TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/8 A2 412819-1/2010

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Veröffentlicht am 08.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 412.819-1/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA Algerien, vertreten durch Land Wien, MA 11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 09 07.046-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA Algerien, vertreten durch Land Wien, MA 11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 09 07.046-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Algerien, reiste am 13.06.2009 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 15.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer ist am 15.06.2009 im Polizeianhaltezentrum Wiener Neustadt einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden (As. BAA 13-21). In weiterer Folge wurde er am 21.08.2009 und am 12.10.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 109-117 und 159-173).

Anlässlich seiner Erstbefragung durch die Polizei beschrieb der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund mit den Stichworten, "Religiöse Kriege". Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte er noch aus, ermordet und von religiösen, radikalen Gruppierungen rekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Geburtsdatum den "19.08.1987" an.

Seinen Fluchtweg beschrieb der Beschwerdeführer dahingehend, als er legal aus Algerien ausgereist und mittels Flugzeug in die Türkei geflogen sei. Anschließend sei er mit dem Auto nach Griechenland gefahren, dann wieder in die Türkei zurückgeschoben worden und mit Hilfe eines Schleppers abermals mit dem Auto nach Griechenland gefahren, von wo aus er mit dem Flugzeug nach Italien (Milano) und danach mit dem Zug nach Österreich gekommen sei.

Am 24.06.2009 erhielt der Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, woraus hervorgeht, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 23.06.2009 geführt würden. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - gemäß Art. 21 Abs. 2 mit Italien geführt würden.Am 24.06.2009 erhielt der Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, woraus hervorgeht, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 23.06.2009 geführt würden. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates - gemäß Artikel 21, Absatz 2, mit Italien geführt würden.

Von Griechenland erging keine Antwort, weshalb mit Schreiben seitens des Bundesasylamtes vom 05.08.2009 Griechenland aufgefordert wurde, Transferdaten bekannt zu geben.

Aus dem Aktenvermerk vom 05.08.2009 ergibt sich, dass die beiden Mitteilungen (gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG) dem Beschwerdeführer nicht innerhalb der 20-Tages-Frist ausgefolgt wurden.Aus dem Aktenvermerk vom 05.08.2009 ergibt sich, dass die beiden Mitteilungen (gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG) dem Beschwerdeführer nicht innerhalb der 20-Tages-Frist ausgefolgt wurden.

Ein vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgelegter spanische Reisepass (Geburtsdatum 24.05.1984) wurde durch das Landespolizeikommando für Niederösterreich (Landeskriminalamt) hinsichtlich Vorliegens von Total- oder Verfälschungsmerkmalen untersucht und stellte sich heraus, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung (Nachahmungsprodukt) handle.

Vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 21.08.2009 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters zu seiner Identität nunmehr aus, minderjährig zu sein und am "XXXX" geboren zu sein. Den Widerspruch erklärte der Beschwerdeführer damit, dass der Schlepper ihm geraten hätte, sich älter zu machen. Den Dolmetscher verstünde der Beschwerdeführer gut.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass eine terroristische Gruppe namens "AL-MAGMOUAT AL-SALAFIA LIL DAAWAT WAL QITAL" (gemeint wohl: El Gamaa el Salafia Li El Daawa Wa El Kital) ihn als Mitglied hätte anwerben wollen. Diese Gruppe suche Mitglieder, die maximal 20 Jahre alt seien, um sie für Selbstmordanschläge zu gewinnen. Diese Leute hätten den Beschwerdeführer etwa vier oder fünfmal aufgesucht, wobei sie dreimal zu seiner Arbeitsstelle gekommen seien und mit ihm persönlich gesprochen hätten und weitere zweimal ihn zwar bei seiner Arbeitsstelle aufgesucht, jedoch nicht angetroffen hätten. Ergänzend legte der Beschwerdeführer dar, dass er in der Stadt XXXX gearbeitet habe und nannte auch den Namen seines damaligen Chefs. Vor der Arbeitsstelle in XXXX hätte er in einem kleinen Dorf XXXX gearbeitet, wo er den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt habe. Die Terroristen hätten den Beschwerdeführer dort (erstmalig) aufgesucht.Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass eine terroristische Gruppe namens "AL-MAGMOUAT AL-SALAFIA LIL DAAWAT WAL QITAL" (gemeint wohl: El Gamaa el Salafia Li El Daawa Wa El Kital) ihn als Mitglied hätte anwerben wollen. Diese Gruppe suche Mitglieder, die maximal 20 Jahre alt seien, um sie für Selbstmordanschläge zu gewinnen. Diese Leute hätten den Beschwerdeführer etwa vier oder fünfmal aufgesucht, wobei sie dreimal zu seiner Arbeitsstelle gekommen seien und mit ihm persönlich gesprochen hätten und weitere zweimal ihn zwar bei seiner Arbeitsstelle aufgesucht, jedoch nicht angetroffen hätten. Ergänzend legte der Beschwerdeführer dar, dass er in der Stadt römisch 40 gearbeitet habe und nannte auch den Namen seines damaligen Chefs. Vor der Arbeitsstelle in römisch 40 hätte er in einem kleinen Dorf römisch 40 gearbeitet, wo er den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt habe. Die Terroristen hätten den Beschwerdeführer dort (erstmalig) aufgesucht.

Am 12.10.2009 unterzog das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers neuerlich einer Einvernahme, wobei der Beschwerdeführer auch hier angab, den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, über eine siebenjährige Schulbildung zu verfügen und als Automechaniker gearbeitet zu haben. In Algerien sei es ihm wirtschaftlich gut gegangen. Sowohl seine Eltern als auch seine vier Geschwister (drei Brüder und eine Schwester) würden in Algerien leben. Zwei seiner Brüder seien arbeitslos, der Dritte würde in einer Autowerkstätte arbeiten und seine Schwester sei verheiratet. In Algerien hätte die gesamte Familie im Elternhaus gelebt.

Der Beschwerdeführer würde regelmäßig mit seiner Mutter telefonieren, wobei ihm diese vor etwa zwei Wochen mitgeteilt habe, dass Terroristen vor zirka zwei Monaten bei ihnen gewesen wären und den Beschwerdeführer gesucht hätten. Befragt führte er aus, dass die Terroristen ein bis zweimal im Monat zu seinen Eltern nach Hause kommen und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers fragen würden.

Eine Sicherheitsbehörde, Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft in seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer nicht ausgesucht, er wüsste nicht, was er dort hätte machen sollen. Sonstige Probleme (politische, religiöse, mit heimatlichen Behörden) hätte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht, auch sei er kein Mitglied einer Organisation oder hätte jemals strafbare Handlungen begangen.

Aufgefordert seine Fluchtgründe konkret und detailgenau zu nennen, legte der Beschwerdeführer dar, von den Terroristen (die er auch namentlich nannte) eines Tages - im August 2008 - in der Arbeit angesprochen worden zu sein. Es seien drei Personen gewesen, diese hätten mit ihm über Religion und den "Jihad" gesprochen und ihm von dem Propheten erzählt. Die Terroristen seien folglich regelmäßig zu ihm in die Arbeit gekommen, etwa fünf bis sechsmal im Monat. Sie hätten davon gesprochen, dass sich der Beschwerdeführer für Gott in die Luft sprengen solle. Der Beschwerdeführer hätte die Terroristen getäuscht, indem er ihnen vermittelt hätte an ihrem "Projekt" teilnehmen zu wollen, damit ihm nichts zustoße, denn er vermute, dass sie ihn auch gegen seinen Willen mitgenommen hätten. Er hätte sodann Ende September beziehungsweise Oktober 2008 seine Arbeitsstelle gewechselt, die Terroristen seien jedoch auch an seinem neuen Arbeitsplatz aufgetaucht. Er sei an diesem Tag nicht in der Arbeit gewesen, doch sein Chef hätte ihm davon berichtet. Befragt zu den Äußerlichkeiten der Terroristen, erwähnte der Beschwerdeführer ihre langen Bärte und dass sie immer einen "orientalischen Duft" dabei gehabt hätten. Die Terroristen hätten ein konkretes Datum genannt, wann er sich in die Luft sprengen solle und wann er zu den Terroristen kommen solle, damit sie ihm alles erklären könnten. Er wäre im Zuge dessen bedroht worden, umgebracht zu werden, sollte er sich weigern, mitzumachen.

Der Beschwerdeführer fuhr fort, dass er im September beziehungsweise Oktober 2008 zu seiner Tante geflohen sei, und sich zu dieser Zeit auch seine Eltern an die örtlichen Polizeibehörden gewandt hätten, das erste Mal in XXXX, das zweite Mal in XXXX. Die Polizei hätte sich jedoch kaum für die Angaben seiner Eltern interessiert und ihnen nicht einmal die Möglichkeit gegeben, darüber ausführlich zu sprechen.Der Beschwerdeführer fuhr fort, dass er im September beziehungsweise Oktober 2008 zu seiner Tante geflohen sei, und sich zu dieser Zeit auch seine Eltern an die örtlichen Polizeibehörden gewandt hätten, das erste Mal in römisch 40 , das zweite Mal in römisch 40 . Die Polizei hätte sich jedoch kaum für die Angaben seiner Eltern interessiert und ihnen nicht einmal die Möglichkeit gegeben, darüber ausführlich zu sprechen.

Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, umgebracht zu werden oder in den "Jihad" gehen zu müssen. In einem anderen Landesteil könne er sich nicht begeben, weil diese Personen ihn überall finden würden. Außerdem hätten die Terroristen ihm gedroht, ihn umzubringen, sollte er flüchten oder zur Polizei gehen.

Zu seinem Fluchtweg führte der Beschwerdeführer aus, sich vorerst in Algerien bei einer Tante in XXXX versteckt zu haben, dann mittels Flugzeug in die Türkei und nach einem etwa zweimonatigem Aufenthalt schlepperunterstützt mittels Zug und Schiff nach Griechenland gefahren zu sein. Dort hätte er sich drei Monate aufgehalten und sei anschließend nach Italien geflogen und mit dem Zug nach Österreich gekommen. Befragt nach der Adresse seiner Tante, meinte der Beschwerdeführer bloß, viele Tanten in XXXX zu haben und die konkrete Straßenbezeichnung nicht zu kennen.Zu seinem Fluchtweg führte der Beschwerdeführer aus, sich vorerst in Algerien bei einer Tante in römisch 40 versteckt zu haben, dann mittels Flugzeug in die Türkei und nach einem etwa zweimonatigem Aufenthalt schlepperunterstützt mittels Zug und Schiff nach Griechenland gefahren zu sein. Dort hätte er sich drei Monate aufgehalten und sei anschließend nach Italien geflogen und mit dem Zug nach Österreich gekommen. Befragt nach der Adresse seiner Tante, meinte der Beschwerdeführer bloß, viele Tanten in römisch 40 zu haben und die konkrete Straßenbezeichnung nicht zu kennen.

In Österreich würde der Beschwerdeführer deutsch lernen und bei einem Fußballverein XXXX mitspielen. Auch habe er schon Freunde gewonnen.In Österreich würde der Beschwerdeführer deutsch lernen und bei einem Fußballverein römisch 40 mitspielen. Auch habe er schon Freunde gewonnen.

Dem Beschwerdeführer wurde abschließend die Möglichkeit geboten, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Einsicht nehmen zu können, dieser verzichtete jedoch darauf und meinte, er kenne sich dort aus und lese auch regelmäßig online im Internet darüber.

Am 14.10.2009 erging seitens des Amtes für Jugend und Familie (als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers) eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten. Übermittelt wurde ein Bericht (ACCORD) zu Algerien, woraus hervorgehe, dass die Organisation "El Gamaa el Salafia Li El Daawa Wa El Kital" Minderjährige für Dschihad rekrutiere und sohin die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere seine Glaubwürdigkeit sich bekräftigt fänden (As BAA 185-197).

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 31.03.2010, GZ. 09 07.046-BAW, zugestellt am 02.04.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Algerien aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller ein Staatsangehöriger von Algerien sei, jedoch seine Identität (mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente und insbesondere Vorlage eines gefälschten Reisepasses) nicht festgestellt werden könne. Zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität differierende Angaben gemacht hätte und keine plausible Erklärung für die zuvor anderslautende Altersangabe hätte darlegen können, sprach das Bundesasylamt ihm die persönliche Glaubwürdigkeit bereits per se ab. Weiters führte das Bundesasylamt begründend aus, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer hätte ursprünglich angegeben, bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt zu haben und führte später widersprüchlich dazu aus, sich vor seiner Ausreise im Dezember 2008 bei seiner Tante versteckt zu haben. An späterer Stelle hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, im September beziehungsweise Oktober 2008 zu seiner Tante geflohen zu sein. Weiters hätte der Beschwerdeführer zu der terroristischen Gruppierung keinerlei konkrete Angaben darlegen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er niemals in seinem Leben mit der "El Gamaa el Salafia Li El Daawa Wa El Kital" oder deren Angehörigen zu tun hatte. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers beschränke sich auf höchst vage und abstrakte sowie widersprüchliche Behauptungen, zumal der Beschwerdeführer weder konkrete Vorfallsörtlichkeiten oder Vorfallszeitpunkte anzugeben vermocht hätte, noch in der Lage gewesen wäre, plausibel darzulegen, warum ausgerechnet er als Person für die Terroristen derart interessant sei, dass sie ihn über Monate verfolgen und von ihrer Sache überzeugen zu versuchen. Selbst das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Terroristen hätten ihn auch gegen seinen Willen mitgenommen, würden den allgemeinen Gesetzen der Logik und Vernunft sowie der Amtserfahrung des Bundesasylamtes widersprechen, da Personen, welche als Märtyrer für Dschihad (also freiwillig) ihr Leben lassen würden, entweder von sich aus über eine fanatische religiöse Grundeinstellung verfügen würden oder aber aus familiären Verhältnissen stammen, die für Angehörige von radikalen islamistischen Gruppierungen den Schluss zuließen, als Märtyrer geeignet zu erscheinen. Beides hätte der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort behauptet und ließe sich seinem Vorbringen auch nicht entnehmen.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 31.03.2010, GZ. 09 07.046-BAW, zugestellt am 02.04.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Algerien aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller ein Staatsangehöriger von Algerien sei, jedoch seine Identität (mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente und insbesondere Vorlage eines gefälschten Reisepasses) nicht festgestellt werden könne. Zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität differierende Angaben gemacht hätte und keine plausible Erklärung für die zuvor anderslautende Altersangabe hätte darlegen können, sprach das Bundesasylamt ihm die persönliche Glaubwürdigkeit bereits per se ab. Weiters führte das Bundesasylamt begründend aus, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer hätte ursprünglich angegeben, bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt zu haben und führte später widersprüchlich dazu aus, sich vor seiner Ausreise im Dezember 2008 bei seiner Tante versteckt zu haben. An späterer Stelle hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, im September beziehungsweise Oktober 2008 zu seiner Tante geflohen zu sein. Weiters hätte der Beschwerdeführer zu der terroristischen Gruppierung keinerlei konkrete Angaben darlegen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er niemals in seinem Leben mit der "El Gamaa el Salafia Li El Daawa Wa El Kital" oder deren Angehörigen zu tun hatte. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers beschränke sich auf höchst vage und abstrakte sowie widersprüchliche Behauptungen, zumal der Beschwerdeführer weder konkrete Vorfallsörtlichkeiten oder Vorfallszeitpunkte anzugeben vermocht hätte, noch in der Lage gewesen wäre, plausibel darzulegen, warum ausgerechnet er als Person für die Terroristen derart interessant sei, dass sie ihn über Monate verfolgen und von ihrer Sache überzeugen zu versuchen. Selbst das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Terroristen hätten ihn auch gegen seinen Willen mitgenommen, würden den allgemeinen Gesetzen der Logik und Vernunft sowie der Amtserfahrung des Bundesasylamtes widersprechen, da Personen, welche als Märtyrer für Dschihad (also freiwillig) ihr Leben lassen würden, entweder von sich aus über eine fanatische religiöse Grundeinstellung verfügen würden oder aber aus familiären Verhältnissen stammen, die für Angehörige von radikalen islamistischen Gruppierungen den Schluss zuließen, als Märtyrer geeignet zu erscheinen. Beides hätte der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort behauptet und ließe sich seinem Vorbringen auch nicht entnehmen.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei, da bei dem Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in einer derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe in Algerien enge Familienangehörige (Eltern und Geschwister und zahlreiche Tanten) und sei - bis er sich durch eigene Arbeitsleistung den Lebensunterhalt sichern könne - im Familienverband versorgt. Auch habe der Beschwerdeführer keine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei, da bei dem Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in einer derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe in Algerien enge Familienangehörige (Eltern und Geschwister und zahlreiche Tanten) und sei - bis er sich durch eigene Arbeitsleistung den Lebensunterhalt sichern könne - im Familienverband versorgt. Auch habe der Beschwerdeführer keine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könne.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger oder sonstiger Integration in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger oder sonstiger Integration in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege.

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.04.2010, eingelangt am 13.04.2010, fasste der Beschwerdeführer vorab den bisherigen Verfahrensgang zusammen und wiederholte neuerlich seine Fluchtgründe. Weiters wurde dargelegt, dass (besonders im Norden des Landes) es immer wieder zu Terroranschlägen kommen würde.

Außerdem sei die illegale Ausreise aus Algerien verboten. Rückkehrer ohne gültige Papiere würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Da der Beschwerdeführer über keinen Reisepass mehr verfüge, könnte ihn die eben dargelegte Sanktion treffen.

Hinsichtlich Spruchpunkt I wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer redlich bemüht hätte von seiner begründenden Furcht zu erzählen. Überdies habe ein falsches Geburtsdatum nichts mit dem Inhalt des Vorbringens zu tun, weshalb dem Beschwerdeführer nicht seine Glaubwürdigkeit zur Gänze hätte abgesprochen werden dürfen. Auch sei bekannt, dass Schlepper Asylwerbern oftmals den Ratschlag erteilen würden, eine falsche Identität anzugeben, da dies Vorteile im Verfahren bringen würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer redlich bemüht hätte von seiner begründenden Furcht zu erzählen. Überdies habe ein falsches Geburtsdatum nichts mit dem Inhalt des Vorbringens zu tun, weshalb dem Beschwerdeführer nicht seine Glaubwürdigkeit zur Gänze hätte abgesprochen werden dürfen. Auch sei bekannt, dass Schlepper Asylwerbern oftmals den Ratschlag erteilen würden, eine falsche Identität anzugeben, da dies Vorteile im Verfahren bringen würde.

Hinsichtlich der vom Bundesasylamt vorgeworfenen Widersprüchlichkeit bezüglich seines Wohnortes wurde moniert, dass aus dem Protokoll offensichtlich hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer widerspreche, ohne jedoch, dass das Bundesasylamt versucht hätte, dieser Tatsache auf den Grund zu gehen. Schließlich hätte sein könne, dass der Beschwerdeführer von der aufrechten Meldung und nicht vom tatsächlichen Aufenthalt ausgegangen sei.

Weiters wurde moniert, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes hinsichtlich des mangelhaften Wissens des Beschwerdeführers über die terroristische Gruppierung nicht im Widerspruch zu einer Verfolgung durch diese Gruppierung stünden, zumal eine Verfolgung durch eine terroristische Gruppe doch nicht genaue Kenntnis über diese Gruppe bedinge. Überdies habe der Beschwerdeführer konkrete Angaben zu dieser terroristischen Gruppierung tätigen können, er hätte allgemein über deren Mitgliederrekrutierung gesprochen als auch die Namen jener drei Terroristen nennen können, die ihn aufgesucht hätten.

Auch hätte der Beschwerdeführer "Vorfallsörtlichkeiten und Vorfallszeitpunkte" angeben können, zumal er dargelegt hätte, dass die Terroristen zu seiner Arbeitsstelle gekommen wären und auch angeben konnte, wie oft sie ihn dort angetroffen hätten und dass die erste Begegnung im August 2008 gewesen sei und die Verfolgung über fünf Monate gedauert hätte. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass er genaue Kalender- oder Wochentage hätte nennen sollen, da dies nicht von ihm verlangt worden sei, weshalb die Behörde das Fehlen dieser Angaben auch nicht im Nachhinein als Grund für "vage" Behauptungen heranziehen könne.

Weiters hätte der Beschwerdeführer sehr wohl plausibel darlegen können, weshalb die Gruppierung ausgerechnet den Beschwerdeführer hätte rekrutieren wollen, denn er hätte zuvor schon angegeben, dass sie Mitglieder suchen würden, die maximal 20 Jahre alt seien, um sie für Selbstmordanschläge zu gewinnen. Da die Rekrutierungsversuche offenbar viele junge Leute beträfen und es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Einzelfall handle, könne dieser eben keinen bestimmten Grund für gerade seine Rekrutierungsversuche angeben.

Selbst die Darstellung der Behörde, dass nur bestimmte Personen als Märtyrer für den Dschihad ihr Leben ließen, sei unrichtig, dies bekräftige auch ein Zeitungsbericht vom 10.09.2007, woraus hervorgehe, dass ein 15-jähriger Schüler einen Selbstmordanschlag verübt hätte und zuvor seiner Mutter per Telefon mitgeteilt hätte, dass er nicht wüsste wo er sei und Angst um seine Familie hätte, zumal ihm gedroht worden sei, der Familie würde etwas angetan werden, wenn er verschwinde. Dieses Bild zeige klar, dass junge Menschen aus sozial schwachen Schichten rekrutiert und umgehend von der Außenwelt isoliert würden.

Zu Spruchpunkt II führte die Beschwerde aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien weitere Verfolgung drohe. Er könne auf keinen Schutz staatlicher Autoritäten hoffen.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Beschwerde aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien weitere Verfolgung drohe. Er könne auf keinen Schutz staatlicher Autoritäten hoffen.

Weiters stelle das Alter des Beschwerdeführers einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstand dar, der einer Abschiebung nach Algerien entgegenstünde. Auch würde die UN-Kinderrechtskonvention besonderen Wert auf den Schutz derjenigen Kinder legen, die einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellen.

Einer Rückführung stünden des Weiteren die Richtlinien des UNHCR zur Behandlung Asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger entgegen. Laut diesen dürfe eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung erst dann statt finden, wenn ein geeigneter Betreuer (Elternteil, anderer Verwandter) im Herkunftsstaat zugestimmt habe und auch tatsächlich in der Lage sei, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und es in angemessener Weise zu schützen und zu betreuen.

Der Beschwerdeführer sei sowohl bedroht, als Minderjähriger in seinem Heimatland aufgrund seiner Religion weiterhin von Terroristen verfolgt zu werden und damit in eine ausweglose Situation zu geraten, als auch aufgrund seiner ungültigen Reisepapiere einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu werden.

Zu Spruchpunkt III wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuche und in einem Fußballverein mitspiele und über das Fußballspielen hinaus freundschaftliche Kontakte zu Spielern pflege, da er von diesen besucht werden würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Freunde gefunden, weshalb nicht nur von oberflächlichen privaten Beziehungen gesprochen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuche und in einem Fußballverein mitspiele und über das Fußballspielen hinaus freundschaftliche Kontakte zu Spielern pflege, da er von diesen besucht werden würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Freunde gefunden, weshalb nicht nur von oberflächlichen privaten Beziehungen gesprochen werden könne.

Am 27.04.2010 langte beim Asylgerichtshof eine "Beschwerdeergänzung" des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers (Amt für Jugend und Familie) ein, worin darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscher vor dem Bundesasylamt zwar einwandfrei verstanden hätte, jedoch Bedenken hege, ob diese wiederum auch ihn verstanden haben, zumal seine Muttersprache ein "Mix" aus Französisch und Arabisch sei und die Dolmetscher bloß arabisch gesprochen hätten.

4. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 15.06.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin, wie auch zwei Vertrauenspersonen teilnahmen. Vorgelegt wurde ein Sozialbericht datiert mit Juni 2010 betreffend den Beschwerdeführer (unterzeichnet von Mag. XXXX), eine Bestätigung der Teilnahme am Vereinstraining des Fußballvereins XXXX, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs an der Wiener Volkshochschule GmbH vom 10.06.2010 für den Zeitraum vom 25.01. bis 31.05.2010, eine Teilnahmebestätigung der XXXX bezüglich eines Deutschkurses im Zeitraum 31.05. bis 02.07.2010, eine Einladung zum Aufnahmegespräche für den Hauptschulabschlusskurs - XXXX und das Ergebnis einer ACCORD Anfragebeantwortung - Zugriff 10.06.2010. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:4. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 15.06.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin, wie auch zwei Vertrauenspersonen teilnahmen. Vorgelegt wurde ein Sozialbericht datiert mit Juni 2010 betreffend den Beschwerdeführer (unterzeichnet von Mag. römisch 40 ), eine Bestätigung der Teilnahme am Vereinstraining des Fußballvereins römisch 40 , eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs an der Wiener Volkshochschule GmbH vom 10.06.2010 für den Zeitraum vom 25.01. bis 31.05.2010, eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 bezüglich eines Deutschkurses im Zeitraum 31.05. bis 02.07.2010, eine Einladung zum Aufnahmegespräche für den Hauptschulabschlusskurs - römisch 40 und das Ergebnis einer ACCORD Anfragebeantwortung - Zugriff 10.06.2010. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:

"(...)

Im Einvernehmen mit dem BR wird der Antrag der BFV vom 26.04.2010 abgewiesen. Gerichtlich beeidete Dolmetscher, die aus Algerien, Tunesien oder Marokko stammten, stehen nicht zur Verfügung, zum anderen gibt es keine algerische Sprache im Sinne einer Mischung aus Arabisch und Französisch, wie dem Antrag entnommen werden kann. Selbstverständlich wird wie in allen Verfahren auf eine gute Verständigung zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer Bedacht genommen werden.

VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF: Ich bin fit für die Verhandlung, mir geht es gut.

BFV bestätigt, dass es zwischen ihr und dem BF ein Vorbereitungsgespräch zur heutigen Verhandlung gegeben hat, welches auch den Verfahrensablauf abgedeckt hat.

Eröffnung der Verhandlung

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.

Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ich glaube mein Name wurde unrichtig geschrieben. Die richtige Schreibweise wäre XXXX. Mein Geburtsdatum ist richtig.BF: Ich glaube mein Name wurde unrichtig geschrieben. Die richtige Schreibweise wäre römisch 40 . Mein Geburtsdatum ist richtig.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Probleme gab es bei der zweiten Einvernahme in Traiskirchen. Damals war ein Dolmetscher dabei, glaublich aus Irak, Syrien oder den Emiraten. Dieser hat mich nicht aussprechen lassen. Er hat mich unterbrochen und gleich zum Referenten hin übersetzt. Das war nicht in Ordnung. Befragt, warum ich mich nicht beschwert habe, oder mich an den anwesenden Rechtsberater als meine gesetzliche Vertretung um Unterstützung gewandt habe: Ich war neu und auch der deutschen Sprache damals noch nicht mächtig.

VR: Wie alt sind Sie? Warum kam es vor dem Bundesasylamt zu unterschiedlichen Altersangaben von Ihnen (vgl. As. 13, 65, 111)?VR: Wie alt sind Sie? Warum kam es vor dem Bundesasylamt zu unterschiedlichen Altersangaben von Ihnen vergleiche As. 13, 65, 111)?

BF: Den falschen Reisepass hat mir der Schlepper gegeben und mir gesagt ich soll ihn gegenüber Beamten verwenden. Er hat auch gesagt, dass ich mich jedenfalls älter bezeichnen sollte, als ich tatsächlich bin. Dann würde ich weniger leicht abgeschoben.

VR: Haben Sie nicht darüber nachgedacht, dass diese Aussage des Schleppers seltsam erscheint. Normalerweise könnte man doch annehmen, dass man je jünger man ist, umso schwerer abgeschoben wird, da Jugendliche und Kinder besonders schutzbedürftig sind!? Haben Sie also diesen Rat des Schleppers nicht hinterfragt?

BF: Das was Sie sagen, ist zwar jetzt logisch. Damals habe ich aber einfach dem Schlepper geglaubt und in meiner schwierigen Situation das gemacht, was er mir geraten hat.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Seit ich nach Österreich gekommen bin, im Juni 2009, habe ich das Bundesgebiet nicht verlassen.

VR: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg korrekt und halten Sie diese aufrecht(vgl. As. 17, 163)?

BF: Am 27.12.2008 habe ich Algier mit dem Flugzeug nach Istanbul verlassen und reiste ich aus Algerien mit Hilfe meins algerischen Reisepasses aus. In der Türkei hielt ich mich 4 Monate auf. Ein Schlepper half mir, von dem ich mich in der Türkei trennte. Ich begab mich dann teils zu Fuß und teils mit dem Boot nach Griechenland. Dort verblieb ich insgesamt ca. 3 Monate. Die griechische Polizei verhaftete mich für 7 Tage, dann ließ sie mich frei und gab mir irgendeinen Zettel. In Athen war ich mit Freunden zusammen und traf wieder den Schlepper. Ich sagte ihm, ich wolle nach Deutschland oder Österreich, er versprach mir zu helfen. Ich flog dann nach Mailand in Italien und begab mich am nächsten Tag mit dem Zug nach Österreich. Der Flug nach Istanbul kostete 800 algerische Dinar, der Flug nach Mailand 160 Euro. Ich glaube, ich hatte, als ich mein Heimatdorf verließ, 300 bis 400 Euro bei mir, das war das Geld von meiner Familie. Einen Teil hatte ich auch selber verdient und gespart. Meinen algerischen Reisepass habe ich in der Türkei verloren, genauer gesagt auf dem Weg nach Griechenland.

VR: Warum wollten Sie gerade nach Österreich oder Deutschland?

BF: Meine Eltern hatten mir schon geraten, dass ich nach Deutschland oder Österreich gehen sollte, weil in diesen beiden Ländern Rechte auch eingehalten würden. In Griechenland habe ich schlechte Behandlung durch die Polizei gesehen und war unglücklich.

VR: Wie kamen die Terroristen aus Sie zu sprechen, wann und wo war das? Was war der Anlass dafür?

BF: Ich arbeitete in XXXX in einer Autoreparaturwerkstätte, als im September oder Oktober 2008 zwei oder drei Personen kamen, die ein Auto reparieren ließen. Sie begannen mit mir über den Islam zu sprechen. Ich müsse noch mehr über den Islam wissen, als ich verstehe. Sie kamen dann immer zwei bis drei Mal pro Woche. Ich war dann relativ abweisend. Dann, im Oktober 2008, enthüllten sie ihre wahren Absichten. Ich sollte an Kampfoperationen teilnehmen. Dann würde ich als Märtyrer sterben und in das Paradies kommen und Gott sehen. Ich lehnte das zunächst ab, weil ich nicht sterben hätte wollen. Sie meinten aber, das sei eine einfache Sache und erläuterten mir dann das näher. Ich solle Sprengladungen an meinen Körper anbringen und mich dann vor irgendeinem Amt, am besten einer Polizeistation, in die Luft sprengen, damit die Ungläubigen um mich in den Tod gerissen würden. Diese Männer hatten immer Fläschchen Öl bei sich, die einen bestimmten Geruch verströmten.BF: Ich arbeitete in römisch 40 in einer Autoreparaturwerkstätte, als im September oder Oktober 2008 zwei oder drei Personen kamen, die ein Auto reparieren ließen. Sie begannen mit mir über den Islam zu sprechen. Ich müsse noch mehr über den Islam wissen, als ich verstehe. Sie kamen dann immer zwei bis drei Mal pro Woche. Ich war dann relativ abweisend. Dann, im Oktober 2008, enthüllten sie ihre wahren Absichten. Ich sollte an Kampfoperationen teilnehmen. Dann würde ich als Märtyrer sterben und in das Paradies kommen und Gott sehen. Ich lehnte das zunächst ab, weil ich nicht sterben hätte wollen. Sie meinten aber, das sei eine einfache Sache und erläuterten mir dann das näher. Ich solle Sprengladungen an meinen Körper anbringen und mich dann vor irgendeinem Amt, am besten einer Polizeistation, in die Luft sprengen, damit die Ungläubigen um mich in den Tod gerissen würden. Diese Männer hatten immer Fläschchen Öl bei sich, die einen bestimmten Geruch verströmten.

VR: Können Sie diese Männer, die ja öfter zu Ihnen gekommen sind, beschreiben?

BF: Sie waren zwischen 30 und 40 Jahren alt, einer hatte keinen Bart, zwei hatten Bärte. Sie trugen für Algerien unauffällige Kleidung. Mein Meister meinte, ich solle mich vor ihnen in Acht nehmen, sie seien Terroristen. Sie hießen XXXX, XXXX und XXXX. Für mich waren sie fremde Personen gewesen. Mein Meister kannte sie auch nicht, hatte aber durch meine Erzählung angenommen, dass sie nur Terroristen sein können.BF: Sie waren zwischen 30 und 40 Jahren alt, einer hatte keinen Bart, zwei hatten Bärte. Sie trugen für Algerien unauffällige Kleidung. Mein Meister meinte, ich solle mich vor ihnen in Acht nehmen, sie seien Terroristen. Sie hießen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Für mich waren sie fremde Personen gewesen. Mein Meister kannte sie auch nicht, hatte aber durch meine Erzählung angenommen, dass sie nur Terroristen sein können.

VR: Warum haben diese Terroristen, glauben Sie, gerade Sie ausgesucht, um Selbstmordanschläge zu begehen?

BF: Meiner Meinung nach rekrutieren die Terroristen einfach Personen zwischen 15 und 20 Jahren, weil diese leicht beeinflussbar sind.

VR: Sie haben vor dem Bundesasylamt schon den Namen der terroristischen Organisation, der diese Leute angehören würden. Haben diese Männer selbst gesagt, dass sie zu dieser Organisation gehören?

BF: Es ist in Algerien allgemein genannt, dass die von mir genannte Gruppierung seit 15 Jahren so vorgeht und Leute rekrutiert. Das hat mir auch mein Meister und haben mir auch meine Eltern bestätigt.

VR: Wann sind Sie dann von Ihrer Arbeitsstätte in XXXX weg?VR: Wann sind Sie dann von Ihrer Arbeitsstätte in römisch 40 weg?

BF: Ende Oktober 2009 fand ich dann eine Beschäftigung wieder in einer Autowerkstatt in XXXX. Das ist ungefähr eine halbe Stunde von XXXX entfernt. Es ist auch eine halbe Stunde von meinem Wohnort entfernt. Ich bin zu dieser Zeit auch von meinem Elternhaus weg und bin zu meiner Tante nach XXXX gezogen. XXXX ist ungefähr eine Stunde von XXXX entfernt. Ich fuhr mit dem Bus in die Arbeit. Die Männer kamen im Laufe des Oktobers in meine neue Arbeitsstätte, doch war ich nicht in der Arbeit, nein, es muss im November gewesen sein.BF: Ende Oktober 2009 fand ich dann eine Beschäftigung wieder in einer Autowerkstatt in römisch 40 . Das ist ungefähr eine halbe Stunde von römisch 40 entfernt. Es ist auch eine halbe Stunde von meinem Wohnort entfernt. Ich bin zu dieser Zeit auch von meinem Elternhaus weg und bin zu meiner Tante nach römisch 40 gezogen. römisch 40 ist ungefähr eine Stunde von römisch 40 entfernt. Ich fuhr mit dem Bus in die Arbeit. Die Männer kamen im Laufe des Oktobers in meine neue Arbeitsstätte, doch war ich nicht in der Arbeit, nein, es muss im November gewesen sein.

VR: Können Sie mir bitte näher schildern was damals vorgefallen ist!?

BF: Meine Mutter hat es gut geheißen, dass ich zu ihrer Schwester gezogen bin und auch, dass ich die Arbeitsstätte gewechselt habe, um von den Terroristen wegzukommen. Der Meister der neuen Arbeitsstätte war ein Freund des Meisters der alten. Ich hatte ein paar Tage freigenommen damit mein Vater einen Reisepass zu organisiert um die Flucht ins Ausland zu ermöglichen. Da hat mich dann der neue Meister angerufen und gesagt, dass die Leute nun auch ihn aufgesucht hätten, um mich zu suchen. Die Terroristen wissen einfach alles und haben daher wohl auch in Erfahrung bringen können, dass ich jetzt dort arbeite.

VR: Was haben Sie dann bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Wo waren Sie?

BF: Ich bin dann nicht mehr in die Werkstatt gegangen. Es gab auch in derselben Stadt auch eine zweite Tante. Ich war dann abwechselnd bei den beiden Tanten, bis zu meiner Ausreise.

VR: Betrachtet man Ihre heutigen Angaben und jene vor dem Bundesasylamt, ergeben sich einige Unstimmigkeiten. So haben Sie vor dem Bundesasylamt davon gesprochen, dass die Terroristen bereits im August oder fünf Monate vor Ihrer Ausreise Ende Dezember 2008 erstmals zu Ihnen gekommen sind. Auch zur Frage, wie oft die Terroristen zu Ihnen gekommen sind, machten Sie uneinheitliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt haben sie am 21.08.2009 angegeben, sie seien vier oder fünfmal zu Ihnen gekommen, dreimal zu Ihrer Arbeitsstelle, dann weitere zweimal, aber sie hätten Sie nicht mehr angetroffen (vgl. As. 115). Hingegen erklärten Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2009, sie wären ca. fünfbis sechsmal monatlich zu Ihnen gekommen. Nehmen Sie dazu Stellung!VR: Betrachtet man Ihre heutigen Angaben und jene vor dem Bundesasylamt, ergeben sich einige Unstimmigkeiten. So haben Sie vor dem Bundesasylamt davon gesprochen, dass die Terroristen bereits im August oder fünf Monate vor Ihrer Ausreise Ende Dezember 2008 erstmals zu Ihnen gekommen sind. Auch zur Frage, wie oft die Terroristen zu Ihnen gekommen sind, machten Sie uneinheitliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt haben sie am 21.08.2009 angegeben, sie seien vier oder fünfmal zu Ihnen gekommen, dreimal zu Ihrer Arbeitsstelle, dann weitere zweimal, aber sie hätten Sie nicht mehr angetroffen vergleiche As. 115). Hingegen erklärten Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2009, sie wären ca. fünfbis sechsmal monatlich zu Ihnen gekommen. Nehmen Sie dazu Stellung!

BF: Bezüglich der Zeitangaben, ob jetzt August oder September, kann ich nur sagen, es war jedenfalls im Sommer. In der ersten Werkstatt kamen sie tatsächlich zwei bis dreimal pro Woche. In der zweiten kamen sie vier bis fünfmal, dort habe ich sie aber nie gesehen.

VR: Wie war Ihre Reaktion? Warum sind Sie nicht, allenfalls gemeinsam mit Ihren Eltern, zur Polizei gegangen? Wann sind Ihre Eltern zur Polizei gegangen und was hat sie ihnen gesagt?

BF: Sie waren insgesamt dreimal bei der Polizei. Die Polizei hat ihnen aber gesagt, sie würden die Terroristen nicht kennen und hat ihnen nicht geglaubt; dies obwohl meine Eltern gesagt haben, dass ich mich wegen der Terroristen verstecken würden. Sie haben sie auch nicht aufgefordert, dass ich etwa mitkomme oder sie nach meiner Adresse gefragt. Die ersten zwei Mal gingen die Eltern zur Polizei in XXXX und das dritte Mal in XXXX.BF: Sie waren insgesamt dreimal bei der Polizei. Die Polizei hat ihnen aber gesagt, sie würden die Terroristen nicht kennen und hat ihnen nicht geglaubt; dies obwohl meine Eltern gesagt haben, dass ich mich wegen der Terroristen verstecken würden. Sie haben sie auch nicht aufgefordert, dass ich etwa mitkomme oder sie nach meiner Adresse gefragt. Die ersten zwei Mal gingen die Eltern zur Polizei in römisch 40 und das dritte Mal in römisch 40 .

VR: Ich habe Sie das jetzt gefragt, weil Sie vor dem Bundesasylamt gesagt haben, die Eltern hätten sich an die Polizeibehörden XXXX und das zweite Mal an jene in XXXX gewandt. Von einem dritten Mal haben Sie nicht gesprochen. Können Sie das aufklären?VR: Ich habe Sie das jetzt gefragt, weil Sie vor dem Bundesasylamt gesagt haben, die Eltern hätten sich an die Polizeibehörden römisch 40 und das zweite Mal an jene in römisch 40 gewandt. Von einem dritten Mal haben Sie nicht gesprochen. Können Sie das aufklären?

BF: Das hängt alles mit der schlechten Dolmetschung vor dem BAA zusammen. Ich habe niemals gesagt, dass sie bei der Polizeistation in XXXX gewesen waren. Denn dort gibt es gar keine Polizeistation.BF: Das hängt alles mit der schlechten Dolmetschung vor dem BAA zusammen. Ich habe niemals gesagt, dass sie bei der Polizeistation in römisch 40 gewesen waren. Denn dort gibt es gar keine Polizeistation.

VR unterbricht die Verhandlung von 11.20 bis 11.30 Uhr zwecks Erholungspause.

VR: Als Sie das letzte Mal persönlich mit den Terroristen gesprochen hatten, haben die Ihnen mit irgendetwas gedroht? Wie sind Sie mit denen eigentlich verblieben, als Sie das letzte mal ein Gespräch hatten?

BF: Sie haben mir gesagt: Wenn ich nicht freiwillig mitkomme, würden sie mich mit Gewalt mitnehmen. Ich würde dann entgegen meinen Willen trainiert werden, diese Selbstmordanschläge auszuüben.

VR: Was haben Sie darauf gesagt?

BF: Ich habe gesagt, ja, das ist schon in Ordnung. Ich wolle es aber nicht auf die schnelle machen und sollen sie mir etwas Zeit geben. Die haben dann gemeint, sie würden wiederkommen.

VR: Haben Sie zwischenzeitlich irgendwelche Dokumente beschaffen können? Sie sagten ja vor dem Bundesasylamt, dass Sie mit Ihrer Mutter telefonieren würden (As. 161).

BF: Mit meiner Mutter telefoniere ich zwei bis drei Mal pro Monat. Zwischendurch rede ich mit meinem Bruder XXXX. Meine Mutter erzählt mir nichts, aber mein Bruder sagte mir, dass die Terroristen sechs Mal zu ihnen nach Hause gekommen wären und nach mir gefragt hätten. Beim letzten Besuch hätten sie meiner Mutter gesagt, dass sie in Erfahrung gebracht hätten, dass ich in Österreich sei. Meine Mutter wurde daraufhin krank und war einen Monat im Krankenhaus.BF: Mit meiner Mutter telefoniere ich zwei bis drei Mal pro Monat. Zwischendurch rede ich mit meinem Bruder römisch 40 . Meine Mutter erzählt mir nichts, aber mein Bruder sagte mir, dass die Terroristen sechs Mal zu ihnen nach Hause gekommen wären und nach mir gefragt hätten. Beim letzten Besuch hätten sie meiner Mutter gesagt, dass sie in Erfahrung gebracht hätten, dass ich in Österreich sei. Meine Mutter wurde daraufhin krank und war einen Monat im Krankenhaus.

VR: Werden Ihre Brüder von den Terroristen in Ruhe gelassen?

BF: Mein ältester Bruder XXXX ist verheiratet und hat ein Kind, mein mittlerer Bruder ist ledig, mein jüngerer Bruder XXXX ist bald 14 Jahre alt. Ich weiß nicht, warum die Terroristen nur nach mir suchen. Ich nehme aber an, sie haben es sich einfach in den Kopf gesetzt mich zu bekommen und wollen daher mich verfolgen. Mein Bruder hat nicht davon gesprochen, ob die Eltern noch einmal zur Polizei sind. Zur Möglichkeit, mir Personaldokumente aus Algerien schicken zu lassen: Neue Dokumente kann ich mir nicht ausstellen lassen, weil ich ja nicht in Algerien bin. Bezüglich vorhandener Dokumente gebe ich an, dass sich vermute, dass mein Personalausweis in Algerien ist. Ich werde mit meinem Bruder darüber sprechen.BF: Mein ältester Bruder römisch 40 ist verheiratet und hat ein Kind, mein mittlerer Bruder ist ledig, mein jüngerer Bruder römisch 40 ist bald 14 Jahre alt. Ich weiß nicht, warum die Terroristen nur nach mir suchen. Ich nehme aber an, sie haben es sich einfach in den Kopf gesetzt mich zu bekommen und wollen daher mich verfolgen. Mein Bruder hat nicht davon gesprochen, ob die Eltern noch einmal zur Polizei sind. Zur Möglichkeit, mir Personaldokumente aus Algerien schicken zu lassen: Neue Dokumente kann ich mir nicht ausstellen lassen, weil ich ja nicht in Algerien bin. Bezüglich vorhandener Dokumente gebe ich an, dass sich vermute, dass mein Personalausweis in Algerien ist. Ich werde mit meinem Bruder darüber sprechen.

VR an BFV: Verfügen Sie diesbezüglich über weitere Informationen?

BFV: Nein. wir weisen selbstverständlich darauf hin, dass die Vorlage von Dokumenten nützlich ist, verfassen aber keine eigenen Schreiben in diesem Zusammenhang. Es gab auch keine direkten Gespräche mit Verwandten des BF.

VR: Wenn der BF heute ausführt, dass die Terroristen wüsten, dass er in Österreich ist, ist diese Information bei Ihnen bekannt?

BFV: Das kann ich jetzt nicht sagen.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Algerien zum jetzigen Zeitpunkt?

BF: Mit hundertprozentiger Sicherheit würden die Terroristen erfahren, dass ich wieder in Algerien bin und sie würden mich an sich nehmen und mich für diese Selbstmordanschläge ausbilden. Würde ich mich weigern, dann würden sie mich töten.

VR: Glauben sie nicht, dass die Polizei und die algerischen Sicherheitsorgane, die ja massiv gegen den Terrorismus vorgehen, Ihnen helfen würden?

BF: Die Polizei ist meiner Ansicht nach passiv. Das war ja auch so, als meine Eltern sie um Hilfe gebeten haben. Auch in den Städten, in denen die Kriminalität hoch ist, verhält sich die Polizei passiv. Die Terroristen werden eigentlich nur vom Militär bekämpft. Es gibt auch Polizeibeamte in Algerien, die bekanntermaßen mit den Terroristen zusammenarbeiten. Manche Polizeibeamte geben auch Polizeiuniformen an Terroristen weiter, die sie dann zu ihrem Zwecke, zB zur Errichtung von Straßensperren, gebrauchen.

VR: Wäre es Ihnen nicht möglich, sich in von den Geschehnissen weiter entfernten Landesteilen, wie zB in Oran niederzulassen?

BF: Die Terroristen haben mir - glaubwürdig - gesagt, das ich nicht fliehen brauche, weil sie mich überall finden würden, selbst, wenn ich nach Tunesien oder nach Marokko ginge. Selbst, wenn ich in den entferntesten Landesteil von Algerien ginge, hätte ich keine Chance.

VR: Wovon leben Ihre Eltern?

BF: Meine Mutter ist Hausfrau, mein Vater ist in Folge eines Arbeitsunfalls versehrt und ist in Pension. XXXX ist KFZ-Spengler und XXXX arbeitete früher in einer Pizzeria, was er jetzt genau macht, weiß ich nicht.BF: Meine Mutter ist Hausfrau, mein Vater ist in Folge eines Arbeitsunfalls versehrt und ist in Pension. römisch 40 ist KFZ-Spengler und römisch 40 arbeitete früher in einer Pizzeria, was er jetzt genau macht, weiß ich nicht.

VR: Wie lange haben Sie in der Werkstätte in XXXX tatsächlich als Kfz-Mechaniker gearbeitet?VR: Wie lange haben Sie in der Werkstätte in römisch 40 tatsächlich als Kfz-Mechaniker gearbeitet?

BF: Ich habe tatsächlich nur eine Woche gearbeitet. Den Lohn habe ich für drei Wochen erhalten.

VR: Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Waren Sie im Spital in Österreich? Haben Sie irgendwelche Krankheiten, von denen wir wissen sollten?

BF: Ich bin gesund, war nicht im Spital und nehme keine Medikamente.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe keine Lebensgefährtin aber österreichische Freunde. Diese habe ich über den Deutschkurs kennengelernt, den ich zurzeit besuche.

BFV legt zur Integration des BF vor, eine Einladung zum Aufnahmegespräch für den Hauptschulabschlusskurs am 24. Juni 2010 ferner eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs vom 31.05. bis 02.07.2010, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom 25.01. bis 31.05.2010, ferner eine Bestätigung der Teilnahme am Vereinstraining des XXXX. Diese Dokumente werden nach Einsicht retourniert. Zum Akt genommen wird der Sozialbericht der Unterbringungsstätte des Beschwerdeführers, verfasst von der Heimleiterin. Die anwesende Vertrauensperson Frau XXXX ist eine der Betreuerinnen des BF. Die zweite Vertrauensperson ist ein Freund des BF.BFV legt zur Integration des BF vor, eine Einladung zum Aufnahmegespräch für den Hauptschulabschlusskurs am 24. Juni 2010 ferner eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs vom 31.05. bis 02.07.2010, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom 25.01. bis 31.05.2010, ferner eine Bestätigung der Teilnahme am Vereinstraining des römisch 40 . Diese Dokumente werden nach Einsicht retourniert. Zum Akt genommen wird der Sozialbericht der Unterbringungsstätte des Beschwerdeführers, verfasst von der Heimleiterin. Die anwesende Vertrauensperson Frau römisch 40 ist eine der Betreuerinnen des BF. Die zweite Vertrauensperson ist ein Freund des BF.

Die Vertrauensperson XXXX gibt an: Der BF ist eine sehr kommunikative Persönlichkeit, das ist seine herausragende Eigenschaft. Er ist auch sportlich sehr engagiert und kann ich die Angaben in dem Sozialbericht bestätigen.Die Vertrauensperson römisch 40 gibt an: Der BF ist eine sehr kommunikative Persönlichkeit, das ist seine herausragende Eigenschaft. Er ist auch sportlich sehr engagiert und kann ich die Angaben in dem Sozialbericht bestätigen.

Der BF gibt zu seinen allfälligen Zukunftsplänen in Österreich an:

Primär möchte ich in die Schule gehen und Fußball spielen.

Die zweite Vertrauensperson gibt an, dass der BF tatsächlich sehr kommunikativ ist. Er sei mit dem BF immer unterwegs, es gäbe überhaupt keine Probleme mit ihm. Er würde sich in Österreich, wenn dies möglich ist, sehr gut integrieren.

Keine Anfragen oder Anträge der BFV.

Folgende im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algerien, 29.03.2010, insbesondere Kapitel 9, 25 und 28

*) USDOS Human Rights Report Algerien, 11.03.2010 und International Religious Freedom Report, 26.10.2009

*) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Algerien vom 15.04.2009; Reisehinweise 15.04.2010

*) Europäisches Partnerschafts- und Nachbarschaftsprogramm Algerien, 2007-2010

*) Human Rights Watch, Algerien 2009

*) ACCORD Anfragebeantwortung vom 09.10.2009 zu Algerien

*) aktuelle Medienberichte

Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Boutelfika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. Die besagte terroristische Organisation entstand im Jänner 2007 nachdem sich die GSPC (El Gamaa el Salafia Li El Daawa Wa El Kital) mit Al-Quida verbündet hatte. Bei den Selbstmordattentätern handelt es sich unter anderem auch um Jugendliche, die zum Teil zwangsrekrutiert werde. Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind Sicherheitsorgane und (zuletzt) Ausländer. Zivile Opfer werden (fallweise) in Kauf genommen. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz.

Im Jahr 2009 sind Anschläge in städtischen Gebieten wiederum insgesamt zurückgegangen. In einzelnen Gebirgsregionen kommt es immer wieder zu groß angelegten Militäroperationen. Eine Bürgerkriegssituation besteht aber nicht. Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen. Soziale Probleme und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen befördern politische Instabilität und Migrationsdruck. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die freie medizinische Versorgung- letztere auf weitgehend niedrigem Niveau - sind für alle algerische Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran). Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen. Eine Asylantragstellung in Österreich spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Die Situation ist meiner Ansicht nach gleichbleibend oder eher schlechter, vielleicht geht es aufwärts, wenn es einen anderen Präsidenten gäbe. Wirtschaftlich ist es mir in Algerien gut gegangen, ich hatte ja einen Job und gut verdient. Mein Problem ist eben jenes mit den Terroristen. Ich habe im Internet, bzw. in algerischen Zeitungen immer wieder von Problemen gelesen. Vor ein bis zwei Monaten wollte jemand in Algier mit einem Fahrzeug in Richtung des Präsidentenpalastes fahren und wurde daran gehindert. Es wurden auch in der Grenzstadt Bourmerdes zwei Terroristen festgenommen.

VR: Wie ist Ihre politische Meinung zum Kampf zwischen dem algerischen Staat und den Terroristen?

BF: Ich sympathisiere mit der Regierung. Aber deren Aktivitäten zur Terroristenbekämpfung sind nicht ausreichend, einmal sind sie "scharf", das andere Mal tun sie dann wieder nichts.

Keine Stellungnahme der BFV zu den Länderberichten, es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

BF: Nein.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjähriger Staatsangehöriger von Algerien und gehört der arabischen Mehrheitsbevölkerung an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden, er hat keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt, der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben legal mittels eigenen Reisepass aus Algerien aus. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er leidet an keiner behandlungsbedürftigen ernsten Erkrankung. Nach seinen Angaben leben Familienangehörige (Eltern, vier Geschwister und (zahlreiche) Tanten) in Algerien (im Großraum XXXX, in der Nähe von Algier). Er hat dort in zwei verschiedenen Kfz-Werkstätten als Automechaniker gearbeitet.Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er leidet an keiner behandlungsbedürftigen ernsten Erkrankung. Nach seinen Angaben leben Familienangehörige (Eltern, vier Geschwister und (zahlreiche) Tanten) in Algerien (im Großraum römisch 40 , in der Nähe von Algier). Er hat dort in zwei verschiedenen Kfz-Werkstätten als Automechaniker gearbeitet.

2.2. Zum Herkunftsstaat Algerien:

Zur Lage in Algerien werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie insbesondere durch die am 15.06.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer diesbezüglich konsistenten Angaben. Dass der Beschwerdeführer nicht spanischer Staatsangehöriger (sondern sich in Täuschungsabsicht einer solchen Identität bedient hat) ist, erweist sich aufgrund der Aktenlage als offenkundig.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde, Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen mangelnder Glaubwürdigkeit und Plausibilität:

3.2.2.1. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist neben dem Vorbringen zu den Fluchtgründen zunächst auch auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob er außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob er außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer legte bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einen spanischen Reisepass vor, der in Folge durch das Landespolizeikommando als Totalfälschung befunden wurde. Die daraus hervorgehende Identität - ein spanischer Name, anderslautendes Geburtsdatum (1984) und selbst das Lichtbild zeigt augenscheinlich eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person - hatte gar nichts mit dem Beschwerdeführer gemein. Auch gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung durch die Polizei noch an, im Jahre 1987 (und somit wiederum zu einem anderen Datum als dem im spanischen Reisepass genannten) geboren zu sein. Erst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.08.2009 korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsjahr und meinte nun, im Jahr XXXX geboren zu sein. Befragt nach den Gründen dieser unrichtigen Angaben, führte der Beschwerdeführer (bloß) lapidar aus, der Schlepper hätte ihm dies geraten. Auch erwähnte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme, dass sein Name wohl falsch geschrieben worden sei und korrigierte diesen ebenfalls. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2009 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Personalangaben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15.06.2010 änderte der Beschwerdeführer erneut die Schreibweise seines Namens, diese letztgenannte Schreibweise wurde nun dem Verfahren - lediglich im Zweifel - zugrundegelegt, ohne dass mit dieser Festlegung ein spezifischer Aussagewert verbunden wäre. Auf die Frage vor dem Asylgerichtshof, warum der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt unterschiedliche Altersangaben getätigt hatte, brachte er wiederum (lediglich) vor, dass der Schlepper ihm geraten hätte, sich älter zu machen, weil eine Abschiebung dann "nicht so leicht" wäre. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer diese Angabe des Schleppers nicht hinterfragt hätte, zumal doch eher Jugendliche beziehungsweise Kinder besonderen Schutz genießen würden, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass er in seiner schwierigen Situation gewesen sei und das gemacht hätte, was der Schlepper ihm geraten hätte.Der Beschwerdeführer legte bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einen spanischen Reisepass vor, der in Folge durch das Landespolizeikommando als Totalfälschung befunden wurde. Die daraus hervorgehende Identität - ein spanischer Name, anderslautendes Geburtsdatum (1984) und selbst das Lichtbild zeigt augenscheinlich eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person - hatte gar nichts mit dem Beschwerdeführer gemein. Auch gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung durch die Polizei noch an, im Jahre 1987 (und somit wiederum zu einem anderen Datum als dem im spanischen Reisepass genannten) geboren zu sein. Erst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.08.2009 korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsjahr und meinte nun, im Jahr römisch 40 geboren zu sein. Befragt nach den Gründen dieser unrichtigen Angaben, führte der Beschwerdeführer (bloß) lapidar aus, der Schlepper hätte ihm dies geraten. Auch erwähnte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme, dass sein Name wohl falsch geschrieben worden sei und korrigierte diesen ebenfalls. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2009 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Personalangaben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15.06.2010 änderte der Beschwerdeführer erneut die Schreibweise seines Namens, diese letztgenannte Schreibweise wurde nun dem Verfahren - lediglich im Zweifel - zugrundegelegt, ohne dass mit dieser Festlegung ein spezifischer Aussagewert verbunden wäre. Auf die Frage vor dem Asylgerichtshof, warum der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt unterschiedliche Altersangaben getätigt hatte, brachte er wiederum (lediglich) vor, dass der Schlepper ihm geraten hätte, sich älter zu machen, weil eine Abschiebung dann "nicht so leicht" wäre. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer diese Angabe des Schleppers nicht hinterfragt hätte, zumal doch eher Jugendliche beziehungsweise Kinder besonderen Schutz genießen würden, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass er in seiner schwierigen Situation gewesen sei und das gemacht hätte, was der Schlepper ihm geraten hätte.

Unter Berücksichtigung der verschiedenen Identitätsangaben geht auch die Beschwerdeausführung ins Leere, worin es für den gesetzlichen Vertreter unschlüssig sei, warum das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen habe, bloß weil er bei seiner ersten Einvernahme ein falsches Geburtsdatum angegeben hätte. Die gesetzliche Vertretung verkennt, dass es sich nicht bloß um insgesamt zwei falsche Geburtsdaten handelte, sondern der Beschwerdeführer darüber hinaus - trotz mehrjähriger Schulbildung - seinem eigenen Namen drei verschiedene Schreibweisen zu Grunde legte (die letzte noch vor dem Asylgerichtshof), einen gefälschten Reisepass vorgelegt hat, der wiederum eine völlig anderslautenden Identität wiedergab und sich bis dato keinerlei (echte) Dokumente beschafft hat und auch im Wege seiner - zu seiner Unterstützung berufenen - gesetzlichen Vertretung diesbezüglich keine Anstrengungen unternommen hat, um eben dieses Bild widersprüchlicher Identitätsangaben schnellstmöglich zu "bereinigen".

Richtig ist, dass viele Asylwerber den Ratschlägen von Schleppern folgen und zu Beginn des Verfahrens unrichtige Identitäten darlegen, jedoch ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sich darüber hinaus - obwohl er gesetzlich vertreten ist (auch von seiner Vertretung wurde vor dem Asylgerichtshof bestätigt, dass auf die Nützlichkeit der Vorlage von Dokumenten hingewiesen werden würde), er laut eigenen Angaben regelmäßig mit seiner Familie (Mutter und Bruder) in Algerien telefoniert und auch von der Behörde mehrmals auf die Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente hingewiesen wurde - nicht um die Beschaffung von Identitätsdokumenten (Personalausweis, Geburtsurkunde) bemüht hat, um seine Identität schnellstmöglich zweifelsfrei nachweisen zu können. Diese mangelnde, beziehungsweise sogar gänzlich unterlassene Mitwirkung ist ihm daher zu Recht zum Vorwurf zu machen und war ihm die persönliche Glaubwürdigkeit zu Recht zu versagen gewesen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er noch nicht volljährig ist. Mangels verifizierbarer Informationen zur Identität des Beschwerdeführers und der ungeklärt gebliebenen Verwendung der Identität eines Volljährigen, kann der Asylgerichtshof auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst im 17. Lebensjahr steht und präzise am XXXX geboren ist; lediglich dem Grundsatz der Annahme der Minderjährigkeit im Zweifel folgend, geht der erkennende Gerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.Richtig ist, dass viele Asylwerber den Ratschlägen von Schleppern folgen und zu Beginn des Verfahrens unrichtige Identitäten darlegen, jedoch ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sich darüber hinaus - obwohl er gesetzlich vertreten ist (auch von seiner Vertretung wurde vor dem Asylgerichtshof bestätigt, dass auf die Nützlichkeit der Vorlage von Dokumenten hingewiesen werden würde), er laut eigenen Angaben regelmäßig mit seiner Familie (Mutter und Bruder) in Algerien telefoniert und auch von der Behörde mehrmals auf die Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente hingewiesen wurde - nicht um die Beschaffung von Identitätsdokumenten (Personalausweis, Geburtsurkunde) bemüht hat, um seine Identität schnellstmöglich zweifelsfrei nachweisen zu können. Diese mangelnde, beziehungsweise sogar gänzlich unterlassene Mitwirkung ist ihm daher zu Recht zum Vorwurf zu machen und war ihm die persönliche Glaubwürdigkeit zu Recht zu versagen gewesen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er noch nicht volljährig ist. Mangels verifizierbarer Informationen zur Identität des Beschwerdeführers und der ungeklärt gebliebenen Verwendung der Identität eines Volljährigen, kann der Asylgerichtshof auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst im 17. Lebensjahr steht und präzise am römisch 40 geboren ist; lediglich dem Grundsatz der Annahme der Minderjährigkeit im Zweifel folgend, geht der erkennende Gerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Vollständigkeit halber ist im Zusammenhang mit der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch noch festzuhalten, dass er nicht in der Lage war, seinen Fluchtweg einheitlich darzulegen.

Im Zuge der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, anschließend mit dem Auto nach Griechenland gefahren, jedoch von dort wieder in die Türkei zurückgeschoben worden zu sein, wobei er anschließend erneut nach Griechenland (mit dem Auto und zu Fuß) gekommen wäre und dann von dort mit dem Flugzeug nach Italien (Milano) und von dort per Zug nach Österreich gefahren sei.

Im Zuge seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2009 beschrieb der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg insofern differenziert, als er die Zurückschiebung in die Türkei nicht mehr erwähnte, weiters sei er nun (auch) nicht mehr mit dem Auto nach Griechenland gefahren sondern mittels Zug und Schiff, hätte sich dann dort drei Monate aufgehalten, sei anschließend zwar nach Italien geflogen jedoch dann mit dem Bus nach Mailand gefahren. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgt, dass der Dolmetscher ihn in einer Einvernahme (am 12.10.2009) nicht gut verstanden hätte, ist nicht ersichtlich, warum der Fluchtweg auch vor dem Asylgerichtshof anderslautend - als noch vor der Polizei - dargestellt wurde; denn auch in der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer die Rückschiebung in die Türkei nicht mehr, er wäre nun teils zu Fuß und teils mit dem Boot nach Griechenland gekommen und anschließend wieder nach Mailand geflogen. Warum der Beschwerdeführer sogar hinsichtlich seines Fluchtweges uneinheitliche Angaben tätigte, ist nicht nachvollziehbar, zumal eine tatsächlich verfolgte Person ihre persönliche Glaubwürdigkeit nicht allein schon durch falsche Angaben hinsichtlich ihres Fluchtweges zu verlieren riskieren würde- noch dazu wenn sie sonst keine Beweismittel vorlegen kann. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ihn daran hindern sollte, zu solchen tatsächlichen Gegebenheiten konsistente Angaben zu tätigen.

3.2.2.2. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens, Algerien aus Angst vor den Terroristen verlassen zu haben, ist folgendes festzuhalten:

Allem voran ist auf die (unterschiedlichen) Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Erstkontakts und der weiteren Besuche der Terroristen näher einzugehen. Der Beschwerdeführer führte vor dem Bundesasylamt (im Zuge seiner ersten Einvernahme) am 21.08.2009 aus, dass die Terroristen über einen Zeitraum von fünf Monaten (beginnend mit August) vier oder fünfmal zu ihm in die Arbeitsstätte - nach XXXX - gekommen seien. Dreimal hätten sie mit ihm persönlich gesprochen, die anderen beiden Male hätten sie den Beschwerdeführer jedoch nicht angetroffen. Den Ausführungen in der nächsten Einvernahme am 12.10.2009 zufolge seien die Terroristen pro Monat etwa fünf bis sechsmal zu ihm in die Arbeit gekommen, jedoch bloß von August bis September oder Oktober (was bedeuten würde, dass diese insgesamt etwa 12 - 18 Mal den Beschwerdeführer aufgesucht hätten) und vor dem Asylgerichtshof meinte der Beschwerdeführer letzten Endes, die Terroristen seien im September oder Oktober 2008 zwei bis dreimal die Woche zu ihm gekommen. Auf Vorhalt dieser uneinheitlichen Angaben, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, dass er nicht genau sagen könne, ob sie im August oder September gekommen seien, er wisse bloß, dass es Sommer gewesen wäre. Er führte weiters aus, dass die Terroristen in die erste Werkstatt etwa zwei bis dreimal pro Woche und in die zweite Werkstatt etwa vier bis fünfmal gekommen seien, jedoch hätte er sie dort nie gesehen. Dies würde nun Berücksichtigung des Vorbringens vor der Verwaltungsbehörde bedeuten, dass die Terroristen in dem von ihm angegebenen Zeitraum über 20-mal zu dem Beschwerdeführer gekommen seien. Diese Zahlen zeigen - selbst, wenn die zweite Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht herangezogen würde, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gemeint hat, in dieser Einvernahme den Dolmetscher nicht gut verstanden zu haben - einen drastischen Anstieg der Besuche der Terroristen von fünf Mal auf (im häufigsten Fall) über 20 Mal.Allem voran ist auf die (unterschiedlichen) Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Erstkontakts und der weiteren Besuche der Terroristen näher einzugehen. Der Beschwerdeführer führte vor dem Bundesasylamt (im Zuge seiner ersten Einvernahme) am 21.08.2009 aus, dass die Terroristen über einen Zeitraum von fünf Monaten (beginnend mit August) vier oder fünfmal zu ihm in die Arbeitsstätte - nach römisch 40 - gekommen seien. Dreimal hätten sie mit ihm persönlich gesprochen, die anderen beiden Male hätten sie den Beschwerdeführer jedoch nicht angetroffen. Den Ausführungen in der nächsten Einvernahme am 12.10.2009 zufolge seien die Terroristen pro Monat etwa fünf bis sechsmal zu ihm in die Arbeit gekommen, jedoch bloß von August bis September oder Oktober (was bedeuten würde, dass diese insgesamt etwa 12 - 18 Mal den Beschwerdeführer aufgesucht hätten) und vor dem Asylgerichtshof meinte der Beschwerdeführer letzten Endes, die Terroristen seien im September oder Oktober 2008 zwei bis dreimal die Woche zu ihm gekommen. Auf Vorhalt dieser uneinheitlichen Angaben, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, dass er nicht genau sagen könne, ob sie im August oder September gekommen seien, er wisse bloß, dass es Sommer gewesen wäre. Er führte weiters aus, dass die Terroristen in die erste Werkstatt etwa zwei bis dreimal pro Woche und in die zweite Werkstatt etwa vier bis fünfmal gekommen seien, jedoch hätte er sie dort nie gesehen. Dies würde nun Berücksichtigung des Vorbringens vor der Verwaltungsbehörde bedeuten, dass die Terroristen in dem von ihm angegebenen Zeitraum über 20-mal zu dem Beschwerdeführer gekommen seien. Diese Zahlen zeigen - selbst, wenn die zweite Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht herangezogen würde, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gemeint hat, in dieser Einvernahme den Dolmetscher nicht gut verstanden zu haben - einen drastischen Anstieg der Besuche der Terroristen von fünf Mal auf (im häufigsten Fall) über 20 Mal.

Verwunderlich erscheint nun die Darlegung in der Beschwerde, worin die gesetzliche Vertretung auf diese Differenzen nicht weiter eingeht, jedoch als relevante Angaben für "Vorfallsörtlichkeiten und Vorfallszeitpunkte" hauptsächlich die Einvernahme vom 12.10.2009 zitiert, eben jene, in welcher es laut Beschwerdeführer zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen sein soll.

Doch selbst wenn diese Zeitangaben herangezogen würden ("Im August 2008 war die erste Begegnung" oder "Die Terroristen sind auch zur zweiten Arbeitsstelle gekommen" oder "Eines Tages kamen drei Leute zu mir in die Arbeitsstätte"), erklären sie noch lange nicht die stark unterschiedlichen Häufigkeiten der Besuche der Terroristen oder die unterschiedliche Angabe hinsichtlich des Erstkontakts. Zumal der Beschwerdeführer sich bereits in der Zahl der Besuche derart widersprach, ist - wenn in der Beschwerdeausführung moniert wird, der Beschwerdeführer hätte keine Kalender- oder Wochentage angegeben, weil er dies von der Behörde nicht gefragt worden sei - nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nun auch noch dutzende Kalendertage widerspruchsfrei hätte nennen können, wäre er dies von der Behörde tatsächlich gefragt worden. Auch die Argumentation, dass in anderen Kulturkreisen oft weniger Wert auf Orts- und Zeitangaben gelegt werde, geht ins Leere, da niemand vom Beschwerdeführer erwartet hat, jeden Besuch der Terroristen mit Datums- und Uhrzeitangaben angeben zu können, jedoch ist selbst einem mündigen Minderjährigen zumutbar, unterscheiden zu können, ob man nun fünf- oder über zwanzig Male von Terroristen aufgesucht worden sei.

3.2.2.3. Weiters waren die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Polizeibesuche seiner Eltern nicht nur widersprüchlich, sondern auch - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderdokumentationen - nicht glaubwürdig:

Vor dem Bundesasylamt am 12.10.2009 gab der Beschwerdeführer noch an, dass seine Eltern sich zweimal an Polizeistellen gewandt hätten, einmal in XXXX, das andere Mal in XXXX. Dies sei im September beziehungsweise Oktober 2008 gewesen. Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass seine Eltern (nun) drei Mal bei der Polizei gewesen seien - zwei Mal in XXXX und das dritte Mal in XXXX. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs, meinte der Beschwerdeführer, dies ließe sich auf die schlechte Dolmetschung vor dem Bundesasylamt zurückführen.Vor dem Bundesasylamt am 12.10.2009 gab der Beschwerdeführer noch an, dass seine Eltern sich zweimal an Polizeistellen gewandt hätten, einmal in römisch 40 , das andere Mal in römisch 40 . Dies sei im September beziehungsweise Oktober 2008 gewesen. Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass seine Eltern (nun) drei Mal bei der Polizei gewesen seien - zwei Mal in römisch 40 und das dritte Mal in römisch 40 . Auf Vorhalt dieses Widerspruchs, meinte der Beschwerdeführer, dies ließe sich auf die schlechte Dolmetschung vor dem Bundesasylamt zurückführen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes bietet die Bezug habende Niederschrift des Bundesasylamtes aber zunächst vollen Beweis über die Richtigkeit des darin wiedergegebenen im Sinne des § 15 AVG. Aus dem Protokoll lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen oder dass er per se unschlüssige Antworten gegeben hätte. Überdies ist festzuhalten, dass auf der einen Seite die Ausführungen dieser Einvernahme von der gesetzlichen Vertretung als Rechtfertigung in anderen Bereichen herangezogen wird und später - bei einem Widerspruch - diese Einvernahme nun nicht (mehr) herangezogen werden könne, weil die Dolmetschung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.Aus Sicht des Asylgerichtshofes bietet die Bezug habende Niederschrift des Bundesasylamtes aber zunächst vollen Beweis über die Richtigkeit des darin wiedergegebenen im Sinne des Paragraph 15, AVG. Aus dem Protokoll lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen oder dass er per se unschlüssige Antworten gegeben hätte. Überdies ist festzuhalten, dass auf der einen Seite die Ausführungen dieser Einvernahme von der gesetzlichen Vertretung als Rechtfertigung in anderen Bereichen herangezogen wird und später - bei einem Widerspruch - diese Einvernahme nun nicht (mehr) herangezogen werden könne, weil die Dolmetschung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer angeben hat, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Die gesamte Niederschrift der Einvernahme des Bundesasylamtes (vom 12.10.2009) wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er hatte dieser nichts weiter hinzuzufügen, auch wurden keine Korrekturen vorgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm ein allfälliger (gravierender) Fehler auffallen müssen. Überdies war der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit gesetzlich vertreten. Hätte er den Dolmetscher tatsächlich nicht verstanden, ist nicht nachvollziehbar, warum er nichts in dieser Richtung erwähnt hat und sogar gegenteilig eine gute Verständigung bestätigt hat. In der Beschwerdeergänzung vom 26.04.2010 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher zwar einwandfrei verstanden hätte, jedoch befürchtet werde, dass einzelne französische Wörter nicht übersetzt worden seien, zumal es sich bei der Muttersprache des Beschwerdeführers um einen "Mix" aus Französisch und Arabisch handle und daher anzunehmen sei, dass der Dolmetscher (der bloß arabisch gesprochen hätte) die französisch gesprochenen Worte "wohl unter den Tisch hat fallen lassen". Unter Berücksichtigung dieser unbelegten Behauptung, könnte zwar eine gewisse sprachliche Ungenauigkeit angenommen werden, jedoch wäre für den Asylgerichtshof dennoch nicht verständlich, wie sich daraus etwa ein gänzlich anderer Ortsname erklären lässt, weshalb die behauptete sprachliche Problematik in diesem Zusammenhang als reine unrichtige Schutzbehauptung gesehen wird. Wie sich zudem in der Beschwerdeverhandlung gezeigt hat, war die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und einem gerichtlich beeideten Dolmetscher, der nicht aus einem afrikanischen Land stammt, das früher (wie Marokko oder Algerien) französische Kolonie war (mit entsprechender Bedeutung der französischen Sprache), problemlos möglich. Die Charakterisierung des in Algerien gesprochenen Arabisch als ein "Mix" aus Arabisch und Französisch weist dem Einfluss der französischen Sprache im Übrigen eine zu große Bedeutung zu, was in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurde und unwidersprochen geblieben ist.

Als weiteren Punkt hinsichtlich der Polizeibesuche legte der Beschwerdeführer dar, dass die Polizeiorgane nicht reagiert hätten und untätig geblieben seien, mit der Argumentation, sie würde die Terroristen nicht kennen. Unter Hinweis auf in der Verhandlungsschrift näher bezeichnete Berichte - insbesondere des US State Department und deutscher Behörden (Auswärtiges Amt von April 2009) - ist festzuhalten, dass seit 2006 zwar in Algerien vermehrt Terroranschläge verübt worden sind und zudem in den Saharagebieten weiterhin die Gefahr von Entführungen besteht, wogegen die Armee mit militärischen Maßnahmen jedoch vorgeht, als auch die Sicherheitsbehörden (Polizei und Gendarmerie) den Berichten zufolge im Allgemeinen in der Lage sind, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, beziehungsweise massive Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung unternehmen. Dem widerspricht die Behauptung des Beschwerdeführers, dass gleich drei Polizeistationen das Vorbringen seiner Eltern hinsichtlich terroristischer Aktivitäten ignoriert hätten; eine derartige fehlende Reaktion und Untätigkeit seitens der Polizei erweist sich unter dem Hintergrund der referierten Berichtslage als kaum plausibel.

3.2.2.4. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben hat, sich vor seiner Ausreise bei einer Tante - die er sogar namentlich benannte - versteckt aufgehalten zu haben. Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer nun aus, sich vor seiner Ausreise abwechselnd bei zwei Tanten aufgehalten zu haben, was einen weiteren Widerspruch darstellt.

3.2.2.5. Die Beschwerde geht weiters darauf ein, warum der Beschwerdeführer keine konkreten Schilderungen hinsichtlich der terroristischen Gruppierung per se hätte machen können. Die gesetzliche Vertretung ist der Ansicht, dass man erst konkret über eine Gruppierung Bescheid wissen könne, wenn man selbst Mitglied dieser Gruppierung sei oder zumindest sehr großes Interesse dafür aufbringe. Dies mag für manche Fälle sogar zutreffend sein, überzeugt jedoch dahingehend nicht, warum der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen hinsichtlich der an ihn gestellten Forderungen durch die Terroristen hat darlegen können, zumal dieser von jenen ja öfter persönlich aufgesucht worden sein will und im Ergebnis - außer, dass es sich um zwei oder drei (nicht einmal dieser Punkt konnte einheitlich geschildert werden) 30 oder 40 Jahre alte (teils Bart tragende) Männer gehandelt hätte, die vom Beschwerdeführer verlangt hätten, an Kampfoperationen teilzunehmen beziehungsweise mit ihm über Glaubensfragen gesprochen hätten - tatsächlich keine relevanten Detailausführungen, etwa, wie das Attentat genau ablaufen oder wann dieses hätte stattfinden sollen, wer davon konkret betroffen hätte sein sollen oder wie (Art und Weise) beziehungsweise wie lange der Beschwerdeführer etwa von wem darauf hätte vorbereitet werden sollen, zu tätigen in der Lage war. Die lapidare Schilderung, er hätte Sprengladungen an seinem Körper anbringen und sich vor "irgendeinem Amt" in die Luft sprengen sollen, entspricht keinesfalls einem geplanten realisierbarem Attentat. Auch scheint die Behauptung, er hätte die Terroristen - mit den Worten, "sie sollten ihm noch etwas Zeit geben" - hinhalten können, obwohl diese ihm bereits die "Zwangsrekrutierung" angedroht hätten, kaum plausibel. Zum einen hätten die Terroristen mit dieser Vorgehensweise riskiert, dass der Beschwerdeführer doch noch zur Polizei gehe und hätten sich sohin dadurch selbst gefährdet, da der Beschwerdeführer sie ja bereits namentlich kannte, und zum anderen, hätten sie - nach der abweisenden Haltung des Beschwerdeführers - erkennen müssen, dass er wahrscheinlich nicht an ihren Aktionen freiwillig teilnehmen werde und ihn realistischerweise, wenn sie ihn (aus welchen Gründen auch immer) unbedingt hätten für ihre Zwecke einsetzen hätten wollen, sofort - auch gegen seinen Willen - mitgenommen. Dies bestätigt sogar der in der Beschwerde eigens angeführte Bericht der Presse vom 10.09.2007, woraus hervorgeht, dass: "Algerische Terrorismusexperten davon ausgehen, dass die Islamisten des nordafrikanischen Landes junge Menschen aus sozial schwachen Schichten rekrutieren und umgehend von der Außenwelt isolieren. Im Untergrund werden sie dann demzufolge von geistlichen Führern auf Selbstmordkommandos vorbereitet." Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Terroristen - zahlreiche Besuche, Überzeugungsversuche, Drohungen und Einräumung von Bedenkzeiten - kann sohin kaum mit der dargelegten Expertenmeinung in Einklang gebracht werden.

3.2.2.6. Die Motivation der Terroristen, gerade den Beschwerdeführer - unbedingt - rekrutieren zu wollen, erweist sich als schlicht nicht nachvollziehbar. Zwar hat der Beschwerdeführer zu diesem Punkt dargelegt, dass die Gruppe nach Mitgliedern suche, die maximal 20 Jahre alt seien, um sie für Selbstmordanschläge zu gewinnen, jedoch ist daraus noch nicht die vorgebrachte Intensität der Verfolgung ausgerechnet gegen den Beschwerdeführer zu erklären. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer altersbedingt in die gewünschte "Zielgruppe" fallen würde, erklärt jedoch noch nicht den enormen Aufwand, den die Terroristen (angeblich) durch ihre wiederholten persönlichen Besuche auf sich genommen haben sollen. Selbst als diese in Erfahrung hätten bringen können, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhalte (dies hätte der Beschwerdeführer durch seinen Bruder gehört) hätten sie das Elternhaus - die bisherige Wohnadresse des Beschwerdeführers - weiterhin aufgesucht. Einen derartigen Aufwand, der sich für die Terroristen spätestens ab dem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer nach Europa begeben hat, als vergebens hätte darstellen müssen, trotzdem weiter zu verfolgen, ist weder nachvollziehbar noch plausibel. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass die Terroristen insbesondere deshalb jüngere Leute rekrutieren wollen würden, weil diese leicht beeinflussbar seien, ist nicht erklärbar, warum diese weiterhin ausgerechnet den Beschwerdeführer hätten verfolgen sollen, zumal dieser offensichtlich - selbst trotz wiederholter Überzeugungsversuche und sogar ausgesprochener Drohungen - ja gerade nicht zu beeinflussen gewesen wäre und statt dessen das Heimatland verlassen habe. Die Beschwerdeausführung, die Rekrutierungsversuche würden viele junge Leute betreffen, weshalb es sich beim Beschwerdeführer um keinen Einzelfall handelt und er eben keinen bestimmten Grund für gerade seine Rekrutierung angeben könne, mag ein Hinweis darauf sein, dass der Beschwerdeführer bloß aufgrund seines Alters in den - von den Terroristen gewünschten - Personenkreis falle, ist jedoch keine Erklärung dafür, warum eine terroristische Organisation über Monate mittels vieler persönlicher Besuche versuchen sollte, gerade eine bestimmte Person zu rekrutieren, und zwar selbst dann, als diese bereits ihr Heimatland verlassen hat. Dieses spezielle Interesse an dem Beschwerdeführer vermag die allgemeine Tatsache, dass er aufgrund seines Alters und/oder seiner sozialen Herkunft für die Terroristen attraktiv gewesen sein möge, nicht zu klären.

Der in der Beschwerde angeführte Zeitungsbereicht über einen 15-jährigen Schüler, der zwangsrekrutiert worden sei, spiegelt somit zwar die Vorgehensweise bestimmter Terroristen in Algerien wieder, kann jedoch trotzdem ein individuelles Fluchtvorbringen nicht ersetzen.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Algerien gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Zu den in das Verfahren eingeführten Berichten (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) hat der Beschwerdeführer angemerkt, dass die Situation seiner Ansicht nach gleichbleibend sei oder sogar schlechter werde, mit einem anderen Präsidenten aber vielleicht sogar aufwärts gehen könnte. Trotz vereinzelten (mit steigender Tendenz in den letzten Jahren) Terroranschlägen kann von einer bürgerkriegsähnlichen Situation wie in den 90-er Jahren oder einem Zusammenbruch des Sicherheitswesens in Algerien keinesfalls gesprochen werden. Demzufolge gehen auch staatliche Sicherheitsorgane (massiv) gegen Terroristen vor. Schon daher bestünde also auch staatlicher Schutz vor Bedrohungen lokal operierender Terroristen, hinzu kommt die Möglichkeit eines Wohnortwechsels (unterstützt durch das familiäre Bezugsnetz), insbesondere in Großstädten, wie etwa im relativ sichersten nordwestlichen Landesteil. Den vom Asylgerichtshof für dieses Verfahren herangezogenen (und in der Beschwerdeverhandlung erörterten) Berichten ist der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten; insbesondere erstattete die gesetzliche Vertretung kein Vorbringen hiezu in der Beschwerdeverhandlung. Die von der Vertretung in ihren schriftlichen Stellungnahmen selbst zitierten Berichte/Informationen zu Algerien stehen mit der vom AsylGH verwendeten Quellenlage nicht in Widerspruch; die Quellenlage des AsylGH ergibt wiederum ein ähnliches Bild, wie es schon aus Feststellungen der Verwaltungsbehörde folgt. Aus den herangezogenen Berichten zeigt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (im Zweifel noch als knapp) Minderjährigen (anzusehenden) ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte mit bereits sieben-jähriger Schulbildung, der überdies einen Beruf (Kfz-Mechaniker) erlernt habe und in Algerien einen ausreichend bezahlten Job gehabt hätte. Weiters wird der Beschwerdeführer seitens seiner Familie (Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte - Tanten) unterstützt, und ist somit auch davon auszugehen, dass dieser in Algerien weiterhin Bildungseinrichtungen besuchen würde können. Zur Wirtschaftslage zeigt sich aus den Feststellungen, dass diese - unbeschadet des Umstandes, dass sie zweifellos schlechter ist als im Bereich der Europäischen Union - in Algerien nicht (wie dies unter Umständen in einigen anderen Regionen Afrikas sein kann) dergestalt ist, dass im Falle einer Rückkehr eines jungen arbeitsfähigen Mannes wie des Beschwerdeführers eine existenzbedrohende Gefährdung entstehen könnte. Es waren somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Algerien drohen würde und hatte eine entsprechende Feststellung zu unterbleiben.

3.4. Während des gesamten Verfahrens (weder in der Einvernahmen oder der mündlichen Verhandlung, noch in der Beschwerde) haben sich keine Hinweise ergeben, die auf eine schwere, respektive lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers deuten würden.

3.5. Die Feststellungen zum momentan jedenfalls fehlenden Familienleben in Österreich gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Hinsichtlich eines Privatlebens gab der Beschwerdeführer an, (lediglich)Freunde in Österreich zu haben, in einem Fußballverein mitzuspielen und Deutschkurse zu besuchen. Laut dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Sozialbericht und den Äußerungen der Vertrauenspersonen in eben dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsumgebung in Österreich gut integriert.

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

Wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Angst vor Terroristen entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes zuträfe, bestünde (siehe die entsprechende obige Würdigung unter 3.3.) jedenfalls eine innerstaatliche Relokationsalternative, verbunden mit - auf den Gesamtstaat bezogen - hinreichendem staatlichen Schutz, vor der Bedrohung durch Dritte (Terroristen). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer (der Algerien legal verlassen hatte) bei einer Rückkehr staatsfeindliche Haltung durch algerische Behörden vorgeworfen werden könnte, sind im Verfahrensverlauf nicht hervorgekommen. Weitere Gefährdungsgründe im Sinne des GFK sind ebenfalls nicht ersichtlich.

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über familiäre Bezugspunkte, die ihn auch vor seiner Ausreise unterstützt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich im Falle einer Rückkehr wieder an diese wird wenden können. Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angegeben, eine Beruf erlernt und auch einen bezahlten Job ausgeführt zu haben.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über familiäre Bezugspunkte, die ihn auch vor seiner Ausreise unterstützt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich im Falle einer Rückkehr wieder an diese wird wenden können. Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angegeben, eine Beruf erlernt und auch einen bezahlten Job ausgeführt zu haben.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Selbst, wenn es bei einer Rückkehr nach Algerien anfänglich zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen käme (wie im Bericht des Auswärtigen Amtes als möglich angedeutet), kann doch schon aufgrund des sozialen Bezugsnetzes des Beschwerdeführers in Algerien von diesbezüglicher Unterstützung durch seine Familie ausgegangen werden. Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vgl nur Erkenntnis vom 03.12.2009, A4 210.787).Selbst, wenn es bei einer Rückkehr nach Algerien anfänglich zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen käme (wie im Bericht des Auswärtigen Amtes als möglich angedeutet), kann doch schon aufgrund des sozialen Bezugsnetzes des Beschwerdeführers in Algerien von diesbezüglicher Unterstützung durch seine Familie ausgegangen werden. Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vergleiche nur Erkenntnis vom 03.12.2009, A4 210.787).

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe dazu die Ausführungen oben unter 3.4.) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Algerien existiert, erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im Einklang mit der Einschätzung des Asylgerichtshofes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Derzeit ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit von Behandlungen wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die von dem Gesundheitssystem in Algerien allenfalls nicht gemeistert werden könnten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe dazu die Ausführungen oben unter 3.4.) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Algerien existiert, erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im Einklang mit der Einschätzung des Asylgerichtshofes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Derzeit ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit von Behandlungen wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die von dem Gesundheitssystem in Algerien allenfalls nicht gemeistert werden könnten.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Auch kann eine Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention - wie in der Beschwerde ausgeführt - nicht erkannt werden, zumal eine Diskriminierung oder Nichtachtung der Rechte des Beschwerdeführers i. S.d. Art. 2 nicht erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer wurde weder aufgrund seiner Rasse der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder eines sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds, seitens der Verwaltungsbehörde diskriminiert, auch ist nicht ersichtlich, in welchem der in der UN-Kinderrechtskonvention dargelegten Rechte der Beschwerdeführer verletzt wäre. Diesbezüglich hat die Beschwerde - außer der Widergabe des Positionspapiers des UNHCR, welches wiederum Art. 2, 3, 6 und 12 der UN-Kinderrechtskonvention erwähnt - auch nichts weiter ausgeführt.Auch kann eine Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention - wie in der Beschwerde ausgeführt - nicht erkannt werden, zumal eine Diskriminierung oder Nichtachtung der Rechte des Beschwerdeführers i. S.d. Artikel 2, nicht erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer wurde weder aufgrund seiner Rasse der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder eines sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds, seitens der Verwaltungsbehörde diskriminiert, auch ist nicht ersichtlich, in welchem der in der UN-Kinderrechtskonvention dargelegten Rechte der Beschwerdeführer verletzt wäre. Diesbezüglich hat die Beschwerde - außer der Widergabe des Positionspapiers des UNHCR, welches wiederum Artikel 2, 3, 6 und 12 der UN-Kinderrechtskonvention erwähnt - auch nichts weiter ausgeführt.

Die bloße Darlegung des von ihm behaupteten Alters des Beschwerdeführers zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer i.S.d. Art. 1 UN-Kinderrechtskonvention als "Kind" zu sehen ist [Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind der Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt], nicht jedoch, in welcher Weise der Beschwerdeführer dadurch verletzt wäre, beziehungsweise eine Rückkehr nach Algerien zu seinen familiären Bezugspersonen und bei fehlender asylrelevanter Verfolgung wie im Verfahren hervorgekommen. dem "Kindeswohl" i.S.d. Art. 3 UNK entgegenstehen würde. Auch wurde (bloß) die Behauptung aufgestellt, dass das Alter einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstand darstelle, warum dies so sein solle, wurde jedoch ebenfalls nicht erwähnt. Eine Verfolgung oder spezielle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist aufgrund des unglaubwürdigen Fluchtvortrages wie ausgeführt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen. Vielmehr spricht es sogar für das Kindeswohl - insbesondere, da der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt - wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Familie weiter aufwachsen kann und auch familiäre Vertrauenspersonen um sich hätte, an die er sich wenden kann.Die bloße Darlegung des von ihm behaupteten Alters des Beschwerdeführers zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer i.S.d. Artikel eins, UN-Kinderrechtskonvention als "Kind" zu sehen ist [Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind der Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt], nicht jedoch, in welcher Weise der Beschwerdeführer dadurch verletzt wäre, beziehungsweise eine Rückkehr nach Algerien zu seinen familiären Bezugspersonen und bei fehlender asylrelevanter Verfolgung wie im Verfahren hervorgekommen. dem "Kindeswohl" i.S.d. Artikel 3, UNK entgegenstehen würde. Auch wurde (bloß) die Behauptung aufgestellt, dass das Alter einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstand darstelle, warum dies so sein solle, wurde jedoch ebenfalls nicht erwähnt. Eine Verfolgung oder spezielle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist aufgrund des unglaubwürdigen Fluchtvortrages wie ausgeführt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen. Vielmehr spricht es sogar für das Kindeswohl - insbesondere, da der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt - wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Familie weiter aufwachsen kann und auch familiäre Vertrauenspersonen um sich hätte, an die er sich wenden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung eines Minderjährigen nach Algerien, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der angespannten Wirtschafts- und Sicherheitslage dieses Landes, einer genauen Einzelfallprüfung bedarf, im vorliegenden Fall die Zulässigkeit aus der Gesamtheit der oben getätigten Erwägungen aber zu bejahen ist (vgl aus der hiergerichtlichen Rechtsprechung, AsylGH 05.05.2010, A2 411.927-1/2010/9E).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung eines Minderjährigen nach Algerien, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der angespannten Wirtschafts- und Sicherheitslage dieses Landes, einer genauen Einzelfallprüfung bedarf, im vorliegenden Fall die Zulässigkeit aus der Gesamtheit der oben getätigten Erwägungen aber zu bejahen ist vergleiche aus der hiergerichtlichen Rechtsprechung, AsylGH 05.05.2010, A2 411.927-1/2010/9E).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (siehe oben 3.5. respektive Verfahrenserzählung).4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (siehe oben 3.5. respektive Verfahrenserzählung).

Auch ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren; dies unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist in Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kürzer als drei Jahre.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kürzer als drei Jahre.

Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer befindet sich gerade ein Jahr in Österreich, spricht (noch nicht) ausreichend Deutsch - trotz des Besuches von Deutschkursen - und lässt sich seine Mitgliedschaft in einem Fußballverein nicht als derart starke Integration werten, als dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (der Beschwerdeführer ist irregulär eingereist) geringer zu beurteilen wäre, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Auch, die in der mündlichen Verhandlung genannten Umstände, dass der Beschwerdeführer in Österreich gute Freunde und eine Einladung zum Aufnahmegespräche für den Hauptschulabschlusskurs - XXXX erhalten habe, indizieren angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keinen außergewöhnlichen Integrationsgrad. Schließlich erweist sich auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren als insofern mangelhaft, als er bis dato keine Dokumente vorgelegt oder zumindest konkrete Beweisanbote dazu unterbreitet hat. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie, weshalb es ihm zumindest grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, sich relevante Dokumente schicken zu lassen.Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerdeführer befindet sich gerade ein Jahr in Österreich, spricht (noch nicht) ausreichend Deutsch - trotz des Besuches von Deutschkursen - und lässt sich seine Mitgliedschaft in einem Fußballverein nicht als derart starke Integration werten, als dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (der Beschwerdeführer ist irregulär eingereist) geringer zu beurteilen wäre, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Auch, die in der mündlichen Verhandlung genannten Umstände, dass der Beschwerdeführer in Österreich gute Freunde und eine Einladung zum Aufnahmegespräche für den Hauptschulabschlusskurs - römisch 40 erhalten habe, indizieren angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keinen außergewöhnlichen Integrationsgrad. Schließlich erweist sich auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren als insofern mangelhaft, als er bis dato keine Dokumente vorgelegt oder zumindest konkrete Beweisanbote dazu unterbreitet hat. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie, weshalb es ihm zumindest grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, sich relevante Dokumente schicken zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Algerien verbracht. Er verfügt dort - seinen Angaben nach - zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Elter und seine vier Geschwister dort, als auch andere Verwandte (Tanten). Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). In Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Algerien verbracht. Er verfügt dort - seinen Angaben nach - zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Elter und seine vier Geschwister dort, als auch andere Verwandte (Tanten). Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). In Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Fluchtweg, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Organisierte Kriminalität, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Terror, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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