Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 406259-3/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, FZ. 10 02.373-EAST West zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, FZ. 10 02.373-EAST West zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 17.03.2010 ebenso wie seine sich im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - seine Ehegattin XXXX sowie seine drei Söhne XXXX, XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D15 406260-3/2010, D15 406261-3/2010, D15 406263-3/2010, D15 406262-3/2010) - den nunmehr gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 17.03.2010 ebenso wie seine sich im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - seine Ehegattin römisch 40 sowie seine drei Söhne römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 406260-3/2010, D15 406261-3/2010, D15 406263-3/2010, D15 406262-3/2010) - den nunmehr gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
I.2. Bereits am 04.02.2002 beantragte der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seiner Gattin, zwei seiner Söhne und seinem Bruder XXXX - zu dem der Beschwerdeführer später angab, dass es sich bei diesem nicht um seinen Bruder, sondern um einen Cousin zweiten Grades handle - unter dem Namen XXXX die Gewährung von Asyl. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 15.02.2002 eingestellt und kehrte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Georgien zurück.römisch eins.2. Bereits am 04.02.2002 beantragte der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seiner Gattin, zwei seiner Söhne und seinem Bruder römisch 40 - zu dem der Beschwerdeführer später angab, dass es sich bei diesem nicht um seinen Bruder, sondern um einen Cousin zweiten Grades handle - unter dem Namen römisch 40 die Gewährung von Asyl. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 15.02.2002 eingestellt und kehrte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Georgien zurück.
I.3. Am 06.10.2008 ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX und seinem Sohn XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.3. Am 06.10.2008 ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 und seinem Sohn römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 06.10.2008 (Erstbefragung), durch die Erstaufnahmestelle Ost am 15.10.2008 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 31.03.2009 niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen behauptete der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, dass in Georgien Krieg herrsche, die Russen zusammen mit Osseten und Kosaken sein Haus geplündert hätten und er bei einer Rückkehr Angst um sein Leben und das seiner Familie habe.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, bereits im Jahr 2002 lediglich für zwei Wochen in Österreich gewesen zu sein. Aufgrund des Todes seiner Mutter sei er jedoch wieder ausgereist und habe bis zu seiner neuerlichen Einreise in Österreich in Georgien keine Probleme gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen schilderte der Beschwerdeführer, dass im September 2008 von einem nahegelegenen Posten Russen zu ihm nachhause gekommen wären, die von ihm etwas zu Trinken gewollt hätten. Diese hätten den Beschwerdeführer und seine Familie mit dem Umbringen gedroht.
Mit Schreiben vom 20.11.2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Führerscheines unter Hinweis, dass aus diesem sein richtiger Name hervorgehe und er aus Angst vor Verfolgung durch die georgischen Behörden den Familiennamen seines Großvaters "XXXX" angegeben habe. Am 24.03.2009 wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels nach § 119 FPG zur Anzeige gebracht.Mit Schreiben vom 20.11.2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Führerscheines unter Hinweis, dass aus diesem sein richtiger Name hervorgehe und er aus Angst vor Verfolgung durch die georgischen Behörden den Familiennamen seines Großvaters "XXXX" angegeben habe. Am 24.03.2009 wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 119, FPG zur Anzeige gebracht.
In einer weiteren Einvernahme am 31.03.2009 führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er an einer Allergie leide, der behandelnde Arzt ihm jedoch keine Medikamente verschrieben habe. In Tbilisi habe er von einem Arzt, bei dem er nach den Vorfällen vom XXXX in Behandlung stehe, ein Medikament zur Beruhigung verschrieben erhalten. Er sei weiters einvernahmefähig und geistig und körperlich in der Lage der Einvernahme zu folgen. Zu seinem ersten Asylantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Georgien "dieselben Probleme wie im gegenständlichen Verfahren" gehabt habe. Diese hätten sich jedoch gelöst, weshalb er nach zwei Wochen wieder nach Georgien zurückkehren habe können.In einer weiteren Einvernahme am 31.03.2009 führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er an einer Allergie leide, der behandelnde Arzt ihm jedoch keine Medikamente verschrieben habe. In Tbilisi habe er von einem Arzt, bei dem er nach den Vorfällen vom römisch 40 in Behandlung stehe, ein Medikament zur Beruhigung verschrieben erhalten. Er sei weiters einvernahmefähig und geistig und körperlich in der Lage der Einvernahme zu folgen. Zu seinem ersten Asylantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Georgien "dieselben Probleme wie im gegenständlichen Verfahren" gehabt habe. Diese hätten sich jedoch gelöst, weshalb er nach zwei Wochen wieder nach Georgien zurückkehren habe können.
Befragt zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, "auf dem Papier" Förster zu sein, diesen Beruf jedoch nur zwei Monate ausgeübt zu haben. Er habe in XXXX und sein Vater im ca. 80 bis 120 km entfernten XXXX, gelebt. Er habe mit seinem Vater gemeinsam eine Landwirtschaft betrieben und von dieser auch gelebt. Sein Haus, das leer geplündert und zurzeit unbewohnt sei, befinde sich nach wie vor im Besitz des Beschwerdeführers. In seiner Heimat würden sein Vater und dessen zweite Ehefrau leben, seine Mutter sei bereits verstorben. Weiters würden in XXXX seine Schwiegereltern und die verheiratete Schwägerin mit deren beiden Töchtern leben, die ebenfalls eine Landwirtschaft betreiben würden.Befragt zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, "auf dem Papier" Förster zu sein, diesen Beruf jedoch nur zwei Monate ausgeübt zu haben. Er habe in römisch 40 und sein Vater im ca. 80 bis 120 km entfernten römisch 40 , gelebt. Er habe mit seinem Vater gemeinsam eine Landwirtschaft betrieben und von dieser auch gelebt. Sein Haus, das leer geplündert und zurzeit unbewohnt sei, befinde sich nach wie vor im Besitz des Beschwerdeführers. In seiner Heimat würden sein Vater und dessen zweite Ehefrau leben, seine Mutter sei bereits verstorben. Weiters würden in römisch 40 seine Schwiegereltern und die verheiratete Schwägerin mit deren beiden Töchtern leben, die ebenfalls eine Landwirtschaft betreiben würden.
Zu seinem Cousin XXXX habe er lediglich im Jahr 2002 für zwei Wochen Kontakt gehabt.Zu seinem Cousin römisch 40 habe er lediglich im Jahr 2002 für zwei Wochen Kontakt gehabt.
Seine beiden anderen Kinder XXXX und XXXX seien nach Österreich nachgereist, wobei der Vater des Beschwerdeführers die Reise organisiert habe.Seine beiden anderen Kinder römisch 40 und römisch 40 seien nach Österreich nachgereist, wobei der Vater des Beschwerdeführers die Reise organisiert habe.
Die Landwirtschaft habe immer reichlich Profit abgeworfen und er habe zudem gearbeitet, weshalb er sich auch die Schlepperkosten in Höhe von ¿ 6.000,00 leisten habe können.
Bis zum letzten Tag vor seiner Ausreise sei er in XXXX aufhältig gewesen.Bis zum letzten Tag vor seiner Ausreise sei er in römisch 40 aufhältig gewesen.
Wiederholt befragt zu seinem Fluchtgrund, schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Haus am XXXX - wie auch die Häuser der Nachbarn - von den Russen oder von anderen Personen geplündert worden seien und alles in Chaos versunken sei. Nach der Plünderung sei er mit seiner Familie zu seinem Vater nach XXXX gegangen und habe am 01.10.2008 Georgien verlassen. Es habe Krieg geherrscht und er und seine Familie seien bedroht worden. Selbst die "Regierungsleute" seien geflüchtet. Auf Hinweis, dass die Russen das georgische Staatsgebiet bereits verlassen hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Falschinformation handle und diese sowie auch die Osseten nach wie vor da seien.Wiederholt befragt zu seinem Fluchtgrund, schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Haus am römisch 40 - wie auch die Häuser der Nachbarn - von den Russen oder von anderen Personen geplündert worden seien und alles in Chaos versunken sei. Nach der Plünderung sei er mit seiner Familie zu seinem Vater nach römisch 40 gegangen und habe am 01.10.2008 Georgien verlassen. Es habe Krieg geherrscht und er und seine Familie seien bedroht worden. Selbst die "Regierungsleute" seien geflüchtet. Auf Hinweis, dass die Russen das georgische Staatsgebiet bereits verlassen hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Falschinformation handle und diese sowie auch die Osseten nach wie vor da seien.
Auf Nachfrage, die Ereignisse detailliert zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass betrunkene Russen Vodka verlangt und gemeint hätten, dass das Gebiet, auf dem sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) leben würden, den Osseten gehöre, und sie das Gebiet verlassen müssten.
Auf Vorhalt, dass XXXX nicht in Süd-Ossetien liege, entgegnete der Beschwerdeführer, dass Gori, Borgomi und Baguriani zu Ossetien gehören würden.Auf Vorhalt, dass römisch 40 nicht in Süd-Ossetien liege, entgegnete der Beschwerdeführer, dass Gori, Borgomi und Baguriani zu Ossetien gehören würden.
Befragt nach Problemen im Falle einer Rückkehr nach Georgien, gab der Beschwerdeführer an, dass die Lebenssituation in Georgien schwierig sei. Aus dem Fernsehen wisse er, dass am 09.04.2009 in Georgien etwas passieren werde. Aufgrund der Asylantragstellung würden sie im Ausland als Landesverräter bezeichnet werden.
Wiederholt befragt nach seinen Problemen im Jahr 2002, gab der Beschwerdeführer an, damals Georgien verlassen zu haben, da sein Cousin aufgrund des Krieges in Abchasien ausgereist sei. Er sei mit ihm mitgegangen, da die Menschen damals ebenso wie heute Angst vor dem Krieg gehabt hätten.
Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Georgien - insbesondere zu den Kaukasus-Regionen Abchasien und Süd-Ossetien - verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Stellungnahmefrist und meinte, dass das georgische Niveau nicht so hoch sei, wie in Österreich. Er wolle in Österreich arbeiten und ersuche um Unterstützung bei Erhalt einer Arbeitserlaubnis.
Mit Bescheid vom 09.04.2009, Zl. 08 09.589-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil III gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt als belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente feststehe, der Beschwerdeführer die Behörde im Übrigen jedoch hinsichtlich seiner Identitätsdaten getäuscht habe. Die belangte Behörde wertete das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und begründet dies wie folgt:Mit Bescheid vom 09.04.2009, Zl. 08 09.589-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil römisch drei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt als belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente feststehe, der Beschwerdeführer die Behörde im Übrigen jedoch hinsichtlich seiner Identitätsdaten getäuscht habe. Die belangte Behörde wertete das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und begründet dies wie folgt:
Bereits zu seiner Identität habe der Beschwerdeführer zweimal Falschangaben getätigt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse würden keine Deckung in den eingeholten aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde finden. Im Übrigen sei sein Vorbringen widersprüchlich zu jenem seiner Ehegattin.
Weiters führte die belangte Behörde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, dass dieser an keiner schwerwiegenden Krankheit leide.
Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragstellung mit keinen Problemen seitens staatlicher Behörden zu rechnen und sei aufgrund der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens keine weitere Gefährdung ersichtlich. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über weitreichenden familiären Rückhalt in Georgien und würden in Georgien zudem humanitäre Organisationen zur Unterstützung existieren. Bei einer Rückkehr würden sich für den Beschwerdeführer keine existenzbedrohenden Umstände ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführte, seine wahre Identität aus Angst verschwiegen zu haben, da er in Georgien mit Gefängnis und Tod bedroht worden sei. Er habe in einem ossetischen Dorf gewohnt und sei als Landesverräter bezeichnet worden, da er nicht gegen die Russen und Osseten gekämpft habe. Nachdem er sich in Österreich sicher gefühlt habe, habe er seinen Namen richtiggestellt.
Georgien sei sehr instabil. In seinem Wohnbezirk (XXXX) würden die Russen herrschen. Am 09.04.2009 hätten Demonstrationen gegen die georgische Regierung begonnen, die noch längere Zeit andauern würden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien vor "Unrecht und Blutgießerei" geflüchtet.Georgien sei sehr instabil. In seinem Wohnbezirk (römisch 40 ) würden die Russen herrschen. Am 09.04.2009 hätten Demonstrationen gegen die georgische Regierung begonnen, die noch längere Zeit andauern würden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien vor "Unrecht und Blutgießerei" geflüchtet.
Mit Schreiben vom 28.04.2009 langte eine weitere Beschwerde, des in der Zwischenzeit bestellten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, in der begründend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zu keinem Zeitpunkt Falschangaben zu deren Identität gemacht hätten, weshalb keine Veranlassung bestanden habe, die aufschiebende Wirkung der Beschwerden abzuerkennen.
Da der Beschwerdeführer seine Identität richtiggestellt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit damit begründet habe, dass er seine wahre Identität nicht preisgeben wolle.
Die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seien darauf zurückzuführen, dass seine Ehegattin ein "detaillierteres Vorbringen" erstattet habe. Sein Haus sei teilweise abgebrannt, zudem hätte er zum georgischen Heer eingezogen werden sollen, dies sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich gewesen, weshalb er nunmehr in seiner Heimat als Landesverräter gelte.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009 wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009 wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner vagen und oberflächlichen Schilderungen und der entstandenen Widersprüche sowie den Widersprüchen zu den Ausführungen seiner Frau nicht glaubwürdig sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer Falschangaben hinsichtlich seiner Identität getätigt.
Bereits im Erstverfahren im Jahr 2002 habe der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe angeführt, sei in der Folge jedoch nach Georgien zurückgekehrt und habe dort über Jahre unbehelligt gelebt. Auch den Umstand, wonach er zum georgischen Militär hätte eingezogen werden sollen, habe sich als bloße Schutzbehauptung erwiesen.
Der Asylgerichtshof kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Georgien keinerlei Gefahren drohen würden und er aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sei. Es sei auch kein Hinweis auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers feststellbar, die seiner Abschiebung entgegenstehen würde und hätten sich auch keine Umstände ergeben, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.09.2009
1. den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und
2. die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Zl. U 1870 - 1874/09-4).
I.4. Am 13.10.2009 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und begründete diesen wie folgt:römisch eins.4. Am 13.10.2009 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und begründete diesen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei mittlerweile in den Besitz von Urkunden gelangt, die seine Mitgliedschaft zur Labour-Party (Arbeitspartei) von Georgien nachweisen würden. Dieses Dokument sei ihm am 28.09.2009 zugegangen, am selben Tag habe er eine ärztliche Bestätigung des Klinikums XXXX erhalten, welcher zu entnehmen sei, dass bei seinem Kind XXXX eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde.Der Beschwerdeführer sei mittlerweile in den Besitz von Urkunden gelangt, die seine Mitgliedschaft zur Labour-Party (Arbeitspartei) von Georgien nachweisen würden. Dieses Dokument sei ihm am 28.09.2009 zugegangen, am selben Tag habe er eine ärztliche Bestätigung des Klinikums römisch 40 erhalten, welcher zu entnehmen sei, dass bei seinem Kind römisch 40 eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde.
Das Kind müsse zumindest für zwei Jahre mit dem Medikament Ospolot behandelt werden, diese genannten Dokumente würden neue Beweismittel darstellen, deren Berücksichtigung im Zusammenhang mit dem Beweisergebnissen des abgeführten Asylverfahrens für den Beschwerdeführer die Chance auf Asylgewährung eröffne, für den genannten Sohn XXXX seien die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben. Diese Beweismittel seien ohne Verschulden während des Asylverfahrens nicht geltend gemacht worden.Das Kind müsse zumindest für zwei Jahre mit dem Medikament Ospolot behandelt werden, diese genannten Dokumente würden neue Beweismittel darstellen, deren Berücksichtigung im Zusammenhang mit dem Beweisergebnissen des abgeführten Asylverfahrens für den Beschwerdeführer die Chance auf Asylgewährung eröffne, für den genannten Sohn römisch 40 seien die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben. Diese Beweismittel seien ohne Verschulden während des Asylverfahrens nicht geltend gemacht worden.
Dem Antrag beigelegt waren das erwähnte Schreiben des Klinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.09.2009, sowie eine - übersetzte - Kopie eines angeblichen Ausweises Nr. XXXX der Arbeitspartei von Georgien, derzufolge der Beschwerdeführer am XXXX in diese Arbeitspartei eingetreten sein soll, das Ausstellungsdatum ist der XXXX (laut Übersetzung offensichtlich unrichtig mit XXXX angegeben).Dem Antrag beigelegt waren das erwähnte Schreiben des Klinikums römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.09.2009, sowie eine - übersetzte - Kopie eines angeblichen Ausweises Nr. römisch 40 der Arbeitspartei von Georgien, derzufolge der Beschwerdeführer am römisch 40 in diese Arbeitspartei eingetreten sein soll, das Ausstellungsdatum ist der römisch 40 (laut Übersetzung offensichtlich unrichtig mit römisch 40 angegeben).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009 wurde der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009 wurde der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof begründete seien abweisliche Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 2008 mit seiner Familie in Georgien auch in postalischem Kontakt gestanden sei und es möglich gewesen wäre, die nunmehr vorgelegten Dokumente bereits im Rahmen des nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nachschicken zu lassen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge dieses abgeschlossenen Asylverfahrens auch angegeben, niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein und auch niemals erwähnt Probleme aufgrund einer Mitgliedschaft zur Arbeiterpartei gehabt zu haben. Es liege sohin keine neue Tatsache und auch kein neues Beweismittel vor, welches im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätte werden können, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft bei der Arbeiterpartei auch nur erwähnt habe.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Klinikums XXXX vom 25.09.2009 habe eine Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen vermocht, da daraus nicht hervorgehe, dass die diagnostizierte Epilepsie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes (09.04.2009) bzw. des Asylgerichtshofs (28.05.2009) bereits vorhanden gewesen wäre.Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Klinikums römisch 40 vom 25.09.2009 habe eine Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen vermocht, da daraus nicht hervorgehe, dass die diagnostizierte Epilepsie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes (09.04.2009) bzw. des Asylgerichtshofs (28.05.2009) bereits vorhanden gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer selbst sei beispielsweise in Georgien stets in medizinischer Behandlung gestanden und habe in Tiflis auch Medikamente erhalten. Die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit und zufriedenstellende Behandelbarkeit in Georgien selbst für schwerwiegendste Erkrankungen seien hinreichend dokumentiert und könne sich der Beschwerdeführer ebenso wie seine Familienangehörigen auf die in Zentralgeorgien existierenden Gesundheitseinrichtungen verlassen.
Zudem sei seitens des Klinikums XXXX lediglich eine ambulante Kontrolle in 3-monatigen Abständen für erforderlich angesehen worden und lasse sich dem Wiederaufnahmeantrag nicht entnehmen, dass die Behandlung von Epilepsie in Georgien unmöglich wäre bzw. ein Medikament wie Ospolot in Georgien nicht verfügbar wäre. Der Asylgerichtshof verwies schließlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wonach nach der Judikatur des EGMR kein Fremder ein Recht darauf habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Asylgerichtshofs sei es dabei unerheblich, wenn die Behandlung von abgewiesenen Asylwerbern im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe.Zudem sei seitens des Klinikums römisch 40 lediglich eine ambulante Kontrolle in 3-monatigen Abständen für erforderlich angesehen worden und lasse sich dem Wiederaufnahmeantrag nicht entnehmen, dass die Behandlung von Epilepsie in Georgien unmöglich wäre bzw. ein Medikament wie Ospolot in Georgien nicht verfügbar wäre. Der Asylgerichtshof verwies schließlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, wonach nach der Judikatur des EGMR kein Fremder ein Recht darauf habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Asylgerichtshofs sei es dabei unerheblich, wenn die Behandlung von abgewiesenen Asylwerbern im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe.
I.5. Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Familienangehörigen den gegenständlichen - dritten - Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.5. Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Familienangehörigen den gegenständlichen - dritten - Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am Tage der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, neue Beweise betreffend sein Fluchtvorbringen zu haben und machte eine Erkrankung seines Sohnes XXXX geltend.In seiner Erstbefragung am Tage der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, neue Beweise betreffend sein Fluchtvorbringen zu haben und machte eine Erkrankung seines Sohnes römisch 40 geltend.
Sein Fluchtgrund sei gleich geblieben, habe der Beschwerdeführer jedoch neue Beweise aus seiner Heimat - per Fax zu Handen der Volkshilfe in XXXX - erhalten.Sein Fluchtgrund sei gleich geblieben, habe der Beschwerdeführer jedoch neue Beweise aus seiner Heimat - per Fax zu Handen der Volkshilfe in römisch 40 - erhalten.
Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden bzw. für mehrere Jahre ins Gefängnis zu kommen.
Am 18.03.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23.03.2010 führte der Beschwerdeführer aus, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte er seine Ausführungen in den vorangegangenen Asylverfahren. Anfang Oktober 2008 seien alle Männer zum Krieg gerufen worden und hätte im Falle einer Weigerung eine Gefängnisstrafe gedroht. Der Beschwerdeführer habe nicht in den Krieg ziehen wollen und sei deshalb geflüchtet.
XXXX - der Sohn des Beschwerdeführers - leide an Epilepsie, was vor sechs Monaten festgestellt worden sei. Betreffend Details zur ärztlichen Behandlung seines Sohnes verwies der Beschwerdeführer auf seine Ehegattin.römisch 40 - der Sohn des Beschwerdeführers - leide an Epilepsie, was vor sechs Monaten festgestellt worden sei. Betreffend Details zur ärztlichen Behandlung seines Sohnes verwies der Beschwerdeführer auf seine Ehegattin.
Seine Söhne und seine Ehegattin hätten keine gesundheitlichen Probleme.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin hätten ein gutes Verhältnis zu ihren jeweiligen Verwandten und stehe der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen in telefonischem Kontakt.
Den Entschluss einen neuerlichen Antrag zu stellen, habe der Beschwerdeführer gefasst, nachdem er erfahren habe, dass sein zweiter Asylantrag negativ sei, was er von seinem vormaligen Rechtsanwalt erfahren habe.
Betreffend weitere vorhandene Dokumente verwies der Beschwerdeführer auf seine Ehegattin.
Der Beschwerdeführer erklärte schließlich auf wiederholte Nachfrage, sämtliche bisher getätigte Angaben aufrecht zu halten und seinem Vorbringen nichts hinzuzufügen zu haben.
Nach Aufforderung seine Gründe für den neuerlichen Asylantrag zu wiederholen, führte der Beschwerdeführer aus, dass man ihn ins Gefängnis stecken habe wollen, da er nicht in den Krieg gezogen sei. Es sei gedroht worden, ihn ins Gefängnis zu stecken oder zu töten. Seine bisherigen Anträge habe er aufgrund von Kriegen mit Abchasien und Ossetien gestellt.
Mit seinem neuerlichen Asylantrag wolle er erreichen, dass sein kranker Sohn behandelt werde.
Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht genau, was ihn erwarten würde. Es bestehe die Gefahr, dass er ins Gefängnis müsse, ein Krieg beginne oder er erschossen werde.
Am Vortag der Einvernahme sei dem Beschwerdeführer von seinem Vater mittels Fax eine gerichtliche Ladung übermittelt worden, welche am XXXX zu ihm nach Hause (Georgien) geschickt worden sei. Laut Ladung hätte er am XXXX beim Gericht in XXXX erscheinen sollen, da er nicht in den Krieg gezogen sei. Der weiters vorgelegte Brief seiner Familie sei ihm von seiner Schwiegermutter per Fax übermittelt worden.Am Vortag der Einvernahme sei dem Beschwerdeführer von seinem Vater mittels Fax eine gerichtliche Ladung übermittelt worden, welche am römisch 40 zu ihm nach Hause (Georgien) geschickt worden sei. Laut Ladung hätte er am römisch 40 beim Gericht in römisch 40 erscheinen sollen, da er nicht in den Krieg gezogen sei. Der weiters vorgelegte Brief seiner Familie sei ihm von seiner Schwiegermutter per Fax übermittelt worden.
Nach Vorhalt der aktuellen Feststellungen zur Staatendokumentation zu Georgien vom Februar 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass diese nicht stimmen würden, Georgien kein demokratischer Staat sei und der Präsident ein Lügner sei.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegatten brachten unter anderem folgende Beweismittel in Vorlage:
Faxkopie der Ladung des Gerichts betreffend XXXX,Faxkopie der Ladung des Gerichts betreffend römisch 40 ,
Faxkopie eines Schreibens der Familie an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin,
Befund des Dr. XXXX vom 22.06.2009 sowie Bestätigungen des Landesklinikums XXXX vom 25.09.2009, 27.11.2009 und 15.03.2010 betreffend XXXX,Befund des Dr. römisch 40 vom 22.06.2009 sowie Bestätigungen des Landesklinikums römisch 40 vom 25.09.2009, 27.11.2009 und 15.03.2010 betreffend römisch 40 ,
Telefaxkopie vom 16.03.2010 einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, dass es das Arzneimittel Ospolot nicht im Apothekennetz Aversi gebe.
Laut den vorgelegten Befunden wurde bei XXXX eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert. Laut aktuellstem Befund vom 15.03.2010 seien regelmäßige klinische Kontrollen in Abstand von acht bis zehn Wochen erforderlich. Zudem sei die Einnahme des Medikamentes Ospolot für weitere zwei bis drei Jahre für XXXX extrem wichtig, damit er weiterhin eine ungestörte psychomotorische und psychosoziale Entwicklung nehmen könne.Laut den vorgelegten Befunden wurde bei römisch 40 eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert. Laut aktuellstem Befund vom 15.03.2010 seien regelmäßige klinische Kontrollen in Abstand von acht bis zehn Wochen erforderlich. Zudem sei die Einnahme des Medikamentes Ospolot für weitere zwei bis drei Jahre für römisch 40 extrem wichtig, damit er weiterhin eine ungestörte psychomotorische und psychosoziale Entwicklung nehmen könne.
I.6. Zur besseren Veranschaulichung wird das Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 17.03.2010 und 23.03.2010 zu Verfahren Zl. 10 02.375-EAST West wiedergegeben, zumal der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen auf die Ausführungen seiner Ehegattin verwies und im Übrigen die Ausführungen der beiden untrennbar miteinander verbunden sind:römisch eins.6. Zur besseren Veranschaulichung wird das Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde am 17.03.2010 und 23.03.2010 zu Verfahren Zl. 10 02.375-EAST West wiedergegeben, zumal der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen auf die Ausführungen seiner Ehegattin verwies und im Übrigen die Ausführungen der beiden untrennbar miteinander verbunden sind:
"Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen ihrer Ersteinvernahme, dass ihr Mann zuhause Probleme habe und ihr Sohn XXXX sehr krank sei. Die Fluchtgründe seien gleich geblieben, verfüge sie jedoch über neue Beweismittel."Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen ihrer Ersteinvernahme, dass ihr Mann zuhause Probleme habe und ihr Sohn römisch 40 sehr krank sei. Die Fluchtgründe seien gleich geblieben, verfüge sie jedoch über neue Beweismittel.
Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, wie ihr Ehegatte ins Gefängnis gesteckt zu werden.
Am 22.11.2009 hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie laut Bescheid der Fremdenpolizei das Land verlassen sollen, wogegen sie mit Hilfe ihres Anwaltes berufen habe.
Am 18.03.2010 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In ihrer Einvernahme am 23.03.2010 schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn XXXX seit Dezember 2008 an Epilepsie leide. Sie selbst habe keine gesundheitlichen Beschwerden.In ihrer Einvernahme am 23.03.2010 schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn römisch 40 seit Dezember 2008 an Epilepsie leide. Sie selbst habe keine gesundheitlichen Beschwerden.
Die Beschwerdeführerin vertrete im Übrigen ihre drei minderjährigen Söhne und erhebe sie ihre Angaben auch zu deren Angaben.
Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut von Unterlagen vor, wobei sie aufgefordert wurde, die bloß in Kopie vorliegende Bescheinigung betreffend das Medikament Ospolot und die Gerichtsladung im Original vorzulegen.
Hiezu erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Original der Ladung zuhause beim Vater ihres Ehegatten sei, das Original der Bescheinigung sei bei ihrer Mutter in Georgien. Die Beschwerdeführerin bestätigte, mit beiden in telefonischem Kontakt zu stehen.
Ihr Sohn XXXX werde im Klinikum XXXX behandelt. Bei ihrem Sohn sei ein Röntgen, eine Tomographie und eine Blutanalyse durchgeführt worden. Dieser müsse alle zwei Monate zur Kontrolle und müsse täglich das Medikament Ospolot einnehmen.Ihr Sohn römisch 40 werde im Klinikum römisch 40 behandelt. Bei ihrem Sohn sei ein Röntgen, eine Tomographie und eine Blutanalyse durchgeführt worden. Dieser müsse alle zwei Monate zur Kontrolle und müsse täglich das Medikament Ospolot einnehmen.
Den Entschluss einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, habe sie vor ca. ein oder zwei Wochen gefasst, nachdem sie vom früheren Rechtsanwalt erfahren habe, dass der zweite Asylantrag negativ entschieden worden sei.
Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich auf wiederholte Nachfrage, sämtliche bisher getätigte Angaben aufrecht zu halten und ihrem Vorbringen nichts hinzuzufügen zu haben.
Nach Aufforderung ihre Gründe für den neuerlichen Asylantrag zu wiederholen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Probleme ihres Mannes angegeben habe, die die Probleme ihrer ganzen Familie seien. Diese Probleme hätten zu Zeiten des Krieges angefangen. Auch die Krankheit ihres Sohnes sei Grund für die Antragstellung gewesen.
Weitere Gründe habe sie nicht und hätten auch ihre Familienangehörigen keine weiteren Gründe.
Die Fluchtgründe in den vorangegangen Asylverfahren seien einerseits der Krieg in Abchasien und im Jahr 2008 der Krieg in Ossetien gewesen. Die Männer seien zu Beginn des Krieges zum Militär einberufen worden, was ihr Ehegatte jedoch nicht getan habe, weshalb dieser zum Verräter erklärt worden sei.
Dass die Krankheit ihres Sohnes nicht bereits zum Beschwerdezeitpunkt geltend gemacht worden sei, liege daran, dass der damalige Rechtsvertreter Unterlagen nicht an die Asylbehörden weitergeleitet habe.
Mit dem neuerlichen Antrag wolle sie die Behandlung ihres kranken Sohnes und dessen Genesung sicherstellen. Zudem wolle sie ohne Probleme zurückkehren.
Die Beschwerdeführerin sei Ärztin für interne Medizin und könne als Ärztin ihren Sohn auch selbst behandeln. Als Mutter sei sie dieser Situation jedoch nicht gewachsen.
Nach Vorhalt von aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Länderfeststellungen nicht stimmen würden und der Präsident ein Diktator sei."
Mit Bescheid vom 06.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.Mit Bescheid vom 06.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.
In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe - aufgrund der Weigerung am Krieg teilzunehmen, verfolgt worden zu sein - bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hinreichend als unglaubwürdig erachtet worden seien. Demgemäß fehle auch den nunmehr vorgelegten - lediglich in Kopie vorgelegten - Schriftstücken, welche sich auf diesen Sachverhalt beziehen würden jeglicher glaubhafter Kern.
Auch die vorgebrachte Epilepsie des Sohnes des Beschwerdeführers vermöge selbst dann, wenn diese erst nach Rechtskraft des vorhergehenden Asylverfahrens entstanden wäre, keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen, da diese in Georgien ausreichend behandelbar sei, was einerseits bereits im angestrengten Wiederaufnahmeverfahren erörtert worden sei und sich auch aus den eingeholten Länderfeststellungen ergebe. Das Vorhandensein des Medikaments Ospolot sei nicht von Relevanz, da eine grundlegende ausreichende Behandlungsmöglichkeit gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
In der Beschwerde wird neuerlich auf den Ladungsbescheid, den der Beschwerdeführer am 22.03.2010 erhalten habe, verwiesen, wonach er am XXXX vor Gericht erscheinen hätte sollen, weil er nicht in den Krieg gezogen sei. Aus dem am 10.03.2010 übermittelten Brief seiner Verwandten gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach wie vor gesucht werden würden und eine Bedrohung nach wie vor vorliege.In der Beschwerde wird neuerlich auf den Ladungsbescheid, den der Beschwerdeführer am 22.03.2010 erhalten habe, verwiesen, wonach er am römisch 40 vor Gericht erscheinen hätte sollen, weil er nicht in den Krieg gezogen sei. Aus dem am 10.03.2010 übermittelten Brief seiner Verwandten gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach wie vor gesucht werden würden und eine Bedrohung nach wie vor vorliege.
Weiters wird in der Beschwerde auf die im Juni 2009 diagnostizierte benigne Partialepilepsie verwiesen und Teile der vorgelegten Befunde zitiert.
Die Behandlung sei in Georgien ohne enorme finanzielle Mittel nicht möglich und stehe in Georgien das Medikament Ospolot gar nicht zur Verfügung.
Eine Abschiebung würde Art. 3 EMRK tangieren.Eine Abschiebung würde Artikel 3, EMRK tangieren.
I.7. Mit Beschluss vom 22.04.2010 erkannte der Asylgerichtshofs der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.7. Mit Beschluss vom 22.04.2010 erkannte der Asylgerichtshofs der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Faxeingabe vom 21.04.2010 wurde ein Ambulanzbericht vom selben Tag übermittelt, worin ausgeführt wird, dass es sehr wichtig sei, dass XXXX regelmäßig das für seine Epilepsieform bestens geeignete Medikament (Ospolot) einnehme und auch regelmäßige Kontrollen erforderlich seien.Mit Faxeingabe vom 21.04.2010 wurde ein Ambulanzbericht vom selben Tag übermittelt, worin ausgeführt wird, dass es sehr wichtig sei, dass römisch 40 regelmäßig das für seine Epilepsieform bestens geeignete Medikament (Ospolot) einnehme und auch regelmäßige Kontrollen erforderlich seien.
Mit Faxeingabe 03.05.2010 wurde eine Bescheinigung über die Behandlungskosten im Krankenhaus Nr. 1 in Tiflis übermittelt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen Söhne sind Familienangehörige i. S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen Söhne sind Familienangehörige i. S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.
II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;
25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.4. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Spruchpunkt I. in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hat der Beschwerdeführer seinen vorliegenden Antrag ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt, die er bereits im vorangegangenen rechtskräftig beendeten Verfahren vorgebracht hat. Da dieses Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das vorherige Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Die nunmehr am 22.03.2010 übermittelte Gerichtsladung betreffend die Vorladung zu Gericht am XXXX ist zweifelsfrei nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens entstanden, sie bezieht sich aber auf einen Sachverhalt, der bereits im vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde - ebenso der vorgelegte undatierte Brief der Familie des Beschwerdeführers. Ob die vorgelegten Beweismittel geeignet sind, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden. Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin fest:Die nunmehr am 22.03.2010 übermittelte Gerichtsladung betreffend die Vorladung zu Gericht am römisch 40 ist zweifelsfrei nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens entstanden, sie bezieht sich aber auf einen Sachverhalt, der bereits im vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde - ebenso der vorgelegte undatierte Brief der Familie des Beschwerdeführers. Ob die vorgelegten Beweismittel geeignet sind, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden. Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin fest:
Im vorangegangen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer aufgrund der Übergriffe, Drohungen, Plünderung und Zerstörung durch russische Soldaten aufgrund des Krieges das Land verlassen zu haben. Im Gegensatz dazu führte seine Ehegattin aus, dass er gewaltsam zum georgischen Heer rekrutiert hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer führte schließlich im Zuge dieses Verfahrens erst in der Beschwerde aus, dass er zum georgischen Heer hätte eingezogen werden sollen und nachdem er dies nicht getan habe, als Landesverräter bezeichnet worden sei. Dieser Sachverhalt wurde seitens des Asylgerichtshofs im vorangegangen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als vollkommen unglaubwürdig qualifiziert. Für den Asylgerichtshof war evident, dass der Beschwerdeführer offensichtlich erkannt hat, dass sich seine Aussage nicht mit jener seiner Ehegattin deckt und wurde dieses in der Beschwerde nachgeschobene, im Verfahren jedoch bislang völlig unerwähnt gebliebene Vorbringen als bloße Schutzbehauptung gewertet.
Wenn man sich diese Umstände vor Augen hält, ist offensichtlich, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Ladung lediglich eine weitere Behauptung des Beschwerdeführers ist, die nicht den Tatsachen entspricht. Der Grund für den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers ist nach Meinung der zuständigen Einzelrichterin einzig und allein darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer seine bevorstehende Abschiebung bzw. Ausweisung nach Georgien verhindern will, was sich bereits durch seine Ausführungen vor der belangten Behörde am 23.03.2010, wonach er den Entschluss, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, gefasst habe, nachdem er erfahren habe, dass sein zweiter Asylantrag negativ ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich bei der Kopie der Ladung zu Gericht - die im Übrigen aus einem Einzeiler besteht - um ein verfälschtes Beweismittel. Der Aufforderung das Original vorzulegen, kamen weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin nach, obwohl sich das Original laut Ausführungen seiner Ehegattin beim Vater des Beschwerdeführers befinde und durch die bereits mehrfach auf postalischem Weg übermittelten Unterlagen aus Georgien feststeht, dass eine Übermittlung des Originals möglich gewesen wäre.
Schließlich scheitert die Glaubwürdigkeit einer erstmaligen Ladung zu Gericht im März 2010 - dies aufgrund seiner Kriegsdienstverweigerung im Herbst 2008 - bereits am mittlerweile verstrichenen Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund der Weigerung in den Krieg zu ziehen von den georgischen Behörden belangt worden, wären die georgischen Behörden wohl unmittelbar nach seiner Weigerung tätig geworden und müssten demgemäß weitere Schriftstücke existieren. Vorangegangene Ladungen bzw. den damaligen Einberufungsbefehl hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorlegen können.
Bereits mit Wiederaufnahmeauftrag vom 13.10.2009 versuchte der Beschwerdeführer eine weitere Verfolgung - nunmehr gestützt auf seine Mitgliedschaft zur Labour-Party (Arbeitspartei) - geltend zu machen und legte zum Beweis hiefür einen angeblichen Ausweis der Arbeitspartei bei. Im Beschluss vom 16.11.2009 wurde auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hingewiesen, klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesen Parteiausweis bereits während des gesamten vorangegangenen Asylverfahren vorlegen hätte können und wie folgt ausgeführt:
Auch aus den umfangreichen Befragung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen seiner fristgerechten Beschwerde vom 21.04.2009 auch nur erwähnt hat, dass er jemals Mitglied der Arbeitspartei gewesen wäre und dass deshalb für den Beschwerdeführer jemals Probleme entstanden wären.
Es ist somit geradezu zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt hat, die zu Unrecht eine Mitgliedschaft bezeugt, jedenfalls hat der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise die Behauptung aufgestellt, Mitglied der Arbeitspartei zu sein und deshalb jemals Probleme gehabt zu haben. Es liegt somit keine neue Tatsache und auch kein neues Beweismittel vor, welches im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, zumal der Beschwerdeführer, wie dargestellt, zu keinem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft bei der Arbeitspartei auch nur erwähnt hat, weshalb das diesbezügliche Vorbringen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermochte.
Das vorgelegte Schreiben ist im Lichte dieser Ausführungen zweifelsohne als Gefälligkeitsleistung der Familie des Beschwerdeführers zu werten, da darin völlig unglaubwürdig und auch völlig unbestimmt ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer in die Politik eingemischt habe, wobei die politische Dimension im vorangegangen Asylverfahren wie soeben dargelegt, überhaupt nicht thematisiert wurde, sondern erst im angestrengten Wiederaufnahmeverfahren releviert wurde. Auch die im Schreiben geschilderte nunmehrige intensive Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner Familie mehr als zwei Jahre nach deren Ausreise, und die behauptete Bedrohung mit dem Tod auch der in Georgien verbliebenen Familienmitglieder, bestärkt die erkennende Richterin darin, dass es sich bei diesem gesteigerten Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt.
Auch der Zeitpunkt der Vorlage dieses Schreibens - der Beschwerdeführer erklärte vor der belangten Behörde am 23.03.2010, dass er den Entschluss einen neuerlichen Asylantrag zu stellen gefasst habe, nachdem er erfahren habe, dass sein zweiter Asylantrag negativ sei - lässt, in Zusammenhang mit der wiederholten Qualifizierung seines Vorbringens als unglaubwürdig, den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Lichte der drohenden Ausweisung das vorgelegte Schreiben seiner Familie veranlasst hat.
Der Beschwerdeführer hat überhaupt keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen i.V.m. den im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen ein glaubhafter Kern iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerkannt werden könnte. Das Einvernahmeprotokoll bietet nicht den geringsten Hinweis, dass die belangte Behörde von Amts wegen durch entsprechende Fragestellung einen neuen Sachverhalt erforschen hätte können. Auch in der Beschwerde wird den Schlussfolgerungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Fluchtgründe des vorliegenden Antrages nicht substantiiert entgegen getreten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer daher keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hat und folglich eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten ist.Der Beschwerdeführer hat überhaupt keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen in Verbindung mit den im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen ein glaubhafter Kern iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerkannt werden könnte. Das Einvernahmeprotokoll bietet nicht den geringsten Hinweis, dass die belangte Behörde von Amts wegen durch entsprechende Fragestellung einen neuen Sachverhalt erforschen hätte können. Auch in der Beschwerde wird den Schlussfolgerungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Fluchtgründe des vorliegenden Antrages nicht substantiiert entgegen getreten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer daher keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hat und folglich eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten ist.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Georgien im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat, was sich aus den seitens der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation eindeutig ergeben hat.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Verfahren nicht mehr releviert, sondern führte dieser aus, gesund zu sein.
Was die gesundheitliche Verfassung des Sohnes des Beschwerdeführers (vor dem Hintergrund der Frage nach dem Vorliegen eines Grundes für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005) anbelangt, war Folgendes zu bemerken:Was die gesundheitliche Verfassung des Sohnes des Beschwerdeführers (vor dem Hintergrund der Frage nach dem Vorliegen eines Grundes für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) anbelangt, war Folgendes zu bemerken:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) ausgeführt hat, ist in einem Folgeantragsverfahren nach § 68 Abs. 1 AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung i. S.d. § 3 AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) ausgeführt hat, ist in einem Folgeantragsverfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung i. S.d. Paragraph 3, AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen.
Die beim Sohn des Beschwerdeführers diagnostizierte Epilepsie wurde erstmals im Wiederaufnahmeantrag vom 13.10.2009 erwähnt.
Vor der belangten Behörde erklärte die Ehegattin des Beschwerdeführers, dass die Erkrankung des Sohnes im Dezember 2008 ihren Ausgang genommen habe und dem Rechtsanwalt auch ein entsprechender Arztbrief übermittelt worden sei und habe der Rechtsanwalt auch gesagt, diesen weitergeleitet zu haben.
Unabhängig davon, ob die diagnostizierte Epilepsie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes (09.04.2009) bzw. des Asylgerichtshofes (28.05.2009) im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits bestanden hat, hat sich der Asylgerichtshof im Wiederaufnahmeverfahren sowie die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren, mit der Behandelbarkeit von Epilepsie auseinandergesetzt und sind jeweils zum Schluss gekommen, dass diese in Georgien ausreichend behandelbar ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit von Abschiebungen kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit von Abschiebungen kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
Im Fall D. wertete der Gerichtshof die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen (tödlicher) Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). Dagegen erblickte der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Ndangoya in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Art. 3 EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsland möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem (auch von der belangten Behörde zitierten) Urteil vom 27.5.2008, Appl. 17.868/03, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.Im Fall D. wertete der Gerichtshof die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen (tödlicher) Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). Dagegen erblickte der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Ndangoya in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Artikel 3, EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsland möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem (auch von der belangten Behörde zitierten) Urteil vom 27.5.2008, Appl. 17.868/03, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.
Was psychische Erkrankungen anbelangt, so sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Bensaid in der Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien keine Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26): Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend.Was psychische Erkrankungen anbelangt, so sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Bensaid in der Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26): Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend.
Von keiner Verletzung des Art. 3 EMRK ging der Gerichtshof auch im Fall Ovdienko aus, der von der Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person handelte, die sich des längeren in psychiatrischer Behandlung befunden hatte und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden war (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04):Von keiner Verletzung des Artikel 3, EMRK ging der Gerichtshof auch im Fall Ovdienko aus, der von der Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person handelte, die sich des längeren in psychiatrischer Behandlung befunden hatte und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden war (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04):
Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK lag ferner im Fall Ayegh vor, wo einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert worden war, die Abschiebung in den Iran drohte (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide. Keine Verletzung von Artikel 3, EMRK lag ferner im Fall Ayegh vor, wo einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert worden war, die Abschiebung in den Iran drohte (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
In der Abschiebung im Fall Goncharova & Alekseytsev erkannte der Gerichtshof ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Unter Zitierung seiner Entscheidung im Fall D. v. Vereinigtes Königreich wies der Gerichtshof darauf hin, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte; der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.In der Abschiebung im Fall Goncharova & Alekseytsev erkannte der Gerichtshof ebenfalls keine Verletzung von Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Unter Zitierung seiner Entscheidung im Fall D. v. Vereinigtes Königreich wies der Gerichtshof darauf hin, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte; der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Unter Berufung auf diese Judikatur nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2004/07, den Standpunkt ein, dass - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet: Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe - so der Verfassungsgerichtshof weiters - die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK, wie dies etwa dann vorliege, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könne eine Überstellung in einen anderen Staat vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Unter Berufung auf diese Judikatur nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2004/07, den Standpunkt ein, dass - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet: Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe - so der Verfassungsgerichtshof weiters - die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK, wie dies etwa dann vorliege, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könne eine Überstellung in einen anderen Staat vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
Bereits im Beschluss vom 16.11.2009 betreffend den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28.05.2009 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer selbst beispielsweise in Georgien stets in medizinischer Behandlung war und in Tiflis auch Medikamente erhalten hat.
Aufgrund der in diesem Verfahren dokumentierten grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit in Georgien - selbst für schwerwiegendste Erkrankungen - konnte bereits im Erkenntnis vom 28.05.2009 keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden. Das Bundesasylamt traf darüber hinaus bereits im Bescheid vom 09.04.2009 umfassende Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien, denen zufolge fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufriedenstellend behandelbar sind. Das Bundesasylamt traf dabei umfangreiche Feststellungen über die Behandlungsmöglichkeiten auch schwerwiegendster Erkrankungen wie Hepatitis, Aids bzw. auch Drogenerkrankungen, der Asylgerichtshof ging, wie dargestellt, im Erkenntnis vom 28.05.2009 davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie offenkundig gar nicht wie behauptet aus der Grenzregion zu Südossetien stammen dürfte, er sich somit ebenso wie seine Familienangehörigen nicht nur auf familiären Rückhalt in Zentralgeorgien, sondern auch auf die in Zentralgeorgien existierenden Gesundheitseinrichtungen verlassen könne.
Weiters führte der Asylgerichtshof im Beschluss vom 16.11.2009 aus, dass es der Diagnose vom 25.09.2009 betreffend seinen Sohn XXXX an Relevanz mangelt, um die Wiederaufnahme rechtfertigen zu können. Die Tatsache des Bestehens einer Form von Epilepsie mag für den Beschwerdeführer und seine Familie eine unangenehme Erscheinung sein, andererseits ist auch durch das Klinikum XXXX nur eine ambulante Kontrolle in 3-monatlichen Abständen für erforderlich angesehen worden. Dem Antrag auf Wiederaufnahme lässt sich nicht entnehmen, dass die Behandlung von Epilepsie in Georgien unmöglich wäre bzw. ein Medikament wie Ospolot in Georgien nicht verfügbar wäre, diesbezüglich mangelt es dem Vorbringen vollkommen an nachvollziehbaren Ausführungen.Weiters führte der Asylgerichtshof im Beschluss vom 16.11.2009 aus, dass es der Diagnose vom 25.09.2009 betreffend seinen Sohn römisch 40 an Relevanz mangelt, um die Wiederaufnahme rechtfertigen zu können. Die Tatsache des Bestehens einer Form von Epilepsie mag für den Beschwerdeführer und seine Familie eine unangenehme Erscheinung sein, andererseits ist auch durch das Klinikum römisch 40 nur eine ambulante Kontrolle in 3-monatlichen Abständen für erforderlich angesehen worden. Dem Antrag auf Wiederaufnahme lässt sich nicht entnehmen, dass die Behandlung von Epilepsie in Georgien unmöglich wäre bzw. ein Medikament wie Ospolot in Georgien nicht verfügbar wäre, diesbezüglich mangelt es dem Vorbringen vollkommen an nachvollziehbaren Ausführungen.
Dieses Ergebnis legte auch die belangte Behörde dem gegenständlichen Asylverfahren zugrunde und wurde dieses Ergebnis zudem von den seitens der belangten Behörde eingeholten Länderfeststellungen gestützt. Insbesondere aus der Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis vom 02.01.2009 geht ausdrücklich hervor, dass Epilepsie in Georgien behandelbar ist, woraus zwingend zu schließen ist, dass auch die entsprechenden Medikamente zur Behandlung von Epilepsie verfügbar sind.
Zur erstmals im Ambulanzbericht vom 21.04.2009 bloß beiläufig erwähnten "depressiven Verstimmung" des Sohnes des Beschwerdeführers ist von vornherein klarzustellen, dass in der soeben erwähnten Anfragebeantwortung die Behandlungsmöglichkeit von Depressionen in Georgien festgestellt wurde. Darin wird darüber hinaus ausgeführt, dass die Behandlung kostenlos ist, wenn eine Person sowohl an Epilepsie als auch an Depressionen leidet. Ein Abschiebehindernis ist durch diese - im Übrigen lediglich von dessen Eltern wahrgenommene - Veränderung des Gemütszustandes sohin keinesfalls zu begründen.
Was die im gegenständlichen Asylverfahren vorgelegten Befunde anbelangt - die dieselben Informationen, wie jene bereits im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Befunde enthalten -, werden darin ambulante Kontrollen im Abstand von sechs bis acht Wochen als erforderlich erachtet und wird die regelmäßige Einnahme des Medikaments Ospolot für eine ungestörte psychomotorische und psychosoziale Entwicklung als extrem wichtig erachtet.
Auch wurde eine handschriftliche Bestätigung vorgelegt, dass das Medikament Ospolot in Georgien nicht erhältlich ist - dies jedoch nur in Kopie, das entsprechende Original wurde trotz Aufforderung nicht übermittelt.
Selbst wenn man ohne weitere Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens die vorgelegten Befunde den rechtlichen Erwägungen zugrunde legen würde, könnte weder aus der im Befund diagnostizierten Epilepsie noch aus der erforderlichen ambulanten Kontrolle bzw. der Erforderlichkeit der Einnahme des Medikaments Ospolot nach Ansicht des Asylgerichtshofes aus derzeitiger Sicht geschlossen werden, dass im gegenständlichen Fall ein Grund vorliegt, der einer Rückführung des Sohnes des Beschwerdeführers (nicht nur allenfalls vorübergehend, sondern sogar) auf Dauer bzw. längerfristig entgegen steht:
Selbst wenn das Medikament Ospolot in Georgien tatsächlich nicht erhältlich ist - was im Hinblick auf den vorgelegten handschriftlichen Einzeiler - keinesfalls zweifelsfrei erwiesen ist, wurde seitens des Beschwerdeführers überhaupt nicht dargelegt, dass es für das Medikament Ospolot keine medizinischen Alternativen gibt und lassen auch die vorgelegten Befunde diesen Schluss nicht zu, zumal in Georgien Epilepsie grundsätzlich behandelbar ist. Im aktuellsten Befund vom 21.04.2010 wird hinsichtlich Ospolot lediglich ausgeführt, dass dieses Medikament für die Epilepsieform des Sohnes des Beschwerdeführers "bestens geeignet" ist. Wie schon in den zuvor übermittelten Befunden wurde auch im Befund vom 21.04.2010 in keiner Weise eine Exklusivität dieses Medikamentes zur Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers hervorgehoben.
Aus der Passage in den Befunden, wonach die Einnahme des Medikaments extrem wichtig ist, kann wiederum in keiner Weise geschlossen werden, dass insgesamt kein Ersatzmedikament in Georgien vorhanden ist. Es wurde auch nicht behauptet, dass der Sohn des Beschwerdeführers bei Einnahme eines Ersatzmedikamentes in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könne.
Letztlich ist weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin dem Verfahrensergebnis, wonach Epilepsie in Georgien behandelbar ist, entgegengetreten, sondern wird vielmehr in der Beschwerde ausgeführt, dass die Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers in Georgien ohne enorme finanzielle Mittel nicht möglich sei. Aus dem Umstand, dass eine Behandlung möglich ist, ergibt sich für die erkennende Richterin auch zweifelsfrei der Schluss, dass entsprechende Medikamente zur Behandlung zur Verfügung stehen.
Zum finanziellen Argument ist klar festzuhalten, dass (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht erreichen. Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Georgien anbelangt, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer über gute Kontakte zu seinen zahlreichen Verwandten in Georgien verfügt, deren Unterstützung ihm bei finanziellen Engpässen aufgrund des Familienzusammenhalts gewiss ist. Zudem verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jeweils über eine fundierte Ausbildung, wodurch die Aufbringung der mit der Behandlung notwendigen finanziellen Mittel gesichert erscheint. Letztendlich führte die Ehegattin des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde aus, als Ärztin auch selbst ihren Sohn behandeln zu können.Zum finanziellen Argument ist klar festzuhalten, dass (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht erreichen. Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Georgien anbelangt, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer über gute Kontakte zu seinen zahlreichen Verwandten in Georgien verfügt, deren Unterstützung ihm bei finanziellen Engpässen aufgrund des Familienzusammenhalts gewiss ist. Zudem verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jeweils über eine fundierte Ausbildung, wodurch die Aufbringung der mit der Behandlung notwendigen finanziellen Mittel gesichert erscheint. Letztendlich führte die Ehegattin des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde aus, als Ärztin auch selbst ihren Sohn behandeln zu können.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Sohnes des Beschwerdeführers nach Georgien auf Dauer Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden (siehe zu einem allfälligen vorübergehenden Abschiebungshindernis ferner unten).Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Sohnes des Beschwerdeführers nach Georgien auf Dauer Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden (siehe zu einem allfälligen vorübergehenden Abschiebungshindernis ferner unten).
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers und seines Sohnes gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer und seiner Familie internationalen bzw. subsidiären Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert.
Mithin steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem vorliegenden Antrag die Überprüfung einer der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Entscheidung begehrt hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Würde die Durchführung einer Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Würde die Durchführung einer Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 406263-3/2010/4E, hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde, hinsichtlich Spruchpunkt II. gem. § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und die verfügte Ausweisung im bekämpften Bescheid mit nachfolgender Begründung behoben.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 406263-3/2010/4E, hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und die verfügte Ausweisung im bekämpften Bescheid mit nachfolgender Begründung behoben.
Wenn auch eine dauerhafte Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit von Epilepsie nicht angenommen werden kann, kann angesichts der Ausführungen in den vorgelegten Befunden, wonach die Einnahme des Medikaments Ospolot extrem wichtig sei, im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass eine sofortige Durchführung der Ausweisung mit Art. 3 EMRK nicht doch in Widerspruch geraten könnte. Nach derzeitigem Verfahrensstand steht nämlich fest, dass für den Sohn des Beschwerdeführers eine medikamentöse Behandlung zur Behandlung seiner Epilepsie extrem wichtig ist. Dieser wird mit dem Medikament Ospolot behandelt, das in Georgien nicht verfügbar sein soll.Wenn auch eine dauerhafte Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit von Epilepsie nicht angenommen werden kann, kann angesichts der Ausführungen in den vorgelegten Befunden, wonach die Einnahme des Medikaments Ospolot extrem wichtig sei, im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass eine sofortige Durchführung der Ausweisung mit Artikel 3, EMRK nicht doch in Widerspruch geraten könnte. Nach derzeitigem Verfahrensstand steht nämlich fest, dass für den Sohn des Beschwerdeführers eine medikamentöse Behandlung zur Behandlung seiner Epilepsie extrem wichtig ist. Dieser wird mit dem Medikament Ospolot behandelt, das in Georgien nicht verfügbar sein soll.
Die Frage des zu verwendenden Medikaments zur Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers könnte insofern entscheidend sein, als bei Nichtvorhandensein von Ospolot in Georgien möglicherweise die Umstellung auf bzw. Gewöhnung an ein anderes Medikament entsprechende Vorkehrungen und Vorbereitungen (je nach Wirkung des zu verwendenden Medikamentes, insbesondere bei lebensbedrohlichen Konsequenzen der Überstellung) sowie - daran anknüpfend - allenfalls einen Aufschub der Abschiebung i.S.d. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erforderlich machen, um die konventionskonforme Rückführung im vorliegenden Fall zu gewährleisten. Diese Erwägungen setzen jedoch nähere Ermittlungen über die medikamentöse Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers voraus.Die Frage des zu verwendenden Medikaments zur Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers könnte insofern entscheidend sein, als bei Nichtvorhandensein von Ospolot in Georgien möglicherweise die Umstellung auf bzw. Gewöhnung an ein anderes Medikament entsprechende Vorkehrungen und Vorbereitungen (je nach Wirkung des zu verwendenden Medikamentes, insbesondere bei lebensbedrohlichen Konsequenzen der Überstellung) sowie - daran anknüpfend - allenfalls einen Aufschub der Abschiebung i.S.d. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erforderlich machen, um die konventionskonforme Rückführung im vorliegenden Fall zu gewährleisten. Diese Erwägungen setzen jedoch nähere Ermittlungen über die medikamentöse Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers voraus.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu eruieren haben, ob Ospolot in Georgien tatsächlich nicht erhältlich ist. Zutreffenderweise wird die belangte Behörde weitere Ermittlungen darüber zu führen haben, mit welchen wirkstoffgleichen bzw. -ähnlichen Medikamenten eine Behandlung des Sohnes des Beschwerdeführers möglich ist und die Verfügbarkeit dieser Medikamente in Georgien zu prüfen haben. Anhand dieses Ergebnisses wird weiters zu eruieren sein, welche Folgen eine Überstellung unter Berücksichtigung einer allenfalls vorzunehmenden medikamentösen Umstellung auf seinen gesundheitlichen Zustand hätte. Die Ermittlungsergebnisse, die im Übrigen auch im Rahmen eines Parteiengehörs zu erörtern sein werden, werden schließlich einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung - unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - zu unterziehen sein.
Im Hinblick darauf, dass der über den Antrag auf internationalen Schutz des mj. Sohnes des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Ausweisung behoben wurde, waren auch die im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisungen seiner mit diesem im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - so auch jene des Beschwerdeführers - zu beheben. Andernfalls erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine zwei zum Antragszeitpunkt minderjährigen Söhne XXXX und XXXX das Bundesgebiet ohne den mj. Sohn XXXX zu verlassen haben, wodurch ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegt. (vgl. zur sog. "partiellen Ausweisung": VwGH v. 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089 bis 0091-6, VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 bis 0869, mwN)Im Hinblick darauf, dass der über den Antrag auf internationalen Schutz des mj. Sohnes des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Ausweisung behoben wurde, waren auch die im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisungen seiner mit diesem im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - so auch jene des Beschwerdeführers - zu beheben. Andernfalls erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine zwei zum Antragszeitpunkt minderjährigen Söhne römisch 40 und römisch 40 das Bundesgebiet ohne den mj. Sohn römisch 40 zu verlassen haben, wodurch ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegt. vergleiche zur sog. "partiellen Ausweisung": VwGH v. 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089 bis 0091-6, VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 bis 0869, mwN)
Aus diesem Grund war Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt in dieser Hinsicht zurückzuverweisen.Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zu beheben und die Sache an das Bundesasylamt in dieser Hinsicht zurückzuverweisen.
II.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sollte die gesundheitliche Verfassung des Sohnes des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren die Erteilung eines Durchführungsaufschubes i. S.d. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erfordern und überdies im Laufe des weiteren Verfahrens auch einen solchen Verlauf nehmen, der eine Rückführung nicht nur vorübergehend unzulässig erscheinen ließe, wäre dies als geänderte Sachlage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu betrachten.römisch zwei.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sollte die gesundheitliche Verfassung des Sohnes des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren die Erteilung eines Durchführungsaufschubes i. S.d. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erfordern und überdies im Laufe des weiteren Verfahrens auch einen solchen Verlauf nehmen, der eine Rückführung nicht nur vorübergehend unzulässig erscheinen ließe, wäre dies als geänderte Sachlage hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu betrachten.
II.7. Der Vollständigkeit halber wird auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder (D15 406260-3/2010, D15 406261-3/2010, D15 406263-3/2010, D15 406262-3/2010) verwiesen, welche allesamt gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurden (d.h. die Beschwerden wurden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Daher kann auch eine anderslautende Entscheidung mit Blick auf ein Familienverfahren (§ 34 AsylG) ausgeschlossen werden.römisch zwei.7. Der Vollständigkeit halber wird auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder (D15 406260-3/2010, D15 406261-3/2010, D15 406263-3/2010, D15 406262-3/2010) verwiesen, welche allesamt gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurden (d.h. die Beschwerden wurden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Daher kann auch eine anderslautende Entscheidung mit Blick auf ein Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) ausgeschlossen werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
EMRK, Familienverfahren, Identität der Sache, Kassation, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
25.06.2010