gerichtet. Über einen entsprechenden Gesetzesänderungsvorschlag wird weiterhin im afghanischen Parlament diskutiert.

Die AIHRC sah sich in den vergangenen Monaten bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmender Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führte, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Im Mai 2009 erhielten verschiedene Kommissionsmitglieder Vorladungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen sie bisher keine Folge geleistet haben. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen ehemaliger "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, auch in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. Die Tätigkeit der AIHRC wird auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Seit August 2008 beschränkt sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Süden des Landes (Uruzgan und Helmand) praktisch auf die Provinzhauptstädte. Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.

(DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. UNHCR, Richtlinien 2009; UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008; UN, Report A/64/364-S/2009/475; AI, Report 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche UNHCR, Richtlinien 2009; UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008; UN, Report A/64/364-S/2009/475; AI, Report 2009)

6. Zur Versorgungslage in Afghanistan:

Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer. Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die Mehrheit der "Intelligenzija" ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)

7. Zur medizinischen Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund fehlender Medikamente, Geräte, Ärztinnen und Ärzte sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.

(DAA, Bericht 28.10.2009; UNHCR, Richtlinien 2009; vgl. UKHO, Afghanistan 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; UNHCR, Richtlinien 2009; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009)

8. Rückkehrfragen:

Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der Regierung führt. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juli 2009 auf rund 4,5 Millionen Menschen. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Im Jahr 2008 sind 278.000 Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung nach Afghanistan zurückgekehrt (davon 275.000 aus Pakistan und 3.000 aus Iran). Bis Mitte Juli 2009 sind knapp 46.700 Menschen mit Unterstützung des UNHCR zurückgekehrt (davon rund 44.500 aus Pakistan und rund 2.100 aus Iran). Dass die in den Aufnahmeländern verbliebenen Flüchtlinge zu einem großen Teil nicht (mehr) zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sind, beruht unter anderem darauf, dass viele Personen mittlerweile einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut haben, z.B. ein eigenes Geschäft führen, und ein deutlich höheres Einkommen erzielen, als es ihnen in Afghanistan möglich wäre. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aber auch aus Furcht vor einer sich verschlechternden Sicherheitslage. Hinzu kommen ganz konkrete Rückkehrhindernisse wie etwa ungeklärte Grundstücksfragen. So gab es im Sommer 2008 in der Provinz Takhar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen aus pakistanischen Lagern zurückgekehrten Paschtunen und den zurückgebliebenen Tadschiken, die zwischenzeitlich die verlassenen Grundstücke in Besitz genommen hatten.

Sowohl die pakistanische als auch die iranische Regierung forcieren seit 2007 die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und illegaler Migranten. So wurden weite Teile Irans für Flüchtlinge gesperrt. Die in Iran in der Regel in individuellen Unterkünften lebenden Flüchtlinge wurden aufgefordert, sich neu registrieren zu lassen und in Lager umzuziehen. Der UNHCR warnte wiederholt vor einem völkerrechtswidrigen "refoulement". Neben wirtschaftlichen Gründen (vermeintliche Konkurrenz um Arbeitsplätze) werden v.a. in Pakistan Sicherheitsgründe für die Rückführungsbemühungen der pakistanischen Regierung angeführt (pakistanische Flüchtlingslager als Basis des afghanischen Aufstands gegen die Regierung). Nach Angaben des UNHCR wurden aus Iran bis Ende Juni 2009 rund 192.000 illegale Migrantinnen und Migranten abgeschoben. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet dies einen Anstieg um 28 %.

Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Pakistan sowie dem UNHCR existiert ein Dreiparteienabkommen, das den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige und allmähliche Rückkehr von Afghanen aus Pakistan festlegt. Dem UNHCR kommt dabei die Rolle zu, die Freiwilligkeit der Rückkehr zu überprüfen und entsprechende Unterstützung zu leisten. Bis Anfang 2008 existierte ein ähnliches Abkommen auch mit Iran. Das Abkommen mit Pakistan läuft bis Ende 2009, das Abkommen mit Iran wurde nach seinem Auslaufen im Februar 2008 erstmalig nicht erneuert. Bislang scheint sich Iran jedoch an seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu halten.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen auch sehr angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei (i) der Zuweisung von Land durch die Regierung, (ii) der Rückforderung ihres früheren Besitzes und (iii) bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind.

(DAA, Bericht 28.10.2009; UNHCR, Richtlinien 2009; vgl. SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; UNHCR, Richtlinien 2009; vergleiche SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; AI, Report 2009)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

1. Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt zur Person ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

2. Die Feststellung betreffend die mehrfache Straffälligkeit des Bf. entspricht dem Amtswissen des Asylgerichtshofes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bf. seiner Beschwerde beigelegten Berichten zur Lage in Afghanistan sowie den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder Amnesty International.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.1. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:3. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

4. Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

5. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

6. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

7. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

8. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache entgegen der Ansicht der belangten Behörde zwar nicht die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus den Gründen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Zumutbarkeit der Rückkehr) gegeben sind, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch von Amts wegen aus Gründen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war:8. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache entgegen der Ansicht der belangten Behörde zwar nicht die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Zumutbarkeit der Rückkehr) gegeben sind, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch von Amts wegen aus Gründen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war:

8.1. Da dem Bf. am bzw. nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. § 2 Abs. 1 Z 16 iVm. § 8 AsylG 2005 als zuerkannt.8.1. Da dem Bf. am bzw. nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 als zuerkannt.

8.2. Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert hat. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen (nationale Polizei und Armee) nach wie vor sehr fragil. Auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der besonderen Situation von Rückkehrern aus dem Ausland kann derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan im Großteil des Staatsgebietes hinreichend gewährleistet ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.

Im gegenständlichen Fall wäre der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Auf Grund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Bf. in Österreich kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine inländische Fluchtalternative steht dem Bf. im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in allen Teilen Afghanistans und im Hinblick auf die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Diesbezüglich ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen insbesondere auch, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen, und wird davon abgeraten, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken.

8.3. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.8.3. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Bf. darstellen würde.

Die Rückkehr des Bf. nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.

8.4. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ergibt sich, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Das ergibt sich vor allem daraus, dass § 9 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher § 9 Abs. 2 idF FrÄG 2009 anzuwenden.8.4. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ergibt sich, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Das ergibt sich vor allem daraus, dass Paragraph 9, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden.

8.5. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (siehe Art. 17 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83EG). Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des Verbrechens iSd. § 17 StGB kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005).8.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (siehe Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Status-Richtlinie 2004/83EG). Abweichend von der in Ziffer 3, geforderten formalen Grenze des Verbrechens iSd. Paragraph 17, StGB kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen (ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005).

Der Bf. wurde bislang in Österreich insgesamt fünf Mal rechtskräftig wegen der Begehung strafbarer Handlungen gerichtlich verurteilt. Der Bf. wurde wegen strafbaren Handlungen gegen die Freiheit (gefährliche Drohung und Nötigung), gegen Leib und Leben (Körperverletzung) und gegen fremdes Vermögen (Raub und versuchter Einbruchsdiebstahl) verurteilt. Die bedingte Nachsicht von der Strafe wurde infolge der Begehung weiterer Straftaten jeweils widerrufen. Der Bf. befindet sich derzeit in Strafhaft.

Auf Grund der hohen Anzahl und der Schwere der vom Bf. begangenen strafbaren Handlungen, der Vielzahl der von diesen Straftaten betroffenen Rechtsgüter und dem mehrmaligen raschen Rückfall seit der Verbüßung der vorherigen Strafen stellt der Bf. eine Gefahr für die Allgemeinheit iSd. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar.Auf Grund der hohen Anzahl und der Schwere der vom Bf. begangenen strafbaren Handlungen, der Vielzahl der von diesen Straftaten betroffenen Rechtsgüter und dem mehrmaligen raschen Rückfall seit der Verbüßung der vorherigen Strafen stellt der Bf. eine Gefahr für die Allgemeinheit iSd. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar.

8.6. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).8.6. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)" umgesetzt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).

Der Bf. wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, gemäß § 142 Abs. 1 StGB wegen Raubes und gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB wegen gefährlicher Drohung verurteilt. Raub ist gemäß § 142 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Der Straftatbestand des Raubes stellt ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB dar.Der Bf. wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen Raubes und gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB wegen gefährlicher Drohung verurteilt. Raub ist gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Der Straftatbestand des Raubes stellt ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB dar.

9. Da zwar die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, dem Bf. jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 iVm. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den im Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses angeführten Wortlaut hat.9. Da zwar die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, dem Bf. jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides den im Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses angeführten Wortlaut hat.

III.3. Zum Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Rückführung in den Herkunftsstaat)römisch drei.3. Zum Spruchpunkt römisch zwei. (Unzulässigkeit der Rückführung in den Herkunftsstaat)

1. Aus den bereits oben unter Punkt III.2. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Rückführung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Aus den bereits oben unter Punkt römisch drei.2. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Rückführung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Da dem Bf. gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, war die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 ASylG 2005 idF FrÄG 2009 mit der Feststellung zu verbinden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zulässig ist.2. Da dem Bf. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, war die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ASylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 mit der Feststellung zu verbinden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zulässig ist.

III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

2. Da in der gegenständlichen Rechtssache ein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt, war die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ersatzlos zu beheben.2. Da in der gegenständlichen Rechtssache ein Fall des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt, war die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ersatzlos zu beheben.

III.5.römisch drei.5.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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