Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 313794-5/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2010, Zl. 07 08.189-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2010, Zl. 07 08.189-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sowie § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sowie Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer gelangte als Minderjähriger unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 10. August 2005 vertreten durch seine Mutter einen Asylantrag ein, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13. April 2007, FZ. 05 12.144-BAS, unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt II. erklärte das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine für zulässig. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 17. April 2007 dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt, welcher keine Berufung erhob, weshalb der Bescheid mit Ablauf des 2. Mai 2007 in Rechtskraft erwuchs.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer gelangte als Minderjähriger unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 10. August 2005 vertreten durch seine Mutter einen Asylantrag ein, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13. April 2007, FZ. 05 12.144-BAS, unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. erklärte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine für zulässig. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 17. April 2007 dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt, welcher keine Berufung erhob, weshalb der Bescheid mit Ablauf des 2. Mai 2007 in Rechtskraft erwuchs.
Bereits am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je ¿ 2,-- verurteilt.Bereits am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je ¿ 2,-- verurteilt.
2. 1. Am 14. Mai 2007 brachte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn neuerlich einen Antrag, diesmal auf internationalen Schutz, ein, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 5. Juli 2007, FZ. 07 04.477-EASt West, unter Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. August 2007, Zl. 313.794-1/2E-XVIII/59/07, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.2. 1. Am 14. Mai 2007 brachte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn neuerlich einen Antrag, diesmal auf internationalen Schutz, ein, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 5. Juli 2007, FZ. 07 04.477-EASt West, unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. August 2007, Zl. 313.794-1/2E-XVIII/59/07, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
2. 2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007, beim Bundesasylamt eingelangt am 19. Juli 2007, stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Gleichzeitig wurde der Antrag mit einer Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. April 2007, FZ. 05 12.144-BAS, verbunden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Oktober 2007, FZ. 05 12.144-BAS, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF, zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Jänner 2007, Zl.2. 2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007, beim Bundesasylamt eingelangt am 19. Juli 2007, stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Gleichzeitig wurde der Antrag mit einer Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. April 2007, FZ. 05 12.144-BAS, verbunden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Oktober 2007, FZ. 05 12.144-BAS, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF, zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Jänner 2007, Zl.
313.794-3/3E-XVIII/59/07, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG), gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen. Die Berufung vom 18. Juli 2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. April 2007, FZ. 05 12.144-BAS, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2008, Zl.313.794-3/3E-XVIII/59/07, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG), gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen. Die Berufung vom 18. Juli 2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. April 2007, FZ. 05 12.144-BAS, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2008, Zl.
313.794-2/2E-XVIII/59/07, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.313.794-2/2E-XVIII/59/07, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
3. 1. Am 6. September 2007 wurde ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Am 7. September 2007 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 1. und 23. Oktober 2007 sowie am 1. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Kind wegen der Probleme seiner Mutter zusammen mit dieser aus der Ukraine ausgereist sei. Seine Mutter sei Unternehmerin und Inhaberin einer Teigwarenfabrik gewesen und habe ein Parlamentsabgeordneter Interesse an diesem Unternehmen gehabt, weshalb sie enteignet worden sei. Im Alter von vier oder fünf Jahren sei der Beschwerdeführer als Sohn damals erfolgreicher Unternehmer entführt und gegen Lösegeldzahlung freigelassen worden. Sollte er in die Ukraine zurückkehren, würde er nach dem Aufenthalt seiner Mutter gefragt. Er gab weiters an, dass seine Lebensgefährtin schwanger sei und über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfüge. Am 16. Oktober 2007 langte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, jedoch im Falle einer Überstellung in die Ukraine die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, §§ 15, 12 und 127 sowie § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127,, Paragraphen 15, 12 und 127 sowie Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2008, FZ. 07 08.189-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 6. September 2007 unter Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab. Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Mit Bescheid vom 25. Juli 2008, FZ. 07 08.189-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 6. September 2007 unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 29. Juli 2008 durch Hinterlegung am 30. Juli 2008 zugestellt. Mit Telefax vom 7. August 2008, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Februar 2009, D9 313794-4/2008/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Februar 2009, D9 313794-4/2008/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3. 2. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner am XXXX geborenen Tochter sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vor. Im Schriftsatz vom 12. März 2009 gab er an, gemeinsam mit der Mutter seiner Tochter in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Sowohl seiner Lebensgefährtin als auch seiner Tochter sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb er in Anwendung des § 34 AsylG 2005 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes stelle.3. 2. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seiner am römisch 40 geborenen Tochter sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vor. Im Schriftsatz vom 12. März 2009 gab er an, gemeinsam mit der Mutter seiner Tochter in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Sowohl seiner Lebensgefährtin als auch seiner Tochter sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb er in Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes stelle.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130 4. Fall, §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall, §§ 15, 223 Abs. 2, 224 sowie §§ 15, 164 Abs. 1, 164 Abs. 4 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In Einem wurden die Probezeiten zu den Urteilen XXXX und XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, 130, 4. Fall, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall, Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224, sowie Paragraphen 15, 164, Absatz eins, 164, Absatz 4, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In Einem wurden die Probezeiten zu den Urteilen römisch 40 und römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Am 29. Juni 2009 fand vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er suche nur um Asyl an, da er nicht zurück wolle. Er sei keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt. In Österreich befänden sich sein Kind und dessen Mutter - seine Lebensgefährtin -, die beide eine befristete Aufenthaltsberechtigung besitzen würden, weshalb er im Familienverfahren den selben Status erlangen wolle, um hier arbeiten zu können.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2009, FZ 07 08.189/1-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22. April 2010 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Eigene Gründe im Sinne des § 8 AsylG, die gegen eine Rückkehr in das Herkunftsland sprechen würden, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und seien auch nicht aus seinen Angaben zu entnehmen gewesen. Es sei ihm jedoch im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2009, FZ 07 08.189/1-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22. April 2010 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Eigene Gründe im Sinne des Paragraph 8, AsylG, die gegen eine Rückkehr in das Herkunftsland sprechen würden, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und seien auch nicht aus seinen Angaben zu entnehmen gewesen. Es sei ihm jedoch im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung durch eigenhändige Übernahme am 14. August 2009 zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
4. Mit Schreiben vom 4. März 2010, eingelangt bei der belangten Behörde am 8. März 2010, beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm bis 22. April 2010 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 15. April 2010, FZen: 08
11.896 und 02 17.011, wurden der Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter der ihnen zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Einem wurde festgestellt, dass deren Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Im Zuge dieses Aberkennungsverfahrens brachte die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers wörtlich vor, "Ich bin die alleinige Erziehungsberechtigte für meine Tochter. Die Tochter wohnt seit ihrer Geburt ausschließlich bei mir. Für meine Tochter gelten meine Gründe. Meine Tochter ist gesund. Zum Vater meiner Tochter gebe ich Folgendes an: Er ist subsidiär Schutzberechtigter, er ist aus der Ukraine. Er zahlt keinen Unterhalt und besteht zu diesem lediglich loser Kontakt. Er kann meine Tochter einmal in der Woche besuchen, wenn ich Zeit habe. Sonst besteht in keinster Weise ein Abhängigkeitsverhältnis oder sonstige Bande zum Vater der Tochter (Niederschrift vom 9. April 2010 zu FZ 02 17.011, Seite 2).11.896 und 02 17.011, wurden der Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter der ihnen zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Einem wurde festgestellt, dass deren Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Im Zuge dieses Aberkennungsverfahrens brachte die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers wörtlich vor, "Ich bin die alleinige Erziehungsberechtigte für meine Tochter. Die Tochter wohnt seit ihrer Geburt ausschließlich bei mir. Für meine Tochter gelten meine Gründe. Meine Tochter ist gesund. Zum Vater meiner Tochter gebe ich Folgendes an: Er ist subsidiär Schutzberechtigter, er ist aus der Ukraine. Er zahlt keinen Unterhalt und besteht zu diesem lediglich loser Kontakt. Er kann meine Tochter einmal in der Woche besuchen, wenn ich Zeit habe. Sonst besteht in keinster Weise ein Abhängigkeitsverhältnis oder sonstige Bande zum Vater der Tochter (Niederschrift vom 9. April 2010 zu FZ 02 17.011, Seite 2).
Am 16. April 2010 teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer den ihm gewährten Status als subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Zum einen sei er straffällig geworden, zum anderen sei auch seinen Familienangehörigen diese Eigenschaft aberkannt worden. Weiters stellte die belangte Behörde in Aussicht, den Beschwerdeführer in die Ukraine auszuweisen. Dem Schreiben angeschlossen waren Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und wurde dieses der rechtsfreundlichen Vertretung durch eigenhändige Übernahme am 20. April 2010 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2010 nahm der Beschwerdeführer, nunmehr durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt vertreten, Stellung. Er beschönige nicht, dass betreffend seiner Person Verurteilungen bestehen bzw. entschuldige er sich für das von ihm gesetzte strafrechtlich relevante Verhalten. Er verweise jedoch unter einem auf den Umstand, dass er gemeinsam mit seiner jetzigen Lebensgefährtin eine minderjährige Tochter habe und bestünde eine sehr enge Bindung zum Kleinkind. Eine Ausweisung würde daher einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Weiters verweist er darauf, dass seine Mutter an Hepatitis C erkrankt sei und ein regelmäßiger Kontakt zwischen dieser und dem Beschwerdeführer für eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Mutter notwendig wäre. Er stellt den Beweisantrag der zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter seiner Tochter und seiner eigenen Mutter sowie beantragt er die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens zum Beweis der durchaus günstigen Prognose.
Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2009, FZ 07 08.189-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2010, Zahl 07 08.189-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2009, FZ 07 08.189-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2009, FZ 07 08.189-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2010, Zahl 07 08.189-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2009, FZ 07 08.189-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund seiner Vaterschaft zu seiner Tochter in Anwendung des Familienverfahrens zuerkannt worden sei. Dieser sei nunmehr dieser Status aberkannt worden, weshalb in seinem Falle ein Endigungsgrund vorliege. Er befände sich in Österreich in Strafhaft, sei straffällig geworden, gehe keiner Beschäftigung nach und liege nunmehr kein Familienverfahren vor.
Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung durch eigenhändige Übernahme am 12. Mai 2010 zugestellt.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtfreundlichen Vertreter, erhob mit am 25. Mai 2010 fristgerecht eingelangten Schriftsatz Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2010, Zahl 07 08.189-BAT, und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 25. Mai 2010 langte beim Asylgerichtshof am 27. Mai 2010 ein und wurde gegenständliches Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in der Ukraine wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Dem volljährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Ukraine, wurde im Jahr 2009 durch das Bundesasylamt in Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der Tochter des Beschwerdeführers dieser Status verliehen worden war und dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Tochter in einem anderen Staat nicht möglich war.
Der Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig rechtskräftig aberkannt.
Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Ukraine weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.
Dem seitens des Beschwerdeführers nunmehr erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet somit unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
In Österreich aufhältig sind die Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter, welche die Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels erfüllen. Zu der Mutter der Tochter des Beschwerdeführers besteht kein gegenseitiges Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere ist die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Dies bestätigt neben der Aussage der Mutter der Tochter des Beschwerdeführers in ihrem Aberkennungsverfahren auch eine Einsicht in das Zentrale Melderegister, wonach seit 3. Juni 2009 kein gemeinsamer Wohnsitz besteht.
Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine sonstigen relevanten Bindungen in und zu Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich vier Mal wegen strafrechtlicher Delikte zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt und verbüßt derzeit eine fünfjährige Haftstrafe. Seit seinem Haftantritt wurde er von der Mutter seiner Tochter viermal besucht.
Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in der Ukraine aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:
1. Allgemeine Lage
Politik/Wahlen
Die Ukraine wurde 1991 mit der Auflösung der UdSSR unabhängig. Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 - sie enthält einen ausführlichen Grundrechtskatalog - war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet. Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen kann. Der Präsident hat jedoch faktisch bei der Regierungsbildung weiterhin eine einflussreiche Rolle und zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen.
Staatschef: Präsident Viktor A. Juschtschenko (seit 23 Jänner 2005)
Regierungschef: Premierminister Yuliya Timoschenko (seit 18. Dezember 2007)
Ministerkabinett: Zusammengestellt durch Premierminister. Lediglich Außen- und Verteidigungsminister werden durch den Präsidenten ausgewählt.
Es gibt einen Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrat, der den Präsidenten berät.
Wahlen: Der Präsident wird durch Volkswahl für fünf Jahre gewählt, mit der Möglichkeit einer einzigen Wiederwahl. Die 450 Sitze des Einkammernparlaments (Werchovna Rada) werden alle vier Jahre vom ukrainischen Volk in Verhältniswahlrecht gewählt. Es gibt eine 3%-Hürde.
Momentane Regierungsparteien sind: Block Julija Timoschenko (30,71%, 155 Sitze), Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes (Partei von Präsident Juschtschenko, 14,15%, 72 Sitze) und Block Litwin (3,96%, 20 Sitze) mit zusammen 247 von 450 Sitzen.
(Quellen: CIA - Central Intelligence Agency: World Factbook:
Ukraine, 2.7.2009,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/UP.html, Zugriff 23.7.2009 / US DOS - US Department of State: Background Note: Ukraine, May 2009, http://www.state.gov/r/pa/ei/bgn/3211.htm, Zugriff 23.7.2009 / AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine, März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 21.7.2009 / Verkhovna Rada of Ukraine - Official Website:
Factions in The Verkhovna Rada of Ukraine, 23.7.2009, http://gska2.rada.gov.ua/site/eng/factions.htm, Zugriff 23.7.2009)
2. Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemein
Gemäß Art. 33 der ukrainischen Verfassung hat jede Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, das Recht auf Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnortes und auf ungehinderte Ausreise aus der Ukraine. Spezifiziert wird der rechtliche Rahmen in Art. 13 des Gesetzes über die Bewegungsfreiheit.Gemäß Artikel 33, der ukrainischen Verfassung hat jede Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, das Recht auf Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnortes und auf ungehinderte Ausreise aus der Ukraine. Spezifiziert wird der rechtliche Rahmen in Artikel 13, des Gesetzes über die Bewegungsfreiheit.
Um Zugang zu Gesundheits- und sozialer Versorgung zu haben, muss man auf Bezirksebene eine Einwohnermeldung abgeben. Bei Umzug meldet man sich einfach ab und am neuen Wohnort innerhalb von zehn Tagen an. Umzüge innerhalb des Bezirks müssen innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Aufenthalte im Ausland oder an anderen Orten als dem Wohnort von mehr als einem Monat muss man ebenfalls melden, notfalls über die ukrainische Botschaft.
(Quelle: IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Ukraine: Residential registration procedures, 25.1.2007)
Es ist sicherlich möglich, bei längerer Abwesenheit gemeldet zu bleiben - es gibt keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten - außer ggfls. aufgrund einer Anzeige, oder die Abwesenheit der Person wird im Zuge eines behördl. Tätigwerdens festgestellt usw.
Auszüge des Gesetzes der Ukraine Über die Bewegungsfreiheit und die freie Wahl des Wohnortes in der Ukraine" Nr.1382-IV vom 11.12.2003:
Artikel 1. Gültigkeit des Gesetzes
Dieses Gesetz gilt für die Staatsbürger der Ukraine und für die Ausländer und Personen ohne Staatsbürgerschaft, die sich offiziell in der Ukraine aufhalten, entsprechend ihrer Rechte und Freiheiten, die von der Verfassung, von Gesetzen und internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen sind.
Artikel 3. Erklärung der Begriffe
Wohnort - die administrative Territorialeinheit, auf deren Territorium die Person über sechs Monate im Jahr wohnt;
Registrierung - das Eintragen der Daten ins Passdokument über den Wohnort mit der Angabe der Wohnadresse der Person und das Eintragen zu der Datenbank der zuständigen Behörde;
Artikel 6. Die Registrierung des Wohnortes der Person
Der Staatsbürger der Ukraine, sowie der Ausländer oder die Person ohne Staatsbürgerschaft, die sich legal in der Ukraine aufhalten, sind verpflichtet im Laufe von zehn Tagen nach der Ankunft zum neuen Wohnort das Wohnort anzumelden.
Der Antrag der Person zur Registrierung des Wohnortes ist der einzige gesetzliche Grund zur Anmeldung des Wohnortes der Person.
Artikel 7. Die Anmeldung vom Wohnort
Die Abmeldung vom Wohnort erfolgt im Laufe von sieben Tagen aufgrund des Antrages der Person, der Anfrage der Meldebehörde am neuen Wohnort der Person, der endgültigen Entscheidung eines Gerichts, der Todesurkunde.
(Bericht des Attaché an der ÖB Kiew, per E- Mail am 17.7.2009)
3. Menschenrechte
Allgemein
Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)
Die Verfassung sieht als unabhängige Kontrollinstanz das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Das Büro des Ombudsmannes feierte 2008 sein 10-jähriges Bestehen. Der Ombudsmann war aktiv um die Rechte der Bürger bemüht. Menschenrechtsexperten kritisierten die geringe Bekanntheit des Amtes in der Öffentlichkeit.
Rund ein Drittel der Beschwerden im Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bezogen sich auf unfaire Gerichtsverhandlungen.
Der Ombudsmann kritisierte, dass Organe der öffentlichen Sicherheit allzu oft wegen Amtsmissbrauch, anstatt wegen Folter angeklagt würden.
(Quellen: US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009; Homepage des Ombudsmann:
http://www.ombudsman.kiev.ua/ - Zugriff 29.7.2009)
Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen (insbesondere Untersuchungshaftanstalten), schleppende Gerichtsverfahren, die Lage ausländischer Flüchtlinge und der Roma, sowie die Zunahme fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Ukraine - Innenpolitik, März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 29.7.2009)
Die Ukraine hat alle ihre Verpflichtungen erfüllt, die ihr aus der UN Menschenrechtskonvention erwachsen. Sie hat die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie deren Protokoll im September 2008 unterzeichnet.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
4. Rechtsschutz
Justiz
Die Verfassung und das Gesetz garantieren eine unabhängige Justiz. In der Praxis ist die Justiz Druck von der Exekutive und der Legislative ausgesetzt und leidet unter Korruption und Ineffektivität. Das Gesetz erlaubt es dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf das System der Rechtssprechung auszuüben.
Die vielfältigen Gerichte teilen sich in jene für allgemeine Rechtssprechung und das Verfassungsgericht. Die Gerichte für allgemeine Rechtssprechung befassen sich je nach Spezialisierung mit zivil-, handels-, verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten. Weiters existieren lokale allgemeine Gerichte, sowie lokale Handelsgerichte. Das Höchstgericht besitzt Spruchkammern für alle diese Bereiche, sowie ein Gremium von Militärrichtern. Nach einer Umfrage unter Anwälten und Staatsanwälten, halten ein Drittel von ihnen die ukrainischen Gerichte für korruptionsanfällig.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009)
Im Verlauf des Jahres 2008 wurden Maßnahmen getroffen, um den Kampf gegen die Korruption zu intensivieren.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)
Nichtregierungsorganisationen
Die Zivilgesellschaft ist in der Ukraine weiterhin ein wichtiger Akteur, trotz der diesbezüglich veralteten Gesetzgebung und der Abhängigkeit von ausländischer Finanzierung. Die Regierung unternahm Anstrengungen NGOs intensiver einzubinden. Dies gelang besonders in punkto Öffentlichkeitsarbeit zur Euro-Atlantischen Integration. Mit Jänner 2007 waren 50.706 Nichtregierungsorganisationen (NGO) registriert, 2008 waren es bereits 52.693. Jedoch arbeiten nicht alle wirklich. Die meisten sind Gewerkschaften, religiöse Organisationen und solche die sich der Kultur- und Jugendarbeit widmen, sowie ethnische Zusammenschlüsse und Menschenrechtsgruppen. Die Behörden legen ihnen keine Steine in den Weg, der Zugang zu öffentlichen Geldern ist aber limitiert. Wobei auch hier in den letzten Jahren Verbesserungen zu beobachten sind.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)
Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand November 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Innenpolitik.html, Zugriff am 29.7.2009)
Ombudsmann
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübet von Nina Karpachova. Das Büro des Ombudsmannes feierte 2008 sein 10-jähriges Bestehen. Der Ombudsmann war aktiv um die Rechte der Bürger bemüht. Menschenrechtsexperten kritisierten die geringe Bekanntheit des Amtes in der Öffentlichkeit.
Rund ein Drittel der Beschwerden im Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bezogen sich auf unfaire Gerichtsverhandlungen.
Der Ombudsmann kritisierte, dass Organe der öffentlichen Sicherheit allzu oft wegen Amtsmissbrauch, anstatt wegen Folter angeklagt würden.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports:
Ukraine, 25.2.2009; Homepage des Ombudsmann:
http://www.ombudsman.kiev.ua/ - Zugriff am 29.7.2009)
5. Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Die Ukraine ist eines der Länder, die von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise besonders betroffen sind. Im ersten Halbjahr 2008 betrug das Wirtschaftswachstum im Vergleich zum Vorjahreszeitraum noch 6,3 Prozent. Schon in der ersten Jahreshälfte zeichnete sich allerdings eine Abschwächung der Wachstumsrate ab (Preisverfall des Hauptexportgutes Stahl, hohe Inflationsrate).
Im Herbst 2008 wurde das Land von der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise voll erfasst. Es kam zu einer Destabilisierung des Bankensektors, Abwertungsdruck auf die Landeswährung Hrywnja und Produktionseinbrüchen (im vierten Quartal 2008 durchschnittlich 25 Prozent). Das BIP fiel um 11,7%, das Wirtschaftswachstum ging auf 2,5% zurück. Die hohe Abhängigkeit von Energieimporten und die sehr energieintensive Produktion setzen die Wirtschaft bei gestiegenen Gasimportpreisen zusätzlich unter Druck. Die Ukraine erhielt 2008 vom Internationalen Währungsfonds zur Bekämpfung der Krise einen an Auflagen geknüpften Kredit über 16,4 Mrd. US-Dollar.
Die Warenexporte der Ukraine betrugen im Jahre 2008 67,0 Milliarden US-Dollar (+35,9 Prozent gegenüber 2007), die Importe 85,5 Milliarden US-Dollar (+ 41,1 Prozent). Die wichtigsten ukrainischen Exportwaren sind Metallurgieprodukte, chemische Waren, Maschinen, Geräte, Nahrungsmittel und Textilien.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit:
Ukraine, März 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Wirtschaft.html., Zugriff am 31.7.2009 / EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.
(Quelle: U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 31.7.2009)
Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen.
(Quelle: IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 31.3.2009)
Nach offiziellen Schätzungen lebten 2007 27,3% der ukrainischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Deshalb wurden Pläne erarbeitet den Lebensstandard der Bürger durch aktiven Kampf gegen die Armut und eine verpflichtende Versicherung für alle Angestellten zu erhöhen. Diese Pläne warten auf Umsetzung.
Im April 2008 wurden Gespräche zur Stabilisierung der Lebensmittelpreise und des Ölpreises bis Jahresende geführt. Entsprechende Memoranda wurden unterzeichnet. Die Regierung verpflichtete auch keine Steuererhöhungen durchzuführen.
Die Arbeitslosenrate blieb in der ersten Hälfte des Jahres 2008 bei ca. 6,4% stabil. In der zweiten Jahreshälfte brach der Arbeitsmarkt jedoch wegen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise ein. Die Zahl der Arbeitslosen lag Ende April 2009 bei 1,4 Millionen. Die Krise hat die Notwendigkeit moderner Arbeitsmarkmaßnahmen verstärkt gezeigt. Die Schattenwirtschaft wird auf 32% des offiziellen BIP geschätzt.
Gemäß ukrainischem Sozialministerium hat sich das mittlere Lohnniveau von Jänner-März 2008 um 34,9% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. Gleichzeitig wurde per Gesetz der Mindestlohn von Euro 68,-- (Jänner) auf Euro 80,-- (Dezember) erhöht.
2008 wurde eine Reihe signifikanter Änderungen im Pensionssystem vorgenommen, von denen man sich einen Anstieg der Durchschnittspension von Euro 75,-- um 43% auf Euro 110,-- erwartet.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendliche aufbauen konnten und erfolgreich betreiben.
(Quelle: Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008)
Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Beispielsweise gibt es Projekte für allein erziehende Mütter, Obdachlose, HIV-positive Menschen, Drogenabhängige, Binnenflüchtlinge, "Krisenfamilien", Straßenkinder oder Waisen.
(Quelle: Caritas Ukraine,
http://www.caritas-ua.org/index.php?hmi=12, Zugriff am 31.7.2009)
Medizinische Versorgung
In den letzten Jahren haben in der Ukraine Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen. Nach jüngsten Informationen sind ca. 1,4 % der ukrainischen Bevölkerung mit HIV infiziert; an einigen Orten, wie etwa in Odessa, sollen 5 % der Bevölkerung HIV infiziert sein. Die Ukraine weist europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Infektionen auf. Die medizinische Versorgung in der Ukraine entspricht nicht westeuropäischem Standard.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Ukraine - Sicherheitshinweise, 3.8.2009,.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Sicherheitshinweise.html#t7, Zugriff 3.8.2009)
Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um die Qualität des Gesundheitssystems, sowie den Zugang zu diesem in ländlichen Gegenden zu verbessern. Dazu hat man begonnen eine gesetzliche Basis zu schaffen. Die Ukraine hat den Kampf gegen HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen weiter fortgesetzt. Ein HIV/Aids-Präventions und Behandlungs-Plan 2009-2013 befindet sich in parlamentarischer Prüfung und es wurde Interesse bekundet, mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammenzuarbeiten. sind große Probleme. Die Ukraine ist beobachtendes Mitglied in der Arbeitsgruppe für HIV/AIDS der Europäischen Kommission.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen allen ukrainischen Staatsbürgern kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Kostenlose medizinische Versorgung wird durch eine verpflichtende Sozialversicherung finanziert, die Teil des Steuersystems ist. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Diese ist sehr teuer aber auch auf hohem Niveau. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab.
(Quelle: IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 31.3.2009)
Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.
Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.
(Quelle: Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 12.12.2008)
In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Schuppenflechte, Hepatitis, psychischen Krankheiten.
Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe.
In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:
Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.
Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.
In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.
(Quelle: Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 12.12.2008)
2. Die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht zu beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die diesen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.
Aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seiner Tochter und der Mutter der Tochter des Beschwerdeführers sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Besucherliste des derzeit inhaftierten Beschwerdeführers ergeben sich die Feststellungen zu der familiären Situation des Beschwerdeführers.
Zum Beweisantrag, ein kriminalpsychologisches Gutachten einzuholen, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass einerseits die belangte Behörde den Aberkennungstatbestand des Endigungsgrundes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 herangezogen hat, andererseits der vom Beschwerdeführer vermeintlich angesprochene Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - zweifellos wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt - keine Prognoseentscheidung zulässt. In Abwägung eines allenfalls zulässigen Eingriffs in Art. 8 EMRK bilden strafrechtliche Verurteilungen einen Bestandteil des zu überprüfenden Kriterienkataloges, die individuelle kriminalpsychologische Prognoseentscheidung ist jedoch Bestandteil und damit Ausmaß des strafgerichtlichen Urteils.Zum Beweisantrag, ein kriminalpsychologisches Gutachten einzuholen, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass einerseits die belangte Behörde den Aberkennungstatbestand des Endigungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 herangezogen hat, andererseits der vom Beschwerdeführer vermeintlich angesprochene Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - zweifellos wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB verurteilt - keine Prognoseentscheidung zulässt. In Abwägung eines allenfalls zulässigen Eingriffs in Artikel 8, EMRK bilden strafrechtliche Verurteilungen einen Bestandteil des zu überprüfenden Kriterienkataloges, die individuelle kriminalpsychologische Prognoseentscheidung ist jedoch Bestandteil und damit Ausmaß des strafgerichtlichen Urteils.
Zum Beweisantrag, die Mutter des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einzuvernehmen, da zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, verbleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass deren dritter Antrag auf internationalen Schutz vom 9. Juli 2008 zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. August 2008,
D9 313793-2/2008, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen wurde; sie demnach genauso wie der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht ist.D9 313793-2/2008, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen wurde; sie demnach genauso wie der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht ist.
Die Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen.
Eine Rückkehr und eine Niederlassung in der Ukraine ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt daher zumutbar.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er/sie den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)3. gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,)
(§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).(Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den/die Fremden/Fremde dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den/die Fremden/Fremde dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung von BGBl. I. Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegenständlichen Fall ist zu betonen, dass sowohl der Tochter des Beschwerdeführers als auch deren Mutter, welchen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser bescheidmäßig rechtskräftig aberkannt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Sinne der eben zitierten Bestimmungen des Familienverfahrens ursprünglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Bezogen auf den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer selbst gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die seine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.Bezogen auf den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer selbst gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die seine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.
In der Ukraine besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und -williger junger Mann, durch eine entsprechende Tätigkeit in der Ukraine durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als gesundem und arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, in der Ukraine durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.In der Ukraine besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und -williger junger Mann, durch eine entsprechende Tätigkeit in der Ukraine durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als gesundem und arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, in der Ukraine durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittener Maßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittener Maßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).
Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 9. April 2010 im Rahmen des Aberkennungsverfahrens des Status der subsidiär Schutzberechtigten, FZ 02 17.011-BAT, geht hervor, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von diesem bereits seit längerer Zeit getrennt lebt und eine Fortführung der Beziehung von dieser absolut nicht gewünscht werde. Sie sei alleinige Erziehungsberechtigte für die gemeinsame Tochter. Diese wohne seit ihrer Geburt ausschließlich bei ihr. Der Beschwerdeführer zahle keinen Unterhalt und bestehe zu diesem lediglich loser Kontakt. Er könne die Tochter einmal in der Woche besuchen. Sonst bestünde in keinster Weise ein Abhängigkeitsverhältnis oder sonstige Bande zum Vater der Tochter.
Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2003, G78/00, in welchem dieser nach ausführlicher Darstellung diesbezüglich einschlägiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK (z.B. EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland; EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande; EGMR 22. 4. 1997, Fall X, Y und Z) den Schluss zieht, dass sich aus der angeführten Judikatur ergebe, dass "zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater vom Zeitpunkt der Geburt an eine ¿Familieneinheit' im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe" und "zwischen dem Sohn und dem biologischen Vater (...) ein Naheverhältnis (bestehe), das auf ein Familienleben hinauslaufe, was immer der Beitrag des zuletzt Genannten zur Sorge und Erziehung seines Sohnes sein möge"), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zwischen den jeweiligen Elternteilen und ihrer gemeinsamen Tochter (zumindest bis zu deren Volljährigkeit) schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht (vgl. auch VfGH 24. 2. 2003, B 1670/2001, VfSlg. 16.777/2003; ferner EGMR 19. 2. 1996, Gül gg. Schweiz; 5. 2. 2004, Kosmopolou gg. Griechenland; 18. 1. 2007 Estrikh gg. Litauen), welches auch dann fortbesteht, wenn die Beziehung zwischen den Elternteilen - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr intakt ist (EGMR 21. 6. 1988, Berrehab gg. Niederlande; EGMR 26.05.1994, Keegan gg. Irland; Grabenwarter, EMRK² [2005], 183 f.).Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2003, G78/00, in welchem dieser nach ausführlicher Darstellung diesbezüglich einschlägiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK (z.B. EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland; EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande; EGMR 22. 4. 1997, Fall römisch zehn, Y und Z) den Schluss zieht, dass sich aus der angeführten Judikatur ergebe, dass "zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater vom Zeitpunkt der Geburt an eine ¿Familieneinheit' im Verständnis des Artikel 8, Absatz eins, EMRK bestehe" und "zwischen dem Sohn und dem biologischen Vater (...) ein Naheverhältnis (bestehe), das auf ein Familienleben hinauslaufe, was immer der Beitrag des zuletzt Genannten zur Sorge und Erziehung seines Sohnes sein möge"), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zwischen den jeweiligen Elternteilen und ihrer gemeinsamen Tochter (zumindest bis zu deren Volljährigkeit) schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht vergleiche auch VfGH 24. 2. 2003, B 1670 aus 2001,, VfSlg. 16.777 aus 2003,; ferner EGMR 19. 2. 1996, Gül gg. Schweiz; 5. 2. 2004, Kosmopolou gg. Griechenland; 18. 1. 2007 Estrikh gg. Litauen), welches auch dann fortbesteht, wenn die Beziehung zwischen den Elternteilen - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr intakt ist (EGMR 21. 6. 1988, Berrehab gg. Niederlande; EGMR 26.05.1994, Keegan gg. Irland; Grabenwarter, EMRK² [2005], 183 f.).
Ein tatsächliches Familienleben zwischen den getrennt lebenden (ehemaligen) Lebensgefährten war im vorliegenden Fall ebenso wenig anzunehmen wie zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern, die ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind.
In weiterer Folge ist somit lediglich abzuwägen, ob ein Eingriff in das (rechtlich) bestehende Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft ist.In weiterer Folge ist somit lediglich abzuwägen, ob ein Eingriff in das (rechtlich) bestehende Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK statthaft ist.
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtssprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30. 4. 2009, 2009/21/086, VwGH 19. 2.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Im konkreten Beschwerdefall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Auch die Geburt eines gemeinsamen Kindes stelle für sich allein noch keinen Grund für ein Bleiberecht des Vaters dar (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721).Im konkreten Beschwerdefall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Auch die Geburt eines gemeinsamen Kindes stelle für sich allein noch keinen Grund für ein Bleiberecht des Vaters dar vergleiche zu dieser Entscheidung auch VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721).
In seinem Urteil vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich), führte der EGMR zur behaupteten Verletzung des Art. 8 EMRK aus, es sei in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Beschwerdefall nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Vereinigten Königreich begründet habe, ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellten. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel, nämlich das der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, motiviert. Anders als in dem, dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99 (Üner gegen die Niederlande) zu Grunde liegenden Fall, sei die Beschwerdeführerin kein niedergelassener Einwanderer, und es sei ihr nie ein Bleiberecht im Vereinigten Königreich erteilt worden. Ihr Aufenthalt dort während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge (und Menschenrechtsbeschwerden) sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung auf Grund der Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig.In seinem Urteil vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich), führte der EGMR zur behaupteten Verletzung des Artikel 8, EMRK aus, es sei in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Beschwerdefall nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Vereinigten Königreich begründet habe, ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellten. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel, nämlich das der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, motiviert. Anders als in dem, dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99 (Üner gegen die Niederlande) zu Grunde liegenden Fall, sei die Beschwerdeführerin kein niedergelassener Einwanderer, und es sei ihr nie ein Bleiberecht im Vereinigten Königreich erteilt worden. Ihr Aufenthalt dort während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge (und Menschenrechtsbeschwerden) sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung auf Grund der Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2005 in Österreich, sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch drei Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Von August 2009 an besaß der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung auf Grund seines ihm im Familienverfahren zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter, wobei diese Zeitspanne bis zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens (16. April 2010) von geringer Dauer ist.
Eine wichtige Rolle spielt die Vorhersehbarkeit der ausländerrechtlichen Maßnahme zum Zeitpunkt der Begründung der Familienbeziehung im Sinn der Konvention (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 224, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 28. Mai 1985, Abdulaziz u.a. gg. Großbritannien).
Die Geburt der Tochter, und damit die Begründung des diesbezüglichen Familienlebens zum Vater, im Jahr 2008, erfolgte zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen durfte. Schlussendlich wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten im sogenannten Familienverfahren in Bezug auf seine Tochter auf Grund der damals geltenden Rechtslage zuerkannt (vgl. in diesem Zusammenhang nunmehr § 34 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Geburt der Tochter, und damit die Begründung des diesbezüglichen Familienlebens zum Vater, im Jahr 2008, erfolgte zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen durfte. Schlussendlich wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten im sogenannten Familienverfahren in Bezug auf seine Tochter auf Grund der damals geltenden Rechtslage zuerkannt vergleiche in diesem Zusammenhang nunmehr Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privat- und Familienlebens wird aber auch schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Hiebei kommt der mehrjährigen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für sich allein keine maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138; VfSlg. 17.516/2005 sowie EGMR 18. 10. 2006, Nr. 46410/99, Fall Üner gegen die Niederlande).Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privat- und Familienlebens wird aber auch schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Hiebei kommt der mehrjährigen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für sich allein keine maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138; VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie EGMR 18. 10. 2006, Nr. 46410/99, Fall Üner gegen die Niederlande).
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist insgesamt vier rechtskräftige Verurteilungen durch österreichische Gerichte auf, besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen hingegen nicht vor. Von einer gelungenen Integration kann nicht einmal ansatzweise gesprochen werden.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände überwiegt somit das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen sowie die Verhinderung von weiteren Straftaten - die Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortführung des Familienlebens mit seiner minderjährigen Tochter und einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Obwohl der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon ausgeht, dass bei einer Ausweisung auch Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 6. 3. 2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29. 9. 2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997), sind im vorliegenden Verfahren keinerlei Indizien hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Auch im Falle der allfälligen Rückkehr in die Ukraine wird davon ausgegangen, dass dieser weder in eine existenzielle Notlage geraten noch sein Gesundheitszustand lebensbedrohend beeinträchtigt werden würde; ebenso bedeutet die Abschiebung selbst keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte.Obwohl der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon ausgeht, dass bei einer Ausweisung auch Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 6. 3. 2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29. 9. 2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,), sind im vorliegenden Verfahren keinerlei Indizien hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Auch im Falle der allfälligen Rückkehr in die Ukraine wird davon ausgegangen, dass dieser weder in eine existenzielle Notlage geraten noch sein Gesundheitszustand lebensbedrohend beeinträchtigt werden würde; ebenso bedeutet die Abschiebung selbst keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte.
III. Im Ergebnis war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.römisch drei. Im Ergebnis war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.3.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Ausweisung, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Familienverfahren, Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
14.07.2010