TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/7 B3 410486-1/2009

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §61 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §73 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B3 410.486-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vom 16. Dezember 2009 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht zuerkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, vom 16. Dezember 2009 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht zuerkannt:

I. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) und § 73 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG stattgegeben.römisch eins. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) und Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG stattgegeben.

II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 12. August 2008 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 12. August 2008 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, stammt aus XXXX und reiste seinen Angaben zufolge am 7. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 12. August 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Zum Beweis seiner Identität legte er seinen am XXXX ausgestellten UNMIK-Führerschein sowie seinen am1. Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, stammt aus römisch 40 und reiste seinen Angaben zufolge am 7. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 12. August 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Zum Beweis seiner Identität legte er seinen am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Führerschein sowie seinen am

XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweis vor (Verwaltungsakt, S 25f).römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweis vor (Verwaltungsakt, S 25f).

2. Bei seiner Erstbefragung am 12. August 2008 gab er (zusammengefasst) Folgendes an: Er habe seine Arbeit als Polizist aufgegeben und am 6. August 2008 den Kosovo verlassen, weil er zu seiner in Österreich lebenden Verlobten XXXX habe kommen wollen. Diese stamme aus einer Mischehe, da ihre Mutter serbischer und ihr Vater albanischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Der Antragsteller habe Angst um sein Leben, wenn "die Leute" erfahren würden, dass seine zukünftige Ehefrau aus einer Mischehe stamme. Weiters legte er Schreiben der UNMIK vor, aus denen hervorgeht, dass er mit XXXX als Streifenpolizist bei der Polizeistation in XXXX eingesetzt worden sei (Verwaltungsakt, S 31f).2. Bei seiner Erstbefragung am 12. August 2008 gab er (zusammengefasst) Folgendes an: Er habe seine Arbeit als Polizist aufgegeben und am 6. August 2008 den Kosovo verlassen, weil er zu seiner in Österreich lebenden Verlobten römisch 40 habe kommen wollen. Diese stamme aus einer Mischehe, da ihre Mutter serbischer und ihr Vater albanischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Der Antragsteller habe Angst um sein Leben, wenn "die Leute" erfahren würden, dass seine zukünftige Ehefrau aus einer Mischehe stamme. Weiters legte er Schreiben der UNMIK vor, aus denen hervorgeht, dass er mit römisch 40 als Streifenpolizist bei der Polizeistation in römisch 40 eingesetzt worden sei (Verwaltungsakt, S 31f).

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. August 2008 brachte der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe den Kosovo verlassen, weil seine Verlobte XXXX nicht zu ihm habe kommen können, da ihr Vater während des Krieges serbischer Polizist gewesen sei. Deshalb sei der Antragsteller zu ihr nach Österreich gereist. Er habe sechs Jahre gewartet und gehofft, dass sich die Lage verbessern würde und seine Verlobte wieder zu ihm kommen könnte. Er sei selbst Polizist, könne ihr aber keine Sicherheit bieten. Sie hätten sich vor sechs Jahren "versprochen, aufeinander zu warten". Aber es habe zu lange gedauert und deshalb habe er den Kosovo verlassen. Sogar seine Familie sei dagegen gewesen, dass er eine Beziehung mit einer Frau, deren Familie "mit Serben zu tun" habe, angefangen habe.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. August 2008 brachte der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe den Kosovo verlassen, weil seine Verlobte römisch 40 nicht zu ihm habe kommen können, da ihr Vater während des Krieges serbischer Polizist gewesen sei. Deshalb sei der Antragsteller zu ihr nach Österreich gereist. Er habe sechs Jahre gewartet und gehofft, dass sich die Lage verbessern würde und seine Verlobte wieder zu ihm kommen könnte. Er sei selbst Polizist, könne ihr aber keine Sicherheit bieten. Sie hätten sich vor sechs Jahren "versprochen, aufeinander zu warten". Aber es habe zu lange gedauert und deshalb habe er den Kosovo verlassen. Sogar seine Familie sei dagegen gewesen, dass er eine Beziehung mit einer Frau, deren Familie "mit Serben zu tun" habe, angefangen habe.

4. Mit Erkenntnis vom 26. August 2008, Zl. B3 247.638-0/2008/8E, gewährte der Asylgerichtshof XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX zahlreichen Übergriffen bis hin zu einem Vergewaltigungsversuch ausgesetzt gewesen sei. Ursachen dafür seien einerseits die Verwandtschaft zu ihrem Vater, der als Kollaborateur mit den Serben angesehen und auch in Zusammenhang mit Massakern an Albanern gebracht und deswegen am XXXX von Angehörigen der UCK erschossen worden sei, andererseits ihre serbische Abstammung mütterlicherseits. Sie falle damit gleich in zwei der vom UNHCR ausdrücklich als schutzwürdig angesehenen Gruppen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo erneut Repressalien der albanischen Mehrheitsbevölkerung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre, die durch die internationale Ordnungsmacht im Kosovo - trotz grundsätzlicher Schutzwilligkeit - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhindert werden könnten. Weiters stehe ihr keine zumutbare Ausweichmöglichkeit innerhalb der Republik Kosovo zur Verfügung, weil sie weder über ein ausreichendes familiäres Netz noch über eine Existenzgrundlage verfüge. Ihre Verweisung in den zweiten Herkunftsstaat Serbien sei schon deshalb auszuschließen, weil sie dort über keine familiären bzw. sonstigen Anknüpfungspunkte verfüge sowie aufgrund ihrer albanischen Abstammung väterlicherseits Anfeindungen und Diskriminierung zu befürchten hätte.4. Mit Erkenntnis vom 26. August 2008, Zl. B3 247.638-0/2008/8E, gewährte der Asylgerichtshof römisch 40 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass römisch 40 zahlreichen Übergriffen bis hin zu einem Vergewaltigungsversuch ausgesetzt gewesen sei. Ursachen dafür seien einerseits die Verwandtschaft zu ihrem Vater, der als Kollaborateur mit den Serben angesehen und auch in Zusammenhang mit Massakern an Albanern gebracht und deswegen am römisch 40 von Angehörigen der UCK erschossen worden sei, andererseits ihre serbische Abstammung mütterlicherseits. Sie falle damit gleich in zwei der vom UNHCR ausdrücklich als schutzwürdig angesehenen Gruppen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo erneut Repressalien der albanischen Mehrheitsbevölkerung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre, die durch die internationale Ordnungsmacht im Kosovo - trotz grundsätzlicher Schutzwilligkeit - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhindert werden könnten. Weiters stehe ihr keine zumutbare Ausweichmöglichkeit innerhalb der Republik Kosovo zur Verfügung, weil sie weder über ein ausreichendes familiäres Netz noch über eine Existenzgrundlage verfüge. Ihre Verweisung in den zweiten Herkunftsstaat Serbien sei schon deshalb auszuschließen, weil sie dort über keine familiären bzw. sonstigen Anknüpfungspunkte verfüge sowie aufgrund ihrer albanischen Abstammung väterlicherseits Anfeindungen und Diskriminierung zu befürchten hätte.

5. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. Dezember 2008 legte der Antragsteller eine österreichische Heiratsurkunde vor, wonach er XXXX geheiratet habe. Weiters brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Sein Vater und seine drei Brüder würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Seine Schwester wohne in einem anderen Dorf der Gemeinde XXXX. Die letzten sechs Jahre vor seiner Ausreise habe er als Polizist in XXXX gearbeitet. Er sei als Streifenpolizist auf der Polizeistation "XXXX" tätig gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit seiner Arbeit als Polizist verdienen können. Seine Familie besitze ein Eigentumshaus und ein ca. zehn Ar großes Grundstück. Seine Existenzgrundlage sei gesichert gewesen, er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist. Sechs Jahren sei er mit seiner (nunmehrigen) Ehefrau verlobt gewesen und - da sie nicht in den Kosovo zurückkehren könne - sei er ihr nach Österreich nachgereist, um sie zu heiraten. Er sei nicht gleich mit ihr im März 2003 nach Österreich gereist, weil er seine Arbeit als Polizist "geliebt" habe. Am XXXX habe er freiwillig seine Stellung als Polizist gekündigt. Danach habe er bis XXXX 2008 seine Reise nach Österreich organisiert. Im Kosovo sei er keinen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Bekannte hätten nur gefragt, woher seine (nunmehrige) Ehefrau sei und ihre Familie stamme. 2002 und 2003 habe er seine Familie über die Abstammung seiner Ehefrau angelogen. Da seine Verwandten jedoch unbedingt die Familie seiner Ehefrau hätten kennenlernen wollen, habe er ihnen vor ca. einem Jahr die Wahrheit gesagt. Nun habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Auf Vorhalt der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo gab der Antragsteller (lediglich) an, er kenne die Lage in seiner Heimat. Auf Vorhalt, dass er im Kosovo keiner konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei und nur nach Österreich gereist sei, um bei seiner Ehefrau leben zu können bzw. diese zu heiraten, antwortete der Antragsteller, seine Verwandten hätten unbedingt wissen wollen, wer seine Ehefrau sei. Seine Ehefrau befürchte nun, dass dem Antragsteller das gleiche Schicksal wie ihrem Vater bevorstehe.5. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. Dezember 2008 legte der Antragsteller eine österreichische Heiratsurkunde vor, wonach er römisch 40 geheiratet habe. Weiters brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Sein Vater und seine drei Brüder würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Seine Schwester wohne in einem anderen Dorf der Gemeinde römisch 40 . Die letzten sechs Jahre vor seiner Ausreise habe er als Polizist in römisch 40 gearbeitet. Er sei als Streifenpolizist auf der Polizeistation "XXXX" tätig gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit seiner Arbeit als Polizist verdienen können. Seine Familie besitze ein Eigentumshaus und ein ca. zehn Ar großes Grundstück. Seine Existenzgrundlage sei gesichert gewesen, er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist. Sechs Jahren sei er mit seiner (nunmehrigen) Ehefrau verlobt gewesen und - da sie nicht in den Kosovo zurückkehren könne - sei er ihr nach Österreich nachgereist, um sie zu heiraten. Er sei nicht gleich mit ihr im März 2003 nach Österreich gereist, weil er seine Arbeit als Polizist "geliebt" habe. Am römisch 40 habe er freiwillig seine Stellung als Polizist gekündigt. Danach habe er bis römisch 40 2008 seine Reise nach Österreich organisiert. Im Kosovo sei er keinen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Bekannte hätten nur gefragt, woher seine (nunmehrige) Ehefrau sei und ihre Familie stamme. 2002 und 2003 habe er seine Familie über die Abstammung seiner Ehefrau angelogen. Da seine Verwandten jedoch unbedingt die Familie seiner Ehefrau hätten kennenlernen wollen, habe er ihnen vor ca. einem Jahr die Wahrheit gesagt. Nun habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Auf Vorhalt der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo gab der Antragsteller (lediglich) an, er kenne die Lage in seiner Heimat. Auf Vorhalt, dass er im Kosovo keiner konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei und nur nach Österreich gereist sei, um bei seiner Ehefrau leben zu können bzw. diese zu heiraten, antwortete der Antragsteller, seine Verwandten hätten unbedingt wissen wollen, wer seine Ehefrau sei. Seine Ehefrau befürchte nun, dass dem Antragsteller das gleiche Schicksal wie ihrem Vater bevorstehe.

6. Am 17. Dezember 2008 legte der Antragsteller Bestätigungsschreiben des Kosovo Police Service (KPS) und Fotos vor, die seine Tätigkeit als Polizeibeamter belegen sollen, und wies darauf hin, dass nunmehr auch der Mutter und den Geschwistern seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Antragsteller sei zwar bisher keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen; dies lasse sich aber "primär" darauf zurückführen, dass lange Zeit niemand aus seinem beruflichen und familiären Umfeld etwas Genaues von seiner Verlobung gewusst habe. Mit seiner Heirat habe sich aber seine "persönliche Sicherheitssituation" verändert. Damit könne der Antragsteller wohlbegründete Furcht wegen seiner Angehörigeneigenschaft zur Familie XXXX geltend machen. Diese Familie sei noch immer in asylrelevanter Weise gefährdet, da u.a. noch heute sein Schwiegervater öffentlich in Zusammenhang mit Massakern an Albanern gebracht werde, wogegen sich die Familie XXXX nicht wehren könne. Dazu werde auf die Online-Zeitung aus XXXX hingewiesen, wo der Name des Schwiegervaters des Antragstellers in einer Liste von "Antipatrioten" bzw. Verrätern genannt werde.6. Am 17. Dezember 2008 legte der Antragsteller Bestätigungsschreiben des Kosovo Police Service (KPS) und Fotos vor, die seine Tätigkeit als Polizeibeamter belegen sollen, und wies darauf hin, dass nunmehr auch der Mutter und den Geschwistern seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Antragsteller sei zwar bisher keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen; dies lasse sich aber "primär" darauf zurückführen, dass lange Zeit niemand aus seinem beruflichen und familiären Umfeld etwas Genaues von seiner Verlobung gewusst habe. Mit seiner Heirat habe sich aber seine "persönliche Sicherheitssituation" verändert. Damit könne der Antragsteller wohlbegründete Furcht wegen seiner Angehörigeneigenschaft zur Familie römisch 40 geltend machen. Diese Familie sei noch immer in asylrelevanter Weise gefährdet, da u.a. noch heute sein Schwiegervater öffentlich in Zusammenhang mit Massakern an Albanern gebracht werde, wogegen sich die Familie römisch 40 nicht wehren könne. Dazu werde auf die Online-Zeitung aus römisch 40 hingewiesen, wo der Name des Schwiegervaters des Antragstellers in einer Liste von "Antipatrioten" bzw. Verrätern genannt werde.

7. Mit Beschlüssen vom 26. August 2009, Zlen. B9 302.087-3/2009/2E u. a., gab der Asylgerichtshof den vom Bundesasylamt zu den Verfahren der Mutter und den Geschwistern der Ehefrau des Antragstellers beantragten Wiederaufnahmen der Asylverfahren gemäß § 69 AVG nicht statt. Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt stütze seine Wiederaufnahmeanträge auf das Gutachten von Dr. XXXX vom 6. Juli 2009, in dem zusammenfassend ausgeführt werde, dass XXXX nicht von der UCK, sondern der serbischen Polizei ermordet worden sei und dieser versucht habe, Albaner zu schützen und bei Gelegenheit Informationen an die UCK weiterzuleiten. Weiters werde die Familie XXXX in XXXX hauptsächlich geschätzt; eine mögliche Gefährdung aufgrund der Tätigkeit des Vaters sei auszuschließen. Die Witwe und Töchter von XXXX hätten oftmals ihr Haus in XXXX besucht. Die angegebenen Vorfälle bzw. Fluchtgründe seien von allen befragten Personen als Zufälle oder als erfunden erachtet worden. Rechtlich führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die behauptete und allenfalls vorliegende Erschleichungshandlung nicht erfüllt sei; auch handle es sich beim Rechercheergebnis um kein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern um eines, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren entstanden sei.7. Mit Beschlüssen vom 26. August 2009, Zlen. B9 302.087-3/2009/2E u. a., gab der Asylgerichtshof den vom Bundesasylamt zu den Verfahren der Mutter und den Geschwistern der Ehefrau des Antragstellers beantragten Wiederaufnahmen der Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG nicht statt. Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt stütze seine Wiederaufnahmeanträge auf das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 6. Juli 2009, in dem zusammenfassend ausgeführt werde, dass römisch 40 nicht von der UCK, sondern der serbischen Polizei ermordet worden sei und dieser versucht habe, Albaner zu schützen und bei Gelegenheit Informationen an die UCK weiterzuleiten. Weiters werde die Familie römisch 40 in römisch 40 hauptsächlich geschätzt; eine mögliche Gefährdung aufgrund der Tätigkeit des Vaters sei auszuschließen. Die Witwe und Töchter von römisch 40 hätten oftmals ihr Haus in römisch 40 besucht. Die angegebenen Vorfälle bzw. Fluchtgründe seien von allen befragten Personen als Zufälle oder als erfunden erachtet worden. Rechtlich führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die behauptete und allenfalls vorliegende Erschleichungshandlung nicht erfüllt sei; auch handle es sich beim Rechercheergebnis um kein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern um eines, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren entstanden sei.

8. Mit einem am 15. Dezember 2009 per Fax übermittelten und beim Asylgerichtshof am 16. Dezember 2009 eingelangten Schriftsatz erhob der Antragsteller Säumnisbeschwerde an den Asylgerichtshof. Begründend führte er aus, sein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sei am 12. August 2008 - somit vor mehr als sechs Monaten - beim Bundesasylamt eingelangt und bis heute unerledigt geblieben. Er stelle daher den Antrag, der Asylgerichtshof möge in der Sache entscheiden und ihm Asyl gewähren.

9. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 forderte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt auf, den betreffenden Verwaltungsakt vorzulegen, zur Säumnisbeschwerde Stellung zu nehmen und für den Fall, dass die Entscheidungsfrist tatsächlich überschritten worden sei, die Gründe dafür anzugeben.

10. In der Folge übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof seinen den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakt und führte in einer Stellungnahme aus, eine Akterledingung sei bislang unterblieben, da eine interne Vorgabe die Erledigung von Aktenrückständen (Altbestände) als auch die Erledigung von "Haftanträgen", Folgeanträgen und Anträgen von Minderjährigen vorschreibe.

11. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Februar 2010 verweist der Antragsteller auf die Seite 15 des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, wonach nicht auszuschließen sei, dass es noch Gruppen von Personen gebe, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt seien (darunter Personen in Mischehen und gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt würden.). Auch führe UNHCR in seinen "Anmerkungen zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als ¿sichere' Herkunftsstaaten festgelegt werden" vom 10. Mai 2009 aus, dass bestimmte Personengruppen im Kosovo nach wie vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien könnten. Danach gebe UNHCR zu bedenken, dass Serben und Albaner aus Minderheitssituationen sowie Angehörige der Minderheit der Roma, die um Asyl ansuchen würden, zum momentanen Zeitpunkt weiterhin oftmals schutzbedürftig seien. Darüber hinaus könnten auch andere Personen aus dem Kosovo, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würden, eine begründende Furcht vor Verfolgung aus einem der Konventionsgründe haben - insbesondere Personen mit folgendem Profil: Angehörige anderer Minderheiten; Personen in gemischt-ethnischen Ehen oder von gemischt-ethnischer Abstammung/Herkunft; Personen, die der Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt würden, sowie Opfer von Menschenhandel. Schließlich sollten die ebenfalls in der UNHCR-Position vom Juni 2006 hervorgehobenen humanitären Schutzbedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen berücksichtigt werden. Überdies verweist der Antragsteller auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27. Oktober 2009, Zl. D7 262.052-0/2008, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall einem kosovarischen Staatsbürger, welcher in Österreich eine kosovarische Staatsbürgerin geehelicht habe, der aufgrund der ihr und ihrer Familie vorgeworfenen Kollaboration mit den Serben asylrelevante Verfolgung drohe und deren gesamter Familie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft wegen Zugehörigkeit zum Familienverband ausgesprochen worden sei. Der Antragsteller wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der Zugehörigkeit zum Familienverband seiner Ehefrau Verfolgung ausgesetzt. Weiters finde sein "gesamtes" Familienleben nunmehr in Österreich statt. Seine Mutter sei bereits

XXXX verstorben. Mit seinem noch im Kosovo lebenden Vater habe er keinen Kontakt mehr, da dieser einen solchen nicht wünsche. Mit seiner Schwester, welche schon vor etwa zehn Jahren nach Deutschland gereist sei und nunmehr dort mit ihrer Familie lebe, pflege er Kontakt; diese ihm habe erklärt, dass der Vater keinen Kontakt wünsche, da er "sehr verärgert" über die Heirat des Antragstellers sei. Der Antragsteller und seine Ehefrau würden seit seiner Ankunft in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben. Seine Ehefrau habe im November 2008 in der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten und benötige nach der Entlassung aus dem Krankenhaus seine pflegerische und psychische Unterstützung. Der Antragsteller führe nun den Haushalt und unterstütze seine Ehefrau "in allen Belangen". Im September 2009 habe seine Ehefrau eine weitere Fehlgeburt erlitten, diesmal in der 21.römisch 40 verstorben. Mit seinem noch im Kosovo lebenden Vater habe er keinen Kontakt mehr, da dieser einen solchen nicht wünsche. Mit seiner Schwester, welche schon vor etwa zehn Jahren nach Deutschland gereist sei und nunmehr dort mit ihrer Familie lebe, pflege er Kontakt; diese ihm habe erklärt, dass der Vater keinen Kontakt wünsche, da er "sehr verärgert" über die Heirat des Antragstellers sei. Der Antragsteller und seine Ehefrau würden seit seiner Ankunft in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben. Seine Ehefrau habe im November 2008 in der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten und benötige nach der Entlassung aus dem Krankenhaus seine pflegerische und psychische Unterstützung. Der Antragsteller führe nun den Haushalt und unterstütze seine Ehefrau "in allen Belangen". Im September 2009 habe seine Ehefrau eine weitere Fehlgeburt erlitten, diesmal in der 21.

Schwangerschaftswoche und müsse stationär behandelt werden. In Folge der massiven Belastungsreaktionen sei seine Ehefrau psychologisch untersucht worden. Dabei sei eine sowohl durch ihre Lebensgeschichte als auch durch die aktuelle Lebenssituation ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dazu legte der Antragsteller medizinische Belege der Krankenanstalt XXXX vor. Weiters wird ausgeführt, dass der Antragsteller angesichts der psychischen Angeschlagenheit seiner Ehefrau ihr eine wichtige Stütze sei. Eine neuerliche Trennung von ihr, mit welcher er "nach dem langen Warten endlich" in Österreich ein gemeinsames Eheleben habe beginnen können, würde den Antragsteller "hart treffen".Schwangerschaftswoche und müsse stationär behandelt werden. In Folge der massiven Belastungsreaktionen sei seine Ehefrau psychologisch untersucht worden. Dabei sei eine sowohl durch ihre Lebensgeschichte als auch durch die aktuelle Lebenssituation ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dazu legte der Antragsteller medizinische Belege der Krankenanstalt römisch 40 vor. Weiters wird ausgeführt, dass der Antragsteller angesichts der psychischen Angeschlagenheit seiner Ehefrau ihr eine wichtige Stütze sei. Eine neuerliche Trennung von ihr, mit welcher er "nach dem langen Warten endlich" in Österreich ein gemeinsames Eheleben habe beginnen können, würde den Antragsteller "hart treffen".

12. Mit Schreiben vom 8. April 2010 übermittelte der Asylgerichtshof dem Antragsteller vorläufige Sachverhaltsannahmen zur persönlichen Situation des Antragstellers und zur Situation im Kosovo, das Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom XXXX sowie das oben unter Punkt 7. dargestellte Gutachten von Dr. XXXX vom 6. Juli 2009. Er gab dem Antragsteller die Möglichkeit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.12. Mit Schreiben vom 8. April 2010 übermittelte der Asylgerichtshof dem Antragsteller vorläufige Sachverhaltsannahmen zur persönlichen Situation des Antragstellers und zur Situation im Kosovo, das Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom römisch 40 sowie das oben unter Punkt 7. dargestellte Gutachten von Dr. römisch 40 vom 6. Juli 2009. Er gab dem Antragsteller die Möglichkeit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

13. Nach gewährter Fristverlängerung langte am 14. Mai 2010 die Stellungnahme des Antragstellers ein, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Der Antragsteller habe nur mit seiner in Deutschland lebenden Schwester Kontakt, welche auch Auskunft über die Beziehung zum Vater geben könne. Das Gutachten von Dr. XXXX vom 6. Juli 2009 sei fehler- und mangelhaft; dessen Ergebnisse würden sich überwiegend auf Mutmaßungen stützen. Den Schlussfolgerungen von Dr. XXXX, wonach XXXX nicht von der UCK, sondern von der serbischen Polizei ermordet worden sei, sei zu entgegnen, dass die befragten Personen, welche weder Zeugen eines der recherchierten Vorfälle noch Personen mit "Insiderwissen" gewesen wären, nur Mutmaßungen hätten anstellen können. Weiters habe Dr. XXXX zur Ermittlung des "Auftraggebers/Mörders" von XXXX einen UCK-Kämpfer, einen ehemaligen Gründer sowie den Finanzchef der UCK befragen lassen und aus deren Mutmaßungen und Erklärungen die Täterschaft der serbischen Polizei abgeleitet. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die UCK und deren Vertreter sich nicht selbst belasten würden. Demgegenüber würden Darstellungen der von Dr. XXXX des Mordes beschuldigten serbischen Polizei und deren Vertreter gänzlich fehlen. Überdies gehe aus den Ergebnissen der Recherche des österreichischen Verbindungsbeamtens im Kosovo im Jahr 2007 hervor, dass es im Kosovo keinerlei Untersuchungsunterlagen zum Mord an XXXX gebe und daher über die Hintergründe der Tat bestenfalls nur spekuliert werden könne. Auch seien im Asylverfahren der Ehefrau des Antragstellers etliche Zeitungsberichte und Internetartikel vorgelegt worden, welche zeigen würden, dass es unterschiedliche Theorien zur Urheberschaft des Mordes gebe und die Öffentlichkeit in der Meinung über die Person von XXXX gespalten gewesen sei. Weiters habe Dr. XXXX in seinem Gutachten selbst festgestellt, dass "die Überzeugungen über diese Familie ganz unterschiedlich" seien, XXXX im Kreis der Nachbarn einerseits hoch angesehen sei, andererseits gebe es "in der breiten Masse" auch Meinungen, dass er als serbischer Polizist ein Verräter sei und die Wiedereinstellung von XXXX als Polizist in XXXX zum massiven Verlust seines Vertrauens und Glaubwürdigkeit bei den albanischen Nachbarn und Verwandten geführt habe bzw. XXXX auf mehreren Internetseiten als "Verräter und Antipatriot" bezeichnet werde. Der Feststellung von Dr. XXXX, wonach das Haus in XXXX von der Witwe des XXXX und dessen Töchtern XXXX (diese sei in XXXX verheiratet) besucht werde, sei zu entgegnen, dass diese ohne nachvollziehbaren Angaben zu den Daten der Besuche aufgestellt worden sei. Zur Schlussfolgerung, dass XXXX nicht bei KFOR als Automechaniker, sondern gemeinsam mit seiner Schwester XXXX bei einer Bäckerei in XXXX gearbeitet habe, ist auszuführen, dass diese nur auf Befragungen von weitschichtigen Verwandten und einem ehemaligen Nachbarn der Familie XXXX in XXXX basiere; Bekannte in XXXX seien jedoch nicht befragt worden, zu den Nachbarn in XXXX bestehe kaum Kontakt und diese hätten dazu nichts wissen können. Möglicherweise habe die Tatsache, dass die KFOR etwa im Jahr 1999/2000 in dem Fabriksgebäude einer ehemaligen Bäckerei untergebracht gewesen sei und XXXX ihrer Tätigkeit für die KFOR dort nachgegangen seien, jemanden dazu veranlasst, diese Verbindung zu einer Bäckerei-Tätigkeit herzustellen. Auch seien sowohl Lagerkarten betreffend der Beschäftigung des XXXX bei der KFOR im Original sowie der Arbeitsvertrag mit der XXXX vorgelegt worden. Die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden sei nie bezweifelt worden. Der Schlussfolgerung von Dr. XXXX, wonach die Bestätigung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, vom Untersuchungsrichter XXXX in gesetzeswidriger Weise ausgestellt worden sei, stehe die Überprüfung dieser Bestätigung durch den österreichischen Verbindungsbeamten gegenüber, der die Echtheit bestätigt habe. Das Rechercheergebnis von Dr. XXXX und die darin getroffenen Schlussfolgerungen würden daher überwiegend auf Mutmaßungen basieren und seien somit unzutreffend. Darüber hinaus habe sich aufgrund der "aufsehenerregenden" Ermittlungen von Dr. XXXX für den Antragsteller die Gefährdung bei einer Rückkehr in den Kosovo erhöht, da nunmehr bekannt sei, dass die Familie seiner Ehefrau die UCK als Verantwortliche für den Mord an ihrem Vater angegeben habe.13. Nach gewährter Fristverlängerung langte am 14. Mai 2010 die Stellungnahme des Antragstellers ein, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Der Antragsteller habe nur mit seiner in Deutschland lebenden Schwester Kontakt, welche auch Auskunft über die Beziehung zum Vater geben könne. Das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 6. Juli 2009 sei fehler- und mangelhaft; dessen Ergebnisse würden sich überwiegend auf Mutmaßungen stützen. Den Schlussfolgerungen von Dr. römisch 40 , wonach römisch 40 nicht von der UCK, sondern von der serbischen Polizei ermordet worden sei, sei zu entgegnen, dass die befragten Personen, welche weder Zeugen eines der recherchierten Vorfälle noch Personen mit "Insiderwissen" gewesen wären, nur Mutmaßungen hätten anstellen können. Weiters habe Dr. römisch 40 zur Ermittlung des "Auftraggebers/Mörders" von römisch 40 einen UCK-Kämpfer, einen ehemaligen Gründer sowie den Finanzchef der UCK befragen lassen und aus deren Mutmaßungen und Erklärungen die Täterschaft der serbischen Polizei abgeleitet. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die UCK und deren Vertreter sich nicht selbst belasten würden. Demgegenüber würden Darstellungen der von Dr. römisch 40 des Mordes beschuldigten serbischen Polizei und deren Vertreter gänzlich fehlen. Überdies gehe aus den Ergebnissen der Recherche des österreichischen Verbindungsbeamtens im Kosovo im Jahr 2007 hervor, dass es im Kosovo keinerlei Untersuchungsunterlagen zum Mord an römisch 40 gebe und daher über die Hintergründe der Tat bestenfalls nur spekuliert werden könne. Auch seien im Asylverfahren der Ehefrau des Antragstellers etliche Zeitungsberichte und Internetartikel vorgelegt worden, welche zeigen würden, dass es unterschiedliche Theorien zur Urheberschaft des Mordes gebe und die Öffentlichkeit in der Meinung über die Person von römisch 40 gespalten gewesen sei. Weiters habe Dr. römisch 40 in seinem Gutachten selbst festgestellt, dass "die Überzeugungen über diese Familie ganz unterschiedlich" seien, römisch 40 im Kreis der Nachbarn einerseits hoch angesehen sei, andererseits gebe es "in der breiten Masse" auch Meinungen, dass er als serbischer Polizist ein Verräter sei und die Wiedereinstellung von römisch 40 als Polizist in römisch 40 zum massiven Verlust seines Vertrauens und Glaubwürdigkeit bei den albanischen Nachbarn und Verwandten geführt habe bzw. römisch 40 auf mehreren Internetseiten als "Verräter und Antipatriot" bezeichnet werde. Der Feststellung von Dr. römisch 40 , wonach das Haus in römisch 40 von der Witwe des römisch 40 und dessen Töchtern römisch 40 (diese sei in römisch 40 verheiratet) besucht werde, sei zu entgegnen, dass diese ohne nachvollziehbaren Angaben zu den Daten der Besuche aufgestellt worden sei. Zur Schlussfolgerung, dass römisch 40 nicht bei KFOR als Automechaniker, sondern gemeinsam mit seiner Schwester römisch 40 bei einer Bäckerei in römisch 40 gearbeitet habe, ist auszuführen, dass diese nur auf Befragungen von weitschichtigen Verwandten und einem ehemaligen Nachbarn der Familie römisch 40 in römisch 40 basiere; Bekannte in römisch 40 seien jedoch nicht befragt worden, zu den Nachbarn in römisch 40 bestehe kaum Kontakt und diese hätten dazu nichts wissen können. Möglicherweise habe die Tatsache, dass die KFOR etwa im Jahr 1999 aus 2000, in dem Fabriksgebäude einer ehemaligen Bäckerei untergebracht gewesen sei und römisch 40 ihrer Tätigkeit für die KFOR dort nachgegangen seien, jemanden dazu veranlasst, diese Verbindung zu einer Bäckerei-Tätigkeit herzustellen. Auch seien sowohl Lagerkarten betreffend der Beschäftigung des römisch 40 bei der KFOR im Original sowie der Arbeitsvertrag mit der römisch 40 vorgelegt worden. Die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden sei nie bezweifelt worden. Der Schlussfolgerung von Dr. römisch 40 , wonach die Bestätigung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , vom Untersuchungsrichter römisch 40 in gesetzeswidriger Weise ausgestellt worden sei, stehe die Überprüfung dieser Bestätigung durch den österreichischen Verbindungsbeamten gegenüber, der die Echtheit bestätigt habe. Das Rechercheergebnis von Dr. römisch 40 und die darin getroffenen Schlussfolgerungen würden daher überwiegend auf Mutmaßungen basieren und seien somit unzutreffend. Darüber hinaus habe sich aufgrund der "aufsehenerregenden" Ermittlungen von Dr. römisch 40 für den Antragsteller die Gefährdung bei einer Rückkehr in den Kosovo erhöht, da nunmehr bekannt sei, dass die Familie seiner Ehefrau die UCK als Verantwortliche für den Mord an ihrem Vater angegeben habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur hier relevanten Situation im Kosovo:

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Pfeilern, der KP, den internationalen Polizeikräften sowie KFOR. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. Sie verfügt über kein politisches Mandat, sondern steht als Garant für ein sicheres und stabiles Umfeld, wobei sie nach innen nur als letzte Option bereit steht, falls KP und internationale Polizei der Lage selbst nicht Herr werden können. Durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen vom 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte (ein ukrainischer UNMIK-Polizist ist seinen Verletzungen erlegen), hat sie ihren Ruf als Garantin der Sicherheit gefestigt. Seit diesen Ausschreitungen ist die Situation vor allem im Norden angespannt, aber stabil. Die Demonstrationen in Nord-Mitrovica und den serbischen Enklaven gegen die Unabhängigkeit der Republik Kosovo verliefen bei sinkenden Teilnehmerzahlen friedlich und fanden zuletzt nur noch vereinzelt statt.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 Prozent zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

Eine gewisse Gefährdung der Bevölkerung geht weiterhin von Minen und anderen nicht geräumten Kampfmitteln aus. Auf der Suche nach Altmetall kam am 1. April 2008 ein Mann ums Leben und drei Personen wurden verletzt, als auf einem Feld in der Region von Fushe Kosovo eine dort vergrabene Landmine explodierte.

Zwar hatten die Unruhen im März 2004 trotz der daraufhin eingetretenen objektiven Lageberuhigung bei nahezu allen Minderheiten zu einer subjektiv schlechteren Wahrnehmung der Sicherheitslage geführt. Inzwischen wird aber die Aussage, die Sicherheitslage im Kosovo sei auch heute noch instabil und gefährlich, offenbar überwiegend nur noch zu Kosovo-Serben gemacht. Ausweislich des im März 2007 von UNDP Kosovo veröffentlichten Kosovo Early Warning Report gaben 71 Prozent der befragten Kosovo-Albaner und 78P rozent der befragten Minderheitsangehörigen (ohne Serben) auf die Frage nach den Gründen für das Gefühl von Besorgnis und Angst ökonomische Gründe an. Die Mehrheit der befragten Kosovo-Serben gab dagegen Sicherheitsbedenken an. Auch berichteten rückgeführte Minderheitenangehörige bei ihren Vorsprachen im damaligen Deutschen Verbindungsbüro Kosovo nicht über Sicherheitsprobleme, sondern über Probleme bei der Zivilregistrierung, bei der gesundheitlichen Versorgung oder Probleme wirtschaftlicher Art.Zwar hatten die Unruhen im März 2004 trotz der daraufhin eingetretenen objektiven Lageberuhigung bei nahezu allen Minderheiten zu einer subjektiv schlechteren Wahrnehmung der Sicherheitslage geführt. Inzwischen wird aber die Aussage, die Sicherheitslage im Kosovo sei auch heute noch instabil und gefährlich, offenbar überwiegend nur noch zu Kosovo-Serben gemacht. Ausweislich des im März 2007 von UNDP Kosovo veröffentlichten Kosovo Early Warning Report gaben 71 Prozent der befragten Kosovo-Albaner und 78P rozent der befragten Minderheitsangehörigen (ohne Serben) auf die Frage nach den Gründen für das Gefühl von Besorgnis und Angst ökonomische Gründe an. Die Mehrheit der befragten Kosovo-Serben gab dagegen Sicherheitsbedenken an. Auch berichteten rückgeführte Minderheitenangehörige bei ihren Vorsprachen im damaligen Deutschen Verbindungsbüro Kosovo nicht über Sicherheitsprobleme, sondern über Probleme bei der Zivilregistrierung, bei der gesundheitlichen Versorgung oder Probleme wirtschaftlicher "Art".

Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich meist nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Fälle von Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzung des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt kam es zu einigen Vorfällen in Nord-Mitrovica zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, wobei nicht immer klar wird, ob der Anlass rein ethnisch motiviert war oder von interessierten Kräften der lokalen organisierten Kriminalität als solcher instrumentalisiert wurde. Die Hemmschwelle zum Einsatz der Waffen ist niedrig. Bei Konflikten im Rahmen der organisierten Kriminalität sind dagegen häufiger Todesfälle zu verzeichnen. Ethnisch motivierte Gewalttaten machen dagegen nur einen sehr geringen Teil der Kriminalität aus, laut UNMIK-Polizeiangaben im unteren einstelligen Prozentbereich. Bei tatsächlich ethnisch motivierten Gewalttaten kommen schwere Verletzungen meist nicht vor.

Der jährlich von der Kosovo Police (KP) veröffentlichten Verbrechens- und Verkehrsstatistik ist eine stetige Verringerung von ethnisch motivierten Vorfällen zu entnehmen. Dieser Trend hat sich nach der für das Jahr 2007 am 28. Jänner 2008 herausgegebenen Statistik mehr als deutlich fortgesetzt. Gab es im Jahr 2006 noch 62 Vorfälle, in denen die Ethnie einen entscheidenden Einfluss auf die Tat hatte, reduzierte sich die Anzahl im Jahr 2007 auf nur noch 24 Vorfälle.

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21. September 1999 formell aufgelöst. Am 1. Februar 2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 Prozent des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen. Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen.

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat deutlich zugenommen. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Gruppen von Personen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

Insbesondere in den südlichen kosovo-serbischen Enklaven verläuft das Nebeneinander von Serben und Albanern weitgehend ohne größere Spannungen. Seit Ende 2007 kann von schwerwiegenden interethnischen Vorfällen nicht mehr gesprochen werden.

Die Situation ethnisch-nationaler Minderheiten kann auch nach der Unabhängigkeitserklärung nur von Ort zu Ort und in Abhängigkeit von den jeweiligen Gegebenheiten beurteilt werden. So können sich auch Kosovo-Albaner lokal begrenzt in einer Minderheitsposition befinden (z.B. in dem Gemeindegebiet Lipjan/Lipljan oder im Norden der Stadt Mitrovicë/Mitrovica und den Gemeindegebieten Zubin Potok, Leposaviq/Leposavic und Zveçan/Zvecan).

Eine Übersiedlung in andere Teile Kosovos ist jederzeit möglich.

Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig.

Die medizinische Versorgung und Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen reichen zur Bestreitung der Grundbedürfnisse kaum aus. Der Zusammenhalt der Familien insbesondere im ländlichen, aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten, vor allem in der Baubranche. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten.

1.2. Zur Person des Antragstellers:

Der Antragsteller heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren und aufgewachsen. Er ist kosovarischer Staatsbürger, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Der Antragsteller ist gesund und verfügt im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte (zumindest sein Vater, drei Brüder, eine seiner Schwestern und seine Schwägerin leben dort). Er arbeitete sechs Jahre vor seiner Ausreise als Polizist in XXXX und hat seinen Herkunftsstaat verlassen, um mit seiner Ehefrau XXXX, mit der er sich bereits vor deren Ausreise im Kosovo verlobt hat und mit der er seit seiner Einreise in Österreich im gemeinsamen Haushalt wohnt, in Österreich leben zu können.Der Antragsteller heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er ist kosovarischer Staatsbürger, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Der Antragsteller ist gesund und verfügt im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte (zumindest sein Vater, drei Brüder, eine seiner Schwestern und seine Schwägerin leben dort). Er arbeitete sechs Jahre vor seiner Ausreise als Polizist in römisch 40 und hat seinen Herkunftsstaat verlassen, um mit seiner Ehefrau römisch 40 , mit der er sich bereits vor deren Ausreise im Kosovo verlobt hat und mit der er seit seiner Einreise in Österreich im gemeinsamen Haushalt wohnt, in Österreich leben zu können.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo stützen sich auf (dem Antragsteller übermittelten) vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo (siehe oben Punkt I.12), denen der Antragsteller nicht entgegentrat, und dabei insbesondere auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, der auch vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2010 herangezogen wurde (siehe oben Punkt I.11.).2.1. Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo stützen sich auf (dem Antragsteller übermittelten) vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo (siehe oben Punkt römisch eins.12), denen der Antragsteller nicht entgegentrat, und dabei insbesondere auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, der auch vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2010 herangezogen wurde (siehe oben Punkt römisch eins.11.).

2.2. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben und seinen vorgelegten Dokumenten.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3.3. Zur Säumnisbeschwerde:

3.3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Laut § 61 Abs. 2 AsylG sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Laut Paragraph 61, Absatz 2, AsylG sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Nach § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Nach Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

3.3.2. Der Antragsteller stellte am 12. August 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt begründete den Ablauf seiner sechsmonatigen Entscheidungsfrist damit, dass eine interne Vorgabe die Erledigung von Aktenrückständen vorgeschrieben habe. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verzögerung der Erledigung auf Umstände zurückzuführen wäre, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind.

Da die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen, schließt die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand kein behördliches Verschulden im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG aus (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130 wiedergegebene Judikatur und Literaturhinweise).Da die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen, schließt die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand kein behördliches Verschulden im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG aus vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 73, Rz 130 wiedergegebene Judikatur und Literaturhinweise).

3.3.3. Der Säumnisbeschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

3.4. Zum Antrag auf internationalen Schutz:

3.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4.2. Eine asylrelevante Gefährdung des Antragstellers wegen seiner nunmehrigen Angehörigeneigenschaft zur Familie XXXX kann aus nachstehenden Gründen nicht erkannt werden:3.4.2. Eine asylrelevante Gefährdung des Antragstellers wegen seiner nunmehrigen Angehörigeneigenschaft zur Familie römisch 40 kann aus nachstehenden Gründen nicht erkannt werden:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ehe mit XXXX keiner klassischen Mischehenkonstellation angehört, die als besonders schützenswert zu erachten ist. XXXX entstammt zwar selbst einer albanisch-serbischen Mischehe, doch trägt sie einen albanischen Namen und wurde albanisch erzogen. Der Antragsteller gehört der albanischen Mehrheitsbevölkerung an. Er war bis zu seiner Ausreise keinen Übergriffen ausgesetzt, obwohl seine sechsjährige Verlobung mit seiner nunmehrigen Ehefrau sowohl im Bekannten- als auch Familienkreis - und zwar schon spätestens ein Jahr vor seiner Ausreise - bekannt war. Dass sich die Gefährdung des Antragstellers durch seine Heirat mit XXXX - im Gegensatz zur (bloßen) Verlobung - in im gegebenen Zusammenhang maßgeblicher Weise erhöht hätte, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die vorgebrachte Befürchtung, durch die Ermittlungen von Dr. XXXX nunmehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt zu sein, da auch die Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten im Oktober und November 2007 und damit in einem Zeitraum, in dem die Beziehung des Antragstellers zu XXXX spätestens bekannt war, zu keiner Gefährdung des Antragstellers führten. Somit fehlt es bereits an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller schon im Jahre 2003 mit XXXX den Kosovo verlassen hätte, da er mit dieser damals schon ein Jahr verlobt war. Sein Einwand, er habe seine Arbeit als Streifenpolizist geliebt und sei deswegen nicht gemeinsam mit ihr geflüchtet, greift nicht. Weiters kann nicht angenommen werden, dass dem Antragsteller gegen allfällige Übergriffe Dritter hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde (vgl. dazu insbes. den für die Länderfeststellungen herangezogenen Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, demzufolge für alle ethnischen Albaner, auch solchen, denen die Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime unterstellt wird, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar ist, UNMIK/KPS willens und auch in der Lage sind, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und diese einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; die Annahme, dass UNMIK/KP jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 4) heißt, Beobachter würden darauf hinweisen, "dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26. Mai 2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25. September 2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6. April 2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19. März 2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9. Juni 2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10. Februar 2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17. April 2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30. März 2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15. Juni 2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15. Dezember 2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17. Oktober 2008, B10 401.656-1/2008/2E oder vom 23. April 2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade dem Antragsteller bei Übergriffen Privater auf seine Person hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Vielmehr war dieser selbst jahrelang Polizist und verfügt damit über zahlreiche Kontakte zu den Sicherheitsbehörden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Antragstellers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ehe mit römisch 40 keiner klassischen Mischehenkonstellation angehört, die als besonders schützenswert zu erachten ist. römisch 40 entstammt zwar selbst einer albanisch-serbischen Mischehe, doch trägt sie einen albanischen Namen und wurde albanisch erzogen. Der Antragsteller gehört der albanischen Mehrheitsbevölkerung an. Er war bis zu seiner Ausreise keinen Übergriffen ausgesetzt, obwohl seine sechsjährige Verlobung mit seiner nunmehrigen Ehefrau sowohl im Bekannten- als auch Familienkreis - und zwar schon spätestens ein Jahr vor seiner Ausreise - bekannt war. Dass sich die Gefährdung des Antragstellers durch seine Heirat mit römisch 40 - im Gegensatz zur (bloßen) Verlobung - in im gegebenen Zusammenhang maßgeblicher Weise erhöht hätte, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die vorgebrachte Befürchtung, durch die Ermittlungen von Dr. römisch 40 nunmehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt zu sein, da auch die Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten im Oktober und November 2007 und damit in einem Zeitraum, in dem die Beziehung des Antragstellers zu römisch 40 spätestens bekannt war, zu keiner Gefährdung des Antragstellers führten. Somit fehlt es bereits an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller schon im Jahre 2003 mit römisch 40 den Kosovo verlassen hätte, da er mit dieser damals schon ein Jahr verlobt war. Sein Einwand, er habe seine Arbeit als Streifenpolizist geliebt und sei deswegen nicht gemeinsam mit ihr geflüchtet, greift nicht. Weiters kann nicht angenommen werden, dass dem Antragsteller gegen allfällige Übergriffe Dritter hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde vergleiche dazu insbes. den für die Länderfeststellungen herangezogenen Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, demzufolge für alle ethnischen Albaner, auch solchen, denen die Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime unterstellt wird, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar ist, UNMIK/KPS willens und auch in der Lage sind, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und diese einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; die Annahme, dass UNMIK/KP jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin (auf S 4) heißt, Beobachter würden darauf hinweisen, "dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26. Mai 2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner bezieht; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25. September 2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6. April 2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19. März 2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9. Juni 2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10. Februar 2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17. April 2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30. März 2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15. Juni 2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15. Dezember 2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17. Oktober 2008, B10 401.656-1/2008/2E oder vom 23. April 2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade dem Antragsteller bei Übergriffen Privater auf seine Person hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Vielmehr war dieser selbst jahrelang Polizist und verfügt damit über zahlreiche Kontakte zu den Sicherheitsbehörden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Antragstellers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

Zum anderen ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller aufgrund der behaupteten Gefährdung dieser dadurch entziehen kann, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa in Städte wie XXXX (wo er bereits jahrelang lebte und als Polizist tätig war und wo auch seine Schwägerin lebt), begeben kann (vgl. dazu die Länderfeststellungen, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde, noch dass dem XXXX geborenen, gesunden Antragsteller eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Antragsteller (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt (etwa im Sicherheitsbereich oder in der Baubranche) auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Länderfeststellungen, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen finden, die humanitäre Hilfe ermöglichen).Zum anderen ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller aufgrund der behaupteten Gefährdung dieser dadurch entziehen kann, dass er sich in andere Teile des Kosovo, etwa in Städte wie römisch 40 (wo er bereits jahrelang lebte und als Polizist tätig war und wo auch seine Schwägerin lebt), begeben kann vergleiche dazu die Länderfeststellungen, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde, noch dass dem römisch 40 geborenen, gesunden Antragsteller eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der Antragsteller (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt (etwa im Sicherheitsbereich oder in der Baubranche) auch außerhalb seines Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Länderfeststellungen, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen finden, die humanitäre Hilfe ermöglichen).

Zusammengefasst kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Antragsteller gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

3.5.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Antragstellers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.4.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Antragsteller im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des ebenfalls unter Punkt 3.4.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Antragsteller, der überdies über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügt (denn auch wenn tatsächlich der Kontakt zu seinem Vater und seinen Geschwistern abgebrochen wurde, lebt dort zumindest noch seine Schwägerin), nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Antragstellers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.4.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Antragsteller im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des ebenfalls unter Punkt 3.4.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der Antragsteller, der überdies über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügt (denn auch wenn tatsächlich der Kontakt zu seinem Vater und seinen Geschwistern abgebrochen wurde, lebt dort zumindest noch seine Schwägerin), nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Antragstellers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.6.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.6.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. z.B. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche z.B. VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).

3.6.3. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die Ausweisung in das Recht des Antragstellers auf Privat- und Familienleben eingreift:

Der Antragsteller war bereits im Herkunftsstaat mit seiner nunmehrigen Ehefrau verlobt, lebt seit seiner Einreise nach Österreich mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt und heiratete sie bald darauf. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Fällen, in denen erst in Österreich eine Beziehung eingegangen wurde. Zusätzlich ist der Antragsteller für seine Ehefrau aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu den oben unter Punkt I.11. angeführten medizinischen Beleg der Krankenanstalt XXXX) eine wichtige Stütze. Weiters hat seine Ehefrau den Status eines anerkannten Flüchtlings. Daher kann ihr nicht zugemutet werden, dem Antragsteller in den Kosovo zu folgen. Ein gemeinsames Familienleben im Kosovo ist daher nicht möglich. Dasselbe gilt für Serbien als weiteren Herkunftsstaat des Antragstellers und seiner Ehefrau, da diese - wie sich aus dem oben unter Punkt I.4. dargestellten Erkenntnis ergibt - auch dorthin nicht verwiesen werden kann. Schließlich ist der Antragsteller strafrechtlich unbescholten.Der Antragsteller war bereits im Herkunftsstaat mit seiner nunmehrigen Ehefrau verlobt, lebt seit seiner Einreise nach Österreich mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt und heiratete sie bald darauf. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Fällen, in denen erst in Österreich eine Beziehung eingegangen wurde. Zusätzlich ist der Antragsteller für seine Ehefrau aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung vergleiche dazu den oben unter Punkt römisch eins.11. angeführten medizinischen Beleg der Krankenanstalt römisch 40 ) eine wichtige Stütze. Weiters hat seine Ehefrau den Status eines anerkannten Flüchtlings. Daher kann ihr nicht zugemutet werden, dem Antragsteller in den Kosovo zu folgen. Ein gemeinsames Familienleben im Kosovo ist daher nicht möglich. Dasselbe gilt für Serbien als weiteren Herkunftsstaat des Antragstellers und seiner Ehefrau, da diese - wie sich aus dem oben unter Punkt römisch eins.4. dargestellten Erkenntnis ergibt - auch dorthin nicht verwiesen werden kann. Schließlich ist der Antragsteller strafrechtlich unbescholten.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des Antragstellers ins Gewicht, zu seinem Lasten ist zu berücksichtigen, dass er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des Antragstellers ins Gewicht, zu seinem Lasten ist zu berücksichtigen, dass er unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Vor diesem Hintergrund geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiegt. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles war die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Devolution, Ehe, gemischtethnische Beziehung, Glaubhaftmachung, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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