TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/19 E6 411728-1/2010

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Veröffentlicht am 19.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E6 411.728-1/2010-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BINDER Lennart, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zl. 09 14.880-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BINDER Lennart, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zl. 09 14.880-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde am 30.11.2009 von seiner Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei diese angab, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe, Staatsangehöriger der Türkei und am XXXX geboren sei. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte vor, dass keine eigenen Fluchtgründe für die Antragstellung vorlägen, der minderjährige Sohn zur Kernfamilie gehöre und er keine eigenen Gründe habe. Der Beschwerdeführer sei in Wien geboren und lebe seither bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten (Kindesvater). Unter einem wurde eine Geburtsurkunde betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.römisch eins.1.1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde am 30.11.2009 von seiner Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei diese angab, dass der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 führe, Staatsangehöriger der Türkei und am römisch 40 geboren sei. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte vor, dass keine eigenen Fluchtgründe für die Antragstellung vorlägen, der minderjährige Sohn zur Kernfamilie gehöre und er keine eigenen Gründe habe. Der Beschwerdeführer sei in Wien geboren und lebe seither bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten (Kindesvater). Unter einem wurde eine Geburtsurkunde betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.

Am 28.01.2010 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Der Vater des Beschwerdeführers gab im Zuge dieser Einvernahme als gesetzlicher Vertreter an, dass es dem Sohn gut gehe und Kurden in der Heimat unterdrückt werden würden. Sein Sohn habe keine eigenen Asylgründe und seien seine eigenen Fluchtgründe auch für den Sohn maßgeblich. Vorgelegt wurde eine Heiratsurkunde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zl. 09 14.880-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde unter einem gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG ausgesprochen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zl. 09 14.880-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG ausgesprochen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 02.02.2010 zugestellt. Mit Telefax vom 16.02.2010 wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Mit gegenständlicher Beschwerde wurden die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes angefochten.Mit gegenständlicher Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes angefochten.

I.1.2. Am 19.11.2009 und am 11.12.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Vaters des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Vater des Beschwerdeführers einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen, sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand von Länderdokumentationsunterlagen erörtert.römisch eins.1.2. Am 19.11.2009 und am 11.12.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Vaters des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Vater des Beschwerdeführers einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen, sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand von Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

I.2.1.römisch eins.2.1.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und muslimischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der XXXX, deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009 (Zl. C1 406.185) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde durch den Asylgerichtshof die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung behoben.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der römisch 40 , deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009 (Zl. C1 406.185) gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde durch den Asylgerichtshof die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung behoben.

Der Beschwerdeführer ist weiters der minderjährige Sohn des XXXX, dessen Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. E6 222.203) gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer ist weiters der minderjährige Sohn des römisch 40 , dessen Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. E6 222.203) gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Die Eltern des Beschwerdeführers haben am XXXX in Österreich geheiratet. In der Türkei leben nach wie vor die Großeltern des Beschwerdeführers in einem eigenen Haus im Heimatdorf des Vaters des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte (Onkel, Tanten usw).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Die Eltern des Beschwerdeführers haben am römisch 40 in Österreich geheiratet. In der Türkei leben nach wie vor die Großeltern des Beschwerdeführers in einem eigenen Haus im Heimatdorf des Vaters des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte (Onkel, Tanten usw).

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

I.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt des Vaters des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers vor der dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch die zum Verfahren eingelangten Dokumente.römisch eins.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt des Vaters des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers vor der dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch die zum Verfahren eingelangten Dokumente.

I.4. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.4. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.4.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.römisch eins.4.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde (AS 15).

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie auf die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers vom XXXX (AS 71).Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie auf die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers vom römisch 40 (AS 71).

I.4.2. Was hingegen die vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.4.2. Was hingegen die vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

Für den Beschwerdeführer selbst wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Das Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers wurde bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen, sodass daraus auch im Rahmen des Familienverfahrens kein Recht für den Beschwerdeführer abgeleitet werden kann.

Aus der Begründung des Vaters zu dessen Asylantrag war für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da der Vater keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen konnte. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage den Vater des Beschwerdeführers betreffend verwiesen.

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich einer eventuell vorliegenden kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.

Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, können für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, können für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.

I.4.3. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an und geht aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers es nicht vermochten, für diesen eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Gegenteiliges war auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.römisch eins.4.3. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an und geht aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers es nicht vermochten, für diesen eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Gegenteiliges war auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

I.4.4. Die Beschwerde sowie die Beschwerdeergänzung enthielten keine maßgeblichen Argumente, welche die Beweiswürdigung der Erstbehörde wesentlich in Frage stellten oder den eben dargestellten Erwägungen des Asylgerichtshofes entscheidungswesentlich entgegenstünden. Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.römisch eins.4.4. Die Beschwerde sowie die Beschwerdeergänzung enthielten keine maßgeblichen Argumente, welche die Beweiswürdigung der Erstbehörde wesentlich in Frage stellten oder den eben dargestellten Erwägungen des Asylgerichtshofes entscheidungswesentlich entgegenstünden. Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

I.4.5. Aus dem von den Eltern des Beschwerdeführers behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides an.römisch eins.4.5. Aus dem von den Eltern des Beschwerdeführers behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides an.

I.4.6. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Die Vertreter des Beschwerdeführers sind diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.römisch eins.4.6. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Die Vertreter des Beschwerdeführers sind diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Eltern des Beschwerdeführers vermochten für diesen nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Eltern des Beschwerdeführers vermochten für diesen nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, wurden für den Beschwerdeführer nicht glaubhaft behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, wurden für den Beschwerdeführer nicht glaubhaft behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

II.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.römisch zwei.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBl, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBl, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Eltern des Beschwerdeführers nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Eltern des Beschwerdeführers nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer - dessen Großeltern sowie Onkel, Tanten und weitere Verwandte nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind - selbst bzw. haben seine Eltern nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bzw. seine gesamte Familie von seinen zahlreichen Familienangehörigen in der Türkei bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten wird.Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer - dessen Großeltern sowie Onkel, Tanten und weitere Verwandte nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind - selbst bzw. haben seine Eltern nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bzw. seine gesamte Familie von seinen zahlreichen Familienangehörigen in der Türkei bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten wird.

Weder aus den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

II.3.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes auch betreffend Spruchpunkt II zu folgen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.römisch zwei.3.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes auch betreffend Spruchpunkt römisch zwei zu folgen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

II.4. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß § 23 AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte desrömisch zwei.4. Auf das Verfahren nach dem Asylgesetz findet gemäß Paragraph 23, AsylGHG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des

B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen giltB-VG, des AsylG 2005 und des VwGG Anwendung. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt

§ 67 d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Paragraph 67, d AVG, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).Als "geklärt" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt dann anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird vergleiche dazu etwa VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 14.12.2000, Zahl 98/20/0556).

Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, den Sachverhalt durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen - als geklärt anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zl. 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers (vgl. dazu auch VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339).Wird hingegen im Beschwerdeverfahren ein konkreter, neuer Sachverhalt zulässigerweise behauptet, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, den Sachverhalt durch Würdigung der Beschwerdeangaben als unglaubwürdig - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen - als geklärt anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 22. 04.1999, Zl. 98/20/0411). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organs der Behörde für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers vergleiche dazu auch VwGH 11. 11.1998, Zahl 98/01/0308, sowie VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0339).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wurde oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erschien, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen wurden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen wollte (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wurde oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erschien, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen wurden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen wollte (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Insbesondere ist der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Angaben des Vaters der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Die beschwerdeführende Partei ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 unterbleiben.Gemessen an diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien ist der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten. Insbesondere ist der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Angaben des Vaters der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Die beschwerdeführende Partei ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei. Auch wird in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen getreten. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes auch daraus kein Hinweis auf eine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden maßgeblichen Sachverhalt mit den Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei. Auch wird in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen getreten. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes auch daraus kein Hinweis auf eine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden maßgeblichen Sachverhalt mit den Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

II.5. Da Spruchpunkt III in der Beschwerde unbekämpft geblieben ist, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Da Spruchpunkt römisch drei in der Beschwerde unbekämpft geblieben ist, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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