TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/8 B4 318301-2/2008

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Veröffentlicht am 08.06.2010
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Norm

AVG §66
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B4 318.301-2/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2008, Zl. 07 07.927-EAST WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2008, Zl. 07 07.927-EAST WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein (nunmehr) kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, stellte am 28.8.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In einem E-Mail eines Mitarbeiters der Erstaufnahmestelle West vom 25.9.2007 mit dem Betreff "Abmeldungen mit 24.9.2007" wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer (der sich bis dahin in der Erstaufnahmestelle West aufgehalten hatte) zum "Bruder nach XXXX" begeben habe.

3. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters am 2.10.2007 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 26.9.2007 an der Adresse XXXX gemeldet sei.3. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters am 2.10.2007 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 26.9.2007 an der Adresse römisch 40 gemeldet sei.

4. Eine Ladung des Bundesasylamtes vom 3.10.2007 zu einer Einvernahme am 11.10.2007 gelangte am 5.10.2007 mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesasylamt zurück.

5. Einer abermals an diese Adresse adressierten Ladung zu einer Einvernahme am 15.10.2007 kam der Beschwerdeführer nach. An deren Ende wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass seinem Vorbringen nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen sei, gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abzuweisen, festzustellen, dass seine "Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig sei" und seine "Ausweisung zu veranlassen".5. Einer abermals an diese Adresse adressierten Ladung zu einer Einvernahme am 15.10.2007 kam der Beschwerdeführer nach. An deren Ende wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass seinem Vorbringen nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen sei, gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG abzuweisen, festzustellen, dass seine "Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig sei" und seine "Ausweisung zu veranlassen".

6. Am 25.10.2007 fand die (in § 29 Abs. 3 AsylG vorgesehene) Einvernahme des Beschwerdeführers "zur Wahrung des Parteiengehörs", dies nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin; die Ladung zu dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer abermals an die Adresse XXXX zugestellt.6. Am 25.10.2007 fand die (in Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vorgesehene) Einvernahme des Beschwerdeführers "zur Wahrung des Parteiengehörs", dies nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin; die Ladung zu dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer abermals an die Adresse römisch 40 zugestellt.

7. Mit Bescheid vom 9.11.2007, Zl. 07 07.927-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet "nach Serbien in die Provinz Kosovo" aus (in der Folge: Asylbescheid).7. Mit Bescheid vom 9.11.2007, Zl. 07 07.927-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet "nach Serbien in die Provinz Kosovo" aus (in der Folge: Asylbescheid).

Dieser Bescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 12. und 13.11.2007 an der Adresse XXXX am 13.11.2007 beim Postamt XXXX hinterlegt.Dieser Bescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 12. und 13.11.2007 an der Adresse römisch 40 am 13.11.2007 beim Postamt römisch 40 hinterlegt.

8. Am 22.1.2008 brachte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER einen Schriftsatz ein, in dem um Übermittlung des im "gegenständlichen Verfahrens erlassenen Bescheides" an die Kanzlei der Rechtsvertreterin ersucht wird.

9. Mit einem am 30.1.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und zog zugleich den Asylbescheid in Berufung. Der Wiedereinsetzungsantrag wird wie folgt begründet: Der Asylbescheid sei am 9.11.2007 ergangen und offenbar durch Hinterlegung beim Postamt in XXXX am 13.11.2007 zugestellt worden, die Rechtskraft sei am 28.11.2007 eingetreten. Mit einer Ladung an die "Adresse XXXX bei XXXX (der Schwägerin)" sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion XXXX für den 22.1.2008 zu einer Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage vorgeladen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX habe "dieser Ladung Folge geleistet"; dabei sei "mit Erstaunen" festgestellt worden, dass der Asylbescheid bereits rechtkräftig geworden sei. Nach Verlassen der Erstaufnahmestelle West habe ein Mann namens XXXX dem Beschwerdeführer und auch anderen Personen einen Arbeitsplatz und Arbeitspapiere versprochen, wofür er einen Geldbetrag verlangt habe. Weiters habe er den Beschwerdeführer "an der Adresse XXXX" beim Meldeamt angemeldet. Man habe versprochen, alle dort eingehenden Sendungen umgehend an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. "In der Zeit des Zustellvorganges am 13.11.2007 sowie unmittelbar vorher" habe der Beschwerdeführer bei seiner Schwester "und nicht am XXXX" übernachtet. XXXX habe die Zustellvorgänge verschwiegen und auch die Hinterlegungsanzeigen nicht weitergegeben. XXXX sei ein "Betrüger", der inzwischen von der Polizei verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer sei "dem Betrüger wohl aufgesessen" und habe deshalb die Frist zur Erhebung der Berufung versäumt. Die Handlungen des XXXX seien für ihn ein unvorhersehbares Ereignis. Er habe sich regelmäßig bei ihm erkundigt, ob die Entscheidung der Erstaufnahmestelle eingelangt sei. Dem Schriftsatz beigelegt ist einerseits ein Ausdruck aus dem Internet, in dem gewarnt werde, dass ein "XXXX" ein "Betrüger" sei, der von der Polizei verhaftet worden sei, und von ihm geschädigte Personen ersucht werden, Strafanzeige zu erstatten, sowie eine handschriftliche Erklärung von XXXX, dem Bruder des Beschwerdeführers, worin dieser eidesstattlich erkläre, dass XXXX dem Beschwerdeführer und anderen Personen angeboten habe, einen Arbeitsplatz und Arbeitspapiere zu besorgen; zu diesem Zwecke habe er den Beschwerdeführer "an der Adresse XXXX offiziell" angemeldet und versprochen, alles zu regeln. Der Beschwerdeführer habe dort zwar wohnen können, habe aber bei der Schwester geschlafen. Von der Zustellung des Asylbescheides habe XXXX den Beschwerdeführer nicht informiert. Bei der Bundespolizeidirektion XXXX habe XXXX erfahren, dass das Asylverfahren seines Bruders rechtskräftig abgeschlossen sei.9. Mit einem am 30.1.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und zog zugleich den Asylbescheid in Berufung. Der Wiedereinsetzungsantrag wird wie folgt begründet: Der Asylbescheid sei am 9.11.2007 ergangen und offenbar durch Hinterlegung beim Postamt in römisch 40 am 13.11.2007 zugestellt worden, die Rechtskraft sei am 28.11.2007 eingetreten. Mit einer Ladung an die "Adresse römisch 40 bei römisch 40 (der Schwägerin)" sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion römisch 40 für den 22.1.2008 zu einer Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage vorgeladen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 habe "dieser Ladung Folge geleistet"; dabei sei "mit Erstaunen" festgestellt worden, dass der Asylbescheid bereits rechtkräftig geworden sei. Nach Verlassen der Erstaufnahmestelle West habe ein Mann namens römisch 40 dem Beschwerdeführer und auch anderen Personen einen Arbeitsplatz und Arbeitspapiere versprochen, wofür er einen Geldbetrag verlangt habe. Weiters habe er den Beschwerdeführer "an der Adresse XXXX" beim Meldeamt angemeldet. Man habe versprochen, alle dort eingehenden Sendungen umgehend an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. "In der Zeit des Zustellvorganges am 13.11.2007 sowie unmittelbar vorher" habe der Beschwerdeführer bei seiner Schwester "und nicht am XXXX" übernachtet. römisch 40 habe die Zustellvorgänge verschwiegen und auch die Hinterlegungsanzeigen nicht weitergegeben. römisch 40 sei ein "Betrüger", der inzwischen von der Polizei verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer sei "dem Betrüger wohl aufgesessen" und habe deshalb die Frist zur Erhebung der Berufung versäumt. Die Handlungen des römisch 40 seien für ihn ein unvorhersehbares Ereignis. Er habe sich regelmäßig bei ihm erkundigt, ob die Entscheidung der Erstaufnahmestelle eingelangt sei. Dem Schriftsatz beigelegt ist einerseits ein Ausdruck aus dem Internet, in dem gewarnt werde, dass ein "XXXX" ein "Betrüger" sei, der von der Polizei verhaftet worden sei, und von ihm geschädigte Personen ersucht werden, Strafanzeige zu erstatten, sowie eine handschriftliche Erklärung von römisch 40 , dem Bruder des Beschwerdeführers, worin dieser eidesstattlich erkläre, dass römisch 40 dem Beschwerdeführer und anderen Personen angeboten habe, einen Arbeitsplatz und Arbeitspapiere zu besorgen; zu diesem Zwecke habe er den Beschwerdeführer "an der Adresse römisch 40 offiziell" angemeldet und versprochen, alles zu regeln. Der Beschwerdeführer habe dort zwar wohnen können, habe aber bei der Schwester geschlafen. Von der Zustellung des Asylbescheides habe römisch 40 den Beschwerdeführer nicht informiert. Bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 habe römisch 40 erfahren, dass das Asylverfahren seines Bruders rechtskräftig abgeschlossen sei.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab, wobei es begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar fristgerecht gestellt, aber abzuweisen. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Anmeldung bei der Meldebehörde nicht selbst vorgenommen, werde nicht gefolgt, wobei auf § 7 Meldegesetz hingewiesen wird, demzufolge die Meldepflicht den Unterkunftnehmer treffe. Der Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers könne nur wenig Beweiswert zugesprochen werden; diese sei offensichtlich eine Gefälligkeitsbestätigung. Mündlich sowie durch nachweislich ausgefolgte Merkblätter im Asylverfahren sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass er einen Wohnungswechsel dem Bundesgebiet mitzuteilen habe, sowie dass im Falle, dass er gerade nicht an der angegebenen Adresse sei, das für ihn bestimmte Poststück hinterlegt werde, wobei diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirke und ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen würden. Überdies habe der Beschwerdeführer gewusst, dass ein abweisender Bescheid erlassen werden würde. Von einem minderen Grad des Versehens des Beschwerdeführers an der Fristversäumung könne daher nicht ausgegangen werden.10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab, wobei es begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar fristgerecht gestellt, aber abzuweisen. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Anmeldung bei der Meldebehörde nicht selbst vorgenommen, werde nicht gefolgt, wobei auf Paragraph 7, Meldegesetz hingewiesen wird, demzufolge die Meldepflicht den Unterkunftnehmer treffe. Der Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers könne nur wenig Beweiswert zugesprochen werden; diese sei offensichtlich eine Gefälligkeitsbestätigung. Mündlich sowie durch nachweislich ausgefolgte Merkblätter im Asylverfahren sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass er einen Wohnungswechsel dem Bundesgebiet mitzuteilen habe, sowie dass im Falle, dass er gerade nicht an der angegebenen Adresse sei, das für ihn bestimmte Poststück hinterlegt werde, wobei diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirke und ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen würden. Überdies habe der Beschwerdeführer gewusst, dass ein abweisender Bescheid erlassen werden würde. Von einem minderen Grad des Versehens des Beschwerdeführers an der Fristversäumung könne daher nicht ausgegangen werden.

11. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Berufung, in dem im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Das Bundesasylamt verkenne den Charakter der Anmeldung an einer bestimmten Adresse. Es gehe darum, ob der Beschwerdeführer darauf vertrauen habe können, dass ihn der Wohnungsinhaber von den Zustellversuchen informieren würde; nur wenn begründeter Verdacht bestünde, dass "der Wohnungsinhaber bzw. der Hauseigentümer" unzuverlässig sei, bestehe eine besondere Überwachungspflicht. Auch wenn der Beschwerdeführer darüber belehrt worden sei, dass sein Asylantrag abgewiesen werden würde, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass ihm ein abweisender Bescheid sofort zugestellt werden würde; denn je nach Arbeitsanfall werde die Behörde den Bescheid sofort "schriftlich ausfertigen" oder sich dafür "mehrere Wochen Zeit lassen". Auch von der Rechtsberaterin sei der Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Bescheid innerhalb weniger Tage "kommen" würde. Die Rechtsberatung sei am 25.10.2007 erfolgt, der Bescheid sei aber erst am 9.11.2007 ergangen. Die "Nervosität" des Beschwerdeführers sei nicht so groß gewesen, dass er "täglich oder wöchentlich" bei der Behörde oder XXXX nachgefragt habe, ob bereits ein Zustellversuch unternommen worden sei. Weiters wird abermals betont, dass der Beschwerdeführer einem "Betrüger aufgesessen" sei; die Tatsache, dass XXXX keine Informationen weitergegeben habe, sei ein unvorhergesehenes Ereignis.11. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Berufung, in dem im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Das Bundesasylamt verkenne den Charakter der Anmeldung an einer bestimmten Adresse. Es gehe darum, ob der Beschwerdeführer darauf vertrauen habe können, dass ihn der Wohnungsinhaber von den Zustellversuchen informieren würde; nur wenn begründeter Verdacht bestünde, dass "der Wohnungsinhaber bzw. der Hauseigentümer" unzuverlässig sei, bestehe eine besondere Überwachungspflicht. Auch wenn der Beschwerdeführer darüber belehrt worden sei, dass sein Asylantrag abgewiesen werden würde, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass ihm ein abweisender Bescheid sofort zugestellt werden würde; denn je nach Arbeitsanfall werde die Behörde den Bescheid sofort "schriftlich ausfertigen" oder sich dafür "mehrere Wochen Zeit lassen". Auch von der Rechtsberaterin sei der Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Bescheid innerhalb weniger Tage "kommen" würde. Die Rechtsberatung sei am 25.10.2007 erfolgt, der Bescheid sei aber erst am 9.11.2007 ergangen. Die "Nervosität" des Beschwerdeführers sei nicht so groß gewesen, dass er "täglich oder wöchentlich" bei der Behörde oder römisch 40 nachgefragt habe, ob bereits ein Zustellversuch unternommen worden sei. Weiters wird abermals betont, dass der Beschwerdeführer einem "Betrüger aufgesessen" sei; die Tatsache, dass römisch 40 keine Informationen weitergegeben habe, sei ein unvorhergesehenes Ereignis.

II. Der Asylgerichtshof hat über die (nun als Beschwerde zu wertende) Berufung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die (nun als Beschwerde zu wertende) Berufung erwogen:

1.1.. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1.. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).1.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

1.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.1.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt bislang den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ermittelt hat:

Vorauszuschicken ist, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde (vgl. etwa VwGH 7.10.1993, 92/01/0864). Wurde dem Beschwerdeführer der Asylbescheid nicht rechtswirksam zugestellt, wäre der Wiedereinsetzungsantrag mangels Versäumung der Berufungsfrist (die diesfalls nicht zu laufen begonnen hätte) als unzulässig zurückzuweisen. Eine gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Zustellung des Asylbescheides an die Adresse XXXX, käme dann nicht in Betracht, wenn er dort nie eine Abgabestelle iSd § 4 ZustG hatte. Das Bundesasylamt ging (wie sich aus dem Verfahrensgang eindeutig ergibt) davon aus, dass der Beschwerdeführer an der genannten Adresse seine Wohnung oder sonstige Unterkunft hatte. "Wohnung" iSd § 4 ZustG ist die Raumeinheit, die der Empfänger tatsächlich zu Wohnzwecken benutzt; eine polizeiliche Meldung ist irrelevant. Eine bloß fallweise Benutzung begründet keine "Wohnung". Eine "sonstige Unterkunft" ist ein Wohnungsersatz wie etwa ein Wohnwagen oder ein Hotelzimmer (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. [2003], 205).Vorauszuschicken ist, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde vergleiche etwa VwGH 7.10.1993, 92/01/0864). Wurde dem Beschwerdeführer der Asylbescheid nicht rechtswirksam zugestellt, wäre der Wiedereinsetzungsantrag mangels Versäumung der Berufungsfrist (die diesfalls nicht zu laufen begonnen hätte) als unzulässig zurückzuweisen. Eine gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Zustellung des Asylbescheides an die Adresse römisch 40 , käme dann nicht in Betracht, wenn er dort nie eine Abgabestelle iSd Paragraph 4, ZustG hatte. Das Bundesasylamt ging (wie sich aus dem Verfahrensgang eindeutig ergibt) davon aus, dass der Beschwerdeführer an der genannten Adresse seine Wohnung oder sonstige Unterkunft hatte. "Wohnung" iSd Paragraph 4, ZustG ist die Raumeinheit, die der Empfänger tatsächlich zu Wohnzwecken benutzt; eine polizeiliche Meldung ist irrelevant. Eine bloß fallweise Benutzung begründet keine "Wohnung". Eine "sonstige Unterkunft" ist ein Wohnungsersatz wie etwa ein Wohnwagen oder ein Hotelzimmer vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. [2003], 205).

Während der Beschwerdeführer nach der eidesstattlichen Erklärung seines Bruders an der genannten Adresse, an der er "offiziell" angemeldet worden sei, zwar wohnen habe können, aber (offenbar durchgehend) bei der Schwester geschlafen habe, heißt es im Wiedereinsetzungsantrag, er habe (bloß) "in der Zeit des Zustellvorganges am 13.11.2007 sowie unmittelbar vorher" bei seiner Schwester "und nicht am XXXX" übernachtet. Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Asylbescheides an der genannten Adresse eine "Wohnung" oder eine "sonstige Unterkunft" hatte. Dies - bzw. ob der Beschwerdeführer dort eine sonstige Abgabestelle (etwa einen Arbeitsplatz) hatte - wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt durch Einvernahme des Beschwerdeführers, erforderlichenfalls auch durch Vernehmung der erwähnten Schwester, seines Bruders oder des XXXX zu klären sein.Während der Beschwerdeführer nach der eidesstattlichen Erklärung seines Bruders an der genannten Adresse, an der er "offiziell" angemeldet worden sei, zwar wohnen habe können, aber (offenbar durchgehend) bei der Schwester geschlafen habe, heißt es im Wiedereinsetzungsantrag, er habe (bloß) "in der Zeit des Zustellvorganges am 13.11.2007 sowie unmittelbar vorher" bei seiner Schwester "und nicht am XXXX" übernachtet. Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Asylbescheides an der genannten Adresse eine "Wohnung" oder eine "sonstige Unterkunft" hatte. Dies - bzw. ob der Beschwerdeführer dort eine sonstige Abgabestelle (etwa einen Arbeitsplatz) hatte - wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt durch Einvernahme des Beschwerdeführers, erforderlichenfalls auch durch Vernehmung der erwähnten Schwester, seines Bruders oder des römisch 40 zu klären sein.

2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise des in XXXX lebenden Beschwerdeführers zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes (das ist jene in Linz) weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise des in römisch 40 lebenden Beschwerdeführers zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes (das ist jene in Linz) weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Schlagworte

Fristversäumung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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