TE Vfgh Erkenntnis 2009/2/23 B158/08

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §66 Abs1
EMRK Art8 Abs2

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen ohne weitere Ermittlungen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens nach Aufforderung zu einer Stellungnahme diesbezüglich vor drei Jahren; Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens daher in einem entscheidungswesentlichen Punkt

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Serbien undrömisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Serbien und

Montenegro, reiste am 20. April 2001 mit einem bis 16. Mai 2001 gültigen Schengenvisum, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Belgrad, legal in das Bundesgebiet ein. Nach Ablauf dieses Visums kam sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach; sie heiratete am 3. Juni 2002 einen österreichischen Staatsangehörigen, der allerdings bereits am 11. Juli 2002 verstarb. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 1. April 2005 wurde der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nicht zugestimmt; der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß §21 Abs1 und Abs2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) wurde mit Bescheid vom 6. April 2006 im Instanzenzug abgewiesen und schließlich wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde am 8. November 2006 als unbegründet ab.

2. Sohin - da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ohne entsprechenden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig war - erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 17. Jänner 2004 - damals gemäß §33 Abs1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I 75, - die Ausweisung. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 11. Dezember 2007 keine Folge gegeben und die Entscheidung der Erstbehörde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ausweisung sich nunmehr auf §53 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 idgF, zu stützen hat. 2. Sohin - da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ohne entsprechenden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig war - erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 17. Jänner 2004 - damals gemäß §33 Abs1 des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 75, - die Ausweisung. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 11. Dezember 2007 keine Folge gegeben und die Entscheidung der Erstbehörde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ausweisung sich nunmehr auf §53 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins 100 idgF, zu stützen hat.

In ihrem Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ablauf ihres Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Ihre beiden Kinder aus erster Ehe sowie ihre Eltern, wobei die Mutter bereits österreichische Staatsbürgerin sei, leben ebenfalls im Bundesgebiet. Trotz ihrer Krebserkrankung sei die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen einer Beschäftigung nachgegangen. Die Ausweisung bewirke somit einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, der aber zur Erreichung der in Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig sei.

Zu der familiären Bindung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde näher aus, dass sich die beiden Kinder nach rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehörige" und der nachfolgenden Erlassung eines Ausweisungsbescheides gegen sie ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Weiters sei die Annahme der Erstbehörde, die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Ehemann - der zwischenzeitig seiner Ausreiseverpflichtung offensichtlich nachgekommen sei - wollten sich seinerzeit unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel verschaffen, nicht völlig von der Hand zu weisen. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens durch den jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin. Dem genannten öffentlichen Interesse liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden (Nichtausreise trotz Ablauf eines Reisevisums) den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die ihr bekannte zwischenzeitliche Krebserkrankung und die damit verbundenen Konsequenzen hinsichtlich Therapie und Betreuung durch die in Österreich ansässigen Familienmitglieder nur unzureichend berücksichtigt hätte. Zudem habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zur schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin unterlassen.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001). Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,).

Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§53 Abs1 und 66 Abs1 FPG wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.

2. Der belangten Behörde ist allerdings ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:

Die belangte Behörde hat nämlich - wie einige dem Verfassungsgerichtshof vorliegende Schriftstücke belegen - im Wissen um die zwischenzeitliche manifeste Erkrankung der Beschwerdeführerin diesem Umstand nahezu keine Bedeutung beigemessen; das Unterlassen von ergänzenden Ermittlungen führte im Ergebnis aber zwingend dazu, dass die veränderte Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde nicht in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung einfließen konnte. Die belangte Behörde hat nämlich abwägend nur wörtlich Folgendes ausgeführt:

"... Im Bundesgebiet leben die Eltern der Berufungswerberin,

wobei ihrer Mutter bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Beide Elternteile haben Haftungserklärungen für die Berufungswerberin abgegeben. Die Berufungswerberin ist mit Unterbrechungen trotz einer Krebserkrankung einer Beschäftigung nachgegangen. Nach der Aktenlage befinden sich auch beide Kinder aus der ersten Ehe im Bundesgebiet. Es ist daher davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Maßnahme ein Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der Berufungswerberin verbunden ist. ..."

Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne dass weitere Ermittlungen zur aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf eine aufgrund der zwischenzeitlichen Erkrankung notwendige (medizinische) Betreuung in Österreich angestellt wurden. Da diese aber mit Blick auf den zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Entscheidung der belangten Behörde liegenden Zeitraum von knapp vier Jahren für die Zulässigkeit der Ausweisung - insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht zukommt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts bei einer Abwägung im Sinne des Art8 Abs2 EMRK in den Hintergrund träte - unabdingbar gewesen wären, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt (vgl. dazu etwa VfSlg. 17.088/2003 und VfGH 25.6.2008, B225/08). Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne dass weitere Ermittlungen zur aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf eine aufgrund der zwischenzeitlichen Erkrankung notwendige (medizinische) Betreuung in Österreich angestellt wurden. Da diese aber mit Blick auf den zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und der Entscheidung der belangten Behörde liegenden Zeitraum von knapp vier Jahren für die Zulässigkeit der Ausweisung - insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht zukommt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts bei einer Abwägung im Sinne des Art8 Abs2 EMRK in den Hintergrund träte - unabdingbar gewesen wären, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt vergleiche dazu etwa VfSlg. 17.088 aus 2003, und VfGH 25.6.2008, B225/08).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG; im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,- enthalten.römisch drei. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG; im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B158.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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