TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/16 E10 314980-4/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E10 314.980-4/2010-6E

E10 314.981-4/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der Dr. med. XXXX (vertreten durch: Dipl.-Ing. Peter MARHOLD MBA, dzt. Helping Hands), geb. am XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2010, Zl. 0508.793-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der Dr. med. römisch 40 (vertreten durch: Dipl.-Ing. Peter MARHOLD MBA, dzt. Helping Hands), geb. am römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2010, Zl. 0508.793-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung gem. § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX (vertreten durch: XXXX, diese vertreten durch: Dipl.-Ing. Peter MARHOLD MBA, dzt. Helping Hands), geb. am 28.10.1996, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2010, Zl. 0508.794-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 (vertreten durch: römisch 40 , diese vertreten durch: Dipl.-Ing. Peter MARHOLD MBA, dzt. Helping Hands), geb. am 28.10.1996, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2010, Zl. 0508.794-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung gem. § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführer, gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, sind Staatsangehörige von Armenien und brachten am 16.06.2005 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer, gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, sind Staatsangehörige von Armenien und brachten am 16.06.2005 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. BF1 ist die Mutter des mj. BF2.römisch eins.2. BF1 ist die Mutter des mj. BF2.

I.3. Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensherganges wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid gem. Punkt 1 auszugsweise verwiesen, welche an dieser Stelle wie folgt wiederholt werden:römisch eins.3. Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensherganges wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid gem. Punkt 1 auszugsweise verwiesen, welche an dieser Stelle wie folgt wiederholt werden:

"Im Zuge der durchgeführten, niederschriftlich festgehaltenen Befragungen gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie und Ihr Sohn Armenien ausschließlich deshalb verlassen haben, da Ihr ehemaliger Lebensgefährte mit Rauschgift gehandelt habe und Sie - nachdem Sie ihm mit dem Verlassen drohten - gedroht habe, dass er in diesem Fall Sie und Ihren Sohn umbringen werde. Als sich die Gelegenheit dazu bot, hätten Sie Geld von Ihrer Wohnadresse genommen und seien damit und mit Unterstützung eines Schleppers aus Armenien ausgereist.

Eine Anzeige bei der Polizei sei ebenfalls nicht zielführend gewesen, da die Beamten Ihnen empfohlen hätten, die Sache auf sich beruhen zu lassen und keine Anzeige zu erstatten.

Andere Ausreisegründe habe es nicht gegeben.

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006 wurde Ihr Asylantrag vom 16.06.2005 gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF. abgewiesen, Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt und wurde Ihnen gem. § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2007 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006 wurde Ihr Asylantrag vom 16.06.2005 gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF. abgewiesen, Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für nicht zulässig erklärt und wurde Ihnen gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2007 erteilt.

Begründet war die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zusammengefasst damit, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Gefahr durch den ehemaligen Lebensgefährten bestand und daher eine reale Gefahr für die Sie und Ihren Sohn bestand.

  • -Strichaufzählung
    Am 12.05.2006 wurde Ihnen sodann im Amt der Bescheid zugestellt und von Ihnen nach Zustellung des Bescheides ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Im Rechtsmittelverzicht war ausdrücklich festgehalten, dass damit Ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und Sie nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten. In Folge wurde Ihnen die Karte für subsidiär Schutzberechtigte übergeben und die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 36b AsylG eingezogen.Am 12.05.2006 wurde Ihnen sodann im Amt der Bescheid zugestellt und von Ihnen nach Zustellung des Bescheides ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Im Rechtsmittelverzicht war ausdrücklich festgehalten, dass damit Ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und Sie nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten. In Folge wurde Ihnen die Karte für subsidiär Schutzberechtigte übergeben und die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 36 b, AsylG eingezogen.

  • -Strichaufzählung
    Am 16.05.2006 wurde ein Aktenvermerk über ein Gespräch zwischen der Caritas XXXX, Rechtsberatung und dem Organwalter des Bundesasylamtes in Vorlage gebracht und die Bescheidübernahmebestätigung samt Rechtsmittelverzicht auf Ersuchen der Rechtsberatung der Caritas XXXX mittels Telefax übermittelt.Am 16.05.2006 wurde ein Aktenvermerk über ein Gespräch zwischen der Caritas römisch 40 , Rechtsberatung und dem Organwalter des Bundesasylamtes in Vorlage gebracht und die Bescheidübernahmebestätigung samt Rechtsmittelverzicht auf Ersuchen der Rechtsberatung der Caritas römisch 40 mittels Telefax übermittelt.

  • -Strichaufzählung
    Am 08.03.2007 langte ein mit 06.03.2007 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Amt ein.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schriftsatz vom 22.03.2007 wurden Sie aufgefordert, zu den im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobenen Vorwürfen noch einmal konkret Stellung zu nehmen, woraufhin Sie mit Schriftsatz vom 04.04.2007 eine Stellungnahme hierzu einbrachten.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 brachten Sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass sich an Ihrer Situation im Herkunftsstaat nichts geändert habe, Sie bereits seit 8 Monaten in XXXX einen Arbeitsplatz innehaben und Ihre Deutschkenntnisse schon sehr gut sind. In Folge ersuchten Sie auch um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für Ihren Sohn im Sinn der Aufrechterhaltung des Familienverbandes.Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 brachten Sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass sich an Ihrer Situation im Herkunftsstaat nichts geändert habe, Sie bereits seit 8 Monaten in römisch 40 einen Arbeitsplatz innehaben und Ihre Deutschkenntnisse schon sehr gut sind. In Folge ersuchten Sie auch um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für Ihren Sohn im Sinn der Aufrechterhaltung des Familienverbandes.

  • -Strichaufzählung
    Am 30.08.2007 wurde durch die Leiterin der Außenstelle Salzburg eine Zeugenbefragung mit Ihnen und mit dem in Ihrem Verfahren eingesetzten Dolmetsch vorgenommen und erhielten Sie hier noch einmal die Möglichkeit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007 wurde Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Zi 1 AVG abgewiesen und wurde in Folge datiert mit 28.09.2007 die Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007 wurde Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Zi 1 AVG abgewiesen und wurde in Folge datiert mit 28.09.2007 die Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht.

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007 wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2008 erteilt und wurde Ihnen die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 52 AsylG, gültig bis 12.05.2008 für Sie und Ihren Sohn ausgefolgt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007 wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2008 erteilt und wurde Ihnen die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 52, AsylG, gültig bis 12.05.2008 für Sie und Ihren Sohn ausgefolgt.

  • -Strichaufzählung
    Datiert mit 07.04.2008 brachten Sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein, welcher damit begründet war, dass sich an den Verhältnissen in Ihrem Herkunftsstaat nichts geändert habe. Weiter führten Sie an, dass sie seit August 2006 ununterbrochen einer geregelten Arbeit nachgehen, Ihre Deutschkenntnisse sich sehr verbessert haben, Sie sich bemühen in XXXX zu integrieren und versuchen, die Nostrifikation Ihres Universitätsabschlusses zu erreichen. Ihr Sohn gehe mit großem Eifer in die Hauptschule XXXX und möchte auf Grund seiner Leistungen ins Gymnasium umsteigen.Datiert mit 07.04.2008 brachten Sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein, welcher damit begründet war, dass sich an den Verhältnissen in Ihrem Herkunftsstaat nichts geändert habe. Weiter führten Sie an, dass sie seit August 2006 ununterbrochen einer geregelten Arbeit nachgehen, Ihre Deutschkenntnisse sich sehr verbessert haben, Sie sich bemühen in römisch 40 zu integrieren und versuchen, die Nostrifikation Ihres Universitätsabschlusses zu erreichen. Ihr Sohn gehe mit großem Eifer in die Hauptschule römisch 40 und möchte auf Grund seiner Leistungen ins Gymnasium umsteigen.

  • -Strichaufzählung
    Via Staatendokumentationsstelle wurde zu Ihrem Vorbringen eine Anfrage durchgeführt, welche durch die Staatendokumentationsstelle beantwortet wurde. In dieser Beantwortung ist einerseits festgehalten, dass es in Armenien Nichtregierungsorganisationen gibt, die misshandelte Frauen psychologisch betreuen und rechtlich unterstützen, dass häusliche Gewalt besteht, jedoch von vielen Behörden verleugnet wird, es gemäß UNHCHR bzw. Menschenrechtsgruppenbericht aus dem Jahr 2000 keine staatlich finanzierten Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt gäbe, Vergewaltigung auch seitens des Ehepartner strafrechtlich konsequent verfolgt wird, sofern sie zur Anzeige gebracht werde, die europäische Kommission im ENP Progress Report vom Jahr 2008 festgehalten hat, dass ein nationaler Aktionsplan 2004 - 2010 zur Verbesserung der Situation von Frauen und Stärkung ihres Ansehens in der Gesellschaft umgesetzt wird und es ein Sozialversicherungssystem gibt sowie die Familienbeihilfe zur Gänze vom Staat finanziert werde. Alleinerziehende Mütter bekommen eine erhöhte Familienbeihilfe, der Frauenanteil an Arbeitslosen zwischen 60 und 71 Prozent liege und berufstätige Frauen je nach Quelle um bis zu zwei Drittel weniger as Männer verdienen. World Vision Armenien betreibt in sieben Regionen Armeniens Programme, um die Gesundheitsversorgung und Ernährung für Kinder und Mütter zu verbessern.

Es wurde weiter bekannt gegeben werden, dass nunmehr festgestellt werden konnte, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte tatsächlich an der von Ihnen angeführten Adresse wohnhaft war, jedoch bereits vor Jahren Armenien verließ.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schriftsatz vom 02.06.2008 gaben Sie via Caritas dem unabhängigen Bundesasylsenat Ihre Wohnsitzänderung bekannt und führten hier an, dass Sie nach Wien verzogen sind. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Meldung aus dem zentralen Melderegister übermittelt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schriftsatz vom 24.07.2007 stellten Sie nach Erhalt des Ladungsbescheides zur Außenstelle Salzburg den Antrag, die Ladung nach Wien zu verlegen. In Folge wurde Ihnen mit Schriftsatz vom 25.07.2008 mitgeteilt, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, zumal Ihr Verfahren vor dem verfahrensführenden Referenten der Außenstelle Salzburg zu führen ist.

  • -Strichaufzählung
    Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg am 06.08.2008 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

Frage: Haben Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Vorbehalte oder fühlen Sie sich durch eine anwesende Person befangen?

Antwort: Nein.

Frage: Sie gaben bisher in Ihrem Verfahren an, dass Ihre Muttersprache georgisch ist. Aus diesem Grund wurde ein Dolmetsch für die armenische Sprache bestellt. Können Sie also den anwesenden Dolmetsch einwandfrei verstehen und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in georgischer Sprache durchgeführt wird?

Antwort: Ja.

Frage: Wie gut sprechen Sie mittlerweile Deutsch?

Antwort: (Ast. antwortet in deutscher Sprache) Nicht schlecht, glaube ich.

Verfahrensleitende Verfügung: Da es unumgänglich ist, dass keine Sprachschwierigkeiten oder Missverständnisse auftreten, wird die Befragung trotz bereits bestehender Kenntnisse der deutschen Sprache in armenischer Sprache durchgeführt.

Frage: Wollen Sie hierzu etwas angeben?

Antwort: (Ast. antwortet in armenischer Sprache) Nein.

Frage: Gibt es irgendwelche wichtige Umstände, wie z.B. Krankheit, Alkohol oder Drogeneinfluss, etc., welche der nun folgenden Einvernahme hindernd gegenüberstehen würden?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie mittlerweile durch eine andere Person vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt?

Antwort: Nein.

Frage: Ist Ihr Sohn mittlerweile durch eine andere Person vertreten oder haben Sie für Ihren Sohn einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt?

Antwort: Nein.

Frage: Wollen Sie in Ihren Asylakt Einsicht nehmen?

Antwort: Nein. Ich besitze alles selbst genau so. Es würde keinen Sinn machen.

Belehrung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten oder Anliegen jederzeit beim Dolmetsch rückfragen können. Außerdem werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist jedoch unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgetreu darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden sie bereits und werden auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits mehrmals und werden hiermit auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.Belehrung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten oder Anliegen jederzeit beim Dolmetsch rückfragen können. Außerdem werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist jedoch unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgetreu darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden sie bereits und werden auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits mehrmals und werden hiermit auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.

Sie werden noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Sie verpflichtet sind, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren mitzuwirken, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen Identitätsdokumente gem. § 15 Abs. 1 Zi 5 AsylG 2005 vorzulegen.Sie werden noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Sie verpflichtet sind, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren mitzuwirken, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen Identitätsdokumente gem. Paragraph 15, Absatz eins, Zi 5 AsylG 2005 vorzulegen.

Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die armenische Sprache bestellt und entsprechend beeidet worden. Der Bestellbescheid liegt in einem Ordner in der Kanzlei auf.

Frage: Haben Sie dies alles verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Ihnen Ihre bisher gemachten Angaben noch in Erinnerung?

Antwort: Ja.

Frage: Ist diesen Angaben noch etwas hinzuzufügen oder etwas zu korrigieren?

Antwort: Nein.

Frage: Gibt es sonst etwas Neues zu berichten?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie mittlerweile Kontakt zu Ihrer Mutter herstellen können?

Antwort: Ja.

Frage: Lebt Ihre Mutter nach wie vor in Georgien?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie sich während Ihres Aufenthaltes hier in Österreich über die Lage in Armenien vertraut gemacht bzw. am Laufenden gehalten?

Antwort: Ja. Durch die Fernsehberichte.

Frage: Zu Ihrem Sohn: Steht Ihr Sohn mittlerweile hier in Österreich in medizinischer Behandlung?

Antwort: Nein. Aber vor 2 Jahren erkrankte er an Meningitis.

Frage: Ist diese Krankheit ausgeheilt?

Antwort: Ja. Vollkommen ausgeheilt.

Frage: Benötigt Ihr Sohn irgendeine medizinische Behandlung?

Antwort: Nein. Aber er möchte gerne eine Zahnspange haben. Als wir in XXXX waren, haben wir schon um eine Zahnspange angesucht. Aber weil ich damals nicht gearbeitet habe, konnten wir keine nehmen. Aber jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, dass wir uns wieder darum kümmern.Antwort: Nein. Aber er möchte gerne eine Zahnspange haben. Als wir in römisch 40 waren, haben wir schon um eine Zahnspange angesucht. Aber weil ich damals nicht gearbeitet habe, konnten wir keine nehmen. Aber jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, dass wir uns wieder darum kümmern.

Frage: Muss Ihr Sohn regelmäßig Medikamente einnehmen?

Antwort: Nein.

Frage: Was macht Ihr Sohn? Wie gestaltet sich sein Alltag?

Antwort: Er liest Bücher. Während des Schuljahres besucht er die Schule. Nächstes Schuljahr fängt er mit dem Gymnasium an. Er betreibt Sport.

Frage: Welche Schule besucht Ihr Sohn im nächsten Schuljahr?

Antwort: In Wien, das Realgymnasium in der XXXXAntwort: In Wien, das Realgymnasium in der römisch 40

Frage: Besucht Ihr Sohn Deutschkurse?

Antwort: Nein. Er spricht perfekt Deutsch.

Frage: Hat Ihr Sohn mittlerweile enge Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind? (Definition zum dauernden Aufenthalt berechtigt wird näher erörtert)

Antwort: Ja.

Frage: Wie gestalten sich diese Kontakte und zu wem hat er Kontakt?

Antwort: Als wir noch in XXXX gelebt haben, hatte er Schulkameraden aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus anderen Ländern und aus Österreich. Mit denen war er befreundet.Antwort: Als wir noch in römisch 40 gelebt haben, hatte er Schulkameraden aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus anderen Ländern und aus Österreich. Mit denen war er befreundet.

Frage: Gibt es außer den Schulkollegen enge Kontakte?

Antwort: Bei den Kartenturnieren, die er spielt, hat er Kontakte.

Frage: Gibt es in Wien bereits enge Kontakte?

Antwort: Noch nicht. Wir sind erst kurze Zeit dort.

Frage: Hat Ihr Sohn mittlerweile - außer Ihnen natürlich - weitere Verwandte oder Angehörige hier in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Ist zu Ihrem Sohn sonst etwas Neues zu berichten?

Antwort: (Ast. überlegt lange) Nein. Ich könnte natürlich viel über meinen Sohn berichten, aber das gehört sicher nicht zu diesem Verfahren.

Frage: Zu Ihnen selbst. Stehen Sie mittlerweile hier in Österreich in medizinischer Behandlung?

Antwort: Nein.

Frage: Benötigen Sie selbst also keine medizinische Behandlung?

Antwort: Ich stehe nicht in medizinischer Behandlung, ich glaube aber, dass ich eine benötige.

Frage: Welche Behandlung denken Sie, dass Sie benötigen?

Antwort: Ich glaube, dass ich einen Neurologen einmal brauchen werde.

Frage: Wieso denken Sie das?

Antwort: Weil mein seelisches Gleichgewicht gestört ist.

Frage: Waren Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich diesbezüglich bereits in Behandlung?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie aus einem andern Grund in medizinischer Behandlung?

Antwort: Ja.

Frage: Weswegen?

Antwort: Ich hatte organische Leiden, wie Bauchschmerzen, Kopfschmerzen usw., wegen denen ich bei etlichen Ärzten war und Untersuchungen vollzogen wurden. Es wurde aber nichts diagnostiziert. Ich nehme an, dass das Ganze psychisch und nervlich bedingt ist.

Frage: Sie sind selbst ausgebildete Ärztin. Was hätten Sie sich selbst verordnet?

Antwort: Meine Verordnung geht in die neurotische Richtung.

Frage: Seit wann haben Sie die zuvor geschilderten Probleme?

Antwort: Vor ca. einem Jahr haben meine Probleme angefangen. Das wurde dann immer mehr.

Frage: Verstehe ich Sie aber richtig, dass Sie aktuell in keiner Behandlung stehen und auch von Ihrem Arzt noch keine Behandlung angeordnet oder empfohlen wurde?

Antwort: Das ist richtig. Ich habe aber vor, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen.

Frage: Müssen Sie mittlerweile regelmäßig Medikamente einnehmen?

Antwort: Nein.

Frage: Wie gestaltet sich mittlerweile hier in Österreich Ihr Alltag? Was machen Sie?

Antwort: Bis Ende April 2008 habe ich in XXXX gearbeitet. Jetzt besuche ich einen Deutschkurs. Im Moment nicht, weil mir der Deutschkurs nicht verlängert wird. Ich möchte eine Ausbildung als Pflegehilfe machen. Und ich mache auch meine Nostrifikation.Antwort: Bis Ende April 2008 habe ich in römisch 40 gearbeitet. Jetzt besuche ich einen Deutschkurs. Im Moment nicht, weil mir der Deutschkurs nicht verlängert wird. Ich möchte eine Ausbildung als Pflegehilfe machen. Und ich mache auch meine Nostrifikation.

Frage: Haben Sie mit der Ausbildung zur Pflegehelferin bereits begonnen?

Antwort: Nein. Erst nach Beendigung des B2 - Deutschkurses darf ich mit der Ausbildung beginnen.

Frage: Wie weit sind Sie mit Ihrer Nostrifikation?

Antwort: Ist noch nicht sehr weit. Ich hatte bereits einen Stichprobentest gemacht und warte auf das Ergebnis.

Frage: Haben Sie den Test in XXXX oder in Wien gemacht?Frage: Haben Sie den Test in römisch 40 oder in Wien gemacht?

Antwort: Natürlich in Wien. In XXXX gibt es keine medizinische Universität.Antwort: Natürlich in Wien. In römisch 40 gibt es keine medizinische Universität.

Frage: Wann haben Sie erstmals die Durchführung diesen Tests beantragt?

Antwort: Anfang Juni 2008.

Frage: Sie gehen gemäß Ihren Angaben seit August 2006 in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Ist das richtig?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie durchgehend eine Beschäftigung?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie also keine Probleme eine Arbeitsstelle zu finden, trotz lediglich befristeter Aufenthaltsberechtigung in Österreich?

Antwort: Es war ein bisschen schwierig, aber ich konnte eine Arbeit finden.

Frage: Welcher Beschäftigung gehen Sie nach?

Antwort: Als Reinigungsfrau bei der Fa. XXXX.Antwort: Als Reinigungsfrau bei der Fa. römisch 40 .

Frage: Sie leben nicht mehr in XXXX. Arbeiten Sie immer noch für diese Firma?Frage: Sie leben nicht mehr in römisch 40 . Arbeiten Sie immer noch für diese Firma?

Antwort: Nein.

Frage: Gehen Sie seit Ihrer Ankunft in Wien ebenfalls einer Beschäftigung nach?

Antwort: Nein. Ich möchte nicht mehr als Putzfrau arbeiten. Ich möchte meine Ausbildung machen, um eine qualifizierte Arbeit durchführen zu können.

Frage: Wer unterstützt Sie heute in Österreich? Wer bezahlt Ihren Aufenthalt?

Antwort: Ich bekomme Arbeitslosenunterstützung. Und das Sozialamt zahlt monatlich etwas zum Arbeitslosengeld dazu.

Frage: Wie hoch beläuft sich also Ihr Einkommen pro Monat?

Antwort: Ca. Euro 850,-. Davon bezahle ich die Miete und vom Rest leben wir.

Frage: Wird Ihr Diplom aus Armenien in Österreich anerkannt?

Antwort: Nein.

Frage: Wie lange müssten Sie eine Ausbildung machen, um die Anerkennung zu erreichen?

Antwort: Ich weiß es nicht konkret. Bis ich das Ergebnis dieses Tests bekomme. Ich warte einmal das Ergebnis dieses Tests ab. Ich habe aber gehört, dass die Ausbildung etwa 3 Jahre dauern würde.

Frage: Müssten Sie noch einmal ein Studium absolvieren?

Antwort: Nein. Ich müsste nur die Prüfungen machen.

Frage: Haben Sie mittlerweile enge Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind?

Antwort: Ja.

Frage: Zu wem haben Sie Kontakt und wie gestaltet sich dieser Kontakt?

Antwort: Meine Kontakte waren hauptsächlich in XXXX, weil wir dort 3 Jahre lang gelebt haben. Ich hatte dort Arbeitskollegen. Mit einer österreichischen Familie im Dorf ca. 15 Kilometer von XXXX entfernt, waren wir befreundet.Antwort: Meine Kontakte waren hauptsächlich in römisch 40 , weil wir dort 3 Jahre lang gelebt haben. Ich hatte dort Arbeitskollegen. Mit einer österreichischen Familie im Dorf ca. 15 Kilometer von römisch 40 entfernt, waren wir befreundet.

Frage: Wie heißt dieses Dorf?

Antwort: Ich kann mich an diesen Namen nicht erinnern.

Frage: Haben Sie noch immer Kontakt zu dieser Familie?

Antwort: Wir telefonieren. Aber wir sind sehr weit auseinander. Wir haben nur telefonischen Kontakt.

Frage: Wie oft haben Sie zuvor Kontakt zu dieser Familie gehabt?

Antwort: Wir waren eng befreundet. Ich habe aber damals noch gearbeitet und der Mann dieser Frau ist krank gewesen und war oft im Krankenhaus. Wir konnten uns zwar nicht sehr oft sehen, telefonierten aber oft miteinander.

Frage: Haben Sie von dieser Familie oder den anderen, von Ihnen benannten Arbeitskollegen und Bekannten irgendeine Unterstützung erhalten?

Antwort: Geld nicht. Moralische Unterstützung schon.

Frage: Was meinen Sie mit moralischer Unterstützung?

Antwort: In den schwierigen Phasen meines Lebens haben die Freunde aus dem Dorf versucht, mich zu trösten und mir Hoffnung zu geben.

Frage: Haben Sie auch in Wien schon entsprechende Kontakte?

Antwort: Ich habe zwei tschetschenische Freundinnen. Die andere hat subsidiären Schutz, die andere einen Konventionspass. Sie sind kurz vor uns nach Wien gezogen. Mit denen bin ich befreundet. Ich besuche auch die armenische Kirche in Wien und habe zu den Gemeindemitgliedern Kontakt. Ich spiele im Volleyballteam der armenischen Kirchengemeinde in Wien und habe dort natürlich Kontakte.

Frage: Sonst enge Kontakte?

Antwort: Ich kenne noch eine Georgierin, die bis 2010 hier bleiben darf. Sonst nicht.

Frage: Bekommen Sie von den Bekannten in Wien irgendeine Unterstützung?

Antwort: Auch nur moralische Unterstützung.

Frage: Sie meinen also, dass Sie auch hier Unterstützung bekommen, wenn es Ihnen schlecht geht. Ist das richtig?

Antwort: Ja. Ich habe auch eine armenische Freundin, die mich auch moralisch unterstützen würde, wenn es nötig ist. Sie hat bereits die Nostrifikation.

Frage: Wie oft treffen Sie sich mit Ihren Freunden in Wien?

Antwort: Oft.

Frage: Können Sie das konkretisieren?

Antwort: Etwa ein Mal pro Woche.

Frage: Haben Sie selbst mittlerweile Verwandte oder Angehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Stehen Sie hier in Österreich in Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person?

Antwort: Nein.

Vorhalt: Ihnen wird nun die dem Amt aufliegende, aktuelle Länderinformation zur Kenntnis gebracht und deren Inhalt erörtert (die Quellen liegen auf und es kann während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). Diese Länderinformation dient als Grundlage Ihres Bescheides und dient dort als Länderfeststellung.

Nach Verlesung durch die Dolmetsch:

Frage: Wollen Sie dazu etwas anzugeben?

Antwort: Ich kann leider zu dem keine Stellungnahme abgeben, weil ich nicht weiß, ob diese Informationen richtig oder falsch sind.

Frage: Ist Ihnen irgendein Teil dieser Länderfeststellung bekannt, von dem Sie wissen, dass das richtig oder falsch ist?

Antwort: Es steht über die Korruption im Justizwesen etwas geschrieben. Ich kann das bestätigen. Es steht aber auch geschrieben, dass diese Korruptionen weniger werden. Das kann ich nicht bestätigen, weil ich nicht dort bin.

Frage: Und zur Grundversorgung und medizinischen Versorgungslage?

Antwort: Es stimmt, dass ein Patient bezahlen muss. Ich kann aber nicht bestätigen, dass der Staat kostenlos Behandlungen anbietet, weil ich nicht in Armenien bin und die Entwicklungen nicht kenne. Obwohl ich gehört habe, dass lebensbedrohende Krankheiten kostenlos behandelt werden. Aber ich weiß nicht, wie weit das richtig ist.

Anmerkung: Die Befragung wird für 10 Minuten unterbrochen.

Frage: Sie führten in ihrem bisherigen Verfahren an, dass Sie deshalb nicht nach Armenien zurückkehren können, weil dort Ihr Ex-Lebensgefährte mit Namen XXXX in einflussreicher Position beschäftigt ist und Ihnen nach dem Leben trachtet. Ist das so richtig?Frage: Sie führten in ihrem bisherigen Verfahren an, dass Sie deshalb nicht nach Armenien zurückkehren können, weil dort Ihr Ex-Lebensgefährte mit Namen römisch 40 in einflussreicher Position beschäftigt ist und Ihnen nach dem Leben trachtet. Ist das so richtig?

Antwort: Ja. Das ist richtig.

Frage: Einen weiteren Ausreisegrund haben Sie in Ihrem Verfahren nicht vorgebracht. Noch einmal konkret gefragt: Gibt es außer diesem sonst also keinen Ausreisegrund?

Antwort: Das ist richtig. Sonst gibt es keinen Grund.

Frage: Hätten Sie noch irgendetwas zu Ihrem Ausreisegrund vorzubringen, was Sie lieber mit einer Frau als befragende Organwalterin als mit einem Mann besprechen würden?

Antwort: Nein. Das was ich angegeben habe stimmt. Es gibt sonst keinen Grund und auch keinen Grund, worüber ich nur mit einer Frau sprechen möchte.

Frage: Gibt es nun noch irgendwelche Beweismittel, welche Ihr gesamtes Vorbringen in Ihrem Verfahren untermauern und welche Sie vorlegen oder besorgen können? Ich weise diesbezüglich noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.

Antwort: Nein. Das was ich bis jetzt angegeben habe, kann ich mit keiner Bescheinigung beweisen.

Frage: Haben Sie zu Ihrer vorgebrachten Bedrohungssituation in Armenien noch irgendetwas hinzuzufügen? Ich weise auch hier noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.

Antwort: Nein. Ich habe nichts Neues gehört und es gibt auch sonst nichts hinzuzufügen.

Frage: Sie gaben damals an, dass Ihr Ex-Lebensgefährte in Jerewan, XXXX wohnhaft war. Ist diese Adresse richtig?Frage: Sie gaben damals an, dass Ihr Ex-Lebensgefährte in Jerewan, römisch 40 wohnhaft war. Ist diese Adresse richtig?

Antwort: Ja. Damals war es richtig. Jetzt weiß ich aber nicht, wo er jetzt lebt.

Frage: Ist Ihnen bekannt, wem diese Wohnung gehört?

Antwort: Das ist seine Wohnung.

Frage: Haben Sie an dieser Adresse gemeinsam mit Ihrem Ex-Lebensgefährten gewohnt?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie während Ihres Aufenthaltes in Armenien regelmäßigen Kontakt mit der Mutter Ihres Ex-Lebensgefährten?

Antwort: Ich hatte keinen Kontakt.

Frage: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise Kontakt mit der Mutter Ihres Ex-Lebensgefährten?

Antwort: Nein.

Frage: Ist Ihnen bekannt, wo die Mutter Ihres Ex-Lebensgefährten heute wohnt?

Antwort: Nein. Ich denke aber immer noch in Karabakh. Aber ich weiß es nicht.

Vorhalt: Es konnte mittlerweile in Erfahrung gebracht werden, dass der von Ihnen angegebene, ehemalige Lebensgefährte bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Armenien aufhältig ist. Es konnte in diesem Zusammenhang leider erst jetzt in Erfahrung gebracht werden, dass dieser bereits vor vier bis fünf Jahren Armenien verlassen hat und nicht in Armenien ist. (Quelle: Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation)

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Was kann ich dazu sagen?

Frage: Wollen Sie dazu etwas sagen?

Antwort: Ich weiß was Sie mit diesem Vorhalt bezwecken. Sie wollen damit andeuten, dass mein Leben zurzeit in Armenien nicht mehr in Gefahr sei, weil er sich nicht mehr in Armenien aufhalten soll. Das ist aber nicht so, weil er in den ganzen ehemaligen sowjetischen Ländern seine Beziehungen und seine Mafiaverbindungen hat. Es würde für ihn nicht schwer sein herauszufinden, wenn ich wieder nach Armenien zurückkehre.

Vorhalt: Wenn Ihr Ex-Lebensgefährte jedoch bereits vor 4 bis 5 Jahren Armenien verlassen hat, so können Ihre Angaben im Asylverfahren und der dort vorgebrachte Ausreisegrund nicht der Wahrheit entsprechen, da in diesem Fall Ihr Ex-Lebensgefährte zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise ob mangelndem Aufenthalt Ihnen gegenüber auch keine Drohungen aussprechen konnte.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Ich habe Ihren Vorhalt verstanden. Mein Ex-Lebensgefährte ist eine sehr große kriminelle Persönlichkeit mit mehreren Pässen. Es kann sein, dass er unter einem anderen Namen dort lebt und nicht unter dem Namen, den ich Ihnen angegeben habe.

Vorhalt: Nachdem auf Grund der durchgeführten Recherche feststeht, dass Ihr Ex-Lebensgefährte nicht mehr in Armenien aufhältig ist, ist auch kein Grund mehr gegeben, Ihnen in Österreich weiterhin subsidiären Schutz zu gewähren, zumal hier keine vorgebrachte Gefahr mehr im Herkunftsstaat besteht. Für die Schutzgewährung ist nämlich eine konkrete Gefahr im Herkunftsstaat und nicht bloß eine Vermutung einer allfällig bestehenden Gefahr ausschlaggebend. Mehr als eine Vermutung können Sie jedoch nicht angeben.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Meine Angaben sind keine Vermutungen. Ich habe Ihnen bis jetzt das erzählt, was ich selbst erlebt habe. Sie sagen, dass es diesen Mann seit 4 oder 5 Jahren in Armenien nicht mehr gäbe. Es stimmt aber nicht. Ich habe selbst erlebt, dass er dort war.

Frage: Aber Sie können nur Vermutungen darüber anstellen, ob der Ex-Lebensgefährte heute noch in Armenien aufhältig ist und auch bloß Vermutungen darüber anstellen, dass auf Grund seinerzeitiger, allfälliger Verbindungen zu kriminellen Subjekten noch immer Gefahr bestehen würde. Einen konkreten Hinweis einer heute bestehenden Gefahr haben Sie jedoch nicht anführen können.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Wie kann ich konkrete Beweise bringen, wenn ich seit Jahren hier lebe? Ich bin überzeugt davon, dass er nicht unter diesem Namen, den ich Ihnen genannt habe, in Armenien zu finden ist, weil solche Kriminelle oft mehrere Personalien verwenden.

Frage: Woher wissen Sie das?

Antwort: Weil ich mit einem kriminellen Menschen zusammen gelebt habe.

Frage: Hat er während dieses Zusammenlebens mehrere Identitäten gehabt?

Antwort: Natürlich hat er mir nicht seine Dokumente gezeigt, unter welchem Namen er gerade lebt. Aber ich war mir sicher, dass er mehrere Identitäten hat.

Frage: Warum haben Sie diesbezüglich bis heute nichts erwähnt?

Antwort: Damals habe ich nicht daran gedacht, dass ich alles so detailliert hätte erzählen müssen.

Vorhalt: Sie waren bisher in mehreren Rechtsberatungen und haben sehr viele Informationen erhalten. Trotzdem haben Sie bis heute nichts dahingehend angeben oder nachgereicht. Ihren diesbezüglichen Ausführungen wird daher kein Glauben geschenkt.

Frage: Wollen Sie hierzu etwas anzugeben?

Antwort: Ich habe andere Informationen geholt. Nicht solche Informationen.

Frage: Welche Informationen haben Sie eingeholt?

Antwort: (Ast. überlegt lange und wiederholt leise: "Welche Informationen habe ich eingeholt"?) Welche Informationen meinen Sie?

Anmerkung: Die Ast wird angewiesen, dass Sie keine Fragen mit Gegenfragen beantworten sondern auf die Frage antworten soll.

Frage: Die Frage wird wiederholt.

Antwort: Es ging hauptsächlich um den subsidiären Schutz, den ich bekommen habe. Ich habe mich über meine Rechte informiert.

Frage: Verstehe ich Sie aber dennoch richtig, dass Sie keinen konkreten Hinweis dafür haben, dass das Ihnen heute zur Kenntnis gebrachte Rechercheergebnis nicht richtig ist, sondern Sie nur vermuten, dass er noch dort ist?

Antwort: Sie können mir auch nicht beweisen, dass meine Angaben nicht richtig sind.

Frage: Warum denken Sie, dass eine Person, welche an Ihrem Verfahren überhaupt kein persönliches Interesse hat, dem Bundesasylamt eine unrichtige Information übermitteln würde?

Antwort: Mein Ex-Lebensgefährte hatte sehr gute Beziehungen zur Polizei hat.

Frage: Damals. Auch heute noch?

Antwort: Ich weiß es nicht. Ich vermute es aber. Die Person, die in Armenien recherchiert hat, hatte vielleicht eine falsche Quelle.

Frage: Konkret gefragt: Gibt es irgendwelche konkreten Hinweise oder Beweise, die Ihre Angaben untermauern?

Antwort: Nein.

Vorhalt: Sie gaben an, dass Sie in Armenien bis zu Ihrer Ausreise als Ärztin gearbeitet haben. Wie aus der Länderfeststellung ersichtlich ist, sind Personen, welche aus dem Ausland nach Armenien zurückkehren am Arbeitsmarkt eher bevorzugt. Wenn dies bei normalen Arbeitern bereits der Fall ist, so ist anzunehmen, dass bei einer solch hochwertigen Ausbildung, wie Sie sie innehaben, eine Arbeitsstelle als Ärztin leicht zu finden ist.

Frage: Wollen Sie hierzu etwas angeben?

Antwort: Das ist nicht die Frage, ob ich jetzt eine gute Stellung als Ärztin bekomme. Ich bin vor meinem Ex-Lebensgefährten geflüchtet, weil mein Leben in Gefahr war.

Vorhalt: Sie gaben in Ihrem Verfahren auch an, dass Sie als Ärztin in Armenien je Monat etwa US$ 250,- verdient haben und diese Summe ausreichend wäre, damit leicht eine 3-köpfige Familie auf sehr guten Niveau zu erhalten. Das Bundesasylamt geht daher davon aus, dass Sie bei einer neuerlichen Beschäftigung als Ärztin in Armenien wieder auf so gutem Niveau eine Beschäftigung finden würden.

Frage: Haben Sie hierzu etwas anzuführen?

Antwort: Ich wiederhole noch einmal. Die Arbeitsbedingungen bilden nicht das Problem meiner Flucht.

Frage: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie nun in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

Antwort: Mein Leben wäre in Gefahr.

Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, werden Sie und Ihr Sohn aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Wollen Sie diesbezüglich etwas anführen?

Antwort: Man kann uns nicht ausweisen. Unser Leben ist in Armenien in Gefahr.

Frage: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache, als auch vom Verständnis her und wurde Ihnen ausreichend Zeit gegeben Ihnen Wichtiges vorzubringen und auf gestellte Fragen antworten zu können?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen Wichtig ist und bisher nicht aufgeschrieben wurde?

Antwort: Das Wichtigste ist, dass wir nicht zurückkehren können. Unser Leben ist in Armenien in Gefahr.

Verfahrensleitende Verfügung: Das Ermittlungsverfahren wird gem. § 39/ 3 AVG für geschlossen erklärt, da die Sache aus Sicht des Bundesasylamtes zur Entscheidung reif ist und Sie auch angegeben haben, dass Sie keine neuen Beweismittel besorgen können und auch Ihrem Fluchtvorbringen nichts mehr hinzufügen möchten. Neue Tatsachen und Beweismittel werden von der Behörde nur mehr dann berücksichtigt, wenn diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.Verfahrensleitende Verfügung: Das Ermittlungsverfahren wird gem. Paragraph 39 /, 3 AVG für geschlossen erklärt, da die Sache aus Sicht des Bundesasylamtes zur Entscheidung reif ist und Sie auch angegeben haben, dass Sie keine neuen Beweismittel besorgen können und auch Ihrem Fluchtvorbringen nichts mehr hinzufügen möchten. Neue Tatsachen und Beweismittel werden von der Behörde nur mehr dann berücksichtigt, wenn diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.

Frage: Haben Sie dem etwas hinzuzufügen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie nach Beendigung der Einvernahme eine Ablichtung der Niederschrift?

Antwort: Ja.

Belehrung: Ich beende jetzt die Einvernahme. Ihnen wird nun die gesamte Niederschrift durch den Dolmetsch rückübersetzt und haben Sie im Anschluss daran noch einmal die Möglichkeit Ihre Aussage zu korrigieren oder zu ergänzen bzw. Rückfragen zu stellen. Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie schließlich, dass Ihnen diese Niederschrift rückübersetzt wurde und der Inhalt richtig und vollständig ist. Gleichzeitig bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift, dass Sie eine Ablichtung der Niederschrift erhalten haben. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie einen schriftlichen Bescheid, in welchem in erster Instanz über Ihr Ersuchen um Asylgewährung entschieden wird, zu eigenen Handen erhalten und es zu diesem Zweck unumgänglich ist, dass Ihnen das behördliche Schriftstück auch zugestellt werden kann. Sie werden daher aufgefordert, jegliche Änderung der Abgabestelle (Wohnsitzänderung) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen dem Bundesasylamt bekannt zu geben. Sollten Sie keinen Wohnsitz in Österreich haben, so haben Sie einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.

Sollte keine Abgabestelle bekannt sein, erfolgt die Zustellung gem. Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, sofern eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann und auch kein Zustellbevollmächtigter benannt wurde. Die Hinterlegung der Entscheidung wird an der Amtstafel im Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, öffentlich kundgemacht. Sie werden diesbezüglich auch ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen und wird Ihnen bekannt gegeben, dass in diesem Fall die Hinterlegung als rechtmäßige Zustellung des Bescheides gilt und ab diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Der Bescheid erwächst in diesem Fall, also auch ohne direkte Zustellung an Sie selbst, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Im Fall einer Vertretung wird der Bescheid Ihrem Vertreter übermittelt.

Frage: Haben Sie dies alles verstanden?

Antwort: Ja.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Hat Ihnen der Dolmetsch alles rückübersetzt, was Sie angegeben haben und ist alles richtig?

Antwort: Ja. Ich möchte aber anführen, dass auf Seite 4 der Name der Firma falsch geschrieben ist. Die Firma heißt richtig XXXX. Sonst ist alles richtig.Antwort: Ja. Ich möchte aber anführen, dass auf Seite 4 der Name der Firma falsch geschrieben ist. Die Firma heißt richtig römisch 40 . Sonst ist alles richtig.

(Formal- und Schreibfehler korrigiert; vollständige Niederschrift im Akt)

  • -Strichaufzählung
    Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, Zahl E10 314.980-1/2008-5E und E10 314.980-2/2008-7E wurde Ihre Beschwerde gem. §§ 71 Abs. 2 AVG 10991, BGBl. I Nr. 51/1991 AVG als unbegründet abgewiesen."Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, Zahl E10 314.980-1/2008-5E und E10 314.980-2/2008-7E wurde Ihre Beschwerde gem. Paragraphen 71, Absatz 2, AVG 10991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, AVG als unbegründet abgewiesen."

I.4. In Bezug auf BF2 stellt sich der bisherige Verfahrenshergang annähernd gleich wie in Bezug auf BF1 dar und gelten die diesbezüglichen Ausführungen in Bezug BF2 sinngemäß.römisch eins.4. In Bezug auf BF2 stellt sich der bisherige Verfahrenshergang annähernd gleich wie in Bezug auf BF1 dar und gelten die diesbezüglichen Ausführungen in Bezug BF2 sinngemäß.

I.5. Mit Bescheiden des BAA vom 21.11.2008, wurde den BF der bescheidmäßig zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) aberkannt. Gem. § 9 Abs 2 AsylG wurde den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde in Bezug auf BF1 und BF2 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Mit Bescheiden des BAA vom 21.11.2008, wurde den BF der bescheidmäßig zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) aberkannt. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde den BF die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde in Bezug auf BF1 und BF2 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt begründete die Bescheide im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Gatte der BF1 laut Auskunft der Staatendokumentation des BAA bereits bevor sich die behaupteten ausreisekausalen Ereignisse zugetragen hätten, an der genannten Adresse abgemeldet hätte und Armenien verlassen hätte. Der Einwand der BF, ihr Gatte wäre allenfalls unter falscher Identität in Armenien aufhältig bzw. verfüge aufgrund seiner kriminellen Tätigkeit über Kontakte in Armenien und darüber hinaus wurden als unglaubwürdig qualifiziert.

I.6. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 09.12.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 09.12.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die von der BF vorgebrachte Bedrohungssituation nach wie vor bestehe. Weiters wurde auf die privaten Bindungen der BF in Österreich verwiesen. Ebenso wurde ein Brief einer Freundin aus Armenien (Datum des armen. Poststempels: 8.8.2008) vorgelegt, in welchem diese über das Auftreten des Gatten der BF1 und von diesem ausgesprochenen Drohungen berichtet.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.7. Mit ho. Erkenntnissen vom 12.1.2009 wurde in Erledigung der Beschwerden die Angelegenheit in Bezug auf BF1 und BF2 gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.römisch eins.7. Mit ho. Erkenntnissen vom 12.1.2009 wurde in Erledigung der Beschwerden die Angelegenheit in Bezug auf BF1 und BF2 gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

Das ho. Gericht führte hierzu in Bezug auf BF1 aus:

"... Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass die

von der BF getätigten Angaben zum Wechsel der Identität des Gatten zweifelhaft wirken. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass bisher im Verfahren unwiderlegt vorgebracht wurde, dass sich der Gatte der BF in kriminellen Kreisen bewegt, die Polizei gegen ihn nicht einschreitet und er über gute Kontakte in Armenien und darüber hinaus verfügt, welche ihm ermöglichen, gegen die BF vorzugehen. Ebenso scheint nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit ausschließbar, dass der BF, sollte er tatsächlich ein einflussreicher Krimineller sein, unter verschiedenen Identitäten auftritt. Auch wenn die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht gänzlich abwegig ist, fehlt jedoch der letzte ausschlaggebende Ermittlungsschritt, nämlich zum Umstand, wovon der Gatte der BF in Armenien seinen Lebensunterhalt bestritt und dann im Rahmen der Beweiswürdigung mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen zu können, ob es sich beim Einwand der BF um eine Schutzbehauptung handelt.

Wenn die BF nunmehr den genannten Brief einer Freundin -also einer Sympathieperson aus der Sphäre der BF- vorlegt, so scheint es zumindest um einen verwunderlichen Zufall zu handeln, dass dieser offensichtlich 2 Tage, nachdem der BF das Beweisergebnis vorgehalten wurde, von dieser zur Post gegeben wurde.

Die Behörde verkennt auch nicht, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der BF aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Asylverfahren, insbesondere ihren Ausführungen rund um das Verfahren gem. § 71 AVG erheblich litt und dieser Umstand ebenfalls zu beachten ist, doch ist letztlich aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF zum Ermittlungsergebnis nicht als gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren ist.Die Behörde verkennt auch nicht, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der BF aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Asylverfahren, insbesondere ihren Ausführungen rund um das Verfahren gem. Paragraph 71, AVG erheblich litt und dieser Umstand ebenfalls zu beachten ist, doch ist letztlich aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF zum Ermittlungsergebnis nicht als gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Im gegenständlichen Fall erscheint es daher erforderlich, mit der BF die genauen Aufenthalte mit ihrem Gatten zu erörtern, diese allenfalls zu dessen Tätigkeiten genauer zu befragen bzw. sonstige in Armenien existierende Quellen, welche Auskünfte über die Tätigkeiten ihres Mannes geben aktiv zu erfragen. Auch erscheint es ermittelnswert, an welchem Ort die BF in Armenien gemeldet war (wozu sich etwa eine Einblick in das armenische Wählerverzeichnis [www.elections.am]) oder mit Zustimmung der BF eine Anfrage bei den Armenischen Behörden anbietet. Darüber hinaus wäre dann zu erheben, welcher Tätigkeit der Gatte der BF in Armenien nachging um dann ihren Einwand zum Ermittlungsergebnis entsprechend würdigen zu können, wobei im fortgesetzten Verfahren auch die Einwände in der Beschwerde bzw. der vorgelegte Brief zu berücksichtigen sein wird."

...

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten nachzuholen.

..."

I.8. Das Bundesasylamt setzt in weiterer Folge in Entsprechung der unter I.7. genannten kassatorischen Erkenntnisse die unter I.9. ersichtlichen weiteren Verfahrensschritte.römisch eins.8. Das Bundesasylamt setzt in weiterer Folge in Entsprechung der unter römisch eins.7. genannten kassatorischen Erkenntnisse die unter römisch eins.9. ersichtlichen weiteren Verfahrensschritte.

I.9. Der weitere Verfahrenshergang wird dargestellt, indem aus dem Bescheid des BAA vom 8.3.2010 zitiert wird:römisch eins.9. Der weitere Verfahrenshergang wird dargestellt, indem aus dem Bescheid des BAA vom 8.3.2010 zitiert wird:

"... Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt,

Außenstelle Salzburg am 18.03.2009 gaben Sie vor einem vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

Frage: Haben Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Vorbehalte oder fühlen Sie sich durch eine anwesende Person befangen?

Antwort: Nein.

Frage: Sie gaben in Ihren bisherigen Einvernahmen an, dass Ihre Muttersprache georgisch ist. Können Sie also den anwesenden Dolmetsch einwandfrei verstehen und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in georgischer Sprache durchgeführt wird?

Antwort: Ja.

Frage: Gibt es irgendwelche wichtige Umstände, wie z.B. Krankheit, Alkohol oder Drogeneinfluss, etc., welche der nun folgenden Einvernahme hindernd gegenüberstehen würden?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie also körperlich und geistig in der Lage die Einvernahme durchzuführen und auf Fragen entsprechend antworten zu können?

Antwort: Ja.

Belehrung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten oder Anliegen jederzeit beim Dolmetsch rückfragen können. Außerdem werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden. Es ist jedoch unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgetreu darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits mehrmals und werden hiermit auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Sie werden noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Sie verpflichtet sind, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren mitzuwirken, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen Identitätsdokumente gem. § 15 Abs. 1 Zi 5 AsylG 2005 vorzulegen. Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache bestellt und entsprechend beeidet worden. Der Bestellbescheid liegt in einem Ordner in der Kanzlei auf.Belehrung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten oder Anliegen jederzeit beim Dolmetsch rückfragen können. Außerdem werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden. Es ist jedoch unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgetreu darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits mehrmals und werden hiermit auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Sie werden noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Sie verpflichtet sind, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren mitzuwirken, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen Identitätsdokumente gem. Paragraph 15, Absatz eins, Zi 5 AsylG 2005 vorzulegen. Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache bestellt und entsprechend beeidet worden. Der Bestellbescheid liegt in einem Ordner in der Kanzlei auf.

Frage: Haben Sie dies alles verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Gemäß Erforschungsauftrag des Asylgerichtshofes sind weitere Fragen abzuklären. Bitte geben Sie alle Wohnsitze an, an denen Sie mit Ihrem ehemaligen Lebensgefährten, der Sie zur Ausreise bewegt hat, gewohnt haben.

Antwort: Ich habe bereits die Adresse angegeben, aber ich sage es noch einmal. Es war in Jerewan, XXXX.Antwort: Ich habe bereits die Adresse angegeben, aber ich sage es noch einmal. Es war in Jerewan, römisch 40 .

Frage: Gab oder gibt es weitere Wohnsitze?

Antwort: Nein. Das ist die einzige Adresse.

Frage: Ist Ihnen außer dieser einen Adresse ein weiterer Wohnsitz Ihres ehemaligen Lebensgefährten bekannt?

Antwort: Nach meiner Zeit, nachdem wir auseinander gegangen sind, weiß ich es nicht. Aber bevor wir zusammen gezogen sind war er Student und es ist möglich, dass er in einem Studentenheim gewohnt hat. Aber sicher bin ich nicht.

Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass Sie selbst ausschließlich die vorher angeführte Adresse mit Sicherheit kennen und eine andere nur vermuten?

Antwort: Ja.

Frage: Waren Sie selbst an dieser Adresse polizeilich gemeldet?

Antwort: Ja.

Frage: Waren Sie selbst an anderen Wohnadresse gemeldet?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie bevor Sie mit Ihrem Lebensgefährten zusammengezogen sind an keiner anderen Adresse gelebt?

Antwort: Ich habe das falsch verstanden. Ich habe bevor ich mit ihm zusammengezogen bin bei meinen Eltern gelebt.

Frage: Nennen Sie mir bitte die Adresse, an der Sie dort gemeldet waren.

Antwort: In Jerewan, XXXX.Antwort: In Jerewan, römisch 40 .

Frage: Wohnen Ihre Eltern nach wie vor an dieser Adresse?

Antwort: Nein.

Frage: Gibt es außer diesen beiden nun genannten Adressen sonst noch eine Adresse, an der Sie in Armenien gewohnt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Wem gehört die Wohnung in der XXXX?

Antwort: Ich weiß es nicht. Mein Lebensgefährte sagte mir, dass diese seine Wohnung sei. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das wahr ist, Ich selbst habe keine Miete bezahlt.

Frage: Das heißt Sie selbst waren auch nicht im Grundbuch eingetragen?

Antwort: Nein. Ich war nicht eingetragen.

Frage: Ist Ihnen der Aufenthaltsort der Eltern Ihres ehemaligen Lebensgefährten bekannt?

Antwort: Sie haben in Karabakh gelebt. Wo sie jetzt leben, weiß ich nicht.

Frage: Haben Sie also weder Kontakt zu Ihrem Lebensgefährten noch zu dessen Eltern?

Antwort: Nein.

Frage: Zu Ihrem ehemaligen Lebensgefährten. Welche Tätigkeit genau hat dieser in Armenien so lange Sie das wissen ausgeübt?

Antwort: Er war Händler.

Frage: Ist Ihnen bekannt, ob er eine offizielle Firma hatte?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Gab es irgendwo Geschäftsräumlichkeiten für die Ausübung dieses Berufes?

Antwort: Am Marktplatz von Jerewan ein kleines Geschäft.

Frage: Gibt es dort nur einen einzigen Marktplatz und hat dieser Markt eine eigene Bezeichnung?

Antwort: XXXX heißt der Markt.Antwort: römisch 40 heißt der Markt.

Frage: In welchem Bezirk in Jerewan ist der?

Antwort: Im Bezirk XXXX.Antwort: Im Bezirk römisch 40 .

Frage: Wie kann ich, wenn ich nach Jerewan fahre, diesen Markt?

Antwort: Wenn man nach diesem Markt fragt, dann werden Sie dorthin verwiesen.

Frage: Gibt es also nur diesen einen XXXX?

Antwort: Ja.

Nachfrage: War das ein Stand am Markt oder ein Geschäft?

Antwort: Das ist ein Marktstand mit einem kleinen, geschlossenen Container dahinter.

Frage: Können Sie mir diesen Marktstand näher beschreiben? Was stand darauf?

Antwort: Es gibt keine Bezeichnung. Es gibt keine Aufschrift. Es sind einfach Stände nebeneinander.

Frage: Welche Waren sind auf diesem Marktstand verkauft worden?

Antwort: Direkt am Markt werden Obst und Gemüse verkauft. Er hat auf seinem Marktstand Lebensmittel wie Mehl, Nudeln, Reis, etc. verkauft.

Frage: Nennen Sie mir noch einmal den genauen Datensatz ihres ehemaligen Lebensgefährten.

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: Hat oder hatte Ihr Lebensgefährte jemals einen anderen Namen?

Antwort: Soweit ich weiß nicht.

Frage: Sind Ihnen die Namen seiner Eltern ebenfalls bekannt?

Antwort: Ja. Die Mutter heißt XXXX, der Vater XXXX.Antwort: Ja. Die Mutter heißt römisch 40 , der Vater römisch 40 .

Frage: Ist Ihnen bekannt, ob Ihr ehemaliger Lebensgefährte auch noch andere Geschäfte außer diesem Marktstand hatte?

Antwort: Ich glaube, ich vermute es, aber ich weiß es nicht, ob er noch weitere Geschäfte hatte oder nicht.

Frage: Sie gaben an, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte eventuell ins Ausland verzogen ist. Wie lange waren Sie mit ihm gemeinsam in Armenien aufhältig?

Antwort: Bis zu meiner Ausreise im Jahr 2005 war er noch in Armenien.

Frage: An der zuvor genannten Wohnadresse XXXX?

Antwort: Ja.

Frage: Das heißt er müsste nach Ihrer Ausreise ins Ausland gefahren sein?

Antwort: Ich habe nicht gesagt, dass er ins Ausland gefahren ist. Nur weil jemand in Armenien nicht gemeldet ist, heißt es nicht, dass er nicht dort aufhältig ist.

Frage: Gibt es irgendwelche konkreten Hinweise dafür, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte in die Russische Föderation oder sonst ins Ausland verzogen ist?

Antwort: Nach der letzten Einvernahme am 06.08.2008 habe ich eine Freundin angerufen, obwohl ich aus Sicherheitsgründen sehr selten eine Freundin anrufe. Ich habe von ihr erfahren, dass er in der Zwischenzeit diese Freundin besucht hat und nach uns gefragt hat. Und weil er keine Antwort bekommen hat, hat er ihr gedroht und hat gesagt, dass es für sie nicht gut ausgehen würde, wenn sie meinen Aufenthaltsort nicht bekannt gibt.

Frage: Wie heißt diese Freundin und wo wohnt diese?

Antwort: Ich habe sie bereits einmal erwähnt. Sie heißt XXXX, wobei ich hinzufügen möchte, dass XXXX ihr Mädchenname ist. Sie wohnt in Jerewan im Bezirk XXXX. Die genaue Straßenbezeichnung und die Hausnummer kenne ich nicht.Antwort: Ich habe sie bereits einmal erwähnt. Sie heißt römisch 40 , wobei ich hinzufügen möchte, dass römisch 40 ihr Mädchenname ist. Sie wohnt in Jerewan im Bezirk römisch 40 . Die genaue Straßenbezeichnung und die Hausnummer kenne ich nicht.

Frage: Wie konnten sie mit ihr in Kontakt treten, über Handy oder Festnetz?

Antwort: Festnetz.

Frage: Ist Ihnen die Rufnummer bekannt?

Antwort: XXXX in Jerewan.Antwort: römisch 40 in Jerewan.

Frage: Gibt es mehrere Vorwahlen für Jerewan?

Antwort: Nein.

Frage: Wann genau haben Sie mit Ihrer Freundin gesprochen?

Antwort: Den konkreten Tag weiß ich nicht mehr, aber ca. 2-3 Tage nach der Einvernahme am 06.08.2009.

Frage: Warum haben Sie diesen Umstand in Ihrem Berufungsschreiben nicht angeführt?

Antwort: ich habe von diesem Telefonat meinem Anwalt berichtet. Ich weiß nicht, ob er dieses Gespräch in der Berufung erwähnt hat. Ist das so wichtig?

Vorhalt: Ich denke schon. Immerhin ist der Bescheid des BAA darauf aufgebaut, dass sich die Gefahrenquelle nicht mehr in Armenien befindet. Wenn Sie nun etwas anders wissen sollten, so wäre das wohl von fundamentaler Bedeutung.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu? Anmerkung des ausgewiesenen

Vertreters: Der Berufung liegt ein handgeschriebener Brief der Freundin der Antragstellerin bei. In diesem ist dieser Vorfall erwähnt.

Anmerkung: Im Akt liegt ein handgeschriebener Brief auf, welcher nach Rückfrage von der Antragstellerin selbst übersetzt wurde.

Frage: Haben Sie Ihre Freundin gefragt, wann Ihr ehemaliger Lebensgefährte da war?

Antwort: Die Freundin hat mir im Gespräch gesagt, dass er kürzlich, also kurz vor der Brieferstellung da war.

Frage: Haben Sie also kurz vor der Brieferstellung mit Ihrer Freundin gesprochen?

Antwort: Ja.

Frage: Und haben Sie Ihre Freundin ersucht, dies schriftlich in einem Brief festzuhalten?

Antwort: Ja. Ich habe sie darum gebeten, dass sie mir schreiben soll.

Frage: Noch einmal konkret gefragt: Sind Sie nun mit diesem Mann verheiratet?

Antwort: Nein. Es ist mein Lebensgefährte gewesen. Ich habe ihn immer nur meinen Mann genannt.

Frage: Lebt Ihre Mutter immer noch in Georgien?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass in Armenien entsprechende Nachforschungen betrieben werden und allenfalls auch bei Behörden nachgefragt wird?

Antwort: Ja. Ich erteile meine Zustimmung.

Frage: Gibt es von ihrer Seite sonst sachdienliche Hinweise zum Aufenthaltsort oder Verbleib Ihres ehemaligen Lebensgefährten?

Antwort: Wie kann ich das wissen. Ich bin geflüchtet und erkundige mich nicht, wo er ist.

Frage: Weiß also auch Ihre Freundin nicht, wo er ist?

Antwort: Nein. Alle wollen keinen Kontakt mit ihm. Sie wissen alle, was er für ein Mensch ist.

Frage: Ist Ihnen ein Name eines Freundes Ihres Lebensgefährten bekannt?

Antwort: XXXX, XXXX, XXXX. Familiennamen kenne ich nicht.Antwort: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Familiennamen kenne ich nicht.

Frage: Wissen Sie, wo diese gewohnt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Also nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft?

Antwort: Nein.

Frage: Gibt es nun noch irgendwelche Beweismittel, welche Ihr Vorbringen untermauern und welche Sie vorlegen oder besorgen können? Ich weise diesbezüglich noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie vorab zu Ihrem geschilderten Fluchtvorbringen bzw. Ihrer Bedrohungssituation noch irgendetwas hinzuzufügen? Ich weise auch hier noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.

Antwort: Nein. Was ich gesagt habe, bleibt.

Dem ausgewiesenen Vertreter wird die Möglichkeit zur Frage und Antragstellung eingeräumt Der ausgewiesene Vertreter hat keine Fragen und stellt keinen Antrag.

Frage: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache, als auch vom Verständnis her und wurde Ihnen ausreichend Zeit gegeben Ihnen Wichtiges vorzubringen und auf gestellte Fragen antworten zu können?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen Wichtig ist und bisher nicht aufgeschrieben wurde?

Antwort: Ich bitte Sie uns eine positive Antwort zu geben, weil es keinen Ort gibt, wo wir zurückfahren können.

Verfahrensleitende Verfügung: Es sind weiterführende Erhebungen durchzuführen. Die Einvernahme wird daher bis zur Beantwortung dieser Fragen unterbrochen. Nach Einlangen der entsprechenden Antworten werden Sie erneut geladen und wird Ihnen das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Sie selbst werden aufgefordert, allfällige aktuelle medizinische Befunde bis dahin zu besorgen und dem Amt vorzulegen.

Frage: Wollen Sie hierzu etwas anführen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie nach Beendigung der Einvernahme eine Ablichtung der Niederschrift?

Antwort: Ja, bitte.

Belehrung: Ich beende jetzt die Einvernahme. Ihnen wird nun die gesamte Niederschrift durch den Dolmetsch rückübersetzt und haben Sie im Anschluss daran noch einmal die Möglichkeit Ihre Aussage zu korrigieren oder zu ergänzen bzw. Rückfragen zu stellen. Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie schließlich, dass Ihnen diese Niederschrift rückübersetzt wurde und der Inhalt richtig und vollständig ist. Gleichzeitig bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift, dass Sie eine Ablichtung der Niederschrift erhalten haben. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie einen schriftlichen Bescheid, in welchem in erster Instanz über Ihr Ersuchen um Asylgewährung entschieden wird, zu eigenen Handen erhalten und es zu diesem Zweck unumgänglich ist, dass Ihnen das behördliche Schriftstück auch zugestellt werden kann. Sie werden daher aufgefordert, jegliche Änderung der Abgabestelle (Wohnsitzänderung) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen dem Bundesasylamt bekannt zu geben. Sollten Sie keinen Wohnsitz in Österreich haben, so haben Sie einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Sollte keine Abgabestelle bekannt sein, erfolgt die Zustellung gem. Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, sofern eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann und auch kein Zustellbevollmächtigter benannt wurde. Die Hinterlegung der Entscheidung wird an der Amtstafel im Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, öffentlich kundgemacht. Sie werden diesbezüglich auch ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen und wird Ihnen bekannt gegeben, dass in diesem Fall die Hinterlegung als rechtmäßige Zustellung des Bescheides gilt und ab diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Der Bescheid erwächst in diesem Fall, also auch ohne direkte Zustellung an Sie selbst, in Rechtskraft. Im Fall einer Vertretung wird der Bescheid Ihrem Vertreter übermittelt.

Frage: Haben Sie dies alles verstanden?

Antwort: Ja.

Anmerkung: Die AW ersucht vor der Rückübersetzung, sich kurz mit dem Anwalt besprechen zu dürfen. Zu diesem Zweck wird der Einvernahmeraum kurz verlassen.

Nach Rückkehr.

Frage: Ist noch etwas hinzuzufügen?

Antwort: Nein.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Hat Ihnen der Dolmetsch alles rückübersetzt, was Sie angegeben haben und ist alles richtig?

Antwort: Ja.

(Formal- und Schreibfehler korrigiert)

  • -Strichaufzählung
    Via Staatendokumentation wurde eine weiterführende Anfrage zum Lebensgefährten der Antragstellerin und dessen Umfeld, seiner Arbeitsstelle und zu vorangegangenen Ermittlungsrecherchen geführt und auch die Möglichkeit der Kontaktnahme mit Ihrer Freundin ersucht, zumal eine Zustimmung von Ihnen zu Ermittlungen im Herkunftsstaat ausdrücklich erteilt wurde. Darüber hinaus wurde der dem Amt vorgelegte, handschriftliche Brief einer Übersetzung zugeführt, zumal laut Ihren Angaben die dem Amt vorab übermittelte Übersetzung von Ihnen selbst vorgenommen worden war.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schriftsatz vom 05.06.2009 wurde von der Staatendokumentationsstelle die Anfragebeantwortung übermittelt. Die neue Recherche ergab, dass ihr Lebensgefährte tatsächlich an der von ihnen benannten Adresse wohnte. Er lebe aber nicht mehr in Armenien und sei vor fünf Jahren nach Argentinien verzogen. Die Wohnung an der Adresse XXXX gehöre Frau XXXX, der Mutter des XXXX. Dieser lebte bis zur Ausreise an dieser Adresse, eine Meldung an einem anderen Adresse in Armenien existiere nicht. In Folge wurde noch einmal angeführt, dass XXXX vor fünf Jahren Armenien verlassen habe, was aus anderen Quellen als der Registrierungsliste in Erfahrung gebracht wurde. Die Nachfrage bei den Besitzern des Lebensmittelstandes in der Nachbarschaft des Arabkir Marktplatzes, an welchem Ihr Lebensgefährte gemäß Ihren Angaben sein Geschäft gehabt haben soll, führte zu keinem Ergebnis. Es könne sich keine befragte Person an XXXX als Besitzer eines Lebensmittelstandes erinnern. An der Adresse XXXX sei zwar die Mutter des XXXX gemeldet, jedoch wohne sie seit einiger Zeit nicht mehr dort. Auch mit der Freundin der Antragstellerin wurde Kontakt aufgenommen. Diese habe vorab angegeben, dass Sie XXXX nicht kenne, später habe sie angegeben, dass sie ihn doch kenne und er tatsächlich in Armenien aufgetaucht sei. Durch die beauftragte Person wurde im Bericht zum Ausdruck gebracht, dass dieser den Verdacht hege, dass die Beschreibung der Frau XXXX nicht verlässlich zu sein scheine.Mit Schriftsatz vom 05.06.2009 wurde von der Staatendokumentationsstelle die Anfragebeantwortung übermittelt. Die neue Recherche ergab, dass ihr Lebensgefährte tatsächlich an der von ihnen benannten Adresse wohnte. Er lebe aber nicht mehr in Armenien und sei vor fünf Jahren nach Argentinien verzogen. Die Wohnung an der Adresse römisch 40 gehöre Frau römisch 40 , der Mutter des römisch 40 . Dieser lebte bis zur Ausreise an dieser Adresse, eine Meldung an einem anderen Adresse in Armenien existiere nicht. In Folge wurde noch einmal angeführt, dass römisch 40 vor fünf Jahren Armenien verlassen habe, was aus anderen Quellen als der Registrierungsliste in Erfahrung gebracht wurde. Die Nachfrage bei den Besitzern des Lebensmittelstandes in der Nachbarschaft des Arabkir Marktplatzes, an welchem Ihr Lebensgefährte gemäß Ihren Angaben sein Geschäft gehabt haben soll, führte zu keinem Ergebnis. Es könne sich keine befragte Person an römisch 40 als Besitzer eines Lebensmittelstandes erinnern. An der Adresse römisch 40 sei zwar die Mutter des römisch 40 gemeldet, jedoch wohne sie seit einiger Zeit nicht mehr dort. Auch mit der Freundin der Antragstellerin wurde Kontakt aufgenommen. Diese habe vorab angegeben, dass Sie römisch 40 nicht kenne, später habe sie angegeben, dass sie ihn doch kenne und er tatsächlich in Armenien aufgetaucht sei. Durch die beauftragte Person wurde im Bericht zum Ausdruck gebracht, dass dieser den Verdacht hege, dass die Beschreibung der Frau römisch 40 nicht verlässlich zu sein scheine.

  • -Strichaufzählung
    Mit Ladungsbescheid vom 26.06.2009 wurden Sie aufgefordert zum Zweck der Einvernahme im Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg am 14.07.2009 zu erscheinen. Dieser Ladungsbescheid wurde gemäß Zustellvollmacht am 29.06.2009 nachweislich zugestellt.

  • -Strichaufzählung
    Mittels Telefax vom 13.07.2009, 12:43 Uhr wurde dem Amt durch "helping hands" fernschriftlich mitgeteilt, dass Sie einer Ladung begründet nicht nachkommen können und mit gleichem Schreiben ein Schriftsatz der psychosozialen Dienste Wien vom 14.05.2009 übermittelt, in welchem festgehalten war, dass Sie seit 20.03.2009 im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium Favoriten regelmäßig in fachärztlich, psychiatrischer Behandlung seien, Sie aktuell mehreren stressverursachenden, schwierigen Lebenssituationen wegen des laufenden Asylverfahrens und der Berufsanerkennung als Ärztin in Österreich ausgesetzt seien und nicht mehr in der Lage seien, den Weg nach Salzburg zu den notwendigen Terminen wahrnehmen zu können. In Folge wurde die Diagnose und aktuelle Medikation festgehalten.

  • -Strichaufzählung
    Zumal benannter Schriftsatz trotz Ausstellungsdatum 20.03.2009 erst unmittelbar vor dem gesetzten Einvernahmetermin dem Amt übermittelt wurde und festgehalten wurde, dass Sie den Einvernahmetermin in Salzburg nicht wahrnehmen werden, wurde Ihnen mit Schriftsatz vom 14.07.2009 das Rechercheergebnis der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht, Ihnen eine aktuelle Länderfeststellung zu Armenien übermittelt und Ihnen im Sinn Ihres Rechts auf Parteiengehör eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schreiben vom 14.07.2009 wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachts der Übertretung nach § 119 FPG in Vorlage gebracht.Mit Schreiben vom 14.07.2009 wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachts der Übertretung nach Paragraph 119, FPG in Vorlage gebracht.

  • -Strichaufzählung
    Nach Akteneinsicht wurde durch Ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 27.07.2009 eine Stellungnahme, im Amt am 29.07.2009 einlangend abgegeben. In dieser Stellungnahme wurde nach Schilderung des Gesundheitszustandes mit Hinweis darauf, dass für die Antragstellerin eine über viele Stunden andauernde Beschäftigung mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehende Befassung damit von den Ärzten ausgeschlossen wurde, eine An- und Abreise von je 3 Stunden Zeitdauer nicht als gering zu bezeichnen sei und dem Wunsch der Verlagerung des Verfahrens nach Wien durch das Bundesasylamt Salzburg nicht entsprochen wurde. In Folge wurde der Vorwurf geführt, dass die Behörde die schriftliche Ausfertigung der schlussendlich negativen Entscheidung des betreuenden Arztes nicht abgewartet habe, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt habe.

Zu den Ermittlungstätigkeiten in Armenien wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nach wie vor auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation stütze, demzufolge der Aggressor XXXX seit einigen Jahren nicht mehr in Armenien aufhältig sei. Die Qualität der neuerlichen Erhebungen sei durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht in der erforderlichen Tiefe nicht näher zu prüfen, das Bundesasylamt beschränke sich aber in der Aufforderung zur Stellungnahme auf die Wiederholung ohnehin bekannter Aussagen, dass diese Person an einer bestimmten Adresse nicht gemeldet sei. Die "lapidare Feststellung", dass in Armenien mit der Bekannten der Antragstellerin kein Protokoll aufgenommen werden könne solle verschleiern, wie deren Befragung stattgefunden habe. Hier sei im fortgesetzten Verfahren auch die strafrechtliche Relevanz zu prüfen, da sich die Kontaktperson bei der Freundin der Antragstellerin nicht nachvollziehbar identifiziert habe, diese telefonisch befragt wurde und hierbei der Eindruck erweckt worden sei, dass es sich um eine polizeiliche Ermittlung handeln würde. Hierbei sei die persönliche Integrität der Zeugin gefährdet, als Informationen unerlaubter Weise an Behörden des Staates übermittelt wurden, die keinen Schutz leisten konnte oder es hätten sich Unbekannte ein staatliches Amt angemaßt.Zu den Ermittlungstätigkeiten in Armenien wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nach wie vor auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation stütze, demzufolge der Aggressor römisch 40 seit einigen Jahren nicht mehr in Armenien aufhältig sei. Die Qualität der neuerlichen Erhebungen sei durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht in der erforderlichen Tiefe nicht näher zu prüfen, das Bundesasylamt beschränke sich aber in der Aufforderung zur Stellungnahme auf die Wiederholung ohnehin bekannter Aussagen, dass diese Person an einer bestimmten Adresse nicht gemeldet sei. Die "lapidare Feststellung", dass in Armenien mit der Bekannten der Antragstellerin kein Protokoll aufgenommen werden könne solle verschleiern, wie deren Befragung stattgefunden habe. Hier sei im fortgesetzten Verfahren auch die strafrechtliche Relevanz zu prüfen, da sich die Kontaktperson bei der Freundin der Antragstellerin nicht nachvollziehbar identifiziert habe, diese telefonisch befragt wurde und hierbei der Eindruck erweckt worden sei, dass es sich um eine polizeiliche Ermittlung handeln würde. Hierbei sei die persönliche Integrität der Zeugin gefährdet, als Informationen unerlaubter Weise an Behörden des Staates übermittelt wurden, die keinen Schutz leisten konnte oder es hätten sich Unbekannte ein staatliches Amt angemaßt.

In Folge wurde das Unverständnis darüber ausgedrückt, dass Mutmaßungen im Hinblick auf die Wortwahl auf den von der Antragstellerin vorgelegten Brief in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren verloren hätten und wurde dann angeführt, dass aus Sicht des Verfassers dieser Stellungnahme die Aufforderung der Behörde zur Stellungnahme vollends unlogisch würde, einerseits später entstandene Beweismittel nicht täglich (gemeint wohl "tauglich") wären, "bewiesene" Annahmen der Behörde zu erschüttern und andererseits aber aussage, dass keine weiteren Beweismittel vorgelegt worden wären. Im Übrigen sei es für eine Verfolgung durch einen Angehörigen einer kriminellen Organisation unerheblich, ob sich dieser für bestimmte Zeiträume in einem bestimmten Land aufhalte oder nicht, zumal Aktionen auch im Auftrag von anderen Angehörigen dieser Organisation ausgeführt werden könnten.

Auch dass am Markt niemand den Aggressor kennen wolle sei kein taugliches Indiz, zumal einerseits bereits ein langer Zeitraum vergangen und andererseits auch von den Betroffenen Angst vor Repressalien befürchtet werden könne. Im Übrigen sei nicht detailliert dargelegt, wie die Befragung durchgeführt worden sei, womit die Rechtmäßigkeit des ganzen Verfahrens in Frage gestellt werde.

Folglich wurde angeführt, dass das einzig neue Vorbringen der Behörde darin bestehe, dass der Aggressor nach Argentinien gegangen sei, nicht nachvollziehbar wäre, wie dies von Armenien aus mit Gewissheit in Erfahrung gebracht werden könne bzw. die Behörde diesen Ermittlungsschritt verschweige und das einzige Naheverhältnis zwischen Argentinien und Armenien nur die Aufeinanderfolge in einer alphabetischen Liste der Staaten dieser Erde sei. Weiter wurde angeführt, dass die Antragstellerin - zumal Sichtvermerkspflicht für armenische Staatsbürger in Argentinien bestehe - trotz Schwierigkeiten mit den argentinischen Behörden Kontakt aufnehmen wolle um Auskunft darüber zu erlangen und wurde der Beweisantrag gestellt, amtswegig die Einwanderung von XXXX nach Argentinien zu prüfen, andernfalls das Vorbringen der Behörde in seiner Glaubwürdigkeit massivst erschüttert würde.Folglich wurde angeführt, dass das einzig neue Vorbringen der Behörde darin bestehe, dass der Aggressor nach Argentinien gegangen sei, nicht nachvollziehbar wäre, wie dies von Armenien aus mit Gewissheit in Erfahrung gebracht werden könne bzw. die Behörde diesen Ermittlungsschritt verschweige und das einzige Naheverhältnis zwischen Argentinien und Armenien nur die Aufeinanderfolge in einer alphabetischen Liste der Staaten dieser Erde sei. Weiter wurde angeführt, dass die Antragstellerin - zumal Sichtvermerkspflicht für armenische Staatsbürger in Argentinien bestehe - trotz Schwierigkeiten mit den argentinischen Behörden Kontakt aufnehmen wolle um Auskunft darüber zu erlangen und wurde der Beweisantrag gestellt, amtswegig die Einwanderung von römisch 40 nach Argentinien zu prüfen, andernfalls das Vorbringen der Behörde in seiner Glaubwürdigkeit massivst erschüttert würde.

Zum Länderbereicht wurde angeführt, dass Armenien auf Rang 109 im Ranking von Transparency International geführt werde, vergleichsweise die Mongolei oder der Libanon auf Rang 102 geführt werde und wurden in Folge Auszüge aus verschiedenen Berichten von Menschenrechtsorganisationen in der verfassten Originalsprache angefügt.

Zuletzt wurde dir Frage aufgeworfen, worin ein ausreichender Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gesehen werden soll, ein durchgängiger Schutz vor gewalttätigen Männern durch das weitestgehende Fehlen von Unterstützungseinrichtungen grundsätzlich nicht realisierbar wäre und das Auskundschaften bei der allgegenwärtigen Korruption nur allzu einfach sein würde. Dies habe auch ursprünglich die Behörde richtigerweise zur Gewährung von subsidiärem Schutz veranlasst und trage die Frage der An- oder Abwesenheit des früheren Lebensgefährten im Hinblick auf die Lage in Armenien nur insoweit bei, als die Zuverlässigkeit der Angabe, er wäre nicht in Armenien aufhältig zu bewerten wäre.

Ziehe man aus der Aussage, der Aggressor wäre nicht mehr an seiner Wohnadresse gemeldet den Schluss, dieser wäre in Armenien überhaupt nicht mehr aufhältig und überprüfe man dies mit der Situation in Österreich, wo trotz funktionierendem Melderegister ausgeschriebene Kriminelle oft Jahrelang ohne Meldeanschrift nicht gefasst werden könnten, so wäre dies im Hinblick auf einen weniger gut "funktionierenden" Staat wie Armenien samt endemischer Korruption umso unwahrscheinlicher.

  • -Strichaufzählung
    Via Staatendokumentation wurde versucht in Erfahrung zu bringen, ob die Einreise des XXXX nach Argentinien offiziell vermerkt sei. Mit Schrieben vom 29.10.2009 wurde durch die Botschaft der argentinischen Republik mitgeteilt, dass unter diesem Datensatz kein Antrag gestellt oder bearbeitet wurde.Via Staatendokumentation wurde versucht in Erfahrung zu bringen, ob die Einreise des römisch 40 nach Argentinien offiziell vermerkt sei. Mit Schrieben vom 29.10.2009 wurde durch die Botschaft der argentinischen Republik mitgeteilt, dass unter diesem Datensatz kein Antrag gestellt oder bearbeitet wurde.

Vie Staatendokumentation wurde eine neuerliche Anfrage gestellt, wie das Ergebnis der seinerzeit übermittelten Anfragebeantwortung im Hinblick auf die Ausreise des XXXX nach Argentinien zu Stande gekommen sei. Im Zuge der Beantwortung am 18.11.2009 wurde bekannt gegeben, dass diese Information auf Grund Befragung mehrerer, verschiedener Personen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Stande kam, welche übereinstimmend die gleichen Angaben gemacht haben. Schriftliche Angaben diesbezüglich könnten jedoch nicht beschafft werden."Vie Staatendokumentation wurde eine neuerliche Anfrage gestellt, wie das Ergebnis der seinerzeit übermittelten Anfragebeantwortung im Hinblick auf die Ausreise des römisch 40 nach Argentinien zu Stande gekommen sei. Im Zuge der Beantwortung am 18.11.2009 wurde bekannt gegeben, dass diese Information auf Grund Befragung mehrerer, verschiedener Personen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Stande kam, welche übereinstimmend die gleichen Angaben gemacht haben. Schriftliche Angaben diesbezüglich könnten jedoch nicht beschafft werden."

Das BAA traf zu BF1 folgende Feststellungen:

" ...

zu Ihrer Person:

"Ihre Identität konnte festgestellt werden.

Sie wurden am XXXX geboren, sind Staatsangehörige von Armenien, gehören der armenischen Volksgruppe und der christlichen Glaubensrichtung an.Sie wurden am römisch 40 geboren, sind Staatsangehörige von Armenien, gehören der armenischen Volksgruppe und der christlichen Glaubensrichtung an.

Sie verließen Ihren Herkunftsstaat und sind entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes spätestens am 16.06.2005 (= Datum der Antragstellung) illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt.

Sie leiden unter keiner Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde.

Es war ein Familienverfahren im Hinblick auf Ihren im Bundesgebiet aufhältigen Sohn zu führen.

Sie sind Teil der Kernfamilie zu Ihrem Sohn XXXX, AIS 05 08.794-BAS. Darüber hinaus bestehen keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.Sie sind Teil der Kernfamilie zu Ihrem Sohn römisch 40 , AIS 05 08.794-BAS. Darüber hinaus bestehen keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

  • -Strichaufzählung
    zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Die Gründe, die zur Anerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und somit zum vorübergehenden Aufenthaltsrecht in Österreich führten, sind nicht mehr gegeben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte in Armenien aufhältig ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass von dieser Person oder ihm Nahe stehenden Personen eine Gefahr für Sie oder Ihre Familie ausgeht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der von Ihnen benannte Aggressor nun unter anderer Identität in der Russischen Föderation oder in einem anderen Staat lebt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der von ihnen benannte Aggressor über ein kriminelles Netzwerk in Armenien verfügt.

Der vorgelegte Brief Ihrer Freundin ist als Beweis für den Aufenthalt Ihres ehemaligen Lebensgefährten in Armenien untauglich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der armenische Staat im Fall von kriminellen Übergriffen Dritter nicht in ausreichendem Maß für die Sicherheit seiner Bürger Sorge trägt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Armenien kein geordnetes Rechtssystem besteht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Armenien keine ausreichenden Schutzvorrichtungen für Frauen bestehen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass zumeist nicht angezeigte, innerfamiliäre Gewalttaten von Männern an Frauen Indizien für eine generelle Gewalt an Frauen und daraus erwachsende Schutzlosigkeit von Frauen sind.

Eine bloße Vermutung bzw. Möglichkeit einer Gefahr reicht nicht aus, um ein Rückkehrhindernis darzustellen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der armenische Staat keine geeigneten Maßnahmen gegen Korruption gesetzt hat.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie gewillt sind, an Ihrem Verfahren mitzuwirken.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben ein weiteres Familienmitglied in Person Ihres Sohnes im Bundesgebiet.

Es war in Bezug auf Ihren Sohn ein Familienverfahren zu führen.

Über Ihren Sohn hinaus existieren keine weiteren Familienangehörige oder nahe Angehörige in Österreich.

Alle Familienangehörigen sind von der gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Es liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor.

Sie waren ausschließlich nur auf Grund Ihres Asylantrages und in Folge auf Grund der Gewährung von subsidiärem Schutz zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Der Titel "vorübergehendes Aufenthaltsrecht" besagt, dass es sich um kein dauerndes Aufenthaltsrecht handelt.

Ihr Verbleib im Bundesgebiet über diesen vorübergehenden Aufenthalt hinaus war niemals als sicher anzusehen.

Die öffentlichen Interessen an einer effektiven Einwanderungskontrolle und einem effektiven Fremdenrecht sind höher zu bewerten, als Ihre Privatinteressen.

Der Eingriff in Ihr Privatleben ist gerechtfertigt.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

In Armenien besteht keine Todesstrafe.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z.B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse bestehen nicht.

Armenien befindet sich nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes

Sie leiden an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis i.S.d.

§ 50 FPG darstellen könnte.Paragraph 50, FPG darstellen könnte.

Sie haben trotz Möglichkeit keine entsprechenden Befunde beigebracht, welche auf eine Erkrankung hinweisen oder sonst ein Rückkehrhindernis aus gesundheitlichen Gründen darstellen würden.

Es konnte festgestellt werden, dass auch psychische Erkrankungen in Armenien auf gutem Niveau und kostenlos behandelbar sind.

In Armenien besteht eine flächendeckende, medizinische Grundversorgung.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie als ausgebildete Ärztin Versorgungsprobleme nach Ihrer Rückkehr haben würden.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deutet nichts darauf hin, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären."Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deutet nichts darauf hin, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären."

I.10. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das BAA nachfolgende Feststellungen:römisch eins.10. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das BAA nachfolgende Feststellungen:

"Armenien hat 29.800 km² und rund 3,2 Millionen (tatsächlich wohl weniger) Einwohner, davon 96% Armenier, sowie Russen, Kurden, Jesiden, Griechen. Seit der Unabhängigkeit im September 1991 hat rund ein Viertel der Bevölkerung das Land verlassen.

Der Zusammenbruch der früheren Sowjetunion, verbunden mit schlechteren Lebensbedingungen, und der Krieg mit Aserbaidschan haben abermals dazu geführt, dass Hunderttausende aus Armenien auswanderten. Nach offiziellen Angaben von 2006 leben derzeit circa 3,1 Millionen Menschen in Armenien, hinzu kommen etwa fünf Millionen Armenier, die zeitweilig oder permanent im Ausland leben. Als Folge des "Exodus" verringerte sich zunächst die Geburtenrate; erst seit 2001 steigt diese wieder leicht an. Im Zuge der Emigration wanderten aber auch etwa 25 Prozent der Erwerbstätigen vor allem nach Russland ab.

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand Oktober 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Innenpolitik.html, und

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Armenien.html, Zugriff 5.12.2008)

(CIA- The World Factbook, 4.12.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html;

Zugriff am 11.12.2008)

Menschenrechtsorganisationen

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand März 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Innenpolitik.html, Zugriff 11.12.2008)

Am armenischen Parlament wurde Anfang Juni 2007 das "Standing Committee on Protection of Human Rights and Public Affairs" eingerichtet. Das Komitee hat formell umfassende Aufgaben in Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverstöße in Armenien. Dazu gehören die Recherchen zu bestimmten Einzelfällen wie Folter und Misshandlungen, Anwaltsdienstleistungen, Notariat, Minderheiten- und Kinderrechte, etc. Das Komitee hat in regelmäßigen Abständen dem Parlament über seine Aktivitäten zu berichten. Das Komitee hat bislang 150 Beschwerden von Bürgern angenommen, wobei der Großteil soziale Fragen und Ermittlungsverfahren betraf. Jedem Bürger steht es frei sich einerseits an den Ombudsmann oder das Komitee zu wenden, da die beiden Einrichtungen miteinander kooperieren.

Es gibt auch eine Reihe von Nichtregierungsorgansiationen, die Rechtschutz bieten können. So hat etwa der "Fund against violation of Law" ein spezielles Programm für Folteropfer eingerichtet. In diesem Rahmen besuchen die Mitarbeiter des FAVL die betroffenen Familien, bzw. werden Juristen für die weitere Rechtsvertretung gestellt.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Justiz

Es gibt in allen Regionen Armeniens Justizzentren mit Gerichten zumindest der Ersten Instanz. Insgesamt gibt es in Armenien 16 Gerichte, 7 davon befinden sich in Yerevan. Jeder Bürger kann sich darüber hinaus auch direkt an den Verfassungsgerichtshof des Landes wenden.

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist sehr gering ausgeprägt, und es gibt über das Justizsystem häufig Beschwerden der Bürger Armeniens. Richter sind vielfach in ihrer Entscheidungspraxis nicht unabhängig, wobei hier keine generalisierende Aussage möglich ist. Richter sind teilweise noch bestechlich und das Folgen von politischen Vorgaben in der Spruchpraxis ist nicht ungewöhnlich. In den letzten Jahren ist es dennoch zu einer leichten Verbesserung des Justizsystems gekommen.

Richter sind in Armenien im Verhältnis zu durchschnittlichen Monatseinkommen im Land relativ gut bezahlt, was Korruption präventiv bekämpfen soll. Fehlleistungen von einzelnen Richtern werden untersucht, und es können Ordnungsverfahren eingeleitet werden. Die Untersuchungsergebnisse über Einzelfälle werden dem Justizrat vorgelegt, der bereits Strafen gegen Richter ausgesprochen hat, wenn es z.B. zu Korruptionsfällen gekommen ist. 2006 wurden 10 derartige Ordnungsverfahren durchgeführt. 2007 waren es bislang 15-17.

Rechtsanwälte haben in Armenien ähnliche Freiheiten und Möglichkeiten wie in Mitteleuropa; etwa gelten die üblichen Parteienrechte wie Akteneinsicht, die Möglichkeit Anträge im Verfahren zu stellen etc.

Es existiert das Institut der Verfahrenshilfe für Personen, die sich die Anwaltskosten nicht leisten können. Dies betrifft alle Strafrechtsfälle. In Zivilverfahren ist eine Verfahrenshilfe noch nicht in allen Fällen flächendeckend gewährleistet. Die Qualität von Verfahrenshilfevertretern schwankt aufgrund der wenig lukrativen Aufträge erheblich.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Ombudsmann

Der derzeitige Ombudsmann, Armen Harutyunyan, und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen. In den ersten sechs Monaten 2007 hat der Ombudsmann 1353 Beschwerden, hauptsächlich gegen Stadtverwaltungen und die Polizei, erhalten. In seinem Report von 2006 beschreibt er den Schutz der Menschenrechte in Armenien als ungenügend.

(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008; Zugriff am 11.12.2008)

(Human Rights Watch, World Report 2008: Armenia, 31.1.2008)

Armeniens Ombudsmann Armen Harutyunyan erhielt im ersten Halbjahr 2007 1,353 Beschwerden, vor allem gegen Stadtbehörden und Polizisten. In seinem Jahresbericht 2006 beschreibt er den Schutz der Menschenrechte in Armenien als "unbefriedigend". Er verzeichnete übermäßiges Verhängen von Untersuchungshaft, Gewalt gegen Journalisten, Einschränkungen der Redefreiheit und die Notwendigkeit einer unabhängigeren Justiz.

(Human Rights Watch, World Report 2008: Armenia, 31.1.2008)

Die in Armenien eingerichtete Ombudsmanninstitution ist am Gesetzgebungsprozess beteiligt und kann zu Gesetzesentwürfen Stellung nehmen. Hierbei wird eine intensive Kooperation mit dem Parlament und der Regierung durchgeführt. Der Ombudsmann ist in ganz Armenien tätig und verfügt über Außenstellen in anderen Landesteilen. Die Behörden in Armenien sind jedenfalls verpflichtet dem Ombudsmann Auskunft zu bestimmten Fällen zu erteilen. Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden wonach eine Beschwerde aufgrund Drucks von Außen zurückgezogen wurde.

Der Großteil der Beschwerden von Bürgern an den Ombudsmann betreffen "gerechte Verfahren" und Eigentumsrechte, die einen immer größeren Raum in der Arbeit des Ombudsmanns einnehmen. Eine Vielzahl an Beschwerden richtet sich auch gegen soziale Ungerechtigkeiten. 2007 wurden bis 01.09.2007 3.500 Beschwerden eingebracht. Im Jahr 2006 waren es 6.500. Der Ombudsmann ist schriftlich und mündlich erreichbar und es wurde ein eigene Hotline eingerichtet, die 24 Stunden besetzt ist über die sich jeder Bürger mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen kann.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Grundversorgung

Die Arbeitslosigkeit liegt offiziell bei ca. 7,1%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert. Mit einem Pro - Kopf - BIP von ca. 2080 Euro liegt Armenien nach Weltbank-Definition nur wenig über der Schwelle der ärmsten Länder. Das tatsächliche Pro-Kopf-Einkommen liegt aufgrund der anhaltenden Migration, der Überweisungen aus der Diaspora und des großen Anteils des informellen Sektors an der Wirtschaft jedoch wesentlich höher.

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand März 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html, Zugriff 10.12.2008)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele auch durch die traditionellen Familienbande Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.

Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg- Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach.

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist.

(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)

Medizinische Versorgung

In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich.

Die medizinische Versorgung ist flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden. Dies ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes aber nicht die Regel.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist gut. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. Es besteht ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.

(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)

In der Republik Armenien gibt es psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

(Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Armenien, 2008;

https://milo.bamf.de/llde/livelink?func=ll&objId=12560099&objAction=browse&sort=name;

Zugriff am 11.12.2008)

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können.

(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.

Schutzbedürftige Personen:

Dazu zählen Frauen und Mütter, die alleine zurückkehren (Gender Projects). Das armenische Rote Kreuz führt ein Projekt zur Schulung von Flüchtlingsfrauen durch. Ziel dieses Projekts ist es, Schulungen/Seminare für 30 Frauen im Alter zwischen 20 und 30 Jahren in Englisch, Computerkenntnissen und Buchhaltung anzubieten, um diesen Frauen bei der Suche nach einer Arbeitstelle zu helfen.

Die soziale Absicherung behinderter Menschen in der Republik Armenien wird durch das armenische Gesetz über den Sozialschutz behinderter Mitmenschen in der Republik Armenien und eine Reihe von Regierungserlassen geregelt. Bei der Erstellung der Regierungserlasse zur Gewährleistung der Gesetzgebung.

Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

(Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Armenien, 2008;

https://milo.bamf.de/llde/livelink?func=ll&objId=12560099&objAction=browse&sort=name;

Zugriff am 11.12.2008)

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Frauen/Kinder

Verfassung Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Es gibt jedoch keine Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung.

Vergewaltigungen - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, sofern sie angezeigt wird. Dies ist allerdings nur sehr selten der Fall. Prostitution und Sextourismus sind nicht illegal, die Zuhälterei und das Bertreiben von Bordellen stehen jedoch unter Strafe. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z.B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe. Es gibt keine glaubhaften Berichte über Zwangsheiraten.

Armenien ist Quelle, im kleineren Umfang Transit- und Zielland für Frauen- und Mädchenhandel zum Zwecke der Prostitution.

Kinderarbeit kommt in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nur im Familienverband, z.B. als Mithilfe im elterlichen Betrieb vor. Ein Arbeitsverhältnis kann nur ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eingegangen werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)

Der Nationale Aktionsplan "Verbesserung der Situation von Frauen und Förderung ihrer Rolle in der Gesellschaft" 2004-2010 wird umgesetzt. Das Gesetz zu Geschlechtergleichheit wurde revidiert. Im Dezember 2007 nahm Armenien an einer Kampagne der Europäischen Kommission gegen Gewalt gegen Frauen teil. Die Gewalt gegen Frauen ist jedoch weiterhin problematisch.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Armenia, 3.4.2008)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet, es gibt aber kein spezielles Gesetz dagegen. Zwei Nichtregierungsorganisationen in Jerewan und Gyumrim bieten misshandelten Frauen Unterkunft, psychologische Hilfe und Rechtsberatung an.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Armenia, 11.3.2008)

In Armenien gibt es rund 5200 Nichtregierungsorganisationen. 76 davon beschäftigen sich mit frauenspezifischen Themen.

(Armenian Association of Women with University Education, Women¿s Political Participation in the 2007 Parliamentary Elections in the Republic of Armenia, 2007,

http://www.ecoi.net/file_upload/1228_1194964847_armenia.pdf, Zugriff 11.12.2008)"

Beweiswürdigend führte das BAA aus:

"Wiederholungen zu den Ausführungen im Bescheid vom 21.11.2008 sind ob keiner Änderung des Ermittlungsergebnisses auch im fortgesetzten Verfahren unvermeidlich und wird auf die bereits ergangene Beweiswürdigung erneut verwiesen und diese vollinhaltlich übernommen.

So konnte trotz erneuter Recherche im Herkunftsstaat nicht ausgemittelt werden, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte dort noch immer aufhältig ist oder seit Ihrer Ausreise aufhältig war.

Sie haben zwar nun versucht, Ihre Angaben durch Vorlage eines Briefes Ihrer Freundin zu untermauern.

Dies ist Ihnen jedoch aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gelungen und begründet sich dies wie folgt:

Auch wenn Ihr ausgewiesener Vertreter in seinem Schriftsatz vermeint, dass Mutmaßungen über die Wortwahl eines Briefes in einem ordnungsgemäßen Verfahren nichts verloren hätten, so ist diesem wohl entgangen, dass Beweismittel von der Behörde entsprechend zu würdigen sind und hier die Sichtweise der Behörde der Partei entsprechend zur Kenntnis zu bringen ist. Dass eine Beweiswürdigung in einem ordentlichen Verfahren nichts verloren hätte, ist der Behörde jedenfalls neu. Zum Brief selbst ist anzuführen, dass dem Inhalt - wie bereits im Schriftsatz vom 14.07.2009 festgehalten und hier als "Mutmaßung" dargelegt - kein Glauben geschenkt werden kann. Sie haben hier im Zuge der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angeführt, dass Sie selbst vor Erstellung dieses Briefes mit Ihrer Freundin telefoniert haben. Im Zuge dieses Gespräches hätten Sie Ihre Freundin gebeten, dass Sie Ihnen in Briefform bestätigen solle, dass Ihre Freundin Ihren ehemaligen Lebensgefährten in Armenien wahrgenommen bzw. mit diesem Kontakt gehabt habe. Nun entspricht es aber in keiner Weise der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in diesem Fall ein solcher Brief nach einer Einleitung in üblicher Weise dann den Wortlaut: "Liebe XXXX, ich habe beschlossen Dir brieflich mitzuteilen, dass Dein Mann zu uns nach Hause gekommen ist und von uns Deine Adresse wissen wollte" aufweist, zumal hier nach dieser Textierung der Entschluss von Ihrer Freundin gefasst worden wäre, Ihnen diesen Umstand mitzuteilen.Auch wenn Ihr ausgewiesener Vertreter in seinem Schriftsatz vermeint, dass Mutmaßungen über die Wortwahl eines Briefes in einem ordnungsgemäßen Verfahren nichts verloren hätten, so ist diesem wohl entgangen, dass Beweismittel von der Behörde entsprechend zu würdigen sind und hier die Sichtweise der Behörde der Partei entsprechend zur Kenntnis zu bringen ist. Dass eine Beweiswürdigung in einem ordentlichen Verfahren nichts verloren hätte, ist der Behörde jedenfalls neu. Zum Brief selbst ist anzuführen, dass dem Inhalt - wie bereits im Schriftsatz vom 14.07.2009 festgehalten und hier als "Mutmaßung" dargelegt - kein Glauben geschenkt werden kann. Sie haben hier im Zuge der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angeführt, dass Sie selbst vor Erstellung dieses Briefes mit Ihrer Freundin telefoniert haben. Im Zuge dieses Gespräches hätten Sie Ihre Freundin gebeten, dass Sie Ihnen in Briefform bestätigen solle, dass Ihre Freundin Ihren ehemaligen Lebensgefährten in Armenien wahrgenommen bzw. mit diesem Kontakt gehabt habe. Nun entspricht es aber in keiner Weise der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in diesem Fall ein solcher Brief nach einer Einleitung in üblicher Weise dann den Wortlaut: "Liebe römisch 40 , ich habe beschlossen Dir brieflich mitzuteilen, dass Dein Mann zu uns nach Hause gekommen ist und von uns Deine Adresse wissen wollte" aufweist, zumal hier nach dieser Textierung der Entschluss von Ihrer Freundin gefasst worden wäre, Ihnen diesen Umstand mitzuteilen.

Dies steht aber in krassem Widerspruch zu Ihren Angaben, dass Sie Ihre Freundin dazu gebeten hätten. Diesbezüglich findet sich auch im übrigen Text des Briefes nichts und auch kein Hinweis darauf, dass Sie kurz zuvor mit dieser telefoniert hatten.

Auch stehen die einleitenden Worte des Briefes in Widerspruch zu einer solchen Bitte, zumal hier Neuigkeiten abgefragt werden und die Frage gestellt wird, wie Sie leben. Sollte also tatsächlich zuvor das von Ihnen beschriebene Gespräch stattgefunden haben, so würde auch hier die Wortwahl in diesem Brief in krassem Widerspruch dazu stehen und ist dieser Brief aus Sicht des Bundesasylamtes nur der neuerliche, untaugliche Versuch, Ihre Angaben im Verfahren zu untermauern. Zumal bereits nach der ersten Recherche durch nichts untermauert werden konnte, dass sich Ihr ehemaliger Lebensgefährte tatsächlich noch in Armenien aufhalten oder dort manchmal "auftauchen" sollte, wird dieser Versuch der Vorlage eines solchen "Beweismittels" aus Sicht des Bundesasylamt so gewertet, dass Sie die Tatsachenrecherche durch diesen Brief zu Ihren Gunsten verfremden wollten, was wiederum Ihre Seriosität schwer in Zweifel zieht.

Zu der Recherche im Herkunftsstaat ist erneut anzuführen, dass trotz erheblichem Zeitraum und mehrmaliger Kontrolle bzw. Nachfrage Niemandem - ausgenommen angeblich Ihrer Freundin - etwas von einem Aufenthalt Ihres ehemaligen Lebensgeführten in Armenien bekannt war. Keiner hat diesen wahrgenommen, mehrere Personen, die ihn kannten sagen übereinstimmend aus, dass dieser seit Jahren nicht mehr in Armenien aufhältig ist. Hier kann aus Sicht des Bundesasylamtes aber nicht davon ausgegangen werden, dass alle diese Personen aus irgendwelchen Gründen die Unwahrheit gesagt haben. Vielmehr wird dadurch untermauert, dass Sie in Ihrem Verfahren falsche Angaben gemacht haben und tatsächlich keine Bedrohung in Ihrem Herkunftsstaat für Ihre Person besteht oder bestand.

Darüber hinaus ist anzuführen, dass der armenische Staat entgegen Ihren Angaben bzw. den Angaben Ihres ausgewiesenen Vertreters sehr wohl in der Lage und gewillt ist, für den Schutz seiner Bevölkerung Sorge zu tragen. Den hier vorgebrachten Auszügen von Menschenrechtsorganisationen mangelt es einerseits an Vollständigkeit und kann andererseits auf Grund der Länderfeststellung klar erkannt werden, dass allfällige staatliche Verfolgungsdefizite bei Gewalttaten von Männern an Frauen ausschließlich innerhalb des Familienverbandes stattfinden. Sie befinden sich aber in keinem solchen Verband und würden hier allfällige Übergriffe - wenn überhaupt - nicht als innerfamiliäre Streitigkeit, Unstimmigkeit, Gewalt, etc. gewertet werden, sondern hier der Staat, wie aus der Länderfeststellung ersichtlich, entsprechend gegen den Täter vorgehen. Somit ist auch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Frauenhäusern nicht relevant, zumal Sie hier in Ermangelung einer Gefahr diese Einrichtung ohnehin nicht benötigten. Darüber hinaus ist hier jedoch auch festzuhalten, dass Frauenhäuser in Armenien, wenngleich auch in geringer Zahl bestehen. Es sind somit in einem allfälligen Bedarfsfall auch diese Einrichtungen durch Gewaltopfer nutzbar.

Wenn nun - was wahrscheinlich folgen wird - der Einwand von Ihnen bzw. Ihrem gesetzlichen Vertreter komme, dass durch das Schreiben der argentinischen Botschaft feststehe, dass XXXX nicht nach Argentinien gereist sei, da dies nicht verspeichert ist, so ist dem entgegen zu halten, dass hier allenfalls die Möglichkeit besteht, dass eine legale Einreise nicht stattgefunden hat. Dass nämlich Reisen in einen Staat auch illegal erfolgen können, haben auch Sie selbst mit Ihrer Reise nach Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen bewiesen und kann daher nicht automatisch angenommen werden, dass - im speziellen in einen Südamerikanischen Staat - eine solche Einreise und in weiterer Folge ein illegaler Aufenthalt nicht möglich wäre. Logischerweise konnte auch nicht ausgemittelt werden, ob XXXX nicht allenfalls mit einem verfremdeten Datensatz dorthin gereist ist.Wenn nun - was wahrscheinlich folgen wird - der Einwand von Ihnen bzw. Ihrem gesetzlichen Vertreter komme, dass durch das Schreiben der argentinischen Botschaft feststehe, dass römisch 40 nicht nach Argentinien gereist sei, da dies nicht verspeichert ist, so ist dem entgegen zu halten, dass hier allenfalls die Möglichkeit besteht, dass eine legale Einreise nicht stattgefunden hat. Dass nämlich Reisen in einen Staat auch illegal erfolgen können, haben auch Sie selbst mit Ihrer Reise nach Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen bewiesen und kann daher nicht automatisch angenommen werden, dass - im speziellen in einen Südamerikanischen Staat - eine solche Einreise und in weiterer Folge ein illegaler Aufenthalt nicht möglich wäre. Logischerweise konnte auch nicht ausgemittelt werden, ob römisch 40 nicht allenfalls mit einem verfremdeten Datensatz dorthin gereist ist.

Darüber hinaus haben Sie - ausgenommen mit einem alles andere als tauglichen Beweismittel in Form des Briefes Ihrer Freundin - außer Behauptungen keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht und aus Sicht des Bundesasylamtes auch keinerlei Anstrengungen unternommen, Ihre Behauptungen in irgendeiner Form auch zu belegen. Gemäß ständiger Rechtssprechung reichen jedoch bloße Mutmaßungen über eine allfällig bestehende Gefahr ohne entsprechendem Hintergrund nicht aus, hier eine Rückkehrhindernis darstellen zu können, zumal hier ein reales Risiko gefordert ist. Das ist jedoch bei Ihnen nicht erkennbar.

Die Behörde lässt sich hier vom neuerlichen Ermittlungsergebnis vor Ort leiten, wonach eben festgehalten wurde, dass XXXX nicht mehr in Armenien ausgemittelt werden konnte. Dass dieses Ermittlungsergebnis auch richtig ist lässt sich auch damit begründen, dass trotz mehrmaliger Nachforschungen überhaupt kein Hinweis auf einen Aufenthalt Ihres ehemaligen Lebensgefährten in Armenien besteht. Dies ist jedoch umso verwunderlicher, als von Ihnen bzw. Ihrem ausgewiesenen Vertreter die kriminelle Aktivität dieser Person samt Vorhandensein einer entsprechenden Organisation vorgebracht wurde. Sollte dies der Fall sein, so würde auch irgendetwas über Ihren ehemaligen Lebensgefährten auszumitteln sein. Dies ist aber nicht der Fall und kann daher Ihre Angabe als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.Die Behörde lässt sich hier vom neuerlichen Ermittlungsergebnis vor Ort leiten, wonach eben festgehalten wurde, dass römisch 40 nicht mehr in Armenien ausgemittelt werden konnte. Dass dieses Ermittlungsergebnis auch richtig ist lässt sich auch damit begründen, dass trotz mehrmaliger Nachforschungen überhaupt kein Hinweis auf einen Aufenthalt Ihres ehemaligen Lebensgefährten in Armenien besteht. Dies ist jedoch umso verwunderlicher, als von Ihnen bzw. Ihrem ausgewiesenen Vertreter die kriminelle Aktivität dieser Person samt Vorhandensein einer entsprechenden Organisation vorgebracht wurde. Sollte dies der Fall sein, so würde auch irgendetwas über Ihren ehemaligen Lebensgefährten auszumitteln sein. Dies ist aber nicht der Fall und kann daher Ihre Angabe als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.

Darüber hinaus ist es befremdlich, dass Sie zwar einerseits genau wissen wollen, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte eine kriminelles Netzwerk in Armenien hat und es ihm ein Leichtes wäre, Sie entsprechend aufzuspüren und Sie angreifen zu können, andererseits jedoch auf nähere Fragen hierzu nicht in der Lage sind, entsprechend sachdienliche Hinweise zu geben.

Bleibt also erneut, dass Ihre Angaben entweder Schutzbehauptungen oder reine Mutmaßungen darstellen. Beides ist jedoch nicht dazu geeignet, den Status als subsidiär Schutzberechtigter zu erlangen bzw. in Ihrem Fall zu verlängern.

Ihr ausgewiesener Vertreter führt auch an, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte in einem Staat, in welchem das Meldewesen nicht so gut funktionieren würde, wie in Österreich, wohl trotzdem noch aufhältig sein könnte, zumal nicht einmal in Österreich - trotz funktionierendem Meldewesen - hier Verbrecher über diesen Weg ausfindig gemacht werden können. Hier ist anzuführen, dass die Recherche im Herkunftsstaat durch Befragung des Umfeldes erfolgte und niemandem bekannt war, dass sich Ihr ehemaliger Lebensgefährte dort aufhalten sollte. Sollte aber Ihr ehemaliger Lebensgefährte tatsächlich derart kriminell aktiv sein, wie dies vorgebracht wird, so wäre hier wohl auch in irgendeiner Weise etwas auszumitteln gewesen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Den Ausführungen Ihres ausgewiesenen Vertreters zur "lapidaren" Feststellung des Bundesasylamtes betreffend der Unmöglichkeit der Protokollaufnahme in Armenien ist von Seiten des Bundesasylamtes in Auslegung der Bedeutung des Wortes "lapidar" mit "kurz" und "prägnant" nicht entgegen zu treten. Genau dies wurde - zwar nicht kurz, aber prägnant, also treffend - durch entsprechende Angabe in der Aufforderung zur Stellungnahme und Übermittlung des Rechercheergebnisses beabsichtigt. Offenbar sieht hier also auch Ihr ausgewiesener Vertreter die rechtliche Unmöglichkeit einer verpflichtenden Aufnahme einer Niederschrift in Armenien durch dort beauftragte Organe in Ermangelung eines armenischen Behörden- oder Amtsstatus ein und kann daher in logischer Konsequenz auch keine solche Aufnahme eingefordert werden.

Dem in Folge geführten Vorwurf der Verschleierung wird hier jedoch entschieden entgegen getreten! Das Bundesasylamt oder die von diesem beauftragten Organe tätigen nach bestem Wissen und Gewissen und nach deren Möglichkeiten innerhalb des rechtlichen Rahmens in objektiver Art und Weise Erhebungen, sammeln Informationen, geben diese Informationen an die erlaubten Stellen weiter bzw. kommen auf Grund dieser Ergebnisse durch entsprechende Ausführungen in einer für die Partei nachvollziehbaren Art und Weise zu einem Entschluss/ Bescheid. Im Gegensatz zur Partei im Verfahren haben diese Organe im Fall einer Dienstpflichtsverletzung mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen und haben im Gegensatz zur Partei keine persönlichen Beweggründe, hier eine bestimmte Richtungsentscheidung herbeizuführen, sondern können eben ganz objektiv recherchieren.

Ihr ausgewiesener Vertreter hat in Folge strafrechtliche Konsequenzen angedroht und möge durch diesen bei entsprechendem Verdacht auch die angekündigte Anzeige gelegt werden. Immerhin handelt es sich hier bei dem geführten Vorwurf um strafrechtlich relevante Tatbestände und ist daher nicht zu verstehen, wieso durch Ihren ausgewiesenen Vertreter in diesem Fall nicht längst eine solche Anzeige erstattet wurde. Offenbar mangelt es jedoch an entsprechenden Verdachtsmomenten und geht daher der Vorwurf ins Leere.

Von Seiten des Bundesasylamtes ist jedenfalls ausdrücklich festzuhalten, dass sich dieses entsprechender Organe in den jeweiligen Staaten zur Erfüllung von Rechercheaufträgen bedienen kann und diese Organe über die Staatendokumentationsstelle anzusprechen sind. So sieht es das Gesetz vor und wird auch so von der Behörde gehandhabt, auch wenn Ihr ausgewiesener Vertreter mit dieser Vorgangsweise offenbar nicht einverstanden ist, zumal er moniert, dass die Qualität dieser Erhebung durch Nichtgewährung der Akteneinsicht in der erforderlichen Tiefe nicht näher zu prüfen sei. Ihrem ausgewiesenen Vertreter bzw. der von diesem entsandten Person wurde selbstredend entsprechende Akteneinsicht gewährt und konnte Einsicht in die Rechercheergebnisse geführt werden.

Natürlich kann nicht jeder entscheidende Referent des Bundesasylamtes selbst vor Ort entsprechende Recherchen durchführen. Dafür wurde eben die Staatendokumentationsstelle eingerichtet und via dieser Stelle entsprechend geeignete Personen mit den Recherchen vor Ort beauftragt, zumal hier die Übermittlung personsbezogener Daten an die Behörden des Herkunftsstaates jedenfalls untersagt sind, gestalten sich Ermittlungen selbstredend schwieriger, als bei Inanspruchnahmemöglichkeit jener Mittel, welche auch Behörden des jeweiligen Landes zur Verfügung stehen. Nichtsdestotrotz sind die Ergebnisse als sehr Qualitätsvoll zu bezeichnen und haben im Gegensatz zu den jeweiligen Antragstellern die mit der Recherche beauftragten Personen keine persönlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens, weshalb diesen Personen und den Rechercheergebnissen ein sehr hoher Stellenwert zuzumessen ist.

Was die Korruption in Armenien anbetrifft, so ist hier - wie aus der Länderfeststellung ebenfalls ersichtlich - noch ein Missstand zu verzeichnen. Aus gleicher Quelle ist jedoch ersichtlich, dass der Staat bemüht ist dies zu unterbinden und werden Beamte auch entsprechend verfolgt. Hier jedoch zu behaupten, dass auf Grund allfällig noch bestehender Missstände der gesamte Behördenapparat nicht funktionieren würde bzw. korrupt sei, ist aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gegeben und auch durch nichts belegbar.

Daran ändert sich auch nichts, auch wenn Armenien in der Staatenkorruptionsliste nur im Mittelfeld liegt. Das Bundesasylamt verhehlt nicht, dass Verbesserungen hier noch dringend erforderlich sind, verkennt aber auch nicht die Bemühungen des Staates, diese Verbesserungen auch herbeizuführen.

Darüber hinaus ist es für die Behörde im Hinblick auf Ihre Person nur schwer nachvollziehbar, wieso Sie in einer Art "Salamitaktik" immer nur dann tätig werden und Schriftstücke vorlegen bzw. am Verfahren mitwirken, wenn vor dem Bundesasylamt Ihre Ausführungen nicht untermauert werden können und von einem abweislichen Bescheid auszugehen ist.

So haben Sie - trotz mehrjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - bis zur letzten Einvernahme aus eigenem Antrieb nichts unternommen, hier entsprechende Belege beizubringen. Erst zuletzt legten Sie den - wie angeführt unglaubwürdigen - Brief Ihrer Freundin vor.

In Folge haben Sie mit der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, welche belegen sollte, dass Sie nicht in der Lage sind, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg dem Verfahren beizuwohnen, so lange gewartet, bis eine Verfahrensadministration nicht mehr möglich war. So ist diese Bestätigung mit 14.Mai 2009 datiert, Sie haben diese Bestätigung jedoch erst am 13.07.2009 übermittelt. Dies zeugt von einem entsprechenden Desinteresse an der entsprechenden Durchführung Ihres Verfahrens, was wiederum im Fall des tatsächlichen Vorliegens einer Gefahr umso unverständlicher wäre.

Ihr ausgewiesener Vertreter moniert in Folge, nachdem die Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt wurde, dass das Bundesasylamt hier die schriftliche Ausfertigung der schlussendlich negativen Entscheidung des betreuenden Arztes nicht abgewartet habe, sondern unmittelbar die Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt habe. Hier ist jedoch anzuführen, dass sich das Bundesasylamt diesbezüglich noch immer gedulden müsste, zumal trotz erheblichem Zeitraumes bis dato kein einziges, diesbezügliches Schriftstück übermittelt wurde, sondern es einzig mit dem angeführten Schriftsatz belassen wurde. Kein Hinweis auf eine fortführende Behandlung, kein Befund, keine Stellungnahme. Auch hier erkennt das Bundesasylamt nur wieder den Versuch, das Verfahren unnötig zu verlängern, um so eventuell auf die Argumentation der Aufenthaltsverfestigung übergehen zu können und zeigt Ihr Verhalten auch, dass Sie in keiner Weise gewillt sind, an Ihrem Verfahren entsprechend mitzuwirken. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass Sie offenbar bis zum letzten Einvernahmetermin keine Veranlassung einer psychologischen Betreuung sahen und erst nach dem letzt ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem Ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und Ihre Ausweisung nach Armenien verfügt wurde, mussten Sie Hilfe in Anspruch nehmen. Diese nunmehr erforderliche Behandlungsnotwendigkeit stellt jedoch ebenfalls kein Rückkehrhindernis dar, zumal auch in Armenien hier eine entsprechende Betreuung und Behandlung gegeben ist. Näheres dazu wird unter dem Punkt betreffend der Feststellungen im Fall Ihrer Rückkehr erörtert.

Gänzlich unverständlich ist die Angabe Ihres gesetzlichen Vertreters und auch Ihrer behandelnden Ärzte, dass Ihnen das Verfahren in Salzburg nicht zuzumuten sei, in Wien jedoch schon. Auch wenn die Fahrzeit mit der Bahn von Wien nach Salzburg etwa 3 Stunden beträgt, so kann die Fahrzeit nicht automatisch einer "Belastung" im Verfahren zugerechnet werden, wobei aus Sicht des Bundesasylamtes eine Person, welche Schutz sucht und/ oder weiterhin in Österreich verbleiben will wohl alles dafür tun würde, ihren Verpflichtungen im Verfahren nachzukommen. Sie jedoch spiegeln in den Verfahren stets den Eindruck wider, dass Sie kein Interesse am Verfahren haben, Fragen nur widerwillig beantworten wollen und alles was Sie für Ihren weiteren Aufenthalt tun können als Belastung ansehen.

Unverständlich ist auch, dass eine psychische Belastung ausschließlich im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesasylamt besteht, im Hinblick auf das geführte Studium, welches im Normalfall auch eine Anstrengung beinhaltet, jedoch offenbar keine Hinderungsgründe aufweist. Und auch hier würde wohl vorab das Bestreben zur Sicherung des Aufenthaltes gegenüber anderen, wenngleich ebenfalls wichtigen Dingen, den Vorrang haben.

Auch dem Wunsch der Verlagerung des Verfahrens nach Wien wäre allein deshalb nicht beizupflichten, zumal der zeichnende, verfahrensführende Referent des Bundesasylamtes Außenstelle Salzburg mit diesem Fall bereits seit geraumer Zeit betraut ist und ein anderer Referent sich hier erst wieder neu ein Bild schaffen und Hintergründe hinterfragen müsste. Darüber hinaus kann aus Sicht des Bundesasylamtes - wie bereits erwähnt - nicht nachvollzogen werden, weshalb das Verfahren vor dem Bundesasylamt Außenstelle Wien Ihre Belastbarkeitsgrenze nicht übersteigt, das in Salzburg jedoch schon.

Zusammengefasst und die in der Beweiswürdigung des letzten Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.11.2008 noch einmal herangezogen kommt das Bundesasylamt erneut zum Ergebnis, dass Ihnen in Armenien nicht die von ihnen vorgebrachte Gefahr droht und auch nie gedroht hat und Sie daher das Bundesasylamt durch ein Konstrukt einer reinen Erfindung dazu veranlasst haben, Ihnen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren. Diese damals angenommen Gründe, haben sich jedoch in keiner Weise erhärtet und auch nicht bestätigt und sind hier keine Gründe erkennbar, welche ein weiteres, vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich begründen könnten. Der Ausdruck vorübergehendes besagt indes eindeutig, dass Sie nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind oder waren sondern Ihr Aufenthalt eben befristet erlaubt war und endet mit dem Wegfall jener irrtümlich angenommenen Gründe, welche seinerzeit zur Gewährung dieses vorübergehenden Aufenthaltsrechtes geführt haben unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Bestimmung dieses vorübergehende Aufenthaltsrecht bzw. war Ihnen dieses erneut abzuerkennen."

I.11. Gegen die oa. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerde eingebracht.römisch eins.11. Gegen die oa. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerde eingebracht.

Nach der Darlegung von allgemeinen rechtlichen Ausführungen und allgemeinen Überlegungen zum Beweis im Asylverfahren wurde angeführt, dass das BAA rechts- und tatsachenirrig die Aberkennung des subsidiären Schutz, der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Ausweisung nach Armenien verfüge. Insbesondere spreche weiters der schlechte psychische Zustand, sowie die erfolgte Integration von BF1 und BF2 gegen die Rückverbringung nach Armenien.

Ebenso wird dem einschreitenden Organwalter einseitiges, voreingenommes Handeln und die Qualität der Erhebungsberichte der Staatendokumentation in Zweifel gezogen.

I.12. Das erkennende Gericht ersuchte das BAA mit Schreiben vom 1.7.2010 Stellung zu nehmen, inwieweit im gegenständlichen Fall kein "willkürliches Neuaufrollen" eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen und somit keiner neuen inhaltlichen Prüfung zugänglichen Verfahren vorliegt, bzw. warum trotz der vorliegenden Umstände subsidiärer Schutz erteilt bzw. eine vorliegende Aufenthaltsberechtigung erteilt und verlängert wurde und inwieweit dem mj. BF2 das Verhalten der Mutter zuzurechnen ist.römisch eins.12. Das erkennende Gericht ersuchte das BAA mit Schreiben vom 1.7.2010 Stellung zu nehmen, inwieweit im gegenständlichen Fall kein "willkürliches Neuaufrollen" eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen und somit keiner neuen inhaltlichen Prüfung zugänglichen Verfahren vorliegt, bzw. warum trotz der vorliegenden Umstände subsidiärer Schutz erteilt bzw. eine vorliegende Aufenthaltsberechtigung erteilt und verlängert wurde und inwieweit dem mj. BF2 das Verhalten der Mutter zuzurechnen ist.

Das BAA führte hierzu mit Schreiben vom 14.7.2010 an, dass sich das Bestehen des festgestellten Sachverhalts erst im Rahmen einer erst nunmehr möglichen Recherche vor Ort im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten AB noch gegeben sind, herausstellte. BF1 habe als Mutter des prozessunfähigen BF2 die ensprechenden Rechtsschritte gesetzt und habe sich der durch BF1 vertretene BF2 die Rechtshandlungen seiner Vertreterin zurechnen zu lassen.Das BAA führte hierzu mit Schreiben vom 14.7.2010 an, dass sich das Bestehen des festgestellten Sachverhalts erst im Rahmen einer erst nunmehr möglichen Recherche vor Ort im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Ausschussbericht noch gegeben sind, herausstellte. BF1 habe als Mutter des prozessunfähigen BF2 die ensprechenden Rechtsschritte gesetzt und habe sich der durch BF1 vertretene BF2 die Rechtshandlungen seiner Vertreterin zurechnen zu lassen.

I.13. Unmittelbar vor Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses bescheinigte BF1 dass es ihr nunmehr gelang, ihre in Armenien abgeschlossene medizinische Ausbildung zu nostrifizieren und berechtigt ist den entsprechenden akademischen Grad zu führen.römisch eins.13. Unmittelbar vor Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses bescheinigte BF1 dass es ihr nunmehr gelang, ihre in Armenien abgeschlossene medizinische Ausbildung zu nostrifizieren und berechtigt ist den entsprechenden akademischen Grad zu führen.

I.14. In Bezug auf die Feststellungen zur Person von BF1 schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des BAA an.römisch eins.14. In Bezug auf die Feststellungen zur Person von BF1 schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des BAA an.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführen des BAA in Bezug auf BF1 nachfolgende gerichtliche Verurteilung aufscheint:

LG XXXX, PAR 127 STGB, FREIHEITSSTRAFE 2 WOCHEN , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRELG römisch 40 , PAR 127 STGB, FREIHEITSSTRAFE 2 WOCHEN , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE

VOLLZUGSDATUM 19.07.2006

ZU LG XXXX (TEIL DER) FREIHEITSSTRAFE NACHGESEHEN, ENDGUELTIGZU LG römisch 40 (TEIL DER) FREIHEITSSTRAFE NACHGESEHEN, ENDGUELTIG

VOLLZUGSDATUM 19.07.2006

LG XXXXLG römisch 40

I.15. In Bezug auf BF2 ist anzuführen, dass es sich hierbei um einen männlichen Jugendlichen handelt, welcher in Österreich die Schule besucht, einen entsprechenden Erfolg nachweisen kann und über seinem Alter entsprechende Kontakte in Österreich verfügt.römisch eins.15. In Bezug auf BF2 ist anzuführen, dass es sich hierbei um einen männlichen Jugendlichen handelt, welcher in Österreich die Schule besucht, einen entsprechenden Erfolg nachweisen kann und über seinem Alter entsprechende Kontakte in Österreich verfügt.

I.15. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich das erkennende Gericht des Ausführungen des BAA an, welche sich mit der ho. Kenntnislage im Wesentlichen decken.römisch eins.15. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich das erkennende Gericht des Ausführungen des BAA an, welche sich mit der ho. Kenntnislage im Wesentlichen decken.

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

II.1.3. Einleitend ist festzuhalten, dass zu den in der Beschwerdeschrift aufgegriffenen Kritikpunkte in Bezug auf die Objektivität des Verfassers des angefochtenen Bescheides anzuführen ist, dass dieser ex lege verpflichtet ist, bei Verdacht des Bestehens einer gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige zu erstatten. Dass nicht jede Anzeige zu einer Verurteilung führt, liegt im Wesen der Sache. Auch liegt es im Wesen der Sache, dass einem Sachverhalt, welche keine strafrechtliche Relevanz zukommt, durchaus in einem anderen rechtlichen Zusammenhang Relevanz zukommen kann. So kann etwa die wahrheitswidrige Vorgabe eines Namens strafrechtlich irrelevant, im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens im Asylverfahren sehr wohl von Relevanz sein. Auch erscheint es zulässig zu sein, aus dem Verhalten der Partei im Verfahren gewisse Rückschlüsse auf deren Willen, im Verfahren mitzuwirken, zu schließen und sind hier die Schlüsse des Organwalters des BAA, dass sich der Wille der BF1, das Aberkennungs-verfahren zu einem Abschluss zu bringen -aus menschlich nachvollziehbaren Erwägungen- in Grenzen hält, nicht unnachvollziehbar.römisch zwei.1.3. Einleitend ist festzuhalten, dass zu den in der Beschwerdeschrift aufgegriffenen Kritikpunkte in Bezug auf die Objektivität des Verfassers des angefochtenen Bescheides anzuführen ist, dass dieser ex lege verpflichtet ist, bei Verdacht des Bestehens einer gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige zu erstatten. Dass nicht jede Anzeige zu einer Verurteilung führt, liegt im Wesen der Sache. Auch liegt es im Wesen der Sache, dass einem Sachverhalt, welche keine strafrechtliche Relevanz zukommt, durchaus in einem anderen rechtlichen Zusammenhang Relevanz zukommen kann. So kann etwa die wahrheitswidrige Vorgabe eines Namens strafrechtlich irrelevant, im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens im Asylverfahren sehr wohl von Relevanz sein. Auch erscheint es zulässig zu sein, aus dem Verhalten der Partei im Verfahren gewisse Rückschlüsse auf deren Willen, im Verfahren mitzuwirken, zu schließen und sind hier die Schlüsse des Organwalters des BAA, dass sich der Wille der BF1, das Aberkennungs-verfahren zu einem Abschluss zu bringen -aus menschlich nachvollziehbaren Erwägungen- in Grenzen hält, nicht unnachvollziehbar.

Darüber hinaus hat das BAA bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Aber-kennungsverfahren durchzuführen und kommt ihm hierbei kein Ermessen zu. Eine wissentlich rechtswidrige Unterlassung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens könnte uU sogar den Tatbestand des Amtsmissbrauches des entsprechenden Organwalters begründen.

Auch ist der Organwalter, welcher den angefochtenen Bescheid erließ, als auch die Mitarbeiter der Staatendokumentation ex lege zur Objektivität verpflichtet und hätte Gegenteiliges für sie allenfalls straf-, zivi- und disziplinarrechtliche Konsequenzen. Über die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist jedoch ho. nichts bekannt und wurde in der Beschwerdeschrift derartiges nicht vorgebracht.

Ebenso ist die Staatendokumentation des BAA als Organisationseinheit per se ex lege zur Objektivität und Ausgewogenheit verpflichtet und unterliegt diesbezüglich der Beobachtung eines Beirates und sind ho. keine Berichte bekannt, welche substantiiert bescheinigen, dass die Staatendokumentation des BAA in ihrer Arbeit dem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommt.

Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die von der Staatendokumentation zitierten Informanten ebenfalls im Falle einer falschen Berichterstattung mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben und haben diese kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, in welche Richtung auch immer.

Den diesbezüglichen Ausführungen bzw. Andeutungen der BF bzw. des BFV kann daher nicht gefolgt werden.

II.1.4 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird weiters angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.4 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird weiters angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse gegen die Auswahl der Quellen und die hieraus abgeleiteten Kernaussagen seitens des Bundesasylamts nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse gegen die Auswahl der Quellen und die hieraus abgeleiteten Kernaussagen seitens des Bundesasylamts nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch trat der BFV den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.1.4. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des vom Sachverständigen im Auftrag des BAA ermittelten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass dieser nicht den Tatsachen entspricht. Beim Sachverständigen handelt es sich um einer Person, welche im Gegensatz zum BF und dessen Vertreter -wie bereits erwähnt- am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer kein Interesse hat. Darüber hinaus steht der Sachverständige in Bezug auf seine Tätigkeit unter straf- und zivilrechtlicher Verantwortung.römisch zwei.1.4. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des vom Sachverständigen im Auftrag des BAA ermittelten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass dieser nicht den Tatsachen entspricht. Beim Sachverständigen handelt es sich um einer Person, welche im Gegensatz zum BF und dessen Vertreter -wie bereits erwähnt- am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer kein Interesse hat. Darüber hinaus steht der Sachverständige in Bezug auf seine Tätigkeit unter straf- und zivilrechtlicher Verantwortung.

Ebenso ist aufgrund dessen nicht konkret angezweifelten Qualifikationsprofils davon auszugehen, dass der Sachverständige die Verhältnisse in Armenien so gut kennt, dass er aus dem ihm vorliegenden Informationsmaterial die ensprechenden Schlüsse zeihen kann.

Im Übrigen schließt das erkennende Gericht den im Aussagekern schlüssigen und stimmigen Ausführungen des BAA an, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass für die BF keine Gefahr von der genannten Person ausgeht, weil diese Armenien längst verlassen hat. Gegenteiliges konnte nicht substantiiert und konkret bescheinigt werden.

Auch steht aufgrund der Beweislage zweifelsfrei fest, dass psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Aus dem Wortlaut des § 9 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF bzw. einem Größenschluss zu § 75 (6) leg. cit. ist dieses Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF bzw. einem Größenschluss zu Paragraph 75, (6) leg. cit. ist dieses Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

II.2.5. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.2.5. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dem Ermittlungsergebnis kann nicht entnommen werden, dass sich seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf BF1 und BF2 die Situation in Armenien generell verändert hätte. Insoweit bindet daher die Rechtskraft des Bescheides, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, auch das Bundesasylamt bei ihrem jetzigen Vorgehen, soweit keine spezialrechtliche Norm diese Rechtskraftwirkung durchbricht. Die Rechtskraftwirkung besteht eben gerade darin, dass die bereits einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich grundlos untersucht und - außer in den gesetzlich geregelten Fällen - anders entschieden werden darf. Gegenüber dem früheren Bescheid des BAA hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das diesbezügliche Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren. Das BAA kann daher zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich nur dann eine vom genannten Bescheid anderslautende Entscheidung treffen, wenn eine vom allgemeinen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem abweichende Rechtsvorschrift die Behörde hierzu ermächtigt.

Insoweit wäre auch eine Vorgangsweise des BAA, soweit sie ohne das Vorliegen eines konkreten Hinweises bloß darauf gerichtet wäre, die Feststellungen des ursprünglichen Bescheides quasi neu "aufzurollen" im Sinne der Rechtsstaatlichkeit als bedenklich, soweit sie über die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Z 1 2. Alt., Z 2 u. Z 3 AsylG hinausgehen.Insoweit wäre auch eine Vorgangsweise des BAA, soweit sie ohne das Vorliegen eines konkreten Hinweises bloß darauf gerichtet wäre, die Feststellungen des ursprünglichen Bescheides quasi neu "aufzurollen" im Sinne der Rechtsstaatlichkeit als bedenklich, soweit sie über die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung der Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alt., Ziffer 2, u. Ziffer 3, AsylG hinausgehen.

Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, welche willkürliches Vorgehen der Behörde ausschließen, könnte jedoch in § 9 Abs. 1 Z 1Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, welche willkürliches Vorgehen der Behörde ausschließen, könnte jedoch in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins

1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 9 Abs. 1 Z 1 Var 1 im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform und somit restriktiv zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var 1 im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform und somit restriktiv zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).

Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:

"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) ...

(2) ...

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

(4) ..."

Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:

  • -Strichaufzählung
    der "falschen Darstellung"

  • -Strichaufzählung
    des "Verschweigens von Tatsachen" oder

  • -Strichaufzählung
    der "Verwendung gefälschter Dokumente" die "für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend" waren.

Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt zur Anwendung kommt, zumal die BF1 den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt falsch darstellte, weshalb die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in weiterer Folge für den Entziehung der befristeten Aufenthalts-berechtigung vorliegen.Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt zur Anwendung kommt, zumal die BF1 den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt falsch darstellte, weshalb die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in weiterer Folge für den Entziehung der befristeten Aufenthalts-berechtigung vorliegen.

Auch kann dem BAA nicht Willkür vorgehalten werden, zumal sich aus der Aktenlage ergibt, dass das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht willkürlich neu aufgerollt wurde, sondern sich der festgestellte Sachverhalt im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergab, als die belangte Behörde prüfte, ob die Voraussetzungen zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben sind. Ein solches Ermittlungsverfahren erscheint aufgrund des verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung und materiellen Wahrheit geboten.

Das erkennende Gericht erlaubt sich abschließend dennoch darauf hinzuweisen, dass es zu einer anderslautenden Auslegung von § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. AsylG kommen könnte, wenn das Bundesasylamt basierend auf dieser Bestimmung systematisch und willkürlich ohne das Vorliegen weiterer, insbesondere neu hervorgekommener, bereits zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung bestehender Hinweise auf einen unter Art. 19 Abs. 3 StatusRL zu subsumierenden Sachverhalt bereits rechtskräftig entschiedene Refoulemententscheidungen neu aufrollt. In diesen Fällen stünde es der belangten Behörde nämlich frei, bereits zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. dient nämlich nicht dazu, der Asylbehörde quasi einen Freibrief zum systematischen, willkürlichen und jederzeitigen Eingriff in eine bereits rechtskräftig entschiede Sache und sich hieraus ableitbaren Vertrauenslage für die Partei zu bieten.Das erkennende Gericht erlaubt sich abschließend dennoch darauf hinzuweisen, dass es zu einer anderslautenden Auslegung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. AsylG kommen könnte, wenn das Bundesasylamt basierend auf dieser Bestimmung systematisch und willkürlich ohne das Vorliegen weiterer, insbesondere neu hervorgekommener, bereits zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung bestehender Hinweise auf einen unter Artikel 19, Absatz 3, StatusRL zu subsumierenden Sachverhalt bereits rechtskräftig entschiedene Refoulemententscheidungen neu aufrollt. In diesen Fällen stünde es der belangten Behörde nämlich frei, bereits zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. dient nämlich nicht dazu, der Asylbehörde quasi einen Freibrief zum systematischen, willkürlichen und jederzeitigen Eingriff in eine bereits rechtskräftig entschiede Sache und sich hieraus ableitbaren Vertrauenslage für die Partei zu bieten.

Ein solcher, im vorangegangenen Absatz angeführter Umstand würde insbesondere dann vorliegen, wenn das BAA solche Umstände neu prüfen und aufrollen würde, die es bereits zur Erlassung des Bescheides, welcher zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte, hätte prüfen können. In diesem Punkt ist dem BAA auch zu widersprechen, wenn es -hier nicht maßgeblich, da keine Neuaufrollung des Verfahrens in Bezug auf Internationalen Schutz erfolgte- vorbringt, dass erst nunmehr die Möglichkeit vorliegt, entsprechende Recherchen im Herkunftsstaat durchzuführen. Auch schon zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages der BF2 bzw. der bescheidmäßigen Entscheidung durch das BAA wäre es diesem offen gestanden, Kontakte mit Ländersachverständigen und/oder Vertrauensanwälten herzustellen [wie sie damals beispielsweise schon das BAMF unterhielt] und den vorgebrachten Sachverhalt einer Überprüfung zu unterziehen. Dass es damals dem genannten Organwalter individuell nicht möglich war, weil die belangte Behörde keine entsprechenden Kontakte zu einem Ländersachverständigen unterhielt ist unbeachtlich.

Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der BF ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet [dies kann auch nicht in Bezug auf die Auseinandersetzung mit Aserbaidschan rund um Berg Karabach angenommen werden], kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin BF1 wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei BF1 handelt es sich um eine arbeitsfähige, hoch qualifizierte Frau und geht diese offenbar selbst davon aus, in Armenien für ihren und den Lebensunterhalt ihres Sohnes sorgen zu können. Es ergaben sich im Verfahren keine Hinweise, dass BF1 invalide sei. Einerseits stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Weiters steht es der BF1 frei, eine Beschäftigung im armenischen Gesundheitssystem anzunehmen, was der BF1 aufgrund ihrer Qualifikation als Ärztin nicht schwer fallen dürfte, sich an eine in Armenien tätige karitativ tätige Organisation zu wenden oder das -wenn auch nicht besonders leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin BF1 wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei BF1 handelt es sich um eine arbeitsfähige, hoch qualifizierte Frau und geht diese offenbar selbst davon aus, in Armenien für ihren und den Lebensunterhalt ihres Sohnes sorgen zu können. Es ergaben sich im Verfahren keine Hinweise, dass BF1 invalide sei. Einerseits stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Weiters steht es der BF1 frei, eine Beschäftigung im armenischen Gesundheitssystem anzunehmen, was der BF1 aufgrund ihrer Qualifikation als Ärztin nicht schwer fallen dürfte, sich an eine in Armenien tätige karitativ tätige Organisation zu wenden oder das -wenn auch nicht besonders leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

In Bezug auf BF2 erscheint die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gesichert, zumal seine Pflege und Obsorge durch BF1 gewährleistet ist.

Zum vorgebrachten Gesundheitszustand von BF1 wird auf die getroffenen Feststellungen zum armenischen Gesundheitswesen verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend sind. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was in Armenien hinsichtlich der von den BF vorgebrachten Erkrankungen offensichtlich der Fall ist.

Ebenso ergaben sich keine Hinweise auf eine Überstellungsunfähigkeit der BF per se (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen; eine ho. Annahme einer derartigen Fähigkeit wurde auch vom VfGH im Erk, vom 12.6.2010, U613/10-10 bestätigt, wo die BF äußerst öffentlichkeitswirksam Suizidaliät und aufgrund des psychischen Zustandes Überstellungsunfähigkeit behauptete).

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung des Gesundheitszustandes von BF1- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer BF1 und BF2 nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer BF1 und BF2 nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Behebung der Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Behebung der Ausweisung in den Herkunftsstaat

Die hier relevanten Bestimmungen des § 10 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. ...

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Die BF halten sich seit dem Jahre 2005 in Österreich auf und wurde Ihnen im Jahr 2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits den genannten Zeitraum durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die Ausweisung stellt somit jedenfalls einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben von BF1 und BF2 dar.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF sind seit etwas mehr als 5 Jahren in Österreich aufhältig und sind seit 12.5.2006 im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. wurde ihnen an diesem Tage der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Die BF verfügen über die beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens

Seit 12.5.2006 durften die BF darauf vertrauen, dass der von ihnen vorgebrachte und von der Asylbehörde festgestellte Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und damit verbundenen befristeten Aufenthaltsberechtigung erfüllt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die Asylwerber verfügen über die im Akt ersichtlichen privaten Anknüpfungspunkte. Die BF haben sich Kenntnisse über die deutsche Sprache angeeignet.

BF1 ist die Nostrifizierung ihrer in Armenien erhaltenen medizinischen Ausbildung in Österreich gelungen und ist nunmehr berechtigt, den entsprechenden akademischen Titel zu führen (siehe Bescheid der Medizinischen Universität Linz vom 9.7.2010, Zahl 27 -lfd., wonach nach den entsprechenden Zusatzqualifikationen das von der BF1 absolvierte armenische Studium der Medizin dem österreichischen Studienabschluss der Studienrichtung Medizin anerkannt wird und BF1 berechtigt ist, den akademischen Grad "Doktor der gesamten Heilkunde, abgekürzt "Dr. med. univ." zu führen).

Durch diese berufliche Qualifikation ist davon auszugehen, dass die BF1 in Österreich durch die Annahme einer entsprechenden Tätigkeit für ihren und den Unterhalt ihre Sohnes BF2 sorgen kann.

BF2 kommt in Österreich seiner Schulpflicht nach und kann sein schulischer Erfolg als sehr gut eingestuft werden (siehe Schulnachricht vom 29.1.2010 des BG und BRG Wien XXXX).BF2 kommt in Österreich seiner Schulpflicht nach und kann sein schulischer Erfolg als sehr gut eingestuft werden (siehe Schulnachricht vom 29.1.2010 des BG und BRG Wien römisch 40 ).

Aus dem Akteninhalt und Vorbringen der BF ergibt sich darüber hinaus weder eine besonders qualifizierte Integration noch Isolation innerhalb der österreichischen Gesellschaft.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

BF1 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

BF2 verbrachte zumindest seine Kindheit in Armenien, begann dort seine Schulpflicht und ist von ihm ebenfalls anzunehmen, dass er zumindest über die grundlegendsten Kenntnisse der armenischen Schrift, Sprache und Kultur/Lebensweise bzw. Gesellschaft verfügt

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

BF2 ist strafrechtlich unbescholten.

BF1 wurde wegen der bereits genannten Straftat rechtskräftig verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF reisten schlepperunterstützt in des Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein, doch ist davon auszugehen, dass dieser Umstand seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht weiter relevant ist, da dieser Umstand nicht für die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts hinderlich angesehen wurde.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Die maßgeblichen, festgestellten Bindungen entstanden zu einem Zeitpunkt, als den BF bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Sie konnten in einem gewissen, noch näher zu erörternden Umfang darauf vertrauen, dass die Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren davon ausgeht, dass der vorgebrachte Sachverhalt zur Gewährung dieser Berechtigungen führte und bei gleichbleibendem Sachverhalt hier keine Änderung eintritt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Zuerkennung des Statuts eines Subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des damals anzuwendenden § 8 Abs. 1 AsylG erfolgte und der damalige Aberkennungstatbestand (Abs. 4 leg. cit.) vom Wortlaut enger gefasst war als die nunmehr anzuwendende Rechtsnorm und den hier anzuwendenden Aberkennungstatbestand expressis verbis nicht erwähnte.Die maßgeblichen, festgestellten Bindungen entstanden zu einem Zeitpunkt, als den BF bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Sie konnten in einem gewissen, noch näher zu erörternden Umfang darauf vertrauen, dass die Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren davon ausgeht, dass der vorgebrachte Sachverhalt zur Gewährung dieser Berechtigungen führte und bei gleichbleibendem Sachverhalt hier keine Änderung eintritt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Zuerkennung des Statuts eines Subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des damals anzuwendenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erfolgte und der damalige Aberkennungstatbestand (Absatz 4, leg. cit.) vom Wortlaut enger gefasst war als die nunmehr anzuwendende Rechtsnorm und den hier anzuwendenden Aberkennungstatbestand expressis verbis nicht erwähnte.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Die Feststellung, wonach BF2 strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420), zumal er noch strafunmündig ist.

Zu Lasten der BF1 ins Gewicht fällt jedoch sehr wohl die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Zu Lasten der BF1 ins Gewicht fällt jedoch sehr wohl die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die oa. öffentlichen Interessen liegen des Art. 8 Abs. EMRK im Sinne eins besonderen Interesses an einem geordneten Vollzugs des Fremdenwesens bzw. eines Interesses an der Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechtskräftig vorbestrafter Personen grundsätzlich auch im gegenständlichen Fall vor.Die oa. öffentlichen Interessen liegen des Artikel 8, Abs. EMRK im Sinne eins besonderen Interesses an einem geordneten Vollzugs des Fremdenwesens bzw. eines Interesses an der Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechtskräftig vorbestrafter Personen grundsätzlich auch im gegenständlichen Fall vor.

Im hier vorliegenden individuellen Einzelfall sind jedoch noch folgende weiteren Über-legungen zu treffen:

Da den BF bereits am 12.5.2006 subsidiärer Schutz gewährt wurde, konnten sie darauf vertrauen, dass sie -vorbehaltlich einer Änderung der maßgeblichen Lage in Armenien- ihr weiteres Leben in Österreich verbringen können. Es sei hier besonders darauf hingewiesen, dass gerade dieses Vertrauen in der ständigen Judikatur der Höchstgerichte und des EGMR ein besonderes Beurteilungskriterium im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der BF darstellt (vgl. ho. Erk. vom 15.9.2009, E10 266.102-0/2008-16E mwN). Auch wenn sich das Vorbringen der BF1 nunmehr als nicht glaubwürdig erweist, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde gesetzte Ermittlungsschritt, welcher zur Bescheinigung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens führte, keinen Ermittlungsschritt darstellt, den nicht auch bereits das Bundesasylamt ursprünglich hätte im Asylverfahren setzen können, zumal es sich bei der Beiziehung eines Ländersachverständigen um keine Ermittlungsmethode handelt, welche nicht auch schon im Zeitraum zwischen Asylantragstellung und bescheidmäßiger Erledigung im gegenständlichen Fall dem Bundesasylamt zur Verfügung gestanden wäre. Es wäre daher dem Bundesasylamt schon im Zuge des Asylverfahrens möglich und zumutbar gewesen, den vorgebrachten Sachverhalt als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend darzustellen, was dieses jedoch unterließ und den vorgebrachten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte. Eine solche unterlassene Ermittlungstätigkeit kann im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK 4 Jahre nach Erlassung der genannten Bescheide des BAA nunmehr nicht zu Lasten der BF ausgelegt werden (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH v.13-12-2005, 2003/01/0184, wo dieser [im Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 ] ausführt, dass sich die Behörde nicht auf den Erschleichungstatbestand berufen kann, wenn sie nicht ausschließlich auf die Angaben der Partei angewiesen war und ihr auch über das Parteienvorbringen hinausgehende Quellen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalt zur Verfügung standen, welche sie jedoch nicht in Anspruch nahm. Die dort getroffenen Überlegungen sind hier im Sinne der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK wohl analog anzuwenden).Da den BF bereits am 12.5.2006 subsidiärer Schutz gewährt wurde, konnten sie darauf vertrauen, dass sie -vorbehaltlich einer Änderung der maßgeblichen Lage in Armenien- ihr weiteres Leben in Österreich verbringen können. Es sei hier besonders darauf hingewiesen, dass gerade dieses Vertrauen in der ständigen Judikatur der Höchstgerichte und des EGMR ein besonderes Beurteilungskriterium im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der BF darstellt vergleiche ho. Erk. vom 15.9.2009, E10 266.102-0/2008-16E mwN). Auch wenn sich das Vorbringen der BF1 nunmehr als nicht glaubwürdig erweist, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde gesetzte Ermittlungsschritt, welcher zur Bescheinigung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens führte, keinen Ermittlungsschritt darstellt, den nicht auch bereits das Bundesasylamt ursprünglich hätte im Asylverfahren setzen können, zumal es sich bei der Beiziehung eines Ländersachverständigen um keine Ermittlungsmethode handelt, welche nicht auch schon im Zeitraum zwischen Asylantragstellung und bescheidmäßiger Erledigung im gegenständlichen Fall dem Bundesasylamt zur Verfügung gestanden wäre. Es wäre daher dem Bundesasylamt schon im Zuge des Asylverfahrens möglich und zumutbar gewesen, den vorgebrachten Sachverhalt als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend darzustellen, was dieses jedoch unterließ und den vorgebrachten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte. Eine solche unterlassene Ermittlungstätigkeit kann im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK 4 Jahre nach Erlassung der genannten Bescheide des BAA nunmehr nicht zu Lasten der BF ausgelegt werden vergleiche hierzu auch Erk. d. VwGH v.13-12-2005, 2003/01/0184, wo dieser [im Zusammenhang mit Paragraph 69, Absatz eins, ] ausführt, dass sich die Behörde nicht auf den Erschleichungstatbestand berufen kann, wenn sie nicht ausschließlich auf die Angaben der Partei angewiesen war und ihr auch über das Parteienvorbringen hinausgehende Quellen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalt zur Verfügung standen, welche sie jedoch nicht in Anspruch nahm. Die dort getroffenen Überlegungen sind hier im Sinne der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK wohl analog anzuwenden).

Der aus einem sich in Rechtskraft befindlichen Bescheid erwachsende Vertrauensschutz ist aufgrund dessen Bindungswirkung selbst dann anzunehmen, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184), weshalb die ursprünglich unrichtige Tatsachenbeurteilung auch aus diesem Grund im Rahmen der hier zu treffenden Interessensabwägung nicht zum Nachteil der BF1 herangezogen werden kann.Der aus einem sich in Rechtskraft befindlichen Bescheid erwachsende Vertrauensschutz ist aufgrund dessen Bindungswirkung selbst dann anzunehmen, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184), weshalb die ursprünglich unrichtige Tatsachenbeurteilung auch aus diesem Grund im Rahmen der hier zu treffenden Interessensabwägung nicht zum Nachteil der BF1 herangezogen werden kann.

Entgegen dem BAA geht das erkennende Gericht in Bezug auf BF1 von einer rechtskräftigen Verurteilung aus. Den AsylGH liegt es fern, Eigentumskriminalität zu bagatellisieren und zu verharmlosen, doch ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass es sich offenbar um eine Straftat mit sehr geringem sozialen Unwert handelte (vgl. die auffallend niedrige verhängte Strafe) und sich die BF1 seit der Verurteilung, welche mehrere Jahre zurückliegt offenbar wohlverhalten hat. Auch ist der aktuelle soziale Unwert der Tat als so niedrig anzusehen, dass die Tat dem BAA nicht bekannt wurde.Entgegen dem BAA geht das erkennende Gericht in Bezug auf BF1 von einer rechtskräftigen Verurteilung aus. Den AsylGH liegt es fern, Eigentumskriminalität zu bagatellisieren und zu verharmlosen, doch ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass es sich offenbar um eine Straftat mit sehr geringem sozialen Unwert handelte vergleiche die auffallend niedrige verhängte Strafe) und sich die BF1 seit der Verurteilung, welche mehrere Jahre zurückliegt offenbar wohlverhalten hat. Auch ist der aktuelle soziale Unwert der Tat als so niedrig anzusehen, dass die Tat dem BAA nicht bekannt wurde.

Selbstredend ist die begangene Straftat im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Nachteil der BF1 zu bewerten, doch ist diese Bewertung aufgrund des geringen sozialen Unwert der Straftat und des Umstandes, dass sie schon mehrere Jahre zurückliegt nicht geeignet, diesen schwerer als die privaten Interessen der BF1 erscheinen zu lassen. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass die Begehung weiterer Straftaten zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Gewichtung iSd § 55 FrG führen könnte.Selbstredend ist die begangene Straftat im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum Nachteil der BF1 zu bewerten, doch ist diese Bewertung aufgrund des geringen sozialen Unwert der Straftat und des Umstandes, dass sie schon mehrere Jahre zurückliegt nicht geeignet, diesen schwerer als die privaten Interessen der BF1 erscheinen zu lassen. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass die Begehung weiterer Straftaten zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Gewichtung iSd Paragraph 55, FrG führen könnte.

Gem. dem Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9, sowie vom 12.6.2010, Zahl U 613/10-10 kommt dem Umstand, besondere Bedeutung zu, ob die privaten und/oder familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem BF1 damit rechnen musste, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehend ist. Dies ist aufgrund der bereits getätigten Ausführungen jedenfalls seit 12.5.2006 und der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 17.9.2007 nur mehr sehr untergeordnet der Fall. Selbst wenn man ins Kalkül zieht, dass einen subsidiär Schutzberechtigten bloß eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird und die asylrechtlichen Bestimmungen die Aberkennung dieses Status kennen, so kann auch dieser Personenkreis aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen zumindest in einem bestimmten Umfang darauf vertrauen, dass bei gleichbleibendem Sachverhalt sein Aufenthaltsrecht aufrecht bleibt. Auch wenn immer ein gewisses "Restrisiko" für BF1 blieb, dass eines Tages der wahre Sachverhalt ans Licht kommt, so musste sie vor dem Hintergrund der bisherigen behördlichen Entscheidungen zu ihrem Fall nicht im selben Umfang wie ein Asylwerber, über dessen Fall noch nie entschieden wurde, damit rechnen, dass ihr Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten widerrufen wird.

Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen kommt auch der -im geringen Umfang bestehenden- Gewissheit, dass der Aufenthalt bloß vorübergehend sein könnte, untergeordnete Bedeutung zu.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im gegenständlichen Fall eine Interessensabwägung zu Gunsten von BF1 zu treffen.

Da sich die privaten Interessen von BF2 nicht weniger gewichtig darstellen als jene von BF1, keine zusätzlichen öffentlichen Interessen zu seinen Ungunsten hinzukommen und sich aufgrund der getroffenen Interessensabwägung zu Gunsten von BF1 die Frage der Zurechnung des Verhaltens der Vertreterin nur theoretisch stellt, ist auch in Bezug auf BF2 eine günstige Interessensabwägung zu treffen.

Aufgrund oa. Umstände ist in diesem konkreten, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzel-fall eine Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Gunsten von BF1 und BF2 zu treffen.Aufgrund oa. Umstände ist in diesem konkreten, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzel-fall eine Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Gunsten von BF1 und BF2 zu treffen.

Es ist festzustellen, dass -keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorausgesetzt- die Ausweisung voraussichtlich auf Dauer nicht zulässig ist und war aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Übersetzung der maßgeblichen Teile des Erkenntnisses in die armenische Sprache konnte aufgrund der ausgewiesenen Sprachkenntnisse von BF1 und BF2 entfallen.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, Einzelfallprüfung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, psychische Störung, Richtlinienkonformität, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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