TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/5 D12 228098-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D12 228098-2/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2007, FZ. 06 11.858-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2007, FZ. 06 11.858-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 13.12.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 14.12.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 13.12.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 14.12.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein.

Dazu wurde der Beschwerdeführer am 18.02.2002 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchgründen befragt folgendes an: Nach seinem Studienabschluss im Jahr 1997 und einer einjährigen Tätigkeit als Ingenieur sei er am 13.11.1998 zur Armee einberufen worden. Am 07.01.1999 sei er aus der Armee desertiert, da man ihm bei der Einberufung mitgeteilt habe, dass er nach XXXX geschickt werde. Er habe aber nicht kämpfen wollen, deshalb sei er geflohen. Als man ihn mit dem Zug nach XXXX habe bringen wollen, sei er bei einem Halt in XXXX, unter dem Vorwand Zigaretten und Getränke kaufen zu wollen, ausgestiegen und geflohen. Konkret befragt, wo er unmittelbar nach seiner Einberufung bei der Armee gedient habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um den militärischen XXXX im Stützpunkt XXXX gehandelt. Man habe ihm versprochen, dass er den gesamten Militärdienst dort ableisten könne, da er der einzige Sohn seiner Mutter sei. Dass er nach XXXX komme, habe er zufällig im Zug erfahren, als der Zugsführer mit dem Offizier gesprochen habe. Den Soldaten sei nicht gesagt worden wohin es gehe. Bis zu seiner Flucht habe er eine gewöhnliche militärische Ausbildung erhalten und habe unter anderem Schießübungen mit einer Kalaschnikow gemacht. Nach seiner Desertion habe er sich versteckt und sei schließlich in die Ukraine gelangt, wo er sich bis November 2001 an verschieden Orten illegal aufgehalten und gearbeitet habe.Dazu wurde der Beschwerdeführer am 18.02.2002 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchgründen befragt folgendes an: Nach seinem Studienabschluss im Jahr 1997 und einer einjährigen Tätigkeit als Ingenieur sei er am 13.11.1998 zur Armee einberufen worden. Am 07.01.1999 sei er aus der Armee desertiert, da man ihm bei der Einberufung mitgeteilt habe, dass er nach römisch 40 geschickt werde. Er habe aber nicht kämpfen wollen, deshalb sei er geflohen. Als man ihn mit dem Zug nach römisch 40 habe bringen wollen, sei er bei einem Halt in römisch 40 , unter dem Vorwand Zigaretten und Getränke kaufen zu wollen, ausgestiegen und geflohen. Konkret befragt, wo er unmittelbar nach seiner Einberufung bei der Armee gedient habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um den militärischen römisch 40 im Stützpunkt römisch 40 gehandelt. Man habe ihm versprochen, dass er den gesamten Militärdienst dort ableisten könne, da er der einzige Sohn seiner Mutter sei. Dass er nach römisch 40 komme, habe er zufällig im Zug erfahren, als der Zugsführer mit dem Offizier gesprochen habe. Den Soldaten sei nicht gesagt worden wohin es gehe. Bis zu seiner Flucht habe er eine gewöhnliche militärische Ausbildung erhalten und habe unter anderem Schießübungen mit einer Kalaschnikow gemacht. Nach seiner Desertion habe er sich versteckt und sei schließlich in die Ukraine gelangt, wo er sich bis November 2001 an verschieden Orten illegal aufgehalten und gearbeitet habe.

Mit Bescheid vom 08.04.2002, Fz. 01 29.183-BAW, hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Wehrdienstverweigerung als vage (z.b. bezüglich der erhaltenen militärischen Ausbildung vor seiner Flucht) und teils detailarm (bezüglich seiner Flucht am Bahnhof von XXXX). Außerdem sei das Vorbringen widersprüchlich, da er zunächst behauptet habe, bei der Einberufung von seiner beabsichtigten Verlegung nach XXXX erfahren zu haben, später aber angegeben habe, dies im Zuge eines mitgehörten Gesprächs im Zug erfahren zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers seien auch nicht mit der Realität in Einklang zu bringen. Es sei nämlich nicht bekannt, dass es im Jänner 1999, also in der Phase der relativen Unabhängigkeit Tschetscheniens zwischen den beiden Tschetschenienkriegen, zu markanten Aktivitäten der russischen Armee in Tschetschenien gekommen sei, was die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers umso unwahrscheinlicher erscheinen lassen. Das Bundesasylamt gelange daher nach eingehender Würdigung des Vorbringens zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei daher sein Asylantrag abzuweisen. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahmen, dass er im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Russland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher zulässig.Mit Bescheid vom 08.04.2002, Fz. 01 29.183-BAW, hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Wehrdienstverweigerung als vage (z.b. bezüglich der erhaltenen militärischen Ausbildung vor seiner Flucht) und teils detailarm (bezüglich seiner Flucht am Bahnhof von römisch 40 ). Außerdem sei das Vorbringen widersprüchlich, da er zunächst behauptet habe, bei der Einberufung von seiner beabsichtigten Verlegung nach römisch 40 erfahren zu haben, später aber angegeben habe, dies im Zuge eines mitgehörten Gesprächs im Zug erfahren zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers seien auch nicht mit der Realität in Einklang zu bringen. Es sei nämlich nicht bekannt, dass es im Jänner 1999, also in der Phase der relativen Unabhängigkeit Tschetscheniens zwischen den beiden Tschetschenienkriegen, zu markanten Aktivitäten der russischen Armee in Tschetschenien gekommen sei, was die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers umso unwahrscheinlicher erscheinen lassen. Das Bundesasylamt gelange daher nach eingehender Würdigung des Vorbringens zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei daher sein Asylantrag abzuweisen. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahmen, dass er im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Russland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher zulässig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit formularartigem Schriftsatz vom 23.04.2002 fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihn nicht näher zu den im Bescheid aufgeworfenen Fragen befragt. Er hätte jederzeit zu den aufgeworfenen Fragen nähere Details angeben können. Insbesondere könne er, sofern dies notwendig sei, eine Kalaschnikow zerlegen, reinigen und wieder funktionsfähig zusammen setzen. Betreffend die Flucht im Zug gebe er an, dass es sich um einen Güterzug gehandelt habe und daher kein Schaffner an Bord gewesen sei. Von der Verlegung nach XXXX habe er in XXXX erfahren. Seine Einheit sei mit dem Zug in unbekannter Richtung unterwegs gewesen. Kurz vor XXXX habe er zufällig ein Gespräch seiner Vorgesetzten mitgehört, wonach er nach XXXX verlegt werden würden. In der gesamten Zeit, auch zwischen den Tschetschenienkriegen, seien russische Einheiten in XXXX stationiert gewesen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit formularartigem Schriftsatz vom 23.04.2002 fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe ihn nicht näher zu den im Bescheid aufgeworfenen Fragen befragt. Er hätte jederzeit zu den aufgeworfenen Fragen nähere Details angeben können. Insbesondere könne er, sofern dies notwendig sei, eine Kalaschnikow zerlegen, reinigen und wieder funktionsfähig zusammen setzen. Betreffend die Flucht im Zug gebe er an, dass es sich um einen Güterzug gehandelt habe und daher kein Schaffner an Bord gewesen sei. Von der Verlegung nach römisch 40 habe er in römisch 40 erfahren. Seine Einheit sei mit dem Zug in unbekannter Richtung unterwegs gewesen. Kurz vor römisch 40 habe er zufällig ein Gespräch seiner Vorgesetzten mitgehört, wonach er nach römisch 40 verlegt werden würden. In der gesamten Zeit, auch zwischen den Tschetschenienkriegen, seien russische Einheiten in römisch 40 stationiert gewesen.

Laut Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2004 wurde das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich war.Laut Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2004 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich war.

Mit Schreiben vom 03.07.2006 gab der Beschwerdeführer seine aktuelle Meldeadresse bekannt und beantragte die Fortsetzung seines Asylverfahrens.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX (Rechtskraft: XXXX), GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen a ¿ 2,-- verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (Rechtskraft: römisch 40 ), GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen a ¿ 2,-- verurteilt.

Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Verfahren, welche gemäß § 30 AsylG 1997 bzw. § 24 AsylG 2005 eingestellt wurden, nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nicht mehr fortzusetzen sind. Das Verfahren des Beschwerdeführers sei am 14.01.2004 eingestellt worden. Seit seiner Eingabe vom 03.07.2006 seien mehr als zwei Jahre verstrichen. Daher sei das Verfahren nicht mehr fortzusetzen.Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Verfahren, welche gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 bzw. Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt wurden, nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nicht mehr fortzusetzen sind. Das Verfahren des Beschwerdeführers sei am 14.01.2004 eingestellt worden. Seit seiner Eingabe vom 03.07.2006 seien mehr als zwei Jahre verstrichen. Daher sei das Verfahren nicht mehr fortzusetzen.

Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2006 seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat im Jänner 1999 verlassen, da er keinen Militärdienst habe ableisten wollen und deshalb desertiert sei.

Am 27.11.2006 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er befinde sich seit Dezember 2001 in Österreich und sei in der Zwischenzeit nur einmal versehentlich nach Budapest gefahren. Er habe die Russische Föderation im Jahr 1999 verlassen, da er im Zuge seines Militärdienstes nach XXXX entsendet werden sollte. Er sei aber gegen jede Art der Gewaltanwendung und gegen das Blutvergießen und habe auf keinen Fall kämpfen wollen. Deshalb sei er von seiner Einheit desertiert und nach XXXX geflüchtet. Dort habe er sein Wehrdienstbuch verbrannt und sei weiter nach XXXX gefahren und habe bis Ende 2001 an verschiedenen Orten in der Ukraine illegal gelebt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei einfacher Soldat in einer Einheit mit der Nummer XXXX gewesen und habe der Infanterie angehört. Er sei von 13.11.1998 bis 01.07.1999 beim Militär gewesen und hätte noch ein Jahr abzudienen gehabt.Am 27.11.2006 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er befinde sich seit Dezember 2001 in Österreich und sei in der Zwischenzeit nur einmal versehentlich nach Budapest gefahren. Er habe die Russische Föderation im Jahr 1999 verlassen, da er im Zuge seines Militärdienstes nach römisch 40 entsendet werden sollte. Er sei aber gegen jede Art der Gewaltanwendung und gegen das Blutvergießen und habe auf keinen Fall kämpfen wollen. Deshalb sei er von seiner Einheit desertiert und nach römisch 40 geflüchtet. Dort habe er sein Wehrdienstbuch verbrannt und sei weiter nach römisch 40 gefahren und habe bis Ende 2001 an verschiedenen Orten in der Ukraine illegal gelebt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei einfacher Soldat in einer Einheit mit der Nummer römisch 40 gewesen und habe der Infanterie angehört. Er sei von 13.11.1998 bis 01.07.1999 beim Militär gewesen und hätte noch ein Jahr abzudienen gehabt.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2007 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut an, er sei aus der russischen Armee desertiert, da er nicht in Tschetschenien habe kämpfen wollen. Konkret gefragt, welcher militärischen Einheit er angehört habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bei der berittenen Armee, der Kavallerie, gewesen. Die Einheit heiße XXXX. Die Einheit sei mit automatischen Kalaschnikows AK 47 bewaffnet gewesen.Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2007 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut an, er sei aus der russischen Armee desertiert, da er nicht in Tschetschenien habe kämpfen wollen. Konkret gefragt, welcher militärischen Einheit er angehört habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bei der berittenen Armee, der Kavallerie, gewesen. Die Einheit heiße römisch 40 . Die Einheit sei mit automatischen Kalaschnikows AK 47 bewaffnet gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2007, Zahl: 06 11.858-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2007, Zahl: 06 11.858-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen bezüglich der Fluchtgründe darzulegen. Der Beschwerdeführer habe seine Desertion bereits im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen können, da er sein damaliges Vorbringen vage, detailarm, widersprüchlich und auch realitätswidrig dargestellt habe. Auf Basis der genannten Umstände des es dem Beschwerdeführer auch anlässlich der gegenständlichen Asylantragstellung nicht gelungen sein Vorbringen glaubhaft zu machen, zumal er sich um den völlig gleichen Fluchtgrund wie im ersten Verfahren handle. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Einvernahmen anlässlich verschiedener Asylverfahren ganz offensichtlich nicht einmal in der Lage gewesen sei, jene Militäreinheit widerspruchsfrei wiederzugeben, von der er angeblich desertiert sei. So habe er im ersten Verfahren behauptet, dass er einer Einheit namens XXXX angehört habe. Im gegenständlichen Verfahren habe er die Einheit XXXXgenannt. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, die genannte Einheit sei eine Infanterieeinheit gewesen. Er sei aber nicht in der Lage gewesen fundierte Auskünfte bezüglich der Wesensmerkmale einer Infanterieeinheit und bezüglich der Bewaffnung seiner Einheit zu tätigen. Auch habe er auf Nachfrage die Dienstgrade der russischen Offiziere nicht richtig benennen können. Von angeblich desertierten Militärangehörigen könne aber erwartet werden, dass sie diesbezüglich fundierte und nachvollziehbare Auskünfte erteilen. Da der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage gewesen sei, sei davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Aufgrund obiger Umstände müsse den Angaben des Beschwerdeführers über dessen Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit versagt werden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen bezüglich der Fluchtgründe darzulegen. Der Beschwerdeführer habe seine Desertion bereits im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen können, da er sein damaliges Vorbringen vage, detailarm, widersprüchlich und auch realitätswidrig dargestellt habe. Auf Basis der genannten Umstände des es dem Beschwerdeführer auch anlässlich der gegenständlichen Asylantragstellung nicht gelungen sein Vorbringen glaubhaft zu machen, zumal er sich um den völlig gleichen Fluchtgrund wie im ersten Verfahren handle. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Einvernahmen anlässlich verschiedener Asylverfahren ganz offensichtlich nicht einmal in der Lage gewesen sei, jene Militäreinheit widerspruchsfrei wiederzugeben, von der er angeblich desertiert sei. So habe er im ersten Verfahren behauptet, dass er einer Einheit namens römisch 40 angehört habe. Im gegenständlichen Verfahren habe er die Einheit XXXXgenannt. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, die genannte Einheit sei eine Infanterieeinheit gewesen. Er sei aber nicht in der Lage gewesen fundierte Auskünfte bezüglich der Wesensmerkmale einer Infanterieeinheit und bezüglich der Bewaffnung seiner Einheit zu tätigen. Auch habe er auf Nachfrage die Dienstgrade der russischen Offiziere nicht richtig benennen können. Von angeblich desertierten Militärangehörigen könne aber erwartet werden, dass sie diesbezüglich fundierte und nachvollziehbare Auskünfte erteilen. Da der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage gewesen sei, sei davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Aufgrund obiger Umstände müsse den Angaben des Beschwerdeführers über dessen Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit versagt werden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Dagegen wurde fristgerecht mit formularartigem Schriftsatz vom 03.01.2008 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt

Berufungsschrift, Ergänzungen und Beilagen

B) Am 16.03.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes

eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 7Z). Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.

C) Im Rahmen dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ein Länderbericht zur Lage in der Russischen Föderation vorgelegt (Anhang 1) und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:

VR beginnt mit der Befragung des BF1.

VR: Ihr erster Asylantrag unter der Zahl 01 29.183-BAW wurde vom Bundesasylamt negativ beschieden, da Ihre Angaben nicht glaubwürdig waren und sich in diesen zu viele Widersprüche befanden. Da Sie keine aufrechte Meldeadresse mehr hatten, wurde das Verfahren vom UBAS eingestellt. Daraufhin haben Sie am 06.11.2006 unter der Zahl 06 11.858-BAW neuerlich einen Asylantrag eingebracht und wiederum die völlig gleichen Fluchtgründe vorgebracht wie beim ersten Asylverfahren. Das Bundesasylamt hat Ihren Antrag wiederum negativ entschieden mit der gleichen Begründung wie beim ersten Asylantrag. Warum glauben Sie, dass man Ihnen jetzt aufgrund der vielen Widersprüche, zum Beispiel gaben Sie in der ersten Einvernahme an, bei der Einberufung erfahren zu haben nach XXXX verlegt zu werden, bei der nächsten Einvernahme gaben Sie jedoch an, erst im Zug gehört zu haben, dass Sie nach XXXX verlegt zu werden, glauben sollte? Sie können Die Einheit bei derer Sie eingesetzt waren nicht nennen. Während der mehr als zwei Jahre wo Sie nicht gemeldet waren, wo waren Sie da?VR: Ihr erster Asylantrag unter der Zahl 01 29.183-BAW wurde vom Bundesasylamt negativ beschieden, da Ihre Angaben nicht glaubwürdig waren und sich in diesen zu viele Widersprüche befanden. Da Sie keine aufrechte Meldeadresse mehr hatten, wurde das Verfahren vom UBAS eingestellt. Daraufhin haben Sie am 06.11.2006 unter der Zahl 06 11.858-BAW neuerlich einen Asylantrag eingebracht und wiederum die völlig gleichen Fluchtgründe vorgebracht wie beim ersten Asylverfahren. Das Bundesasylamt hat Ihren Antrag wiederum negativ entschieden mit der gleichen Begründung wie beim ersten Asylantrag. Warum glauben Sie, dass man Ihnen jetzt aufgrund der vielen Widersprüche, zum Beispiel gaben Sie in der ersten Einvernahme an, bei der Einberufung erfahren zu haben nach römisch 40 verlegt zu werden, bei der nächsten Einvernahme gaben Sie jedoch an, erst im Zug gehört zu haben, dass Sie nach römisch 40 verlegt zu werden, glauben sollte? Sie können Die Einheit bei derer Sie eingesetzt waren nicht nennen. Während der mehr als zwei Jahre wo Sie nicht gemeldet waren, wo waren Sie da?

BF: Ich war obdachlos, ich habe zu trinken angefangen und wollte mich umbringen. Die Richter haben mich wahrscheinlich falsch verstanden. Ich bin umgezogen, ich habe in der Ukraine an einer Universität studiert. Dort habe ich viele Freunde gehabt, die haben mich unterstützt. Deshalb habe ich 2 Jahre lang in der Ukraine gelebt. Ich habe dort zwischen 1991 bis 1997 studiert. In Russland habe ich ein Jahr lang gearbeitet als Ingenieur in der Stadt XXXX.BF: Ich war obdachlos, ich habe zu trinken angefangen und wollte mich umbringen. Die Richter haben mich wahrscheinlich falsch verstanden. Ich bin umgezogen, ich habe in der Ukraine an einer Universität studiert. Dort habe ich viele Freunde gehabt, die haben mich unterstützt. Deshalb habe ich 2 Jahre lang in der Ukraine gelebt. Ich habe dort zwischen 1991 bis 1997 studiert. In Russland habe ich ein Jahr lang gearbeitet als Ingenieur in der Stadt römisch 40 .

VR: Können Sie diese Widersprüche, die Ihnen das Bundesasylamt vorgehalten hat, aufklären? Haben Sie ein Wehrdienstbuch das nachweisen kann, dass Sie in der Armee waren?

BF: Nein, das habe ich verbrannt.

VR: Bei welcher Einheit in der Armee waren Sie?

BF: Am XXXX wurde ich in die Armee einberufen. Das war eine militärische Basis bzw. Armee, XXXX. Das kann nicht stimmen, weil ich während meinem Interview sehr nervös war. Ich habe angeblich gesagt XXXX, aber sie haben XXXX geschrieben. Die Nummer von der Armee von der ich gerufen wurde, war XXXX. Die Stadt hieß XXXX.BF: Am römisch 40 wurde ich in die Armee einberufen. Das war eine militärische Basis bzw. Armee, römisch 40 . Das kann nicht stimmen, weil ich während meinem Interview sehr nervös war. Ich habe angeblich gesagt römisch 40 , aber sie haben römisch 40 geschrieben. Die Nummer von der Armee von der ich gerufen wurde, war römisch 40 . Die Stadt hieß römisch 40 .

VR: Wie weit weg von Moskau ist diese Stadt entfernt?

BF: So genau kann ich das nicht sagen, zwischen 70 und 100 Kilometer.

BR: Beschreiben Sie kurz Ihren militärischen Werdegang.Bundesrat:, Beschreiben Sie kurz Ihren militärischen Werdegang.

BF: 2 bis 3 Mal in der Woche sind wir schießen gegangen. Die Grundausbildung dauerte 2 Monate. Zwei Monate lang haben wir eine militärische Grundausbildung erhalten, darunter auch Nahkampf. Dann haben wir gelernt zu schießen, darin war ich sehr gut. Gegen Ende dieser Grundausbildung (am 07.01.1999) bin ich aus der russischen Armee desertiert.

VR: Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im November 2006, Siehe AS 133, haben Sie angegeben, dass Sie von 13.11.1998 bis 01.Juli 1999 beim Militär waren. Warum?

BF: Nein, ich bin am 13. November 1998 eingetreten und am 07.01.1999 desertiert. Die Protokollierung stimmt nicht.

BR: Schildern Sie uns die genauen Umstände Ihrer Desertion.Bundesrat:, Schildern Sie uns die genauen Umstände Ihrer Desertion.

BF: Ich war von XXXX unterwegs mit dem Zug nach XXXX. Ich habe das mitbekommen, weil die Schaffner die Tickets überprüften und darüber gesprochen haben. Es war ein ganz normaler Passagierzug. Dann habe ich gehört, dass diese Schaffner gesagt haben, dass der Zug nach XXXX fährt. Bei einem Stop hab ich meinen Kollegen gesagt, dass ich mir Zigaretten kaufen gehen. Wir haben einen Stop für ca. 20 Minuten gehabt. Ich bin weggelaufen vom Bahnhof Richtung innere Stadt, dann bin ich in die Ukraine gegangen in die Stadt XXXX, wo ich seinerzeit Wassertechnik studiert habe. Ich habe einen Platz im Institut bekommen.BF: Ich war von römisch 40 unterwegs mit dem Zug nach römisch 40 . Ich habe das mitbekommen, weil die Schaffner die Tickets überprüften und darüber gesprochen haben. Es war ein ganz normaler Passagierzug. Dann habe ich gehört, dass diese Schaffner gesagt haben, dass der Zug nach römisch 40 fährt. Bei einem Stop hab ich meinen Kollegen gesagt, dass ich mir Zigaretten kaufen gehen. Wir haben einen Stop für ca. 20 Minuten gehabt. Ich bin weggelaufen vom Bahnhof Richtung innere Stadt, dann bin ich in die Ukraine gegangen in die Stadt römisch 40 , wo ich seinerzeit Wassertechnik studiert habe. Ich habe einen Platz im Institut bekommen.

VR: Hat Ihnen beim Einsteigen niemand gesagt, wohin der Zug fährt?

BF: Es war Zufall, dass ich es mitbekommen habe. Von meinen Vorgesetzten hat mir niemand gesagt, wohin wir fahren.

VR: Wie groß war Ihre Einheit, die im Zug waren?

BF: 40 Personen. Das sind zwei Einheiten mit jeweils 20 Personen. Die Waffen sollten wir in XXXX bekommen, wir waren unbewaffnet unterwegs.BF: 40 Personen. Das sind zwei Einheiten mit jeweils 20 Personen. Die Waffen sollten wir in römisch 40 bekommen, wir waren unbewaffnet unterwegs.

VR: Warum sind Sie erst mit 26 Jahren zum Wehrdienst eingezogen worden?

BF: Wenn man studiert, dann wird man nicht zur Armee gerufen. Ein Studium dauert ca. 5 Jahre.

VR: In welcher Stadt haben Sie nach Ihrer Rückkehr gewohnt, als Sie den Einberufungsbefehl erhalten haben?

BF: In der Stadt XXXX, das ist im Gebiet Smolensk. Dort habe ich in einem Fabrikwerk gearbeitet. Ich war als Ingenieur angestellt und wir haben Lautsprecher produziert. Ich habe dort im Bereich der Wasserentsorgung gearbeitet.BF: In der Stadt römisch 40 , das ist im Gebiet Smolensk. Dort habe ich in einem Fabrikwerk gearbeitet. Ich war als Ingenieur angestellt und wir haben Lautsprecher produziert. Ich habe dort im Bereich der Wasserentsorgung gearbeitet.

BR: Haben Sie Eltern in Russland?Bundesrat:, Haben Sie Eltern in Russland?

BF: Ich habe eine Mutter in Russland.

VR: War Ihnen klar, was eine Desertion bedeutet?

BF: Ja, ich habe das sehr wohl verstanden, aber ich wollte nicht, dass meine Leiche in einem Sarg zu meiner Mutter gebracht wird.

VR: Ich halte es für völlig unglaubwürdig, dass die russische Armee Soldaten, die nur eine Grundausbildung von 6 Wochen haben, mit dem öffentlichen Personenzug nach XXXX schickt. Abgesehen davon, dass im Jänner 1999 es sich um den Zeitraum zwischen den beiden Tschetschenienkriegen handelt. Laut unseren Unterlagen haben Spezialeinheiten wie OMON gekämpft, aber nicht Grundwehrdiener mit seiner sechswöchigen Ausbildung.VR: Ich halte es für völlig unglaubwürdig, dass die russische Armee Soldaten, die nur eine Grundausbildung von 6 Wochen haben, mit dem öffentlichen Personenzug nach römisch 40 schickt. Abgesehen davon, dass im Jänner 1999 es sich um den Zeitraum zwischen den beiden Tschetschenienkriegen handelt. Laut unseren Unterlagen haben Spezialeinheiten wie OMON gekämpft, aber nicht Grundwehrdiener mit seiner sechswöchigen Ausbildung.

BF: Ja, das stimmt.

VR: Können Sie irgendwelche Zeugen namhaft machen?

BF: Nein, das kann ich nicht. Ich habe nicht einmal Kontakt mit meiner Mutter, sie weiß auch nicht, dass ich mich in Österreich befinde.

BR: Was vermutet Ihre Mutter wo Sie sind?Bundesrat:, Was vermutet Ihre Mutter wo Sie sind?

BF: Angeblich kam jemand und hat meine Mutter gefragt wo ich mich befinde. Sie hat gesagt, dass, sofern es richtig sei, dass ich aus der Armee desertiert wurde, sie mich nicht mehr als Sohn sehen würde.

VR: Sie haben doch gerade vorher angegeben, dass Sie keinen Kontakt mehr mit Ihrer Mutter haben. Jetzt sagen Sie, dass jemand bei Ihrer Mutter war, woher wissen Sie das?

BF: Das weiß ich nicht genau, aber ich vermute, dass meine Mutter so gehandelt hat, da es in Russland so üblich ist zu handeln.

VR: Vor dem Bundesasylamt bei der Einvernahme am 14.12.2007 haben Sie angegeben, dass Sie bei der berittenen Armee/Kavallerie eingesetzt wurden.

BF: Der Referent hat gesagt, dass es solche Einheiten überhaupt nicht gibt. Darauf habe ich gesagt, dass es mir egal ist wie es protokolliert wird.

VR: Haben Sie irgendwelche chronischen schweren Krankheiten?

BF: Ich habe Husten.

VR: Haben Sie Unterlagen über jetzige Behandlungen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie alleine in Österreich oder in einer Beziehung?

BF: Nein, ich habe eine Freundin, sie heißt XXXX, sie besucht mich manchmal, aber wir leben nicht zusammen.BF: Nein, ich habe eine Freundin, sie heißt römisch 40 , sie besucht mich manchmal, aber wir leben nicht zusammen.

VR: Wovon leben Sie derzeit?

BF: Ich bekomme 290 Euro im Monat als Unterstützung. Der Mietvertrag in XXXX ist auf mich ausgestellt.BF: Ich bekomme 290 Euro im Monat als Unterstützung. Der Mietvertrag in römisch 40 ist auf mich ausgestellt.

VR: Haben Sie eine Arbeit in Österreich?

BF: Ich hätte schon eine bekommen, aber das AMS hat nicht zugestimmt.

VR: Haben Sie irgendwelche Deutschkurse in Österreich gemacht?

BF: Bei der Caritas habe ich einen Deutschkurs für Anfänger gemacht. Ich habe am XXXX einen Anfängerdeutschkurs gemacht.BF: Bei der Caritas habe ich einen Deutschkurs für Anfänger gemacht. Ich habe am römisch 40 einen Anfängerdeutschkurs gemacht.

VR: Sind Sie Mitglied in irgendwelchen Vereinen?

BF: Ohne Geld ist das sehr schwer. Ich versuche keine Schulden für die Wohnung zu machen. Ich versuche es einfach so, dass ich überlebe.

VR: Sind Sie vorbestraft?

BF: Ich habe einen Armbruch gehabt, hatte kein Geld und habe 2 Flaschen Vodka gestohlen. Ich bekam eine Anzeige und habe diese Strafe nach 2 Monaten zurückbezahlt. Das war 2002.

VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?

BF: Ich komme nicht zurück. Man bekommt ein Disziplinarverfahren und für 2 bis 3 Jahre ins Gefängnis.

VR: Haben Sie nicht in der Ukraine, in der Sie sich 2 Jahre aufgehalten haben, Angst gehabt, wegen der Desertion nach Russland ausgeliefert zu werden?

BF: Ich war illegal in der Ukraine und habe schwarz auf dem Markt gearbeitet, wo mich kein Mensch finden konnte. Ich habe in der Ukraine nicht um Asyl angesucht.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Länderfeststellungen zur Russischen Föderation des Asylgerichtshofes, Stand Dezember 2009 (Anhang 1)

Diese werden verlesen.

VR fragt um eine Stellungnahme.

BF: Ich habe keinen Fernseher, kann nicht bestätigen oder das Gegenteil behaupten, von dem was in diesen Länderfeststellungen steht.

VR fragt den BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich möchte noch ergänzen, dass ich von Anfang an angegeben habe, dass ich hier in Österreich bleiben will. Die Leute sind sehr nett.

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest.

Zur Lage in der Russischen Föderation wird Folgendes festgehalten:

Hinsichtlich der asylrelevanten Situation in der Russischen Föderation wird auf die im Akt inliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Festgestellt werden konnte lediglich die russische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Seine Identität steht nicht fest. Die angeführte Identität dient in diesem Verfahren lediglich zur Individualisierung der Person.

Der Beschwerdeführer reiste am 13.12.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 06.11.2006 stellte er den zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter oder sonstiger Form in der Russischen Föderation verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in der Russischen Föderation nicht gegeben.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in der Russischen Föderation.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.

2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen beruhen auf Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, die insbesondere durch seine Sprachkenntnisse untermauert wurden. Dokumente, die seine Identität beweisen, wurden nicht vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen, dies aus folgenden Gründen:

Bereits das Bundesasylamt wertete die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer seine angebliche Desertion aus der Russischen Armee vage, detailarm und realitätswidrig geschildert hat und es eine Reihe von Widersprüchen gegeben hat. Dieser Eindruck bleibt auch im weiteren Laufe des Verfahrens bestehen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, seine widersprüchlichen Angaben aufzuklären, sodass daraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist und er keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer war nicht einmal in der Lage, jene Militäreinheit widerspruchsfrei wiederzugeben, von der er angeblich desertiert ist. So behauptete er im Rahmen des ersten Verfahrens, er habe einer Einheit namens "XXXX" angehört. Im gegenständlichen Verfahren, genauer gesagt in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.12.2007, sprach er von der Einheit "XXXX". Auf diesen Widerspruch angesprochen entgegnete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, er sei während seines Interviews sehr nervös gewesen. Er habe angeblich gesagt 506, aber "sie haben 6005 geschrieben". Selbst wenn man in diesem Fall zugunsten des Beschwerdeführers von einem Protokollierungsfehler seitens der belangten Behörde ausgehen würde, mutet es schon seltsam an, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Desertion widersprüchliche Angaben gemacht hat. Während er in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.11.2006 angab, er sei vom 13.11.1998 bis 01.07.1999 beim Militär gewesen, brachte er in den anderen Einvernahmen und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, er sei gegen Ende seiner Grundausbildung am 07.01.1999 desertiert. Auf diese Diskrepanz angesprochen rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wiederum dahingehend, dass die Protokollierung nicht stimme. Es ist kaum nachvollziehbar, dass dem Bundesasylamt hinsichtlich wichtiger Daten bzw. Namen zwei derart gravierende Schreib- bzw. Protokollierungsfehler unterlaufen sind. Die Umstände deuten für den erkennenden Senat eher daraufhin, dass der Beschwerdeführer selbst nie beim Militär war und sich einer konstruierten Geschichte bedient hat. Hätte er die Geschehnisse tatsächlich erlebt, wäre er auch in der Lage gewesen den Namen seiner Einheit und das Datum seiner Desertion in jeder Einvernahme gleichbleibend und richtig zu nennen.

Mit soeben Gesagtem hängt auch folgender Widerspruch zusammen: In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.11.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei einfacher Soldat gewesen und habe der Infanterie angehört. Dagegen war im Rahmen der Einvernahme vom 14.12.2007 die Rede davon, dass er Mitglied der Kavallerie, also der berittenen Armee gewesen sei. Der Beschwerdeführer erklärte diesen Widerspruch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wenig glaubwürdig dahingehend, dass der Referent gesagt habe, dass es solche Einheiten (Anm.: berittene Armee/ Kavallerie) überhaupt nicht gebe. Darauf habe der Beschwerdeführer gesagt, dass es ihm egal sei wie es protokolliert werde. Es liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass es einem Asylwerber egal ist, wie ein so wichtiges Detail protokolliert wird. Derartiges Desinteresse kann wiederum nur ein Hinweis darauf sein, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nie selbst erlebt hat und daher auch keine Angst vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat hat.Mit soeben Gesagtem hängt auch folgender Widerspruch zusammen: In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.11.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei einfacher Soldat gewesen und habe der Infanterie angehört. Dagegen war im Rahmen der Einvernahme vom 14.12.2007 die Rede davon, dass er Mitglied der Kavallerie, also der berittenen Armee gewesen sei. Der Beschwerdeführer erklärte diesen Widerspruch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wenig glaubwürdig dahingehend, dass der Referent gesagt habe, dass es solche Einheiten Anmerkung, berittene Armee/ Kavallerie) überhaupt nicht gebe. Darauf habe der Beschwerdeführer gesagt, dass es ihm egal sei wie es protokolliert werde. Es liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass es einem Asylwerber egal ist, wie ein so wichtiges Detail protokolliert wird. Derartiges Desinteresse kann wiederum nur ein Hinweis darauf sein, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nie selbst erlebt hat und daher auch keine Angst vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat hat.

Auch die Frage, wann, wie und durch wen der Beschwerdeführer von seiner Verlegung nach XXXX erfahren hat, beantwortete er widersprüchlich. Während er zu Beginn der Einvernahme am 18.02.2002 vorbrachte, man habe ihm bei der Einberufung mitgeteilt, dass er nach XXXX geschickt werde, gab er im weiteren Verlauf der Einvernahme an, er habe erst zufällig im Zug von seiner Verlegung nach XXXX erfahren, als der Zugsführer mit dem Offizier gesprochen habe. Den Soldaten sei nicht gesagt worden, wohin es gehe. Wiederum gegenteilig dazu sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat, dass die Schaffner, welche die Tickets kontrollierten, gesagt haben, der Zug fahre nach XXXX, er selbst habe nicht mitbekommen wohin der Zug unterwegs sei. Abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen ist es vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht schon beim Einsteigen in den Zuge mitbekommen hat, dass der Zug nach XXXX fährt, zumal es sich laut seinen Angaben auch um einen ganz normalen Passagierzug gehandelt hat.Auch die Frage, wann, wie und durch wen der Beschwerdeführer von seiner Verlegung nach römisch 40 erfahren hat, beantwortete er widersprüchlich. Während er zu Beginn der Einvernahme am 18.02.2002 vorbrachte, man habe ihm bei der Einberufung mitgeteilt, dass er nach römisch 40 geschickt werde, gab er im weiteren Verlauf der Einvernahme an, er habe erst zufällig im Zug von seiner Verlegung nach römisch 40 erfahren, als der Zugsführer mit dem Offizier gesprochen habe. Den Soldaten sei nicht gesagt worden, wohin es gehe. Wiederum gegenteilig dazu sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat, dass die Schaffner, welche die Tickets kontrollierten, gesagt haben, der Zug fahre nach römisch 40 , er selbst habe nicht mitbekommen wohin der Zug unterwegs sei. Abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen ist es vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht schon beim Einsteigen in den Zuge mitbekommen hat, dass der Zug nach römisch 40 fährt, zumal es sich laut seinen Angaben auch um einen ganz normalen Passagierzug gehandelt hat.

Zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers trägt weiters bei, dass dieser in seiner Beschwerde (siehe Seite 3) angegeben hat, er wäre mit einem Güterzug in Richtung XXXX gebracht worden und es wäre daher kein Schaffner im Zug gewesen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gibt der Beschwerdeführer jedoch an (siehe Seite 7), dass er mit einem normalen Passagierzug mit Schaffner gefahren sein.Zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers trägt weiters bei, dass dieser in seiner Beschwerde (siehe Seite 3) angegeben hat, er wäre mit einem Güterzug in Richtung römisch 40 gebracht worden und es wäre daher kein Schaffner im Zug gewesen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gibt der Beschwerdeführer jedoch an (siehe Seite 7), dass er mit einem normalen Passagierzug mit Schaffner gefahren sein.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, befragt zu seinem militärischen Werdegang, an, er habe eine zweimonatige Grundausbildung erhalten und sei danach mit einem Passagierzug nach XXXX geschickt worden. Für den erkennenden Senat ist es völlig unglaubwürdig, dass die russische Armee Soldaten, welche nur eine kurze Grundausbildung haben, mit dem öffentlichen Personenzug nach Tschetschenien schickt, zumal es sich im Jänner 1999 auch um einen Zeitraum zwischen den beiden Tschetschenienkriegen gehandelt hat. Aus dem notorischen Amtswissen ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt nur Spezialeinheiten wie OMON gekämpft haben, nicht aber Grundwehrdiener mit lediglich mehrwöchiger Ausbildung. Auf diesen Umstand angesprochen versuchte der Beschwerdeführer sich gar nicht zu rechtfertigten, sondern stimmte dem Vorsitzenden Richter zu.Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, befragt zu seinem militärischen Werdegang, an, er habe eine zweimonatige Grundausbildung erhalten und sei danach mit einem Passagierzug nach römisch 40 geschickt worden. Für den erkennenden Senat ist es völlig unglaubwürdig, dass die russische Armee Soldaten, welche nur eine kurze Grundausbildung haben, mit dem öffentlichen Personenzug nach Tschetschenien schickt, zumal es sich im Jänner 1999 auch um einen Zeitraum zwischen den beiden Tschetschenienkriegen gehandelt hat. Aus dem notorischen Amtswissen ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt nur Spezialeinheiten wie OMON gekämpft haben, nicht aber Grundwehrdiener mit lediglich mehrwöchiger Ausbildung. Auf diesen Umstand angesprochen versuchte der Beschwerdeführer sich gar nicht zu rechtfertigten, sondern stimmte dem Vorsitzenden Richter zu.

Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen sein Vorbringen durch Beweise glaubhaft zu machen. Er konnte weder sein Wehrdienstbuch vorlegen, da er dies angeblich auf seiner Flucht verbrannt hat, noch konnte er Zeugen benennen, die seine Angaben bestätigen. Er brachte vor, nicht einmal Kontakt zu seiner Mutter zu haben und dass diese auch nicht wisse, dass er sich in Österreich befinde. Auf die Frage, wo ihn seine Mutter vermute gab der Beschwerdeführer dann aber plötzlich an, angeblich sei jemand gekommen und habe seine Mutter gefragt, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Die Mutter habe gesagt, dass, sofern es richtig sei und er aus der Armee desertiert sei, sie ihn nicht mehr als Sohn ansehe. Gefragt, woher er denn wisse, dass jemand bei seiner Mutter gewesen sei, wenn er doch keinen Kontakt mehr zu ihr habe, erklärte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, dass er es nicht genau wisse, er vermute aber, dass seine Mutter so gehandelt hätte, da dies in Russland so üblich sei. Diese Aussagen zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits zu seinen privaten Verhältnissen und Kontakten in die Heimat unterschiedliche Angaben macht und muss daher davon ausgegangen werden, dass auch das Vorbringen zu seiner angeblichen Desertion nicht der Wahrheit entspricht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung aufgrund der widersprüchlichen, vagen und realitätsfremden Angaben nicht glaubwürdig ist.

Auch die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholt und keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat, war nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen, zumal in der Beschwerde von der "allgemeinen Lage der Juden in Marokko" die Rede ist und sich die Beschwerde gegen die "Abweisung des Asylantrages gemäß §7 AsylG", gegen die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG" und gegen die "Ausweisung des Berufungswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG" richtet, dem Bescheid der belangten Behörde aber nicht die Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997, sondern nach dem Asylgesetz 2005 zu Grunde liegt.Auch die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholt und keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat, war nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen, zumal in der Beschwerde von der "allgemeinen Lage der Juden in Marokko" die Rede ist und sich die Beschwerde gegen die "Abweisung des Asylantrages gemäß §7 AsylG", gegen die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG" und gegen die "Ausweisung des Berufungswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG" richtet, dem Bescheid der belangten Behörde aber nicht die Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997, sondern nach dem Asylgesetz 2005 zu Grunde liegt.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Asylg 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Asylg 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zum Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Da sohin aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Gründen im Heimatland Gefahr vor Verfolgung droht, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.Da sohin aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Gründen im Heimatland Gefahr vor Verfolgung droht, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.

Zum subsidiären Schutz:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Eine eventuelle psychische oder physische Erkrankung bzw. eine chronische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde ist vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch gab es im Laufe des Verfahrens Anzeichen dafür oder ist eine solche Erkrankung aktenkundig.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, mit 36 Jahren im arbeitsfähigen Alter und hat nach eigenen Angaben im Jahr 1997 ein Hochschulstudium im Bereich Bauwesen abgeschlossen und anschließend ein Jahr lang bei einer Firma in der Russischen Föderation als Ingenieur gearbeitet. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Abgesehen davon lebt die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation und wird diese den Beschwerdeführer unterstützen können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, mit 36 Jahren im arbeitsfähigen Alter und hat nach eigenen Angaben im Jahr 1997 ein Hochschulstudium im Bereich Bauwesen abgeschlossen und anschließend ein Jahr lang bei einer Firma in der Russischen Föderation als Ingenieur gearbeitet. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Abgesehen davon lebt die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation und wird diese den Beschwerdeführer unterstützen können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 16.03.2010 vorgebracht, er habe in Österreich eine Freundin namens XXXX, welche ihn manchmal besuche. Er lebe mit dieser aber nicht zusammen.Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 16.03.2010 vorgebracht, er habe in Österreich eine Freundin namens römisch 40 , welche ihn manchmal besuche. Er lebe mit dieser aber nicht zusammen.

Ob hinsichtlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, ist differenziert zu betrachten, nämlich je nach Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit oder dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder. Bei solchen nichtehelichen Gemeinschaften ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, doch können auch die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343). Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, nicht mit seiner Freundin zusammen zu leben. Von einem gemeinsamen Haushalt kann daher nicht die Rede sein. Es gibt auch keine gemeinsamen Kinder und auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von seiner Freundin finanziell unterstützt wird oder in sonstiger Weise von ihr abhängig ist. Bei Eingehung der Beziehung musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass sich sein vorläufiges Aufenthaltsrecht nur auf seinen Asylantrag bezieht, welcher naturgemäß auch negativ für den Beschwerdeführer entschieden werden kann.Ob hinsichtlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften ein Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK besteht, ist differenziert zu betrachten, nämlich je nach Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit oder dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder. Bei solchen nichtehelichen Gemeinschaften ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, doch können auch die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343). Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, nicht mit seiner Freundin zusammen zu leben. Von einem gemeinsamen Haushalt kann daher nicht die Rede sein. Es gibt auch keine gemeinsamen Kinder und auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von seiner Freundin finanziell unterstützt wird oder in sonstiger Weise von ihr abhängig ist. Bei Eingehung der Beziehung musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass sich sein vorläufiges Aufenthaltsrecht nur auf seinen Asylantrag bezieht, welcher naturgemäß auch negativ für den Beschwerdeführer entschieden werden kann.

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines mehr als achtjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines mehr als achtjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes mehr als acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen langen Aufenthalt in Österreich bzw. die Verzögerung seines Verfahrens selbst verschuldet hat. Da der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nach Erhebung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes untergetaucht ist bzw. keine Abgabestelle bekannt war, musste das Verfahren mit Wirkung vom 14.01.2004 eingestellt werden. Erst zweieinhalb Jahre nach Einstellung des Verfahrens, am 03.07.2006, gab der Beschwerdeführer eine aktuelle Zustelladresse bekannt. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten somit nicht unwesentlich zur langen Verfahrensdauer beigetragen und gezeigt, dass er offenbar kein Interesse am Ausgang seines Verfahrens hat. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde im August 2006 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich lediglich einen Anfängerdeutschkurs besucht, geht keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach und bezieht nach wie vor Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes mehr als acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen langen Aufenthalt in Österreich bzw. die Verzögerung seines Verfahrens selbst verschuldet hat. Da der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nach Erhebung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes untergetaucht ist bzw. keine Abgabestelle bekannt war, musste das Verfahren mit Wirkung vom 14.01.2004 eingestellt werden. Erst zweieinhalb Jahre nach Einstellung des Verfahrens, am 03.07.2006, gab der Beschwerdeführer eine aktuelle Zustelladresse bekannt. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten somit nicht unwesentlich zur langen Verfahrensdauer beigetragen und gezeigt, dass er offenbar kein Interesse am Ausgang seines Verfahrens hat. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde im August 2006 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich lediglich einen Anfängerdeutschkurs besucht, geht keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach und bezieht nach wie vor Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.

Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation lebt, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation lebt, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Desertion, EMRK, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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