TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/4 E10 258731-0/2008

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E10 258731-0/2008/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (auch XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, Zl. 0329.347-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, Zl. 0329.347-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat:

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (auch XXXX alias XXXX alias XXXX), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 26.09.2003 einen Asylantrag ein.

Zuvor wurde mit der BF am 26.09.2003 wegen illegalen Grenzübertritts von Österreich nach Ungarn eine fremdenpolizeiliche Befragung durch einen Organwalter der BH XXXX durchgeführt und wurde die BF belehrt, dass sie aufgrund des illegalen Grenzübertrittes von Österreich nach Ungarn bzw. nach der erfolgten Rückstellung durch die ungarischen Behörden nach Österreich aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes festgenommen wurde.Zuvor wurde mit der BF am 26.09.2003 wegen illegalen Grenzübertritts von Österreich nach Ungarn eine fremdenpolizeiliche Befragung durch einen Organwalter der BH römisch 40 durchgeführt und wurde die BF belehrt, dass sie aufgrund des illegalen Grenzübertrittes von Österreich nach Ungarn bzw. nach der erfolgten Rückstellung durch die ungarischen Behörden nach Österreich aufgrund des rechtswidrigen Aufenthaltes festgenommen wurde.

Gemeinsam mit der BF (ausgegeben als XXXX) wurden XXXX und XXXX aufgegriffen. Die betreffenden Personen führten aus, dass die BF eine Cousine des XXXX sei, XXXX lebe schon 3 Jahre lang mit XXXX zusammen.Gemeinsam mit der BF (ausgegeben als römisch 40 ) wurden römisch 40 und römisch 40 aufgegriffen. Die betreffenden Personen führten aus, dass die BF eine Cousine des römisch 40 sei, römisch 40 lebe schon 3 Jahre lang mit römisch 40 zusammen.

Die betreffenden Personen beantragten Asyl und führten aus, dass die BF bereits seit 5 Jahren in der Türkei aufhältig gewesen sei und habe eigentlich zu ihrem in Italien lebenden aserbaidschanischen Lebensgefährten reisen wollen. Am 15.09.2003 seien die beiden Begleitpersonen zur BF in die Türkei gereist und sei am 18.09.2003 mit einer Gruppe von ca. 15 Personen die Weiterreise nach Griechenland erfolgt. Der weitere Fluchtweg sei unbekannt. Übereinstimmend gaben die Asylwerber an, dass sie eigentlich nach Italien gewollt hätten, sie seien bei der Richtungsangabe der Schlepperin der Meinung gewesen nach Italien zu gelangen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass sie sich in Österreich aufhalten würden, da jedoch der Aufenthalt im Grenzgebiet gegeben war, erfolgte der Grenzübertritt nach Ungarn.

Aus einer auszugsweisen Übersetzung der Einvernahme der BF in Ungarn anlässlich des illegalen Grenzübertrittes nach Ungarn geht hervor, dass diese angab, dass sie ihre Heimat vor 4,5 Jahren verlassen hätte und danach unter Anderem in der Türkei aufhältig gewesen sei.

Am 29.09.2003 begab sich die BF illegal in die Schweiz und wurde diese am 01.10.2003 von der Schweiz rückübernommen.

Seitens des BAA wurde versucht die BF für den 27.11.2003 zur persönlichen Einvernahme im Asylverfahren vor dem BAA zu laden.

Mit 26.11.2003 wurde jedoch das Verfahren eingestellt, da die BF von der Abgabestelle abwesend war und damit der maßgebliche Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können.

Am 05.03.2004 wurde die BF wegen Ladendiebstahls vom damaligen Gendarmerieposten XXXX zur Anzeige gebracht.Am 05.03.2004 wurde die BF wegen Ladendiebstahls vom damaligen Gendarmerieposten römisch 40 zur Anzeige gebracht.

Nachdem die BF am 01.07.2004, am 14.10.2004 und am 08.02.2005 zwecks Einvernahme vor dem BAA geladen wurde, erfolgte am 08.02.2005 eine niederschriftliche Einvernahme dieser zu ihrem Asylverfahren vor einem Organwalter des Bundesasylamtes (BAA).

Dabei führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie Ende März 2003 aus Armenien ausgereist sei. Bei der georgischen Grenze hätten ihr Bauern geholfen in die Türkei zu gelangen und habe sie sich dort von April bis September 2003 aufgehalten. In der Türkei habe sie einer Schlepperin US$2.300 oder 2.500 bezahlt. Ihr Ziel sei Italien gewesen, da sie gehört habe, dass sich ihr Sohn XXXX dort aufhalten würde. Ende September sei sie gemeinsam mit einem anderen Ehepaar schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Über die Reiseroute könne sie keine Angaben machen.Dabei führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie Ende März 2003 aus Armenien ausgereist sei. Bei der georgischen Grenze hätten ihr Bauern geholfen in die Türkei zu gelangen und habe sie sich dort von April bis September 2003 aufgehalten. In der Türkei habe sie einer Schlepperin US$2.300 oder 2.500 bezahlt. Ihr Ziel sei Italien gewesen, da sie gehört habe, dass sich ihr Sohn römisch 40 dort aufhalten würde. Ende September sei sie gemeinsam mit einem anderen Ehepaar schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Über die Reiseroute könne sie keine Angaben machen.

Ihr armenischer Reisepass aus dem Jahr 1994 sei ihr vom Schlepper abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Andere Dokumente habe sie in einer Tasche gehabt, welche ihr auf der Fahrt von Wien nach Vorarlberg gestohlen worden seien.

Sie habe in Armenien nie gearbeitet. Ihr Mann habe den Lebensunterhalt verdient und nach dessen Tod hätten sie ihre Eltern, Verwandten und Freunde unterstützt. Auch ihre Kinder hätten keine Arbeit gehabt. Ihre Söhne hätten nach der Schule zum Militärdienst müssen, ihr Sohn XXXX habe Jura studiert.Sie habe in Armenien nie gearbeitet. Ihr Mann habe den Lebensunterhalt verdient und nach dessen Tod hätten sie ihre Eltern, Verwandten und Freunde unterstützt. Auch ihre Kinder hätten keine Arbeit gehabt. Ihre Söhne hätten nach der Schule zum Militärdienst müssen, ihr Sohn römisch 40 habe Jura studiert.

Armenien habe sie verlassen, da ihr älterer Sohn XXXX Mitglied der Partei "Armenische Nationale Volkspartei" gewesen sei. Sie habe ihn zuletzt am 05.03.2003 in Armenien gesehen. Danach habe man sie öfter zur Polizeistation gebracht und dort für ein paar Stunden angehalten. Man habe wissen wollen wo ihr Sohn sei und habe ihr mit Vergewaltigung gedroht, würde ihr Sohn nicht erscheinen. Das seien die Gründe, weshalb sie Armenien verlassen habe.Armenien habe sie verlassen, da ihr älterer Sohn römisch 40 Mitglied der Partei "Armenische Nationale Volkspartei" gewesen sei. Sie habe ihn zuletzt am 05.03.2003 in Armenien gesehen. Danach habe man sie öfter zur Polizeistation gebracht und dort für ein paar Stunden angehalten. Man habe wissen wollen wo ihr Sohn sei und habe ihr mit Vergewaltigung gedroht, würde ihr Sohn nicht erscheinen. Das seien die Gründe, weshalb sie Armenien verlassen habe.

Auf konkrete Nachfrage führte die BF aus, dass sie sechs oder sieben Mal angehalten worden sei, sie könne jedoch kein genaues Datum nennen. Das erste Mal seien sie am 05.03.2003 zu ihr in die Wohnung gekommen und hätten diese durchsucht. Es hätte sich um die Wohnung ihres verstorbenen Vaters gehandelt. Sie würde aber auch ein Haus besitzen und habe sie angerufen den Schlüssel vom Haus zu bringen, damit man dort auch eine Durchsuchung durchführen könne. Der Schlüssel habe sich jedoch beim Nachbarn befunden und sie hätte gesagt, dass man ihn dort abholen müsse, außerdem wolle sie in Ruhe gelassen werden. Man habe den Schlüssel auch geholt, sie wisse nicht, ob das Haus durchsucht worden sei. Den Schlüssel habe sie am nächsten Tag in der Früh bei der Polizeistation gesehen, als man sie dort hingebracht habe.

Auf konkrete Nachfrage führte die BF aus, dass die Polizei alle Mitglieder von Oppositionsparteien unter Druck gesetzt habe. Man habe den Mitgliedern strafbare Aktivitäten unterstellt und gegen manche sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Es habe somit keinen bestimmten Anlass dafür gegeben, dass die Polizei ihren Sohn gesucht habe.

Ihr Sohn sei eine der Hauptpersonen in der Partei gewesen, sie wisse aber nicht genau was er gemacht habe.

Sie sei nie politisch tätig gewesen und habe außer den angeführten Problemen nie andere Probleme gehabt. Wenn es die jetzige Regierung nicht mehr geben würde und die allgemeine Lage in Armenien besser sei, würde sie gerne nach Armenien zurückkehren.

Ihr Sohn XXXX sei in Österreich Asylwerber, lebe jedoch in XXXX. Sie habe Verwandte in Armenien und in Amerika.Ihr Sohn römisch 40 sei in Österreich Asylwerber, lebe jedoch in römisch 40 . Sie habe Verwandte in Armenien und in Amerika.

Auf Vorhalt, dass ihre Angaben unglaubwürdig seien, da ihr Sohn bei seiner Einvernahme konkret angegeben hätte, dass er weder Mitglied einer Partei, noch jemals politisch tätig gewesen sei und niemals Probleme mit den Behörden gehabt hätte, führte die BF aus, dass ihre Angaben richtig wären.

Auf weiteren Vorhalt, dass die BF sowohl bei ihrer Einvernahme vor der BH XXXX, als auch vor der ungarischen Grenzwachdirektion, ausgesagt habe, dass sie ihre Heimat schon vor 4,5 - 5 Jahren verlassen habe und sich in der Türkei aufgehalten hätte, gab diese an, dass das was sie damals gesagt hätte nicht stimmen würde. Sie hätte die Dolmetscherin nicht gut verstanden, hätte Angst gehabt und sei krank gewesen.Auf weiteren Vorhalt, dass die BF sowohl bei ihrer Einvernahme vor der BH römisch 40 , als auch vor der ungarischen Grenzwachdirektion, ausgesagt habe, dass sie ihre Heimat schon vor 4,5 - 5 Jahren verlassen habe und sich in der Türkei aufgehalten hätte, gab diese an, dass das was sie damals gesagt hätte nicht stimmen würde. Sie hätte die Dolmetscherin nicht gut verstanden, hätte Angst gehabt und sei krank gewesen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, FZ. 03 29.347-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, FZ. 03 29.347-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG 1997 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Seitens des BAA wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der BF zu ihrem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien. Schon hinsichtlich ihrer Identität sei die BF vor österreichischen und Schweizer Behörden mehrmals bewusst und in absichtlicher Täuschung mit unterschiedlichen Angaben zur Person aufgetreten.

Das Vorbringen der BF sei sehr allgemein gehalten gewesen und es seien keine detaillierten Angaben gemacht worden. Insbesondere habe die BF eine Verfolgung seitens der armenischen Polizei aufgrund der behaupteten politischen Tätigkeit ihres Sohnes für eine politische Partei geltend gemacht. Der Sohn gab jedoch bei seiner Einvernahme an, nie Mitglied einer politischen Partei und auch nie politisch aktiv gewesen zu sein. Er hätte nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie verfolgt worden.

Weiters habe die BF vor der BH XXXX als Asylgrund vorgebracht, dass sie zu ihrem in Italien lebenden aserbaidschanischen Lebensgefährten habe reisen wollen, was im krassen Widerspruch zu den Angaben vor dem BAA stehe. Weiters habe sie vor der ungarischen Grenzbehörde und auch vor der BH XXXX angegeben, dass sie bereits 4,5 bzw. 5 Jahre in der Türkei gelebt habe. Aufgrund dieser Angaben wäre die BF zum Zeitpunkt ihrer geltend gemachten Verfolgungshandlungen gar nicht im Heimatland aufhältig gewesen.Weiters habe die BF vor der BH römisch 40 als Asylgrund vorgebracht, dass sie zu ihrem in Italien lebenden aserbaidschanischen Lebensgefährten habe reisen wollen, was im krassen Widerspruch zu den Angaben vor dem BAA stehe. Weiters habe sie vor der ungarischen Grenzbehörde und auch vor der BH römisch 40 angegeben, dass sie bereits 4,5 bzw. 5 Jahre in der Türkei gelebt habe. Aufgrund dieser Angaben wäre die BF zum Zeitpunkt ihrer geltend gemachten Verfolgungshandlungen gar nicht im Heimatland aufhältig gewesen.

Weiters ergebe sich für Personen, welche in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt seien, keine Notwendigkeit dafür, im Land in welchem sie sicher seien und um Asyl ersuchen, eine falsche Identität vorzutäuschen und falsche Fluchtgründe vorzubringen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.03.2005 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren des BAA moniert, der Sachverhalt teilweise wiederholt und ausgeführt, dass es auch sein könne, dass die Aussagen des Sohnes der BF nicht wahr und ihre wahr wären. Es wurde der Beweisantrag gestellt, den Sohn der BF als Zeugen zu befragen, ob er in Armenien politisch tätig gewesen sei und deswegen verfolgt werde. Es wurde der Beweisantrag gestellt die BF nochmals zu vernehmen, da diese sehr wohl ihre Fluchtgründe plausibel und schlüssig geschildert habe.

1.4. Mit Schreiben seitens des AsylGH vom 02.09.2009 wurde den Verfahrensparteien die seitens des AsylGH erfolgte Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und diesen die Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien Kund getan, welche dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.

Mit Telefax vom 28.09.2009 erfolgte seitens der BF eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Länderberichte ergänzungsbedürftig seien, da zu wenig Rücksicht auf die Änderungen im Familienleben der BF genommen werde. Die BF sei strafrechtlich unbescholten, habe zur österreichischen Bevölkerung guten Kontakt und spreche gut Deutsch. Ihr Sohn XXXX habe eine Daueraufenthaltskarte bis 28.05.2016 und habe ein Kind. Sie habe niemanden mehr in Armenien.Mit Telefax vom 28.09.2009 erfolgte seitens der BF eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Länderberichte ergänzungsbedürftig seien, da zu wenig Rücksicht auf die Änderungen im Familienleben der BF genommen werde. Die BF sei strafrechtlich unbescholten, habe zur österreichischen Bevölkerung guten Kontakt und spreche gut Deutsch. Ihr Sohn römisch 40 habe eine Daueraufenthaltskarte bis 28.05.2016 und habe ein Kind. Sie habe niemanden mehr in Armenien.

Beigelegt wurde eine beglaubigte Geburtsurkunde ihres Sohnes XXXX, welche ihre Identität bestätige, ein Strafregisterauszug und mehrere Empfehlungsschreiben.Beigelegt wurde eine beglaubigte Geburtsurkunde ihres Sohnes römisch 40 , welche ihre Identität bestätige, ein Strafregisterauszug und mehrere Empfehlungsschreiben.

1.5. Mit Schreiben des AsylGH vom 29.09.2009 wurde die BF zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage sämtlicher Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel aufgefordert, welche ihre Fluchtgründe glaubhaft machen und geeignet sind ihre Identität nachzuweisen.

Mit Telefax vom 19.10.2009 erfolgte seitens der BF der Antrag auf Zeugeneinvernahme des Sohnes, da dieser die Identität der BF beweisen könne und Auskunft erteilen könne, weshalb seine Mutter Armenien verlassen habe. Dieser werde die Mutter jedenfalls zur Verhandlung begleiten, weshalb auf die Zusendung einer Ladung verzichtet werde.

1.6. Am 09.11.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:

"...

VR: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und weiteren österreichischen Behörden niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.

BF: In XXXX hatte ich eine ukrainische Dolmetscherin, die mit mir in einem sehr gebrochenen Russisch gesprochen hat. Bei den anderen Einvernahmen ist alles normal verlaufen.BF: In römisch 40 hatte ich eine ukrainische Dolmetscherin, die mit mir in einem sehr gebrochenen Russisch gesprochen hat. Bei den anderen Einvernahmen ist alles normal verlaufen.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ich habe nichts zu korrigieren, weil Ende März bereits 7 Jahre vergangen sind, dass ich aus Armenien ausgereist bin. Ich kann Ihnen heute auch wieder die Wahrheit wiederholen.

VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?

BF: Die selben Fluchtgründe existieren heute noch. Es hat sich nichts geändert.

VR: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

BF: Ja.

VR: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.

BF: Ich habe zwei Söhne, beide leben in Österreich. Ich lebe in XXXX gemeinsam mit meinem älteren Sohn und dessen Familie in der Wohnung des Augenarztes Dr. XXXX (BFV legt Bescheinigung vor, dass BF Dr. XXXX pflegt und seinen Haushalt führt). Dr. XXXX ist 82 Jahre alt. Ich bekomme Sozialhilfe und bei der Caritas-Nachbarschaftshilfe darf ich im Monat 27 Stunden für 6 Euro pro Stunde arbeiten. Ich bezahle keine Miete und keine Betriebskosten. Ich habe einen Deutschkurs besucht (BF legt Bestätigung vor). Es gibt Italiener und Österreicher die ich in Österreich kennen gelernt habe, sie zählen zu meinem Freundeskreis. Dr. XXXX ist ein kranker, alter Herr. Obwohl mein Sohn eine Miete bezahlen könnte, würde er diese niemals annehmen. Er kann kaum noch gehen, wir helfen ihm und pflegen ihn.BF: Ich habe zwei Söhne, beide leben in Österreich. Ich lebe in römisch 40 gemeinsam mit meinem älteren Sohn und dessen Familie in der Wohnung des Augenarztes Dr. römisch 40 (BFV legt Bescheinigung vor, dass BF Dr. römisch 40 pflegt und seinen Haushalt führt). Dr. römisch 40 ist 82 Jahre alt. Ich bekomme Sozialhilfe und bei der Caritas-Nachbarschaftshilfe darf ich im Monat 27 Stunden für 6 Euro pro Stunde arbeiten. Ich bezahle keine Miete und keine Betriebskosten. Ich habe einen Deutschkurs besucht (BF legt Bestätigung vor). Es gibt Italiener und Österreicher die ich in Österreich kennen gelernt habe, sie zählen zu meinem Freundeskreis. Dr. römisch 40 ist ein kranker, alter Herr. Obwohl mein Sohn eine Miete bezahlen könnte, würde er diese niemals annehmen. Er kann kaum noch gehen, wir helfen ihm und pflegen ihn.

VR: Existiert in Österreich Angehörige, die asyl- oder subsidiär Schutzberechtigt sind?

BF: Nein. Ich habe nur einen Sohn, der die Niederlassungsbewilligung hat. Mein zweiter Sohn ist Asylwerber, so wie ich.

VR: Wovon haben Sie in Armenien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Bis August 1993, bis zum Tod meines Ehemannes, hat mein Mann gearbeitet und unsere Familie erhalten. Dann haben mir meine Eltern, Verwandten und Freunde geholfen, mein Leben weiter zu führen.

VR: Sie nannten beim BAA eine Reihe von Verwandten, welche in Armenien aufhältig sind. Ist diese Aufzählung vollständig?

BF: Zwei Brüder und eine Schwester. Meine Mutter ist bereits verstorben. Mein Vater lebt noch, er ist 83 Jahre alt.

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind])

BF: Es tut mir sehr leid, dass ich meine ärztlichen Unterlagen nicht mithabe. Ich habe meiner Rechtsvertretung versprochen, dass ich diese Unterlagen morgen an sie weiterleite. Ich habe Mittelmeerfieber. Im Jahre 2001 wurde ich in Armenien an den Bandscheiben operiert. Im Oktober 2003 wurde durch einen laparoskopischen Eingriff mein Darm behandelt. Man hat damals meine Mittelmeerfieber- Krankheit noch nicht feststellen können. Ich habe jeweils mehrer Knoten an den Brüsten. Die Ärzte wollten zwar diese wegoperieren, ich hatte aber Angst, weil meine Mutter an Brustkrebs verstorben ist. Ich muss aber in gewissen Abständen zur mamografischen Untersuchung gehen. Ich habe auch Venenprobleme an den Beinen. Das alles wird alles von meiner Grundkrankheit Mittelmeerfieber verursacht.

VR: Welche konkreten Behandlungen bzw. Medikationen und Therapien werden gegenwärtig durchgeführt?

BF: Es gibt keine grundsätzliche Therapie für meine Krankheiten. Ich nehme nur schmerzstillende Medikamente (Voltaren, Ibumetin, Parkemed). Als Magenschutz muss ich täglich Agopton nehmen. Ich bekomme auch Voltaren in Form von Spritzen, weil ich bei einem Krankheitsschub über 40 Grad Fieber bekomme. Die Anzahl der Schübe sind unterschiedlich, manchmal drei Mal in der Woche, manchmal habe ich zwei Monate Pause.

VR weist BF an, innerhalb einer Woche sämtliche ärztliche Bescheinigungen nachzureichen.

VR: Welche Anstrengungen haben Sie bisher unternommen, um den von Ihnen vorgebrachten Ausreisegrund bzw. Ihre Identität bescheinigen zu können?

BF: Ich habe keine Anstrengungen diesbezüglich nicht unternehmen dürfen, weil ich mich für meine Dokumente persönlich bemühen müsste, außerdem ist es in Armenien nicht möglich bei der Polizei, oder bei irgendeiner Behörde eine Bescheinigung über einen Vorfall zu holen.

VR: Es wäre möglich gewesen, eine Bescheinigung der Volkspartei zu bekommen, dass der Sohn dort Mitglied ist.

BF: Ich bin nicht Mitglied.

BFV: Der Sohn hat 2004 im Rahmen einer UBAS- Verhandlung Bescheinigungen über die Mitgliedschaft vorgelegt.

VR: Das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass Ihre Angaben zum Ausreisegrund nicht den Tatsachen entsprechen (Eckpunkte der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes werden erörtert). Was wollen Sie gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vorbringen?

BF: Meinen Sohn hat man von St. Gallen aus in die Schubhaft genommen. Man hat ihn dann von der Schubhaft aus zur EV in Innsbruck gebracht. Er wusste nicht einmal wo er hingebracht wurde, ich weiß nicht einmal, was man ihn gefragt hat. Ich glaube, er kann Ihnen eine bessere Antwort geben. Was mich betrifft, ich habe immer die Wahrheit gesagt, ich habe das erzählt, was wirklich passiert ist. Ich hatte gehört, dass sich mein Sohn in Italien aufhält. Ich bin zwar über die Türkei gekommen, dass ich mich in der Türkei aufgehalten habe stimmt nicht, da habe ich eine falsche Angabe gemacht.

(Nach Rückübersetzung:)

Ich bin zwar über die Türkei gekommen, ich habe mich dort lediglich ein paar Monate aufgehalten aber nicht 5 Jahre, da habe ich eine falsche Angabe gemacht.

VR: Ihr Sohn, der als Zeuge anwesend ist, wurde in erster Instanz negativ entschieden und zog dann die Beschwerde zurück. Ist das der Sohn, auf den Sie sich berufen?

BF: Ja.

VR: Sie haben die Einvernahme Ihres in Österreich niedergelassenen Sohnes beantragt, weil dieser Ihre Identität bestätigen kann und Angaben machen kann, warum Sie Armenien verlassen haben.

Welchen ausreisekausalen Sachverhalt kann Ihr Sohn durch eigene Wahrnehmungen bezeugen?

BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Man hat meinen Sohn die Teilnahme an den Präsidentschaftswahlen verboten. (Frage wird wiederholt, VR weist auch darauf hin, dass die behaupteten Ausreisegründe Ihres Sohnes in dessen Asylakte nachlesbar sind) Ich habe meinen Sohn als Zeugen genannt, nur damit er meine Identität bezeugen kann.

VR ordnet die Befragung des beantragten Zeugen an

VR: Nennen Sie bitte ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort und ihre Adresse.

Zeuge: XXXX.Zeuge: römisch 40 .

VR: Aufgrund welchen Aufenthaltstitels halten Sie sich in Österreich auf?

Zeuge: Aufgrund einer Niederlassungsbewilligung.

VR: Kennen Sie die BF?

Zeuge: Ja, sie ist meine Mutter.

VR: Wie heißt Ihre Mutter?

Zeuge: XXXX ist ihr Vorname und ihr Familienname ist XXXX.Zeuge: römisch 40 ist ihr Vorname und ihr Familienname ist römisch 40 .

VR: Wo hat die BF in Armenien gelebt?

Zeuge: In XXXX.Zeuge: In römisch 40 .

VR: Aufgrund welcher Wahrnehmungen können Sie über den Ausreisegrund Ihrer Mutter Angaben machen?

Zeuge: Nach meiner Ausreise aus Armenien haben sie meine Mutter verfolgt. Sie wollten wissen, wo ich bin.

VR: Sie können nicht durch unmittelbare Wahrnehmung eine Aussage machen.

Zeuge: Nein. Bekannte teilten mir mit, dass meine Mutter abreisen wird, weil diese Leute jetzt meine Mutter verfolgen.

VR: Wollen Sie Ihre Ausreisegründe ergänzen?

Zeuge: In Innsbruck habe ich kaum etwas gesagt, weil ich Angst hatte abgeschoben zu werden. Beim UBAS machte ich dann vollständige Angaben.

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass in Ihrer Asylakte Einsicht genommen wird und auch Aktenteile Ihrer Mutter zur Kenntnis gebracht werden?

Zeuge: Ja.

VR fragt die BF ob sie Fragen an den Zeugen hat.

BF: Nein.

VR fragt den BFV, ob er Fragen an den Zeugen hat.

BFV: Können Sie sich erinnern, ob damals beim UBAS auch das Thema Ihre Mutter war?

Zeuge: Ich kann mich nicht erinnern.

BFV: Wie hat sich Ihre Mutter bis jetzt in Österreich integriert?

Zeuge: Am Anfang hatte sie etwas Schwierigkeiten mit der Sprache. Sie hat mich ein paar Mal gebeten, dass ich etwas übersetzte für sie. Dann habe ich gesagt, dass sie die Sprache lernen soll, dann hat sie einen Deutschkurs besucht. Sie kommt mit allen Nachbarn gut aus. Sie geht fast täglich in die Kirche.

BFV: Sie sind selbstständig. Für den Fall, dass Ihre Mutter einen Aufenthaltstitel bekommen würde, könnte sie dann bei Ihnen arbeiten?

Zeuge: Ja. Ich betreibe eine Gastronomie. Ich habe eine Bar und übernehme ein Hotel, ich könnte da meine Mutter beschäftigen.

BFV: Wie ist die Beziehung Ihrer Mutter zu den anderen in Ihrer Wohnung wohnenden Personen?

Zeugen: Keiner in der Wohnung könnte ohne meine Mutter leben. Sie pflegt Dr. XXXX. Sie ist die beste Freundin von meiner Frau.Zeugen: Keiner in der Wohnung könnte ohne meine Mutter leben. Sie pflegt Dr. römisch 40 . Sie ist die beste Freundin von meiner Frau.

BFV: Was genau macht Ihre Mutter für Dr. XXXX?

Zeuge: Sie kocht für ihn. Sie wäscht, hilft ihm beim Duschen, bei der Einnahme der Medikamente, beim Besuch des Krankenhauses und sonst noch bei allem was ein alter Mensch braucht.

BFV: Stimmt es, dass Ihr Sohn nach Dr. XXXX benannt wurde?BFV: Stimmt es, dass Ihr Sohn nach Dr. römisch 40 benannt wurde?

Zeuge: Ja. Der Vorname ist XXXX.Zeuge: Ja. Der Vorname ist römisch 40 .

BFV: Ist das eine Beziehung wie zu einer Krankenschwester?

Zeuge: Nein, wie in einer Familie.

BF gibt an, die Befragung ohne Dolmetscher verstanden zu haben.

Der VR entlässt den Zeugen.

VR: Ihnen wurde gemeinsam mit Beweisaufnahme vom 2.9.2009 gem. § 45VR: Ihnen wurde gemeinsam mit Beweisaufnahme vom 2.9.2009 gem. Paragraph 45

(3) AVG zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugestellt. Es steht Ihnen nunmehr frei, sich hierzu zu äußern.

BF: In diesen Länderberichten sind mir Altersheime aufgefallen. Mich hat das aber gar nicht interessiert, denn wenn eine armenische Frau Kinder hat, ist es sehr untypisch, dass sie an solche Einrichtungen denkt.

VR: Aus dem aktuellen Bericht des auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009 geht hervor, dass es zu Repressalien und Behinderungen von Oppositionellen kommen kann. Insbesondere im Anschluss an die letzten Präsidentenwahlen kam es zu massiven Demonstrationen der Opposition und zu einem harten Vorgehen durch die Exekutive. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation des BAA vom 24.7.2009 geht hervor, dass die Mitglieder der armenischen Volkspartei nicht ständig Schikanen ausgesetzt sind; anlassbedingt kann es dazu kommen, dass die Aktivitäten der Parteimitglieder durch behördliche Maßnahmen eingeschränkt werden. Familienmitglieder von Oppositionellen unterliegen keiner "Sippenhaft" (vgl. in der beschriebenen Beweis-aufnahme genannte FFM)VR: Aus dem aktuellen Bericht des auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009 geht hervor, dass es zu Repressalien und Behinderungen von Oppositionellen kommen kann. Insbesondere im Anschluss an die letzten Präsidentenwahlen kam es zu massiven Demonstrationen der Opposition und zu einem harten Vorgehen durch die Exekutive. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation des BAA vom 24.7.2009 geht hervor, dass die Mitglieder der armenischen Volkspartei nicht ständig Schikanen ausgesetzt sind; anlassbedingt kann es dazu kommen, dass die Aktivitäten der Parteimitglieder durch behördliche Maßnahmen eingeschränkt werden. Familienmitglieder von Oppositionellen unterliegen keiner "Sippenhaft" vergleiche in der beschriebenen Beweis-aufnahme genannte FFM)

BF: Sie haben jetzt gesagt, dass die Oppositionsparteien von Repressalien gleich betroffen sind. Was die Sippenhaft betrifft, das stimmt nicht, das ist nur nach außen so damit sie sich weiter der Unterstützung des Westens sicher sein können um sich weiter zu bereichern. Vor einigen Monaten geschah ein Vorfall, den ich nicht nur im Fernsehen sondern auch im Internet verfolgte. Es wurden auch in den ausländischen, armenischen Zeitungen sowie in der Zeitung von Frankreich darüber berichtet. Es geht um ein Ehepaar, die Frau war die Verteidigerin von einigen politischen Gefangenen, die im Zuge der Demonstration am 01.03.2008 festgenommen wurden. Der Mann ist ein Journalist gewesen, man hat den Ehemann der Anwältin vor dem Haus, indem er wohnte, so verprügelt, dass er nicht einmal von seiner eigenen Frau wieder erkannt wurde. Seine eigene Frau musste seinen Ausweis und seine Dokumente, die er bei sich hatte überprüfen, um ihren Mann zu identifizieren, bevor sie die Rettung holte. Die Rettung musste drei Krankenhäuser anfahren und alle drei haben den Patienten nicht aufgenommen, weil sie vorm Gesundheitsministerium und der regierenden Partei Angst hatten. Der Vorfall ist vor Gericht gekommen, die Zeitungen berichten jetzt darüber. Die Sache wird aber runtergespielt, indem die Zeitungen von einer Körperverletzung mit gewöhnlichem kriminellen und nicht politischen Hintergrund sprechen. Wenn einem Journalisten so etwas passiert, was würde dann mit mir passieren? Ich bin über 6 Jahre in Österreich. Wie gerecht die Justiz in Österreich funktioniert. Armenien würde 100 - 200 Jahre brauchen, um diesen Standard zu haben.

VR fragt den BFV ob er Fragen an die BF hat oder eine Stellungnahme abgeben will.

Das die Opposition speziell zu gewissen Anlässen Repressalien erleiden muss, passt zum Vorbringen der BF, da im März 2003 Präsidentenwahlen waren und zu solchen Anlässen erinnern sich die armenischen Behörden immer wieder an bereits verdächtige Oppositionelle, um deren politisches Engagement zu unterbinden. Die BF selbst wurde nicht der oppositionellen Tätigkeiten bezichtigt, sondern mit dem Ziel ihren Sohn ausfindig zu machen angehalten und bedroht. Die dabei angewandten Methoden von Drohung mit Vergewaltigung bis zu Brechen von Fingern erreichen asylrelevante Intensität. Die BF wird nicht aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt, sondern weil sie Angehörige eines Oppositionellen ist. Daher ist sie der sozialen Gruppe "Familie" zuzuzählen. Ansonsten wird den Länderinformationen zugestimmt.

VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

BF: Es gibt für mich keinen Weg mehr nach Armenien. Zwar gibt es keine finanziellen Hindernisse, aber ich kann nicht ohne meiner Familie leben. Ich bin seit 16 Jahren verwitwet, habe nicht noch einmal geheiratet sondern habe mich meinen Söhnen gewidmet. Ich möchte nicht, dass Dr. Avetikian seine letzten Jahre ohne meine Pflege verbringt.

VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Herbeischaffung des Asylaktes von XXXX.Weitere Beweisanträge: Herbeischaffung des Asylaktes von römisch 40 .

BFV: Die BF hat eine derartig intensive, familiäre und familienähnliche Bindung, dass eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. Zu ihrer Familie in Armenien hat sie nur sporadischen Kontakt.BFV: Die BF hat eine derartig intensive, familiäre und familienähnliche Bindung, dass eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Zu ihrer Familie in Armenien hat sie nur sporadischen Kontakt.

..."

1.7. Mit Schreiben des AsylGH vom 10.11.2009 an den Ländersachverständigen Dr. A. erfolgte die Anfrage, inwieweit für die BF in Armenien die Möglichkeit bestünde, aufgrund ihrer Krankheit, sog. Familiäres Mittelmeerfieber, die Symptome bzw. Fieberschübe behandeln zu lassen und falls eine solche Behandlungsmöglichkeit bestehe, welche Kosten für die Patientin hierdurch entstehen würden.

Mit Schreiben vom 19.12.2009 erfolge das Antwortschreiben.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Familiäres Mittelmeerfieber zwar generell nicht geheilt werden könne, jedoch in Armenien medikamentös behandelbar ist. Es wurden spezielle Medikamente samt Nebenwirkungen namhaft gemacht. Die Durchschnittskosten für die Behandlung würden zwischen den Patienten individuell schwanken, es wurden Kostenaufstellungen getätigt.

1.8. Mit Telefax vom 16.11.2009 und 17.11.2009 wurden folgende Krankenunterlagen die BF betreffend eingebracht:

Ärztl. Attest Dr. P. vom 13.11.2009, wonach die BF laut deren eigenen Angaben hauptsächlich am armenischen Mittelmeerfieber leide, über Venenschmerzen klage, 2001 eine Bandscheiben OP und 1987 eine Myom OP (gutartiger Muskeltumor) hatte und laufend Medikamente wie Parkemed, Voltaren und zusätzlich Magenschutz benötige.

Ärztl. Bericht , Landeskrankenhaus XXXX vom 14.10.2003, wonach die BF nach akuten abdominalen Schmerzen, Zeichen einer Infektion, Adhäsionen nach Appendektomie und Unterbauchlaparotomie wegen Endometriose, sich nach stationärer Aufnahme gut erholt hatte und fast beschwerdefrei wieder nach Hause entlassen wurde.Ärztl. Bericht , Landeskrankenhaus römisch 40 vom 14.10.2003, wonach die BF nach akuten abdominalen Schmerzen, Zeichen einer Infektion, Adhäsionen nach Appendektomie und Unterbauchlaparotomie wegen Endometriose, sich nach stationärer Aufnahme gut erholt hatte und fast beschwerdefrei wieder nach Hause entlassen wurde.

Befund vom 08.05.2007 über eine erfolgte Mammographie und Mammasonographie beidseits.

Ambulanzkarte der Poliklinik Manuk in Armenien über diverse Diagnosen in den Jahren 1971 bis zur Operation an der Wirbelsäule im Jahr 2001.

1.9. Mit Beschluss des AsylGH vom 11.02.2010 wurde Dr. A. zum Sachverständigen bestellt. Es erfolgte die Anfrage an den Sachverständigen die seitens des Zeugen vorgelegten Dokumente einer Echtheitsüberprüfung zu unterziehen und ob nach diesem gefahndet wird, falls ja, aufgrund welcher Tat.

Mit Schreiben vom 01.04.2010 erfolgte das Antwortschreiben (interne Arbeitsübersetzung). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorgelegte Pass authentisch erscheint.

Das beigefügte Dokument, herausgegeben durch die zentrale Verwaltung der Yerevan-Polzei gebe Raum zu ernsthaften Zweifeln über die Echtheit aus formalem und substantiellem Grund.

Formal ist nicht klar, an wen dieses Dokument gerichtet ist und warum es auf Russisch ist. Wenn die Information an eine konkret russische oder internationale Struktur gerichtet war, sollte die Adresse angeführt sein. Falls die Adresse nicht bekannt war, sollte es eine Überschrift geben, auf wen sich das Dokument beziehen würde, obgleich es nicht leicht ist sich vorzustellen, dass solch eine spezifische Adresse für eine Adresse außerhalb Armeniens bestimmt sein würde.

Substantiell hat die Nachforschung ergeben, dass XXXX tatsächlich verurteilt worden ist, jedoch hat die Verurteilung nichts mit seinen politischen Tätigkeiten zu tun. Er ist nicht wegen seiner politischen Aktivitäten um die verfassungsmäßige Ordnung in Armenien verurteilt worden, wie im Dokument behauptet.Substantiell hat die Nachforschung ergeben, dass römisch 40 tatsächlich verurteilt worden ist, jedoch hat die Verurteilung nichts mit seinen politischen Tätigkeiten zu tun. Er ist nicht wegen seiner politischen Aktivitäten um die verfassungsmäßige Ordnung in Armenien verurteilt worden, wie im Dokument behauptet.

1.10. Mit Schreiben des AsylGH vom 15.04.2010 wurde den Verfahrensparteien folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben:1.10. Mit Schreiben des AsylGH vom 15.04.2010 wurde den Verfahrensparteien folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben:

  • -Strichaufzählung
    Anfragebeantwortung vom Ländersachverständigen Dr. XXXX zur Behandelbarkeit des Familiären Mittelmeerfiebers in Armenien + Qualifikationsprofil des SachverständigenAnfragebeantwortung vom Ländersachverständigen Dr. römisch 40 zur Behandelbarkeit des Familiären Mittelmeerfiebers in Armenien + Qualifikationsprofil des Sachverständigen

  • -Strichaufzählung
    Diverse Internetauszüge zur Beschreibung der oa. Krankheit

  • -Strichaufzählung
    ACCORD Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit vom Familiären Mittelmeerfieber in Armenien

  • -Strichaufzählung
    Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur medizinischen Infrastruktur in Armenien

  • -Strichaufzählung
    Anfragebeantwortung von Dr. XXXX, wonach gewichtige Argumente bestehen, dass das vom am 9.11.2009 einvernommenen Zeugen in seinem Asylverfahren vorgelegte Schreiben der Polizeizentrale der Polizei Jerewan eine Fälschung darstellt, nach dem Zeugen in Armenien nicht gefahndet wird, dieser jedoch in der Vergangenheit wegen schwerer Körperverletzung zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und nach seiner Haftentlassung Armenien verließ. Der vorgelegte Reisepass und das Schreiben der Demokratischen Partei lassen keine Fälschungsmerkmale erkennen.Anfragebeantwortung von Dr. römisch 40 , wonach gewichtige Argumente bestehen, dass das vom am 9.11.2009 einvernommenen Zeugen in seinem Asylverfahren vorgelegte Schreiben der Polizeizentrale der Polizei Jerewan eine Fälschung darstellt, nach dem Zeugen in Armenien nicht gefahndet wird, dieser jedoch in der Vergangenheit wegen schwerer Körperverletzung zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und nach seiner Haftentlassung Armenien verließ. Der vorgelegte Reisepass und das Schreiben der Demokratischen Partei lassen keine Fälschungsmerkmale erkennen.

  • -Strichaufzählung
    Abschlussbericht des Armenia Political Party Assesment

  • -Strichaufzählung
    Auszug eines Rechercheergebnisses über Google, woraus ersichtlich ist, dass die Demokratische Partei Armeniens am Politischen Leben teilnimmt

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem aktuellen Bericht des AA Berlin über asyl- und abschiebungsrelevante Lage zur Erhaltbarkeit von Falsifikaten

Aufgrund des oa. Quellenmaterials ist davon auszugehen, dass die von Ihnen genannte Krankheit (Familiäres Mittelmeerfieber) unheilbar ist, deren Symptome in Armenien behan-delbar sind.

Ebenso ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des Zeugen nicht den Tatsachen entspricht und dieser ein ge- bzw. verfälschtes Beweismittel vorlegte.

Seitens des BAA wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Seitens der BF wurde mit Schreiben vom 26.05.2010 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher im Wesentlichen nochmals auf die Erkrankung an Familiären Mittelmeerfieber hingewiesen wurde. Es sei darauf abzustellen, ob de facto Behandlungsmöglichkeiten für die BF gegeben seinen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die BF in Armenien einer Beschäftigung nachgehen könne, da sie 51 Jahre alt sei und noch nie gearbeitet habe. Auch deren Verwandte würden nicht für ihren Lebensunterhalt und ihre medizinische Versorgung aufkommen können. Es sei davon auszugehen, dass aus finanziellen Gründen keine Behandlung der BF möglich sei und es würden erneut Schmerzen und Fieberzustände auftreten. Die BF habe intensive familiäre und freundschaftliche Bindungen in Österreich. Sie lebe mit ihrem Sohn und dessen Familie in XXXX, ihr zweiter Sohn lebe als Asylwerber ebenfalls in XXXX. Zudem bestehe eine intensive Bindung zum Eigentümer und Mitbewohner Dr. A, für welchen die BF den Haushalt führe. Zu ihren Verwandten in Armenien habe sie nur sporadisch telefonischen Kontakt. Die BF hat einen Deutschkurs absolviert.Seitens der BF wurde mit Schreiben vom 26.05.2010 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher im Wesentlichen nochmals auf die Erkrankung an Familiären Mittelmeerfieber hingewiesen wurde. Es sei darauf abzustellen, ob de facto Behandlungsmöglichkeiten für die BF gegeben seinen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die BF in Armenien einer Beschäftigung nachgehen könne, da sie 51 Jahre alt sei und noch nie gearbeitet habe. Auch deren Verwandte würden nicht für ihren Lebensunterhalt und ihre medizinische Versorgung aufkommen können. Es sei davon auszugehen, dass aus finanziellen Gründen keine Behandlung der BF möglich sei und es würden erneut Schmerzen und Fieberzustände auftreten. Die BF habe intensive familiäre und freundschaftliche Bindungen in Österreich. Sie lebe mit ihrem Sohn und dessen Familie in römisch 40 , ihr zweiter Sohn lebe als Asylwerber ebenfalls in römisch 40 . Zudem bestehe eine intensive Bindung zum Eigentümer und Mitbewohner Dr. A, für welchen die BF den Haushalt führe. Zu ihren Verwandten in Armenien habe sie nur sporadisch telefonischen Kontakt. Die BF hat einen Deutschkurs absolviert.

Es wurde eine Anfragebeantwortung von Dr. S. aufgrund einer Anfrage zu einem anderen Verfahren vom 04.09.2008 beigelegt.

1.11. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Die Beschwerdeführerin

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum armenisch-christlichen Glauben bekennt. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Beschwerdeführerin hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N

Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)

Anfragenbeantwortung für die Staatendokumention des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)

Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)

Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)

APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"

Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)

Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008 und vom 11.8.2009

Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04

Expert Opinion von Dr. XXXX (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008Expert Opinion von Dr. römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008

Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009

Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009

2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State February 25, 2009

Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009

Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009

Expert Opinion von Dr. XXXX (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009Expert Opinion von Dr. römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009

Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07.Mai 2009

OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009

OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009

Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebenen hin zu einem demokratischen und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig.

Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan, Amtseinführung 09.04.2008 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 5).

Das Institut einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die geänderte Verfassung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmann wurde durch eine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstrationen der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:

Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau

Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle 2005)

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudspersonen für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.

Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 11f).

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 12).

Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Schulen in Orten, in denen Angehörige der griechischen und jesidischen Minderheiten (die Jesiden bilden in einer Reihe von Dörfern die Bevölkerungsmehrheit) leben, bieten Fächer in Minderheitensprachen an (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 8).

Dr. Savvidis unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 1).Dr. Savvidis unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 1).

Im Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das von Armeniern bewohnte Gebiet Berg-Karabach (Nagorny-Karabach) sind die Aussichten auf eine friedliche Lösung gestiegen. Die Präsidenten der beiden Länder, Ilcham Alijew (Aserbaidschan) und Sersch Sargsjan (Armenien), einigten sich am Donnerstag auf "Grundprinzipien" für einen möglichen Frieden. Dies sagte der US-Diplomat Matthew Bryza, der als einer der internationalen Vermittler in dem Konflikt fungiert, nach einem Gespräch der beiden Präsidenten in Prag.

"Zum ersten Mal haben sich die Präsidenten auf Grundprinzipien geeinigt, die die strittigen Punkte betreffen", sagte Bryza. Einzelheiten wollte er nicht mitteilen. "Wir bereiten einen Durchbruch vor", sagte auch der französische Vermittler Bernard Fassier. "Wir sind in der Lage, zu identifizieren, was ein Durchbruch sein könnte, aber wir haben ihn noch nicht geschafft." In Kürze sollen Details gemeinsam mit den Außenminister von Aserbaidschan und Armenien ausgearbeitet werden.

1994 war Berg-Karabach nach einem dreijährigen blutigen Konflikt, bei dem fast 30.000 Menschen starben, von Armenien besetzt worden. Das Gebiet war 1923 durch eine Entscheidung der Sowjetunion Aserbaidschan zugesprochen worden und gilt offiziell nach wie vor als Teil des aserbaidschanischen Staatsgebietes. Die Türkei und Aserbaidschan hatten 1993 ihre Grenzen zu Armenien geschlossen.

Die Vermittler hatten sich seit Monaten in der sogenannten "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) um einen neuen Friedensversuch bemüht. Die USA, Russland und Frankreich führen gemeinsam den Vorsitz der Vermittlergruppe. Die Annäherung der beiden Konfliktparteien kam zwei Wochen, nachdem die Türkei und Armenien sich auf einen Plan einigten, der zu einer Normalisierung der Beziehungen und zu einer Wiedereröffnung der gemeinsamen Grenze führen soll.

Nach Angaben von Diplomaten sind noch schwierige Fragen zu lösen. Dabei geht es sowohl um den völkerrechtlichen Status Berg-Karabachs als auch um einen Korridor, mit dem Berg-Karabach mit Armenien verbunden ist. Bisher hat der aserbaidschanische Präsident Alijew stets erklärt, eine Lösung könne es nur "innerhalb der territorialen Integrität Aserbaidschans" geben (APA0652 5 AA 0325 vom 07. Mai 2009).

Die Vorsitzende der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die griechische Außenministerin Dora Bakoyannis, hat sich bei ihrem Besuch in Armenien für die Weiterführung der demokratischen Reformen und Fortschritte im Bemühen um eine Lösung des Berg-Karabach-Konflikts ausgesprochen. Armenien sei eine der Prioritäten der griechischen OSZE-Präsidentschaft, unterstrich sie laut einer Aussendung vom Freitag. Um die überwiegend von Armeniern bewohnte Enklave Berg (Nagorny-)Karabach auf aserbaidschanischem Territorium hatte sich während des Zerfalls der Sowjetunion Anfang der 1990er-Jahre ein blutiger Konflikt entzündet. Seit der Waffenruhe 1994 stehen das Gebiet sowie ein Landkorridor nach Armenien unter armenischer Kontrolle.

Bakoyannis betonte, dass die Auseinandersetzung mit den andauernden Konflikten in Armenien eine der höchsten Prioritäten der griechischen OSZE-Präsidentschaft darstelle: "Die

Verhandlungen sind an ihrem kritischen Punkt", sagte die OSZE-Vorsitzende und verwies auf

den Optimismus, den die konstruktive Teilnahme Armeniens und Aserbaidschans an Gesprächen im letzten Jahr geweckt hat. "Der politische Wille, den beide Seiten zum Ausdruck gebracht haben, und die Übereinkunft der Minsker Gruppe ermutigen mich, positive Ergebnisse zu erwarten." Die vermittelnde "Minsk-Gruppe" der OSZE wird von USA, Russland und Frankreich geleitet.

Die heutige Eröffnung eines neuen OSZE-Büros in der armenischen Hauptstadt Eriwan versteht Bakoyannis als Beitrag zu einer freien und demokratischen Gesellschaft: "Das Büro ist für die Menschen Armeniens hier." (APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009).

Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).

Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.

Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.

Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.

Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.

Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).

In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)

Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen. Allerdings kam es seit den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 7).

Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.

Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009, Seite 7)

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9, ebenso Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007).

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, dies vor den deutschen Behörden jedoch verheimlichen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 16).

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).

Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.

Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)

Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.

Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.

Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt. 35 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze.

Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl, vor allem der Arbeitsmigranten, noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung des IMF geht von ca. 1 Mio. Personen bis 2003 aus, armenische Behörden sprechen von ca. 4 % der Bevölkerung für jeweils die Jahre 2005 und 2006 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 13).

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.

In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.

Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspinntomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Insulinabgabe an Diabetiker und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 14).

In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.

Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.

Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.

Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.

Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.

In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.

Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).

Auf der Homepage www.backtoarmenia.com informiert die Armenische Migrationsagentur Rückkehrer über ihre Möglichkeiten.

4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in Armenien wegen der Suche nach ihrem Sohne seitens der Polizei wegen dessen oppositionspolitischer Tätigkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF mehrmals auf der Polizeistation angehalten und ihr mit Vergewaltigung gedroht worden sei.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

5. Beweiswürdigung

5.1. zu 1. (Verfahrensgang)

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.

Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung alsylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

Auch die Angaben der BF im Zuge der Stellungnahme vom 28.09.2009, dass die Länderberichte ergänzungsbedürftig seien, da zu wenig Rücksicht auf die Änderungen im Familienleben der BF genommen worden seien, können nicht als substantiierter Einwand gegen die dem Verfahren zu Grunde gelegten Quellen gewertet werden, da die Änderungen im Familienleben der BF unabhängig von obigen Quellen bei der Frage einer etwaigen Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet zu erörtern sind und mit den Quellen nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen.

5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)

Grundsätzlich ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten unter der Darstellung der nachfolgenden Erwägungen an.

Dem BAA wird zugestimmt, wenn dieses feststellt, dass die BF eine Verfolgung seitens der armenischen Polizei aufgrund der behaupteten politischen Tätigkeit ihres Sohnes für eine politische Partei geltend gemacht hat, obwohl der Sohn bei seiner Einvernahme vor dem BAA ausführte, dass er nie Mitglied einer politischen Partei und auch nie politisch aktiv gewesen sei und nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt habe, sowie nie verfolgt worden sei.

Seitens des AsylGH wird dazu ausgeführt, dass der Sohn der BF im Zuge der gegenständlichen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge einvernommen wurde und ausführte, dass er keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht habe, welche den Fluchtgrund seiner Mutter betreffen würden. Bekannte hätten ihm mitgeteilt, dass seine Mutter abreisen würde, weil diese Leute jetzt sie verfolgen würden.

Dazu wird ausgeführt, dass die BF ursprünglich den Beweisantrag stellte, ihren Sohn als Zeugen einzuvernehmen, da dieser neben ihrer Identität angeblich auch ihre Fluchtgründe beweisen könne. Es stellte sich jedoch im Zuge der Verhandlung heraus, dass der Sohn der BF weder in der Lage war deren Identität, noch war er in der Lage, deren Fluchtgründe zu beweisen bzw. durch unmittelbare Wahrnehmungen die Fluchtgründe seiner Mutter darzulegen. Dazu führte die BF dann in der Verhandlung aus, dass sie ihren Sohn lediglich als Zeugen dahingehend genannt habe, da dieser ihre Identität bezeugen könne. Somit tätigte die BF auch diesbezüglich unrichtige Angaben, da diese zuvor in eindeutiger Weise die Zeugeneinvernahme ihres Sohnes verlangte, da dieser auch ihre Fluchtgründe beweisen könne.

Zum Asylverfahren des Zeugen wird weiters festgestellt, dass dieser im Zuge seines Asylverfahrens bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 20.10.2003 ausführte, dass er am 05.03.2003 zu den Präsidentenwahlen in Jerewan habe gehen wollen, als er von vier ihm unbekannten und uniformierten Personen niedergeschlagen worden sei. Er sei leicht verletzt worden und habe keinen Arzt aufgesucht. Bei Gericht habe man seine Anzeige nicht aufgenommen. Am Abend habe er sich dann mit seinem Bruder in einem Park in Jerewan aufgehalten und seien wieder diese 4 Personen gekommen, welche nun nicht mehr uniformiert gewesen wären. Da er trotz ihrer Warnung zu Gericht gegangen sei, hätten sie gedroht die gesamte Familie umzubringen und sei er wieder geschlagen worden. Er habe sich losreißen und flüchten können. Er sei leicht verletzt worden und habe noch am gleichen Abend seine Heimat verlassen. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, dass er nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Er sei in seiner Heimat nie politisch aktiv gewesen und habe mit der Polizei, dem Gericht, oder anderen staatlichen Behörden keine Probleme gehabt. Auch sei er wegen seiner politischen Gesinnung nie verfolgt worden.

Bei der Verhandlung vor dem UBAS am 13.07.2004 führte der Zeuge aus, dass er in einer Oppositionsparte tätig gewesen sei und deshalb überfallen worden sei.

Vor dem BAA habe er das nicht angegeben, da er damals niemandem getraut habe und daher diesen Grund nicht angegeben habe.

Den Ablauf hinsichtlich des zweiten Überfalles wurde vom Zeugen bei der Verhandlung derart geschildert, dass er am Abend, ca. 23.00 Uhr, mit einem Verwandten in einer Bar gesessen sei. Als sie dann auf die Straße getreten seien, seien dieselben vier Männer auf sie losgestürzt und es habe eine kleine Schlägerei gegeben. Die Männer hätten eine Art Security-Uniform angehabt. Es sei ihm gelungen zu flüchten.

Am 04.05.2006 zog der Zeuge seinen Asylantrag zurück.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen wird festgestellt, dass sein Erklärungsversuch im Zuge der UBAS-Verhandlung, wonach er bei seiner Einvernahme vor dem BAA deshalb unrichtige Angaben über den Grund der gegen ihn angeblich verübten Überfälle getätigt habe, da er angeblich niemandem getraut habe, nicht plausibel ist, da der BW vorgab, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des BW keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst etwas zu verschweigen. Der BW wurde zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben und ist somit die Argumentation des BF seitens des AsylGH nicht nachvollziehbar, weshalb diese Erklärung nicht dazu führen kann, die Angaben des Zeugen in seinem Verfahren deswegen als glaubwürdig zu erachten.

Insbesondere muss jedem Asylwerber wohl klar sein, dass zu Belegung seiner individuellen Verfolgungssituation gerade eine Zugehörigkeit zu einer im Heimatstaat angeblich bekämpfen Gruppierung besondere Bedeutung zukommt, sodass er wohl keine sich bietende Gelegenheit zu solchem Vorbringen ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH B 7. 6. 2000, 2000/01/0205), weshalb auch in diesem Lichte die Angaben des BF unglaubwürdig erscheinen.

Ebenso ist festzuhalten, dass der Zeuge selbst bei den Angaben im Zuge der UBAS-Verhandlung, wo er angeblich die Wahrheit gesagt hätte, seine Fluchtgeschichte hinsichtlich des gegen ihn getätigten zweiten Überfalles völlig anders schilderte, als zuvor beim BAA.

Führte dieser vor dem BAA noch aus, dass er sich vor dem zweiten Ereignis gemeinsam mit seinem Bruder in Jerewan in einem Park aufgehalten hätte und plötzlich die vier Personen, welche nicht in Uniform gewesen wären, ihn niedergeschlagen hätten, so führte er im Zuge der UBAS-Verhandlung zum selben Ereignis aus, dass er mit einem entfernten Verwandten am Abend in einer Bar gesessen sei und als sie die Bar verlassen hätten, sich diese vier Männer, welche eine Art Security-Uniform getragen hätten, auf sie gestürzt hätten, es zu einer kleinen Schlägerei gekommen sei und er hätte fliehen können.

Der Zeuge war somit nicht einmal in der Lage, das angeblich ausreisekausale Geschehen zu seinem Verfahren in zwei Befragungen auch nur annähernd gleichlautend zu schildern, weshalb aufgrund obiger Ausführungen festgestellt wird, dass die Angaben des Zeugen nicht glaubwürdig sind.

Auch wird darauf hingewiesen, dass sich aus der Anfragebeantwortung von Dr. A. gewichtige Argumente dafür ergeben haben, dass das vom Zeugen in seinem Asylverfahren vorgelegte Schreiben der Polizeizentrale der Polizei Jerewan eine Fälschung darstellt, da dieser nicht wegen seiner politischen Aktivitäten verurteilt worden ist, wie im Dokument behauptet wird.

Dazu kommt, dass der Zeuge mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 04.05.2006, trotz Belehrung über die Folgen seitens des UBAS mit Schreiben vom 09.05.2006, seinen Asylantrag zurückzog, womit der Bescheid des BAA, in welchem dem Zeugen der Status des Asylberechtigten nicht zugesprochen wurde, in Rechtskraft erwuchs.

Weiters wird festgehalten, dass selbst wenn der Zeuge Mitglied der Demokratischen Partei Armeniens ist, sich kein anderer Sachverhalt ergibt, da dies einerseits nichts an obigen Ausführungen ändert und andererseits die Demokratische Partei Armeniens am politischen Leben teilnimmt, was auch in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des AsylGH von der BF nicht dementiert wurde.

Da die BF ihre Angaben auf jene des BF stützt, welche für unglaubwürdig befunden werden, können somit auch deren Angaben nicht glaubwürdig sein und werden diese somit nicht dem Verfahren zu Grunde gelegt.

Verstärkt wird diese Ansicht auch noch durch die Tatsache, dass die BF, wie das BAA bereits richtig ausführte, bewusst unterschiedliche Angaben zu ihrer Person tätigte und besteht keine Notwendigkeit für eine Person, welche tatsächlich in ihrem Heimatland verfolgt werden würde, in einem Land, in welchem sie sicher ist und um Asyl ansuchen kann, eine falsche Identität oder falsche Fluchtgründe vorzubringen.

Auch führte die BF im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der BH XXXX an, dass sie bereits seit 5 Jahren in der Türkei aufhältig gewesen sei. Vor dem BAA führte sie aus, dass sie Ende März 2003 aus Armenien ausgereist sei. Bezüglich dieses Widerspruches überzeugt auch die seitens der BF getätigte Erklärung im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie damals eine ukrainische Dolmetscherin gehabt habe, welche nur sehr gebrochen russisch gesprochen habe, nicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen der BF in Ungarn anlässlich ihres illegalen Grenzübertrittes, wo aus einer auszugsweisen Übersetzung hervorgeht, dass die BF angab, ihre Heimat bereits vor 4,5 Jahren verlassen zu haben und danach unter Anderem in der Türkei aufhältig gewesen zu sein, was ihren Angaben vor der BH XXXX sehr nahe kommt und auch deshalb nicht, weil die BF an anderer Stelle der Verhandlung ausführte, dass sie vor der BH XXXX eine falsche Angabe diesbezüglich gemacht habe, was einerseits bedeutet, dass es die wie behaupteten Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin doch nicht gegeben hat und andererseits bedeutet, dass sich die BF ein weiteres Mal selbst widersprochen hat.Auch führte die BF im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der BH römisch 40 an, dass sie bereits seit 5 Jahren in der Türkei aufhältig gewesen sei. Vor dem BAA führte sie aus, dass sie Ende März 2003 aus Armenien ausgereist sei. Bezüglich dieses Widerspruches überzeugt auch die seitens der BF getätigte Erklärung im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie damals eine ukrainische Dolmetscherin gehabt habe, welche nur sehr gebrochen russisch gesprochen habe, nicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen der BF in Ungarn anlässlich ihres illegalen Grenzübertrittes, wo aus einer auszugsweisen Übersetzung hervorgeht, dass die BF angab, ihre Heimat bereits vor 4,5 Jahren verlassen zu haben und danach unter Anderem in der Türkei aufhältig gewesen zu sein, was ihren Angaben vor der BH römisch 40 sehr nahe kommt und auch deshalb nicht, weil die BF an anderer Stelle der Verhandlung ausführte, dass sie vor der BH römisch 40 eine falsche Angabe diesbezüglich gemacht habe, was einerseits bedeutet, dass es die wie behaupteten Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin doch nicht gegeben hat und andererseits bedeutet, dass sich die BF ein weiteres Mal selbst widersprochen hat.

Wenn BFV im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals ausführte, dass die BF auch mit dem Brechen ihrer Finger bedroht worden sei, was im Verfahren seitens der BF bis dahin noch nie behauptet worden sei, ist hierzu anzuführen, dass es sich hierbei um eine unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens aus reinen Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang handelt.

Letztlich ist anzuführen, dass das Auftreten der BF gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht, da sie offensichtlich nicht einmal bei der Schilderung ihres Namens bereit war, widerspruchsfreie und gleichbleibende Angaben zu machen..

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien ergaben, können solche nicht festgestellt werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und war nach dem 31.März 2009 nicht (mehr) beim Bundesasylamt anhängig, und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und war nach dem 31.März 2009 nicht (mehr) beim Bundesasylamt anhängig, und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44

(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

II.1.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.1.4. Verweise, Wiederholungen

II.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.1.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.1.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich

II.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50 (1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:Im gegenständlichen Fall wurde eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50, (1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet .Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")].Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet .Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")].

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau, welche in Österreich als Haushälterin tätig ist. Einerseits stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es der BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsstarke - Sozialsystem in Armenien in Anspruch zu nehmen. Weiters halten sich im Herkunftsstaat der BF zwei Brüder, eine Schwester und ihr Vater auf, sodass familiäre Beziehungen vorhanden sind. Die BF führte auch aus, dass sie bereits vor ihrer Ausreise seitens der Eltern, Verwandten und Freunde unterstützt worden sei und geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass eine derartige Unterstützung zumindest hinsichtlich etwaiger anfänglicher Schwierigkeiten nicht wieder möglich wäre. Auch führte die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 aus, dass es keine finanziellen Hindernisse im Falle einer Rückkehr nach Armenien geben würde. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die BF in Österreich über einen offensichtlich unterstützungswilligen Sohn verfügt, der sie -etwa durch Geldüberweisungen nach Armenien- weiterhin unterstützen kann.

Soweit die BF ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist ; siehe ua. Ermittlungsergebnis; vgl. auch Erk. d. VwGH v. 12.6.2010, U613/10-10).v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist ; siehe ua. Ermittlungsergebnis; vergleiche auch Erk. d. VwGH v. 12.6.2010, U613/10-10).

Akut leidet die BF an unheilbarem Familiärem Mittelmeerfieber und damit verbunden an Venenschmerzen. Eine grundsätzliche Therapie für diese Krankheit ist laut Angaben der BF nicht möglich. Eine Anfragebeantwortung vom Ländersachverständigen Dr. A. ergab, dass eine medikamentöse Behandlung in Armenien möglich ist. Bei einem Medikament handelt es sich um Ibupruphen. Ein Paket von 10 Pillen kostet umgerechnet 1,-- Euro. Aufgrund der möglichen Nebenwirkungen besteht die Möglichkeit zumindest teilweise zum Medikament Chlchicine zu wechseln. Ein Paket von 100 Pillen kostet umgerechnet 25,-- Euro. Der Durchschnittspreis für die Behandlung schwankt von einem Patienten zum Anderen. In akuten Phasen, welche einmal oder zweimal im Monat auftreten können, in anderen Fällen jedoch nicht so oft, und welche maximal 1 - 3 Tage dauern, nimmt der Patient während dieser Zeit eine Pille am Tag.

Weiters wird auf die ACCORD Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Familiären Mittelmeerfieber in Armenien und auf die Analyse der Staatendokumentation des BAA zur medizinischen Infrastruktur in Armenien verwiesen, welchen im Zuge der Stellungnahme der BF anlässlich der Beweisaufnahme seitens des AsylGH nicht widersprochen wurde.

Es ergibt sich jedenfalls die Behandelbarkeit der Erkrankung in Armenien und konnte nicht festgestellt werden, dass aufgrund der Kosten der Medikamente nicht von einer de facto Behandlungsmöglichkeit der BF ausgegangen werden kann.

Weiter akute schwere Krankheiten sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Es wurden lediglich ärztliche Berichte, Befunde bzw. Ambulanzkarten über Krankheiten bzw. Operationen aus vergangenen Jahren, zurückreichend bis zum Jahr 1971, vorgelegt, woraus keine akuten Krankheiten zu entnehmen sind.

Hinsichtlich der der Stellungnahme beigegebenen Anfragebeantwortung von Dr. S. zu einer Anfrage vom 04.09.2008 in einem anderen Verfahren, hinsichtlich der Behandelbarkeit und Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von Hepatitis A, Hepatitis B, fortschreitendem Nierenfunktionsverlust und Familiärem Mittelmeerfieber, wird festgestellt, dass die beigegebenen Anfragebeantwortung nicht mehr aktuell ist (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Weiters ist diesbezüglich festzustellen, dass sich diese Anfrage fast zur Gänze mit der Behandlung von Hepatitis B und C auseinandersetzt und somit nicht spezifisch auf den gegenwärtigen Fall anwendbar ist, wogegen die Anfrage im gegenständlichen Verfahren an den Ländersachverständigen Dr. A. individuellen Bezug hat und aktuell ist, weshalb die der Stellungnahme beigegebene Anfragebeantwortung nicht geeignet ist, diese dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen.Hinsichtlich der der Stellungnahme beigegebenen Anfragebeantwortung von Dr. S. zu einer Anfrage vom 04.09.2008 in einem anderen Verfahren, hinsichtlich der Behandelbarkeit und Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von Hepatitis A, Hepatitis B, fortschreitendem Nierenfunktionsverlust und Familiärem Mittelmeerfieber, wird festgestellt, dass die beigegebenen Anfragebeantwortung nicht mehr aktuell ist (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Weiters ist diesbezüglich festzustellen, dass sich diese Anfrage fast zur Gänze mit der Behandlung von Hepatitis B und C auseinandersetzt und somit nicht spezifisch auf den gegenwärtigen Fall anwendbar ist, wogegen die Anfrage im gegenständlichen Verfahren an den Ländersachverständigen Dr. A. individuellen Bezug hat und aktuell ist, weshalb die der Stellungnahme beigegebene Anfragebeantwortung nicht geeignet ist, diese dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen.

Weiters wird der Vollständigkeit halber noch erwähnt, das sich aus dieser lediglich ergibt, dass Hepatitis A, Hepatitis B und Familiäres Mittelmeerfieber nicht in staatlichen Krankenhäusern behandelt werden würde, was für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist, da festgestellt wurde, dass Familiäres Mittelmeerfieber unheilbar ist und lediglich die Symptome medikamentös unterdrückt werden können, weshalb kein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist.

Auch lässt sich aus den getroffenen Feststellungen zur Existenzgrundlage der BF in Armenien sowie des Vorhandenseins von unterstützungswilligen Bezugspersonen in Verbindung mit dem Ermittlungsergebnis zu den Behandlungsmöglichkeiten nicht feststellen, dass die vor Ort existenten Behandlungsmöglichkeiten der BF nicht zugänglich oder für diese unerschwinglich wären.

Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEs ergaben sich im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005; ebenso Erk. d. VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723 und Erk. d. VfGH v. 12.6.2010, U613/10-10, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

II.4. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaatrömisch zwei.4. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die BF führte in ihrer Stellungnahme vom 26.05.2010 aus, dass sie mit ihrem Sohn XXXX, welcher ein Kind habe, in XXXX lebe. Dieser habe eine Daueraufenthaltskarte. Ihr zweiter Sohn sei Asylwerber und lebe ebenfalls in XXXX. Weiters bestehe eine intensive Bindung zum Eigentümer und Mitbewohner Dr. A., für welchen sie den Haushalt führe. Sie habe einen Deutschkurs absolviert und habe intensive freundschaftliche Beziehungen in Österreich. Zu ihren Verwandten in Armenien habe sie nur sporadisch telefonischen Kontakt.Die BF führte in ihrer Stellungnahme vom 26.05.2010 aus, dass sie mit ihrem Sohn römisch 40 , welcher ein Kind habe, in römisch 40 lebe. Dieser habe eine Daueraufenthaltskarte. Ihr zweiter Sohn sei Asylwerber und lebe ebenfalls in römisch 40 . Weiters bestehe eine intensive Bindung zum Eigentümer und Mitbewohner Dr. A., für welchen sie den Haushalt führe. Sie habe einen Deutschkurs absolviert und habe intensive freundschaftliche Beziehungen in Österreich. Zu ihren Verwandten in Armenien habe sie nur sporadisch telefonischen Kontakt.

Seitens des AsylGH wurde festgestellt, dass der ältere Sohn der BF Inhaber einer Daueraufenthaltskarte, ausg. von der BH XXXX am 29.05.2006, mit Gültigkeit bis zum 28.05.2016, ist.Seitens des AsylGH wurde festgestellt, dass der ältere Sohn der BF Inhaber einer Daueraufenthaltskarte, ausg. von der BH römisch 40 am 29.05.2006, mit Gültigkeit bis zum 28.05.2016, ist.

Weiters wurde festgestellt, dass die BF seit 02.03.2010 nicht mehr an der gemeinsamen Adresse mit ihrem Sohn gemeldet ist. Gleichzeitig ist diese somit auch nicht mehr an der Adresse von Dr. A., dessen Haushalt sie führt, gemeldet.

Zu ihrem jüngeren Sohn, welcher ebenfalls Asylwerber ist und somit im gleichen Maße wie die BF selbst von potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, liegt kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Zu ihrem älteren Sohn, welcher bis zum 28.05.2016 aufenthaltsberechtigt ist, mit welchem sie jedoch nicht in gemeinsamen Haushalt lebt und zu dessen Kind, wird seitens des AsylGH im Zweifel zugunsten der BF ein schützenswertes Familienleben angenommen, wenngleich dieses durch die Tatsache, dass die BF mit ihrem Sohn nicht in gemeinsamen Haushalt lebt, nur in abgeschwächter Form in Erscheinung tritt.

Auch möchte die BF offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit über 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr jüngerer Sohn hält sich ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist die BF als Haushälterin bei ihrem ehemaligen Vermieter tätig, zu welchem keinerlei wie auch immer geartetes Pflegeverhältnis bescheinigt wurde. Weiters brachte sie freundschaftliche Bindungen in Österreich ins Spiel. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt der BF insbesondere in Bezug auf ihr Lebensalter und dem nicht sehr ausgeprägten Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese, verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese, verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 21, (2) und

(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung der Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremde die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit der Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall der BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):

Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungs-fähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Tei-lnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungs-fähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Tei-lnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK begründete, weshalb sie nicht schützenswert erscheint.Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründete, weshalb sie nicht schützenswert erscheint.

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die Beschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum armenisch-christlichen Glauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines Freundes- oder Bekanntenkreise vorhanden sind, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in völliger Isolation gelebt hätte. Insbesondere führte die BF aus, dass sie vor ihrer Ausreise von den Eltern, den Verwandten, aber auch von ihren Freunden unterstützt worden sei. Insbesondere leben jedoch zwei Brüder, eine Schwester und der Vater der BF in Armenien. Es ist somit ein familiäres Auffangnetz vorhanden und ist der familiäre Zusammenhalt innerhalb des armenischen Familiensystems notorisch, sodass die BF mit der Unterstützung ihrer Familie in Armenien rechnen kann um etwa anfängliche Schwierigkeiten zu überwinden. Die BF führte auch aus, nach wie vor telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten zu pflegen. Auch führte die BF bei ihrer Asylantragstellung selbst aus, dass sie gerne nach Armenien zurückkehren würde, wenn die allgemeine Lage besser sein würde, wovon derzeit durchaus auszugehen ist. Vor allem gab diese bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.11.2009 an, dass es keine finanziellen Hindernisse im Falle einer Rückkehr nach Armenien geben würde, weshalb in einer Zusammenschau sämtlicher Gegebenheiten nicht festgestellt werden kann, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Im Gegensatz hierzu ist die Beschwerdeführerin - vor allem in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und wurde dieser Aufenthalt nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Die BF hat in Österreich keine qualifizierten Anknüpfungspunkte im Sinne einer besonderen Beziehungsintensität, wie etwa Pflege, Unterhalt, sonstige Abhängigkeiten, welche einen zwingenden Aufenthalt in Österreich voraussetzen. Insbesondere lebt die BF nicht mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF war im Asylverfahren auch nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Auch bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 09.11.2009 fungierte für diese ein Dolmetsch. Zur Behauptung, dass die BF gut Deutsch spreche, wird festgestellt, dass die BF lediglich von 03.09.2009 bis 27.10.2009 einen Deutsch-Aufbaukurs besuchte. Bedenkt man, dass die BF bereits seit 2003 in Österreich aufhältig ist, so kann aufgrund dieser Kursbestätigung wohl nicht gesagt werden, dass die BF enorme Anstrengungen unternommen hätte um die deutsche Sprache in einem Zeitraum von über sechst Jahren zu erlernen.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor dass die BF selbsterhaltungsfähig wäre, lebt diese, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausführte, doch zumindest zum Teil von der Sozialhilfe. Auch geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF sich in besonderem Maße am sozialen Leben beteiligen würde, sodass diese im Falle ihrer Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinerlassen würde.

Auch die Behauptung in der Stellungnahme vom 28.09.2009, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Auch die Behauptung in der Stellungnahme vom 28.09.2009, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Das die BF am 05.03.2004 wegen Ladendiebstahls vom damaligen Gendarmerieposten XXXX zur Anzeige gebracht wurde, kann für diese somit wegen des Nichtvorliegens einer rechtskräftigen diesbezüglichen Verurteilung nicht negativ ins Gewicht fallen.Das die BF am 05.03.2004 wegen Ladendiebstahls vom damaligen Gendarmerieposten römisch 40 zur Anzeige gebracht wurde, kann für diese somit wegen des Nichtvorliegens einer rechtskräftigen diesbezüglichen Verurteilung nicht negativ ins Gewicht fallen.

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen und die Ausweisung zielstaatsbezogen auszusprechen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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