Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 405.597-2/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zl. 08 05.494-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zl. 08 05.494-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2010, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia aus dem Raum XXXX, reiste am 25.06.2008 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer ist am Tag seiner Antragstellung in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden (As. BAA 1-17). In weiterer Folge wurde er am 02.07.2008, am 17.03.2009 und am 18.11.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia aus dem Raum römisch 40 , reiste am 25.06.2008 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer ist am Tag seiner Antragstellung in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden (As. BAA 1-17). In weiterer Folge wurde er am 02.07.2008, am 17.03.2009 und am 18.11.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, im XXXX geboren zu sein und aus Gambia zu stammen. Er wäre homosexuell. Einer seiner Nachbarn habe ihn mit zwei Freunden "erwischt". Der Nachbar habe die zwei Burschen festgehalten, er hätte jedoch flüchten können. Der Nachbar hätte ihn töten wollen.Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, im römisch 40 geboren zu sein und aus Gambia zu stammen. Er wäre homosexuell. Einer seiner Nachbarn habe ihn mit zwei Freunden "erwischt". Der Nachbar habe die zwei Burschen festgehalten, er hätte jedoch flüchten können. Der Nachbar hätte ihn töten wollen.
Vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer am 02.07.2008 zu seinen Fluchtgründen aus, dass die Nachbarn von seiner Homosexualität wüssten. Die Nachbarn und die Männer im Dorf wollten ihn töten. Seine Freunde seien 16 Jahre alt.
Im Akt findet sich sodann eine Anfragebeantwortung der Staatdokumentation, datiert mit 19.08.2008, der zufolge die österreichische Botschaft in Dakar am 13.08.2008 mitgeteilt habe, dass man in Gambia mit 12 Jahren strafbar wäre. In der Praxis sei dem Konsul kein Fall bekannt geworden, in dem ein Jugendlicher wegen homosexueller Handlungen mit einem anderen Jugendlichen gesetzlich belangt worden sei, obwohl gesetzlich die Möglichkeit dafür bestünde. Wäre kein Strafverfahren anhängig, wären auch keine Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu erwarten (As. BAA 53f).
Nach Zulassung des Verfahrens führte das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, in Anwesenheit der seinerzeitigen gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers, am 17.03.2009 eine vertiefende Einvernahme durch (As. 101-113 BAA). Der Beschwerdeführer wiederholte dabei, dass er im Jahr 2008 von einem Nachbarn angehalten wurde, welcher ihn bei der Polizei anzeigen hätte wollen. Er hätte den Beschwerdeführer mit zwei anderen Minderjährigen beobachtet. Diese Person komme sehr oft ohne Grund in das Zimmer des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte zu dieser Zeit seit einem Jahr eine intensive gleichgeschlechtliche Beziehung geführt. Normalerweise hätte er die Tür zu seinem Zimmer zugesperrt, doch an diesem Tag hätte er vergessen, diese zu versperren. Der Mann, der den Beschwerdeführer erwischt hätte, hätte dies seiner Familie mitgeteilt. Alle wären wütend gewesen und hätten den Beschwerdeführer nun anzeigen wollen. Dieser sei daher weggelaufen. Die Eltern des Beschwerdeführers wären zwar (auch) wütend gewesen, hätten ihn aber nicht bei der Polizei angezeigt. Über den Verbleib seiner Freunde wisse der Beschwerdeführer nichts. Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, ob er wisse, wo sich in XXXX für Homosexuelle bzw. "Schwulentreffs" befänden. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich keine Auskunft geben und erwiderte, dass er um 10 Uhr abends zu Bett gehe. Dem Beschwerdeführer wurden überdies Feststellungen zu Gambia vorgehalten. Zur Rückkehrsituation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen findet sich darin eine Stellungnahme des österreichischen Honorarkonsulates Gambia vom 24.09.2008, in welcher mitgeteilt wird, dass keine Fälle bekannt seien, in denen das Überleben von Minderjährigen, auch ohne soziale Bezugspunkte oder Unterstützung, in Gambia nicht möglich gewesen wäre. Spezielle Unterstützungsmaßnahmen gäbe es nicht, die Rückkehrer müssten sich in die Gesellschaft integrieren, wie andere Staatsbürger auch. Es werden auch Ausführungen des amerikanischen Außenministeriums vom 11.03.2008, sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom Jänner 2008 angeführt, aus welchen im Wesentlichen hervorgeht, dass es eine SOS-Kinderdorfeinrichtung für Waise gebe. Zur Frage der Homosexualität finden sich lediglich zwei Sätze aus Reise- und Sicherheitshinweisen des deutschen auswärtigen Amtes von November 2008. Demnach wäre Homosexualität in Gambia strafbar und werde mit Gefängnisstrafen von bis zu mehreren Jahren geahndet. Hohe Repräsentanten des gambischen Staates hätten die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen.Nach Zulassung des Verfahrens führte das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , in Anwesenheit der seinerzeitigen gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers, am 17.03.2009 eine vertiefende Einvernahme durch (As. 101-113 BAA). Der Beschwerdeführer wiederholte dabei, dass er im Jahr 2008 von einem Nachbarn angehalten wurde, welcher ihn bei der Polizei anzeigen hätte wollen. Er hätte den Beschwerdeführer mit zwei anderen Minderjährigen beobachtet. Diese Person komme sehr oft ohne Grund in das Zimmer des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte zu dieser Zeit seit einem Jahr eine intensive gleichgeschlechtliche Beziehung geführt. Normalerweise hätte er die Tür zu seinem Zimmer zugesperrt, doch an diesem Tag hätte er vergessen, diese zu versperren. Der Mann, der den Beschwerdeführer erwischt hätte, hätte dies seiner Familie mitgeteilt. Alle wären wütend gewesen und hätten den Beschwerdeführer nun anzeigen wollen. Dieser sei daher weggelaufen. Die Eltern des Beschwerdeführers wären zwar (auch) wütend gewesen, hätten ihn aber nicht bei der Polizei angezeigt. Über den Verbleib seiner Freunde wisse der Beschwerdeführer nichts. Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, ob er wisse, wo sich in römisch 40 für Homosexuelle bzw. "Schwulentreffs" befänden. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich keine Auskunft geben und erwiderte, dass er um 10 Uhr abends zu Bett gehe. Dem Beschwerdeführer wurden überdies Feststellungen zu Gambia vorgehalten. Zur Rückkehrsituation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen findet sich darin eine Stellungnahme des österreichischen Honorarkonsulates Gambia vom 24.09.2008, in welcher mitgeteilt wird, dass keine Fälle bekannt seien, in denen das Überleben von Minderjährigen, auch ohne soziale Bezugspunkte oder Unterstützung, in Gambia nicht möglich gewesen wäre. Spezielle Unterstützungsmaßnahmen gäbe es nicht, die Rückkehrer müssten sich in die Gesellschaft integrieren, wie andere Staatsbürger auch. Es werden auch Ausführungen des amerikanischen Außenministeriums vom 11.03.2008, sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom Jänner 2008 angeführt, aus welchen im Wesentlichen hervorgeht, dass es eine SOS-Kinderdorfeinrichtung für Waise gebe. Zur Frage der Homosexualität finden sich lediglich zwei Sätze aus Reise- und Sicherheitshinweisen des deutschen auswärtigen Amtes von November 2008. Demnach wäre Homosexualität in Gambia strafbar und werde mit Gefängnisstrafen von bis zu mehreren Jahren geahndet. Hohe Repräsentanten des gambischen Staates hätten die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen.
2. Mit Bescheid vom 24.03.2010, Zl. 08 05.494-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia aus.2. Mit Bescheid vom 24.03.2010, Zl. 08 05.494-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia aus.
Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter minderjähriger Asylwerber sei. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt zu den Fluchtgründen und zum Fluchtweg werde den Feststellungen aber nicht zugrunde gelegt. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in Gambia. Einleitend wurde aus einem Bericht von Amnesty International mit dem Titel "Gambia Fear Rules" vom 11.11.2008 nur jene Passage zitiert, in welcher die internationalen Verträge angeführt sind, die Gambia ratifiziert hat. Es erfolgen ferner Zitate über eine insgesamt schlechte Menschenrechtssituation aus dem Länderbericht des amerikanischen Außenministeriums vom 11.03.2008. Es wurden auch Feststellungen zur Wirtschaftslage getroffen, aus welchen hervorgeht, dass sich diese in den letzten Jahren stabilisiert habe. Gambia wäre jedoch weiterhin ein sehr armes Land. Die medizinische Versorgung wäre gewährleistet, jedoch nur sehr schwach ausgeprägt. Zur Rückkehrsituation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge wurden jene Passagen in den Bescheid aufgenommen, welche bereits dem Beschwerdeführer während der letzten Einvernahme in der Außenstelle XXXX vorgehalten worden waren. Die damals ebenso vorgehaltenen Feststellungen zur Homosexualität, beziehungsweise zur strafrechtlichen Ahndung homosexueller Handlungen sind jedoch in dem Bescheid nicht enthalten. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den (fluchtauslösenden) Sachverhalt nur vage geschildert hätte und er sich auf Gemeinplätze beschränkt hätte. Er wäre nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Die Behörde hätte dann durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen versucht. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, hätte der Beschwerdeführer aber immer versucht, auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Nähere Belege für diese Ausführungen finden sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht. Es sei auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität unbedacht mit seinen Freunden in seinem eigenen unversperrten Zimmer "ausgelebt" hätte, obwohl er wusste, dass ein Gast in dem Haus ihn öfters in seinem Zimmer aufsuche. Es wäre ebenso wenig plausibel, dass er und seine beiden homosexuellen Freunde in eine jeweils andere Richtung und nicht zusammen geflohen wären. Der Beschwerdeführer hätte zudem in Traiskirchen angegeben, dass seine beiden Freunde gleich festgehalten worden wären. In XXXX hätte er gesagt, nichts vom weiteren Schicksal der Freunde zu wissen. Erst auf Vorhalt des in Traiskirchen Gesagten, hätte er angegeben, später gehört zu haben, dass die beiden Freunde im Dorf festgehalten worden seien und umgebracht werden hätten sollen. Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeige der Umstand, dass er nach mehrmonatigem Aufenthalt in Österreich, respektive XXXX keine Treffpunkte der "Homosexuellen" kenne, beziehungsweise kein Interesse daran zeige, überhaupt darüber etwas zu erfahren. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Gambia wäre der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Sofern sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, könnten diese aufgrund der sich nicht geändert habenden Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Rechtlich wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefahr pro futuro plausibel hätte machen können. Es handle sich bei ihm um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann. Als jungem, gesundem "Beinahe Erwachsenen" könne auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden; dies wurde im Zusammenhang mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ausgeführt. Familienbezüge in Österreich lägen nicht vor, weshalb auch die Ausweisung gerechtfertigt wäre.Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter minderjähriger Asylwerber sei. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt zu den Fluchtgründen und zum Fluchtweg werde den Feststellungen aber nicht zugrunde gelegt. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in Gambia. Einleitend wurde aus einem Bericht von Amnesty International mit dem Titel "Gambia Fear Rules" vom 11.11.2008 nur jene Passage zitiert, in welcher die internationalen Verträge angeführt sind, die Gambia ratifiziert hat. Es erfolgen ferner Zitate über eine insgesamt schlechte Menschenrechtssituation aus dem Länderbericht des amerikanischen Außenministeriums vom 11.03.2008. Es wurden auch Feststellungen zur Wirtschaftslage getroffen, aus welchen hervorgeht, dass sich diese in den letzten Jahren stabilisiert habe. Gambia wäre jedoch weiterhin ein sehr armes Land. Die medizinische Versorgung wäre gewährleistet, jedoch nur sehr schwach ausgeprägt. Zur Rückkehrsituation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge wurden jene Passagen in den Bescheid aufgenommen, welche bereits dem Beschwerdeführer während der letzten Einvernahme in der Außenstelle römisch 40 vorgehalten worden waren. Die damals ebenso vorgehaltenen Feststellungen zur Homosexualität, beziehungsweise zur strafrechtlichen Ahndung homosexueller Handlungen sind jedoch in dem Bescheid nicht enthalten. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den (fluchtauslösenden) Sachverhalt nur vage geschildert hätte und er sich auf Gemeinplätze beschränkt hätte. Er wäre nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Die Behörde hätte dann durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen versucht. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, hätte der Beschwerdeführer aber immer versucht, auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Nähere Belege für diese Ausführungen finden sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht. Es sei auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität unbedacht mit seinen Freunden in seinem eigenen unversperrten Zimmer "ausgelebt" hätte, obwohl er wusste, dass ein Gast in dem Haus ihn öfters in seinem Zimmer aufsuche. Es wäre ebenso wenig plausibel, dass er und seine beiden homosexuellen Freunde in eine jeweils andere Richtung und nicht zusammen geflohen wären. Der Beschwerdeführer hätte zudem in Traiskirchen angegeben, dass seine beiden Freunde gleich festgehalten worden wären. In römisch 40 hätte er gesagt, nichts vom weiteren Schicksal der Freunde zu wissen. Erst auf Vorhalt des in Traiskirchen Gesagten, hätte er angegeben, später gehört zu haben, dass die beiden Freunde im Dorf festgehalten worden seien und umgebracht werden hätten sollen. Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeige der Umstand, dass er nach mehrmonatigem Aufenthalt in Österreich, respektive römisch 40 keine Treffpunkte der "Homosexuellen" kenne, beziehungsweise kein Interesse daran zeige, überhaupt darüber etwas zu erfahren. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Gambia wäre der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Sofern sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, könnten diese aufgrund der sich nicht geändert habenden Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Rechtlich wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefahr pro futuro plausibel hätte machen können. Es handle sich bei ihm um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann. Als jungem, gesundem "Beinahe Erwachsenen" könne auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden; dies wurde im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ausgeführt. Familienbezüge in Österreich lägen nicht vor, weshalb auch die Ausweisung gerechtfertigt wäre.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die (seinerzeitige) gesetzliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte, womit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet wäre. Es wurden Berichte zitiert, aus denen hervorgehe, dass Homosexualität in Gambia verboten wäre und sehr streng bestraft würde.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2009 wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof begründete dies damit, als die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aus näher dargestellten Gründen qualifiziert mangelhaft sei und aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung sich auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft erweise, sodass nur mit einer Behebung vorgegangen hätte werden können. Das Bundesasylamt habe überdies die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, da an einen solchen nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiiiertheit eines Vorbringens gestellt werden könne wie bei einem Erwachsenen. Auch die dargelegte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvortrages des Beschwerdeführers habe nicht zu überzeugen vermocht.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2009 wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof begründete dies damit, als die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aus näher dargestellten Gründen qualifiziert mangelhaft sei und aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung sich auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft erweise, sodass nur mit einer Behebung vorgegangen hätte werden können. Das Bundesasylamt habe überdies die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, da an einen solchen nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiiiertheit eines Vorbringens gestellt werden könne wie bei einem Erwachsenen. Auch die dargelegte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvortrages des Beschwerdeführers habe nicht zu überzeugen vermocht.
5. Das Bundesasylamt richtete in der Folge am 26.08.2009 eine neuerliche Anfrage an die Staatendokumentation. Diese wurde mit Schreiben vom 23.09.2009 (unter Berufung auf verschiedene Einzelquellen) insbesondere dahingehend beantwortet, als sich Homosexuelle in Gambia - sollten diese überführt werden - sich grundsätzlich vor Gericht zu verantworten hätten. Homosexuelle in Gambia würden versuchen, sich in der Öffentlichkeit nicht bemerkbar zu machen. Homosexualität sei in Gambia strafbar und werde mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet. Es gebe Berichte über vorübergehende Inhaftierungen, auch von Europäern. (Öst. Honorarkonsul in Gambia September 2009, Dt. Auswärtiges Amt, Reise,- und Sicherheitshinweise, 24.03.2009). Es gebe keine Gesetze, die sexuelle Beziehungen zwischen Männern (an sich) verbieten würden. Allerdings sei Homosexualität gesellschaftlich diskriminiert und ein soziales Tabu Thema (United States Department of State, Gambia 25.02.2009). In einem Brief vom 10.06.2008 hätte Human Rights Watch den gambischen Präsidenten aufgefordert, seine Aussagen zur Homosexualität gänzlich zurückzunehmen. Er hätte Mitte Mai lesbische und schwule Einwohner des Landes mit der Ausweisung oder Tötung bedroht. Der Präsident hätte in Folge seine Drohung zurückgenommen, homosexuelle Menschen zu töten, nicht aber die Androhung der Ausweisung (IRIN, Gambia 03.09.2009) (As. BAA 211-229f).
Am 02.07.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte anlässlich dieser Befragung aus, dass es einen Zeugen gebe, der seine Homosexualität bestätigen könne. Es handle sich dabei um einen Mann aus dem Burgenland, mit diesem wolle der Beschwerdeführer zusammenziehen. Seine Telefonnummer könne er nicht angeben, weil er sein Handy nicht dabei hätte, worin die Nummer gespeichert sei. Das Geld für seine Ausreise hätte er von einem Freund aus Gambia, den er zufällig am Tag seiner Ausreise auf der Strasse getroffen hätte. Befragt, warum dieser so viel Geld bei sich hätte haben können, wusste der Beschwerdeführer keine Antwort.
Dem Beschwerdeführer wurden vor Ort getätigte Erhebungen (des österreichischen Honorarkonsuls, Teil der zitierten letzten Auskunft der Staatendokumentation) vorgehalten, wonach der - von ihm angegebene - Straßenname (Adresse) oder eine Familie mit dem Namen des Beschwerdeführers als nicht existent erkannt wurden, woraufhin dieser meinte, die Familie sei vermutlich verzogen, die Strasse gebe es jedoch.
Auf Vorhalt, dass weitere Recherchen ergeben hätten, dass zwar gesetzliche Vorraussetzungen in Gambia für die Bestrafung der Homosexualität bestünden, jedoch noch kein Jugendlicher deswegen belangt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, Probleme wegen seiner Ausreise und seiner Homosexualität in Gambia zu haben. Befragt, ob der Beschwerdeführer sich nicht durch einen Ortswechsel in Gambia den Leuten seines Dorfes, die ihn bedrohen würden, entziehen könne, meinte dieser bloß, sowohl die Regierung als auch die Dorfleute könnten ihn überall in Gambia finden.
Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme geht ferner hervor, dass auf einmal das Handy des Beschwerdeführers zu vibrieren begann und er es sofort ausschaltete, worauf diesem vorgehalten wurden, dass er zuvor angegeben hat, sein Handy zu Hause liegen gelassen zu haben, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, es sei das Handy seines Zimmerkollegen. Befragt, warum er ein fremdes Handy bei sich hätte, gab der Beschwerdeführer an, in seinem sei der Akku leer und er habe seinem Zimmerkollegen gesagt, wenn der Akku wieder in Ordnung sei, dann solle dieser ihn verständigen, wo er sein Handy hinterlege. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer das Handy - trotz Aufforderung - nicht mehr einschaltete, mit der Begründung er kenne den PIN Code nicht. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aufgefordert, am folgenden Tag mitsamt seinem Handy, seinem Zimmerkollegen und dessen Handy sowie den Daten des Zeugen beim Bundesasylamt vorstellig zu werden.
Aus einem Aktenvermerk vom 19.11.2009 ergibt sich, dass am folgenden Tag bloß der Beschwerdeführer mit seiner gesetzlichen Vertretung zum Bundesasylamt gekommen sei und lediglich die Telefonnummer seines Freundes (dem Zeugen) und seines Zimmerkollegen bekannt gegeben hat.
Mit Schreiben vom 03.12.2009 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (durch seine gesetzliche Vertretung) ein, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner homosexuellen Neigung im Heimatland verfolgt werde. Auch hätte dieser keinen Kontakt mehr mit seiner Familie, diese wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben. Nach dem Strafgesetzbuch Gambias stünden homosexuelle Handlungen unter schwerer Strafe, auch stelle die Homosexualität in Gambia ein gesellschaftliches Tabuthema dar, weshalb der Beschwerdeführer sozial diskriminiert werde.
Unter anderem wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zurzeit Deutschkurse besuche und mittlerweile die Sprache auch schon gut spreche. Er helfe überdies manchmal freiwillig in einem XXXX der XXXX in der Küche aus. Die entsprechenden Bestätigungen hinsichtlich der Deutschkurse wurden in Folge nachgereicht.Unter anderem wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zurzeit Deutschkurse besuche und mittlerweile die Sprache auch schon gut spreche. Er helfe überdies manchmal freiwillig in einem römisch 40 der römisch 40 in der Küche aus. Die entsprechenden Bestätigungen hinsichtlich der Deutschkurse wurden in Folge nachgereicht.
Aus einem Aktenvermerk vom 15.01.2010 ergibt sich, dass mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeugen telefonisch Rücksprache gehalten worden sei, und jener eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer bestätigt hätte (As BAA 267). Zu ergänzen ist, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt kein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und des Zeugen in XXXX besteht.Aus einem Aktenvermerk vom 15.01.2010 ergibt sich, dass mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeugen telefonisch Rücksprache gehalten worden sei, und jener eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer bestätigt hätte (As BAA 267). Zu ergänzen ist, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt kein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und des Zeugen in römisch 40 besteht.
6. Mit Bescheid vom 25.01.2010, Zl. 08 05.494-BAG, zugestellt am 02.02.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (neuerlich) gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia aus.6. Mit Bescheid vom 25.01.2010, Zl. 08 05.494-BAG, zugestellt am 02.02.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (neuerlich) gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia aus.
Das Bundesasylamt begründete die Entscheidung einleitend dahingehend, dass der Beschwerdeführer kaum Angaben über seinen Reiseweg hätte darlegen können, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser bereits zum Fluchtweg unwahre Angaben gemacht hätte. Hinsichtlich des Fluchtvortrages des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass dieser derart vage und oberflächlich sei, sodass ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers nicht hergestellt werden hätte können und sohin als nicht glaubhaft beurteilt wurde. Die Angabe, der Beschwerdeführer hätte zufällig auf der Strasse einen Freund getroffen, der 5.000 Dalasi bei sich gehabt hätte und diese dem Beschwerdeführer überlassen hätte, sodass er hätte ausreisen können, sei ebenso unglaubwürdig. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit einem Unbekannten über seine Homosexualität gesprochen zu haben, obwohl diese unter Strafe stünde beziehungsweise in seinem Haus unversperrt seine Sexualität ausgelebt zu haben, obwohl ein Gast im Haus gewesen sei, der öfters in sein Zimmer gekommen war, könnten nicht nachvollzogen werden.
Hinsichtlich seiner Flucht hätte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, die nicht aufzuklären gewesen wären. Dass weder die Straße noch der Name des Beschwerdeführers (vor Ort) ermittelt werden hätte können - selbst wenn die Familie verzogen sei - wäre ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Die Anfrage bei der Staatendokumentation hätte ergeben, dass eine Person - sofern kein Strafverfahren anhängig sei - im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei einer allfälligen Rückkehr nach Gambia zu erwarten hätte.
Hinsichtlich der Zeugenaussage des Freundes des Beschwerdeführers merkte das Bundesasylamt an, von Gefälligkeitsaussagen auszugehen, um dem jeweils anderen zu einem positiven Ausgang des Asylverfahrens verhelfen zu können. Überdies habe der Beschwerdeführer am 18.11.2009, beziehungsweise am 19.11.2009 den Vornamen seines Freundes mit XXXX und nicht richtig mit XXXX angegeben und sei auch nicht in der Lage gewesen, die Adresse desjenigen bekannt zugeben, was diese Schlussfolgerung ebenfalls unterstreiche.Hinsichtlich der Zeugenaussage des Freundes des Beschwerdeführers merkte das Bundesasylamt an, von Gefälligkeitsaussagen auszugehen, um dem jeweils anderen zu einem positiven Ausgang des Asylverfahrens verhelfen zu können. Überdies habe der Beschwerdeführer am 18.11.2009, beziehungsweise am 19.11.2009 den Vornamen seines Freundes mit römisch 40 und nicht richtig mit römisch 40 angegeben und sei auch nicht in der Lage gewesen, die Adresse desjenigen bekannt zugeben, was diese Schlussfolgerung ebenfalls unterstreiche.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben zum Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erwiesen hätten, weshalb von einer Verfolgung in Gambia nicht auszugehen sei. Weiters seien keine Umstände bekannt, wonach in Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Gambia zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen gesunden (nunmehr) Erwachsenen, sohin die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben zum Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erwiesen hätten, weshalb von einer Verfolgung in Gambia nicht auszugehen sei. Weiters seien keine Umstände bekannt, wonach in Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Gambia zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen gesunden (nunmehr) Erwachsenen, sohin die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.
Zu Spruchpunkt III würdigte das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer angegebene homosexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, die seit einigen Monaten bestehe, als kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer lebe mit diesem Mann nicht in einem gemeinsamen Haushalt und seien beide Partner von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen (das erstinstanzliche Verfahren des Freundes des Beschwerdeführers sei abgewiesen worden und befinde sich derzeit im Stande der Beschwerde); sonst bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte. Eine individuelle Interessensabwägung habe keinen durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erkennen lassen können.Zu Spruchpunkt römisch drei würdigte das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer angegebene homosexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, die seit einigen Monaten bestehe, als kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer lebe mit diesem Mann nicht in einem gemeinsamen Haushalt und seien beide Partner von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen (das erstinstanzliche Verfahren des Freundes des Beschwerdeführers sei abgewiesen worden und befinde sich derzeit im Stande der Beschwerde); sonst bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte. Eine individuelle Interessensabwägung habe keinen durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erkennen lassen können.
7. Auf Grund der Beschwerde vom 05.02.2010 wurde sodann am 15.04.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:
"(...)
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Die Angaben zu meiner Identität sind richtig.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es gab nur ein Problem in XXXX. Der Mandingo-Dolmetscher dort stammte aus Casamance und sprach ein anderes Mandingo als ich, daher habe ich nicht immer alles verstanden.BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es gab nur ein Problem in römisch 40 . Der Mandingo-Dolmetscher dort stammte aus Casamance und sprach ein anderes Mandingo als ich, daher habe ich nicht immer alles verstanden.
VR: Warum haben Sie sich darüber nicht beschwert, es war auch immer eine Vertreterin der Caritas anwesend?
BF: Ich hatte Angst und wusste nicht, dass ich das sagen durfte. Das Problem ist, dass der Dolmetscher aus einem französischsprachigen Gebiet kam. Ich habe auch nicht daran gedacht, es der Vertreterin der Caritas zu sagen.
VR: Schildern Sie bitte erneut Ihre Fluchtgründe!
BF: Eines Tages befand ich mich mit meinen Freunden XXXX und XXXX im Zimmer und tätigten wir sexuelle Handlungen. Das Zimmer hatte ich aber nicht abgeschlossen, daher konnte XXXX hereinkommen. Als er uns sah, ging er wieder raus und begann zu schreien. Er hätte uns jungen Leute beim Sex erwischt. Er werde zur Polizei gehen. Denn solche homosexuelle Beziehungen sind in Gambia verboten. Wir sind dann geflüchtet. Die Dorfbewohner würden uns sonst umbringen.BF: Eines Tages befand ich mich mit meinen Freunden römisch 40 und römisch 40 im Zimmer und tätigten wir sexuelle Handlungen. Das Zimmer hatte ich aber nicht abgeschlossen, daher konnte römisch 40 hereinkommen. Als er uns sah, ging er wieder raus und begann zu schreien. Er hätte uns jungen Leute beim Sex erwischt. Er werde zur Polizei gehen. Denn solche homosexuelle Beziehungen sind in Gambia verboten. Wir sind dann geflüchtet. Die Dorfbewohner würden uns sonst umbringen.
VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Sie während gleichgeschlechtlichen Handlungen von XXXX beobachtet worden wären. Während sie in ihrer niederschriftlichen Erstbefragung angaben, im Zuge sexueller Handlungen von einem Nachbarn erwischt worden zu sein, war diese Person in ihren darauf folgenden Einvernahmen ihr "Mitbewohner". Wie kam es dazu, dass XXXX bei ihnen wohnte?VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Sie während gleichgeschlechtlichen Handlungen von römisch 40 beobachtet worden wären. Während sie in ihrer niederschriftlichen Erstbefragung angaben, im Zuge sexueller Handlungen von einem Nachbarn erwischt worden zu sein, war diese Person in ihren darauf folgenden Einvernahmen ihr "Mitbewohner". Wie kam es dazu, dass römisch 40 bei ihnen wohnte?
BF: XXXX ist kein Nachbar, sondern er wohnte in unserem Haus. Es war ein großes Haus, es gehörte nicht meinen Eltern. Sie wohnten aber auf einer Seite. Dort gab es eine 3-Zimmer Wohnung, meine Eltern, ich und meine Schwester. Ich hatte ein Einzelzimmer. XXXX war auf der anderen Seite des Hauses. Dieser wohnte dort seit meiner Geburt. Immer wenn er etwas wollte, hat er mich geschickt.BF: römisch 40 ist kein Nachbar, sondern er wohnte in unserem Haus. Es war ein großes Haus, es gehörte nicht meinen Eltern. Sie wohnten aber auf einer Seite. Dort gab es eine 3-Zimmer Wohnung, meine Eltern, ich und meine Schwester. Ich hatte ein Einzelzimmer. römisch 40 war auf der anderen Seite des Hauses. Dieser wohnte dort seit meiner Geburt. Immer wenn er etwas wollte, hat er mich geschickt.
VR: Was wissen Sie sonst über XXXX?
BF: Er ist ein Maurer. Er ist älter als mein Vater. Mein Vater arbeitete als Lastenträger. Auf Nachfrage: Ich bin nicht in die Schule gegangen, mein Vater hatte dafür kein Geld. Ich habe eigene Gelegenheitsarbeiten verrichtet, auch habe ich meinem Vater geholfen. Meine Schwester war älter als ich, sie arbeitete, indem sie für Leute Wäsche wusch und bügelte. Meine Schwester heißt XXXX. Ich weiß nicht, ob ich danach im Verfahren der Verwaltungsbehörde befragt wurde. Bezüglich des Alters meiner Eltern kann ich das tatsächlich nicht sagen, ich denke, sie sind über 40, aber ich weiß das nicht.BF: Er ist ein Maurer. Er ist älter als mein Vater. Mein Vater arbeitete als Lastenträger. Auf Nachfrage: Ich bin nicht in die Schule gegangen, mein Vater hatte dafür kein Geld. Ich habe eigene Gelegenheitsarbeiten verrichtet, auch habe ich meinem Vater geholfen. Meine Schwester war älter als ich, sie arbeitete, indem sie für Leute Wäsche wusch und bügelte. Meine Schwester heißt römisch 40 . Ich weiß nicht, ob ich danach im Verfahren der Verwaltungsbehörde befragt wurde. Bezüglich des Alters meiner Eltern kann ich das tatsächlich nicht sagen, ich denke, sie sind über 40, aber ich weiß das nicht.
VR: Woher wissen Sie eigentlich Ihr eigenes Geburtsdatum genau?
BF: Bei uns zu Hause ist es unhöflich, die Eltern nach dem genauen Alter zu fragen. Ich hatte aber einen normalen gambischen Personalausweis. Daher kannte ich mein Alter.
VR: Sie haben gesagt, Sie seien von XXXX bei sexuellen Handlungen betreten worden. Wie alt waren Sie, als Sie eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Burschen erstmals eingingen?VR: Sie haben gesagt, Sie seien von römisch 40 bei sexuellen Handlungen betreten worden. Wie alt waren Sie, als Sie eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Burschen erstmals eingingen?
BF: Das war, als ich 16 war.
VR: Was geschah unmittelbar nach dem Sie ertappt worden sind? Schildern sie konkret die zeitlichen Abläufe bzw. Geschehnisse? Wer hat Ihnen womit gedroht? Wurden sie festgenommen und wenn ja, von wem? Wurde gegen Sie eine Anzeige erstattet (vgl. As. 103 unten)?VR: Was geschah unmittelbar nach dem Sie ertappt worden sind? Schildern sie konkret die zeitlichen Abläufe bzw. Geschehnisse? Wer hat Ihnen womit gedroht? Wurden sie festgenommen und wenn ja, von wem? Wurde gegen Sie eine Anzeige erstattet vergleiche As. 103 unten)?
BF: Als XXXX geschrien hat, war es klar, dass die Dorfbewohner sofort kommen. Sie würden und schlagen und töten. Daher sind wir geflohen.BF: Als römisch 40 geschrien hat, war es klar, dass die Dorfbewohner sofort kommen. Sie würden und schlagen und töten. Daher sind wir geflohen.
VR: Wo genau sind Sie in diesem Augenblick also hin? Das muss ja schnell gegangen sein!?
BF: Ich bin zunächst nach XXXX gelaufen, wo die ganzen Hotels sind. Dort ist es leicht ein Fahrzeug zu bekommen. So bin ich dann nachBF: Ich bin zunächst nach römisch 40 gelaufen, wo die ganzen Hotels sind. Dort ist es leicht ein Fahrzeug zu bekommen. So bin ich dann nach
XXXX.römisch 40 .
VR: Wie schnell sind Sie fort vom Haus Ihrer Eltern, haben wir Sie richtig verstanden, dass das quasi eine Sache von Sekunden war, weil Sie ja schon die Dorfbewohner fürchteten, die sofort herbeieilen würden?
BF: Es waren weder meine Eltern und auch sonst jemand von meiner Familie da. Ich war also in Panik und wollte mich retten. Daher lief ich sofort weg.
VR: Waren Ihre Freunde auf der Strecke nach XXXX noch dabei?VR: Waren Ihre Freunde auf der Strecke nach römisch 40 noch dabei?
BF: Schon als wir das Zimmer verlassen haben, ist jeder seinen Weg gegangen, bzw. davongelaufen. Ich habe sie nicht mehr gesehen.
VR: Wurden Sie von den Dorfbewohnern zunächst noch verfolgt?
BF: Ich bin hinten raus, dann über den Zaun und über den Zaun des nächsten Hauses. Ich habe nicht gesehen, dass mich die Dorfbewohner schon entdeckt hätten.
VR: Was passierte dann in XXXX?
BF: Dort fahren immer große Schiffe fort. Ich habe dann einem Mann gesagt, dass ich in meinem Dorf getötet werden würde und konnte ich so noch am selben Tag auf ein Schiff gelangen. Ich wusste nicht, dass dieses nach Europa fährt.
VR: Mussten Sie etwas bezahlen für die Schiffsfahrt?
BF: 5.000 Dalasi
VR: Wie kam es, dass Sie das Geld in dieser Situation mit hatten?
BF: Ich hatte in XXXX meinen "Kumpel" XXXX getroffen, der dort arbeitete, dieser lieh mir das Geld.BF: Ich hatte in römisch 40 meinen "Kumpel" römisch 40 getroffen, der dort arbeitete, dieser lieh mir das Geld.
VR: Haben Sie, bevor Sie auf das Schiff sind, noch irgendetwas erfahren, was seit Ihrer Flucht im Dorf passiert ist, bzw. was gegen Sie unternommen wird? Versuchen Sie sich bitte möglichst genau zu erinnern!?
BF: Als ich dann schon am Schiff war, haben andere Leute am Schiff, die dort auch mitfahren wollten so wie ich, davon gesprochen, dass Leute gefangen worden wären. Ich war das erste Mal auf einem Schiff, daher habe ich mich nicht konzentrieren können, aber das hatten sie gesagt.
VR: Haben Sie Ihre Eltern an diesem Tag noch gesehen oder irgendetwas gehört?
BF: Meine Eltern habe ich nicht mehr gesehen und sie auch nicht mehr gesprochen.
VR: Haben Sie seit dem Tag an dem Sie mit dem Schiff fort sind noch irgendetwas von irgendwem aus Gambia gehört?
BF: Nein.
VR: Gibt es zu Ihrem Fluchtweg nach Österreich noch etwas zu ergänzen (die Angaben As. 5 BAA werden verlesen).
BF: Zum Fluchtweg gibt es zu ergänzen, dass ich mit dem betreffenden Gambier nicht zusammen gefahren bin, ich bin ihm einfach nachgefolgt. Ich bin in denselben Zug gestiegen wie er und wenn er den Zug gewechselt hat, habe ich den Zug auch gewechselt.
VR: Können Sie uns noch die Tageszeiten sagen, an denen sich die Geschehnisse am Tag Ihrer Flucht ereignet haben?
BF: XXXX hat uns gegen 17 Uhr entdeckt. Das Schiff ist dann in der Nacht desselben Tages abgefahren.BF: römisch 40 hat uns gegen 17 Uhr entdeckt. Das Schiff ist dann in der Nacht desselben Tages abgefahren.
VR: In der Erstbefragung haben Sie zunächst davon gesprochen, Sie seien in der Früh auf das Schiff gebracht worden, kann das stimmen? (As. 5 BAA)
BF: Ich bin in der Nacht in das Schiff rein und in der Nacht ist das Schiff abgefahren.
VR: Verlesen werden die Angaben des BF, As. 103 unten und 105 oben BAA. Diese stehen mit den heutigen Angaben nicht in Übereinstimmung. Wie ist das zu erklären?
BF: Meine Eltern waren nicht zu Hause. Sie hätten mich zwar, wenn sie es gewusst hätten mit der Homosexualität, hinausgeschmissen. Sie hätten es aber nicht an die Öffentlichkeit gebracht, weil es eine Schande für sie wäre. Die vorgehaltenen Aussagen in XXXX habe ich nicht getroffen.BF: Meine Eltern waren nicht zu Hause. Sie hätten mich zwar, wenn sie es gewusst hätten mit der Homosexualität, hinausgeschmissen. Sie hätten es aber nicht an die Öffentlichkeit gebracht, weil es eine Schande für sie wäre. Die vorgehaltenen Aussagen in römisch 40 habe ich nicht getroffen.
VR: Wie erklären sich aber Ihre entsprechenden Aussagen in XXXX?
BF: Wie ich schon gesagt habe, habe ich den Dolmetscher nicht gut verstanden. Das ist anders gewesen als heute.
VR: Die Auskunft der Staatendokumentation in Ihrem Fall, gestützt auf eine Auskunft des Honorarkonsuls für Gambia der österreichischen Botschaft in Senegal, stützt Ihr Vorbringen nicht. (As. 229). Nehmen Sie dazu Stellung!
BF: Ich werde hier nicht nach Österreich kommen und falsche Angaben über meinen Wohnort machen. Die angegebenen Ortsbezeichnungen existieren und haben meine Eltern tatsächlich dort gewohnt. Es handelt sich nicht um eine offizielle Straßenbezeichnung aber es ist so bekannt unter den dortigen Bewohnern. Vielleicht sind allerdings meine Eltern weggezogen.
VR: Vor dem Bundesasylamt brachten Sie vor, als Fliesenleger gearbeitet zu haben, trifft das zu (vgl. As. 245)?VR: Vor dem Bundesasylamt brachten Sie vor, als Fliesenleger gearbeitet zu haben, trifft das zu vergleiche As. 245)?
BF: Meine letzte Gelegenheitsarbeit war tatsächlich als Fliesenleger. Ich habe immer dem Meister bei der Arbeit geholfen und es so gelernt. Daher kann ich Fliesen legen.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Die Leute, die den Vorfall mitbekommen haben, könnten mir etwas antun. Was genau passiert, weiß ich natürlich nicht.
VR: Haben Sie auch Befürchtungen hinsichtlich der Polizei bzw. hinsichtlich der Staatsorgane von Gambia?
BF: Ja. Ich habe einmal zufällig - ich war in der Nähe des XXXX in einem Tourismusgebiet baden - gesehen, dass das Militär einen Weißen und einen Schwarzen, die eine Beziehung hatten, angehalten hat. Den Weißen haben sie verhaftet, dem Schwarzen hatten sie gesagt, dass sie ihn umbringen.BF: Ja. Ich habe einmal zufällig - ich war in der Nähe des römisch 40 in einem Tourismusgebiet baden - gesehen, dass das Militär einen Weißen und einen Schwarzen, die eine Beziehung hatten, angehalten hat. Den Weißen haben sie verhaftet, dem Schwarzen hatten sie gesagt, dass sie ihn umbringen.
VR: Was ist aus diesem Schwarzen dann weiter geworden?
BF: Sie haben dann auch den Schwarzen etwas später mitgenommen.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich bin gesund.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich führe seit ungefähr 8 Monaten eine Beziehung mit XXXX, dieser ist auch ein Asylwerber aus Gambia. Wir leben nicht gemeinsam an einem Ort, besuchen uns aber. Er wohnte eine Zeit lang im Burgenland, jetzt ist er in XXXX. Er wollte in meiner Nähe sein.BF: Ich führe seit ungefähr 8 Monaten eine Beziehung mit römisch 40 , dieser ist auch ein Asylwerber aus Gambia. Wir leben nicht gemeinsam an einem Ort, besuchen uns aber. Er wohnte eine Zeit lang im Burgenland, jetzt ist er in römisch 40 . Er wollte in meiner Nähe sein.
VR: Bezüglich des Vornamens von Herrn XXXX gibt es unterschiedliche Angaben. Sie sprechen von XXXX, heute von XXXX, der Aktenlage nach hat er aber den Namen XXXX. Können Sie das erklären?VR: Bezüglich des Vornamens von Herrn römisch 40 gibt es unterschiedliche Angaben. Sie sprechen von römisch 40 , heute von römisch 40 , der Aktenlage nach hat er aber den Namen römisch 40 . Können Sie das erklären?
BF: Das ist alles das gleiche. XXXX ist die Kurzform von XXXX.BF: Das ist alles das gleiche. römisch 40 ist die Kurzform von römisch 40 .
VR: Hatten Sie in Österreich irgendwelche Schwierigkeiten mit der Polizei, bzw. im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten? Es gibt im Akt Ihres Freundes Hinweise in Bezug auf dessen Person.
BF: Nein, ich habe keine Schwierigkeiten mit der österreichischen Polizei und keinerlei Delikte nach dem SMG begangen und werde auch keine begehen.
VR: Haben Sie auch österreichische Bezugspersonen?
BF: Ich habe österreichische Freunde.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ich gehe in die Schule. Das ist ein Deutschkurs. Jetzt spreche ich auch schon Deutsch. Ich habe schon von meinen Freunden in Gambia, die in der Schule waren, etwas lesen und schreiben gelernt und kann das nun noch besser. Wenn die Schule aus ist, gehe ich in XXXX zur XXXX in ein XXXX und arbeite dort als Tellerwäscher. Jetzt mache ich das nicht mehr, weil es in dem Heim, in dem ich jetzt bin, nicht möglich ist. In Österreich würde ich zunächst die deutsche Sprache beherrschen wollen um dann einen Beruf zu lernen wie Maurer oder Fliesenleger.BF: Ich gehe in die Schule. Das ist ein Deutschkurs. Jetzt spreche ich auch schon Deutsch. Ich habe schon von meinen Freunden in Gambia, die in der Schule waren, etwas lesen und schreiben gelernt und kann das nun noch besser. Wenn die Schule aus ist, gehe ich in römisch 40 zur römisch 40 in ein römisch 40 und arbeite dort als Tellerwäscher. Jetzt mache ich das nicht mehr, weil es in dem Heim, in dem ich jetzt bin, nicht möglich ist. In Österreich würde ich zunächst die deutsche Sprache beherrschen wollen um dann einen Beruf zu lernen wie Maurer oder Fliesenleger.
VR: Welcher Volksgruppe gehören sie an?
BF: Meine Mutter ist Jola, mein Vater ist Mandingo. Sprechen kann ich Wolof, Jola, Fulla und Mandingo. Mandingo und Jola spreche ich perfekt.
VR: Das Bundesasylamt hat soweit erschließbar, auch Ihre aktuelle sexuelle Orientierung in Zweifel gezogen. Wie würden Sie Ihre sexuelle Orientierung bezeichnen?
BF: Ich weiß, dass ich homosexuell bin und ich bin stolz darauf.
VR: Sie haben vorher gesagt Ihre Eltern, wenn sie wüssten, dass Sie homosexuell sind, würden es zwar nicht anzeigen, aber Sie aus dem Haus werfen. Wie stark ist diese Ablehnung, glauben Sie? Würden Sie überhaupt keine Unterstützung erhalten, wenn Sie wieder zu Hause wären, auch wenn Sie darauf angewiesen wären? Wie ist diesbezüglich Ihre Einschätzung? Sie kennen Ihre Eltern ja gut!?
BF: Die würden mich verstoßen und nie mehr etwas von mir wissen wollen. Sie würden zwar nicht wollen, dass ich sterbe aber sie würden nichts mehr mit mir zu tun haben wollen.
Keine Fragen, Stellungnahmen oder Beweismittelvorlagen der Vertreterin.
Die Verhandlung wird von 11:40 bis 12:05 wegen Erholungspause unterbrochen.
Dolmetscherin gibt informativ an: XXXX ist ein real existierender, großer Ort im Bereich XXXX. Echte Straßenbezeichnungen nach europäischem Muster gibt es meines Wissens nur in XXXX. Die Bezeichnung "XXXX" wird eine solche sein, die Anwohner der Straße selbst geben.Dolmetscherin gibt informativ an: römisch 40 ist ein real existierender, großer Ort im Bereich römisch 40 . Echte Straßenbezeichnungen nach europäischem Muster gibt es meines Wissens nur in römisch 40 . Die Bezeichnung "XXXX" wird eine solche sein, die Anwohner der Straße selbst geben.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2010
*) FCO-UK Foreign and Commonwealth Office, Gambia - Travel advice, 10.02.2010; sonstige Dokumente des UK Home Office
*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009
*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkererInnen
*) Freedom House: Freedom in the world, Gambia, 2009, 16.07.2009
*) Vermerk der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes, Frau Gschaider vom 16.12.2009 über ein Telefonat mit Dr. XXXX.*) Vermerk der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes, Frau Gschaider vom 16.12.2009 über ein Telefonat mit Dr. römisch 40 .
*) Recherche von ACCORD zur Situation Homosexueller in Gambia vom 25.11.2009
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, insb. Bradt Travel Guide The Gambia)
Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Zur Frage des Umgangs mit Homosexualität in Gambia: Eine Situation einer systematischen Gruppenverfolgung kann daraus nicht erkannt werden, wohl aber Fälle von auch ernster Diskriminierung. In einer Ansprache im Mai 2008 drohte Staatspräsident Jammeh Lesben und Schwule des Landes zu verweisen oder zu töten. Zu einem späteren Zeitpunkt nahm die Regierung die Aussage des Staatspräsidenten zurück. Es gibt keine aktuellen Berichte über Angriffe auf Homosexuelle oder entsprechende Verurteilungen. Seitens des Asylgerichtshofes sind bis dato je nach den Umständen des Einzelfalls positive und negative Entscheidungen ergangen.
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freien Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder.
Im Einvernehmen mit der BFV (ihre Vertretungsvollmacht wird diesbezüglich verlängert) wird übereingekommen, dass die Länderquellen ihr im E-Mail-Weg übermittelt werden und ihr diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme bis zum 05.05.2010 (einlangend) eingeräumt. Eine gesonderte Übermittlung der Quellen an das Bundesasylamt entfällt, da davon ausgegangen werden muss, dass das Bundesasylamt als Spezialbehörde die diesbezüglichen Quellen ohnedies kennt, bzw. es sich diese ohne weiteres beschaffen kann. Auch das Bundesasylamt kann eine Stellungnahme zum Verfahren bis zum genannten Termin einbringen.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser länderkundlichen Beurteilung.
BF: Mit Politik kenne ich mich eigentlich nicht wirklich aus, bzw. interessiert mich das nicht. Auch habe ich keine Meinung zum Präsidenten Gambias. Was die Homosexualität betrifft, wie gesagt, ich bekenne mich zu meiner Homosexualität. Ich weiß, dass sie in Gambia abgelehnt wird. Vielleicht wird sich das eines Tages ändern.
VR: Bei Durchsicht Ihrer Angaben ist noch einmal aufgefallen, dass Sie vor dem Bundesasylamt ausdrücklich gesagt haben, ihre Freunde seien festgenommen worden. Heute haben Sie das viel abgeschwächter dargestellt. Bei der ersten Einvernahme in Traiskirchen haben Sie etwa ausdrücklich angeführt, die Nachbarn im Dorf hätten Ihre Freunde festgehalten, nur Sie hätten fliehen können. Nehmen Sie dazu Stellung!?
BF: Meine heutigen Angaben sind richtig. Bezüglich der ersten Befragung in Traiskirchen war ich ängstlich; ich war das erste Mal in Österreich. Die Polizei war hinter mir und habe ich deshalb Dinge gesagt, die nicht ganz stimmen.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine
(...)".
Die angeführten Länderquellen wurden der Vertreterin der Caritas Österreich im Volltext am 16.04.2010 mit E-Mail übermittelt. Die Stellungnahmefrist wurde bis 07.05.2010 erstreckt.
8. Mit Schreiben vom 07.05.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers durch die Caritas ein, die eine ACCORD Anfragebeantwortung (datiert mit 17.01.2008) zum Thema Homosexuelle enthält, worin unter anderem das gambische Strafgesetzbuch 1965 - insbesondere Art. 144 - 147 - und einige Änderungen zitiert wurden, als auch eine gesonderte Stellungnahme der Caritas zur Lage von Homosexuellen in Gambia. Ausgeführt wird, dass die Anwendung der in Gambia bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer hätte mittlerweile das achtzehnte Lebensjahr erreicht, weshalb er als Erwachsener gelte und nach der Gesetzeslage - sofern er in homosexuelle Praktiken involviert ist - abgehandelt werde. Da diese Diskriminierung nicht nur von staatlicher Seite ausgehe, sondern ihren Ursprung in der Schari'a finde, sei auch die gesellschaftliche Ausgrenzung, zumal es sich um einen islamischen Staat handle, so groß, dass Homosexuelle in aller Regel von ihrer Familie verstoßen würden und daher nicht mehr im Familienband leben könnten.8. Mit Schreiben vom 07.05.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers durch die Caritas ein, die eine ACCORD Anfragebeantwortung (datiert mit 17.01.2008) zum Thema Homosexuelle enthält, worin unter anderem das gambische Strafgesetzbuch 1965 - insbesondere Artikel 144, - 147 - und einige Änderungen zitiert wurden, als auch eine gesonderte Stellungnahme der Caritas zur Lage von Homosexuellen in Gambia. Ausgeführt wird, dass die Anwendung der in Gambia bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer hätte mittlerweile das achtzehnte Lebensjahr erreicht, weshalb er als Erwachsener gelte und nach der Gesetzeslage - sofern er in homosexuelle Praktiken involviert ist - abgehandelt werde. Da diese Diskriminierung nicht nur von staatlicher Seite ausgehe, sondern ihren Ursprung in der Schari'a finde, sei auch die gesellschaftliche Ausgrenzung, zumal es sich um einen islamischen Staat handle, so groß, dass Homosexuelle in aller Regel von ihrer Familie verstoßen würden und daher nicht mehr im Familienband leben könnten.
Hinsichtlich einer Rückkehr sprach sich die Caritas dahingehend aus, dass eine solche ohne Familienverband in keinem Fall vorstellbar sei. Der Beschwerdeführer hätte keinerlei Familienanschluss oder soziales Netzwerk und damit auch keine Wohnmöglichkeit. Im Falle der Aufnahme in eine staatliche Betreuungsstätte oder einem SOS-Kinderdorf sei es für den Beschwerdeführer unmöglich seine sexuelle Orientierung auf Dauer geheim zu halten.
Auch sei die Wirtschaftslage in Gambia schwierig, weshalb der Beschwerdeführer bei der hohen Arbeitslosigkeit als Jugendlicher ohne Ausbildung und ohne Arbeitserfahrung kaum eine Beschäftigung finden würde. Der Beschwerdeführer hätte im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage und wäre daher einer existenzbedrohenden Notsituation ausgesetzt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist erwachsener Staatsangehöriger von Gambia im
19. Lebensjahr, zugehörig der Volksgruppe der Mandingo und moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland Gelegenheitsarbeiten verrichtet und hat als Fliesenleger gearbeitet. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge zu österreichischen Staatsbürgern (oder solchen der EU). Der Beschwerdeführer hat angegeben, eine acht Monate dauernde Beziehung zu einem anderen männlichen Asylwerber (aus Gambia) zu haben. Nach seinen Angaben leben Familienangehörige (Eltern und Schwester) in Gambia.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Gambia wegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung verfolgt wurde. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er von seinem Mitbewohner in seinem Haus bei gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen "erwischt" und daraufhin von den Dorfbewohnern verfolgt worden wäre.
Im Falle einer Rückkehr nach Gambia würde dem Beschwerdeführer, unabhängig von seiner sexuellen Orientierung, keine gezielte staatliche Verfolgung drohen. Er könnte basierend auf seiner beruflichen Erfahrung als Fliesenleger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder eine Tätigkeit in Gambia (insbesondere in der städtisch geprägten Küstenregion) aufnehmen, wo im Allgemeinen ein toleranteres Umfeld zu konstatieren ist als in anderen Landesteilen.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Zu Homosexualität in Gambia wird auf Basis der in der Beschwerdeverhandlung erörterten (und der vom Beschwerdeführer vorgelegten) Quellen im Detail noch wie folgt festgestellt:
Homosexuelle geschlechtliche Handlungen (nicht Homosexualität an sich) sind durch das gambische Strafgesetzbuch offensichtlich mit (Haft-) Strafe bedroht. (vom Beschwerdeführer vorgelegter, ursprünglicher und novellierter Text des Strafgesetzbuches 1965).
Tatsächliche systematische staatliche Verfolgung von Homosexuellen ist nicht bekannt. Laut Dr. XXXX (amtbekannter Gutachter, Linguist, war für Feldforschung zuletzt vom 20.08.-07.09.2009 in Gambia, Westafrika) letzter Einschätzung und Befragung mehrerer Gambianer, richtet sich Jammehs (Präsident von Gambia) Ablehnung/Diskriminierung von Homosexualität nicht gegen Gambianer, sondern gegen ausländische Homosexuelle und den Kontakt mit jenen. So konnte er nur Fälle eruieren, wo Gambianer mit ausländischen Männern angetroffen wurden.Tatsächliche systematische staatliche Verfolgung von Homosexuellen ist nicht bekannt. Laut Dr. römisch 40 (amtbekannter Gutachter, Linguist, war für Feldforschung zuletzt vom 20.08.-07.09.2009 in Gambia, Westafrika) letzter Einschätzung und Befragung mehrerer Gambianer, richtet sich Jammehs (Präsident von Gambia) Ablehnung/Diskriminierung von Homosexualität nicht gegen Gambianer, sondern gegen ausländische Homosexuelle und den Kontakt mit jenen. So konnte er nur Fälle eruieren, wo Gambianer mit ausländischen Männern angetroffen wurden.
Der Präsident Gambias hat 2007 in einer Rede Homosexualität als "unislamisch" bezeichnet (Sektion 5 am Ende des Menschenrechtsreports des amerikanischen Außenministeriums aus März 2008); im aktuellen Bericht des US State Department wird Präsident Jammeh in einer Rede vom März.2008 zitiert, in welcher er Homosexualität verurteilt hätte: Am 15.05. (2008) hätte er alle Homosexuellen aufgefordert, das Land binnen 24 Stunden zu verlassen (gemeint wohl Ausländer). Er hätte Homosexualität als eine kriminelle Praktik beschrieben und die Regierungskräfte aufgefordert, Homosexuelle zu verhaften und entsprechende Unterbringungsstätten zu schließen. Nach Angaben von AI vom Mai 2009 nahm die Regierung die Aussagen des Staatspräsidenten zurück.
Am 30.05. (2008) wären - entsprechend dem Vorbericht des US State Departement aus 2009 - zwei spanische Männer verhaftet und in einer Polizeistation angehalten worden, weil sie Sex von Minderjährigen hätten haben wollen. Die Männer wären am 03.06. (2008) freigelassen worden und hätten das Land sofort verlassen. Die Regierung hätte angeführt, dass sie wegen Homosexualität (und nicht wegen Pädophilie) verhaftet worden seien. Weitere derartige Vorfälle in den Berichtsjahren 2008 und 2009 sind in den umfassenden Menschenrechtsberichten jedoch nicht mehr angeführt.
Die gambische Tageszeitung The Daily Oberserver berichtet Anfang Oktober 2009 über den Fall eines Gambiers, der in seinem Asylverfahren in Italien angegeben habe, aufgrund seiner Homosexualität von einem islamischen Gericht in XXXX verurteilt worden zu sein. Das "Gericht von Rom" habe daraufhin eine Anfrage an den gambischen Generalhonorarkonsul in Italien geschickt, in der der Name des Asylwerbers genannt wird. Am darauffolgenden Tag veröffentlicht die gambische Zeitung The Daily Observer einen Artikel zum Thema "Migration und die Leugnung von Identität", in welchem der Asylwerber abermals namentlich und im Zusammenhang mit seinem mutmaßlichen Todesurteil aufgrund seiner Homosexualität erwähnt und seine Geschichte als Beispiel für bösartig geplante Lügenkonstrukte herangezogen wird, die das Image aller Gambier beschmutzen würden. Auch die gambische Zeitung Freedom Newspaper berichtet Anfang Oktober 2009 von jenem Fall und erwähnt, dass sein "schwuler Asylantragsfall" nun zur Kenntnis der gambischen Behörden gekommen sei. Die gambische Regierung habe die italienischen Behörden informiert, dass der Asylwerber ein Wirtschaftsmigrant sei und nie behördlich gesucht worden sei.Die gambische Tageszeitung The Daily Oberserver berichtet Anfang Oktober 2009 über den Fall eines Gambiers, der in seinem Asylverfahren in Italien angegeben habe, aufgrund seiner Homosexualität von einem islamischen Gericht in römisch 40 verurteilt worden zu sein. Das "Gericht von Rom" habe daraufhin eine Anfrage an den gambischen Generalhonorarkonsul in Italien geschickt, in der der Name des Asylwerbers genannt wird. Am darauffolgenden Tag veröffentlicht die gambische Zeitung The Daily Observer einen Artikel zum Thema "Migration und die Leugnung von Identität", in welchem der Asylwerber abermals namentlich und im Zusammenhang mit seinem mutmaßlichen Todesurteil aufgrund seiner Homosexualität erwähnt und seine Geschichte als Beispiel für bösartig geplante Lügenkonstrukte herangezogen wird, die das Image aller Gambier beschmutzen würden. Auch die gambische Zeitung Freedom Newspaper berichtet Anfang Oktober 2009 von jenem Fall und erwähnt, dass sein "schwuler Asylantragsfall" nun zur Kenntnis der gambischen Behörden gekommen sei. Die gambische Regierung habe die italienischen Behörden informiert, dass der Asylwerber ein Wirtschaftsmigrant sei und nie behördlich gesucht worden sei.
Sonstige Berichte über (tatsächliche) Verhaftungen von Homosexuellen und Gerichtsverfahren gegen homosexuelle Personen aus Gambia sind den Quellen (trotz den Hinweisen auf die grundsätzliche Vollziehung der Gesetzeslage) nicht zu entnehmen.
Es gibt jedoch (zum Teil erhebliche) gesellschaftliche Diskriminierung; Homosexuelle werden häufig von ihren Familien verstoßen und leben zumeist in der Küstenregion (Punkt 18, Gutachten XXXX).Es gibt jedoch (zum Teil erhebliche) gesellschaftliche Diskriminierung; Homosexuelle werden häufig von ihren Familien verstoßen und leben zumeist in der Küstenregion (Punkt 18, Gutachten römisch 40 ).
Der Berichtslage ist nicht zu entnehmen, dass der Tourismus, ein wesentlicher Einkommenszweig in Gambia, in letzter Zeit signifikant zurückgegangen wäre.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie insbesondere durch die am 16.04.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung und Durchsicht der länderbezogenen Berichte, Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Berufspraxis und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der in der Folge erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben jedoch nicht festgestellt werden.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes unter besonderer Bedachtnahme auf die länderkundige Berichterstattung davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:
Der Beschwerdeführer brachte (zusammengefasst) vor, in Gambia wegen seiner homosexuellen Neigung verfolgt zu sein. Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden; daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt einen Straßennamen und den Namen seines Heimatdorfes an, wo er und seine Familie gewohnt hätten. Auch nannte er die Namen seiner Freunde, mit welchen er im Zuge sexueller Praktiken betreten worden wäre. Die Österreichische Botschaft Dakar wurde durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit der Überprüfung dieser Angaben betraut und übermittelte mit E-Mail vom 23.09.2009 folgendes Ermittlungsergebnis: Der vom Beschwerdeführer angegebene Straßenname existiere in dem von ihm angegebenen Ort nicht, auch konnte eine Familie mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden. Ebenso konnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Namen seiner Freunde nicht verifiziert werden. Auf Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses (in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2009) meinte der Beschwerdeführer bloß, dass seine Familie nach seiner Flucht verzogen sein könnte. Jedoch beharrte er weiter darauf, dass seine Familie an der von ihm angegebenen Adresse gelebt hätte und es diese Straße gebe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst wenn die Familie des Beschwerdeführers nach seiner Flucht verzogen wäre, zumindest der Familienname des Beschwerdeführers (- zumal dieser selbst angegeben hat, seit seiner Geburt gemeinsam mit seiner Familie in diesem Dorf gelebt und gewohnt zu haben, siehe mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof -) bekannt sein hätte müssen. Ebenso gab der Beschwerdeführer an, dass seine beiden Freunde aus demselben Dorf seien, weshalb auch deren Nichtauffinden nicht nachvollzogen werden kann. Nur vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass auch die Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung aufgrund ihrer eigenen länderkundlichen Kenntnisse die Existenz von "XXXX" bestätigt hat. Es kann also ohne weiteres angenommen werden, dass der Honorarkonsul (oder eine von ihm beauftragte Person) in XXXX nach "XXXX" gefragt hat und dann die dortigen Anwohner nach dem Beschwerdeführer und dessen Freunden. Aus den eben geschilderten Gründen wäre aber bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls zu erwarten, dass er oder seine Familie oder seine Freunde dort irgendjemandem bekannt sein mussten, umso mehr, als der Beschwerdeführer ja behauptete, seine Flucht und die Verhaftung seiner Freunde hätten landesweit Aufsehen erregt (siehe Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift, wonach sogar am Fluchtschiff davon gesprochen worden wäre). Die Integrität der Vorgangsweise des Honorarkonsuls/die Vollständigkeit der von ihm getätigten Erhebungen konnte, auch mangels substantiierter Bestreitung, hier schon deshalb angenommen werden, als ja das Ermittlungsergebnis seitens der Staatendokumentation im Sinne des § 60 AsylG vollinhaltlich übernommen wurde. Dass über den Beschwerdeführer gar nichts in Erfahrung gebracht werden konnte, indiziert somit eindeutig dessen Unglaubwürdigkeit und wurden hiezu auch von der Vertretung des Beschwerdeführers überhaupt keine spezifischen Ausführungen mehr getätigt.3.2.2.1. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt einen Straßennamen und den Namen seines Heimatdorfes an, wo er und seine Familie gewohnt hätten. Auch nannte er die Namen seiner Freunde, mit welchen er im Zuge sexueller Praktiken betreten worden wäre. Die Österreichische Botschaft Dakar wurde durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit der Überprüfung dieser Angaben betraut und übermittelte mit E-Mail vom 23.09.2009 folgendes Ermittlungsergebnis: Der vom Beschwerdeführer angegebene Straßenname existiere in dem von ihm angegebenen Ort nicht, auch konnte eine Familie mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden. Ebenso konnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Namen seiner Freunde nicht verifiziert werden. Auf Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses (in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2009) meinte der Beschwerdeführer bloß, dass seine Familie nach seiner Flucht verzogen sein könnte. Jedoch beharrte er weiter darauf, dass seine Familie an der von ihm angegebenen Adresse gelebt hätte und es diese Straße gebe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst wenn die Familie des Beschwerdeführers nach seiner Flucht verzogen wäre, zumindest der Familienname des Beschwerdeführers (- zumal dieser selbst angegeben hat, seit seiner Geburt gemeinsam mit seiner Familie in diesem Dorf gelebt und gewohnt zu haben, siehe mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof -) bekannt sein hätte müssen. Ebenso gab der Beschwerdeführer an, dass seine beiden Freunde aus demselben Dorf seien, weshalb auch deren Nichtauffinden nicht nachvollzogen werden kann. Nur vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass auch die Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung aufgrund ihrer eigenen länderkundlichen Kenntnisse die Existenz von "XXXX" bestätigt hat. Es kann also ohne weiteres angenommen werden, dass der Honorarkonsul (oder eine von ihm beauftragte Person) in römisch 40 nach "XXXX" gefragt hat und dann die dortigen Anwohner nach dem Beschwerdeführer und dessen Freunden. Aus den eben geschilderten Gründen wäre aber bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls zu erwarten, dass er oder seine Familie oder seine Freunde dort irgendjemandem bekannt sein mussten, umso mehr, als der Beschwerdeführer ja behauptete, seine Flucht und die Verhaftung seiner Freunde hätten landesweit Aufsehen erregt (siehe Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift, wonach sogar am Fluchtschiff davon gesprochen worden wäre). Die Integrität der Vorgangsweise des Honorarkonsuls/die Vollständigkeit der von ihm getätigten Erhebungen konnte, auch mangels substantiierter Bestreitung, hier schon deshalb angenommen werden, als ja das Ermittlungsergebnis seitens der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 60, AsylG vollinhaltlich übernommen wurde. Dass über den Beschwerdeführer gar nichts in Erfahrung gebracht werden konnte, indiziert somit eindeutig dessen Unglaubwürdigkeit und wurden hiezu auch von der Vertretung des Beschwerdeführers überhaupt keine spezifischen Ausführungen mehr getätigt.
3.2.2.2. Auch machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtweges unterschiedliche Angaben. Im Zuge der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, in der Früh auf das Schiff gebracht worden zu sein, in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, in der Nacht auf das Schiff gebracht worden zu sein und dieses sei auch in der Nacht abgefahren. Es wird hierbei nicht erwartet, dass der Beschwerdeführer eine genaue Uhrzeit angeben kann, wann er auf das Schiff gekommen oder es abgefahren ist, es kann ihm jedoch zugemutet werden, annähernd gleichlautende Angaben zu tätigen, zumindest im Bereich von Tages- und Nachtzeiten.
Zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität in irgendeiner Form hätten bestätigen können, war ihm - aufgrund der Nichtverifizierbarkeit seiner Angaben vor Ort durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Wege der österreichischen Botschaft/des Honorarkonsulates und seiner widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Fluchtweges - bereits die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
3.2.2.3. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes - insbesondere des fluchtauslösenden Ereignisses - ist Folgendes festzuhalten:
3.2.2.3.1. Im Zuge der Erstbefragung durch die Polizei gab der Beschwerdeführer an, von einem seiner Nachbarn mit zwei Freunden (bei homosexuellen Praktiken) "erwischt" worden zu sein. Vor dem Bundesasylamt am 02.07.2008 führte der Beschwerdeführer an, von einem Mann erwischt worden zu sein, der bei ihm im Haus gewohnt hätte. Diese Angabe wiederholte der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2009, wobei er diesen Mann nun auch namentlich bezeichnete.
Nicht nachvollziehbar ist, warum man eine Person, die man dem Namen nach kennt und die sogar im selben Haushalt lebt, im Zuge zweier Einvernahmen unterschiedlich bezeichnet (Nachbar oder Hausbewohner), und warum man insbesondere nicht sofort dessen Namen angibt, sondern zunächst nur gänzlich unbestimmt von "einem Nachbarn" spricht. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bei sexuellen Handlungen mit seinen Freunden von der beschriebenen Person betreten worden, so wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, diese auch einheitlich zu benennen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass jener mit dem Beschwerdeführer im selben Haus gelebt hätte.
3.2.2.3.2. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs - insbesondere der Ereignisse, die unmittelbar nach dem "Erwischt werden" passiert sein sollen, machte der Beschwerdeführer völlig divergente Angaben. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er fliehen hätte können, seine Freunde jedoch von "dem Nachbarn" festgehalten worden seien. Diese Angaben änderte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.07.2008 dahingehend, als seine Freunde von mehreren Nachbarn festgehalten worden seien. Vor dem Bundesasylamt am 17.03.2009 gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass seine Freunde nun ebenso - wie er - (zunächst) weglaufen hätten können. Der Mann, der sie beobachtet hätte, hätte den Burschen danach gesagt, dass er sie anzeigen werde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor der Polizei noch angegeben hatte, dass diese festgehalten worden seien, meinte er, er hätte in XXXX gehört, dass die beiden von Dorfbewohnern festgehalten worden wären. Vor dem Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer diesbezüglich, dass der "Mitbewohner" laut geschrien hätte, als er die Burschen entdeckt hätte, weshalb sie geflohen seien, weil sie gewusst hätten, dass sofort die Dorfbewohner herbeieilen würden. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer auf dem Schiff erfahren, dass "Leute gefangen genommen worden wären".3.2.2.3.2. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs - insbesondere der Ereignisse, die unmittelbar nach dem "Erwischt werden" passiert sein sollen, machte der Beschwerdeführer völlig divergente Angaben. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er fliehen hätte können, seine Freunde jedoch von "dem Nachbarn" festgehalten worden seien. Diese Angaben änderte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.07.2008 dahingehend, als seine Freunde von mehreren Nachbarn festgehalten worden seien. Vor dem Bundesasylamt am 17.03.2009 gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass seine Freunde nun ebenso - wie er - (zunächst) weglaufen hätten können. Der Mann, der sie beobachtet hätte, hätte den Burschen danach gesagt, dass er sie anzeigen werde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor der Polizei noch angegeben hatte, dass diese festgehalten worden seien, meinte er, er hätte in römisch 40 gehört, dass die beiden von Dorfbewohnern festgehalten worden wären. Vor dem Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer diesbezüglich, dass der "Mitbewohner" laut geschrien hätte, als er die Burschen entdeckt hätte, weshalb sie geflohen seien, weil sie gewusst hätten, dass sofort die Dorfbewohner herbeieilen würden. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer auf dem Schiff erfahren, dass "Leute gefangen genommen worden wären".
Folgt man nun den zunächst gemachten Angaben, seien die Freunde des Beschwerdeführers vorab von einer Person (nämlich einem/dem Nachbarn) festgehalten worden, anschließend seien diese von mehreren Personen (nämlich mehreren Nachbarn) festgehalten worden. Folglich hätten alle drei vorerst fliehen können, jedoch seien die Freunde später von den Dorfbewohnern festgehalten worden - was der Beschwerdeführer in XXXX erfahren habe und bei der vierten Variante, hätte der Mitbewohner durch lautes Schreien die Dorfbewohner alarmiert, woraufhin alle fliehen hätten können. Nicht nur, dass eine unterschiedliche Personenanzahl seine Freunde einmal festgehalten hätte und ein anderes Mal die Freunde hätten fliehen können, seien die drei auch von unterschiedlichen Personen "erwischt" worden - einmal vom Nachbarn, dann vom Mitbewohner im eigenen Haus. Einmal hätte der Mitbewohner die drei bloß beobachtet und ihnen anschließend gesagt, er werde sie anzeigen, dass nächste Mal hätte dieser durch lautes Schreien die Nachbarn alarmieren wollen. Auch hat der Beschwerdeführer von dem weiteren Schicksal seiner Freunde an unterschiedlichen Orten erfahren, einmal in XXXX, einmal am Schiff. Die Angaben zu dem fluchtauslösenden Ereignis widersprechen sich somit in zahlreichen Details, wobei es hier nicht um Datumsangaben oder dergleichen geht, bei welchen allfälligerweise Irrtümer oder sprachliche Missverständnisse leichter vorstellbar sind, sondern um einfache und zentrale Geschehnisabläufe, sodass derartigen gehäuften Widersprüchen Gewicht zuzumessen ist. Eine überzeugende Rechtfertigung hiezu ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben.Folgt man nun den zunächst gemachten Angaben, seien die Freunde des Beschwerdeführers vorab von einer Person (nämlich einem/dem Nachbarn) festgehalten worden, anschließend seien diese von mehreren Personen (nämlich mehreren Nachbarn) festgehalten worden. Folglich hätten alle drei vorerst fliehen können, jedoch seien die Freunde später von den Dorfbewohnern festgehalten worden - was der Beschwerdeführer in römisch 40 erfahren habe und bei der vierten Variante, hätte der Mitbewohner durch lautes Schreien die Dorfbewohner alarmiert, woraufhin alle fliehen hätten können. Nicht nur, dass eine unterschiedliche Personenanzahl seine Freunde einmal festgehalten hätte und ein anderes Mal die Freunde hätten fliehen können, seien die drei auch von unterschiedlichen Personen "erwischt" worden - einmal vom Nachbarn, dann vom Mitbewohner im eigenen Haus. Einmal hätte der Mitbewohner die drei bloß beobachtet und ihnen anschließend gesagt, er werde sie anzeigen, dass nächste Mal hätte dieser durch lautes Schreien die Nachbarn alarmieren wollen. Auch hat der Beschwerdeführer von dem weiteren Schicksal seiner Freunde an unterschiedlichen Orten erfahren, einmal in römisch 40 , einmal am Schiff. Die Angaben zu dem fluchtauslösenden Ereignis widersprechen sich somit in zahlreichen Details, wobei es hier nicht um Datumsangaben oder dergleichen geht, bei welchen allfälligerweise Irrtümer oder sprachliche Missverständnisse leichter vorstellbar sind, sondern um einfache und zentrale Geschehnisabläufe, sodass derartigen gehäuften Widersprüchen Gewicht zuzumessen ist. Eine überzeugende Rechtfertigung hiezu ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben.
3.2.2.3.3. Der Beschwerdeführer brachte überdies am 17.03.2009 noch vor, dass der Mitbewohner, der den Beschwerdeführer und seine Freunde bei homosexuellen Handlungen erwischt hätte, anschließend alles der Familie des Beschwerdeführers erzählt hätte. Deswegen sei seine Familie auch sehr wütend auf den Beschwerdeführer gewesen und hätte gesagt, dass sie ihn anzeigen würde. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch von zu Hause weggelaufen. Ein wenig später in derselben Einvernahme veränderte der Beschwerdeführer das eben Gesagte und meinte, seine Eltern seien zwar wütend gewesen, hätte ihn jedoch nie angezeigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer völlig anderslautend dazu an, dass weder seine Eltern noch sonst wer aus der Familie zu Hause gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch anderes angegeben hätte, stritt der Beschwerdeführer ab, die vorgehaltenen Aussagen je getroffen zu haben. Als Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Dolmetscher nicht gut verstanden hätte. Befragt, warum der Beschwerdeführer sich nicht darüber beschwert hätte, schließlich sei auch immer eine Vertreterin der Caritas anwesend gewesen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, er hätte Angst gehabt und hätte nicht gewusst, dass er dies sagen dürfte.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes bieten die Bezug habenden Niederschriften vom 17.03.2009 und 18.11.2009 des Bundesasylamtes (es wurden jeweils unterschiedliche Dolmetscher verwendet) zunächst vollen Beweis über die Richtigkeit des darin wiedergegebenen im Sinne des § 15 AVG. Ein entsprechender Gegenbeweis wurde, wie gerade erörtert, nicht geführt. Aus den Protokollen lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen oder dass er per se unschlüssige Antworten gegeben hätte. Überdies hat der Beschwerdeführer jeweils angegeben, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Die gesamte Niederschrift der Einvernahme des Bundesasylamtes (vom 17.03.2009 und 18.11.2009) wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er hatte dieser nichts weiter hinzuzufügen, auch wurden keine Korrekturen vorgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm ein allfälliger (gravierender) Fehler auffallen müssen. Selbst vor dem Asylgerichtshof beharrte der Beschwerdeführer ohne nähere Erklärung dieses Widerspruchs nur darauf, dass ihn vermutlich der Dolmetscher nicht richtig verstanden hätte. Es muss hier somit noch einmal deutlich betont werden, dass die entsprechenden Darstellungen des Beschwerdeführers über die Rolle seiner Eltern, die keineswegs Nebenumstände des gegenständlichen Fluchtvorbringens betreffen, völlig unvereinbar sind. Vor dem Asylgerichtshof stellte der Beschwerdeführer seine Flucht ja als eine blitzschnelle Handlung im Affekt dar, bei welcher (auch wenn die Eltern anwesend gewesen wären) gar keine Zeit für eine Auseinandersetzung/ein Gespräch mit ihnen betreffs ihres weiteren Verhaltens möglich gewesen wäre.Aus Sicht des Asylgerichtshofes bieten die Bezug habenden Niederschriften vom 17.03.2009 und 18.11.2009 des Bundesasylamtes (es wurden jeweils unterschiedliche Dolmetscher verwendet) zunächst vollen Beweis über die Richtigkeit des darin wiedergegebenen im Sinne des Paragraph 15, AVG. Ein entsprechender Gegenbeweis wurde, wie gerade erörtert, nicht geführt. Aus den Protokollen lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen oder dass er per se unschlüssige Antworten gegeben hätte. Überdies hat der Beschwerdeführer jeweils angegeben, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Die gesamte Niederschrift der Einvernahme des Bundesasylamtes (vom 17.03.2009 und 18.11.2009) wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er hatte dieser nichts weiter hinzuzufügen, auch wurden keine Korrekturen vorgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm ein allfälliger (gravierender) Fehler auffallen müssen. Selbst vor dem Asylgerichtshof beharrte der Beschwerdeführer ohne nähere Erklärung dieses Widerspruchs nur darauf, dass ihn vermutlich der Dolmetscher nicht richtig verstanden hätte. Es muss hier somit noch einmal deutlich betont werden, dass die entsprechenden Darstellungen des Beschwerdeführers über die Rolle seiner Eltern, die keineswegs Nebenumstände des gegenständlichen Fluchtvorbringens betreffen, völlig unvereinbar sind. Vor dem Asylgerichtshof stellte der Beschwerdeführer seine Flucht ja als eine blitzschnelle Handlung im Affekt dar, bei welcher (auch wenn die Eltern anwesend gewesen wären) gar keine Zeit für eine Auseinandersetzung/ein Gespräch mit ihnen betreffs ihres weiteren Verhaltens möglich gewesen wäre.
3.2.2.3.4. Die beiden Freunde, mit welchen der Beschwerdeführer "erwischt" worden sein will, benannte er vor dem Bundesasylamt mit "XXXX" und "XXXX". Im Zuge seines Asylverfahrens nannte der Beschwerdeführer einen Zeugen, der seine Homosexualität zum jetzigen Zeitpunkt bestätigen könne - dieser heiße XXXX, er sei ebenfalls Asylwerber und wohne im Burgenland (auch bezüglich dessen Person variierten die vom Beschwerdeführer verwendeten Namen).3.2.2.3.4. Die beiden Freunde, mit welchen der Beschwerdeführer "erwischt" worden sein will, benannte er vor dem Bundesasylamt mit "XXXX" und "XXXX". Im Zuge seines Asylverfahrens nannte der Beschwerdeführer einen Zeugen, der seine Homosexualität zum jetzigen Zeitpunkt bestätigen könne - dieser heiße römisch 40 , er sei ebenfalls Asylwerber und wohne im Burgenland (auch bezüglich dessen Person variierten die vom Beschwerdeführer verwendeten Namen).
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, mit XXXX und XXXX im Zimmer sexuelle Handlungen getätigt zu haben und erwischt worden zu sein. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer vorab versprochen hat und den Namen seines jetzigen Freundes (dessen Vorname ebenfalls anders lautet) unabsichtlich in seine Vorbringen eingebaut hat, jedoch hätte dem Beschwerdeführer dieser Fehler spätestens bei der Rückübersetzung auffallen müssen. Dass der Beschwerdeführer jedoch auch bei der Rückübersetzung nicht einmal auf den falschen Namen in seiner Darstellung aufmerksam geworden war (obwohl er ja durch den Verlauf des vorangegangenen Verfahrens auf die Bedeutung konsistenter Namensnennung bereits aufmerksam gemacht sein musste), ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt handelt, welches der Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt hat.Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, mit römisch 40 und römisch 40 im Zimmer sexuelle Handlungen getätigt zu haben und erwischt worden zu sein. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer vorab versprochen hat und den Namen seines jetzigen Freundes (dessen Vorname ebenfalls anders lautet) unabsichtlich in seine Vorbringen eingebaut hat, jedoch hätte dem Beschwerdeführer dieser Fehler spätestens bei der Rückübersetzung auffallen müssen. Dass der Beschwerdeführer jedoch auch bei der Rückübersetzung nicht einmal auf den falschen Namen in seiner Darstellung aufmerksam geworden war (obwohl er ja durch den Verlauf des vorangegangenen Verfahrens auf die Bedeutung konsistenter Namensnennung bereits aufmerksam gemacht sein musste), ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt handelt, welches der Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt hat.
3.2.2.3.5. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen bevor er das Schiff nach Europa betreten hat, ist festzuhalten, dass auch hier Unstimmigkeiten aufgetreten sind. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt am 17.03.2009 an, durch einen Schiffsarbeiter oder -besitzer auf das Schiff gebracht worden zu sein, diesem hätte er seine Probleme erklärt, weshalb ihm geholfen worden sei. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2009 erwähnte der Beschwerdeführer dann erstmals, das Geld für die Reise von einem Freund - XXXX - erhalten zu haben, den er in XXXX zufällig an diesem Tag auf der Strasse getroffen hätte. Er hätte ihm von seinen Problemen erzählt, weshalb ihm dieser geholfen hätte. Diese Variante hielt der Beschwerdeführer auch vor dem Asylgerichtshof aufrecht - obwohl er nun als dessen Namen "XXXX" angab.3.2.2.3.5. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen bevor er das Schiff nach Europa betreten hat, ist festzuhalten, dass auch hier Unstimmigkeiten aufgetreten sind. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt am 17.03.2009 an, durch einen Schiffsarbeiter oder -besitzer auf das Schiff gebracht worden zu sein, diesem hätte er seine Probleme erklärt, weshalb ihm geholfen worden sei. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2009 erwähnte der Beschwerdeführer dann erstmals, das Geld für die Reise von einem Freund - römisch 40 - erhalten zu haben, den er in römisch 40 zufällig an diesem Tag auf der Strasse getroffen hätte. Er hätte ihm von seinen Problemen erzählt, weshalb ihm dieser geholfen hätte. Diese Variante hielt der Beschwerdeführer auch vor dem Asylgerichtshof aufrecht - obwohl er nun als dessen Namen "XXXX" angab.
Es ist bereits nicht nachzuvollziehen, warum der Beschwerdeführer den Grund seiner Verfolgung - nämlich seine Homosexualität - einem beliebigen Fremden (dem Schiffsangehörigen) erzählen sollte, wobei er ja seinem Vorbringen nach davon ausgegangen sein musste, dass dies in Gambia unter schwerer Strafe stehe und er überdies ja eben deshalb selbst verfolgt werde. Die diesbezügliche Argumentation der Verwaltungsbehörde ist also grundsätzlich zutreffend.
Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass er beiden Personen (dem Schiffsangehörigen und seinem Freund) von seinen Problemen erzählt hätte und diese ihm deshalb geholfen hätten, ist nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer in zwei vorangehenden Einvernahmen und einer Befragung seinen Freund, der ihm durch das geliehene Geld die Reise überhaupt erst ermöglicht hätte, mit keinem Wort erwähnt hat, beziehungsweise den Schiffsangehörigen in derselben Einvernahme und der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht mehr erwähnt hat. Die geringfügige Namensänderung ist ebenso nicht erklärbar, könnte jedoch gleichwohl auf einen Schreibfehler zurückzuführen sein, obgleich im Lichte der oben getätigten Ausführungen zu unterschiedlichen Namensnennungen in anderen Zusammenhängen die Häufung solcher Umstände nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen kann.
Auch ist in diesem Zusammenhang nicht plausibel, weshalb jemand einen (jedenfalls für dortige Verhältnisse) derart hohen Geldbetrag zufällig bei sich gehabt haben soll und diesen auch noch dem Beschwerdeführer völlig formlos "weitergeschenkt" haben soll. Dass er den Geldbetrag vom Beschwerdeführer - zumal sich dieser mittellos auf der Flucht befand - wohl kaum mehr zurückbekommen würde, ergibt sich bereits aus dessen Notlage, folgte man dessen sonstigem Vorbringen.
3.2.2.4. Zu dem vom Beschwerdeführer genannten Zeugen - der die Homosexualität des Beschwerdeführers bestätigen könne - ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu seinem (angeblichen) Freund kaum Angaben tätigen konnte. Er wusste bloß, dass dieser älter sei, im Burgenland wohne und auch aus Gambia komme. Der Beschwerdeführer konnte nicht einmal angeben, ob dieser ebenso Asylwerber ist, auch konnte er zunächst keine sonstigen näheren Daten anführen. Diese werde er nachbringen. Aus dem folgenden Aktenvermerk vom 19.11.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich den Namen und die Telefonnummer seines Freundes angeben konnte. Im Zuge der Recherche durch das Bundesasylamt nach dem Freund des Beschwerdeführers ergab sich, dass dieser einen anderen Vornamen hat, als vom Beschwerdeführer angegeben wurde. Im Rahmen eines Telefonates bestätigte dieser die Beziehung zu dem Beschwerdeführer. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich der Freund des Beschwerdeführers ebenfalls im Asylverfahren (derzeit Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gerichtshof) befindet und somit eine Gefälligkeitsaussage, die beiden in ihren jeweiligen Asylverfahren zu einem positiven Ende verhelfen solle, sich zumindest als vorstellbar erweist. Dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Vornamen seines Freundes durchgehend gleich angeben konnte, unterstreicht diese Schlussfolgerung ebenfalls.
Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art.Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art".
3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.2.3.1. Was den Umstand der aktuellen sexuellen Orientierung eines Beschwerdeführers betrifft, folgt der Asylgerichtshof in der Regel (auch bei sonstiger Unglaubwürdigkeit) den Ausführungen des Beschwerdeführers, wobei derartige Angaben grundsätzlich - abgesehen von besonderen Konstellationen - einer Widerlegung, auch im Lichte des Art 8 EMRK, aus Sicht des Asylgerichtshofes kaum zugänglich erschienen (die diesbezügliche Anfrage des BAG an die Staatendokumentation des BAA, As. 199 BAA, ob es möglich wäre festzustellen, ob jemand homosexuell sei, kann nur als unpassend bezeichnet werden). Aufgrund der herausgearbeiteten qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden individuellen Fall liegt aber eine solche Sonderkonstellation vor, in der sich der Asylgerichtshof auch nicht veranlasst sieht, von der behaupteten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nach außen auszugehen.3.2.3.1. Was den Umstand der aktuellen sexuellen Orientierung eines Beschwerdeführers betrifft, folgt der Asylgerichtshof in der Regel (auch bei sonstiger Unglaubwürdigkeit) den Ausführungen des Beschwerdeführers, wobei derartige Angaben grundsätzlich - abgesehen von besonderen Konstellationen - einer Widerlegung, auch im Lichte des Artikel 8, EMRK, aus Sicht des Asylgerichtshofes kaum zugänglich erschienen (die diesbezügliche Anfrage des BAG an die Staatendokumentation des BAA, As. 199 BAA, ob es möglich wäre festzustellen, ob jemand homosexuell sei, kann nur als unpassend bezeichnet werden). Aufgrund der herausgearbeiteten qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden individuellen Fall liegt aber eine solche Sonderkonstellation vor, in der sich der Asylgerichtshof auch nicht veranlasst sieht, von der behaupteten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nach außen auszugehen.
Der Vollständigkeit halber ist aber anzufügen, dass, so man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wie es zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2010 hervorgekommen ist, entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes folgte, die festgestellte soziale Ächtung der Homosexualität (in Gambia) dem Beschwerdeführer das Ausleben seiner Beziehungen nicht verunmöglicht hat. Der Beschwerdeführer gab am 17.03.2009 (As. 103 BAA) an, seine Beziehung mit einem seiner Freunde (die Beziehung zu seinem anderen involvierten Freund hat der Beschwerdeführer nicht eindeutig dargestellt) bereits ein Jahr lang geführt zu haben und eigentlich bloß erwischt worden zu sein, zumal er einmal das Zimmer vergessen hatte, abzusperren. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur in jenen Fällen, in denen die geschlechtlichen Handlungen öffentlich, respektive (zufällige Betretung aufgrund des nichtverschlossenen Zimmers) in einer quasi "öffentlichen" Weise, ausgeübt worden sind, es nach seinen Angaben zu Verfolgungshandlungen gekommen ist, die darüber hinaus für sich genommen bisher nicht die für eine Asylgewährung notwendige Intensität erreichten (zur Zukunftsprognose siehe sogleich).
3.3. Zur Situation von Homosexuellen in Gambia und der Verneinung einer Gruppenverfolgung (in eventu, so man von der Homosexualität des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt ausgeht - jedoch bei Unglaubwürdigkeit der behaupteten damit in Zusammenhang stehenden Geschehnisse bis zur Ausreise):
Die vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof herangezogenen Quellen im Verbund mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gesetzestext zeichnen insgesamt ein schlüssiges Bild. Überdies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch noch eigene Länderberichte (beziehungsweise, Zitate daraus) vorgelegt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass keine Ergänzungsnotwendigkeit mehr bestand.
3.3.1. Dabei ist offenkundig, dass Homosexualität in Gambia sozial in weiten Bevölkerungskreisen abgelehnt wird. Diesem Punkt folgt auch die Stellungnahme der Caritas, wonach die Diskriminierungen nicht nur von staatlicher Seite ausgingen, sondern überdies in der Shari'a ihren Ursprung fänden, weshalb es in Gambia - als islamischer Staat - zu gesellschaftlichen Ausgrenzungen von Homosexuellen komme
(http://www.orientdienst.de/muslime/homosexualitaet.shtml, abgerufen am 07.05.2010). Wenn das menschenwürdige Überleben einer Person nun davon abhängt, dass eine Integration in bestehende soziale Netze erfolgt und diese soziale Netze die Homosexualität vehement ablehnen, kann aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr eine existenzbedrohende Situation entstehen. Dies hat im Einzelfall zu einer Asylgewährung zu führen, so wie es etwa mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, im Verfahren zu GZ A2 402.885-1/2008/11E, erfolgt ist. Im vorliegenden Fall aber, eines volljährigen, gesunden Menschen, der bereits über berufliche Erfahrung verfügt und aus der größten städtischen Agglomeration Gambias (Raum XXXX) in der Nähe der touristischen Küstenregion stammt, stellt sich dieses Problem jedoch nicht in der selben entscheidungsrelevanten Schärfe. Unter dem Hintergrund, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer derartige berufliche Tätigkeiten (insbesondere Fliesenlegen) jederzeit wieder verrichten wird können und es ihm auch zumutbar ist, sich an der gambischen Küste niederzulassen, kann daher auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit seiner beruflichen Erfahrung weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in den verschiedensten Bereichen (zum Beispiel handwerklicher Natur) tätig sein könnte und hier sich in einer Situation wiederfände, in der keine existenzbedrohende soziale Diskriminierung durch sein Umfeld zu befürchten wäre.(http://www.orientdienst.de/muslime/homosexualitaet.shtml, abgerufen am 07.05.2010). Wenn das menschenwürdige Überleben einer Person nun davon abhängt, dass eine Integration in bestehende soziale Netze erfolgt und diese soziale Netze die Homosexualität vehement ablehnen, kann aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr eine existenzbedrohende Situation entstehen. Dies hat im Einzelfall zu einer Asylgewährung zu führen, so wie es etwa mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, im Verfahren zu GZ A2 402.885-1/2008/11E, erfolgt ist. Im vorliegenden Fall aber, eines volljährigen, gesunden Menschen, der bereits über berufliche Erfahrung verfügt und aus der größten städtischen Agglomeration Gambias (Raum römisch 40 ) in der Nähe der touristischen Küstenregion stammt, stellt sich dieses Problem jedoch nicht in der selben entscheidungsrelevanten Schärfe. Unter dem Hintergrund, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer derartige berufliche Tätigkeiten (insbesondere Fliesenlegen) jederzeit wieder verrichten wird können und es ihm auch zumutbar ist, sich an der gambischen Küste niederzulassen, kann daher auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit seiner beruflichen Erfahrung weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in den verschiedensten Bereichen (zum Beispiel handwerklicher Natur) tätig sein könnte und hier sich in einer Situation wiederfände, in der keine existenzbedrohende soziale Diskriminierung durch sein Umfeld zu befürchten wäre.
3.3.2. Die Quellen waren unter dem Gesichtspunkt weiter zu würdigen, ob abgesehen von dieser sozialen Diskriminierung in weiteren Bevölkerungsschichten sich die staatliche Verurteilung der Homosexualität in Gambia in der Praxis so darstellt, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund, sofern er nun in Gambia wäre, unmittelbar von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen aufgrund seiner aktuellen sexuellen Orientierung bedroht wäre.
3.3.2.1. Hier ist zunächst festzuhalten, dass in den Quellen eine bestimmte Unsicherheit besteht, ob das gambische Strafgesetzbuch hinsichtlich der Verfolgung Homosexueller überhaupt gilt. Der Gesetzestext, welcher in seiner Grundfassung bereits seit 1965 in Kraft ist und Haftstrafen wegen homosexueller geschlechtlicher Handlungen vorsieht, scheint tatsächlich nicht umgesetzt worden zu sein. Es ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass Gambia notorischerweise über Jahre als sicherer Herkunftsstaat seitens der Schweiz eingestuft worden ist und diese Einstufung nur aufgrund der Verschlechterung der Menschenrechtssituation für politische Oppositionelle gestrichen worden ist. Man kann davon ausgehen, dass Gambia niemals als sicherer Herkunftsstaat bezeichnet worden wäre, wenn diese Gesetzesbestimmungen tatsächlich umgesetzt worden wären. Man findet in den Quellen auch sonst überhaupt keine Hinweise, dass in den Jahrzehnten des Bestandes dieses Gesetzesaktes irgendwelche Verurteilungen aufgrund dieser strafrechtlichen Sanktionsdrohungen erfolgt wären. (Im Gegenteil sprach das amerikanische State Department in einer (nicht mehr übernommenen) Passage des Vorberichtes aus 2009, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, sogar davon, dass diskriminierende Gesetze gegen Homosexuelle überhaupt nicht bekannt sind, was tatsächlich dafür spräche, dass die Bestimmungen nicht vollzogen wurden und werden). Dies wäre kein Spezifikum Gambias, da in vielen Ländern Afrikas entsprechende Sanktionen bestehen, doch nicht bekannt wird, dass tatsächlich gerichtliche Verurteilungen erfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen scheinen sich auch auf sexuelle Handlungen an sich zu konzentrieren und nicht auf die homosexuelle Neigung als solche.
Schon daraus lässt sich folgern, dass aus dem bloßen Faktum des Bestehens dieser Strafbestimmungen eine asylrelevante Verfolgung nicht "quasi automatisch" abgeleitet werden kann.
3.3.2.2. Es liegt auf der Hand, dass die Äußerungen des gambischen Präsidenten zu Homosexualität völlig inakzeptabel sind; wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, wurden sie aber im Bezug auf Todesstrafe zurückgenommen und standen offenbar im Zusammenhang mit homosexuellen Akten zwischen Touristen und Einheimischen. Es wird auch nicht bestritten, dass in dem Fall der zwei Spanier diese kurzzeitig festgenommen und dann des Landes verwiesen worden sind. Jedoch ist auch in diesem speziellem Fall aufzuzeigen, dass die beiden Männer zwar wegen des Verdachts der Homosexualität festgenommen worden sind, es in Folge jedoch trotzdem zu einer Freilassung gekommen ist. Das Hauptaugenmerk dieser Äußerungen des Präsidenten dürfte aber offensichtlich daran gelegen sein, die gambische Bevölkerung von den angeblich amoralischen Wertvorstellungen ausländischer Touristen fernzuhalten. Im Einklang mit den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Gutachters Dr. XXXX zu dem Thema (die aktueller sind als der Großteil der anderen Quellen und auf Aufenthalten vor Ort beruhen) beziehen sich also jene Passagen in den anderen Quellen, die (vage) von einer Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ahndung homosexueller geschlechtlicher Handlungen sprechen (in der Regel zeitlich vorangehend) auf Sachverhalte mit Ausländern und lassen daher keinen Schluss auf eine wahrscheinliche staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr, nur aufgrund seiner Homosexualität an sich, zu. Dieser Befund wird zum einen durch das dem Verfahren gleichfalls zugrunde gelegte Gutachten XXXX bestätigt, wo in Punkt 18 gleichfalls keine Rede von massiven tatsächlichen staatlichen Verfolgungen von Homosexuellen die Rede ist, sondern davon gesprochen wird, dass sich diese zumeist in der Küstenregion mit Gleichgesinnten aufhielten. Die in das Beschwerdeverfahren eingeführte ACCORD Auskunft vom 25.11.2009 zeigt nun zum einen ferner auf, dass im Zusammenhang mit homosexuellen geschlechtlichen Handlungen keine Zuständigkeit der islamischen Gerichtsbarkeit besteht (was dahingehende Befürchtungen als grundlos erscheinen lässt), zum anderen auch der Fall eines Gambiers, der in einem Asylverfahren in Italien fälschlicherweise behauptet hat, wegen Homosexualität verfolgt zu werden, nicht zu Berichten über tatsächliche Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang geführt hat. Bei all dem war auch zu beachten, dass (trotz der angespannten Menschenrechtssituation in Gambia) dort eine rege Medienberichterstattung besteht (einschließlich Internetquellen), sodass der Schluss zulässig ist, dass über systematische staatliche Maßnahmen gegen Homosexuelle Berichterstattung (jedenfalls für ACCORD) zu finden gewesen wäre. Die Ausführung in der letzten Stellungnahme von Caritas Österreich, wonach es nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Strafbestimmungen in Bezug auf den Beschwerdeführer Anwendung finden könnten, erweist sich daher unter Hinweis auf die Gesamtschau der neueren Quellenlage, wie eben dargestellt, als nicht überzeugend, dies insbesondere auch unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, wie unter 3.2.3.1. gewürdigt.3.3.2.2. Es liegt auf der Hand, dass die Äußerungen des gambischen Präsidenten zu Homosexualität völlig inakzeptabel sind; wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, wurden sie aber im Bezug auf Todesstrafe zurückgenommen und standen offenbar im Zusammenhang mit homosexuellen Akten zwischen Touristen und Einheimischen. Es wird auch nicht bestritten, dass in dem Fall der zwei Spanier diese kurzzeitig festgenommen und dann des Landes verwiesen worden sind. Jedoch ist auch in diesem speziellem Fall aufzuzeigen, dass die beiden Männer zwar wegen des Verdachts der Homosexualität festgenommen worden sind, es in Folge jedoch trotzdem zu einer Freilassung gekommen ist. Das Hauptaugenmerk dieser Äußerungen des Präsidenten dürfte aber offensichtlich daran gelegen sein, die gambische Bevölkerung von den angeblich amoralischen Wertvorstellungen ausländischer Touristen fernzuhalten. Im Einklang mit den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Gutachters Dr. römisch 40 zu dem Thema (die aktueller sind als der Großteil der anderen Quellen und auf Aufenthalten vor Ort beruhen) beziehen sich also jene Passagen in den anderen Quellen, die (vage) von einer Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ahndung homosexueller geschlechtlicher Handlungen sprechen (in der Regel zeitlich vorangehend) auf Sachverhalte mit Ausländern und lassen daher keinen Schluss auf eine wahrscheinliche staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr, nur aufgrund seiner Homosexualität an sich, zu. Dieser Befund wird zum einen durch das dem Verfahren gleichfalls zugrunde gelegte Gutachten römisch 40 bestätigt, wo in Punkt 18 gleichfalls keine Rede von massiven tatsächlichen staatlichen Verfolgungen von Homosexuellen die Rede ist, sondern davon gesprochen wird, dass sich diese zumeist in der Küstenregion mit Gleichgesinnten aufhielten. Die in das Beschwerdeverfahren eingeführte ACCORD Auskunft vom 25.11.2009 zeigt nun zum einen ferner auf, dass im Zusammenhang mit homosexuellen geschlechtlichen Handlungen keine Zuständigkeit der islamischen Gerichtsbarkeit besteht (was dahingehende Befürchtungen als grundlos erscheinen lässt), zum anderen auch der Fall eines Gambiers, der in einem Asylverfahren in Italien fälschlicherweise behauptet hat, wegen Homosexualität verfolgt zu werden, nicht zu Berichten über tatsächliche Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang geführt hat. Bei all dem war auch zu beachten, dass (trotz der angespannten Menschenrechtssituation in Gambia) dort eine rege Medienberichterstattung besteht (einschließlich Internetquellen), sodass der Schluss zulässig ist, dass über systematische staatliche Maßnahmen gegen Homosexuelle Berichterstattung (jedenfalls für ACCORD) zu finden gewesen wäre. Die Ausführung in der letzten Stellungnahme von Caritas Österreich, wonach es nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Strafbestimmungen in Bezug auf den Beschwerdeführer Anwendung finden könnten, erweist sich daher unter Hinweis auf die Gesamtschau der neueren Quellenlage, wie eben dargestellt, als nicht überzeugend, dies insbesondere auch unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, wie unter 3.2.3.1. gewürdigt.
3.3.2.3. Im Ergebnis zeigt also die eben zitierte Berichtslage nicht, dass der ansonsten unglaubwürdige Beschwerdeführer, wenn man ihm nun eine homosexuelle Orientierung zuspräche, nur aufgrund dieser bei einer Rückkehr nach Gambia in eine Situation geraten würde, in der er massiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre oder einer existenzbedrohenden sozialen Situation. Aus den sonstigen, insofern ebenso wenig bestrittenen, Informationen zu Gambia ergibt sich auch sonst keine allgemeine Gefährdung für Rückkehrer, beziehungsweise für abgewiesene Asylwerber, die in dieses Land zurückkehren. Politische Verfolgungshandlungen haben Personen ohne regierungskritische politische Orientierung nicht zu befürchten (siehe Gutachten, Frau XXXX, Punkt 7). Die eben getroffene Würdigung der Quellen steht letztlich im Einklang mit der Würdigung des Bundesasylamtes auf Basis der schon im Verwaltungsverfahren eingeführten Berichte/Quellen und ist der Beschwerdeführer wie gesagt weder in der Verhandlung durch Glaubhaftmachung seines Vorbringens, noch durch die Vorlage von Berichten, die konkret nachwiesen, dass in Gambia staatliche systematische Verfolgungshandlungen gegen Männer, nur aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vorkämen, in der Lage gewesen, diese Würdigung des Asylgerichtshofes entscheidend zu erschüttern.3.3.2.3. Im Ergebnis zeigt also die eben zitierte Berichtslage nicht, dass der ansonsten unglaubwürdige Beschwerdeführer, wenn man ihm nun eine homosexuelle Orientierung zuspräche, nur aufgrund dieser bei einer Rückkehr nach Gambia in eine Situation geraten würde, in der er massiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre oder einer existenzbedrohenden sozialen Situation. Aus den sonstigen, insofern ebenso wenig bestrittenen, Informationen zu Gambia ergibt sich auch sonst keine allgemeine Gefährdung für Rückkehrer, beziehungsweise für abgewiesene Asylwerber, die in dieses Land zurückkehren. Politische Verfolgungshandlungen haben Personen ohne regierungskritische politische Orientierung nicht zu befürchten (siehe Gutachten, Frau römisch 40 , Punkt 7). Die eben getroffene Würdigung der Quellen steht letztlich im Einklang mit der Würdigung des Bundesasylamtes auf Basis der schon im Verwaltungsverfahren eingeführten Berichte/Quellen und ist der Beschwerdeführer wie gesagt weder in der Verhandlung durch Glaubhaftmachung seines Vorbringens, noch durch die Vorlage von Berichten, die konkret nachwiesen, dass in Gambia staatliche systematische Verfolgungshandlungen gegen Männer, nur aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vorkämen, in der Lage gewesen, diese Würdigung des Asylgerichtshofes entscheidend zu erschüttern.
Unter Abwägung aller dieser Umstände folgert der Asylgerichtshof - bei Beachtung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm angegebenen Bedrohungen in der Vergangenheit - in eventu, dass dem Beschwerdeführer auch trotz Homosexualität im Falle einer Rückkehr nach Gambia keine existenzbedrohende Gefährdung bloß aus diesem Grund träfe, und hatte daher eine diesbezügliche Feststellung zu unterbleiben.
3.3.2.4. Schlussendlich hat der Beschwerdeführer auch (in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof) vorgebracht, sich für Politik nicht zu interessieren, womit er jedenfalls nicht als Aktivist für die Rechte von Homosexuellen anzusehen ist und sich nicht politisch betätigt hätte, was ihn allenfalls zu einem potentiellen Opfer staatlicher Verfolgung (wegen unterstellter Gegnerschaft zum herrschenden "System" mit den konservativen Moralvorstellungen, die zur Ablehnung der Homosexualität beitragen) machen könnte. Derartiges wurde auch in der abschließenden Stellungnahme der Caritas nicht dargelegt.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, dies wegen der in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörterten gänzlichen Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens.
4.1.3. In eventu (ginge man von einer homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt aus) war zu ergänzen:
Dass homosexuelle Männer in Gambia zur Zeit allgemein eine so verfolgte soziale Gruppe bilden würden, kann aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe, so wie der fehlenden tatsächlichen staatlichen systematischen Verfolgungshandlungen, derzeit verneint werden. Daher könnte der Beschwerdeführer auch bloß aufgrund seiner etwaigen Homosexualität nicht als asylrelevant verfolgt angesehen werden. Würde man eine andere Auffassung vertreten, wäre allen Personen in der Lage des Beschwerdeführers in Gambia und in anderen Staaten mit einer in Gambia vergleichbaren Situation (mit einem gesetzlichen Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Einer öffentlich zugänglichen Antwort der deutschen Bundesregierung vom 28.11.2006 auf eine parlamentarische Anfrage zufolge (Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/3597, "Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität und ihre Anwendung weltweit") bestehen solche (mit rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundsätzen im europäischen Verständnis eindeutig unvereinbare) Verbote in 81 Staaten der Erde, auch in diesem Text wird auf die vielfache Tabuisierung des Themas und einen oftmals bestehenden gesellschaftlichen Konsens in diesen Ländern bezüglich Tolerierung einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wenn sie nicht in der Öffentlichkeit stattfinden, hingewiesen; mit der Konsequenz einer vielfach nicht-strikten Vollziehung dieser Bestimmungen (aaO 3f).
Mangels Vorliegens einer "Gruppenverfolgung" im Rechtssinne war daher eine rechtliche Einzelfallprüfung hinsichtlich der individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers vorzunehmen:
Wegen der jedenfalls fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu den von ihm beschriebenen vergangenen Verfolgungshandlungen (Verfolgung durch die Dorfbewohner seines Dorfes und einer vermuteten Verfolgung durch die Polizei wegen der Betretung des Beschwerdeführers beim Geschlechtsverkehr mit seinen beiden Freunden) kann schon nicht von einer vergangenen hinreichend intensiven individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers gesprochen werden, die zur Asylgewährung führen müsste.
Die berufliche Erfahrung des Beschwerdeführers im handwerklichen Bereich lässt es im vorliegenden Fall wahrscheinlich und zumutbar erscheinen, dass er sich im städtischen/touristischen Bereich an der Küste niederlässt und daher (auch ohne familiäres Umfeld) in einem Milieu leben kann, in welchem die soziale Ächtung von Homosexualität kein existenzbedrohendes Ausmaß erreicht (siehe näher oben 3.3.). Systematische tatsächliche staatliche Gefährdung ist aufgrund der in der Beweiswürdigung erörterten Würdigung der Quellenlage (oben 3.3.) nicht mit der für die Asylgewährung notwendigen Sicherheit zu bejahen, worauf schon hingewiesen wurde.
Auch, dass allen homosexuellen Männern in Gambia durch die allgemein-gesellschaftlichen Diskriminierungen generell die existentielle Lebensgrundlage entzogen wäre, lässt sich aus der Berichtslage zum Entscheidungszeitpunkt nicht folgern.
Unter diesen Prämissen brauchte wegen der so bereits geklärten Rechtslage in diesem Fall (für die Zwecke gegenständlicher Eventualbegründung) auf die in der deutschen Judikatur erörterte Frage der Zulässigkeit von Einschränkungen gleichgeschlechtlicher Beziehungen in der Öffentlichkeit unter dem Gesichtspunkt von bestimmten Moralvorstellungen in afrikanischen Ländern (vergleiche nur Verwaltungsgericht Oldenburg vom 28. Juli 2005 zu Zahl 7A 1961/04 mit Hinweis auf Rechtsprechung des BVerG) bei gleichzeitiger Beachtlichkeit der individuellen sexuellen Disposition des jeweiligen Antragstellers nicht mehr eingegangen zu werden.
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Beschwerdeführer hat angegeben mit einem anderen (gleichgeschlechtlichen) Asylwerber in Österreich eine nun schon länger dauernde Beziehung zu führen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Es war sohin zu überprüfen ob die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der geschilderten Beziehung, jedenfalls hinsichtlich ihrer Intensität, sodass sie einer Ehe gleichzuhalten wären, wurden schon oben unter 3.2.2.4. dargelegt. Eine allfällige Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seines Lebensgefährten wurde zudem jedenfalls erst während des laufenden Asylverfahrens begründet wurde, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Hinzu kommt, dass es sich beim Lebensgefährten ebenfalls um einen Asylwerber aus Gambia handelt, dessen Asylantrag in Österreich durch das Bundesasylamt abgelehnt wurde und dessen Verfahren zur Zeit bei einer anderen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes anhängig ist. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Für den Fall einer negativen Entscheidung könnten Kontakte in Gambia, dem Heimatland beider Personen, fortgesetzt werden, worauf nur der Vollständigkeit halber hingewiesen wird.Es war sohin zu überprüfen ob die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Die Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der geschilderten Beziehung, jedenfalls hinsichtlich ihrer Intensität, sodass sie einer Ehe gleichzuhalten wären, wurden schon oben unter 3.2.2.4. dargelegt. Eine allfällige Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seines Lebensgefährten wurde zudem jedenfalls erst während des laufenden Asylverfahrens begründet wurde, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Hinzu kommt, dass es sich beim Lebensgefährten ebenfalls um einen Asylwerber aus Gambia handelt, dessen Asylantrag in Österreich durch das Bundesasylamt abgelehnt wurde und dessen Verfahren zur Zeit bei einer anderen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes anhängig ist. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Für den Fall einer negativen Entscheidung könnten Kontakte in Gambia, dem Heimatland beider Personen, fortgesetzt werden, worauf nur der Vollständigkeit halber hingewiesen wird.
Zusammengefasst kann in dieser Konstellation ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich i.S.d. Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.Zusammengefasst kann in dieser Konstellation ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich i.S.d. Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.
Auch ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zu kurz (etwa zwei Jahre), um sonst ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren: Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kürzer als drei Jahre.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kürzer als drei Jahre.
Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit etwa zwei Jahren in Österreich auf. Selbst der Besuch von Deutschkursen oder die unregelmäßige Mithilfe in der Küche des XXXX der XXXX, lässt - angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung - keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erkennen, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen/familiären Bezüge/Lebensgemeinschaft in Österreich verfügt oder bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft - wovon jedoch, siehe oben, nicht ausgegangen wird - diese während seines laufenden Asylverfahrens eingegangen ist, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dagegen bestehen jedenfalls familiäre Bezüge in Gambia und der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht, weshalb die Situation des Beschwerdeführers jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen ist, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Angesichts der Stellung eines unbegründeten Asylantrages nach illegaler Einreise in Verbindung mit dem noch nicht außergewöhnlich langem Aufenthalt in Österreich (weniger als drei Jahre) kann von einer besonders schützenswerten Integration des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt aber (noch) nicht gesprochen werden. Die Ausweisung stellt somit zusammengefasst keinen unzulässigen Eingriff in eine durch Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar.Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit etwa zwei Jahren in Österreich auf. Selbst der Besuch von Deutschkursen oder die unregelmäßige Mithilfe in der Küche des römisch 40 der römisch 40 , lässt - angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung - keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erkennen, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen/familiären Bezüge/Lebensgemeinschaft in Österreich verfügt oder bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft - wovon jedoch, siehe oben, nicht ausgegangen wird - diese während seines laufenden Asylverfahrens eingegangen ist, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dagegen bestehen jedenfalls familiäre Bezüge in Gambia und der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht, weshalb die Situation des Beschwerdeführers jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen ist, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Angesichts der Stellung eines unbegründeten Asylantrages nach illegaler Einreise in Verbindung mit dem noch nicht außergewöhnlich langem Aufenthalt in Österreich (weniger als drei Jahre) kann von einer besonders schützenswerten Integration des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt aber (noch) nicht gesprochen werden. Die Ausweisung stellt somit zusammengefasst keinen unzulässigen Eingriff in eine durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar.
Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden (vgl insgesamt AsylGH 13.08.2009, A2 402.227-1/2008/7E; Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH mit Beschluss vom 26.04.2010, U 2548/09).Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden vergleiche insgesamt AsylGH 13.08.2009, A2 402.227-1/2008/7E; Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH mit Beschluss vom 26.04.2010, U 2548/09).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, sexuelle Orientierung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
06.07.2010