Norm
AsylG 2005 §5Spruch
S20 410.540-2/2010-6E
S20 410.542-2/2010-6E
S20 410.539-2/2010-5E
S20 410.538-2/2010-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ. 09 10.576-BAT, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ. 09 10.576-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ. 09 10.577-BAT, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ. 09 10.577-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ. 09 10.578-BAT, zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ. 09 10.578-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ. 09 10.580-BAT, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, FZ. 09 10.580-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet), Staatsangehörige Afghanistans, reisten am 02.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährigen BF3 und BF4 sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und BF2 und die BF2 stellte als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und BF4 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage (GR2....) ergab, dass die Beschwerdeführer am 28.10.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden waren.
Am 02.09.2009 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt.
Am 04.09.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO).Am 04.09.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO).
Am 08.09.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 04.09.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden.Am 08.09.2009 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 04.09.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden.
Mit Schreiben vom 13.10.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung gemäß 18 Abs. 7 Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 13.10.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung gemäß 18 Absatz 7, Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.
Am 06.11.2009 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 24.11..2009, FZ 09 10.576 - EAST Ost (BF1), FZ 09 10.577-EAST Ost (BF2), FZ 09 10.578-EAST Ost (BF3) sowie FZ 09 10.580-EAST Ost (BF4) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 24.11..2009, FZ 09 10.576 - EAST Ost (BF1), FZ 09 10.577-EAST Ost (BF2), FZ 09 10.578-EAST Ost (BF3) sowie FZ 09 10.580-EAST Ost (BF4) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II-VO und die Aufnahme der Beschwerdeführer akzeptiert habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO und die Aufnahme der Beschwerdeführer akzeptiert habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden.
In Griechenland drohe keine unmenschliche Behandlung und die Beschwerdeführer leiden auch weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für die Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für die Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.
Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer am 14.12.2009 fristgerecht Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, GZ. S13 410.540-1/2009/2E (BF1), GZ. S13 410.542-1/2009/2E (BF2), GZ. S13 410.539-1/2009/2E (BF3), sowie GZ. S13 410.538-1/2009/2E (BF4), wurden den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, GZ. S13 410.540-1/2009/2E (BF1), GZ. S13 410.542-1/2009/2E (BF2), GZ. S13 410.539-1/2009/2E (BF3), sowie GZ. S13 410.538-1/2009/2E (BF4), wurden den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.02.2010, FZ 09 10.576 - BAT (BF1), FZ 09 10.577-BAT (BF2), FZ 09 10.578-BAT (BF3) sowie FZ 09 10.580-BAT (BF4) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.02.2010, FZ 09 10.576 - BAT (BF1), FZ 09 10.577-BAT (BF2), FZ 09 10.578-BAT (BF3) sowie FZ 09 10.580-BAT (BF4) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden am 05.03.2010 fristgerecht Beschwerden erhoben.
Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langten der Aktenlage nach am 12.03.2010 beim Asylgerichtshof ein. Diesen wurden vom AsylGH gem. § 37 AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langten der Aktenlage nach am 12.03.2010 beim Asylgerichtshof ein. Diesen wurden vom AsylGH gem. Paragraph 37, AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 14.04.2010 teilte das Bundesasylamt mit, dass bezüglich der Beschwerdeführer die Überstellungsfrist abgelaufen und die Überstellung nach Griechenland nicht mehr möglich sei.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2. Artikel 10 Dublin-II-VO lautet:
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
3.1. Im gegenständlichen Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass Griechenland für die Prüfung des Asylantrages zuständig wäre. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Griechenland nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens auf Grundlage eines Aufnahmeantrages gem. Art 10 abs. 1 Dublin-II-VO hat Griechenland nicht zeitgerecht innerhalb der (verkürzten) Frist von einem Monat geantwortet, weshalb die Aufnahmeverpflichtung sich aus der Zustimmungsfiktion des Art 18 Abs. 7 leg.cit ergibt.3.1. Im gegenständlichen Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass Griechenland für die Prüfung des Asylantrages zuständig wäre. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Griechenland nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens auf Grundlage eines Aufnahmeantrages gem. Artikel 10, abs. 1 Dublin-II-VO hat Griechenland nicht zeitgerecht innerhalb der (verkürzten) Frist von einem Monat geantwortet, weshalb die Aufnahmeverpflichtung sich aus der Zustimmungsfiktion des Artikel 18, Absatz 7, leg.cit ergibt.
3.2. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO jedoch bereits abgelaufen. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Verfahren vom 04.09.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO und teilte dies den Beschwerdeführern innerhalb der 20-Tagesfrist des § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 mit. Am 06.10.2009 stimmte Griechenland aufgrund Verfristung einer Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 10 Abs 1 iVm 18 Abs 7 Dublin II-VO zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO mit der impliziten Zustimmung Griechenlands am 06.10.2009 zu laufen.3.2. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO jedoch bereits abgelaufen. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Verfahren vom 04.09.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO und teilte dies den Beschwerdeführern innerhalb der 20-Tagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 mit. Am 06.10.2009 stimmte Griechenland aufgrund Verfristung einer Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO mit der impliziten Zustimmung Griechenlands am 06.10.2009 zu laufen.
Der Asylgerichtshof behob zwar mit Erkenntnissen vom 21.12.2009 innerhalb der Siebentagesfrist die erstinstanzlichen Bescheide des BAA gem. § 41 Abs 3 AsylG, erkannte jedoch den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung nicht zu, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist auch nicht gehemmt war (vgl. Filzwieser/Sprungr, Dublin II-VO³, K27. zu Art. 19 Abs. 3 DublinDer Asylgerichtshof behob zwar mit Erkenntnissen vom 21.12.2009 innerhalb der Siebentagesfrist die erstinstanzlichen Bescheide des BAA gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, erkannte jedoch den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung nicht zu, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist auch nicht gehemmt war vergleiche Filzwieser/Sprungr, Dublin II-VO³, K27. zu Artikel 19, Absatz 3, Dublin
II-VO).
Im gegenständlichen Fall ist die Sechsmonatsfrist, die am 06.10.2009 zu laufen begann, am 05.04.2010 abgelaufen. Damit ist die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall ist die Sechsmonatsfrist, die am 06.10.2009 zu laufen begann, am 05.04.2010 abgelaufen. Damit ist die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf Österreich übergegangen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.
4. Da die Verfahren der Beschwerdeführer vor dem BAA am 30.12.2009 durch Ausfolgung von Berechtigungskarten gem. § 51 AsylG zugelassen wurden und somit die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.4. Da die Verfahren der Beschwerdeführer vor dem BAA am 30.12.2009 durch Ausfolgung von Berechtigungskarten gem. Paragraph 51, AsylG zugelassen wurden und somit die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
06.05.2010