Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S20 413.640-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch seinen Vater, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, FZ. 09 13.939-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seinen Vater, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, FZ. 09 13.939-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 10.11.2009 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung brachte er nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat Afghanistan bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie nach Pakistan verlassen habe. Im Jahr 2005 sei die Familie für 3 bis 4 Monate nach Afghanistan zurückgekehrt, jedoch hätten sie aufgrund der alten Feindschaften wieder nach Pakistan zurückkehren müssen. Der BF sei vor ca. 5 bis 6 Monate schlepperunterstützt und versteckt in einem Container auf dem Lkw von XXXX aus nach Österreich gereist. Er habe keinerlei Wahrnehmungen über die Reiseroute gemacht und habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei auch niemals von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. .2. Im Rahmen der Erstbefragung brachte er nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat Afghanistan bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie nach Pakistan verlassen habe. Im Jahr 2005 sei die Familie für 3 bis 4 Monate nach Afghanistan zurückgekehrt, jedoch hätten sie aufgrund der alten Feindschaften wieder nach Pakistan zurückkehren müssen. Der BF sei vor ca. 5 bis 6 Monate schlepperunterstützt und versteckt in einem Container auf dem Lkw von römisch 40 aus nach Österreich gereist. Er habe keinerlei Wahrnehmungen über die Reiseroute gemacht und habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei auch niemals von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. .
3. Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der
Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (GR2.......). Demnach wurde
der BF in Griechenland/Leros am 02.10.2009 erkennungsdienstlich behandelt und dabei wurden ihm die Fingerabdrücke abgenommen.
4. Am 17.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Informationsersuchen gem Art. 21 der Dublin II-VO in dem GR ersucht wurde, bekannt zu geben, mit welchen Identitätsdaten der BF in GR bekannt wurde.4. Am 17.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Informationsersuchen gem Artikel 21, der Dublin II-VO in dem GR ersucht wurde, bekannt zu geben, mit welchen Identitätsdaten der BF in GR bekannt wurde.
Dieses Informationsersuchen blieb von GR unbeantwortet.
5. Am 20.11.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 28 Abs 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.5. Am 20.11.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
6. Mit Aktenvermerk vom 20.11.2009 legte die Rechtsberaterin und gesetzliche Vertreterin des BF, Mag. Zimmermann, eine afghanische nationale Identitätskarte des BF sowie ein ZMR-Auszug des in Wien wohnhaften Vaters des BF. Weiters erging der Hinweis, dass der BF bei seiner Familie in Österreich (Vater, Mutter, Bruder und zwei Schwestern) bleiben möchte.
7. Das BAA erhob aus den Akten, dass für den BF bereit im Jahr 2008 ein Einreiseantrag vorlag und der BF via ÖB in Islamabad einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Die abschließende Bewertung des Vertrauensarztes des ÖB vom 18.07.2008 ergab, dass der BF älter als 18 Jahre sei.
8. Aus der Kopie des orginal Reisepasses der Mutter des BF im Akt ist ersichtlich, dass sämtliche Kinder mit Passfoto und Geburtsdaten im Pass der Mutter eingetragen sind. Demnach ist der BF am XXXX geboren. Der Reisepass der Mutter wurde am 09.08.2007 in XXXX ausgestellt. Die Geburtsdaten der Eltern und der Geschwister des BF wurden vom BAA nicht angezweifelt, sondern erhielten alle (bis auf einen Bruder, der sich noch in Pakistan aufhält) den Status von Asylberechtigen in Österreich.8. Aus der Kopie des orginal Reisepasses der Mutter des BF im Akt ist ersichtlich, dass sämtliche Kinder mit Passfoto und Geburtsdaten im Pass der Mutter eingetragen sind. Demnach ist der BF am römisch 40 geboren. Der Reisepass der Mutter wurde am 09.08.2007 in römisch 40 ausgestellt. Die Geburtsdaten der Eltern und der Geschwister des BF wurden vom BAA nicht angezweifelt, sondern erhielten alle (bis auf einen Bruder, der sich noch in Pakistan aufhält) den Status von Asylberechtigen in Österreich.
9. Am 26.01.2010 wurde der BF zur Bestimmung seines Alters einer Befragung und körperlicher Untersuchung durch Dr. XXXX, XXXX, unterzogen. Die Gutachterin kam aufgrund der körperlichen Untersuchung zum Ergebnis, dass das Entwicklungsstadium des BF einem Alter von mindestens 15,3 Jahren entspricht.9. Am 26.01.2010 wurde der BF zur Bestimmung seines Alters einer Befragung und körperlicher Untersuchung durch Dr. römisch 40 , römisch 40 , unterzogen. Die Gutachterin kam aufgrund der körperlichen Untersuchung zum Ergebnis, dass das Entwicklungsstadium des BF einem Alter von mindestens 15,3 Jahren entspricht.
Am 26.01.2010 wurde beim BF ein Röntgenbild der linken Hand angefertigt und von Dr. XXXX, FA für Radiologie, befundet.Am 26.01.2010 wurde beim BF ein Röntgenbild der linken Hand angefertigt und von Dr. römisch 40 , FA für Radiologie, befundet.
Weiters wurde am 26.01..2010 vom BF ein Panoramaröntgen des Gebisses angefertigt sowie eine zahnärztliche Untersuchung von Dr. XXXX, FA für Zahnmedizin durchgeführt und befundet.Weiters wurde am 26.01..2010 vom BF ein Panoramaröntgen des Gebisses angefertigt sowie eine zahnärztliche Untersuchung von Dr. römisch 40 , FA für Zahnmedizin durchgeführt und befundet.
Die beiden fachärztlichen Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Lebensalter des BF 19 bzw. 18,5 Jahre oder älter ist.
Zusammenfassend ergab sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim BF ein Mindestalter von 18,7 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt.
10. Am 23.02.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs. 1 iVm Art 17 Abs. 2 der Dublin II-VO. ). Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 23.03.2010 verkürzt.10. Am 23.02.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, der Dublin II-VO. ). Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 23.03.2010 verkürzt.
Dabei wurde das für Konsultationen vorgesehene Formblatt (Aufnahmeformblatt) verwendet. Bei der Frage 25 des Formulars ist der ersuchende Staat angehalten, Einzelheiten über Familienangehörige, die in EU-Mitgliedsstaaten leben, anzugeben. Für die Beantwortung dieser Frage mit "ja" sind Rubriken für nähere diesbezügliche Angaben vorgesehen.
Das BAA beantwortete dieser Frage ("Is any family member residing in a Member State?") im Formular zwar mit "Ja" ("Yes") und gab die Daten des Vaters des BF bekannt. Die übrigen in Österreich aufhältigen Familienmitglieder mit Asylstatus (Mutter, Bruder, 2 Schwestern) blieben unerwähnt. Auch in der am Ende des Formulars vorgesehenen Rubrik "Other useful information" finden sich ebenfalls keine Hinweise auf den Aufenthalt der Familienangehörigen des BF in Österreich.
11. Am 25.02.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 23.02.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.11. Am 25.02.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 23.02.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
Zugleich wurde dem BF die Verpflichtung, sich alle 3 Tage bei der Polizeiinspektion zu melden, auferlegt.
Mit der Zulassung im Asylverfahren und Ausfolgung der AB-Karte am 13.04.2010 an den BF ist die Meldeverpflichtung wieder erloschen.
12. Am 13.04.2010 legte das BAA einen Aktenvermerk an, aus dem hervorgeht, dass das BAA Zweifel an der durch die Altersfeststellung festgestellten Volljährigkeit des BF hegt, da der BF den Reisepass seiner Mutter in dem der BF mit dem Geburtsjahr XXXX eingetragen ist. Aufgrund dieser Zweifel wurde der BF trotz des vorliegenden Gutachtens weiterhin als Minderjähriger behandelt.12. Am 13.04.2010 legte das BAA einen Aktenvermerk an, aus dem hervorgeht, dass das BAA Zweifel an der durch die Altersfeststellung festgestellten Volljährigkeit des BF hegt, da der BF den Reisepass seiner Mutter in dem der BF mit dem Geburtsjahr römisch 40 eingetragen ist. Aufgrund dieser Zweifel wurde der BF trotz des vorliegenden Gutachtens weiterhin als Minderjähriger behandelt.
13. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 13.04.2010 brachte die beschwerdeführende Partei im Beisen des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass er sich das Ergebnis der Altersfeststellung mit 18, 7 Jahren nich erklären könne. Der BF blieb sei seinem mit
XXXX angegebenen Geburtsjahr.römisch 40 angegebenen Geburtsjahr.
Das BAA hielt in dieser Einvernahme folgende Anmerkung fest: " Auf Grund der vorgelegten Dokumente ist eher davon auszugehen, dass Sie doch minderjährig sind. Auch wäre im Zweifel auch von der Minderjährigkeit auszugehen."
14. Bei der niederschriftlichen Einvernahmen beim BAA am 06.05.2010 brachte die beschwerdeführende Partei ohne Beisen eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass er noch immer minderjährig sei und dass er entsprechende Identitätsdokumente vorgelegt habe. Das BAA hielt in dieser Einvernahme wörtlich fest:
"Aufgrund der Altersfeststellung geht das BAA davon aus, dass Sie tatsächlich schon volljährig sind. Die Urkunden haben geringeren Beweiswert, da in Afghanistan die Angaben der Antragsteller nicht überprüfbar sind und daher die Angaben anstandslos und unüberprüft übernommen werden. Somit kann das Dokument echt sein, die Angaben im Dokument jedoch nicht die wahren Begebenheiten widerspiegeln. Ihr Körper hingegen kann kein falsches Alter vorweisen. Somit ist von Ihrer Volljährigkeit auszugehen."
Weiters gab der BF an, dass er seit der Reise an Angstzuständen und Juckreiz leide; er habe aber wegen der fehlenden Versicherung nicht zum Arzt gehen können. Auch gab der BF an, dass seine Eltern und drei Geschwister in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben und dass er bei ihnen wohne und finanzielle Unterstützung erhalte. Zwischen den Familienangehörigen und dem BF bestehe ein sehr enges und glückliches Verhältnis.
Eine Überstellung nach Griechenland wäre für den BF undenkbar, da er dort ohne seine Eltern unmöglich leben könne.
Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde dem BF ein umfangreiches Konvolut von Länderfeststellungen über Griechenland vorgelegt und übersetzt. Auch dies geschah in Abwesenheit eines Rechtsvertreters als gesetzlicher Vertreter.
15. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 10 Abs. 1 iVm 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).15. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Begründung stützte sich das Bundesasylamt in diesem Bescheid - unter anderem - auf die EURODAC-Treffermeldung in Griechenland, die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Erstbefragung sowie auf die niederschriftlichen Einvernahmen mit diesem vor dem Bundesasylamt.
Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2009 in Leros/Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 der Dublin II VO sowie die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe und sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht festgestellt werden habe können bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe.Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2009 in Leros/Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin römisch zwei VO sowie die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe und sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht festgestellt werden habe können bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe.
Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Anhaltung, Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden.
Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Volljährigkeit aus den schlüssigen Sachverständigengutachten ergebe, woraus sich ein Mindestalter von mindestens 18,7 Jahren ergebe. Zu dem vorgelegten Reisepass führte das BAA aus, dass diesem eine wesentlich geringere Beweiskraft zukomme, da die Ausstellung der Reisepässe lediglich aufgrund der mündlichen Angaben erfolge und keine Vorlage von Dokumenten erforderlich sei. Dem Ergebnis des Gutachtens sei daher eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzubilligen gewesen.
Im Zuge der Ausweisungsentscheidung wurde vom BAA festgestellt, dass sich zwar die Eltern und Geschwister in Österreich befinden, jedoch aufgrund der Volljährigkeit des BF kein Familienverfahren vorliege. Der BF habe in den letzten zweieinhalb Jahren von seinen Eltern getrennt gelebt, weshalb für das BAA kein schützenswertes Familienleben erkennbar gewesen sei. Weiters sei auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden.
Das BAA kam zum Entschluss, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben zulässig sei, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und verhältnismäßig sei.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 31.05.2010 beim Bundesasylamt vollumfänglich fristgerecht Beschwerde.
Nach neuerlicher Darlegung der Familienverhältnisse des BF in Österreich und Hinweis auf seine in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder (Vater, Mutter, Bruder, zwei Schwestern) wurde ausgeführt, dass der minderjährige BF auch auf Grund seiner psychischen Probleme auf die elterliche Fürsorge und die Nähe seiner Geschwister angewiesen sei. Weiters bestehe auch ein finanzielles und sehr inniges intensives gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Familienmitgliedern.
In der Beschwerdeschrift wurde weiters die vom BAA mittels multifaktorieller Untersuchung festgestellt Volljährigkeit angezweifelt. Auch habe das BAA die vom BF vorgelegten Urkunden (Reisepass der Mutter, Tazkira des BF, ärztlicher Nachweis über Minderjährigkeit des BF) gar nicht bzw. nur den Reisepass der Mutter in die mangelhaften Erwägungen zur Altersfeststellung in der Beweiswürdigung einbezogen. Das Ermittlungsverfahren des BAA sei daher mit schweren Mängeln belastet und es hätte daher von der Minderjährigkeit des BF ausgehen müssen. Aufgrund der in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältigen Familienmitglieder wäre zudem Österreich gem. Art. 7 Dublin-II-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig.In der Beschwerdeschrift wurde weiters die vom BAA mittels multifaktorieller Untersuchung festgestellt Volljährigkeit angezweifelt. Auch habe das BAA die vom BF vorgelegten Urkunden (Reisepass der Mutter, Tazkira des BF, ärztlicher Nachweis über Minderjährigkeit des BF) gar nicht bzw. nur den Reisepass der Mutter in die mangelhaften Erwägungen zur Altersfeststellung in der Beweiswürdigung einbezogen. Das Ermittlungsverfahren des BAA sei daher mit schweren Mängeln belastet und es hätte daher von der Minderjährigkeit des BF ausgehen müssen. Aufgrund der in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältigen Familienmitglieder wäre zudem Österreich gem. Artikel 7, Dublin-II-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig.
Weiters wird in der Beschwerde - gestützt auf UNHCR-Positionspapier und Berichte von Amnesty International sowie einzelne Urteile von dtsch. Verwaltungsgerichten - ausgeführt, dass das griechische Asylsystem derzeit keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren biete. Griechenland besitze auch kein adäquates Versorgungssystem und erfülle derzeit nicht die gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandards für die Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern. Das Urteil des EGMR vom 11.6.2009 S.D. v. Greece, belege zudem die unzumutbaren Anhaltebedingungen in griechischen Haftanstalten. Im Bericht des UNHCR vom Dezember 2009 spreche sich dieser unmissverständlich gegen eine Überstellung im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus. Auch würde die Abschiebung des BF aufgrund der dargelegten Asylrechtslage in Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten und Österreich hat somit von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.Weiters wird in der Beschwerde - gestützt auf UNHCR-Positionspapier und Berichte von Amnesty International sowie einzelne Urteile von dtsch. Verwaltungsgerichten - ausgeführt, dass das griechische Asylsystem derzeit keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren biete. Griechenland besitze auch kein adäquates Versorgungssystem und erfülle derzeit nicht die gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandards für die Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern. Das Urteil des EGMR vom 11.6.2009 S.D. v. Greece, belege zudem die unzumutbaren Anhaltebedingungen in griechischen Haftanstalten. Im Bericht des UNHCR vom Dezember 2009 spreche sich dieser unmissverständlich gegen eine Überstellung im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus. Auch würde die Abschiebung des BF aufgrund der dargelegten Asylrechtslage in Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten und Österreich hat somit von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
17. Die gegenständliche Beschwerde langte am 07.06.2010 beim AsylGH ein. Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte erkannte der AsylGH der Beschwerde gem. § 37 AsylG mit Beschluss vom 10.06.2010 die aufschiebende Wirkung zu, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Griechenland keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3, 8 EMRK darstellen würde.17. Die gegenständliche Beschwerde langte am 07.06.2010 beim AsylGH ein. Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte erkannte der AsylGH der Beschwerde gem. Paragraph 37, AsylG mit Beschluss vom 10.06.2010 die aufschiebende Wirkung zu, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Griechenland keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, 8, EMRK darstellen würde.
18. Mit Schreiben vom 25.05.2010 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Asylgerichtshof ein. In dieser Stellungnahme wurde erneut die vom BAA veranlasste Altersfeststellung, mit der der BF auf ein Mindestalter von 18,7 Jahren geschätzt wurde, angezweifelt und die mangelhafte Beweiswürdigung bezüglich der vorgelegten Dokumente gerügt. Weiters wurde der Antrag auf Verbindung der Verfahren mit seinen Eltern gem. § 34 AsylG gestellt und die Abklärung des Gesundheitszustandes angeregt.18. Mit Schreiben vom 25.05.2010 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Asylgerichtshof ein. In dieser Stellungnahme wurde erneut die vom BAA veranlasste Altersfeststellung, mit der der BF auf ein Mindestalter von 18,7 Jahren geschätzt wurde, angezweifelt und die mangelhafte Beweiswürdigung bezüglich der vorgelegten Dokumente gerügt. Weiters wurde der Antrag auf Verbindung der Verfahren mit seinen Eltern gem. Paragraph 34, AsylG gestellt und die Abklärung des Gesundheitszustandes angeregt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art 6-12 bzw 14 und Art 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall richtete das Bundesasylamt am 23.02.2010 aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 1 der Dublin II-VO via DubliNet ein Aufnahmeersuchen. Am 25.03.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Griechenland übergangen sei.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall richtete das Bundesasylamt am 23.02.2010 aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO via DubliNet ein Aufnahmeersuchen. Am 25.03.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Griechenland übergangen sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 jedoch ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 jedoch ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht.
2.1.1.2. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.2.1.1.2. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.
Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.
2.1.1.3. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens hier jedoch aus folgenden Gründen vor:
Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland nach illegaler Einreise (Kategorie 2, illegale Einreise) am 02.10.2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Anhaltspunkte für eine in Griechenland erfolgte Asylantragstellung liegen nicht vor und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an Griechenland unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 1 Dublin II VO. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber diesem gleichlautend ausgesagt, dass er minderjährig sei und seine Eltern und drei Geschwister als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben.Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland nach illegaler Einreise (Kategorie 2, illegale Einreise) am 02.10.2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Anhaltspunkte für eine in Griechenland erfolgte Asylantragstellung liegen nicht vor und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an Griechenland unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber diesem gleichlautend ausgesagt, dass er minderjährig sei und seine Eltern und drei Geschwister als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben.
Art 7 Dublin-II-VO lautet:Artikel 7, Dublin-II-VO lautet:
"Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."
Die Einschränkung in der Defintion des Art 2 lit i leg cit. ("sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat") gilt für Art 7 nicht, dh es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung (vgl. Art 5 Abs 2) ausschlaggebend (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3 K1 zu Art 7).Die Einschränkung in der Defintion des Artikel 2, Litera i, leg cit. ("sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat") gilt für Artikel 7, nicht, dh es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung vergleiche Artikel 5, Absatz 2,) ausschlaggebend vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3 K1 zu Artikel 7,).
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er minderjährig sei und dass seine Eltern und Geschwister in Österreich leben. Als Beweismittel legte der BF den Reisepass seiner Mutter, wo der BF mit Foto und Geburtdatum eingetragen ist, sowie eine afghanische Identitätskarte und eine medizinische Bestätigung über die Minderjährigkeit vor.
Der Beschwerdeführer hat damit einen Sachverhalt vorgebracht, welcher dazu führen kann, dass Österreich zur Prüfung des Asylantrages zuständig würde. Auch liegt der ausdrückliche Wunsch des BF und seiner Familienangehörigen vor, dass dessen Asylverfahren in Österreich geführt wird.
Im vorliegenden Fall hat Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, Griechenland zwar mitgeteilt, dass der BF behaupte minderjährig zu sein, jedoch gab es keine Informationen darüber, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren zum Beweis dieses Umstandes Bescheinigungsmittel vorgelegt hat und dass neben seinem Vater auch seine Mutter und drei Geschwister als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Aus diesem Grund kann die auf Grundlage dieser qualifiziert unvollständigen Informationen ergangene Zustimmung, auch wenn diese durch Zustimmungsfiktion wegen Zeitablauf eingetreten ist, wegen Willkür keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese Erklärung gestützte - Entscheidung aus diesem Grund zwingend zu beheben.
Unter diesen Prämissen stellt sich nunmehr als entscheidungswesentlich die Frage der angenommenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar.
Das BAA hat hiezu ein Sachverständigengutachten des Ludwig Boltzmanninstituts (LBI) vom 19.02.2010 veranlasst, wobei beim BF eine mulitfaktorielle Untersuchung zur Altersfeststellung des BF durchgeführt wurde.
Die Gutachterin des LBI kam aufgrund der körperlichen Untersuchung zum Ergebnis, dass das Entwicklungsstadium des BF einem Alter von mindestens 15,3 Jahren entspricht.
Am 26.01.2010 wurde beim BF ein Röntgenbild der linken Hand angefertigt und von Dr. XXXX, FA für Radiologie, befundet. Dieser fachärztliche Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Lebensalter des BF 19 Jahre oder älter ist.Am 26.01.2010 wurde beim BF ein Röntgenbild der linken Hand angefertigt und von Dr. römisch 40 , FA für Radiologie, befundet. Dieser fachärztliche Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Lebensalter des BF 19 Jahre oder älter ist.
Weiters wurde am 26.01..2010 vom BF ein Panoramaröntgen des Gebisses angefertigt sowie eine zahnärztliche Untersuchung von Dr. XXXX, FA für Zahnmedizin durchgeführt und befundet. Der fachärztliche Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Lebensalter des BF 18,5 Jahre oder älter ist.Weiters wurde am 26.01..2010 vom BF ein Panoramaröntgen des Gebisses angefertigt sowie eine zahnärztliche Untersuchung von Dr. römisch 40 , FA für Zahnmedizin durchgeführt und befundet. Der fachärztliche Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Lebensalter des BF 18,5 Jahre oder älter ist.
"Zusammenfassend ergab sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung für die Gutachterin des LBI unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim BF ein Mindestalter von 18,7 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden."
Wie die Gutachterin auf das Mindestalter von 18,7 Jahren kommt, lässt das Gutachten jedoch unbeantwortet. Nach rein mathematischen Gesichtspunkten - das zweifelsohne nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein dürfte - wurden die einzelnen Untersuchungen ein Mindestalter von 17,6 Jahren ergeben, was wiederum zur Minderjährigkeit des BF führen würde. Eine abschließende nachvollziehbare und schlüssige Begründung für die Alterseinschätzung von 18,7 Jahren lässt sich aus dem vorliegenden Gutachten des LBI jedoch nicht entnehmen.
Zudem hat das BAA für seine Beurteilung der Volljährigkeit des BF eine Altersfeststellung eines Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.07.2008 herangezogen. Diesem Gutachten aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass der BF aufgrund der Zahnuntersuchung ein Alter zwischen 17 und 18 Jahren aufweise und das Knochenalter des BF mit mehr als 18 Jahren zu beurteilen sei. Abschließend beurteilte der Gutachter, dass das Alter des BF aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse bei über 18 Jahren liege und der BF somit nicht minderjährig sei.
Das BAA übersieht dabei offensichtlich, dass sich diese Gutachten auf den Zeitraum Juli 2008 bezogen und somit vor ca. zwei Jahren (bzw. ca. 1 1/2 Jahre vor dem Gutachten des LBI) angefertigt wurden. Wie das BAA die sich aus den zwei vorliegenden Sachverständigengutachten unterschiedliche Ergebnisse beurteilt oder warum das BAA doch nur das Gutachten des LBI als relevant erachtet, lässt sich dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht entnehmen. Jedenfalls ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass der BF, wenn man auch das Gutachten aus dem Jahr 2008 berücksichtigt, jedenfalls deutlich älter als 18,7 Jahre sein müsste und seine Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung nach den vorliegenden Gutachten wesentlich mehr als nur wenige Monate über dem 18. Lebensjahr liegen.
Für den Asylgerichtshof steht jedenfalls fest, dass sich das BAA nicht mit der zweifelsohne notwendigen Sorgfalt mit den unterschiedlichen Ergebnissen der einzelnen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat, um so zu einer schlüssigen Begründung für die Annahme der Volljährigkeit des BF zu gelangen.
Als weiteren Kritikpunkt in der vorliegenden Entscheidung des BAA merkt der Asylgerichtshof an, dass sich das BAA auch nicht mit den angebotenen und vorgelegten Beweismitteln des BF in Form des Reisepasses der Mutter, der Tazkira sowie der ärztlichen Bestätigung über die Minderjährigkeit des BF auseinandergesetzt hat.
Zum angeführten Reisepass des BF führte das BAA wörtlich aus. " Zum vorgelegten Reisepass war auszuführen, dass diesem eine wesentlich geringere Beweiskraft zukommt, da die Ausstellung der Reisepässe lediglich aufgrund der mündlichen Angaben erfolgen und keine Vorlage von Dokumenten erforderlich ist."
Das BAA erläutert nicht, wie es zu diesen Erkenntnissen gelangt und woraus sich ihre Quellen erschöpfen, um zu einer derartigen Ansicht zu gelangen. Die beglaubigte Übersetzung der Tazkira und die ärztliche Bescheinigung über die Minderjährigkeit des BF blieben gänzlich unerwähnt in der Beurteilung des BAA. Überdies merkt der Asylgerichtshof an, dass das BAA offenbar die Echtheit des Reisepasses der Mutter in ihrem eigenen Verfahren sowie den Verfahren der drei Geschwister des BF, die ebenfalls so wie der BF mit Fotos und Geburtsdaten im Reisepass der Mutter eingetragen sind, offenbar nicht angezweifelt wurden. Warum das BAA dem vorgelegten Reisepass nun plötzlich im Verfahren des BF keine bzw. nur mehr eine geringe Beweiskraft zukommen lässt, ist für den Asylgerichtshof ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Das Bundesasylamt hat es daher zentral versäumt, die Informationen, die möglicherweise entscheidende Aufklärung über das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers bringen könnten, weiter zu hinterfragen. Dies hätte auch schon unter dem Gesichtspunkt erfolgen müssen, da das BAA aufgrund der unschlüssigen bzw. unterschiedlichen Sachverständigengutachten und der vorgelegten Urkunden bei Vorliegen berechtigter Zweifel von der Minderjährigkeit des BF ausgehen hätte müssen.
Im Beschwerdefall war nach Einholung eines an sich geeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb zweifelhaft. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. aus jüngerer Zeit zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870), hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit.Im Beschwerdefall war nach Einholung eines an sich geeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb zweifelhaft. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche aus jüngerer Zeit zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870), hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit.
Bezüglich der Ausweisungsentscheidung des BAA wird vom Asylgerichtshof bemängelt, dass das BAA keinerlei Ermittlungen über ein bestehenden Familien - und Privatleben des BF in Österreich durchgeführt hat. (vgl. VfGH 29.1.2009, U 765/08; 23.2.2009, B 158/08). Es wären jedoch Ermittlungsschritte betreffend eines allenfalls in Österreich bestehenden Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls zu treffen gewesen. So führt das BAA lediglich aus, dass sich zwar Familienangehörige des BF in Österreich aufhalten, jedoch kein schützenswertes Familien- oder Privatleben erkennbar sei. Aus der bekämpften Entscheidung geht allerdings nicht hervor, auf welcher Grundlage diese Feststellungen fußen. Insbesondere bleibt nicht nachvollziehbar, wie eine "Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 genannten Aspekte" stattgefunden haben soll, wenn der Beschwerdeführer nicht zumindest zu einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich aufgefordert wurde. Immerhin waren bis zur Entscheidung des BAA dem Vater, der Mutter und drei Geschwistern Asyl in Österreich gewährt worden und der BF hatte bis auf den Zeitraum der Trennung in Pakistan und der Einreise in Österreich immer mit seinen Familienangehörigen zusammengelebt und war von ihnen abhängig. Daraus ist laut Ansicht des Asylgerichtshofes durchaus ein zu berücksichtigendes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers entstanden (vgl. VfGH 23.2.2010, U 2801/09). Das BAA hätte derartige Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen gehabt, um eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF ausschließen zu können.Bezüglich der Ausweisungsentscheidung des BAA wird vom Asylgerichtshof bemängelt, dass das BAA keinerlei Ermittlungen über ein bestehenden Familien - und Privatleben des BF in Österreich durchgeführt hat. vergleiche VfGH 29.1.2009, U 765/08; 23.2.2009, B 158/08). Es wären jedoch Ermittlungsschritte betreffend eines allenfalls in Österreich bestehenden Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls zu treffen gewesen. So führt das BAA lediglich aus, dass sich zwar Familienangehörige des BF in Österreich aufhalten, jedoch kein schützenswertes Familien- oder Privatleben erkennbar sei. Aus der bekämpften Entscheidung geht allerdings nicht hervor, auf welcher Grundlage diese Feststellungen fußen. Insbesondere bleibt nicht nachvollziehbar, wie eine "Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, genannten Aspekte" stattgefunden haben soll, wenn der Beschwerdeführer nicht zumindest zu einer Stellungnahme zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich aufgefordert wurde. Immerhin waren bis zur Entscheidung des BAA dem Vater, der Mutter und drei Geschwistern Asyl in Österreich gewährt worden und der BF hatte bis auf den Zeitraum der Trennung in Pakistan und der Einreise in Österreich immer mit seinen Familienangehörigen zusammengelebt und war von ihnen abhängig. Daraus ist laut Ansicht des Asylgerichtshofes durchaus ein zu berücksichtigendes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers entstanden vergleiche VfGH 23.2.2010, U 2801/09). Das BAA hätte derartige Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen gehabt, um eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF ausschließen zu können.
Das BAA hat diesen Umstand jedenfalls in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung eines eventuellen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK entsprechend zu würdigen.Das BAA hat diesen Umstand jedenfalls in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung eines eventuellen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK entsprechend zu würdigen.
Bei dieser Sachlage und unter Beachtung des diesbezüglich nicht substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers brauchte auf die Kritik am griechischen Asylverfahren und der allgemeinen Situation in Griechenland nicht weiter eingegangen werden.
Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Das Bundesasylamt wird das bereits zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Das Bundesasylamt wird das bereits zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Konsultationsverfahren, Minderjährigkeit, Willkür, ZustimmungserklärungZuletzt aktualisiert am
10.09.2010