Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S17 312.248-4/2010-2E
S17 312.251-4/2010-2E
S17 312.249-4/2010-2E
S17 312.250-4/2010-2E
S17 316.587-4/2010-2E
S17 408.183-3/2010-2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.248-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX auch1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.248-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 auch
XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.248-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.248-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.251-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA.2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.251-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA.
Russische Föderation, zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.251-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.251-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.249-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend mj. XXXX, StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt::3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.249-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt::
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.249-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.249-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.250-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend mj. XXXX, StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.250-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.250-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 312.250-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 316.587-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens mj. XXXX, StA.5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 316.587-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens mj. römisch 40 , StA.
Russische Föderation, zu Recht erkannt::
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 316.587-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 316.587-3/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
6. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 408.183-2/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens mj. XXXX, StA.6. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 408.183-2/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens mj. römisch 40 , StA.
Russische Föderation, zu Recht erkannt::
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 408.183-2/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, Zl. S17 408.183-2/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Der nunmehrige Erstantragsteller und die nunmehrige Zweitantragstellerin sind Ehegatten, die Dritt- bis Sechstantragsteller sind deren minderjährige Kinder. Sämtliche Antragsteller sind der tschetschenischen Volksgruppe zugehörige Staatsangehörige der Russischen Föderation.
2. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin waren gemeinsam mit dem mj. Dritt- und dem mj. Viertantragsteller am 24.03.2007 nach Österreich gelangt und hatten am 25.03.2007 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese Anträge waren, nachdem die Slowakei am 04.04.2007 der Wiederaufnahme der Antragsteller zugestimmt hatte, mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.05.2007 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Erst- bis Viertantragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen worden.
Den dagegen erhobenen Berufungen war zunächst am 30.05.2007 vom (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Bescheiden vom 13.06.2007 hatte dieser die Berufungen schließlich abgewiesen.
Den gegen die letztgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof war von diesem mit Beschlüssen jeweils vom 18.11.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
3. Die Fünftantragstellerin wurde im Oktober 2007 in Österreich geboren und stellte mit Schriftsatz vom 24.10.2007 durch ihren Vater als gesetzlichem Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG".3. Die Fünftantragstellerin wurde im Oktober 2007 in Österreich geboren und stellte mit Schriftsatz vom 24.10.2007 durch ihren Vater als gesetzlichem Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG".
Am 31.10.2007 meldete das Bundesasylamt die Geburt der Fünftantragstellerin gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO den slowakischen Behörden, welche am 13.11.2007 auf Grundlage dieser Bestimmung der Übernahme der mj. Fünftantragstellerin zustimmten.Am 31.10.2007 meldete das Bundesasylamt die Geburt der Fünftantragstellerin gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO den slowakischen Behörden, welche am 13.11.2007 auf Grundlage dieser Bestimmung der Übernahme der mj. Fünftantragstellerin zustimmten.
4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag der mj. Fünftantragstellerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.12.2007, FZ. 07 09.998-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO die Zuständigkeit der Slowakei fest. Gleichzeitig wurde die mj. Fünftantragstellerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und die Zulässigkeit deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag der mj. Fünftantragstellerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.12.2007, FZ. 07 09.998-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO die Zuständigkeit der Slowakei fest. Gleichzeitig wurde die mj. Fünftantragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und die Zulässigkeit deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt.
5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.01.2008, Zl. 316.587-1/3Z-VII/19/08, zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 316.587-1/4E-VII/19/08, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gemäß § 41 Abs 3 AsylG statt und behob den bekämpften Bescheid.5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.01.2008, Zl. 316.587-1/3Z-VII/19/08, zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 316.587-1/4E-VII/19/08, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt und behob den bekämpften Bescheid.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die 20-Tages-Frist des § 28 Abs 2 AsylG nicht eingehalten worden sei.Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nicht eingehalten worden sei.
6. Im April 2009 wurde die mj. Sechstantragstellerin in Österreich geboren und stellte einen am 06.05.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG".6. Im April 2009 wurde die mj. Sechstantragstellerin in Österreich geboren und stellte einen am 06.05.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG".
7. Am 19.05.2009 meldete das Bundesasylamt die Geburt der Sechstantragstellerin gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO den slowakischen Behörden, welche am 21.05.2009 auf Grundlage dieser Bestimmung der Übernahme der mj. Sechstantragstellerin zustimmten.7. Am 19.05.2009 meldete das Bundesasylamt die Geburt der Sechstantragstellerin gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO den slowakischen Behörden, welche am 21.05.2009 auf Grundlage dieser Bestimmung der Übernahme der mj. Sechstantragstellerin zustimmten.
8. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Zweitantragstellerin als gesetzlicher Vertreterin der mj.
Sechstantragstellerin am 29.05.2009 wurde das Verfahren von letzterer zugelassen, zumal das Verfahren der mj.
Fünftantragstellerin (mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.01.2008) ebenfalls zugelassen worden war.
9. Mit am 08.06.2009 beim Asylgerichtshof eingelangtem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2009, Zlen. 2007/19/1005 bis 1008-6, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerden der Erst- bis Viertantragsteller gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.06.2007 ab.
Über diese Entscheidung, welche den Lauf der Überstellungsfrist in Gang setze, informierte das Bundesasylamt die Slowakei am 02.07.2009.
10. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Zweitantragstellerin als gesetzlicher Vertreterin der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin am 16.07.2009 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mj. Fünft- und der mj.
Sechstantragstellerin mit Bescheiden vom 17.07.2009 ohne in die Sache einzutreten jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art 4 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils die Slowakei zuständig. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung der mj. Fünft- und der mj.Sechstantragstellerin mit Bescheiden vom 17.07.2009 ohne in die Sache einzutreten jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils die Slowakei zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung der mj. Fünft- und der mj.
Sechstantragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Sechstantragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
11. Gegen diese Bescheide erhoben die mj. Fünft- und die mj. Sechstantragstellerin fristgerechte Beschwerde.
12. Am 29.09.2009 stellte der Erstantragsteller für sich, den mj. Dritt- und den mj. Viertantragsteller sowie für die mj. Fünft- und die mj. Sechstantragstellerin jeweils zweite Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt setzte die slowakischen Behörden davon am 01.10.2009 in Kenntnis. Am 05.10.2009 stellte auch die Zweitantragstellerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin wurden die neuen Anträge auf internationalen Schutz gemäß der Bestimmung des § 17 Abs 7 AsylG als Beschwerdeergänzungen gewertet.Hinsichtlich der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin wurden die neuen Anträge auf internationalen Schutz gemäß der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerdeergänzungen gewertet.
13. Mit Bescheiden vom 16.10.2009 wies das Bundesasylamt die zweiten Anträge der Erst- bis Viertantragsteller jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach weiters Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.13. Mit Bescheiden vom 16.10.2009 wies das Bundesasylamt die zweiten Anträge der Erst- bis Viertantragsteller jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach weiters Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.
14. Den gegen diese Bescheide vom 16.10.2009 erhobenen Beschwerden wurde vom Asylgerichtshof zunächst mit Beschluss vom 11.11.2009, GZ. S18 312.248-2/2009-2Z u.a., hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Den gegen diese Bescheide vom 16.10.2009 erhobenen Beschwerden wurde vom Asylgerichtshof zunächst mit Beschluss vom 11.11.2009, GZ. S18 312.248-2/2009-2Z u.a., hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis vom 09.12.2009, GZ. S18 312.248-2/2009-3E u.a., wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wird dies damit, dass die Zweitantragstellerin keine Rechtsberatung erhalten und nicht die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen einer Einvernahme Stellung zu nehmen.Mit Erkenntnis vom 09.12.2009, GZ. S18 312.248-2/2009-3E u.a., wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wird dies damit, dass die Zweitantragstellerin keine Rechtsberatung erhalten und nicht die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen einer Einvernahme Stellung zu nehmen.
15. Am 11.01.2010 wurde die Zweitantragstellerin - auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des mj. Dritt- und des mj. Viertantragstellers - in Anwesenheit einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen.
16. Den gegen die Bescheide der mj. Fünft- und mj.
Sechstantragstellerin erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.01.2010, GZ. S17 316.587-1/2009-5E sowie GZ. S17 408.183-1/2009-6E, ebenfalls gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben, um eine einheitliche Entscheidung im Familienverfahren sicherzustellen.Sechstantragstellerin erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.01.2010, GZ. S17 316.587-1/2009-5E sowie GZ. S17 408.183-1/2009-6E, ebenfalls gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben, um eine einheitliche Entscheidung im Familienverfahren sicherzustellen.
17. Am 07.04.2010 wurde die Zweitantragstellerin neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder, die mj. Dritt- bis Sechstantragsteller, gelten würden.
In weiterer Folge wurde der Erstantragsteller niederschriftlich einvernommen, welcher angab, dass seine bisherigen Angaben zutreffen würden und er diesen nichts hinzuzufügen habe.
18. Mit Bescheiden, je vom 16.04.2010, wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erstantragstellers, der Zweitantragstellerin, des mj. Dritt- sowie des mj.
Viertantragstellers jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Viertantragstellers jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Hinsichtlich der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO die Slowakei zuständig sei.Hinsichtlich der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO die Slowakei zuständig sei.
Weiters wurden sämtliche Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Weiters wurden sämtliche Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
In den die Erst- bis Viertantragsteller betreffenden Bescheiden wurde zusammengefasst festgestellt, dass sich die Slowakei bereits am 04.04.2007 gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zur Wiederaufnahme bereit erklärt habe. Seither hätten die Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zustimmung der Slowakei bestehe nach wie vor und sei die Überstellungsfrist nicht abgelaufen.In den die Erst- bis Viertantragsteller betreffenden Bescheiden wurde zusammengefasst festgestellt, dass sich die Slowakei bereits am 04.04.2007 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Wiederaufnahme bereit erklärt habe. Seither hätten die Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zustimmung der Slowakei bestehe nach wie vor und sei die Überstellungsfrist nicht abgelaufen.
Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und eine aktuelle Suizidalität nicht bestehen würde.
Hinsichtlich der zweiten Anträge auf internationalen Schutz hätten sich keine relevanten Veränderungen in der Sachlage ergeben.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. in den die Erst- bis Viertantragsteller betreffenden Bescheiden ausgeführt, dass eine entschiedene Sache vorliege, zumal keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. in den die Erst- bis Viertantragsteller betreffenden Bescheiden ausgeführt, dass eine entschiedene Sache vorliege, zumal keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei.
Hinsichtlich der mj. Viert- und mj. Fünftantragstellerin wurde ausgeführt, dass sich die Slowakei gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO für deren Asylverfahren zuständig erklärt habe. Die Zustimmung bestehe nach wie vor und sei auch die Überstellungsfrist nicht abgelaufen. Es bestünden auch keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes.Hinsichtlich der mj. Viert- und mj. Fünftantragstellerin wurde ausgeführt, dass sich die Slowakei gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO für deren Asylverfahren zuständig erklärt habe. Die Zustimmung bestehe nach wie vor und sei auch die Überstellungsfrist nicht abgelaufen. Es bestünden auch keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde betreffend sämtlicher sechs Antragsteller ausgeführt, dass diese alle Mitglieder einer Kernfamilie seien und sich für alle Familienmitglieder die Zuständigkeit der Slowakei ergeben habe.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde betreffend sämtlicher sechs Antragsteller ausgeführt, dass diese alle Mitglieder einer Kernfamilie seien und sich für alle Familienmitglieder die Zuständigkeit der Slowakei ergeben habe.
Mit der Mutter und dem Bruder der Zweitantragstellerin und der Tante des Erstantragstellers würde kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
Zum Privatleben der Antragsteller gelangte das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass ein Eingriff in dieses Recht jeweils gerechtfertigt sei.
19. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, jeweils vom 28.05.2010, hinsichtlich der Erstbis Viertantragsteller gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen, hinsichtlich der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.19. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, jeweils vom 28.05.2010, hinsichtlich der Erstbis Viertantragsteller gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen, hinsichtlich der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.
20. Diese Erkenntnisse wurden am 01.06.2010 zugestellt und damit rechtskräftig.
21. Mit Schriftsatz vom 09.06.2010 stellten die Antragsteller durch ihre Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.21. Mit Schriftsatz vom 09.06.2010 stellten die Antragsteller durch ihre Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG.
Darin wird ausgeführt, dass "am heutigen Tag" die sechsmonatige Frist des Art 19 Abs 4 Dublin II-VO ablaufe, womit die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Österreich übergehe.Darin wird ausgeführt, dass "am heutigen Tag" die sechsmonatige Frist des Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO ablaufe, womit die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Österreich übergehe.
Den Beschwerden gegen die die Erst- bis Viertantragsteller betreffenden Bescheide vom 16.10.2009 sei vom Asylgerichtshof zunächst mit Beschluss vom 11.11.2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Erkenntnissen vom 09.12.2009, seien diese Bescheide behoben worden. Die Bescheide der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin seien, ohne dass ihnen zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, am 13.01.2010 behoben worden.
Diese neu aufgetretene Tatsache sei dazu geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt eine andere Entscheidung herbeizuführen, weil eine Überstellung in die Slowakei nicht mehr möglich sei. Es werde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.
Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gemäß § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956).Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956).
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die den Wiederaufnahmeanträgen zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren waren bzw. sind durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch über den Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß § 69 AVG in systemkonformer Weise durch Einzelrichter zu entscheiden ist.Die den Wiederaufnahmeanträgen zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren waren bzw. sind durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch über den Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß Paragraph 69, AVG in systemkonformer Weise durch Einzelrichter zu entscheiden ist.
3.1. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und3.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
3.2. Es ist zunächst davon auszugehen, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 09.06.2010 im Sinne des § 69 Abs 2 AVG rechtzeitig ist, zumal der darin dargelegte Wiederaufnahmegrund, nämlich der behauptete Ablauf der Überstellungsfrist an diesem Tag eingetreten ist.3.2. Es ist zunächst davon auszugehen, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 09.06.2010 im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig ist, zumal der darin dargelegte Wiederaufnahmegrund, nämlich der behauptete Ablauf der Überstellungsfrist an diesem Tag eingetreten ist.
3.3. Gerade durch den zeitlichen Eintritt des behaupteten Wiederaufnahmegrundes an diesem Tag zeigt sich jedoch, dass es sich um keine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt.3.3. Gerade durch den zeitlichen Eintritt des behaupteten Wiederaufnahmegrundes an diesem Tag zeigt sich jedoch, dass es sich um keine neu hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt.
Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").
Die Verfahren der Antragsteller wurden mit Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010 am 01.06.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Der nunmehr als neue Tatsache vorgebrachte Ablauf der Überstellungsfrist am 09.06.2010 wäre sohin eine nach rechtskräftigem Abschluss dieser Verfahren neu entstandene Tatsache ("nova causa superveniens").
Bereits aus diesem Grund kann es sich beim behaupteten Ablauf der Überstellungsfrist betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht um einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens handeln.
3.3.1. Nur der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die Überstellungsfrist nach Ansicht des erkennenden Richters auch noch nicht abgelaufen ist:
Das Bundesasylamt trifft im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des vorangegangenen Verfahrens offen ist.
Die Slowakei hatte der Wiederaufnahme der Erst- bis Viertantragsteller am 04.04.2007 im Verfahren über deren erste Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zugestimmt. Diese Zustimmung wurde jedenfalls nicht durch tatsächliche Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei konsumiert, zumal sich diese seit März 2007 durchgehend in Österreich aufhalten.
Es ist daher zu prüfen, ob die Überstellungsfrist hinsichtlich der am 04.04.2007 erteilten Zustimmung noch aufrecht ist.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass den von den Erst- bis Viertantragstellern gegen die im ersten Verfahren ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.05.2007 zunächst am 30.05.2007 vom (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Mit Bescheiden vom 13.06.2007 hatte dieser die Berufungen schließlich abgewiesen.
Den gegen die letztgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof war von diesem mit Beschlüssen jeweils vom 18.11.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Die Entscheidung über diese Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erging am 08.06.2009 (in Form einer Ablehnung der Behandlung derselben), an welchem Tag somit iSd Art 20 Abs 1 lit e letzter Satz Dublin II-VO die Sechsmonats-Frist zu laufen begann. Darüber informierte das Bundesasylamt die Slowakei am 02.07.2009.Die Entscheidung über diese Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erging am 08.06.2009 (in Form einer Ablehnung der Behandlung derselben), an welchem Tag somit iSd Artikel 20, Absatz eins, Litera e, letzter Satz Dublin II-VO die Sechsmonats-Frist zu laufen begann. Darüber informierte das Bundesasylamt die Slowakei am 02.07.2009.
In weiterer Folge stellte der Erstantragsteller für sich und den mj. Dritt- und den mj. Viertantragsteller am 29.09.2009 jeweils zweite Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt setzte die slowakischen Behörden davon am 01.10.2009 in Kenntnis. Am 05.10.2009 stellte auch die Zweitantragstellerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Nachdem durch diese Antragstellung wiederum ein faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG bestand, ist nach hA davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist mit dem Tag der zweiten Antragstellung hinfällig ist.Nachdem durch diese Antragstellung wiederum ein faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, AsylG bestand, ist nach hA davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist mit dem Tag der zweiten Antragstellung hinfällig ist.
Mangels Notwendigkeit eines zweiten Konsultationsverfahrens wird man den Folgeantrag im Sinne des Petrosian-Erkenntnisses des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung teleologisch als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art 19 Abs 3 Dublin II-VO verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K28. zu Art 19.). Dahinter steht der auch vom EuGH in Petrosian hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die [zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte] Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte [6-monatige] Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen.Mangels Notwendigkeit eines zweiten Konsultationsverfahrens wird man den Folgeantrag im Sinne des Petrosian-Erkenntnisses des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung teleologisch als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K28. zu Artikel 19,). Dahinter steht der auch vom EuGH in Petrosian hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die [zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte] Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte [6-monatige] Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen.
Nach Ansicht des erkennenden Richters hat daher im gegenständlichen Verfahren der Erst- bis Viertantragsteller mit Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes am achten Tag nach Eingang der Beschwerde beim AsylGH (vgl. § 36 Abs 4 AsylG) die sechsmonatige Überstellungsfrist überhaupt neu zu laufen begonnen (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 16.11.2009, S1 404.975-2/2009/2E) und ist demnach noch aufrecht.Nach Ansicht des erkennenden Richters hat daher im gegenständlichen Verfahren der Erst- bis Viertantragsteller mit Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes am achten Tag nach Eingang der Beschwerde beim AsylGH vergleiche Paragraph 36, Absatz 4, AsylG) die sechsmonatige Überstellungsfrist überhaupt neu zu laufen begonnen vergleiche auch hg. Erkenntnis vom 16.11.2009, S1 404.975-2/2009/2E) und ist demnach noch aufrecht.
Zusätzlich wurde den gegen die Bescheide vom 16.10.2009 erhobenen Beschwerden vom Asylgerichtshof zunächst mit Beschluss vom 11.11.2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 09.12.2009 wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben. Mit Bescheiden vom 16.04.2010 wurden die Anträge der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber neuerlich als unzulässig zurückgewiesen.Zusätzlich wurde den gegen die Bescheide vom 16.10.2009 erhobenen Beschwerden vom Asylgerichtshof zunächst mit Beschluss vom 11.11.2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 09.12.2009 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben. Mit Bescheiden vom 16.04.2010 wurden die Anträge der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber neuerlich als unzulässig zurückgewiesen.
In einer derartigen Konstellation, in welcher der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren an die Verwaltungsinstanz sozusagen zur Verbesserung zurückweist, ist das ganze fortgesetzte Verfahren als dem Verfahren über den Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zugehörig anzusehen. Die Frist beginnt somit mit dem Vorliegen einer neuerlichen Entscheidung, welcher aufschiebende Wirkung nicht mehr zukommt, neu zu laufen. (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K30. zu Art 19)In einer derartigen Konstellation, in welcher der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren an die Verwaltungsinstanz sozusagen zur Verbesserung zurückweist, ist das ganze fortgesetzte Verfahren als dem Verfahren über den Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zugehörig anzusehen. Die Frist beginnt somit mit dem Vorliegen einer neuerlichen Entscheidung, welcher aufschiebende Wirkung nicht mehr zukommt, neu zu laufen. vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K30. zu Artikel 19,)
Sohin hat die Überstellungsfrist frühestens am 16.04.2010 zu laufen begonnen, ist also jedenfalls noch aufrecht. Selbst wenn man von einer neuen Tatsache ausginge, hätte diese somit nicht zu einer anders lautenden Entscheidung geführt.
3.4. Im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme wird weiters ausgeführt, dass die Bescheide hinsichtlich der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin - ohne dass ihnen zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre - am 13.01.2010 behoben worden wären.
Sofern damit ausgedrückt werden soll, dass mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist hinsichtlich der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin deren Überstellungsfrist jedenfalls abgelaufen sei (die "Zustimmung" der Slowakei stammt vom 13.11.2007 bzw. 21.05.2009), so wäre dieser Umstand - ausgehend von der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art 19 Abs 3 Dublin II-VO - auch bereits vor rechtskräftigem Abschluss der Verfahren (01.06.2010) eingetreten.Sofern damit ausgedrückt werden soll, dass mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist hinsichtlich der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin deren Überstellungsfrist jedenfalls abgelaufen sei (die "Zustimmung" der Slowakei stammt vom 13.11.2007 bzw. 21.05.2009), so wäre dieser Umstand - ausgehend von der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO - auch bereits vor rechtskräftigem Abschluss der Verfahren (01.06.2010) eingetreten.
Nachdem dieser Umstand jedoch ohnedies bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren geltend gemacht bzw. in den Erkenntnissen des AsylGH vom 28.05.2010 jedenfalls behandelt worden war, handelt es sich bereits aus diesem Grund nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG, welche zwar im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) vorhanden, aber nicht bekannt gewesen wären.Nachdem dieser Umstand jedoch ohnedies bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren geltend gemacht bzw. in den Erkenntnissen des AsylGH vom 28.05.2010 jedenfalls behandelt worden war, handelt es sich bereits aus diesem Grund nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, welche zwar im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) vorhanden, aber nicht bekannt gewesen wären.
Bereits aus diesem Grund kann es diesbezüglich zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens kommen.
3.4.1. Im Übrigen ist - wie bereits in den Erkenntnissen vom 28.05.2010 ausgeführt - hinsichtlich der mj. Fünft- und der mj. Sechstantragstellerin nicht von einem Ablauf der Überstellungsfrist auszugehen:
Die slowakischen Behörden haben deren Übernahme zwar bereits am 13.11.2007 bzw. 21.05.2009 auf Grundlage von Art 4 Abs 3 Dublin II-VO zugestimmt und ist in deren Verfahren niemals einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden oder dergleichen.Die slowakischen Behörden haben deren Übernahme zwar bereits am 13.11.2007 bzw. 21.05.2009 auf Grundlage von Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO zugestimmt und ist in deren Verfahren niemals einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden oder dergleichen.
Aus Art 4 Abs 3 letzter Satz Dublin II-VO ergibt sich jedoch, dass die Situation von nachgeborenen Kindern "untrennbar mit der ihres Elternteils verbunden" ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteils zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese Kinder eingeleitet werden müsste. Ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren entfällt für diese. Der Minderjährige teilt damit im Dublin-Verfahren jedenfalls das rechtliche Schicksal seiner Eltern. (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3 Auflage, K8-9 zu Art 4)Aus Artikel 4, Absatz 3, letzter Satz Dublin II-VO ergibt sich jedoch, dass die Situation von nachgeborenen Kindern "untrennbar mit der ihres Elternteils verbunden" ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteils zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese Kinder eingeleitet werden müsste. Ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren entfällt für diese. Der Minderjährige teilt damit im Dublin-Verfahren jedenfalls das rechtliche Schicksal seiner Eltern. vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3 Auflage, K8-9 zu Artikel 4,)
Da für nachgeborene Kinder somit kein Konsultationsverfahren im eigentlichen Sinn einzuleiten ist, sondern diese nur den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zu "melden" sind, kann es sohin - mangels nicht erforderlichem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren - auch zu gar keiner "Zustimmungserklärung" kommen, die den Lauf einer (eigenen) Überstellungsfrist iSd Art 20 Abs 1 lit d bzw. Art 19 Abs 3 Dublin II-VO auslösen würde.Da für nachgeborene Kinder somit kein Konsultationsverfahren im eigentlichen Sinn einzuleiten ist, sondern diese nur den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zu "melden" sind, kann es sohin - mangels nicht erforderlichem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren - auch zu gar keiner "Zustimmungserklärung" kommen, die den Lauf einer (eigenen) Überstellungsfrist iSd Artikel 20, Absatz eins, Litera d, bzw. Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO auslösen würde.
Demnach ist auch hinsichtlich der mj. Fünft- sowie der mj. Sechstbeschwerdeführerin die - mangels Überstellung auch noch nicht konsumierte - Überstellungsfrist (der übrigen Familienangehörigen) auch im Sinne einer einheitlichen Entscheidung im Familienverfahren (vgl. dazu auch den Erwägungsgrund 7 zur Dublin II-VO) weiterhin aufrecht.Demnach ist auch hinsichtlich der mj. Fünft- sowie der mj. Sechstbeschwerdeführerin die - mangels Überstellung auch noch nicht konsumierte - Überstellungsfrist (der übrigen Familienangehörigen) auch im Sinne einer einheitlichen Entscheidung im Familienverfahren vergleiche dazu auch den Erwägungsgrund 7 zur Dublin II-VO) weiterhin aufrecht.
3.5. Sohin war der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 28.05.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
16.07.2010