TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/3 D13 236252-4/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D13 236252-4/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, FZ. 05 05.387-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, FZ. 05 05.387-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sacherverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sacherverhalt:

1. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 11.11.2002 einen Asylantrag und gab dabei an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, seinen Herkunftsstaat aufgrund der Kriegssituation und weil er Probleme mit dem russischen Militär gehabt habe verlassen zu haben.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 11.11.2002 einen Asylantrag und gab dabei an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, seinen Herkunftsstaat aufgrund der Kriegssituation und weil er Probleme mit dem russischen Militär gehabt habe verlassen zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2002 vom Bundesasylamt, niederschriftlich einvernommen, machte dabei Angaben zu seinem Fluchtweg und brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst Folgendes vor: Er sei Mitglied einer Widerstandsbewegung in Dagestan gewesen und habe die Stadt XXXX bis August 2000 verteidigt. Weiters habe er verwundeten Tschetschenen geholfen. Am 17.06.2002 seien Polizeifahrzeuge zum Beschwerdeführer und auch zum Haus seines Freundes gekommen. Daher habe er aus Angst das Haus über den Hintereingang verlassen und sei nach XXXX zu einem Cousin seines Freundes gereist. Am 25. oder 26.06.2002 habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm und seinem Freund suchen würde und es einen Haftbefehl gebe, da sie verdächtigt werden, tschetschenische Kämpfer mit Waffen versorgt und unterstützt zu haben. Dies sei auch in der Zeitung zu lesen gewesen. Aus diesem Grund habe er mit seinem Freund seinen Herkunftsstaat verlassen und sei nach Österreich gereist.Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2002 vom Bundesasylamt, niederschriftlich einvernommen, machte dabei Angaben zu seinem Fluchtweg und brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst Folgendes vor: Er sei Mitglied einer Widerstandsbewegung in Dagestan gewesen und habe die Stadt römisch 40 bis August 2000 verteidigt. Weiters habe er verwundeten Tschetschenen geholfen. Am 17.06.2002 seien Polizeifahrzeuge zum Beschwerdeführer und auch zum Haus seines Freundes gekommen. Daher habe er aus Angst das Haus über den Hintereingang verlassen und sei nach römisch 40 zu einem Cousin seines Freundes gereist. Am 25. oder 26.06.2002 habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm und seinem Freund suchen würde und es einen Haftbefehl gebe, da sie verdächtigt werden, tschetschenische Kämpfer mit Waffen versorgt und unterstützt zu haben. Dies sei auch in der Zeitung zu lesen gewesen. Aus diesem Grund habe er mit seinem Freund seinen Herkunftsstaat verlassen und sei nach Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vor:

Russischer Reisepass, Nr. XXXXRussischer Reisepass, Nr. römisch 40

Russischer Inlandspass, Nr. XXXXRussischer Inlandspass, Nr. römisch 40

Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Bescheid vom 25.03.2003, Fz. 02 32.696-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dem Beschwerdeführer sei es mit seinem Vorbringen nicht gelungen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er habe die Behauptung in XXXX gesucht worden zu sein, weil er im Verdacht gestanden sei Tschetschenen unterstützt zu haben, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Außerdem habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine Suche durch die Polizei und die Zeitungsveröffentlichung überhaupt nicht erwähnt. Auch der Umstand, dass er legal ausreisen habe können und keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen deute darauf hin, dass er keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes zu befürchten gehabt habe.Mit Bescheid vom 25.03.2003, Fz. 02 32.696-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dem Beschwerdeführer sei es mit seinem Vorbringen nicht gelungen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er habe die Behauptung in römisch 40 gesucht worden zu sein, weil er im Verdacht gestanden sei Tschetschenen unterstützt zu haben, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Außerdem habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine Suche durch die Polizei und die Zeitungsveröffentlichung überhaupt nicht erwähnt. Auch der Umstand, dass er legal ausreisen habe können und keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen deute darauf hin, dass er keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes zu befürchten gehabt habe.

Dagegen hat der Beschwerdeführer - vertreten durch die Caritas Wien - mit Schriftsatz vom 04.04.2003 fristgerecht berufen.

Am 19.04.2004 langte ein Klinischer Befundbericht von Ass. Prof. Dr. XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie, vom 13.04.2004 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, wonach der Beschwerdeführer an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Chronifizierten Belastungsreaktion mit depressiv- ängstlichen Zügen" leide.Am 19.04.2004 langte ein Klinischer Befundbericht von Ass. Prof. Dr. römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie, vom 13.04.2004 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, wonach der Beschwerdeführer an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Chronifizierten Belastungsreaktion mit depressiv- ängstlichen Zügen" leide.

Am 22.11.2004 langte ein weiterer Klinischer Befundbericht von Ass. Prof. Dr. XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie, vom 22.11.2004 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, wonach der Beschwerdeführer an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung, einer Chronifizierten Belastungsreaktion mit depressiv- ängstlichen Zügen und einer Paranoid- produktiven Ausgestaltung einer PTSD- bedingten dissoziativen Störung" leide.Am 22.11.2004 langte ein weiterer Klinischer Befundbericht von Ass. Prof. Dr. römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie, vom 22.11.2004 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, wonach der Beschwerdeführer an einer "Posttraumatischen Belastungsstörung, einer Chronifizierten Belastungsreaktion mit depressiv- ängstlichen Zügen und einer Paranoid- produktiven Ausgestaltung einer PTSD- bedingten dissoziativen Störung" leide.

Mit Schreiben vom 04.11.2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass er beabsichtige freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Laut Mitteilung der "IOM Wien, Operations Department" vom 14.12.2004 reiste der Beschwerdeführer am 10.12.2004 unter Gewährung von Rückkehrhilfe und nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Caritas freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte freiwillig in die Russische Föderation zurück.

Mit Bescheid vom 20.12.2004, GZ. 236.252/0-VI/18/03, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß § 2 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 20.12.2004, GZ. 236.252/0-VI/18/03, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraph 2, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2005 seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Asylantrag und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat erneut verlassen, da er sowohl von den Russen als auch von den Anhängern Kadyrovs verfolgt werde.

Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.04.2005 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG eingestellt, da sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe.Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 19.04.2005 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG eingestellt, da sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt habe.

Mit Schreiben vom 04.05.2005 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwalt Dr. Bürstmayr mit seiner Vertretung beauftragt habe und gab an, er sei im Dezember 2004 in seine Heimat zurückgekehrt, da sich seine psychische Erkrankung verschlimmert habe. In seinem Herkunftsstaat habe er aber nach wie vor konkrete Verfolgung befürchten müssen, weshalb er wieder nach Österreich geflüchtet sei. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von XXXX, Psychotherapeut, vom 02.05.2005 und eine vom Beschwerdeführer mit Hilfe einer Übersetzerin verfasste "Stellungnahme" zu den Vorfällen während seines vorübergehenden Aufenthaltes in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation bei. Darin führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst Folgendes aus: Er sei am 10.12.2004 von Wien über Ankara nach Baku geflogen und von seinem Freund "I.", welcher bei der Kriminalpolizei arbeitet, am Flughafen abgeholt worden und nach Passieren der Passkontrolle seien sie Richtung aserbaidschanisch- dagestanische Grenze gefahren. Sein Freund habe auch dort - vermutlich durch Zahlung von Bestechungsgeld - alles geregelt und sie seien ohne Probleme über die Grenze gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich dann in XXXX, im Haus von I. und einem weiteren Freund namens XXXX aufgehalten und seien aus Sicherheitsgründen nur wenige seiner Verwandten, unter anderem seine Mutter mit seinem Sohn, zu Besuch gekommen. I. habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er immer noch gesucht werde und in Dagestan zur Fahndung ausgeschrieben sei, da er als Kämpfer und Terrorist gelte. Ungefähr zwei Wochen nach seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer mit XXXX im Auto unterwegs gewesen als sie von einem anderen Auto verfolgt worden seien. XXXX habe den Beschwerdeführer bei einem Wald aus dem Auto gelassen und er habe sich dort versteckt. Schließlich habe er Gewehrfeuer gehört und sei nach einiger Zeit zu Fuß zu I. gegangen. XXXX sei nicht wieder aufgetaucht und am nächsten Tag habe man sein Auto abseits der Straße mit Einschusslöchern gefunden. Als der Beschwerdeführer bereits wieder in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass XXXX in Tschetschenien festgehalten, gefoltert und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei, allerdings von seiner Familie wieder freigekauft worden sei. Nach dem Verschwinden von XXXX habe der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit gesehen als wieder zu flüchten. Mit Hilfe von I. sei er in der ersten Jännerhälfte 2005 über Rostow in die Ukraine gelangt, wo er sich - aufgrund einer schweren Erkrankung - bis April 2005 aufhalten habe müssen und sei dann in die Slowakei und schlussendlich nach Österreich weitergereist. Durch ein Telefonat mit seiner Mutter habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Onkel und sein Cousin von der Polizei abgeholt und mehrere Stunden lang nach dem Beschwerdeführer befragt worden seien.Mit Schreiben vom 04.05.2005 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwalt Dr. Bürstmayr mit seiner Vertretung beauftragt habe und gab an, er sei im Dezember 2004 in seine Heimat zurückgekehrt, da sich seine psychische Erkrankung verschlimmert habe. In seinem Herkunftsstaat habe er aber nach wie vor konkrete Verfolgung befürchten müssen, weshalb er wieder nach Österreich geflüchtet sei. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von römisch 40 , Psychotherapeut, vom 02.05.2005 und eine vom Beschwerdeführer mit Hilfe einer Übersetzerin verfasste "Stellungnahme" zu den Vorfällen während seines vorübergehenden Aufenthaltes in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation bei. Darin führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst Folgendes aus: Er sei am 10.12.2004 von Wien über Ankara nach Baku geflogen und von seinem Freund "I.", welcher bei der Kriminalpolizei arbeitet, am Flughafen abgeholt worden und nach Passieren der Passkontrolle seien sie Richtung aserbaidschanisch- dagestanische Grenze gefahren. Sein Freund habe auch dort - vermutlich durch Zahlung von Bestechungsgeld - alles geregelt und sie seien ohne Probleme über die Grenze gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich dann in römisch 40 , im Haus von römisch eins. und einem weiteren Freund namens römisch 40 aufgehalten und seien aus Sicherheitsgründen nur wenige seiner Verwandten, unter anderem seine Mutter mit seinem Sohn, zu Besuch gekommen. römisch eins. habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er immer noch gesucht werde und in Dagestan zur Fahndung ausgeschrieben sei, da er als Kämpfer und Terrorist gelte. Ungefähr zwei Wochen nach seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer mit römisch 40 im Auto unterwegs gewesen als sie von einem anderen Auto verfolgt worden seien. römisch 40 habe den Beschwerdeführer bei einem Wald aus dem Auto gelassen und er habe sich dort versteckt. Schließlich habe er Gewehrfeuer gehört und sei nach einiger Zeit zu Fuß zu römisch eins. gegangen. römisch 40 sei nicht wieder aufgetaucht und am nächsten Tag habe man sein Auto abseits der Straße mit Einschusslöchern gefunden. Als der Beschwerdeführer bereits wieder in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass römisch 40 in Tschetschenien festgehalten, gefoltert und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei, allerdings von seiner Familie wieder freigekauft worden sei. Nach dem Verschwinden von römisch 40 habe der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit gesehen als wieder zu flüchten. Mit Hilfe von römisch eins. sei er in der ersten Jännerhälfte 2005 über Rostow in die Ukraine gelangt, wo er sich - aufgrund einer schweren Erkrankung - bis April 2005 aufhalten habe müssen und sei dann in die Slowakei und schlussendlich nach Österreich weitergereist. Durch ein Telefonat mit seiner Mutter habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Onkel und sein Cousin von der Polizei abgeholt und mehrere Stunden lang nach dem Beschwerdeführer befragt worden seien.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, die ihn finanziell unterstützte und bei der er auch wohne. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er werde in seiner Heimat aus den gleichen Gründen verfolgt, die er bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben habe. Zusätzlich seien weitere Gründe hinzugekommen. Er sei von einem Mann namens XXXX, mit dem er vor seiner ersten Ausreise verwundeten Widerstandskämpfern geholfen habe, verraten worden. XXXX habe nach dessen Verhaftung die Adresse des Beschwerdeführers verraten. Sein zweiter Fluchtgrund sei der bereits in der Stellungnahme geschilderte Vorfall, bei dem sich der Beschwerdeführer im Wald habe verstecken müssen und sein Freund gefangen genommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Angst mitgenommen oder verhaftet zu werden. Deshalb habe er seine Heimat erneut verlassen.Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, die ihn finanziell unterstützte und bei der er auch wohne. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er werde in seiner Heimat aus den gleichen Gründen verfolgt, die er bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben habe. Zusätzlich seien weitere Gründe hinzugekommen. Er sei von einem Mann namens römisch 40 , mit dem er vor seiner ersten Ausreise verwundeten Widerstandskämpfern geholfen habe, verraten worden. römisch 40 habe nach dessen Verhaftung die Adresse des Beschwerdeführers verraten. Sein zweiter Fluchtgrund sei der bereits in der Stellungnahme geschilderte Vorfall, bei dem sich der Beschwerdeführer im Wald habe verstecken müssen und sein Freund gefangen genommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Angst mitgenommen oder verhaftet zu werden. Deshalb habe er seine Heimat erneut verlassen.

Im Rahmen der Ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 06.06.2005 wurde von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung leide.Im Rahmen der Ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 06.06.2005 wurde von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Für den 08.11.2005 wurde eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, angesetzt. Die Einvernahme konnte aber nicht durchgeführt werden bzw. wurde unterbrochen, da vom Einvernahmeleiter angezweifelt wurde, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei, zumal im Akt Aufzeichnungen über psychische Störungen aufscheinen. Auf Grund dessen wurde dem Beschwerdeführer für den 15.12.2005 eine Ladung bei Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ausgefolgt.Für den 08.11.2005 wurde eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, angesetzt. Die Einvernahme konnte aber nicht durchgeführt werden bzw. wurde unterbrochen, da vom Einvernahmeleiter angezweifelt wurde, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei, zumal im Akt Aufzeichnungen über psychische Störungen aufscheinen. Auf Grund dessen wurde dem Beschwerdeführer für den 15.12.2005 eine Ladung bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ausgefolgt.

Am 09.11.2005 langte eine "Äußerung zum Verfahrensstand" des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar traumatisiert sei, nicht aber vernehmungsunfähig oder postulationsunfähig. Es werde daher ersucht, von der beabsichtigten Einholung eines Gutachtens Abstand zu nehmen und das Verfahren so rasch wie möglich fortzusetzen.

Mit Schreiben vom 15.12.2005 gab Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, bekannt, dass der Beschwerdeführer zwar zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen sei, eine psychiatrische Exploration sei aber nicht möglich gewesen, da - neben der Dolmetscherin - eine Frau XXXX aufgetreten sei und gemeint habe, sie sei Vertrauensperson und lege Wert auf ein Beisein bei der Untersuchung. Da bei derartigen ärztlichen Untersuchungen andere Personen aber stören, sei ihr daher klargelegt worden, den Untersuchungsraum zu verlassen, sie habe sich aber geweigert und der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, "dass er gehe". Die Untersuchung habe daher nicht durchgeführt werden können.Mit Schreiben vom 15.12.2005 gab Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, bekannt, dass der Beschwerdeführer zwar zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen sei, eine psychiatrische Exploration sei aber nicht möglich gewesen, da - neben der Dolmetscherin - eine Frau römisch 40 aufgetreten sei und gemeint habe, sie sei Vertrauensperson und lege Wert auf ein Beisein bei der Untersuchung. Da bei derartigen ärztlichen Untersuchungen andere Personen aber stören, sei ihr daher klargelegt worden, den Untersuchungsraum zu verlassen, sie habe sich aber geweigert und der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, "dass er gehe". Die Untersuchung habe daher nicht durchgeführt werden können.

Am 22.12.2005 langte eine weitere "Äußerung" des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.

Mit "Urgenz" vom 02.03.2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren über den Asylantrag fortzusetzen.

Am 05.04.2006 langte ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. Mit Schreiben vom 06.04.2006 wurde der Devolutionsantrag zurückgezogen.

Laut Aktenvermerk von Mag. Windhager, Unabhängiger Bundesasylsenat, vom 11.04.2006, Zl. 236.252/11-VI/18/06, könne ein Devolutionsantrag zurückgezogen werden, solange die Berufungsbehörde nicht entschieden habe. Es sei die Vorinstanz, in diesem Fall das Bundesasylamt, wieder zur Entscheidung zuständig.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters und seiner Lebensgefährtin als Vertrauensperson von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe Österreich im Jahr 2004 verlassen, da er sehr verwirrt gewesen sei und geglaubt habe, in seiner Heimat sei alles normal. Am 24. oder 25.12.2004 sei er mit seinem Freund XXXX von XXXX nach XXXX gefahren und seien sie dabei von einem Auto verfolgt worden. XXXX habe das Fahrzeug bei einer Tankstelle angehalten und der Beschwerdeführer sei aus dem Auto gesprungen und in einen nahe gelegenen Wald geflüchtet. Dort habe er einen Schuss gehört. Er sei einige Zeit im Wald verblieben und dann zum Haus seines Freundes XXXX gefahren. Dort habe er erfahren, dass XXXX von Angehörigen von Kadyrov festgenommen und angeschossen worden sei und dass man ihn nach Tschetschenien gebracht habe. Aus Angst sei der Beschwerdeführer noch in derselben Nacht ausgereist. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, die russische Behörden würden ihm zur Last legen, verwundete Tschetschenen, sowohl Kämpfer als auch Privatpersonen versorgt zu haben und an einem Sprengstoffanschlag im Sommer 2000 in XXXX beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer legte vor:Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters und seiner Lebensgefährtin als Vertrauensperson von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe Österreich im Jahr 2004 verlassen, da er sehr verwirrt gewesen sei und geglaubt habe, in seiner Heimat sei alles normal. Am 24. oder 25.12.2004 sei er mit seinem Freund römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 gefahren und seien sie dabei von einem Auto verfolgt worden. römisch 40 habe das Fahrzeug bei einer Tankstelle angehalten und der Beschwerdeführer sei aus dem Auto gesprungen und in einen nahe gelegenen Wald geflüchtet. Dort habe er einen Schuss gehört. Er sei einige Zeit im Wald verblieben und dann zum Haus seines Freundes römisch 40 gefahren. Dort habe er erfahren, dass römisch 40 von Angehörigen von Kadyrov festgenommen und angeschossen worden sei und dass man ihn nach Tschetschenien gebracht habe. Aus Angst sei der Beschwerdeführer noch in derselben Nacht ausgereist. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, die russische Behörden würden ihm zur Last legen, verwundete Tschetschenen, sowohl Kämpfer als auch Privatpersonen versorgt zu haben und an einem Sprengstoffanschlag im Sommer 2000 in römisch 40 beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer legte vor:

Zeitungsartikel in russischer Sprache;

Schriftstück der "Migration und Recht" (Netzwerk von juristischen Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene) vom 16.10.2005;

Artikel der International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) vom 30.03.2005;

Artikel des Freedom House aus dem Jahr 2005.

Am 21.06.2006 langte eine "Äußerung zum Verfahrensstand" des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin verweist der Beschwerdeführer auf folgende Berichte zur Situation in der Russischen Föderation:

Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation einschließlich Tschetschenien (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland; Stand: Dezember 2005; 15.02.2006);

Schleichender Völkermord in Tschetschenien (Gesellschaft für bedrohte Völker; Menschenrechtsreport Nr. 40; November 2005);

Tschetschenien - Update: Entwicklung in Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und anderen Teilen der Russischen Föderation (Schweizerische Flüchtlingshilfe; 07.11.2005);

Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation - Juni 2004 bis Juni 2005 (Menschenrechtszentrum Memorial/ Netzwerk "Migration und Recht"; 2005);

ai Jahresbericht 2005 (amnesty international Deutschland, Berichzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004).

Der Beschwerdeführer führte aus, aus diesen Berichten gehe hervor, dass es für den Beschwerdeführer im gesamten russischen Staatsgebiet keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf die Länderfeststellungen eines UBAS- Bescheides aus dem Jahr 2006.

Am 12.10.2006 langte ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Am 06.03.2007 und 15.05.2007 langte jeweils eine "Urgenz" des Beschwerdeführers beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2008, Zl. 2007/19/1228-3, wurde die vom Beschwerdeführer am 29.11.2007 erhobene Säumnisbeschwerde zurückgewiesen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 1.Fall, 131 1.Fall, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 130, 1.Fall, 131 1.Fall, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Bescheid der XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot, befristet bis 17.09.2014, verhängt.Mit Bescheid der römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot, befristet bis 17.09.2014, verhängt.

Am 23.01.2009 langte ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.04.2009, GZ. D13 236.252-13/2008/24Z, wurde dem Fristsetzungsantrag Folge gegeben und dem zuständigen Senat oder, sofern gesetzlich vorgesehen, dem zuständigen Einzelrichter aufgetragen, bis zum 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 1.Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der Strafe zum Urteil des Bezirksgerichtes XXXX und der bedingt nachgesehene Teil der Strafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, 1.Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der Strafe zum Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 und der bedingt nachgesehene Teil der Strafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , widerrufen.

Am 17.12.2009 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, XXXX als Vertrauensperson und eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:Am 17.12.2009 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, römisch 40 als Vertrauensperson und eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

Beginn der Befragung:

VR: Bitte schildern Sie in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.

BF: Ich bin am XXXX geboren. Dort habe ich 9 Jahre Schule abgeschlossen. Nach der Schule wurde ich für den Militärdienst vorbereitet und habe einen Kurs abgeschlossen. Im Jahre 1999 ist der zweite Krieg ausgebrochen. Während des Krieges habe ich kranken und verletzten Menschen geholfen und sie in eine Ortschaft nach Dagestan gebracht. Diese Ortschaft hieß XXXX. Weil ich tschetschenischen Bürgern geholfen habe, wird mir das von der russischen Regierung vorgeworfen. Aus diesem Grund wurden wir verfolgt und mit meinem Freund der heute anwesend ist, haben wir Tschetschenien verlassen müssen. Dies war 2002. Die verletzten Menschen waren Zivilpersonen und auch Kämpfer. Im Dezember 2004 habe ich das Asylverfahren hier abgeschlossen und bin dann nach Tschetschenien zurückgegangen, in der Hoffnung dass ich dort normal leben kann. Im April 2005 bin ich zurückgekehrt weil ich aus demselben Grund verfolgt wurde. Ich konnte dort nicht bleiben oder leben.BF: Ich bin am römisch 40 geboren. Dort habe ich 9 Jahre Schule abgeschlossen. Nach der Schule wurde ich für den Militärdienst vorbereitet und habe einen Kurs abgeschlossen. Im Jahre 1999 ist der zweite Krieg ausgebrochen. Während des Krieges habe ich kranken und verletzten Menschen geholfen und sie in eine Ortschaft nach Dagestan gebracht. Diese Ortschaft hieß römisch 40 . Weil ich tschetschenischen Bürgern geholfen habe, wird mir das von der russischen Regierung vorgeworfen. Aus diesem Grund wurden wir verfolgt und mit meinem Freund der heute anwesend ist, haben wir Tschetschenien verlassen müssen. Dies war 2002. Die verletzten Menschen waren Zivilpersonen und auch Kämpfer. Im Dezember 2004 habe ich das Asylverfahren hier abgeschlossen und bin dann nach Tschetschenien zurückgegangen, in der Hoffnung dass ich dort normal leben kann. Im April 2005 bin ich zurückgekehrt weil ich aus demselben Grund verfolgt wurde. Ich konnte dort nicht bleiben oder leben.

VR: Warum sind Sie nach Österreich zurückgekehrt? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe.

BF: Ich bin im Dezember 2004 zurückgekehrt und ich bin zu Verwandten von XXXX gefahren. Sie hatten Angst mich zu Hause zu haben, weil sie gewusst haben, dass sie auch Schwierigkeiten bekommen werden. Deswegen sind ich und ein Bekannter von mir Namens XXXX, öfters in die Stadt gefahren um nicht dauernd bei unseren Verwandten zu sein. XXXX hat mir auch erzählt, dass er sieht, dass uns ständig ein Auto nachfährt.BF: Ich bin im Dezember 2004 zurückgekehrt und ich bin zu Verwandten von römisch 40 gefahren. Sie hatten Angst mich zu Hause zu haben, weil sie gewusst haben, dass sie auch Schwierigkeiten bekommen werden. Deswegen sind ich und ein Bekannter von mir Namens römisch 40 , öfters in die Stadt gefahren um nicht dauernd bei unseren Verwandten zu sein. römisch 40 hat mir auch erzählt, dass er sieht, dass uns ständig ein Auto nachfährt.

VR: Schildern Sie chronologisch die Ereignisse ab dem Zeitpunkt als Sie Österreich verlassen haben, bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Flucht.

BF: Ich bin von Wien nach Ankara gefahren, von Ankara nach Baku, von Baku hat mir ein Schulkollege, er arbeitet bei der Polizei in Dagestan, geholfen zu einem Haus seiner Verwandten zu kommen. Er heißt XXXX. Er ist schon im Jahre 2006 verstorben. Er ist bei einem Autounfall 2006 gestorben. Er hat mir Informationen darüber gegeben, dass ich mich da nicht aufhalten darf. Er hat mit Vorgesetzten darüber gesprochen, er gab mir keine konkreten Anweisungen, aber er hat mich immer vorgewarnt.BF: Ich bin von Wien nach Ankara gefahren, von Ankara nach Baku, von Baku hat mir ein Schulkollege, er arbeitet bei der Polizei in Dagestan, geholfen zu einem Haus seiner Verwandten zu kommen. Er heißt römisch 40 . Er ist schon im Jahre 2006 verstorben. Er ist bei einem Autounfall 2006 gestorben. Er hat mir Informationen darüber gegeben, dass ich mich da nicht aufhalten darf. Er hat mit Vorgesetzten darüber gesprochen, er gab mir keine konkreten Anweisungen, aber er hat mich immer vorgewarnt.

VR: Wo haben Sie Herrn XXXX zuerst getroffen?VR: Wo haben Sie Herrn römisch 40 zuerst getroffen?

BF: An der Grenze zwischen Dagestan und Aserbaidschan. Nachgefragt gebe ich an, dass Herr XXXX auf aserbaidschanischer Seite auf mich gewartet hat. Für diese Hilfe habe ich ihm 700 Euro gegeben, ich weiß es nicht genau wo das war, aber er hat gewusst wo er auf mich warten kann, da ich ihn bereits aus Österreich angerufen habe.BF: An der Grenze zwischen Dagestan und Aserbaidschan. Nachgefragt gebe ich an, dass Herr römisch 40 auf aserbaidschanischer Seite auf mich gewartet hat. Für diese Hilfe habe ich ihm 700 Euro gegeben, ich weiß es nicht genau wo das war, aber er hat gewusst wo er auf mich warten kann, da ich ihn bereits aus Österreich angerufen habe.

VR: Sie haben Herrn XXXX an der dagestanisch-aserbaidschanischen Grenze getroffen?VR: Sie haben Herrn römisch 40 an der dagestanisch-aserbaidschanischen Grenze getroffen?

BF: Ja. Ich bin über die dagestanische Grenze mit Herrn XXXX gefahren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit Herrn XXXX mitgegangen bin, ich weiß allerdings nicht ob es sich über einen legalen oder illegalen Grenzübertritt handelt. Er hat mich so geführt, dass ich keinen Pass herzeigen musste.BF: Ja. Ich bin über die dagestanische Grenze mit Herrn römisch 40 gefahren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit Herrn römisch 40 mitgegangen bin, ich weiß allerdings nicht ob es sich über einen legalen oder illegalen Grenzübertritt handelt. Er hat mich so geführt, dass ich keinen Pass herzeigen musste.

VR: Erklären Sie mir bitte, wie das dort abgelaufen ist.

BF: Ich bin mit dem Taxi vom Flughafen Baku zur aserbaidschanischen Grenze gefahren.

VR: Wie haben Sie Aserbaidschan verlassen bzw. wie sind Sie in das Niemandsland (sofern es so etwas dort gibt) gekommen?

BF: Mein Freund ist dort mit einem aserbaidschanischen Polizisten gestanden. Als er mich auf aserbaidschanischem Gebiet sah, betrat er selbst das aserbaidschanische Gebiet nicht (befand sich also im Niemandsland), begrüßte mich aber. Der Polizist der auf der Grenze gewartet hat, hat mit meinem Freund Kontakt aufgenommen. Ich weiß nicht, ob und wie viel Geld übergeben wurde. Nachgefragt gebe ich an, ich stieg aus dem Taxi aus und sah meinen Freund. Dieser verhandelte mit dem aserbaidschanischen Grenzbeamten, man winkte mir und ich konnte die Grenze überqueren, ohne meinen Pass zeigen zu müssen. Ich habe meinen Freund, nachdem wir Dagestan betreten haben, nicht mehr gefragt wie er das arrangiert hat.

VR: Ich halte Ihnen die AS 49 vor, bzw. Ihre Stellungnahme. In diesem Schreiben geben Sie an, dass Sie Ihren Freund I (der BF gibt nach Nachfrage an, dass es sich bei I um XXXX handelt) bereits bei der Passkontrolle am Flughafen in Baku getroffen hätten.VR: Ich halte Ihnen die AS 49 vor, bzw. Ihre Stellungnahme. In diesem Schreiben geben Sie an, dass Sie Ihren Freund römisch eins (der BF gibt nach Nachfrage an, dass es sich bei römisch eins um römisch 40 handelt) bereits bei der Passkontrolle am Flughafen in Baku getroffen hätten.

BF: Nein, dort haben wir uns nicht getroffen. Ich habe vermutlich den Taxifahrer gemeint, nicht den Freund.

VR: Ich zitiere: "Am Flughafen wurde ich von meinem Freund I abgeholt, einem früheren Klassenkollegen von mir, der heute bei der Kriminalpolizei arbeitet und auch ein guter Freund meines Schwagers ist. I wartete schon bei der Passkontrolle am Flughafen von Baku auf mich, gemeinsam mit einem aserbaidschanischen Beamten - letzterer holte mich aus der Wartereihe, nahm meinen Pass und lies ihn von einem Kollegen abstempeln, und wir konnten sofort gehen." Daraus ergeben sich zumindest zwei Widersprüche: Erstens, Sie trafen Ihren Freund nicht wie nunmehr ausgesagt an der aserbaidschanisch-dagestanischen Grenze, sondern am Flughafen Baku.VR: Ich zitiere: "Am Flughafen wurde ich von meinem Freund römisch eins abgeholt, einem früheren Klassenkollegen von mir, der heute bei der Kriminalpolizei arbeitet und auch ein guter Freund meines Schwagers ist. römisch eins wartete schon bei der Passkontrolle am Flughafen von Baku auf mich, gemeinsam mit einem aserbaidschanischen Beamten - letzterer holte mich aus der Wartereihe, nahm meinen Pass und lies ihn von einem Kollegen abstempeln, und wir konnten sofort gehen." Daraus ergeben sich zumindest zwei Widersprüche: Erstens, Sie trafen Ihren Freund nicht wie nunmehr ausgesagt an der aserbaidschanisch-dagestanischen Grenze, sondern am Flughafen Baku.

Zweitens: Selbst wenn Sie den Treffpunkt verwechselt haben sollten, geschah der Grenzübertritt in einer anderen Weise. Da Sie heute ausgesagt haben, ohne Passkontrolle die Grenze überquert zu haben, während Sie in Ihrer Stellungnahme angaben, dass Sie sehr wohl den Pass vorzeigen mussten.

BF: Ich weiß nicht wie ich das erklären soll, aber ich sage die Wahrheit. Mein Freund konnte nicht zum Flughafen nach Baku fahren, wir haben uns an der Grenze getroffen, wie ich vorher geschildert habe. Ich habe keinen Stempel in meinem Reisepass, ich habe meinen Reisepass nicht herzeigen müssen.

VR: Warum hat das Ihr Freund XXXX für Sie gemacht?VR: Warum hat das Ihr Freund römisch 40 für Sie gemacht?

BF: Das ist mein Freund aus meiner Jugendzeit, wir sind in eine Klasse gegangen.

VR: Sie haben angegeben, dass Sie mit dem Freund nicht mehr über die Art und Weise gesprochen haben, wie er den Grenzübertritt ermöglicht wurde.

BF: Ja, solche Fragen frage ich nicht.

VR: Haben Sie sich irgendwie erkenntlich gezeigt für die Hilfe?

BF: Wie vorher erwähnt hab ich ihm meinen Reisepass in die Hand gedrückt und die 700 Euro, ob er das Geld behalten hat oder die anderen Leute bestochen hat, weiß ich nicht. Ich vermute, dass er nichts behalten hat, weil er mein Freund ist.

VR: Wann hat Sie Ihr Freund darüber aufgeklärt, dass Ihre Existenz in Dagestan gefährdet wäre?

BF: Als ich in Österreich war hat er mir mitgeteilt, dass ich gesucht werde, dass ich Briefe bekommen würde und auch zum Militär müsste, sofern ich zurückkehren würde. Dies war allerdings alles nur ein Vorwand für meine Verhaftung. Da allerdings mein Verfahren in Österreich so lange dauerte, habe ich mich trotzdem entschlossen zurückzufahren.

BR: War die psychische Belastung in Österreich größer als die Angst dass Sie in Dagestan verhaftet werden?Bundesrat:, War die psychische Belastung in Österreich größer als die Angst dass Sie in Dagestan verhaftet werden?

BF: Mir war das egal, egal was mit mir dort passieren würde.

Der BFV legt ein Schreiben der Universitätsklinik für Psychiatrie vor, aus dem hervorgehen soll, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers ein Ausfluss seiner psychischen Erkrankung wäre bzw. zumindest davon beeinflusst wäre.

VR: Schildern Sie mir die Ereignisse unmittelbar nach Ihrer Einreise in Dagestan.

BF: Ich bin zu Verwandten gefahren. XXXX und XXXX, das sind Dörfer wo diese Leute wohnen.BF: Ich bin zu Verwandten gefahren. römisch 40 und römisch 40 , das sind Dörfer wo diese Leute wohnen.

VR: In welchem Dorf wohnen XXXX und Herr XXXX?VR: In welchem Dorf wohnen römisch 40 und Herr XXXX?

BF: Beide wohnen in XXXX.BF: Beide wohnen in römisch 40 .

VR: Wie weit sind XXXX einerseits und XXXX und XXXX voneinander entfernt?VR: Wie weit sind römisch 40 einerseits und römisch 40 und römisch 40 voneinander entfernt?

BF: Sicherlich mehr als 10 Kilometer. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nach meiner Einreise in Dagestan nicht nach XXXX sondern in die beiden Ortschaften gefahren, diese liegen unmittelbar nebeneinander.BF: Sicherlich mehr als 10 Kilometer. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nach meiner Einreise in Dagestan nicht nach römisch 40 sondern in die beiden Ortschaften gefahren, diese liegen unmittelbar nebeneinander.

VR: Ich verweise auf AS 49: "Wir kamen dann nach XXXX und fuhren direkt zu ihm nach Hause."VR: Ich verweise auf AS 49: "Wir kamen dann nach römisch 40 und fuhren direkt zu ihm nach Hause."

BF: Über XXXX fuhren wir nach XXXX und XXXX.BF: Über römisch 40 fuhren wir nach römisch 40 und römisch 40 .

VR: Sie haben aber soeben angegeben, dass Ihr Reiseziel nicht XXXX sondern XXXX und XXXX gewesen wäre. In Ihrer Stellungnahme gaben Sie an, dass Sie nach XXXX gefahren wären und XXXX nicht nur ein Durchreiseort gewesen wäre.VR: Sie haben aber soeben angegeben, dass Ihr Reiseziel nicht römisch 40 sondern römisch 40 und römisch 40 gewesen wäre. In Ihrer Stellungnahme gaben Sie an, dass Sie nach römisch 40 gefahren wären und römisch 40 nicht nur ein Durchreiseort gewesen wäre.

BF: Wir sind zu XXXX nach Hause gefahren, ich stieg nicht aus dem Auto aus, er ging alleine nach Hause, ich habe nicht gewusst wohin ich fahren soll. Mir war klar, dass ich nicht bei meiner Familie bleiben kann, er war ca. 3 Minuten im Haus, kam wieder zu mir und er hat beschlossen, dass ich mit ihm in die beiden Dörfer fahre. Ich bin ca. 1 Woche in XXXX geblieben, die Adresse kann ich nicht angeben, da ich sie nicht weiß. XXXX hat mir meinen Sohn gebracht, das andere Mal meine Mutter, ich konnte sie sehen. Sie waren für 2 bis 3 Stunden bei mir. Innerhalb dieser Woche bin ich mit XXXX nach XXXX gefahren, XXXX hat mich gewarnt, dass ich dort nicht mehr sicher bin und nicht da bleiben kann. Er hat mir auch erzählt, dass er ein Auto sieht welches uns folgt. Er sagte mir, dass dieses Auto ihm auch vorher schon aufgefallen ist. Als wir von XXXX nach XXXX fahren wollten, hat er mir im Spiegel dieses Auto gezeigt.BF: Wir sind zu römisch 40 nach Hause gefahren, ich stieg nicht aus dem Auto aus, er ging alleine nach Hause, ich habe nicht gewusst wohin ich fahren soll. Mir war klar, dass ich nicht bei meiner Familie bleiben kann, er war ca. 3 Minuten im Haus, kam wieder zu mir und er hat beschlossen, dass ich mit ihm in die beiden Dörfer fahre. Ich bin ca. 1 Woche in römisch 40 geblieben, die Adresse kann ich nicht angeben, da ich sie nicht weiß. römisch 40 hat mir meinen Sohn gebracht, das andere Mal meine Mutter, ich konnte sie sehen. Sie waren für 2 bis 3 Stunden bei mir. Innerhalb dieser Woche bin ich mit römisch 40 nach römisch 40 gefahren, römisch 40 hat mich gewarnt, dass ich dort nicht mehr sicher bin und nicht da bleiben kann. Er hat mir auch erzählt, dass er ein Auto sieht welches uns folgt. Er sagte mir, dass dieses Auto ihm auch vorher schon aufgefallen ist. Als wir von römisch 40 nach römisch 40 fahren wollten, hat er mir im Spiegel dieses Auto gezeigt.

VR: Wie lange waren Sie in XXXX?

BF: Ich war zwei Mal in XXXX, jeweils nur kurze Zeit. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um ungefähr jeweils eine Stunde gehandelt haben muss.BF: Ich war zwei Mal in römisch 40 , jeweils nur kurze Zeit. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um ungefähr jeweils eine Stunde gehandelt haben muss.

VR: Sie haben angegeben, dass Herr XXXX (also I) in XXXX wohnhaft gewesen wäre. In Ihrer Stellungnahme (AS 51) geben Sie an, dass Sie zwei Wochen bei I gewesen wären, und zwischendurch nur zwei Mal bei XXXX übernachtet hätten. Wenn also I in XXXX lebt und sie zwei Wochen bei ihm gewesen sind, liegt hier ein Widerspruch vor.VR: Sie haben angegeben, dass Herr römisch 40 (also römisch eins) in römisch 40 wohnhaft gewesen wäre. In Ihrer Stellungnahme (AS 51) geben Sie an, dass Sie zwei Wochen bei römisch eins gewesen wären, und zwischendurch nur zwei Mal bei römisch 40 übernachtet hätten. Wenn also römisch eins in römisch 40 lebt und sie zwei Wochen bei ihm gewesen sind, liegt hier ein Widerspruch vor.

BF: Ich habe die zwei Wochen bei Verwandten des XXXX gelebt. Ich habe meine Aussage dass ich bei XXXX gelebt habe in diesem Sinne verstanden.BF: Ich habe die zwei Wochen bei Verwandten des römisch 40 gelebt. Ich habe meine Aussage dass ich bei römisch 40 gelebt habe in diesem Sinne verstanden.

VR: Wie hat sich Ihr Aufenthalt gestaltet?

BF: Es ist schwer für mich alles nachzuvollziehen, ich war in Panik, da ich weder in Österreich bleiben konnte, noch in Dagestan sicher war.

Auf Ersuchen des BFV wird die Verhandlung für 10 Minuten unterbrochen, da sich der BF mit seinem Rechtsvertreter beraten möchte.

Die Verhandlung wird um 11:10 Uhr nach Rückkehr des BF und des BFV wieder fortgesetzt.

Der BFV gibt bekannt, dass der Devolutionsantrag hiermit zurückgezogen wird.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Nach Zurückziehung des Devolutionsantrages im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer am 15.02.2010 von der nunmehr wieder zuständigen Vorinstanz, dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters und XXXX als Vertrauensperson vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen.Nach Zurückziehung des Devolutionsantrages im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer am 15.02.2010 von der nunmehr wieder zuständigen Vorinstanz, dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters und römisch 40 als Vertrauensperson vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.02.2010 wurde der Beschwerdeführer gebeten, die von ihm übermittelten schriftlichen Unterlagen zu sichten und jene Stellen anzuzeichnen, die ihn betreffen. Weiters wurden ihm Länderfeststellungen betreffend sein Herkunftsland übermittelt mit der Aufforderung dazu Stellung zu beziehen.

Am 31.03.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.03.2010 zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat beim Bundesasylamt ein. Darin führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die Sicherheitslage vor allem in Dagestan und Inguschetien nach wie vor prekär sei und die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen dort weiterhin zunehme. Das Vorgehen der Behörden gegen die (auch vermeintlichen) Rebellen sei hart und ungezielt. Da dem Beschwerdeführer seitens der Zentralgewalt unterstellt worden sei an einem Sprengstoffanschlag beteiligt gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass seitens der Behörden der Russischen Föderation, insbesondere jener Dagestans, ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehe. Weiters erörterte er seine ihm rückübermittelten Unterlagen zu den Länderberichten aus dem Jahr 2005.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Fz. 05 05.387-BAE, wurde der gegenständliche Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesasylamt in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt werde kein Glauben geschenkt. Die Behauptung, bei seiner Rückkehr möglicherweise in ein Überfallsszenario verwickelt gewesen zu sein und befürchtet zu haben, verfolgt zu werden, stelle der Beschwerdeführer außerdem nur allgemein in den Raum, ohne diese Angaben belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Hätten die Behauptungen, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Asylantragstellung aufgestellt habe der Wahrheit entsprochen, wäre er sicher nicht freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und hätte sich der Gefahr ausgesetzt, tatsächlich verfolgt zu werden. Auch der Behauptung, dass er bei seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich an einer Verwirrung gelitten habe, werde kein Glauben geschenkt. Einer vom Bundesasylamt angeordneten Untersuchung sei der Beschwerdeführer zwar nachgekommen, habe diese aber absichtlich scheitern lassen und habe daher ein Nachweis, ob bei ihm tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliege, nicht festgestellt werden können. An dem Verfolgungsszenario, das den Beschwerdeführer angeblich neuerlich zur Ausreise veranlasst habe, werde gezweifelt, da er den Ausreisegrund im Verlaufe der Einvernahmen immer wieder abgeändert geschildert bzw. das Fluchtvorbringen gesteigert habe. So habe er in der Ersteinvernahme nicht genau angeben können, wann er mit seinem Freund im Auto unterwegs gewesen und von einem anderen Fahrzeug verfolgt worden sei. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er aber angegeben, dies sei am 24. oder 25.12.2004 passiert. Der Beschwerdeführer habe auch einmal angegeben, nachdem er sich im Wald versteckt habe, Schüsse gehört zu haben. In einer anderen Befragung habe er dies nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer habe auch weder gesehen noch würden ihm verlässliche Informationen vorliegen, dass sein Freund tatsächlich festgenommen und nach Tschetschenien gebracht worden sei. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher keine besonderen Umstände ableitbar, aus denen hervorgehe, dass er selbst in der Russischen Föderation unmittelbaren und/ oder mittelbaren, persönlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben in Bezug auf das angeblich für ihn in der Russischen Föderation vorgelegene "Verfolgungsszenario" den Tatsachen entsprechen und sei daher das Vorbringen als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen. Die belangte Behörde gelange daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte" konstruiert habe, ohne auch nur im Geringsten persönlich betroffen gewesen zu sein. Seinem Vorbringen werde daher zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, Fz. 05 05.387-BAE, wurde der gegenständliche Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesasylamt in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt werde kein Glauben geschenkt. Die Behauptung, bei seiner Rückkehr möglicherweise in ein Überfallsszenario verwickelt gewesen zu sein und befürchtet zu haben, verfolgt zu werden, stelle der Beschwerdeführer außerdem nur allgemein in den Raum, ohne diese Angaben belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Hätten die Behauptungen, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Asylantragstellung aufgestellt habe der Wahrheit entsprochen, wäre er sicher nicht freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und hätte sich der Gefahr ausgesetzt, tatsächlich verfolgt zu werden. Auch der Behauptung, dass er bei seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich an einer Verwirrung gelitten habe, werde kein Glauben geschenkt. Einer vom Bundesasylamt angeordneten Untersuchung sei der Beschwerdeführer zwar nachgekommen, habe diese aber absichtlich scheitern lassen und habe daher ein Nachweis, ob bei ihm tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliege, nicht festgestellt werden können. An dem Verfolgungsszenario, das den Beschwerdeführer angeblich neuerlich zur Ausreise veranlasst habe, werde gezweifelt, da er den Ausreisegrund im Verlaufe der Einvernahmen immer wieder abgeändert geschildert bzw. das Fluchtvorbringen gesteigert habe. So habe er in der Ersteinvernahme nicht genau angeben können, wann er mit seinem Freund im Auto unterwegs gewesen und von einem anderen Fahrzeug verfolgt worden sei. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er aber angegeben, dies sei am 24. oder 25.12.2004 passiert. Der Beschwerdeführer habe auch einmal angegeben, nachdem er sich im Wald versteckt habe, Schüsse gehört zu haben. In einer anderen Befragung habe er dies nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer habe auch weder gesehen noch würden ihm verlässliche Informationen vorliegen, dass sein Freund tatsächlich festgenommen und nach Tschetschenien gebracht worden sei. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher keine besonderen Umstände ableitbar, aus denen hervorgehe, dass er selbst in der Russischen Föderation unmittelbaren und/ oder mittelbaren, persönlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben in Bezug auf das angeblich für ihn in der Russischen Föderation vorgelegene "Verfolgungsszenario" den Tatsachen entsprechen und sei daher das Vorbringen als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen. Die belangte Behörde gelange daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte" konstruiert habe, ohne auch nur im Geringsten persönlich betroffen gewesen zu sein. Seinem Vorbringen werde daher zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, der Bescheid des Bundesasylamtes sei äußerst mangelhaft begründet und lasse entscheidende Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers völlig außer Acht. Deutlich werde dies daraus, dass der Beschwerdeführer am 10.03.2010 auftragsgemäß eine ausführliche Stellungnahme zu ihm übermittelten Unterlagen des Bundesasylamtes sowie zur Erläuterung seines Vorbringens abgegeben habe. Diese Stellungnahme sei zwar im angefochtenen Bescheid erwähnt worden, der Inhalt der Stellungnahme sei aber völlig außer Betracht geblieben. In dieser Stellungnahme habe der Beschwerdeführer unter anderem dargelegt, dass vor allen Dingen so genannte Länderberichte aus dem Jahr 2005 deutlich aufzeigen, dass damals in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien junge Männer, die verdächtigt worden seien, an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu seien, im gesamten Nordkaukasus besonders der Gefahr diverser Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren mehrfach ausgeführt, dass er konkret gegen ihn gerichteter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche bei seiner Rückkehr zu befürchten habe. Er habe die Angaben auch keinesfalls nur "allgemein in de Raum gestellt", sondern sehr wohl konkrete Anhaltspunkte für die Befürchtung vorgebracht. Er habe sein Vorbringen auch nicht gesteigert, sondern den Vorfall lediglich unterschiedlich präzise geschildert. Dies zeige deutlich, dass es sich beim Vorbringen nicht um eine konstruierte Geschichte handle. Völlig außer Acht gelassen werde im angefochtenen Bescheid, dass die kurzfristige Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht nur unvernünftig gewesen sei, sondern unter Umständen sogar auf eine parasuizidale Tendenz zurückzuführen sein dürfe. Das bisherige Ermittlungsverfahren sei daher jedenfalls stark ergänzungsbedürftig, insbesondere werde es notwendig sein, sich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.03.2010 auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festgestellt werde; in eventu

die über den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung ersatzlos zu beheben; in eventu

den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Am 1. Juli 2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme seitens RA Dr. Bürstmayer ein. In dieser wird zum "Vorwurf der mangelnden Mitwirkung bzw. Verweigerung der Untersuchung" ausgeführt, das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht als Zeichen der Gleichgültigkeit bzw. Verweigerung interpretiert werden könne, sondern eher ein Zeichen der Resignation gewesen sei. Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit der gegenständlichen Untersuchung in Frage gestellt, da bereits ein Expertenbefundbericht vorgelegen hätte. Weiters wurde in dem Schreiben moniert, daß der Beschwerdeführer zwar illegal, jedoch ohne Schlepperunterstützung eingereist sei. Weiters wurde u.a. die Befragungsmethodik kritisiert und ausgeführt, daß von einer Glaubwürdigkeit des Zeugen auszugehen sei. Schließlich wird in dem Schreiben angemerkt, daß die Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides sich maßgeblich mit der Situation in Tschetschenien, nicht jedoch mit jener in Dagestan auseinandersetzen würden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Festgestellt konnte die im Spruch des Erkenntnisses angeführte Identität des Beschwerdeführers sowie seine russische Staatsbürgerschaft werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter oder sonstiger Form in der Russischen Föderation verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in Österreich vier Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und gegenwärtig eine Freiheitsstrafe verbüßt.

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, grundsätzlich an (vgl. Seite 16 - 39 des erstinstanzlichen Bescheides). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, grundsätzlich an vergleiche Seite 16 - 39 des erstinstanzlichen Bescheides). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Zum Einwand, daß im Bescheid des Bundesasylamtes auf die Lage in Dagestan nicht eingegangen wurde, ist anzumerken, daß diesem Umstand zwar grundsätzlich beizupflichten ist. Jedoch ist dazu anzumerken, daß trotz zweifellos problematischer Situation im gesamten Nordkaukasus, amtswegig nicht bekannt ist, daß im Nordkaukasus eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, daß gleichsam jeder der in diese Region zurückkehrt (bzw. bereits lebt) einer Gefährdung ausgesetzt ist. Aufgrund des gänzlich unglaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers (siehe dazu unten) ist dieses Faktum gegenständlich von zentraler Bedeutung.

Der Vollständigkeit halber wird darauf in diesem Zusammenhang hingewiesen, daß auch der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter umfangreiches Berichtsmaterial beibrachten, daß sich überwiegend mit der Lage in Tschetschenien auseinandersetzt.

Auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten äußerst umfangreichen Quellen- und Berichtsmaterial ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage im Nordkaukasus (Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien) in gewissem Ausmaß stabilisiert hat, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das die Regime im Bereich des Nordkaukasus eindeutig diktatorische Züge haben und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer bzw. dagestanischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Eine hinreichend enge Verbindung zu der Rebellion beschuldigten Personen besteht im Falle des Beschwerdeführers nicht bzw. konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Dem Asylgerichtshof sind zwar Berichte bekannt geworden, dass in jüngster Zeit wieder vermehrt terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in Dagestan und Inguschetien - stattgefunden haben. Diese terroristischen Anschläge richten sich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein, bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Da der Antrag des Beschwerdeführers jedoch als unglaubwürdig und nicht asylrelevant gewertet wurde, ergibt sich daraus keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien zu befürchten haben.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatenangehörigkeit sowie zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf seine vorgelegten Dokumente (russischer Reisepass, russischer Inlandspass) zu verweisen.

Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen. Hinsichtlich der Lage in seinem Herkunftsstaat moniert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 04.05.2010, der angefochtene Bescheid sei äußerst mangelhaft begründet, da entscheidende Teile seines Vorbringens völlig außer Acht gelassen worden seien. Konkret sei auf seine Stellungnahme vom 10.03.2010 zu ihm übermittelten Länderberichten des Bundesasylamtes sowie zur Erläuterung seines Vorbringens nicht eingegangen worden. Es würden daher die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorliegen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat in oben genannter Stellungnahme vor allem Länderberichte aus dem Jahr 2005 zitiert und auch in seiner Beschwerde auf diese hingewiesen, welche seiner Ansicht nach deutlich aufzeigen würden, dass damals in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, junge Männer, die verdächtigt worden seien, an "terroristischen Akten" beteiligt gewesen zu sein, im gesamten Nordkaukasus besonders der Gefahr diverser Repressalien bis hin zu schwerer Folter und Ermordung ausgesetzt gewesen seien. Wie der Beschwerdeführer bereits selbst zutreffend erkennt, schildern diese Berichte die Lage im Nordkaukasus im Jahr 2005 und sind somit nicht mehr aktuell. Die belangte Behörde dagegen hat, vor dem Hintergrund der behördlichen Verpflichtung zur Heranziehung jüngster Unterlagen, Berichte und Informationsquellen herangezogen, welche großteils aus den Jahr 2009 sowie von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen stammen und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten, veralteten Bericht war daher richtigerweise nicht näher einzugehen und ist aus Sicht des Asylgerichthofes daher eine mangelhafte Begründung nicht erkennbar und in Folge dessen eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zu veranlassen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aktuelle Berichte (auch aus dem Jahr 2009) zur Lage im Nordkaukasus zitiert ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei im Wesentlichen nur um Wiederholungen der vom Bundesasylamt übermittelten Länderberichte handelt.Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen. Hinsichtlich der Lage in seinem Herkunftsstaat moniert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 04.05.2010, der angefochtene Bescheid sei äußerst mangelhaft begründet, da entscheidende Teile seines Vorbringens völlig außer Acht gelassen worden seien. Konkret sei auf seine Stellungnahme vom 10.03.2010 zu ihm übermittelten Länderberichten des Bundesasylamtes sowie zur Erläuterung seines Vorbringens nicht eingegangen worden. Es würden daher die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorliegen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat in oben genannter Stellungnahme vor allem Länderberichte aus dem Jahr 2005 zitiert und auch in seiner Beschwerde auf diese hingewiesen, welche seiner Ansicht nach deutlich aufzeigen würden, dass damals in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, junge Männer, die verdächtigt worden seien, an "terroristischen Akten" beteiligt gewesen zu sein, im gesamten Nordkaukasus besonders der Gefahr diverser Repressalien bis hin zu schwerer Folter und Ermordung ausgesetzt gewesen seien. Wie der Beschwerdeführer bereits selbst zutreffend erkennt, schildern diese Berichte die Lage im Nordkaukasus im Jahr 2005 und sind somit nicht mehr aktuell. Die belangte Behörde dagegen hat, vor dem Hintergrund der behördlichen Verpflichtung zur Heranziehung jüngster Unterlagen, Berichte und Informationsquellen herangezogen, welche großteils aus den Jahr 2009 sowie von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen stammen und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten, veralteten Bericht war daher richtigerweise nicht näher einzugehen und ist aus Sicht des Asylgerichthofes daher eine mangelhafte Begründung nicht erkennbar und in Folge dessen eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zu veranlassen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aktuelle Berichte (auch aus dem Jahr 2009) zur Lage im Nordkaukasus zitiert ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei im Wesentlichen nur um Wiederholungen der vom Bundesasylamt übermittelten Länderberichte handelt.

Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme bzw. der Beschwerde zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall auch sonst ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.

Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu beanstanden. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig erachtete und nicht den Feststellungen zugrunde legte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Was die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Asylvorbringens anbelangt, wies die belangte Behörde völlig zutreffend hin, dass der Beschwerdeführer seine Angaben nur allgemein in den Raum gestellt hat ohne sie belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Dabei kommt es aus Sicht des Asylgerichtshofes weniger darauf an, ob die teils ungenauen Angaben des Beschwerdeführers - aus Sicht der belangten Behörde - als "Steigerung des Vorbringens" zu werten sind, oder - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht - er die Vorfälle im Laufe der einzelnen Einvernahmen "unterschiedlich präzise geschildert" hat. Der erkennende Senat ist nämlich der Ansicht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers - auch in Verbindung mit seinem Verhalten während des gegenständlichen Verfahrens - generell nicht in Einklang zu bringen sind und dem Beschwerdeführer daher die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Dem Beschwerdeführer kann zwar nicht jede Divergenz in seinen Aussagen zur Last gelegt werden (dies trifft z.B. für die Frage zu, ob der Beschwerdeführer in einer Einvernahme sich nun genau an das Datum des angeblich fluchtauslösenden Vorfalles erinnern kann oder in einer andere Einvernahme vorgebracht hat, er wisse nicht genau wann der Vorfall gewesen sei), sehr wohl müssen aber widersprüchliche Angaben zu den wesentlichen Elementen einer Flucht bzw. eines Ereignisses dazu führen, dass die Fluchtgeschichte als konstruiert und unglaubwürdig eingestuft werden muss.

In diesem Zusammenhang ist besonders auf die mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.12.2009 hinzuweisen, die eklatante Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu Tage gebracht hat. So gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.05.2005 an, bei seiner Rückkehr in sein Heimatland im Dezember 2004 habe sein Freund I. (gemeint ist XXXX) bereits bei der Passkontrolle am Flughafen in Baku (Aserbaidschan) mit einem aserbaidschanischen Beamten, welcher seinen Pass abgestempelt habe, auf ihn gewartet. Dagegen gab er in der mündlichen Verhandlung an, er sei mit dem Taxi vom Flughafen zur aserbaidschanischdagestanischen Grenze gefahren und dort habe ihn sein Freund erwartet. Der Beschwerdeführer habe die Grenze ohne Passkontrolle passieren können. Auf Vorhalt dieser gänzlich unterschiedlichen Versionen bezüglich der Art und Weise seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich mit seinem Freund nicht am Flughafen in Baku getroffen und habe in seiner Stellungnahme vermutlich den Taxifahrer gemeint. Diese Erklärung mag wenig überzeugen, geht doch aus der ausführlichen Stellungnahme, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer von ihm selbst gewählten Übersetzerin in aller Ruhe erstellt hat, deutlich hervor, dass er "am Flughafen von meinem Freund I abgeholt" wurde. Auch die unterschiedlichen Angaben, ob er nun seinen Pass vorweisen musste oder nicht, konnte er nicht erklären und beschränkte sich auf die Aussage, er habe keinen Stempel in seinem Reisepass und er habe seinen Reisepass nicht herzeigen können.In diesem Zusammenhang ist besonders auf die mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.12.2009 hinzuweisen, die eklatante Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu Tage gebracht hat. So gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.05.2005 an, bei seiner Rückkehr in sein Heimatland im Dezember 2004 habe sein Freund römisch eins. (gemeint ist römisch 40 ) bereits bei der Passkontrolle am Flughafen in Baku (Aserbaidschan) mit einem aserbaidschanischen Beamten, welcher seinen Pass abgestempelt habe, auf ihn gewartet. Dagegen gab er in der mündlichen Verhandlung an, er sei mit dem Taxi vom Flughafen zur aserbaidschanischdagestanischen Grenze gefahren und dort habe ihn sein Freund erwartet. Der Beschwerdeführer habe die Grenze ohne Passkontrolle passieren können. Auf Vorhalt dieser gänzlich unterschiedlichen Versionen bezüglich der Art und Weise seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich mit seinem Freund nicht am Flughafen in Baku getroffen und habe in seiner Stellungnahme vermutlich den Taxifahrer gemeint. Diese Erklärung mag wenig überzeugen, geht doch aus der ausführlichen Stellungnahme, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer von ihm selbst gewählten Übersetzerin in aller Ruhe erstellt hat, deutlich hervor, dass er "am Flughafen von meinem Freund römisch eins abgeholt" wurde. Auch die unterschiedlichen Angaben, ob er nun seinen Pass vorweisen musste oder nicht, konnte er nicht erklären und beschränkte sich auf die Aussage, er habe keinen Stempel in seinem Reisepass und er habe seinen Reisepass nicht herzeigen können.

Ein weiterer Widerspruch zeigt sich hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers während seiner kurzfristigen Rückkehr nach Dagestan. In der Stellungnahme vom 04.05.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Freund XXXX in XXXX gewohnt habe und der Beschwerdeführer zwei Wochen bei ihm gewohnt habe und nur zwischendurch zwei Mal bei seinem Freund XXXX übernachtet habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aber, er habe sich bei Verwandten in "XXXX und XXXX" aufgehalten. In XXXX sei er nur zwei Mal, jeweils für eine Stunde, gewesen. Auf Vorhalt dieser erneuten Widersprüche entgegnete der Beschwerdeführer, er habe zwei Wochen bei Verwandten von XXXX gelebt und habe seine Aussage, dass er bei XXXX gelebt habe, in diesem Sinne verstanden. Es sei schwer für ihn alles nachzuvollziehen, er sei in Panik gewesen, da er weder in Österreich bleiben habe können, noch in Dagestan sicher gewesen sei. Bezeichnend ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er nicht in der Lage war die offensichtlichen Ungereimtheiten in seinem Vorbringen aufzuklären, seinen Devolutionsantrag während der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in Absprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, zurückgezogen hat. Dies entbehrt jeglicher Logik, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichthof die Gelegenheit gehabt hätte, sein Fluchtvorbringen glaubwürdig darzulegen und somit auch zu einer raschen Entscheidungsfindung in seinem Verfahren beizutragen.Ein weiterer Widerspruch zeigt sich hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers während seiner kurzfristigen Rückkehr nach Dagestan. In der Stellungnahme vom 04.05.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Freund römisch 40 in römisch 40 gewohnt habe und der Beschwerdeführer zwei Wochen bei ihm gewohnt habe und nur zwischendurch zwei Mal bei seinem Freund römisch 40 übernachtet habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aber, er habe sich bei Verwandten in "XXXX und XXXX" aufgehalten. In römisch 40 sei er nur zwei Mal, jeweils für eine Stunde, gewesen. Auf Vorhalt dieser erneuten Widersprüche entgegnete der Beschwerdeführer, er habe zwei Wochen bei Verwandten von römisch 40 gelebt und habe seine Aussage, dass er bei römisch 40 gelebt habe, in diesem Sinne verstanden. Es sei schwer für ihn alles nachzuvollziehen, er sei in Panik gewesen, da er weder in Österreich bleiben habe können, noch in Dagestan sicher gewesen sei. Bezeichnend ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er nicht in der Lage war die offensichtlichen Ungereimtheiten in seinem Vorbringen aufzuklären, seinen Devolutionsantrag während der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in Absprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, zurückgezogen hat. Dies entbehrt jeglicher Logik, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichthof die Gelegenheit gehabt hätte, sein Fluchtvorbringen glaubwürdig darzulegen und somit auch zu einer raschen Entscheidungsfindung in seinem Verfahren beizutragen.

Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Zuge des ersten Asylverfahrens gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht. Hätte die Behauptung, die er anlässlich seiner ersten Asylantragstellung aufgestellt hat der Wahrheit entsprochen, wäre er sicher nicht freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und hätte sich der Gefahr ausgesetzt, tatsächlich verfolgt zu werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, im angefochtenen Bescheid sei völlig außer Acht gelassen worden, dass die seinerzeitige Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat rückblickend betrachtet nicht nur unvernünftig gewesen sei, sondern unter Umständen sogar auf eine parasuizidale Tendenz zurückzuführen sein dürfte, ist dem entgegenzuhalten, dass einer psychischen Erkrankung bzw. Verwirrung als Grund für die Rückreise - dem Bundesasylamt folgend - kein Glauben geschenkt wird. Die belangte Behörde hat sich nämlich sehr wohl mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (siehe Seite 41 des angefochtenen Bescheides) und sogar die Einvernahme am 08.11.2005 unterbrochen, um eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Dieser vom Bundesasylamt angeordneten Untersuchung ist der Beschwerdeführer zwar gefolgt, hat diese aber absichtlich scheitern lassen (siehe Schreiben von Dr. XXXX, AS 169) und hat somit seine Mitwirkungspflicht am Verfahren gröblich verletzt. Es war daher nicht möglich nachzuweisen, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegt.Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Zuge des ersten Asylverfahrens gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht. Hätte die Behauptung, die er anlässlich seiner ersten Asylantragstellung aufgestellt hat der Wahrheit entsprochen, wäre er sicher nicht freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und hätte sich der Gefahr ausgesetzt, tatsächlich verfolgt zu werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, im angefochtenen Bescheid sei völlig außer Acht gelassen worden, dass die seinerzeitige Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat rückblickend betrachtet nicht nur unvernünftig gewesen sei, sondern unter Umständen sogar auf eine parasuizidale Tendenz zurückzuführen sein dürfte, ist dem entgegenzuhalten, dass einer psychischen Erkrankung bzw. Verwirrung als Grund für die Rückreise - dem Bundesasylamt folgend - kein Glauben geschenkt wird. Die belangte Behörde hat sich nämlich sehr wohl mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (siehe Seite 41 des angefochtenen Bescheides) und sogar die Einvernahme am 08.11.2005 unterbrochen, um eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Dieser vom Bundesasylamt angeordneten Untersuchung ist der Beschwerdeführer zwar gefolgt, hat diese aber absichtlich scheitern lassen (siehe Schreiben von Dr. römisch 40 , AS 169) und hat somit seine Mitwirkungspflicht am Verfahren gröblich verletzt. Es war daher nicht möglich nachzuweisen, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegt.

Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, nämlich die mangelnde Mitwirkung im Zuge der psychiatrischen Untersuchung, trägt in Zusammenschau mit seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in die Russische Föderation, seinen diversen Devolutionsanträgen, Fristsetzungsanträgen und der Zurückziehung des Devolutionsantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat dazu bei, dass der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer bediene sich einer Verschleppungstaktik und habe kein Interesse an einer schnellen Beendigung seines Verfahrens. Wäre er tatsächlich Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage gewesen, widerspruchsfrei seine Fluchtgeschichte darzulegen und aktiv, durch Mitwirken an Untersuchungsterminen usw., am Verfahren teilzunehmen.

Auch sein Vorbringen im Rahmen der Beschwerde konnte nicht dazu beitragen, den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist abschließend Folgendes auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer, unter anderem auch in der Beschwerdeschrift, eine psychische Erkrankung ("parasuizidale Tendenz") geltend macht, ist dem Bundesasylamt folgend zu sagen, dass der Nachweis, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegt, nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat - wie oben ausführlich dargestellt - die vom Bundesasylamt angeordnete psychiatrische Begutachtung absichtlich scheitern lassen. Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die näheren Umstände der gescheiterten Untersuchung hinzuweisen (AS 169), aus denen keinesfalls ableitbar ist, daß der Beschwerdeführer lediglich aus Resignation die Untersuchung verweigert hat. Aktuelle ärztliche Befunde, die eine diesbezügliche Krankheit beweisen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet - Hinweise dafür liefert unter anderem die Diagnose im Rahmen der Ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren vom 16.06.2005, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide - ist diese in der Russischen Föderation jedenfalls behandelbar, zumal die grundlegende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, den Länderfeststellungen der belangten Behörde folgend, gegeben ist. Eine akute chronische schwere Erkrankung, welche einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehen würde, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,

welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letztenwelche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten

gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer konnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, Russische Föderation, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Fluchtgründe nach der GFK behauptet hat.

Auch bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigung ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine lebensbedrohliche Krankheit bzw. solche handelt, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wär. Diesbezüglich wird auch auf die Beweiswürdigung verwiesen. Es liegt somit keine existenzbedrohende Krankheit vor, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Zur Versorgung und Unterkunft des Beschwerdeführers nach der Rückkehr in die Russische Föderation liegen folgende Umstände vor.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 30-jährigen, zumindest weitgehend gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, der vor seiner Ausreise laut eigenen Angaben Handel auf dem Markt betrieben hat und von dieser Tätigkeit leben konnte. Er wird daher bei seiner Rückkehr in der Lage sein, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Außerdem leben sein Sohn, die Eltern und drei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation und werden seine Eltern und Schwestern den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr unterstützen.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im erstinstanzlichen Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer hatte eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Die Beziehung ist aber mittlerweile beendet und der Beschwerdeführer bezeichnet seine ehemalige Lebensgefährtin nur mehr als "Bekannte". Zu seiner früheren Lebensgefährtin besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im erstinstanzlichen Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer hatte eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Die Beziehung ist aber mittlerweile beendet und der Beschwerdeführer bezeichnet seine ehemalige Lebensgefährtin nur mehr als "Bekannte". Zu seiner früheren Lebensgefährtin besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er weist insgesamt vier rechtskräftige Verurteilungen auf - Sachbeschädigung, (versuchter) gewerbsmäßiger Diebstahl, räuberischer Diebstahl - und hat aufgrund seiner Straftaten mehrere Monate in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht. Zurzeit verbüßt er eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Gegen den Beschwerdeführer wurde außerdem - aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen - ein Rückkehrverbot, gültig bis 17.09.2014, verhängt. Der Beschwerdeführer hat zwar einige Deutschkurse besucht. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch bei stark ausgeprägten privaten Interessen des Fremden, der seit fünf Jahren in Österreich lebt, dieses zurücktreten muss (VwGH 08.02.1996, 95/18/009). Es liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Der Beschwerdeführer reiste im April 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seinen verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Davor stellte der Beschwerdeführer bereits im November 2002 einen Asylantrag, kehrte aber im Dezember 2004 freiwillig in seine Heimat zurück. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird auch dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er weist insgesamt vier rechtskräftige Verurteilungen auf - Sachbeschädigung, (versuchter) gewerbsmäßiger Diebstahl, räuberischer Diebstahl - und hat aufgrund seiner Straftaten mehrere Monate in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht. Zurzeit verbüßt er eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Gegen den Beschwerdeführer wurde außerdem - aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen - ein Rückkehrverbot, gültig bis 17.09.2014, verhängt. Der Beschwerdeführer hat zwar einige Deutschkurse besucht. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch bei stark ausgeprägten privaten Interessen des Fremden, der seit fünf Jahren in Österreich lebt, dieses zurücktreten muss (VwGH 08.02.1996, 95/18/009). Es liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Der Beschwerdeführer reiste im April 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seinen verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Davor stellte der Beschwerdeführer bereits im November 2002 einen Asylantrag, kehrte aber im Dezember 2004 freiwillig in seine Heimat zurück. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird auch dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Daher erweist sich die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als zulässig.Daher erweist sich die Ausweisung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation als zulässig.

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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