Spruch
E5 234.871-0/2008-18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch (ohne Zustellvollmacht) Mag. Mahr, Caritas Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2003, Zl. 01 23.698-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2008 sowie am 15.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch (ohne Zustellvollmacht) Mag. Mahr, Caritas Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2003, Zl. 01 23.698-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2008 sowie am 15.09.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Nach seiner Einreise beantragte er in Österreich am 15.10.2001 die Gewährung von Asyl und wurde dazu von Organen der öffentlichen Sicherheit am 14.11.2001 niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Nach seiner Einreise beantragte er in Österreich am 15.10.2001 die Gewährung von Asyl und wurde dazu von Organen der öffentlichen Sicherheit am 14.11.2001 niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2001, 16.01.2002 und 22.10.2002 vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt.
Die Anfrage des Bundesasylamtes an die ÖB Ankara wurde von dieser mit Schreiben vom 13.05.2002 beantwortet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2003, Zl. 01 23.698-BAL, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2003, Zl. 01 23.698-BAL, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt.
Gegen diesen den Beschwerdeführer nach zweimaligem Zustellversuch am 22.01.2003 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2003 Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.1.2. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Kreisjugendamt XXXX, Deutschland um Unterstützung bei der Aufenthaltsermittlung des Beschwerdeführers, da dieser im Zuge einer Vaterschaftsfeststellung vor dem dortigen Gericht als Vater benannt wurde.römisch eins.1.2. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das Kreisjugendamt römisch 40 , Deutschland um Unterstützung bei der Aufenthaltsermittlung des Beschwerdeführers, da dieser im Zuge einer Vaterschaftsfeststellung vor dem dortigen Gericht als Vater benannt wurde.
Mit Schreiben vom XXXX gab Frau XXXX ihre Bevollmächtigung im gegenständlichen Verfahren bekannt und nahm am 21.10.2008 Akteneinsicht.Mit Schreiben vom römisch 40 gab Frau römisch 40 ihre Bevollmächtigung im gegenständlichen Verfahren bekannt und nahm am 21.10.2008 Akteneinsicht.
Am 28.10.2008 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurde insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erörtert.
Mit Telefax vom 02.12.2008 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben von Dr. XXXX unter einer depressiven Episode mittelschweren bis schweren Grades leide. Weiters wurde aufgrund dieser Diagnose eine Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie des XXXX Krankenhauses zur stationären Behandlung übermittelt. Beigelegt wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von Pro Mente Oberösterreich. Mit Telefax vom 22.01.2009 wurden weitere medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend an den Asylgerichtshof weitergeleitet.Mit Telefax vom 02.12.2008 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben von Dr. römisch 40 unter einer depressiven Episode mittelschweren bis schweren Grades leide. Weiters wurde aufgrund dieser Diagnose eine Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie des römisch 40 Krankenhauses zur stationären Behandlung übermittelt. Beigelegt wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von Pro Mente Oberösterreich. Mit Telefax vom 22.01.2009 wurden weitere medizinische Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend an den Asylgerichtshof weitergeleitet.
Am 15.09.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine fortgesetzte öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
Mit Schreiben vom 05.10.2009 wurde eine schriftliche Stellungnahme der derzeitigen Vertreterin des Beschwerdeführers zu den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes erstattet. Weiters wurden Berichte und Zeitungsausschnitte vorgelegt und der Antrag gestellt, dass XXXX, die Schwester des Beschwerdeführers zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer für die HADEP tätig gewesen, aufgrund dessen festgenommen worden sei und der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werden würde, zeugenschaftlich einvernommen werde.Mit Schreiben vom 05.10.2009 wurde eine schriftliche Stellungnahme der derzeitigen Vertreterin des Beschwerdeführers zu den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes erstattet. Weiters wurden Berichte und Zeitungsausschnitte vorgelegt und der Antrag gestellt, dass römisch 40 , die Schwester des Beschwerdeführers zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer für die HADEP tätig gewesen, aufgrund dessen festgenommen worden sei und der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werden würde, zeugenschaftlich einvernommen werde.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
I.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevite. Er wurde im Dorf XXXX geboren, wo er auch aufwuchs und von 1972 bis 1977 die Volksschule und anschießend von 1977 bis 1979 in der Bezirksstadt XXXX die Hauptschule besuchte. Danach arbeitete der Beschwerdeführer in der großen elterlichen Landwirtschaft von 1979 bis 1985. Der Beschwerdeführer leistete seinen Militärdienst vom XXXX bis zum XXXX ab. Von 1986 bis 1994 arbeitete er als Kochgehilfe in XXXX. Von 1996 bis ca. 2000/2001 war er als Schauspieler in XXXX beschäftigt. Nebenher eröffnete der Beschwerdeführer ein Lokal, welches sein Neffe mangels ausreichender Zeit des Beschwerdeführers weiterführte, den er damals auch finanziell unterstützt hat.römisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevite. Er wurde im Dorf römisch 40 geboren, wo er auch aufwuchs und von 1972 bis 1977 die Volksschule und anschießend von 1977 bis 1979 in der Bezirksstadt römisch 40 die Hauptschule besuchte. Danach arbeitete der Beschwerdeführer in der großen elterlichen Landwirtschaft von 1979 bis 1985. Der Beschwerdeführer leistete seinen Militärdienst vom römisch 40 bis zum römisch 40 ab. Von 1986 bis 1994 arbeitete er als Kochgehilfe in römisch 40 . Von 1996 bis ca. 2000 aus 2001, war er als Schauspieler in römisch 40 beschäftigt. Nebenher eröffnete der Beschwerdeführer ein Lokal, welches sein Neffe mangels ausreichender Zeit des Beschwerdeführers weiterführte, den er damals auch finanziell unterstützt hat.
XXXX, eine Schwester des Beschwerdeführers, lebt seit Jahren in Österreich, vier weitere Geschwister sowie die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. Die am XXXX geborene Tochter des Beschwerdeführers lebt in Deutschland bei ihrer Mutter. Von den Eltern, welche im Heimatdorf leben, sowie einem Bruder, der in XXXX im Staatsdienst arbeitet, erhielt der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung in Österreich.römisch 40 , eine Schwester des Beschwerdeführers, lebt seit Jahren in Österreich, vier weitere Geschwister sowie die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. Die am römisch 40 geborene Tochter des Beschwerdeführers lebt in Deutschland bei ihrer Mutter. Von den Eltern, welche im Heimatdorf leben, sowie einem Bruder, der in römisch 40 im Staatsdienst arbeitet, erhielt der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Mitglied beim Mesopotamia-Anatolischer Kulturverein in XXXX.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Mitglied beim Mesopotamia-Anatolischer Kulturverein in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Zeitpunkt seiner Ausreise Mitglied bei der HADEP-Partei.
Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Insomnie (Schlaflosigkeit) bei Depressio, einer kombinierten Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins), Magenschmerzen, chronischem Nikotinkonsum, Refluxösophagitis (Speiseröhrenerkrankung, chronisches Sodbrennen), Präkollaps bei Exsikkose (Austrocknung), einem schädlichen Gebrauch von Alkohol und einem Anstieg der LFP (Leberfunktionsparameter) unter Seroquel.
Er befand sich in Österreich bereits in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX von XXXX bis XXXX, von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX sowie im Krankenhaus XXXX von XXXX bis XXXX und im Krankenhaus in XXXX von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX.Er befand sich in Österreich bereits in stationärer Behandlung im Krankenhaus römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 sowie im Krankenhaus römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 und im Krankenhaus in römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 .
Von XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer 126 Einheiten Psychotherapie im Rahmen des Therapieprojektes OASIS der Volkshilfe in Anspruch genommen. Anschließend befand er sich von XXXX an bis dato in der psychosozialen Beratungsstelle Linz Süd, Pro Mente, in psychotherapeutischer Behandlung.Von römisch 40 bis römisch 40 hat der Beschwerdeführer 126 Einheiten Psychotherapie im Rahmen des Therapieprojektes OASIS der Volkshilfe in Anspruch genommen. Anschließend befand er sich von römisch 40 an bis dato in der psychosozialen Beratungsstelle Linz Süd, Pro Mente, in psychotherapeutischer Behandlung.
Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in medikamentöser Behandlung und absolviert er ca. zwei bis vier Mal im Monat ein Therapiegespräch. Es liegt keine aktuell lebensbedrohliche Erkrankung vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei nicht allein schon deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der kurdischen Volksgruppe angehört.
I.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Überblick
Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.
Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden. Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen der Türkei, den USA und Irak. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen. Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehsender TRT seit Januar 2009.
Politische Opposition
Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig. Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.
Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken. Besondere Aufmerksamkeit haben zwei vornehmlich gegen DTP-und DTP-nahe Gewerkschaftsmitglieder gerichtete Verhaftungswellen am 15.05.2009 und am 28.05.2009 hervorgerufen. Dabei wurden über 200 Personen wegen angeblicher terroristischer Aktivität im Rahmen der PKK nahen Organisation (Kurdistan Parlament) in Gewahrsam genommen. Der Generalstaatsanwalt fordert neben dem Verbot der Partei die Verhängung eines politischen Betätigungsverbots gegen 221 DTP-Mitglieder wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" sowie "Separatismus". Acht der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.
Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.
Exilpolitische Aktivitäten
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den türkischen Staat rechnen.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen.Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen.
Der Botschaft sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Im Jahr 2008 wurde öffentlich kritisch diskutiert, dass Festgenommene durch psychischen Druck verleitet werden, Bekannte zu denunzieren. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2008 sei es wiederholt zu Vertuschungsversuchen, Zerstörung und Unterdrückung von Beweisen bzw. Behinderung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gekommen. Ähnliche Erkenntnisse ergeben sich aus der Beobachtung von Gerichtsverfahren durch die Botschaft Ankara.
Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch die verbreitete Einstufung von Vorgängen als geheim. Damit ist dem Beschuldigten und seinem Anwalt der Zugang zu der Gerichtsakte vor Anklageerhebung untersagt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt in der Türkei eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar.
Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, hat sich nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2008 erhöht. Aus den vorliegenden Statistiken lassen sich jedoch keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird. Bei einem statistischen Vergleich muss zudem berücksichtigt werden, dass gerade durch die "Null-Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. Die aus Sicht des Auswärtigen Amtes verlässlichsten Zahlen stammen von der Menschenrechtsstiftung der Türkei, TIHV, die jedoch von einer leichten Abnahme der bei ihr erfassten Fälle von Folter und Misshandlung spricht. 2008 wurden insgesamt 269 Personen registriert, die angegeben hatten, im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein (2007: 320; 2006: 222).
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Es kommt jedoch zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen.
Repressionen Dritter
In der Türkei gibt es zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die türkische Hizbullah, die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei). Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben.
Kurden
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen:. Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Lasen (zwischen 750.000 - 1,5 Mio.), Roma (ca. 2 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albanier). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt, die Einrichtung als Wahlfach an ausgewählten Universitäten wird zur Zeit diskutiert. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wir die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert. Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Eine weitere Öffnung ist die Lehre der kurdischen Sprache und Literatur an türkischen Universitäten, die u. a. an der Bilgi Universität Istanbul ab Frühjahr 2009 vorgesehen ist. Laut Presseberichten wird an der Einrichtung weiterer TV-Kanäle für Minderheitensprachen gearbeitet.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen Türkei, USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht zu nachzuweisen sind.
Aleviten
Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. Die Situation in Bezug auf die Errichtung religiöser Stätten hat sich verbessert. 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Evi die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Nicht alle Stadtverwaltungen erkennen aber die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an; dies entspricht ebenso der Auffassung der Religionsbehörde Diyanet.
Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.
Grundversorgung
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber noch bei der medizinischen Ausstattung, bei Ärzten und Krankenpflegern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.
Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraussetzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden.
Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei
(TIHV) möglich.
Behandlung von Rückkehrern
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.
Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
I.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, der Eingaben und vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:römisch eins.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, der Eingaben und vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 29.06.2009, 11.09.2008 und 11.01.2007.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 23, Februar 2009
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2008, 05.11.2008.
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 13.03.2009
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Turkey, 25.02.2009
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008
APA vom 02.01.2009.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorgelegten türkischen Personalausweis Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX durch das Personenstandsamt XXXX (AS 7).Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorgelegten türkischen Personalausweis Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 durch das Personenstandsamt römisch 40 (AS 7).
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdige Angaben im Asylverfahren sowie auch die vorgelegte Geburtsurkunde betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX.Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdige Angaben im Asylverfahren sowie auch die vorgelegte Geburtsurkunde betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 .
Die Feststellungen zur HADEP-Mitgliedschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Schreiben der HADEP Zentrale in XXXX (AS 9) sowie der in Vorlage gebrachten Beitrittserklärung zur HADEP (AS 8).Die Feststellungen zur HADEP-Mitgliedschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Schreiben der HADEP Zentrale in römisch 40 (AS 9) sowie der in Vorlage gebrachten Beitrittserklärung zur HADEP (AS 8).
Die Feststellung über die Mitgliedschaft beim Mesopotamia-Anatolischer Kulturverein in XXXX ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben vom XXXX.Die Feststellung über die Mitgliedschaft beim Mesopotamia-Anatolischer Kulturverein in römisch 40 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben vom römisch 40 .
Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen glaubwürdigen Angaben sowie aus dem vorgelegten Schauspielausweis vom Theater XXXX (AS 3).Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen glaubwürdigen Angaben sowie aus dem vorgelegten Schauspielausweis vom Theater römisch 40 (AS 3).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Schreiben sowie der Einweisung von Dr. XXXX vom XXXX, der psychotherapeutischen Stellungnahme von Pro Mente vom XXXX, der Therapiebestätigung von Dr. XXXX vom XXXX, der Bestätigung von Dr. XXXX vom XXXX, den Kurzarztberichten vom XXXX, XXXX und XXXX der Landesnervenklinik XXXX, dem Kurzarztbericht der psychiatrischen Klinik XXXX, den jeweiligen Einweisungen für die stationären Aufenthalte, dem Kurzarztbrief des Krankenhauses XXXX vom XXXX und vom XXXX und den Rezeptverschreibungen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Schreiben sowie der Einweisung von Dr. römisch 40 vom römisch 40 , der psychotherapeutischen Stellungnahme von Pro Mente vom römisch 40 , der Therapiebestätigung von Dr. römisch 40 vom römisch 40 , der Bestätigung von Dr. römisch 40 vom römisch 40 , den Kurzarztberichten vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Landesnervenklinik römisch 40 , dem Kurzarztbericht der psychiatrischen Klinik römisch 40 , den jeweiligen Einweisungen für die stationären Aufenthalte, dem Kurzarztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 und den Rezeptverschreibungen.
I.3.2.1. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2.1. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer führte zu Beginn seiner ersten Einvernahme vor dem Gendarmerieposten am 14.11.2001 zu seinen Fluchtgründen aus, dass ihm die türkischen Behörden immer wieder Probleme aus politischen Gründen gemacht hätten. Da sein Bruder bei der PKK sei, sei er ständig verhört und einmal sogar für zwei Tage im Gefängnis eingesperrt worden.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2001 tauschte der Beschwerdeführer sein Vorbringen vollkommen aus, indem er nunmehr vorbrachte, für die HADEP Theatervorstellungen organisiert zu haben und am XXXX im Zuge eines Festes in XXXX nach der Aufführung einer Theaterszene, in welcher kurdisch und türkisch gesprochen worden sei, festgenommen und zur Polizeidienststelle in XXXX gebracht worden sei. Er sei erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2001 tauschte der Beschwerdeführer sein Vorbringen vollkommen aus, indem er nunmehr vorbrachte, für die HADEP Theatervorstellungen organisiert zu haben und am römisch 40 im Zuge eines Festes in römisch 40 nach der Aufführung einer Theaterszene, in welcher kurdisch und türkisch gesprochen worden sei, festgenommen und zur Polizeidienststelle in römisch 40 gebracht worden sei. Er sei erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden.
Am XXXX habe ihn eine Gruppe von Personen aufgesucht, welche sich als Guerillagruppe ausgegeben habe. Er habe diesen Personen über deren Aufforderung Lebensmittel gegeben. Am darauffolgenden Tag in der Früh seien Soldaten ins Dorf gekommen und habe sich der Beschwerdeführer daraufhin in der Nähe des Dorfes versteckt. Dort habe ihn seine Mutter gefunden und ihm mitgeteilt, dass nach ihm gesucht und der Vater verhaftet worden sei. Der Vater sei am XXXX wieder enthaftet worden. Weiters seien von diesen Soldaten, die ähnlich wie die sie tags zuvor aufsuchenden Guerillas ausgesehen hätten, Teile des Elternhauses angezündet worden.Am römisch 40 habe ihn eine Gruppe von Personen aufgesucht, welche sich als Guerillagruppe ausgegeben habe. Er habe diesen Personen über deren Aufforderung Lebensmittel gegeben. Am darauffolgenden Tag in der Früh seien Soldaten ins Dorf gekommen und habe sich der Beschwerdeführer daraufhin in der Nähe des Dorfes versteckt. Dort habe ihn seine Mutter gefunden und ihm mitgeteilt, dass nach ihm gesucht und der Vater verhaftet worden sei. Der Vater sei am römisch 40 wieder enthaftet worden. Weiters seien von diesen Soldaten, die ähnlich wie die sie tags zuvor aufsuchenden Guerillas ausgesehen hätten, Teile des Elternhauses angezündet worden.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2001 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er unwahre Angaben zu seiner Reiseroute bzw. den Umständen seiner Reise getätigt habe. So hat der Beschwerdeführer vor der Gendarmerie noch gänzlich andere Angaben bezüglich seines Reisepasses sowie seines Abfahrtsortes in der Türkei als vor dem Bundesasylamt gemacht. Die Angaben vor der Gendarmerie sind nochmals durch den damals bei der Einvernahme vor der Gendarmerie anwesenden Dolmetsch überprüft und bestätigt worden. Die Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären und erscheint auch dem Asylgerichtshof die Angabe, dass der Beschwerdeführer "so etwas nie erwähnt" habe bzw. die Niederschrift bei der Polizei nicht rückübersetzt worden sei und sich die Widersprüche aus einer falschen Protokollierung ergeben würden, eine bloße Schutzbehauptung gewesen zu sein. Letztlich hat der Beschwerdeführer, wie sich auch aus der Aussage des bei der Einvernahme vor der Gendarmerie anwesenden Dolmetschers ergibt, einmal angeführt, er sei über Lüleburgas, Fahrtroute Bulgarien eingereist, und gab er bei der zweiten Einvernahme hingegen an, er sei über Tekirdag, Route Griechenland eingereist. Weiters hat der Beschwerdeführer vor der Gendarmerie angegeben, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper in XXXX abgenommen worden sei, während er vor dem Bundesasylamt widersprüchlich dazu ausführte, er habe seinen 1992 ausgestellten Reisepass ca. zwei Monate nach der Ausstellung verloren.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2001 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er unwahre Angaben zu seiner Reiseroute bzw. den Umständen seiner Reise getätigt habe. So hat der Beschwerdeführer vor der Gendarmerie noch gänzlich andere Angaben bezüglich seines Reisepasses sowie seines Abfahrtsortes in der Türkei als vor dem Bundesasylamt gemacht. Die Angaben vor der Gendarmerie sind nochmals durch den damals bei der Einvernahme vor der Gendarmerie anwesenden Dolmetsch überprüft und bestätigt worden. Die Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären und erscheint auch dem Asylgerichtshof die Angabe, dass der Beschwerdeführer "so etwas nie erwähnt" habe bzw. die Niederschrift bei der Polizei nicht rückübersetzt worden sei und sich die Widersprüche aus einer falschen Protokollierung ergeben würden, eine bloße Schutzbehauptung gewesen zu sein. Letztlich hat der Beschwerdeführer, wie sich auch aus der Aussage des bei der Einvernahme vor der Gendarmerie anwesenden Dolmetschers ergibt, einmal angeführt, er sei über Lüleburgas, Fahrtroute Bulgarien eingereist, und gab er bei der zweiten Einvernahme hingegen an, er sei über Tekirdag, Route Griechenland eingereist. Weiters hat der Beschwerdeführer vor der Gendarmerie angegeben, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper in römisch 40 abgenommen worden sei, während er vor dem Bundesasylamt widersprüchlich dazu ausführte, er habe seinen 1992 ausgestellten Reisepass ca. zwei Monate nach der Ausstellung verloren.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2002 wurden dem Beschwerdeführer Erhebungen der ÖB Ankara vorgehaltenen, welche Folgendes ergeben haben: Der Beschwerdeführer wird in seinem Heimatort weder von der Exekutive gesucht, noch liegt ein Haftbefehl vor und gibt es beim Staatssicherheitsgericht XXXX auch kein laufendes Verfahren oder eine Ermittlungsakte gegen den Beschwerdeführer.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2002 wurden dem Beschwerdeführer Erhebungen der ÖB Ankara vorgehaltenen, welche Folgendes ergeben haben: Der Beschwerdeführer wird in seinem Heimatort weder von der Exekutive gesucht, noch liegt ein Haftbefehl vor und gibt es beim Staatssicherheitsgericht römisch 40 auch kein laufendes Verfahren oder eine Ermittlungsakte gegen den Beschwerdeführer.
Weiters gab es nach einer Theateraufführung der HADEP in XXXX am XXXX keine Festnahmen durch die Gendarmerie.Weiters gab es nach einer Theateraufführung der HADEP in römisch 40 am römisch 40 keine Festnahmen durch die Gendarmerie.
Der Beschwerdeführer war ab XXXX HADEP Mitglied, diese Mitgliedschaft endete mit XXXX.Der Beschwerdeführer war ab römisch 40 HADEP Mitglied, diese Mitgliedschaft endete mit römisch 40 .
Dem Vorhalt der Ermittlungsergebnisse, welche die Aussagen des Beschwerdeführers widerlegten, konnte der Beschwerdeführer mit seinen unsubstantiierten Angaben, dass er dennoch HADEP-Mitglied sei, gesucht werde und ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, nicht begründet entgegentreten. Weiters führte er nebulos aus, dass es sein könnte, dass die Verhaftung im Computer nicht registriert worden sei. Dem Bundesasylamt kann in seiner Annahme, dass es dem Erhebungsergebnis der ÖB Ankara größere Glaubwürdigkeit beimisst, weil dieses Ergebnis aus verlässlichen, seriösen und unbedenklichen Quellen stammt, nicht entgegengetreten werden. Dies vor allem auch, weil sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren als eine beständige Steigerung des Vorbringens, welches noch dazu mit Widersprüchen behaftet ist, darstellt. Auch hat der Beschwerdeführer keine - wie bereits in dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt versprochen - Bestätigungen für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
Derartige Unterlagen konnte der Beschwerdeführer bis dato nicht vorlegen. Mit der Beschwerde wurde lediglich - nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens - ein Zeitungsbericht betreffend das Verschwinden zweier Personen am 25.01.2001 in Vorlage gebracht. Außer, dass der Beschwerdeführer angeblich diese beiden Personen gekannt habe, konnte kein Bezug zum gegenständlichen Vorbringen hergestellt werden und lässt sich auch aus der Angabe, dass HADEP-Mitgliedern gern vorgeworfen werden würde, heimlich für die PKK zu arbeiten, und der HADEP unterstellt werden würde, eine Tarnorganisation der PKK zu sein, kein konkretes Gefährdungselement für den Beschwerdeführer erkennen. Die zum Beweis angeführten Berichte aus den Jahren 2001 und 2003 können nicht mehr als aktuell angesehen werden und stützt der Asylgerichtshof seine Länderfeststellungen auf durchaus aktuellere Quellen zur allgemeinen Situation der Kurden und HADEP-Mitglieder in der Türkei (vgl unten).Derartige Unterlagen konnte der Beschwerdeführer bis dato nicht vorlegen. Mit der Beschwerde wurde lediglich - nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens - ein Zeitungsbericht betreffend das Verschwinden zweier Personen am 25.01.2001 in Vorlage gebracht. Außer, dass der Beschwerdeführer angeblich diese beiden Personen gekannt habe, konnte kein Bezug zum gegenständlichen Vorbringen hergestellt werden und lässt sich auch aus der Angabe, dass HADEP-Mitgliedern gern vorgeworfen werden würde, heimlich für die PKK zu arbeiten, und der HADEP unterstellt werden würde, eine Tarnorganisation der PKK zu sein, kein konkretes Gefährdungselement für den Beschwerdeführer erkennen. Die zum Beweis angeführten Berichte aus den Jahren 2001 und 2003 können nicht mehr als aktuell angesehen werden und stützt der Asylgerichtshof seine Länderfeststellungen auf durchaus aktuellere Quellen zur allgemeinen Situation der Kurden und HADEP-Mitglieder in der Türkei vergleiche unten).
Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wird, ist dazu auszuführen, dass diese durch Anführung der entsprechenden Berichte im Bescheid des Bundesasylamtes selbst inzwischen jedenfalls als geheilt anzusehen ist.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer auf wiederholte Befragung zum Grund, warum er die Türkei verlassen habe, vorweg aus, dass die Situation in der Provinz XXXX einem Kriegszustand geglichen habe und er viele Dinge erleben habe müssen. Überdies habe man ihn nach einem Gefecht vor seiner Ausreise während eines Aufenthalts im XXXX als Dorfschützer ausbilden wollen. Befragt dazu, warum er dies nicht schon vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, man habe nicht nur ihn, sondern mehrere Leute als Dorfschützer anwerben wollen. Nach Wiederholung der Frage, warum er dies jetzt erst erwähne, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Einreise nicht in der Lage gewesen wäre, "alles auf einmal" zu erzählen. Jetzt habe er seit sechs Jahren eine Therapie.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer auf wiederholte Befragung zum Grund, warum er die Türkei verlassen habe, vorweg aus, dass die Situation in der Provinz römisch 40 einem Kriegszustand geglichen habe und er viele Dinge erleben habe müssen. Überdies habe man ihn nach einem Gefecht vor seiner Ausreise während eines Aufenthalts im römisch 40 als Dorfschützer ausbilden wollen. Befragt dazu, warum er dies nicht schon vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, man habe nicht nur ihn, sondern mehrere Leute als Dorfschützer anwerben wollen. Nach Wiederholung der Frage, warum er dies jetzt erst erwähne, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Einreise nicht in der Lage gewesen wäre, "alles auf einmal" zu erzählen. Jetzt habe er seit sechs Jahren eine Therapie.
Über Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.10.2008 erwähnen könne, dass er vor seiner Ausreise als Dorfschützer angeworben werden sollte, zumal er auch vor dem Bundesasylamt mehrere Einvernahmen gehabt habe und auch in der Beschwerde nichts entsprechendes berichtete, gab der Beschwerdeführer an: "Man hat mich nicht gefragt, warum ich hier bin. Ich wollte heute die Sachen, die ich damals nicht erzählt habe, erzählen". Dieser Erklärungsversuch vermag den Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben nicht zu überzeugen.
Anschließend wurde der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab sodann an, HADEP-Mitglied gewesen zu sein und sich "in diesem Verein künstlerisch betätigt" zu haben. Es folgten Ausführungen zum einzigen konsistent vorgebrachten Fluchtgrund, nämlich dass der Beschwerdeführer nach einer Theateraufführung festgenommen worden sei. Konkret gab der Beschwerdeführer dazu vor dem Asylgerichtshof an, dass es sich um eine Veranstaltung gehandelt habe, bei der es um kurdische Themen gegangen sei. Nach dem Konzert sei er gemeinsam mit fünf oder sechs Personen zur Gendarmeriestation gebracht worden, wo ihnen vorgehalten worden sei, dass sie den Terrorismus unterstützen würden. Nach einem oder zwei Tagen sei er freigelassen worden. Die Eckdaten stimmen zwar grundsätzlich mit den Angaben vor dem Bundesasylamt überein, jedoch schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt keinerlei große "Veranstaltung im Rahmen des Weltfriedenstages mit Konzert und Theater", sondern führte dort lediglich an, dass im Rahmen eines von ihm organisierten Theaterstückes kurdisch gesprochen worden sei und aufgrund dessen eine Festnahme erfolgt sei. Vor allem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch an, dass er am nächsten Tag in der Früh wieder freigelassen worden sei, während er vor dem Asylgerichtshof sein Vorbringen dahingehend steigerte, dass er erst nach einem oder zwei Tagen freigelassen worden sei.
In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall bei sich zu Hause in seinem Elternhaus, bei welchem sich angeblich Guerillas, denen er Lebensmittel gegeben habe, als Soldaten entpuppt hätten, welche bloß die Loyalität des Beschwerdeführers überprüft hätten. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer wiederum vorgehalten, dass amtswegige Ermittlungen in der Türkei ergeben hätten, dass er nicht gesucht werde und nichts gegen ihn vorliege. Weiters wurde ihm vorgehalten, dass seine Familienangehörigen nach wie vor, teils sogar im Heimatdorf, offenbar unbehelligt leben können und ein Bruder sogar im Staatsdienst arbeite. Der Beschwerdeführer entgegnete hierauf, dass er gesucht werden würde und sogar sein Vater verhaftet worden sei. Dies konnte in Anbetracht des Vorhalts, insbesondere in Anbetracht des wie bereits dargelegt amtswegigen und nachvollziehbaren Erhebungsergebnisses der ÖB Ankara jedoch nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer diesem nicht fundiert entgegenzutreten vermochte Aus diesem Grund kann es auch dahin gestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer innerhalb der HADEP künstlerisch betätigte oder nicht.
Letztlich traten in den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers während der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch Widersprüche, zum Beispiel betreffend einer angeblichen Kündigung des Bruders aufgrund seiner Religion, auf und steigerte der Beschwerdeführer generell sein Vorbringen noch dahingehend, dass er auch aufgrund seiner Religion in der Türkei verfolgt worden sei und darüber hinaus jetzt durch seine exilpolitische Tätigkeit einer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr unterliegen würde.
In einer Gesamtbetrachtung stellt sich damit das gesamte folgende Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren als eine ständige Steigerung des Vorbringens dar, da der Beschwerdeführer immer wieder im Zuge aller Einvernahmen neue Fakten nannte, welche seinen Asylgründen wohl mehr Gewicht verleihen sollten. Weiters war das Vorbringen von Beginn an von Widersprüchen geprägt, wie sich dies schon in den Angaben zur Reiseroute und zum Reisepass zeigte. Auch ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass aufgrund von - bei Wahrunterstellung - einer einzigen Festnahme im Zusammenhang mit einem Theaterstück und einer darauffolgenden, spätestens am übernächsten Tag erfolgten Enthaftung oder der einmaligen Weitergabe von Lebensmittel an Guerillas die türkischen Behörden ein derartiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten, dass sie ihn nunmehr, neun Jahre danach, noch immer suchen würden. Auch über Vorhalt dieser mangelnden Nachvollziehbarkeit in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2009 konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür abgeben, welche ein derartiges Interesse an seiner Person rechtfertigen könnte.
In das Bild des gesteigerten Vorbringens reiht sich letztlich auch noch die vorerst gemachte Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Schwester in der Türkei bei einem Heimaturlaub nach ihm befragt worden sei. Letztlich gab der Beschwerdeführer nämlich nach ausgiebiger Befragung zum nachhaltigen Interesse an ihm auf die Frage, ob bei seinen Eltern zu Hause nach ihm gefragt worden sei, an, dass er seine Eltern regelmäßig anrufe und diese ihm erzählt hätten, dass Soldaten mit einer Liste gekommen und nach ihm gefragt hätten. Dies sei ihm zwei bis vier Mal erzählt worden. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Beim Beschwerdeführer ist zwar zusätzlich noch durchaus eine gewisse Beeinträchtigung aufgrund seiner psychischen Verfassung zu berücksichtigen. Es erscheint jedoch gänzlich unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner psychischen Verfassung sein Vorbringen immer wieder in einer derartigen Weise gesteigert und teilweise gänzlich ausgetauscht hat. Vor allem muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit XXXX vertreten ist und ihm damit jedenfalls die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens bekannt gewesen sein müssen. Weiters ist der Beschwerdeführer wie dargestellt bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.10.2008 mehrmals aufgefordert worden (wie auch schon vor dem Bundesasylamt), alle seine Fluchtgründe zu schildern und erfolgte auch ein Hinweis darauf, dass eben gerade eine späte Schilderung eines Vorbringens die Glaubwürdigkeit herabsetzt. Weiters gelang es dem Beschwerdeführer ja dennoch immer wieder, gewisse Umstände seiner Lebensgeschichte und die laut ihm generell schlechte Situation in der Türkei ausführlich zu schildern. Auch Übergriffe auf ihn schilderte er teilweise ausführlich, jedoch eben nicht annähernd gleichlautend, sondern nur in den Eckdaten übereinstimmend in allen Einvernahmen (vgl. zB zur Festnahme Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2008, Seite 6f).In das Bild des gesteigerten Vorbringens reiht sich letztlich auch noch die vorerst gemachte Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Schwester in der Türkei bei einem Heimaturlaub nach ihm befragt worden sei. Letztlich gab der Beschwerdeführer nämlich nach ausgiebiger Befragung zum nachhaltigen Interesse an ihm auf die Frage, ob bei seinen Eltern zu Hause nach ihm gefragt worden sei, an, dass er seine Eltern regelmäßig anrufe und diese ihm erzählt hätten, dass Soldaten mit einer Liste gekommen und nach ihm gefragt hätten. Dies sei ihm zwei bis vier Mal erzählt worden. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Beim Beschwerdeführer ist zwar zusätzlich noch durchaus eine gewisse Beeinträchtigung aufgrund seiner psychischen Verfassung zu berücksichtigen. Es erscheint jedoch gänzlich unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner psychischen Verfassung sein Vorbringen immer wieder in einer derartigen Weise gesteigert und teilweise gänzlich ausgetauscht hat. Vor allem muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit römisch 40 vertreten ist und ihm damit jedenfalls die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens bekannt gewesen sein müssen. Weiters ist der Beschwerdeführer wie dargestellt bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.10.2008 mehrmals aufgefordert worden (wie auch schon vor dem Bundesasylamt), alle seine Fluchtgründe zu schildern und erfolgte auch ein Hinweis darauf, dass eben gerade eine späte Schilderung eines Vorbringens die Glaubwürdigkeit herabsetzt. Weiters gelang es dem Beschwerdeführer ja dennoch immer wieder, gewisse Umstände seiner Lebensgeschichte und die laut ihm generell schlechte Situation in der Türkei ausführlich zu schildern. Auch Übergriffe auf ihn schilderte er teilweise ausführlich, jedoch eben nicht annähernd gleichlautend, sondern nur in den Eckdaten übereinstimmend in allen Einvernahmen vergleiche zB zur Festnahme Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2008, Seite 6f).
Trotz dieser Umstände versuchte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 05.10.2009 darzulegen, dass es ihm aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen sei, alle Übergriffe auf ihn zu schildern. Anschließend schilderte der Beschwerdeführer mehrere, bis zu diesem Zeitpunkt noch völlig unerwähnt gebliebene Vorfälle, wonach er mehrmals festgenommen, gefoltert und sein Schwager sogar neben ihm angeschossen worden sei. Weiters beantragte er nunmehr die Einvernahme seiner Schwester, welche jedenfalls schon im Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich aufhältig gewesen ist.
Dazu ist auszuführen, dass nach einer Einvernahme vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, drei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, zwei mündlichen Verhandlungen und mehreren Eingaben des Beschwerdeführers aus den schon dargelegten Gründen nicht einsichtig ist, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen so spät erstattete. Auf eine Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers konnte weiters verzichtet werden, da diese bei keinem einzigen der geschilderten Vorfälle laut dem Beschwerdeführer selbst anwesend war, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HADEP festgestellt wurde und der Asylgerichtshof auch bei Aussage der Schwester, dass sie in der Türkei nach ihrem Bruder gefragt worden sei, mangels Plausibilität des gesamten diesbezüglichen Vorbringens nicht davon ausgeht, dass dieser tatsächlich von den türkischen Sicherheitskräften gesucht werde. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass eine tatsächlich das Vorbringen des Beschwerdeführers unterstützende Aussage der Schwester jedenfalls in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Einreise vor neun Jahren oder zumindest zum Zeitpunkt der Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Abweisung angeboten hätte werden können.
Aufgrund dieser Steigerung des Vorbringens durch immer wiederkehrende Benennung zusätzlicher, angeblich eine Verfolgung belegender Fakten, der mangelnden Nachvollziehbarkeit eines besonderen Interesses am Beschwerdeführer sowie den Widersprüchen und Unplausibilitäten war das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu beurteilen, und ist vor diesem Hintergrund von keiner Verfolgung seiner Person seitens des türkischen Staates auszugehen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass laut herangezogener Länderberichte kein Fall bekannt geworden ist, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte, weshalb letztlich dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich wie angegeben immer noch einfaches Mitglied ist.
II.3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).römisch zwei.3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht bzw nicht glaubwürdig vorgebracht.
II.3.2.3. Zum Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der geschilderten Probleme auf Grund des alevitischen Religionsbekenntnisses, insbesondere, dass er deswegen diskriminiert und unterdrückt worden sei, ist auszuführen, dass konkrete Übergriffe auf seine Person nicht vorgebracht wurden. Die Frage von Privatpersonen sowie Behörden, ob der Beschwerdeführer Moslem sei und faste sowie vage geschilderte Überredungsversuche zum Fasten vermögen keinerlei ausreichende Intensität für einen Eingriff zu belegen. Gleiches gilt bei Vorliegen der geschilderten gesellschaftlichen "Nichtbeachtung" des Beschwerdeführers sowie einer eventuell tatsächlich etwas verzögerten Behandlung von Ansuchen von Aleviten. Durch die Schilderung von vereinzelten Vorfällen konnte der Beschwerdeführer auch keine konkret ihn betreffende Verfolgungsgefahr belegen. Zudem ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten im Hinblick auf die Unruhen und Ausschreitungen in XXXX gegen die alevitische Bevölkerung im Jahr 1995, dass die vorgefallenen Übergriffe auf Aleviten zu keiner Zeit ein solches Ausmaß angenommen und - auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen - eine solche Häufigkeit aufgewiesen haben, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof nicht davon zu überzeugen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund seines Glaubens ausgesetzt sei.römisch zwei.3.2.3. Zum Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der geschilderten Probleme auf Grund des alevitischen Religionsbekenntnisses, insbesondere, dass er deswegen diskriminiert und unterdrückt worden sei, ist auszuführen, dass konkrete Übergriffe auf seine Person nicht vorgebracht wurden. Die Frage von Privatpersonen sowie Behörden, ob der Beschwerdeführer Moslem sei und faste sowie vage geschilderte Überredungsversuche zum Fasten vermögen keinerlei ausreichende Intensität für einen Eingriff zu belegen. Gleiches gilt bei Vorliegen der geschilderten gesellschaftlichen "Nichtbeachtung" des Beschwerdeführers sowie einer eventuell tatsächlich etwas verzögerten Behandlung von Ansuchen von Aleviten. Durch die Schilderung von vereinzelten Vorfällen konnte der Beschwerdeführer auch keine konkret ihn betreffende Verfolgungsgefahr belegen. Zudem ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten im Hinblick auf die Unruhen und Ausschreitungen in römisch 40 gegen die alevitische Bevölkerung im Jahr 1995, dass die vorgefallenen Übergriffe auf Aleviten zu keiner Zeit ein solches Ausmaß angenommen und - auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen - eine solche Häufigkeit aufgewiesen haben, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof nicht davon zu überzeugen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund seines Glaubens ausgesetzt sei.
II.3.2.4. Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Auswärtigen Amt liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.römisch zwei.3.2.4. Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Auswärtigen Amt liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.
II.3.2.5. Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich eines etwaigen politischen Engagements in Österreich aus, dass er "als normaler Teilnehmer" an Demonstrationen teilnehmen und Veranstaltungen seines Vereins, des Mesopotamia-Anatolischer Kulturvereins XXXX, besuchen würde.römisch zwei.3.2.5. Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich eines etwaigen politischen Engagements in Österreich aus, dass er "als normaler Teilnehmer" an Demonstrationen teilnehmen und Veranstaltungen seines Vereins, des Mesopotamia-Anatolischer Kulturvereins römisch 40 , besuchen würde.
Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom XXXX in Vorlage und führte dazu zusammengefasst aus, dass er Mitglied dieses Vereins sei und in den Augen des türkischen Staates aufgrund dieser exponierten Aktivitäten einer exilpolitischen Verfolgung im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Weiters wurden Fotos des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht, welche ihn jeweils als Teilnehmer an einer kurdischen Demonstration zeigen und habe er in XXXX bei einer Demonstration wegen Hungerstreiks teilgenommen.Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom römisch 40 in Vorlage und führte dazu zusammengefasst aus, dass er Mitglied dieses Vereins sei und in den Augen des türkischen Staates aufgrund dieser exponierten Aktivitäten einer exilpolitischen Verfolgung im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Weiters wurden Fotos des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht, welche ihn jeweils als Teilnehmer an einer kurdischen Demonstration zeigen und habe er in römisch 40 bei einer Demonstration wegen Hungerstreiks teilgenommen.
Dazu ist auszuführen, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung.
Der Beschwerdeführer konnte insgesamt kein derartiges Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden an seiner Person glaubhaft machen, das ihm eine Rückkehr in die Türkei unmöglich machen würde. Der Asylgerichtshof vermag vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine asylrelevante, exilpolitische Tätigkeit entsprechend obiger Länderfeststellungen erkennen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an Konzerten und Veranstaltungen des Vereins sowie der Abhaltung eines Musikunterrichts nichts zu ändern. Auch die vom Beschwerdeführer durch die Vorlage von Fotos glaubhaft gemachte Teilnahme an Demonstrationen und das (bloße) Posieren des Beschwerdeführers während der Vereinsveranstaltungen als Träger eines Bildes bzw. mit Musikinstrumenten oder einem T-Shirt mit der Aufschrift "Hungerstreik" vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die an kurdischen Demonstrationen in Österreich teilnehmenden Personen vom türkischen Geheimdienst bzw. von der türkischen Botschaft beobachtet, fotografiert und im Falle ihrer Rückkehr in der Türkei festgenommen und verfolgt werden würden. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten landesweit Zugang zu Informationen über die politischen und exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, und seien eben bei kurdischen Veranstaltungen in Österreich türkische Sicherheitskräfte als Spitzel anwesend gewesen. Diese Behauptungen konnten jedoch nicht verifiziert werden, zumal die Fotos laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers von seinen Freunden bzw. Mitgliedern des Vereins gemacht worden seien und diesen wohl nicht unterstellt werden kann, dass gerade diese die Fotos den türkischen Behörden übermitteln. Weiters hat der Beschwerdeführer an öffentlichen Demonstrationen mit laut seinen Angaben 400-500 Personen teilgenommen, wobei wiederum nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder einzelne Demonstrant wahrgenommen wird, insbesondere nicht, wenn es sich um einen einfachen Teilnehmer wie den Beschwerdeführer ohne auffällig Tätigkeiten im Zuge der Demonstration handelt. Der Beschwerdeführer konnte für die beiden Demonstrationen bzw. dem Hungerstreik auch keinerlei konkrete Gründe angeben, es blieb lediglich bei der kryptischen Aussage, dass im Iran kurdische Personen erhängt worden seien und man gegen die Steinigung der Frauen demonstriert habe. Auch die Aussage, dass im Zuge der Demonstration mehreren Personen durch Mitglieder des organisierenden Vereins Plakate, Flaggen und Bildern gegeben worden seien und dem Beschwerdeführer eben ein "Bild in die Hand gedrückt" worden sei, zeigt, dass der Beschwerdeführer keinerlei spezielle Aufgabe im Rahmen der Demonstrationen übernommen hat.
II.3.2.6. Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.römisch zwei.3.2.6. Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Eingangs ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde vom 04.02.2003 auszugsweise zitierten Berichte aus den Jahren 2001 und 2003 Einzelfälle beschreiben, sich somit keine Systematik ableiten lässt und diese Berichte überdies mittlerweile als überholt anzusehen sind, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
In der dazu abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 05.10.2009 wurden zahlreiche Zeitungsberichte und Internetauszüge, insbesondere aus der Zeitung Özgür Politika zum Beweis dafür, dass es in der Region XXXX nach wie vor zu Gefechten und Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf Mitglieder der DTP käme, vorgelegt.In der dazu abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 05.10.2009 wurden zahlreiche Zeitungsberichte und Internetauszüge, insbesondere aus der Zeitung Özgür Politika zum Beweis dafür, dass es in der Region römisch 40 nach wie vor zu Gefechten und Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf Mitglieder der DTP käme, vorgelegt.
Zu den vorgelegten Berichten ist vorweg auszuführen, dass die in den Berichten teilweise dargestellte Diskriminierung sowie die Darstellung von Einzelschicksalen in den Zeitungsberichten keinen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweist und daher auf diese Berichte nicht besonders einzugehen war. Aus diesen Berichten allein kann weiters vor allem nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abgeleitet werden, nur weil es sich mit ähnlichen dokumentierten Einzelfällen in Grundzügen deckt. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine konkret ihn betreffende begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen, was ihm jedoch nicht gelungen ist und sind die Berichte zitiert worden, ohne einen Bezug zur Person des Beschwerdeführers herzustellen.
Auch die zitierten Auszüge aus dem Accord-Bericht betreffend KurdInnen in der Türkei vom Juni 2009 zur DTP, zu Menschenrechtsverletzungen im Zuge von Militäroperationen gegen die PKK sowie zu Misshandlungen und Ungleichbehandlungen von KurdInnen in Haft und Polizeigewahrsam erlangen mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall keine Relevanz.
Nach Sichtung der Berichte zur aktuellen Situation in der Türkei und Durchsicht der vorgelegten Berichte ist festzuhalten, dass die vom Asylgerichtshof in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer erörterten Berichte keinerlei Ergänzungen bedürfen und insbesondere in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Änderungen der Situation in der Türkei aufgetreten sind.
Dass das 2007 gegen die DTP-Partei eingeleitete Verbotsverfahren am 11.12.2009 abgeschlossen wurde, hat auf die gegenständliche Entscheidung auch keinerlei Auswirkungen. Die Partei wurde wegen ihrer Verbindungen zur terroristischen PKK verboten und gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Nach wie vor ist dem Auswärtige Amt aber kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte, womit keine Änderung gegenüber den wesentlichen, einschlägigen Länderfeststellungen in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers entstanden ist.
Zur Auswahl der Quellen des Asylgerichtshofs ist festzuhalten, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass gerade in nationalen Quellen von rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten aufgrund der nationalen Vorschriften eine besondere Objektivität vorausgesetzt wird, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Insgesamt ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei zum gegebenen Zeitpunkt jedenfalls nicht auf eine generelle asylrelevante Gefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung zu schließen. Auch aus dem Verbot der DTP lässt sich keine systematische, staatliche Verfolgung der Volksgruppe der Kurden als solche ableiten. Wenn es auch zu Ausschreitungen aufgrund dieses verfassungsgerichtlichen Parteiverbotes in vielen türkischen Städten gekommen ist und diese teils mit massivem Polizeieinsatz verbunden waren, kann dies für sich allein ebenfalls nicht für ein asylrelevantes Vorgehen türkischer Behörden gegen Kurden gewertet werden.
Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im Zusammenhang mit der Unschlüssigkeit und mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er in der Türkei keiner Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war.
Der Asylgerichtshof vermag daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so ist dazu auszuführen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und weiteren, weniger gravierenden Erkrankungen (vgl. im konkreten zur Schlaflosigkeit, dem erhöhten Cholesterin usw. die Feststellungen oben) leidet. Diese Störung wie auch die übrigen Erkrankungen sind sowohl behandel- als auch heilbar in allen Krankenhäusern der Türkei, die unter anderem über eine Psychiatrie verfügen und handelt es sich dabei um keine akuten, lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden, zumal aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen in der Türkei eine medizinische Grundversorgung garantieren, und mehr und mehr private Gesundheitseinrichtungen entstehen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert.Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so ist dazu auszuführen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und weiteren, weniger gravierenden Erkrankungen vergleiche im konkreten zur Schlaflosigkeit, dem erhöhten Cholesterin usw. die Feststellungen oben) leidet. Diese Störung wie auch die übrigen Erkrankungen sind sowohl behandel- als auch heilbar in allen Krankenhäusern der Türkei, die unter anderem über eine Psychiatrie verfügen und handelt es sich dabei um keine akuten, lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden, zumal aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen in der Türkei eine medizinische Grundversorgung garantieren, und mehr und mehr private Gesundheitseinrichtungen entstehen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert.
Unter Heranziehung dieser Ausführungen kann sich der Beschwerdeführer in der Türkei problemlos einer psychotherapeutischen bzw. medikamentösen Therapie zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung unterziehen.
Zu den Ausführungen der psychotherapeutischen Stellungnahme von Pro Mente vom XXXX, dass ein Behandlungsabbruch bzw eine Reisebewegung in die Türkei eine weitere Traumatisierung darstellen würde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Retraumatisierung zu rechnen wäre bzw. dass mit einer Aktualisierung suizidaler Tendenzen zu rechnen sei, ist auszuführen, dass dieses Ergebnis insofern irrelevant ist, als eine psychische Erkrankung, insbesondere eine posttraumatische Belastungsreaktion, im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR (vgl unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen dieser Krankheit im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei dargelegt. Es können auch die notwendigen Begleitmaßnahmen ergriffen werden, um eventuell im Rahmen der Überstellung auftretenden suizidalen Tendenzen zu begegnen.Zu den Ausführungen der psychotherapeutischen Stellungnahme von Pro Mente vom römisch 40 , dass ein Behandlungsabbruch bzw eine Reisebewegung in die Türkei eine weitere Traumatisierung darstellen würde und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Retraumatisierung zu rechnen wäre bzw. dass mit einer Aktualisierung suizidaler Tendenzen zu rechnen sei, ist auszuführen, dass dieses Ergebnis insofern irrelevant ist, als eine psychische Erkrankung, insbesondere eine posttraumatische Belastungsreaktion, im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR vergleiche unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK führt. Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen dieser Krankheit im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei dargelegt. Es können auch die notwendigen Begleitmaßnahmen ergriffen werden, um eventuell im Rahmen der Überstellung auftretenden suizidalen Tendenzen zu begegnen.
Auffällig an der psychotherapeutischen Stellungnahme bleibt, dass demnach der Beschwerdeführer in einer Umgebung von ständigen Gefechten gelebt habe und von mehreren dem Beschwerdeführer passierten Schicksalsschlägen auszugehen wäre, wobei der einzig konkret geschilderte Vorfall in der Stellungnahme der im Verfahren unerwähnte Vorfall der Beerdigung eines gleichaltrigen jungen Mannes ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit in der Fassung BGBl. Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof (glaubhaft) anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof (glaubhaft) anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist Folgendes auszuführen:
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in der Türkei leben und die Familie noch über ein eigenes Haus und landwirtschaftliche Grundstücke im Heimatdorf des Beschwerdeführers verfügt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer wiederum auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters und seines in XXXX lebenden Bruders zählen, welche ihn sogar in Österreich finanziell unterstützt hätten.Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seiner Angaben nach wie vor in der Türkei leben und die Familie noch über ein eigenes Haus und landwirtschaftliche Grundstücke im Heimatdorf des Beschwerdeführers verfügt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer wiederum auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters und seines in römisch 40 lebenden Bruders zählen, welche ihn sogar in Österreich finanziell unterstützt hätten.
II.3.3. Weiters ist auf die vorgebrachte Erkrankung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK einzugehen und dazu anzuführen, dass sich sowohl VwGH, VfGH als auch der EGMR bereits wiederholt zur Thematik der posttraumatischen Belastungsstörungen geäußert haben (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443;VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).römisch zwei.3.3. Weiters ist auf die vorgebrachte Erkrankung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK einzugehen und dazu anzuführen, dass sich sowohl VwGH, VfGH als auch der EGMR bereits wiederholt zur Thematik der posttraumatischen Belastungsstörungen geäußert haben (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443;VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).
Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK:Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK:
Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Artikel 3, EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):
"2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.
Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Artikel 3, EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen.
Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.
Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychhotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).
Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.
Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorlag.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
II.3.4. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).römisch zwei.3.4. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR würde eine Traumatisierung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von
Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).
II.3.5. Die oben ausgeführten Grundsätze führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:römisch zwei.3.5. Die oben ausgeführten Grundsätze führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswertige Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hiefür maßgeblichen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Türkei - insbesondere in Hinblick auf seine Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt.
Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wenn man im vorliegenden Fall vom inhaltlichen Zutreffen der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (auf die gutachterliche Stellungnahme von Pro Mente sowie die weiteren Krankheiten wurde bereits gesondert eingegangen) ausgeht, ist daraus ersichtlich, dass jedenfalls eine depressive Symptomatik mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie auch bei Bedarf eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie auch bei Bedarf eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.
Dieses Ergebnis wird weiters dadurch bekräftigt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers laut ärztlichen Berichten in Österreich bereits verbessert hat, und der Beschwerdeführer auch seit zwei Jahren keine stationäre Behandlung mehr in Anspruch genommen hat. Weiters wurde er noch in keiner Klinik zwangseingewiesen, seine Einweisungen erfolgten freiwillig, teilweise lange nach der Ausstellung der Einweisung (vgl. Einweisung von September 2008 und stationäre Aufnahme im Dezember 2008) und begab sich der Beschwerdeführer auch nicht gleich nach seiner Einreise im Jahr 2001, sondern erst ab dem Jahr 2003 eine psychotherapeutische Behandlung.Dieses Ergebnis wird weiters dadurch bekräftigt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers laut ärztlichen Berichten in Österreich bereits verbessert hat, und der Beschwerdeführer auch seit zwei Jahren keine stationäre Behandlung mehr in Anspruch genommen hat. Weiters wurde er noch in keiner Klinik zwangseingewiesen, seine Einweisungen erfolgten freiwillig, teilweise lange nach der Ausstellung der Einweisung vergleiche Einweisung von September 2008 und stationäre Aufnahme im Dezember 2008) und begab sich der Beschwerdeführer auch nicht gleich nach seiner Einreise im Jahr 2001, sondern erst ab dem Jahr 2003 eine psychotherapeutische Behandlung.
Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht dargelegt und wird der Beschwerdeführer aktuell medikamentös und lediglich nach Bedarf psychotherapeutisch behandelt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit keinesfalls ausgegangen werden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in Österreich in medikamentöser Behandlung befindet und einer zwei bis vier Mal monatlich stattfindenden Gesprächstherapie unterzieht, kann aufgrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass diese Behandlungen in der Türkei fortgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer leidet damit in Bezug auf seine psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht der Suizidgefahr des Beschwerdefühers im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen. Ebenso verhält es sich mit den übrigen Erkrankungen des Beschwerdeführers.Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht dargelegt und wird der Beschwerdeführer aktuell medikamentös und lediglich nach Bedarf psychotherapeutisch behandelt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit keinesfalls ausgegangen werden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in Österreich in medikamentöser Behandlung befindet und einer zwei bis vier Mal monatlich stattfindenden Gesprächstherapie unterzieht, kann aufgrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass diese Behandlungen in der Türkei fortgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer leidet damit in Bezug auf seine psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht der Suizidgefahr des Beschwerdefühers im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen. Ebenso verhält es sich mit den übrigen Erkrankungen des Beschwerdeführers.
Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer bedarf keines unmittelbaren medizinischen lebensrettenden Eingriffes. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung und sonstiger psychischer Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Abschiebehindernis gegeben.
Durch die Rückführung in die Türkei kann es zwar zu einer Unterbrechung der psychologischen Behandlung kommen, was jedoch keinesfalls zu einer für den Beschwerdeführer lebensbedrohlichen Situation führen würde, auch wenn er nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr eine Therapie erhalten könnte. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet, er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlendem Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht. Demnach kann die Rückführung keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen beim Beschwerdeführer herbeiführen (vgl. zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).Durch die Rückführung in die Türkei kann es zwar zu einer Unterbrechung der psychologischen Behandlung kommen, was jedoch keinesfalls zu einer für den Beschwerdeführer lebensbedrohlichen Situation führen würde, auch wenn er nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr eine Therapie erhalten könnte. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet, er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlendem Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht. Demnach kann die Rückführung keinen lebensbedrohlichen Zustand unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen beim Beschwerdeführer herbeiführen vergleiche zu dieser Thematik Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54; EGMR 31.05.2005,Appl.1383/04).
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist darüber hinaus eine Behandlung der übrigen, dargelegten Erkrankungen des Beschwerdeführers in der Türkei grundsätzlich möglich und ist insgesamt eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, die für Inhaber der "Grünen Karte" auch kostenlos ist. Eventuell höheren Kosten sind gemäß der Judikatur des EGMR nicht zu berücksichtigen, und kommt es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich an.
Die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.Die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK ist somit im gegenständlichen Fall nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, aktuelle Gefahr, Demonstration, EMRK, exilpolitische Aktivität, gesteigertes Vorbringen, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Religion, soziale Verhältnisse, Suizidgefahr, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
13.07.2010