Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E5 414.183-2/2010-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. BLUM Helmut, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. BLUM Helmut, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2008 erstmals unter der AIS-Zahl 08 09.694 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2008 erstmals unter der AIS-Zahl 08 09.694 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.11.2009 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen und unter einem die Ausweisung in den Irak verfügt. Der Bescheid erwuchs aufgrund der persönlichen Zustellung an den Wiedereinsetzungswerber am 18.11.2009 und mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 03.12.2009 in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.11.2009 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen und unter einem die Ausweisung in den Irak verfügt. Der Bescheid erwuchs aufgrund der persönlichen Zustellung an den Wiedereinsetzungswerber am 18.11.2009 und mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 03.12.2009 in Rechtskraft.
Am 22.03.2010 wurde der Wiedereinsetzungswerber im Zuge des Versuches, nach Deutschland auszureisen, von Sicherheitsorganen angehalten. Während der anschließenden ab dem23.03.2010 verhängten Schubhaft wurde der Wiedereinsetzungswerber wegen des Verdachtes der schwere Sachbeschädigung (an Bundeseigentum in Schubhaft) am 04.04.2010 angezeigt.
Im Zuge der Untersuchungen am 29.03.2010 und am 02.04.2010 im PAZ XXXX kam XXXX, FA für Psychiatrie, zu dem Befund, dass der Wiedereinsetzungswerber an einer mittelgradig depressiven Episode leide.Im Zuge der Untersuchungen am 29.03.2010 und am 02.04.2010 im PAZ römisch 40 kam römisch 40 , FA für Psychiatrie, zu dem Befund, dass der Wiedereinsetzungswerber an einer mittelgradig depressiven Episode leide.
Am 07.04.2010 wurde beim Wiedereinsetzungswerber eine Gastroskopie durchgeführt, die folgenden Befund ergab: "Verdacht auf akute Gastritis / Refluxösophagitis, Mikrohämaturie (Ciproxtherapie seit 30.03.2010) Z.n. antibiotischer Therapie mit Solutrim, klinisch dzt. kein eindeutiger Hinweis auf eine Colitis.".
I.2. Am 13.04.2010 stellte der Wiedereinsetzungswerber zur AIS-Zahl 10 03.193 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, im Zuge dessen sich herausstellte, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits am 07.10.2008 in Österreich, am 23.10.2008 in Dortmund und am 04.01.2010 in Oldenburg Asylanträge gestellt hatte.römisch eins.2. Am 13.04.2010 stellte der Wiedereinsetzungswerber zur AIS-Zahl 10 03.193 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, im Zuge dessen sich herausstellte, dass der Wiedereinsetzungswerber bereits am 07.10.2008 in Österreich, am 23.10.2008 in Dortmund und am 04.01.2010 in Oldenburg Asylanträge gestellt hatte.
Zu dem nunmehr zweiten Asylantrag in Österreich wurde der Wiedereinsetzungswerber seitens des Bundesasylamtes am 21.04.2010 niederschriftlich einvernommen.
Im Aktenvermerk vom 27.04.2010 wurde festgehalten, dass dem Wiedereinsetzungswerber der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden ist, da nach entsprechenden Telefonaten festgestanden sei, dass lediglich mit den Kopien der im Erstverfahren vorgelegten ID-Karte ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden könne und der Wiedereinsetzungswerber das Originaldokument trotz Aufforderung nicht nochmals vorlege.
Mit Bescheid vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2010 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß § 10 AsylG die Ausweisung des Wiedereinsetzungswerbers in den Irak verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein konkret den Wiedereinsetzungswerber betreffendes, glaubwürdiges Vorbringen erstattet worden sei, welches einen neuen Sachverhalt und eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage darstellen würde. Insbesondere sei auch aus der - überdies schon im Zeitpunkt des Erstverfahrens vorgelegenen - Erkrankung des Wiedereinsetzungswerbers kein Rückkehrhindernis abzuleiten und seien keine einer Ausweisung entgegenstehende Gründe bekannt geworden.Mit Bescheid vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2010 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 10, AsylG die Ausweisung des Wiedereinsetzungswerbers in den Irak verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein konkret den Wiedereinsetzungswerber betreffendes, glaubwürdiges Vorbringen erstattet worden sei, welches einen neuen Sachverhalt und eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage darstellen würde. Insbesondere sei auch aus der - überdies schon im Zeitpunkt des Erstverfahrens vorgelegenen - Erkrankung des Wiedereinsetzungswerbers kein Rückkehrhindernis abzuleiten und seien keine einer Ausweisung entgegenstehende Gründe bekannt geworden.
Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 21.05.2010 persönlich übergeben und damit rechtmäßig zugestellt, und wurde am Zustellschein durch die zustellenden Beamten festgehalten, dass der Wiedereinsetzungswerber die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigert hat. Diese Unterschriftsverweigerung wiederum wurde durch die beiden Beamten mittels Unterschrift bestätigt.
I.3. Mit Schreiben vom 15.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 16.06.2010, wurde durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, gleichzeitig Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West, erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 15.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 16.06.2010, wurde durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, gleichzeitig Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West, erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber der deutschen Sprache nicht mächtig sei und er erst am 02.06.2010 über Freunde mit dem rechtsfreundlichen Vertreter Kontakt aufnehmen habe können. Erst der rechtsfreundliche Vertreter habe den Wiedereinsetzungswerber bei seinem Besuch in der Schubhaft am 02.06.2010 über die maßgebliche Sach- und Rechtslage aufgeklärt. Zuvor in der Schubhaft habe der Wiedereinsetzungswerber erfolglos versucht, eine Hilfestellung zum Verfassen einer Beschwerde bei den zuständigen Sozialarbeitern zu erhalten. Zwar sei ihm Hilfe in Aussicht gestellt, letztlich aber verwehrt worden. Durch diese Umstände habe er ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt und sei dieses Hindernis erst mit dem Besuch des rechtsfreundlichen Vertreters weggefallen. Weiters sei generell die siebentägige Beschwerdefrist zu kurz. Als Bescheinigungsmittel hierfür wurde eine Parteieinvernahme angeboten und wurde der Antrag gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
In der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West, wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Des Weiteren wurden diesbezüglich die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung möge anberaumt, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der angefochtene Bescheid behoben und zur inhaltlichen Behandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab und führte aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vor der Einvernahme am 21.04.2010 zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr ein Rechtsberatungsgespräch mit einer Rechtsberaterin stattgefunden habe, bei welchem auch eine Dolmetscherin zur Verfügung gestanden sei. Damit stehe zweifellos fest, dass der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich der Sach- und Rechtslage bereits am 21.04.2010 in einer für ihn verständlichen Sprache informiert worden sei. Im Zuge dieses Rechtsberatungsgespräches habe der Wiedereinsetzungswerber Gelegenheit gehabt, sich ausführlich über seine Rechte und Pflichten sowie Verfahrensperspektiven zu informieren. Sein Argument, von der Sach- und Rechtslage erst am 02.06.2010 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist informiert worden zu sein, ginge damit ins Leere. Wenn er weiters vorbringe, mangels Hilfestellung durch Sozialarbeiter im PAZ nicht im Stande gewesen zu sein, eine Beschwerde zu verfassen, so sei dem entgegenzuhalten, dass er die Beschwerde auch in seiner Landessprache und handschriftlich selbst verfassen hätte können. Davon abgesehen sei die "Verwehrung einer Hilfestellung" bloß unbescheinigt und nicht weiter konkretisiert in den Raum gestellt worden. Es wären im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder Namen konkreter Sozialarbeiter genannt, noch die Situationen der Hilfeverweigerung detailliert geschildert worden. Vor dem Hintergrund des beruflichen Feldes eines Sozialarbeiters bzw. der Schubhaftbetreuung im PAZ erschiene es nicht nachvollziehbar, warum dem Wiedereinsetzungswerber jegliche Hilfestellung verwehrt werden hätte sollen, und sei nicht ausgeführt worden, welche konkrete Hilfe verwehrt worden sei. Die Verwehrung jeder Hilfestellung stelle sich als unglaubwürdig dar.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und führte aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vor der Einvernahme am 21.04.2010 zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr ein Rechtsberatungsgespräch mit einer Rechtsberaterin stattgefunden habe, bei welchem auch eine Dolmetscherin zur Verfügung gestanden sei. Damit stehe zweifellos fest, dass der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich der Sach- und Rechtslage bereits am 21.04.2010 in einer für ihn verständlichen Sprache informiert worden sei. Im Zuge dieses Rechtsberatungsgespräches habe der Wiedereinsetzungswerber Gelegenheit gehabt, sich ausführlich über seine Rechte und Pflichten sowie Verfahrensperspektiven zu informieren. Sein Argument, von der Sach- und Rechtslage erst am 02.06.2010 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist informiert worden zu sein, ginge damit ins Leere. Wenn er weiters vorbringe, mangels Hilfestellung durch Sozialarbeiter im PAZ nicht im Stande gewesen zu sein, eine Beschwerde zu verfassen, so sei dem entgegenzuhalten, dass er die Beschwerde auch in seiner Landessprache und handschriftlich selbst verfassen hätte können. Davon abgesehen sei die "Verwehrung einer Hilfestellung" bloß unbescheinigt und nicht weiter konkretisiert in den Raum gestellt worden. Es wären im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder Namen konkreter Sozialarbeiter genannt, noch die Situationen der Hilfeverweigerung detailliert geschildert worden. Vor dem Hintergrund des beruflichen Feldes eines Sozialarbeiters bzw. der Schubhaftbetreuung im PAZ erschiene es nicht nachvollziehbar, warum dem Wiedereinsetzungswerber jegliche Hilfestellung verwehrt werden hätte sollen, und sei nicht ausgeführt worden, welche konkrete Hilfe verwehrt worden sei. Die Verwehrung jeder Hilfestellung stelle sich als unglaubwürdig dar.
Weiters sei die verhängte Schubhaft ebenso wenig wie mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum für sich allein ein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu bewerten. Auch das Zusammentreffen der vom Wiedereinsetzungswerber angeführten Umstände habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermocht.
Schließlich wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.4. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers sowie diesem selbst persönlich am 18.06.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit Schriftsatz, eingelangt am 02.07.2010, fristgerecht gegenständliche Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers sowie diesem selbst persönlich am 18.06.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, Zl. 10 03.193-EAST West, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit Schriftsatz, eingelangt am 02.07.2010, fristgerecht gegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerde wurde zunächst damit begründet, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren nur unzureichend geführt worden sei. Der Wiedereinsetzungswerber habe zur Bescheinigung seiner Wiedereinsetzungsgründe ausdrücklich die Parteienvernehmung beantragt. Er wäre daher zu seinen Wiedereinsetzungsanträgen als Auskunftsperson einzuvernehmen gewesen.
Die Rechtsberatung sei nicht auf das Rechtsmittelverfahren fokussiert, sondern auf die Einvernahmesituation im erstinstanzlichen Verfahren. Damit ändere die Rechtsberatung nichts an der Situation, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht in der Lage gewesen sei, eine Beschwerde in der Amtssprache Deutsch einzubringen.
Auch im Asylverfahren sei die Amtssprache Deutsch und sei die Beschwerde daher in Deutsch einzubringen gewesen. Dass die Beschwerde allenfalls in der Muttersprache verfasst, und die Beschwerde dann später verbessert werden hätte können, habe der Wiedereinsetzungswerber nicht gewusst.
Der Wiedereinsetzungswerber habe in der Schubhaftsituation keine Gelegenheit gehabt, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen, da der Kontakt mit dem Rechtsvertreter erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zustande gekommen sei. Der Wiedereinsetzungswerber habe mehrmals um Hilfestellung in der Haftsituation gebeten, habe aber keine Hilfe erhalten. Dazu könne der Wiedereinsetzungswerber im Zuge einer Einvernahme nähere Angaben machen.
Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter vorbehalte, die, seinem Erachten nach, verfassungswidrige Verkürzung der Frist an den VfGH heranzutragen.
Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass der Wiedereinsetzungswerber taugliche Gründe geltend gemacht habe und ihm daher die Wiedereinsetzung zu bewilligen sei.
I.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten zu den beiden Asylverfahren unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten zu den beiden Asylverfahren unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte (VwSlg 9024 A). Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte (VwSlg 9024 A). Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts², Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts², Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist im Wiedereinsetzungsantrag vorzubringen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336) und glaubhaft zu machen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist im Wiedereinsetzungsantrag vorzubringen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336) und glaubhaft zu machen.
Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).
II.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 21.05.2010 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West, am 29.05.2010 rechtskräftig, da die Beschwerde erst am 15.06.2010 und damit außerhalb der siebentägigen, am 28.05.2010 endenden Beschwerdefrist zur Post gegeben worden ist.römisch zwei.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 21.05.2010 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2010, Zl. 10 03.193 EAST-West, am 29.05.2010 rechtskräftig, da die Beschwerde erst am 15.06.2010 und damit außerhalb der siebentägigen, am 28.05.2010 endenden Beschwerdefrist zur Post gegeben worden ist.
Gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde bei der zuständigen Behörde somit am 15.06.2010 verspätet Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 21.05.2010 eingebracht. Dies allein würde jedenfalls den Tatbestand der groben Sorgfaltslosigkeit darstellen, sofern nicht glaubhaft dargelegt wird, dass den Wiedereinsetzungswerber oder dessen Vertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert hat.
II.3.1 Im gegenständlichen Fall ist vorweg festzuhalten, dass dem Wiedereinsetzungswerber bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens in Österreich bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle am 07.01.2008 eine Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und EURODAC-VO in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2009 wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass dem Bundesasylamt Flüchtlingsberater beigegeben sind, und er die Möglichkeit habe, diese in Angelegenheiten des Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen. Weiters wurde dem Wiedereinsetzungswerber im Rahmen dieser Einvernahme der Zustellvorgang betreffend die das Asylverfahren abschließende Entscheidung erklärt und wurde er insbesondere auf die Rechtsmittelfrist hingewiesen (vgl. Akt zu erstem Asylverfahren, AS 267). Auch diese Einvernahme wurde (wie die erste am 07.01.2008 erfolgte) in der arabischen, dem Wiedereinsetzungswerber verständlichen Sprache durchgeführt und wurde das Protokoll dem Wiedereinsetzungswerber rückübersetzt.römisch zwei.3.1 Im gegenständlichen Fall ist vorweg festzuhalten, dass dem Wiedereinsetzungswerber bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens in Österreich bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle am 07.01.2008 eine Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin römisch zwei VO und EURODAC-VO in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2009 wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass dem Bundesasylamt Flüchtlingsberater beigegeben sind, und er die Möglichkeit habe, diese in Angelegenheiten des Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen. Weiters wurde dem Wiedereinsetzungswerber im Rahmen dieser Einvernahme der Zustellvorgang betreffend die das Asylverfahren abschließende Entscheidung erklärt und wurde er insbesondere auf die Rechtsmittelfrist hingewiesen vergleiche Akt zu erstem Asylverfahren, AS 267). Auch diese Einvernahme wurde (wie die erste am 07.01.2008 erfolgte) in der arabischen, dem Wiedereinsetzungswerber verständlichen Sprache durchgeführt und wurde das Protokoll dem Wiedereinsetzungswerber rückübersetzt.
Im Zuge des zweiten in Österreich durchgeführten Asylverfahrens wurde der Wiedereinsetzungswerber am 21.04.2010 von 08.00 Uhr bis 08.30 Uhr durch die Rechtsberaterin Mag. EGGELING (vgl. AS 77) im Zulassungsverfahren beraten und wurde im Protokoll der anschießenden Einvernahme festgehalten, dass die allgemeinen Informationen aus der vorherigen Niederschrift bekannt gewesen seien. Weiters gab der Wiedereinsetzungswerber zu Beginn dieser Einvernahme befragt zu seinen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Unterschriftsverweigerungen (Erstbefragung, Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005) an, dass er damals einen persischen Dolmetscher gehabt habe und deshalb die Unterschrift verweigert habe. Anschließend wurde der Wiedereinsetzungswerber auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht.Im Zuge des zweiten in Österreich durchgeführten Asylverfahrens wurde der Wiedereinsetzungswerber am 21.04.2010 von 08.00 Uhr bis 08.30 Uhr durch die Rechtsberaterin Mag. EGGELING vergleiche AS 77) im Zulassungsverfahren beraten und wurde im Protokoll der anschießenden Einvernahme festgehalten, dass die allgemeinen Informationen aus der vorherigen Niederschrift bekannt gewesen seien. Weiters gab der Wiedereinsetzungswerber zu Beginn dieser Einvernahme befragt zu seinen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Unterschriftsverweigerungen (Erstbefragung, Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005) an, dass er damals einen persischen Dolmetscher gehabt habe und deshalb die Unterschrift verweigert habe. Anschließend wurde der Wiedereinsetzungswerber auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht.
Daraus erhellt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer schon durchaus Erfahrungen im Umgang mit Behörden gemacht hat und ihm auch keinesfalls eine gänzliche Rechtsunkenntnis unterstellt werden kann. Auch wenn man davon ausgeht, dass wie im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt wurde, die durchgeführte Rechtsberatung nicht auf das Rechtsmittelverfahren sondern auf das Zulassungsverfahren bzw. die Einvernahme fokussiert war, läge aufgrund der Tatsache, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht mündlich über das Rechtsmittelverfahren aufgeklärt wurde, kein Wiedereinsetzungsgrund vor. Grundsätzlich ist aber anzuführen, dass laut Auskunft der Rechtsberatung der EAST-West generell im Zuge der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren eine Aufklärung über den gesamten Verfahrensablauf, insbesondere auch über die Vorgangsweise im Zuge des Erhaltes eines ablehnenden Bescheides erfolgt.
Weiters gibt es keinerlei asylrechtliche Vorschrift im österreichischen Rechtsbestand, welche vorschreiben würde, dass der Beschwerdeführer über seine Rechtsmittelmöglichkeiten verpflichtend von Amts wegen aufzuklären sei. Zwar hat gemäß § 66 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Ein gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG durch den Wiedereinsetzungswerber vorgebrachtes diesbezügliches Verlangen wurde jedoch nicht behauptet.Weiters gibt es keinerlei asylrechtliche Vorschrift im österreichischen Rechtsbestand, welche vorschreiben würde, dass der Beschwerdeführer über seine Rechtsmittelmöglichkeiten verpflichtend von Amts wegen aufzuklären sei. Zwar hat gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Ein gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG durch den Wiedereinsetzungswerber vorgebrachtes diesbezügliches Verlangen wurde jedoch nicht behauptet.
Aus all dem ergibt sich, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber nicht um eine im Umgang mit den Behörden gänzlich unerfahrene sowie rechtsunkundige Person handelt bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gehandelt hat. Dementsprechend ist auch für die dem Wiedereinsetzungswerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen ein hoher Maßstab anzusetzen (vgl hierzu VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298).Aus all dem ergibt sich, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber nicht um eine im Umgang mit den Behörden gänzlich unerfahrene sowie rechtsunkundige Person handelt bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gehandelt hat. Dementsprechend ist auch für die dem Wiedereinsetzungswerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen ein hoher Maßstab anzusetzen vergleiche hierzu VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298).
II.3.2. Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers zum Antrag auf Wiedereinsetzung lässt sich schließlich zusammengefasst so darstellen, dass er den bekämpften Bescheid im PAZ erhalten hat und auch keinerlei Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis (wie sich auch aus den diversen vorangegangenen Belehrungen ergibt, vgl. Ausführungen oben) vorgelegen ist. Der Wiedereinsetzungswerber hat nämlich offensichtlich erkannt, um welches Schriftstück es sich handelt und hat er weiters erkannt, dass er nunmehr grundsätzlich handeln muss.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers zum Antrag auf Wiedereinsetzung lässt sich schließlich zusammengefasst so darstellen, dass er den bekämpften Bescheid im PAZ erhalten hat und auch keinerlei Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis (wie sich auch aus den diversen vorangegangenen Belehrungen ergibt, vergleiche Ausführungen oben) vorgelegen ist. Der Wiedereinsetzungswerber hat nämlich offensichtlich erkannt, um welches Schriftstück es sich handelt und hat er weiters erkannt, dass er nunmehr grundsätzlich handeln muss.
Gerade für das Erkennen, welche Schritte innerhalb welcher Fristen nach Zustellung eines Bescheides zu setzen sind, ist in § 22 Abs. 1 AsylG festgelegt, dass neben dem Spruch auch die Rechtsmittelbelehrungen von Entscheidungen im Asylverfahren in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache abzufassen sind. Dies liegt im gegenständlichen Verfahren auch vor.Gerade für das Erkennen, welche Schritte innerhalb welcher Fristen nach Zustellung eines Bescheides zu setzen sind, ist in Paragraph 22, Absatz eins, AsylG festgelegt, dass neben dem Spruch auch die Rechtsmittelbelehrungen von Entscheidungen im Asylverfahren in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache abzufassen sind. Dies liegt im gegenständlichen Verfahren auch vor.
Generell stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (VwGH 18. 2. 1991, 91/19/0013; 7. 10. 1993, 93/01/0910; 19. 11. 1999, 96/19/1221).Generell stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (VwGH 18. 2. 1991, 91/19/0013; 7. 10. 1993, 93/01/0910; 19. 11. 1999, 96/19/1221).
Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Dies liegt beim Wiedereinsetzungswerber auch jedenfalls vor, da er selbst angibt, die Sozialarbeiter um Hilfe bei der Erhebung einer Beschwerde (gegen den erstinstanzlich negativen Bescheid über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz) gebeten zu haben.Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Dies liegt beim Wiedereinsetzungswerber auch jedenfalls vor, da er selbst angibt, die Sozialarbeiter um Hilfe bei der Erhebung einer Beschwerde (gegen den erstinstanzlich negativen Bescheid über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz) gebeten zu haben.
Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie aber auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25. 1. 1996, 95/19/1597; 10. 5. 2000, 95/18/0972; 27. 1. 2004, 2003/21/0167).
Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vgl auch Rz 41; vgl Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl VwGH 12. 12. 1997, 96/19/ 3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972).Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vergleiche auch Rz 41; vergleiche Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12. 12. 1997, 96/19/ 3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972).
Aufgrund der in der Muttersprache beigegebenen Übersetzung des Bescheidspruches und der Rechtsmittelbelehrung hat der Wiedereinsetzungswerber daher sowohl über den normativen Inhalt des Bescheides als auch über die Bedeutung der Einhaltung der Beschwerdefrist nicht im Unklaren sein können.
Er hätte daher jedenfalls innerhalb der siebentägigen Frist eine konkrete Handlung setzten müssen. Unplausibel sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Möglichkeit, eine Beschwerde in der Muttersprache abzufassen und anschließend im Wege der Verbesserung eine Eingabe in der Amtssprache Deutsch zu machen.
Aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich keinesfalls, dass die Beschwerde in Deutsch abzufassen ist, sondern wird darin lediglich in einfachen Worten darauf hingewiesen, dass dem Wiedereinsetzungswerder die Möglichkeit offen steft, eine Beschwerde an den Asylgerichtshof innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides einzubringen. Da dies in der Muttersprache des Beschwerdeführers zu lesen war, hätte der Wiedereinsetzungswerber bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls innerhalb dieser siebentägigen Frist eine Handlung - in welcher Sprache ist letztlich nicht von Belang - setzten müssen, und wäre sowohl bei Einbringung eines auch handschriftlich verfassten Schreibens in der deutschen als auch bei Einbringung in der Muttersprache des Beschwerdeführers jedenfalls die Frist gewahrt gewesen.
II.3.3. Das Asylgesetz sieht auch keinerlei Sonderregelungen, wie insbesondere eine spezielle Beratung nach Zustellung für Personen, welche sich in Schubhaft befinden, vor.römisch zwei.3.3. Das Asylgesetz sieht auch keinerlei Sonderregelungen, wie insbesondere eine spezielle Beratung nach Zustellung für Personen, welche sich in Schubhaft befinden, vor.
Auch die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rsp des VwGH für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht die Partei geltend, dass sie die Rechtsmittelfrist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren (vgl VwGH 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 7. 9. 2004, 2001/18/ 0037; 31. 8. 2006, 2004/21/0139).Auch die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rsp des VwGH für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht die Partei geltend, dass sie die Rechtsmittelfrist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren vergleiche VwGH 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 7. 9. 2004, 2001/18/ 0037; 31. 8. 2006, 2004/21/0139).
Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 31. 8. 2006, 2004/21/0139; ferner Hengstschläger / Leeb, AVG, Rz 76 zu § 71 AVG) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23. 6. 1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 28. 1. 2003, 2002/18/0291; 31. 8. 2006, 2004/21/0139).Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind vergleiche VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 31. 8. 2006, 2004/21/0139; ferner Hengstschläger / Leeb, AVG, Rz 76 zu Paragraph 71, AVG) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23. 6. 1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 28. 1. 2003, 2002/18/0291; 31. 8. 2006, 2004/21/0139).
Mangels verpflichtender Beiziehung eines Rechtsanwaltes sind somit auch die Angaben des Wiedereinsetzungswerbers nicht relevant, dass er erst am 02.06.2010 mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter Kontakt aufnehmen konnte. Am Rande sei an dieser Stelle angeführt, dass auch nicht dargelegt wurde, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, früher bzw. noch innerhalb der Beschwerdefrist mit dem rechtsfreundlichen Vertreter Kontakt aufzunehmen. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer auch, wie bereits ausgeführt, nicht glaubwürdig darlegen, dass er tatsächlich erst von seinem rechtsfreundlichen Vertreter über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt worden sei, und vorher keine Kenntnis von den Auswirkungen der Zustellung des ablehnenden Bescheides gehabt habe.
Ein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31. 8. 2006, 2004/21/0139) hinzutreten würde.Ein Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31. 8. 2006, 2004/21/0139) hinzutreten würde.
Diesen speziellen Hindernisgrund versucht der Wiedereinsetzungswerber dadurch darzulegen, dass er sich an die Sozialarbeiter in der Schubhaft gewendet, diese ihm aber keine Hilfestellung geleistet hätten. Eine Relevanz dieser unterlassenen Hilfestellung könnte nur dann schlagend werden, wenn die konkreten und hinreichenden Bemühungen des Wiedereinsetzungswerbers, in die Lage versetzt zu werden, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzten (Erhebung eines Rechtsmittels, Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands), tatsächlich ergebnislos geblieben wären (vgl VwGH 21. 5. 1997, 96/21/0574; 24. 2. 2000, 98/21/0421).Diesen speziellen Hindernisgrund versucht der Wiedereinsetzungswerber dadurch darzulegen, dass er sich an die Sozialarbeiter in der Schubhaft gewendet, diese ihm aber keine Hilfestellung geleistet hätten. Eine Relevanz dieser unterlassenen Hilfestellung könnte nur dann schlagend werden, wenn die konkreten und hinreichenden Bemühungen des Wiedereinsetzungswerbers, in die Lage versetzt zu werden, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzten (Erhebung eines Rechtsmittels, Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands), tatsächlich ergebnislos geblieben wären vergleiche VwGH 21. 5. 1997, 96/21/0574; 24. 2. 2000, 98/21/0421).
Der Wiedereinsetzungswerber muss gemäß dieser Judikatur aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt er die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden (vgl VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 28. 1. 2003, 99/18/0320).Der Wiedereinsetzungswerber muss gemäß dieser Judikatur aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt er die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden vergleiche VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 28. 1. 2003, 99/18/0320).
II.3.4. Damit kommt es letztlich auf die Glaubhaftmachung des geltend gemachten unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses der verwehrten Hilfeleistung durch die Sozialarbeiter und die Glaubhaftmachung des behaupteten mangelnden Verschuldens an der Einhaltung der Frist an.römisch zwei.3.4. Damit kommt es letztlich auf die Glaubhaftmachung des geltend gemachten unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses der verwehrten Hilfeleistung durch die Sozialarbeiter und die Glaubhaftmachung des behaupteten mangelnden Verschuldens an der Einhaltung der Frist an.
Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vgl auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden.Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vergleiche auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045 zu Paragraph 46, VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden.
Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093;
25.2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernärd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975).25.2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernärd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975).
Das AVG selbst enthält keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Der VwGH geht davon aus, dass der AVG-Gesetzgeber den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) iSd ZPO verstanden hat, sodass bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gemäß § 71 AVG nach den in § 274 Abs 1 ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Verfahrensregeln vorzugehen ist (VwSlg 14.611 A/1997, VwGH 15. 3. 2001, 2001/16/0136). Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt (kein "parates Bescheinigungsmittel" darstellt), eignet sich nach § 274 Abs 1 zweiter Satz ZPO (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO § 274 Rz 6 ff) nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger - Leeb, AVG, § 46 Rz 18). Das bedeutet, dass sich der Wiedereinsetzungswerber zur Glaubhaftmachung seiner Wiedereinsetzungsgründe im Antrag auch auf die Einvernahme von Beweispersonen berufen kann, sofern die Beweisaufnahme durch Einvernahme der angeführten Personen sofort möglich ist. Daher hat der Wiedereinsetzungswerber ladungsfähige Adressen der von ihm zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist (VwGH 12. 11. 1996, 96/19/0948; VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 15. 3. 2001, 2001/16/0136).Das AVG selbst enthält keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Der VwGH geht davon aus, dass der AVG-Gesetzgeber den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) iSd ZPO verstanden hat, sodass bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gemäß Paragraph 71, AVG nach den in Paragraph 274, Absatz eins, ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Verfahrensregeln vorzugehen ist (VwSlg 14.611 A/1997, VwGH 15. 3. 2001, 2001/16/0136). Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt (kein "parates Bescheinigungsmittel" darstellt), eignet sich nach Paragraph 274, Absatz eins, zweiter Satz ZPO (dazu Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 274, Rz 6 ff) nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (Hengstschläger - Leeb, AVG, Paragraph 46, Rz 18). Das bedeutet, dass sich der Wiedereinsetzungswerber zur Glaubhaftmachung seiner Wiedereinsetzungsgründe im Antrag auch auf die Einvernahme von Beweispersonen berufen kann, sofern die Beweisaufnahme durch Einvernahme der angeführten Personen sofort möglich ist. Daher hat der Wiedereinsetzungswerber ladungsfähige Adressen der von ihm zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist (VwGH 12. 11. 1996, 96/19/0948; VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 15. 3. 2001, 2001/16/0136).
Will beispielsweise ein berufsmäßiger Parteienvertreter glaubhaft machen, dass er den Kanzleibetrieb hinreichend überwacht hat, muss er bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Intensität der von ihm über seine Kanzlei ausgeübten Kontrolle (durch konkrete Behauptungen [VwGH 16. 12. 2004, 2004/16/0198; 17. 3. 2005, 2004/16/0204; 29. 6. 2005, 2005/08/0116]) dartun (VwGH 22. 1. 2003, 2002/04/0137; VwSlg 16.614 A/2005; VwGH 22. 6. 2006, 2005/09/0005) bzw Tatsachen und Beweise (vgl VwGH 2. 12. 1981, 81/03/0251) für die Art und Weise vorbringen, in der er seine Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal tatsächlich selbst gehandhabt hat, und warum nur in diesem Fall die an sich ausgeübte Überwachung nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt hat (VwGH 6. 10. 1994, 93/16/0075; 29. 4. 1997, 97/05/0066). Etwa reicht das Vorbringen, die seit 27 Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleileiterin habe eine Berufungsfrist versäumt, in diesem Zusammenhang nicht aus, um zu dokumentieren, dass der Parteienvertreter seiner auch der verlässlichen Angestellten gegenüber bestehenden Überwachungspflicht nachgekommen ist, weshalb ihn diese Behauptung auch nicht iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG exkulpieren kann (VwGH 19. 4. 1994, 93/07/0137).Will beispielsweise ein berufsmäßiger Parteienvertreter glaubhaft machen, dass er den Kanzleibetrieb hinreichend überwacht hat, muss er bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Intensität der von ihm über seine Kanzlei ausgeübten Kontrolle (durch konkrete Behauptungen [VwGH 16. 12. 2004, 2004/16/0198; 17. 3. 2005, 2004/16/0204; 29. 6. 2005, 2005/08/0116]) dartun (VwGH 22. 1. 2003, 2002/04/0137; VwSlg 16.614 A/2005; VwGH 22. 6. 2006, 2005/09/0005) bzw Tatsachen und Beweise vergleiche VwGH 2. 12. 1981, 81/03/0251) für die Art und Weise vorbringen, in der er seine Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal tatsächlich selbst gehandhabt hat, und warum nur in diesem Fall die an sich ausgeübte Überwachung nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt hat (VwGH 6. 10. 1994, 93/16/0075; 29. 4. 1997, 97/05/0066). Etwa reicht das Vorbringen, die seit 27 Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleileiterin habe eine Berufungsfrist versäumt, in diesem Zusammenhang nicht aus, um zu dokumentieren, dass der Parteienvertreter seiner auch der verlässlichen Angestellten gegenüber bestehenden Überwachungspflicht nachgekommen ist, weshalb ihn diese Behauptung auch nicht iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG exkulpieren kann (VwGH 19. 4. 1994, 93/07/0137).
Als weiters Beispiel wird angeführt, dass mit der Behauptung, die belangte Behörde habe auf fernmündliches Befragen ein unrichtiges Zustelldatum betreffend den angefochtenen Bescheid bekanntgegeben, kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht wird, wenn weder das Datum des Telefongespräches, noch der Name des Auskunftsbeamten im Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt werden (VwGH 04.04.1984, 84/13/0019, 0020).
Wesentlich ist gemäß Judikatur damit, dass sich die in Haft befindliche Partei konkret und in nachvollziehbarer Weise - zB durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht (vgl Hengstschläger - Leeb, AVG, § 71 Rz 115 ff), den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsvertreter oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden (VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 19. 11. 2003, 2003/ 21/0090; 31. 8. 2006, 2004/21/0139).Wesentlich ist gemäß Judikatur damit, dass sich die in Haft befindliche Partei konkret und in nachvollziehbarer Weise - zB durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht vergleiche Hengstschläger - Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 115 ff), den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsvertreter oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden (VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 19. 11. 2003, 2003/ 21/0090; 31. 8. 2006, 2004/21/0139).
Letztlich braucht damit im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden, ob eine unterlassene Hilfestellung einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnte. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. VwGH 22.01.1987, 86/16/0245, 0246; VwGH vom 21.03.1997, 97/02/0093).Letztlich braucht damit im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden, ob eine unterlassene Hilfestellung einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnte. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche VwGH 22.01.1987, 86/16/0245, 0246; VwGH vom 21.03.1997, 97/02/0093).
Im Wiedereinsetzungsantrag wurde weder der Name eines Sozialarbeiters angegeben, noch eine ladungsfähige Adresse bekannt gegeben. Auch wurden keinerlei weiteren Personen als Zeugen benannt, wie insbesondere die Aufsichtspersonen in der Justizanstalt, an welche sich der Wiedereinsetzungswerber laut Judikatur jedenfalls auch zu wenden gehabt hätte. Auch andere Beweismittel, mit Ausnahme der Parteieneinvernahme, auf welche noch einzugehen ist, wurden weder vorgelegt noch angeboten. Von einer Bescheinigung des Wiedereinsetzungsvorbringens kann daher keine Rede sein (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136).
Eine Partei hat aber zur Erfüllung ihrer Obliegenheit, den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, ladungsfähige Adressen der vom Wiedereinsetzungswerber zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben (VwGH. 12.11.1996; 96/19/0948), bzw wie im konkreten Fall unterlassen deren Namen anzugeben. Da der Beschwerdeführer hiezu im vorliegenden Fall nicht in der Lage war, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grunde nicht statt. Dass der Wiedereinsetzungswerber trotz der im vorliegenden Fall im Rahmen der Glaubhaftmachung iSd § 71 AVG zutreffenden Obliegenheit zur erhöhten Mitwirkung gerade diese Beweismittel nicht beantragt hat, und er an sich initiativ alles vorzubringen hätte, was für seine Behauptungen spricht, sowie dafür konkrete Beweismittel beizubringen bzw. zu beantragen gehabt hätte, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Glaubhaftmachung des Ereignisses der unterlassenen Hilfeleistung an sich schon nicht gelungen ist.Eine Partei hat aber zur Erfüllung ihrer Obliegenheit, den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, ladungsfähige Adressen der vom Wiedereinsetzungswerber zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben (VwGH. 12.11.1996; 96/19/0948), bzw wie im konkreten Fall unterlassen deren Namen anzugeben. Da der Beschwerdeführer hiezu im vorliegenden Fall nicht in der Lage war, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grunde nicht statt. Dass der Wiedereinsetzungswerber trotz der im vorliegenden Fall im Rahmen der Glaubhaftmachung iSd Paragraph 71, AVG zutreffenden Obliegenheit zur erhöhten Mitwirkung gerade diese Beweismittel nicht beantragt hat, und er an sich initiativ alles vorzubringen hätte, was für seine Behauptungen spricht, sowie dafür konkrete Beweismittel beizubringen bzw. zu beantragen gehabt hätte, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Glaubhaftmachung des Ereignisses der unterlassenen Hilfeleistung an sich schon nicht gelungen ist.
Auch im Hinblick auf die Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers, dass eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses erfolgt, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 24.1.1997, 96/19/2430; 12.02.1999, 98/19/0301), wäre der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.
Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirkten, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außerstande gesetzt wurde, die Frist zu wahren.
Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb abzuweisen, weil dem Antragsvorbringen nicht mit hinreichender Konkretisierung zu entnehmen ist, aus welchen Gründen der Wiedereinsetzungswerber trotz Kenntnis von der siebentägigen Frist an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen sei. Ein solcherart konkretisiertes Vorbringen wäre hier aber insbesondere deshalb geboten gewesen, weil es bei der gegenständlichen Fallkonstellation naheliegend erscheint, dass der Wiedereinsetzungswerber - auch bei Wahrunterstellung der unterlassenen Hilfeleistung durch die Sozialarbeiter - zumindest handschriftlich in seiner Muttersprache eine Beschwerde verfasst, und diese dem Aufsichtspersonal innerhalb der Frist zur Einbringung übergibt. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers enthielt jedoch keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was er - außer einem oder mehreren Hilfeersuchen (selbst ob mündlich oder schriftlich ist nicht bekannt) unternahm, um sicherzustellen, dass er - soweit möglich - fristgerecht Beschwerde einbringen konnte. Insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wie oft und wann der Wiedereinsetzungswerber mit Sozialarbeitern gesprochen habe, an wen er sonst noch bei Erkennen, dass er keine Hilfe erlangen werde, herangetreten sei (Aufsichtspersonen), um alles zu tun, um die ihm zumutbare Sorgfalt bei der Behandlung von fristauslösenden Schriftstücken einzuhalten (vgl. hierzu insbesondere VwGH 25.03.2010, 2009/21/0176). Die "Verwehrung einer Hilfestellung" beim Verfassen einer Beschwerde ist damit, wie vom Bundesasylamt bereits festgehalten, tatsächlich lediglich unbescheinigt und nicht weiter konkretisiert in den Raum gestellt worden.Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb abzuweisen, weil dem Antragsvorbringen nicht mit hinreichender Konkretisierung zu entnehmen ist, aus welchen Gründen der Wiedereinsetzungswerber trotz Kenntnis von der siebentägigen Frist an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen sei. Ein solcherart konkretisiertes Vorbringen wäre hier aber insbesondere deshalb geboten gewesen, weil es bei der gegenständlichen Fallkonstellation naheliegend erscheint, dass der Wiedereinsetzungswerber - auch bei Wahrunterstellung der unterlassenen Hilfeleistung durch die Sozialarbeiter - zumindest handschriftlich in seiner Muttersprache eine Beschwerde verfasst, und diese dem Aufsichtspersonal innerhalb der Frist zur Einbringung übergibt. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers enthielt jedoch keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was er - außer einem oder mehreren Hilfeersuchen (selbst ob mündlich oder schriftlich ist nicht bekannt) unternahm, um sicherzustellen, dass er - soweit möglich - fristgerecht Beschwerde einbringen konnte. Insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wie oft und wann der Wiedereinsetzungswerber mit Sozialarbeitern gesprochen habe, an wen er sonst noch bei Erkennen, dass er keine Hilfe erlangen werde, herangetreten sei (Aufsichtspersonen), um alles zu tun, um die ihm zumutbare Sorgfalt bei der Behandlung von fristauslösenden Schriftstücken einzuhalten vergleiche hierzu insbesondere VwGH 25.03.2010, 2009/21/0176). Die "Verwehrung einer Hilfestellung" beim Verfassen einer Beschwerde ist damit, wie vom Bundesasylamt bereits festgehalten, tatsächlich lediglich unbescheinigt und nicht weiter konkretisiert in den Raum gestellt worden.
Da wie bereits dargestellt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Vorliegen entsprechender Gründe nicht jedenfalls, sondern nur dann zu bewilligen wäre, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden (Hengstschläger - Leeb, AVG, § 71 Rz 40), ist die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags ausgeschlossen. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher konkreter Ausführungen ist es dem Wiedereinsetzungswerber nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zlen. 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239). Der Wiedereinsetzungswerber vermochte die Einhaltung des ihm zumutbaren und bereits dargestellten Sorgfaltsmaßstabes (vgl. zu einem diesbezüglichen groben Verschuldens bzw auffallender Sorglosigkeit VwGH 19. 4. 1994, 94/11/0053, VwGH 27. 6. 1991, 90/06/0191; 24. 1. 2008, 2007/09/0221; zur Abgrenzung von leichter Fahrlässigkeit VwGH 24. 5. 2005, 2004/01/0558) in seinem Antrag nicht glaubhaft zu machen (Hengstschläger - Leeb, AVG § 45 Rz 3). Vor allem wäre es ihm wie dargestellt zumutbar gewesen, zumindest selbst handschriftlich in seiner Muttersprache eine Beschwerde abzufassen.Da wie bereits dargestellt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Vorliegen entsprechender Gründe nicht jedenfalls, sondern nur dann zu bewilligen wäre, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden (Hengstschläger - Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 40), ist die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags ausgeschlossen. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher konkreter Ausführungen ist es dem Wiedereinsetzungswerber nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zlen. 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239). Der Wiedereinsetzungswerber vermochte die Einhaltung des ihm zumutbaren und bereits dargestellten Sorgfaltsmaßstabes vergleiche zu einem diesbezüglichen groben Verschuldens bzw auffallender Sorglosigkeit VwGH 19. 4. 1994, 94/11/0053, VwGH 27. 6. 1991, 90/06/0191; 24. 1. 2008, 2007/09/0221; zur Abgrenzung von leichter Fahrlässigkeit VwGH 24. 5. 2005, 2004/01/0558) in seinem Antrag nicht glaubhaft zu machen (Hengstschläger - Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3). Vor allem wäre es ihm wie dargestellt zumutbar gewesen, zumindest selbst handschriftlich in seiner Muttersprache eine Beschwerde abzufassen.
II.3.5. Betreffend der durch das Bundesasylamt unterlassenen Parteieneinvernahme und des deshalb behaupteten fehlerhaften Ermittlungsverfahrens ist auszuführen, dass Beweisanträge nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 2008/07/0076 vom 22.04.2010) abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E 234 ff zitierte Rechtsprechung).römisch zwei.3.5. Betreffend der durch das Bundesasylamt unterlassenen Parteieneinvernahme und des deshalb behaupteten fehlerhaften Ermittlungsverfahrens ist auszuführen, dass Beweisanträge nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 2008/07/0076 vom 22.04.2010) abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu Paragraph 45, AVG E 234 ff zitierte Rechtsprechung).
Da dem Wiedereinsetzungsantrag auch bei Wahrunterstellung der Unterlassenen Hilfeleistung durch Sozialarbeiter aufgrund der groben Sorgfaltswidrigkeit des Wiedereinsetzungswerbers nicht zu folgen wäre, war es zulässig, dass auf die Parteieneinvernahme verzichtet wurde.
II.3.6. Zum Vorbringen, dass die siebentägige Beschwerdefrist zu kurz bzw. verfassungswidrig sei, bleibt auszuführen, dass der Asylgerichtshof aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage zu entscheiden hat, und damit die siebentägige Frist im vorliegenden Fall jedenfalls anzuwenden ist.römisch zwei.3.6. Zum Vorbringen, dass die siebentägige Beschwerdefrist zu kurz bzw. verfassungswidrig sei, bleibt auszuführen, dass der Asylgerichtshof aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage zu entscheiden hat, und damit die siebentägige Frist im vorliegenden Fall jedenfalls anzuwenden ist.
II.3.7. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die von einer bereits mit Behörden in Kontakt gekommenen und damit nicht vollständig rechtsunkundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).römisch zwei.3.7. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die von einer bereits mit Behörden in Kontakt gekommenen und damit nicht vollständig rechtsunkundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).
Vom Wiedereinsetzungswerber wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er letztlich zumindest eine handschriftlich in seiner Muttersprache verfasste Beschwerde binnen der siebentägigen Frist einbringt, da er die Rechtswirkungen einer Beschwerde sowie die Frist jedenfalls aus der in seiner Muttersprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung erheben konnte. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers und das Unterlassen der Einbringung einer eventuell auch handschriftlich in der Muttersprache abgefassten Beschwerde trotz des Wissens um den Fristablauf - selbst bei Wahrunterstellung, dass ihm von Sozialarbeitern im PAZ trotz Ersuchens nicht geholfen worden sei - ist jedenfalls als eine grobe Sorgfaltswidrigkeit anzusehen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde daher zu Recht abgewiesen.
II.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Schlagworte
Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Mitwirkungspflicht, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
25.08.2010