TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/21 E13 232303-4/2010

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Veröffentlicht am 21.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E13 232.303-4/2010-7E

E13 310.398-3/2010-10E

E13 308.863-4/2010-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Strasse 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2010, Zl. 10 02.317-EAST-West, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Strasse 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2010, Zl. 10 02.317-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG BGBl 51/1991 idgF und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Strasse 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2010, Zl. 10 02.426-EAST-West, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Strasse 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2010, Zl. 10 02.426-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG BGBl 51/1991 idgF und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Strasse 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2010, Zl. 10 02.427-EAST-West, zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Strasse 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2010, Zl. 10 02.427-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG BGBl 51/1991 idgF und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die Beschwerdeführer, in weiterer Folge entsprechend ihrer genannten Reihenfolge im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet, sind armenische Staatsangehörige und reisten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Österreich ein, bzw. wurde BF3 in Österreich nachgeboren.

1.1.1. BF1 reiste am 22.07.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich während der Absolvierung des Wehrdienstes ein Freund des BF das Leben genommen habe. Der BF hätte die Hintergründe des Todes seines Freundes aufklären wollen und sei daraufhin auf Anordnung seines Kommandanten inhaftiert und misshandelt worden. Die Mutter des BF habe sich darüber beim Büro für innere Angelegenheiten im Verteidigungsministerium beschwert. Daraufhin sei der BF öfters zusammen geschlagen worden und die Mutter des BF sei danach Drohanrufen, Mordversuchen und Übergriffen unbekannter Personen ausgesetzt gewesen. Auch nach dem Militärdienst sei der BF jeden Tag abgeholt und zusammengeschlagen worden. Das Textilien-Geschäft seiner Mutter sei angezündet worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2002 wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG idF. BGBl. I. Nr. 126/2002 abgewiesen, wobei zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 leg. cit. für zulässig erklärt wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2002 wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, abgewiesen, wobei zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt wurde.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11.08.2006 - mit Bescheid vom 26.08.2006 gem. § 7 AsylG in der genannten Fassung sowie § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl. I. Nr. 101/2003 ab.Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11.08.2006 - mit Bescheid vom 26.08.2006 gem. Paragraph 7, AsylG in der genannten Fassung sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003, ab.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.02.2007 ab.

Am 08.03.2007 brachte BF1 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, bekräftigte seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren und begründete den zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit, dass sein Vater in alkoholisiertem Zustand am 06.08.2004 in Österreich einen Autounfall verursacht habe, bei dem eine Verwandte der Schwägerin des BF ums Leben gekommen sei. Der Onkel und die Brüder dieser Frau seien hohe Polizeibeamte in Armenien und hätten der Familie des BF Rache geschworen. Sie hätten gedroht, dass, egal welches Familienmitglied des BF nach Armenien zurückkehren würde, an diesem Blutrache verübt werde. Die konkreten Namen der Verwandten wisse er nicht.

Mit Bescheid vom 03.10.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag von BF1 auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I), erkannte ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 03.10.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag von BF1 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei).

Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 09.01.2008 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gem. § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ab. Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde der Berufung statt gegeben und gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 3.12.2008, Zl. 2008/19/0989-7 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.1.2008, Zl. 232.303-2/3E-IX/27/07 betreffend der §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgelehnt.Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 09.01.2008 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gem. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei wurde der Berufung statt gegeben und gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 3.12.2008, Zl. 2008/19/0989-7 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9.1.2008, Zl. 232.303-2/3E-IX/27/07 betreffend der Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 04.03.2008 wies das BAA BF1 gem § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus. Die dagegen erhobene Berufung wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.03.2008 gem. § 10 Abs. 1 Z 2 abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 3.12.2008, Zl. 2008/19/0650-7, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Mit Bescheid vom 04.03.2008 wies das BAA BF1 gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus. Die dagegen erhobene Berufung wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.03.2008 gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 3.12.2008, Zl. 2008/19/0650-7, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

1.1.2. BF2 reiste am 05.10.2005 nach Österreich ein und stellte am 22.10.2005 einen Asylantrag. Als Fluchtgrund wurde unter anderem der Aufenthalt ihres Gatten in Österreich ins Treffen geführt. Die Personen die nach ihrem Gatten suchen würden, würden auch sie belästigen. Sie werde verfolgt und beobachtet und sei nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten befragt worden.

Mit Bescheid des BAA vom 19.02.2007 wurde der Asylantrag von BF2 gem. § 7 AsylG abgewiesen; zugleich wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt. In einem wurde BF2 gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Mit Bescheid des BAA vom 19.02.2007 wurde der Asylantrag von BF2 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen; zugleich wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt. In einem wurde BF2 gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 11.05.2007 - mit Bescheid vom 14.05.2007 gem. § 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG in allen drei Spruchpunkten ab.Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 11.05.2007 - mit Bescheid vom 14.05.2007 gem. Paragraph 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG in allen drei Spruchpunkten ab.

Mit Bescheid vom 17.01.2008 änderte der Unabhängige Bundesasylsenat den genannten Bescheid vom 14.05.2007 gem. § 68 Abs. 2 AVG insofern ab, als die Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 19.02.2007 nur hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und II. abgewiesen wird, während der - die Ausweisung der Berufungswerberin aussprechende Spruchpunkt III. - gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wurde. Begründet wurde dies mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7.Mit Bescheid vom 17.01.2008 änderte der Unabhängige Bundesasylsenat den genannten Bescheid vom 14.05.2007 gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG insofern ab, als die Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 19.02.2007 nur hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen wird, während der - die Ausweisung der Berufungswerberin aussprechende Spruchpunkt römisch drei. - gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wurde. Begründet wurde dies mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7.

Mit Bescheid des BAA vom 04.03.2008 wurde die Berufungswerberin (BF2) gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Mit Bescheid des BAA vom 04.03.2008 wurde die Berufungswerberin (BF2) gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008 gem. § 8 Abs. 2 AsylG abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008 gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2008, Zl. 2007/19/0426 wurde die Beschwerde hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vorgenommene Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz) abgelehnt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden angesehen und das Verfahren eingestellt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2008, Zl. 2007/19/0426 wurde die Beschwerde hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vorgenommene Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz) abgelehnt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden angesehen und das Verfahren eingestellt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2008, Zl. 2008/19/0814-6, wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. 310.398-2/2E-IX/27/08, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

1.1.3. Am 20.11.2006 brachte BF2 als gesetzliche Vertreterin für die am XXXX in Österreich nachgeborene BF3 einen auf ihren Gatten bzw. Vater (BF1) bezogenen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes ein, der vom BAA mit Bescheid vom 07.12.2006, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde und ihr (BF3) den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannte. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihr (BF3) der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und in einem wurde sie (BF3) gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.1.1.3. Am 20.11.2006 brachte BF2 als gesetzliche Vertreterin für die am römisch 40 in Österreich nachgeborene BF3 einen auf ihren Gatten bzw. Vater (BF1) bezogenen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes ein, der vom BAA mit Bescheid vom 07.12.2006, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde und ihr (BF3) den Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannte. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihr (BF3) der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und in einem wurde sie (BF3) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.01.2007, Zl. 308.863-C1/E1-IX/27/07 statt und behob gemäß § 66 Abs. 4 AVG den genannten Bescheid des BAA ersatzlos.Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.01.2007, Zl. 308.863-C1/E1-IX/27/07 statt und behob gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den genannten Bescheid des BAA ersatzlos.

In weiterer Folge wies das BAA den Antrag von BF3 auf internationalen Schutz neuerlich mit Bescheid vom 19.02.2007 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zu und wurde ihr gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.In weiterer Folge wies das BAA den Antrag von BF3 auf internationalen Schutz neuerlich mit Bescheid vom 19.02.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zu und wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.05.2007 gem. § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.05.2007 gem. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.

Mit Bescheid vom 19.01.2008 änderte der Unabhängige Bundesasylsenat den zuvor zitierten Bescheid vom 14.05.2007 insofern ab, als die Berufung gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes nur hinsichtlich dessen Spruchpunkt I und II abgewiesen wurde, während hinsichtlich des - die Ausweisung der Berufungswerberin (BF3) aussprechende Spruchpunkt III. - gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wurde. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7.Mit Bescheid vom 19.01.2008 änderte der Unabhängige Bundesasylsenat den zuvor zitierten Bescheid vom 14.05.2007 insofern ab, als die Berufung gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes nur hinsichtlich dessen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei abgewiesen wurde, während hinsichtlich des - die Ausweisung der Berufungswerberin (BF3) aussprechende Spruchpunkt römisch drei. - gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wurde. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7.

Mit Bescheid vom 04.03.2008 wies das BAA die Berufungswerberin (BF3) gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.Mit Bescheid vom 04.03.2008 wies das BAA die Berufungswerberin (BF3) gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.

Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 27.03.2008 gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ab.Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 27.03.2008 gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2008, Zl. 2007/19/0427-10, wurde die Beschwerde hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vorgenommenen Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz) abgelehnt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden angesehen und das Verfahren eingestellt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2008, Zl. 2007/19/0427-10, wurde die Beschwerde hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vorgenommenen Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz) abgelehnt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden angesehen und das Verfahren eingestellt.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 3.12.2008, Zl 2008/19/0651-7, wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. 308.863-3/2E-IX/27/08 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

1.1.4. Mit Erkenntnissen vom 30.03.2009 gab der AsylGH gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Beschwerden der BF vom 04.03.2008 statt und behob die bekämpften Bescheide des BAA vom 04.03.2008. Begründet wurde dies damit, dass die BF aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses der Asylverfahren keine "Asylwerber" (im Sinne des damals anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr seien, sondern als "Fremde" in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenbehörden fallen würden, welche damit in die Lage versetzt seien, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.1.1.4. Mit Erkenntnissen vom 30.03.2009 gab der AsylGH gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den Beschwerden der BF vom 04.03.2008 statt und behob die bekämpften Bescheide des BAA vom 04.03.2008. Begründet wurde dies damit, dass die BF aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses der Asylverfahren keine "Asylwerber" (im Sinne des damals anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr seien, sondern als "Fremde" in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenbehörden fallen würden, welche damit in die Lage versetzt seien, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

1.2. In weiterer Folge wurde über die BF1-3 von der BH XXXX mittels Bescheid vom 19.05.2009, zugestellt am 22.05.2009, die Ausweisung verfügt. Mit Schreiben vom 05.06.2009 erhoben die BF dagegen fristgerecht Berufung.1.2. In weiterer Folge wurde über die BF1-3 von der BH römisch 40 mittels Bescheid vom 19.05.2009, zugestellt am 22.05.2009, die Ausweisung verfügt. Mit Schreiben vom 05.06.2009 erhoben die BF dagegen fristgerecht Berufung.

1.3. Mit Schreiben vom 11.03.2010 übermittelte die BH XXXX dem BAA einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat gem. § 51 FPG, weil solche Anträge gem. § 51 Abs 2 FPG 2005 als Anträge auf internationalen Schutz gelten würden. BF1 brachte im Zuge der Niederschrift vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt im Wesentlichen vor, dass im seine Eltern mitgeteilt hätten, dass er in Armenien von der Polizei und dem Militär gesucht werde. Dieser Umstand sei ihm seit der Rückkehr seiner Eltern im Sommer 2008 nach Armenien bekannt.1.3. Mit Schreiben vom 11.03.2010 übermittelte die BH römisch 40 dem BAA einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat gem. Paragraph 51, FPG, weil solche Anträge gem. Paragraph 51, Absatz 2, FPG 2005 als Anträge auf internationalen Schutz gelten würden. BF1 brachte im Zuge der Niederschrift vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt im Wesentlichen vor, dass im seine Eltern mitgeteilt hätten, dass er in Armenien von der Polizei und dem Militär gesucht werde. Dieser Umstand sei ihm seit der Rückkehr seiner Eltern im Sommer 2008 nach Armenien bekannt.

BF2 gab im Wesentlichen an, dass ihr Leben in Gefahr sei, weil ihr Mann vom Militär und der Polizei bedroht werde. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Tochter gelten.

1.3.1. Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG wurde den BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG, § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Die JA Wels teilte mit, dass BF1 die Annahme der Verfahrensanordnung verweigere, da diese in russischer Sprache abgefasst sei und er nur armenisch lesen könne (AS 35, BF1). Die PI Attnang teilte mit, dass trotz mehrmaliger Nachschau BF2 und BF3 nicht angetroffen werden hätten können (AS 115, BF2).1.3.1. Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde den BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Die JA Wels teilte mit, dass BF1 die Annahme der Verfahrensanordnung verweigere, da diese in russischer Sprache abgefasst sei und er nur armenisch lesen könne (AS 35, BF1). Die PI Attnang teilte mit, dass trotz mehrmaliger Nachschau BF2 und BF3 nicht angetroffen werden hätten können (AS 115, BF2).

1.3.2. In weiterer Folge wurden BF1 und BF2 zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. BF1 gab im Wesentlichen an, dass sich die Familie der Frau - die bei einem durch seinen betrunkenen Vater verursachten Verkehrsunfall in Österreich ums Leben gekommen sei - an seiner Familie oder an seinem Bruder rächen werde. Er habe seinen Eltern ¿ 16.500 übermittelt, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich freizukaufen und Armenien zu verlassen. Weil sein Freund beim Militär Selbstmord begangen habe und er den Grund dafür erfahren habe, habe er Probleme mit der Militärpolizei. Auf die Frage, ob sich seit der rechtskräftigen Erstentscheidung vom 19.12.2008 an den Fluchtgründen etwas geändert habe, bringt BF1 vor, dass seine Eltern das Haus verkauft hätten und sich zur Zeit in Russland befinden würden (AS 65, BF1). Eine Änderung seines Privat- oder Familienlebens verneinte BF1. Er befinde sich seit ca. 1 1/2 Monaten in der JA, weil ihm eine Person ¿ 200 geschuldet habe und diese Person die Rückzahlung immer wieder verzögert habe. Dies habe ihn geärgert, weshalb er die Tür eingetreten habe um mit dem Schuldner ein Gespräch zu führen (AS 67, BF1).

1.3.2.1. BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass die Blutrache wegen des Autounfalls 2004 in Österreich nach wie vor existent sei. Ihre Schwiegereltern hätten sich nach ihrer Abschiebung aus Österreich nach Armenien dort nur kurz aufgehalten und seien dann wegen der Blutrache nach Russland geflüchtet. Die Blutrache betreffe alle Familienmitglieder. Seit 2007 wisse sie von der Blutrache. Ihre Schwiegereltern hätten sie am 27.03.2010 angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie ihr Hab und Gut in Armenien verkaufen wollen und Armenien wieder verlassen möchten, da sie von den Verwandten der Verstorbenen weiterhin verfolgt werden. Damit sich ihr Gatte keine Sorgen mache, habe sie ihm erzählt, dass sich seine Eltern nicht mehr in Armenien befinden würden. Außer dass auch ihre Tochter von der Blutrache betroffen sei, habe diese keine Probleme.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2010, Zl. 10 02.317, 10 02.426 und 10 02.427-EAST-West wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2010, Zl. 10 02.317, 10 02.426 und 10 02.427-EAST-West wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte zusammengefasst fest, dass das erste Asylverfahren am 30.08.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem und im zweiten Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei.

Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können.

Die Beschwerdeführer verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Bruders und dessen Familie von BF1.

In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die Asylwerber im neuerlichen Asylverfahren keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätten, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erst- bzw. des Zweitverfahrens entstanden wäre. Die Antragsteller hätten zur Begründung ihres zweiten bzw. dritten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft der Bescheide des UBAS vom 02.03.2007 und vom 19.12.2008 im ersten und zweiten Asylverfahren bestanden hätten. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Familien- und Privatleben der Antragsteller eingreife.

1.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass sie aufgrund von Informationen aus ihrem Heimatland nach wie vor wegen der Gründe der Blutrache, zurückgehend auf den Autounfall aus dem Jahr 2004, verfolgt werden würden. Die Tochter (BF3) fürchte die Rückkehr nach Armenien, da dies für sie ein fremdes Land wäre. Sie sei in Österreich mit der deutschen Sprache groß geworden, weshalb aus diesen Gründen gegen BF 3 keine Ausweisung erlassen werden hätte dürfen.

1.6. Nach Einlangen der Beschwerdeakten beim AsylGH, Außenstelle Linz, am 21.04.2010 wurde nach entsprechendem Aktenstudium am 22.04.2010 durch den erkennenden Richter entschieden, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

1.7. Im Mail vom 14.06.2010 kündigte die Zeitbeschwerdeführerin die Übermittlung eines handschriftlichen Briefes ihrer Schwiegermutter sowie eine Krankenhausbestätigung betreffend ihren Schwiegervater an (ho OZ ./7). Nachdem im Anhang die angeführten Schriftstücke nicht enthalten waren, wurde BF2 zur abermaligen Übermittlung der angeführten Schriftstücke aufgefordert (ho. OZ ./8). Mit Mail vom 16.06.2010 kam BF2 der Aufforderung des AGH nach und übermittelte einen handschriftlichen Brief, sowie ein Schriftstück in armenischer Sprache samt Übersetzung.

1.8. Der weitere bisherige Verfahrenshergang ist dem Akteninhalt zu entnehmen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

1. Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

Soweit BF2 einen handgeschriebenen Brief ihrer Schwiegermutter und eine Diagnose für ihren Schwiegervater neu ins Verfahren einbringt, vermag dadurch keine andere Entscheidung herbeigeführt werden, zumal wie schon ausgeführt, sich der Sachverhalt bereits vor Rechtskraft der Vergleichsbescheide ereignet hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es dem Krankenhausaufenthalt - unter hypothetischer Wahrunterstellung eines Krankenhausaufenthaltes - an der Kausalität mit der ins Treffen geführten Blutrache fehlt. Die BF wurden in der Einvernahme am 24.03.2010 (BF1) bzw. 29.03.2010 (BF2) explizit gefragt, ob sich nach der rechtskräftigen Entscheidung vom 08.01.2009 etwas geändert habe. Die BF haben es unterlassen, den Krankenhausaufenthalt zu erwähnen. Wäre der Vater von BF1 wirklich im Krankenhaus gewesen bzw. hätte eine Kausalität zwischen dem Krankenhausaufenthalt und der Drohung der Blutrache bestanden, hätten die BF den Krankenhausaufenthalt vorgebracht, zumal sie dadurch ihrem Vorbringen zumindest einen kleinen Teil von Glaubwürdigkeit verleihen hätten können.

Auch die unterschiedlichen Angaben von BF1 und BF2 entziehen der Glaubwürdigkeit in Bezug auf die vorgebrachte Blutrache und dadurch der Krankenhausbestätigung den Boden. BF2 hat in der Einvernahme am 29.03.2010 angegeben, dass sich die Schwiegereltern nach ihrer Abschiebung nach Armenien dort nur kurz aufgehalten hätten und danach nach Russland weiter gereist seinen. Ende 2009 Anfang 2010 seien die Schwiegereltern in der Hoffnung, dass sie in Armenien sicher leben können, nach Armenien zurückgekehrt. BF1 hat in der Einvernahme am 24.03.2010 wiederum angegeben, dass er seinen Eltern ¿ 16.500 zukommen hat lassen, damit sich diese freikaufen können. Die Eltern hätten das Haus verkauft und seien ca. im Jänner 2010 nach Russland ausgereist.

Der AGH erblickt in der späten Vorlage lediglich eine Verfahrensverzögerung. Außerdem haben die BF durch die späte Vorlage ihre im § 15 AsylG normierte Mitwirkungspflicht verletzt.Der AGH erblickt in der späten Vorlage lediglich eine Verfahrensverzögerung. Außerdem haben die BF durch die späte Vorlage ihre im Paragraph 15, AsylG normierte Mitwirkungspflicht verletzt.

Überdies sei darauf hingewiesen, dass sich BF2 und BF3 durch Untertauchen dem Verfahren entzogen haben.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis

1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.3. Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.1.3. Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Im gegenständlichen Fall waren die Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die Bescheide des Bundesasylamtes am 04.04.2010 erlassen, weshalb § 10 AsylG in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009 anzuwenden ist.Im gegenständlichen Fall waren die Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die Bescheide des Bundesasylamtes am 04.04.2010 erlassen, weshalb Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anzuwenden ist.

2. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

3. Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.

4. Verweise, Wiederholungen

4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, die die BF bei Erlassung des Vergleichsbescheides vorfanden, verglichen.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Richters - wie bereits vom BAA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solche Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss der Erst- und Zweitverfahren die maßgebliche Lage in Armenien zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei geändert hätte.

5. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG5. Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG

5.1. Entschiedene Sache

5.1.1 Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Einleitend ist festzustellen, dass gem. dem Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer den zweiten (BF3) bzw. dritten (BF1 und 2) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, als die Anträge der BF letztmalig inhaltlich geprüft wurden, entschiedene Sache vorliegt:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, sowie u.Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, sowie u.

a. vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, sind die Vergleichsentscheidungen der beschwerdeführenden Parteien, nämlich die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.08.2008 zu GZ. 232.303-2/3E-IX/27/07, vom 17.01.2008 zu GZ 310.398-1/5E-IX/27/07 und vom 21.01.2008 zu GZ 308.863-2/11E-IX/27/07 am 19.12.2008 (BF1) und am 08.01.2009 (BF 2 und 3) in Rechtskraft erwachsen.

Soweit sich im gegenständlichen Fall BF 1 auf sein bisheriges Vorbringen stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Auch das Vorbringen, im Falle der Rückkehr Racheakte zu befürchten, sind nicht geeignet einen glaubwürdigen Kern des Vorbringens zu entfalten, da gerade diese Vorbringen auf jenen Sachverhalt anknüpfen, welcher bereits in den Vorverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt wurde.

Das von BF2 in ihrem dritten Antrag auf internationalen Schutz erstattetem neuen Vorbringen hat sich weiters bereits vor Rechtskraft der Vergleichsbescheide ereignet und wusste die Beschwerdeführerin auch bereits vor Rechtskraft der Vergleichsbescheide - wenn auch vielleicht nicht im Detail - darüber Bescheid. In concreto betrifft dies das Vorbringen von BF2, wonach die Verwandten einer Frau, die bei einem durch den Vater von BF1 unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfalles zu Tode gekommen ist, den BF Blutrache geschworen hätten. Diese Ausführungen sind von der Rechtskraft der Vergleichsbescheide mit umfasst, da sich dieser Sachverhalt bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen ereignete. Dass dieser Sachverhalt von BF2 nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Aus welchen Gründen dieser Sachverhalt nicht bereits im ersten Verfahren angeführt worden ist, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

Wenn im jetzigen Verfahren dargetan wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin erst 2007 erfahren habe, dass die Blutrache noch aufrecht sei und sie von den Verwandten der Frau, die bei einem vom Schwiegervater unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfall zu Tode gekommen sei, nach wie vor gesucht werden würden, so begründet dies grundsätzlich keinen neuen Sachverhalt und weist überdies auch keinen glaubhaften Kern auf. Der Gatte von BF 2 hat in seiner Einvernahme am 24.3.2010 angegeben, dass die Familie kurz nach dem im Jahre 2004 statt gefundenen Unfall erstmals bedroht worden sei. Es ist zwar richtig, dass BF2 erst 2005 in Österreich eingereist ist, doch ist es nicht glaubhaft, dass ihr ihr Gatte von der Blutrache nichts erzählt habe. Dies wird auch dadurch untermauert, dass BF2 bei ihrer Einvernahme am 29.03.2010 selbst angibt "2005 habe ich von dieser Blutrache noch nicht genau gewusst" (AS 131). Das heißt mit anderen Worten, dass sie von der Blutrache gewusst habe, aber nichts genaueres, was wiederum nicht glaubwürdig ist, zumal der Gatte von BF 2 am 08.03.2007 seinen 2 Asylantrag unter Hinweis auf die Blutrache gestellt hat. Überdies ist davon auszugehen, dass bei einer dermaßen eingreifenden Handlung, wie sie eine Bedrohung durch Blutrache darstellt, im Familienkreis die Gründe, sowie die Für und Wider ausführlich erwogen werden. Hierbei ist auch zwangsläufig von einem intensiven Meinungs- und Informationsaustausch auszugehen, sodass letztlich davon auszugehen ist, dass sämtliche Familienmitglieder ungefähr über denselben Informationsstand verfügen und auch im Wesentlichen übereinstimmend bekannt gaben können, über welche Information sie verfügen. BF2 ist am 12.02.2007 zu ihrem im Jahre 2005 gestellten Asylantrag befragt worden. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihr daher möglich gewesen, die Blutrache ins Treffen zu führen, was sie aber unterlassen hat.

Es ist auch anzuführen, dass sämtliche Sachverhalteselemente, welche sich vor dem Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse vom 17.01.2008 ereigneten, von der Rechtskraft dieser Erkenntnisse mitumfasst sind. Ob sie vom BF tatsächlich vorgebracht wurden, ist im Lichte des § 68 (1) AVG gänzlich unbeachtlich (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684). Ebenso ist es nach nunmehrigem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides unbeachtlich, ob dieser in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrekt ist (Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Es ist auch anzuführen, dass sämtliche Sachverhalteselemente, welche sich vor dem Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse vom 17.01.2008 ereigneten, von der Rechtskraft dieser Erkenntnisse mitumfasst sind. Ob sie vom BF tatsächlich vorgebracht wurden, ist im Lichte des Paragraph 68, (1) AVG gänzlich unbeachtlich vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684). Ebenso ist es nach nunmehrigem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides unbeachtlich, ob dieser in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht korrekt ist (Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung der gegenständlichen Anträge ausscheidet.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung der gegenständlichen Anträge ausscheidet.

Dass die BF ihr Begehren nunmehr auf eine andere Rechtsgrundlage stützten ist nicht ersichtlich

Zusammenfassend kann somit von einer zu berücksichtigenden Änderung der maßgeblichen Sachverhaltslage vor dem Hintergrund dieses Vorbringens jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einer "Gefahrenvergrößerung" (vgl. dazu VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Damit steht aber die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrags entgegen, wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat.Zusammenfassend kann somit von einer zu berücksichtigenden Änderung der maßgeblichen Sachverhaltslage vor dem Hintergrund dieses Vorbringens jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einer "Gefahrenvergrößerung" vergleiche dazu VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Damit steht aber die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrags entgegen, wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat.

Allgemein bekannte und hier im Rahmen der Asyl- oder Refoulementfrage zu berücksichtigende Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.Allgemein bekannte und hier im Rahmen der Asyl- oder Refoulementfrage zu berücksichtigende Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die von Amts wegen zu berücksichtigen wären vergleiche dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide und zumindest teilweise arbeitsfähige Menschen. Auch hält sich die Familie von BF2 noch in Armenien auf, womit den BF bei ihrer Rückkehr zunächst die Möglichkeit einer Anlaufstelle eröffnet wird. Ebenso können sie von den Eltern von BF2 - die eine Tischlerei betreiben und Großgrundbesitzer sind - unterstützt werden. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und - auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes - nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Auch in der für den Vergleichsbescheid maßgeblichen Rechtslage ist seither keine relevante Änderung eingetreten, die zur Annahme von einer "verschiedenen Sache" führen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

6. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):6. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

6.1. Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:6.1. Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Die gegenständlichen Asylanträge waren zurückzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieser Erkenntnisse kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführern 1 - 3 kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Im gegenständlichen Fall ist weiters darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausweisung im Vergleich mit dem vorliegenden Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung jener Entscheidung, als letztmalig inhaltlich über den Antrag der BF entschieden wurde, keine wesentliche Änderung eintrat, weshalb hier eine neuerliche inhaltliche Prüfung nicht stattzufinden hat (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235, sowie die weitere unter Punkt 5 zitierte, hier sinngemäß anzuwendende höchstgerichtliche Judikatur).

Dem Einwand in der Beschwerde, dass BF3 in Österreich mit der deutschen Sprache groß geworden ist und die Rückkehr in ein ihr unbekanntes Land bei ihr Furcht auslöse, weshalb keine Ausweisung erlassen werden hätte dürfen, ist nicht zu folgen. Die minderjährige BF3 ist in Österreich nachgeboren, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die deutsche Sprache beherrscht und wird deshalb in Bezug auf BF3 von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen sein. Jedoch ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Kind in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihr eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Vollständigkeitshalber ist auch darauf zu verweisen, dass sie sich in einem Alter befindet, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekommen habe. Durch ihr Lebensalter - BF3 hat bis dato in Österreich keine Schule besucht - ist ihr auch ein unbelasteter Einstieg ins armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem möglich.Dem Einwand in der Beschwerde, dass BF3 in Österreich mit der deutschen Sprache groß geworden ist und die Rückkehr in ein ihr unbekanntes Land bei ihr Furcht auslöse, weshalb keine Ausweisung erlassen werden hätte dürfen, ist nicht zu folgen. Die minderjährige BF3 ist in Österreich nachgeboren, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die deutsche Sprache beherrscht und wird deshalb in Bezug auf BF3 von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen sein. Jedoch ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Kind in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihr eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist vergleiche hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74). Vollständigkeitshalber ist auch darauf zu verweisen, dass sie sich in einem Alter befindet, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekommen habe. Durch ihr Lebensalter - BF3 hat bis dato in Österreich keine Schule besucht - ist ihr auch ein unbelasteter Einstieg ins armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem möglich.

Da sohin im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiters bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), sowie keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht gegeben sei, war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im Beschwerdefall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vorliegt, weiters bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.), sowie keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen bestehen, dass im gegenständlichen Fall die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht gegeben sei, war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die getroffene Ausweisungsentscheidung im Einklang mit der aktuellen Judikatur des EGMR (etwa Urteil des EGMR vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06), sowie der österreichischen Höchstgerichte (VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6) steht.

Es kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.

7. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG unterblieben.8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterblieben.

9. Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter (ab 30.06.2010), Ausweisung, EMRK, Familienverband, Herkunftsstaat, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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