Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B3 407.295-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 10 04.456-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 10 04.456-EAST Ost, beschlossen:
Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Asylwerber, ein aus XXXX stammender kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, wurde bereits am 12. August 2004 aus dem österreichischen Bundesgebiet wegen unrechtmäßiger Einreise in den Kosovo zurückgeschoben.1.1. Der Asylwerber, ein aus römisch 40 stammender kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, wurde bereits am 12. August 2004 aus dem österreichischen Bundesgebiet wegen unrechtmäßiger Einreise in den Kosovo zurückgeschoben.
1.2. Am 12. Jänner 2009 reiste der Asylwerber seinen Angaben zufolge erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu legte er seinen am XXXX in XXXX ausgestellten Personalausweis vor. Im Rahmen der Erstbefragung am 12. Jänner 2009 führte er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, er habe am 11. Jänner 2009 den Kosovo verlassen, weil er von zwei ihm unbekannten Personen mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er habe den Vorfall der Polizei in XXXX gemeldet. Dort sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass die Polizei ihn ohne Kenntnis der Namen der Täter nicht schützen könne. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.1.2. Am 12. Jänner 2009 reiste der Asylwerber seinen Angaben zufolge erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu legte er seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Personalausweis vor. Im Rahmen der Erstbefragung am 12. Jänner 2009 führte er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, er habe am 11. Jänner 2009 den Kosovo verlassen, weil er von zwei ihm unbekannten Personen mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er habe den Vorfall der Polizei in römisch 40 gemeldet. Dort sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass die Polizei ihn ohne Kenntnis der Namen der Täter nicht schützen könne. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Mai 2009 gab der Asylwerber (zusammengefasst) Folgendes an: Er habe die allgemeinbildene höhere Schule in XXXX abgeschlossen. Dort würden nach wie vor seine Eltern, Lebensgefährtin, Kinder und sein Bruder leben. In Österreich hielten sich keine Verwandte von ihm auf. Im Mai und November 2008 sei er von zwei ihm unbekannten, maskierten Männern in einem Wald in der Nähe von XXXX insofern bedroht worden, als sie ihm angedroht hätten, dass ihm "etwas passieren" könnte, wenn er es nicht unterlasse, weiterhin Zigaretten aus Serbien in den Kosovo zu schmuggeln. Da er vor diesen unbekannten Personen Angst habe und auch keine Arbeit im Kosovo habe finden können, habe er den Kosovo verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den zwei ihm unbekannten, maskierten Männern "irgendwann einmal bedroht, misshandelt oder gar getötet zu werden". Auf konkretes Nachfragen brachte der Asylwerber vor, die Bedrohung nicht der Polizei gemeldet zu haben, weil ihm die Männer diesfalls seine Ermordung angedroht hätten. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung anderes angegeben habe, führte der Asylwerber (nur) aus: "Meine heutigen Angaben sind die, die mich zur Ausreise veranlasst haben". Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo gab der Asylwerber keine Stellungnahme ab.1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Mai 2009 gab der Asylwerber (zusammengefasst) Folgendes an: Er habe die allgemeinbildene höhere Schule in römisch 40 abgeschlossen. Dort würden nach wie vor seine Eltern, Lebensgefährtin, Kinder und sein Bruder leben. In Österreich hielten sich keine Verwandte von ihm auf. Im Mai und November 2008 sei er von zwei ihm unbekannten, maskierten Männern in einem Wald in der Nähe von römisch 40 insofern bedroht worden, als sie ihm angedroht hätten, dass ihm "etwas passieren" könnte, wenn er es nicht unterlasse, weiterhin Zigaretten aus Serbien in den Kosovo zu schmuggeln. Da er vor diesen unbekannten Personen Angst habe und auch keine Arbeit im Kosovo habe finden können, habe er den Kosovo verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den zwei ihm unbekannten, maskierten Männern "irgendwann einmal bedroht, misshandelt oder gar getötet zu werden". Auf konkretes Nachfragen brachte der Asylwerber vor, die Bedrohung nicht der Polizei gemeldet zu haben, weil ihm die Männer diesfalls seine Ermordung angedroht hätten. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung anderes angegeben habe, führte der Asylwerber (nur) aus: "Meine heutigen Angaben sind die, die mich zur Ausreise veranlasst haben". Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo gab der Asylwerber keine Stellungnahme ab.
1.4. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009, Zl. 09 00.434-BAE, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Das Bundesasylamt traf nach Darstellung des Verfahrensganges umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zu den Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung. Darin wird u.a. festgehalten, die Sicherheitslage sei stabil; die innere Sicherheit werde durch die kosovarische Polizei (KP), den internationalen Polizeikräften und der KFOR gewährleistet. Sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung seien gesichert. Bedürftige Personen würden Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhalten. Der Zusammenhalt der Familien insbesondere im ländlichen, aber auch im städtischen Bereich sichere das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten, vor allem in der Baubranche. Zur Person des Asylwerbers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität aufgrund des vorgelegten Personaldokumentes feststehe. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Asylwerber habe nicht plausibel aufklären können, weshalb er zuerst angegeben habe, eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben und in Widerspruch dazu später dargelegt habe, er habe keine Anzeige gemacht. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Abgesehen davon sei bei von Privatpersonen ausgehender Verfolgung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden im Kosovo auszugehen. Im Übrigen hätte der Asylwerber seine illegale Tätigkeit als Zigarettenschmuggler einstellen können, um einer Bedrohung aus dem Weg zu gehen. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes wurde überdies ausgeführt, es könne dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Asylwerber zugemutet werden, in der Republik Kosovo seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu sichern; auch sei durch seine dort lebenden Verwandten (zumindest seine Eltern, Lebensgefährtin, Kinder und sein Bruder würden dort wohnen) ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz vorhanden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.1.4. Mit Bescheid vom 3. Juni 2009, Zl. 09 00.434-BAE, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Das Bundesasylamt traf nach Darstellung des Verfahrensganges umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zu den Sicherheitsbehörden und zur Existenzsicherung. Darin wird u.a. festgehalten, die Sicherheitslage sei stabil; die innere Sicherheit werde durch die kosovarische Polizei (KP), den internationalen Polizeikräften und der KFOR gewährleistet. Sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung seien gesichert. Bedürftige Personen würden Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhalten. Der Zusammenhalt der Familien insbesondere im ländlichen, aber auch im städtischen Bereich sichere das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten, vor allem in der Baubranche. Zur Person des Asylwerbers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität aufgrund des vorgelegten Personaldokumentes feststehe. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Asylwerber habe nicht plausibel aufklären können, weshalb er zuerst angegeben habe, eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben und in Widerspruch dazu später dargelegt habe, er habe keine Anzeige gemacht. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Abgesehen davon sei bei von Privatpersonen ausgehender Verfolgung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden im Kosovo auszugehen. Im Übrigen hätte der Asylwerber seine illegale Tätigkeit als Zigarettenschmuggler einstellen können, um einer Bedrohung aus dem Weg zu gehen. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes wurde überdies ausgeführt, es könne dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Asylwerber zugemutet werden, in der Republik Kosovo seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu sichern; auch sei durch seine dort lebenden Verwandten (zumindest seine Eltern, Lebensgefährtin, Kinder und sein Bruder würden dort wohnen) ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz vorhanden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben; darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Asylwerber sei vom Bundesasylamt nur oberflächlich befragt worden. Er habe die geschmuggelten Zigaretten auf der Straße in XXXX verkauft und vermute, dass die Männer ihn deshalb im Wald bedroht hätten, weil sie ebenfalls dort Zigaretten verkaufen und ihn "als Konkurrenten weghaben" hätten wollen. Der Handel mit Zigaretten sei aber seine "einzige" Verdienstmöglichkeit gewesen. Er habe den Vorfall seinem Cousin gemeldet, der Polizist sei. Dieser habe ihm abgeraten, Anzeige zu erstatten, weil der Handel mit Zigaretten nicht legal sei und der Asylwerber die Namen der Männer nicht nennen könne.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben; darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Asylwerber sei vom Bundesasylamt nur oberflächlich befragt worden. Er habe die geschmuggelten Zigaretten auf der Straße in römisch 40 verkauft und vermute, dass die Männer ihn deshalb im Wald bedroht hätten, weil sie ebenfalls dort Zigaretten verkaufen und ihn "als Konkurrenten weghaben" hätten wollen. Der Handel mit Zigaretten sei aber seine "einzige" Verdienstmöglichkeit gewesen. Er habe den Vorfall seinem Cousin gemeldet, der Polizist sei. Dieser habe ihm abgeraten, Anzeige zu erstatten, weil der Handel mit Zigaretten nicht legal sei und der Asylwerber die Namen der Männer nicht nennen könne.
1.6. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2009, Zl. B5 407.295-1/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet ab. In seiner Begründung schloss er sich im Wesentlichen den Argumenten des Bundesasylamtes an.1.6. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2009, Zl. B5 407.295-1/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet ab. In seiner Begründung schloss er sich im Wesentlichen den Argumenten des Bundesasylamtes an.
Dieses Erkenntnis wurde dem Asylwerber am 6. August 2009 zugestellt und blieb unbekämpft.
1.7. Am 12. Oktober 2009 äußerte der Asylwerber im Rahmen seiner Anhaltung in der Schubhaft den Wunsch, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren. Am 13. Oktober 2009 wurde er in den Kosovo abgeschoben.
1.8. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2010, Zl. 1-1043263/10, erließ die Bundespolizeidirektion Salzburg gegen den Asylwerber wegen Mittellosigkeit ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylwerber sei am 18. Jänner 2010 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten worden. Er habe angegeben, in Österreich zu sein, um eine Freundin zu besuchen. Da er bereits im Oktober 2009 nach Abschluss des Asylverfahrens in den Kosovo abgeschoben worden sei und sich vier Monate später wiederum illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, "ignorier[e]" er "offensichtlich" die österreichische Rechtsordnung. Überdies gehe er keiner legalen Beschäftigung nach, sei weder kranken- noch sozialversichert und verfüge in Österreich über keine familiären Bindungen.
1.9. Am 2. Februar 2010 wurde der Asylwerber neuerlich in den Kosovo abgeschoben.
2.1. Am 22. Mai 2010 stellte der Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24. Mai 2010 gab er (zusammengefasst) an, er habe sich nach seiner Abschiebung in den Kosovo am 13. Oktober 2009 bis Mitte Jänner 2010 in seinem Heimatort aufgehalten und sei dann wieder nach Österreich zurückgekehrt. Nach seiner weiteren Abschiebung am 2. Februar 2002 habe er bis 20. Mai 2010 in seinem Heimatort gelebt. Er sei neuerlich schlepperunterstützt nach Österreich zurückgekehrt, weil es im Kosovo "kein Leben" für ihn gebe und er dort keine Arbeit finde. Er wolle hier arbeiten, um seine sechsköpfige Familie im Kosovo ernähren zu können. Er habe dieselben Fluchtgründe, die er schon Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben habe.
2.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31. Mai 2010 führte der Asylwerber im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes aus: In Österreich würden sich keine Verwandte von ihm aufhalten, er lebe hier auch nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Oktober 2009 hätten ihn seine Geschwister und sein Vater unterstützt, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Im Falle einer (weiteren) Rückkehr in den Kosovo könne es sein, dass ihn die zwei Personen, die ihn bedroht hätten, umbringen würden, wenn er wieder zu arbeiten beginne. Er kenne die Namen seiner Bedroher nicht. Deshalb habe ihm die Polizei auch nicht weiterhelfen können. Zuletzt sei er von den unbekannten Personen im Oktober und November 2008 bedroht worden. Im Februar 2010 hätten diese mitbekommen, dass der Asylwerber von Österreich in den Kosovo zurückgekehrt sei. Diese hätten ihm über eine dritte Person, die ein Bekannter seiner Bedroher sei, mit Vornamen "XXXX" heiße und in XXXX lebe, mitgeteilt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er wieder Lebensmittel und Zigaretten von Serbien in den Kosovo bringe und dort verkaufe. Daraufhin habe der Asylwerber am 5. März 2010 einen Cousin angerufen, der bei der Polizei in XXXX arbeite. Dieser habe ihm mitgeteilt, die Polizei könne ihm nicht helfen, wenn er die Personen nicht mit Namen nennen könne. Deshalb habe der Asylwerber keine Anzeige erstattet.2.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31. Mai 2010 führte der Asylwerber im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes aus: In Österreich würden sich keine Verwandte von ihm aufhalten, er lebe hier auch nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Oktober 2009 hätten ihn seine Geschwister und sein Vater unterstützt, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Im Falle einer (weiteren) Rückkehr in den Kosovo könne es sein, dass ihn die zwei Personen, die ihn bedroht hätten, umbringen würden, wenn er wieder zu arbeiten beginne. Er kenne die Namen seiner Bedroher nicht. Deshalb habe ihm die Polizei auch nicht weiterhelfen können. Zuletzt sei er von den unbekannten Personen im Oktober und November 2008 bedroht worden. Im Februar 2010 hätten diese mitbekommen, dass der Asylwerber von Österreich in den Kosovo zurückgekehrt sei. Diese hätten ihm über eine dritte Person, die ein Bekannter seiner Bedroher sei, mit Vornamen "XXXX" heiße und in römisch 40 lebe, mitgeteilt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er wieder Lebensmittel und Zigaretten von Serbien in den Kosovo bringe und dort verkaufe. Daraufhin habe der Asylwerber am 5. März 2010 einen Cousin angerufen, der bei der Polizei in römisch 40 arbeite. Dieser habe ihm mitgeteilt, die Polizei könne ihm nicht helfen, wenn er die Personen nicht mit Namen nennen könne. Deshalb habe der Asylwerber keine Anzeige erstattet.
2.3. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Asylwerber bestehe seit 6. August 2009 eine rechtskräftige Ausweisung. Der Asylwerber sei am 13. Oktober 2009 und am 2. Februar 2010 in den Kosovo abgeschoben worden. Gegen ihn sei ein bis 4. Februar 2015 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die nunmehr vorgebrachten Gründe würden sich mit jenen des Vorverfahrens decken. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich daher "seit Rechtskraft des Vorverfahrens" nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Weiters sei die Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz "im Wesentlichen unverändert".2.3. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Asylwerber bestehe seit 6. August 2009 eine rechtskräftige Ausweisung. Der Asylwerber sei am 13. Oktober 2009 und am 2. Februar 2010 in den Kosovo abgeschoben worden. Gegen ihn sei ein bis 4. Februar 2015 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die nunmehr vorgebrachten Gründe würden sich mit jenen des Vorverfahrens decken. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich daher "seit Rechtskraft des Vorverfahrens" nicht geändert; der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Weiters sei die Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz "im Wesentlichen unverändert".
2.4. Am 4. Juni 2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakte dem Asylgerichtshof vor, wo sie am selben Tag bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes einlangten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist u.a. § 12 a AsylG idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist u.a. Paragraph 12, a AsylG in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen. Da es am 1. Jänner 2010 nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG idF des FrÄG 2009 anzuwenden.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen. Da es am 1. Jänner 2010 nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG.3. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG.
4.1. § 12 Abs. 1 AsylG idF des FrÄG 2009 lautet auszugsweise:4.1. Paragraph 12, Absatz eins, AsylG in der Fassung des FrÄG 2009 lautet auszugsweise:
"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12 a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). [...]""Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12, a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). [...]"
§ 12 a Abs. 2 AsylG idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41 a Abs. 1 erster Satz AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§ 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG). § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41 a Abs. 1 vierter Satz AsylG). Gemäß § 41 a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, erster Satz AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG). Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41, a Absatz eins, vierter Satz AsylG). Gemäß Paragraph 41, a Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.
4.2. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Juni 2009 wurde dem Asylwerber rechtmäßig am 6. August 2009 zugestellt und - da es unbekämpft blieb - an diesem Tag rechtskräftig (siehe oben Punkt I.6.).4.2. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Juni 2009 wurde dem Asylwerber rechtmäßig am 6. August 2009 zugestellt und - da es unbekämpft blieb - an diesem Tag rechtskräftig (siehe oben Punkt römisch eins.6.).
4.3. Zur Voraussetzung der "aufrechten Ausweisung" für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
4.3.1. Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):4.3.1. Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):
"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:
"Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist.""Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."
Die Erläut. zur RV weisen ausdrücklich darauf hin, dass, was die achtzehnmonatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte (vgl. die Rsp. des VwGH zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997: VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 8.9.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; 21.1.2010, 2008/01/0637, uva.; zum gleichgelagerten § 6 Abs. 3 AsylG 1997 VwGH 6.5.2008, 2005/01/0438; 6.5.2008, 2005/01/0799; zu § 10 AsylG 2005 VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht" (vgl. AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).Die Erläut. zur Regierungsvorlage weisen ausdrücklich darauf hin, dass, was die achtzehnmonatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte vergleiche die Rsp. des VwGH zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997: VwGH 30.6.2005, 2005/20/0108; 13.12.2005, 2004/01/0610; 8.9.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; 21.1.2010, 2008/01/0637, uva.; zum gleichgelagerten Paragraph 6, Absatz 3, AsylG 1997 VwGH 6.5.2008, 2005/01/0438; 6.5.2008, 2005/01/0799; zu Paragraph 10, AsylG 2005 VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht" vergleiche AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).
4.3.2. Der Asylwerber wurde bereits am 13. Oktober 2009 in den Kosovo abgeschoben. Damit wäre die asylrechtliche Ausweisung vom 6. August 2009 nach der damals geltenden Rechtslage "konsumiert". Aus den oben zitierten Erläut. zur RV des FrÄG 2009 ist seit 1. Jänner 2010 jedoch davon auszugehen, dass eine Ausreise "nicht mehr sofort konsumiert" wird, sondern der Lauf der achtzehnmonatigen Frist des § 10 Abs. 6 AsylG ausgelöst worden ist und (erst) nach deren Ablauf die Ausweisung nicht mehr "aufrecht" wäre. Die Erläut. gehen davon aus, dass diese Regelung "naturgemäß" auch für Ausweisungen gilt, die vor dem 1. Jänner 2010 schon erlassen waren, "auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist".4.3.2. Der Asylwerber wurde bereits am 13. Oktober 2009 in den Kosovo abgeschoben. Damit wäre die asylrechtliche Ausweisung vom 6. August 2009 nach der damals geltenden Rechtslage "konsumiert". Aus den oben zitierten Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 ist seit 1. Jänner 2010 jedoch davon auszugehen, dass eine Ausreise "nicht mehr sofort konsumiert" wird, sondern der Lauf der achtzehnmonatigen Frist des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG ausgelöst worden ist und (erst) nach deren Ablauf die Ausweisung nicht mehr "aufrecht" wäre. Die Erläut. gehen davon aus, dass diese Regelung "naturgemäß" auch für Ausweisungen gilt, die vor dem 1. Jänner 2010 schon erlassen waren, "auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist".
Da die achtzehnmonatige Frist - beginnend mit der Ausreise am 13. Oktober 2009 - nicht abgelaufen war, als der Asylwerber seinen zweiten Asylantrag stellte bzw. als das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid erließ, war die Ausweisung somit weiterhin "aufrecht".
4.4. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.4.4. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
4.4.1. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt u.a.:4.4.1. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt u.a.:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
4.4.2. Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).4.4.2. Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).
4.4.3. Zu Recht ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Asylwerber zur Begründung des zweiten Asylantrages dieselben Gründe vorbrachte, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren:
Neuerlich wurden lediglich wirtschaftliche Probleme im Kosovo ins Treffen geführt bzw. die Bedrohung durch unbekannte Dritter bei Fortsetzung illegaler Tätigkeiten des Asylwerbers. Damit hat der Asylwerber eine ihn individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.
4.5. Schließlich ist Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.5. Schließlich ist Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
4.5.1. Aus nachstehenden Gründen würde das Refoulementverbot nicht verletzt werden: Die Situation im Kosovo hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht wesentlich geändert. Dass der Asylwerber in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr in den Kosovo einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht erkannt werden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der gesunde Asylwerber jung und arbeitsfähig ist. Zusätzlich verfügt er im Kosovo über ein enges familiäres Netz; er gab an, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes von seinem Vater und seinen Geschwistern unterstützt wurde.
Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Asylwerber, der sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens (immer) nur kurze Zeit und dazu unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie hier über keine familiären Beziehungen verfügt, in seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt werden könnte.Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Asylwerber, der sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens (immer) nur kurze Zeit und dazu unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie hier über keine familiären Beziehungen verfügt, in seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzt werden könnte.
5. Da die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010 rechtmäßig.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010 rechtmäßig.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG entfallen.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG entfallen.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
22.07.2010