TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/27 C13 253617-0/2008

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C13 253.617-0/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004, Zahl: 04 05.489-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004, Zahl: 04 05.489-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 Asylgesetz 2005 behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Asylgesetz 2005 behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 23.03.2004 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und brachte am 24.03.2004 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997), ein.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 23.03.2004 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und brachte am 24.03.2004 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997), ein.

1.2. Am 26.03.2004 wurde der BF von italienischen Grenzpolizisten beim Versuch, in Italien einzureisen, aufgegriffen und nach Österreich zurückgeschoben.

Aufgrund einer negativen Anfrage im Zentralen Melderegister, durchgeführt am 06.05.2004, wurde das Asylverfahren am selben Tag gemäß § 30 Abs. 3 AsylG 1997 eingestellt.Aufgrund einer negativen Anfrage im Zentralen Melderegister, durchgeführt am 06.05.2004, wurde das Asylverfahren am selben Tag gemäß Paragraph 30, Absatz 3, AsylG 1997 eingestellt.

Am 02.08.2004 wurde der BF aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-VO), von England nach Österreich rücküberstellt. Er war im Besitz eines durch die englischen Behörden ausgestellten Laissez-Passer, ausgestellt auf den Namen XXXX, geboren am XXXX.Am 02.08.2004 wurde der BF aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-VO), von England nach Österreich rücküberstellt. Er war im Besitz eines durch die englischen Behörden ausgestellten Laissez-Passer, ausgestellt auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 .

Am 19.08.2004 wurde der BF im Zug von Wien nach Brescia (Italien) aufgegriffen und gab bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX bekannt, dass er die Fortsetzung seines Asylverfahrens wünsche.Am 19.08.2004 wurde der BF im Zug von Wien nach Brescia (Italien) aufgegriffen und gab bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bekannt, dass er die Fortsetzung seines Asylverfahrens wünsche.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 09.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Sein Name laute XXXX. Er hätte sein Heimatdorf am 05.01.2004 verlassen und wäre mit dem Bus nach Delhi gefahren. Am 06. oder 07.01.2004 wäre er von dort nach Moskau geflogen. Später wäre er über ihm unbekannte Länder per LKW und zu Fuß nach Österreich gereist.Sein Name laute römisch 40 . Er hätte sein Heimatdorf am 05.01.2004 verlassen und wäre mit dem Bus nach Delhi gefahren. Am 06. oder 07.01.2004 wäre er von dort nach Moskau geflogen. Später wäre er über ihm unbekannte Länder per LKW und zu Fuß nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab er an, dass Terroristen bei ihm zu Hause Waffen verstecken hätten wollen. Er hätte dies abgelehnt und die Polizei informiert. Diese hätte eine Hausdurchsuchung durchgeführt und sein Haus zwei oder drei Tage lang beobachtet, die Terroristen wären jedoch nicht zurückgekehrt. Erst einen Monat später wären die Terroristen wieder bei ihm gewesen und hätten ihm mit dem Tod gedroht, da er die Polizei verständigt hätte. Er hätte diesen Vorfall ebenfalls der Polizei gemeldet, diese hätte ihm versichert, dass ihm und seiner Familie nichts passieren würde. Als die Terroristen erneut vorbeigekommen wären, wäre der Vater ängstlich geworden und hätte seine Ausreise organisiert.

Nach einer genaueren Zeitangabe befragt gab der BF an, die Terroristen hätten ihn im siebenten oder achten Monat im Jahr 2001 besucht. Das zweite Mal wären sie etwa 20 Tage nach dem ersten Mal vorbeigekommen. In weiterer Folge wären sie in Abständen von 30 Tagen bei ihm gewesen, insgesamt fünf Mal.

Im elften oder zwölften Monat im Jahr 2001 hätten sie ihn das letzte Mal aufgesucht. Auf Nachfrage, warum er erst im Jänner 2004 ausgereist wäre, gab der BF an, er hätte sich geirrt, die Terroristen wären nicht im Jahr 2001, sondern 2003 vorbeigekommen. Sein Vater hätte seine Ausreise in die Wege geleitet, die anderen Familienmitglieder hätten ebenfalls das Haus verlassen und wären in den Bezirk Jalandhar gezogen.

Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden. Er könne nicht nach Delhi gehen, weil ihn auch dort die Terroristen finden könnten. Dorfbewohner könnten ja seinen Aufenthaltsort verraten. Auf die Frage, warum er Österreich verlassen und sich nach England und Italien begeben hätte, antwortete der BF: "Bezüglich Italien gebe ich an, dass ich einfach im Zug gesessen bin und plötzlich in Italien ankam."

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF mit Bescheid vom 27.09.2004, Zahl: 04 05.489-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien festgestellt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF mit Bescheid vom 27.09.2004, Zahl: 04 05.489-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert, Glaubwürdigkeit hätte der BF aufgrund von Widersprüchen nicht erlangen können.

1.5. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingelangte Berufung vom 05.10.2004, mit Poststempel vom 06.10.2004. Der BF beantragte:

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund offensichtlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers die Fluchtgründe erneut darzulegen,

festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 7 AsylG 1997 und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,

festzustellen, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig sei,festzustellen, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 unzulässig sei,

in eventu ihm eine gemäß § 15 AsylG 1997 befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.in eventu ihm eine gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

In der Berufungsbegründung wiederholte der BF sein Vorbringen und monierte, dass die Behörde allenfalls vorhandene Zweifel im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch eine ergänzende Befragung, beseitigen hätte müssen. Weiters schloss der BF seiner Berufung Berichte verschiedener Organisationen an, die die Menschenrechtssituation in Indien kritisierten.

1.6. Die Berufung samt Verwaltungsakt langte am 08.10.2004 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein.

1.7. Mit Schreiben vom 13.06.2007 übermittelte das Bundesasylamt dem UBAS eine vom BF vorgelegte indische Schulbesuchsbestätigung.

1.8. Mit Aktenvermerk des UBAS vom 07.08.2007 wurde festgehalten, dass der BF persönlich vorgesprochen und angegeben hätte, sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX. Er wäre bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nervös gewesen und hätte sich versprochen. Darüber hinaus legte der BF einen indischen Führerschein, ausgestellt am XXXX auf den Namen XXXX, geboren am XXXX, vor.1.8. Mit Aktenvermerk des UBAS vom 07.08.2007 wurde festgehalten, dass der BF persönlich vorgesprochen und angegeben hätte, sein richtiges Geburtsdatum sei der römisch 40 . Er wäre bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nervös gewesen und hätte sich versprochen. Darüber hinaus legte der BF einen indischen Führerschein, ausgestellt am römisch 40 auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vor.

1.9. Im Juni 2008 legte der BF der Erstbehörde eine weiteren indischen Führerschein vor, ausgestellt am XXXX auf den Namen XXXX, geboren am XXXX, sowie ein Schreiben des "XXXX", ausgestellt am XXXX auf den Namen XXXX (handschriftlich ausgebessert auf XXXX) XXXX, geboren am XXXX.1.9. Im Juni 2008 legte der BF der Erstbehörde eine weiteren indischen Führerschein vor, ausgestellt am römisch 40 auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie ein Schreiben des "XXXX", ausgestellt am römisch 40 auf den Namen römisch 40 (handschriftlich ausgebessert auf römisch 40 ) römisch 40 , geboren am römisch 40 .

1.10. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.

1.11. Mit Schreiben vom 14.08.2008 gab der BF bekannt, dass bei seinem Namen der Mittelname "XXXX" zu entfallen habe, sein richtiger Name sei XXXX. Darüber hinaus wäre sein Geburtsdatum irrtümlich mit XXXX angegeben worden, richtigerweise laute es XXXX.1.11. Mit Schreiben vom 14.08.2008 gab der BF bekannt, dass bei seinem Namen der Mittelname "XXXX" zu entfallen habe, sein richtiger Name sei römisch 40 . Darüber hinaus wäre sein Geburtsdatum irrtümlich mit römisch 40 angegeben worden, richtigerweise laute es römisch 40 .

1.12. Mit Schreiben vom 20.03.2009 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Bundesasylamt mit, dass festgestellt werden konnte, dass der BF im Besitz eines indischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX durch die indische Botschaft in Wien, sei. Darüber hinaus liege eine Mitteilung des Standesamtes XXXX betreffend eine beabsichtigte Eheschließung des BF vor.1.12. Mit Schreiben vom 20.03.2009 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Bundesasylamt mit, dass festgestellt werden konnte, dass der BF im Besitz eines indischen Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 durch die indische Botschaft in Wien, sei. Darüber hinaus liege eine Mitteilung des Standesamtes römisch 40 betreffend eine beabsichtigte Eheschließung des BF vor.

1.13. Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2009 wurde der BF vom Asylgerichtshof aufgefordert, zu Fragen bezüglich seiner persönlichen aktuellen Situation in Österreich sowie aktuellen Länderfeststellungen zu Indien binnen vierzehn Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 09.07.2009 teilte der BF dem Asylgerichtshof mit, dass er verheiratet sei, eine Kopie seiner Heiratsurkunde liege bei (Anmerkung: sie lag nicht bei). Er spreche ein bisschen Deutsch, arbeiten würde er nicht. Er hätte einmal wöchentlich brieflich, telefonisch oder per Internet Kontakt mit Verwandten in der Heimat. Bei der Ausstellung seines Reisepasses hätte er der indischen Botschaft in Wien seine Geburtsurkunde als Identitätsnachweis vorgelegt. Bezüglich der Länderfeststellungen führte der BF aus, dass er diesen zustimme, es käme in Indien zu Menschenrechtsverletzungen. Es fehle jedoch die Tatsache, dass Reiche in Indien völlig andere Möglichkeiten im Rahmen der Rechtsinstitutionen hätten und dass es Diskriminierungen in Zusammenhang mit der Ethnie gäbe.

1.14. Nach Rücksprache mit dem Standesamt XXXX konnte durch den Asylgerichtshof eruiert werden, dass zwischen dem BF und der rumänischen Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX, eine aufrechte Ehe vorliegt, wobei jedoch laut ZMR-Auskunft vom 07.04.2010 seit 11.11.2009 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht.1.14. Nach Rücksprache mit dem Standesamt römisch 40 konnte durch den Asylgerichtshof eruiert werden, dass zwischen dem BF und der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine aufrechte Ehe vorliegt, wobei jedoch laut ZMR-Auskunft vom 07.04.2010 seit 11.11.2009 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vom 09.09.2004 und die Berufung vom 05.10.2004

Einsichtnahme in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren:

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante

Lage in Indien, Stand Mai 2002

Einzelentscheider-Brief November 2000

Fischer Weltalmanach 2002 und 2003

India Country Assessment, Background Paper - UNHCR, US Department of State Country Report, Human Rights Watch World Report, Gutachten zu Indien, UBAS, (XXXX, GZ. 500.120-I/02/000), Stand Jänner 2002India Country Assessment, Background Paper - UNHCR, US Department of State Country Report, Human Rights Watch World Report, Gutachten zu Indien, UBAS, (römisch 40 , GZ. 500.120-I/02/000), Stand Jänner 2002

Einsichtnahme in folgende vom BF im Verfahren vorgelegte Belege und Beweismittel betreffend seine Identität:

zwei indische Führerscheine, lautend auf verschiedene Namen und Geburtsdaten,

eine Schulbesuchsbestätigung,

ein angebliches behördliches Schreiben, offenbar ein Verkehrsmittel betreffend

Einsichtnahme in folgende per Verfahrensordnung dem BF zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2008) vom 06.08.2008

Home Office - Country of Origin Information Report vom 12.05.2009

Uwe Skoda, Bundeszentrale für politische Bildung, Kaste und Kastensystem in Indien v. 25.02.2007, http://www.bpb.de/themen/D70A7L,0,0,Kaste_und_Kastensystem_in_Indien.html

Deutsches Auswärtiges Amt, Indien_Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Innenpolitik.html,

(Stand: Juni 2009)

Österreichische Botschaft, New Delhi, Asylländerbericht, vom März 2009

Human Right Watch, World Report 2009, vom 14.01.2009

USDOS-Country Reports on Human Rights Practices, vom 25.02.2009

US-Department of State, International Religious Freedom Report 2008, vom 19.09.2008

AI - Jahresbericht 2009, vom 28.05.2009

Öaterreichische Botschaft, New Delhi - Anfragebeantwortung, vom 13.07.2009

Betreffend sein Fluchtvorbringen hat der BF keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege vorgelegt.

3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf den gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akt des Bundesasylamtes.

3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die dem BF mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2009 zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.

Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, die Einwände dagegen blieben allgemein, vage, unkonkret und unbelegt.

3.2. Der BF führt den Namen XXXX auch XXXX auch XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.3.2. Der BF führt den Namen römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Der BF hat während des Verfahrens differierende Angaben zu Namen und Geburtsdatum gemacht, seine Identität konnte daher - auch mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente - nicht abschließend geklärt werden. Zumal den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden, und das Vorbringen des BF seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug war, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre, war von weiteren diesbezüglichen Erhebungen abzusehen. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, sowie zu seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - und im Gegensatz zu seinem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorgebrachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

3.3 Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der BF angehört.

Dies ergibt sich aus den in Punkt 2. angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

3.4. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass Terroristen bei ihm zu Hause Waffen verstecken hätten wollen. Als er die Polizei verständigt hätte, hätte sie ihm gedroht, ihn umzubringen.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf (Bedrohung durch Terroristen), bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Darüber hinaus ist die Fluchtgeschichte unglaubwürdig, da der BF während seiner Einvernahme widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen tätigte.

Bereits die Angaben des BF in Bezug auf seine Identität lassen Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen aufkommen. Durch die Vorlage zweier Führerscheine mit unterschiedlichen Identitäten (einerseits XXXX, geboren am XXXX, andererseits XXXX, geboren am XXXX) sowie der später erfolgten Änderung seines Namens (Entfall des Mittelnamens XXXX sowie Korrektur des Geburtsdatums von XXXX auf XXXX) wird die Glaubwürdigkeit des BF, insbesondere im Zusammenhang mit seinem restlichen Vorbringen, erheblich erschüttert.Bereits die Angaben des BF in Bezug auf seine Identität lassen Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen aufkommen. Durch die Vorlage zweier Führerscheine mit unterschiedlichen Identitäten (einerseits römisch 40 , geboren am römisch 40 , andererseits römisch 40 , geboren am römisch 40 ) sowie der später erfolgten Änderung seines Namens (Entfall des Mittelnamens römisch 40 sowie Korrektur des Geburtsdatums von römisch 40 auf römisch 40 ) wird die Glaubwürdigkeit des BF, insbesondere im Zusammenhang mit seinem restlichen Vorbringen, erheblich erschüttert.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF großteils stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund eines oberflächlichen, unpersönlichen und unkonkreten Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Darüber hinaus wird illustrierend festgestellt, dass selbst die Kerngeschichte im Detail nicht einheitlich beantwortet wurde. So gab der BF in seiner Einvernahme mehrmals an, die Terroristen wären im Jahr 2001 vorbeigekommen, der letzte Vorfall hätte im November oder Dezember 2001 stattgefunden. Erst auf Vorhalt, warum sich der BF weitere drei Jahre in Indien aufgehalten hätte und erst im Jahr 2004 ausgereist wäre, gab der BF wenig glaubwürdig an, sich nur geirrt zu haben, die Bedrohungen hätten sich tatsächlich im Jahr 2003 ereignet.

Des Weiteren ist die Behauptung, von den Terroristen auch in einer Großstadt wie Delhi gefunden zu werden, nicht nachvollziehbar. So brachte der BF vor, seine Eltern wären in Indien geblieben und aufgrund der Vorfälle in einen anderen Bezirk verzogen. Angaben über eine weitere Bedrohung seiner Eltern durch Terroristen machte er nicht. Es ist daher anzunehmen, dass sich diese durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfolgreich der Gefahr entzogen haben, weshalb auch dem BF diese Möglichkeit im Falle einer Rückkehr nach Indien offensteht.

Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher zusammenfassend für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht widerspruchsfrei bzw. nachvollziehbar schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte.

Betreffend die vom BF beigebrachten Dokumente sprechen folgende schwerwiegende Argumente gegen die Echtheit und somit auch die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden. Wie das auswärtige Amt in Deutschland in einem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien im August 2008 ausgeführt hat, ist bekannt, dass die indischen Behörden keine einheitlichen Formulare verwenden. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report" - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Auch im vorliegenden Fall sind die Hinweise auf Fälschungen (Vorliegen von zwei indischen Führerscheinen mit voneinander abweichenden Angaben zur Person des BF) umfangreich und legen in einer Gesamtschau von Inhalt, Form und Art und Zeit der Einbringung den Schluss nahe, dass es sich dabei um keine Unterlagen handelt, die geeignet sind, die Identität des BF beziehungsweise die vorgebrachte Fluchtgeschichte zu belegen. Es kommt ihnen diesbezüglich kaum relevante Beweiskraft zu, sondern sie legen geradezu im Gegenteil vielmehr den Schluss nahe, dass die vorgebrachte Geschichte keinesfalls stimmen kann.

Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" den Aussagen der Asylwerber selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht der Antragsteller verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft die Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Die Antragsteller haben daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Personen der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - in den niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF beantwortet wurden, jedoch konnte er hierbei keine Glaubwürdigkeit erlangen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, den BF durch ständiges Nachfragen zu den für seine Flucht wesentlichen Umständen, die doch auf massive Eingriffe in die Grundrechte beruhen sollten, um asylrelevant zu sein, und daher dem BF bis ins Detail erinnerlich sein sollten, dazu zu bringen, doch noch etwas Wesentliches vorzubringen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF seitens des Bundesasylamtes somit erübrigte. Dem Beschwerdevorbringen des BF, die Behörde habe ihre Ermittlungen nicht ausreichend geführt, kann daher nicht gefolgt werden.

Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen wurde weder behauptet, noch ist eine solche hervorgekommen. Daher ist keine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht worden oder anders hervorgekommen.

3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.

Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

3.6. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.6. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung der Familie, bei der er vor seiner vor seiner Flucht gewohnt hat, zählen.

Dies alles ergibt sich aus seinen Aussagen.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu Punkt 3.4.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu Punkt 3.4.).

3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.

Auch auf Art. 6 Abs. 1 EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor.Auch auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor.

3.8. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung, dass der BF von Terroristen bedroht worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF solchen Drohungen nicht im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können, zumal er selber angab, dass seine Eltern nicht wie er das Land verlassen hätten, sondern lediglich in eine anderen Bezirk gezogen wären.

Würde daher dem BF Verfolgung durch Private drohen, wäre er in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage und aus dem Umstand, dass er selbst vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass er jedenfalls unbehelligt einreisen könnte.

Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.

Um so weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Die Einreise nach Indien ist dem nach seinen eigenen Aussagen nicht zur Verhaftung ausgeschriebenen BF jedenfalls möglich.

Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. Die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs aus dem Punjab können sich, wenn sie nicht auf einer Fahndungsliste stehen, gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay.

(AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2008) S. 25 u. 26 vom 06.08.2008; XXXX, Gutachten an den UBAS, GZ: 207.131 S. 14 u. 15 vom 13.11.2007)(AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2008) S. 25 u. 26 vom 06.08.2008; römisch 40 , Gutachten an den UBAS, GZ: 207.131 S. 14 u. 15 vom 13.11.2007)

Da der BF, er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Er spricht sowohl Hindi als auch Punjabi und ist daher sprachlich nicht lokal gebunden.

3.9. Von einer Auseinandersetzung mit Fragen der Integration sowie der persönlichen Lebensverhältnisse des BF in Österreich wird abgesehen, da - folgend der Rechtssprechung des VwGH - aufgrund des Vorliegens einer Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin die getroffene Ausweisungsentscheidung zu beheben war (siehe Punkt 4.2.3.3.).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (in der Fassung BGBI. I Nr. 101/2003) gilt.Gemäß Paragraph 75, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 (in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG-Novelle 2003) sind Verfahren über Asylanträge (unter dem Regime des AsylG 1997), die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 unter anderem § 8 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG-Novelle 2003) sind Verfahren über Asylanträge (unter dem Regime des AsylG 1997), die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 unter anderem Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

4.2.1. Der BF hat seinen Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. § 8 AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid mit 27.09.2004 datiert und am 30.09.2004 zugestellt worden ist, die Absprüche über die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF (Spruchpunkt II.) und über die Ausweisung (Spruchpunkt III.) zu Recht auf § 8 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der geltenden Fassung und von § 8 Abs. 2 AsylG 1997 gesprochen; da § 8 AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt § 8 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anwenden wollte und angewandt hat.4.2.1. Der BF hat seinen Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Paragraph 8, AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid mit 27.09.2004 datiert und am 30.09.2004 zugestellt worden ist, die Absprüche über die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF (Spruchpunkt römisch zwei.) und über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) zu Recht auf Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der geltenden Fassung und von Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 gesprochen; da Paragraph 8, AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anwenden wollte und angewandt hat.

4.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahme - unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetsch - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Erstbehörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er auch entsprechend Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

Darüber hinaus wurden dem BF seitens des Asylgerichtshofes aktuelle und umfassende Länderfeststellungen zu Indien durch Verfahrensanordnung vom 26.06.2009 zur Kenntnis gebracht. Der BF hatte die Möglichkeit, zu diesen Länderfeststellungen schriftlich Stellung zu nehmen, wovon er auch entsprechend Gebrauch gemacht hat. Er hat aber keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

4.2.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

4.2.3.1. Zu § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):4.2.3.1. Zu Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

4.2.3.1.1. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).4.2.3.1.1. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

4.2.3.1.2. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

4.2.3.1.3. Für den BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis aus Punkt 3.8. ergibt - die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, und steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.

So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4.2.3.2. Zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):4.2.3.2. Zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie schon unter Punkt 4.2.3.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Wie schon unter Punkt 4.2.3.1. zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.

4.2.3.3. Zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):4.2.3.3. Zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung eines subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung eines subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04. 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004, L 158/77, hat der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, ebenfalls das Recht auf Aufenthalt, wenn er diesen "begleitet oder ihm nachzieht". Er darf in einen Mitgliedstaat einreisen, sofern er über ein Einreisevisum oder eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltskarte verfügt.Aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04. 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt 2004, L 158/77, hat der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, ebenfalls das Recht auf Aufenthalt, wenn er diesen "begleitet oder ihm nachzieht". Er darf in einen Mitgliedstaat einreisen, sofern er über ein Einreisevisum oder eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltskarte verfügt.

Mit Urteil vom 25.07.2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock, legt der EuGH das durch die Richtlinie 2004/38/EG garantierte Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, im Licht des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus. Demnach kann sich der Ehegatte auf die Richtlinie unabhängig davon berufen, wann oder wo die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.

Mit Beschluss vom 19.12.2008 in der Rechtssache C-551/07, Deniz Sahin v. Bundesminister für Inneres, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH hat der EuGH für Recht erkannt, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben (hierbei spielt es auch keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält). Weiters steht die Richtlinie 2004/38/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach der nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienangehörige eines Unionsbürgers, dem kraft Gemeinschaftsrecht (insbesondere Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) ein Aufenthaltsrecht zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten könne, weil er nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt ist. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass das Recht auf Aufenthalt nur unter Beachtung der Art. 27 und 35 der Richtlinie beschränkt werden darf.Mit Beschluss vom 19.12.2008 in der Rechtssache C-551/07, Deniz Sahin v. Bundesminister für Inneres, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH hat der EuGH für Recht erkannt, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben (hierbei spielt es auch keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält). Weiters steht die Richtlinie 2004/38/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach der nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienangehörige eines Unionsbürgers, dem kraft Gemeinschaftsrecht (insbesondere Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie) ein Aufenthaltsrecht zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten könne, weil er nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt ist. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass das Recht auf Aufenthalt nur unter Beachtung der Artikel 27 und 35 der Richtlinie beschränkt werden darf.

In gegenständlichem Fall konnte durch das erkennende Gericht ermittelt werden, dass zwischen dem BF und der rumänischen Staatsbürgerin XXXX, sohin einer Unionsbürgerin im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, am XXXX am Standesamt XXXX eine Ehe geschlossen wurde und diese nach wie vor aufrecht ist. Die vorliegende erstbehördliche Ausweisung widerspricht somit, wie oben ausgeführt, dem Urteil des EuGH vom 25.07.2008, C-127/08, Metock, sowie dem Beschluss des EuGH vom 19.12.2008, C-551/07, Deniz SahinIn gegenständlichem Fall konnte durch das erkennende Gericht ermittelt werden, dass zwischen dem BF und der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 , sohin einer Unionsbürgerin im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, am römisch 40 am Standesamt römisch 40 eine Ehe geschlossen wurde und diese nach wie vor aufrecht ist. Die vorliegende erstbehördliche Ausweisung widerspricht somit, wie oben ausgeführt, dem Urteil des EuGH vom 25.07.2008, C-127/08, Metock, sowie dem Beschluss des EuGH vom 19.12.2008, C-551/07, Deniz Sahin

v. Bundesminister für Inneres, denen zufolge der BF als drittstaatsangehörige Ehegatte der rumänischen Unionsbürgerin, die sich in Österreich aufhält, ebenfalls das Recht auf Aufenthalt in Österreich hat.

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung auch keine Hinweise auf die Zulässigkeit der Beschränkung des Aufenthaltes des BF in Österreich gemäß Art. 27 und 35 der Richtlinie festgestellt werden konnte, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. stattzugeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 AsylG 2005 zu beheben.Da zum Zeitpunkt der Entscheidung auch keine Hinweise auf die Zulässigkeit der Beschränkung des Aufenthaltes des BF in Österreich gemäß Artikel 27 und 35 der Richtlinie festgestellt werden konnte, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Ehe, EU-Bürger, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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