Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 400155-3/2009/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.6.2010 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
I m N a m e n d e r R e p u b l i k!römisch eins m N a m e n d e r R e p u b l i k!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, FZ. 07 01.697-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.6.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, FZ. 07 01.697-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.6.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 16.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen wortwörtlich an: "Ich habe in China meinen Arbeitsplatz verloren. Es gab keine Unterstützung seitens des Staates. Als ich mich darüber beschwerte, wurde ich von der Polizei verhaftet. Nach zwei Tagen gelang mir die Flucht."
Am 23.02.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er einmal Probleme mit der chinesischen Polizei wegen verbotenen Glücksspiels gehabt hätte; geflüchtet sei der Beschwerdeführer aber, weil er - wegen seiner wirtschaftlichen Probleme - vor dem Rathaus demonstriert hätte und von der Polizei festgenommen worden wäre. Er wäre in weiterer Folge geflüchtet und befürchte im Falle der Rückkehr nach China von der Polizei festgenommen zu werden. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese Einvernahme protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 47 ff.
Am 26.09.2007 wurde das Verfahren - mangels bekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers - eingestellt und am 20.02.2008 nach entsprechendem Ersuchen des Beschwerdeführers fortgesetzt.
Am 07.04.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals einvernommen. Neben einer Befragung zu seiner Situation in Österreich wurde der Beschwerdeführer wieder zu seinen Fluchtgründen befragt. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen vom 23.02.2007, auch wenn diesmal der Grund für die die Polizeiverfolgung auslösende Protestaktion anders dargestellt wurde. Zum genauen Gang der Einernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 133 ff.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.05.2008, erlassen am 02.06.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur VR China im gegenständlichen Bescheid aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festzustellen sei und der Beschwerdeführer kein schützenwertes Familien- oder Privatleben in Österreich hätte. Dies stützt sich auf folgende (nunmehr wortwörtlich wiedergegebene) Beweiswürdigung:
"Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Ast. Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Ast. persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.
Bezüglich der Fluchtgründe ist es dem ASt. nicht gelungen ein fundiertes und nachvollziehbares bzw. in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen!
Niederschriftlich gab der ASt. in den Einvernahmen bei der PI Traiskirchen sowie beim Bundesasylamt, EAST Ost vom Februar 2007 an, seinen Arbeitsplatz verloren zu haben. Zuletzt hätte der ASt. selbständig am Markt einen Gemüsestand betrieben. Mangels fehlender staatlicher Unterstützung sowie aufgrund steigender Warenpreise hätte der ASt. - mit der Absicht finanzielle Zuschüsse seitens der Regierung zu erhalten - an einer von einer ehemaligen Arbeitskollegin organisierten Protestkundgebung teilgenommen. Ausständige Zahlungen seitens des ehemaligen Arbeitgebers erwähnte der ASt. mit keinem Wort!
Im völligen Widerspruch behauptete der ASt. jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 7.4.2008 wiederum, dass er einerseits aufgrund ausständiger Zahlungen seitens des ehemaligen Arbeitgebers (Entschädigung, weitere Versicherungszahlungen, Heizkosten für den Winter sowie drei Monatsgehälter) sowie andererseits im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Gemüsehändler (aufgrund der herrschenden Preisentwicklung und dem daraus resultierenden geringeren Einkommen) an der Protestkundgebung teilgenommen hätte.
Derartig widersprüchliche Angaben zu den Beweggründen des ASts. an der behaupteten Protestkundgebung teilzunehmen, lassen sich nicht nachvollziehen. Es ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt.
Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich einerseits in den widersprüchlichen Angaben des ASts. hinsichtlich des Zeitpunkts der behaupteten Kündigung seitens des ehemaligen Arbeitgebers, als auch in den Angaben des ASts. in Bezug auf die Ereignisse im Zuge der Teilnahme an der Protestkundgebung.
So gab der ASt. einerseits in der Einvernahme vom Februar 2007, als Zeitpunkt der Kündigung das Jahr 2002 bekannt und behauptete der ASt. andererseits niederschriftlich am 7.4.2008, im Juni 2004 seinen Arbeitsplatz verloren zu haben.
Hinsichtlich der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Protestkundgebung stellte der ASt. die behaupteten Vorfälle in den Einvernahmen beim Bundesasylamt ebenso widersprüchlich dar.
So gab der ASt. in der Einvernahme vom Februar 2007 an, dass sämtliche Ausgänge des Gebäudes von verärgerten Protestteilnehmern besetzt worden wären um die dort tätigen Beamten am Besuch der Kantine zu hindern. In der Folge wäre von den dortigen Beamten die Polizei eingeschalten worden und rückte diese mit 3 Fahrzeugen zu je 5 bis 6 Polizisten an. Der ASt. wäre gemeinsam mit anderen jungen Männern von der Polizei festgenommen und zwei Tage festgehalten worden.
Im völligen Widerspruch dazu, behauptete der ASt. jedoch wiederum in der Einvernahme vom 7.4.2008 nunmehr, dass er sich gemeinsam mit anderen Teilnehmern der Kundgebung in die Kantine des Amtsgebäudes begeben hätte um den dortigen Betrieb zu behindern. Weiters gab der ASt. nunmehr an, dass er von Polizisten festgenommen und eine Nacht festgehalten worden wäre. Die Anzahl der am Einsatz beteiligten Polizeifahrzeuge gab der ASt. wiederum mit sechs an. Aufgrund auftretender Darmbeschwerden wäre der ASt. in der Nacht von einem Polizisten in ein Krankenhaus gebracht worden. Nachdem der Polizist, welcher den ASt. bewacht hätte, auf die Toilette gegangen wäre, hätte der ASt. die Gelegenheit zur Flucht genutzt und bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt gehalten.
Über den Wahrheitsgehalt der vom Antragsteller im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers.
Aufgrund obiger Umstände musste den Angaben des Asts. über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ast. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat."
Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe den gegenständlichen Bescheid (Verwaltungsakt, S. 153 ff).
Mit am 16.06.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wiederholte die beschwerdeführende Partei das Vorbringen vor dem Bundesasylamt, nunmehr um Widersprüche bereinigt. Weiters wurde ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche entweder belanglos oder erklärbar wären. So sei der Widerspruch hinsichtlich des Grundes der Demonstration keiner, sondern "schlimmstenfalls eine versehentliche Auslassung in der Ersteinvernahme". Auch hätte der Beschwerdeführer konsistent angegeben, dass die Demonstranten die Ausgänge besetzt hätten, um die Beamten am Mittagessen zu hindern; ob drei oder sechs Polizeiautos "angerückt" wären, wäre irrrelevant. Das Vorbringen sei daher glaubwürdig und gründlich substantiiert, daher hätte sich das Bundesasylamt mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in China auseinandersetzen müssen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 207ff).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009, GZ. C2 400155-1/2008/2E wurde die Beschwerde (ehemals Berufung) gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Zur genauen Begründung wird auf das einliegende Erkenntnis (Gerichtsakt S. 45 ff) verwiesen. Das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 17.02.2009 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.02.2009 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde das Erkenntnis niemals rechtmäßig zugestellt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009, GZ. C2 400155-1/2008/2E wurde die Beschwerde (ehemals Berufung) gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Zur genauen Begründung wird auf das einliegende Erkenntnis (Gerichtsakt S. 45 ff) verwiesen. Das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 17.02.2009 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.02.2009 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde das Erkenntnis niemals rechtmäßig zugestellt.
Am 14.09.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich von der Erstbehörde einvernommen.
Mit Mitteilung vom 16.09.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Siehe Verwaltungsakt des ersten Folgeantragsverfahrens S. 25 f.Mit Mitteilung vom 16.09.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Siehe Verwaltungsakt des ersten Folgeantragsverfahrens S. 25 f.
Mit Bescheid vom 23.09.2009 wurde der oben genannte Antrag des Beschwerdeführers vom 14.9.2009 vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und selbiger gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2009 persönlich ausgefolgt. Zur genauen Begründung und die Bestätigung der Ausfolgung wird auf den einliegenden Bescheid im Verwaltungsakt S. 51 ff verwiesen. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (Poststempel vom 01.10.2009). Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde zur Gänze angefochten. Zur Begründung wird auf die einliegende Beschwerde im Verwaltungsakt des ersten Folgeantragsverfahrens S. 103 verwiesen.Mit Bescheid vom 23.09.2009 wurde der oben genannte Antrag des Beschwerdeführers vom 14.9.2009 vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und selbiger gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2009 persönlich ausgefolgt. Zur genauen Begründung und die Bestätigung der Ausfolgung wird auf den einliegenden Bescheid im Verwaltungsakt S. 51 ff verwiesen. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (Poststempel vom 01.10.2009). Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde zur Gänze angefochten. Zur Begründung wird auf die einliegende Beschwerde im Verwaltungsakt des ersten Folgeantragsverfahrens S. 103 verwiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 1.10.2009 wurde vom Asylgerichtshof insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Bundesasylamtes mangels res iudicata - das Erkenntnis im Erstverfahren war dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschriften des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 nicht selbst zugestellt worden - ersatzlos behoben wurde.Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 1.10.2009 wurde vom Asylgerichtshof insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Bundesasylamtes mangels res iudicata - das Erkenntnis im Erstverfahren war dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschriften des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 nicht selbst zugestellt worden - ersatzlos behoben wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009 wurde daraufhin der "Antrag vom 16.2.2007" gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 9.12.2009 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009 wurde daraufhin der "Antrag vom 16.2.2007" gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 9.12.2009 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 17.12.2009 bei der Behörde eingelangte Beschwerde.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.4.2010 wurde sowohl das - gegenüber dem Bundesasylamt erlassene - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.2.2009, Gz: C2 400155-1/2008/2E, als auch der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, Az: 07 01.697-BAW, von Amts wegen aufgehoben bzw. ersatzlos behoben. Dies wäre notwendig, weil das Erkenntnis des Asylgerichtshofes - das sich mit einem inzwischen einem Jahr alten Sachverhalt beschäftigt hat - dem Beschwerdeführer niemals zugestellt worden wäre und das Verfahren über den ersten Antrag daher noch offen sei. Der Bescheid des Bundesasylamtes wiederum beziehe sich auf den Antrag vom 16.2.2007; da das Bundesasylamt über diesen Antrag bereits entschieden hätte, wäre eine weitere Entscheidung darüber jedenfalls rechtswidrig. Zum genauen Wortlaut der Begründung des Beschlusses siehe diesen im Gerichtsakt, S. 93 ff.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 24.6.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 125 ff.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;
Home Office, Country of Origin Information Report China, 08.01.2010;
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China: Allgemeiner Teil, 2009;
Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und
Amnesty International, Amnesty Report 2009 China, 24.06.2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.2.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig. Durch die Aufhebung aller vor dem 29.4.2010 ergangenen Entscheidungen - sowohl des Asylgerichtshofes als auch des Bundesasylamtes - ist das Verfahren über diesen Antrag offen und der Antrag vom 14.9.2009 ist gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.2.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig. Durch die Aufhebung aller vor dem 29.4.2010 ergangenen Entscheidungen - sowohl des Asylgerichtshofes als auch des Bundesasylamtes - ist das Verfahren über diesen Antrag offen und der Antrag vom 14.9.2009 ist gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 9.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.
Aus dem Akteninhalt und einer am 29.12.2009 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat seit einer Protestveranstaltung von der Polizei, aus deren Gewahrsam sie bereits einmal geflüchtet sei, verfolgt werden würde. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das vorgebrachte Fluchtvorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht, da sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt mit nicht erklärbaren Widersprüchen behaftet war.
So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor Sicherheitsorganen und vor dem Organ des Bundesasylamtes im Februar 2007 angegeben, dass er seinen Arbeitsplatz verloren hätte und wegen der mangelnde Unterstützung der Regierung für ihn und ehemalige Arbeitskollegen, die nun als Gemüsehändler selbständig wären, protestieren hätte wollen; offene Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers hat der Beschwerdeführer bei diesen Gelegenheiten mit keinem Wort erwähnt. Am 7.4.2008 hat der Beschwerdeführer aber vor einem Organ des Bundesasylamtes angegeben, dass er auch auf Grund ausständiger Zahlungen seines ehemaligen Arbeitgebers an der Protestkundgebung teilgenommen hätte. Der Widerspruch wurde vom Beschwerdeführer - auch über Vorhalt in der Verhandlung vom 24.6.2010 - nicht aufgeklärt, viel mehr führte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung an, dass es bei der Protestaktion ausschließlich um die offenen Löhne gehen würde. Die Rechtfertigung, dass er die Preissteigerungen nicht extra erwähnt hätte, weil sich dies von selbst verstehen würde, überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer vor dem Vorhalt des Widerspruchs ausdrücklich befragt wurde, ob die offenen Gehälter sein einziges Problem gewesen wären.
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde an, dass erstens die Widersprüche hinsichtlich des bekanntgegebenen Grundes für die Demonstration kein Widerspruch sondern "schlimmstenfalls eine versehentliche Auslassung" wäre. Dem kann der Asylgerichtshof so nicht folgen, da sich zeigt, dass gerade die Motive, die zu einer folgenschweren Tat führen - dem Beschwerdeführer musste wohl klar sein, dass eine Demonstration in einem Staat wie China zu Konsequenzen führen kann - nicht in der Erinnerung des betreffenden Menschen ausgetauscht werden. Immerhin wäre dieser - laut seinem eigenen Vorbringen - durch die Teilnahme an dieser Demonstration genötigt gewesen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei darüber hinaus mehrere Tage angehalten worden. Es ist davon auszugehen, dass ein Mensch, der eine solche Lebensgeschichte wirklich hinter sich gebracht hätte, regelmäßig darüber nachdenkt, ob und warum er entsprechend gehandelt hatte. Daher ist nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer den Grund für die Demonstration in seinen beiden Vorbringen auswechselt, es sei denn, man wolle ihm unterstellen, nur ein gedankliches Konstrukt vorgetragen zu haben. Anders wäre dies, wenn der Beschwerdeführer den Grund vergessen hätte, weil er den Vorfall verdrängt hätte. Diesfalls hätte er jedoch in der zweiten Einvernahme keinen anderen Grund genannt, sondern allenfalls angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können.
Weiters hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom Februar 2002 (Verwaltungsakt, S. 45) angegeben, dass er bis 2002 als Lagerarbeiter gearbeitet hätte, während er im April 2008 angab, seinen Arbeitsplatz 2004 verloren zu haben. Dieser Widerspruch wurde im Bescheid des Bundesasylamtes beweiswürdigend dargestellt und blieb bisher unaufgeklärt.
Am 23.2.2009 hat der Beschwerdeführer des Weiteren angegeben, dass er zwei Tage in Polizeihaft gewesen wäre während er am 24.6.2010 im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass er nicht einmal einen Tag angehalten worden wäre. Über Vorhalt des Widerspruchs gab der Beschwerdeführer nur an, dass er nicht gesagt haben könne, dass man ihn zwei Tage angehalten hätte; da dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aber - auch nach seinen eigenen Angaben - die Niederschriften rückübersetzt worden sind und er den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden hat, kann diese Rechtfertigung als nicht hinreichend betrachtet werden.
Schon alleine auf Grund des Widerspruches zur Motivation für die Protestkundgebung - dieser stellt einen wesentlichen Widerspruch im Kern des Vorbringens dar - aber auch schon alleine auf Grund des Widerspruches über die Dauer der Anhaltung ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig. In einer Gesamtbetrachtung aller Widersprüche ist festzustellen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit um ein gedankliches Konstrukt handeln muss.
Aber auch an der notwendigen persönlichen Glaubwürdigkeit mangelt es dem Beschwerdeführer.
So hat der Beschwerdeführer zu seinen Eltern am 16.2.2007 ausgeführt, dass er nicht wüsste, wann diese verstorben wären, während er am 7.4.2008 angab, dass sein Vater im Juni 2004 und seine Mutter im Sommer 2006 verstorben wäre. Am 24.6.2010 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass diese 2001 bzw. 2004 verstorben wären. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären und dieser Widerspruch deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht hinreichend richtig dargestellt hat, sonst wäre er in der Lage gewesen gleichbleibende Angaben zum Todeszeitpunkt seiner Eltern zu machen.
Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Heimatadresse hinreichend gleichbleibend anzugeben, da er zu seiner Hausnummer bei den verschiedenen Gelegenheiten zwei, fünf und 20 angegeben hat. Auch diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären, sodass auch deshalb davon auszugehen ist, dass er seine Identität absichtlich nicht richtig dargestellt hat.
Eine verfolgte Person, die ihre Fluchtgründe nicht belegen oder beweisen kann, würde aber nicht zu persönlichen Details die Unwahrheit sagen, da der Beschwerdeführer immer wieder über die Notwendigkeit einer wahrheitsgemäßen Aussage aufgeklärt wurde und ihm klar sein mußte, dass falsche Aussagen zu persönlichen Daten beweiswürdigend gegen ihn verwendet werden würden.
Da dem Beschwerdeführer daher weder die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt noch das Fluchtvorbringen glaubwürdig vorgebracht wurde, sind die vorgebrachten Fluchtgründen nicht glaubhaft gemacht worden.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt, S. 131) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bleibt die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos. Die illegale Ausreise aus China ist zwar strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nur bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet. Diese Verfolgung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und kann daher nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.2. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet. Diese Verfolgung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und kann daher nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.2. verwiesen.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt, S. 127).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt, S. 127).
Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197); dies ist dann nicht der Fall, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und ausreichend Lebensmittel sowie eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würden.
Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein wird. Es steht zwar auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde. Dies wurde weder behauptet noch ist von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genanntenrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann.
Die beschwerdeführende Partei lebt seit Februar 2007, also seit mehr als drei Jahren in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei verdient laut eigenen Angaben durch Schwarzarbeit im Schnitt ¿ 200 bis ¿ 400 - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei verdient laut eigenen Angaben durch Schwarzarbeit im Schnitt ¿ 200 bis ¿ 400 - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) ist daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung/vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
II.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Demonstration, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
22.07.2010