Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S10 401.749-2/2010/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S10 412.290-1/2010/5E
S10 401.750-2/2010/5E
S10 401.751-2/2010/5E
S10 401.752-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, Zahl: 09 13.791-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, Zahl: 09 13.791-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herrn XXXX auch XXXX (Erst-BF), geboren am XXXX, seine Ehegattin Frau XXXX auch XXXX (Zweit-BF), geboren am XXXX, und ihre beiden minderjährigen Töchter XXXX auch XXXX (Dritt-BF), geboren am XXXX, und XXXX auch XXXX (Viert-BF), geboren am XXXX, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der inguschetischen Volksgruppe und der moslemischen Religionsgemeinschaft, und haben am 21.08.2008 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herrn römisch 40 auch römisch 40 (Erst-BF), geboren am römisch 40 , seine Ehegattin Frau römisch 40 auch römisch 40 (Zweit-BF), geboren am römisch 40 , und ihre beiden minderjährigen Töchter römisch 40 auch römisch 40 (Dritt-BF), geboren am römisch 40 , und römisch 40 auch römisch 40 (Viert-BF), geboren am römisch 40 , sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der inguschetischen Volksgruppe und der moslemischen Religionsgemeinschaft, und haben am 21.08.2008 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragungen der BF vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 21.08.2008 gab der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Tschetschenisch im Wesentlichen an, er wäre mit dem Zug über Moskau und Brest bis nach Terespol gereist. An der polnischen Grenze wäre er dann von den polnischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Seine Familie hätte polnische Asylkarten bekommen und sie wären aufgefordert worden, selbständig ins Lager Dembak zu fahren. Er hätte jedoch Angst gehabt, in diesem Lager Personen zu treffen, mit denen er Probleme habe. Er wäre daher nach lediglich zehn Stunden Aufenthalt an der polnischen Grenze sofort mit seiner Familie in einem kleinen Bus nach Österreich weitergefahren. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass er Angst habe, dort die Personen zu treffen, mit denen er in Blutrache lebe.
Die Zweit-BF machte betreffend die Reiseroute gleichlautende Angaben und brachte vor, man hätte ihnen gesagt, sie sollten ins Lager in Dembak fahren. Da sie aber in Polen bereits einen Verwandten gesehen hätten, mit dessen Familie sie in Blutrache leben würden, wären sie nach zehn Stunden Aufenthalt in Polen gleich mit einem Kleinbus nach Österreich weitergereist. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass das Leben in Polen für sie aufgrund der Personen, mit welchen sie in Blutrache leben würden, zu gefährlich sei. Hinsichtlich ihrer mitgereisten Kinder erklärte die Zweit-BF, dass für diese dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten würden.
1.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF und die Zweit-BF vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 20.08.2008 im Zuge der Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 28.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige polnische Behörde. Mit Schreiben vom 29.08.2008 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), zur Führung der Asylverfahren und zur Wiederaufnahme der BF bereit.1.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF und die Zweit-BF vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 20.08.2008 im Zuge der Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 28.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige polnische Behörde. Mit Schreiben vom 29.08.2008 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), zur Führung der Asylverfahren und zur Wiederaufnahme der BF bereit.
1.1.4. Im Zuge niederschriftlicher Einvernahmen der BF durch Organe des Bundesasylamtes, EAST West, am 08.09.2008 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters gab der Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er in Polen einen Asylantrag gestellt hätte, dort aber nicht bleiben hätte wollen, da in Polen seine Feinde leben würden. Seit 2003 oder 2004 würde Blutrache mit der Familie XXXX herrschen. Sein Feind XXXX hätte ihn am 20.08.2008 in Terespol am Bahnhof gesehen und ihm gedroht, dass er ihn irgendwann erwischen und umbringen werde. Er wäre dann sofort weggelaufen und mit seiner Familie weiter nach Österreich gefahren. Er wisse weder, wo XXXX in Polen aufhältig sei, noch seit wann dieser in Polen lebe. Er hätte keine Anzeige bei der Polizei in Polen gemacht, da er nicht Polnisch spreche und die Polizei ihm auch nicht helfen hätte können. Bei ihnen sei es so, dass man sich im Falle der Bedrohung durch Blutrache sofort verstecken müsse. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach Polen zu veranlassen, brachte er vor, in Polen sei es für seine Familie und ihn sehr gefährlich.1.1.4. Im Zuge niederschriftlicher Einvernahmen der BF durch Organe des Bundesasylamtes, EAST West, am 08.09.2008 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters gab der Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er in Polen einen Asylantrag gestellt hätte, dort aber nicht bleiben hätte wollen, da in Polen seine Feinde leben würden. Seit 2003 oder 2004 würde Blutrache mit der Familie römisch 40 herrschen. Sein Feind römisch 40 hätte ihn am 20.08.2008 in Terespol am Bahnhof gesehen und ihm gedroht, dass er ihn irgendwann erwischen und umbringen werde. Er wäre dann sofort weggelaufen und mit seiner Familie weiter nach Österreich gefahren. Er wisse weder, wo römisch 40 in Polen aufhältig sei, noch seit wann dieser in Polen lebe. Er hätte keine Anzeige bei der Polizei in Polen gemacht, da er nicht Polnisch spreche und die Polizei ihm auch nicht helfen hätte können. Bei ihnen sei es so, dass man sich im Falle der Bedrohung durch Blutrache sofort verstecken müsse. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach Polen zu veranlassen, brachte er vor, in Polen sei es für seine Familie und ihn sehr gefährlich.
Die Zweit-BF gab an, ihr Mann hätte in Polen seine Feinde gesehen, und sie hätten daher nach Österreich flüchten müssen. Die Feinde hätten mit ihrem Mann Streit gehabt und gedroht, dass sie sie finden und umbringen würden, sollten sie in Polen bleiben. Sie hätten aufgrund dieser Drohung sehr große Angst gehabt und sofort ein weißes Auto angehalten und so Polen verlassen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum sie nicht zur Polizei in Polen gegangen seien, erklärte die Zweit-BF, dass sie keine Zeit gehabt und nicht gewusst hätten, dass sie zur Polizei hätten gehen müssen. Sie wisse nicht, warum eine Blutrache mit der Familie XXXX bestehe. Dies sei vor ihrer Heirat im Jahr 2004 gewesen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen, brachte sie vor, sie wolle nicht nach Polen zurück. Sie mache sich Sorgen um ihre Familie.Die Zweit-BF gab an, ihr Mann hätte in Polen seine Feinde gesehen, und sie hätten daher nach Österreich flüchten müssen. Die Feinde hätten mit ihrem Mann Streit gehabt und gedroht, dass sie sie finden und umbringen würden, sollten sie in Polen bleiben. Sie hätten aufgrund dieser Drohung sehr große Angst gehabt und sofort ein weißes Auto angehalten und so Polen verlassen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum sie nicht zur Polizei in Polen gegangen seien, erklärte die Zweit-BF, dass sie keine Zeit gehabt und nicht gewusst hätten, dass sie zur Polizei hätten gehen müssen. Sie wisse nicht, warum eine Blutrache mit der Familie römisch 40 bestehe. Dies sei vor ihrer Heirat im Jahr 2004 gewesen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen, brachte sie vor, sie wolle nicht nach Polen zurück. Sie mache sich Sorgen um ihre Familie.
1.1.5. Mit Bescheiden vom 15.09.2008, Zahlen: 08 07.551 EAST-West, 08 07.552 EAST-West, 08 07.553-EAST West und 08 07.554-EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.1.5. Mit Bescheiden vom 15.09.2008, Zahlen: 08 07.551 EAST-West, 08 07.552 EAST-West, 08 07.553-EAST West und 08 07.554-EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
1.1.6. Die gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.10.2008, GZen: S12 401.749-1/2008/3E, S12 401.750-1/2008/3E, S12 401.751-1/2008/3E und S12 401.752-1/2008/3E, als unbegründet abgewiesen.
1.1.7. Am 13.10.2008 wurde der Erst-BF fragwürdigerweise ohne seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Töchter, die untergetaucht und nicht auffindbar waren, nach Polen überstellt. Erst am 03.11.2008 wurden die Zweit-BF und ihre Kinder aufgegriffen und nach Verhängung der Schubhaft am 03.11.2008 ebenfalls nach Polen überstellt.
1.2. Aktuelle Verfahren:
1.2.1. Am 06.11.2009 stellten die BF jeweils ihren zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.2. Erstbefragungen:
1.2.2.1. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, am 06.11.2009 gab der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre im Oktober 2008 ohne seine Familie nach Polen abgeschoben worden und hätte dort fünf Monate in Schubhaft verbringen müssen. Im November 2008 wäre seine Familie ebenfalls nach Polen rücküberstellt worden. Bis zu ihrer Ausreise am 05.11.2009 hätten sie sich im Flüchtlingslager Grudziac aufgehalten.
In Polen hätten sie negative Bescheide und die Aufforderung erhalten, innerhalb von 30 Tagen das Land zu verlassen. Betreffend die Fluchtgründe würde er auf seinen ersten Asylantrag verweisen. In Polen würden Personen leben, die ihm Blutrache geschworen hätten. Er hätte Angst um seine Familie und vor dem Tod.
1.2.2.2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, am 06.11.2009 machte die Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch betreffend den Aufenthalt in Polen und die Reiseroute gleichlautende Angaben und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei im neunten Monat schwanger und habe ständige Schmerzen im Bauch. Betreffend die Fluchtgründe verweise sie auf ihren ersten Asylantrag. Das Leben ihres Gatten sei dort in Gefahr, darüber hinaus wäre sie in Polen nicht medizinisch versorgt worden. Sie würde in Österreich behandelt werden wollen, da sie gehört hätte, dass es hier gute Ärzte gebe.
Für ihre beiden Kinder, die Dritt- und die Viert-BF, würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, sie hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe.
1.2.3. Aufgrund des Eurodac-Treffers vom 20.08.2008 und der Vorverfahren stellte das Bundesasylamt am 10.11.2009 an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Dublin II-VO. Den BF wurde mit Schriftstücken vom 10.11.2009, übernommen am 12.11.2009 (Erst-BF) bzw. 13.11.2009 (Zweit-BF), mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 10.11.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.2.3. Aufgrund des Eurodac-Treffers vom 20.08.2008 und der Vorverfahren stellte das Bundesasylamt am 10.11.2009 an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Dublin II-VO. Den BF wurde mit Schriftstücken vom 10.11.2009, übernommen am 12.11.2009 (Erst-BF) bzw. 13.11.2009 (Zweit-BF), mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 10.11.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 16.11.2009 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Führung der Asylverfahren als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 16.11.2009 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Führung der Asylverfahren als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.
1.2.4. Medizinische Untersuchungen:
1.2.4.1. Am 19.11.2009 wurde der Erst-BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist der Erst-BF nach dessen Angaben mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Töchtern in Österreich, die Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden sich noch in der Heimat befinden. Sein Vater sei bei einem Unfall getötet worden, er glaube jedoch, dass dieser "Unfall" ihm gegolten hätte. Er hätte danach keine Ruhe gehabt, Blutrache sei auch im Spiel gewesen, da sein Bruder jemanden getötet hätte. In Polen seien irgendwelche Bekannte aufhältig.1.2.4.1. Am 19.11.2009 wurde der Erst-BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist der Erst-BF nach dessen Angaben mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Töchtern in Österreich, die Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden sich noch in der Heimat befinden. Sein Vater sei bei einem Unfall getötet worden, er glaube jedoch, dass dieser "Unfall" ihm gegolten hätte. Er hätte danach keine Ruhe gehabt, Blutrache sei auch im Spiel gewesen, da sein Bruder jemanden getötet hätte. In Polen seien irgendwelche Bekannte aufhältig.
Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen lagen eine depressive Störung mit Schuldgefühlen nach belastenden Ereignissen als Anpassungsstörung (F43.21) sowie eine Dissoziative Störung (F44.80) mit deutlichem Vorbeiantworten und dissoziativem Entfremdungserleben, Zeitgitterstörungen und Syntaxfehlern vor. Die Sachverständige empfahl eine regelmäßige Behandlung und verordnete dem Erst-BF Antidepressiva. Im Falle einer Überstellung müsse mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit und der Störung gerechnet werden. Aktuell zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehe keine Suizidalität, Affekthandlungen in Ausnahmesituationen seien jedoch nicht auszuschließen.
1.2.4.2. Am 19.11.2009 wurde die Zweit-BF ebenfalls einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist die Zweit-BF nach ihren Angaben wieder schwanger und werde einen Kaiserschnitt haben. Als Ausreisegrund nannte sie die Gefahr für ihren Mann. In Polen hätte man sie in ihre Heimat zurückschicken wollen.1.2.4.2. Am 19.11.2009 wurde die Zweit-BF ebenfalls einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch Frau römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist die Zweit-BF nach ihren Angaben wieder schwanger und werde einen Kaiserschnitt haben. Als Ausreisegrund nannte sie die Gefahr für ihren Mann. In Polen hätte man sie in ihre Heimat zurückschicken wollen.
Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen konnten keine Symptomatik einer belastungsabhängigen psychischen Störung oder sonstige Krankheitssymptome festgestellt werden.
1.2.5. Am XXXX wurde die Fünft-BF geboren. Am 15.12.2009 wurde für sie durch ihre Mutter, die Zweit-BF, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.2.5. Am römisch 40 wurde die Fünft-BF geboren. Am 15.12.2009 wurde für sie durch ihre Mutter, die Zweit-BF, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2.6. Einvernahmen:
1.2.6.1. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 09.12.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab der Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er fühle sich nervös, da er seit Jahren auf Reise sei und keine Ruhe finden könne. Er nehme jeden Abend seine Medikamente ein. Seit 06.11.2009 sei er jedoch nicht mehr beim Arzt gewesen, da er aufgrund der bevorstehenden Geburt seiner Tochter keine Zeit dafür gehabt hätte.
In Polen wäre er gleich nach seiner ersten Ankunft von Personen aus seiner Heimat bedroht worden. Dies hätte er schon im vorigen Verfahren gesagt. Aus diesem Grund könne er auch jetzt nicht nach Polen zurück, er würde eine Rückverbringung psychisch nicht verkraften. Er wolle für seine Kinder eine gute Zukunft, eine gute Ausbildung und eine gute medizinische Versorgung.
1.2.6.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 21.12.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab die Zweit-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe immer Kopfschmerzen und nun aufgrund eines Kaiserschnittes Schmerzen im Bereich des Rücken. Außerdem habe sie Probleme mit ihren Nieren und nehme Medikamente gegen Entzündungen. Befunde könne sie keine vorlegen. Sie selbst sei psychisch gesund. Auch ihr Neugeborenes sei gesund, nur ihre beiden älteren Töchter würden an Blutarmut leiden. In Inguschetien wären sie deswegen in Behandlung gewesen, in Österreich noch nicht.
Ihr Mann hätte in Polen Feinde, er wäre ständig bedroht worden und mit blauen Flecken und zerrissenem Hemd nach Hause gekommen. Er wäre zwei bis drei Mal verletzt worden, es wären Tschetschenen gewesen. Sie würden nicht nach Polen zurück können, da sie schon zwei negative Bescheide bekommen hätten.
1.2.6.3. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 15.01.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab die Zweit-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Sie würde auch im Namen ihrer Kinder sprechen, diese würden keine eigenen Fluchtgründe haben. Zwischen Polen und ihrer Heimat würde kein Unterschied bestehen, in beiden Ländern würden sie bedroht werden. Ihr Mann hätte in Polen Feinde, er wäre ständig mit blauen Flecken nach Hause gekommen. Auch hätten sie dort schon einen negativen Bescheid erhalten.
1.2.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.03.2010, Zahlen: 09 13.791-EAST Ost, 09 13.792-EAST Ost, 09 13.793-EAST Ost, 09 13.794-EAST Ost und 09 15.541-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 06.11.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.2.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.03.2010, Zahlen: 09 13.791-EAST Ost, 09 13.792-EAST Ost, 09 13.793-EAST Ost, 09 13.794-EAST Ost und 09 15.541-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 06.11.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieser Bescheide Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen, Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen). Die Angaben der BF zu Gefährdungssituationen in Polen seien zum einen unkonkret und unglaubwürdig geblieben und wären zum anderen nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen.
Die von den BF vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nach den Länderfeststellungen auch im Mitgliedstaat Polen behandelbar und würden daher keine Abschiebungshindernisse darstellen.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.2.8. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht mit gleichlautenden Schreiben vom 16.03.2010 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
In den Begründungen dazu wurde moniert, dass den BF aufgrund der Verweigerung eines fairen Verfahrens durch die polnischen Asylbehörden eine Abschiebung von Polen in ihre Heimat drohe. Die polnischen Behörden würden Flüchtlingen den Schutz vor tschetschenischen Verfolgern verweigern, diesbezüglich würde auf eine Anfragebeantwortung der Organisation "ACCORD" vom 05.03.2008 betreffend die Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen verwiesen werden. Darüberhinaus kritisierten die BF die mangelhafte medizinische Versorgung in Polen, insbesondere in Zusammenhang mit der krankheitswertigen psychischen Störung des Erst-BF. Sie regten die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur aktuellen sozialen und medizinischen Situation von Asylwerbern in polnischen Unterbringungseinrichtungen durch XXXX aus Brüssel an und untermauerten ihr Vorbringen mit diversen Berichten verschiedener Organisationen betreffend das polnische Asylwesen.In den Begründungen dazu wurde moniert, dass den BF aufgrund der Verweigerung eines fairen Verfahrens durch die polnischen Asylbehörden eine Abschiebung von Polen in ihre Heimat drohe. Die polnischen Behörden würden Flüchtlingen den Schutz vor tschetschenischen Verfolgern verweigern, diesbezüglich würde auf eine Anfragebeantwortung der Organisation "ACCORD" vom 05.03.2008 betreffend die Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen verwiesen werden. Darüberhinaus kritisierten die BF die mangelhafte medizinische Versorgung in Polen, insbesondere in Zusammenhang mit der krankheitswertigen psychischen Störung des Erst-BF. Sie regten die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur aktuellen sozialen und medizinischen Situation von Asylwerbern in polnischen Unterbringungseinrichtungen durch römisch 40 aus Brüssel an und untermauerten ihr Vorbringen mit diversen Berichten verschiedener Organisationen betreffend das polnische Asylwesen.
1.2.9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde und den Vorakten langten am 29.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,
der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 20 Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Art. 20 Abs. 2 aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.Gemäß Artikel 20, Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Artikel 20, Absatz 2, aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurden.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor den Einvernahmen und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor den Einvernahmen und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Polen und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zahl 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Art. 19 DublinDie Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Artikel 19, Dublin
II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Bezüglich der vorgebrachten Furcht vor Feinden in Polen wird darauf hingewiesen, dass die BF keine konkrete Gefährdungssituation glaubhaft machen konnten. So gab der Erst-BF im Vorverfahren an, bei seiner Ankunft in Terespol einen Feind aus seinem Heimatland, mit dessen Familie Blutrache bestehen würde, gesehen und sogleich die Weiterreise nach Österreich veranlasst zu haben. Auch im Zuge seiner neuerlichen Asylantragsstellung berief sich der Erst-BF auf dieses Ereignis, schilderte jedoch keine weiteren Vorfälle seit seiner Rücküberstellung nach Polen. Da die BF somit nahezu ein Jahr lang unbehelligt in Polen gelebt haben und sich das Vorbringen des Erst-BF lediglich auf das vermeintliche kurzzeitige Zusammentreffen mit einer oder mehreren Personen aus seiner Heimat in Terespol im Jahre 2008 stützte, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die BF tatsächlich in Polen Gefahr liefen, im Falle einer neuerlichen Rücküberstellung in eine lebensbedrohliche Situation zu geraten. Darüber hinaus gab die Zweit-BF im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass ihr Ehegatte von Tschetschenen bedroht werde und oftmals verprügelt worden wäre. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Behauptungen des Erst-BF, die Gefahr gehe von Männern aus seiner Heimat, also Inguschen, aus, und verstärkt somit den Eindruck der Unglaubwürdigkeit der BF.
Sollten die BF entgegen dieser anzunehmenden Sachlage jedoch tatsächlich in Polen von einer oder mehrere Privatpersonen verfolgt und bedroht werden, wird festgehalten, dass Polen ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU ist. Die BF haben im Falle eventueller Übergriffe gegen sie die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).
Dem Vorbringen der BF in ihren Beschwerden, dass die medizinische Versorgung in Polen mangelhaft sei und der Zugang zu einem fairen Verfahren durch die polnischen Asylbehörden verweigert würde, stehen die obigen Ausführungen wie auch die schon im erstbehördlichen Verfahren und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten, den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen entgegen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Da diesen Quellen eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt, sieht es der Asylgerichtshof als nicht erforderlich an, der Anregung der BF, eine gutachterliche Stellungnahme durch Herrn XXXX zur aktuellen sozialen und medizinischen Situation von Asylwerbern in den polnischen Unterbringungseinrichtungen einzuholen, zu entsprechen. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in den Beschwerden vorrangig auf die Probleme tschetschenischer Asylwerber in Polen und deren Bedrohung durch Kadirov-Leute eingegangen wird, was insofern nicht nachvollziehbar erscheint, zumal es sich bei den BF um Angehörige der Volksgruppe der Inguschen handelt.Dem Vorbringen der BF in ihren Beschwerden, dass die medizinische Versorgung in Polen mangelhaft sei und der Zugang zu einem fairen Verfahren durch die polnischen Asylbehörden verweigert würde, stehen die obigen Ausführungen wie auch die schon im erstbehördlichen Verfahren und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten, den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen entgegen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Da diesen Quellen eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt, sieht es der Asylgerichtshof als nicht erforderlich an, der Anregung der BF, eine gutachterliche Stellungnahme durch Herrn römisch 40 zur aktuellen sozialen und medizinischen Situation von Asylwerbern in den polnischen Unterbringungseinrichtungen einzuholen, zu entsprechen. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in den Beschwerden vorrangig auf die Probleme tschetschenischer Asylwerber in Polen und deren Bedrohung durch Kadirov-Leute eingegangen wird, was insofern nicht nachvollziehbar erscheint, zumal es sich bei den BF um Angehörige der Volksgruppe der Inguschen handelt.
Weiters brachten die BF in ihren Einvernahmen vor, dass sie bereits negative Entscheidungen über ihre Asylanträge in Polen und die Aufforderung, das Land zu verlassen, erhalten hätten. Hiezu ist auszuführen, dass die Ablehnung der Asylanträge der BF allein keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt, zumal aus den aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Polen keine unzumutbare rechtliche Sonderpositionen, die mit der EMRK unvereinbar wären, vertritt und daher auch keine Schutzverweigerung zu erwarten ist. Sollten daher die BF tatsächlich in Polen ein asylrelevantes Vorbringen bzw. ein Vorbringen, das in den Bereich des Refoulement-Schutzes fällt, getätigt haben, ist davon auszugehen, dass dieses dementsprechend im Zuge ihrer polnischen Asylverfahren berücksichtigt wird bzw. wurde. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es gerade eine der Grundintentionen der Dublin II-VO ist, die Vorgehensweise der BF, nämlich die Weiterreise von einem Mitgliedsstaat in den nächsten nach Erhalt einer negativen Entscheidung im ersten Staat, zu unterbinden.Weiters brachten die BF in ihren Einvernahmen vor, dass sie bereits negative Entscheidungen über ihre Asylanträge in Polen und die Aufforderung, das Land zu verlassen, erhalten hätten. Hiezu ist auszuführen, dass die Ablehnung der Asylanträge der BF allein keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt, zumal aus den aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Polen keine unzumutbare rechtliche Sonderpositionen, die mit der EMRK unvereinbar wären, vertritt und daher auch keine Schutzverweigerung zu erwarten ist. Sollten daher die BF tatsächlich in Polen ein asylrelevantes Vorbringen bzw. ein Vorbringen, das in den Bereich des Refoulement-Schutzes fällt, getätigt haben, ist davon auszugehen, dass dieses dementsprechend im Zuge ihrer polnischen Asylverfahren berücksichtigt wird bzw. wurde. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es gerade eine der Grundintentionen der Dublin II-VO ist, die Vorgehensweise der BF, nämlich die Weiterreise von einem Mitgliedsstaat in den nächsten nach Erhalt einer negativen Entscheidung im ersten Staat, zu unterbinden.
Abschließend wird angemerkt, dass die BF in den Einvernahmen neben dem Fluchtgrund der angeblich drohenden Blutrache in Polen überdies mehrere, offenbar noch weit stärkere und eher der Wahrheit entsprechende Gründe für ihre illegale Einreise in Österreich vorbrachten, nämlich die hier bestehenden besseren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und die guten Ausbildungmöglichkeiten und bessere Versorgung für die Kinder.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im konkreten Fall wurden die BF psychologischen Untersuchungen gemäß § 10 AsylG im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge leide der Erst-BF an einer depressiven Störung mit Schuldgefühlen nach belastenden Ereignissen als Anpassungsstörung (F43.21) sowie einer Dissoziativen Störung (F44.80) mit deutlichem Vorbeiantworten und dissoziativem Entfremdungserleben, Zeitgitterstörungen und Syntaxfehlern, wobei im Falle einer Überstellung mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit und der Störung gerechnet werden müsse. Bei der Zweit-BF konnten keine Symptomatik einer belastungsabhängigen psychischen Störung oder sonstige Krankheitssymptome festgestellt werden. Sie gab jedoch im Rahmen der Einvernahmen an, an Rückenschmerzen zu leiden, Probleme mit den Nieren zu haben und Medikamente gegen Entzündungen zu nehmen. Befunde konnte sie jedoch keine vorlegen. Ihre Kinder, die Dritt- und Viert-BF, würden an Blutarmut leiden, würden jedoch in Österreich nicht medizinisch behandelt werden.Im konkreten Fall wurden die BF psychologischen Untersuchungen gemäß Paragraph 10, AsylG im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge leide der Erst-BF an einer depressiven Störung mit Schuldgefühlen nach belastenden Ereignissen als Anpassungsstörung (F43.21) sowie einer Dissoziativen Störung (F44.80) mit deutlichem Vorbeiantworten und dissoziativem Entfremdungserleben, Zeitgitterstörungen und Syntaxfehlern, wobei im Falle einer Überstellung mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit und der Störung gerechnet werden müsse. Bei der Zweit-BF konnten keine Symptomatik einer belastungsabhängigen psychischen Störung oder sonstige Krankheitssymptome festgestellt werden. Sie gab jedoch im Rahmen der Einvernahmen an, an Rückenschmerzen zu leiden, Probleme mit den Nieren zu haben und Medikamente gegen Entzündungen zu nehmen. Befunde konnte sie jedoch keine vorlegen. Ihre Kinder, die Dritt- und Viert-BF, würden an Blutarmut leiden, würden jedoch in Österreich nicht medizinisch behandelt werden.
Alle diese obgenannten Krankheiten erscheinen jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie nicht auch - in Übereinstimmung mit den länderkundlichen Feststellungen - im Mitgliedstaat Polen behandelt werden könnten. Das Vorliegen dieser Erkrankungen alleine vermag die dargelegten Voraussetzungen für das Gebot des Selbsteintritts durch Österreich nicht zu erfüllen.
Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in Polen wurde in der Beschwerdeschrift nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten. Konkret konnten die BF akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.
Zwar kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Erst-BF, wie in der gutachterlichen Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen festgestellt, im Falle einer Überstellung nicht ausgeschlossen werden, doch erscheint eine Art. 3 EMRK-Relevanz nicht gegeben. Betreffend die von der Erst-BF angegebenen Beschwerden und die Krankheit der beiden älteren Kinder ist darauf hinzuweisen, dass hier nicht von einer akuten Dringlichkeit medizinischer bzw. therapeutischer Maßnahmen auszugehen ist. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang - wie bereits oben erwähnt - auf die länderkundlichen Feststellungen verwiesen, wonach eine allfällige Behandlung der BF auch in Polen möglich ist.Zwar kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Erst-BF, wie in der gutachterlichen Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen festgestellt, im Falle einer Überstellung nicht ausgeschlossen werden, doch erscheint eine Artikel 3, EMRK-Relevanz nicht gegeben. Betreffend die von der Erst-BF angegebenen Beschwerden und die Krankheit der beiden älteren Kinder ist darauf hinzuweisen, dass hier nicht von einer akuten Dringlichkeit medizinischer bzw. therapeutischer Maßnahmen auszugehen ist. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang - wie bereits oben erwähnt - auf die länderkundlichen Feststellungen verwiesen, wonach eine allfällige Behandlung der BF auch in Polen möglich ist.
Nach den zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sind akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände der BF im Falle einer Überstellung nach Polen nicht anzunehmen.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Mit heutiger Entscheidung des Asylgerichtshofes werden alle BF gemeinsam aus Österreich nach Polen ausgewiesen, daher kann auch diesbezüglich ein Eingriff ins Familienleben durch die Überstellung ausgeschlossen werden. Sonstige Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.
Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind (vgl. VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach die BF bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würden.Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind vergleiche VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach die BF bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würden.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Die BF reisten erst Anfang November 2009 in das Bundesgebiet ein, und ihr Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass alleine daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Die BF reisten erst Anfang November 2009 in das Bundesgebiet ein, und ihr Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass alleine daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.
Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG als unzulässig erscheinen ließen.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG als unzulässig erscheinen ließen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, psychische Störung, real risk, staatlicher Schutz, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
22.10.2010