Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S11 413545-1/2010/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S11 413546-1/2010/3E
S11 413548-1/2010/3E
S11 413547-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zahl: 10 03.331-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zahl: 10 03.331-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (Erst-BF), geboren am XXXX, seine Ehegattin XXXX (Zweit-BF), geboren am XXXX, sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Dritt-BF), geboren am XXXX, und XXXX (Viert-BF), geboren am XXXX, beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religionsgemeinschaft, und haben am 18.04.2010 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (Erst-BF), geboren am römisch 40 , seine Ehegattin römisch 40 (Zweit-BF), geboren am römisch 40 , sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (Dritt-BF), geboren am römisch 40 , und römisch 40 (Viert-BF), geboren am römisch 40 , beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religionsgemeinschaft, und haben am 18.04.2010 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Erstbefragungen:
1.2.1. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST), am 19.04.2010 gab der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre am 15.11.2007 gemeinsam mit seiner Frau von XXXX über Grosny nach Moskau gereist. Von dort wären sie mit dem Zug über Brest nach Terespol, Polen, gefahren. Zwischen November 2007 und Juni 2009 hätten sie sich im Lager Dembak aufgehalten, danach hätten sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich eine Wohnung in XXXX angemietet, da sie Geld vom Staat bekommen hätten. In Polen hätten er und seine Frau dreimal um Asyl angesucht. Am 18.04.2010 wären sie mit einem PKW nach Österreich gelangt.Er wäre am 15.11.2007 gemeinsam mit seiner Frau von römisch 40 über Grosny nach Moskau gereist. Von dort wären sie mit dem Zug über Brest nach Terespol, Polen, gefahren. Zwischen November 2007 und Juni 2009 hätten sie sich im Lager Dembak aufgehalten, danach hätten sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich eine Wohnung in römisch 40 angemietet, da sie Geld vom Staat bekommen hätten. In Polen hätten er und seine Frau dreimal um Asyl angesucht. Am 18.04.2010 wären sie mit einem PKW nach Österreich gelangt.
Tschetschenien hätte er verlassen, da sein Vater Widerstandskämpfer gewesen wäre und ihn mit dem Tod bedroht hätte. Der Erst-BF wäre Polizist gewesen und hätte gemeinsam mit einem anderen Polizeibeamten zwei Freunde des Vaters, die ebenfalls Widerstandskämpfer gewesen wären, verhaftet. Auch der Vater seiner Ehefrau wäre im Widerstand gewesen und hätte im XXXX Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen.Tschetschenien hätte er verlassen, da sein Vater Widerstandskämpfer gewesen wäre und ihn mit dem Tod bedroht hätte. Der Erst-BF wäre Polizist gewesen und hätte gemeinsam mit einem anderen Polizeibeamten zwei Freunde des Vaters, die ebenfalls Widerstandskämpfer gewesen wären, verhaftet. Auch der Vater seiner Ehefrau wäre im Widerstand gewesen und hätte im römisch 40 Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen.
In Polen hätte er ebenfalls Morddrohungen erhalten. Im Dezember 2009 hätte er einen Zettel vor der Tür gefunden. Darauf wäre gestanden, dass er 500 Euro zahlen müsse, ansonsten würde er getötet werden. Er könne aus diesem Grund weder in seine Heimat noch nach Polen zurückkehren.
Sein Verfahren in Polen werde zur Zeit bearbeitet, er hätte jedoch schon drei negative Asylbescheide erhalten.
1.2.2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, EAST, am 19.04.2010 machte die Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch bezüglich der Reiseroute im Wesentlichen gleichlautende Angaben und gab Folgendes an:
Sie hätte Tschetschenien wegen der Probleme ihres Mannes und ihrer eigenen Probleme verlassen. Ihr Onkel, ein Widerstandskämpfer, wäre getötet worden. Das Militär wäre ständig zu ihnen gekommen und hätte sie und ihre Großeltern belästigt und zusammengeschlagen. Dies wäre im XXXX geschehen.Sie hätte Tschetschenien wegen der Probleme ihres Mannes und ihrer eigenen Probleme verlassen. Ihr Onkel, ein Widerstandskämpfer, wäre getötet worden. Das Militär wäre ständig zu ihnen gekommen und hätte sie und ihre Großeltern belästigt und zusammengeschlagen. Dies wäre im römisch 40 geschehen.
Auch in Polen würde ihr Mann Probleme haben, sie wolle nicht dorthin zurück. Die Angaben, die sie gemacht hätte, würden auch für ihre beiden in Polen geborenen minderjährigen Kinder gelten.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF und die Zweit-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 18.11.2007 sowie in Warschau (Polen) am 07.05.2009 und am 08.03.2010 jeweils im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 20.04.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund der Eurodac-Treffer zu Polen an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Den BF wurde mit Schriftstücken vom 20.04.2010, übernommen am 22.04.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 20.04.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der Erst-BF und die Zweit-BF bereits vor ihrer illegalen Einreise in Österreich in Lublin (Polen) am 18.11.2007 sowie in Warschau (Polen) am 07.05.2009 und am 08.03.2010 jeweils im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Am 20.04.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund der Eurodac-Treffer zu Polen an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Den BF wurde mit Schriftstücken vom 20.04.2010, übernommen am 22.04.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 20.04.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 21.04.2010 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 21.04.2010 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.
1.4. Einvernahmen:
1.4.1. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes EAST West am 27.04.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab der Erst-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Seine Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Sein Ziel wäre Österreich gewesen, er hätte gehört, dass es ein sicheres Land und medizinisch hoch entwickelt wäre.
Er hätte Polen mit seiner Familie verlassen, da ihm dies sein Anwalt geraten hätte. Er hätte ihm gesagt, dass sie keine Chance auf Asyl in Polen hätten. Es wären schon zwei Anträge negativ entschieden worden, vermutlich werde auch der dritte Bescheid negativ ausfallen. Das Berufungsverfahren sei noch offen. Darüber hinaus hätten tschetschenische Rebellen, die in Polen leben würden, von ihm 500 Euro pro Monat erpressen wollen. Er hätte ihnen jedoch nichts gegeben. Er hätte die Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt, da das unter Tschetschenen nicht so üblich sei.
Er hätte damals im Lager Dembak Schmerzen am Fuß gehabt, man hätte ihn zur Röntgenaufnahme geschickt, wo jedoch nichts Gravierendes entdeckt worden wäre.
Freiwillig könne er nicht nach Hause zurückkehren, denn er verfüge über keine finanziellen Mittel. Im Übrigen wisse er, dass Polen zuständig sei.
1.4.2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes EAST West am 27.04.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab die Zweit-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Die Kinder seien gesund, sie selbst habe seit der Kindheit Augenschmerzen. Sie würde deshalb eine Salbe bekommen. Zu Hause hätte sie dagegen Tropfen erhalten.
In Österreich würden sich eine Tante und deren Ehemann befinden. Sie würden in XXXX wohnen, näheres sei ihr nicht bekannt. Die Tante hätte Tschetschenien im Jahr 2003 verlassen, vor der Ausreise hätte sie mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Die Zweit-BF hätte erst vor Kurzem von der Großmutter erfahren, dass sich die Tante in Österreich aufhalte.In Österreich würden sich eine Tante und deren Ehemann befinden. Sie würden in römisch 40 wohnen, näheres sei ihr nicht bekannt. Die Tante hätte Tschetschenien im Jahr 2003 verlassen, vor der Ausreise hätte sie mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Die Zweit-BF hätte erst vor Kurzem von der Großmutter erfahren, dass sich die Tante in Österreich aufhalte.
In Polen würde noch eine weitere Tante von ihr leben.
Sie hätten in Polen drei Asylanträge gestellt und bisher zwei negative Entscheidungen erhalten. Sie hätten Sozialhilfe erhalten und wären im Jahr 2008 vom Lager in eine Mietwohnung umgezogen. Polen hätten sie verlassen, da die polnischen Behörden vermutlich über den dritten Asylantrag ebenfalls negativ entscheiden würden. Darüber hinaus hätte der Ehemann Probleme, sie selbst hätte keine gehabt.
Sie wisse, dass Polen für ihre Asylverfahren zuständig sei, jedoch gebe es in Polen keine Hilfe für Asylwerber.
Ergänzend gab die Zweit-BF an, dass ihr Sohn, als er sechs Monate alt gewesen wäre, dreimal in Polen wegen einem Geschwür operiert worden wäre. Im XXXX hätte er sich verbrannt und wäre im Krankenhaus behandelt worden.Ergänzend gab die Zweit-BF an, dass ihr Sohn, als er sechs Monate alt gewesen wäre, dreimal in Polen wegen einem Geschwür operiert worden wäre. Im römisch 40 hätte er sich verbrannt und wäre im Krankenhaus behandelt worden.
1.6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.05.2010, Zahlen: 10 03.331-EAST West, 10 03.332-EAST West, 10 03.333-EAST West und 10 03.334-EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 18.04.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.05.2010, Zahlen: 10 03.331-EAST West, 10 03.332-EAST West, 10 03.333-EAST West und 10 03.334-EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 18.04.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieser Bescheide Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen). Die Angaben der BF zu Gefährdungssituationen in Polen seien nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen in Frage zu stellen. So würde die Erpressung durch Tschetschenen auch in Polen eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden entsprechend geahndet werden würde. Eine Billigung dieser Übergriffe durch den polnischen Staat hätte nicht erkannt werden können, darüber hinaus hätten die BF nicht einmal versucht, Hilfe von Seiten der Polizei zu erlangen.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht mit gleichlautenden Schreiben vom 26.05.2010 Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
In den Begründungen dazu wurde moniert, dass im Falle einer Rücküberstellung nach Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Tschetschenien drohe. Die Erstbehörde hätte es überdies unterlassen, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die polnischen Sicherheitsbehörden gegen mafiöse Machenschaften hinreichend Schutz gewähren hätten können. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
1.8. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 01.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art. 78 und Art. 79 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78 und Artikel 79, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 20 Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Art. 20 Abs. 2 aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.Gemäß Artikel 20, Dublin II-VO beträgt die Frist für die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c bis e 6 Monate. Diese Frist kann gemäß Artikel 20, Absatz 2, aus bestimmten Gründen auf 12 bzw. 18 Monate verlängert werden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor den Einvernahmen und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und den BF wurde vor den Einvernahmen und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihrer Anträge schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Polen und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Den BF wurden seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen zu Polen erst in den angefochtenen Bescheiden vorgehalten. Da sie im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Polen über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylverfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dieser Verfahrensmangel seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu anderen Bescheidergebnissen geführt hätte. Darüber hinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatten, in ihren Beschwerden dazu Stellung zu nehmen.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anträge auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zahl 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in den Beschwerden geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in den Beschwerden geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Zur Behauptung in den Beschwerden, dass die BF bei Überstellung nach Polen eine (unzulässige) "Kettenabschiebung" zu befürchten haben, da Polen ihre Asylanträge bereits abgewiesen habe, ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die lokale Situation von Asylwerbern geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Zur Behauptung in den Beschwerden, dass die BF bei Überstellung nach Polen eine (unzulässige) "Kettenabschiebung" zu befürchten haben, da Polen ihre Asylanträge bereits abgewiesen habe, ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die lokale Situation von Asylwerbern geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v. Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Bezüglich der Bedrohung durch Tschetschenen in Polen wird festgehalten, dass die BF keine konkrete Gefährdungssituation glaubhaft machen konnten. So ist die Behauptung des Erst-BF, die Sicherheitsbehörden in Polen würden nichts unternehmen können, durchwegs pauschal gehalten und nicht nachvollziehbar, zumal er angab, gar nicht bei der Polizei gewesen zu sein, da dies unter Tschetschenen nicht üblich sei. Bringen die BF in ihren Beschwerden vor, die Erstbehörde hätte sich mit der Frage, ob die polnische Polizei die BF gegen mafiöse Machenschaften ausreichend schützen könne, nicht auseinandergesetzt, wird auf die schon im erstbehördlichen Verfahren und vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden angeführten, den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen hingewiesen, wonach die Sicherheit der BF in Polen gewährleistet ist. Polen ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU. Eventuelle Übergriffe gegen die BF stellen auch in Polen strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden entsprechend zu ahnden sind. Die BF haben im Falle einer Bedrohung die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).
Weiters brachten die BF in ihren Einvernahmen vor, dass sie bereits zwei negative Entscheidungen über ihre Asylanträge in Polen erhalten hätten, auch ihr nunmehr dritter Asylantrag, der sich im Berufungsverfahren befinde, werde vermutlich abgelehnt. Hiezu ist auszuführen, dass die Ablehnung der Asylanträge der BF allein keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt, zumal aus den aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Polen keine unzumutbare rechtliche Sonderpositionen, die mit der EMRK unvereinbar wären, vertritt und daher auch keine Schutzverweigerung zu erwarten ist. Sollten daher die BF tatsächlich in Polen ein asylrelevantes Vorbringen bzw. ein Vorbringen, das in den Bereich des Refoulement-Schutzes fällt, getätigt haben, ist davon auszugehen, dass dieses dementsprechend im Zuge ihrer polnischen Asylverfahren berücksichtigt wird bzw. wurde. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es gerade eine der Grundintentionen der Dublin II-VO ist, die Vorgehensweise der BF, nämlich die Weiterreise von einem Mitgliedsstaat in den nächsten nach Erhalt einer negativen Entscheidung im ersten Staat, zu unterbinden.Weiters brachten die BF in ihren Einvernahmen vor, dass sie bereits zwei negative Entscheidungen über ihre Asylanträge in Polen erhalten hätten, auch ihr nunmehr dritter Asylantrag, der sich im Berufungsverfahren befinde, werde vermutlich abgelehnt. Hiezu ist auszuführen, dass die Ablehnung der Asylanträge der BF allein keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt, zumal aus den aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Polen keine unzumutbare rechtliche Sonderpositionen, die mit der EMRK unvereinbar wären, vertritt und daher auch keine Schutzverweigerung zu erwarten ist. Sollten daher die BF tatsächlich in Polen ein asylrelevantes Vorbringen bzw. ein Vorbringen, das in den Bereich des Refoulement-Schutzes fällt, getätigt haben, ist davon auszugehen, dass dieses dementsprechend im Zuge ihrer polnischen Asylverfahren berücksichtigt wird bzw. wurde. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es gerade eine der Grundintentionen der Dublin II-VO ist, die Vorgehensweise der BF, nämlich die Weiterreise von einem Mitgliedsstaat in den nächsten nach Erhalt einer negativen Entscheidung im ersten Staat, zu unterbinden.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus Polen praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Polen vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend unionsrechtlichen Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potenzielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen. Keine dieser Gesetzesänderungen gibt daher Grund zur Annahme, dass Polen nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Entsprechend der polnischen Asylpraxis werden tschetschenische Asylwerber, die ihre Herkunft nachweisen können, entsprechend den Bestimmungen der Rome Convention nicht in das Herkunftsland ausgewiesen. Solchen Personen wird ein tolerierter Aufenthalt gewährt, zunächst wird jedoch auch der Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft überprüft.
(UDSC - Office for Foreigners: Anfragebeantwortung vom 18.03.2008)
Tschetschenen, die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert, umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgen allerdings keine Abschiebungen.
(Polizeiattaché ÖB Warschau: Anfragebeantwortung 13.01.2010)
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leiden die BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leiden die BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, römisch zehn v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im konkreten Fall kamen der Erst-BF und die Zweit-BF gemeinsam mit ihren zwei Kindern nach Österreich. Mit heutiger Entscheidung des Asylgerichtshofes werden alle BF gemeinsam aus Österreich nach Polen ausgewiesen, daher kann auch diesbezüglich ein Eingriff ins Familienleben durch die Überstellung ausgeschlossen werden.
Weiters befindet sich eine Tante der Zweit-BF in Österreich. Aufgrund der Aussagen der Zweit-BF ist festzustellen, dass zwischen ihr und dieser Tante nicht die erforderliche Intensität einer familiären Bande vorliegt. So hat in Tschetschenien zwar ein gemeinsamer Haushalt bestanden, dieser wurde jedoch im Jahr 2003 beendet. Die Tante der Zweit-BF lebt seit mehreren Jahren in Österreich, und es besteht somit zwischen ihr und der Zweit-BF kein Verhältnis einer Kernfamilie. Es ist daher nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.Weiters befindet sich eine Tante der Zweit-BF in Österreich. Aufgrund der Aussagen der Zweit-BF ist festzustellen, dass zwischen ihr und dieser Tante nicht die erforderliche Intensität einer familiären Bande vorliegt. So hat in Tschetschenien zwar ein gemeinsamer Haushalt bestanden, dieser wurde jedoch im Jahr 2003 beendet. Die Tante der Zweit-BF lebt seit mehreren Jahren in Österreich, und es besteht somit zwischen ihr und der Zweit-BF kein Verhältnis einer Kernfamilie. Es ist daher nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen.
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die kurze Aufenthaltszeit in Österreich von zwei Monaten - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asyl- bzw. Fremdenwesens. Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die kurze Aufenthaltszeit in Österreich von zwei Monaten - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asyl- bzw. Fremdenwesens. Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG als unzulässig erscheinen ließen.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG als unzulässig erscheinen ließen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Familienverfahren, real risk, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
04.08.2010