TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/8 B2 404249-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2010
beobachten
merken

Spruch

B2 404.249-1/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zahl: 04 11.444-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zahl: 04 11.444-BAL, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, kam mit seiner Familie (Vater, Mutter und Schwester - Zahlen B2 404.248, B2 404.250 und B2 404.251) nach Österreich und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter im Rahmen des Familienverfahrens am 02.06.2004 einen Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz).

Entsprechend den in Österreich durchgeführten Untersuchungen litt (und leidet) der Beschwerdeführer (unter anderem) an einer beinbetonten spastischen Tetraparese, Epilepsie sowie hochgradigen Entwicklungsverzögerungen im motorischen und sprachlichen Bereich. Eine bleibende Behinderung ist zu erwarten.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 wurden die Asylanträge der Familie XXXX gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo nicht zulässig ist. Dabei stellte das Bundesasylamt fest, die Familie habe den Kosovo nur aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verlassen. Die Tetraparese und die Entwicklungsverzögerungen seien im Kosovo "nicht erfolgversprechend behandelbar". Die in Österreich durchgeführte ganzheitliche Therapie sei im Kosovo "völlig unbekannt".Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 wurden die Asylanträge der Familie römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo nicht zulässig ist. Dabei stellte das Bundesasylamt fest, die Familie habe den Kosovo nur aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verlassen. Die Tetraparese und die Entwicklungsverzögerungen seien im Kosovo "nicht erfolgversprechend behandelbar". Die in Österreich durchgeführte ganzheitliche Therapie sei im Kosovo "völlig unbekannt".

Unter Spruchpunkt III. wurden dem Beschwerdeführer und seiner Familie gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 26.09.2006 mit der Begründung erteilt, dass durch die mangelnde Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers derzeit seine Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Art. 3 EMRK widersprechen würde. Da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei, wäre auch den Eltern und der Schwester als Familienangehörige gemäß § 10 AsylG Schutz im gleichen Umfang zu bewilligen.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden dem Beschwerdeführer und seiner Familie gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 26.09.2006 mit der Begründung erteilt, dass durch die mangelnde Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers derzeit seine Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei, wäre auch den Eltern und der Schwester als Familienangehörige gemäß Paragraph 10, AsylG Schutz im gleichen Umfang zu bewilligen.

Am 24.03.2005 stellte der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter für seine in Österreich geborene Tochter XXXX (B2 404.247) einen Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2006 erteilt.Am 24.03.2005 stellte der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter für seine in Österreich geborene Tochter römisch 40 (B2 404.247) einen Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2006 erteilt.

Am 04.08.2006 brachten der Beschwerdeführer und seine Familie Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltesberechtigungen ein und wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2006 befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 31.07.2008 erteilt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 stellten alle Familienmitglieder weitere Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen.Am 04.08.2006 brachten der Beschwerdeführer und seine Familie Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltesberechtigungen ein und wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2006 befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 31.07.2008 erteilt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 stellten alle Familienmitglieder weitere Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen.

Am 03.09.2008 wurde der Vater des Beschwerdeführers zur Prüfung der Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten den Beschwerdeführer (und seine Familie) betreffend vom Bundesasylamt einvernommen.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2008 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Direktoriums für Gesundheit und Wohlfahrt der Gemeinde Rahovec vom 14.10.2008 vor. Weiters wurde zum Beweis dafür, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo nicht möglich ist, die Einvernahme von Frau Prof. Dr. XXXX (Direktorin bzw. Leiterin in der XXXX) beantragt.Mit Schriftsatz vom 14.10.2008 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Direktoriums für Gesundheit und Wohlfahrt der Gemeinde Rahovec vom 14.10.2008 vor. Weiters wurde zum Beweis dafür, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo nicht möglich ist, die Einvernahme von Frau Prof. Dr. römisch 40 (Direktorin bzw. Leiterin in der römisch 40 ) beantragt.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 17.10.20080 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Am 27.10.2008 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und wurde darin ausgeführt, dass aus dem Bericht nicht hervorgehe, welcher medizinische Sachverständige im konkreten Fall befasst worden sei. Zudem hätten die im Bericht enthaltenen Diagnosen F 32.2, F 32.30, F 43.1 und F 48.0 (Diagnosen für psychische Störungen) nichts mit der Krankheit des Beschwerdeführers zu tun.

Mit Schreiben vom 04.11.2008 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Dozenten Dr. XXXX vom 29.10.2008. Dr. XXXX arbeite an der neurologischen Klinik des XXXX. Aus der von ihm ausgestellten Bestätigung gehe hervor, dass es im Kosovo keine Bedingungen und keine Krankenversicherung für die Fortsetzung der Behandlung des Beschwerdeführers gebe. Dies decke sich in groben Zügen auch mit dem Ermittlungsergebnis der Botschaftsanfrage, wonach es im Kosovo keine schulische Ausbildung für derart behinderte Kinder gebe.Mit Schreiben vom 04.11.2008 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Dozenten Dr. römisch 40 vom 29.10.2008. Dr. römisch 40 arbeite an der neurologischen Klinik des römisch 40 . Aus der von ihm ausgestellten Bestätigung gehe hervor, dass es im Kosovo keine Bedingungen und keine Krankenversicherung für die Fortsetzung der Behandlung des Beschwerdeführers gebe. Dies decke sich in groben Zügen auch mit dem Ermittlungsergebnis der Botschaftsanfrage, wonach es im Kosovo keine schulische Ausbildung für derart behinderte Kinder gebe.

Mit Schreiben vom 05.11.2008 bzw. 12.11.2008 wurden eine Bestätigung bzw. ein Schreiben des Institutes XXXX, wonach dem Beschwerdeführer eine Hippotherapie verordnet worden sei, sowie zwei Bescheide der BH XXXX vom 07. und 05.11.2008, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer nach dem Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz Langzeitbetreuung bis 30.11.2009 sowie 40 Behandlungseinheiten im Rahmen der Hippotherapie bis 14.09.2009 gewährt worden sei, vorgelegt. Derartige Betreuungsleistungen, die die Selbstständigkeit des Beschwerdeführers im weiteren Leben fördern, wären im Kosovo nicht möglich und würden auch durch den derartigen Fonds für medizinische Heilbehandlung nicht gefördert werden.Mit Schreiben vom 05.11.2008 bzw. 12.11.2008 wurden eine Bestätigung bzw. ein Schreiben des Institutes römisch 40 , wonach dem Beschwerdeführer eine Hippotherapie verordnet worden sei, sowie zwei Bescheide der BH römisch 40 vom 07. und 05.11.2008, aus denen sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer nach dem Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz Langzeitbetreuung bis 30.11.2009 sowie 40 Behandlungseinheiten im Rahmen der Hippotherapie bis 14.09.2009 gewährt worden sei, vorgelegt. Derartige Betreuungsleistungen, die die Selbstständigkeit des Beschwerdeführers im weiteren Leben fördern, wären im Kosovo nicht möglich und würden auch durch den derartigen Fonds für medizinische Heilbehandlung nicht gefördert werden.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Kosovo zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Am 14.01.2009 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und wurde darin unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich Spezialschuhe bekommen habe, ohne welche er nicht einmal mit fremder Hilfe gehen oder laufen könnte. Er würde im Kosovo immer im Bett liegen oder im Zimmer "herumkriechen" müssen.

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seine Familie der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen. Unter Spruchpunkt III. der genannten Bescheide wurden der Beschwerdeführer und seine Familie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde am 02.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seine Familie der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen. Unter Spruchpunkt römisch drei. der genannten Bescheide wurden der Beschwerdeführer und seine Familie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde am 02.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

3. Am 18.03.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers gemäß § 62 AsylG 2005 ein.3. Am 18.03.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 ein.

Dieser wurde mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010, GZ 404.249-1/2009-4Z, zurückgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Familie.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Prüfung der weiteren Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 03.09.2008 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Prüfung der weiteren Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 03.09.2008 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.4. § 9 AsylG 2005 lautet:2.4. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im Bescheid vom 26.09.2005 bezüglich des Beschwerdeführers nach Wiedergabe der Diagnose Folgendes ausgeführt:

"Auf Grund dieser Erkrankung ist eine bleibende Behinderung im motorischen, sprachlichen, kognitiven und emotionalen Bereich zu erwarten, es sollte daher die ganzheitliche Förderung des Kindes weitergeführt werden, damit sich keine bleibenden Fehlstellungen entwickeln können. Regelmäßige Facharztkontrollen sind durchzuführen. Therapie: ganzheitliche Förderung nach Petö. Die Petö Therapie ist im Kosovo gänzlich unbekannt. Derzeit ist für den Antragsteller im Kosovo keine erfolgversprechende Behandlung möglich."

Im angefochtenen Bescheid wird zunächst die ergänzende Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers vom 03.09.2008 wiedergegeben, in der dieser ausführte: "Es gibt keine Therapie unten. XXXX muss Schienen tragen, die gibt es unten nicht. Mit meinem behinderten Sohn würden keine Kinder spielen. Eine Schule für Behinderte gibt es nicht." Mit Schreiben vom 14.10.2008 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Zeugin zum Beleg der Unmöglichkeit einer adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers bekannt gemacht.Im angefochtenen Bescheid wird zunächst die ergänzende Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers vom 03.09.2008 wiedergegeben, in der dieser ausführte: "Es gibt keine Therapie unten. römisch 40 muss Schienen tragen, die gibt es unten nicht. Mit meinem behinderten Sohn würden keine Kinder spielen. Eine Schule für Behinderte gibt es nicht." Mit Schreiben vom 14.10.2008 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Zeugin zum Beleg der Unmöglichkeit einer adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers bekannt gemacht.

Schon am 23.10.2008 war dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo (vom 17.10.2008) übermittelt worden, wonach an der Universitätsklinik Pristina Behandlungsmöglichkeiten für die Diagnosen F 32.2, F 32.30, F 43.1 und F 48.0 (an der psychiatrischen Abteilung) und D 50, D 25.0 (Klinik für Obstetrik und Gynäkologie) möglich seien. Die Behandlungen würden jeweils 4¿ sowie die Medikamente kosten. Es sei keine Schule für "solche Behinderungen" bekannt. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte in seiner Stellungnahme vom 24.10.2008 dazu aus, dass es offensichtlich keine geeignete Schule für den Beschwerdeführer gebe und die erwähnten Diagnosen keinen Zusammenhang mit dem Fall aufweisen würden.

Die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt:

"Wegen der mangelnden Behandelbarkeit ihres Krankheitsbildes wurde Ihnen im Jahr 2005 subsidiärer Schutz gewährt.

Es besteht eine Behandlungsmöglichkeit an der Uniklinik in Pristina.

Es ist eine lebenslange Unterstützung nötig, eine Heilung ist nicht möglich, die Unterstützung kann von den Eltern auch im Heimatland erbracht werden.

Eine Lebensbedrohung kann aus den medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden."

Im Falle einer Rückkehr drohe keine "reale Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention".Im Falle einer Rückkehr drohe keine "reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention".

Weiters wurde zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt:

"In Ansehung der Judikatur des EGMR sind ihre medizinischen Unstände (offenkundig: Umstände) nicht solche, die einen Subsidiären Schutz in Österreich weiterhin rechtfertigen würden. Sie werden im Heimatland adäquat wie andere Landesbürger mit denselben Krankheitssymptomen im Heimatland versorgt und ausgebildet, es ist keine Lebensgefahr indiziert und es liegen auch keine anderen außergewöhnlichen Umstände vor."

Der Beschwerdeführer sei in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb "ein Umstieg zum Schulbesuch im Herkunftsland keine größeren Probleme verursachen wird".

Im gegenständlichen Fall erweist sich bereits die Grundlage der gegenständlichen Entscheidung - das Erhebungsersuchen des Bundesasylamtes vom 17.10.2008 zur Behandlungsmöglichkeit bestimmter Erkrankungen im Kosovo - als vollständig unbrauchbar, da es nicht den geringsten Zusammenhang mit den tatsächlichen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers aufweist. Das Bundesasylamt hat folgende Diagnosen (nach ICD 10 - Schlüssel) abgefragt, im Übrigen ohne Schriftbezeichnung der Krankheiten:

F 32.2 - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

F 32.3 - Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen

F 43.1 - Posttraumatische Belastungsstörung

F 48.0 - Neurasthenie (Ermüdungssyndrom)

D 50.0 - Eisenmangelanämie

D 25.0 - Leiomyom (Neubildung) des Uterus.

Keine dieser Erkrankungen wurde im gegenständlichen Verfahren jemals auch nur in Ansätzen geltend gemacht, die Neubildung eines Uterus bei einem männlichen Minderjährigen ist zudem schlicht denkunmöglich. Hingegen gibt es keinerlei Hinweise, dass aktuelle Ermittlungen zur Behandlung der tatsächlichen Krankheiten des Beschwerdeführers - insbesondere der spastischen Tetraparese und der signifikanten Entwicklungsverzögerung - angestellt worden wären. Soweit der Verbindungsbeamte das Fehlen spezieller Schulen anführt, bleibt ungeklärt, ob der Beschwerdeführer mittlerweile überhaupt die Voraussetzungen für eine Einschulung im Kosovo erfüllen würde (zumal offenbar keine Integrationsklassen und Sonderschulen vorhanden sind) oder weiterhin einer speziellen ganzheitlichen Therapie bedarf. Dazu, und ob letztere im Kosovo nunmehr verfügbar ist, trifft das Bundesasylamt jedoch keine Aussagen (und hat offenbar auch nicht in diese Richtung ermittelt).

In Summe mangelt es dem gegenständlichen Bescheid zur Aberkennung des subsidiären Schutzes damit an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit jenen Gründen, die dessen Gewährung 2005 (im Übrigen ausschließlich) bedingt haben. Die Behauptung einer nunmehr gegebenen Behandlungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer im Kosovo erweist sich mangels aktueller Ermittlungen als nicht nachvollziehbar, ein hinreichend ermittelter entscheidungsrelevanter Sachverhalt kann nicht festgestellt werden.

Schon der Vertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24.10.2008 ausdrücklich auf die falschen Diagnoseschlüssel hingewiesen. Das Bundesasylamt ist darauf jedoch im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort eingegangen. Überdies wurden seitens des Beschwerdeführers vor der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 wiederholt Beweismittel vorgelegt, auf die im angefochtenen Bescheid wiederum mit keinem Wort eingegangen wurde.

Die Beweismittel deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor medizinischer Behandlung und Therapie/Fördermaßnahmen/Hilfsmittel bedarf. Aus der Aktenlage ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr lediglich familiäre Pflege erhalten würde und bereits schulfähig wäre (wovon aber das Bundesasylamt offenbar ohne nähere Begründung ausgegangen ist). Das Bundesasylamt hat zu (etwaigen) gegenwärtigen Behandlungen des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen, weshalb angesichts der Aktenlage, insbesondere sämtlichen im Akt enthaltenen Gutachten und ärztlichen Schreiben, von einer (im Wesentlichen) unveränderten Situation auszugehen zu sein scheint. Insbesondere findet sich kein einziges Dokument, aus dem ein Ende des Behandlungsbedarfs abgeleitet werden könnte.

Für die allfällige Entziehung des subsidiären Schutzes im gegenständlichen Fall sind zunächst Feststellungen unabdingbar, ob die spastische Tetraparese des Beschwerdeführers im Kosovo zumindest grundsätzlich behandelbar ist und ob hinsichtlich der Entwicklungsverzögerung eine Therapie/Förderung erhältlich ist. Dazu sei angemerkt, dass nach der im Akt aufliegenden Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 16.11.2006 die Frage nach der Behandelbarkeit der spastischen Tetraparese mit "nur symptomatisch, praktisch nein" beantwortet wurde. Weiteres wurde ausgeführt, dass die Petö-Therapie weder in staatlichen noch in privaten Kliniken des Kosovo bekannt sei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert. Überdies übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2008 einen Beweisantrag (Anführung einer namentlich genannten Zeugin samt Kontaktmöglichkeit) zum Beleg der weiterhin fehlenden adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo. Der angefochtene Bescheid enthält keine nachvollziehbare Begründung, weshalb deren Befragung (etwa durch den Verbindungsbeamten) nicht erfolgt ist.

Soweit in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Judikatur des EGMR verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die zitierten Entscheidungen teils aus der Zeit vor Gewährung subsidiären Schutzes stammen (bis auf eine), aber durchwegs vor der letzten Verlängerung des befristeten Aufenthalts bekannt waren. Das Bundesasylamt hat auf Basis dieser Judikatur dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und insbesondere Ende 2006 die befristete Aufenthaltsberechtigung neuerlich verlängert. Es ist nicht nachvollziehbar, bei nicht nachhaltig veränderter individueller Situation des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in Art. 3 EMRK durch eine (allenfalls erzwungene) Rückkehr in den Herkunftsstaat nunmehr zu verneinen, obwohl man ihn - bei identischer Judikatur des EGMR - im Sommer 2006 offenkundig als gegeben ansah. Ein einmal gewährter (und verlängerter) subsidiärer Schutz kann nur durch Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, nicht aber durch eine geänderte Interpretation der bereits damals bestehenden Rechtslage entzogen werden.Soweit in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Judikatur des EGMR verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die zitierten Entscheidungen teils aus der Zeit vor Gewährung subsidiären Schutzes stammen (bis auf eine), aber durchwegs vor der letzten Verlängerung des befristeten Aufenthalts bekannt waren. Das Bundesasylamt hat auf Basis dieser Judikatur dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und insbesondere Ende 2006 die befristete Aufenthaltsberechtigung neuerlich verlängert. Es ist nicht nachvollziehbar, bei nicht nachhaltig veränderter individueller Situation des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in Artikel 3, EMRK durch eine (allenfalls erzwungene) Rückkehr in den Herkunftsstaat nunmehr zu verneinen, obwohl man ihn - bei identischer Judikatur des EGMR - im Sommer 2006 offenkundig als gegeben ansah. Ein einmal gewährter (und verlängerter) subsidiärer Schutz kann nur durch Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, nicht aber durch eine geänderte Interpretation der bereits damals bestehenden Rechtslage entzogen werden.

Darüber hinaus hat das Bundesasylamt zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (neben der behaupteten, aber nie ermittelten grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit) lediglich festgestellt:

"Es ist eine lebenslange Unterstützung nötig, eine Heilung ist nicht möglich, die Unterstützung kann von den Eltern auch im Heimatland erbracht werden. Eine Lebensbedrohung kann aus den medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden."

Letztere war aber im gegenständlichen Fall nie Gegenstand der Entscheidung. Schon bei der Gewährung von subsidiärem Schutz wurde keine unmittelbare Lebensbedrohung des Beschwerdeführers durch seine Krankheiten thematisiert. Dass eine solche (erwartungsgemäß) nach wie vor nicht vorliegt, stellt keine für eine Entscheidung über die Aberkennung des subsidiären Schutzes relevante Sachverhaltsänderung dar.

Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tetraparese und der Entwicklungsverzögerung "lebenslange Unterstützung" nötig habe und eine (endgültige) Heilung nicht möglich sei, sind zur Begründung der Entziehung subsidiären Schutzes nicht tragfähig. Es gibt keinen Hinweis, dass bei der Gewährung subsidiären Schutzes dieses Ergebnis nicht abzusehen gewesen wäre - vielmehr wurde bereits in einem Befundbericht vom 06.05.2005 ausgeführt: "Aufgrund der bestehenden Grunderkrankung eines Kindes einer cerebralen Bewegungsstörung und globalen Entwicklungsstörung ist eine bleibende Behinderung im motorischen, sprachlichen, kognitiven und emotionalen Bereich zu erwarten...." (AS 139). Der Weiterverbleib in Österreich sei "daher unbedingt anzustreben".

Durch das Fehlen jeglicher Ermittlungen betreffend die weitere Behandlung(-smöglichkeit) des Beschwerdeführers im Kosovo in Verbindung mit den fehlenden Informationen zu den oben ausgeführten Fragestellungen und den im Akt einliegenden ärztlichen Schreiben, kann aus Sicht des Asylgerichtshofes die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in eine Situation geraten könnte, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entspricht, nicht ausgeschlossen werden. Es steht außer Zweifel, dass eine vollständige Heilung des Beschwerdeführers nicht möglich ist, und er aufgrund seines Entwicklungsrückstandes noch auf Jahre hinaus auf eine Unterstützung Dritter, insbesondere der Eltern, angewiesen sein wird. Die pauschale Behauptung im angefochtenen Bescheid, diese Unterstützung könne von den Eltern ebenso gut im Kosovo geleistet werden, ist nicht auf entsprechende Feststellungen gegründet. Abgesehen von der nicht thematisierten Frage, ob die Eltern - bei fehlender oder geringerer staatlicher Hilfe - im Kosovo überhaupt in der Lage wären, diese Unterstützung zu leisten, wurde auch gänzlich übergangen, dass wesentliche Bereiche der Unterstützung des Beschwerdeführers durch Dritte (insbesondere spezialisierte medizinische Einrichtungen) oder technische Hilfsmittel erfolgen. So wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BH XXXX vom 18.03.2008 (AS 315f) etwa für die Zeit von Jänner bis Dezember 2008 Heilbehandlung in Form von Langzeitbetreuung in der Fördergruppe XXXX 3 mal wöchentlich (ganztags) gewährt.Durch das Fehlen jeglicher Ermittlungen betreffend die weitere Behandlung(-smöglichkeit) des Beschwerdeführers im Kosovo in Verbindung mit den fehlenden Informationen zu den oben ausgeführten Fragestellungen und den im Akt einliegenden ärztlichen Schreiben, kann aus Sicht des Asylgerichtshofes die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in eine Situation geraten könnte, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entspricht, nicht ausgeschlossen werden. Es steht außer Zweifel, dass eine vollständige Heilung des Beschwerdeführers nicht möglich ist, und er aufgrund seines Entwicklungsrückstandes noch auf Jahre hinaus auf eine Unterstützung Dritter, insbesondere der Eltern, angewiesen sein wird. Die pauschale Behauptung im angefochtenen Bescheid, diese Unterstützung könne von den Eltern ebenso gut im Kosovo geleistet werden, ist nicht auf entsprechende Feststellungen gegründet. Abgesehen von der nicht thematisierten Frage, ob die Eltern - bei fehlender oder geringerer staatlicher Hilfe - im Kosovo überhaupt in der Lage wären, diese Unterstützung zu leisten, wurde auch gänzlich übergangen, dass wesentliche Bereiche der Unterstützung des Beschwerdeführers durch Dritte (insbesondere spezialisierte medizinische Einrichtungen) oder technische Hilfsmittel erfolgen. So wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BH römisch 40 vom 18.03.2008 (AS 315f) etwa für die Zeit von Jänner bis Dezember 2008 Heilbehandlung in Form von Langzeitbetreuung in der Fördergruppe römisch 40 3 mal wöchentlich (ganztags) gewährt.

Zudem wird im Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006 - mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.07.2008 erteilt wurde, wörtlich ausgeführt (AS 295):

"Der Antragsteller besuchte eine Therapie im Therapiezentrum XXXX und wird nach seinem Wohnungswechsel im Therapiezentrum XXXX betreut werden. Diese Betreuung wird bis zum Schuleintritt des Antragstellers durchgeführt. Danach wird die Therapie eingestellt und es wird kein Aufenthalt des Antragstellers in Österreich mehr erforderlich sein. Die Eltern werden jetzt schon aufgefordert, die erforderlichen Schritte im Heimatland zu veranlassen, weil eine Verlängerung des Aufenthalts der Familie nach Juli 2008 nicht vorgesehen ist."Der Antragsteller besuchte eine Therapie im Therapiezentrum römisch 40 und wird nach seinem Wohnungswechsel im Therapiezentrum römisch 40 betreut werden. Diese Betreuung wird bis zum Schuleintritt des Antragstellers durchgeführt. Danach wird die Therapie eingestellt und es wird kein Aufenthalt des Antragstellers in Österreich mehr erforderlich sein. Die Eltern werden jetzt schon aufgefordert, die erforderlichen Schritte im Heimatland zu veranlassen, weil eine Verlängerung des Aufenthalts der Familie nach Juli 2008 nicht vorgesehen ist.

Es war daher die Aufenthaltsberechtigung auf den Zeitpunkt des Schuleintritts des Antragstellers abzustellen.

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest."

Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie ein Organwalter des Bundesasylamtes - ohne erkennbare fachmedizinische Ausbildung - im Dezember 2006 Prognosen über die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes bis Juli 2008 treffen konnte und zudem versucht hat, eine zwei Jahre später zu treffende Behördenentscheidung vorwegzunehmen. Dies insbesondere, da sich aus der Aktenlage in keinster Weise ergibt, dass überhaupt von einem erfolgreichen Therapieabschluss im Juli 2008 ausgegangen werden konnte (und noch weniger von dessen hoher Wahrscheinlichkeit). Diese Prognose stand damit keineswegs "aufgrund der Aktenlage" fest, sondern erweist sich als bloße Mutmaßung des Organwalters, die in Widerspruch zu den medizinischen Unterlagen im Verfahrensakt steht. So hält ein Sachverständigengutachten vom 18.01.2006 (AS 265ff) betreffend den Beschwerdeführer unter anderem fest: "keine selbständige Fortbewegung möglich - sitzen nur mit Hilfsmittel - mit Breinahrung gefüttert - keine Sprache, kein Sprachverständnis - schwere geistige Behinderung (ohne sprachliche Ausdrucksfähigkeit, ohne Erlernen lebenspraktischer Fähigkeiten)".

Dass nach diesem Gutachten eine "Besserung möglich" ist, berechtigte das Bundesasylamt keinesfalls, von einer solchen - noch dazu in dem veranschlagten hohen Ausmaß - auszugehen und gleich eine zukünftige (negative) Entscheidung anzukündigen. Nach den jüngsten im Akt einliegenden Berichten konnten deutliche Fortschritte betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erzielt werden. Für ein verantwortbares Ende der Therapie, durch die der knapp 9-jährige Beschwerdeführer sich das intellektuelle Niveau eines etwa 5-Jährigen und eine hilfsmittelunterstützte selbständige Fortbewegung erarbeiten konnte, gibt es jedoch keinen schlüssigen Hinweis.

Im Übrigen erwies sich die getroffene Prognose des Bundesasylamtes letztlich als verfehlt, weil im Jahre 2008 erneut die Schulunfähigkeit des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2008/2009 festgestellt wurde - womit zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich auch kein Therapieende erfolgen konnte (da diese erst die Voraussetzung der Schulfähigkeit schaffen soll).Im Übrigen erwies sich die getroffene Prognose des Bundesasylamtes letztlich als verfehlt, weil im Jahre 2008 erneut die Schulunfähigkeit des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2008 aus 2009, festgestellt wurde - womit zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich auch kein Therapieende erfolgen konnte (da diese erst die Voraussetzung der Schulfähigkeit schaffen soll).

Die Rechtsmittelbehörde nimmt im gegenständlichen Fall von der ihr in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nunmehr deshalb nicht Gebrauch, weil damit - angesichts des Erfordernisses der Durchführung eines den Rechtsstaatsgrundsätzen genügenden Verfahrens unter Beiziehung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten wäre (siehe zu den Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren - damals noch - vor dem UBAS insbesondere die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315, wobei hier nicht nur auf die in diesen Entscheidungen getroffenen Ausführungen zur Frage der Gesamtverfahrensdauer, sondern insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Verlagerung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Berufungsbehörde, um ihre Rolle als Berufungsinstanz nicht auszuhöhlen, verwiesen wird; z.B. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, worin das erstmalige Einführen geeigneten Berichtsmaterials primär nicht der Berufungsinstanz, sondern vielmehr dem Bundesasylamt obliegt).Die Rechtsmittelbehörde nimmt im gegenständlichen Fall von der ihr in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nunmehr deshalb nicht Gebrauch, weil damit - angesichts des Erfordernisses der Durchführung eines den Rechtsstaatsgrundsätzen genügenden Verfahrens unter Beiziehung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten wäre (siehe zu den Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren - damals noch - vor dem UBAS insbesondere die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315, wobei hier nicht nur auf die in diesen Entscheidungen getroffenen Ausführungen zur Frage der Gesamtverfahrensdauer, sondern insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Verlagerung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Berufungsbehörde, um ihre Rolle als Berufungsinstanz nicht auszuhöhlen, verwiesen wird; z.B. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, worin das erstmalige Einführen geeigneten Berichtsmaterials primär nicht der Berufungsinstanz, sondern vielmehr dem Bundesasylamt obliegt).

Durch die Einrichtung des Asylgerichtshofes, aufgrund derer das außerordentliche Rechtsmittel einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zur Verfügung steht, ist die oben dargelegte Trennung - wie auch der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Anforderungen an Entscheidungen des Asylgerichtshofes schlüssig zu entnehmen ist - noch intensiviert worden.

Wie bereits ausgeführt, waren die vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich der Möglichkeit einer medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo gänzlich unbrauchbar, da sie Krankheitsbilder betrafen, die keinen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer aufweisen, wohingegen bezüglich seiner tatsächlichen Probleme keine Ermittlungsschritte gesetzt worden sind. Darüber hinaus mangelt es dem Bescheid an Feststellungen zu den näheren Umständen einer etwaigen medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat, einschließlich der Frage der Kostentragung und der Form des Therapieangebots.

Insgesamt ergibt sich dadurch ein ausgesprochen umfangreicher Ermittlungsbedarf, dessen Durchführung schon grundsätzlich nicht durch die Rechtsmittelinstanz erfolgen sollte. Ganz wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die klar überwiegende Mehrzahl der zu befragenden Personen in räumlicher Nähe des zuständigen Bundesasylamtes Linz befindet, weshalb auch verfahrensökonomische Gesichtspunkte für diese Vorgangsweise sprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten