Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B1 302.580-2/2010/6E
B1 302.579-2/2010/6E
B1 302.582-2/2010/9E
B1 302.584-2/2010/7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien und Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 03.923-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien und Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 03.923-EAST West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien und Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 03.926-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien und Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 03.926-EAST West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien und Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 03.927-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien und Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 03.927-EAST West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien und Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 03.928-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien und Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 03.928-EAST West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Die Beschwerdeführer, sowohl Staatsangehörige der Republik Kosovo als auch der Republik Serbien und Angehörige der goranischen Volksgruppe, beantragten am 21.02.2005 erstmalig die Gewährung von Asyl. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 04.05.2010 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer sowohl in die Republik Serbien als auch in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II) und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet sowohl in die Republik Serbien als auch in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Erkenntnisse wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und den Beschwerdeführern gemäß § 23 Abs. 3 AsylG am 06.05.2010 zugestellt und sind damit in Rechtskraft erwachsen.1.1 Die Beschwerdeführer, sowohl Staatsangehörige der Republik Kosovo als auch der Republik Serbien und Angehörige der goranischen Volksgruppe, beantragten am 21.02.2005 erstmalig die Gewährung von Asyl. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 04.05.2010 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer sowohl in die Republik Serbien als auch in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet sowohl in die Republik Serbien als auch in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Erkenntnisse wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG am 06.05.2010 zugestellt und sind damit in Rechtskraft erwachsen.
In diesen rechtskräftigen Entscheidungen wurden folgende Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer getroffen:
"Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Serbien wie auch der Republik Kosovo und gehören der Volksgruppe der Goraner an. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin (die beide mittlerweile volljährig sind). Sämtliche Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX (die Kinder wurden in XXXX geboren), der Erstbeschwerdeführer arbeitete nach Absolvierung der Berufsschule in der Bäckerei seines Vaters im südlichen Teil von XXXX. 1992 übernahm er den väterlichen Betrieb, 1993 übersiedelte er mit seiner Familie nach XXXX, wo der Drittbeschwerdeführer von 1996 bis 1999 die Grundschule (Unterrichtssprache: serbisch) besuchte."Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Serbien wie auch der Republik Kosovo und gehören der Volksgruppe der Goraner an. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin (die beide mittlerweile volljährig sind). Sämtliche Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund. Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 (die Kinder wurden in römisch 40 geboren), der Erstbeschwerdeführer arbeitete nach Absolvierung der Berufsschule in der Bäckerei seines Vaters im südlichen Teil von römisch 40 . 1992 übernahm er den väterlichen Betrieb, 1993 übersiedelte er mit seiner Familie nach römisch 40 , wo der Drittbeschwerdeführer von 1996 bis 1999 die Grundschule (Unterrichtssprache: serbisch) besuchte.
Der Vater des Erstbeschwerdeführers hatte 1969 von der Gemeinde ein Grundstück gepachtet/gemietet, auf welchem er eine Kleinbäckerei errichtete. Die Betriebsbewilligung erfolgte 1972, später wurde das Gebäude mit Zustimmung des Grundeigentümers (Gemeinde XXXX) um Wohnräume erweitert, in welchen die Beschwerdeführer von 1993 bis 1999 lebten. Bis 1999 fand kein Eigentumserwerb des Erstbeschwerdeführers an dem Grundstück statt. Ob ein solcher zwischenzeitlich erfolgt ist (oder zeitnah bevorsteht) kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, ob das 1969 erworbene Nutzungsrecht an diesem Grundstück (zugunsten des Erstbeschwerdeführers) weiterhin aufrecht ist. Der Betrieb der Bäckerei warf ausreichend Gewinn ab, um nicht nur den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer problemlos zu sichern, sondern um darüber hinaus bis 1999 auch noch nennenswerte Reserven (deutlich über ¿ 10.000,-) anzusparen. 1999 wurde die Bäckerei im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen vollständig geplündert und weitgehend zerstört - gleiches gilt für die meisten anderen Gebäude dieser gegenüber dem Bahnhof befindlichen Ladenzeile. Angesichts der Ersparnisse der Familie war ihre (wirtschaftliche) Existenz zu keiner Zeit gefährdet.Der Vater des Erstbeschwerdeführers hatte 1969 von der Gemeinde ein Grundstück gepachtet/gemietet, auf welchem er eine Kleinbäckerei errichtete. Die Betriebsbewilligung erfolgte 1972, später wurde das Gebäude mit Zustimmung des Grundeigentümers (Gemeinde römisch 40 ) um Wohnräume erweitert, in welchen die Beschwerdeführer von 1993 bis 1999 lebten. Bis 1999 fand kein Eigentumserwerb des Erstbeschwerdeführers an dem Grundstück statt. Ob ein solcher zwischenzeitlich erfolgt ist (oder zeitnah bevorsteht) kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, ob das 1969 erworbene Nutzungsrecht an diesem Grundstück (zugunsten des Erstbeschwerdeführers) weiterhin aufrecht ist. Der Betrieb der Bäckerei warf ausreichend Gewinn ab, um nicht nur den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer problemlos zu sichern, sondern um darüber hinaus bis 1999 auch noch nennenswerte Reserven (deutlich über ¿ 10.000,-) anzusparen. 1999 wurde die Bäckerei im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen vollständig geplündert und weitgehend zerstört - gleiches gilt für die meisten anderen Gebäude dieser gegenüber dem Bahnhof befindlichen Ladenzeile. Angesichts der Ersparnisse der Familie war ihre (wirtschaftliche) Existenz zu keiner Zeit gefährdet.
Im September 1999 übersiedelten die Beschwerdeführer nach Belgrad, wo sie in einer Mietwohnung lebten. Ursache der Übersiedlung war die allgemeine Sicherheitslage in XXXX, die zur schweren Beschädigung der Wohn- und Betriebsräume der Beschwerdeführer geführt hat. Eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen kann nicht festgestellt werden.Im September 1999 übersiedelten die Beschwerdeführer nach Belgrad, wo sie in einer Mietwohnung lebten. Ursache der Übersiedlung war die allgemeine Sicherheitslage in römisch 40 , die zur schweren Beschädigung der Wohn- und Betriebsräume der Beschwerdeführer geführt hat. Eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen kann nicht festgestellt werden.
In Belgrad besuchten der Drittbeschwerdeführer (bis zum Abschluss 2004) und die Viertbeschwerdeführerin (bis 2005) die Grundschule (Unterrichtssprache: serbisch). Die Zweitbeschwerdeführerin war nicht berufstätig. Der Erstbeschwerdeführer war zunächst für mehrere Monate im Baugewerbe beschäftigt, wobei er sich im Oktober 1999 eine geringfügige Kopfverletzung zuzog, die in einem Spital ärztlich versorgt (genäht) wurde. Ob diese Verletzung von einem Arbeitsunfall oder einem Übergriff durch einen Arbeitskollegen herrührt, kann nicht festgestellt werden; es kam jedoch in den folgenden Monaten der fortgesetzten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber zu keinen weiteren derartigen Vorfällen. Ab Ende 2000 begann der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit in der Bäckerei eines Mazedoniers, in der er bis Februar 2005 (also bis kurz vor seiner Ausreise) beschäftigt war. Aus dieser Beschäftigung konnte der Erstbeschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Familie ohne nennenswerten Rückgriff auf die früheren Ersparnisse zumindest grundlegend sichern.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer im März 2004 in Reaktion auf die Ausschreitungen im Kosovo von Mitschülern verprügelt wurde und dabei zwei Zähne verlor, deren Ersatz die Eltern mangels vorhandener Versicherung selbst zu finanzieren gezwungen waren. Die übrigen Beschwerdeführer waren während des gesamten Aufenthalts in Serbien jedenfalls keinen konkreten Übergriffen - insbesondere nicht aus politischen, religiösen oder ethnischen Motiven - ausgesetzt. Es gibt keinen Hinweis auf massive Diskriminierungen der Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts in Belgrad. Es ist kein stichhaltiger Grund ersichtlich, der die Beschwerdeführer daran gehindert hätte, ihren moslemischen Glauben auszuüben und in Belgrad eine Moschee oder ein Bethaus zu besuchen. In Belgrad lebte überdies bis zu seinem Tod 2004 der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, bei dem (zumindest) diese auch gemeldet war. Er hatte zuvor in Belgrad gearbeitet.
Insgesamt ist damit das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass massive Diskriminierungen in Serbien, die ein normales Leben verunmöglicht hätten, sowie Furcht vor weiteren Übergriffen bestanden habe, nicht glaubwürdig.
Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Belgrad Staatsbürger von Jugoslawien (Serbien). Diese Übersiedlung stellt sich als Wohnsitzwechsel dar, die Beschwerdeführer sind somit nicht als "Binnenvertriebene" anzusehen (und haben auch nie versucht, einen Status als IDP - internally displaced person in Serbien zu erlangen). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Belgrad amtlich gemeldet und ließen sich 2003 in Serbien neue Personalausweise sowie 2004 Geburtsurkunden ihrer damals minderjährigen Kinder ausstellen.
Unglaubwürdig ist auch die Behauptung der Beschwerdeführer, als Goraner im Kosovo verfolgt zu werden oder nicht menschenwürdig leben zu können.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind an ihren Geburtsorten im Kosovo registriert. Ihnen wurden 2001 (Zweitbeschwerdeführerin) und 2003 (Erstbeschwerdeführer) in XXXX UNMIK-Personalausweise ausgestellt.Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind an ihren Geburtsorten im Kosovo registriert. Ihnen wurden 2001 (Zweitbeschwerdeführerin) und 2003 (Erstbeschwerdeführer) in römisch 40 UNMIK-Personalausweise ausgestellt.
Der Erstbeschwerdeführer besitzt im Kosovo - in XXXX, Gemeinde XXXX - ein Grundstück samt Haus. Dieses wurde seit wohl mehr als zehn Jahren nicht mehr bewohnt und bildet gegenwärtig (ohne Adaptierung wohl) keine zumutbare Unterkunft. Das Grundstück selbst ist verwildert. In XXXX leben die Eltern des Erstbeschwerdeführers, eine Unterkunftnahme bei diesen ist den Beschwerdeführern gegebenenfalls vorübergehend möglich.Der Erstbeschwerdeführer besitzt im Kosovo - in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 - ein Grundstück samt Haus. Dieses wurde seit wohl mehr als zehn Jahren nicht mehr bewohnt und bildet gegenwärtig (ohne Adaptierung wohl) keine zumutbare Unterkunft. Das Grundstück selbst ist verwildert. In römisch 40 leben die Eltern des Erstbeschwerdeführers, eine Unterkunftnahme bei diesen ist den Beschwerdeführern gegebenenfalls vorübergehend möglich.
Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebt nach wie vor in XXXX, Gemeinde XXXX - auch hier ist von der Möglichkeit einer (zumindest vorübergehenden) Unterkunftnahme der Beschwerdeführer auszugehen.Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebt nach wie vor in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 - auch hier ist von der Möglichkeit einer (zumindest vorübergehenden) Unterkunftnahme der Beschwerdeführer auszugehen.
In XXXX, dem früheren Heimatort der Familie, leben nach wie vor Angehörige der goranischen Minderheit, die dort auch Inhaber von Geschäften sind. Die Wiederansiedlung in XXXX würde die Beschwerdeführer keiner existenziellen Notlage oder einer Situation aussetzen, die einer unmenschlichen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen würde, und wäre ihnen daher ebenfalls zumutbar. Dies ungeachtet der unklaren Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem oben genannten Grundstück.In römisch 40 , dem früheren Heimatort der Familie, leben nach wie vor Angehörige der goranischen Minderheit, die dort auch Inhaber von Geschäften sind. Die Wiederansiedlung in römisch 40 würde die Beschwerdeführer keiner existenziellen Notlage oder einer Situation aussetzen, die einer unmenschlichen Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK entsprechen würde, und wäre ihnen daher ebenfalls zumutbar. Dies ungeachtet der unklaren Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem oben genannten Grundstück.
Die Beschwerdeführer könnten darüber hinaus sowohl in der Republik Serbien als auch in der Republik Kosovo vor einer kriminellen Bedrohung durch rassistisch motivierte Übergriffen von Zivilpersonen wirksamen Schutz der Behörden des jeweiligen Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Die Beschwerdeführer sind im Februar 2005 illegal (schlepperunterstützt) nach Österreich eingereist und halten sich seit diesem Zeitpunkt - knapp mehr als fünf Jahre - ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich jemals gearbeitet. Beide haben im Jänner 2006 an einem "Deutschkurs für Asylwerber" und von Juni bis Dezember 2009 an einem "Deutschkurs für Fortgeschrittene" (jeweils organisiert von der Volkshilfe) teilgenommen. Eine darüber hinausgehende Integration (etwa Mitgliedschaft und Aktivität in Vereinen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, etc.) oder entsprechende Schritte in Richtung einer solchen sind jedoch nicht ersichtlich. Die Familie war und ist auf staatliche Unterstützung aus der Grundversorgung angewiesen.
Der Drittbeschwerdeführer besuchte in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 eine Polytechnische Schule, wobei er im zweiten Jahr durchgehend beurteilt wurde. Im Schuljahr 2007/2008 besuchte er die Handelsschule. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 die Hauptschule, wobei sie im zweiten Jahr vollständig beurteilt wurde. 2007/2008 besuchte sie eine Polytechnische Schule und 2008/2009 die Handelsakademie, wobei sie das erste Schuljahr positiv beendete. Die gelungene schulische Integration des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin steht für den Asylgerichtshof fest. Es gibt jedoch keine Hinweise auf sonstige Integrationsbemühungen und Integrationsschritte im Bereich des Privatlebens (wie etwa Vereinsaktivitäten)."Der Drittbeschwerdeführer besuchte in den Schuljahren 2005 aus 2006, und 2006 aus 2007, eine Polytechnische Schule, wobei er im zweiten Jahr durchgehend beurteilt wurde. Im Schuljahr 2007 aus 2008, besuchte er die Handelsschule. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in den Schuljahren 2005 aus 2006, und 2006 aus 2007, die Hauptschule, wobei sie im zweiten Jahr vollständig beurteilt wurde. 2007 aus 2008, besuchte sie eine Polytechnische Schule und 2008 aus 2009, die Handelsakademie, wobei sie das erste Schuljahr positiv beendete. Die gelungene schulische Integration des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin steht für den Asylgerichtshof fest. Es gibt jedoch keine Hinweise auf sonstige Integrationsbemühungen und Integrationsschritte im Bereich des Privatlebens (wie etwa Vereinsaktivitäten)."
Nach weiteren Feststellungen über die Lage in den beiden Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer wurde die Abweisung der Asylanträge auf den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführer vor der nach ihren Angaben bestehenden Gefährdung durch Privatpersonen Schutz der zuständigen Behörden in den jeweiligen Herkunftsstaaten finden könnten und die behaupteten Vorfälle darüber hinaus wegen ihrer geringen Eingriffsintensität und dem mangelnden zeitlichen Konnex zur Ausreise nicht zu einer günstigen Erledigung über die Asylanträge führen könnten. Angesichts der Situation in den Herkunftsstaaten wurde festgestellt, dass sich daraus keine refoulementschutzrechtliche Gefährdung der Beschwerdeführer ergebe. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung der Beschwerdeführer waren unter dem Aspekt des Schutzes des Familienlebens nicht als vorliegend anzusehen, da alle Mitglieder der Kernfamilie von der verfügten Ausweisung betroffen waren. Hinsichtlich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens ergab sich mit Blick auf die illegale Einreise und den nicht sehr langen, bloß auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber gestützten Aufenthalt und dem Fehlen von beruflicher Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit auch im Hinblick auf das zumindest durch den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin erreichte Maß an schulischer Integration und die unternommenen Bemühungen zur sprachlichen Integration keine Hinderungsgründe.
1.2 Am 08.05.2010 stellten die Beschwerdeführer beim Bundesasylamt weitere Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 10.05.2010 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er einen neuen Asylantrag stelle, weil er zu Hause weder ein Geschäft, noch ein Haus oder eine Wohnung habe. Nach dem Krieg sei er von Albanern mitgenommen und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Die Kinder würden zur Zeit die Schule in Österreich besuchen. Die Familienangehörigen befürchten, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo getötet zu werden. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wolle der Erstbeschwerdeführer nach XXXX, weil er bis zu seinem 36. Lebensjahr dort gelebt habe, es sei ihm aber bekannt, dass er Unterstützung durch die KFOR benötige. Der Erstbeschwerdeführer habe am 06.05.2010 die negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag erhalten und ihm sei daraufhin von der Volkshilfe mitgeteilt worden, dass er sofort einen neuen Asylantrag stellen müsse, weil er sonst abgeschoben werde.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 10.05.2010 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er einen neuen Asylantrag stelle, weil er zu Hause weder ein Geschäft, noch ein Haus oder eine Wohnung habe. Nach dem Krieg sei er von Albanern mitgenommen und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Die Kinder würden zur Zeit die Schule in Österreich besuchen. Die Familienangehörigen befürchten, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo getötet zu werden. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wolle der Erstbeschwerdeführer nach römisch 40 , weil er bis zu seinem 36. Lebensjahr dort gelebt habe, es sei ihm aber bekannt, dass er Unterstützung durch die KFOR benötige. Der Erstbeschwerdeführer habe am 06.05.2010 die negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag erhalten und ihm sei daraufhin von der Volkshilfe mitgeteilt worden, dass er sofort einen neuen Asylantrag stellen müsse, weil er sonst abgeschoben werde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 10.05.2010 an, dass sie neuerlich den Asylantrag gestellt habe, weil sie in XXXX 1999 Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, die sie bei der Stellung des ersten Asylantrages nicht erwähnt habe, weil eine Albanerin als Dolmetscherin fungiert habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie getötet zu werden und benötige Schutz der KFOR. Die Stellung eines neuerlichen Antrages sei nach Aufforderung durch die Volkshilfe erfolgt.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 10.05.2010 an, dass sie neuerlich den Asylantrag gestellt habe, weil sie in römisch 40 1999 Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, die sie bei der Stellung des ersten Asylantrages nicht erwähnt habe, weil eine Albanerin als Dolmetscherin fungiert habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie getötet zu werden und benötige Schutz der KFOR. Die Stellung eines neuerlichen Antrages sei nach Aufforderung durch die Volkshilfe erfolgt.
Der Drittbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 10.05.2010 an, dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, getötet zu werden und er mit seiner Familie zu Hause nicht leben könne, weil alles zerstört sei. Die Viertbeschwerdeführerin brachte bei der Erstbefragung am 10.05.2010 vor, dass die Familie zu Hause keine Wohnung oder Haus habe und sie ihre Freunde in Österreich habe und hier zur Schule gehe. Weiters befürchte sie Schwierigkeiten, weil sie Goranerin und nicht der albanischen Sprache mächtig sei.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 vom 11.05.2010, die am selben Tag zugestellt wurden, wurden die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 vom 11.05.2010, die am selben Tag zugestellt wurden, wurden die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Am 18.05.2010 erfolgten die Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Beisein eines Rechtsberaters. Dabei gaben die Beschwerdeführer an, dass sie im weiteren Asylverfahren nicht anwaltlich vertreten seien. Der Erstbeschwerdeführer habe Bluthochdruck, die Zweitbeschwerdeführerin stehe unter Druck und Stress, seit sie die Entscheidung des Asylgerichtshofes bekommen habe. Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass sie im weiteren Verfahren nicht die Gewährung von Asyl anstreben, sondern wünschen, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig erklärt werde. Dazu wurden folgende Beweismittel betreffend die Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorgelegt:
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers eine Bestätigung des Bürgermeisters des derzeitigen Aufenthaltsortes, wonach er gut integriert sei und seitens der Gemeinde ein humanitärer Aufenthalt befürwortet werde, sowie, dass ein vorliegendes Wohnungsansuchen der Familie nach Genehmigung des humanitären Aufenthaltes positiv behandelt werde; ein Empfehlungsschreiben der Vermieter der Beschwerdeführer vom 16.05.2010, worin diese als integriert und sympathisch bezeichnet werden; ein aufschiebend bedingt im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung formulierter Dienstvertrag des Erstbeschwerdeführers mit einem in der Niederlassungsregion befindlichen gastronomischen Betrieb vom 16.05.2010; Bestätigungen der Volkshilfe über den Besuch von Deutschkursen durch den Erstbeschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2009; eine Stellungnahme der Volkshilfe vom 14.05.2010 über die Integrationsbereitschaft der Beschwerdeführer, insbesondere die Mitwirkung der Zweitbeschwerdeführerin bei der Ausrichtung interkultureller Feste, den Schulbesuch und die Sprachkenntnisse des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, die Mitgliedschaft der Viertbeschwerdeführerin in örtlichen Fußballvereinen und des Drittbeschwerdeführers im örtlichen Jugendzentrum sowie über das Bestreben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Erlangung von Beschäftigungsbewilligungen, was aufgrund der restriktiven Praxis nicht möglich gewesen sei; handschriftliche Bestätigung einer Privatperson vom 15.05.2010 über die erfolgte Mithilfe des Erstbeschwerdeführers bei der Errichtung eines Neubaues und bei Gartenarbeit.
Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde ein aufschiebend bedingt im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung abgefasster Dienstvertrag mit einem gastronomischen Betrieb der Herkunftsregion vorgelegt, weiters gleichartige Bestätigungen der Volkshilfe über den Besuch von Deutschkursen wie der Erstbeschwerdeführer; eine Bestätigung der Volkshilfe vom 14.05.2010 über Teilnahme an interkulturellen Frauentreffs; eine Bestätigung der XXXX vom 16.05.2010 über Schulbesuch und Integration des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, die abgelegten Deutschprüfungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an Integrationstreffen als ehrenamtliche Mitarbeiterin; Bestätigung der Einrichtung XXXX vom 15.05.2010 über ehrenamtliche Mitarbeit der Zweitbeschwerdeführerin bei Veranstaltungen und Integrationsleistungen der Beschwerdeführer.Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde ein aufschiebend bedingt im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung abgefasster Dienstvertrag mit einem gastronomischen Betrieb der Herkunftsregion vorgelegt, weiters gleichartige Bestätigungen der Volkshilfe über den Besuch von Deutschkursen wie der Erstbeschwerdeführer; eine Bestätigung der Volkshilfe vom 14.05.2010 über Teilnahme an interkulturellen Frauentreffs; eine Bestätigung der römisch 40 vom 16.05.2010 über Schulbesuch und Integration des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, die abgelegten Deutschprüfungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an Integrationstreffen als ehrenamtliche Mitarbeiterin; Bestätigung der Einrichtung römisch 40 vom 15.05.2010 über ehrenamtliche Mitarbeit der Zweitbeschwerdeführerin bei Veranstaltungen und Integrationsleistungen der Beschwerdeführer.
Für den Drittbeschwerdeführer wurden das Jahres- und Abschlusszeugnis einer polytechnischen Schule vom 06.07.2007, das Jahreszeugnis der 1. Klasse Handelsschule vom 09.09.2008, ein Schreiben des Klassenvorstandes des Drittbeschwerdeführers vom 18.01.2010, worin ein humanitäres Aufenthaltsrecht für den Drittbeschwerdeführer befürwortet wird, vorgelegt; ein Schreiben des Leiters eines Jugendzentrums vom 19.02.2010, worin die Integrationsbereitschaft des Drittbeschwerdeführers bestätigt wird; ein Schreiben der Pfarre im Aufenthaltsort der Beschwerdeführer vom 09.05.2010, worin Sprachkenntnisse und Kontakte des Drittbeschwerdeführers in der Jugendgruppe bestätigt und sein weiterer Aufenthalt in Österreich unterstützt werden; eine Bestätigung einer Privatperson vom 14.05.2010 über erfolgte private Hilfeleistungen durch den Drittbeschwerdeführer.
Für die Viertbeschwerdeführerin wurde eine Bestätigung der örtlichen Wirtschaftskammer über eine Teilnahme an einem Projekt "Schule und Wirtschaft" vom 29.05.2008 vorgelegt, weiters ein Schreiben des Leiters der örtlichen Hauptschule vom 04.06.2007 über die schulische Integration der Viertbeschwerdeführerin; das Jahres- und Abschlusszeugnis der polytechnischen Schule vom 04.07.2008, das Jahreszeugnis des ersten Jahrganges der Handelsakademie vom 15.09.2009, ein Schreiben des Klassenvorstandes der Viertbeschwerdeführerin über schulische Leistungen, erreichte Integration und Befürwortung eines humanitären Aufenthaltsrechtes; Bestätigung der Mitgliedschaft in einer lokalen Damenfußballmannschaft; Ausdruck einer Seite der Webplattform "Facebook", woraus ersichtlich ist, dass die Viertbeschwerdeführerin 636 Freunde hat.
Im weiteren Verlauf der Einvernahme bestätigten die Beschwerdeführer, dass sich an den Fluchtgründen im Hinblick auf die Vorverfahren nichts geändert habe und sie nicht Asyl sondern ein humanitäres Bleiberecht anstreben. Die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz seien gestellt worden, weil die Beschwerdeführer Angst vor einer Abschiebung gehabt hätten. Die Beschwerdeführer hätten zu in Österreich aufhältigen Cousinen lediglich telefonische Kontakte und es erfolge keine finanzielle Unterstützung.
In einem abgesondert von ihren Familienangehörigen durchgeführten Teil der Einvernahme machte die Zweitbeschwerdeführerin Angaben, wonach sie 1999 in XXXX Opfer einer Straftat gewesen sei, wobei es in der Folge auch zur Festnahme von zwei Tätern durch Angehörige französischer KFOR-Truppen gekommen sei. Dies habe sie im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht angegeben, damals jedoch beabsichtig, ein solches Vorbringen im Falle einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu tätigen.In einem abgesondert von ihren Familienangehörigen durchgeführten Teil der Einvernahme machte die Zweitbeschwerdeführerin Angaben, wonach sie 1999 in römisch 40 Opfer einer Straftat gewesen sei, wobei es in der Folge auch zur Festnahme von zwei Tätern durch Angehörige französischer KFOR-Truppen gekommen sei. Dies habe sie im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht angegeben, damals jedoch beabsichtig, ein solches Vorbringen im Falle einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu tätigen.
Nach Einräumung von Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung brachten die Beschwerdeführer neuerlich vor, dass die beiden Kinder in Österreich die Schule besuchen und dies im Kosovo nicht möglich sei. Weiters hätten sie sehr gute österreichische Bekannte, die bereit seien, ihnen eine Arbeitsstelle und eine Wohnung zu geben. Aufgrund der weiteren Beweismittel wünschen die Beschwerdeführer eine Erklärung von Ausweisungen zur Gänze als unzulässig.
1.3 Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.05.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz der Genannten aufgrund von § 12 a Abs.2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid jeweils in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, die neuerlichen Anträge werden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren und es habe sich weder die Lage im Herkunftsland noch hätten sich die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich.1.3 Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.05.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz der Genannten aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid jeweils in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, die neuerlichen Anträge werden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren und es habe sich weder die Lage im Herkunftsland noch hätten sich die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich.
1.4 Mit Schriftsatz vom 19.05.2010 erfolgte durch den nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren gemäß § 41a AsylG an den Asylgerichtshof. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer mit den Folgeanträgen - nach diesbezüglicher Einschränkung in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.05.2010 - ausschließlich den Abspruch begehren, dass ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Das Bundesasylamt habe in den angefochtenen Bescheiden das Entscheidungskalkül verfehlt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setze gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG voraus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von - unter anderem - Art. 8 EMRK bewirke und es hätte die Behörde die mögliche Verletzung dieses Grundrechtes unter Bedachtnahme auf neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der Integration prüfen müssen und diese Prüfung nicht unter Verweis auf die Rechtskraft der Ausweisung unterlassen dürfen. Im Folgeverfahren sei die Zu- bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung jeweils neu und gesondert zu prüfen und es hätte das Bundesasylamt aufgrund des urkundenmäßig belegten Vorbringens feststellen müssen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG unzulässig sei. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Beschwerdeführer die Integrationsvereinbarung im Sinne von § 14 NAG erfüllt hätten, beide Elternteile über aufschiebend bedingte Dienstverträge verfügen, wodurch eigene Einkünfte und auch Versicherungsschutz einschließlich Mietversicherung der Kinder für die Dauer ihres Schulbesuches verbunden sei. Die Gemeinde des Aufenthaltes habe die positive Erledigung eines Wohnungsansuchens "nach Genehmigung des humanitären Aufenthaltes" in Aussicht gestellt und es sei sohin die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer gegeben und ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich. Die persönliche und soziale Integration der Beschwerdeführer sei durch die bei der Einvernahme am 18.05.2010 vorgelegten Urkunden dargetan, die dem Schriftsatz nochmals beigefügt wurden. Hingewiesen wurde auf die aus den vorgelegten "Facebook"-Eintragungen ersichtliche intensive Vernetzung und Verwurzelung des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin mit der inländischen Wohnbevölkerung. Der Erstbeschwerdeführer sei weiters freiwilliges Mitglied beim Roten Kreuz und als Blutspender engagiert; eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht.1.4 Mit Schriftsatz vom 19.05.2010 erfolgte durch den nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG an den Asylgerichtshof. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer mit den Folgeanträgen - nach diesbezüglicher Einschränkung in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.05.2010 - ausschließlich den Abspruch begehren, dass ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Das Bundesasylamt habe in den angefochtenen Bescheiden das Entscheidungskalkül verfehlt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setze gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG voraus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von - unter anderem - Artikel 8, EMRK bewirke und es hätte die Behörde die mögliche Verletzung dieses Grundrechtes unter Bedachtnahme auf neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der Integration prüfen müssen und diese Prüfung nicht unter Verweis auf die Rechtskraft der Ausweisung unterlassen dürfen. Im Folgeverfahren sei die Zu- bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung jeweils neu und gesondert zu prüfen und es hätte das Bundesasylamt aufgrund des urkundenmäßig belegten Vorbringens feststellen müssen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG unzulässig sei. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Beschwerdeführer die Integrationsvereinbarung im Sinne von Paragraph 14, NAG erfüllt hätten, beide Elternteile über aufschiebend bedingte Dienstverträge verfügen, wodurch eigene Einkünfte und auch Versicherungsschutz einschließlich Mietversicherung der Kinder für die Dauer ihres Schulbesuches verbunden sei. Die Gemeinde des Aufenthaltes habe die positive Erledigung eines Wohnungsansuchens "nach Genehmigung des humanitären Aufenthaltes" in Aussicht gestellt und es sei sohin die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer gegeben und ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich. Die persönliche und soziale Integration der Beschwerdeführer sei durch die bei der Einvernahme am 18.05.2010 vorgelegten Urkunden dargetan, die dem Schriftsatz nochmals beigefügt wurden. Hingewiesen wurde auf die aus den vorgelegten "Facebook"-Eintragungen ersichtliche intensive Vernetzung und Verwurzelung des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin mit der inländischen Wohnbevölkerung. Der Erstbeschwerdeführer sei weiters freiwilliges Mitglied beim Roten Kreuz und als Blutspender engagiert; eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht.
Die Beschwerdeführer seien vollkommen unbescholten und hätten sich - abgesehen von der Einreise unter Umgehung von Grenzkontrollen, welche nach einer mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer nicht mehr entscheidend ins Gewicht falle - auch keiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zukommen lassen.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung anhand der in § 10 Abs. 2 AsylG vorgezeichneten Kriterien werde sich ergeben, dass aufgrund der sichergestellten Selbsterhaltungsfähigkeit, des außergewöhnlich hohen Grades der Integration, der Schutzwürdigkeit des entstandenen Privatlebens und der Unbescholtenheit das Interesse der Beschwerdeführer am Fortbestand ihres in Österreich begründeten Privat- und Familienlebens das öffentliche Interesse an einer geordneten Fremdenrechtspflege bzw. einem geordneten Zuwanderungswesen überwiegen würde. Die öffentlichen Interessen seien im konkreten Falle dadurch relativiert, dass das Fremdenrecht über § 44a NAG eine Legalisierungsmöglichkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführer vorsehe, weil diese die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und aufgrund des gesicherten Erwerbseinkommens über Sozialhilfeniveau und der rechtsverbindlichen Zusage von Wohnraum Selbsterhaltungsfähigkeit aufweisen.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung anhand der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG vorgezeichneten Kriterien werde sich ergeben, dass aufgrund der sichergestellten Selbsterhaltungsfähigkeit, des außergewöhnlich hohen Grades der Integration, der Schutzwürdigkeit des entstandenen Privatlebens und der Unbescholtenheit das Interesse der Beschwerdeführer am Fortbestand ihres in Österreich begründeten Privat- und Familienlebens das öffentliche Interesse an einer geordneten Fremdenrechtspflege bzw. einem geordneten Zuwanderungswesen überwiegen würde. Die öffentlichen Interessen seien im konkreten Falle dadurch relativiert, dass das Fremdenrecht über Paragraph 44 a, NAG eine Legalisierungsmöglichkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführer vorsehe, weil diese die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und aufgrund des gesicherten Erwerbseinkommens über Sozialhilfeniveau und der rechtsverbindlichen Zusage von Wohnraum Selbsterhaltungsfähigkeit aufweisen.
Daher werde beantragt, die vom Bundesasylamt verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig zu erklären und faktischen Abschiebeschutz zuzuerkennen.
Ab 19.05.2010 langten beim Asylgerichtshofes eine Reihe von Schreiben von Privatpersonen, insbesondere von Mitschülern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ein, worin auf die Integration der Beschwerdeführer hingewiesen und die Bitte ausgesprochen wird, deren Ausweisung aus Österreich für unzulässig zu erklären.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 26.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes (vollständig) ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 26.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes (vollständig) ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Die vorliegenden Folgeanträge wurden am 08.05.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Die vorliegenden Folgeanträge wurden am 08.05.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach den rechtskräftigen Ausweisungen der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 04.05.2010 im Verfahren über ihre ersten Asylanträge jeweils eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidungen sind nach Zustellung am 06.05.2010 in Rechtskraft erwachsen. Es besteht gegen die Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung, da sie nach Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen haben.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach den rechtskräftigen Ausweisungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 04.05.2010 im Verfahren über ihre ersten Asylanträge jeweils eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidungen sind nach Zustellung am 06.05.2010 in Rechtskraft erwachsen. Es besteht gegen die Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung, da sie nach Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen haben.
2.2 Da die Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen seit Rechtskraft der ersten Sachentscheidung behaupten, stützen die Beschwerdeführer die neuerlichen Anträge auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 04.05.2010, mit dem die ersten Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen wurden, verwirklicht waren. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Auch die durch die Zweitbeschwerdeführerin im bisherigen Verfahren nicht vorgebrachten und erstmals bei der Einvernahme am 18.05.2010 behaupteten weiteren Verfolgungshandlungen im Jahre 1999 bilden daher keinen neuen Sachverhalt.
Unabhängig davon haben die Beschwerdeführer selbst bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.05.2010 und in weiterer Folge ihr Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 19.05.2010 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Folgeverfahren nicht die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten anstreben, sondern ausschließlich einen Abspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung.
2.3 In der Entscheidung über die ersten Asylanträge hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Herkunftsstaaten keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage in den Herkunftsstaaten hat sich im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide im Vergleich zu der in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 04.05.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.2.3 In der Entscheidung über die ersten Asylanträge hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Herkunftsstaaten keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage in den Herkunftsstaaten hat sich im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide im Vergleich zu der in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 04.05.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Unabhängig davon haben die Beschwerdeführer selbst bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.05.2010 und in weiterer Folge ihr Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 19.05.2010 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Folgeverfahren nicht die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten anstreben, sondern ausschließlich einen Abspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung.
2.4 Für die Frage, ob durch eine Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK erfolgt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Wenngleich § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist, ist davon auszugehen, dass diese Kriterien auch für die Frage des Vorliegens einer "realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK" maßgeblich sind.2.4 Für die Frage, ob durch eine Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK erfolgt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Wenngleich Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist, ist davon auszugehen, dass diese Kriterien auch für die Frage des Vorliegens einer "realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK" maßgeblich sind.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt waren, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt waren, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein, auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, 15576/89, Cruz Varas).
Die gegen alle Mitglieder der Kernfamilie gerichtete Ausweisung greift nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens ein. Da die Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Cousins lediglich telefonische Kontakte haben und auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen stehen, liegt auch in Beziehung zu diesen Cousins keine Beziehung mit besonders intensiver Intensität vor, die ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben bilden würde.Die gegen alle Mitglieder der Kernfamilie gerichtete Ausweisung greift nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens ein. Da die Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Cousins lediglich telefonische Kontakte haben und auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen stehen, liegt auch in Beziehung zu diesen Cousins keine Beziehung mit besonders intensiver Intensität vor, die ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben bilden würde.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Beschwerdeführer sind erstmals im Februar 2005 mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich eingereist. Sie haben sich seither bloß auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber hier aufgehalten und sind zuletzt der seit 06.05.2010 rechtskräftigen Entscheidung über ihre Ausweisung in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.05.2010 nicht nachgekommen, sondern haben neuerlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von etwas mehr als fünf Jahren ist im Vergleich zu der in den oben zitierten Entscheidungen vorgelegenen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht als lange zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführer haben während ihres Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch genommen und es haben insbesondere der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine erlaubte Beschäftigung ausgeübt. Es wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer Bemühungen unternommen haben, zu einer erlaubten Erwerbstätigkeit zugelassen zu werden, jedoch ist im Ergebnis bis dato davon auszugehen, dass eine berufliche Integration und eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht eingetreten ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr nach Rechtskraft der Entscheidungen über ihre ersten Asylanträge aufschiebend bedingt im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung abgefasste Dienstverträge mit potentiellen Arbeitgebern in der Niederlassungsregion abgeschlossen worden sind, da sich aus diesen lediglich eine Chance auf künftige wirtschaftliche Integration ergibt, während vom Bestehen beruflicher Integration zum Entscheidungszeitpunkt nur dann ausgegangen werden könnte, wenn die Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit regelmäßig längerfristig ausgerichtete legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten.
Es ist bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 04.05.2010 über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer davon ausgegangen worden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beachtliche Bemühungen im Bereich der Sprachausbildung unternommen haben und dass beim Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin eine gelungene schulische Integration erfolgt ist. Die als Beleg dazu (zum Teil neuerlich) im Verfahren über die Folgeanträge vorgelegten Bestätigungen sind somit ihrem Inhalt nach zum Teil bereits im Verfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer berücksichtigt worden. Im Verfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer ist allerdings die Vorlage von Belegen für die nunmehr behauptete soziale und zivilgesellschaftliche Integration der Beschwerdeführer (Rotkreuz-Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers, Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an interkulturellen Frauentreffs, Aktivitäten des Drittbeschwerdeführers im örtlichen Jugendzentrum und der Viertbeschwerdeführerin in einem lokalen Fußballverein, Aktivitäten der Nachbarschaftshilfe) trotz gebotener Gelegenheit im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 05.02.2010 - wobei auf Ersuchen des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer auch eine Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde - nicht erfolgt. Aber auch diese weiteren, ein gewisses Maß an sozialer Integration belegenden Sachverhaltselemente können bei Berücksichtigung nicht dazu führen, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens unzulässig erschiene, da diese Umstände zu einer Zeit entstanden sind, als die Beschwerdeführer sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, zumal ihre ersten Asylanträge in Österreich bereits durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.05.2006 in Verbindung mit der Verfügung von Ausweisungen abgewiesen worden sind. Darüber hinaus reichen diese Umstände auch im Zusammenhang mit den Bemühungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Sprachaneignung und der schulischen Integration des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin nicht aus, um im Zusammenhang mit dem bisherigen gänzlichen Fehlen von beruflicher Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer von einem insgesamt hohen Maß an erreichter Integration zu sprechen.Es ist bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 04.05.2010 über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer davon ausgegangen worden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beachtliche Bemühungen im Bereich der Sprachausbildung unternommen haben und dass beim Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin eine gelungene schulische Integration erfolgt ist. Die als Beleg dazu (zum Teil neuerlich) im Verfahren über die Folgeanträge vorgelegten Bestätigungen sind somit ihrem Inhalt nach zum Teil bereits im Verfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer berücksichtigt worden. Im Verfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer ist allerdings die Vorlage von Belegen für die nunmehr behauptete soziale und zivilgesellschaftliche Integration der Beschwerdeführer (Rotkreuz-Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers, Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an interkulturellen Frauentreffs, Aktivitäten des Drittbeschwerdeführers im örtlichen Jugendzentrum und der Viertbeschwerdeführerin in einem lokalen Fußballverein, Aktivitäten der Nachbarschaftshilfe) trotz gebotener Gelegenheit im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 05.02.2010 - wobei auf Ersuchen des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer auch eine Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde - nicht erfolgt. Aber auch diese weiteren, ein gewisses Maß an sozialer Integration belegenden Sachverhaltselemente können bei Berücksichtigung nicht dazu führen, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens unzulässig erschiene, da diese Umstände zu einer Zeit entstanden sind, als die Beschwerdeführer sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, zumal ihre ersten Asylanträge in Österreich bereits durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.05.2006 in Verbindung mit der Verfügung von Ausweisungen abgewiesen worden sind. Darüber hinaus reichen diese Umstände auch im Zusammenhang mit den Bemühungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Sprachaneignung und der schulischen Integration des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin nicht aus, um im Zusammenhang mit dem bisherigen gänzlichen Fehlen von beruflicher Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer von einem insgesamt hohen Maß an erreichter Integration zu sprechen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind im Kosovo aufgewachsen und haben den Großteil ihres Lebens dort verbracht. Der Drittbeschwerdeführer wurde im Kosovo geboren, verließ diesen jedoch schon mit rund zehn Jahren und lebte danach in Belgrad. Dieser Wohnsitzwechsel brachte jedoch keine nennenswerten Umstellungen hinsichtlich seiner schulischen Ausbildung, da er bereits im Kosovo eine serbische Schule (serbischer Lehrplan und serbische Unterrichtssprache) besucht hatte. Die Viertbeschwerdeführerin verließ den Kosovo bereits mit sieben Jahren, sie trat erst im Herbst 1999 in die Schule ein (in Belgrad).
Eine Rückkehr nach Serbien ist somit für sämtliche Beschwerdeführer hinsichtlich der Möglichkeit einer Wiedereingliederung als problemlos anzusehen, da es keinen sprachlichen Anpassungsbedarf gibt und sie bereits von 1999 bis 2005 in Belgrad beruflich/schulisch und sozial integriert waren. Eine Rückkehr in den Kosovo - insbesondere in die Region Gora - ist jedenfalls für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus dieser Perspektive als gänzlich problemlos anzusehen. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben zwar altersbedingt keine nennenswerten unmittelbaren Verbindungen zu Gora, könnten sich dort allerdings angesichts ihrer Sprachkenntnisse und der familiären Anknüpfungspunkte (Eltern, Großeltern) problemlos und sehr rasch integrieren.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar ein gewisses Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Den Ausführungen in der Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.05.2010, wonach die illegale Einreise der Beschwerdeführer nach einer mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer nicht mehr entscheidend ins Gewicht falle, ist nicht zu folgen. In den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 enthaltenen Kriterien für die Prüfung einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Ausweisung sind auch die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes enthalten. Auch nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR (Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008, Nr. 2178/06) ist ersichtlich, dass Fragen des Eingriffes in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Zusammenhang mit dem prekären Aufenthaltsstatus von Asylwerbern einem anderen Kalkül als bei niedergelassenen Einwanderern (settled migrants) unterliegen.Den Ausführungen in der Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.05.2010, wonach die illegale Einreise der Beschwerdeführer nach einer mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer nicht mehr entscheidend ins Gewicht falle, ist nicht zu folgen. In den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 enthaltenen Kriterien für die Prüfung einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK durch eine Ausweisung sind auch die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes enthalten. Auch nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR (Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008, Nr. 2178/06) ist ersichtlich, dass Fragen des Eingriffes in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Zusammenhang mit dem prekären Aufenthaltsstatus von Asylwerbern einem anderen Kalkül als bei niedergelassenen Einwanderern (settled migrants) unterliegen.
Im Hinblick auf die nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer und die bisherige Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Grundversorgungssystem ist die Ausweisung der Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt der Sicherung des wirtschaftlichen Wohles des Landes nicht als unzulässiger Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anzusehen.
Die Verfügung der Ausweisung ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als ihre Auswirkungen auf deren Lebenssituation.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit (auch) keine reale Gefahr einer Verletzung von 8 EMRK dar.
2.4 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010 rechtmäßig. Soweit durch die Beschwerdeführer selbst im Verlauf der Einvernahmen am 18.05.2010 und auch im Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 19.05.2010 angesprochen wurde, die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig zu erklären, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Abspruch in einem Verfahren nach § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 nicht in Betracht kommt, da nach § 41a Abs. 3 (lediglich) über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu entschieden ist. Im Falle des Bestehens von Voraussetzungen, die eine Ausweisung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen würden, wäre davon auszugehen, dass eine vorgelegte Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig zu beheben ist. Dies ist in den vorliegenden Verfahren allerdings nicht der Fall.2.4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010 rechtmäßig. Soweit durch die Beschwerdeführer selbst im Verlauf der Einvernahmen am 18.05.2010 und auch im Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 19.05.2010 angesprochen wurde, die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig zu erklären, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Abspruch in einem Verfahren nach Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt, da nach Paragraph 41 a, Absatz 3, (lediglich) über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu entschieden ist. Im Falle des Bestehens von Voraussetzungen, die eine Ausweisung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen würden, wäre davon auszugehen, dass eine vorgelegte Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig zu beheben ist. Dies ist in den vorliegenden Verfahren allerdings nicht der Fall.
2.5 Gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 war das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.2.5 Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 war das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
11.06.2010