TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/9 C16 401953-1/2008

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Veröffentlicht am 09.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C16 401.953-1/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und des Richters Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, FZ. 08 09.326 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und des Richters Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, FZ. 08 09.326 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 34 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 34 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt

Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein in Österreich am XXXX geborenes Kind der Asylwerber XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) (siehe Erkenntnisse vom heutigen Tage C16 267.583-1/2008/3E) und C16 267.585-1/2008/10E).Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein in Österreich am römisch 40 geborenes Kind der Asylwerber römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter) (siehe Erkenntnisse vom heutigen Tage C16 267.583-1/2008/3E) und C16 267.585-1/2008/10E).

Der Vater des Beschwerdeführers stellte als gesetzlicher Stellvertreter des Beschwerdeführers am 01.10.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er für den Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe geltend machte (AS 1).

Abweisender Bescheid betreffend den gesetzlichen Stellvertreter des Beschwerdeführers

Mit Datum vom 28.02.2006 erließ das Bundesasylamt die Bescheide FZ. 05 14.653 - BAL und FZ 05 14.655 - BAL, mit denen die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt wird (Spruchpunkt II.). Des Weiteren werden die Eltern des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Datum vom 28.02.2006 erließ das Bundesasylamt die Bescheide FZ. 05 14.653 - BAL und FZ 05 14.655 - BAL, mit denen die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren werden die Eltern des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Angefochtener Bescheid

Am 03.10.2008 (dem Vater des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt am 08.10.2008) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 08 09.326 - BAL, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen wird (Spruchpunkt I.)(AS 23) .Am 03.10.2008 (dem Vater des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt am 08.10.2008) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 08 09.326 - BAL, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch eins.)(AS 23) .

Weiters wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Weiters wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Das Bundesasylamt verweist insoweit auf die Begründung des Bescheids der Eltern des Beschwerdeführers (siehe Erkenntnisse vom heutigen Tage C16 267.583-1/2008/3E) und C16 267.585-1/2008/10E) und stellt darauf ab, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. (Spruchpunkt I.).Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Das Bundesasylamt verweist insoweit auf die Begründung des Bescheids der Eltern des Beschwerdeführers (siehe Erkenntnisse vom heutigen Tage C16 267.583-1/2008/3E) und C16 267.585-1/2008/10E) und stellt darauf ab, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Auch hier verweist das Bundesasylamt auf die oben angeführten Bescheide der Eltern und die Tatsache, dass für den Beschwerdeführer insoweit keine eigenen Gründe vorgebracht wurden. (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Auch hier verweist das Bundesasylamt auf die oben angeführten Bescheide der Eltern und die Tatsache, dass für den Beschwerdeführer insoweit keine eigenen Gründe vorgebracht wurden. (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und sie verletzte insbesondere nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK, was sich darauf ergebe, dass die Mitglieder seiner Kernfamilie ebenso wie er von der Ausweisung betroffen seien (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und sie verletzte insbesondere nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK, was sich darauf ergebe, dass die Mitglieder seiner Kernfamilie ebenso wie er von der Ausweisung betroffen seien (Spruchpunkt römisch drei.).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Am 09.10.2008 legte der Beschwerdeführer durch seinen Vater gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Asylgerichtshof ein (AS 97).

Zur Begründung der Beschwerde führte der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass derzeit beim Asylgerichtshof die Beschwerden der Eltern und seines ebenfalls minderjährigen Bruders anhängig seien. Hinsichtlich der Beschwerdegründe verweise er auf die Gründe, die der Beschwerden der Eltern zugrunde lägen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat dem gesetzliche Stellvertreter des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 09.03.2010 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihm wurde angeboten, durch seinen gesetzlichen Stellvertreter in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, durch seinen gesetzlichen Stellvertreter in der Verhandlung mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.Der Asylgerichtshof hat dem gesetzliche Stellvertreter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 09.03.2010 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihm wurde angeboten, durch seinen gesetzlichen Stellvertreter in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, durch seinen gesetzlichen Stellvertreter in der Verhandlung mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Die Eltern des Beschwerdeführers haben von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber am 24.03.2010 eine Stellungnahme an den Asylgerichtshof abgegeben.

Am 30.03.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung unter Beteilung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt, im Zuge derer die Eltern des Beschwerdeführers die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Dokumente betreffend Deutschkurse und eine Schulbestätigung des Bundesrealgymnasiums XXXX für ihren älteren Sohn vorlegten. An der Verhandlung nahmen die Eltern des Beschwerdeführers teil.Am 30.03.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung unter Beteilung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt, im Zuge derer die Eltern des Beschwerdeführers die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Dokumente betreffend Deutschkurse und eine Schulbestätigung des Bundesrealgymnasiums römisch 40 für ihren älteren Sohn vorlegten. An der Verhandlung nahmen die Eltern des Beschwerdeführers teil.

Der Asylgerichtshof hat am 07.09.2010 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist der unverheiratete, minderjährige Sohn der Asylwerber XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) (siehe Erkenntnisse vom heutigen Tage C16 267.583-1/2008/3E) und C16 267.585-1/2008/10E) und wurde nach der Antragstellung der Eltern in Österreich geboren. Er ist der jüngere Bruder des im Herkunftsland geborenen minderjährigen XXXX (siehe Erkenntnis vom heutigen Tage 267.587-1/2008/3E).Der Beschwerdeführer ist der unverheiratete, minderjährige Sohn der Asylwerber römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter) (siehe Erkenntnisse vom heutigen Tage C16 267.583-1/2008/3E) und C16 267.585-1/2008/10E) und wurde nach der Antragstellung der Eltern in Österreich geboren. Er ist der jüngere Bruder des im Herkunftsland geborenen minderjährigen römisch 40 (siehe Erkenntnis vom heutigen Tage 267.587-1/2008/3E).

Der Beschwerdeführer leidet weder an akuten noch an chronischen Erkrankungen. Diese Feststellung ergibt sich daraus, dass der gesetzliche Stellvertreter des Beschwerdeführers auf eine entsprechende Aufforderung zur Bekanntgabe etwaiger Erkrankungen keine solchen angeführt hat und dem Asylgerichtshof auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der minderjährige Beschwerdeführer nicht von bester Gesundheit ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF anzuwenden ist.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Familienverfahren gemäß § 34 AsylGFamilienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG

§ 34 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.

Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Absatz 2, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Absatz 3, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Asyl gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, da er zwar das minderjährige unverheiratete Kind von Asylwerbern ist, die Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes jedoch mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (XXXX (Vater) und XXXX (Mutter); siehe Erkenntnisse vom heutigen Tage C16 267.583-1/2008/3E und C16 267.585-1/2008/10E) als unbegründet abgewiesen wurden.Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Asyl gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG, da er zwar das minderjährige unverheiratete Kind von Asylwerbern ist, die Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes jedoch mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter); siehe Erkenntnisse vom heutigen Tage C16 267.583-1/2008/3E und C16 267.585-1/2008/10E) als unbegründet abgewiesen wurden.

Asyl gemaß § 3 Abs. 1 AsylGAsyl gemaß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Gemäß den Angaben des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers droht ihm in der Mongolei keine asylrelevante Verfolgung. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine solche ergeben könnte. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat.Gemäß den Angaben des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers droht ihm in der Mongolei keine asylrelevante Verfolgung. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine solche ergeben könnte. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat.

Subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylGSubsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung und zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), sind auch für § 8 AsylG anwendbar, da sich die Bestimmung inhaltlich mit den Vorgängerbestimmungen deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung und zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), sind auch für Paragraph 8, AsylG anwendbar, da sich die Bestimmung inhaltlich mit den Vorgängerbestimmungen deckt.

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers hat nämlich für diesen auch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich eine Gefährdung des Lebens oder eine Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung für den minderjährigen Beschwerdeführer ableiten ließe. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine solche Gefährdung vermuten ließen. Er ist lediglich als Familienangehörige von bereits in Österreich lebenden Asylwerbern geboren.

Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, die eine andere Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers als jener der Eltern rechtfertigen würden. Der Asylgerichtshof verweist insofern auf die Erkenntnisse der Eltern des Beschwerdeführers vom heutigen Tage XXXX (Vater) und XXXX (Mutter), C16 267.583-1/2008/3E) und C16 267.585-1/2008/10E), mit denen die Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist.Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, die eine andere Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers als jener der Eltern rechtfertigen würden. Der Asylgerichtshof verweist insofern auf die Erkenntnisse der Eltern des Beschwerdeführers vom heutigen Tage römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter), C16 267.583-1/2008/3E) und C16 267.585-1/2008/10E), mit denen die Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß § 10 AsylGAusweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß Paragraph 10, AsylG

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 AsylG ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, AsylG ist zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, ist nach der Judikatur von EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, ist nach der Judikatur von EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf insbesondere eine sogenannte "partielle" Ausweisung nur eines Angehörigen einer Kernfamilie einer Rechtfertigung (VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054 mwN).

Artikel 8 verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl von Einwanderern zur Wohnsitznahme in ihrem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif ua. Nr 1860/07).Artikel 8 verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl von Einwanderern zur Wohnsitznahme in ihrem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif ua. Nr 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem AsylG wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03. 2005, G 78/04 und VwGH 26.06. 2007, 2007/01/0479).

Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 AsylG).

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass im Falle des Beschwerdeführers - da das Asylverfahren für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt, ergibt sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung grundsätzlich geboten.

Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Wie oben II festgestellt, lebt der Beschwerdeführer nämlich mit seiner Kernfamilie (Eltern und ein minderjähriger Bruder) zusammen, deren Mitglieder sämtlich ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) und XXXX (Bruder); siehe Erkenntnisse vom heutigen Tage C16 267.583-1/2008/3E und C16 267.585-1/2008/10E und 267.587-1/2008/3E), sodass die Ausweisung in die Mongolei insoweit keinen Eingriff in das von Art. 8 ERMK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.Wie oben römisch zwei festgestellt, lebt der Beschwerdeführer nämlich mit seiner Kernfamilie (Eltern und ein minderjähriger Bruder) zusammen, deren Mitglieder sämtlich ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter) und römisch 40 (Bruder); siehe Erkenntnisse vom heutigen Tage C16 267.583-1/2008/3E und C16 267.585-1/2008/10E und 267.587-1/2008/3E), sodass die Ausweisung in die Mongolei insoweit keinen Eingriff in das von Artikel 8, ERMK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.

Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein erst eineinhalbjähriges Kind handelt, das bisher stets bei seinen Eltern gelebt hat und dass auch keine sonstigen Hinweise darauf vorliegen, die auf eine besonders verfestigte Integration in Österreich schließen lassen.

Schließlich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie oben unter II festgestellt, gesund ist, so dass eine Ausweisung in ihren Herkunftsstaat insgesamt auch keinen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt.Schließlich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie oben unter römisch zwei festgestellt, gesund ist, so dass eine Ausweisung in ihren Herkunftsstaat insgesamt auch keinen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt.

Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit überhaupt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen würde, ist aber jedenfalls festzustellen, dass dieser gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit überhaupt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen würde, ist aber jedenfalls festzustellen, dass dieser gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Da den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung ein hoher Stellenwert zukommt, und ein allfälliger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich, wenn überhaupt, so jedenfalls von geringer Intensität wäre, ist die Ausweisung auch verhältnismäßig.

Dabei hat der Asylgerichtshof berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwar sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat. Er ist jedoch zum Entscheidungszeitpunkt erst eineinhalb Jahre alt und eine Ausweisung in diesem frühen Alter in den Herkunftsstaat seiner Eltern, gemeinsam mit seiner Kernfamilie, stellt vor dem Hintergrund des hohen Stellenwertes der genannten Rechtsgüter im vorliegenden Fall - wenn überhaupt - keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei stellt auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Insoweit wird auf die oben III.5 gemachten Ausführungen verwiesen. Einer Prüfung, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur ist und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist (§ 10 Abs. 3 AsylG), bedarf es daher nicht.Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei stellt auch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Insoweit wird auf die oben römisch drei.5 gemachten Ausführungen verwiesen. Einer Prüfung, ob eine Verletzung von vorübergehender Natur ist und daher ein Durchführungsaufschub zu gewähren ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG), bedarf es daher nicht.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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